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Deine Rechte in der Ausbildung Tipps für den Berufsstart und die Berufsausbildung

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Deine Rechtein der AusbildungTipps für den Berufsstartund die Berufsausbildung

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Inhaltsverzeichnis

01 Berufsausbildung: Tipps und Tricks rund um die Ausbildung 4

02 Mitbestimmung in Betrieb und Berufsschule: Was kannst du tun? 28

03 Geld: Finanzielle Hilfe während der Ausbildung 34

04 Arbeitsschutz: Damit dir nichts auf die Füße fällt 38

05 Nach der Ausbildung: Wie geht es weiter? 42

06 Gewerkschaften: Was tun die eigentlich? 50

07 Ausbildungslexikon: Von Abmahnung bis Zukunftsinvestitionsprogramm 60

08 Adressen und Kontakte: An wen kann ich mich wenden? 88

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DEINE RECHTE IN DER AUSBILDUNG

Tipps für den Berufsstart und die Berufsausbildung

Mit der Berufsausbildung kommen viele neue Aufgaben auf dich zu.Dass du dabei nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte hast, ist klar.Mit dieser Broschüre möchten wir dich in deiner Ausbildung begleitenund auf deine Rechte aufmerksam machen.

Viel Spaß beim Lesen, deine Gewerkschaftsjugend

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01Berufsausbildung:Tipps und Tricksrund um die Ausbildung

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Mit der Berufsausbildung beginnt für dich ein neuer und spannenderLebensabschnitt. Da fällt es manchmal schwer, den Blick für das We-sentliche zu behalten. Damit du immer einen guten Überblick über diezentralen Aspekte deiner Ausbildung hast, haben wir das Wichtigstezusammengefasst.

Den Ausbildungsvertrag muss dir dein Arbeitgeber oder deine Ar-beitgeberin vor Beginn der Ausbildung schriftlich vorlegen. Die Arbeit-geberseite ist für dich immer der Vertragspartner, mit dem du deinenAusbildungsvertrag unterzeichnest – also der Betrieb bei einer dualenAusbildung, der Bildungsträger bei einer außerbetrieblichen Ausbil-dung oder die Schule bei einer vollzeitschulischen Ausbildung. Für einige vollzeitschulische Ausbildungen, die von Berufsschulen undOberstufenzentren angeboten werden, wird kein Ausbildungsvertragabgeschlossen. Dann bist du aber auch Schülerin bzw. Schüler undkein Azubi.

Der Ausbildungsvertrag muss von dir bzw. denjenigen, die dich ge-setzlich vertreten, und von der Arbeitgeberseite unterzeichnet werden.Natürlich musst du auch ein Exemplar des Vertrages erhalten. DieserVertrag ist wichtig und du solltest ihn gut aufbewahren.

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Dein Ausbildungsvertrag muss mindestens folgende Punkte enthalten:

Für diese Punkte darf jedoch nicht irgendwas im Ausbildungsvertragstehen – es gibt bestimmte rechtliche Mindeststandards. Diese erläu-tern wir im Anschluss – oder du schaust direkt im Ausbildungslexikonin Kapitel 6 (Seite 50) nach.

6 Berufsausbildung: Tipps und Tricks rund um die Ausbildung

3 Art, sachliche und zeitliche

Gliederung sowie Ziel der

Berufsausbildung (in Form

eines beiliegenden Ausbil-

dungsplans oder Ausbil-

dungsrahmenplans),

3 Hinweise auf die Tarifver-

träge, Betriebs- oder Dienst-

vereinbarungen, die auf das

Berufsausbildungsverhältnis

anzuwenden sind.

3 Voraussetzungen, unter

denen der Berufsausbil-

dungsvertrag gekündigt

werden kann,

3 Dauer des Urlaubs,

3 Zahlung und Höhe der

Vergütung,

3 Dauer der Probezeit,

3 Dauer der regelmäßigen

täglichen Arbeitszeit,

3 Ausbildungsmaßnahmen,

die außerhalb der Ausbil-

dungsstätte stattfinden,

3 Beginn und Dauer der

Berufsausbildung,

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DIE AUSBILDUNGSINHALTEZiel und Aufgabe deiner Ausbildung ist es, alle Fertigkeiten und In-halte deines Berufes zu erlernen. Um dieses Ziel zu erreichen, gibt eseinen festgelegten Rahmen für die Ausbildung – damit nicht jederAzubi für den gleichen Beruf was anderes lernt. Dieser Rahmen heißtAusbildungsordnung.

Solch eine Ausbildungsordnung gibt es für jeden Beruf. An der Ent-wicklung der Ausbildungsordnungen sind Bundesministerien sowieArbeitgeberseite und Gewerkschaften beteiligt. Laut Ausbildungsord-nungen wird dir zunächst eine breit angelegte berufliche Grundbil-dung vermittelt. Anschließend soll dir eine vertiefende Fachbildungdie Ausübung des konkreten Berufes ermöglichen. Ziel der Berufsaus-bildung ist die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit, damitsind Fertigkeiten, Kenntnisse sowie Fähigkeiten gemeint, die für diequalifizierte Ausübung deines Berufes erforderlich sind.

Deshalb musst du darauf achten, dass du während deiner Ausbildungalle Inhalte vermittelt bekommst, die zum erfolgreichen Abschluss dei-ner Prüfungen notwendig sind. Die Inhalte deines Ausbildungsberufesund die Prüfungsanforderungen sind im Ausbildungsrahmenplangenau festgehalten. Diesen Ausbildungsrahmenplan gibt es für jedeneinzelnen Ausbildungsberuf. In ihm ist aufgelistet, welche Tätigkeitenmit welchem zeitlichen Rahmen in der Ausbildung zu vermitteln sind.Auf die Vermittlung dieser Inhalte hast du einen Anspruch.

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So steht z. B. im Ausbildungsrahmenplan für Industriekaufleute imzweiten Ausbildungsjahr:

Um den Ausbildungsrahmenplan zu verfeinern, sollte jeder Ausbil-dungsbetrieb einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen. In demist dann zeitlich und sachlich gegliedert, wann du wo, wie lange unddurch wen welche Tätigkeiten vermittelt bekommst. Dass du alle vor-gesehenen Tätigkeiten auch in dem entsprechenden Umfang lernst,ist Aufgabe deines Betriebes oder Bildungsträgers – er hat sich darumzu kümmern, dass der betriebliche Ausbildungsplan eingehalten wird.

Der betriebliche Ausbildungsplan oder zumindest der Ausbildungsrah-menplan sollte dir am Anfang deiner Ausbildung zusammen mit demAusbildungsvertrag ausgehändigt werden. Wenn das nicht passiert,solltest du dir schnellstmöglich ein Exemplar besorgen. Nur so kannstdu kontrollieren, ob du auch wirklich lernst, was im Ausbildungsrah-menplan steht.

8 Berufsausbildung: Tipps und Tricks rund um die Ausbildung

Schwerpunkt »Marketing und Absatz« in drei bis fünf Monaten:3 Auftragsvorbereitung (u. a. Markt- und Kundendaten, Marketing -

instrumente, Angebotserstellung)3 Auftragsbearbeitung (u. a. Auftragsabwicklung, Rechnungsstellung)3 Auftragsnachbereitung und Service (u. a. Kundenpflege, Kunden -

reklamationen, Service- und Garantiedienstleistungen)

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Häufig kommt es vor, dass gerade Azubis mit Aufgaben betraut wer-den, die nicht dem Ausbildungsinhalt des Berufs entsprechen. Diese»Aufgaben« nennt man ausbildungsfremde Tätigkeiten.

Es gibt aber auch schwer zu erkennende ausbildungsfremde Tätigkei-ten, z. B. Ablage- und Kopierarbeiten in der kaufmännischen Ausbil-dung. Diese Tätigkeiten sind zweifelsohne auch Bestandteil der Aus-bildung. Wenn diese jedoch dominieren oder gar ausschließlich ge-macht werden, dienen sie nicht mehr dem Ausbildungszweck undkönnen als ausbildungsfremde Tätigkeiten eingestuft werden.

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Den Ausbildungsrahmenplan für deinen Beruf fin-

dest du beim Bundesinstitut für Berufsbildung

unter www.bibb.de. Viele Gewerkschaften bieten

zudem Broschüren mit dem Ausbildungsrahmen-

plan und nötigen Erläuterungen an. Frag doch mal

nach! Auf den Internetseiten der Gewerkschaften

(siehe Seite 53) findest du außerdem Checklisten,

mit denen du die Qualität deiner Ausbildung über-

prüfen und bewerten kannst.

Hierfür ein Beispiel: Ein Werbekaufmann wird zum Einkaufen in denSupermarkt geschickt. Anschließend muss er noch die Fenster putzen,den Rasen mähen und das Auto vom Chef waschen. Ganz klar, dassdiese Tätigkeiten nicht für den Beruf des Werbekaufmanns erforderlichsind.

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Wenn du öfters ausbildungsfremde Tätigkeiten erledigen musst, soll-test du dich dagegen wehren. Du kannst die Lage am besten ein-schätzen, wenn du dein Berichtsheft mit dem betrieblichen Aus -bildungsplan oder dem Ausbildungsrahmenplan abgleichst. Dannkannst du feststellen, welche prüfungsrelevanten Inhalte weggefallensind, nur weil du mal wieder den ganzen Tag putzen oder einkaufenwarst. Schließlich bist du Azubi, um etwas zu lernen. Und nicht, umals billige Arbeitskraft ausgenutzt zu werden.

DUALES SYSTEM? BERUFSSCHULE? BILDUNGSTRÄGER?Es gibt verschiedene Formen der Berufsausbildung. Im Dualen Sys-tem lernst du im Betrieb und in der Berufsschule. In der außerbetrieb-lichen Ausbildung lernst du im Bildungsträger und in der Berufsschulesowie eventuell bei Praktika-Einsätzen in Betrieben. In der vollzeit-schulischen Ausbildung lernst du größtenteils in der (Berufs-)Schuleund machst zusätzlich noch Praktika in Betrieben. Für Praktika vonaußer- und vollzeitschulischen Auszubildenden gelten dabei die glei-chen Rechte, wie sie in dieser Broschüre erläutert sind. Und egal, inwas für einem Modell Azubis beruflich ausgebildet werden – in dieBerufsschule müssen alle.

Die Berufsschule hat die Aufgabe, das im Betrieb oder beim Bil-dungsträger erlangte Wissen zu vertiefen und auszubauen. Jedochklaffen hier oftmals Anspruch und Wirklichkeit auseinander. Damitdie Berufsschule das notwendige Wissen so vermitteln kann, dass eszur praktischen Ausbildung passt, müsste z. B. mehr in die Qualifizie-rung der Berufsschullehrerinnen und -lehrer investiert werden. Und

10 Berufsausbildung: Tipps und Tricks rund um die Ausbildung

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auch die Ausstattung mit Lehrmitteln lässt manchmal zu wünschenübrig.

Die Qualität der Berufsschule kannst du mit folgenden Fragestellun-gen überprüfen:

Wenn die Qualität der Berufsschule Mängel aufweist, dann solltest dudich zusammen mit den anderen Azubis sowie der Schülervertretungzusammensetzen, um etwas zu ändern. Auf Seite 29 findest du Hin-weise, wie ihr in der Schule mitbestimmen könnt.

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3 Sind die Schulbücher inhalt-

lich gut und auf dem neues-

ten Stand?

3 Fallen viele Unterrichtsstun-

den aus?

3 Werden alle Inhalte des

Rahmenlehrplans abge-

deckt?

3 Sind die Inhalte des Unter-

richts und der praktischen

Ausbildung gut aufeinander

abgestimmt?

3 Gibt es für den Unterricht

ausreichend viele Lehrmit-

tel?

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QUALITÄT DER AUSBILDUNG?Unter Qualität deiner Ausbildung fällt alles, was deine Ausbildungzu einer qualifizierten, hochwertigen Lernzeit für dich macht.

e Um qualifiziert ausbilden zu können, muss dein Arbeitgeber aus-reichend Ausbilderinnen und Ausbilder einstellen, die auch Zeit für die Ausbildung und für regelmäßige Weiterbildungen zur Ver-fügung haben. Zusätzlich muss es in den einzelnen Abteilungenqualifizierte Ausbildungsbeauftragte geben, die für dich da sind.Azubis, die allein in den Abteilungen sind, weil es an Personalfehlt, werden nicht ausgebildet!

r Dein Arbeitgeber muss die entsprechenden Ausbildungsmittel(z. B. Computer) in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen. AlsGewerkschaftsjugend fordern wir auch eine kostenlose Bereitstel-lung der notwendigen Materialien und Unterlagen für die Berufs-schule (siehe Seite 29).

t Eine regelmäßige Überprüfung der Ausbildungsinhalte deckt Defi-zite auf und sichert Bewährtes. Voraussetzung dafür ist, dass jedeund jeder Azubi mit Beginn der Ausbildung eine sachliche undzeitliche Gliederung für die betriebliche Ausbildung erhält (Ausbil-dungsplan). Nur wenn es einen solchen Plan gibt, ist es möglich,den Ausbildungsablauf nachzuvollziehen und zu kontrollieren,welche Ausbildungsinhalte vermittelt wurden und welche nicht(siehe Seite 8).

u Möglichkeiten der Prüfungsvorbereitung vor den Zwischen- undAbschlussprüfungen ermöglichen den Azubis, sich mit Unterstüt-

12 Berufsausbildung: Tipps und Tricks rund um die Ausbildung

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zung der Ausbildenden vorzubereiten. Als Gewerkschaftsjugendfordern wir, dass Azubis vor diesen Prüfungen eine entsprechendeFreistellung erhalten.

i Mitbestimmung in der Berufsausbildung gehört zu einer qualitativguten Ausbildung, damit die Demokratie nicht am Werkstor endet.Nur wenn sowohl die Mitglieder der Jugend- und Auszubildenden-vertretungen als auch der Interessenvertretungen mitbestimmenund mitreden können, haben auch Azubis die Chance, gehört zuwerden und Teile der Ausbildung mitzugestalten (siehe Seite 28).

»JETZT KANN ES JA LOSGEHEN!«Dein Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeitgibt dir und deinem Ausbildungsbetrieb oder -träger die Möglichkeit,euch kennenzulernen und herauszufinden, ob du tatsächlich für denBeruf geeignet bist.

Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vierMonate dauern. Andere Vereinbarungen in deinem Ausbildungsver-trag sind nicht zulässig. Auch Blockunterricht in der Berufsschule oderKrankheit sind keine Gründe für eine längere Probezeit. Durch Krank-heit kann sie sich nur verlängern, wenn dies ausdrücklich im Ausbil-dungsvertrag vereinbart ist. In der vollzeitschulischen Ausbildung giltoftmals das erste Halbjahr als Probezeit.

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohneAngaben von Gründen von beiden Seiten gekündigt werden. Die Kün-digung muss schriftlich erfolgen.

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WARUM MUSS ICH MICH VOR UND WÄHREND MEINER AUSBILDUNG ÄRZTLICH DURCHCHECKEN LASSEN?Als jugendlicher Azubi musst du dich vor der Ausbildung sowie nacheinem Jahr ärztlich untersuchen lassen. Damit wird dein Gesundheits-und Entwicklungsstand festgestellt, insbesondere auch, ob deine Ge-sundheit durch die Ausübung bestimmter Arbeiten gefährdet werdenkönnte. Vorgeschrieben werden dabei eine Erstuntersuchung zu Be-ginn deiner Ausbildung und weitere Nachuntersuchungen währendder Ausbildung.

WIE SIEHT ES MIT DEN AUSBILDUNGSMITTELN AUS? Musst du deine Arbeitsmaterialien und Werkzeuge selbst bezahlen?Wenn ja, dann wird es Zeit, dass du dich dagegen wehrst, denn dasist nicht zulässig. Die Arbeitgeberseite muss dir alle Ausbildungsmit-tel kostenlos zur Verfügung stellen. Unter »alle Ausbildungsmittel«versteht man alles, was für die Ausbildung im Betrieb oder beim Bil-dungsträger benötigt wird – Stenohefte, Fachbücher, Haarscheren,Werkzeuge, Werkstoffe etc.

Selbst wenn alle Ausbildungsmittel zur Verfügung stehen, ist insbe-sondere bei Maschinen wie Computern oder Zeichentischen daraufzu achten, dass sie für die Azubis in der vorgeschriebenen Zeit auchnutzbar sind. Sie müssen also für die Ausbildung bereitstehen undnicht hauptsächlich von Kolleginnen und Kollegen genutzt werden.

14 Berufsausbildung: Tipps und Tricks rund um die Ausbildung

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WIE IST DAS MIT DER TÄGLICHEN ARBEITSZEIT?Die Arbeitszeit für Jugendliche (also Azubis unter 18 Jahren) istgrundsätzlich auf acht Stunden täglich und auf 40 Stunden wöchent-lich begrenzt. Ist allerdings die Arbeitszeit an einzelnen Werktagenauf weniger als acht Stunden verkürzt (z. B. an einem Freitag odereinem Brückentag), so kann sie an den übrigen Werktagen derselbenWoche auf bis zu 8 1/2 Stunden verlängert werden. Übrigens: Werk-tage sind Montag bis Samstag.

Zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dürfen Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) nicht beschäftigt werden –leider gibt es dabei eine ganze Menge Ausnahmen: zum Beispiel inder Gastronomie, im Hotelgewerbe, in Krankenhäusern, in Betriebenmit dauerhafter Schichtarbeit. Bei Fragen zu deinem konkreten Ausbil-dungsverhältnis solltest du dich deshalb an deine zuständige Gewerk-schaft wenden.

Auch für Azubis über 18 Jahren gibt es Einschränkungen der Arbeits-zeit. So gibt es eine tägliche Höchstarbeitszeit, die im Ausbildungsver-trag festgeschrieben wird – alles, was du darüber arbeiten musst, sind

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Das Berufsbildungsgesetz sagt im § 14 dazu Folgendes: »Ausbildende haben Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel,insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, zur Verfügung zu stellen, diezur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschluss-prüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbil-dungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.«

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Überstunden. Gesetzlich beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit nachdem Arbeitszeitgesetz acht Stunden. Sie kann aber auf bis zu zehnStunden verlängert werden, wenn gewährleistet ist, dass du innerhalbvon 24 Wochen durchschnittlich nur acht Stunden täglich arbeitest.

Dies ist allerdings nur der Rahmen für die Arbeitszeit. Tarifverträgesehen meist eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 bis 39 Stunden vor.In deinem Ausbildungsvertrag ist deine wöchentliche Arbeitszeit fest-gelegt. Lass dich in deiner Ausbildung nicht auf Überstunden undMehrarbeit ein – du hast ein Recht auf Freizeit. Außerdem bist duAzubi, um einen Beruf zu lernen und nicht, um zu schuften.

Das Berufsbildungsgesetz sagt übrigens in § 17: »Eine über die verein-barte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäfti-gung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeitauszugleichen.« Unbezahlte Überstunden ohne Freizeitausgleich sindalso verboten.

Auch in deiner Arbeitszeit stehen dir per Gesetz Ruhepausen zu.

16 Berufsausbildung: Tipps und Tricks rund um die Ausbildung

Für jugendliche Azubis unter 18 Jahren gilt fol-

gende Pausenregelung:

3 Bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 1/2 bis 6

Stunden eine Ruhepause von 30 Minuten

3 Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6

Stunden eine Ruhepause von 60 Minuten

Näheres regelt das Jugend arbeitsschutzgesetz

(JArbSchG § 8).

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Häufig sind in Tarifverträgen oder Betriebs- und Dienstvereinbarungenbessere Regelungen vereinbart – informiere dich dazu einfach bei dei-ner Gewerkschaft.

WIE WIRD DIE BERUFSSCHULZEIT AUF DIE ARBEITSZEIT ANGERECHNET?Grundsätzlich gilt: Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht sowiean Exkursionen der Berufsschule musst du als Azubi von der Arbeitfreigestellt werden.

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Für Azubis unter 18 Jahren gelten zusätzlich bestimmte Freistellungs-

regelungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz:

3 Jugendliche dürfen nicht vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Un-

terricht arbeiten.

3 Jugendliche Azubis dürfen an einem Berufsschultag nicht arbeiten,

wenn sie mehr als fünf Stunden à 45 Minuten Unterricht haben.

Das gilt aber nur für einen Berufsschultag in der Woche, am zwei-

ten Berufsschultag dürftest du dann zusätzlich noch beschäftigt

werden.3 Auch in Berufsschulblockwochen mit mindestens 25 Stunden an

fünf Tagen dürfen Azubis unter 18 Jahren nicht arbeiten.

Für erwachsene Azubis über 18 Jahren gilt dagegen die Regelung: 3 Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine Ruhe-pause von 30 MinutenSo steht es im Arbeitszeitgesetz (§ 4 ArbZG).

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Das heißt: Du musst also nur dann nach der Schule noch in den Be-trieb, wenn tatsächlich noch Zeit von deiner täglichen Ausbildungszeitübrig ist.

So weit die gesetzlichen Regelungen. Es kann aber auch sein, dass ineinem Tarifvertrag oder einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung gere-gelt ist, dass du generell nach der Berufsschule nicht in den Betriebmusst. Erkundige dich bei deinem Betriebs- oder Personalrat, der Ju-gend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder deiner Gewerkschaft.

18 Berufsausbildung: Tipps und Tricks rund um die Ausbildung

Für Azubis über 18 Jahren gelten diese Freistellungsregelungen nurbedingt: 3 Vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht dürfen auch voll-jährige Azubis nicht arbeiten. 3 Ansonsten werden die Zeiten des Unterrichts – mit Pausen, ausfal-lenden Zwischenstunden sowie der Wegezeit zwischen Berufs-schule und Betrieb – auf die Arbeitszeit angerechnet.

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WIEVIEL URLAUB STEHT MIR ZU?Die Anzahl der Urlaubstage muss schriftlich in deinem Ausbildungs-vertrag festgehalten sein. Der gesetzliche Mindestanspruch auf Urlaub ist vom Alter abhängig.

Für Jugendliche über 18 Jahren gilt das Bundesurlaubsgesetz(BUrlG). Darin steht, dass du Anspruch auf mindestens 24 Werktagebezahlten Urlaub pro Jahr hast, wobei als Werktage alle Tage außerSonntag und Feiertag gelten. 24 Werktage entsprechen also vier Wo-chen Urlaub. Ist dein Urlaub in Arbeitstagen angegeben, dann istwichtig, wie viele Tage pro Woche als Arbeitstage in deinem Ausbil-dungsvertrag stehen. Arbeitstage sind alle Tage von Montag bis Frei-tag außer Feiertagen, so dass 20 Arbeitstage ebenfalls vier WochenUrlaub entsprechen. Geregelt ist dies im § 3 des Bundesurlaubsgeset-zes.

Darüber hinaus ist in den meisten Tarifverträgen ein höherer Anspruchauf Urlaub geregelt. Was in dem für dich geltenden Tarifvertrag zumUrlaubsanspruch steht, erfährst du bei deinem Betriebsrat oder deinerGewerkschaft. Übrigens: Einen einklagbaren Rechtsanspruch auf tarif-lichen Urlaub haben nur Gewerkschaftsmitglieder.

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Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt in § 19 den jährlichen Urlaubs-

anspruch für Jugendliche unter 18 Jahren. Ausgangspunkt ist dein

Alter zu Beginn des Kalenderjahres:

3 Unter 16: Anspruch auf 30 Werktage Urlaub, das sind 5 Wochen.

3 Unter 17: Anspruch auf 27 Werktage Urlaub.

3 Unter 18: Anspruch auf 25 Werktage Urlaub.

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WIE SIEHT’S MIT GELD AUS?In jedem Fall muss in deinem Ausbildungsvertrag die Ausbildungs-vergütung genannt sein. Die Frage nach der Höhe der Ausbildungs-vergütung können wir nicht direkt beantworten, da es eine Vielzahlvon Branchen gibt, in denen die Ausbildung unterschiedlich vergütetwird. Darüber hinaus legen entsprechende Tarifverträge die Höhe derVergütung fest. Grundsätzlich richtet sich die Vergütung nach derBranche, dem Ausbildungsberuf, dem Ausbildungsjahr und der Ausbil-dungsform. Sie ist so bemessen, dass sie min-destens jährlich ansteigt. Auf unserer Inter-netseite www.dgb-jugend.de sowie im Maga-zin »montag« findest du eine Übersicht zuden einzelnen Ausbildungsberufen und derenVergütung. Liegt deine Vergütung deutlichunter dem Durchschnitt, solltest du Kontaktzu deiner Gewerkschaft aufnehmen und dichberaten lassen.

Wenn deine Ausbildungsvergütung nicht regelmäßig gezahlt wird,dann ist das besonders dramatisch, da du auf das Geld angewiesenbist.

20 Berufsausbildung: Tipps und Tricks rund um die Ausbildung

Im Berufsbildungsgesetz steht, dass die Vergütung für den laufenden

Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag dieses Monats zu

zahlen ist. Wenn das bei dir nicht der Fall ist, solltest du ebenfalls

schnellstmöglich Kontakt mit deiner Gewerkschaft aufnehmen.

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WARUM MUSS EIN AUSBILDUNGSNACHWEISGEFÜHRT WERDEN?In den meisten Ausbildungsordnungen ist das Führen von schriftlichenAusbildungsnachweisen, also Berichtsheften, als Teil der Berufs-ausbildung vorgeschrieben. In dieses Heft trägst du alle Tätigkeitenein, die du während deiner Ausbildung im Betrieb, beim Bildungsträ-ger oder der Berufsschule ausgeübt hast. Da das Führen des Berichts-heftes Bestandteil deiner Ausbildung ist, darfst du es während der Ar-beitszeit ausfüllen.

Die Berichtshefte sind eine Zulassungsvoraussetzung für die Abschluss-prüfung. Deshalb müssen sie immer vollständig ausgefüllt und vomzuständigen Ausbildenden und deiner Lehrerin bzw. deinem Lehrerdurchgesehen und unterschrieben werden.

In das Berichtsheft kommen nur die Tätigkeiten, die du auch wirklichgemacht hast. Wenn du bestimmte Inhalte in der Ausbildung nichtgelernt hast, kannst du das mit deinem Berichtsheft nachweisen.Wenn sich dein Ausbilder weigert, das wahrheitsgemäß ausgefüllteBerichtsheft zu unterschreiben und dich zwingt, es vorher zu korrigie-ren, dann solltest du zuvor vom Original eine Kopie machen, um trotz-dem einen Nachweis über deine wirklichen Ausbildungsinhalte zuhaben.

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KEINE ANGST VOR PRÜFUNGEN!Wenn deine Ausbildung so gestaltet ist, wie wir es beschriebenhaben, dürfte einer erfolgreichen Zwischen- und Abschlussprüfungnichts im Wege stehen.

Denn mit der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob du die erforder-lichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die dein Beruf von dir ver-langt. Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist davon abhängig, dassdu die Zwischenprüfung erfolgreich bestanden hast.

Es ist auch möglich, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich aus -einanderfallenden Teilen durchgeführt wird. Der erste Teil der Ab-schlussprüfung hat dann den Charakter einer Zwischenprüfung. Lassdich in diesem Falle aber von deiner Gewerkschaft beraten. Zur Ab-schlussprüfung muss außerdem dein vollständig ausgefülltes und un-terzeichnetes Berichtsheft vorliegen. Sind diese Voraussetzungen nichterfüllt, wirst du nicht zur Prüfung zugelassen.

Wenn du schon aus der Schule weißt, dass du schnell unter Prüfungs-stress leidest, dann könnte dir ein entsprechendes Seminar deiner Ge-werkschaftsjugend helfen. Auf den Homepages (siehe Seite 53) fin-dest du aktuelle Seminarangebote und Termine.

KEINE ANGST VOR KÜNDIGUNGEN: AZUBISDARF NICHT GRUNDLOS GEKÜNDIGT WERDEN!Die Voraussetzungen für eine Kündigung sind gesetzlich festgelegt.Nur während der Probezeit kann von beiden Seiten ohne Angabevon Gründen fristlos gekündigt werden. Nach der Probezeit kann dir

22 Berufsausbildung: Tipps und Tricks rund um die Ausbildung

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nur aufgrund von schwerwiegenden Vorfällen fristlos gekündigtwerden.

Schwerwiegende Gründe, die schon länger als zwei Wochen bekanntsind, können kein Anlass zur Kündigung sein. Du kannst ebenfalls beischwerwiegenden Vorfällen fristlos kündigen, beispielsweise wenn duan deinem Arbeitsplatz geschlagen, gemobbt oder sexuell belästigtwirst. Ansonsten kannst du deinen Ausbildungsvertrag mit einer Fristvon vier Wochen kündigen. Jede Kündigung muss schriftlich und nachder Probezeit unter Angabe der Gründe erfolgen.

Möchtest du deine Ausbildung in einem anderen Betrieb der gleichenBranche fortsetzen, musst du einen Aufhebungsvertrag abschließen.Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung! Beim Aufhebungsvertraglösen Azubi und Arbeitgeberseite das Ausbildungsverhältnis in gegen-seitigem Einvernehmen auf. Im Klartext heißt das: Beide Vertragspart-ner, Azubi und Arbeitgeber, wollen das Ausbildungsverhältnis nichtfortsetzen. Ein Aufhebungsvertrag kann also nur zustande kommen,wenn sich beide einig sind. Der Zeitpunkt der Vertragsauflösung kanndabei frei vereinbart werden, es gibt also keine Fristen, die eingehal-ten werden müssen.

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Solche Gründe für eine Kündigung können sein:3 häufiges und wiederholtes Zuspätkommen,3 Diebstahl und andere Straftaten während der Ausbildungszeit,3 rassistische und nationalsozialistische Äußerungen und Handlungen.

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WIE KANN MAN SICH GEGEN EINE UNGERECHTFERTIGTE KÜNDIGUNG WEHREN?Selbstverständlich ist es möglich, gegen eine nicht gerechtfertigteKündigung Klage einzulegen. Doch dazu benötigst du einen Anwaltbzw. eine Anwältin, der oder die dich vor dem Arbeitsgericht vertritt.Eine der vielen Leistungen, die Gewerkschaften anbieten, ist der Ar-beits- und Sozialrechtsschutz. Wenn du Mitglied in einer Gewerk-schaft (siehe Seite 50) bist, bekommst du bei Streitigkeiten vor demArbeits- oder Sozialgericht eine DGB-Anwältin oder einen DGB-Anwaltzur Seite gestellt. Diese vertreten deine Interessen. Vor Gericht sind siegegenüber »normalen« Rechtsanwälten eindeutig im Vorteil, weil siesich ausschließlich mit Fragen des Arbeits- und Sozialrechts befassen.Sie sind die Profis in Sachen Arbeitsrecht.

Wenn du dich gegen eine Kündigung wehren willst, musst du schnellhandeln. Gegen eine Kündigung kann man nur innerhalb von dreiWochen klagen, gerechnet ab dem Tag, an dem man die Kündigungerhalten hat.

WIE IST DAS, WENN EINE AUSZUBILDENDEWÄHREND DER AUSBILDUNG SCHWANGER WIRD?Schwangere Auszubildende und Beschäftigte stehen laut Mutter-schutzgesetz unter einem besonderen Schutz. So darfst du währendder Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung nichtgekündigt werden – dies gilt auch in der Probezeit!

24 Berufsausbildung: Tipps und Tricks rund um die Ausbildung

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Die Arbeitgeberseite ist außerdem verpflichtet, für werdende oder stil-lende Mütter Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz zu treffen. Esmuss die Möglichkeit für mehrere Pausen geben, Fließband- und Ak-kordarbeit sowie schwere körperliche Tätigkeiten sind während derSchwangerschaft verboten.

In den letzten sechs Wochen vor und acht Wochennach der Entbindung darfst du als (werdende)Mutter auch nicht beschäftigt werden. Trotzdemerhältst du die volle Ausbildungsvergütung.Um mehr darüber zu erfahren, hat die DGB-Ju-gend die Broschüre »Ausbildung, schwanger –und jetzt?« erstellt. Du kannst sie unterwww.dgb-jugend.de bestellen oder herunterla-den.

WAS IST, WENN MEIN BETRIEB WIRTSCHAFTLICHE SCHWIERIGKEITEN HAT?Die Berufsausbildung ist ein besonderes, geschütztes Vertragsverhält-nis, welches dem Erlernen eines Berufes und weniger der Arbeitsleis-tung dient. Aufgrund dieser speziellen Situation können Auszubil-dende nicht in Kurzarbeit gehen. Wenn die Ausbildung jedoch ent-fällt, obwohl du weiter zur Arbeit gehst, dann muss die Ausbildungs-vergütung für sechs Wochen weitergezahlt werden (§ 19 Berufsbil-dungsgesetz).

Auch wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Betrieb vorübergehend zahlungsunfähig wird, ist das kein Grund zur fristlosen

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Kündigung. Erst wenn der Geschäftsbetriebvollständig stillgelegt wird, kannst du fristlosgekündigt werden. Dann müssen Betriebsstill-legung und Insolvenz vom Insolvenzverwalterauch als Kündigungsgrund angegeben wer-den, z. B. durch einen Vermerk im Arbeits-zeugnis »Ende wegen Stilllegung«.

Zur Weiterführung deiner Ausbildung helfendir Arbeitsagentur, Gewerkschaft, IHK oder

Handwerkskammer auch bei der Vermittlung in einen neuen Betrieb –das klappt in der Regel. Falls du kurz vor dem Ende deiner Ausbildungstehst, kannst du dort auch nachfragen, ob eine vorgezogene Ab-schlussprüfung möglich ist.

Bei Insolvenz, Stilllegung oder auch bei Kurzarbeit gilt deshalb: weiterzum Arbeitsplatz und zur Berufsschule gehen. Du darfst keine Verein-barung unterschreiben, dass du auf deine Ausbildungsvergütungverzichtest, um deinen Ausbildungsplatz zu sichern. Dann hättest duim Falle der Insolvenz keine Ansprüche gegenüber dem Insolvenzver-walter und auch keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld, welchesals Lohnersatz für drei Monate beantragt werden kann.

26 Berufsausbildung: Tipps und Tricks rund um die Ausbildung

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ALLE FRAGEN GEKLÄRT? Wenn nicht, dann frag doch bei deiner Gewerkschaft in deiner Nähenoch mal nach (siehe Kontakte ab Seite 88). Und auf der Seitewww.dgb-jugend.de findest du auchviele hilfreiche Tipps. Hier kannst dudich zum Beispiel online in unseremForum www.doktor-azubi.de beiProblemen in der Ausbildung bera-ten lassen.

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02Mitbestimmung in Betrieb und Berufsschule:Was kannst du tun?

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DIE VERTRETUNG DER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER (SV)Klassen- und Schulsprecherinnen oder -sprecher gibt es auch in derBerufsschule. Die Schülervertretung (SV), wie sie auch manchmal ge-nannt wird, soll die Interessen der Schülerinnen und Schüler gegen-über Lehrerinnen und Lehrern, der Schulleitung oder zum Teil auch inder Schulkonferenz aktiv vertreten. So kann die SV zum Beispiel Unter-richtsausfall thematisieren oder Vorschläge für eine bessere Gestal-tung des Unterrichts einbringen.

Obwohl die Mitspracherechte an Schulen oft stark eingegrenzt sind,erfüllt die SV mehrere Aufgaben:

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3 Ideen und Vorschläge von

Schülerinnen und Schülern

zur Gestaltung der Schule

(z. B. des Schulhofes) oder

des Schulalltags einbringen

und diese aktiv vertreten,

3 die Unterstützung von Schü-

lerinnen und Schülern bei

Konflikten innerhalb der

Schule (Probleme mit Lehre-

rinnen und Lehrern, Diszipli-

narmaßnahmen, Schulver-

weise etc.),

3 In einzelnen Bundesländern

entscheidet die SV auch

über die Anschaffung von

Schulbüchern und inhaltli-

che Schwerpunkte der

Schule (z. B. Schulpro-

gramme) mit.

3 die Förderung, Begleitung

und Organisation von Ver-

anstaltungen, Projekten,

Arbeits kreisen etc.,

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Damit eure Klassensprecherin oder euerKlassensprecher eure Interessen auch vertre-ten kann, solltet ihr wissen, was auf denSchulkonferenzen besprochen wird. Deshalbsolltet ihr euch regelmäßig Zeit nehmen, umProbleme, die in der Berufsschule auftauchen,zu besprechen und gemeinsam Argumente fürderen Lösung zu sammeln.

Da die Qualität der Ausbildung auch von der Qualität der Berufsschuleabhängt, hat die DGB-Jugend eine Arbeitshilfe für die Schülervertre-tung erstellt. Auf unserer Internetseite www.dgb-jugend.de kannst dudir viele praktische Tipps für die Arbeit als SV oder für öffentlichkeits-wirksame Aktionen einholen. Ebenso bietet die GewerkschaftsjugendSeminare für SV-Mitglieder vor Ort an – erkundige dich einfach.

DER BETRIEBSRAT ODER PERSONALRATDer Betriebs- oder Personalrat vertritt die Interessen der Beschäftig-ten im Betrieb oder in der Dienststelle und wird alle vier Jahre neu ge-wählt. Er soll dafür sorgen, dass Gesetze, Verordnungen, Tarifverträgeund andere Schutzbestimmungen zugunsten der Beschäftigten undAzubis eingehalten werden.

Betriebs- und Personalrat haben zum Beispiel darüber mitzuentschei-den, ob Überstunden oder Kurzarbeit gemacht und wie betrieblicheSozialeinrichtungen wie die Kantine gestaltet werden. Sie bestimmenauch mit, ob und für welche Arbeitsplätze leistungsbezogene Ent-gelte, sogenannte Akkord- oder Prämienlöhne, festgelegt werden.

30 Mitbestimmung in Betrieb und Berufsschule: Was kannst du tun?

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Darüber hinaus haben Betriebs- und Personalräte Mitwirkungs- undMitbestimmungsrechte in personellen und wirtschaftlichen Angele-genheiten. Sie können also eine ganze Menge erreichen.

DIE JUGEND- UND AUSZUBILDENDEN -VERTRETUNG (JAV)Eine wesentliche Aufgabe der Jugend- und Auszubildendenvertre-tung (JAV) ist es, zu überprüfen, ob die Ausbildungsinhalte eingehal-ten werden. Du kannst dich also bei ausbildungsfremden Tätigkeitenimmer an deine JAV wenden. Um im Betrieb mitreden und mitent-scheiden zu können, muss sich die Jugend- und Auszubildendenver-tretung gemeinsam mit dem Betriebsrat einmischen. Dies gilt insbe-sondere in Fragen der Qualität der Berufsausbildung, der Sicherungvon Ausbildungsplätzen sowie der Übernahme nach der Berufsausbil-dung.

Die JAV wird genauso wie Betriebs- und Personalräte nach den Rege-lungen des Betriebsverfassungsgesetzes oder der Personalvertretungs-gesetze gebildet:

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»In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer)oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebens-jahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildenden-vertretungen gewählt.« (Betriebsverfassungsgesetz BetrVG § 60, Absatz 1)

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Die JAV kann jedoch nur von Azubis gewählt werden, die auch einenArbeitsvertrag mit dem jeweiligen Betrieb haben. Gewählt werdenkann nur, wer zum Zeitpunkt der Wahl schon mindestens drei Monateim Betrieb beschäftigt ist. Im öffentlichen Dienst kann es hierzu kleineUnterschiede geben. Mitglieder der JAV haben einen Anspruch aufÜbernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und für sie gilt einbesonderer Kündigungsschutz.

Grundsätzlich ist es auch möglich, eine JAV in einem Betrieb zu wäh-len, der keinen Betriebsrat hat. Die meisten Rechte der JAV hängen jedoch vom Bestehen eines Betriebsrates ab. Wenn du also in einemBetrieb arbeitest, in dem es weder Betriebsrat noch JAV gibt, dannsolltest du mit deinen Kolleginnen und Kollegen erst einmal über dieGründung eines Betriebsrates reden.

Da Betriebs- und Personalrat sowie die JAV sehr wichtig für gute Aus-bildung und gute Arbeitsbedingungen sind, unterstützen die Gewerk-schaften diese Kolleginnen und Kollegen mit fachlichem Rat und Qua-lifizierungsseminaren.

DIE INTERESSENVERTRETUNG (IV) DER AZUBIS BEI BILDUNGSTRÄGERNWenn du deine Ausbildung nicht im Betrieb, sondern bei einem Bil-dungsträger machst, kannst du zwar keine JAV gründen – aber einesogenannte »außerbetriebliche Interessenvertretung« (IV).

Die genauen Regelungen für die Arbeit dieser Interessenvertretungsind nicht näher definiert und oft vom guten Willen des Bildungsträ-

32 Mitbestimmung in Betrieb und Berufsschule: Was kannst du tun?

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gers abhängig. Aber das heißt nicht, dass ihrstillhalten müsst. Wenn du bei deinem Bil-dungsträger eine IV gründen möchtest, dannsprich doch einfach deine lokale Gewerkschaftan – zusammen mit den anderen Azubis könntihr die Gründung einer IV bestimmt durchset-zen. Die Interessenvertretung kann sich dannz. B. für eine bessere Qualität der Ausbildungeinsetzen. Es lohnt sich also!

DIE VERTRAUENSLEUTE UND DIE SCHWERBEHINDERTENVERTRETUNG Die Schwerbehindertenvertretung vertritt schwerbehinderte Be-schäftigte und deren besondere Interessen. Sie steht ihnen beratendund unterstützend zur Seite.

Die Vertrauensleute sind die Vertreterinnen und Vertreter der Ge-werkschaften im Betrieb oder im öffentlichen Dienst. Sie halten denKontakt mit den Kollegen und Kolleginnen, stehen ihnen zur Seite undfördern Diskussions- und Meinungsbildungsprozesse.

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03Geld: Finanzielle Hilfewährend der Ausbildung

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Sicherlich hast du auch schon daran gedacht, dir eine eigene Woh-nung zu suchen oder eine WG zu gründen, um auf eigenen Beinen zustehen und von deinen Eltern unabhängig zu sein. Nur reicht oftmalsdas Geld nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Auszubildende, die eine Berufsvorbereitungsmaßnahme besuchen,dual, außer- oder überbetrieblich ausgebildet werden, können bei derörtlichen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Berufsausbildungsbei-hilfe (BAB) stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden zu-sätzlich Wohn-, Kleider- und Fahrtkosten bezuschusst. Auszubildendein vollzeitschulischer Ausbildung können kein BAB, aber dafür BAföGfür Schülerinnen und Schüler beim Amt für Ausbildungsförderungbeantragen.

Die Berechnung von BAB und BAföG ist ähnlich: Zunächst wird einsogenannter »Bedarf für den Lebensunterhalt« ermittelt, der von Alter,Familienstand und Unterbringung abhängt. Deine eigene Ausbildungs-vergütung sowie das Einkommen deiner Eltern werden dabei verrech-net – falls du verheiratet bist, auch das deiner Partnerin oder deinesPartners. Ob du Anspruch hast und wie viel dir zusteht, kannst duunter www.bab-rechner.arbeitsagentur.de ausrechnen.

Du solltest in jedem Falle einen Antrag auf finanzielle Unterstützungstellen: BAB beantragst du bei der für deinen Wohnort zuständigenAgentur für Arbeit, das BAföG für Schülerinnen und Schüler beimzuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Auch eine geringe Bei-hilfe bedeutet mehr Eigenständigkeit im Leben. Vor der Antragstel-lung solltest du dich von deiner zuständigen Gewerkschaft beratenlassen. Dabei solltest du dich auch erkundigen, ob du genug ver-

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dienst. Vielleicht fällst du unter einen Tarifvertrag und bekommstnicht genug Geld – das kann dir deine Gewerkschaft vor Ort sagen.

Falls dein Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe abgelehnt wurde,weil du zum Beispiel bereits eine zweite Ausbildung machst oderdein Ausbildungsberuf nicht staatlich anerkannt ist, kannst dutrotzdem Wohngeld beantragen. Als volljähriger Auszubildender,der am Ausbildungsort eine Wohnung gemietet hat, hast du guteChancen Wohngeld zu erhalten. Wohngeld beantragst du bei derWohngeldstelle der Gemeinde, in der sich deine Wohnung befin-det.

Weiterhin können deine Eltern während Schulzeit, Studium oder Aus-bildung noch Kindergeld beantragen. Voraussetzung: Du verdienstnicht mehr als 7.680 Euro im Jahr und bist jünger als 25 Jahre. DerGrenzbetrag wird ab 2010 voraussichtlich angehoben. Informiere dicham besten vorher – notfalls kannst du das Kindergeld auch rückwir-kend beantragen. Da insbesondere bei der Berechnung des Grenzbe-trags viele Details zu beachten sind, solltest du dich im Zweifelsfallevon deiner Gewerkschaft beraten lassen.

Wenn du dir zusätzlich noch was verdienen willst, bleibt vielleichtnur ein Nebenjob übrig. Aber Achtung: du musst deinen Arbeitge-ber über deinen Nebenjob informieren und Ausbildung plus Neben-job dürfen die zulässigen Arbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetzoder dem Jugendarbeitsschutzgesetz nicht überschreiten. Dein Ar-beitgeber darf dir den Nebenjob aber nur verbieten, wenn er deineAusbildung oder Arbeitsleistung negativ beeinflusst. Damit du durch

36 Geld: Finanzielle Hilfe während der Ausbildung

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den Nebenjob nicht den Grenzbetrag für das Kindergeld überschrei-test oder die Berufsausbildungsbeihilfe gekürzt wird, solltest du vor-her genau rechnen und dich am besten von deiner Gewerkschaft beraten lassen.

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04Arbeitsschutz: Damit dirnichts auf die Füße fällt!

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Belehrungen, Anordnungen und zahlreiche Schilder im Betrieb weisendich immer wieder darauf hin, dass Arbeitsschutzmaßnahmen wichtigfür die Unfallverhütung sind. Diese Maßnahmen erscheinen dir viel-leicht übertrieben, aber sie dienen deinem Schutz und sollten aufjeden Fall eingehalten werden, um Schäden vorzubeugen. Auszubil-dende sind fast doppelt so häufig von Unfällen im Betrieb betroffen,weil sie neu und oft noch unerfahren sind.

Im Arbeitsschutzgesetz stehen grundlegende Schutzvorschriften,an die sich jeder Betrieb halten muss. Das Gesetz verpflichtet deinenArbeitgeber, die Gefährdungen im Betrieb zu beurteilen und ent-sprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. So müssen dir und deinenKolleginnen und Kollegen z. B. Arbeitsschutzkleidung, wie Hand-schuhe, Schutzhelme und -brillen, kostenlos zur Verfügung gestelltwerden.

Genaueres regelt die Arbeitsstättenverordnung. Sie gibt an, wie Arbeitsplätze gestaltet sein müssen. Sie müssen beispielsweise einebestimmte Größe haben und vor schädlichen Einflüssen, wie Gasen,Dämpfen, Staub und Lärm, geschützt sein. Darüber hinaus müssengesonderte Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume vorhanden sein. Besondere Schutzbestimmungen gelten auch für den Umgang mit ge-fährlichen Stoffen, die z. B. giftig, ätzend, reizend oder krebserregendsind. Diese Stoffe müssen vom Hersteller besonders gekennzeichnetsein, damit im Betrieb wirksame Schutzmaßnahmen ergriffen werdenkönnen. Diese Regelungen werden auch durch die Gewerbeaufsichts-ämter überprüft.

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40 Arbeitsschutz: Damit dir nichts auf die Füße fällt!

Für jugendliche Azubis unter 18 gibt das Jugendarbeitsschutzgesetzweitere Regeln vor: so dürfen Jugendliche keine gefährlichen Arbeitenbeispielsweise verbunden mit Lärm, Hitze oder sittlichen Gefahrenausüben. Auch die Arbeit im Akkord ist verboten, wenn sie nicht zumZweck der Ausbildung erforderlich ist.

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05Nach der Ausbildung:Wie geht es weiter?

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Nach Beendigung deiner Ausbildung hast du das Recht, dir von dei-nem Betrieb oder Bildungsträger ein schriftliches Arbeitszeugnis aus-stellen zu lassen (vgl. § 16 Berufsbildungsgesetz BBiG). Das Arbeits-zeugnis benötigst du für spätere Bewerbungen bei anderen Unterneh-men.

Das »Einfache Zeugnis« enthält Angaben über Art, Dauer und Ziel dei-ner Berufsausbildung sowie über deine erworbenen Fähigkeiten undKenntnisse. Das »Qualifizierte Zeugnis« enthält darüber hinaus nochBewertungen: Angaben über deine Führung, Leistung und deine be-sonderen fachlichen Fähigkeiten. Die Arbeitgeberseite ist verpflichtet,ein einfaches Zeugnis auszustellen. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnismusst du verlangen (vgl. § 16 BBiG) – und das solltest du auch. Es istausführlicher und aussagekräftiger. Außerdem ist es üblich, sich miteinem »Qualifizierten Zeugnis« zu bewerben. Auch wenn du von dei-nem Ausbildungsbetrieb nach deiner Ausbildung übernommen wirst:Verzichte nicht auf die Ausstellung eines Zeugnisses! Für spätere Be-werbungen ist das Ausbildungszeugnis wichtig.

Zeugnisse sollen wohlwollend formuliert sein und dem Auszubilden-den im beruflichen Fortkommen helfen. Deshalb werden Zeugnissesprachlich positiv formuliert. Aber nicht alles, was sich gut anhört, istauch eine gute Bewertung. Es gibt eine sogenannte »Zeugnisspra-che«, die zum Teil ganz andere Dinge aussagt, als man vermutet. Einpaar Beispiele der Zeugnissprache:

Die zusammenfassende Leistungsbeurteilung:

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44 Nach der Ausbildung: Wie geht es weiter?

Beispiele für verdeckte negative Beurteilungen:

3 »Die ihr übertragenen Arbeiten wurden stets zu unserer vollsten

Zufriedenheit erledigt.« entspricht Note »sehr gut«.

3 »Die ihm übertragenen Arbeiten wurden stets zu unserer vollen

Zufriedenheit erledigt.« entspricht Note »gut«.

3 »Die ihr übertragenen Arbeiten wurden zu unserer Zufriedenheit

erledigt.« entspricht Note »befriedigend« bis »ausreichend«.

3 »Er hat die ihm übertragenen Arbeiten im Großen und Ganzen zu

unserer Zufriedenheit erledigt.« entspricht Note »mangelhaft«.

3 »Er hat sich bemüht, die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer

Zufriedenheit zu erledigen.« entspricht Note »ungenügend«.

3 »Er hat alle Arbeiten ordnungsgemäß erledigt.« heißt, er arbeitetenach Vorschrift, aber ohne Eigeninitiative.

3 »Sie war mit Interesse bei der Sache.« heißt, ihr ist nichts vorzuwer-fen, ist hat aber auch keine Vorzüge.

3 »Er trug zum guten Betriebsklima bei.« heißt, er war faul und hatlieber mit Kollegen gequatscht statt zu arbeiten.

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Auch das Weglassen wichtiger Aspekte kann eine negative Bewertungsein. Fehlt etwa die Bewertung deines Verhaltens im Betrieb, kanndas bedeuten: Dein Verhalten war schlecht. Manchmal wird aber auchwirklich ohne böse Absicht etwas vergessen – du solltest auf jedenFall darauf bestehen, dass es nachgetragen wird.

Du kannst jederzeit ein neues Zeugnis verlangen, wenn das Zeugnisfalsche Angaben und Beurteilungen enthält. Am besten lässt du deinZeugnis von jemandem gegenlesen, der etwas von der Zeugnisspra-che versteht. Hierfür und auch wenn es sonst irgendwelche Problemegeben sollte: Wende dich einfach an deine Gewerkschaft.

AUSBILDUNG – UND DANN?Übernahme bedeutet, dass du nach Beendigung deines Ausbildungs-verhältnisses weiterhin von deinem Betrieb beschäftigt wirst. Natür-lich jetzt mit Facharbeitergehalt. Mit einer Übernahme erhöht sich imFalle einer späteren Erwerbslosigkeit auch die Höhe des Arbeitslosen-geldes. Nur leider gibt es keine Garantie für eine Übernahme. In eini-gen Branchen ist die Übernahme für 6 oder 12 Monate im Tarifvertragverankert. Erkundige dich bei deinem Betriebs- oder Personalrat, derJAV oder deiner Gewerkschaft.

Wenn du von deinem Betrieb nicht übernommen wirst, solltest dudich bereits 3 Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungbei deiner lokalen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Als sozialver-sicherter Azubi hast du zunächst Anspruch auf Arbeitslosengeld I,das sind 60 Prozent deines letzten Nettogehalts (bzw. 67 Prozent,wenn du Kinder hast). Wenn das nicht reicht kannst du ergänzend

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46 Nach der Ausbildung: Wie geht es weiter?

Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen. Für jungeMenschen gibt es leider viele Einschränkungen –so bekommst du eine Wohnung nicht bezahlt,wenn du im Hartz IV Bezug ohne Erlaubnis bei dei-nen Eltern ausziehst. Der Flyer »Arbeitslos nachder Ausbildung« enthält weitere Infos und kannunter www.dgb-jugend.de im Bereich »Job« herun-tergeladen werden.

Für die Bewerbung bei neuen Unternehmen bietet dir die Gewerk-schaftsjugend zum Beispiel Tipps für die Gestaltung von Bewerbungund Lebenslauf an. Bevor du einen neuen Arbeitsvertrag unterschreibst,solltest du ihn auch von deiner Gewerkschaft checken lassen, damitsich im »Kleingedruckten« nichts Negatives versteckt. Neben der Suchenach einem neuen Job gibt es noch andere Möglichkeiten. Du könntestden Zivildienst (natürlich nur die Männer) bzw. ein Freiwilliges Soziales,Ökologisches oder Politisches Jahr (sowohl Männer als auch Frauen)antreten oder dich in einem Studium weiterqualifizieren.

Der Zivildienst ist die Alternative zum Grund-wehrdienst für alle, die es aus Gewissensgründenablehnen, eine Waffe zu tragen. Für den Zivil-dienst wirst du in einer öffentlichen Einrichtungeingesetzt, um gemeinnützige Arbeit zu leisten.Das können unter anderem Krankenhäuser, Al-tenpflegeheime oder Jugendklubs sein. Für dieAufnahme des Zivildienstes musst du zunächst erklären, warum du den Dienst an der Waffe ab-lehnst. Dabei bist du verpflichtet, beim Kreiswehrersatzamt eine

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»Kriegsdienstverweigerung« einzureichen. Mehr Tipps dazu findest du in unserer Broschüre »Verweigern?«. Diese Broschüre kannst duunter www.dgb-jugend.de kostenlos herunterladen oder bestellen.

Eine andere Alternative ist das Freiwillige Soziale, Ökologischeoder Politische Jahr. Wenn du deine Schulpflicht erfüllt hast undunter 27 Jahren alt bist, kannst du dich in einem Freiwilligen Jahrmeistens 12, aber mindestens sechs Monate lang bürgerschaftlich en-gagieren. Es ist auch möglich, das Freiwilligenjahr im Ausland durch-zuführen oder anstelle des Zivildienstes ein sol-ches 12-monatiges Freiwilligenjahr zu leisten.

Nach der Ausbildung gibt es noch die Möglich-keit des Studiums. Das ist nicht nur mit einemAbitur möglich. Mit einer abgeschlossenen Be-rufsausbildung bist du unter gewissen Vorraus-setzungen (z. B. mehrjähriger Berufstätigkeit)auch für ein Fachabitur qualifiziert.

WAS ERWARTET DICH BEIM FACHABITUR?Die meisten Fachoberschulen bieten neben der einjährigen Ausbil-dung auch einen zweijährigen Bildungsweg an. Für die einjährigeAusbildung wird in der Regel ein Realschulabschluss und eine abge-schlossene Berufsausbildung in entsprechender Fachrichtung voraus-gesetzt. Bei der zweijährigen Ausbildung wird dir neben dem Lehrstoffdes Fachabiturs auch noch eine fachpraktische Ausbildung in dementsprechenden Bereich vermittelt. Dazu musst du in der Regel eineneinjährigen Praktikumsvertrag abschließen.

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48 Nach der Ausbildung: Wie geht es weiter?

Die Fachoberschule vermittelt in den grundlegenden Fächern einendem Abitur gleichwertigen Stoff. Du kannst also auf jedem Fall damitrechnen, dass Fächer wie Deutsch, Englisch, Mathematik und auchein dem Fachbereich entsprechendes Unterrichtsfach (z. B. Betriebs-wirtschaftslehre) prüfungsrelevant sind. Je nach Fachrichtung sindweitere Fächer Gegenstand der Ausbildung. So wird es beispielsweisebei einer kaufmännischen Fachoberschule auch immer das FachRechtskunde geben.

Das erste Halbjahr gilt als Probezeit. Die Probezeit gilt als nicht be-standen, wenn du in bestimmten Fächern mangelhafte Leistungenhast. Manche Schulen führen nach dem ersten Schulhalbjahr eineZwischenprüfung durch. Ziel einer Fachoberschulausbildung ist na-türlich das Bestehen der Abschlussprüfung und der damit verbundeneErwerb der allgemeinen Fachhochschulreife.

Nachdem du das Fachabitur erfolgreich bestanden hast, kannst dudich an jeder Fachhochschule in der Bundesrepublik bewerben. Wel-che Fächer du wo studieren kannst, erfährst du an der jeweiligenFachhochschule. Auf www.bildungsserver.de findest du eine über-sichtliche Linksammlung zur Orientierung in der Fachhochschul- undUnilandschaft.

Viele Studierende müssen neben dem Studium noch Jobben, um Geldzu verdienen. Auch dabei gibt es Regeln und Rechte. Unter www.dgb-jugend.de findest du eine Broschüre mit Hinweisen, worauf du beiStudium, BAföG und Nebenjob achten musst sowie eine Online-Bera-tung für offene Fragen.

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06Gewerkschaften: Was tun die eigentlich?

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Beim Lesen dieser Broschüre ist dir sicherlich schon aufgefallen, dasssich Gewerkschaften für dich und deine Rechte in der Ausbildung ein-setzen. Ein paar Beispiele wurden schon genannt: Der Rechtsschutzin arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oder die Unterstützung bei Ausbil-dungsproblemen. Allein diese Broschüre ist schon Programm: »DeineRechte in der Ausbildung« – denn nur, wer seine Rechte kennt, kannsie auch für sich und seine Kolleginnen und Kollegen in Anspruchnehmen.

Eine Kernaufgabe von Gewerkschaften besteht darin, dafür zu sorgen,dass Schutzrechte für Auszubildende und Beschäftigte auch in derRealität gelten. Dafür arbeiten Gewerkschaften eng mit Betriebs- undPersonalrat sowie Jugend- und Auszubildendenvertretung zusammen.Aber auch die Aufklärung über geltende Rechte, die arbeitsrechtlicheErstberatung und der Rechtsschutzsind dafür wichtig. Für Auszubildendegibt es zum Beispiel die Online-Bera-tung www.dr-azubi.de – dort werdenFragen zur Ausbildung beantwortetund Tipps für die Problemlösung gege-ben.

Die zweite wichtige Aufgabe von Gewerkschaften besteht darin, Tarif-verträge abzuschließen, in denen Vereinbarungen zu Geld, Urlaub,Arbeitszeiten oder Übernahme nach der Ausbildung geregelt sind.Diese Regelungen sind immer besser als das Gesetz – laut Gesetzdarfst du zum Beispiel regelmäßig bis zu 48 Stunden die Woche arbei-ten, in den meisten Tarifverträgen sind Arbeitszeiten von 35 oder 39Stunden vereinbart. Der Tarifvertrag gilt aber nur, wenn dein Arbeitge-

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Page 52: Deine Rechte in der Ausbildung - DGB-Jugend€¦ · DEINE RECHTE IN DER AUSBILDUNG Tipps für den Berufsstart und die Berufsausbildung Mit der Berufsausbildung kommen viele neue Aufgaben

ber ihn mit abgeschlossen hat und wenn du Mitglied der entsprechen-den Gewerkschaft bist. Da es sehr viele Tarifverträge gibt, solltest dudich bei deiner Gewerkschaft (Kontakte siehe Seite 88) erkundigen, obfür dich ein Tarifvertrag gilt und was er enthält. Und wenn du in denGenuss eines Tarifvertrages kommst, solltest du auch Gewerkschafts-mitglied werden.

Seit Beginn der Industrialisierung finden sich abhängig Beschäftigte –also Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende und Angestellte – inGewerkschaften zusammen, um gemeinsam für ihre Interessen zukämpfen: bessere Arbeits- und Lebensbedingungen. Und die Ge-werkschaften sind natürlich für alle offen: Azubis, Studierende, Arbei-ter und Arbeiterinnen, Angestellte, Erwerbslose. Das wichtigste Prin-zip von Gewerkschaften ist Solidarität – sich gemeinsam bei derDurchsetzung von Interessen unterstützen und gemeinsam Handeln.Deshalb ist es wichtig, dass möglichst viele Beschäftigte Mitglied ineiner Gewerkschaft sind und sich aktiv beteiligen.

Um diese Aufgaben erfüllen zu können und jedem Mitglied einenkompetenten Ansprechpartner in der Nähe zu bieten, haben Ge-werkschaften regionale Kontaktstellen. Auf Seite 88 findest du eineÜbersicht von Anlaufstellen in deiner Nähe.

52 Gewerkschaften: Was tun die eigentlich?

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WELCHE GEWERKSCHAFT IST DIE RICHTIGE FÜR MICH?

Im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) haben sichacht Gewerkschaften zusammengeschlossen, um ge-meinsame Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Insge-

samt sind mehr als 6,3 Millionen Menschen Gewerkschaftsmitglied.Unter www.dgb-jugend.de erreichst du die DGB-Jugend im Internet.In welcher Gewerkschaft du Mitglied werden solltest, richtet sich nachder Branche, in der du arbeitest oder zukünftig arbeiten wirst. Fürjeden Betrieb ist nur eine Gewerkschaft zuständig. Damit du weißt,welche für dich die richtige ist, hier die acht Gewerkschaften und ihrejeweiligen Branchen.

IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU): Beschäftigte undAuszubildende aus den Bereichen Bauhauptgewerbe,Wohnungswirtschaft, Landwirtschaft, Garten- und

Landschaftsbau, Forstwirtschaft, Floristik, Facility Management, Ge-bäudereiniger, Dachdecker, Gerüstbauer, Steinmetz, Maler und Lackie-rer, Glaser, Ofen-/Luftheizungsbauer, Baustoffindustrie. www.igbau.de

IG Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE): Beschäf-tigte und Auszubildende in allen Bereichen des

Bergbaus, der Sanierung und Entsorgung, der Papiererzeugung, derKautschukverarbeitung, der Elektrizitätswirtschaft, der Chemie und inden Bereichen Kunststoffe, Leder, Keramik, Glas, Mineralöl, Gas.www.igbce-jugend.de

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Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW):Beschäftigte, die in pädagogischen und wissenschaftli-

chen Berufen arbeiten. Das heißt an privaten und öffentlichen Schulenaller Schulformen, in Kindertagesstätten und Jugendheimen, an Hoch-schulen, wissenschaftlichen Instituten und Forschungseinrichtungen,an Volkshochschulen und anderen Einrichtungen der Weiterbildung, andeutschen Schulen und Hochschulen im Ausland, an Goethe-Instituten.Auch Studierende aller Fachrichtungen können der GEW beitreten.www.gew.de

IG Metall (IGM): Beschäftigte und Auszubildende aus denBereichen Metall (Metallindustrie und Metallhandwerk),KfZ, Elektro, Eisen und Stahl, aus der Textil- und Beklei-

dungsindustrie, der Holz- und Kunststoffindustrie sowie aus Betriebender Informations- und Kommunikationstechnologie. www.jugend.igmetall.de

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG):Beschäftigte und Auszubildende aus dem Hotel- undGastgewerbe (Beherbergungsbetriebe, Gaststätten, Sys-

temgastronomie) und dem Ernährungs- und Genussmittelgewerbe(dazu gehören unter anderem die Bereiche Backen, Fleisch und Fisch,Getränke, Milch, Obst und Gemüse, Stärke, Zucker, Süßwaren, Tabak).www.junge-ngg.net

Gewerkschaft der Polizei (GDP): Anwärterinnen undAnwärter, Auszubildende und Beschäftigte im Polizei-dienst sowie alle, die in den zugehörigen Verwaltungen

und Einrichtungen arbeiten. www.gdp.de/JungeGruppe

54 Gewerkschaften: Was tun die eigentlich?

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TRANSNET Gewerkschaft der Eisenbahner Deutsch-lands (GdED): Beschäftigte und Auszubildende in allenVerkehrsbereichen: Deutsche Bahn AG (mit Tochterge-

sellschaften), Bahnbehörden (Eisenbahnbundesamt, Bundeseisen-bahnvermögen und Bahnkliniken), nicht-bundeseigene Bahnen,Scandlines, Bodenseeschifffahrtsbetriebe, Seilbahnen sowie Dienst-leister im Eisenbahnverkehr. www.transnet-jugend.org

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di): Betreutin 13 Fachgebieten Beschäftigte und Auszubildende ausallen Bereichen öffentlicher und privater Dienstleistung:

Finanzdienstleistungen, Ver- und Entsorgung, Gesundheit (SozialeDienste, Wohlfahrt und Kirchen), Sozialversicherung, Bildung (Wissen-schaft und Forschung, hierzu gehören auch Studierende aller Fach-richtungen), Bund und Länder, Gemeinden, Medien (Kunst und Kultur,Druck und Papier), industrielle Dienste und Produktion, Telekommuni-kation (Informationstechnologie, Datenverarbeitung), Postdienste(Speditionen und Logistik), Verkehr, Handel, besondere Dienstleistun-gen. www.verdi-jugend.de

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Und – weißt du jetzt, zu welcher Gewerkschaft du gehörst? Wenn

nicht, dann frag doch einfach mal bei einer nach und erkundige dich!

Für nähere Informationen kannst du die Broschüre »Was tun Gewerk-

schaften« auch unter www.dgb-jugend.de downloaden oder bestellen.

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WAS MACHT UND WAS WILL DIE GEWERKSCHAFTSJUGEND?

Für Azubis, Schülerinnen und Schüler, Studie-rende und junge Beschäftigte hat jede Ge-werkschaft eine extra Jugendorganisation –die Gewerkschaftsjugend. Insgesamt sind in-nerhalb der DGB-Gewerkschaften ca. einehalbe Million junge Leute organisiert – undwir haben eine Menge Spaß zusammen.Nicht nur, weil sich gemeinsam besser Partysfeiern lassen, sondern weil wir gemeinsamForderungen diskutieren, Aktionen machen

und uns in die Debatten der »Erwachsenen« einmischen. Um unsereInteressen innerhalb der Gewerkschaft und auch nach außen vertretenzu können, treffen wir uns regelmäßig, schreiben Flugblätter odermalen Transparente, bilden uns auf Seminaren weiter oder gehen ge-meinsam auf Demos.

Als Gewerkschaftsjugendfordern wir:3 Ausbildung für alle: Alle

Jugendlichen, die einenbetrieblichen Ausbildungs-platz wollen, sollen auch einen bekommen. Es muss eine gesetzlicheLösung geben, nach der Betriebe entweder selbst ausbilden oder sichan den Kosten der Ausbildung anderer Betriebe beteiligen.

3 Für einen gesetzlichen Mindestlohn von 7,50 Euro die Stunde undeine ausreichend hohe Ausbildungsvergütung: Jeder und jede Aus-zubildende muss sich selber versorgen und das Recht auf kulturelle

56 Gewerkschaften: Was tun die eigentlich?

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und soziale Teilhabe in Anspruchnehmen können.

3 Hände weg vom Jugendarbeits-schutzgesetz: Den Plänen aus Wirt-schaft und Teilen der Politik, den Ju-gendarbeitsschutz weiter aufzuwei-chen, setzen wir uns entgegen. DerJugendarbeitsschutz muss vielmehr erhalten und ausgebaut wer-den.

3 Gegen das Praktikantenunwesen: die Ausbeutung von Praktikantenund Praktikantinnen als billige und motivierte Arbeitskräfte muss be-endet werden. Das Praktikumsverhältnis muss klar als Lernverhältnisdefiniert, zeitlich begrenzt und angemessen vergütet werden.

3 Gegen Diskriminierung und Ausgrenzung: für ein solidarisches Mit-einander in Betrieb und Gesellschaft. Rassismus und Rechtsextre-mismus haben bei uns keinen Platz.

3 Für eine 12-monatige Übernahmenach der Ausbildung im erlerntenBeruf.

3 Für eine Verbesserung und nachhal-tige Kontrolle der Ausbildungsqualität.

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Als Gewerkschaftsjugend bieten wir dir:3 Möglichkeiten zum aktiven Mitmachen: in den regionalen Jugend-

ausschüssen treffen sich junge Gewerkschaftsmitglieder, diskutie-ren Forderungen und bereiten Aktionen vor.

3 Bildung: als Mitglied kannst du die Bildungsan-gebote der Gewerkschaftsjugend nutzen. DasAngebot geht vom Rhetorikseminar über die po-litische Bildungsreise nach Brüssel bis hin zumSeminar gegen Prüfungsstress.

3 Beratung: Wenn du Probleme in der Ausbil-dung hast oder Hilfe im Zusammenhang mitKindergeld, Ausbildungsbeihilfe etc. benötigst,helfen dir die kompetenten Fachgewerkschaf-ter und Fachgewerkschafterinnen weiter.

Je mehr Jugendliche sich gewerkschaftlich organisieren und mitma-chen, desto besser können wir unsere Forderungen vertreten. Du hastInteresse, aktiv zu werden? Dann wende dich einfach an die JAV indeinem Betrieb. Falls es keine gibt, hilft dir der Betriebsrat weiter.Oder du nimmst mit deiner Gewerkschaft direkt Kontakt auf. Wirfreuen uns, von dir zu hören!

58 Gewerkschaften: Was tun die eigentlich?

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07Ausbildungslexikon: Von Abmahnung bis Zukunftsinvestitions -programm

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Die Abmahnung ist eine schriftliche Erklärung der Ar-beitgeberseite, mit der das Verhalten des Beschäftigtengerügt wird. Eine wirksame Abmahnung ist Vorausset-zung für eine verhaltensbedingte Kündigung (siehe Seite

22). Bei einer Abmahnung solltest du dich schnell an deine Gewerk-schaft oder den Betriebs-/Personalrat bzw. die JAV wenden.

In der Abschlussprüfung sollst du nachweisen, dass du die berufli-che Handlungsfähigkeit sowie die Kenntnisse besitzt, die für deinenBeruf notwendig sind. Ein ordnungsgemäß ausgefüllter schriftlicherAusbildungsnachweis (Berichtsheft) sowie eine erfolgreiche Zwischen-prüfung sind Zulassungsvoraussetzungen (siehe Seite 22).

Die Agentur für Arbeit ist eine öffentliche Einrichtung, die gemein-sam von Gewerkschaften, Staat und Arbeitgeberverbänden verwaltetwird. Wesentliche Aufgaben der Arbeitsagenturen sind die Arbeits-und Ausbildungsvermittlung, die Berufs- und Arbeitsmarktberatung,die berufliche Weiterbildung, die Arbeitslosenversicherung und dieZahlung von Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld.

Akkordarbeit ist leistungsabhängiges Arbeiten. Eine bestimmte An-zahl von Produkten muss in einer festgelegten Zeit erreicht werden.Da Akkordarbeit in der Regel mit besonderen gesundheitlichen Gefah-ren verbunden ist, ist sie für bestimmte Gruppen verboten: z. B. fürschwangere Frauen sowie Jugendliche unter 18 Jahren (Jugendar-beitsschutzgesetz JArbSchG § 23). Berufsausbildungen, die Akkordar-beit vorsehen, bilden die Ausnahme.

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Akkordlohn ist die Bezahlung nach Leistung. Der Betriebs- bzw. Per-sonalrat hat ein Mitbestimmungsrecht und kann beeinflussen, wer Akkordlohn in welcher Höhe bekommt.

Arbeitgeber oder Arbeitgeberin ist jeder, der Menschen gegen Lohnbeschäftigt. Im Gegensatz zu den abhängig Beschäftigten besitzen dieArbeitgeber und Arbeitgeberinnen die Produktionsmittel – von Com-putern und Maschinen bis hin zu Betrieben und Büroräumen – unddas sogenannte Direktionsrecht, also das Recht zu bestimmen, waswann wo und wie produziert wird. Teil des Direktionsrechts ist auchdas Weisungsrecht gegenüber den Beschäftigten.

Arbeitgeberverbände sind Zusammenschlüsse von Arbeitgeberinnenund Arbeitgebern. Sie vertreten die Interessen der Arbeitgeberseiteund schließen z. B. Tarifverträge ab. Daneben versuchen Arbeitgeber-verbände über Öffentlichkeitsarbeit, Kampagnen und Institute, die öf-fentliche Meinung zu ihren Gunsten zu beeinflussen – oft auch, indemsie gegen Gewerkschaften argumentieren.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen arbeiten, um sichihren Lebensunterhalt zu sichern. Auszubildende lernen zwar einenBeruf, zählen aber trotzdem als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.

Das Arbeitsgericht ist bei allen Auseinandersetzungen in Bezug aufArbeitsverhältnisse zuständig. Wie bei allen anderen Gerichten gibt esauch hier verschiedene Instanzen: das Arbeitsgericht (erste Instanz),das Landesarbeitsgericht (zweite Instanz) und das Bundesarbeitsge-richt (dritte Instanz).

62 Ausbildungslexikon: Von Abmahnung bis Zukunftsinvestitions programm

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Die Arbeitskleidung muss Azubis nicht zur Verfügung gestellt wer-den. Erfüllt die Arbeitskleidung jedoch Schutzfunktionen zur Verhü-tung von Unfällen und Gefahren, so ist sie Arbeitsschutzkleidung undallein vom Unternehmen bzw. Bildungsträger zu bezahlen (sieheSeite 39).

Arbeitslosengeld I können diejenigen beantragen, die in den letzten24 Monaten 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlthaben. Die Bezugsdauer hängt u. a. vom Alter und der vorherigen Ver-sicherungsdauer ab, die Höhe beträgt 60 Prozent (67 Prozent mit Kin-dern) des vorherigen Nettoverdiensts (siehe Seite 45).

Arbeitslosengeld II (auch Hartz IV genannt) ist eine Grundsicherungfür erwerbsfähige Hilfebedürftige. Bei Ablehnung einer sogenanntenzumutbaren Arbeit drohen Sanktionsmaßnahmen wie die Kürzung desArbeitslosengeldes II. Für junge Menschen unter 25 gelten dabei be-sonders strenge Auflagen. Die Gewerkschaftsjugend kritisiert am Ar-beitslosengeld II, dass auch Arbeitsmöglichkeiten unterhalb der tarifli-chen Bezahlung oder unterhalb der eigenen Qualifikation angenom-men werden müssen (siehe Seite 46).

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) enthält allgemeine Pflichten fürArbeitgeber und Beschäftigte für den Arbeitsschutz (siehe Seite 39).

Die Arbeitsschutzkleidung soll Unfällen und Gefahren vorbeugen.Schuhe mit Stahlkappen, Helme, Schutzbrillen sowie Handschuhe ge-hören zu der Arbeitsschutzkleidung, die vom Unternehmen bezahltwerden muss (siehe Seite 39).

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Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Beschaffenheitvon Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Verkehrswegen etc. Wesentliche Krite-rien sind Belüftung, Beleuchtung, Temperatur, Lärm und Raumgröße –für diese sind bestimmte Mindeststandards zum Schutze der Beschäf-tigten vorgegeben (siehe Seite 39).

Zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gehören alle Maßnahmen imBetrieb, die dazu dienen, die Gesundheit der Beschäftigten zu erhal-ten und zu sichern. Beispielsweise bestimmte bauliche Maßnahmenund Arbeitsschutzkleidung (siehe Seite 39).

Arbeits- und Sozialrechtsschutz – Oft muss das Recht erstrittenwerden. Bei Auseinandersetzungen vor dem Arbeits- und Sozialgerichtist eine Rechtsschutzsekretärin bzw. ein Rechtsschutzsekretär der Ge-werkschaft eine starke Unterstützung. Um in den Genuss diesesSchutzes zu kommen, musst du Mitglied in einer Gewerkschaft desDGB sein (siehe Seiten 51).

Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohneRuhepausen. Es gibt gesetzliche Regelungen für die maximale Arbeits-zeit von Beschäftigten – für Jugendliche unter 18 Jahren ist dieHöchstarbeitszeit nochmals geringer (siehe Seite 15).

Arbeitszeugnis – Nach Beendigung deiner Ausbildung hast du dasRecht auf ein schriftliches Arbeitszeugnis, das du für spätere Bewer-bungen bei anderen Unternehmen benötigst. Das »Einfache Zeugnis«enthält dabei nur Angaben zur Person und zu den Aufgabenberei-chen. Das »Qualifizierte Zeugnis« bewertet darüber hinaus deine Leis-tungen (siehe Seite 43).

64 Ausbildungslexikon: Von Abmahnung bis Zukunftsinvestitions programm

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Der Ausbilder oder die Ausbilderin ist die für die Berufsausbildungder Auszubildenden verantwortliche Person. Er oder sie muss dir alleKenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die entsprechend dem Ausbil-dungsrahmenplan zur Ausübung des Berufs benötigt werden. Dafürmüssen Ausbildende fachlich und persönlich geeignet sein.

Ausbildungsfremde Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die nicht im Aus-bildungsrahmenplan enthalten und zur Ausübung des Berufes nichtnotwendig sind. Ausbildungsfremde Tätigkeiten sind verboten – sosoll vermieden werden, dass Azubis als billige Arbeitskräfte miss-braucht werden (siehe Seite 9).

Ausbildungsmittel sind insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, diezur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschluss-prüfungen notwendig sind. Die Ausbildungsmittel müssen dir kosten-los zur Verfügung gestellt werden (siehe Seite 14).

Der Ausbildungsnachweis ist das ausgefüllte Berichtsheft. Das or-dentlich geführte und unterschriebene Berichtsheft ist Zulassungsvo-raussetzung für die Abschlussprüfung und kann während der Arbeits-zeit ausgefüllt werden (siehe Seite 21).

Die Ausbildungsordnungen für alle anerkannten Ausbildungsberufewerden in Zusammenarbeit von Ministerien, Gewerkschaften und Ar-beitgeberseite erarbeitet. Eine Ausbildungsordnung muss mindestensdie Bezeichnung des Ausbildungsberufes, die Ausbildungsdauer, dasBerufsbild, eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung(Ausbildungsrahmenplan) sowie die Prüfungsanforderungen enthalten(siehe Seite 7).

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Der betriebliche Ausbildungsplan ist eine Verfeinerung des Ausbil-dungsrahmenplans, Er gibt Auskunft darüber, von wann bis wannwelcher Ausbildungsinhalt in welcher Abteilung vermittelt werden soll(siehe Seite 8).

Der Ausbildungsrahmenplan enthält – zeitlich und sachlich geglie-dert – alle beruflichen Handlungsfähigkeiten, Fertigkeiten und Kennt-nisse, die zum Ausüben des Berufes und zum Bestehen der Abschluss-prüfungen notwendig sind (siehe Seite 7). Die im Ausbildungsrahmen-plan festgehaltenen Ausbildungsinhalte müssen im Rahmen der Be-rufsausbildung vermittelt werden.

Im Ausbildungsvertrag sind spätestens vor Beginn der Berufsausbil-dung die wesentlichen Inhalte schriftlich festzuhalten. Der Ausbil-dungsvertrag muss bestimmte Inhalte abdecken (siehe Seite 5).

Das Ausbildungsziel ist die Aneignung der beruflichen Handlungsfä-higkeit, der Fertigkeiten und Kenntnisse, die zur Ausübung des Berufsnotwendig sind. Diese sollen entsprechend dem Ausbildungsrahmen-plan in einer bestimmten Ausbildungszeit vermittelt werden.

Außerbetriebliche Ausbildung heißt eine Ausbildung, wenn der Aus-bildungsvertrag mit einem Bildungsträger abgeschlossen wurde unddie praktischen Teile der Ausbildung bei diesem Bildungsträger und er-gänzend durch Praktika absolviert werden. Im Gegensatz zur DualenAusbildung können außerbetriebliche Azubis keine JAV wählen, verdie-nen oft weniger Geld und können nicht übernommen werden. Aberauch außerbetriebliche Azubis haben Rechte und können eine Interes-senvertretung nach dem Berufsbildungsgesetz wählen (siehe Seite 32).

66 Ausbildungslexikon: Von Abmahnung bis Zukunftsinvestitions programm

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BAföG für Schülerinnen und Schüler können Auszubil-dende in vollzeitschulischen Maßnahmen als finanzielleUnterstützung beantragen. Es wird ähnlich berechnetwie die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und kann beim

Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden (siehe Seite 35).

Berichtsheft (siehe Ausbildungsnachweis).

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist für Teilnehmende an be-rufsvorbereitenden Maßnahmen sowie für Auszubildende in der dua-len und außerbetrieblichen Berufsausbildung gedacht. Entsprechenddem Einkommen des Azubis und seiner Eltern können finanzielle Hil-fen für Wohn- und Kleidergeld oder auch Fahrtkosten und GEZ-Ge-bühren gezahlt werden. Bei der Agentur für Arbeit kannst du dir wei-tere Auskünfte zu Fragen der finanziellen Förderung einholen. Auszu-bildende in vollzeitschulischer Ausbildung können keine BAB, aberdafür BAföG beim Amt für Ausbildungsförderung beantragen (sieheSeite 35).

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) enthält die wichtigsten Regelun-gen zur Gestaltung deiner Ausbildung. So steht z. B. im BBiG, dass diralle relevanten Kenntnisse und Fertigkeiten laut Ausbildungsrahmen-plan vermittelt werden müssen und dass die Ausbildungsmittel fürdich kostenfrei sind.

Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Un-fallversicherung und somit ein wesentlicher Bestandteil des Sozialver-sicherungssystems. An sie zahlt allein die Arbeitgeberseite die Bei-träge für die Berufsunfallversicherung aller Beschäftigten ein. Die Be-

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rufsgenossenschaften versichern die Beschäftigten bei Berufskrank-heiten, Arbeitsunfällen oder Unfällen auf dem Weg zu Arbeit undSchule.

Die Berufsschule ist der zweite, eigenständige Lernort für Azubisneben dem Betrieb oder Bildungsträger. Die Berufsschule erweitert dievorher erworbene allgemeine Bildung und vermittelt eine beruflicheGrund- und Fachbildung. Der Unterricht kann an einzelnen Tagen derWoche stattfinden oder als Blockunterricht über mindestens eineganze Woche zusammengefasst werden (siehe Seite 10). Für die Frei-stellung zur Berufsschule und die Anerkennung der Berufsschulzeitenals Arbeitszeiten gibt es genaue Regelungen (siehe Seite 17).

»Beschäftigte« oder auch »abhängig Beschäftigte« ist ein andererBegriff für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Begriff »abhän-gig Beschäftigte« drückt aus, dass diese davon abhängig sind, sichmittels Arbeit ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

Betriebliche Ausbildung heißt eine Ausbildung, wenn der Ausbil-dungsvertrag mit einem Betrieb abgeschlossen wurde und die prakti-schen Teile der Ausbildung in diesem Betrieb absolviert werden.

Der Betriebsrat ist die gewählte Interessenvertretung aller Beschäf-tigten im Betrieb. Er hat bestimmte Mitwirkungs- und Mitbestim-mungsmöglichkeiten, mit denen er die Arbeitsgestaltung im Betriebim Sinne der Beschäftigten beeinflussen kann. Das, was der Betriebs-rat in privatwirtschaftlichen Unternehmen ist, ist der Personalrat imöffentlichen Dienst (siehe Seite 30).

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Betriebsvereinbarungen sind Abmachungen, die zwischen Betriebs-rat und Arbeitgeberseite getroffen werden – das Pendant im öffentli-chen Dienst ist die Dienstvereinbarung. Sie sind nur für den entspre-chenden Betrieb gültig und können z. B. Regelungen zur Arbeitszeit,zur Pausengestaltung oder über Zuschüsse für Fahrtgeld oder Kanti-nenessen beinhalten.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die rechtliche Grund-lage für die betriebliche Mitbestimmung von Betriebsrat und Jugend-und Auszubildendenvertretung. Es regelt die Wahl der Interessenver-tretungen sowie deren Aufgaben und Rechte.

Mit einer Bewerbung bekundest du gegenüber einem Unternehmendein Interesse an einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Wenn mandich für geeignet hält, wirst du zu einem Vorstellungsgespräch einge-laden, das dann ggf. über einen Einstellungstest zu einer Einstellungführt.

Im Begriff Bildungsträger sind eine Menge unterschiedliche Formenvon Ausbildungsträgern zusammengefasst. Gemeinsam ist diesen Bil-dungsträgern, dass sie kein wirtschaftliches Ziel verfolgen (wie z. B.Autos herstellen und verkaufen), sondern ausschließlich die praktischeBerufsausbildung von Azubis. Deswegen gilt für Azubis in außerbe-trieblichen Bildungsträgern nicht das Wahlrecht zur JAV nach dem Be-triebsverfassungsgesetz. Stattdessen können Azubis in Bildungsträ-gern eine eigene Interessenvertretung (IV) gründen, um ihre Interes-sen und Forderungen durchzusetzen (siehe Seite 32).

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70 Ausbildungslexikon: Von Abmahnung bis Zukunftsinvestitions programm

Der Begriff Bildungsurlaub benennt das Recht auf bezahlte Freistel-lung von der Arbeit für bestimmte Bildungsmaßnahmen. Das kann einSprachaustausch nach Spanien sein, ein Computerkurs oder auch einSeminar zur Qualität der Ausbildung. Da Bildung in der BRD Länder-sache ist, gibt es in jedem Bundesland unterschiedliche Regelungenund Handhabungen. Wende dich am besten an deine zuständige Ge-werkschaft (Kontakte siehe Seite 88).3 Bayern: Es gibt leider kein Bildungsurlaubsgesetz. Damit du trotz-

dem Seminare besuchen kannst, kontaktiere am besten deine zu-ständige Gewerkschaft.

3 Baden-Württemberg: Es gibt leider kein Bildungsurlaubsgesetz.Damit du trotzdem Seminare besuchen kannst, kontaktiere am bes-ten deine zuständige Gewerkschaft.

3 Berlin: Wenn du seit mindestens sechs Monaten in der Ausbildungund unter 25 Jahre alt bist, dann kannst du zehn Arbeitstage Bil-dungsurlaub pro Jahr in Anspruch nehmen. Wenn du älter als 25Jahre bist, sind es zehn Arbeitstage Bildungsurlaub innerhalb vonzwei Kalenderjahren.

3 Brandenburg: Wenn du seit mindestens sechs Monaten in derAusbildung bist, hast du Anspruch auf zehn Arbeitstage Bildungs-urlaub innerhalb von zwei Kalenderjahren.

3 Bremen: Wenn du seit mindestens sechs Monaten in der Ausbil-dung bist, hast du Anspruch auf zehn Arbeitstage Bildungsurlaubinnerhalb von zwei Kalenderjahren.

3 Hamburg: Wenn du seit mindestens sechs Monaten in der Ausbil-dung bist, kannst du entweder fünf Arbeitstage Bildungsurlaub proJahr oder zehn Arbeitstage in zwei Jahren in Anspruch nehmen.

3 Hessen: Wenn du seit mindestens sechs Monaten in der Ausbil-dung bist, dann kannst du entweder fünf Arbeitstage Bildungsur-

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laub pro Jahr oder zehn Arbeitstage in zwei Jahren in Anspruchnehmen.

3 Mecklenburg-Vorpommern: Wenn du seit mindestens sechs Mo-naten in der Ausbildung bist, kannst du in Mecklenburg-Vorpom-mern einmalig während deiner Ausbildungszeit fünf ArbeitstageBildungsurlaub in Anspruch nehmen. Nach der Ausbildung stehendir jährlich fünf Tage zur Verfügung.

3 Niedersachsen: Wenn du seit mindestens sechs Monaten in derAusbildung bist, kannst du entweder fünf Arbeitstage Bildungsur-laub pro Jahr oder zehn Arbeitstage in zwei Jahren in Anspruchnehmen.

3 Nordrhein-Westfalen: Im Gegensatz zu anderen Beschäftigten inNRW gibt es leider keinen Bildungsurlaub für Auszubildende. Damitdu trotzdem Seminare besuchen kannst, kontaktiere am bestendeine zuständige Gewerkschaft.

3 Rheinland-Pfalz: Wenn du mindestens zwölf Monate in der Ausbil-dung bist, kannst du dich in deiner Ausbildung insgesamt drei Tagefür gesellschaftspolitische Weiterbildung freistellen lassen. Nachder Ausbildung hast du Anspruch auf zehn Arbeitstage Bildungsur-laub in zwei Kalenderjahren.

3 Saarland: Du hast pro Jahr Anspruch auf drei Arbeitstage Bil-dungsurlaub, die du durch eigene Freizeit noch erhöhen kannst.Die Ansprüche können für zwei Kalenderjahre zusammengefasstwerden.

3 Sachsen: Es gibt leider kein Bildungsurlaubsgesetz. Damit du trotz-dem Seminare besuchen kannst, kontaktiere am besten deine zu-ständige Gewerkschaft.

3 Sachsen-Anhalt: Wenn du seit mindestens sechs Monaten in derAusbildung bist, dann kannst du fünf Arbeitstage Bildungsurlaub

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pro Jahr in Anspruch nehmen. Später können auch zehn Arbeits-tage Bildungsurlaub in zwei Kalenderjahren beansprucht werden.

3 Schleswig-Holstein: Wenn du seit mindestens sechs Monaten in derAusbildung bist, dann kannst du fünf Arbeitstage Bildungsurlaubpro Jahr in Anspruch nehmen. Später können auch zehn Arbeits-tage Bildungsurlaub in zwei Kalenderjahren beansprucht werden.

3 Thüringen: Es gibt leider kein Bildungsurlaubsgesetz. Damit dutrotzdem Seminare besuchen kannst, kontaktiere am besten deinezuständige Gewerkschaft.

Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ist es,jedem jungen Menschen unabhängig von der sozialen und wirtschaft-lichen Situation eine Ausbildung zu ermöglichen. Wenn die Auszubil-denden oder Studierenden, deren Eltern oder Ehepartnerinnen bzw. -partner nicht die notwendigen finanziellen Leistungen aufbringenkönnen, so hilft das BAföG mit einem Zuschuss oder Darlehen weiter(siehe Seite 35).

Eine Dienstvereinbarung ist eine Abmachung, die zwi-schen Personalrat und Arbeitgeberseite im öffentlichenDienst getroffen werden. Sie ist nur für diese Dienststellegültig und kann Regelungen zu Pausenzeiten, Kantinen-

essen o. ä. enthalten.

Das Duale System ist das Ausbildungssystem, in dem Auszubildendesowohl im Betrieb als auch in der Berufsschule lernen (siehe Seite 10).Praktisch wird dies in der betrieblichen Ausbildung vollzogen.

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Sogenannte Ein-Euro-Jobs sind geringfügig bezahlteBeschäftigungsmaßnahmen für Erwerbslose. Damit kön-nen sich Erwerbslose Geld dazuverdienen, indem sie bei-spielsweise wohltätige Dienste absolvieren. Leider nut-

zen einige Firmen die Ein-Euro-Jobber aus, um Normal-Beschäftigte zuersetzen.

Die Erstuntersuchung dient dazu, deinen Gesundheitszustand vordem Ausbildungsbeginn festzustellen (siehe Seite 14).

Das Elterngeld ist eine Zahlung an Eltern, deren Kinder nach dem01.01.2007 geboren wurden. Wenn ein Elternteil die Erwerbstätigkeitauf unter 30 Stunden pro Woche reduziert, kann für maximal zwölfMonate Elterngeld beantragt werden. Dieser Zeitraum verlängert sichum zwei weitere Monate, sofern auch der zweite Elternteil mindestensfür diese beiden Monate die Elternzeit in Anspruch nimmt oder wennein alleinerziehendes Elternteil Elterngeld beantragt. Das Elterngeldbeträgt 67 Prozent des im letzten Jahr durchschnittlich bezogenenNettoeinkommens, jedoch maximal 1.800 Euro und mindestens 300Euro für Nicht-Erwerbstätige. Für Eltern, die weniger als 1.000 EuroNettoeinkommen hatten, steigt die Ersatzquote auf bis zu 100 Prozentan. Für Geschwister und Mehrlingsgeburten erhöht sich das Eltern-geld. Weitere Informationen bekommst du unter www.bmfsfj.de oderbei deiner Gewerkschaft.

Die Elternzeit ist eine Zeit nach der Geburt des Kindes, in der die El-tern einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit habenund unter einem besonderen Kündigungsschutz stehen. Sie kann voneinem oder beiden Elternteilen beansprucht werden. Die Elternzeit ist

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auf maximal drei Jahre beschränkt. Während der Elternzeit können dieEltern noch einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Der Anspruch aufElternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten An-trittszeitpunkt im Unternehmen geltend gemacht werden. Gleichzeitigmuss erklärt werden, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträumeder Erziehungsurlaub in Anspruch genommen werden möchte. EineInanspruchnahme der Elternzeit oder ein Wechsel unter den Berech-tigten ist dreimal zulässig.

Das Fachabitur ermöglicht dir deutschlandweit den all-gemeinen Zugang zu den Fachhochschulen. Du kannstdein Fachabitur an einer Fachoberschule absolvieren.Diese Schulen setzen in der Regel einen Realschulab-

schluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus (sieheSeite 47).

Die Fachhochschule ist eine Hochschule, an der du mit einem Fach -abitur studieren kannst (siehe Seite 47).

Die Fachoberschule ist eine berufsbildende Schule, an der du deinFachabitur absolvieren kannst (siehe Seite 47).

Das Freiwillige Soziale, Politische oder Ökologische Jahr ist einFreiwilligendienst für Männer und Frauen. Du kannst damit in eineröffentlichen Einrichtung gemeinnützige Arbeit leisten und ggf. prakti-sche Erfahrungen für den späteren Beruf sammeln (siehe Seite 47).

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Als Gesetzlichen Vertreter oder Gesetzliche Vertrete-rin bezeichnet man Personen, die Minderjährige vor demGesetz vertreten, z. B. beim Abschluss eines Berufsausbil-dungsvertrags. In den meisten Fällen sind das die Eltern.

Erst mit deinem 18. Geburtstag bist du voll mündig und kannst recht-liche Entscheidungen selbständig treffen.

Gewerkschaften sind Zusammenschlüsse von abhängig Beschäftig-ten. Sie vertreten deren Interessen und die Interessen der Beschäftig-ten im Allgemeinen. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist frei-willig, aber unbedingt sinnvoll. Sie kostet in der Regel ein Prozent desBruttomonatsentgeltes (siehe Seite 51). Der Dachverband der Gewerk-schaften ist der DGB – Deutscher Gewerkschaftsbund.

Gleichberechtigung zielt auf gleiche Chancen und Möglichkeiten vonMännern und Frauen ab. Obwohl die Gleichberechtigung gesetzlichverankert ist, sieht die Realität anders aus. Noch immer bekommenFrauen ein Viertel weniger Lohns für den gleichen Job und sind inFührungsetagen von Wirtschaft und Politik selten vertreten.

Die Handwerksordnung bildet die Rechtsgrundlage fürdie Berufsausübung und die Organisation im Handwerk.

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Unter Insolvenz versteht man die drohende oder bereitseingetretene Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens.Nach Anmeldung der Insolvenz kann das Insolvenzver-fahren eröffnet werden. Dabei wird ein Insolvenzverwal-

ter eingesetzt, der die Zahlungsfähigkeit wieder herstellen oder dasUnternehmen abwickeln soll, um bestehende Ansprüche von Gläubi-gern wie zum Beispiel Banken oder Geschäftspartnern zu befriedigen.Während des Insolvenzverfahrens solltest du weiter zur Ausbildunggehen. Die betroffenen Beschäftigten und Auszubildenden können beider Agentur für Arbeit für maximal drei Monate ein Insolvenzgeld alsErsatz für den ausgefallenen Lohn beantragen (siehe Seite 25).

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) istdie gewählte Interessenvertretung für jugendliche Be-schäftigte und Auszubildende bis zum 25. Lebensjahr.Die JAV hat bestimmte rechtliche Möglichkeiten, sich

z. B. für die Qualität der Ausbildung, für den Erhalt von Ausbildungs-plätzen oder für jugendspezifische Interessen einzusetzen (sieheSeite 31).

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt für alle Beschäftig-ten, die jünger als 18 Jahre sind – egal ob Auszubildende, Hilfskräfte,Praktikanten und Praktikantinnen oder ausgelernte Arbeitnehmerin-nen und Arbeitnehmer. Das Gesetz schränkt zum Schutz der Jugendli-chen u. a. Arbeitszeiten und Betätigungsfelder ein (siehe Seite 15) undsetzt einen höheren Mindeststandard für Pausen, Urlaub etc. (sieheSeite 16).

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Kindergeld wird normalerweise für Kinder bis zum 18.Lebensjahr gezahlt. Es kann aber bis zur Vollendung des25. Lebensjahrs weiter gezahlt werden, solange du dichin der Ausbildung (Schule, Berufsausbildung oder Stu-

dium) befindest und nicht mehr als 7.680 Euro im Jahr bzw. 640 Euromonatlich verdienst. Für das erste und zweite Kind werden monatlich164 Euro, für das dritte Kind 170 Euro und für jedes weitere Kind 195Euro gezahlt. Kindergeld wird bei der zuständigen Familienkasse be-antragt – diese ist normalerweise bei der Agentur für Arbeit angesie-delt.

Klassensprecherinnen und Klassensprecher sind die gewählte Interessenvertretung für Schulklassen. Sie vertreten die Anliegen derSchüler und Schülerinnen gegenüber den Lehrerinnen und Lehrernoder in der Schulkonferenz. Auch bei Problemen mit einzelnen Lehre-rinnen oder Lehrern steht die schulische Interessenvertretung hilfreichzur Seite (siehe Seite 29).

Die Krankenkasse ist der Träger der Krankenversicherung, in der alleabhängig Beschäftigten versichert sein müssen. Erst ab einer be-stimmten Einkommensgrenze gibt es die Möglichkeit, freiwillig in eineprivate Krankenkasse zu wechseln. Es gibt verschiedene Krankenkas-sen wie die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK), Ersatzkassen wie dieBarmer, Betriebskrankenkassen sowie Innungskrankenkassen, diemeist nach einer bestimmten Branche ausgerichtet sind.

Die Krankenversicherung ist eine wesentliche Säule des Sozialversi-cherungssystems. Durch die Krankenversicherung sind Beschäftigtevor Verdienstausfällen durch längerfristige Krankheiten geschützt. Die

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Beiträge zur Sozialversicherung werden je zur Hälfte von der Arbeitge-berseite und den Beschäftigten gezahlt. Allerdings müssen sämtlicheZuzahlungen wie Praxisgebühr, Arzneizuzahlungen etc. allein von denBeschäftigten getragen werden. Die Beiträge für die Sozialversiche-rungen werden nach einem bestimmten Prozentsatz berechnet undsteigen also mit dem Einkommen. Die Beitragspflicht endet leider beibesonders hohen Einkommen (Beitragsbemessungsgrenze). DieseGrenze liegt derzeit bei 3.675 Euro brutto im Monat.

Kriegsdienstverweigerung bedeutet, aus Gewissensgründen denDienst an der Waffe abzulehnen. Männer, die sich gegen den Kriegs-dienst entscheiden, müssen unmittelbar vor der Einberufung zur Bun-deswehr eine Erklärung zur Kriegsdienstverweigerung an das Kreis-wehrersatzamt schicken. Sobald diese akzeptiert wurde, kann mansich um eine Zivildienststelle oder ein Freiwilliges Jahr kümmern(siehe Seite 46).

Eine Kündigung ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch denArbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin oder die Arbeitgeberseite.Meist ist sie mit einer Frist verbunden, abhängig von der Dauer derBetriebszugehörigkeit. Eine arbeitgeberseitige Kündigung kann nichtso ohne Weiteres ausgesprochen werden. Falls es dazu kommt, soll-test du dich in jedem Falle bei deiner Gewerkschaft beraten lassen(siehe Seite 22).

Das Kündigungsschutzgesetz befasst sich ausschließlich mit denThemen Kündigung und Kündigungsrecht. Das Gesetz gibt Auskunftdarüber, wann eine Kündigung nicht gerechtfertigt und somit anfecht-bar ist. Allerdings gilt das Kündigungsschutzgesetz nur für Beschäf-

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tigte, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mindestens 10Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ausgenommen Azubis, tätigsind.

In der Kurzarbeit werden Arbeitszeit und Arbeitslohn eines Beschäf-tigten reduziert, damit das Unternehmen während einer schwierigenWirtschaftslage bei den Personalkosten entlastet wird und Kündigun-gen vermeidet. Der Anteil des wegfallenden Lohns, wird dem Beschäf-tigten zu 60 Prozent (bzw. 67 Prozent wenn er Kinder hat) durch dasKurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit ersetzt. Da Auszu-bildende kein Arbeits- sondern ein Lernverhältnis haben, können sienicht in Kurzarbeit gehen (siehe Seite 25).

Der Lebenslauf ist bei der Bewerbung genauso wichtigwie ein überzeugendes Anschreiben. Es gilt: klare Infor-mationen, warum dein Lebensweg sich auf eine Anstel-lung bei genau diesem Unternehmen zu bewegt. Der Le-

benslauf sollte chronologisch nach Sachgruppen geordnet sein (zuerstpersönliche Daten, dann Schulbildung, Berufserfahrung, EDV-Kennt-nisse, Fremdsprachen, sonstige Fähigkeiten/Qualifikationen/praktischeErfahrungen, Aktivitäten/Hobbys). Mehr Tipps zur Bewerbung findestdu unter www.dgb-jugend.de.

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Mitbestimmung ist der Fachbegriff für die Rechte vonBetriebs- oder Personalrat, bestimmte Entscheidungenim Betrieb mitzugestalten. Immer wenn Betriebs- oderPersonalrat zu einem Vorhaben ihr Einverständnis geben

müssen, ist von Mitbestimmung die Rede. Zusätzlich gibt es noch Mit-wirkungs- und Informationsrechte (siehe Seite 30).

Der Begriff Mobbing leitet sich aus dem englischen Wort »mob« ab,was so viel bedeutet wie »lärmend über jemanden herfallen, anpö-beln, angreifen, attackieren«. Mobbing bedeutet Psychoterror am Ar-beitsplatz und kann immer auftreten, wenn Menschen über längereZeit in Gruppen zusammenkommen. Mobbing kann unterschiedlicheFormen annehmen, wie z. B. Schikanen, Intrigen, Hinterhältigkeiten,Lügen und Täuschungen. Gegen Mobbing muss man sich wehren.Deine Gewerkschaft unterstützt dich dabei.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt werdende und jungeMütter vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz. »Wer eine wer-dende oder stillende Mutter beschäftigt, hat bei der Einrichtung undder Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen,Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung dieerforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze vonLeben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu tref-fen.« Das sagt § 1 des Mutterschutzgesetzes. Darüber hinaus regeltdas Gesetz den Kündigungsschutz für Schwangere sowie den Mutter-schutzurlaub (siehe Seite 24).

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(Ruhe-)Pausen im Betrieb sind Arbeitsunterbrechungenvon mindestens 15 Minuten. Je nach Alter und Arbeits-zeit steht dir unterschiedlich viel Zeit für Pausen zu(siehe Seite 16).

Der Personalrat ist die Interessenvertretung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Er hat die gleichen Aufgaben innerhalb der be-trieblichen Interessenvertretung wie der Betriebsrat (siehe Seite 30).

Die Pflegeversicherung ist der jüngste Zweig des Sozialversiche-rungssystems. Sie sichert ihre Mitglieder im Pflegefall mit entspre-chenden Sach- und Geldleistungen ab. Mitglied sind alle, die in dieKrankenkasse einzahlen.

Die Probezeit beginnt unmittelbar mit deiner Ausbildung. Sie mussmindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate, in der voll-zeitschulischen Ausbildung höchstens sechs Monate betragen. Inner-halb dieser Zeit kann eine Kündigung von Arbeitgeberseite oder auchvon dir grundlos ausgesprochen werden (siehe Seite 13).

Unter den Begriff Qualität der Ausbildung fällt alles,was deine Ausbildung zu einer qualifizierten, hochwer -tigen Lernzeit für dich macht (siehe Seite 12).

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Rechtsschutz ist der Schutz für Gewerkschaftsmitgliederauf einen Anwalt oder eine Anwältin in arbeits- und sozi-alrechtlichen Fragen. Manchmal ist ein Prozess voreinem Arbeits- oder Sozialgericht die letzte Möglichkeit,

um seine Rechte durchzusetzen – etwa wenn man sich gegen eineKündigung oder Abmahnung wehren will. Der Rechtsschutz für Ge-werkschaftsmitglieder beinhaltet sowohl gerichtliche Verfahren alsauch eine professionelle Rechtsberatung. Gewerkschaftsmitgliederkönnen sich so vor Gericht professionell vertreten lassen und – wennnötig – ohne finanzielles Risiko mehrere Instanzen durchlaufen (siehe Seite 51).

Das Renteneintrittsalter bezeichnet das Alter, in dem eine ab-schlagsfreie Rente möglich ist. In Deutschland ist dies aktuell mit 65Jahren möglich. Die SPD/CDU-Koalition beschloss im März 2007 eineschrittweise Erhöhung des Eintrittsalters für die Regelaltersrente.Diese »Rente mit 67« erschwert jungen Menschen die Arbeitsplatz -suche, da ältere Menschen nun länger arbeiten müssen. Schon heutekönnen die meisten Beschäftigten nicht mehr bis 65 arbeiten. Für die-jenigen, die früher in Rente gehen wollen, sind häufig Rentenkürzun-gen die Folge. Die Gewerkschaftsjugend kritisiert die »Rente mit 67«deswegen als Rentenkürzungsgesetz.

Die Rentenversicherung ist eine Säule des Sozialversicherungssys-tems. In ihr sind fast alle Beschäftigten pflichtversichert. Die Haupt-aufgabe der Rentenversicherung ist die Zahlung der Rente an Versi-cherte und Hinterbliebene sowie für medizinische Maßnahmen wiez. B. Kuren zur Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.Da die gesetzliche Rente zukünftig wahrscheinlich nicht sehr steigen

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wird, sichern sich viele Beschäftigte zusätzlich durch eine betrieblicheAltersvorsorge sowie eine private Rentenversicherung ab. Im Gegen-satz zur solidarischen finanzierten gesetzlichen Rente basiert die pri-vate Rentenversicherung auf der Anhäufung von Kapitaleigentum undist somit von der Wirtschaftstätigkeit sowie den Kapitalmärkten stär-ker abhängig.

Die Schulkonferenz ist ein schulisches Gremium, das jenach Bundesland zu bestimmten Anteilen mit Lehrerin-nen und Lehrern, Eltern sowie Schülerinnen und Schülernbesetzt ist. Die Schulkonferenz berät und beschließt zu

schulischen Problemen und kann somit von der Schülervertretung fürdas Einbringen eigener Anliegen genutzt werden (siehe Seite 29).

Die Schwerbehindertenvertretung wird in Betrieben mit schwerbe-hinderten Kolleginnen und Kollegen gewählt. Sie vertritt gegenüberdem Betriebsrat und innerhalb der Belegschaft deren besondere Inte-ressen (siehe Seite 33).

Sexuelle Belästigung sollte es eigentlich gar nicht geben. Deshalbwurde das Thema auch lange Jahre totgeschwiegen. Trotzdem ist dasProblem heute noch so aktuell wie vor hundert Jahren. Eine Umfragein mehreren großen Betrieben Deutschlands hat ergeben, dass zweivon drei weiblichen Angestellten während ihres Berufslebens bereitseinmal in irgendeiner Form sexuell von einem Kollegen oder Vorge-setzten belästigt wurden. Erst im Jahre 1994 hat sich der Gesetzgeberentschlossen, zumindest den Versuch zu machen, bedrängte Frauenzu schützen. Und zwar durch das »Gesetz zum Schutze der Beschäftig-

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ten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz« (Beschäftigten-Schutz-gesetz). Der Gesetzgeber gesteht im Falle einer sexuellen Belästigungden Betroffenen erhebliche Rechte zu und verpflichtet die Arbeitge-berseite, Maßnahmen zum Schutz der Angestellten zu ergreifen.Gegen sexuelle Belästigung muss man sich wehren. Deine Gewerk-schaft unterstützt dich dabei. Erste, schnelle Hilfe findest du – auchanonym – unter www.doktor-azubi.de, dem Online-Beratungsforumder DGB-Jugend.

Solidarität ist, wenn sich Menschen füreinander einsetzen und sichbei der Umsetzung ihrer Interessen unterstützen, auch wenn sie imAugenblick von einem Problem nicht betroffen sind. Solidarität ist daswichtigste Grundprinzip von Gewerkschaften (siehe Seite 51).

Das Sozialversicherungssystem ist der wichtigste Bereich der sozia-len Sicherung. Es beinhaltet Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen-und Unfallversicherung.

Streik ist das rechtmäßige und letzte Mittel der Gewerkschaften, inTarifauseinandersetzungen für die Verbesserung der Arbeits- und Le-bensbedingungen der Beschäftigten zu kämpfen. Da die Beschäftig-ten keine Produktionsmittel besitzen, können sie die Arbeitgeberseitenur durch den Entzug der Arbeitskraft unter Druck setzen – ebendurch Streik. Auch Azubis haben das Recht zu streiken, wenn es umihre Belange geht. Für die Zeit des Streiks zahlen die Gewerkschaftenihren streikenden Mitgliedern Streikunterstützung. In vielen LändernEuropas ist zusätzlich der politische Streik erlaubt. Der richtet sichnicht gegen den Arbeitgeber in einer Tarifverhandlung richtet, son-dern dient als Druckmittel für politische Forderungen.

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Die Tarifautonomie ist das Recht der Tarifvertragspar-teien, eigenständig und ohne Einwirkung von außeneinen Tarifvertrag miteinander abzuschließen.

Tarifverträge regeln Löhne, Gehälter, Arbeitszeiten und allgemeineArbeitsbedingungen für die Beschäftigten einer Branche. Sie werdenvon Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, dem Arbeitgeberverbandsowie den entsprechenden Gewerkschaften ausgehandelt. Tarifver-träge sind zeitlich begrenzt und müssen nach Ablauf neu verhandeltwerden. Falls der eigene Betrieb den Tarifvertrag mit abgeschlossenhat, haben Gewerkschaftsmitglieder einen einklagbaren Rechtsan-spruch auf die tariflichen Leistungen (siehe Seite 51).

Tarifvertragsparteien sind die beiden Seiten, die einen Tarifvertragmiteinander verhandeln und abschließen. Zum einen die Gewerk-schaften und zum anderen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeberbzw. deren Verbände.

Übernahme meint die Übernahme in ein Facharbeiter-verhältnis im erlernten Beruf, nachdem du die Abschluss-prüfung bestanden hast. Leider gibt es kein prinzipiellesRecht auf eine Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung

– Ausnahmen gibt es in einigen Tarifverträgen. Du solltest dich des-halb frühzeitig (etwa drei Monate vor Abschluss) nach einer Über-nahme erkundigen und dich mit Betriebs- oder Personalrat zusam-mensetzen. JAV-Mitglieder haben als Interessenvertretung einen An-spruch auf eine Übernahme nach der Ausbildung (siehe Seite 45).

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Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig des Sozialversiche-rungssystems. In der Unfallversicherung sind alle Beschäftigten und Aus-zubildenden versichert. Der Versicherungsschutz besteht während derversicherten Tätigkeit sowie auf dem dazu benötigten Hin- und Rückweg,sprich Arbeitsweg. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung trägtdas Unternehmen. Die Träger der Unfallversicherung, die Berufsgenos-senschaften, finanzieren darüber Unfallverhütung, Unfallrenten usw.

Urlaub ist die vollständig arbeitsfreie Zeit zur Erholung. Der gesetzli-che Mindesturlaub ist je nach Alter gestaffelt. Für die meisten Bran-chen ist in den Tarifverträgen ein Urlaubsanspruch ausgehandelt, derüber dem Mindestanspruch liegt (siehe Seite 19).

Vergütung ist ein anderes Wort für Gehalt. Bei Auszubil-denden spricht man von einer Ausbildungsvergütung,weil Azubis zum Lernen im Betrieb sind und nicht nurzum Arbeiten (siehe Seite 20).

Vertrauensleute haben im Betrieb eine andere Aufgabe als Betriebs-oder Personalräte. Die Vertrauensleute sind die Interessenvertreterund -vertreterinnen der Gewerkschaftsmitglieder in den Abteilungen.Sie wissen durch den täglichen Kontakt mit der Belegschaft am bes-ten, wo der Schuh drückt.

Vollzeitschulische Ausbildung heißt eine Ausbildung, wenn sie –mit Ausnahme von Praktika – ausschließlich an der Schule absolviertwird. Meist ist der Status dann nicht »Auszubildende oder Auszubil-dender«, sondern »Schülerin oder Schüler«. Im Gegensatz zur Dualen

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Ausbildung gibt es bei der vollzeitschulischen meist keine Ausbil-dungsvergütung (nur Fahrtkostenzuschuss, BAföG für Schülerinnenund Schüler u. ä.). Da mit dem neuen Berufsbildungsgesetz auch voll-zeitschulische Ausbildungsgänge zur Prüfung bei den Kammern zuge-lassen werden können, ist es jetzt auch möglich, ohne Ausbildungs-vertrag eine Ausbildung zu absolvieren.

Ein Warnstreik ist eine kurze Arbeitsniederlegungdurch abhängig Beschäftigte, um im Zuge von Tarif-verhandlungen Druck aufzubauen. Im Gegensatzzum Streik (siehe Seite 84) wird das fehlende Entgelt

nicht durch die Zahlung von Streikunterstützung ausgeglichen.

Wehrdienstverweigerer – siehe Kriegsdienstverweigerung.

Der Zivildienst ist der Wehrersatzdienst für Kriegsdienst-verweigerer aus Gewissensgründen. Als Ersatz zum Zivil-dienst können Männer mittlerweile auch ein FreiwilligesPolitisches, Soziales oder Ökologisches Jahr ableisten

(siehe Seite 46).

Das Zukunftsinvestitionsprogramm ist eine Forderung der Gewerk-schaften zur Beseitigung von Mängeln und Investitionsbedarf in denBereichen Bildung, Umwelt und Soziales. Nach vielen Jahren Sparwutist die nachholende Investition von mehreren Milliarden Euro nötig,um die Qualität in diesen Bereichen zu sichern und neue Arbeitsplätzezu schaffen.

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DGBDGB Bundesvorstand, Bereich JugendHenriette-Herz-Platz 2, 10178 BerlinTel.: 030 / 24060 -371E-Mail: [email protected]

DGB Bezirk Baden- WürttembergAnnika Wörsdörfer, BezirksjugendsekretärinWilli-Bleicher-Straße 20, 70174 StuttgartTel.: 0711 / 2028248E-Mail: [email protected]

DGB Bezirk Bayern, Abt. Jugend & BildungMario Patuzzi, BezirksjugendsekretärSchwanthalerstraße 64, 80336 MünchenTel.: 089 / 51700226E-Mail: [email protected]

DGB Bezirk Berlin-BrandenburgDaniel Wucherpfennig, BezirksjugendsekretärKeithstraße 1–3, 10787 BerlinTel.: 030 / 21240312E-Mail: [email protected]

DGB Jugend Hessen-Thüringen Cornelia Doerries, BezirksjugendsekretärinWilhelm-Leuschner-Straße 69–77, 60329 Frankfurt/MainTel.: 069 / 27300557E-Mail: [email protected]

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DGB Bezirk Niedersachsen- Bremen Sachsen-AnhaltFrank Ahrens / Hanna Piotter, Bezirksjugendsekretär/-inOtto-Brenner-Straße 7, 30159 HannoverTel.: 0511 / 12601 -60E-Mail: [email protected]; [email protected]

DGB Bezirk NordHeiko Gröpler, BezirksjugendsekretärBesenbinderhof 60, 20097 HamburgTel.: 040 / 2858 -256E-Mail: [email protected]

DGB Bezirk NRWAntonia Kühn, BezirksjugendsekretärinFriedrich-Ebert-Straße 34–38, 40210 DüsseldorfTel.: 0211 / 3683135E-Mail: [email protected]

DGB Jugend SachsenAndré Schnabel, BezirksjugendsekretärSchützenplatz 14, 01067 DresdenTel.: 0351 / 8633103E-Mail: [email protected]

DGB Jugend Sachsen-AnhaltKatrin Skirlo, LandesjugendsekretärinOtto-von-Guericke-Straße 6, 39104 MagdeburgTel.: 0391 / 6250330E-Mail: [email protected]

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Page 91: Deine Rechte in der Ausbildung - DGB-Jugend€¦ · DEINE RECHTE IN DER AUSBILDUNG Tipps für den Berufsstart und die Berufsausbildung Mit der Berufsausbildung kommen viele neue Aufgaben

DGB Jugend WestHolger Meuler, BezirksjugendsekretärFritz-Dobisch-Straße 5, 66111 SaarbrückenTel.: 0681 / 4000124E-Mail: [email protected]

DGB Jugend Rheinland PfalzSusi Wingertszahn, LandesjugendsekretärinKaiserstraße 26–30, 55116 MainzTel.: 06131 / 281637E-Mail: [email protected]

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GewerkschaftenGewerkschaft Erziehung und WissenschaftChristel Faber, Sekretariat VorsitzendeReifenberger Straße 21, 60444 Frankfurt/MainE-Mail: [email protected]

Gewerkschaft NGG HauptvorstandGerd-Joachim Langecker, Berufl. Bildung Referat Junge NGGHaubachstraße 76, 22765 HamburgE-Mail: [email protected]

IG Bau Bundesvorstand VB VIIChristian Beck, BundesjugendsekretärOlof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt/MainE-Mail: [email protected]

IG BCE HauptverwaltungKaty Hübner, BundesjugendsekretärinKönigsworther Platz 6, 30167 HannoverE-Mail: [email protected]

IG Metall VorstandEric Leiderer, BundesjugendsekretärRessort Jugend, Bildungs- und QualifizierungspolitikWilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt/MainE-Mail: [email protected]

Junge Gruppe der Gewerkschaft der PolizeiMarc Behle, BundesjugendsekretärStromstraße 4, 10555 BerlinE-Mail: [email protected]

92 Adressen und Kontakte: An wen kannst du dich wenden?

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TRANSNET GewerkschaftCarsten Ganser, Bereich Jugend und BerufsbildungWeilburger Str. 24,60326 Frankfurt/MainE-Mail: [email protected]

ver.di BundesvorstandResort 14 – Abt. Jugend, Ringo Bischoff, BundesjugendsekretärPaula-Thiede-Ufer 10, 10179 BerlinE-Mail: [email protected]

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IMPRESSUM

6. überarbeitete Auflage (Stand Juni 2009)

Herausgeber: DGB Bundesvorstand, Bereich Jugend, Henriette-Herz-Platz 2, 10178 Berlin

www.dgb-jugend.de

V.i.S.d.P.: Ingrid Sehrbrock

Autoren und Autorinnen: Kirsten Breuer, Romana Dietzold, Cornelia Dörries, Daniel Wittmer

Gestaltung: Heiko von Schrenk / schrenkwerk.de

Fotos: www.photocase.com, stock.xchng

Druck: PrintNetwork pn GmbH

Gefördert aus Mitteln des BMFSFJ

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www.dgb-jugend.de