der kaufmännische schriftverkehr - wirtschaftsimpulse · wenn die rechnung jedoch auf den...
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Der kaufmännische Schriftverkehr
INHALT:
• Anfrage
• Angebot
• Bestellung
• Auftragsbestätigung
• Lieferschein
• Rechnung
Eine gut funktionierende Kommunikation im Unternehmen ist Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg.
Mangelhafte Kommunikation führt zu Missverständnissen und Konflikten. Daher ist es wichtig, für einen reibungslosen Informationsfluss zu sorgen, nicht nur nach außen, sondern auch intern.
Innenbetriebliche Kommunikation passiert mündlich ( persönliches
Gespräch, Telefon ) oder schriftlich ( Mail, SMS )
Kommunikation nach außen per Telefon, Telefax, Internet oder Briefsendungen.
Gegenüber der mündlichen Kommunikation hat der Schriftverkehr den Vorteil, dass alle Aussagen dokumentiert sind !
Der kaufmännische Schriftverkehr richtet sich nach den Gegebenheiten des Kaufens und Verkaufens ( dem Kaufvertrag ).
Schriftverkehrsarbeiten werden behandelt von Seiten des Käufers oder Verkäufers.
Käuferseite: Anfrage, Bestellung und Mängelrüge
Verkäuferseite: Angebot, Auftragsbestätigung, Lieferschein und
Rechnung
es beginnt mit der Anfrage,
die Antwort darauf ist das Angebot,
dann folgt die Bestellung,
es folgt oft noch eine Auftragsbestätigung,
mit der Lieferung kommen noch Lieferscheine und Rechnung.
Wenn Probleme auftreten, muss der Schriftverkehr entsprechend erweitert werden:
Bei Verspätung der Lieferung, spricht man vom Lieferverzug,
wird die Lieferung nicht angenommen, so ist das ein Annahmeverzug,
ist die Lieferung mangelhaft, so wird mittels Mängelrüge
reklamiert
werden Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, so wird eine erste Mahnung geschrieben, usw.
DIE ANFRAGE
Eine Anfrage dient der Einholung
von Angeboten.
Anfragen sollten an mehrere Lieferanten
gerichtet sein, sie sind rechtlich nicht bindend.
Die Anfrage verpflichtet den Anfragenden nicht auf das folgende Angebot des Lieferanten zu bestellen.
Für Anfragen gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Formzwang, d.h. sie können mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail usw. erfolgen.
Empfänger sind Firmen, Betriebe, bestehende oder ev. neue Lieferanten, die vielleicht noch preisgünstiger anbieten können.
Neue Kontakte erschließen sich beim Besuch von Messen und Ausstellungen, oder lassen sich einfach im Internet oder Branchenbücher zu finden.
In der Praxis kommt die bestimmte Anfrage am häufigsten vor.
Hier wird genau nach einer bestimmten Ware oder Dienstleistung angefragt. Jede Anfrage sollte möglichst konkret und sorgfältig formuliert sein (ev. Muster), damit der Lieferant sich ein genaues Bild über Ihre Wünsche und Vorstellungen machen kann.
Möglicher Inhalt einer bestimmten Anfrage:
Anschrift Datum Betreff, … Bitte um ein Angebot Anrede Information, wie man auf diesen Anbieter aufmerksam
geworden ist konkrete Warenbezeichnung (Menge, Qualität, Farbe etc.) gewünschten Angebots – und Liefertermin Die Bitte um Preisliste, Liefer- und Zahlungsbedingungen formulieren Sie Details zu Garantie, Gewährleistungen usw. Tipp: Hinweis auf langfristige Zusammenarbeit Dank im Voraus
Zusätzlich können Sie angeben:
Frage nach Verpackungsart und –kosten
Hinweis auf künftigen Bedarf
bitte um Referenzen und weitere Informationen über den Anbieter
Frage nach Sonderleistungen wie z.B. Rabatte
Richtlinien zur Textgestaltung - ÖNORM A 1080
für Papier- und Kuvertformaten - ÖNORM A 1067
Wenn nicht nach einer bestimmten Ware gefragt wird, versendet man eine allgemeine Anfrage.
Damit kann man sich einen Überblick über Waren ( oder Dienstleistungen) verschaffen.
Man bittet den Anbieter in einer allgemeinen Anfrage um Kataloge, Prospekte, Muster oder Vertreterbesuche.
Die Anfrage sollte enthalten:
Anschrift
Datum
in der Betreffzeile: Anfrage
Anrede
Hinweise wie die Adresse des Anbieters ermittelt wurde
Selbstauskunft
die Bitte um Prospekt, Katalog, Preislisten
die Bitte um Verkaufs- und Lieferbedingungen
Tipp: Hinweis auf längerfristige Zusammenarbeit
Danke im Voraus
Durch die Anfrage wird ermittelt, zu welchen Preisen und Bedingungen Waren oder Dienstleistungen zu beziehen sind.
Mit dem Angebot reagiert ein Anbieter auf die Anfrage.
DAS ANGEBOT
Ein Angebot ist ein Willenserklärung,
Waren oder Dienstleistungen zu angegebenen
Bedingungen abzugeben.
Das Angebot zielt auf die Bestellung des Empfängers.
Jedes Angebot muss mit besonderer Sorgfalt formuliert und gestaltet werden.
Wir unterscheiden mehrere Arten von Angeboten.
Nach der kaufmännischen Wirkung des Angebots:
das verlangte Angebot
- aufgrund einer Anfrage
das unverlangte Angebot
- angebotsähnliche Formen, wie Werbebriefe oder
Sonderangebote
das wiederholte Angebot
- z.B. Nachfassbriefe, ursprüngliche Angebot wird erneut,
spezifiziert
Nach der rechtlichen Wirkung des Angebots:
das bindende Angebot
- Menge, Art, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind genau
angegeben
das unverbindliche Angebot
- enthält eine Freizeichnungsklausel, z.B. ohne Gewähr,
solange der Vorrat reicht
das befristete Angebot
- ein Gültigkeitsdatum angegeben ist
Beachten Sie:
Ein Angebot ohne Angabe der Bindungsdauer ist nicht unbegrenzt gültig.
Mündliche und fernmündliche Angebote gelten nur für die Dauer des jeweiligen Gespräches.
Im Gegensatz zur Anfrage ist das Angebot rechtsverbindlich.
In Verbindung mit der Annahme, Zusage oder Bestellung gilt das Angebot als Kaufvertrag.
Anpreisungen von Waren, die nicht an eine bestimmte Person, sondern an die Allgemeinheit gerichtet sind, gelten nicht als Angebot im rechtlichen Sinn.
Möglicher Inhalt eines Angebots:
Dank für die Anfrage
beim unverlangten Angebot eine attraktive Einleitung
Angaben über die Art der Ware, Mengen, Warenzeichen, Preis, etc. sind so genau wie möglich anzuführen
etwaige Versandart nennen, Lieferort und Verpackungskosten
Zahlungsbedingungen angeben
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Danke im Voraus
Angbotsvergleich
Nach eingegangenen Angeboten muss der Auftraggeber der beste bzw. die günstigste Einkaufsmöglichkeit auswählen.
Im Angebotsvergleich werden die Angebote miteinander verglichen, entsprechend sortiert und ausgewertet und führen dann zu einer Kaufentscheidung.
Bei einem mehrstufigen Auswahlverfahren wird eine bestimmte Zahl der besten Angebote zur Überprüfung herangezogen.
Im jeweiligen Vergleich spielen Quantitative und Qualitative Faktoren die entscheidende Rolle.
Quantitative Faktoren:
Preis
Transportkosten, Verpackungskosten
Rabatt
Sonderangebote
Skonto
Zahlungsspielraum
Lieferzeiten
Bezugskonditionen
Quantitative Faktoren lassen sich in Geldeinheiten bewerten.
Qualitative Faktoren:
Termintreue
Kundendienst und Service
Qualität der Güter
Vertragsabwicklung
Kulanzverhalten bei Reklamationen
Umweltfreundlichkeit der Materialien
Entsorgung wird übernommen
Bereitschaft zur Anpassung
Im Gegensatz zu den quantitativen Faktoren lassen sich die qualitativen nicht einfach in Geldeinheiten bewerten. Diese Faktoren werden später im Mehrfaktorenvergleich mit den quantitativen verrechnet.
Angebotspreise vergleichen
Im Angebotsvergleich wird der Bezugspreis errechnet. Der Bezugs- oder Einstandspreis sagt aus, wie viel Sie zu zahlen haben.
„Zahlbar ohne jeden Abzug“ bedeutet, dass der Kunde kein Skonto (Rabatt für Sofortzahlung) abziehen darf sondern den Gesamtbetrag sofort zahlen muss.
Preisnachlässe sind z.B. Rabatt (Mengen-, Treue- oder Sonderrabatt) oder Bonus (nachträglich gewährt).
Vergleich der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Die unterschiedlichen Zahlungsbedingungen der einzelnen
Anbietern sind zu beachten.
Häufig wird in der Praxis Skonto verwendet. Es handelt sich um einen Preisnachlass, der bei Bezahlung innerhalb einer Frist gewährt wird. Skonto wird vom Rechnungsbetrag und damit vom Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer gezogen.
Beispiel: „ Innerhalb von 7 Tagen abzüglich 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto.“
wenn Sie innerhalb von 7 Tagen bezahlen, können Sie 2 % des Preises für sich behalten
Wenn Sie innerhalb von 8 bis 30 Tagen bezahlen, müssen Sie den vollen Preis begleichen
später können Verzugszinsen anfallen
Alle Einzelheiten (Zeitpunkt, Verpackung, Art und Kosten, Versicherungen etc.) sollten in den Lieferbedingungen vereinbart werden. Wenn keine spezielle Abmachung erfolgt ist, dann trägt der Verkäufer die Verpackungskosten. Der Käufer hat aber die Kosten für Versand und Verpackung zu zahlen.
Wenn nirgends festgeschrieben wird, wer bei einer Lieferung
„frei Haus“ die Versicherungskosten zu tragen hat, kommt es
leicht zum Streit.
Um dieses Problem zu vermeiden sollten INCOTERMS verwendet werden. Diese sind klar definiert und international anerkannt.
Vergleich der Qualität
Die nicht quantifizierbaren Bedingungen können in vieler Hinsicht berücksichtigt werden:
- Lebens- und Nutzungsdauer
- Belastbarkeit
- Haltbarkeit
- Umweltfreundlichkeit usw.
Sie können entscheidend sein, aber lassen sich oft nicht rechnerisch exakt erfassen.
Das billigste Angebot ist nicht unbedingt das geeignetste,
insbesondere, wenn die Qualität des Produkts deutlich schlechter ist.
DIE BESTELLUNG
Die Angebotsbearbeitung bereitet
die Bestellentscheidung vor.
Eine Bestellung ist ein Auftrag an einen Lieferanten,
eine bestimmte Ware zu liefern,
eine verbindliche Willenserklärung des Käufers,
Waren zu festgelegten Bedingungen zu kaufen.
Die Bestellung ist rechtlich bindend, das heißt:
- Lieferpflicht für die Lieferanten
- Abnahme- und Zahlungspflicht für den Besteller
Bestellungen müssen eindeutig abgefasst werden, damit Irrtümer ausgeschlossen werden können.
Ein Kaufvertrag ist ab der Bestellung bzw. ab der
Auftragsbestätigung rechtsgültig abgeschlossen.
Die Bestellung ist an keine bestimmte Form gebunden.
Es werden daher häufig die Angaben des Angebotes in der Bestellung wiederholt.
Bestellungen werden in der Regel von der Einkaufsabteilung
eines Unternehmens vorgenommen. In der Praxis stellt der
Lieferant spezielle Bestellkarten oder Bestellscheine zur
Verfügung. So können wiederkehrende Bestellungen rasch und
effizient erledigt werden.
Inhalt einer schriftlichen Bestellung:
Hinweis auf das Angebot, Prospekt
Bestellerklärung in der Betreffzeile
genaue Angabe der bestellten Ware
Menge
Preis (Hinweis auf im Angebot angeführte Rabatt etc.)
Lieferbedingungen
Zahlungsbedingungen
Bestellungen sind meistens fortlaufend nummeriert.
Wiederkehrende Bestellungen können durch standardisierten Bestellmechanismen mittels EDV (ohne erneute Produkteingabe) per Mausklick erledigt werden.
Bestellungen allgemein können auf zwei Arten erfolgen:
als Annahme eines vom Lieferanten gestellten Angebots
- hier gelten die im Angebot genannten Bedingungen, bei
Abweichungen vom Angebot ist der Verkäufer darauf
aufmerksam zu machen!
als Auftrag an den Lieferanten, eine bestimmte Ware zu bestimmten Bedingungen zu liefern, ohne dass vorab ein Angebot erfolgte. In diesem Fall muss der Lieferant den in der
Bestellung genannten Bedingungen durch eine
Auftragsbestätigung zustimmen.
Die Bestellung wird verbindlich, wenn sie den Empfänger erreicht.
Stellt der Käufer fest, dass ihm bei der Bestellung ein Fehler unterlaufen ist oder möchte er den Auftrag stornieren,
kann er die Bestellung widerrufen.
Falls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine andere
Regelung getroffen wurde, ist rechtlich ein Widerruf nur wirksam, wenn dieser spätestens gleichzeitig mit der Bestellung eintrifft.
DIE AUFTRAGSBESTÄTIGUNG Die Auftragsbestätigung ist grundsätzlich eine Bestätigung des Bestelleingangs und wiederholt die Vereinbarungen in der Bestellung. Manchmal wird ohne zwingende Notwendigkeit aus Höflichkeit die Annahme der Bestellung bestätigt: - Bestellung erfolgt telefonisch/mündlich - es im Betrieb so üblich ist In einigen Fällen ist eine Auftragsbestätigung jedoch zwingend erforderlich: - wird eine Bestellung abgeändert - erfolgt eine Bestellung zu spät oder - bestellt ein Kunde, ohne dass er zuvor ein Angebot erhalten hat - wenn der Kunde es wünscht
Eine Auftragsbestätigung macht auch Sinn, wenn ein Kunde das ersten Mal bestellt. So können Missverständnisse ausgeschlossen werden.
Auch die Auftragsbestätigung ist an keine bestimmte Form
gebunden, sie wird jedoch in den meisten Fällen schriftlich
erstellt. So ist die Beweislage gesichert. Damit eine
Auftragsbestätigung tatsächlich als Beweismittel dient,
kommt es darauf an, dass sie wichtige Angaben erhält.
Das Unternehmen, das eine Auftragsbestätigung erstellt, verpflichtet sich den Auftrag zu den im Angebot festgelegten oder in einer Auftragsverhandlung vereinbarten Konditionen auszuführen.
Folgende Punkte sollte ein Auftragsbestätigung enthalten:
Bezeichnung und Menge der Ware
Preis der Ware
Datum für die Lieferung
Regelungen über die Warenlieferung
Kosten für Fracht und Verpackung
Zahlungsbedingungen
Gerichtsstand
Eigentumsvorbehalt
Die Auftragsbestätigung sollte möglichst umgehend nach der Auftragserteilung erstellt werden.
DER LIEFERSCHEIN
Der Lieferschein wird auch als Warenbegleitschein bezeichnet und wird zusammen mit der gelieferten
Ware verschickt.
Er gewährt Auskunft über die gelieferte Ware, ob tatsächlich
alle Waren die im Lieferschein aufgeführt wurden, im
Lieferumfang enthalten sind.
Während ein Unternehmer für gelieferte Waren eine Rechnung schreiben muss, so muss er keinen Lieferschein erstellen.
Man kann einen Lieferschein schreiben, doch ist das gesetzlich nicht vorgeschrieben.
In den meisten Fällen wird jedoch ein Lieferschein erstellt und
dient als Grundlage für die sachliche Prüfung der Rechnung.
Der Lieferschein ist immer ein Formular, kann auch elektronisch
erstellt werden. Viele Unternehmen nutzen zur Erstellung von
Lieferscheinen Software, beispielsweise eine Rechnungs- oder
eine Buchführungssoftware. Die Daten, die in Form eines
Angebotes oder einer Auftragsbestätigung vorliegen, werden für
den Lieferschein verwendet.
Sind im Regelfall mit laufender Nummer gekennzeichnet.
Auf dem Lieferschein können alle möglichen Angaben vermerkt sein, folgende Punkte sollte aber enthalten:
Namen von Lieferant und Empfänger
Bestelldatum/Bestellnummer
Auftragsdatum/Auftragsnummer
Lieferdatum
Menge und Bezeichnung der Ware
eventuell Preise
Zahlungsbedingungen
eventuell Sachbearbeiter
Firmenzusatzdaten, Bankverbindungen
Eigentumsvorbehalt
Der Lieferschein kann einer von mehreren möglichen Begleitpapieren sein ( Frachtdokumente, Ursprungszeugnis, Zollerklärung, Gegenschein etc.)
Lieferschein = Urkunde
Dient als Dokument, muss genau wie ein Angebot und eine Auftragsbestätigung 6 Jahre lang aufbewahrt werden.
Wenn die Rechnung jedoch auf den Lieferschein verweist, es ist ratsam auch den Lieferschein 10 Jahre aufzubewahren und am besten direkt an die Rechnung zu heften.
Wenn ein Lieferschein alle Pflichtangaben einer Rechnung beinhaltet und auch als Rechnung verwendet werden soll, dann ist es kein Lieferschein mehr und muss als Rechnung gekennzeichnet werden.
Eine Kombination aus Lieferschein und Rechnung in einem Dokument
ist aber problematisch. In den meisten Fällen sollte man aufgrund der
mangelnden Transparenz besser darauf verzichten.
Das Unternehmen, das einen Lieferschein ausstellt, muss den
Lieferschein in Form einer Kopie aufbewahren, das Original
erhält der Empfänger(Käufer).
Bei elektronische Aufbewahrung werden die Lieferscheine eingescannt, wobei muss sichergestellt werden, dass der Eingangsstempel gut leserlich ist, ansonsten das Dokument als ungültig erklärt werden kann.
Der Lieferschein selbst kann nicht als Beleg für eine Zahlungsforderung dienen, auch nicht im rechtlichen Sinn.
Übernahme per Lieferschein werden die Waren vollständig geliefert, passiert eine
ordnungsgemäße Übernahme
- Lieferschein (original) bleibt beim Empfänger
- Kopie bzw. ein Gegenschein bleit beim Verkäufer
Gegenschein = ist eine Durchschrift des Lieferscheines,
welche durch eine Unterschrift bestätigt wird
werden die Waren nicht vollständig geliefert, muss im Lieferschein angegeben werden!
- kann der Verkäufer nicht alle Ware liefern, muss im
Lieferschein angeben ob die Ware später geliefert wird und
wann sie voraussichtlich geliefert wird
- stimmt die Warenlieferung nicht mit dem Lieferschein
überein, so muss der Warenempfänger das dem Lieferanten
mitteilen (Vermerk im Lieferschein)
- bei Zweifel über eine korrekte Lieferung sollte vor der
Unterschrift der Vermerk: Mit Vorbehalt übernommen
stehen
- werden nicht alle Waren, die im Lieferschein aufgeführt sind,
geliefert, so kann der Kunde eine Nachlieferung verlangen
Eigentumshinweis = Rechtssicherheit
Der Hinweis, dass die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Absenders verbleibt.
Sie setzt bei Rechtsstreitigkeiten über Teilzahlungen eine klare Linie fest.
Der Eigentumsvorbehalt sollte eigentlich im schriftlichen Kaufvertrag oder zumindest in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sein.
AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sie ist ein Bestandteil aller Verträge . Meistens handelt es sich dabei um bereits vorformulierte Vertragsbedingungen, die von beiden Vertragsparteien akzeptiert werden müssen, wenn es zum Abschluss eines Vertrages bzw. Geschäftes kommt.
DIE RECHNUNG Rechnungen sind Urkunden, wo Lieferungen oder Leistungen abgerechnet werden. Eine Rechnung muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten. Ist das nicht der Fall, hat der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Rechnungen sollten Hinweise auf Zahlungsbedingungen samt Bankverbindungen und mögliche Verzugszinsen und Mahnspesen enthalten. Die Rechnungen sind im Original sieben Jahre hindurch aufzubewahren. Form der Aufzeichnung: • in Papierform (Schriftstücke) • in elektronisch gespeicherte Form oder • mittels optischer Archivierungssysteme (Mikrofilm, optische
Speicherplatte)
Zeitraum
Die Sieben-Jahres-Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahres an, für das die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
So sind z.B. die Belege des Kalenderjahres 2009 bis Ende des Kalenderjahres 2016 aufzubewahren. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Darüber hinaus sind Belege noch so lange aufzubewahren,
als sie für anhängige Verfahren im Zusammenhang mit der
Abgabenerhebung von Bedeutung sind.
( Quelle: WKO.at )
DIE 11 ERFORDERLICHEN RECHNUNGSMERKMALE gemäß § 11 UStG
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300 Stk. Geschäftsbuch 10905 10,25 20 3075,00
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30 Tage netto
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