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26.03.2015
Der neue Allgemeine Staubgrenzwert
Dr. Karlheinz Guldner
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30.03.2015Dr. Guldner Seite 2
Gliederung
� Ausgangslage
� Arbeitsauftrag für eine Schutzmaßnahmen-TRGS
� Struktur der TRGS
� Aktueller Stand und offene Diskussionspunkte
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30.03.2015Dr. Guldner Seite 3
Allgemeiner Staubgrenzwert
Eintrag in der TRGS 900 (02/2014): Eckpunkte
� AGW für A-Staub: 1,25 mg/m³ (� mittlere Dichte 2,5 g/cm³)
� Der AGW gilt für unlösliche Stäube
� Staubbestandteile mit stoffspezifischen Beurteilungs-maßstäben sind zu ermitteln und getrennt zu beurteilen
(Allgemeiner Staubgrenzwert = Obergrenze)
� Dosisbasiertes Überwachungskonzept über max. 1 Monat
� Übergangszeitraum bis zum 31.12.2018
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30.03.2015Dr. Guldner Seite 4
� TRGS 900, Abs. 2.4.2 (2) (AGS April 2014)
Ankündigung einer Schutzmaßnahmen-TRGS im Zusammenhang mit dem Schutzmaßnahmen-Konzept für die Übergangsfrist bis 31.12.2018
� Projektskizze (AGS November 2013)
„Mit der Erarbeitung einer TRGS „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“ sollen die auftretenden Gefährdungen, der Stand der Technik und die erforderlichen Schutzmaßnahmen an Arbeitsplätzen beschrieben werden, bei denen eine Gefährdung durch inhalative Exposition gegenüber A- und E-Staub besteht.“
Arbeitsauftrag des AGS
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30.03.2015Dr. Guldner Seite 5
� Für Tätigkeiten, bei denen der Allgemeine Staubgrenzwert für die alveolengängige Fraktion (A-Staub) von 1,25 mg/m³ nachweislich nicht eingehalten werden kann, gilt übergangs-weise bis zum 31.12.2018 ein Beurteilungsmaßstab in Höhedes bisherigen A-Staub-AGW von 3,0 mg/m³, wenn
- eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorliegt,- Anhang I Nr. 2.3 der Gefahrstoffverordnung umgesetzt ist,- nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen
gearbeitet wird,- ein Schutzmaßnahmenkonzept existiert und kommuniziert ist,- wenn Atemschutz zur Verfügung gestellt und bei Expositions-
spitzen getragen wird
Eintrag in der TRGS 900 (02/2014): Übergangsfrist
Arbeitsauftrag des AGS
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Struktur der TRGS
A-Fraktion < 1,25 mg/m³
A-Fraktion > 1,25 mg/m³,aber < 3 mg/m³(bis 31.12.2018)
A-Fraktion > 3 mg/m³
Schutzmaßnahmenkonzept(TRGS 900 Nr. 2.4.2 Abs. 1)
• Expositionsmindernde Maßnahmen• Erneute Ermittlung der inhalativen
Exposition
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Struktur der TRGS
Gliederung (Stand 24.03.2015)
TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“
1 Anwendungsbereich2 Begriffsbestimmungen3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung4 Schutzmaßnahmen
4.1 Grundlegende Schutzmaßnahmen („was immer gilt“)
4.2 Tätigkeitsbezogene Schutzmaßnahmen („was immer gilt“)
4.3 Branchenspezifische Schutzmaßnahmen (� Anlage 1)
5 Arbeitsmedizinische Prävention
Anlage 1 Branchen-/tätigkeitsspezifische SchutzmaßnahmenD
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30.03.2015Dr. Guldner Seite 8
Struktur der TRGS
� Die branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen werden beschrieben und das damit erreichbare Schutzniveau mit Vermutungswirkung fixiert Keine Einzelermittlungen mehr nötig.
� Gleichzeitig Vorschlag eines Schutzmaßnahmenkonzeptes. Einzelüberlegungen der Betriebe sind nicht mehr erforderlich
� Rechtskonformer Zustand wird erreicht
� Der Vollzug der TRGS ist durch einfachen Vergleich der im Betrieb vorgefundenen Verhältnisse mit den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen möglich und überprüfbar
Anwendung der TRGS im Hinblick auf die Übergangsfrist:
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30.03.2015Dr. Guldner Seite 9
Struktur der TRGS
� Gesamtarbeitskreis
� Diskussion/Beschlussfassung über die gesamte TRGS
� Arbeitsgruppe „Allgemeine Schutzmaßnahmen“
� Erarbeitung des allgemeinen Teiles (Nr. 1-3)
� Erarbeitung des Maßnahmenteiles (Nr. 4)
(u.a. Schutzmaßnahmen, die immer bzw. für branchen-übergreifende Tätigkeiten gelten)
� Branchen-Arbeitsgruppen
� Erarbeitung des branchenspezifischen Teiles
(branchenspezifische Schutzmaßnahmen -> Stand der Technik) Vorgabe des Koordinierungskreises:
höchstens 5 Branchen!
Arbeitsweise des AK:
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Aktueller Stand und offene Diskussionspunkte
Tätigkeitsbezogene Schutzmaßnahmen vs. branchenspezifische Schutzmaßnahmen
� Formulierung eines möglichst umfassenden allgemeinen Schutzmaßnahmenteiles vorwiegend orientiert an Tätigkeiten
� All diejenigen „Branchen“, die aus verschiedenen Gründen keine spezifischen Beschreibungen entwickeln werden, müssen in der Lage sein, mit dem allgemeinen Teil der TRGS zu leben.
� Alle Branchen sollen in die Lage versetzt werden, die bei ihnen relevanten branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen und ein mögliches Schutzmaßnahmenkonzept so zu beschreiben, dass die Vorgaben und Auflagen des Übergangszeitraumes nicht auf der Ebene des Einzelbetriebes im Dialog mit der Überwachungsbehörde behandelt werden müssen.
� Realisierung alternativer Wege zur Ankoppelung an die TRGS, z.B. Veröffentlichungen der UVT im Bereich des Sachgebietes „Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub“
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30.03.2015Dr. Guldner Seite 11
Aktueller Stand und offene Diskussionspunkte
Wie könnte ein Schutzmaßnahmenkonzept aussehen?
� Aufstellung eines Maßnahmenplans im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
� Konkrete Beschreibung- aufgrund welcher Maßnahmen/Maßnahmenkombination,- in welchen Zeiträumen und- in welchem Ausmaßeine weitere Expositionsminderung erreicht werden soll
� Priorisierung der durchzuführenden Maßnahmen
� Optimierung der Maßnahmen (z.B. Optimierung von Absaug-anlagen)
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30.03.2015Dr. Guldner Seite 12
Aktueller Stand und offene Diskussionspunkte
Beispiel (1) für branchenübliche Verfahrens- und Betriebsweisen:
Elektroinstallation
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30.03.2015Dr. Guldner Seite 13
Aktueller Stand und offene Diskussionspunkte
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30.03.2015Dr. Guldner Seite 14
Aktueller Stand und offene Diskussionspunkte
Beispiel (2) für branchenübliche Verfahrens- und Betriebsweisen:
Manuelle Bearbeitung von großformatiger Keramik
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30.03.2015Dr. Guldner Seite 15
Aktueller Stand und offene Diskussionspunkte
Arbeitsbereich/ Tätigkeit
Anzahl Messdaten
Anzahl Betriebe
< AGW [%]
50%- Wert
90%- Wert
95%- Wert
Weißputz Sanitärkeramik
72 9 63,9 0,79 6,19 8,44
Auswertung MEGA – A-Fraktion – Zeitraum 2004 – 2014
18 Messungen an optimierten ArbeitsplätzenZeitraum 2013 – 2015
� Mittelwert: 0,46 mg/m³� 95%-Wert: 0,72 mg/m³� Max-Wert: 1,15 mg/m³