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Der Staat als Unternehmer (10)
Regulierungsbehörden
SS 2009Kurt Reindl
Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 25.05.20091
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Regulatoren
Liberalisierung von Staatsmonopolbetrieben
Wahrnehmung von Regulierungsaufgaben durch den Staat
Tendenz: spezialisierte, unabhängige, ausgegliederte Rechtsträger
— Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen
Bsp Art 3 Abs 2 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste
• Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden, indem sie
dafür sorgen, dass sie rechtlich und funktional von allen Unternehmen unabhängig sind, die elektronische
Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbieten
• Wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen beteiligt sind, die elektronische Kommunikationsnetze
und/oder -dienste bereitstellen, oder diese kontrollieren, müssen sie eine wirksame strukturelle Trennung
der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle
sicherstellen.
— Ausstattung mit den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln in Bezug auf
Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung
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Regulatoren
Aufgaben der Regulatoren
Sicherung eines funktionierenden Wettbewerbs in Märkten mit Netzinfrastruktur (zB elektronische
Kommunikation)
— Wettbewerbsregulierung
• Verhältnis der ehemaligen Monopolisten zu neuen Marktteilnehmern
• Sicherung eines evtl erforderlichen Zugangs zur Netzinfrastruktur des ehemaligen Monopolisten
• Unterbindung missbräuchlichen Verhaltens der Marktmacht des ehemaligen Monopolisten
• Eingriff in Handlungsfreiheit der Unternehmen (Tarifgestaltung, Leistungserbringung)
Sicherung der flächendeckenden Grundversorgung mit bestimmten Leistungen
— öffentlichen Interesses an bestimmten Leistungen der Daseinsvorsorge
• Von ehemaligen Monopolisten wahrgenommene Aufgaben
• Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung nach Liberalisierung (sog Universaldienste)
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Regulatoren
Aufgaben der Regulatoren
Geregelte Verteilung knapper Ressourcen
— Vergabe von Frequenzen für Rundfunkveranstalter und Telekom-Betreiber
— Erteilung der Zulassung und Auflagen für terrestrische Multiplex-Betreiber
Sonstige gesetzlich vorgesehene Aufgaben
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Eisenbahnsektor
Europäische Vorgaben
Art 30 Abs 1 RL 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn,
die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die
Sicherheitsbescheinigung idF RL 04/49/EG
— Mitgliedstaaten richten Regulierungsstelle ein, bei der es sich um das für Verkehrsfragen
zuständige Ministerium oder eine andere Behörde handeln kann
— Regulierungsstellen sind organisatorisch, bei ihren Finanzierungsbeschlüssen, rechtlich und in
ihrer Entscheidungsfindung von Betreibern der Infrastruktur, entgelterhebenden Stellen,
Zuweisungsstellen und Antragstellern unabhängig
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Eisenbahnsektor
Umsetzung in Ö
Eisenbahngesetz 1957 BGBl 1957/60 idgF 2006/125
— Gründung der Schienen-Control GmbH und Einrichtung der Schienen-Control-Kommission
durch Schienenverkehrsmarkt-RegulierungsG (BGBl I 1999/166)
• Nach dem Vorbild des Telekommunikationssektors eingerichtet
— Schienen-Control GmbH (§ 76 ff Eisenbahngesetz 1957)
• Zu 100% im Eigentum des Bundes
• Nicht gewinnorientiert
• Beliehenes Unternehmen
— Schienen-Control-Kommission (§ 81 ff Eisenbahngesetz 1957)
• Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag
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Eisenbahnsektor
Aufgaben der Schienen-Control GmbH gem Eisenbahngesetz 1957
— Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren (§ 53e)
— Beobachterstellung iZm Netzfahrplanerstellung (§ 65 Abs 6 und § 65b Abs 1 letzter Satz)
— Aufsicht über Verhandlungen über die Höhe von Benützungsentgelten (§ 68a)
— Zwangsmaßnahmen, um den Zugang zur Schieneninfrastruktur zu gewährleisten (§ 75)
— Marktbeobachtung (§ 77 Abs 1 Z 1) und Anforderungsrecht von Daten für die
Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung des Wettbewerbs am österr
Schienenverkehrsmarkt (§ 26 Abs 2)
— Überwachung von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen,
sonstiger Eisenbahnunternehmen und der Zuweisungsstellen (§ 77 Abs 1 Z 2)
— Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (§ 77 Abs 1 Z 3)
— Informationsaustausch mit ausländischen Regulierungsstellen (§ 77 Abs 1 Z 4)
— Tätigkeit einer Beschwerdestelle (§ 78a)
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Eisenbahnsektor Aufgaben der Schiene-Control Kommission gem Eisenbahngesetz 1957
— Entscheidung über Beschwerden von Anschluss- und Mitbenützungsberechtigten (§ 53c)
— Wettbewerbsaufsicht im Zusammenhang mit der Verknüpfung von Schienenbahnen (§ 53f)
— Genehmigung von Rahmenregelungen betreffend die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten mit
einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren (§ 64 Abs 5)
— Genehmigung von Entgelten im Zusammenhang mit der Erhöhung der Fahrwegkapazität (§
65e Abs 4)
— Entscheidung über Beschwerden gegen Zuweisungsstellen und Eisenbahnverkehrsuntern (§§
72 f)
— Wettbewerbsaufsicht im Zusammenhang mit dem Zugang zur Schieneninfrastruktur und
sonstigen Leistungen (§ 74)
— Berufungsentscheidungen (§ 78 Abs 2)
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Energiesektor
Europäische Vorgaben
Art 20 Abs 3 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 96/92/EG (außer Kraft getreten durch RL 2003/54/EG)
— von den Parteien unabhängige zuständige Stelle, die für die Beilegung von Streitigkeiten im
Zusammenhang mit diesen Verträgen und Verhandlungen zuständig ist
— insbesondere die Aufgabe, Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verträgen und Verhandlungen sowie
mit einer Zugangs- und Abnahmeverweigerung beizulegen
Art 23 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 2003/54/EG
— Mitgliedstaaten betrauen eine oder mehrere zuständige Stellen mit der Aufgabe als
Regulierungsbehörde.
— Diese Behörden müssen von den Interessen der Elektrizitätswirtschaft vollkommen unabhängig sein.
— Mindestaufgaben: Sicherstellung von Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und effizientem
Funktionieren des Markts sowie Monitoring insbesondere in Bezug auf die im Art 23 genannten Aspekte
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Energiesektor
Art 21 Abs 2 Erdgasbinnenmarkt-RL 98/30/EG (außer Kraft getreten durch RL 2003/55/EG)
— von den Parteien unabhängige zuständige Stelle, die für die Beilegung von Streitigkeiten im
Zusammenhang mit diesen Verträgen und Verhandlungen zuständig ist
— insbesondere die Aufgabe, Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verträgen und Verhandlungen
sowie mit einer Zugangs- und Abnahmeverweigerung beizulegen
Art 25 Abs 1 Erdgasbinnenmarkt-RL 2003/55/EG
— Mitgliedstaaten betrauen eine oder mehrere zuständige Stellen mit der Aufgabe als
Regulierungsbehörde.
— Diese Behörden müssen von den Interessen der Erdgaswirtschaft vollkommen unabhängig
sein.
— Mindestaufgaben: Sicherstellung von Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und effizientem
Funktionieren des Markts sowie Monitoring insbesondere in Bezug auf die im Art 25 genannten
Aspekte
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Energiesektor
Umsetzung in Ö
Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und
Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control
Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), BGBl I 2000/121
— Vorbild Telekommunikationssektor
— Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH (§ 5)
• Zu 100% im Eigentum des Bundes
• Nicht gewinnorientiert
• Beliehenes Unternehmen
— Einrichtung der Elektrizitäts-Control Kommission (§ 15)
• Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag
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Energiesektor
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz und das Bundesgesetz über die
Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der
Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission geändert werden
(GWG-Novelle 2002) (BGBl I 2002/148)
— Änderung des Gesetzestitels in Energie-RegulierungsbehördenG (E-RBG)
— Regulierung auch des Erdgassektors
— Anderung der Bezeichnung in
• Energie-Control Kommission und
• Energie-Control GmbH
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Energiesektor
Aufgaben der Energie-Control GmbH gem § 7 Energie-Regulierungsbehördengesetz
- E-RBG (BGBl 2000/121 idF BGBl I 2008/113)
— sämtliche der in folgenden Gesetzen und aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen
übertragenen Aufgaben
• Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz;
• Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse
der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie
geregelt werden;
• Gaswirtschaftsgesetz;
• Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG sowie
• Ökostromgesetz
sofern nicht die Energie-Control Kommission zuständig ist
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Energiesektor
— Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im
Elektrizitäts- und Erdgasbereich sowie die Wahrnehmung der den Regulatoren durch das
Kartellgesetz eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte für diesen Bereich
— Wahrnehmung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Behandlung von
Stromerzeugung in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern und Kraft-Wärme-
Kopplungsanlagen
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Energiesektor
Beispiele von Aufgaben der Energie-Control-Kommission gem § 16 Energie-
Regulierungsbehördengesetz - E-RBG (BGBl 2000/121 idF BGBl I 2008/113)
— Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der
Übertragungs- und Verteilernetze (§§ 24 und 31 ElWOG);
— Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG
bzw im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 GWG;
— Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der
Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (§ 21 ElWOG
bzw § 21 GWG);
— Erlassung von Bescheiden gemäß § 7 Abs. 2 GWG (gemeinsame Betriebsführung von
Netzen für Erdgas, elektrische Energie und sonstige leitungsgebundene Sparten in einem
Unternehmen; sog Kombinationsnetzbetreiber)
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Energiesektor
— Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife gemäß § 25 ElWOG
sowie die Bestimmung von Tarifen und Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen
überschreitenden Lieferungen von elektrischer Energie;
— Bestimmung von Tarifen (§§ 23a und 23d GWG);
— Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG;
— Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher
Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten
Sitten verstoßen;
— Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (§ 38e GWG).
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Telekommunikationssektor
Europäische Vorgaben
(bereits außer Kraft getretene) RL 90/387/EWG zur Verwirklichung des Binnenmarktes
für TK-Dienste durch Einrührung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision –
ONP)
— MS mussten eine wirksame strukturelle Trennung zwischen hoheitlichen Regulierungsfunktion
und den Tätigkeiten im Zusammenhang mit Eigentum oder Kontrolle sicher stellen, wenn sie an
TK-Unternehmen beteiligt sind
(bereits außer Kraft getretene) RL 90/388/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für
Telekommunikationsdienste
— gem Art 7 der RL war die Erteilung von Betriebsgenehmigungen, die Überwachung von
Zulassungen und andere regulatorische Aufgaben von einer von der Fernmeldeorganisation
unabhängigen Einrichtung durchzuführen
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Telekommunikationssektor
Rahmen-RL 2002/21/EG
— Teil des „Telekom-Reformpakets“ zur Umgestaltung des Rechtsrahmens für die Telekommunion, um im Bereich
der elektronischen Kommunikation einen stärkeren Wettbewerb herbeizuführen
— Rechtsrahmen besteht aus dieser und vier weiteren Richtlinien
• Richtlinie über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste
(Genehmigungsrichtlinie) 2002/20/EG;
• Richtlinie über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen
sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) 2002/19/EG;
• Richtlinie über den Universaldienst und die Nutzerrechte (Universaldienstrichtlinie) 2002/22/EG;
• Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzrichtlinie für elektronische
Kommunikation) 2002/58/EG.
— Art 2 lit g Rahmen-RL:
• "nationale Regulierungsbehörde": eine oder mehrere Stellen, die von einem Mitgliedstaat mit einer der in
dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben beauftragt werden
— Beispiel einer Aufgabe gem Art 20 Rahmen-RL: Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen
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Telekommunikationssektor
Regulierung in Ö
Fernmeldegesetz 1993: Oberste Fernmeldebehörde
— Trennung des behördlichen Bereichs von jenem der Diensteerbringung
Telekommunikationsgesetz 1997 (TKG)
— Vollständige Liberalisierung des Netzbereiches und der Diensteerbringung
— Einrichtung der Telekom-Control-Kommission
• Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag
• Nun geregelt in §§ 116 ff TKG 2003 BGBl I 2003/70 idF 2005/133
— Einrichtung der Telekom-Control GmbH
• Übrige Regulierungsagenden
• Behörde und Geschäftsstelle der Telekom-Control-Kommission
• durch VfSlg 15.427/1999 als verfassungskonform erachtet
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Telekommunikationssektor
KommAustria-Gesetz (KOG):
— Gründung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
— Verschmelzung ex lege mit Telekom-Control GmbH
— Fachbereich Telekommunikation der RTR-GmbH unterstützt die Telekom-Control-Kommission
(TKK)
RTR-GmbH
— Nimmt die ehemaligen Aufgaben der Telekom-Control GmbH wahr
— Beliehenes Unternehmen
— Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen
• Nummerierungsverordnung, Entgeltverordnung
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Telekommunikationssektor
Aufgaben der Telekom-Control-Kommission (TKK) gem § 117 TKG 2003 BGBl I 2003/70
idF 2005/133
— Anordnung der Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 9 Abs. 2,
— Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,
— Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,
— Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,
— Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,
— Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über
beträchtliche Marktmacht verfügen, und Auferlegen spezifischer Verpflichtungen gemäß § 37,
— Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2, 47, 48 und
49 Abs. 3,
— Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des
Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,
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Telekommunikationssektor
— Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß
§ 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,
— Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,
— Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,
— Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß § 91
Abs. 3,
— Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,
— Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,
— Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127.
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Rundfunksektor
Europäische Vorgaben
RL 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze
und -dienste (Rahmenrichtlinie)
— Art 2 lit a: "elektronisches Kommunikationsnetz": ua auch Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie
Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen
Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische
Kommunikationsnetze und –dienste
— Mitgliedstaaten sind gehalten, die ausschließlichen und besonderen Rechte im Zusammenhang mit der
Nutzung sämtlicher elektronischer Kommunikationsnetze und nicht nur der speziell zur Erbringung
elektronischer Kommunikationsdienste verwendeten Netze aufzuheben.
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Rundfunksektor
Regulierung in Ö
Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde (Privatrundfunkbehörde)
— gem VfSlg 15.885/2000 als verfassungswidrig qualifiziert
KommAustria-Gesetz (KOG) BGBl 2001/32 idgF:
— Gründung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
— Errichtung der KommAustria (KOA) zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten der
Rundfunkregulierung
— Fachbereich Rundfunk der RTR-GmbH ist Geschäftsapparat der KommAustria (KOA)
— Einrichtung des Bundeskommunikationssenats (BKS)
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Rundfunksektor
KommAustria (KOA)
— Dem Weisungsrecht des Bundeskanzlers unterliegende Medienbehörde
— Übernahme der Agenden der Privatrundfunkbehörde und der Kommission zur Wahrung des
Regionalradiogesetzes
— Aufgaben der KommAustria (§ 2 Abs 1 KOG):
• Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und dem PrTV-G,
• Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen,
• Vorbereitung und Einführung von digitalem Rundfunk,
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Rundfunksektor
• Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk
notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003,
• Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter sowie
Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des PrTV-G sowie
nach dem ZuKG,
• Beobachtung der Einhaltung der werberechtlichen Bestimmungen durch den ORF private
Rundfunkveranstalter.
• Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG, soweit der KommAustria die
Stellung einer Amtspartei zukommt.
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27
Rundfunksektor
Aufgaben des Bundeskommunikationssenat (BKS):
— Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag
— Berufungsinstanz gegenüber KommAustria
— Übernahme der Agenden der Kommission zur Wahrung des Bundesgesetzes über die
Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (RFG)
• Rechtsaufsicht über den ORF
• durch VfSlg 16.625/2002 als verfassungskonform erachtet
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Postsektor
Europäische Vorgaben
RICHTLINIE 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des
Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der
Dienstequalität (PostRL) idF RL 2008/06/EG
— Art 22: Nationale Regulierungsbehörde
• Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden für den
Postsektor, die von den Postbetreibern rechtlich getrennt und betrieblich unabhängig
sind.
• Mitgliedstaaten, die weiterhin an Postdiensteanbietern beteiligt sind oder diese
kontrollieren, müssen eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktionen
von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle
sicherstellen.
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Postsektor
Regulierung in Ö
§ 25 PostG 1997 idF BGBl 1998/18
— BMVIT Regulierungsbehörde im Sinne der PostRL
PostG-Nov 2005, BGBl I 2006/2
— Per 01.01.2008 sind RTR-GmbH und Telekom-Control-Kommission (TKK)
Regulierungsbehörde im Postbereich
— Errichtung eines zweiten Senats bei der TKK mit einschlägigen Kenntnissen im Postwesen
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Postsektor
Aufgaben der TKK
— Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§ 9 und 10 PostG
— Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte gemäß §§ 4 und 10a PostG
— Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 und Maßnahmen gemäß § 10a PostG
Aufgaben der RTR-GmbH
— RTR-GmbH nimmt als beliehenes Unternehmen sämtliche Aufgaben wahr, die im PostG 1997
und in den einschlägigen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, sofern
hierfür nicht die TKK zuständig ist
— zB Anzeige von Diensten, Streitbeilegung, Endkundenstreitschlichtung
— RTR-GmbH ist Geschäftsstelle der Telekom-Control-Kommission
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Links
Elektronische Kommunikation (Rundfunk, Telekommunikation) und Post
http://www.rtr.at
Energie (Elektrizität, Gas)
http://www.e-control.at
Schienen
http://www.scg.gv.at