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Die 'embryonale Stammzelle' - Wer ist die eigentlich? Studium Generale 1. - 4. Mai 2008 Duisburg Katharina Totz

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Page 1: Die 'embryonale Stammzelle' - Wer ist die eigentlich? Studium Generale 1. - 4. Mai 2008 Duisburg Katharina Totz

Die 'embryonale Stammzelle' - Wer ist die eigentlich?

Studium Generale1. - 4. Mai 2008

Duisburg

Katharina Totz

Page 2: Die 'embryonale Stammzelle' - Wer ist die eigentlich? Studium Generale 1. - 4. Mai 2008 Duisburg Katharina Totz

Inhalt

Was ist eine Stammzelle Wie gewinnt man Stammzellen Wozu braucht man sie Ethische Probleme Aktuelle Gesetzeslage Neue Forschungsansätze

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Was ist eine Stammzelle?

Stammzelle?

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Was ist eine Stammzelle?

adulte und embryonale Stammzellen

nach Herkunft als EC-Zellen (embryonic carcinoma cells) aus embryonalen Tumoren EG-Zellen (embryonic germ cells) aus den fötalen Vorläuferzellen der

Geschlechtszellen, ES-Zellen (embryonic stem cells) aus frühen Embryonalstadien (Blastozysten)

bezeichnet werden

Totipotent die Entwicklungsfähigkeit einer Zelle zu einem ganzen, wohlgeformten

Organismus das Vermögen einer Zelle (z.B. ES-Zelle) sich an allen differenzierenden

Geweben einschließlich der Keimbahn zu beteiligen

Pluripotent das Potential, sich in sämtliche Gewebetypen des Körpers zu differenzieren

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Was ist eine Stammzelle?

= Vorläuferzellen von hoch differenzierten Zellen

Nach einer Teilung der Stammzellen Können entweder wieder zu

Stammzellen werden (self-renewal)

Können sich gewebespezifisch, z.B. zu Herz-, Nerven-, Haut- oder Muskelzellen, differenzieren.

ES Zellen sind in Zellkultur unbegrenzt

teilungsfähig. Ihre Chromosomenzahl bleibt stabil. Sie besitzen die Fähigkeit, unter

geeigneten Bedingungen alle Gewebe des Körpers zu bilden

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Wie gewinnt man Stammzellen?

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Wie gewinnt man Stammzellen?

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Wozu braucht man die?

Grundlagenforschung: Aufklärung von molekularen Mechanismen der Spezialisierung

einzelner Zellen Untersuchung der Organisation von Zellen im Gewebeverband und

in Organen

klinische Forschung Möglichkeit zur Schaffung von Gewebeersatz, besonders solche

Gewebe, die nur ein geringes oder gar kein Regenerationsvermögen aufweisen (z.B. Nervengewebe)

Anwendung von ES-Zellen zur Behandlung von verschiedenen Krankheiten (Morbus Parkinson, Diabetes Typ 1 sowie Krankheiten des Herz-Kreislaufsystems)

im Rahmen einer Gentherapie etwa zur Wiederherstellung eines zerstörten Immunsystems eingesetzt (wenn genetisch manipuliert)

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Ethische Probleme

katholische Kirche

absoluter Lebensschutz für den Embryo anerkennt den Embryo ab seiner Zeugung als Mensch und Person Forschung mit embryonalen Stammzellen ein Eingriff in das Recht auf Leben und

Integrität des Embryos, von dem die Stammzellen gewonnen werden, und damit auch ein Verstoß gegen die Menschenwürde

Ein Abwägungsprozess zwischen dem verfassungsrechtlich gebotenen Lebensschutz und der ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Forschungsfreiheit ist daher ausgeschlossen.

Der Weg zur Heilung mit dem Ziel, Krankheiten zu therapieren und Leiden zu mindern, darf nicht über Selektion und Vernichtung von menschlichem Leben führen.

Maßgebend für das konkrete Handeln des einzelnen Christen und des Forschers ist seine persönliche Gewissensentscheidung, die freilich die kirchlichen Lehraussagen beachten muss.

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Ethische Probleme

evangelische Kirche

"Der Schutz menschlicher Embryonen darf nicht eingeschränkt werden" Erklärung des Rates der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD)

Der Rat der EKD spricht sich kategorisch gegen Forschung mit embryonalen Stammzellen und gegen Präimplantationsdiagnostik aus.

Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlichen Lebensschutz des Embryos und der ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Forschungsfreiheit nicht für vertretbar

evangelische Kirche und Theologie kein institutionelles Lehramt, wie die römisch-katholische Kirche

Unterschiedliche Wertungen und Handlungsweisen sind folglich möglich und vertretbar - sofern sie nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts, Abwägen der Gründe und Gegengründe getroffen werden.

innerhalb der evangelischen Kirche unterschiedliche Positionen im Blick auf embryonale Stammzellforschung und Präimplantationsdiagnostik

Abgelehnt wird ein Herstellen von Forschungsembryonen Kriterien, Verfahren und Kontrollen müssen genau überprüfbar festgestellt und

geregelt sein Dass durch IVF überzählige Embryonen zum Absterben verurteilt sind, wird

gegen die Möglichkeit, Heilungschancen zu erkennen, abgewogen

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Ethische Probleme

jüdischen Religion

der Schutz des Lebens beginnt mit dem vierten Schwangerschaftsmonat oder aber erst mit dem Zeitpunkt der Geburt

keine Bedenken gegen eine Stammzellforschung. das Landesrecht ist über dem Religionsrecht anzusiedeln,

Stammzellforschung nur dann statthaft, wenn sie der im jeweiligen Land gültigen Gesetzgebung nicht widerspricht.

Islam

Zeitpunkt der Beseelung wird auf den 40. Tag, für manchen Moslem erst auf den 120. Tag festgelegt. Bis dahin ist ein Forschen zulässig

Nach Auskunft des Dalai Lama betrachtet der Buddhismus diese Fragestellung neutral.

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Aktuelle Gesetzeslage

seit 1. Januar 1991 geltende Embryonenschutzgesetz: verbietet die Erzeugung eines Embryos "zu einem anderen Zweck

als der Herbeiführung einer Schwangerschaft“ untersagt die Verwendung eines Embryos "zu einem nicht seiner

Erhaltung dienenden Zweck“ stellt denjenigen unter Strafe, "der künstlich bewirkt, dass ein

menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht“

Als Embryo gilt dabei "jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu einem Individuum zu entwickeln vermag"

Verboten: Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken Verwendung von Embryonen zur Gewinnung von Stammzellen

unabhängig davon, ob die auf diese Weise gewonnenen Stammzellen totipotent sind oder nicht

Verwendung von so genannten überzähligen Embryonen

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Aktuelle Gesetzeslage

am 28. Juni 2002 verabschiedete Stammzellgesetz regelt die Einfuhr und die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die nicht totipotent sind

müssen "in Übereinstimmung mit der Rechtslage im Herkunftsland vor dem 1. Januar 2002" und aus Embryonen gewonnen worden sein, die "im Wege der medizinisch unterstützten extrakorporalen Befruchtung zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt worden" sind und "endgültig nicht mehr für diesen Zweck verwendet wurden"

darf "kein Entgelt oder sonstiger geldwerter Vorteil gewährt oder versprochen" worden sein

Forschungsarbeiten "hochrangigen Forschungszielen" dienen und "soweit wie möglich in In-vitro-Modellen mit tierischen Zellen oder in Tierversuchen vorgeklärt" worden sein

angestrebte wissenschaftliche Erkenntnisgewinn darf sich "voraussichtlich nur mit embryonalen Stammzellen erreichen" lassen.

Verschiebung des Stichtags zum Import von embryonalen Stammzellen vom 01. Januar 2002 auf den 01. Mai 2007 beschlossen

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Aktuelle Gesetzeslage Großbritannien

Embryonen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen für Forschungszwecke verwendet

auch durch Kerntransfer erzeugt werden genetischen Eltern müssen zustimmen, Embryo nicht älter als 14

Tage, Lizenz der Human Fertilisation and Embryology Authority (HFEA) muss vorliegen

Die Niederlande Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken verboten die Forschung an humanen embryonalen Stammzellen erlaubt, mit

Stammzellen aus IVF, bis 14 Tage nach der Befruchtung, vorheriger Einwilligung der Eltern, Genehmigung Central Committee for Research Involving Human Subjects (CCMO)

Die Schweiz Herstellung von Embryonen eigens zu Forschungszwecken

verboten Stammzellen dürfen IVF Embryonen gewonnen werden, bis zum 7.

Tag ihrer Entwicklung, wenn das Elternpaar zustimmt, Bundesamt für Gesundheit das entsprechende Forschungsprojekt bewilligt

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Aktuelle Gesetzeslage

USA Forschung, die einem Embryo schadet, nicht mit Bundesmitteln zu

fördern unter bestimmten Bedingungen erlaubt Stammzelllinien, die vor dem 9. August 2001 hergestellt wurden.

müssen aus überzähligen, ursprünglich allein zu Fortpflanzungszwecken gezeugten Embryonen, mit dem informierten Einverständnis der Spender gewonnen worden sein

Den Spendern dürfen keine finanzielle Vergünstigung versprochen worden sein

Kein einheitliches Bundesgesetz

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Neue Forschungsansätze