die zulässige lautstärke bei veranstaltungen

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Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen. Dipl-Ing(FH) Michael Ebner. Wesentliche Vorschriften. TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft). Wesentliche Vorschriften. TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft) BGV B3 (Schutz der Beschäftigten). Wesentliche Vorschriften. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen
Page 2: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

Die zulässige Lautstärkebei Veranstaltungen

Dipl-Ing(FH) Michael Ebner

Page 3: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

Wesentliche Vorschriften

• TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft)

Page 4: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

Wesentliche Vorschriften

• TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft)

• BGV B3(Schutz der Beschäftigten)

Page 5: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

Wesentliche Vorschriften

• TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft)

• BGV B3(Schutz der Beschäftigten)

• DIN 15905 Teil 5(Schutz des Publikums)

Page 6: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

Wesentliche Vorschriften

• TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft)

• BGV B3(Schutz der Beschäftigten)

• DIN 15905 Teil 5(Schutz des Publikums)

(Situation in Deutschland)

Page 7: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

TA Lärm

• www.umweltdaten.de/laermprobleme/talaerm.pdf

• Ausführungsbestimmung des Bundesimmisionsschutzegsetz

• Messung (durch zugelassene Messstelle nach § 26/28 BImSchG) 0,5 m vor dem Fenster des nächsten Anwohners

Page 8: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

4.1 Grundpflichten des Betreibers

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BIm SchG so zu errichten und zu betreiben, dass

a) schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderungvermeidbar sind, und

b) nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Page 9: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

Zulässige SchallpegelTag Nacht6:00 – 22:00 22:00 – 6:00

Industriegebiet 70 dB 70 dB

Gewerbegebiet 65 dB 50 dB

Kern-, Dorf- und Mischgebiet 60 dB 45 dB

Allgemeines Wohngebiet 55 dB 40 dB

Reines Wohngebiet 50 dB 35 dB

Kurgebiet, Krankenhäuser 45 dB 35 dB

Äquivalenter Dauerdruckpegel A-bewertet (Leq(A))

Page 10: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

BGV B 3

• http://www.pr-o.info/makeframe.asp? url=/bc/uvv/121/inhalt.HTM

• Wenn abhängig Beschäftigte anwesend

• Gilt neben §15 Arbeitsstättenverordnung

• Bußgeldvorschriften nach § 209, SGB VII(bis zu 10 000,- Euro)

Page 11: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

BGV B3

• Maximal 85 dB(A)

• Lärmminderungsprogramm• Lärmbereiche

fachkundig zu ermitteln und zu kennzeichnen

• Unterweisung• Persönlicher Schallschutz

Ist vom Arbeitgeber zu stellen und vom Arbeitsnehmer zu benutzen

Page 12: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

DIN 15905 Teil 5

• www.din.de (30,30 Euro inkl. MWSt & Versand)

• Allgemeine Verkehrssicherungspflichtenbei Nichteinhaltung Schmerzensgeld und Behandlungskosten

• Wird gerade überarbeitet

• Gesetzliche Regelung?

Page 13: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

DIN 15905 Teil 5

• Maximal 99 dB (Leq(A)) bei 2 Stunden

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Page 14: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

DIN 15905 Teil 5

• Maximal 99 dB (Leq(A)) bei 2 Stunden• Am maßgeblichen Imissionsstandort

(lautester Punkt, an den noch Publikum hinkommt)

Page 15: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

DIN 15905 Teil 5

• Maximal 99 dB (Leq(A)) bei 2 Stunden• Am maßgeblichen Imissionsstandort

(lautester Punkt, an den noch Publikum kommt)

• Abweichender Mikrofonstandort(deshalb oktavgemitelte Korrekturwerte)

Page 16: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

Landgericht Trier

vom 29. Oktober 1992 (3 S 191/92 - LG Trier)

Diese Haftung konnten die Beklagten nicht durch den kleingedruckten Aufdruck auf der Eintrittskarte (S. 7 GA) "keine Haftung für Sach- und Körperschäden" ausschließen.

Page 17: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

Oberlandesgericht Koblenz

vom 13. September 2001 (5 U 1324/00)

Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei durch das Gekreische der sie umgebenden Konzertbesucher geschädigt worden, hat keine tragfähigen Grundlagen.

Dass nicht alle Konzertbesucher in vergleichbarer Weise Schäden erkennen ließen, vermag die Schadenskausalität der Konzertmusik nicht entscheidend in Frage zu stellen.

Page 18: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

Bundesgerichtshof

vom 13. März 2001 (VI ZR 142/00) in Revision zum Urteil vom OLG Karlsruhe

In diesem Fall wäre der Beklagte seiner Verkehrssicherungs-pflicht nicht nachgekommen, wenn er nur gelegentliche Messungen mit einem Handmeßgerät, statt in der von der technischen Regel vorgesehenen Weise hat durchführen lassen.

Page 19: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

Fazit

• TA Lärm - beschränkend vor allem bei Open Air

Page 20: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

Fazit

• TA Lärm - beschränkend vor allem bei Open Air

• BGV B3 - lästigLärmbereiche kennzeichnen und Gehörschutz austeilen

Page 21: Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen

Fazit

• TA Lärm - beschränkend vor allem bei Open Air

• BGV B3 - lästigLärmbereiche kennzeichnen und Gehörschutz austeilen

• DIN 15905 Teil 5– Risiko von Massenklagen

– vergleichsweise aufwändige Messung

– gleichmäßige Beschallung erforderlich