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Landesbetrieb Erziehung und Bera1lmg Überarbeitung: 01.05.2012 Erstveröffentlichung: 15.05.2008 Nachfragen an: Klaus-Dieter Müller, Geschäftsführung Dienstanweisung ih Hamburg .„. ••••Landesbetrieb Er2iehung und Beratung Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen und privaten Kraftfahrzeugen für dienstliche Zwecke DA-Kfz-Nutzung in der Fassung vom 01.05.2012 1 Regelungsgegenstand Diese Dienstanweisung regelt die Ausführung der zum Kraftfahrzeugvvesen in der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Bestimmungen: Private Kraftfahrzeuge für dienstliche Zwecke (GO Bestimmung C.52) Dienstkraftfahrzeuge (GO Bestimmung C.50 .1) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Dienstkraftfahrzeuge 2.1 Beschäftigte, die einen gültigen amtlichen Führerschein besitzen und über Fahrpraxis ver- fügen, dürfen Dienstkraftfahrzeuge führen. Beschäftigte, die nicht nur ausnahmsvveise Min- derjährige in einem Dienstkraftfahrzeug oder in einem zu dienstlichen Zwecken zugelasse- nen Privat-Kfz befördern oder bei denen Zvveifel an der Fahrtauglichkeit bestehen, müssen sich einer Fahrtauglichkeitsuntersuchung (G25) unterziehen. Näheres ist in der DA- Arbeitsschutz geregelt. Sie haben die „Hinweise für Selbstfahrer von Dienst-Kfz" (Anlage 1) zu beachten. 2.2 Fahrten mit Dienstfahrzeugen dürfen bis zu einer Entfernung von 150 km vom Einsatzort des Fahrzeuges mit Genehmigung durch die bzw. den Vorgesetzten und mit Bestätigung der dienstlichen Notwendigkeit der Fahrt unternommen vverden. Bei Fahrten darüber hinaus sind sie von der nächst höheren, zuständigen Leitung zu genehmigen. Die Genehmigung kann generell erteilt werden. Sie gilt als grundsätzlich erteilt, wenn die Nutzung eines Dienst-Kfz zur Dienstaufgabe gehört bzw. die Nutzung eines verfügbaren Dienst-Kfz unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit sinnvoll ist. Landesbetrieb Erziehung und Beratung Organisationshandbuch E •Wirtschaftsführung •DA-Kfz-Nutzung •Stand : 01 .05.2012 • Seite 1 von 8

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Page 1: Dienstanweisung Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen und ...daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource... · 2.5 In den Dienstfahrzeugen dürfen Betreute

Landesbetrieb Erziehung und Bera1lmg

Überarbeitung: 01.05.2012 Erstveröffentlichung: 15.05.2008 Nachfragen an: Klaus-Dieter Müller, Geschäftsführung

Dienstanweisung

ih ~

Hamburg

.„. ••••Landesbetrieb

Er2iehung und Beratung

Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen und privaten Kraftfahrzeugen für dienstliche Zwecke

DA-Kfz-Nutzung in der Fassung vom 01.05.2012

1 Regelungsgegenstand

Diese Dienstanweisung regelt die Ausführung der zum Kraftfahrzeugvvesen in der Verwaltung der

Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Bestimmungen:

• Private Kraftfahrzeuge für dienstliche Zwecke (GO Bestimmung C.52)

• Dienstkraftfahrzeuge (GO Bestimmung C.50.1)

in der jeweils geltenden Fassung .

2 Dienstkraftfahrzeuge

2.1 Beschäftigte, die einen gültigen amtlichen Führerschein besitzen und über Fahrpraxis ver­

fügen, dürfen Dienstkraftfahrzeuge führen . Beschäftigte, die nicht nur ausnahmsvveise Min­

derjährige in einem Dienstkraftfahrzeug oder in einem zu dienstlichen Zwecken zugelasse­

nen Privat-Kfz befördern oder bei denen Zvveifel an der Fahrtauglichkeit bestehen, müssen

sich einer Fahrtauglichkeitsuntersuchung (G25) unterziehen. Näheres ist in der DA­

Arbeitsschutz geregelt. Sie haben die „Hinweise für Selbstfahrer von Dienst-Kfz" (Anlage 1)

zu beachten.

2.2 Fahrten mit Dienstfahrzeugen dürfen bis zu einer Entfernung von 150 km vom Einsatzort

des Fahrzeuges mit Genehmigung durch die bzw. den Vorgesetzten und mit Bestätigung

der dienstlichen Notwendigkeit der Fahrt unternommen vverden. Bei Fahrten darüber hinaus

sind sie von der nächst höheren, zuständigen Leitung zu genehmigen. Die Genehmigung

kann generell erteilt werden. Sie gilt als grundsätzlich erteilt, wenn die Nutzung eines

Dienst-Kfz zur Dienstaufgabe gehört bzw. die Nutzung eines verfügbaren Dienst-Kfz unter

Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit sinnvoll ist.

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2.3 Dienst-Kfz sollen nur genutzt werden, wenn die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel

nicht sinnvoll, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (z.B. Transport von Lasten). Die Nut­

zung von Dienst-Kfz hat Vorrang vor der Nutzung von zu dienstlichen Zwecken zugelasse­

ner Privat-Kfz. Der Einsatz von Dienst-Kfz ist wirtschaftlich zu planen; die Fahrzeuge sollen

möglichst vielen Nutzern zur Verfügung stehen.

2.4 Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen für private Zwecke ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Vorgesetzte können Beschäftigten die Benutzung eines Dienstkraftfahrzeugs für einzelne

private Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle bzw. Einsatzort gestatten, wenn eine

akute persönliche Zwangslage oder eine weit über das normale Maß hinausgehende Inan­

spruchnahme vorliegt und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist

(Zum Sonderfall der Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen bei Rufbereitschaften siehe An­

merkung zu Ziff. 11 e der Allgemeinen Kraftfahrzeugbestimmungen).

2.5 In den Dienstfahrzeugen dürfen Betreute und Bedienstete der Freien und Hansestadt Ham­

burg befördert werden. Personen, die keine Betreuten und verwaltungsfremd sind, dürfen

befördert bzw. mitgenommen werden, wenn

• diese Begleitpersonen oder Angehörige der ebenfalls mitfahrenden Betreuten sind, oder

• ein notwendiger Weg aus dem Bereich einer Einrichtung des LEB zu einem Zielort auf­

grund der Umstände für diese allein nicht möglich oder gefährlich wäre 1, oder

• die Fahrt in die dienstliche Tätigkeit inhaltlich, zeitlich und organisatorisch eingebettet

ist2.

2.6 Ein Dienst-Kfz darf auch von Personen, die nicht Beschäftigte der FHH sind, geführt wer­

den, wenn das Führen eines Dienst-Kfz eine mit ihnen vertraglich vereinbarte Leistung ist

(z.B. über einen Dienstleistungs- oder Bewachungsvertrag) und insoweit die Haftung für

Schäden gesichert ist und die betreffenden Personen im Übrigen die Voraussetzungen

gern. Ziff. 2.1 erfüllen. Soweit keine entsprechende Leistung vertraglich vereinbart ist, soll

das Führen eines Dienst-Kfz durch Dritte nur zugelassen werden, wenn keine eigenen Fah­

rer zur Verfügung stehen, es ein unabweisbares Bedürfnis zur Fahrt gibt und die Fahrer

darüber aufgeklärt wurden, dass sie für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vor­

satz entstehen, seitens des LEB zum Schadensersatz herangezogen werden müssen. Die

Entscheidung treffen die für das jeweilige Dienst-Kfz zuständigen Leitungskräfte.

1 hierzu zählt insbesondere die Überführung durch den KJND von als volljährig erkannten Flüchtlingen in die Aufnah­mestelle für Asylbewerber in der Nacht oder wenn diese vermuten lassen, dass sie den Weg allein nicht bestreiten können 2 z.B. gemeinsame Fahrt mit Angehörigen/Elternteilen von einem Beratungsgespräch im KJND unmittelbar zu einer Einrichtung, dem Jugendamt o.ä.

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2.7 Fahrten mit dem Dienst-Kfz sind im Fahrtenbuch zu dokumentieren. Der jeweilige Fahrer

bzw. die jeweilige Fahrerin muss zweifelsfrei dokumentiert sein. Ihr bzw. sein Name mit

Leitzeichen ist daher in Druckbuchstaben zusätzlich zum Handzeichen zu vermerken3.

2.8 Das Tanken erfolgt grundsätzlich bargeldlos mit einer Tankkarte, die jeweils für ein be­

stimmtes Fahrzeug ausgegeben und nur für dieses zu benutzen ist. Die Tankkarte gehört

zusammen mit dem Fahrzeugschein (Zulassung) und dem Fahrtenbuch zu der Ausstattung,

welche bei Nutzung des KFZ mitzuführen ist. Wird das Fahrzeug nicht bewegt, so sind die

KFZ-Unterlagen an einem dafür geeigneten Ort, für Unbefugte nicht erreichbar, zu lagern.

Bei Verlust einer Tankkarte muss LEB 11 unverzüglich informiert werden, damit die Tank­

karte gesperrt und gleichzeitig eine neue beschafft werden kann.

2.9 Dienst-Kfz werden den Verbünden oder Einrichtungen zur Nutzung übergeben. Diese über­

nehmen damit die Aufgaben der Verwaltung, technischen Pflege und Einsatzplanung. Für

diese Aufgaben ist die Einrichtungs- bzw. Verbundleitung zuständig, in dessen Bereich das

Fahrzeug übergeben wurde und stationiert ist. Für das Dienst-Kfz in der Zentrale ist LEB 11

zuständig. Die Verantwortlichen können Beschäftigte mit der Durchführung dieser Aufgaben

beauftragen. Diese Aufgaben beinhalten insbesondere :

• Regelung der Verwahrung von Schlüssel und Fahrtenbuch und deren Ausgabe,

• Prüfen der Fahrtenbücher, ob diese ordnungsgemäß geführt werden und bei den

durchgeführten Fahrten die Erforderlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Zulässigkeit nach

dieser Dienstanweisung und den Allgemeinen Kfz-Bestimmungen gegeben war,

• Unterweisung neuer Fahrer, welche Bestimmungen zu beachten sind,

• regelmäßige, in der Regel mindestens monatliche Inaugenscheinnahme der Fahrzeuge

im Hinblick auf Schäden und erkennbare Mängel (Beschädigung der Karosserie oder

der Lackierung, defekte Einbauten u.ä.).

Die Verantwortlichen haben Schäden unverzüglich an LEB 11 zu melden und die Scha­

densursache aufzuklären.

2.10 Die Beschaffung von Dienst-Kfz erfolgt ausschließlich durch LEB 11 . Der Bedarf für ein

Dienst-Kfz wird durch die Geschäftsführung festgestellt. Die Entscheidung ist zu begründen

und zu dokumentieren und zur Fahrzeugakte bei LEB 11 zu nehmen. Für Ersatzbeschaf­

fungen bzw. die Verlängerung von Leasingverträgen gilt dies entsprechend. Bei Leasing­

fahrzeugen fragt LEB 11 rechtzeitig vor Ablauf der Leasinglaufzeit ab, ob der Bedarf für ein

3 in Spalte 4 des Fahrtenbuches

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Fahrzeug weiterhin besteht und welche Ausstattung erforderlich ist. Die Ausmusterung von

FHH-eigenen Fahrzeugen erfolgt ausschließlich durch LEB 11.

2.11 Die nicht nur kurzfristige Übergabe von Dienst-Kfz innerhalb des LEB aus einem Verant­

wortungsbereich in einen anderen darf nur erfolgen, 'Nenn ein Bedarf vo rliegt. Ziff. 2.8 gilt

entsprechend.

2.12 Bei Neubeschaffungen übernimmt LEB 11 das Fahrzeug vom Vertragshändler, prüft den

ordnungsgemäßen Zustand und bestätigt den Empfang. Bei der Übergabe an die Einrich­

tung wird durch LEB 11 ein Übergabeprotokoll gefertigt, in dem der Erhalt des Fahrzeugs

einschl. eventuell vorhandenem Zubehör, der Kilometerstand sowie der Empfang der Fahr­

zeugpapiere, der Fahrzeugschlüssel und des Fahrtenbuches vom Empfänger bestätigt

wird.

2.13 Bei Übergabe eines Fahrzeugs innerhalb des LEB an andere Verantwortliche gern. Ziff. 2.7

ist ein Übergabeprotokoll entsprechend Ziff. 2 .12 zu fertigen. Zusätzlich sind erkennbare

Mängel (wie z.B. Beschädigung der Karosserie oder der Lackierung, defekte Einbauten) zu

dokumentieren. Eine Kopie des Protokolls ist an LEB 11 zu geben.

2.14 Bei Verkehrsunfällen ist das Merkblatt „Verhalten bei Unfällen" (Anlage 3) zu beachten.

LEB 11 ist umgehend zu informieren . Ein Unfallbericht ist zu fertigen (Anlage 4 und 5), und

in Absprache mit LEB 11 direkt oder über LEB 11 an die Finanzbehörde zu geben.

3 Zulassung Privater Kraftfahrzeuge für dienstliche Zwecke

3.1 Private Kraftfahrzeuge können von den Beschäftigten zu dienstlichen Zwecken eingesetzt

werden. Die Fahrzeuge sind für diesen Z'Neck zuzulassen. Diese kann erfolgen als Zulas­

sung

• zur gelegentlichen dienstlichen Benutzung, wobei die Zulassung zu jeder einzelnen

Fahrt im Vorwege erfolgen muss, oder

• zur regelmäßigen dienstlichen Benutzung , wobei sich die Zulassung auf maximal ein

Kalenderjahr und ein bestimmtes Streckenvolumen (Kilometerkontingent) erstreckt.

3.2 Eine gelegentliche dienstliche Benutzung liegt vor, wenn die Nutzung des privaten Kfz für

die Erfüllung der Dienstpflichten üblicherweise nicht erforderlich ist und innerhalb eines Ka­

lenderjahres sich die voraussichtliche Nutzung absehbar auf 'Nenige, besondere Anlässe

beschränkt. Als Richtwert gilt eine jährliche Wegstrecke von bis zu 150 Kilometern. Die Zu­

lassung zur gelegentlichen Benutzung wird durch den unmittelbaren Vorgesetzten ausge­

sprochen. Die Zulassung darf nur erfolgen, 'Nenn

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• ein Dienstfahrzeug für die Fahrt nicht zur Verfügung steht,

• die Benutzung zweckmäßig und wirtschaftlich ist (also z.B. die Nutzung öffentlicher

Verkehrsmittel wegen des Transports von Materialien nicht in Betracht kommt oder be­

sondere dienstliche Erfordernisse vorliegen).

3.3 Eine regelmäßige dienstliche Benutzung liegt vor, wenn in einem bestimmten Zeitabschnitt

(in der Regel ein Kalenderjahr) zu erwarten ist, dass das private Kraftfahrzeug regelmäßig

zu dienstlichen Zwecken eingesetzt wird. Dieses ist der Fall, wenn zur Dienstausübung die

Benutzung eines Kraftfahrzeuges erforderlich oder organisatorisch bzw. wirtschaftlich sinn­

voll ist. Die Zulassung zur regelmäßigen dienstlichen Benutzung erfolgt durch die zuständi­

ge Abteilungsleitung. Das Ergebnis der Entscheidung wird der bzw. dem Beschäftigten auf

dem Dienstweg mitgeteilt. Die für die Abrechnung der Entschädigung zuständige Stelle er­

hält eine Kopie .

3.4 Die Zulassung zur regelmäßigen Nutzung kann in besonderen Einzelfällen auch pauschal

in Höhe einer aus Erfahrung gewonnenen Wegstrecke erteilt werden. In diesem Fall erfolgt

die Zulassung durch die Beauftragte bzw. den Beauftragten für den Wirtschaftsplan .

3.5 Antrag und Zulassung erfolgen mit dem Vordruck gern. Anlage 2. Die Zulassung enthält

Angaben zum Zeitraum der Zulassung, dem amtlichen Kennzeichen des zugelassenen

Kraftfahrzeugs und zur Höhe der zugelassenen Wegstrecke.

4 Wegstreckenentschädigung für dienstlich genutzte Privat-Kfz

4.1 Die aus dienstlichen Gründen zurückgelegten Strecken werden entsprechend §6 des Ham­

burgischen Reisekostengesetzes (HmbRKG) entschädigt. Nebenkosten wie entstandene

notwendige Parkgebühren regelt § 14 HmbRKG4. Der Nachweis erfolgt bei gelegentlicher

Nutzung bzw. bei Einzelfahrten sowie bei regelmäßiger Nutzung mittels eines Fahrtenbu­

ches. Sie werden von den Vervvaltungsstellen ausgegeben und sind dorthin zurückzuge­

ben, wenn sie nicht mehr benötigt werden oder keine Eintragungen mehr vorgenommen

werden können. Soweit eine Kilometerpauschale vereinbart ist, erfolgt die Entschädigung

monatlich durch Überweisung des auf einen Monat fallenden Anteils an der bewilligten Ge­

samtentschädigung im Zulassungszeitraum.

4.2 Zuständig für die Zahlbarmachung der Wegstreckenentschädigung sind die Verwaltungs­

stellen5. Neben der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Fahrtenbuchs muss die bzw. der Vor­

gesetzte durch Unterschrift bestätigen, dass die Anschreibungen im Fahrtenbuch richtig

4 § 14 HmbRKG: „Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige sonstige Auslagen , z.B. Parkgebühren, werden bei Nachweis

erstattet." 5

Verwaltungsstellen der Abteilungen und für die Zentrale durch das Geschäftszimmer LEB 2

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und vollständig sind, die Dienstfahrten notvvendig waren und es zweckmäßig und wirtschaft­

lich war, für die nachgewiesenen Dienstfahrten ein privates Kraftfahrzeug zu benutzen. Zu

dieser Bestätigung reicht der Vermerk "sachlich und rechnerisch richtig" aus. Die Wegstre­

ckenentschädigung darf nicht ohne diese Bestätigung ausgezahlt vverden. Bei der Abrech­

nung von pauschal zugelassenen Kfz (3.3) sind die Regelungen zu Ziff. 3.3 der Allgemei­

nen Benutzungsbestimmungen „Private Kraftfahrzeuge für dienstliche Zwecke" zu beach­

ten .

4.3 Das Hamburgische Reisekostengesetz sieht je nach Erheblichkeit des dienstlichen Interes­

ses an der Nutzung unterschiedliche Entschädigungssätze für Fahrten vor. Ein erhebliches

dienstliches Interesse i.S. des Gesetzes liegt vor, wenn

• mangels Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ein Ausweichen

auf Busse und Bahnen nicht möglich ist,

• schvvere Gegenstände zu transportieren sind,

• durch Nutzung des Privat-Kfz auf Anschaffung eines Dienstwagens verzichtet werden

kann oder

• mehrere Außentermine zu erledigen sind und die ÖPNV-Nutzung zu einem deutlich

höheren Zeitaufwand für die zurückgelegten Wegstrecken führt.

4.4 Das dienstliche Interesse an der Nutzung ist bei der Bemessung der Wegstreckenentschä­

digung wie folgt zu berücksichtigen:

• Soweit die Art der Tätigkeit ein regelhaftes Vorliegen eines der o.g . Kriterien beinhaltet,

wird dies auf der Genehmigung zur Zulassung vermerkt. Es sind dann alle Fahrten

entsprechend abzurechnen.

• Soweit ein erhebliches dienstliches Interesse absehbar nicht regelhaft vorliegt, ist dies

in der Genehmigung zur Zulassung ebenfalls zu vermerken. Vor Fahrten mit

erheblichem dienstlichen Interesse muss die bzw. der Vorgesetzte dem zustimmen,

wenn der erhöhte Abrechnungssatz zur Anwendung kommen soll. Alternativ kann die

Genehmigung mit der Abrechnung bei der Vorlage des Fahrtenbuchs erfolgen. Die

Fahrten sind im Fahrtenbuch mit dem Kürzel ED zu kennzeichnen.

4.5 Der Gesamtbetrag der Entschädigung für Fahrten ohne erhebliches dienstliches Interesse

darf nicht höher werden als beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel.

Als Vergleichsmaßstab ist bei diesen Fahrten also der Tarif öffentlicher Verkehrsmittel für

diese Strecken heranzuziehen.

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4.6 Die Verwaltungsstellen erstellen für jedes Wirtschaftsjahr eine Übersicht über die regelmä­

ßigen Zulassungen in diesem Zeitraum mit folgenden Angaben: Name des bzw. des Be­

schäftigten, Leitzeichen, Kurzbezeichnung der Funktion (z.B. ,,Verbundleitung") , Höhe der

zugelassenen Wegstrecke in km im Wirtschaftsjahr, Höhe der abgerechneten Wegstrecke

in km nach dienstlichem Interesse sowie Höhe der gezahlten Entschädigung je Monat und

verbleibendes, genehmigtes Wegstreckenvolumen. Diese Übersicht wird monatlich fortlau­

fend geführt und dient der Überwachung der Einhaltung des genehmigten Wegstreckenvo­

lumens durch die Verwaltung . Soweit eine Überschreitung droht oder erfolgt ist, sind die be­

troffenen Beschäftigten sowie deren Vorgesetzte umgehend zu informieren. Die Übersicht

über ein Wirtschaftsjahr ist der bzw. dem Beauftragten für den Wirtschaftsplan bis zum 31.

Januar des Folgejahres zu übersenden.

5 Ersatz unfallbedingter Schäden an zur dienstlichen Nutzung zugelassenen Kfz

5.1 Die Benutzerin bzw. der Benutzer eines zur dienstlichen Nutzung zugelassenen Privatfahr­

zeuges hat nach einem unfallbedingten Schaden vor einer Instandsetzung von einer Fach­

werkstatt einen Kostenvorschlag einzuholen und, soweit das Fahrzeug fahrbereit ist, dem

Fahrzeugservice des Landesbetriebs Verkehr (LBV), Bruno-Georges-Platz 2, 22297 Ham­

burg (Tel. für Anmeldung: 428 58-2800) vorzuführen. Zu diesem Zweck ist die Verfügung

für die Zulassung des Fahrzeugs zur dienstlichen Nutzung, der Bericht über einen Kraft­

fahrzeug-Unfallschaden (Unfallmeldung) sowie eine aktuelle Bestätigung der Dienststelle,

dass der Unfall während einer Dienstfahrt erfolgte, vorzulegen. Der Fahrzeugservice prüft

dann die am Fahrzeug vorhandenen Schäden und die Angemessenheit der ermittelten Kos­

ten . Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit, ist die weitere Vorgehensweise mit dem Fahr­

zeugservice abzustimmen. Eine Beteiligung des Fahrzeugservice des LBV ist nicht erfor­

derlich, wenn die Benutzerin bzw. der Benutzer nur den Ersatz der Selbstbeteiligung an der

Kaskoversicherung beantragt (s. auch Ziff. 5.3) .

5.2 Der Antrag auf Ersatz für Sachschäden an einem Kraftfahrzeug ist an das Rechtsreferat

des LEB zu richten, das unter Beteiligung der bzw. des Beauftragten für den Wirtschafts­

plan über die Entschädigung entscheidet. Dem Antrag sind eine formlose Unfallmeldung

sowie die Reparaturrechnung beizufügen.

5.3 Die Benutzerin bzw. der Benutzer muss in ihrem bzw. seinem Antrag erklären, dass der

Schaden nicht anderweitig gedeckt ist. Ist der Schaden anderweitig gedeckt (z.B. Vollkas­

koversicherung mit Selbstbeteiligung), so ist die Art der Deckung und die Höhe nachzuwei­

sen. Die Benutzerin bzw. der Benutzer hat eine bestehende Kaskoversicherung in An­

spruch zu nehmen, wenn der Schaden größer ist, als der Gesamtbetrag, der sich aus dem

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Betrag des Verlustes an Schadensfreiheitsrabatt zuzüglich des Betrages ihrer bzw. seiner

Selbstbeteiligung ergäbe. In diesem Fall ist dann der genannte Gesamtbetrag in der nach­

gewiesenen Höhe zu ersetzen. Der weggefallene Schadensfreiheitsrabatt der Haftpflicht­

versicherung ist nicht zu ersetzen.

5.4 Voraussetzung für eine mögliche Entschädigung ist, dass der Schaden in der Zeit zwischen

dem Beginn und dem Ende des Dienstganges bzw. der Dienstreise eingetreten sein muss.

Die Benutzerin bzw. der Benutzer darf den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig

herbeigeführt haben.

5.5 Falls ein während des Dienstganges bzw. der Dienstreise abgestelltes Fahrzeug beschä­

digt worden ist, muss sich der Grund zum Verlassen des Fahrzeuges aus der Ausübung

des Dienstes (z.B. Abstellen des Fahrzeuges und Verrichten des Dienstgeschäftes oder

Unterbrechung des Dienstes zur Einnahme einer Mahlzeit während der Mittagspause usw.)

ergeben haben.

5.6 Bagatellschäden bis zu € 5,- werden nicht ersetzt. Es kann höchstens der Zeitwert im Zeit­

punkt des Eintritts des Schadensfalles ersetzt werden.

6 Schlussbestimmungen

Zuständig für das Kraftfahrzeugwesen im LEB ist LEB 11 . In Zweifelsfragen entscheidet die bzw.

der Beauftragte für den Wirtschaftsplan.

Diese Fassung der Dienstanweisung tritt am 01 .05.2012 in Kraft.

Klaus-Dieter Müller

Geschäftsführung

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Dienstanweisung Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen und privaten Kraftfahrzeugen für dienstliche Zwecke (DA­Kfz-Nutzung) Anlage 1

Hinweise für Selbstfahrer von Dienst-Kfz

Versicherungsschutz

Verursacht ein städtischer Fahrzeugführer durch schuldhaftes Verhalten einen nicht versi­

cherungs-rechtlich gedeckten Schaden am Dienstfahrzeug, wird LEB 11 eine Regressprü­

fung vornehmen.

Aufgaben und Pflichten der Fahrer

Die Fahrer haben sich vor jeder Fahrt von der Betriebssicherheit ihres Fahrzeuges zu über­

zeugen und beim Einsatz die gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften genau zu beachten.

Die Fahrgeschwindigkeit ist auch nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu wählen.

Die Fahrerinnen bzw. Fahrer haben die ihnen anvertrauten Dienstkraftfahrzeuge ordnungs­

gemäß zu pflegen und kleinere Mängel selbst zu beseitigen. Instandsetzungsarbeiten wäh­

rend einer Fernfahrt dürfen einer Werkstatt nur in Auftrag gegeben \Nerden, wenn sie durch

den Fahrer nicht selbst ausgeführt werden können und zur Betriebssicherheit des Fahrzeu­

ges unerlässlich sind.

Nicht im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehende Personen dürfen nur beför­

dert \Nerden, wenn die Beförderung Teil des ZVi!ecks der Dienstfahrt ist (z.B. Beförderung von

Betreuten zur Schule).

Besondere Vorkommnisse - insbesondere Unfälle, Beschädigungen, Diebstahl und Einbrü­

che - sind LEB 11 sofort schriftlich mitzuteilen. Unfallmeldungen können bei LEB 11 abgefor­

dert werden.

Fahrtenbücher sind gemäß der auf den Seiten 2 - 4 genannten Bestimmungen des Fahrten­

buches zu führen. Sie sind bei jeder Fahrt mitzunehmen und die Eintragungen im zeitlichen

Zusammenhang mit den Fahrten vorzunehmen. Es ist darauf zu achten, dass alle Eintragun­

gen vorgenommen worden sind . Insbesondere sind der Name und das Leitzeichen der Fah­

rerin bzw. des Fahrers leserlich in Druckbuchstaben (in Spalte 4) aufzunehmen, damit zwei­

felsfrei festgestellt werden kann, wer das Fahrzeug vvann benutzt hat.

Es muss grundsätzlich bei Vertrags-Tankstellen getankt werden. Diese Betankungen erfol­

gen durch ein Tankkartensystem. Bei Fernfahrten, oder wenn eine Tankkarte nicht oder noch

nicht vorliegt, kann auch an anderen Tankstellen getankt \Nerden. Die getankten Liter sind

immer ins Fahrtenbuch einzutragen.

Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen für private Z\Necke ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Vorgesetzte können Beschäftigten die Benutzung eines Dienstkraftfahrzeugs für einzelne

private Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle bzw. Einsatzort gestatten, wenn eine

akute persönliche Zvvangslage oder eine Vi1eit über das normale Maß hinausgehende Inan­

spruchnahme vorliegt und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.

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Dienstanweisung Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen und privaten Kraftfahrzeugen für dienstliche Zwecke (DA­Kfz-Nutzung) Anlage 1

Beförderung von Kindern

Nach StVO 1 § 21 Abs. 1 a dürfen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als

150 cm sind, in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur

mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt vverden, die amtlich

genehmigt und für das Kind geeignet sind . Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder auf Rück­

sitzen ohne Sicherung durch Rückhalteeinrichtungen befördert vverden, vvenn wegen der

Sicherung von anderen Personen für die Befestigung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder

keine Möglichkeit mehr besteht.

Geeignet sind Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die entsprechend der ECE-Regelung Nr.

44 ( BGB 1 II 1984 S. 458) gebaut, geprüft, genehmigt und entvveder mit dem nach ECE­

Regelung Nr. 44 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen oder mit dem nationalen Prüfzei­

chen nach der Fahrzeugteileverordnung gekennzeichnet sind . Dies gilt entsprechend für

Rückhalteeinrichtungen für Kinder der Klasse O (geeignet für Kinder bis zu einem Gewicht

von 9 kg) wenn für sie eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVO vorliegt. Die Eignung der

Rückhalteeinrichtung für Kinder zur Verwendung auf Vordersitzen ergibt sich aus der Ge­

nehmigung sowie der Einbauanweisung, die vom Hersteller der Rückhalteeinrichtung für

Kinder beizufügen ist.

Technische Überprüfung und Zuständigkeit beim Fahrzeugservice

Die Technische Überprüfung sowie alle mit der Instandsetzung und dem Umbau der Kraft­

fahrzeuge zusammenhängenden Aufgaben, obliegen dem Fahrzeugservice.

Sie hat folgende Aufgaben:

- Schnellinstandsetzung;

- Vergabe und Überwachung der an das Kraftfahrzeughandwerk weiterzuleitenden Reparatu-

ren;

- fachliche Prüfung der Reparaturrechnungen;

- Begutachtung der zur Ausmusterung vorgeschlagenen Kraftfahrzeuge ;

- Wertschätzung der zum Verkauf gestellten Kraftfahrzeuge;

- Schadensermittlung bei Unfällen;

- Herausgabe technischer Mitteilungen.

Kontrollen und Inspektionen sollen lt. Wartungsheft beim Fahrzeugservice im Zusammen­

hang mit der vorgeschriebenen Wartung vorgenommen werden, um die Verkehrssicherheit

der Fahrzeuge zu gewährleisten .

Alle Fahrzeuge müssen mindestens alle zwölf Monate dem Fahrzeugservice vorgeführt vver­

den. Außerhalb der Wartungstermine ist das Dienstkraftfahrzeug dem Fahrzeugservice vor-

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Dienstanweisung Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen und privaten Kraftfahrzeugen für dienstliche Zwecke (DA­Kfz-Nutzung) Anlage 1

zuführen, wenn die Gültigkeit der Prüfplakette (Erneuerung durch den Fahrzeugservice alle

zwei Jahre) abläuft oder Störungen am Fahrzeug auftreten.

Wichtige Adressen

Landesbetrieb Erziehung und Beratung

LEB11 -

Conventstraße 14

22089 Hamburg

PN:040 -

Fahrzeugservice

Harnburg-Alsterdorf

Bruno-Georges-Platz 2

22297 Hamburg

PN: 040 428 58-2800 /Fax: -1759

Hamburg-Harburg

Großmoordamm 61

21079 Hamburg

PN: 040 428 58-3140 /Fax : -3244

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Dienstanweisung Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen und privaten Kraftfahrzeugen für dienstliche Zwecke (DA-Kfz-Nutzung) Anlage 2

(Name, Dienststelle)

An über

Betr.: Antrag auf Zulassung eines privaten Kraftfahrzeuges zu Dienstfahrten Bezug: Hamburgische Geschäftsordnungsbestimmung „Private Kraftfahrzeuge für dienstliche Zwe­cke" C 52.1

1. Ich bitte, das Kraftfahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen (sofern kein Pkw: abweichende Kfz-Typ z.B. Motorrad, Lkw: )

D nach Ziffer 2.3 der oben angeführten Bestimmungen zur regelmäßigen Benutzung

bis zu Fahrkilometern für die Zeit vom bis zu Dienstfahrten*)

D nach Ziffer 24 der oben angeführten Bestimmungen zur gelegentlichen Benutzung für folgende Dienstfahrten*) zuzulassen:

D Benutzung erfolgt regelhaft in erheblichem dienstlichen Interesse

2. Begründung (ggf. Rückseite):

3. Für das Fahrzeug ist eine Kraftverkehrs-Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen. Soweit ich nicht selbst der Halter des Fahrzeugs bin, bestätige ich, dass mich der Halter befugt hat, das Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu nutzen.

4. Die Bestimmungen über die Benutzung privater Kraftfahrzeuge für dienstliche Zwecke vom 8.10.57 so­wie die dazu erlassenen Einzelbestimmungen vom 11 .2.58 (MittVw Seite 15) erkenne ich an.

Datum Unterschrift

Verfügung :

zurück an Absender Kopie an: über

Zulassung wird erteilt /nicht erteilt/ mit folgender Maßgabe erteilt:

D erhebliches dienstliches 1 nteresse gemäߧ 6(1) HmbRKG liegt vor

D Sonstiges:

Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie entfällt automatisch, wenn die in dem Antrag ange­führten Gründe zur Benutzung des Kraftfahrzeuges nicht mehr vorliegen.

Datum Unterschrift /Leitzeichen

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Dienstanweisung Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen und privaten Kraftfahrzeugen für dienstliche Zwecke (DA-Kfz-Nutzung) Anlage 3

Merkblatt Verhalten bei Unfällen

Wichtige Rufnummern bei Unfällen: Polizei 110 Feuervvehr 112

Bei Unfällen muss sofort gehalten werden! Bitte setzen Sie sich nicht mit den Unfall-Beteiligten oder deren Zeugen auseinander! Bleiben Sie ruhig und sachlich und handeln Sie wie folgt:

1. Unfallstelle sichern (Warnblinkleuchte, Warndreieck, Warnleuchte). Warnvveste anziehen.

2. Erste Hilfe leisten; bei Bedarf Arzt oder Krankenwagen benachrichtigen.

3. Bei leichteren Unfällen kann es erforderlich sein, die Fahrzeuge von der Fahrbahn zu nehmen; vorher sollten die Stellung der Fahrzeuge und evtl. Spuren auf der Fahrbahn angezeichnet vver­den.

4. Zuständige Fahrbereitschaft/Dienststelle sofort verständigen, auch wenn der Schaden gering erscheint.

5. Polizei hinzuziehen, wenn

~ Personen verletzt worden sind, ~ Sachschaden entstanden ist, der schätzungsvveise 200,- €je Beteiligten übersteigt,

~ über die Schuldfrage keine Übereinstimmung besteht, ~ Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen beteiligt sind (insbesondere zur Feststellung des

Fahrers, des Halters und der gegnerischen Haftpflichtversicherung) .

6. Bei jedem Unfall - mit oder ohne Beteiligung der Polizei - müssen an Ort und Stelle nachste­hende Angaben für die Schadensanzeige festgehalten werden: ~ Amtliches Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge mit Angabe über Art, Fabrikat und Fahr­

zeug-Typ, ~ Anschriften der Fahrer, der Fahrzeughalter, der Zeugen und der Haftpflicht-Versicherer, ~ Eigen- und Fremdschäden nach Art und Umfang und wenn möglich mit Angabe der ge­

schätzten Reparaturkosten, ~ alle wesentlichen Einzelheiten für die Herstellung der Unfallskizze.

Sollten in Fällen, in denen keine Polizei herangezogen wird, schriftliche Erklärungen gefordert werden, sind diese auf den Unfallhergang und den Schadensumfang zu beschränken. Keinesfalls darf ein Schuldanerkenntnis erfolgen.

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Dienstanweisung Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen und privaten Kraftfahrzeugen für dienstliche Zwecke (DA-Kfz-Nutzung) Anlage 4

UNFALLBERICHT DIENSTFAHRZEUGE In leserlicher Druckschrift vollständig ausfüllen ! Innerhalb von 2 Tage bei der Finanzbehörde einreichen!

Unfalldatum: Uhrzeit Ort I Straße:

Zeugen des Unfalls: (Name, A~llchritt)

Polizei: ( Aktenzei~hen, Polizeikomm1ssarim ( PK _) )

~~~stt~h:~eW,: : ~:::::: Kennzeichen des Dienstfahrzeuges: -. -,- .-.- .-.- .-.-. -. -.-.-.-. -. HH-

~~aftfa~~·~:: : :: : : ;4:::::: Familien- und Vorname Amts-/ Dienstbezeichnung z B. Kraftfmrer . . .... ' .. . - - . - ...... .

. . . . ' ',. ' " " . ' " . ' .'.'.' . . 1-----------1------------------;

: ·: · : ·: · : ·: · : · : · : ·: · : ·: · : ·: · : · geboren <im: Führerscheinklasse und Ausstellungsdatum . ' ' ' . ' . ' .... ' .. . . '. '. ' . ...... ' • • ' 1 • ' • • • • • • ,__ _________ _,__ ________________ ___.

• „ • ••••• •• •• • ••

· : - : · : - : -:- : -: -: · : -: . : -: . : - : -: Beifahrer: Familien- und Vomame ....... . ....... . . .

Kenr:iieic~il ( -: ...;..+·: -: -: z.B. Fz.An 1 Malf<e l Typ oder Gegenstrid, z . B. F:Yirn>:l, Baum, Pfahl, Absperrbüge l

~~e~~t?I)~ : ::::::::::::: :!----------------------------; .... ' .. . . . ":-: · ": -:-: · :- :- "" :- Name urxl Anschrift: Fahrer I F<:lhrerin

1.1r:ir;:.1Jaegrie.r : ·: · ~: ·: ·: · . . . . . . . . . . . . . . . . . .

• 1 • ' • • • • • • • • ·1-----------------------------< . : . : . : . : . : . : . : . : . : . : . : . : . : . : . : Name urxl Anschrift: FahrzeL>ghalter I -in bzw_ Eigentümer I -1n

. . ' ..... ' . . . ' . ' . . . . . . . ' . . . - ............ .

Stand ein FahrzeL>g verkehrswidrig: ? welches ? warum? (z .B. Paraverbot, Kur.e. Abstand nicht e1ngeha'1enJ

bit1e, wenn möglich, Fotos beifügen . ' ' ' . ' .... ' .. : ·: · : ·: · : · : · : · : · : · : · : ·: · : ·: · : · Name urxi Anschrift I Art der Verletzung

y.~1-,e~~ ~ti~:Q~ ~:::: : : . . . . ' .. . - ............ .

· :-: < < < < < ·;. >: < < ·,___D_ie_n_stf_ah_rz_e_u~Q~~ CT_e_il_e)~-~ Unfallgegner (Teilei Gegensrand)

· : · : · : · : ·: · : ·: · : · : · : ·: · : · Fotos sind unbedingt erforderlich

S'achsc~adeh am' . ' . ' -1-----------___,1---------------------l „ „ „ „ ,'-:-')-

. - . . . . . . . . . . ·l--------------<1--------------------4

. - . . ' ." " " . . " ' . "' ·1-----------___,1---------------------1

. - ....... ... . . . .

: ·Aris:tilB: niarkierefr :

-:-:- :-:-:- :-:- :-: -:...;..+-. - .......... . . ' .

. - ....... . .. . . ' '

Einqehende Unfallschilderuno mit Skizze, Unterschrift auf der Rückseite !

11.2

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Dienstanweisung Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen und privaten Kraftfahrzeugen für dienstliche Zwecke (DA-Kfz-Nutzung) Anlage 4

Unfallzeichnung

Symbolbe1~iele:

RI u , ·· ~· @)

1 cte • FahrzeuQ Zweirad Person Pfe1lerJPoller Baum Ver1<ehrszeichen (Be1soiele)

Witterung: Dunkelheit - Sonne - Regen - Nebel - Schnee - Eisglätte - Hagel - Sturm - Wolken

Fohrbahn 1 Untergrund: Asphalt - Kopstein - Verburidstein - Gehwegplatten - Beton - Sand - Rasen - St;ihlpl3tlen

Zustm1d: Fahrbahn 1 Untergrund: nass - trocken - matschig - Eisglatte - Schneeglätte - n3sses f n.itschiges L3ub

Unfilllart: Abbiegen - Allffahren - Aus- Einparken - Be- Entladen, Begegnungsverkehr - Fahrspurwechsel -

Rangieren - Rückwärtsfatiren - Rutschen - Seitenabstand - Tür öffnen - Wenden

2utr-etfend-e-s bitte unlerstre1cher11

Genaue Unfallschilderuna:

Geoebenenfalls bitte 1111eiteres Blatt verwenden!

Dienstste lle J Datum Unterschrift

Abtei lung

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Dienstanweisung Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen und privaten Kraftfahrzeugen für dienstliche Zwecke (DA-Kfz-Nutzung) Anlage 5

Absendende Dienstelle, Sachbearbeiter/in, Tel.,

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Rechts- und Abgabenabteilung Rödingsmarkt 2 20459 Hamburg

Raum für Bearb.-Vermerke Eing.:

Kfz. Kartei gepr. : Ha

F. Kartei verm:

Unfalls: Ka

Kasko? Ja/Nein

Bericht über einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtschaden* (zweifach einzureichen)

1. Tag und Stunde des Unfalls:

2. Wo ereignete sich der Unfall? (Ort, Straßenstelle, Kilometerstein usw.)

3. Zeugen des Unfalls*: (Name Anschrift Beruf)

4. Welcher Polizeidienstelle ist der Unfall Qemeldet worden?

5. Angaben über das eigene Fahrzeug:

Kennzeichen

Art/Fabrikat

Hubraum/PS bzw. KW

Bei LKW: Nutzlast in to

Fahrzeugbreite u. -länge

Km-Stand/Baujahr

Auf wen ist das Kfz. zugelassen?

Kann das Kfz. mehr als 20 km/h fahren? 0Ja D Nein

Zahl der Insassen

6. Angaben über den Fahrzeugführer:

Vor- und Nachname

Amts/Dienstbezeichnung

geboren am

Führerschein Klasse

7. Bei Zusammenstößen mit einem Fremden Fahrzeug:

Art, Fabrikat, Typ, Kennzeichen

Name + Anschrift des Halters

Name+ Anschrift des Fahrzeugführers

*Zur Beachtung: 1. Schadenanzeigen sind unverzüglich einzureichen; dasselbe gilt für Schreiben usw. von Geschädigten 2. Zu Ziff. 3+1 O: Sofern es sich um Insassen des eigenen Fahrzeuges handelt, ist dies anzugeben.

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Dienstanweisung Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen und privaten Kraftfahrzeugen für dienstliche Zwecke (DA-Kfz-Nutzung) Anlage 5

Bei Unfällen mit einem ausländischen Fahrzeug:

Name+ Anschrift der Haftpflicht-Versicherung

Versicherungsscheinnummer

Nummer der internationalen Versicherungskarte

8. Haben Fahrer und Beifahrer Sicher-heitsgurte getragen?

Im Dienstfahrzeug 0Ja D Nein

Im anderen Fahrzeug 0Ja D Nein

9 . Bei Sachschäden: Art + Umfang sind ohne Rücksicht der Schuldfrage möglichst genau festzuhalten

a) am eigenen Kraftfahrzeug b) am fremden Eigentum

10. Bei Körperverletzung

Name, Anschrift, Beruf, Alter d. verletzen Person

Art der Verletzung (Ist die verletzte Person mit einem Gebrechen behaftet, z. B.

Schwerhöriokeit, Kurzsichtiokeit, Gehbehinderuno?l

11. a) Witterunqsverhältnisse

b) Straßenbefestigung

c) Straßenzustand

12. Eingehende Schilderung des Unfallherganges mit Skizze : (Besonderer Wert wird auf eine gute Skizze gelegt; sie braucht nicht maßstabsgerecht zu sein, muss aber alle Einzelheiten enthalten, die zur Beurteilung der Verkehrslage wichtig sind: Straßenbreite, Fahrbahnbreite , Brems-, Schleif- und Schleuder-spuren, vor allem aber Verkehrsschilder. Die Unfallschilderung soll Angaben enthalten über die Geschwindigkeit, welche Be-leuchtung eingeschalten war, wie viel Meter vor dem Zusammenstoß der Blinker herausgestellt wurde, in welcher Entfernung und wie oft Signale gegeben worden sind u. ä. In jedem Fall sind Angaben über den Zweck der Fahrt zu machen.

Datum, Unschrift des Fahrzeugführers Datum, Unterschrift der Dienstelle