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Double Taxation Avoidance Agreement between Malaysia and Austria Completed on September 20, 1989 This document was downloaded from ASEAN Briefing (www.aseanbriefing.com) and was compiled by the tax experts at Dezan Shira & Associates (www.dezshira.com). Dezan Shira & Associates is a specialist foreign direct investment practice, providing corporate establishment, business advisory, tax advisory and compliance, accounting, payroll, due diligence and financial review services to multinationals investing in emerging Asia.

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Double Taxation Avoidance Agreement between Malaysia and Austria

Completed on September 20, 1989

This document was downloaded from ASEAN Briefing (www.aseanbriefing.com) and was compiled by the tax experts at Dezan Shira & Associates (www.dezshira.com).

Dezan Shira & Associates is a specialist foreign direct investment practice, providing corporate establishment, business advisory, tax advisory and compliance, accounting, payroll, due diligence and

financial review services to multinationals investing in emerging Asia.

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

4029

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1990 Ausgegeben am 31. Oktober 1990 261. Stück

6 6 0 . Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr derBundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft undVerkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung vonPeressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure

6 6 1 . Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der RepublikÖsterreich und dem Verkehrs- und Postminister der Volksrepublik Ungarn nachRn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen derKlasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern

6 6 2 . Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung desVölkermordes

6 6 3 . Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung allerFormen rassischer Diskriminierung

6 6 4 . Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Malaysiazur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehungauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll(NR: GP XVII RV 1223 VV S. 142. BR: AB 3862 S. 530.)

660. Kundmachung des Bundesministers füröffentliche Wirtschaft und Verkehr vom28. August 1990 betreffend den Widerruf derVereinbarung zwischen dem Bundesministerfür Verkehr der Bundesrepublik Deutschlandund dem Bundesminister für öffentlicheWirtschaft und Verkehr der Republik Öster-reich nach Rn. 2010 des ADR über dieBeförderung von Peressigsäure mit höchstens

10% bzw. 16% Peressigsäure

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über dasBundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wirdkundgemacht:

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerfür Verkehr der Bundesrepublik Deutschland unddem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft undVerkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 desADR über die Beförderung von Peressigsäure mithöchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure *) wurde mitSchreiben des Bundesministers für Verkehr vom24. Juli 1990, Zl. A 13/27.20.71-21 (407)/177Va 90, seitens der Bundesrepublik Deutschlandwiderrufen.

Das Bundesministerium für öffentliche Wirt-schaft und Verkehr hat den Eingang des Widerrufesam 2. August 1990 bestätigt; die Vereinbarung istdemgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.

Streicher

*) Kundgemach: in BGBl. Nr. 279/1987

6 6 1 . Kundmachung des Bundesministers füröffentliche Wirtschaft und Verkehr vom2. Oktober 1990 betreffend den Widerruf derVereinbarung zwischen dem Bundesministerfür Verkehr der Republik Österreich und demVerkehrs- und Postminister der VolksrepublikUngarn nach Rn. 2010 des ADR über dieBeförderung von Barium- und Bleiverbindun-gen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in

flexiblen Schüttgutbehältern

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über dasBundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wirdkundgemacht:

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerfür Verkehr der Republik Österreich und demVerkehrs- und Postminister der VolksrepublikUngarn nach Rn. 2010 des ADR über dieBeförderung von Barium- und Bleiverbindungender Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblenSchüttgutbehältern *) wurde mit Schreiben desBundesministeriums für öffentliche Wirtschaft undVerkehr vom 11. Juli 1990, Zl. 151.050/1-I/5-1990,seitens der Republik Österreich widerrufen.

Die für das ADR zuständige Behörde Ungarnshat am 23. August 1990 dem Widerruf zugestimmt;die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datumaußer Kraft getreten.

Streicher

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 362/1981

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4030 261. Stück — Ausgegeben am 31. Oktober 1990 — Nr. 662 und 663

662. Kundmachung des Bundeskanzlers vom16. Oktober 1990 betreffend den Geltungsbe-reich der Konvention über die Verhütung und

Bestrafung des Völkermordes

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs derVereinten Nationen haben folgende weitere Staatenihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zurKonvention über die Verhütung und Bestrafung desVölkermordes (BGBl. Nr. 91/1958, letzte Kundma-chung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 475/1987)hinterlegt bzw. erklärt, sich auch nach Erlangungihrer Unabhängigkeit an diese Konvention alsgebunden zu erachten:

Staaten:

Datum der Hinterlegungder Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkundebzw. Kontinuitätserklärung:

Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988Bahrain 27. März 1990Jemen 6. April 1989Demokratische VolksrepublikKorea 31. Jänner 1989Libysch-ArabischeDschamahirija 16. Mai 1989Vereinigte Staaten 25. November 1988

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterle-gung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkundenachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungenabgegeben:

Bahrain

In bezug auf Art. IX der Konvention erklärt dieRegierung des Staates Bahrain, daß in Anwendungdieses Artikels die Unterbreitung eines jedenStreitfalls zur Rechtsprechung durch den Interna-tionalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall dieausdrückliche Zustimmung aller an dem Streitfallbeteiligter Parteien erforderlich ist.

Vereinigte Staaten

Vorbehalte:

„(1) Betreffend Art. IX der Konvention, daß,bevor ein Streitfall an dem die Vereinigten Staatenals Partei beteiligt sind, dem InternationalenGerichtshof zur Überprüfung unterbreitet wird, injedem einzelnen Fall die Zustimmung der Vereinig-ten Staaten erforderlich ist.

(2) Daß nichts in der Konvention gesetzgeberi-sche oder andere Handlungen seitens der Vereinig-ten Staaten verlangt oder zuläßt, die gemäß derVerfassung der Vereinigten Staaten von Amerika,wie diese von den Vereinigten Staaten ausgelegtwird, verboten sind."

Interpretative Erklärungen:

„(1) Daß der Begriff ,in der Absicht, einenationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppeals solche ganz oder teilweise zu zerstören', wie inArt. II angeführt, bedeutet, die spezifische Absicht,eine nationale, ethnische, rassische oder religiöseGruppe als solche ganz oder teilweise durch die inArt. II angeführten Handlungen zu zerstören.

(2) Daß der Begriff ,seelischer Schaden' in Art. II(b) eine dauernde Beeinträchtigung der geistigenFähigkeiten durch Drogen, Folter oder ähnlicheMethoden bedeutet.

(3) Daß die in Art. VII enthaltene Verpflichtung,gemäß den geltenden Gesetzen und Verträgen einesStaates die Auslieferung zu bewilligen, sich nur aufTaten bezieht, die nach den Gesetzen sowohl desersuchenden als auch des ersuchten Staates strafbarsind, und nichts in Art. VI beeinträchtigt das Rechteines jeden Staates, jeden seiner Staatsbürger füraußerhalb eines Staates begangene Taten vor seineeigenen Gerichte zu stellen.

(4) Daß Taten im Zuge eines bewaffnetenKonflikts, die ohne die in Art. II verlangtespezifische Absicht begangen werden, nicht ausrei-chen, um den Tatbestand des Völkermordes imSinne dieser Konvention zu erfüllen.

(5) Daß die Vereinigten Staaten in bezug auf dieVerweisung an ein internationales Strafgericht inArt. VI der Konvention erklären, sich das Rechtvorzubehalten, ihre Teilnahme an einem solchenGericht nur durch einen Vertrag zu bewirken, dereigens zu diesem Zweck mit Beratung undZustimmung des Senats abgeschlossen wird."

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs derVereinten Nationen zufolge haben die nachstehen-den Staaten ihren anläßlich der Hinterlegung derRatifikations- bzw. Beitrittsurkunden erklärtenVorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen: Sowjet-union, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Vranitzky

663. Kundmachung des Bundeskanzlers vom16. Oktober 1990 betreffend den Geltungsbe-reich des Internationalen Übereinkommensüber die Beseitigung aller Formen rassischer

Diskriminierung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs derVereinten Nationen haben folgende weitere Staatenihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zumInternationalen Übereinkommen über die Beseiti-gung aller Formen rassischer Diskriminierung(BGBl. Nr. 377/1972, letzte Kundmachung des

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261. Stück - Ausgegeben am 31. Oktober 1990 - Nr. 664 4031

Geltungsbereiches BGBl. Nr. 131/1986) hinterlegtbzw. erklärt, sich auch nach Erlangung ihrerUnabhängigkeit an dieses Übereinkommen alsgebunden zu erachten:

Staaten:

Datum der Hinterlegungder Ratifikations- bzw.Beitrittsurkunde bzw.Kontinuität5erklärung:

Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988Bahrain 27. März 1990Jemen 6. April 1989Kongo 11. Juli 1988Mauretanien 13. Dezember 1988St. Lucia 14. Februar 1990

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staatennachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungenabgegeben:

Antigua und Barbuda

Die Verfassung von Antigua und Barbuda legt dieGrundrechte und -freiheiten des Menschen ohneAnsehen von Rasse oder Herkunft fest undgewährleistet diese jedermann in Antigua undBarbuda. Die Verfassung schreibt Gerichtsverfah-ren vor, die im Falle einer Verletzung eines dieserRechte durch den Staat oder eine Privatpersoneinzuhalten sind. Die Annahme dieses Übereinkom-mens durch die Regierung von Antigua undBarbuda bedeutet nicht die Übernahme von über dieGrenzen der Verfassung hinausgehenden Ver-pflichtungen oder die Übernahme einer Verpflich-tung zur Einführung von gerichtlichen Verfahren,

die über die in der Verfassung vorgesehenenhinausgehen.

Die Regierung von Antigua und Barbuda legtArt. 4 des Übereinkommens dahingehend aus, daßeine Partei nur dann gehalten ist, Maßnahmen aufden unter lit. a, b und c dieses Artikels fallendenGebieten zu treffen, wenn die Verfügung einersolchen Gesetzgebung als notwendig erachtet wird.

Bahrain

Unter Bezugnahme auf Art. 22 des Übereinkom-mens erklärt die Regierung des Staates Bahrain, daßfür die Vorlage eines jeden Streitfalls zurRechtsprechung an den Internationalen Gerichtshofgemäß dem genannten Artikel in jedem einzelnenFall die ausdrückliche Zustimmung aller amjeweiligen Streitfall beteiligten Parteien erforderlichist.

Jemen

In bezug auf Art. 5 lit. c und Art. 5 lit. d Z iv undvii.

Ferner haben Algerien am 12. September 1989und Ungarn am 13. September 1989 eine Erklärunggemäß Art. 14 des Übereinkommens abgegeben.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs derVereinten Nationen zufolge haben nachstehendeStaaten ihren anläßlich der Hinterlegung derRatifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Arti-kel 22 des Übereinkommens zurückgezogen:

Sowjetunion, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Vranitzky

664.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Ü B E R E I N K O M M E NZWISCHEN DER REGIERUNG DER RE-PUBLIK ÖSTERREICH UND DER RE-GIERUNG VON MALAYSIA ZUR VER-MEIDUNG DER DOPPELBESTEUE-RUNG UND ZUR VERHINDERUNGDER STEUERUMGEHUNG AUF DEMGEBIETE DER STEUERN VOM EIN-

KOMMEN

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTER-REICHUND

DIE REGIERUNG VON MALAYSIA

VON DEM WUNSCHE GELEITET, einÜbereinkommen zur Vermeidung der Doppelbe-

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4032 261. Stück — Ausgegeben am 31. Oktober 1990 — Nr. 664

Steuerung und zur Verhinderung der Steuerumge-hung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommenund vom Vermögen abzuschließen, haben folgendesvereinbart:

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für Personen, die ineinem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaatenansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksichtauf die Art der Erhebung, für Steuern vomEinkommen, die von einem Vertragsstaat erhobenwerden.

(2) Zu den Steuern, die Gegenstand diesesÜbereinkommens sind, gehören:

a) in Malaysia:i) die Einkommensteuer (income tax) sowie

die Mehrgewinnsteuer (excess profit tax);ii) die Ergänzungsteuer zur Einkommen-

steuer (Entwicklungsteuer, developmenttax); und

iii) die Steuer auf Einkünfte aus Öl (petro-leum income tax) (im folgenden als„malaysische Steuer" bezeichnet);

b) in Österreich:i) die Einkommensteuer;ii) die Körperschaftsteuer;

iii) die Aufsichtsratsabgabe; und

iv) die Gewerbesteuer einschließlich derLohnsummensteuer (im folgenden als„österreichische Steuer" bezeichnet).

(3) Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuerngleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art vomEinkommen, die nach der Unterzeichnung desÜbereinkommens neben den bestehenden Steuernoder an deren Stelle erhoben werden. Diezuständigen Behörden der Vertragsstaaten teileneinander die in ihren Steuergesetzen eingetretenenwesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens, wenn derZusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Malaysia" denmalaysischen Bund und umfaßt die angren-zenden Hoheitsgewässer und das Gebiet desFestlandsockels und der darüberliegenden

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261. Stück - Ausgegeben am 31. Oktober 1990 - Nr. 664 4033

Gewässer, in dem Malaysia seine Hoheits-rechte in Übereinstimmung mit dem Völker-recht und dem Recht Malaysias ausübt;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" dieRepublik Österreich;

c) bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat"und „der andere Vertragsstaat", je nachdem,Malaysia oder Österreich;

d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürlichePersonen, Gesellschaften und alle anderenPersonenvereinigungen, die für die Besteue-rung als Steuersubjekte behandelt werden;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristi-sche Personen oder Rechtsträger, die für dieBesteuerung wie juristische Personen behan-delt werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen einesVertragsstaats" und „Unternehmen des ande-ren Vertragsstaats", je nachdem, ein Unter-nehmen, das von einer in einem Vertragsstaatansässigen Person betrieben wird, oder einUnternehmen, das von einer im anderenVertragsstaat ansässigen Person betriebenwird;

g) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nachdem,malaysische Steuer oder österreichischeSteuer;

h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige":i) natürliche Personen, die die Staatsangehö-

rigkeit eines Vertragsstaats besitzen;ii) juristische Personen, Personengesellschaf-

ten, Personenvereinigungen und andereKörperschaften, die nach dem in einemVertragsstaat geltenden Recht errichtetworden sind;

i) bedeutet der Ausdruck „internationaler Ver-kehr" jede Beförderung mit einem Seeschiffoder Luftfahrzeug, das von einem Unterneh-men eines Vertragsstaats betrieben wird, es seidenn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wirdausschließlich zwischen Orten im anderenVertragsstaat betrieben;

j) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"i) in Malaysia den Finanzminister oder

seinen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Österreich den Bundesminister fürFinanzen.

(2) Bei der Anwendung des Übereinkommensdurch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusam-menhang nichts anderes erfordert, jeder imÜbereinkommen nicht definierte Ausdruck dieBedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staatesüber die Steuern zukommt, für die das Übereinkom-men gilt.

Artikel 4

Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutetder Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige

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4034 261. Stück — Ausgegeben am 31. Oktober 1990 — Nr. 664

Person" eine Person, die nach dem Recht diesesStaates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, des Ortesihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichenMerkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßtjedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mitEinkünften aus Quellen in diesem Staat steuer-pflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person inbeiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, indem sie über eine ständige Wohnstätteverfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eineständige Wohnstätte, so gilt sie als in demStaat ansässig, zu dem sie die engerenpersönlichen und wirtschaftlichen Beziehun-gen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staatdie Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinter-essen hat, oder verfügt sie in keinem derStaaten über eine ständige Wohnstätte, so giltsie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihrengewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltin beiden Staaten oder in keinem der Staaten,so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessenStaatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beiderStaaten oder keines der Staaten, so werdensich die zuständigen Behörden der Vertrags-staaten bemühen, die Frage in gegenseitigemEinvernehmen zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als einenatürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansäs-sig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sichder Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befin-det.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutetder Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäfts-einrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unterneh-mens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbe-sondere:

a) einen Ort der Leitung,b) eine Zweigniederlassung,c) eine Geschäftsstelle,d) eine Fabrikationsstätte,e) eine Werkstätte,f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,

einen Steinbruch oder eine andere Stätte derAusbeutung von Bodenschätzen, einschließ-lich der Gewinnung von Holz oder anderenforstwirtschaftlichen Produkten, und

g) eine Farm oder Plantage.

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261. Stück — Ausgegeben am 31. Oktober 1990 — Nr. 664 4035

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nurdann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechsMonate überschreitet.

(4) Als Betriebstätten gelten nicht:

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur La-gerung, Ausstellung oder Auslieferung vonGütern oder Waren des Unternehmensbenutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren desUnternehmens, die ausschließlich zur La-gerung, Ausstellung oder Auslieferung unter-halten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren desUnternehmens, die ausschließlich zu demZweck unterhalten werden, durch ein anderesUnternehmen bearbeitet oder verarbeitet zuwerden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die aus-schließlich zu dem Zweck unterhalten wird,für das Unternehmen Güter oder Wareneinzukaufen oder Informationen zu beschaf-fen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die aus-schließlich zu dem Zweck unterhalten wird,für das Unternehmen andere Tätigkeitenauszuüben, die vorbereitender Art sind odereine Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die aus-schließlich zu dem Zweck unterhalten wird,mehrere der unter lit. a bis e genanntenTätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß diesich daraus ergebende Gesamttätigkeit derfesten Geschäftseinrichtung vorbereitenderArt ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wirdso behandelt, als habe es eine Betriebstätte imanderen Vertragsstaat, wenn es in diesem anderenStaat eine Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang miteiner in diesem anderen Staat unterhaltenenBauausführung oder Montage ausführt, derenDauer sechs Monate innerhalb eines Kalenderjahresüberschreitet.

(6) Ist eine Person (mit Ausnahme eines Maklers,Kommissionärs oder eines anderen unabhängigenVertreters im' Sinne des Absatzes 7) in einemVertragsstaat für ein Unternehmen des anderenVertragsstaates tätig, so wird sie so behandelt, alshabe sie im erstgenannten Staat eine Betriebstätte,wenn

a) sie im erstgenannten Staat die Vollmachtbesitzt, im Namen des Unternehmens Ver-träge abzuschließen und sie die Vollmachtdort gewöhnlich ausübt, es sei denn, dieseTätigkeiten beschränken sich auf den Einkaufvon Gütern oder Waren für das Unternehmen;

b) sie im erstgenannten Staat Bestände vonGütern oder Waren des Unternehmensunterhält, aus denen sie regelmäßig für dasUnternehmen Aufträge erfüllt.

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4036 261. Stück — Ausgegeben am 31. Oktober 1990 — Nr. 664

(7) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wirdnicht schon deshalb so behandelt, als habe es eineBetriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dortseine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionäroder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt,sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentli-chen Geschäftstätigkeit handeln.

Wird jedoch die Tätigkeit dieses Vertreters zurGänze oder fast zur Gänze für dieses Unternehmenausgeübt, wird er nicht als unabhängiger Vertreterangesehen, wenn die Beziehungen zwischen demVertreter und dem Unternehmen nicht denGrundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen.

(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertrags-staat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaftbeherrscht oder von einer Gesellschaft beherrschtwird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oderdort (entweder durch eine Betriebstätte oder aufandere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine derbeiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaatansässige Person aus unbeweglichem Vermögenbezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfenim anderen Staat besteuert werden.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens hat derAusdruck „unbewegliches Vermögen" die Bedeu-tung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaatszukommt, in dem das Vermögen liegt. DerAusdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zumunbeweglichen Vermögen, das lebende und toteInventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechtsüber Grundstücke gelten, Nutzungsrechte anunbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf verän-derliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutungoder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvor-kommen, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbrüchenund andere Stätten der Ausbeutung von Boden-schätzen, einschließlich der Gewinnung von Holzund anderen forstwirtschaftlichen Produkten.Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbeweg-liches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittel-baren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtungsowie jeder anderen Art der Nutzung unbewegli-chen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfteaus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmensund für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen,das der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeitdient.

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261. Stück — Ausgegeben am 31. Oktober 1990 — Nr. 664 4037

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertrags-staats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit imanderen Vertragsstaat durch eine dort gelegeneBetriebstätte aus. Übt das Unternehmen seineTätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen dieGewinne des Unternehmens im anderen Staatbesteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieserBetriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaatsseine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch einedort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbe-haltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieserBetriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätteerzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnlicheTätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingun-gen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätteund im Verkehr mit dem Unternehmen, dessenBetriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesenwäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einerBetriebstätte werden die für diese Betriebstätteentstandenen Aufwendungen, einschließlich derGeschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungs-kosten, die abzugsfähig wären, wenn die Betrieb-stätte ein unabhängiges Unternehmen wäre, inso-weit zum Abzug zugelassen, als sie der Betriebstättesachlich zuzuordnen sind, gleichgültig, ob sie indem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oderanderswo entstanden sind.

(4) Fehlt es der zuständigen Behörde anausreichenden Informationen zur Ermittlung desder Betriebstätte eines Unternehmens zuzurechnen-den Gewinnes, so kann die Steuerschuld einerPerson gemäß diesem Artikel nach den Gesetzendieses Staates von der Abgabenbehörde im Wegedes Ermessens oder einer Schätzung bestimmtwerden, vorausgesetzt, daß die Anwendung dieserGesetze unter Berücksichtigung der der Abgabenbe-hörde zur Verfügung stehenden Informationen mitden Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Güternoder Waren für das Unternehmen wird einerBetriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätzesind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinnejedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn,daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zuverfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die inanderen Artikeln dieses Übereinkommens behandeltwerden, so werden die Bestimmungen jener Artikeldurch die Bestimmungen dieses Artikels nichtberührt.

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4038 261. Stück — Ausgegeben am 31. Oktober 1990 — Nr. 664

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertrags-staats aus dem Betrieb von Seeschiffen oderLuftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfennur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Gewinne eines Unternehmens eines Vertrags-staats aus dem Betrieb von Seeschiffen iminternationalen Verkehr, die aus dem anderenVertragsstaat stammen, dürfen in diesem anderenVertragsstaat besteuert werden; die in diesemanderen Staat von diesen Gewinnen zu erhebendeSteuer wird jedoch um einen Betrag in Höhe von 50vom Hundert dieser Steuer vermindert.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch fürGewinnanteile aus dem Betrieb von Seeschiffenoder Luftfahrzeugen aus einer Beteiligung einer ineinem Vertragsstaat ansässigen Person an einemPool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer interna-tionalen Betriebsstelle.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenna) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmit-

telbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung,der Kontrolle oder dem Kapital einesUnternehmens des anderen Vertragsstaatsbeteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbaran der Geschäftsleitung, der Kontrolle oderdem Kapital eines Unternehmens eines Ver-tragsstaats und eines Unternehmens desanderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen inihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehun-gen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungengebunden sind, die von denen abweichen, dieunabhängige Unternehmen miteinander vereinba-ren würden, so dürfen die Gewinne, die eines derUnternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte,wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat,den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnetund entsprechend besteuert werden.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaatansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertrags-staat ansässige Person zahlt, dürfen im anderenStaat besteuert werden.

(2) Dividenden, die eine in Österreich ansässigeGesellschaft an eine in Malaysia ansässige Personzahlt, dürfen in Österreich nach dem RechtÖsterreichs besteuert werden; die Steuer darf aber,wenn der Empfänger der Dividenden der Nut-zungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

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261. Stück — Ausgegeben am 31. Oktober 1990 — Nr. 664 4039

a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags derDividenden, wenn der Nutzungsberechtigteeine Gesellschaft (jedoch keine Personenge-sellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens25 vom Hundert des Kapitals der dieDividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags derDividenden in allen anderen Fällen.

(3) Dividenden, die eine in Malaysia ansässigeGesellschaft an einen in Österreich ansässigenNutzungsberechtigten zahlt, sind in Malaysia vonjeder Steuer befreit, die auf Dividenden zusätzlichzur Steuer auf das Einkommen der Gesellschafterhoben wird. Dieser Absatz läßt die Bestimmungendes malaysischen Rechts unberührt, wonach dieSteuer auf Dividenden, die von einer in Malaysiaansässigen Gesellschaft gezahlt werden und vondenen malaysische Steuer einbehalten wurde oderals einbehalten gilt, unter Bezugnahme auf den immalaysischen Veranlagungsjahr, das dem Jahr derDividendenzahlung unmittelbar folgt, gültigenSteuersatz angepaßt werden kann.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien oderanderen Rechten — ausgenommen Forderungen —mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesell-schaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach demRecht des Staates, in dem die ausschüttendeGesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktiensteuerlich gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden,wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nut-zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in demdie die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässigist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dortgelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung,für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlichzu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall istArtikel 7 anzuwenden.

(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässigeGesellschaft Einkünfte oder Gewinne aus demanderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staatweder die von der Gesellschaft an im anderen Staatnicht ansässige Personen gezahlten Dividendenbesteuern, noch Gewinne der Gesellschaft einerSteuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwer-fen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder dienichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweiseaus im anderen Staat erzielten Einkünften oderGewinnen bestehen.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammenund an eine im anderen Vertragsstaat ansässigePerson gezahlt werden, dürfen im anderen Staatbesteuert werden.

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(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in demVertragsstaat, aus dem sie stammen, nach demRecht dieses Staates besteuert werden; die Steuerdarf aber, wenn der Empfänger der Zinsen derNutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert desBruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, dieeinem in Österreich ansässigen Nutzungsberechtig-ten zufließen, von der malaysischen Steuer befreit,wenn die Darlehens- oder sonstige Schuld,hinsichtlich der die Zinsen gezahlt werden, einegenehmigte Anleihe im Sinne des § 2 Abs. 1 desmalaysischen Einkommensteuergesetzes 1967 ist.

(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 ist dieRegierung eines Vertragsstaats im anderen Ver-tragsstaat von der Steuer auf Zinsen befreit, die derRegierung aus diesem anderen Staat zufließen.

(5) Im Sinne des Absatzes 4 bedeutet derAusdruck „Regierung"

a) im Falle Malaysias die Regierung vonMalaysia und umfaßti) die Regierungen der Staaten;

ii) die Gebietskörperschaften;iii) die Körperschaften öffentlichen Rechts;

undiv) die Bank Negara Malaysia;

b) im Falle Österreichs die Republik Österreicheinschließlich ihrer Gebietskörperschaftenund umfaßt auch die „Österreichische Kon-trollbank AG".

(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jederArt, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechtean Grundstücken gesichert oder mit einer Beteili-gung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind,und insbesondere Einkünfte aus öffentlichenAnleihen und aus Obligationen.

(7) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwen-den, wenn der in einem Vertragsstaat ansässigeNutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, ausdem die Zinsen stammen, eine gewerblicheTätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätteausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahltwerden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(8) Zinsen gelten dann als aus einem Vertrags-staat stammend, wenn der Schuldner dieser Staatselbst, eine seiner Gebietskörperschaften oderKörperschaften öffentlichen Rechts oder eine indiesem Staat ansässige Person ist. Hat aber derSchuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob erin einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, ineinem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist dieSchuld, für die die Zinsen gezahlt werden, fürZwecke der Betriebstätte eingegangen worden und

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trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten dieZinsen als aus dem Staat stammend, in dem dieBetriebstätte liegt.

(9) Bestehen zwischen dem Schuldner und demNutzungsberechtigten oder zwischen jedem vonihnen und einem Dritten besondere Beziehungenund übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen,gemessen an der zugrundeliegenden Forderung,den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtig-ter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, sowird dieser Artikel nur auf den letzteren Betragangewendet. In diesem Fall kann der übersteigendeBetrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaatsund unter Berücksichtigung der anderen Bestim-mungen dieses Übereinkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaatstammen und an eine im anderen Vertragsstaatansässige Person gezahlt werden, dürfen in diesemanderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch indem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach demRecht dieses Staates besteuert werden; die Steuerdarf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebührender Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der inAbsatz 3 lit. a genannten Lizenzgebühren;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der inAbsatz 3 lit. b genannten Lizenzgebühren.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art,die

a) für die Benutzung oder für das Recht aufBenutzung von Patenten, Mustern oderModellen, Plänen, geheimen Formeln oderVerfahren oder von Urheberrechten anwissenschaftlichen Werken oder für dieBenutzung oder das Recht auf Benutzunggewerblicher, kaufmännischer oder wissen-schaftlicher Ausrüstungen oder für die Mittei-lung gewerblicher kaufmännischer oder wis-senschaftlicher Erfahrungen;

b) für die Benutzung oder für das Recht aufBenutzung kinematographischer Filme oderBandaufnahmen für Rundfunk oder Fernse-hen oder von Urheberrechten an literarischenund künstlerischen Werken

gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nut-zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus demdie Lizenzgebühren stammen, eine gewerblicheTätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätteausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, fürdie die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich

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zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall istArtikel 7 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einemVertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieserStaat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oderKörperschaften öffentlichen Rechts oder eine indiesem Staat ansässige Person ist. Hat aber derSchuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksichtdarauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist odernicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte undist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebüh-ren für Zwecke der Betriebstätte eingegangenworden und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebüh-ren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staatstammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und demNutzungsberechtigten oder zwischen jedem vonihnen und einem Dritten besondere Beziehungenund übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzge-bühren, gemessen an der zugrundeliegendenLeistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungs-berechtigter ohne diese Beziehungen vereinbarthätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzterenBetrag angewendet. In diesem Fall kann derübersteigende Betrag nach dem Recht eines jedenVertragsstaats und unter Berücksichtigung deranderen Bestimmungen dieses Übereinkommensbesteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichenVermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfenin dem Vertragsstaat besteuert werden, in demdieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichenVermögens, das Betriebsvermögen einer Betrieb-stätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaatsim anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derarti-ger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchenBetriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unter-nehmen) erzielt werden, dürfen im anderen Staatbesteuert werden. Gewinne aus der Veräußerungvon Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von einemUnternehmen eines Vertragsstaats im internationa-len Verkehr betrieben werden, und von bewegli-chem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffeoder Luftfahrzeuge dient, dürfen jedoch nur in demStaat besteuert werden, in dem das Unternehmenansässig ist.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in denAbsätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht genanntenVermögens dürfen nur in dem Vertragsstaatbesteuert werden, in dem der Veräußerer ansässigist.

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Artikel 14

Persönliche Dienste

(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 16, 17 und 18dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertrags-staat ansässige natürliche Person aus unselbständi-ger oder selbständiger Arbeit bezieht, nur in diesemStaat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wirdim anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeitdort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenenVergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütun-gen, die eine in einem Vertragsstaat ansässigenatürliche Person für eine solche im anderenVertragsstaat ausgeübte unselbständige oder selb-ständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staatbesteuert werden, wenn

a) die natürliche Person sich im anderen Staatinsgesamt nicht länger als 183 Tage währenddes betreffenden Kalenderjahres aufhält und

b) die Vergütungen von einer Person oder füreine Person gezahlt werden, die nicht imanderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstättegetragen werden, die die Person, welche dieVergütungen zahlt, im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1und 2 dürfen Vergütungen für unselbständigeArbeit, die an Bord eines Seeschiffes oderLuftfahrzeuges, das im internationalen Verkehrdurch ein Unternehmen eines Vertragsstaats betrie-ben wird, ausgeübt wird, in diesem Staat besteuertwerden.

Artikel 15

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungenund ähnliche Zahlungen, die eine in einemVertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaftals Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsratseiner Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertrags-staat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuertwerden.

Artikel 16

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet des Artikels 14 dürfen Einkünfte,die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person alsKünstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- undFernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportleraus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlichausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staatbesteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einemKünstler oder Sportler in dieser Eigenschaftpersönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler

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oder Sportler selbst, sondern einer anderen Personzu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet derArtikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuertwerden, in dem der Künstler oder Sportler seineTätigkeit ausübt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendungauf Vergütungen oder Gewinne, die für Tätigkeitenbezogen werden, die in einem Vertragsstaatausgeübt werden, wenn der Aufenthalt in diesemStaat direkt oder indirekt zur Gänze oderwesentlich aus öffentlichen Kassen des anderenVertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaftenoder Körperschaften des öffentlichen Rechtsunterstützt wird.

Artikel 17

Ruhegehälter und Renten

Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfenRuhegehälter und ähnliche Vergütungen für frü-here unselbständige Arbeit oder Renten, die auseinem Vertragsstaat stammen und an eine imanderen Vertragsstaat ansässige Person gezahltwerden, nur in diesem anderen Staat besteuertwerden.

Artikel 18

Öffentlicher Dienst

(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehäl-ter, die von einem Vertragsstaat oder einerseiner Gebietskörperschaften oder Kör-perschaften des öffentlichen Rechts aneine natürliche Person für die diesem Staatoder der Gebietskörperschaft oder Kör-perschaft des öffentlichen Rechts geleiste-ten Dienste gezahlt werden, dürfen nur indiesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur imanderen Vertragsstaat besteuert werden,wenn die Dienste in diesem anderen Staatgeleistet werden und der Empfänger indiesem anderen Staat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staatesist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesemStaat ansässig geworden ist, um dieDienste zu leisten.

(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaatoder einer seiner Gebietskörperschaften oderKörperschaften des öffentlichen Rechts oder auseinem von diesem Staat oder der Gebietskörper-schaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechtserrichteten Sondervermögen an eine natürlichePerson für die diesem Staat oder der Gebietskörper-schaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechtsgeleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur indiesem Staat besteuert werden.

(3) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter fürDienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer

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gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats odereiner seiner Gebietskörperschaften oder Körper-schaften des öffentlichen Rechts erbracht werden,sind die Artikel 14, 15 und 17 anzuwenden.

Artikel 19

Studenten

(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oderLehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließ-lich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält undder im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dortunmittelbar vor der Einreise in den erstgenanntenStaat ansässig war, für seinen Unterhalt, seinStudium oder seine Ausbildung erhält, dürfen imerstgenannten Staat nicht besteuert werden, soferndiese Zahlungen aus Quellen außerhalb diesesStaates stammen.

(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling,der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorherdort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, dieer in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als183 Tage während des betreffenden Kalenderjahresausübt, werden in dem anderen Staat nichtbesteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbaremZusammenhang mit seinen Studien oder seinerAusbildung steht.

Artikel 20

Lehrer und Forscher

(1) Eine in einem Vertragsstaat unmittelbar vorihrem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat ansäs-sige natürliche Person, die sich in diesem anderenStaat auf Einladung einer Universität, einesColleges, einer Schule oder anderen ähnlichenErziehungseinrichtung während eines Zeitraumesvon höchstens zwei Jahren ausschließlich zumZwecke der Lehre oder Forschung an dieserErziehungseinrichtung aufhält, ist in diesem ande-ren Staat hinsichtlich der Vergütungen, die sie fürdiese Lehr- oder Forschungstätigkeit erhält und dieim erstgenannten Vertragsstaat steuerpflichtig sind,von der Besteuerung ausgenommen.

(2) Dieser Artikel findet keine Anwendung aufEinkünfte aus einer Forschungstätigkeit, die haupt-sächlich zum persönlichen Nutzen einer bestimmtenPerson oder bestimmter Personen unternommenwird.

Artikel 21

Andere Einkünfte

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigenPerson, die in den vorstehenden Artikeln diesesÜbereinkommens nicht behandelt wurden, dürfennur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es seidenn, diese Einkünfte stammen aus Quellen desanderen Vertragsstaates; in diesem Fall dürfen sieauch in diesem anderen Staat besteuert werden.

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Artikel 22

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) In Malaysia wird die Doppelbesteuerung wiefolgt vermieden:

a) Gemäß dem Recht Malaysias betreffend dieAnrechnung von Steuern anderer Staaten alsMalaysia auf die malaysische Steuer wird dieösterreichische Steuer, die nach dem RechtÖsterreichs und in Übereinstimmung mitdiesem Übereinkommen von einer in Malaysiaansässigen Person von aus Österreich stam-menden Einkünften erhoben wird, auf diemalaysische Steuer, die von diesen Einkünftenerhoben wird, angerechnet. Bestehen dieseEinkünfte in Dividenden, die eine in Öster-reich ansässige Gesellschaft an eine inMalaysia ansässige Gesellschaft zahlt, dermindestens 25 vom Hundert der Stimmanteileder die Dividenden zahlenden Gesellschaftgehören, wird bei der Steueranrechnung auchjene österreichische Steuer berücksichtigt, dievon dieser Gesellschaft in bezug auf dasEinkommen erhoben wurde, aus dem dieDividenden gezahlt wurden. Der anzurech-nende Betrag darf jedoch den Teil der vor derAnrechnung ermittelten malaysischen Steuernicht übersteigen, der auf diese Einkünfteentfällt.

b) Im Sinne der lit. a umfaßt der Ausdruck„österreichische Steuer" nicht die Gewerbe-steuer, die von einer anderen Bemessungs-grundlage als dem Ertrag erhoben wird.

(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wiefolgt vermieden:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige PersonEinkünfte und dürfen diese Einkünfte nachdiesem Übereinkommen in Malaysia besteuertwerden, so nimmt Österreich vorbehaltlich derlit. b und c diese Einkünfte von der Besteue-rung aus. Darüber hinaus sind Dividenden, dieeine in Malaysia ansässige Gesellschaft an einein Österreich ansässige Gesellschaft zahlt, dieseit mindestens zwölf Monaten vor dem fürdie Ermittlung des Einkommens der letztge-nannten Gesellschaft maßgebenden Zeitpunktam Grund- oder Stammkapital der dieDividenden zahlenden erstgenannten Gesell-schaft mindestens zu 25 vom Hundert beteiligtist, von der österreichischen Körperschaft-steuer befreit, die von der die Dividendenempfangenden letztgenannten Gesellschafterhoben wird.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige PersonEinkünfte, die nach den Absätzen 2 derArtikel 8, 11 und 12 und nach Artikel 21 inMalaysia besteuert werden dürfen, so rechnetÖsterreich auf die vom Einkommen dieserPerson zu erhebende Steuer den Betrag an,der der in Malaysia gezahlten Steuer ent-

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spricht. Der anzurechnende Betrag darfjedoch den Teil der vor der Anrechnungermittelten Steuer nicht übersteigen, der aufdie aus Malaysia bezogenen Einkünfte ent-fällt. Dies gilt auch für Dividenden (ausge-nommen jene, die in Absatz 2 lit. a behandeltwerden), die unter Artikel 10 Absatz 3 fallen,und für Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 3fallen.

c) Einkünfte einer in Österreich ansässigenPerson, die nach diesem Übereinkommen vonder Besteuerung in Österreich auszunehmensind, dürfen gleichwohl in Österreich bei derFestsetzung der Steuer für das übrigeEinkommen der Person einbezogen werden.

(3) Im Sinne des Absatzes 2 lit. b umfaßt derAusdruck „in Malaysia gezahlte Steuer"

a) in bezug auf Dividenden, die von einer inMalaysia ansässigen Gesellschaft bezogenwerden, den Betrag der malaysischen Steuer,die geschuldet würde, wenn diese Einkünftenicht auf Grund einer nach den malaysischenGesetzen betreffend die Förderung derwirtschaftlichen Entwicklung in Malaysia inder im Zeitpunkt der Unterzeichnung diesesÜbereinkommens gültigen Fassung oder nachanderen Bestimmungen, die in Malaysianachträglich in Abänderung oder Ergänzungdieser Gesetze eingeführt wurden und die imwesentlichen ähnlicher Art sind, von derBesteuerung ausgenommen oder steuerlichbegünstigt wären, vorausgesetzt, daß diegemäß Absatz 3 gewährte Anrechnung auf dieösterreichische Steuer 40 vom Hundert desBruttobetrags der Dividenden nicht über-steigt;

b) in bezug auf Zinsen, auf die Artikel 11Absatz 3 anzuwenden ist, einen Betrag, der 15vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen,die in Malaysia ohne die gemäß diesem Absatzgewährte Befreiung steuerpflichtig wären,nicht übersteigt.

Artikel 23

Gleichbehandlung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfenim anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oderdamit zusammenhängenden Verpflichtung unter-worfen werden, die anders oder belastender ist alsdie Besteuerung und die damit zusammenhängen-den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige desanderen Staates unter gleichen Verhältnissenunterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die einUnternehmen eines Vertragsstaats im anderenVertragsstaat hat, darf im anderen Staat nichtungünstiger sein als die Besteuerung von Unterneh-

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men des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeitausüben.

(3) Unternehmen eines Vertragsstaats, derenKapital ganz oder teilweise unmittelbar odermittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigenPerson oder mehreren solchen Personen gehörtoder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstge-nannten Staat keiner Besteuerung oder damitzusammenhängenden Verpflichtung unterworfenwerden, die anders oder belastender ist als dieBesteuerung und die damit zusammenhängendenVerpflichtungen, denen andere ähnliche Unterneh-men des erstgenannten Staates unterworfen sindoder unterworfen werden können.

(4) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, alsverpflichte er

a) einen Vertragsstaat, den im anderen Vertrags-staat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,-Vergünstigungen und -ermäßigungen aufGrund des Personenstandes oder der Fami-lienlasten zu gewähren, die er seinen ansässi-gen Personen gewährt;

b) Malaysia, in Malaysia nicht ansässigen öster-reichischen Staatsangehörigen Steuerfreibe-träge, -Vergünstigungen und -ermäßigungenzu gewähren, die nach dem im Zeitpunkt derUnterzeichnung dieses Übereinkommens gül-tigen Recht nur malaysischen Staatsangehöri-gen, die nicht in Malaysia ansässig sind,gewährt werden.

(5) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, alshindere er einen Vertragsstaat, den Genuß vonSteuerbegünstigungen zur Förderung der wirt-schaftlichen Entwicklung in diesem Staat auf seineStaatsangehörigen zu beschränken, vorausgesetzt,daß diese Steuerbegünstigungen nicht Staatsange-hörigen eines dritten Staates gewährt wurden.

(6) Im Sinne dieses Artikels bezieht sich derAusdruck „Besteuerung" auf Steuern, für die dasÜbereinkommen gilt.

Artikel 24

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässigePerson der Auffassung, daß Maßnahmen einesVertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zueiner Besteuerung führen oder führen werden, diediesem Übereinkommen nicht entspricht, so kannsie unbeschadet der nach dem innerstaatlichenSteuerrecht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmit-tel ihren Fall der zuständigen Behörde des Staates,in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall vonArtikel 23 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigenBehörde des Staates unterbreiten, dessen Staatsan-gehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von dreiJahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahmeunterbreitet werden, die zu einer dem Übereinkom-men nicht entsprechenden Besteuerung führt.

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(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendungfür begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wirdsie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mitder zuständigen Behörde des anderen Vertrags-staats so zu regeln, daß eine dem Übereinkommennicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaa-ten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oderZweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung desÜbereinkommens entstehen, in gegenseitigem Ein-vernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemein-sam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerungin Fällen vermieden werden kann, die im Überein-kommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaa-ten können zur Herbeiführung einer Einigung imSinne der vorstehenden Absätze unmittelbar mitein-ander verkehren.

Artikel 25

Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaa-ten tauschen die Informationen aus, die zurDurchführung dieses Übereinkommens erforderlichsind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaaterhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie dieauf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staatesbeschafften Informationen und dürfen nur denPersonen oder Behörden (einschließlich der Ge-richte und der Verwaltungsbehörden) zugänglichgemacht werden, die mit der Veranlagung oderErhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgungoder mit der Entscheidung von Rechtsmittelnhinsichtlich der unter das Übereinkommen fallen-den Steuern befaßt sind. Diese Personen oderBehörden dürfen die Informationen nur für dieseZwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen ineinem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einerGerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, alsverpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, dievon den Gesetzen oder der Verwaltungspraxisdieses oder des anderen Vertragsstaats abwei-chen;

b) Informationen zu erteilen, die nach denGesetzen oder im üblichen Verwaltungsver-fahren dieses oder des anderen Vertragsstaatsnicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisoder ein Geschäftsverfahren preisgeben wür-den oder deren Erteilung dem Ordre publicwiderspräche.

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Artikel 26

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichenVorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeam-ten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtsoder auf Grund besonderer Übereinkünfte zuste-hen.

Artikel 27

Inkrafttreten

(1) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation;die Ratifikationsurkunden werden so bald wiemöglich in Kuala Lumpur ausgetauscht.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tagdes dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, indem der Austausch der Ratifikationsurkundenerfolgt ist, und seine Bestimmungen findenAnwendung:

a) in Malaysia:hinsichtlich malaysischer Steuern für dasVeranlagungsjahr, das am 1. Jänner 1988beginnt, sowie für die folgenden Veranla-gungsjahre;

b) in Österreich:hinsichtlich österreichischer Steuern für dasSteuerjahr, das am 1. Jänner 1987 beginnt,sowie für die folgenden Steuerjahre.

Artikel 28

Kündigung

Dieses Übereinkommen bleibt auf unbestimmteZeit in Kraft. Jeder Vertragsstaat kann es jedoch amoder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahresnach dem Jahr 1990 schriftlich auf diplomatischemWeg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommennicht mehr Anwendung:

a) in Malaysia:auf das Veranlagungsjahr, das am 1. Jännerdes auf das Kalenderjahr, in dem dieKündigung erfolgt ist, zweitfolgenden Kalen-derjahres beginnt, sowie auf die folgendenVeranlagungsjahre;

b) in Österreich:auf das Steuerjahr, das am 1. Jänner des aufdas Kalenderjahr, in dem die Kündigungerfolgt ist, folgenden Kalenderjahres beginnt,sowie auf die folgenden Steuerjahre.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezugehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unter-zeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. September 1989,in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache,Bahasa Malaysia und englischer Sprache, wobei alledrei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falleeiner Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der

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Auslegung und Anwendung dieses Übereinkom-mens ist der englische Text maßgebend.

Für die Regierung der Republik Österreich:Dr. Wolfgang Nolz

Für die Regierung von Malaysia:Abdul Halim bin Ali

Protokoll

Anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkom-mens zwischen der Regierung der RepublikÖsterreich und der Regierung von Malaysia zurVermeidung der Doppelbesteuerung und zurVerhinderung der Steuerumgehung auf dem Ge-biete der Steuern vom Einkommen haben dieUnterzeichneten vereinbart, daß folgende Bestim-mungen einen Bestandteil des Übereinkommensbilden:

Zu Artikel 7 (Unternehmensgewinne):a) Es besteht Einvernehmen, daß in Österreich

der Ausdruck „Gewinne" im Sinne diesesArtikels Gewinne aus der Beteiligung an einerstillen Gesellschaft des österreichischenRechts umfaßt.

b) Im Falle Malaysiasi) berücksichtigt Malaysia bei der Zurech-

nung von Unternehmensgewinnen an eineBetriebstätte im Sinne des Artikels 5Absatz 3 zur Ermittlung eines angemesse-nen Betriebstättengewinnes den Gesamt-wert der vertraglichen Leistung und

ii) erkennt dabei den Abzug von Kosten fürMaterialien und Ausrüstungen, die vomUnternehmen entweder hergestellt oderangeschafft wurden und an die Betrieb-stätte zum Fremdvergleichspreis geliefertwurden, vom Gesamtwert der vertragli-chen Leistung an.

Für die Regierung der Republik Österreich:Dr. Wolfgang Nolz

Für die Regierung von Malaysia:Abdul Halim bin Ali

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikations-urkunde wurde am 20. September 1990 ausgetauscht; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 27Abs. 2 mit 1. Dezember 1990 in Kraft.

Vranitzky

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