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SGB XII

1. Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel)

2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung(4. Kapitel)

3. Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel Hilfe zur Gesundheit Hilfe zur Pflege Eingliederungshilfe f. behinderte M. Hilfe zur Überwindung besonderer

sozialer Schwierigkeiten Hilfe in anderen Lebenslagen

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Grundsätze des SGB XII

1. Sozialhilfe soll ein menschenwürdiges Leben ermöglichen

2. Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen abhängig

3. Nachranggrundsatz

4. Individualitätsprinzip

5. Einsetzen der Sozialhilfe Ausnahme Grundsicherung

6. Keine Schuldenübernahme Ausnahme Mietschulden

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Einkommen und Vermögen

1. EinkommenAlle Einkünfte in Geld oder Geldeswert:Renten, Pensionen, Erwerbseinkommen, Wohngeld, Einkünfte aus vertraglichen Ansprüchen, Miet- oder Pachteinnahmen, Beihilfeansprüche, Zinseinkünfte, Zuwendungen Dritter

2. VermögenEinzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen:Bargeld, Guthabenbestände auf Spar- und Girokonten, Wertpapiere, Bausparverträge, Rückkaufswert von Lebensversicherungen, Pkw, Haus- und Grundbesitz

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Einkommen und Vermögen

Jedoch nicht: ein angemessenes Hausgrundstück kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte 1.600 Euro bei Hilfe zum Lebensunterhalt für einen

Alleinstehenden unter 60 Jahren 2.600 Euro bei Hilfen nach dem 4. bis 9. Kapitel (z. B.

Grundsicherung, Hilfe zur Pflege) für einen Alleinstehenden 614 Euro für einen Ehegatten/Lebenspartner 256 Euro für alle weiteren Personen, die von der

nachfragenden Person überwiegend unterhalten werden.

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Nachranggrundsatz

Sozialhilfe ist nachranging

andere Ansprüche sind somit vorrangig Einkommen und Vermögen Ansprüche gegenüber Dritten, wie z. B. vertragliche

Ansprüche (Wohnrecht, Nießbrauch, Schenkungsrückforderungsansprüche)

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Individualitätsprinzip

Sozialhilfe ist auf den Einzelfall abgestimmt und kann als Dienst-, Geld- oder Sachleistung gewährt werden.

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Sozialhilfe

Dienstleistung

GeldleistungSachleistung

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Einsetzen der Sozialhilfe

Sobald der Sozialhilfeträger von der Notlage Kenntnis hat

nicht vom Antrag abhängig (Anruf genügt)

nicht für die Vergangenheit

.

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Hilfe zum Lebensunterhalt

Anspruchsberechtigte:

Personen, unter 65 Jahren,

die weniger als drei Stunden täglicharbeiten können oder

befristet erwerbsunfähig sind oder

eine Altersrente vor dem 65. Lebensjahr beziehen

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Grundsicherung im Alterund bei Erwerbsminderung

Anspruchsberechtigte:

Personen über 65 Jahre oder

Personen unter 65 Jahre, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind

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Besondere Leistung

Damit ist der laufende Lebensunterhalt abgedeckt

Laufende Leistungen setzen sich zusammen aus:

Regelsätze nach der Regelsatzverordnung

+ Kosten der Unterkunft

+ Heizkosten

+ ggf. Mehrbedarfe

+ ggf. freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

= grundsicherungsrechtlicher Bedarf

./. einzusetzendes Einkommen

= laufende monatliche Leistung

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Unterschied zu anderen Leistungendes SGB XII

Schriftlicher Antrag ist erforderlich

Leistungen werden ab dem Erstendes Antragsmonats bewilligt

Kostenersatz an Erben ist ausgeschlossen,grundsätzlich keine Unterhaltsüberprüfung bei den Kindern (es sei denn, Einkommen über 100.000 Euro im Jahr)

Befristung, i. d. R. 1 Jahr, Weiterbewilligungsantrag ist erforderlich

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Berechnung der Grundsicherungsleistungim Alter und bei Erwerbsminderung

Berechnungsbogen für 01/14:

**Bedarf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Regelbedarf (§ 42 Nr. 1 SGB XII)Mustermann 26.10.1934 + 391,00 Euro

Mehrbedarf (§ 42 Nr. 3 SGB XII)Mustermann 26.10.1934wegen Merkzeichen G + 66,47 Euro

Kosten der Unterkunft (§ 42 Nr. 2 SGB XII)Miete + 300,00 EuroHeizungskosten (§ 42 Nr. 2 SGB XII)lfd. Heizungskosten + 50,00 Euro

Summe Grundsicherungsbedarf 807,47 Euro

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Berechnung der Grundsicherungsleistungim Alter und bei Erwerbsminderung

Berechnungsbogen für 01/14:

**Einkommen

Einkünfte (§ 82 Abs. 1 SGB XII)Mustermann 26.10.1934Altersruhegeld - 480,22 EuroBetriebsrente - 128,38 Euro

Summe Einkommen - 608,60 Euro

**Berechnung

Summe Grundsicherungsbedarf + 807,47 EuroSumme Einkommen - 608,60 Euro

Laufende Leistung/Zahlbetrag + 198,87 Euro

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Regelbedarfsstufen nach SGB XII

• Regelbedarfsstufe 1Alleinstehende oder Alleinerziehende oder Partner minderjährig 391,00 Euro

• Regelbedarfsstufe 2Ehegatten und Lebenspartner 353,00 Euro

• Regelbedarfsstufe 3Erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 313,00 Euro

• Regelbedarfsstufe 4Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 296,00 Euro

• Regelbedarfsstufe 5Kinder von Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 261,00 Euro

• Regelbedarfsstufe 6Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 229,00 Euro

Barbetrag für erwachsene Heimbewohnerbeträgt 27 v. H. des Eckregelsatzes. Dies ergibt einen Betrag von

105,57 Euro

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(ab 01.01.2014)

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Blindengeld nach § 72 Abs. 2 SGB XII

• ab Vollendung des 18. Lebensjahres 629,99 Euro• bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 315,54 Euro• Heimbewohner erhalten 110,00 Euro• Die Landesblindenhilfe (410 €) ist vorrangig und wird • Entsprechend angerechnet.

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Hilfe zur Pflege

Die Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI:

Unabhängig vom Einkommen u. Vermögen

Entscheidend ist die Einstufung in eine Pflegestufe

Antrag bei der Pflegekasse stellen,

der MDK wird von der Pflegekasse beauftragt;

der MDK erstellt ein Gutachten und nimmt die Einstufung vor

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Pflegebedürftigkeit

Wer ist pflegebedürftig (§ 14 SGB XI)

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Alltag für längere Zeit oder auf Dauer in erheblichem Maße Unterstützung benötigen.

Stufen der Pflegebedürftigkeit (§ 15 SGB XI)

o Pflegestufe I - erhebliche Pflegebedürftigkeit

o Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit

o Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit

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Anspruchsberechtigte Personengruppen:

Pflegebedürftige, die zwar Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, die jedoch wegen der gesetzlich begrenzten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung den individuellen Pflegebedarf nicht abdecken.

Pflegebedürftige, die zwar pflegeversichert, aber nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind (Hilfebedarf unterhalb Pflegestufe 1 bzw. für weniger als 6 Monate)

Nicht pflegeversicherte Pflegebedürftige.

Merksatz:Immer, wenn die Leistungen der Pflegeversicherungen nicht ausreichen oder nicht möglich sind und ein Pflegebedarf gegeben ist, kann unter Berücksichtigung der sonstigen Leistungsvoraus-setzungen Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erbracht werden.

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Leistungsarten bei häuslicher Pflege:

Im Normalfall:Vorrang ambulanter Leistungen vor stationärer Leistung. Der Vorrang der ambulanten Pflege gilt jedoch nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Pflege mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

Pflegegeld

Pflegesachleistungen

Kombination von Geld- und Sachleistungen

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Leistungsarten bei häuslicher Pflege:

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Tages- und Nachtpflege

Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege

Hilfsmittel

Essen auf Rädern, hauswirtschaftlicher Bedarf

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Leistungen der Pflegeversicherung ab 01.01.2013

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Pflegestufe Geldleistungen ambulant

Sachleistungenambulant

vollstationäreLeistungen / Heimbereich

1 235 € 450 € 1.023 €

2 440 € 1.100 € 1.279 €

3 700 € 1.550 € 1.550 €

Härtefall - 1.918 € 1.918 €

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Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf

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Keine Pflegestufe

Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3

Pflegegeld 120 € 305 € 525 € 700 €

Sachleistungen 225 € 665 € 1250 € 1550 €

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Geldleistungen

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Leistungen bei Kurzzeitpflege: 1.550 €(Pflegekasse zahlt für den pflegebedingten Aufwand im Jahr für 4 Wochen max. 1.550 €)

Leistungen bei Verhinderungspflege: 1.550 €(Pflegekasse zahlt zusätzlich im Jahr für 4 Wochen für den pflegebedingten Aufwand max. 1.550 €)

Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (demenziell erkrankte Menschen) im ambulanten Bereich:

Grundbetrag: mtl. 100 € (jährlich 1.200 €)oder erhöhter Betrag: mtl. 200 € (jährlich 2.400 €)neu: auch für Personen der Pflegestufe 0 möglich!!

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Geldleistungen

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Sozialamt zahlt:

400 € restliche Kosten für ambulanten Pflegedienst (1.500 € Kosten - 1100 € Pflegesachleistung)

 200 € Kosten für Nachbarschaftshilfe 147 € gekürztes Pflegegeld (1/3 von 440 €) 

Fallbeispiel: Herr Mustermann ist in der Pflegestufe 2. Die Pflegekasse gewährt Pflegesachleistungen in Höhe von monatlich 1100 €. Die Kosten für den ambulanten Pflegedienst betragen 1.500 €. Zusätzlich fallen Kosten für die Nachbarschaftshilfe in Höhe von monatlich 200 € an.

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Hilfe zur Pflege in Einrichtungen

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Jeder pflegebedürftige Mensch, der nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu helfen und auch von Ange-hörigen nicht mehr zu Hause gepflegt werden kann, kann in einem Pflegeheim die notwendige Pflege, Versorgung und Betreuung erhalten.

Übernahme von Heimkosten • Vergütungsvereinbarungen

Heimentgelt setzt sich zusammen aus• Unterkunfts- und Verpflegungskosten• Pflegekosten• Investitionskosten• Ausbildungsumlage

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Geldleistungen

Barbetrag

Altfälle noch Zusatzbarbetrag Taschengeld von Zeppelinstiftung

Bekleidungsbeihilfe

auf Antrag vor Anschaffung Zuständiges Sozialamt - vor Heimaufnahme gewöhnlicher

Aufenthalt

Einsatz vom Einkommen

gesamtes Einkommen ist einzusetzen Sonderfall, wenn ein Partner noch zu Hause lebt Vermögensfreigrenze - siehe Folie 4

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Geldleistungen

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Berechnungsbeispiel: HeimfallHerr Mustermann, Pflegestufe 2Renteneinkünfte: 608,60 €Tagessatz im Heim: 85,00 € täglichHeimkosten fallen an für 31 Tage

Berechnung der SozialhilfeHeimentgeld täglich 85,00 € x 31 Tage = 2.635,00 €+ Barbetrag 105,57 €./. Pflegeversicherungsleistungen: 1.279,00 €./. Renteneinkünfte: 608,60 €

Sozialhilfe für den Monat: 852,97 €

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Sonstige Erläuterungen

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Unterhalt: • alle leiblichen Kinder und Adoptivkinder werden

auf Unterhaltsfähigkeit überprüft

• Stiefkinder sind nicht unterhaltspflichtigSelbstbehalt / Mindestbedarf vom Einkommen

- Alleinstehender Unterhaltspfl. 1.600,00 € - Verheiratet: 2.700,00 €

EinkommensbereinigungTaschengeldanspruchVermögensfreibetrag

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Erbe - Schenkung

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• Kostenersatz an Erben:Sozialhilfe der letzten 10 Jahre kann aus dem Nachlass-

vermögen zurückgefordert werden.

• Schenkungsrückforderungsansprüche:Aus Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor Ein-

Tritt der Bedürftigkeit vorgenommen wurden, hat der bedürftige Leistungsberechtigte einen Rückforderungs-anspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

• Vertragliche Ansprüche:Können sich unter anderem aus Übertragungen von Haus-

Und Grundbesitz ergeben. Sie bestehen auch, wenn die Verträge älter als 10 Jahre sind. (Kost, Hege und Pflege, Bekleidung, Nießbrauch, Wohnrecht, Unterhalt etc.


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