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Info-Veranstaltung zum neuen Tarifrecht
am 3.12.2009
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Geplanter Ablauf
- Begrüßung
- Vortrag
- Fragen
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Ausgangslage
Austritt des Landes Hessen aus der TdL
im Jahr 2004 mit dem Ziel, einen eigenen
Tarifvertrag zu schaffen
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Inkrafttreten des TV-H zum 01.01.2010
Aber: Teilweise gelten die Alt-Regelungen
fort; dies gilt beispielsweise für die
Eingruppierungsregelungen, da
es noch keine neue Entgeltordnung
gibt.
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Strukturprinzipien und Eckpunkte des TV-H- Einheitliches Tarifrecht für Ang. und Arb.- Straffung / Vereinfachung- Neue Arbeitszeitregelungen- Instrumente zur Flexibilisierung der Arbeitszeit- Neue Entgeltstruktur- Kinderzulage- Jahressonderzahlung
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- 6 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall- Aufnahme der beruflichen Qualifizierung in den
Tarifvertrag als Teil der Personalentwicklung; Anspruch auf (jährliches) Gespräch mit derFührungskraft hinsichtlich Qualifizierungsbedarf
- Möglichkeit der Übertragung von Führungsauf- gaben auf Probe und Zeit
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- Nur noch Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten
der Beschäftigten an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen- Möglichkeit der Gewährung von Sonder-
zahlungen an Beschäftigte im Drittmittelbereich
sowie der Gewährung von Leistungszulagen
und Leistungsprämien (auch außerhalb des
Drittmittelbereichs) bei besonderer Leistung
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Neues Entgeltsystem
- 15 Entgeltgruppen
- Künftig Einheitsbetrag anstelle Grundver-
gütung bzw. -lohn, Orts- bzw. Sozialzu-
schlag und Allgemeiner Zulage
- Aufstieg in einer Entgeltgruppe max.
in 6 Stufen möglich
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Stufenlaufzeiten im Regelfall
Stufe 1 nach Stufe 2 = 1 Jahr
Stufe 2 nach Stufe 3 = 2 Jahre
Stufe 3 nach Stufe 4 = 3 Jahre
Stufe 4 nach Stufe 5 = 4 Jahre
Stufe 5 nach Stufe 6 = 5 Jahre
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- Aufstieg von Stufe 3 an leistungsabhängig,
also kein Automatismus wie das bisherige
Aufsteigen in den Lebensaltersstufen
- Keine Zeit- und Bewährungsaufstiege,
nur noch „echte“ Höhergruppierungen
(setzt Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit voraus)
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Entgeltentwicklung BAT / TV-H
BAT
TV-H
• Vordere Stufen höher
• Reduzierte Beträge für spätere Stufen
• Abgestellt auf Lebenserwerbseinkommen
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Überleitung
Überleitung bedeutet die Überführung der Beschäftigten aus den derzeit gültigen Tarifverträgen (BAT, MTArb etc.) in den TV-H.
Die Überleitung erfolgt nach dem TVÜ-H.
Hier geht es um die Überleitung in das neue Entgeltsystem und in die sonstigen Vorschriftendes TV-H.
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Wir wollen nun die Überleitung in das
neue Entgeltsystem anhand von zwei
Beispielen aufzeigen
1. Wissenschaftlicher Mitarbeiter
2. Sekretärin
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Beispiel für die Vergütungsberechnung nach BAT:
Wiss. Mitarbeiter, 27 Jahre, ledig, Vollzeit
2.558,48 € Grundvergütung II a BAT
599,72 € Ortszuschlag Stufe 1
121,58 € Allgemeine Zulage
3.279,78 € ∑
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Beispiel für die Vergütungsberechnung nach BAT:
Sekretärin, 31 J., verheiratet, VI b BAT (BWA),
Vollzeit
1.557,18 € Grundvergütung VI b BAT
610,05 € Ortszuschlag Stufe 2
113,98 € Allgemeine Zulage
2.281,21 € ∑
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Bei der Überleitung gilt Besitzstandssicherung
hinsichtlich des Entgelts!
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Die Schritte der Überleitung
1. Ermittlung der Entgeltgruppe (EG) nach Anlage 2TVÜ-H
Beispiele: VI b BAT → EG 6II a BAT → EG 13 Ü (i. d.
R.) 9 MTArb → EG 9
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2. Ermittlung des Vergleichsentgelts (VE)
a) Angestellte- Grundvergütung- Ortszuschlag (max. Stufe 2)- Allgemeine Zulagedes Monats Dezember 2009
b) ArbeiterMonatstabellenlohn Dezember 2009
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Bei anstehender Höhergruppierung
(z. B. Bewährungs- oder Zeitaufstieg) im Januar
2010 wird das VE so bemessen, als wäre die
Höhergruppierung bereits im Dezember 2009
erfolgt.
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Zulagen (z. B. Meisterzulage) werden neben dem
VE als Besitzstandszulagen fortgezahlt.
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Bei Teilzeitbeschäftigten wird das VE zunächst auf
der Grundlage von Vollzeitbeschäftigung ermittelt
und dann entsprechend des Arbeitszeitumfangs
berechnet.
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3. Ermittlung der Stufe
Es wird festgestellt, ob eine Regelstufe oder eineindividuelle Zwischen- bzw. Endstufe greift.Bei den Arbeitern erfolgt die Stufen-Zuordnung aufGrundlage der Beschäftigungszeit (= die beimLand Hessen in einem Arbeitsverhältnis verbrachte Zeit), sofern das VE (Monatstabellen-lohn Dezember 2009) nicht höher ist.
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Überleitung des wiss. Mitarbeiters
1. EG ermitteln gem. Anlage 2 TVÜ-H,
II a BAT entspricht EG 13 Ü
2. Berechnung des Vergleichsentgeltes, besteht
aus Grundvergütung, Ortszuschlag (max.
Stufe 2) und Allg. Zulage des Mon. Dez. 2009
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2.558,48 € Grundvergütung II a BAT 599,72 € Ortszuschlag Stufe 1 121,58 € Allgemeine Zulage3.279,78 € ∑ VE
Das VE in EG 13 Ü liegt zwischen den Stufen 1 und 2, eigentlich individuelle Zwischenstufe 1 +, aber Überleitung in EG 13 Ü mindestens in Stufe2!
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Entwicklung→ 1.1.2010 EG 13 Ü Stufe 2: 3.362,95 €→ 1.3.2010 + 1,2%: 3.403,31 € → 1.1.2012 Stufe 3*: 3.585,72 €
* Aufstieg zum 1.1.2012 in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe
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Überleitung der Sekretärin
1. EG ermitteln gem. Anlage 2 TVÜ-H,
VI b BAT entspricht EG 6
2. Berechnung des Vergleichsentgelts, besteht
aus Grundvergütung, Ortszuschlag Stufe 2
und Allg. Zulage des Mon. Dez. 2009
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1.557,18 € Grundvergütung VI b BAT
610,05 € Ortszuschlag Stufe 2
113,98 € Allgemeine Zulage
2.281,21 € ∑ VE
Das VE in EG 6 liegt zwischen den Stufen 3 und 4,
also individuelle Zwischenstufe 3 +
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Entwicklung→ 1.1.2010 EG 6 Stufe 3+: 2.281,21 €→ 1.3.2010 + 1,2%: 2.308,58 € → 1.1.2012 Stufe 4*: 2.355,73 €→ 1.1.2016 Stufe 5**: 2.423,49 €→ 1.1.2021 Stufe 6**: 2.496,45 €
* Aufstieg zum 1.1.2012 in die betragsmäßig nächst-höhere reguläre Stufe
** Leistungsabhängiges Aufsteigen
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Wichtiges zu den Stufen- Aufsteigen durch Zeitablauf bis einschließlich Stufe 3- danach leistungsbezogene Entwicklung:
Vorzeitiger Aufstieg bei erheblich überdurch- schnittlicher Leistung oder Hemmung des Stufenaufstiegs bei erheblich unterdurch- schnittlicher Leistung; Letzterer ist jährlich zu überprüfen; Beschwerdekommission
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Höhergruppierung
Zuordnung in diejenige Stufe, in der der
Beschäftigte mindestens sein bisheriges Tabellen-
entgelt erhält, mindestens aber Stufe 2; somit also
eine am Betrag orientierte Zuordnung
Garantiebeträge!
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Beispiele zur Höhergruppierung
AN in EG 8 Stufe 3: 2.415,34 €
Höhergruppierung in EG 9 Stufe 2: 2.472,00 €
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Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
Nur noch für übergeleitete Beschäftigte, die am
01.01.2010 die erforderliche Zeit der Bewährung
oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben!
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Kinderzulage- 100,00 € für jedes „neue“ Kind ab 01.01.2010
+ Erhöhungsbetrag von 53,05 € für das dritte
und für jedes weitere „neue“ Kind; nicht
dynamisiert, keine Zusatzversorgung- 96,09 € für „Altkinder“ + Erhöhungsbetrag von
53,05 € für das dritte und jedes weitere „Altkind“
als Besitzstandszulage; dynamisiert und
Zusatzversorgung
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Jahressonderzahlung
E 1 bis E 8 = 90 v. H.*
E 9 bis E 15 = 60 v. H.*
* Bemessungsgrundlage ist das mtl. Entgelt, das
in den Mon. Juli, August und September
durchschnittlich gezahlt wird
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Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit → VollzeitbeschäftigungGrundsatz: 40-Stunden-Woche ab 01.01.2010
38,5-Stunden-Woche bei ständigem Schichtdienstbzw. Wechselschichtdienst und für übergeleiteteBeschäftigte, deren Wochenarbeitszeit am 31.12.2009 38,5 Std. beträgt und die zu diesem Zeitpunkt das 58. Lebensjahr vollendet haben
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Beschäftigte mit einer 38,5-Stunden-Woche zum
31.12.2009, die ab 01.01.2010 40 Stunden pro
Woche arbeiten müssen, erhalten in den
Kalenderjahren 2010 und 2011 jeweils 3
Arbeitstage Freizeitausgleich.
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Beschäftigte, die sich in Altersteilzeit befinden oder
deren Altersteilszeitarbeitsverhältnis spätestens
am 31.12.2009 beginnt, behalten die vereinbarte
Arbeitszeit.
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Urlaub
Erholungsurlaub- Bis zum vollendeten 30. Lj.= 26 Arbeitstage- Bis zum vollendeten 40. Lj. =29 Arbeitstage- Nach dem vollendeten 40. Lj. = 30
Arbeitstage
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Überleitungsrecht zum Erholungsurlaub
Für Beschäftigte, die im Jahr 2009 einen
Erholungsurlaubsanspruch von 33 AT erworben
haben, bleibt es dabei; die beamtenrechtlichen
Vorschriften finden hier Anwendung. Dies gilt auch
für Beschäftigte bis einschließlich des Geburts-
jahrgangs 1969.
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Höchstgrenze für Erholungs- und Zusatzurlaub
(gilt nicht für Zusatzurlaub aufgrund von Schwer-
behinderung!):
- Allgemein 35 Arbeitstage- 36 Arbeitstage für Beschäftigte, die das 50.
Lebensjahr vollendet haben
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Urlaubsübertragung
Für die Urlaubsübertragung von 2009 nach 2010
gelten noch die dafür einschlägigen Regelungen
des BAT bzw. MTArb (Antritt bis spätestens
30.04. bzw. 30.06.2010). Von dem Jahr 2011 an
verfällt Urlaub, der nicht bis zum 30.09. des
Folgejahres angetreten worden ist.
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Weiteres Vorgehen
- Übersendung des Überleitungsbogens mitBegleitschreiben sowie eines Schreibens bei Wechselvon der 42-Std.-Woche und 41-Std. Woche auf die40-Std.-Woche im Dezember 2009
- Rundschreiben an die Organisationseinheiten über diewesentlichen Neuerungen
- Weitere Informationsveranstaltungen für Personal undVorgesetzte in 2010 (Personalversammlung am
18.3.2010)
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Muster / Auszug Überleitungsbogen