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3. Kapitel: Grundlagen des Schuldrechts –

Störungen im Vertragsrecht

I. Einführung

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Wirtschaftsprivatrecht

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Ziele des Schuldrechts• Ordnung des Güterumsatzes

- Voraussetzungen einer meist vertraglichen Leistung

- Grundlage: Privateigentum und -autonomie

• Schutz der Lebens- und Betätigungssphäre - bei Verletzung Ausgleich

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1. Bedeutung des

Vertragsrechts

2. Ziele des

Schuldrechts

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Das Schuldverhältnis und seine Pflichten

• Schuldverhältnis als Pflichtengefüge

• Leistungspflichten– Hauptleistungspflichten (charakteristisch für

den Vertrag)– Nebenleistungspflichten

• sonstige Pflichten beim Vollzug eines Schuldverhältnisses, die Rechtsgüter des Partners nicht zu verletzen, § 241 Abs. 2

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II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

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Beispiel Kaufvertrag• Hauptleistungspflicht des Verkäufers:• Verschaffung von Besitz und Eigentum einer

mangelfreien Sache, § 433 Abs. 1

• Hauptleistungspflicht des Käufers:• Bezahlung, § 433 Abs. 2Halbsatz 1

• Nebenleistungspflicht z.B. des Käufers:• Abnahme, § 433 Abs. 2 Halbsatz 2

• sonstige Pflichten z. B. des Verkäufers:• keine Beschädigungen beim Käufer bei

Lieferung, § 241 Abs. 2

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II. Leistungs-

störungen

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Pflichtverletzungen• Unmöglichkeit: Leistung kann nicht

mehr oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand erbracht werden

• Verzug: Leistung wird schuldhaft verspätet erbracht

• Mangelhaftung: Leistung wird schlecht erbracht

• sonstige Pflichtverletzung: andere Rechte, Rechtsgüter oder Interessen des Vertragspartners werden verletzt

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II. Leistungs-

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Mögliche Rechtsfolgen

• Schadensersatz (§ 280 Abs. 1, §§ 281 ff.)

• Rücktritt kraft Vertrags (§ 346 Abs. 1) oder kraft Gesetzes (§ 323)

• Aufwendungsersatz (§ 304)

• Minderung (§ 437 Nr. 2, § 441 // § 634 Nr. 2, § 638)

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II. Leistungs-

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SchadensersatzGrundtatbestand § 280 Abs. 1

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1. Grundlagen

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Schuldverhältnis Vertrag (§ 311 Abs. 1) Vorvertragliches

Schuldverhältnis,nichtiger Vertrag (§311 Abs.2)

GesetzlichesSchuldverhältnis

Pflichtverletzung (Haupt - oder Neben-)Leistungen:Unmöglichkeit, Verzug,Schlechtleistung;Sonstige Pflichten, dieRechte, Rechtsgüter undInteressen des Partnerszu schützen, § 241 Abs. 2

Weitere Voraussetzungenje nach Störung

§§ 281 ff.

Vertretenmüssen §§ 276 ff.

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RücktrittGrundtatbestand, § 323 Abs. 1

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Gegenseitiger VertragPflichtverletzung - fällige (Haupt- oder

Neben- ) Leistung- nicht oder nicht

vertragsgemäß erbrachtangemessene Fristsetzung Ausnahmen (§ 323 Abs.

2): Frist entbehrlich- z. B. ernsthafte und

endgültige Weigerung(Nr. 1)

Sonstige Voraussetzungen Kein Ausschluss, weil- z.B. Gläubiger im

Annahmeverzug (§ 323Abs. 6 Alt. 2)

Keine Verjährung desLeistungs- oderNacherfüllungsanspruchs(§ 218 Abs. 1)

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Die verspätete Leistung des Schuldners

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1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

a)Verzugsschaden

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Verzugsschaden §§ 280 Abs. 1, 2, 286

Schuldverhältnis i.d.R VertragPflichtverletzung Leistung verspätetWeitereVoraussetzungen

§ 286 Verzug- Fälligkeit- kein Leistungs-

verweigerungsrecht- Mahnung,

Ausnahmen: § 286Abs. 2, 3

- Vertretenmüssen, §§276 ff.

Vertretenmüssen s.o.

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Schuldnerverzug Voraussetzungen

• 1. Leistung fällig und durchsetzbar (§ 286 Abs. 1 Satz 1)

• fällig: Leistung muss erbracht werden

• Primär: vertragliche Vereinbarung ("bestimmt", § 271 Abs. 1; im übrigen sofort fällig (§ 271 Abs. 1).

• durchsetzbar: Leistung steht keine Einrede (z.B. Verjährung) entgegen

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1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

a)Verzugsschaden

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• 2. Mahnung (§ 286 Abs. 1 Satz 1)• = eindringliche Leistungsaufforderung;

„Erinnerung“ genügt; rechtsgeschäftsähnliche Handlung

• mit oder nach der Fälligkeit (§ 286 Abs. 1 Satz 1)

• entbehrlich (§ 286 Abs. 2):• Nr. 1: nach Kalender bestimmt• Fristbeginn eindeutig und nach dem Kalender

berechenbar Beispiele: 01.12.; im Laufe des Aprils (= spätestens 30.04.); Nicht ausreichend: zwei Tage nach Abruf;

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1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

a)Verzugsschaden

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• Nr. 2: Ereignis muss vorausgehen und angemessene, kalendermäßig bestimmbare Zeit für die Leistung

• Beispiele: Kündigung; Rechnungszugang

• Nr. 3: ernsthafte und endgültige Weigerung des Schuldners

• Beispiel: Selbstmahnung (Verkäufer behauptet: Ware ist schon unterwegs!)

• Nr. 4. Besondere Umstände• Beispiel: Erfüllung der Leistungspflicht duldet

offenkundig keinen Aufschub (z. B. Reparatur eines Wasserrohrbruchs)

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2. Verzug des

Schuldners

a)Verzugsschaden

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• 3. Vertretenmüssen (§ 286 Abs. 1 Satz 1)

• Beweislastumkehr: Schuldner muss beweisen, dass er Verzug nicht zu vertreten hat (§§ 276 ff.)

• wichtigster Fall: Beschaffungspflicht

• Entschuldigt sind: Naturkatastrophen und höhere Gewalt; persönliche schwere Krankheit;

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1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

a)Verzugsschaden

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Verzug endet

• sobald Leistung angeboten wird oder

• die Forderung erloschen ist (z. B. durch Unmöglichkeit) oder

• inzwischen Leistung mit einer Einrede behaftet wird

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1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

a)Verzugsschaden

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Fall 1 Lösung

• G gegen H Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 286?

• 1 Zwischen G und H besteht ein Kaufvertrag, also ein Schuldverhältnis.

• 2 H hat eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis, nämlich die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, verletzt, wodurch G eine Vermögenseinbuße erlitten hat, weil G einen Ersatzwagen anmieten musste (§ 280 Abs. 1 Satz 1).

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II. Leistungs-

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1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

a)Verzugsschaden

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• Diesen Verzögerungsschaden hat H gemäß § 280 Abs. 2 aber nur unter der "zusätzlichen Voraussetzung" des § 286 zu vertreten; er muss also in Schuldnerverzug geraten sein.

• 2.1 Die Lieferung war aufgrund der vertraglichen Vereinbarung am 18. Januar 2002 fällig (§ 271 Abs. 1).

• 2.2 Ein Leistungsverweigerungsrecht stand H nicht zu.

• 2.3 Einer Mahnung bedurfte es nicht, weil der Leistungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt war (§ 286 Abs. 2 Nr. 1).

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2. Verzug des

Schuldners

a)Verzugsschaden

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• 2.4 H hat die Nichtleistung auch zu vertreten (§ 286 Abs. 4), weil er bewusst, also vorsätzlich, den Liefertermin nicht eingehalten hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1). Der Umstand, dass H wider Erwarten seinen neuen Vorführwagen am 18. Januar noch nicht zur Verfügung hatte, kann sein Verhalten nicht entschuldigen, weil dies allein in seinen betrieblichen Risikobereich fällt.

• G kann Ersatz der 120 € als Verzögerungsschaden verlangen (§ 251 Abs. 1).

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2. Verzug des

Schuldners

a)Verzugsschaden

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2. Verzug des

Schuldners

a)Verzugsschaden

b) Schadensersatz

statt Leistung

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Schadensersatz statt Leistung §§ 280 Abs. 1, 281

Schuldverhältnis VertragPflichtverletzung Leistung verspätetWeitereVoraussetzungen

angemessene Frist fürLeistung oder Nach-erfüllung erfolglosgesetzt, § 281 Abs. 1Satz 1Ausnahmen:- entbehrlich, wenn

ernsthafte undendgültigeWeigerung (§ 281Abs. 2 Alt. 1)

- besondere Umstände(§ 281 Abs. 2 Alt.2)

Vertretenmüssen §§ 276 ff.

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Var.1 Frage 1 Lösung

• Schadensersatzanspruch des G aus § 280 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 281 Abs. 1 Satz 1?

• 1 Zwischen G und H besteht ein Kaufvertrag, also ein Schuldverhältnis.

• 2 H hat die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung verletzt (§ 280 Abs. 1 Satz 1). Da G nun aber Schadensersatz statt der - noch möglichen - Leistung fordert, müssen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 gegeben sein.

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1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

a)Verzugsschaden

b) Schadensersatz

statt Leistung

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• 2.1 H hat die nach § 271 Abs. 1 am 18. Januar fällige Leistung (Lieferung des Vorführwagens) nicht erbracht.

• 2.2 H hat diese Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 zu vertreten, weil er unaufmerksam war und somit die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, also fahrlässig gehandelt hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2).

• 2.3 G hat H auch eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt. Innerhalb einer Woche wäre es H möglich und zumutbar gewesen, den Wagen wieder in Stand zu setzen und zu liefern.

I. Einführung

II. Leistungs-

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1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

a)Verzugsschaden

b) Schadensersatz

statt Leistung

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• Die Engpässe bei seinem Vertragspartner fallen in seinen Risikobereich. Von einem säumigen Schuldner können regelmäßig besondere Anstrengungen erwartet werden, um seiner Leistungspflicht innerhalb einer Nachfrist nachzukommen.

• G hat daher zu Recht von H Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Ihr Schaden besteht in den erforderlichen Mehrkosten für das Ersatzfahrzeug. H kann seinerseits nicht mehr auf Erfüllung des Kaufvertrags bestehen, weil der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen ist, sobald der Gläubiger Schadensersatz verlangt hat (§ 281 Abs. 3).

I. Einführung

II. Leistungs-

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1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

a)Verzugsschaden

b) Schadensersatz

statt Leistung

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RücktrittI. Einführung

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1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

a)Verzugsschaden

b) Schadensersatz

statt Leistung

c) Rücktritt

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Gegenseitiger Vertrag Pflichtverletzung - fällige (Haupt- oder Neben-)

Leistung - nicht erbracht

angemessene Fristsetzung Ausnahme (§ 323 Abs. 2): Frist entbehrlich, wenn - ernsthafte und endültige

Weigerung (Nr. 1) - bestimmter Termin oder

Zeitraum und Rechtzeitigkeit wesentlich (relatives Fixgeschäft) (Nr.2)

- besondere Umstände (Nr.3) Sonstige Voraussetzungen Kein Ausschluss, weil

- Gläubiger ganz oder über-wiegend Störung zu vertreten (§ 323 Abs. 6 Alt. 1)

- Gläubiger im Annahme-verzug § 323 Abs. 6 Alt. 2)

Keine Verjährung des Leistungs- oder Nacherfüllungs-anspruchs (§ 218 Abs. 1)

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Var.1 Frage 2 Lösung

• Hat G ein Recht zum Rücktritt nach § 323 ?• Kaufvertrag = gegenseitiger Vertrag• verspätete Leistung• angemessene Frist• Vertretenmüssen irrlevant• Recht besteht

I. Einführung

II. Leistungs-

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1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

a)Verzugsschaden

b) Schadensersatz

statt Leistung

c) Rücktritt

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Rücktritt

• Das Rücktrittsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung auszuüben ist (§ 349)

• ggfs. durch Auslegung (§ 133) festzustellen; Vertretungsrecht beachten

• gesetzliche Rücktrittsrechte sind verschuldens-unabhängig

• Hat Schuldner Leistungsstörung zu vertreten, Schadensersatzanspruch durch die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht ausgeschlossen (§ 325).

I. Einführung

II. Leistungs-

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1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

a)Verzugsschaden

b) Schadensersatz

statt Leistung

c) Rücktritt

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• Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, ohne zuvor den Rücktritt erklärt zu haben, so richtet sich die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ausschließlich nach Schadensersatzrecht

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II. Leistungs-

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1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

a)Verzugsschaden

b) Schadensersatz

statt Leistung

c) Rücktritt

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Rücktrittsfolgen

• Anspruch auf Erfüllung erlischt

• nicht aber der Vertrag - es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis

• Herausgabeanspruch nach § 346 Abs. 1

• oder Wertersatz nach § 346 Abs. 2

• Pflichtverletzungen bei der Rückgewähr werden gemäß § 346 Abs. 4 nach §§ 280 ff. behandelt

I. Einführung

II. Leistungs-

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1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

a)Verzugsschaden

b) Schadensersatz

statt Leistung

c) Rücktritt

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Die Verspätung durch den Gläubiger

• Gläubiger hat Mitwirkungspflichten kraft Vertrags oder Gesetzes

• Beispiele: § 433 Abs. 2, § 640 Abs. 1

• Folgen unterlassener Mitwirkung:

– Schuldner: muss trotzdem leisten

– Gläubiger: kein Schadensersatz, aber Aufwendungsersatz (§ 304)und weitere Nachteile (z.B. § 300 Abs. 1, § 323 Abs. 6 Alt. 2)

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II. Leistungs-

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1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

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Voraussetzungen des Gläubigerverzugs

• 1. Nichtannahme einer erfüllbaren Leistung (§ 293);

• (nicht unbedingt schon fällige) (vgl. § 271 Abs. 2)

• 2. tatsächliches Angebot (§ 294) liegt vor d. h. der Gläubiger musste nur zugreifen;

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2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

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• Ausnahmen: - Nach § 295 genügt ein wörtliches

Angebot, wenn der Gläubiger die Annahme verweigert (Alt. 1) oder wenn der Gläubiger eine Mitwirkung unterlässt (Alt. 2, z. B. Abholen);

- nach § 296 ist das Angebot entbehrlich, wenn die Vornahme der Mitwirkungshandlung kalendermäßig bestimmt ist (vgl. dazu bei § 286 Abs. 2 Nr. 1);

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Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

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• 3. Schuldner ist imstande und bereit zu leisten (§ 297)

• also nicht bei Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners;

• 4. Ausschluss nach § 299 liegt nicht vor

• § 299 ist nur anwendbar, wenn die Leistungszeit nicht bestimmt ist oder vor Fälligkeit erfüllt werden kann und der Gläubiger bei einer überraschenden, d. h. nicht vorher angemessen angekündigten Leistung verhindert ist (Abwesenheit, Krankheit etc.).

• Auf ein Verschulden des Gläubigers kommt es nicht an!

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Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

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Var. 2 Lösung

• H gegen G auf Ersatz der Mehrkosten in Höhe von 20 €

• nach § 304 ?• G ist Gläubiger bezüglich der Leistungspflicht

des H • G hat die tatsächlich (§ 294 ) angebotene

Leistung nicht angenommen (§ 293) • wäre wegen der Bestimmung der Zeit nach dem

Kalender nicht erforderlich gewesen (§ 296 Satz 1)

• H war bereit und imstande gewesen, am 18. 01.02 seiner Pflicht nachzukommen (§ 297).

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2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

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• Die Ausnahmevorschrift des § 299 scheidet wegen der klaren Zeitbestimmung aus.

• Demzufolge ist G auch in Annahmeverzug geraten und hat die Kosten des vergeblichen Transportes (20 €) gemäß § 304 zu begleichen.

• Anmerkung: G ist auch Schuldner der Abnahme als Nebenleistungspflicht und damit in Schuldnerverzug geraten. Demnach könnten die 20 € auch als Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1 und 2 iVm § 286, geltend gemacht werden

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Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

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