AKTIONÄRSPFLICHTEN NACH BÖRSENRECHT – INSBESONDERE ZUR
"GRUPPENPROBLEMATIK"
Peter V. Kunz
Universität Basel Referat vom 24. Oktober 2003
I. ÜBERSICHT
II. VORBEMERKUNGEN
III. PUBLIKUMS-AG SOWIE BÖRSENRECHT
A. Was ist eine "Publikumsgesellschaft"?
B. Vielfalt der Rechtsgrundlagen
C. Spezifische Behördenstruktur
A. Zu den "Pflichten des Aktionärs"
B. Spezialfall: Publikums-AG
IV. AKTIONÄRSPFLICHTEN FÜR PUBLIKUMSAKTIONÄRE
A. Ausgangslage sowie Hintergründe
B. Fokus: Meldepflicht (Art. 20 BEHG)
C. Sanktionsordnung
V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"
A. Was ist eine "Gruppe"?
B. Risiken
C. Aus der "Wirtschaftsrealität"
D. Sicherungsmöglichkeiten
VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN
II. VORBEMERKUNGEN
A. Zu den "Pflichten des Aktionärs"
1. Zentraler Ansatz = Art. 680 Abs. 1 OR
"Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag"
Paradigma: Liberierungspflicht ist EINZIGE Aktionärspflicht..!
Keine Treuepflicht, kein Konkurrenzverbot, keine Schweige- bzw. Geheimhaltungspflicht etc.
Privat-AG ( Publikums-AG)
II. VORBEMERKUNGEN
A. Zu den "Pflichten des Aktionärs"
2. Minderheitsmeinung
Konkurrenzverbot, Schweigepflicht sowie Ausstand durch Statuten möglich
PVK-Habil. § 8 N 35 ff.
II. VORBEMERKUNGEN
B. Spezialfall: Publikums-AG
1. Liberierungspflicht ETC.
Pflicht zur Liberierung/Art. 680 Abs. 1 OR
2 Aktionärspflichten: (i) Meldepflicht sowie (ii) Angebotspflicht
Publikumsaktionär hat also 3 PFLICHTEN..!
2. Börsengesellschaftsrecht
ZUSÄTZLICH:
III. PUBLIKUMS-AG SOWIE BÖRSENRECHT
A. Was ist eine "Publikumsgesellschaft"?
1. Kotierung
WAS = "Zulassung zum Handel an der Haupt- oder Nebenbörse" (Art. 2 lit. c BEHG)
2. Statistiken
Privat-AG: 171∼ '000
Publikums-AG: 300∼ Bedeutung für Volkswirtschaft: UBS, Novartis etc
WO = Schweizer Börse/SWX Swiss Exchange
III. PUBLIKUMS-AG SOWIE BÖRSENRECHT
B. Vielfalt der Rechtsgrundlagen
Publikums-AG
OR HRV
BEHG
div.VO
• Art. 20 BEHG
• Art. 32 BEHGKR
SWXPrivat-AG
OR HRV
etc.
VAG
BankG
Privat-AG
HR-A Gerichte
III. PUBLIKUMS-AG SOWIE BÖRSENRECHT
C. Spezifische Behörden
Publikums-AG
HR-A Gerichte
SWX UEK
EBK
Meldepflicht Angebotspflicht
IV. AKTIONÄRSPFLICHTEN FÜR PUBLIKUMSAKTIONÄRE
A. Ausgangslage sowie Hintergründe
1. Angebotspflicht: Art. 32 BEHG
Pflicht zum Auskaufen der anderen Aktionäre (und zwar 100%)
Preis ist vorgegeben (Art. 32 Abs. 4 BEHG)
Ausnahmen bzw. Erleichterungen von der Pflicht:
(i) "Opting out" gemäss Art. 22 Abs. 2 BEHG bzw. (ii) "Opting up" gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG (max. auf 49%)
IV. AKTIONÄRSPFLICHTEN FÜR PUBLIKUMSAKTIONÄRE
A. Ausgangslage sowie Hintergründe
1. Angebotspflicht: Art. 32 BEHG
"¹Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, muss ein Angebot unterbreitet für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft. Die Zielgesellschaften können in ihren Statuten den Grenzwert bis auf 49 Prozent der Stimmrechte anheben [sog. "Opting- up"].
(...)4Der Preis des Angebots muss mindestens dem Börsenkurs entsprechen und darf
höchstens 25 Prozent unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat".
IV. AKTIONÄRSPFLICHTEN FÜR PUBLIKUMSAKTIONÄRE
A. Ausgangslage sowie Hintergründe
2. Motivation für Pflichten
Minderheitenschutz (Investorenschutz)
"Exit" bzw. sog. "indirektes Austrittsrecht"..!
IV. AKTIONÄRSPFLICHTEN FÜR PUBLIKUMSAKTIONÄRE
B. Fokus: Meldepflicht (Art. 20 BEHG)
1. Regelung Aktionär meldet GRENZWERTE (i) der Publikums-AG sowie (ii)
der SWX = 4 Tage
Publikums-AG publiziert diese Aktionärs-Meldung u.a. im SHAB (Art. 21 BEHG) = 2 Tage
Grenzwerte: 5%, 10%, 20%, 33 1/3%, 50%, 66 2/3%
Meldung bei "allen Varianten": also
IV. AKTIONÄRSPFLICHTEN FÜR PUBLIKUMSAKTIONÄREB. Fokus: Meldepflicht (Art. 20 BEHG)
1. Regelung
"1Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind, für eigene Rechnung erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 5, 10, 20, 33 1/3, 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden.
(...)3Eine vertraglich oder auf eine andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht
nach Abs. 1 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über:
a. die Gesamtbeteiligung;
b. die Identität der einzelnen Mitglieder;
c. die Art der Absprache;
d. die Vertretung".
IV. AKTIONÄRSPFLICHTEN FÜR PUBLIKUMSAKTIONÄRE
B. Fokus: Meldepflicht (Art. 20 BEHG)
2. Motivation für Pflicht
Minderheitenschutz (Investorenschutz)
Transparenz wegen Nutzung des Kapitalmarkts
IV. AKTIONÄRSPFLICHTEN FÜR PUBLIKUMSAKTIONÄRE
C. Sanktionsordnung
1. Meldepflichtverletzung
Es geht ums "Lebendige"...
STRAFBARKEIT (für natürliche Personen)
Bussen in drakonischer Höhe drohen: Art. 41 BEHG
PVK-Habil. § 10 N 80 ff.
2. Angebotspflichtverletzung Es geht ums "Geld"...
IV. AKTIONÄRSPFLICHTEN FÜR PUBLIKUMSAKTIONÄRE
C. Sanktionsordnung
Strafbarkeit – aber:
ERFÜLLUNGSKLAGE (gegen Aktionäre, z.B. juristische Personen)
PVK-Habil. § 10 N 128 ff.
V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"
A. Was ist eine "Gruppe"?
1. Zu den "Hinweisen" im Börsenrecht
Art. 20 Abs. 1/Abs. 3 BEHG zur Meldepflicht:
"in gemeinsamer Absprache mit Dritten" bzw. "vertraglich oder auf eine andere Weise organisierte Gruppe"
Details in Art. 15 Abs. 1/Abs. 2 BEHV-EBK
Regelungsidentität bei Angebotspflicht: Art. 32 Abs. 1 BEHG sowie Art. 27 BEHV-EBK
DIES IST ALLES NICHT GANZ SOOO KLAR..!
V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"
A. Was ist eine "Gruppe"?
2. Folgen
Beispiel = spezifische sog. "Gruppen-Meldung" (Art. 20 Abs. 3 BEHG): Gesamtbeteiligung, Identität der einzelnen Mitglieder, Art der Absprache sowie Vertretung
ABER: Bewusstsein nötig, dass ÜBERHAUPT eine "Gruppe" besteht..!
Sanktionen bei Missachtung
V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"
B. Risiken
1. Meldepflicht Angebliche "Gruppe" MELDET NICHT und sieht sich mit
einem STRAFVERFAHREN bzw. mit der EBK konfrontiert..!
2. Angebotspflicht Angebliche "Gruppe" macht KEIN PFLICHTANGEBOT und
sieht sich mit einem ZIVILVERFAHREN bzw. mit der EBK konfrontiert..!
Beispiel: REG Real Estate Groupe (ex. "Feldschlösschen")
Beispiel: Quadrant AG
V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"
C. Aus der "Wirtschaftrealität"
1. Zu "klaren Fällen"
Vorliegen eines Aktionärsbindungsvertrages (ABV)
Beispiel: Eichhof Holding AG
Beweismittel: Verträge bzw. Entwürfe, VR-/VRA-Protokolle etc.
V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"
C. Aus der "Wirtschaftrealität"
2. Zu "unklaren Fällen"
Kategorie 1- Auseinandersetzungen zwischen VR/Grossaktionär bei GV:
• Beispiel: Schweizerhall Holding AG - Grossaktionär meldet "wilde VR-Kandidaten" als "Gruppe"
• Beispiel: SAM Smart Energy AG – Grossaktionär thematisiert in GV die VR-Kontakte mit Aktionären als "Gruppen-sensitiv"
• Gespräche bzw. "Lobbying" sind HEIKEL, und zwar für "Angreifer" (Grossaktionäre) und "Verteidiger" (VR)
V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"
C. Aus der "Wirtschaftrealität"
2. Zu "unklaren Fällen"
• EBK erachtet "Sozialkontakte" als "verdächtig" (z.B. VR-Verflechtungen)
• Beweislastumkehr?
Kategorie 2 - "Sozialkontakte":
• SCHWEIZ IST EIN KLEINES LAND..!
V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"
D. Sicherungsmöglichkeiten
1. Richtlinien nach PVK
Präjudizien fehlen = GROSSE RECHTSUNSICHERHEIT...
V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"
D. Sicherungsmöglichkeiten
1. Richtlinien nach PVKLeitplanken:
• ABV mit Stimmbindung ("klarer Fall")
• Bewusstsein irrelevant, d.h. objektivierter Ansatz
• Kriterien wie bei einfacher Gesellschaft ("Einzelaspekt" ausreichend)
• Organisationsgrad erhöht Alltagskommunikation
• AUFGEBEN DER ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT..!
• "Sozialkontakte" irrelevant
V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"
D. Sicherungsmöglichkeiten
2. VORSEHEN statt NACHSEHEN
Tipp: "Vorabentscheid" bei der SWX (Art. 21 BEHV-EBK) bzw. bei der UEK (Art. 33 ff. BEHV-EBK)
Erfolg: "Auskünfte" leider nicht immer hilfreich...
Alternative: "Gring abe u säckle"..!
VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN
1. Bei Publikumsaktionären ist die Liberierungspflicht der Anfang und nicht etwa das Ende.
2. Sensibilisierung für Problemfälle ist nötig, und zwar bei den Gesellschaften und deren Berater – die Behörden interpretieren heute die "Fahrlässigkeit des Nichtwissens" meistens als "Eventualvorsatz"...
3. Die Gruppenproblematik ist so aktuell wie unklar; die Behörden dürfen indes einen erwünschten "shareholder activism" nicht unterminieren.
4. Warten auf "Lausanne" – die Rechtsunsicherheit ist inakzeptabel, denn: "Die Hunde beissen nicht die Letzten, sondern die Ersten"..!
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Peter V. Kunz
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