Vorlage von Juni 2019
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN –
EACEA 33/2019
Programm Erasmus+
Leitaktion 3 – Unterstützung politischer Reformen
ZENTREN DER BERUFLICHEN EXZELLENZ
Leitfaden für Antragsteller
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Inhalt
1. EINLEITUNG ............................................................................................................. 4
1.1. Rechtsrahmen .................................................................................................... 4
1.2. Politischer Kontext ............................................................................................ 4
1.3. Definition von Exzellenz in der Berufsbildung ................................................. 6
2. ZIEL UND AKTIVITÄTEN ....................................................................................... 6
2.1. Ziel .................................................................................................................... 6
2.2. Tätigkeiten ......................................................................................................... 7
3. VORLÄUFIGER ZEITPLAN .................................................................................. 11
4. MITTELAUSSTATTUNG ....................................................................................... 11
5. ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN ............................................................ 11
6. KRITERIEN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT ....................................................... 11
6.1. Förderfähige Partnerschaften .......................................................................... 11
6.2. Förderfähige Länder ........................................................................................ 13
6.3. Förderfähige Aktivitäten ................................................................................. 14
7. AUSSCHLUSSKRITERIEN .................................................................................... 15
7.1. Ausschluss von der Teilnahme ........................................................................ 15
7.2. Abhilfemaßnahmen ......................................................................................... 17
7.3. Ausschluss von der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ............ 17
7.4. Belege .............................................................................................................. 17
8. AUSWAHLKRITERIEN .......................................................................................... 18
8.1. Finanzielle Leistungsfähigkeit ........................................................................ 18
8.2. Operative Leistungsfähigkeit .......................................................................... 18
9. VERGABEKRITERIEN ........................................................................................... 19
10. RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN ................................................................... 23
11. FINANZBESTIMMUNGEN .................................................................................... 23
11.1. Form der Finanzhilfe ....................................................................................... 23
11.1.1 Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten ................................. 23
11.1.2 Erstattung der angegebenen förderfähigen Kosten auf der
Grundlage von Pauschalsätzen .......................................................... 24
11.1.3 Zahlungsbedingungen, Kontrollen und Prüfungen von Pauschalen . 24
11.2. Förderfähige Kosten ........................................................................................ 24
11.2.1 Förderfähige direkte Kosten .............................................................. 25
11.2.2 Förderfähige indirekte Kosten (Gemeinkosten) ................................ 26
11.3. Nicht förderfähige Kosten ............................................................................... 27
11.4. Ausgeglichener Finanzierungsplan ................................................................. 28
11.5. Berechnung des endgültigen Finanzhilfebetrags ............................................. 28
11.6. Berichterstattung und Zahlungsmodalitäten .................................................... 29
11.6.1 Zahlungsmodalitäten ......................................................................... 29
11.6.2 Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung ........................................ 30
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11.7. Sonstige finanzielle Bedingungen ................................................................... 30
12. BEKANNTMACHUNG ........................................................................................... 32
12.1. Verantwortlichkeiten der Begünstigten ........................................................... 32
12.2. Verantwortlichkeiten der Agentur und/oder der Kommission ........................ 32
13. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN ........................................ 32
14. VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN ...................... 33
14.1. Veröffentlichung ............................................................................................. 33
14.2. Registrierung über das Portal „Funding & Tender Opportunities“ ................. 33
14.3. Einreichung des Finanzhilfeantrags ................................................................ 33
14.4. Mitteilung und Veröffentlichung der Bewertungsergebnisse ......................... 34
14.5. Geltende Rechtsvorschriften ........................................................................... 34
14.6. Kontaktdaten ................................................................................................... 34
Anhänge: .................................................................................................................. 34
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1. EINLEITUNG
1.1. Rechtsrahmen
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stützt sich auf die Verordnung (EU)
Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur
Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche
Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden „Erasmus+“) für den Zeitraum von 2014 bis 2020,
und insbesondere die Leitaktion 3 „Unterstützung politischer Reformen“ (gemäß Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe c und den weiteren Ausführungen in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a).1
Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ersucht die Europäische
Kommission (im Folgenden „die Kommission“) um die Einreichung von Vorschlägen zur
Einrichtung von „Zentren der beruflichen Exzellenz“. Die Finanzierung dieser Vorschläge
ist im Jahresarbeitsprogramm 2020 der Kommission über Finanzhilfen und Verträge für das
Programm Erasmus+ vorgesehen (C(2019)5823, angenommen am 7. August 2019).2
Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA, im Folgenden „die
Agentur“), bevollmächtigt durch die Europäische Kommission, ist für die Durchführung der
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig.
1.2. Politischer Kontext
Das Zusammenwirken von rasanten technologischen Veränderungen, Digitalisierung,
Klimawandel, Kreislaufwirtschaft und neuen Arbeitsformen erfordert innovative Ideen, um
sicherzustellen, dass nicht nur eine Anpassung der Berufsbildung an den Wandel erfolgt,
sondern dass die Berufsbildung auch Vorreiter für die Bewältigung und Steuerung dieses
Wandels ist. Diese Entwicklungen beeinflussen nicht nur alle Aspekte des Arbeits- und
Berufslebens, sondern schaffen auch Möglichkeiten für Innovation und die Schaffung von
Arbeitsplätzen in allen Sektoren. Die Fähigkeit zu Innovationen wird zunehmend zum
entscheidenden Faktor für die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung.
Die politischen Entscheidungsträger in der Berufsbildungspolitik sehen sich neuen
Herausforderungen bei der rechtzeitigen Antizipation und Reaktion auf die sich schnell
verändernden Kompetenzanforderungen des Arbeitsmarktes und die Erwartungen der
Einzelnen gegenüber. Die „Haltbarkeit“ von Kompetenzen wird immer kürzer.
Zur Bewältigung dieser Herausforderung müssen die Berufsbildungseinrichtungen sehr viel
flexibler werden und stärker auf die Notwendigkeit einer Umgestaltung ihres Angebots
eingehen, die Unternehmen müssen sich zu aktiven Partnern bei der Konzeption und dem
Angebot von Möglichkeiten für Lernen am Arbeitsplatz entwickeln, und die Einzelnen
müssen sich das lebenslange Lernen zu eigen machen, um ihre Beschäftigungsfähigkeit,
aktive Bürgerschaft und Lebensqualität zu erhalten.
Die Art und Weise, in der wir unterrichten und lernen, muss auf diese neuen Chancen und
Herausforderungen abgestimmt werden.
Die Entwicklungen im System der beruflichen Bildung vollziehen sich häufig langsam und
schrittweise und in vielen Fällen von oben nach unten. Ein „Weiter wie bisher“ ist
möglicherweise keine sinnvolle Option für die Zukunft. Das Tempo und der Umfang des
Wandels erfordern innovative Konzepte, mit denen die Berufsbildungseinrichtungen befähigt
werden, Verständnis zu entwickeln, Engagement zu zeigen und als aktiver Partner bei der
gemeinsamen Entwicklung von Lösungen für die lokale soziale und wirtschaftliche
Entwicklung aufzutreten.
1 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R1288&from=DE 2 https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/sites/erasmusplus2/files/c_2019_5823_en_resume_annexe3_p_v1.pdf
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Ein Bottom-up-Ansatz für Exzellenz, bei dem die Berufsbildungseinrichtungen in der Lage
sind, das Qualifikationsangebot schnell an sich entwickelnde Anforderungen vor Ort
anzupassen, ist wesentlich, um die Attraktivität, Bedeutung und Qualität der Berufsbildung zu
steigern.
Die Aufforderung zu einer Initiative zur Förderung der beruflichen Exzellenz geht bereits auf
2004 zurück, als die Parteien des Kopenhagen-Prozesses, d. h. die Mitgliedstaaten,
Sozialpartner, Bewerberländer, EFTA-Länder und die Kommission, in mehreren
Kommuniqués die allgemeinen Prioritäten für die Modernisierungsagenda für die
Berufsbildung in der EU festlegten.
Im Kommuniqué von Brügge aus dem Jahr 20103 wird gefordert, dass Maßnahmen mit Blick
auf „…berufliche Exzellenz für intelligentes und nachhaltiges Wachstum“ ergriffen werden
und „die Berufsbildungseinrichtungen aktiv darin bestärkt werden, mit Unternehmen,
Designzentren, dem Kultursektor und Hochschuleinrichtungen zusammenzuarbeiten, um
„Wissenspartnerschaften“ zu bilden“.
In den „Schlussfolgerungen von Riga“ aus dem Jahr 20154 wird diese Aufforderung durch
eine „stärkere Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und Exzellenz in der
Berufsbildung weiter verstärkt.
In der Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine
hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung5 wird das Lernen am Arbeitsplatz in all
seinen Formen gefördert.
In der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2018 „Ein stärkeres Europa aufbauen: Die
Rolle der Jugend-, Bildungs- und Kulturpolitik“6 wird eine neue Initiative zur Gründung von
Exzellenzzentren für die berufliche Aus- und Weiterbildung dargelegt. Diese Zentren könnten
vorbildliche Berufsbildungsträger in allen Mitgliedstaaten miteinander vernetzen und die
Zusammenarbeit – auch mit anderen Interessenträgern – erleichtern. Zugleich sollten die
Zentren die Entwicklung hochwertiger Lehrpläne und Qualifikationen fördern, die sich am
branchenspezifischen Qualifikationsbedarf und an gesellschaftlichen Herausforderungen
ausrichten. Die Zentren sollen als Motor für Exzellenz und Innovation wirken und die
proaktive Rolle der beruflichen Aus- und Weiterbildung für die lokale und regionale
Wirtschaftsentwicklung fördern, auch indem sie die Synergien mit Hochschulen steigern und
gemeinsam dazu beitragen, dass die für unsere modernen Volkswirtschaften und
Gesellschaften benötigten Kompetenzen vermittelt werden. Die Zentren werden als
Gründerzentren und als Katalysatoren für Investitionen dienen. Nach der Mitteilung werden
die Zentren zudem Synergien mit Hochschulen ausschöpfen und auf diese Weise gemeinsam
dazu beitragen, dass die für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit benötigten Kompetenzen
vermittelt werden.
Der dreigliedrige Beratende Ausschuss für die Berufsbildung (BAB) nahm am 3. Dezember
2018 eine Stellungnahme7 an, in der eine gemeinsame Vision von Regierungen,
Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen aus den EU-Mitgliedstaaten und
Partnerländern dargelegt wird. In der Stellungnahme wird zur Einrichtung von Systemen für
eine exzellente, integrative und lebenslange berufliche Bildung nach 2020 aufgefordert, die
für die Bewältigung der künftigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen
geeignet sind. In der Stellungnahme wird die Rolle der Berufsbildung für die Unterstützung
des Erwerbs berufsspezifischer und transversaler Kompetenzen betont und zu einem
ausgeglicheneren Verhältnis der Investitionen und Finanzmittel zwischen beruflicher
3 https://www.eqavet.eu/Eqavet2017/media/Documents/brugescom_en.pdf 4 https://www.cedefop.europa.eu/fr/news-and-press/news/european-ministers-endorse-riga-conclusions-vet 5 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018H0502(01)&from=DE 6 http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2018/EN/COM-2018-268-F1-EN-MAIN-PART-1.PDF 7 https://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=en&catId=1146&newsId=9263&furtherNews=yes
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Erstausbildung und Weiterbildung aufgefordert. Des Weiteren wird die Kommission in der
Stellungnahme aufgefordert, die Einrichtung von Plattformen für Zentren der beruflichen
Exzellenz zu unterstützen.
1.3. Definition von Exzellenz in der Berufsbildung
Durch Exzellenz in der Berufsbildung werden Fähigkeiten und Kompetenzen von hohem
Wert sichergestellt, die zu qualifizierter Beschäftigung und Chancen während der gesamten
beruflichen Laufbahn führen, wodurch die Anforderungen einer innovativen, integrativen und
nachhaltigen Wirtschaft erfüllt werden.
Sie ist durch einen ganzheitlichen am Lernenden orientierten Ansatz gekennzeichnet, bei
dem die Berufsbildung
i. ein wesentlicher Teil von Qualifikationsökosystemen ist, die zu den Strategien für die
regionale Entwicklung8, Innovation9 und intelligente Spezialisierungen10 beitragen;
ii. ein Teil von Wissensdreiecken darstellt, die sich durch eine enge Zusammenarbeit mit
anderen Bildungs- und Ausbildungsbereichen, der Wissenschaftsgemeinschaft und
Unternehmen auszeichnen;
iii. die Lernenden befähigt, sowohl berufliche als auch Schlüsselkompetenzen11 durch ein
hochwertiges Angebot zu erwerben, das durch Qualitätssicherung untermauert wird,
sich auf innovative Formen von Partnerschaften mit der Arbeitswelt stützt und durch die
berufliche Weiterbildung von Lehrkräften und Ausbildern, innovative pädagogische
Konzepte sowie Mobilitäts- und Internationalisierungsstrategien unterstützt wird.
2. Ziel und Aktivitäten
2.1. Ziel
Das übergeordnete Ziel der Aufforderung besteht darin, die Einrichtung und Entwicklung von
transnationalen Kooperationsplattformen von Zentren der beruflichen Exzellenz zu
unterstützen, damit in einem bestimmten lokalen Kontext tätige Zentren auf europäischer
Ebene vernetzt werden.
Sie zielt darauf ab, auf zwei Ebenen eine europäische Dimension in die Exzellenz der
Berufsbildung zu integrieren:
1) National: in einem bestimmten lokalen Kontext die Einbindung von Zentren der
beruflichen Exzellenz in lokale Strukturen für Innovation und Kompetenzen und ihre
Vernetzung auf europäischer Ebene, sowie
2) Transnational: durch Plattformen für Zentren der beruflichen Exzellenz, mit denen
Partner, die ein gemeinsames Interesse an der Entwicklung von Konzepten für
berufliche Exzellenz haben, im Wege einer engen Zusammenarbeit und nachhaltiger
8 Regionalentwicklungspolitik – Regionale Entwicklung ist ein breit gefasster Begriff, worunter aber allgemeine
Bemühungen zur Verringerung regionaler Unterschiede durch die Unterstützung von Wirtschaftstätigkeiten (zur
Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Erzeugung von Wohlstand) in den Regionen zu verstehen sind. Siehe
http://www.oecd.org/cfe/regional-policy/regionaldevelopment.htm 9 Eine Innovation ist die Einführung eines neuen oder deutlich verbesserten Produkts (Ware oder Dienstleistung) oder
Verfahrens, einer neuen Vermarktungsmethode oder eines neuen Organisationsverfahrens in Bezug auf Geschäftspraxis,
Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen. Siehe https://stats.oecd.org/glossary/detail.asp?ID=6865 10 Intelligente Spezialisierung ist ein ortsbezogener Ansatz, der sich durch die Ermittlung strategischer
Maßnahmenbereiche auf der Grundlage einer Analyse der Stärken und des Potenzials der Wirtschaft und eines
sogenannten „Entrepreneurial Discovery Process“ mit einer umfassenden Beteiligung von Interessengruppen
auszeichnet. Sie ist nach außen orientiert und umfasst eine breite Perspektive von Innovation, einschließlich, aber
keineswegs beschränkt auf technologieorientierte Ansätze, wobei sie sich auf wirksame Überwachungsmechanismen
stützt. Siehe http://s3platform.jrc.ec.europa.eu/what-is-smart-specialisation- 11 Entsprechend der Definition in der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges
Lernen. Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018H0604(01)&from=DE
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Partnerschaften zusammengeführt werden.
Die transnationalen Kooperationsplattformen sollen Zentren der beruflichen Exzellenz
zusammenführen, die sich wie folgt auszeichnen:
gemeinsames Interesse an spezifischen Sektoren oder Berufen (z. B. Luftfahrt,
Elektromobilität, Gesundheitswesen, Tourismus usw.) oder
gemeinsame Entwicklung innovativer Konzepte zur Bewältigung gesellschaftlicher,
technologischer und wirtschaftlicher Herausforderungen (z. B. Klimawandel,
Digitalisierung, künstliche Intelligenz, nachhaltige Entwicklungsziele, Integration von
Migranten, Unterstützung von Lernenden mit Behinderungen/besonderen Bedürfnissen,
Weiterbildung von Menschen mit niedrigem Bildungsstand und/oder geringer
Qualifikation usw.).
Mit den Plattformen sollen Referenzpunkte für die Berufsbildung mit weltweitem
Vorbildcharakter geschaffen werden. Diese werden integrativ ausgerichtet sein und
bestehende Zentren der beruflichen Exzellenz in verschiedenen Ländern zusammenbringen
oder das Modell erweitern, indem etablierte Zentren der beruflichen Bildung in einem Land
mit Partnern in einem anderen Land vernetzt werden, die Zentren der beruflichen Exzellenz
innerhalb ihrer lokalen Strukturen entwickeln wollen, um dadurch zu einer
„Aufwärtskonvergenz“ der Exzellenz in der Berufsbildung beizutragen.
Die Zentren der beruflichen Exzellenz zielen nicht darauf ab, neue
Berufsbildungseinrichtungen und -infrastrukturen von Grund auf neu aufzubauen (obwohl sie
dies auch beinhalten können, ist dieser Aspekt nicht von der vorliegenden Aufforderung
abgedeckt).
Vielmehr soll eine Reihe von lokalen/regionalen Partnern zusammengebracht werden,
darunter Aus- und Weiterbildungsanbieter, Hochschuleinrichtungen, einschließlich
Fachhochschulen und polytechnischen Instituten, Forschungseinrichtungen,
Wissenschaftsparks, Unternehmen, soziale Unternehmen, Kammern und ihre Verbände,
Sozialpartner, sektorale Qualifikationsbeiräte, Berufs-/Branchenverbände, nationale und
regionale Behörden und Entwicklungsagenturen, öffentliche Arbeitsverwaltungen usw..
Die Zentren der beruflichen Exzellenz gehen im Hinblick auf Exzellenz nach einem „Bottom-
up“-Konzept vor, bei dem Berufsbildungseinrichtungen ihr Qualifizierungsangebot rasch an
die sich wandelnden Bedürfnisse vor Ort anpassen können
2.2. Tätigkeiten
Zentren der beruflichen Exzellenz zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen systemischen
Ansatz verfolgen, durch den Berufsbildungseinrichtungen aktiv an der gemeinsamen
Schaffung von Qualifikationsökosystemen zusammen mit einer Vielzahl von
lokalen/regionalen Partnern mitwirken können.
Zentren der beruflichen Exzellenz sollen weit über das einfache Angebot einer hochwertigen
beruflichen Qualifikation hinausgehen.
Zu den für Zentren der beruflichen Exzellenz charakteristischen Merkmalen zählt eine Reihe
der Tätigkeiten (nicht erschöpfend), die unter den nachfolgend genannten drei Clustern
zusammengefasst werden.
Die Ziele der Projekte werden auf der Grundlage einer Kombination einer Untergruppe der
folgenden Tätigkeiten erreicht (diese können mit anderen von den Partnern vereinbarten
Tätigkeiten ergänzt werden):
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Cluster 1 –Lehre und Lernen
i. Vermittlung arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen im Rahmen eines Kontinuum-
Ansatzes für lebenslanges Lernen. Kombination von Angeboten für Kompetenzen
durch eine berufliche Erstausbildung mit Weiterbildungsangeboten (für
Weiterbildung und Umschulung), basierend auf der Antizipation von Qualifikationen.
ii. Bereitstellung von Beratungsdiensten und Validierung früherer Lernerfahrungen.
iii. Entwicklung innovativer Lehrpläne, die sich sowohl auf technische Kompetenzen als
auch auf Schlüsselkompetenzen12 konzentrieren, wobei die europäischen
Kompetenzrahmen (z. B. DigComp, EntreComp usw.) und Tools (z. B. SELFIE)
genutzt werden.
iv. Entwicklung innovativer, am Lernenden orientierter Lehr- und Lernmethoden,
darunter interdisziplinäres, projektbasiertes und kompetenzbasiertes Lernen, unter
vollständiger Nutzung digitaler Technologien (z. B. MOOCs, Simulatoren, virtuelle
Realität usw.).
v. Förderung der Exzellenz der Lernenden13 durch Maßnahmen, die Lernenden in der
Berufsbildung Anreize zur Erkundung ihres individuellen Innovations- und kreativen
Potenzials geben, was zu einem positiven Kreislauf von Vorteilen für die Lernenden,
Lehrkräfte und die Berufsbildungseinrichtung führt, die bewährte Praktiken in reguläre
Programme integrieren kann.
vi. Entwicklung einer modularen und auf Lernende ausgerichteten transnationalen
Regelung der beruflichen Bildung (Lehrpläne und/oder Qualifikationen), um so die
Mobilität der Lernenden und Mitarbeiter sowie die Anerkennung auf regionaler
und/oder nationaler Ebene zu erleichtern.
vii. Bereitstellung von Programmen einer höheren Berufsausbildung und Entwicklung
flexibler Wege zwischen Berufsbildung und Hochschuleinrichtungen.
viii. Investition in die kontinuierliche Weiterbildung von Lehrern und Ausbildern, sowohl im
Hinblick auf pädagogische als auch technische Fähigkeiten sowie zur Umsetzung einer
Qualitätskultur, die auf definierten Managementsystemen basiert.
ix. Einrichtung solider Qualitätssicherungsmechanismen, die auf europäische Tools und
Instrumente abgestimmt sind. Dies kann auch Maßnahmen zur Zertifizierung von
Bildungs- und Ausbildungsanbietern auf der Grundlage von Standards, die von
einschlägigen nationalen und/oder internationalen Normungsorganisationen
entwickelt wurden, umfassen – z. B. ISO 21001 oder EFQM.
x. Einrichtung wirksamer Rückkopplungsschleifen und Nachverfolgungssysteme für
Absolventen, die eine zeitnahe Anpassung des Lernangebots an die sich verändernden
Bedürfnisse des Arbeitsmarktes ermöglichen.
Cluster 2 – Zusammenarbeit und Partnerschaft
xi. Beitrag zur Schaffung und Verbreitung neuen Wissens gemeinsam mit anderen
Interessengruppen, z. B. durch gemeinsame Forschung und Entwicklung mit
Universitäten, Forschungs- und Entwicklungsabteilungen in Unternehmen,
Forschungseinrichtungen usw..
xii. Gründung von Partnerschaften zwischen Unternehmen und Bildungseinrichtungen
für Lehrstellen, Praktika, die gemeinsame Nutzung von Ausrüstung, den Austausch von
Mitarbeitern und Lehrkräften zwischen Unternehmen und Berufsbildungszentren usw.
xiii. Zusammenarbeit mit lokalen KMU über Innovationszentren,
Technologieverbreitungszentren und Projekte für angewandte Forschung14 unter 12 Entsprechend der Definition in der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges
Lernen. 13 Siehe z. B. die niederländische Exzellenzinitiative MBO www.rocmn.nl/up 14 Siehe beispielsweise kanadische Colleges und Institute hinsichtlich der Nutzung von anwendungsorientierter Forschung
zur Stärkung ihrer Innovationskapazitäten und Förderung ihrer soliden Beziehungen mit der Industrie und kommunalen
Führungskräften https://www.collegesinstitutes.ca/policyfocus/applied-research/
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Einbeziehung der an der Berufsbildung Teilnehmenden und Mitarbeiter.
xiv. Bereitstellung von technischer Unterstützung, Bedarfsermittlung, Tools und Methoden
für KMU sowie maßgeschneiderte Schulungen zur Unterstützung ihrer Angebote für die
Lehrlingsausbildung und Weiterbildung/Umschulung.
xv. Bereitstellung oder Unterstützung von Gründerzentren für Lernende in der
Berufsbildung damit diese unternehmerische Fertigkeiten und Initiativen entwickeln
können.
xvi. Entwicklung von Internationalisierungsstrategien zur Förderung der
grenzüberschreitenden Mobilität von Lernenden, Lehrern, Ausbildern und
Führungskräften in der beruflichen Bildung. Das könnte auch vorbereitende Arbeiten
zur Erleichterung der Mobilität einschließen, z. B. Lehrprogramme oder Kurse zu EU-
Studien, um das Verständnis des europäischen Integrationsprozesses und seiner Stellung
in einer globalisierten Welt zu verbessern (z. B. inspiriert von den Jean-Monnet-
Aktionen).
xvii. Durchführung und aktive Beteiligung an Kampagnen und Aktivitäten, die auf eine
Steigerung der Attraktivität der beruflichen Bildung und die Sensibilisierung für mit
Qualifikationen der beruflichen Bildung einhergehenden Lebensperspektiven und
Beschäftigungsmöglichkeiten abzielen. Durch diese Initiativen könnte das Interesse von
mehr Menschen (einschließlich Lernenden an Primar- und Sekundarschulen) für
bestimmte Berufe geweckt werden und sie können einen Beitrag zur europäischen
Woche der Berufsbildung leisten.
xviii. Teilnahme an nationalen und internationalen Berufswettbewerben zur Steigerung der
Attraktivität und Exzellenz in der Berufsbildung.
xix. Entwicklung von „Internationalen Berufsbildungs-Campussen/-Akademien“ für
Schüler in Grundschulen, weiterführenden Schulen und Berufsschulen, Lehrer und
Ausbilder, Führungskräfte in Berufsbildungseinrichtungen sowie für Personen, die
zukünftige berufliche Studienoptionen in Erwägung ziehen. Diese könnten sich auf
bestimmte Berufsfelder, Produkte oder Dienstleistungen konzentrieren.
Cluster 3 – Leitung und Finanzierung
xx. Gewährleistung eines wirksamen Managements auf allen Ebenen unter Einbeziehung
einschlägiger Interessengruppen, insbesondere von Unternehmen, Kammern, Berufs-
und Branchenverbänden, nationalen und regionalen Behörden und Sozialpartnern.
xxi. Aktive Einbindung in die allgemeinen nationalen Kompetenzmanagementsysteme und
Verknüpfung mit beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen auf lokaler,
regionaler, nationaler und europäischer Ebene.
xxii. Integration in Wirtschafts- und Innovationsstrategien und -systeme auf lokaler,
regionaler, nationaler und europäischer Ebene, um Innovation und Wachstum proaktiv
mitzugestalten.
xxiii. Entwicklung nachhaltiger Finanzmodelle, die öffentliche und private Finanzierungen
sowie Einkommen schaffende Maßnahmen kombinieren.
xxiv. Unterstützung der Attraktivität ausländischer Investitionsprojekte durch rechtzeitige
Bereitstellung von Kompetenzen für vor Ort investierende Unternehmen.
xxv. Umfassende Nutzung von EU-Finanzierungsinstrumenten und EU-Fonds. Diese
können die Unterstützung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, die Mobilität
von Lernenden und Personal, Tätigkeiten der angewandten Forschung,
Infrastrukturinvestitionen zur Modernisierung von Berufsbildungszentren mit moderner
Ausstattung, Einführung von Managementsystemen zur Sicherstellung von Exzellenz
und Nachhaltigkeit von Berufsbildungsorganisationen und der von ihnen angebotenen
Dienstleistungen usw. umfassen.
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Bei den Projekten müssen, soweit zweckdienlich, EU-weite Instrumente und Werkzeuge15
eingesetzt werden.
Ziel sollte außerdem sein, eine integrative Dimension einzubeziehen, indem Maßnahmen
aufgenommen werden, die zur Unterstützung von Diversität beitragen und – insbesondere
durch innovative und integrierte Konzepte – die Verantwortung für gemeinsame Werte,
Gleichheit, einschließlich der Gleichstellung von Männern und Frauen, sowie
Nichtdiskriminierung und soziale Eingliederung, auch mit Blick auf Menschen mit
besonderen Bedürfnissen/weniger Chancen, fördern.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf digitalen Kompetenzen, da sie für alle Berufsprofile
auf dem gesamten Arbeitsmarkt zunehmend an Bedeutung gewinnen, sowie auf Kompetenzen
zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft und ökologischeren
Wirtschaft, um den neu entstehenden beruflichen Anforderungen hinsichtlich „grüner“
Kompetenzen und einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung zu tragen.
Es ist nachzuweisen, dass
i. mit den Projekten enge und dauerhafte Beziehungen sowohl auf lokaler als auch
transnationaler Ebene zwischen dem Berufsbildungssektor und Unternehmen (diese
können durch Kammern oder Verbände vertreten sein) aufgebaut werden sollen, die
sich durch gegenseitige Beziehungen und Wechselwirkungen zum beiderseitigen
Vorteil auszeichnen, und
ii. die Aktivitäten miteinander verzahnt und reflexive Beziehungen zwischen den
unterschiedlichen Aktivitäten und Dienstleistungen aufgebaut werden sollen und
iii. die Projekte fest in umfassendere Rahmen für regionale Entwicklung, Innovation
und/oder intelligente Spezialisierungsstrategien verankert sind. Dabei kann es sich
entweder um bereits vorhandene Strategien handeln (die genau zu beschreiben sind)
oder um Strategien, die im Rahmen des Projekts noch zu entwickeln sind (zusammen
mit einer Beschreibung, wie das Projekt zu diesen Strategien beiträgt).
Sofern Mobilitätsaktivitäten für Lernende und Personal vorgeschlagen werden, sollten diese
direkt einen Beitrag zu den Zielen des Projekts leisten und fest in die Projektlogik insgesamt
integriert sein.
Die vorgeschlagenen Aktivitäten sollten mit einem Mehrwert verbunden sein und eine direkte
Wirkung auf das Erreichen der Projektziele aufweisen.
Während der Laufzeit der Projekte müssen konkrete Ergebnisse erzielt werden und es muss
der Nachweis dafür erbracht werden, dass die Ergebnisse des Projekts nach Ende der EU-
Finanzierung weitergeführt werden.
Antragsteller müssen einen langfristigen Aktionsplan für die progressive Anwendung von
Projektergebnissen nach Abschluss des Projekts beifügen. Dieser Plan sollte sich auf
nachhaltige Partnerschaften zwischen Anbietern im Bereich der allgemeinen und beruflichen
Bildung und wichtigen Vertretern der Industrie auf geeigneter Ebene stützen. Er sollte die
Ermittlung geeigneter Verwaltungsstrukturen beinhalten sowie Pläne für Skalierbarkeit und
finanzielle Tragfähigkeit. Außerdem sollte er gewährleisten, dass der Arbeit der Plattformen
entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird und sie im großen Maßstab verbreitet wird.
15 Wie der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR), das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung
(ECVET), der europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der Berufsbildung (EQAVET), die Empfehlung
des Rates zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung, die Empfehlung
des Rates zu Schlüsselkompetenzen usw.
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In dem Aktionsplan ist auch darzulegen, inwiefern die Durchführung des Projekts durch EU-
Fördermöglichkeiten (z. B. Europäische Strukturfonds, Europäischer Fonds für strategische
Investitionen, Erasmus+, COSME, sektorspezifische Programme) sowie nationale und
regionale Förderung (und private Finanzmittel) unterstützt werden kann. Hierbei sind auch
nationale und regionale Strategien für intelligente Spezialisierungen zu berücksichtigen.
3. VORLÄUFIGER ZEITPLAN
Phasen Datum und Zeitpunkt oder Zeitraum
(Richtwert)
a) Veröffentlichung der Aufforderung Oktober 2019
b) Frist für die Einreichung von Anträgen 20.2.2020, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel)
c) Bewertungszeitraum Februar–Juni 2020
d) Benachrichtigung der Antragsteller Juli 2020
e) Unterzeichnung der
Finanzhilfevereinbarung August–September 2020
f) Beginn der Maßnahme 1.10.2020 oder 1.11.2020
4. MITTELAUSSTATTUNG
Die für die Kofinanzierung von Projekten zweckgebundenen Mittel sind auf insgesamt
20 Mio. EUR veranschlagt.
Der Finanzbeitrag der Europäischen Union ist auf höchstens 80 % der förderfähigen
Gesamtkosten beschränkt.
Die EU-Finanzhilfe für ein Projekt beläuft sich auf höchstens 4 Mio. EUR.
Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.
5. ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN
Die Anträge müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind spätestens bis zum 20. Februar 2020, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel)
einzureichen.
Sie sind online unter Verwendung des dafür vorgesehenen elektronischen
Antragsformulars (eForm) einzureichen.
Sie sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union einzureichen.
Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden abgelehnt.
6. KRITERIEN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT
Anträge, die die folgenden Kriterien erfüllen, werden einer eingehenden Bewertung
unterzogen.
6.1. Förderfähige Partnerschaften
Die Partnerschaft muss mindestens acht vollwertige Partner umfassen, von denen
mindestens vier Erasmus+-Programmländer sind (davon mindestens zwei Mitgliedstaaten
der Europäischen Union).
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Einzubeziehen sind aus jedem Land
a) mindestens ein Unternehmen oder ein Industrie- oder Branchenvertreter, (z. B.
Kammern oder Wirtschaftsverbände) und
b) mindestens ein Berufsbildungsanbieter (auf sekundärer und/oder tertiärer Stufe16).
Einer der genannten Partner wird als koordinierende Einrichtung fungieren, die den Antrag
auf Finanzhilfe im Rahmen von Erasmus+ im Namen der Partnerschaft einreicht.
Je nach der spezifischen Art des Vorschlags kann die Beteiligung einer weiteren
öffentlichen/privaten Organisation, die im Bereich berufliche Aus- und Weiterbildung oder in
der Arbeitswelt tätig ist, von Belang sein.
Dazu können sinnvollerweise öffentliche Arbeitsverwaltungen, regionale
Entwicklungsbehörden/-agenturen, nationale/regionale Qualifikationsbehörden,
Forschungseinrichtungen, Innovationsagenturen, soziale Unternehmen, Gewerkschaften,
Organisation im Bereich soziale Eingliederung und Wiedereingliederung usw. zählen.
Organisationen aus den am Programm Erasmus+ teilnehmenden Ländern und/oder
Partnerländern können assoziierte Partner sein, sofern nachgewiesen wird, dass ihre
Teilnahme für die Zentren der beruflichen Exzellenz einen zusätzlichen Nutzen
darstellt.
Mit den Antragstellern verbundene Einrichtungen können im Rahmen dieser Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen keine Finanzmittel erhalten. Nur rechtmäßig gegründete
Organisationen sind förderfähig. Natürliche Personen sind nicht förderfähig.
Welche Funktion haben die an Zentren der beruflichen Exzellenz beteiligten
Organisationen?
Koordinierende Organisation (Erasmus+-Programmland)
Eine teilnehmende Organisation, die den Projektvorschlag im Namen aller Partner
einreicht. Der Koordinator trägt die volle Verantwortung dafür, dass das Projekt in
Einklang mit der Finanzhilfevereinbarung umgesetzt wird. Seine Koordinierungsaufgaben
beinhalten die folgenden Pflichten:
Koordinierung der Arbeit des Konsortiums in Einklang mit dem Arbeitsplan;
Überwachung der Durchführung der Maßnahme;
Mittlerfunktion für die gesamte Kommunikation zwischen den Begünstigten und der
Agentur.
Vollwertige Partner (Erasmus+-Programmland)
Teilnehmende Organisationen, die aktiv zur Umsetzung des Projekts beitragen.
Assoziierte Partner (optional) (Programm- und/oder Partnerländer von Erasmus+)
Zentren der beruflichen Exzellenz können assoziierte Partner aus dem öffentlichen oder
privaten Sektor beteiligen, die zur Umsetzung projektspezifischer Aufgaben/Aktivitäten
beitragen oder die Verbreitung und die Nachhaltigkeit des Projekts unterstützen. Mit Blick
auf die Vertragsabwicklung gelten diese assoziierten Partner nicht als zu den
Projektpartnern gehörig und erhalten auch keine EU-Mittel. Die Beteiligung und die
Funktionen assoziierter Partner im Zusammenhang mit den verschiedenen Tätigkeiten im
Rahmen eines Projekts müssen jedoch klar beschrieben werden.
Die folgenden Belege sind von der koordinierenden Organisation im Namen der gesamten
16 Die Anträge dürfen jedoch nicht nur Aktivitäten umfassen, die ausschließlich auf Lernende auf der tertiären Stufe
abzielen; Anträge mit Schwerpunkt auf der Berufsbildung auf tertiärer Stufe (EQR-Stufen 6 bis 8) müssen mindestens
eine weitere Qualifikationsstufe der Berufsbildung zwischen den EQR-Stufen 3 bis 5 umfassen.
-13-
Partnerschaft mit Ausnahme assoziierter Partner einzureichen, sofern das Projekt für eine
Förderung vorgeschlagen wird (Diese Unterlagen dürfen nicht dem eForm beigefügt werden
und werden in der Antragsphase nicht verlangt. Sie sind von den erfolgreichen Antragstellern
zum Zeitpunkt der Mitteilung der Auswahlergebnisse einzureichen.):
Private Einrichtungen: Auszug aus dem Amts- oder Gesetzblatt, Kopie der Satzung,
Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, Nachweis über die Umsatzsteuerpflicht
(sind Handelsregister- und Umsatzsteuernummer identisch, wie dies in einigen Ländern
der Fall ist, wird nur eines dieser Dokumente benötigt)
Öffentliche Einrichtungen: Kopie der Entschließung oder Entscheidung oder eines
anderen amtlichen Dokuments zur Gründung der öffentlich-rechtlichen Einrichtung
Vollmachten: Zusätzlich zu den Belegen für ihre Rechtsform müssen die vollwertigen
Partner des Projekts Vollmachten unterzeichnen und einreichen, in denen der
Unterzeichnende bestätigt, dass der Koordinator die vorstehend aufgeführten Aufgaben im
Namen der Partnerschaft während der Durchführung des Projekts wahrnimmt.
6.2. Förderfähige Länder
Folgende Länder nehmen am Programm Erasmus+ teil:
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
Belgien
Bulgarien
Tschechische Republik
Dänemark
Deutschland
Estland
Irland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Kroatien
Italien
Zypern
Lettland
Litauen
Luxemburg
Ungarn
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Slowenien
Slowakei
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich17
Programmländer außerhalb der EU
Island
Liechtenstein
Norwegen
Republik Nordmazedonien
Türkei
Serbien
Partnerländer des Programms Erasmus+:
Benachbarte Partnerländer der EU
Region 1: Länder des westlichen Balkans
Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo18, Montenegro
Region 2: Länder der Östlichen Partnerschaft
Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau und das völkerrechtlich anerkannte
Hoheitsgebiet der Ukraine
Region 3: Länder des südlichen Mittelmeerraums
Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina19, Syrien und Tunesien.
Region 4: Russische Föderation
Völkerrechtlich anerkanntes Hoheitsgebiet Russlands
Sonstige Partnerländer
Region 5: Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstaat
17 Für britische Antragsteller: Bitte beachten Sie, dass die Förderfähigkeitskriterien während der gesamten Laufzeit der
Finanzhilfe erfüllt sein müssen. Tritt das Vereinigte Königreich während der Laufzeit der Finanzhilfe aus der EU aus,
ohne eine Vereinbarung mit der EU zu treffen, die insbesondere sicherstellt, dass britische Antragsteller weiterhin
förderfähig sind, wird die Zahlung von EU-Mitteln an Sie eingestellt (wobei Sie jedoch nach Möglichkeit weiterhin am
Projekt teilnehmen), oder Sie müssen sich gemäß Artikel II.17.3.1(a) der Finanzhilfevereinbarung aus dem Projekt
zurückziehen. 18 Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-
Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. 19 Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen
Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt.
-14-
Region 6: Asien
Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien,
Kambodscha, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Pakistan, Philippinen, Sri
Lanka, Thailand und Vietnam.
Region 7: Zentralasien
Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.
Region 8: Lateinamerika
Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras,
Kolumbien, Kuba, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru und Venezuela.
Region 9: Irak, Iran und Jemen
Region 10: Südafrika
Region 11: AKP-Länder
Angola, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Äthiopien, Bahamas, Barbados, Belize, Benin,
Botswana, Burkina Faso, Burundi, Cook-Inseln, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti,
Eritrea, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Jamaika,
Kamerun, Kap Verde, Kenia, Kiribati, Komoren, Kongo, Kongo – Demokratische Republik,
Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien
(Föderierte Staaten), Mosambik, Namibia, Nauru, Niger, Nigeria, Niue, Palau, Papua-Neuguinea,
Republik Côte d'Ivoire, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, São Tomé und Príncipe, Senegal,
Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die
Grenadinen, Sudan, Südsudan, Surinam, Swasiland, Tansania, Timor-Leste – Demokratische
Republik, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tuvalu, Uganda, Vanuatu,
Zentralafrikanische Republik.
Region 12: Industrieländer: Länder des Golfkooperationsrates
Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate
Region 13: Sonstige Industrieländer
Australien, Brunei, Kanada, Chile, Hongkong, Japan, (Republik) Korea, Macao, Neuseeland,
Singapur, Taiwan, Vereinigte Staaten von Amerika, Uruguay
Region 14: Färöer, Schweiz
Jede Teilnahme muss in Einklang mit den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische
Union vorgesehenen allgemeinen Werten der EU stehen: Achtung der Menschenwürde,
Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte
einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.20
6.3. Förderfähige Aktivitäten
Siehe die in Abschnitt 2.2 beschriebenen Aktivitäten. Das Projekt muss maßgebliche
Ergebnisse in Verbindung mit
mindestens drei Tätigkeiten, die unter Cluster 1 – Lehre und Lernen aufgeführt sind,
und
mindestens drei Tätigkeiten, die unter Cluster 2 – Zusammenarbeit und
Partnerschaft aufgeführt sind, und
mindestens zwei Tätigkeiten, die unter Cluster 3 –Leitung und Finanzierung
aufgeführt sind, aufweisen.
Darüber hinaus kann der Antragsteller Tätigkeiten aufnehmen, die nicht in Abschnitt 2.2
angegeben sind. Für diese muss belegt werden, dass sie besonders geeignet sind, um die Ziele
der Aufforderung und die ermittelten Bedürfnisse zu erfüllen, und sie sind als eine kohärente
Reihe von Tätigkeiten zu berücksichtigen und darzustellen.
Zentren der beruflichen Exzellenz sind auf Organisationen ausgerichtet, die berufliche Aus-
und Weiterbildung auf den EQR-Stufen 3 bis 8 anbieten, einschließlich des
Sekundarbereichs II, des postsekundären nicht-tertiären Bereichs sowie des Tertiärbereichs
20 https://eur-lex.europa.eu/eli/treaty/teu_2012/art_2/oj?locale=de
-15-
(z. B. Fachhochschulen, polytechnische Einrichtungen usw.). Allerdings dürfen die Anträge
nicht nur Tätigkeiten umfassen, die auf Lernende des Tertiärbereichs ausgerichtet sind.
Anträge, die sich auf die Berufsbildung im Tertiärbereich konzentrieren (EQF-Stufen 6 bis 8),
müssen mindestens ein weiteres berufliches Qualifikationsniveau der EQR-Stufen 3 bis 5
sowie eine solide Komponente für das Lernen am Arbeitsplatz21 beinhalten.
Die Aktivitäten müssen am 1. Oktober 2020 oder am 1. November 2020 beginnen.
Die Laufzeit der Projekte beträgt 4 Jahre. Es werden keine Anträge für Projekte mit einer
kürzeren oder längeren Laufzeit als der in dieser Aufforderung festgelegten Laufzeit
akzeptiert.
Die Tätigkeiten müssen in einem der Erasmus+-Programmländer (EU-Mitgliedstaaten und
Programmländer außerhalb der EU) stattfinden.
7. AUSSCHLUSSKRITERIEN
7.1. Ausschluss von der Teilnahme
In den nachstehend beschriebenen Fällen schließt der Anweisungsbefugte Antragsteller von
der Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aus:
(a) Der Antragsteller ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren
oder in Liquidation, seine Vermögenswerte werden von einem Insolvenzverwalter oder
Gericht verwaltet, er befindet sich in einem Vergleichsverfahren, seine gewerbliche
Tätigkeit wurde eingestellt oder er befindet sich aufgrund eines in den EU- oder den
nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer
vergleichbaren Lage.
(b) Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde
festgestellt, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern
oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß den geltenden Rechtsvorschriften nicht
nachgekommen ist.
(c) Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde
festgestellt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere
Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze,
Bestimmungen oder ethische Normen seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form
von rechtswidrigem Handeln, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt. Dazu
zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:
(i) falsche Erklärungen, die im Zuge der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur
Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder der Einhaltung der
Förderfähigkeits- oder der Auswahlkriterien bzw. bei der Auftragsausführung, der
Erfüllung einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses in
betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit abgegeben wurden;
(ii) Absprachen mit anderen Antragstellern mit dem Ziel einer
Wettbewerbsverzerrung;
(iii) Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums;
(iv) Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung der Agentur während
des Vergabeverfahrens;
(v) Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die
unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangt werden könnten.
21 Was als Lernen am Arbeitsplatz anzusehen ist, wird in der folgenden Veröffentlichung der Europäischen Kommission
festgelegt: http://ec.europa.eu/education/policy/vocational-policy/doc/alliance/work-based-learning-in-europe_en.pdf
-16-
(d) Durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller
sich der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:
(i) Betrug im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates
vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;
(ii) Bestechung in Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 bzw.
des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten
Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der
Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
beteiligt sind, oder Handlungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des
Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates, oder Bestechung gemäß den geltenden
Rechtsvorschriften;
(iii) Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung im Sinne
des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates;
(iv) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3, 4
und 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates;
(v) terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen
Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 und des Artikels 3 des
Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch
im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses;
(vi) Kinderarbeit und andere Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel
im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates.
(e) Der Antragsteller hat bei der Ausführung eines aus dem Unionshaushalt finanzierten
Auftrags, einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses erhebliche
Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige
Beendigung des Auftrags bzw. eine Aufhebung der Vereinbarung oder des Beschlusses
oder die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von
Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder die durch Überprüfungen,
Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten, des OLAF oder des
Rechnungshofs aufgedeckt wurden.
(f) Durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder eine endgültige
Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller eine
Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 2988/95 des Rates begangen hat.
(g) Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung
wurde festgestellt, dass der Antragsteller ein Unternehmen in einem anderen Land
gegründet hat mit der Absicht, steuerliche, soziale oder andere zwingend
vorgeschriebene rechtliche Verpflichtungen in dem Land, in dem sich sein Sitz, seine
zentrale Verwaltung oder sein Hauptgeschäftssitz befindet, zu umgehen.
(h) In Bezug auf die nach den Buchstaben c bis g genannten Situationen unterliegt der
Antragsteller:
(i) Sachverhalten, die im Zuge von Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen der
Europäischen Staatsanwaltschaft nach ihrer Errichtung, des Rechnungshofs, des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung oder bei einer internen
Rechnungsprüfung oder bei sonstigen, unter der Verantwortung des
Anweisungsbefugten eines Organs der Europäischen Union, eines europäischen
-17-
Amtes oder einer Agentur oder Einrichtung der EU durchgeführten
Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden;
(ii) nicht rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen oder nicht endgültigen
Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, die
von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Normen des Berufsstandes
zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden;
(iii) Sachverhalten, auf die in Entscheidungen von Personen oder Stellen Bezug
genommen wird, die mit Aufgaben zur Ausführung des EU-Haushalts betraut
sind;
(iv) von Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Verwendung von
Mitteln der Union;
(v) Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen das
Wettbewerbsrecht der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen
Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder
gegen nationales Wettbewerbsrecht; oder
(vi) Entscheidungen über einen Ausschluss durch einen Anweisungsbefugten eines
Organs der EU, eines europäischen Amtes oder einer Agentur oder Einrichtung
der EU.
7.2. Abhilfemaßnahmen
Wenn ein Antragsteller angibt, dass er sich in einer der vorstehend aufgeführten
Ausschlusssituationen (siehe Abschnitt 7.1) befindet, sind die Maßnahmen anzugeben, die er
ergriffen hat, um bezüglich der Ausschlusssituation Abhilfe zu schaffen und somit seine
Zuverlässigkeit nachzuweisen. Dazu können z. B. technische, organisatorische und personelle
Maßnahmen zählen, die dazu dienen, sein Verhalten zu ändern, ein weiteres Auftreten zu
verhindern, ferner Entschädigungen oder die Zahlung von Geldstrafen oder von Steuern oder
Sozialbeiträgen. Die einschlägigen Nachweise, mit denen eingeleitete Abhilfemaßnahmen
angemessen belegt werden, sind in den Anhang zu dieser Erklärung aufzunehmen. Dies gilt
nicht für die unter Buchstabe d von Abschnitt 7.1 aufgeführten Situationen.
7.3. Ausschluss von der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Der Anweisungsbefugte wird keine Finanzhilfe an einen Antragsteller vergeben, der
(a) sich in einer der in Abschnitt 7.1 dargelegten Ausschlusssituationen befindet oder
(b) die Auskünfte, die für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangt wurden, verfälscht
oder nicht erteilt hat oder
(c) zuvor an der Erstellung von Unterlagen für das Vergabeverfahren mitgewirkt hat, wenn
dies zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung einschließlich einer
Wettbewerbsverzerrung führt, die auf andere Weise nicht behoben werden kann.
Antragsteller können mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen (Ausschluss) belegt werden,
wenn sich Auskünfte oder Informationen, die für die Teilnahme an diesem Verfahren gemacht
wurden, als falsch erweisen.
7.4. Belege
Antragsteller müssen eine ehrenwörtliche Erklärung vorlegen, in der sie bestätigen, dass sie
sich nicht in einer der in Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 141 der Haushaltsordnung
genannten Situationen befinden, und das entsprechende Formular ausfüllen, das dem dieser
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beiliegenden Antragsformular beigefügt ist.
Der Koordinator eines Konsortiums unterzeichnet im Namen aller Antragsteller eine
Erklärung.
-18-
Die ehrenwörtliche Erklärung ist unter der folgenden Adresse abrufbar: hhttps://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/ka3-centers-of-vocational-excellence_en.
8. AUSWAHLKRITERIEN
Die Antragsteller müssen eine ausgefüllte und unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung
vorlegen, in der bestätigt wird, dass sie finanziell und in operativer Hinsicht in der Lage sind,
die vorgeschlagenen Aktivitäten durchzuführen.
8.1. Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, um
ihre Tätigkeit während des gesamten Zeitraums, für den die Finanzhilfe gewährt wird,
aufrechtzuerhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen zu können. Die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Antragsteller wird anhand der nachstehend aufgeführten Unterlagen
bewertet, die nur von den ausgewählten Antragstellern einzureichen sind:
eine ehrenwörtliche Erklärung;
die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz für das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr;
bei neu gegründeten Rechtspersonen kann der Geschäftsplan die vorstehenden
Unterlagen ersetzen;
ein von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellter Prüfbericht, in dem die
Rechnungslegung für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr bescheinigt wird. Falls
kein Prüfbericht vorliegt UND ein Bericht nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, muss
eine vom bevollmächtigten Vertreter des Antragstellers unterzeichnete Selbsterklärung
vorgelegt werden, in der die Richtigkeit des Abschlusses für das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr bestätigt wird.
Kommt die Agentur aufgrund der eingereichten Unterlagen zu dem Schluss, dass die
finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, kann sie
weitere Informationen verlangen;
eine Finanzhilfevereinbarung ohne Vorfinanzierung anbieten;
eine Finanzhilfevereinbarung mit einer Vorfinanzierung in Teilbeträgen anbieten;
eine Finanzhilfevereinbarung mit einer durch eine Bankbürgschaft abgesicherten
Vorfinanzierung anbieten (siehe Abschnitt 11.6.2);
gegebenenfalls die gesamtschuldnerische finanzielle Haftung aller Mitbegünstigten
fordern;
den Antrag ablehnen.
8.2. Operative Leistungsfähigkeit
Die Antragsteller müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen
Qualifikationen verfügen, um das vorgeschlagene Projekt vollständig durchführen zu können.
In diesem Zusammenhang müssen die Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung sowie im
Rahmen der ausführlichen Projektbeschreibung die folgenden ergänzenden Unterlagen
einreichen:
eine Beschreibung der maßgeblichen Kompetenzen und Erfahrung der Personen, die
hauptsächlich für die Leitung und Umsetzung des Projekts verantwortlich sind,
gegebenenfalls zusammen mit einer Liste aktueller Veröffentlichungen im Bereich des
Projekts;
-19-
eine erschöpfende Liste der früheren oder noch laufenden Projekte und durchgeführten
Aktivitäten, die in Zusammenhang mit den Zielen der Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen stehen.
9. VERGABEKRITERIEN
Förderfähige Anträge werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:
Kriterien Punktzahl
1. Relevanz des Projekts (Mindestanforderung: 18 Punkte) .../35 Punkte
Politischer Bezug: In dem Vorschlag wird eine transnationale
Kooperationsplattform für Zentren der beruflichen Exzellenz
eingerichtet und entwickelt, die auf die Förderung der Exzellenz in
der Berufsbildung ausgerichtet ist.
Kohärenz: Umfang, in dem der Vorschlag auf einer fundierten
Bedarfsanalyse beruht, die Ziele klar definiert und realistisch sind
sowie Aspekte betreffen, die für die beteiligten Organisationen
und die Aktion von Bedeutung sind.
Innovation: Bei dem Vorschlag werden moderne Methoden und
Verfahren einbezogen und er führt zu innovativen Ergebnissen
und Lösungen in dem entsprechenden Bereich im Allgemeinen
oder für den geografischen Kontext, in dem das Projekt umgesetzt
wird (z. B. Inhalt, erzielte Ergebnisse, angewandte
Arbeitsmethoden, beteiligte Organisationen und Personen bzw.
Zielpublikum).
Regionale Dimension: Aus dem Vorschlag gehen seine
Integration und sein Beitrag zu den Strategien für die regionale
Entwicklung, Innovation und intelligente Spezialisierungen auf der
Grundlage der Ermittlung lokaler/regionaler Anforderungen und
Herausforderungen hervor.
Zusammenarbeit und Partnerschaften: Umfang, in dem der
Vorschlag geeignet ist für die Realisierung einer soliden und
dauerhaften Beziehung auf lokaler und transnationaler Ebene
zwischen dem Berufsbildungssektor und Unternehmen (diese
können durch Kammern oder Verbände vertreten sein), die sich
durch eine gegenseitige und für beide Seiten nutzbringende
Wechselwirkung auszeichnet.
Europäischer Mehrwert: Der Vorschlag belegt eindeutig den
Mehrwert auf individueller (Lernende und/oder Personal),
institutioneller und systemischer Ebene, der durch Ergebnisse
erzielt wird, die von den Partnern ohne eine europäische
Zusammenarbeit nur schwer zu erreichen wäre.
Internationalisierung: Der Vorschlag belegt den Beitrag zur
internationalen Dimension der Exzellenz der Berufsbildung,
einschließlich der Entwicklung von Strategien zur Förderung der
transnationalen Mobilität und für nachhaltige Partnerschaften in
der Berufsbildung.
Digitale Kompetenzen: Umfang, in dem in dem Vorschlag
Aktivitäten (z. B. Antizipation des Qualifikationsbedarfs,
innovative Lehrpläne und Unterrichtsmethoden, Leitlinien usw.) in
-20-
Zusammenhang mit der Entwicklung digitaler Kompetenzen
vorgesehen sind.
„Grüne“ Kompetenzen: Umfang, in dem in dem Vorschlag
Aktivitäten (z. B. Antizipation des Qualifikationsbedarfs,
innovative Lehrpläne und Unterrichtsmethoden, Leitlinien usw.) in
Zusammenhang mit dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
und ökologischeren Wirtschaft vorgesehen sind.
Soziale Dimension: Der Vorschlag beinhaltet bei den
verschiedenen Aktionen einen horizontalen Aspekt, um der
Diversität Rechnung zu tragen und gemeinsame Werte, Gleichheit,
einschließlich der Gleichstellung von Männern und Frauen, sowie
Nichtdiskriminierung und soziale Eingliederung, auch mit Blick
auf Menschen mit besonderen Bedürfnissen/weniger Chancen, zu
fördern.
2. Qualität der Projektkonzeption und --durchführung
(Mindestanforderung: 13 Punkte)
.../25 Punkte
Kohärenz: Die gesamte Projektkonzeption gewährleistet
Stimmigkeit zwischen Projektzielen, Aktivitäten und dem
vorgeschlagenen Finanzierungsplan. Der Vorschlag beinhaltet
kohärente und umfassende Aktivitäten und Dienstleistungen, die
den ermittelten Bedarf erfüllen und zu den erwarteten Ergebnissen
führen.
Methodik: Qualität und Durchführbarkeit der vorgeschlagenen
Methode und ihre Eignung zur Erzielung der erwarteten
Ergebnisse.
Struktur: Klarheit, Vollständigkeit und Qualität des
Arbeitsprogramms, einschließlich entsprechender Phasen für die
Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Nutzung, Bewertung
und Verbreitung.
Management: Es sind klare Regelungen für das
Projektmanagement vorgesehen. Zeitvorgaben, Organisation,
Aufgabenstellungen und Zuständigkeiten sind klar beschrieben
und realistisch. Im Vorschlag sind für jede Aktivität geeignete
Mittel vorgesehen.
Finanzierungsplan: Der Finanzierungsplan beinhaltet
angemessene Mittel für eine erfolgreiche Durchführung des
Projekts und wurde weder zu hoch noch zu niedrig angesetzt.
Finanz- und Qualitätskontrolle: Kontrollmaßnahmen (laufende
Qualitätsbewertung, Peer-Reviews, Benchmarking usw.) und
Qualitätsindikatoren gewährleisten eine hochwertige und
kostenwirksame Durchführung des Projekts.
Die mit dem Projekt verbundenen Herausforderungen und Risiken
sind klar definiert und es sind angemessene Aktionen zur
Abschwächung der Risiken und zur Begrenzung der
Herausforderungen vorgesehen.
Evaluierungen durch Sachverständige sind als wesentliche
Bestandteile des Projekts vorgesehen.
Das Arbeitsprogramm des Zentrums für berufliche Exzellenz
umfasst eine unabhängige externe Qualitätsbewertung zur Halbzeit
-21-
und am Ende der Laufzeit des Projekts.
Wenn das Projekt Mobilitätsaktivitäten (für Lernende und/oder
Personal) umfasst:
die Qualität der praktischen Regelungen, der Verwaltung und
der Unterstützungsmodalitäten;
die Eignung dieser Aktivitäten im Hinblick auf die Projektziele
und die Zahl der Teilnehmer;
die Qualität der Regelungen zur Anerkennung und Validierung
der Lernergebnisse der Teilnehmer in Einklang mit den
Grundsätzen der europäischen Transparenz- und
Anerkennungsinstrumente.
3. Qualität des Projektkonsortiums und der
Kooperationsvereinbarungen (Mindestanforderung: 11 Punkte)
.../20 Punkte
Zusammensetzung: Das Projekt zeichnet sich durch eine
sinnvolle Zusammensetzung einander ergänzender teilnehmender
Einrichtungen aus, die insgesamt über das Profil, die Erfahrung
und Fachkompetenz verfügen, die für die erfolgreiche Umsetzung
aller Aspekte des Projekts erforderlich sind.
Aufwärtskonvergenz: Umfang, in dem die Partnerschaft
Organisationen aus den Bereichen Berufsbildung oder Arbeitswelt
zusammenführt, die sich durch unterschiedliche Phasen der
Entwicklung von Konzepten der beruflichen Exzellenz
auszeichnen, und einen reibungslosen und wirksamen Austausch
von Fachkenntnissen und Wissen unter diesen Partnern
ermöglicht.
Geografische Dimension: Umfang, in dem die Partnerschaft
maßgebliche Partner aus verschiedenen geografischen Gebieten
einschließt, Grad, in dem der Antragsteller die geografische
Zusammensetzung begründet und ihre Relevanz für das Erreichen
der Ziele des Zentrums der beruflichen Exzellenz nachweist, sowie
Umfang, in dem die Partnerschaft ein breites und geeignetes
Spektrum an einschlägigen Akteuren auf lokaler und regionaler
Ebene umfasst.
Engagement: Die Verteilung der Verantwortung und der
Aufgaben ist klar und angemessen; sie zeigt das Engagement und
die aktiven Beiträge aller teilnehmenden Organisationen im
Verhältnis zu ihren besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten.
Aufgaben: Der Koordinator zeichnet sich durch eine hohe
Qualität seines Managements, die Fähigkeit zur Koordinierung
eines transnationalen Netzwerks sowie Führungsfähigkeit in einer
komplexen Umgebung aus.
Individuelle Aufgaben werden auf der Grundlage des speziellen
Know-hows jedes einzelnen Partners zugewiesen.
Zusammenarbeit: Es wird ein wirksamer Mechanismus
vorgeschlagen, um eine gute Abstimmung, gute
Entscheidungsprozesse und eine gute Kommunikation der
teilnehmenden Organisationen, der Teilnehmer und sonstiger
maßgeblicher Akteure sicherzustellen.
-22-
4. Wirkung und Verbreitung (Mindestanforderung: 11 Punkte) .../20 Punkte
Nutzung: Aus dem Vorschlag geht hervor, wie die Ergebnisse des
Projekts von den Partnern und anderen Akteuren verwendet
werden. Im Vorschlag wird erläutert, wie die Nutzung während
der Durchführung des Projekts und darüber hinaus gemessen wird.
Verbreitung: Der Vorschlag beinhaltet einen eindeutigen Plan für
die Verbreitung von Ergebnissen und umfasst geeignete Ziele,
Aktivitäten sowie einen Zeitplan, Instrumente und Kanäle, um
sicherzustellen, dass die Ergebnisse und Vorteile wirksam unter
Interessenträgern, politischen Entscheidungsträgern, Beratern,
Unternehmen und jungen Lernenden usw. während der Laufzeit
des Projekts und darüber hinaus verbreitet werden; der Vorschlag
enthält zudem Angaben, welche Partner für die Verbreitung
zuständig sind, und enthält Belege zum Nachweis ihrer jeweiligen
Erfahrung im Zusammenhang mit Verbreitungsmaßnahmen.
Wirkung: Der Vorschlag zeigt die mögliche Wirkung des
Projekts:
auf Teilnehmer und teilnehmende Organisationen während und
nach der Laufzeit des Projekts;
über die unmittelbar an einem Projekt teilnehmenden
Organisationen und Personen hinaus auf lokaler, regionaler,
nationaler und/oder europäischer Ebene.
Der Vorschlag umfasst Maßnahmen sowie Ziele und Indikatoren
zur Überwachung der Fortschritte und Bewertung der erwarteten
Wirkung (kurz- und langfristig).
Nachhaltigkeit: In dem Vorschlag wird erläutert, wie das Zentrum
der beruflichen Exzellenz eingerichtet und weiterentwickelt wird.
Der Vorschlag beinhaltet die Konzeption eines langfristigen
Aktionsplans für die progressive Anwendung von
Projektergebnissen nach Abschluss des Projekts. Dieser Plan sollte
sich auf nachhaltige Partnerschaften zwischen Anbietern im
Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und wichtigen
Vertretern der Industrie auf geeigneter Ebene stützen. Er sollte die
Ermittlung geeigneter Verwaltungsstrukturen beinhalten sowie
Pläne für Skalierbarkeit und finanzielle Nachhaltigkeit,
einschließlich der Angabe der (europäischen, nationalen und
privaten) Finanzmittel, umfassen, um sicherzustellen, dass die
Ergebnisse und erzielten Vorteile sich durch langfristige
Nachhaltigkeit auszeichnen.
Insgesamt …/100 Punkte
Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen die Anträge mindestens 70 Punkte
(von insgesamt 100 Punkten) erzielen, wobei für jedes der vier Vergabekriterien auch die
notwendige Mindestanforderung berücksichtigt wird.
Qualitätssicherung ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass durch die
Plattformen für die Zentren der beruflichen Exzellenz die erwarteten Ergebnisse erreicht
werden und eine Wirkung erzielt wird, die weit über die Wirkung hinausgeht, die durch
Zentren der beruflichen Exzellenz erreicht werden könnte. Es wird erwartet, dass die
Partnerschaften Ergebnisse erzielen, die allgemein in der entsprechenden Branche übertragbar
sind.
-23-
Evaluierungen durch Sachverständige sind als wesentliche Bestandteile des Projekts
einzubeziehen. Das Arbeitsprogramm sollte daher unabhängige externe Qualitätsbewertungen
zur Halbzeit und am Ende der Laufzeit des Projekts beinhalten, deren Ergebnisse zusammen
mit dem Fortschrittsbericht bzw. dem Abschlussbericht des Projekts vorgelegt werden. Im
Fortschrittsbericht müssen die teilnehmenden Zentren der beruflichen Exzellenz die
Durchführung von Folgemaßnahmen aufgrund der Empfehlung der Qualitätsbewertung zur
Halbzeit nachweisen.
Generell sollten die Ergebnisse innerhalb der Grenzen der bestehenden nationalen und
europäischen Rechtsrahmen als freie Lehr- und Lernmaterialien sowie auf einschlägigen
Plattformen der jeweiligen Berufs- oder Branchenverbände oder der zuständigen Behörden
zur Verfügung gestellt werden. In dem Vorschlag wird beschrieben, wie die erstellten
Materialien, Dokumente und Tätigkeiten im audiovisuellen Bereich und in den sozialen
Medien ohne unangemessene Beschränkungen frei zugänglich gemacht und durch offene
Lizenzen beworben werden.
Die Plattformen der Zentren für berufliche Exzellenz sind eine neue und ambitionierte Aktion
und unterliegen einer besonderen Überwachung. Es wird eine aktive Mitwirkung aller
Teilnehmer und Akteure sowie ihre Teilnahme an von der Agentur und der Europäischen
Kommission organisierten Sitzungen und Veranstaltungen erwartet. Es sind Finanzmittel für
bis zu drei Sitzungen pro Jahr vorzusehen.
10. RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN
Im Fall der Vergabe einer Finanzhilfe durch die Agentur wird dem Antragsteller eine
Finanzhilfevereinbarung übermittelt, in der die Bedingungen und die Höhe der Finanzhilfe in
Euro sowie das Verfahren zur formellen Festschreibung der Vereinbarung zwischen den
Parteien beschrieben sind.
Die beiden Exemplare des Originals der Vereinbarung sind zunächst vom rechtlichen
Vertreter der koordinierenden Organisation im Namen des Konsortiums zu unterzeichnen und
unverzüglich an die Agentur zurückzuschicken.
Die Agentur unterzeichnet sie als letzte Partei.
11. FINANZBESTIMMUNGEN
11.1. Form der Finanzhilfe
11.1.1 Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten
Zur Bestimmung der Höhe der Finanzhilfe wird auf die tatsächlich angefallenen,
förderfähigen und vom Begünstigten ausgewiesenen Kosten ein maximaler
Kofinanzierungssatz von 80 % angewendet.
Belege
Der endgültige Betrag der dem Begünstigten zu gewährenden Finanzhilfe wird nach
Abschluss der Maßnahme berechnet, und zwar nach Genehmigung des Zahlungsantrags, der
folgende Unterlagen enthält:
einen Abschlussbericht mit detaillierten Angaben über die Durchführung und die
Ergebnisse der Maßnahme;
eine Schlussabrechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten.
Der Begünstigte muss als Voraussetzung für die abschließende Zahlung einen
„Prüfungsbericht zum abschließenden Finanzbericht – Typ II“ einreichen, der von einem
-24-
zugelassenen Rechnungsprüfer oder im Falle öffentlicher Einrichtungen von einem
zuständigen und unabhängigen Beamten erstellt wird.
Das Verfahren und das Format, die von dem zugelassenen Rechnungsprüfer oder im Falle
öffentlicher Einrichtungen von einem zuständigen und unabhängigen Beamten eingehalten
werden müssen, sind im folgenden Leitfaden detailliert beschrieben:
https://eacea.ec.europa.eu/sites/eacea-site/files/annex_iv_guidance_notes_audit_type_ii_03-
2014_de.pdf
Das im Leitfaden vorgegebene Berichtsformat ist zwingend einzuhalten.
11.1.2 Erstattung der angegebenen förderfähigen Kosten auf der Grundlage
von Pauschalsätzen
Nach der Anerkennung der Kosten, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, wird eine
Pauschale von bis zu 7 % der förderfähigen direkten Kosten (Erstattung von Kosten auf der
Grundlage von Pauschalsätzen) zur Abdeckung der indirekten Kosten gezahlt.
11.1.3 Zahlungsbedingungen, Kontrollen und Prüfungen von Pauschalen
Ein auf einer Pauschale beruhender Beitrag wird in voller Höhe ausgezahlt, sofern die
Maßnahme sachgerecht (in der erforderlichen Qualität, vollständig und rechtzeitig) umgesetzt
wurde. Falls die Umsetzung der Maßnahme nicht sachgerecht erfolgt ist, wird die Höhe der
Finanzhilfe entsprechend gekürzt. Siehe auch Schritt 4 in Abschnitt 11.5.
Die Erfüllung der genannten Bedingungen und/oder die Erzielung der Ergebnisse, die die
Zahlung der Pauschale gemäß Abschnitt 11.1.2 auslösen, ggf. einschließlich der Erzielung
von Leistungen und/oder Ergebnissen, wird spätestens vor Auszahlung des Restbetrags
überprüft. Außerdem kann die Erfüllung dieser Bedingungen und/oder die Erzielung dieser
Ergebnisse im Rahmen von Ex-post-Kontrollen überprüft werden.
Hierzu wird vom Begünstigten im Fall von Überprüfungen, Kontrollen und Audits verlangt,
den erforderlichen Beitrag, auf den die Pauschale angewendet wird, zu leisten.
Die Höhe der Pauschalen gemäß Abschnitt 11.1.2 kann im Rahmen von Ex-post-Kontrollen
nicht beanstandet werden. Dies lässt die Möglichkeit, die Finanzhilfe wie vorstehend
beschrieben bzw. im Fall von Unregelmäßigkeiten, Betrug oder der Verletzung sonstiger
Pflichten zu kürzen, unberührt.
Die Zahlung der Finanzhilfe auf Basis von Pauschalen im Sinne von Abschnitt 11.1.2 berührt
nicht das Recht auf Zugang zu den gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen der Begünstigten
für folgende Zwecke:
Überprüfung mit Blick auf künftige Finanzhilfen oder
Schutz der finanziellen Interessen der Union, z. B. Aufdeckung von Betrug,
Unregelmäßigkeiten oder Verletzungen von Pflichten.
11.2. Förderfähige Kosten
Förderfähige Kosten müssen alle nachstehend genannten Kriterien erfüllen:
Sie entstehen dem Begünstigen.
Sie fallen während der Dauer der Maßnahme an, mit Ausnahme der Kosten für
Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen.
Der Beginn des Zeitraums der Förderfähigkeit von Kosten wird in der
Finanzhilfevereinbarung angegeben.
-25-
Kann ein Begünstigter nachweisen, dass die Maßnahme vor Unterzeichnung
der Vereinbarung eingeleitet werden musste, so können auch vor der
Unterzeichnung angefallene Ausgaben genehmigt werden. Der Förderzeitraum
darf jedoch keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Einreichung des
Finanzhilfeantrags beginnen.
Sie sind im Finanzierungsplan der Maßnahme aufgeführt.
Sie sind für die Durchführung der Maßnahme, die mit der Finanzhilfe gefördert
werden soll, erforderlich.
Sie sind feststellbar und überprüfbar, und sie sind insbesondere in der Buchführung
des Begünstigten entsprechend den im Land der Niederlassung des Begünstigten
geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen und entsprechend den
Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten erfasst.
Sie erfüllen die Anforderungen der geltenden Steuer- und Sozialgesetzgebung.
Sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf Sparsamkeit
und Effizienz.
Die internen Buchführungs- und Rechnungsprüfungsverfahren des Begünstigten müssen eine
unmittelbare Zuordnung der im Rahmen der Maßnahme aufgeführten Ausgaben und
Einnahmen zu den entsprechenden Buchungsposten und Belegen gestatten.
Förderfähige Kosten können direkte oder indirekte Kosten sein.
11.2.1 Förderfähige direkte Kosten
Als förderfähige direkte Kosten der Maßnahme gelten die spezifischen Kosten, die unter
gebührender Berücksichtigung der vorstehend genannten Bedingungen für die
Förderfähigkeit unmittelbar mit der Durchführung der Maßnahme in Zusammenhang stehen
und ihr somit direkt zuzuordnen sind, beispielsweise:
(a) Aufwendungen für das Personal, das auf der Grundlage eines mit dem Begünstigten
geschlossenen Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Beschäftigungsverhältnisses
tätig ist und der Maßnahme zugeordnet wird, sofern diese Kosten der üblichen
Entgeltpolitik des Begünstigten entsprechen.
Diese Kosten umfassen die tatsächlichen Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben
und weiterer in die Vergütung eingehender, auf gesetzlichen Vorgaben beruhenden
Kosten. Sie können auch weitere Arbeitsentgelte einschließlich Zahlungen auf der
Grundlage zusätzlicher Verträge unabhängig von der Art dieser Verträge umfassen,
sofern die Bezahlung einheitlich ist und der Bezahlung entspricht, die für die gleiche
Art von Arbeit oder Fachkompetenz in allen anderen Fällen gezahlt wird, unabhängig
von der jeweiligen Finanzierungsquelle.
Auch Aufwendungen für natürliche Personen, die auf der Grundlage eines anderen mit
dem Begünstigten geschlossenen Vertrags als eines Beschäftigungsvertrags tätig sind
oder dem Begünstigten von einem Dritten gegen Bezahlung überlassen werden, können
unter den Personalkosten erfasst werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(i) Der Betreffende arbeitet unter Bedingungen, die mit denen eines
Angestellten vergleichbar sind (insbesondere in Bezug auf die
Arbeitsorganisation, die ausgeführten Aufgaben und die Räumlichkeiten,
in denen sie ausgeführt werden);
(ii) die Ergebnisse der Arbeit sind Eigentum des Begünstigten (sofern nicht in
Ausnahmefällen anders vereinbart); und
-26-
(iii) die Kosten unterscheiden sich nicht wesentlich von den Kosten für das
Personal, das ähnliche Aufgaben im Rahmen eines Beschäftigungsvertrags
mit dem Begünstigten erfüllt.
(b) Reisekosten und damit verbundene Tagegelder können ebenfalls berücksichtigt werden,
sofern diese Kosten der üblichen Praxis des Begünstigten entsprechen.
(c) Die Abschreibungskosten für Anlagen oder sonstige Vermögenswerte (neu oder
gebraucht) können entsprechend der Zwischenbilanz berücksichtigt werden, sofern der
Vermögenswert
(i) im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards und den
üblichen Rechnungslegungsverfahren des Begünstigten abgeschrieben
wird und
(ii) im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung dargelegten Regeln
für die Durchführung von Verträgen erworben wurde, wenn der Erwerb im
Durchführungszeitraum erfolgte.
Auch die Kosten für die Miete oder das Leasen von Anlagen oder sonstigen
Vermögenswerten kommen in Betracht, sofern diese Kosten nicht über den
Abschreibungskosten von vergleichbaren Anlagen oder ähnlichen Vermögenswerten
liegen und keine Finanzierungsgebühren beinhalten.
Bei der Bestimmung der förderfähigen Kosten wird nur der Teil der Abschreibungs-,
Miet- oder Leasingkosten berücksichtigt, der auf den Durchführungszeitraum des
Projekts entfällt und der tatsächlichen Nutzung für die Zwecke der Maßnahme
entspricht.
(d) Kosten für Betriebsmittel werden ebenfalls berücksichtigt, sofern sie
(i) im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung dargelegten Regeln
für die Durchführung von Verträgen erworben werden und
(ii) der Maßnahme direkt zugeordnet werden.
(e) Kosten, die unmittelbar aufgrund der Anforderungen der Vereinbarung entstehen
(Verbreitung von Informationen, besondere Auswertung der Maßnahme,
Rechnungsprüfungen, Übersetzungen, Vervielfältigung), einschließlich der Kosten der
verlangten Sicherheitsleistungen, werden berücksichtigt, sofern die entsprechenden
Dienstleistungen im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung dargelegten
Regeln für die Durchführung von Verträgen stehen.
(f) Kosten, die im Zusammenhang mit Unteraufträgen entstehen, können berücksichtigt
werden, sofern die in der Finanzhilfevereinbarung dargelegten besonderen Bedingungen
für die Untervergabe erfüllt sind.
(g) Kosten aus der finanziellen Unterstützung Dritter, sofern die in der
Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
(h) von dem Begünstigten gezahlte Abgaben, Steuern und Gebühren, vor allem
Mehrwertsteuer (MwSt.), vorausgesetzt, diese sind in den förderfähigen direkten Kosten
enthalten, und sofern in der Finanzhilfevereinbarung nichts anderes festgelegt ist.
11.2.2 Förderfähige indirekte Kosten (Gemeinkosten)
Indirekte Kosten sind Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der
Maßnahme stehen und ihr daher nicht unmittelbar zugeordnet werden können.
Für die Förderung kann ein Pauschalbetrag in Höhe von maximal 7 % der gesamten
förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme als indirekte Kosten berücksichtigt werden;
-27-
dieser Betrag entspricht den allgemeinen Verwaltungskosten des Begünstigten, die der
Maßnahme zugeordnet werden können. Als indirekte Kosten dürfen keine Kosten angegeben
werden, die unter einer anderen Rubrik des Finanzierungsplans ausgewiesen wurden.
Hinweis: Antragsteller, die einen aus dem Haushalt der EU oder der Euratom finanzierten
Betriebskostenzuschuss erhalten, dürfen für den von dem Betriebskostenzuschuss
abgedeckten Zeitraum bzw. für die entsprechenden Zeiträume keine indirekten Kosten geltend
machen, es sei denn, sie können nachweisen, dass der Betriebskostenzuschuss keine Kosten
der Maßnahme abdeckt.
Als entsprechender Nachweis sollte der Begünstigte grundsätzlich
(a) ein analytisches Kostenrechnungssystem anwenden, das eine gesonderte Darstellung
aller Kosten (einschließlich der Gemeinkosten) ermöglicht, die dem
Betriebskostenzuschuss und der Finanzhilfe für die Maßnahme zuzuordnen sind. Zu
diesem Zweck sollte der Begünstigte zuverlässige Buchungscodes und
Verteilungsschlüssel verwenden, die eine gerechte, objektive und realistische
Zuordnung der Kosten gewährleisten.
(b) Getrennt auszuweisen sind:
(i) alle Kosten, die im Rahmen der Betriebskostenzuschüsse anfallen (d. h. für
Personal, allgemeine laufende Kosten und sonstige Betriebskosten, die mit
dem Teil der üblichen jährlichen Tätigkeiten des Begünstigten
zusammenhängen), und
(ii) alle Kosten, die im Rahmen der maßnahmenbezogenen Finanzhilfen anfallen
(einschließlich der indirekten Kosten, die tatsächlich im Zusammenhang mit
der Maßnahme entstehen).
Wenn der Betriebskostenzuschuss die gesamten üblichen jährlichen Tätigkeiten und den
gesamten Haushalt des Begünstigten abdeckt, darf der Begünstigte im Rahmen der
maßnahmenbezogenen Finanzhilfe keine indirekten Kosten geltend machen.
Beispiele für indirekte Kosten:
alle Kosten für Ausrüstung in Zusammenhang mit der Verwaltung des Projekts (z. B.
Computer, Notebooks);
Kommunikationskosten (Porto, Fax, Telefon, Internetzugang, Postsendungen usw.);
Infrastrukturkosten (Miete, Strom usw.) der Räumlichkeiten, in denen das Projekt
durchgeführt wird;
Büromaterial;
Fotokopien.
11.3. Nicht förderfähige Kosten
Folgende Posten gelten nicht als förderfähige Kosten:
(a) Kapitalerträge und Dividenden, die von einem Begünstigten ausgezahlt werden;
(b) Verbindlichkeiten und Schuldendienste;
(c) Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten;
(d) Zinsverpflichtungen;
(e) zweifelhafte Forderungen;
(f) Wechselkursverluste;
-28-
(g) von der Bank eines Begünstigten in Rechnung gestellte Kosten für Überweisungen der
Agentur;
(h) Kosten, die der Begünstigte im Zusammenhang mit einer anderen Maßnahme geltend
macht, für die eine Finanzhilfe aus dem Haushalt der Europäischen Union gezahlt wird.
Diese Finanzhilfen umfassen von einem Mitgliedstaat gewährte und aus dem Haushalt der
Union finanzierte Finanzhilfen sowie von anderen Stellen als der Agentur für die Zwecke
der Ausführung des Haushaltsplans der Union gewährte Finanzhilfen. Insbesondere
können Begünstigte, die einen aus dem Haushalt der EU oder der Euratom finanzierten
Betriebskostenzuschuss erhalten, für den von dem Betriebskostenzuschuss abgedeckten
Zeitraum bzw. für die entsprechenden Zeiträume keine indirekten Kosten geltend machen,
es sei denn, sie können nachweisen, dass der Betriebskostenzuschuss keine Kosten der
Maßnahme umfasst;
(i) Sachleistungen Dritter;
(j) unverhältnismäßig hohe oder unbedachte Ausgaben;
(k) abzugsfähige Mehrwertsteuer.
Weitere Informationen über Kosten in Zusammenhang mit Banküberweisungen sind
Artikel II.24.11 der Finanzhilfevereinbarung zu entnehmen.
Kosten, die nach den in Abschnitt 11.2 aufgeführten Kriterien als förderfähig betrachtet
werden können, gelten als nicht förderfähig, wenn sie nicht durch geeignete
Buchführungsunterlagen belegt werden. Darüber hinaus werden interne Unterlagen nicht als
gültige Nachweise akzeptiert.
11.4. Ausgeglichener Finanzierungsplan
Dem Antragsformular muss ein Finanzierungsplan für die Maßnahme beigefügt werden. Die
Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein. Der Finanzierungsplan ist in Euro
aufzustellen. Wenn die Kosten der Antragsteller nicht in Euro entstehen, sind zur
Umrechnung die auf der InforEuro-Website veröffentlichten Wechselkurse zu verwenden:
http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm
Der Antragsteller muss sicherstellen, dass die für die Durchführung der Maßnahme
erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe über die Finanzhilfe der Europäischen Union
bereitgestellt werden.
Als Kofinanzierungsmittel für die Maßnahme kommen z. B. in Betracht:
die Eigenmittel des Begünstigten;
Einnahmen aus der Maßnahme;
Finanzbeiträge Dritter.
11.5. Berechnung des endgültigen Finanzhilfebetrags
Der endgültige Finanzhilfebetrag wird von der Agentur zum Zeitpunkt der Zahlung des
Restbetrags berechnet. Die Berechnung umfasst folgende Schritte:
Schritt 1 – Anwendung des Erstattungssatzes auf die förderfähigen Kosten und
Addition der Pauschalbeiträge
Der Betrag im Rahmen von Schritt 1 wird durch Anwendung des Erstattungssatzes gemäß
Abschnitt 11.1.1 auf die tatsächlich angefallenen und von der Agentur anerkannten
förderfähigen Kosten ermittelt, einschließlich der in Form von Pauschalbeiträgen
ausgewiesenen Kosten, auf die der Kofinanzierungssatz gemäß Abschnitt 11.1.2 Anwendung
findet.
-29-
Schritt 2 – Begrenzung des maximalen Finanzhilfebetrags
Der Gesamtbetrag, der von der Agentur an die Begünstigten gezahlt wird, darf in keinem Fall
höher sein als der in der Finanzhilfevereinbarung angegebene maximale Finanzhilfebetrag.
Falls der gemäß Schritt 1 ermittelte Betrag höher als dieser Höchstbetrag ist, wird der
endgültige Finanzhilfebetrag auf den letztgenannten Betrag beschränkt.
Falls die von Freiwilligen geleistete Arbeit als Teil der direkten förderfähigen Kosten
angegeben wird, beschränkt sich der endgültige Finanzhilfebetrag auf die Höhe der von der
Agentur anerkannten förderfähigen Gesamtkosten abzüglich des Betrags der von Freiwilligen
geleisteten und von der Agentur anerkannten Arbeit.
Schritt 3 – Kürzung aufgrund der Gewinnverbotsregel
Unter „Gewinn“ ist ein Überschuss der Einnahmen gegenüber den förderfähigen
Gesamtkosten der Maßnahme zu verstehen, wobei Einnahmen dem Betrag entsprechen, der
gemäß den Schritten 1 und 2 ermittelt wurde, zuzüglich der Einnahmen aus der Maßnahme
für Begünstigte mit Ausnahme von Organisationen ohne Erwerbszweck.
Sach- und Finanzbeiträge Dritter gelten nicht als Einnahmen.
Die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme entsprechen den von der Agentur
anerkannten konsolidierten förderfähigen Gesamtkosten.
Einnahmen aus der Maßnahme entsprechen den konsolidierten Einnahmen, die für
Begünstigte mit Ausnahme von Organisationen ohne Erwerbszweck am Tag, an dem die
Aufforderung zur Zahlung des Restbetrags erstellt wird, erzielt, generiert oder bestätigt
werden.
Wird ein Gewinn erzielt, so wird dieser im Verhältnis zum endgültigen Erstattungssatz der
von der Agentur anerkannten tatsächlichen förderfähigen Kosten der Maßnahme in Abzug
gebracht.
Schritt 4 – Kürzung aufgrund einer unsachgemäßen Umsetzung oder einer
Verletzung anderer Pflichten
Die Agentur kann den maximalen Finanzhilfebetrag kürzen, wenn die Maßnahme nicht
ordnungsgemäß ausgeführt wurde (d. h. wenn sie nicht oder mangelhaft, teilweise oder zu
spät umgesetzt wurde) oder wenn eine andere Verpflichtung aus der Vereinbarung verletzt
wurde. Die Höhe der Kürzung verhält sich proportional zu dem Umfang, in dem die
Maßnahme unsachgemäß umgesetzt wurde, bzw. zur Schwere der Verletzung.
11.6. Berichterstattung und Zahlungsmodalitäten
11.6.1 Zahlungsmodalitäten
Der Begünstigte kann folgende Zahlungen beantragen, sofern die Bedingungen der
Finanzhilfevereinbarung erfüllt sind (z. B. Zahlungsfristen, Obergrenzen usw.). Den
Zahlungsaufforderungen sind die nachstehend aufgeführten und in der
Finanzhilfevereinbarung im Einzelnen genannten Dokumente beizufügen:
Zahlungsaufforderung Begleitunterlagen
Eine Vorfinanzierung in Höhe von 40 % des
maximalen Finanzhilfebetrags
(a) gegebenenfalls (bei einer schwachen
finanziellen Leistungsfähigkeit) eine
Sicherheitsleistung (siehe
Abschnitt 11.6.2)
-30-
Eine zweite Vorfinanzierung in Höhe von 40 %
des maximalen Finanzhilfebetrags
(a) Fortschrittsbericht
(b) Erklärung über die Verwendung der
vorherigen Vorfinanzierungstranche
(c) gegebenenfalls (bei einer schwachen
finanziellen Leistungsfähigkeit) eine
Sicherheitsleistung (siehe
Abschnitt 11.6.2)
Zahlung des Restbetrags
Die Agentur bestimmt die Höhe des Betrags dieser
Zahlung auf der Grundlage der Berechnung des
endgültigen Finanzhilfebetrags (siehe 11.5 –
Berechnung des endgültigen Finanzhilfebetrags und
Abschnitt 11.1.1 – Belege). Falls die Gesamtsumme
früherer Zahlungen den endgültigen
Finanzhilfebetrag übersteigt, hat der Begünstigte
den zu viel gezahlten Betrag auf der Grundlage
einer Rückforderungsanordnung zurückzuzahlen.
(b) technischer Abschlussbericht
(c) Schlussabrechnung
(d) Bescheinigung über die
Kostenaufstellung und die zugrunde
liegenden Abrechnungen
Falls die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, kommt Abschnitt 8.1 oben zur
Anwendung.
11.6.2 Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung
Es kann eine Sicherheitsleistung in Höhe der Vorfinanzierung verlangt werden, um die mit
der Vorfinanzierung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.
Die auf Euro lautende Sicherheit wird von einem zugelassenen Bank- oder Finanzinstitut mit
Sitz in einem der EU-Mitgliedstaaten gestellt. Wenn der Begünstigte seinen Sitz in einem
Drittstaat hat, kann die Agentur zustimmen, dass eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in
diesem Drittstaat die Sicherheit stellen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass die Bank oder das
Finanzinstitut eine gleichwertige Sicherheit und gleichwertige Merkmale wie eine Bank bzw.
ein Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat bietet. Beträge, die sich auf Sperrkonten
befinden, werden nicht als finanzielle Sicherheitsleistungen akzeptiert.
Die Sicherheitsleistung kann ersetzt werden durch
eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten oder
eine Solidarbürgschaft der an derselben Finanzhilfevereinbarung beteiligten
Begünstigten einer Maßnahme.
Die Freigabe der Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den
Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags, die gemäß den Bedingungen der
Finanzhilfevereinbarung an den Begünstigten geleistet werden.
11.7. Sonstige finanzielle Bedingungen
a) Kumulierungsverbot
Für eine Maßnahme kann jeweils nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt der
Europäischen Union gewährt werden.
Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Union
finanziert werden. Um dies zu gewährleisten, haben die Antragsteller im
Antragsformular die Quellen und Beträge der Fördermittel der Europäischen Union,
die sie in dem betreffenden Haushaltsjahr für dieselbe Maßnahme, einen Teil der
Maßnahme oder ihre Betriebskosten erhalten bzw. beantragt haben, sowie sonstige
Fördermittel anzugeben, die sie für dieselbe Maßnahme erhalten oder beantragt haben.
-31-
b) Rückwirkungsverbot
Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene
Maßnahmen ist nicht zulässig.
Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden,
wenn der Antragsteller im Finanzhilfeantrag nachweisen kann, dass die Maßnahme
noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder der Zustellung des
Finanzhilfebeschlusses anlaufen musste.
In diesen Fällen dürfen die förderfähigen Kosten nicht vor dem Tag der Einreichung
des Antrags auf Finanzhilfe bzw. dem Tag der Benennung der koordinierenden Stelle,
je nachdem, was früher eintritt, entstanden sein.
c) Durchführungsaufträge/Untervergabe
Erfordert die Durchführung der Maßnahme die Vergabe von Aufträgen
(Durchführungsaufträge), kann der Begünstigte gemäß seiner üblichen Einkaufspraxis
dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. gegebenenfalls dem Angebot mit dem
niedrigsten Preis den Zuschlag erteilen; dabei vermeidet er Interessenkonflikte.
Der Begünstigte ist gehalten, das Vergabeverfahren klar zu dokumentieren und diese
Unterlagen für eine eventuelle Prüfung aufzubewahren.
Einrichtungen, die als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU
oder als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU handeln,
müssen die geltenden nationalen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge
einhalten.
Die Begünstigten können Aufgaben, die Teil der Maßnahme sind, über einen
Unterauftrag vergeben. In diesem Fall müssen sie dafür sorgen, dass neben den
vorstehend genannten Bedingungen, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den
Zuschlag zu erteilen und Interessenkonflikte zu vermeiden, auch folgende
Bedingungen erfüllt werden:
a) Kernaufgaben der Maßnahme dürfen nicht an Unterauftragnehmer vergeben
werden.
b) Die Untervergabe von Aufgaben ist in Anbetracht der Art der Maßnahme und der
Erfordernisse ihrer Durchführung gerechtfertigt.
c) Die für die Untervergabe veranschlagten Kosten müssen im Finanzierungsplan
eindeutig ausgewiesen werden.
d) Der Begünstigte hat die Agentur von jedweder Untervergabe von Aufgaben, die
nicht in der Maßnahmenbeschreibung vorgesehen ist, in Kenntnis zu setzen, und
die Agentur muss hierzu ihre Zustimmung erteilen. Die Agentur kann die
Zustimmung erteilen,
(i) bevor Unteraufträge vergeben werden, sofern der Begünstigte eine Änderung
beantragt,
(ii) nachdem Aufgaben untervergeben wurden, sofern
die Untervergabe im Zwischenbericht oder im technischen
Abschlussbericht besonders begründet wird und
die Untervergabe keine Änderungen der Finanzhilfevereinbarung nach
sich zieht, was den Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe infrage
stellen oder einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung der Antragsteller
darstellen würde.
-32-
e) Die Begünstigten stellen sicher, dass bestimmte Bedingungen, die für Begünstigte
gelten und in der Finanzhilfevereinbarung genannt sind (z. B. Bekanntmachung,
Geheimhaltung usw.), auch von den Unterauftragnehmern erfüllt werden.
d) Finanzielle Unterstützung Dritter
Im Rahmen der Anträge darf keine finanzielle Unterstützung Dritter vorgesehen sein.
12. BEKANNTMACHUNG
12.1. Verantwortlichkeiten der Begünstigten
Die Begünstigten müssen in allen Veröffentlichungen oder im Zusammenhang mit
Aktivitäten, für die die Finanzhilfe verwendet wird, deutlich auf den Beitrag der Europäischen
Union hinweisen.
Diesbezüglich sind die Begünstigten gehalten, in allen im Rahmen des kofinanzierten Projekts
erstellten Veröffentlichungen, Aushängen, Programmen und anderen Produkten den Namen
und das Logo der Europäischen Kommission deutlich sichtbar aufzuführen.
Hierzu sind der Text, das Logo und der Haftungsausschluss zu verwenden, die von der
Agentur zur Verfügung gestellt werden und unter der Internetadresse
https://eacea.ec.europa.eu/about-eacea/visual-identity_en werden können.
Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht umfassend nach, so kann die Finanzhilfe
entsprechend den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung gekürzt werden.
12.2. Verantwortlichkeiten der Agentur und/oder der Kommission
Mit Ausnahme der natürlichen Personen bewilligten Stipendien und anderer direkter
Unterstützung für bedürftige natürliche Personen werden alle Informationen in Verbindung
mit den im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen auf der Website der Organe
der Europäischen Union bis spätestens 30. Juni des Jahres veröffentlicht, das auf das
Haushaltsjahr folgt, in dem die Finanzhilfen bewilligt wurden.
Die Agentur und/oder die Kommission veröffentlichen folgende Angaben:
Name des Begünstigten;
Adresse des Begünstigten;
Gegenstand der Finanzhilfe;
Betrag der gewährten Finanzhilfe.
Auf hinreichend begründeten Antrag des Begünstigten hin kann auf die Bekanntmachung
verzichtet werden, sofern die Offenlegung die in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten der betreffenden natürlichen Personen
bedrohen oder den geschäftlichen Interessen der Begünstigten schaden würde.
13. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Die Antwort auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ist mit der Erfassung und
Verarbeitung personenbezogener Daten (wie Name und Adresse) verbunden.
Diese Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des
Beschlusses Nr. 1247/2002/EG verarbeitet.
-33-
Sofern nichts anderes angegeben ist, werden die Fragen und personenbezogenen Daten, die
für die Bewertung des Antrags gemäß der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
verlangt werden, ausschließlich zu diesem Zweck von der Abteilung oder dem Referat
verarbeitet, die bzw. das für das entsprechende Finanzhilfeprogramm der Europäischen Union
zuständig ist (für die Verarbeitung der Daten verantwortliche Stelle).
Personenbezogene Daten können im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) von der
Kommission gespeichert werden, falls eine der Situationen nach Artikel 136 und 141 der
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auf den Begünstigten zutrifft. Weitere Informationen
finden Sie in der Datenschutzerklärung unter: https://eacea.ec.europa.eu/sites/eacea-
site/files/privacy_statement-eacea_grants.pdf.
14. VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN
14.1. Veröffentlichung
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird im Amtsblatt der Europäischen
Union und auf der Website der EACEA unter folgender Adresse veröffentlicht: https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/ka3-centers-of-vocational-excellence_en.
14.2. Registrierung über das Portal „Funding & Tender Opportunities“
Vor der Einreichung eines elektronischen Antrags müssen die Antragsteller und vollwertigen
Partner ihre Organisation im Teilnehmerregister über das Portal „Funding & Tender
opportunities“ registrieren und erhalten einen Teilnehmeridentifikationscode („Participant
Identification Code“, PIC, neunstellige Zahl), der als eindeutige Kennung ihrer Organisation
im Teilnehmerregister dient. Der PIC ist im Antragsformular anzugeben.
Das Teilnehmerregister auf dem Portal „Funding & Tender Opportunities“ dient der
Verwaltung aller rechtlichen und finanziellen Informationen über die Organisationen.
Informationen zur Registrierung sind im Portal unter folgender Adresse abrufbar: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/how-to-participate/participant-
register.
Über das Teilnehmerportal können die Antragsteller außerdem verschiedene Dokumente zu
ihrer Organisation hochladen.
Diese Unterlagen müssen nur einmal hochgeladen werden und werden bei späteren Anträgen
derselben Organisation nicht erneut verlangt.
Nähere Informationen zu den Unterlagen, die über das Portal hochgeladen werden müssen,
sind unter folgender Adresse abrufbar: https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/ka3-
centers-of-vocational-excellence_en.
14.3. Einreichung des Finanzhilfeantrags
Die Vorschläge müssen gemäß den in Abschnitt 5 dargelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen
eingereicht werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist darf an den Anträgen keine Änderung
mehr vorgenommen werden. Falls jedoch Klärungsbedarf besteht oder sachliche Fehler
berichtigt werden müssen, kann sich die Agentur während des Bewertungsverfahrens mit dem
Antragsteller in Verbindung setzen.
Die Antragsteller werden schriftlich über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens unterrichtet.
Elektronische Einreichung
Die Antragsteller sind gehalten, sich unter https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/ka3-
centers-of-vocational-excellence_en anzumelden und das Verfahren für die Einreichung von
Anträgen zu befolgen.
-34-
Eine detaillierte Projektbeschreibung, die ehrenwörtliche Erklärung und ein in den
offiziellen Formularen ausgewiesener ausgeglichener Finanzierungsplan der Maßnahme
sind dem elektronischen Antrag (eForm) als Anhang beizufügen.
14.4. Mitteilung und Veröffentlichung der Bewertungsergebnisse
Die Antragsteller werden einzeln über das Ergebnis des Bewertungsverfahrens informiert,
wozu dem gesetzlichen Vertreter der antragstellenden Organisation spätestens sechs Monate
nach Ablauf der Antragsfrist über das Portal „Funding & Tender Opportunities“ ein von der
Agentur unterzeichnetes Schreiben als registriertes Dokument übermittelt wird. Die
Beurteilung und Auswahl der Anträge sowie die Entscheidung über die Gewährung einer
Finanzhilfe finden innerhalb dieser sechs Monate statt.
Erst nach Abschluss dieser Verfahren werden die Listen der ausgewählten Projekte auf der
Website der Agentur veröffentlicht: https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/selection-results_en.
Der rechtliche Vertreter der antragstellenden Organisation erhält eine E-Mail, in der
angegeben wird, wann das Benachrichtigungsschreiben auf dem Portal „Funding & Tender
Opportunities“ verfügbar ist.
Es liegt in der Verantwortung des Antragstellers, im Antrag die richtige E-Mail-Adresse des
rechtlichen Vertreters anzugeben.
Falls die offizielle Mitteilung im Portal „Funding & Tender Opportunities“ mehr als zehn
Tage lang nicht geöffnet wird, gilt die offizielle Mitteilung für die Agentur als anerkannt.
14.5. Geltende Rechtsvorschriften
Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für
allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse
Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG.
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013,
(EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU)
Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung
(EU, Euratom) Nr. 966/2012 PE/13/2018/REV/1 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222).
14.6. Kontaktdaten
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Bereich Berufsbildung der Exekutivagentur Bildung,
Audiovisuelles und Kultur:
Anhänge
- Anlagen zum elektronischen Formular (eForm)
Ausführliche Projektbeschreibung
Ehrenwörtliche Erklärung
Finanzierungsplan der Maßnahme
- Sonstige Anhänge
Allgemeine Anweisungen
Muster für die Finanzhilfevereinbarung
Benutzerleitfaden „eForm user guide“