CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit organischen BindemittelnErläuterungen und Beispiele zur Umsetzung der EN 15824
Fachgruppe Putz & Dekorim Verband der deutschenLack- und Druckfarbenindustrie e. V.
Impressum
CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit orga-
nischen Bindemitteln – Erläuterungen und Beispiele zur
Umsetzung der EN 15824
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V., Duisburg,
und Fachgruppe Putz & Dekor im Verband der deutschen
Lack- und Druckfarbenindustrie e. V., Frankfurt am Main
Stand: September 2010
Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und
Gewissen, jedoch ohne Gewähr.
Gesamtproduktion und
© by Verlag Bau+Technik GmbH,
Postfach 12 01 10, 40601 Düsseldorf, www.verlagbt.de
Inhalt
Vorwort ...................................................................................... 3
1 Grundlagen ............................................................... 4
2 Zeitplan ...................................................................... 5
3 Konformitätsnachweis .......................................... 6
4 Brandverhalten ........................................................ 7
5 Erstprüfung und Werkseigene
Produktionskontrolle ...........................................10
6 Konformitätserklärung ........................................11
7 CE-Kennzeichnung ................................................12
8 Sonderfall:
Putze für Wärmedämm-Verbundsysteme .....14
9 Literatur ...................................................................15
Anhang ....................................................................................16
Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei
Konformitätsnachweisverfahren 1 ..................................16
CE-Kennzeichnung (Beispiel für
Konformitätsnachweisverfahren 1) ................................18
Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei
Konformitätsnachweisverfahren 3 ..................................20
CE-Kennzeichnung (Beispiel für
Konformitätsnachweisverfahren 3) ................................22
3
Vorwort
Für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemit-
teln ist im Oktober 2009 die europäische Norm EN 15824
erschienen, die auch in Deutschland gilt. Künftig werden
diese Putze deshalb mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet.
Damit wird dokumentiert, dass die Produkte den aktu-
ellen europäischen Anforderungen an Standsicherheit,
Brandschutz und Umweltschutz entsprechen. Die
CE-Kennzeichnung ist ein Schritt in Richtung trans-
parenter und verbraucherfreundlicher Qualitäts- und
Umweltinformationen.
Für die Hersteller folgt nun die Phase der Einführung der
CE-Kennzeichnung. Die vorliegende Broschüre gibt Hin-
weise und Erläuterungen für die praktische Umsetzung
in Deutschland. Dabei werden sowohl die verschiedenen
europäischen Vorgaben als auch das nach wie vor gelten-
de deutsche Bauordnungsrecht beachtet.
Jeder Mitgliedsstaat der EU ist verpflichtet, die korrekte
Einhaltung der CE-Kennzeichnung aktiv zu überwachen.
In Deutschland wird diese Marktüberwachung vom Deut-
schen Institut für Bautechnik koordiniert und von den
Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder durchgeführt.
Beanstandungen – auch formaler Art – können dazu füh-
ren, dass die zuständigen Behörden die Verwendung bzw.
ein weiteres Inverkehrbringen des betreffenden Baupro-
duktes untersagen [6].
Nicht nur deshalb ist es wichtig, dass die Hersteller die
Rahmenbedingungen für die CE-Kennzeichnung ihrer
Produkte sorgfältig beachten. Genauso wichtig ist es,
durch eine einheitliche und korrekte Kennzeichnung der
Produkte und die Einhaltung der Norm das Vertrauen der
Verbraucher in die Produkte zu stärken.
In diesem Sinne empfehlen die beteiligten Verbände
ihren Mitgliedern die sorgfältige Beachtung der in dieser
Broschüre gegebenen Hinweise.
Duisburg und Frankfurt, im September 2010
Industrieverband WerkMörtel e. V. und
Fachgruppe Putz & Dekor im Verband der deutschen
Lack- und Druckfarbenindustrie e. V.
4
1 Grundlagen
Geltungsbereich
Im Juli 2009 ist die europäische Norm EN 15824 er-
schienen. In Deutschland wurde sie im Oktober 2009
als DIN EN 15824 Festlegungen für Außen- und Innen-
putze mit organischen Bindemitteln; Deutsche Fassung
EN 15824:2009 veröffentlicht [1]. Sie ersetzt die alte
DIN 18558:1985-01. Die darin enthaltenen Ausführungs-
regeln werden in eine Neuausgabe der DIN V 18550
übernommen.
EN 15824 gilt für alle Außen- und Innenputze mit orga-
nischen Bindemitteln. Darunter fallen z. B. Oberputze,
Unterputze und Spachtelmassen, nicht jedoch Farben und
Beschichtungsstoffe, die in den Normen EN 1062-1 und
EN 13300 geregelt sind.
Inverkehrbringen
Die Norm wurde auf der Grundlage der Europäischen
Bauproduktenrichtlinie [2] und eines Mandates der Euro-
päischen Kommission vom Europäischen Normungsinsti-
tut CEN (Comité Européen de Normalisation) erarbeitet.
Damit handelt es sich um eine „harmonisierte“ europä-
ische Norm. Produkte im Geltungsbereich dieser Norm
sind deshalb künftig mit dem europäischen Konformitäts-
zeichen CE zu kennzeichnen. Die Grundlagen dazu sind in
dieser Broschüre erläutert. Sie dürfen in allen Mitglieds-
staaten der EU in Verkehr gebracht werden.
In Deutschland wurde die Europäische Bauprodukten-
richtlinie durch das Bauproduktengesetz [3] umgesetzt.
Aus dem Bauproduktengesetz ergibt sich, dass nach
Vorliegen einer harmonisierten europäischen Norm
Bauprodukte mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden
müssen, um in Deutschland in Verkehr gebracht werden
zu dürfen. Für die Hersteller besteht keine Wahlmöglich-
keit. Dies gilt auch für Produkte (z. B. Putze), die bisher in
Deutschland nach Bauordnungsrecht weder in der Baure-
gelliste standen noch überwachungspflichtig waren, und
die aus diesem Grund kein Ü-Zeichen trugen.
Verwendung
Es ist möglich, dass in den EU-Mitgliedsstaaten CE-ge-
kennzeichnete Bauprodukte zwar ohne weiteres in Ver-
kehr gebracht werden dürfen, für die Verwendung jedoch
zusätzliche Randbedingungen zu beachten sind. Es kann
z. B. sein, dass die Verwendung nur möglich ist, wenn im
Hinblick auf die Produkteigenschaften bestimmte Min-
destwerte erreicht (deklariert) werden.
In Deutschland ist die Verwendung von Bauprodukten
in den Bauordnungen der Bundesländer geregelt. Die
Verwendung ist u. a. zulässig, wenn das Produkt nach den
Vorschriften des Bauproduktengesetzes [3] in Verkehr ge-
bracht wird. Dieses wiederum legt fest, dass ein Baupro-
dukt als brauchbar gilt, wenn es bekannt gemachten har-
monisierten oder anerkannten Normen entspricht oder
von diesen nur unwesentlich abweicht. Bekannt gemacht
wurde die EN 15824 in Deutschland im Bundesanzeiger
Nr. 62 vom 23.04.2010 S. 1439. Somit ist die Verwen-
dung von CE-gekennzeichneten Putzen nach EN 15824 in
Deutschland zulässig. Weitere Randbedingungen für die
Verwendung dieser Putze können in der Bauregelliste B
[7] festgelegt werden. Dies ist bisher jedoch nicht erfolgt.
Nach Auskunft des Deutschen Instituts für Bautechnik
ist eine Aufnahme der EN 15824 in die Bauregelliste B
derzeit nicht vorgesehen.
5
2 Zeitplan
Harmonisierte europäische Normen treten nach einem
bestimmten Zeitplan in Kraft (siehe Tabelle 1) und erset-
zen die alten nationalen Normen. Dieser Zeitplan wird im
Amtsblatt der Europäischen Union (Official Journal of the
European Union) veröffentlicht. Für die EN 15824 ist diese
Veröffentlichung im Dezember 2009 erfolgt. Festgelegt
wurden die in der Tabelle 2 dargestellten Daten und
Fristen.
Wann müssen die deutschen Hersteller sich umstellen
und mit der CE-Kennzeichnung ihrer Produkte beginnen?
Grundsätzlich ist es die Entscheidung jedes einzelnen
Herstellers, zu welchem Zeitpunkt er mit der CE-Kenn-
zeichnung seiner Produkte beginnt. Spätestens mit dem
Ablauf der Koexistenzphase (01.04.2011) muss die Um-
stellung allerdings erfolgt sein.
Aus praktischen Gründen steht zu erwarten, dass viele
Hersteller zum Stichtag 01.01.2011 ihre Kennzeichnung
umstellen werden.
Formelle Abstimmung
(Formal Vote)
Schlussabstimmung bei CEN über die endgültige Fassung einer europäischen Norm;
abstimmungsberechtigt sind die nationalen Normeninstitute (CEN-Mitglieder) – für
Deutschland also das DIN.
Notifizierung
(Notification)
Information von CEN an die Europäische Kommission über die Fertigstellung der Norm,
nachdem diese von CEN „ratifiziert“ worden ist; die Europäische Kommission informiert
darüber die EU-Mitgliedsstaaten.
Datum der Verfügbarkeit
(Date of Availability)
Datum, an dem CEN den nationalen Normungsinstituten den endgültigen Text einer
europäischen Norm übermittelt.
Veröffentlichung im
Europäischen Amtsblatt
Erfolgt nach der Notifizierung und wird durch die Europäische Kommission veranlasst.
Beginn der Anwendbarkeit
(Date of Applicability)
Dieses Datum wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und liegt in der
Regel neun Monate nach dem Datum der Verfügbarkeit. Ab diesem Datum müssen die
Mitgliedsstaaten der EU akzeptieren, dass Produkte, die der genannten europäischen
Norm entsprechen und CE-gekennzeichnet sind, in Verkehr gebracht und verwendet wer-
den. Nationale Normen dürfen optional noch angewendet werden (Phase der Koexistenz).
Ende der Koexistenzphase
(Date of the end of the co-
existence period)
Bis zu diesem Datum müssen alle der harmonisierten europäischen Norm entgegenste-
henden nationalen Normen zurückgezogen sein; es gilt nur noch die europäische Norm.
Die Phase der Koexistenz endet in der Regel ein Jahr nach dem Beginn der Anwendbarkeit.
Tabelle 1: Schritte für das Inkrafttreten harmonisierter europäischer Normen (nach Leitpapier J [5])
Phase der Koexistenz
Beginn Ende
Norm EN Titel Datum der
Anwendbarkeit
Datum der Zurückziehung
nationaler Normen
15824Festlegungen für Außen- und Innenputze
mit organischen Bindemitteln1. April 2010 1. April 2011
Tabelle 2: Europäischer Zeitplan für das Inkrafttreten der EN 15824 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom
18.12.2009 unter 2009/C 309/01 und bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 62 vom 23.04.2010 S. 1439)
6
3 Konformitätsnachweis
Bevor ein Produkt mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet
werden darf, müssen die im Konformitätsnachweisver-
fahren festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein. Welche
Elemente dazu gehören, ist im „Anhang ZA“ der entspre-
chenden europäischen Produktnormen festgelegt.
Für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln
nach EN 15824 wurden drei verschiedene Konformitäts-
nachweisverfahren festgelegt. Welches Verfahren anzu-
wenden ist, hängt davon ab, welche Klasse der Hersteller
im Hinblick auf das Brandverhalten deklariert. Die Zuord-
nung ist aus Tabelle 3 dieser Broschüre zu ersehen.
Tabelle 4 enthält eine Übersicht über die Elemente, aus
denen die infrage kommenden Konformitätsnachweisver-
fahren bestehen.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, beginnt der
Hersteller mit der CE-Kennzeichnung seiner Produkte.
Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt
sind, trifft der Hersteller in eigener Verantwortung.
Gleichzeitig mit der Kennzeichnung muss er eine produkt-
bezogene Konformitätserklärung abgeben.
7
4 Brandverhalten
Grundsätzliches
Die Landesbauordnungen stellen grundsätzlich Anfor-
derungen an das Brandverhalten von Baustoffen. In der
Musterbauordnung [8] heißt es dazu: „Baustoffe, die nicht
mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare
Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht,
wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leicht
entflammbar sind.“ Baustoffe, für die der Hersteller im
Rahmen der CE-Kennzeichnung keine Brandverhaltens-
klasse oder die Klasse F deklariert, gelten als leichtent-
flammbar und dürfen im Sinne der Bauordnung deshalb
nicht verwendet werden. Für den Nachweis der Verwend-
barkeit ist aus diesem Grund herstellerseits mindestens
die Brandverhaltensklasse E zu deklarieren.
Brandverhaltensklasse A1
Die Brandverhaltensklasse A1 kommt in der Regel für
Putze mit organischen Bindemitteln nach EN 15824 nicht
infrage und wird im Folgenden deshalb nicht behandelt.
Brandverhaltensklassen A2, B, C und D
Um für einen Putz nach EN 15824 die Klasse A2, B, C oder
D deklarieren zu können, ist gemäß EN 13501-1 eine Prü-
fung des Brandverhaltens nach EN 13823 (Single Burning
Item Test = SBI-Test) erforderlich a). Die Prüfung muss
von einer dafür anerkannten Prüfstelle („Notified Body“)
durchgeführt werden. Das Prüfszenario (Raumecke) setzt
voraus, dass der zu prüfende Putz in einer bestimmten
Schichtdicke auf einen festzulegenden Untergrund
aufgetragen wird. Die Deklaration der Brandverhaltens-
klasse gilt dann entsprechend dem Prüfzeugnis nur in
Verbindung mit dem geprüften Untergrund und bis zu
einer bestimmten Schichtdicke. Der Hersteller muss dies
bei der Deklaration mit angeben (z. B. „Brandverhaltens-
klasse B bei Verwendung auf mineralischen Untergründen
in einer Schichtdicke bis zu 5 mm“). Die Angaben sind in
dem Klassifizierungsbericht der anerkannten Prüfstelle
aufgeführt.
ACHTUNG:
EN 15824 enthält im Abschnitt 4.7 eine Anmerkung,
die eine Zuordnung der Putze nach EN 15824 zur
Brandverhaltensklasse C erlaubt, wenn die Putze „in
Mengen von < 3,5 kg/m² aufgebracht werden“. Diese
Anmerkung steht im Widerspruch zum übrigen
Normentext und zur europäischen Bauprodukten-
richtlinie [2]. Die Kommission hat auf der Grundlage
der Bauproduktenrichtlinie in ihrer Entscheidung
2000/147/EG [9] die Kriterien zur Klassifizierung des
Brandverhaltens festgelegt. Eine Einstufung allein
aufgrund der Auftragsmenge ist darin nicht vorgese-
hen und stellt somit einen Verstoß gegen die Norm,
die Bauproduktenrichtlinie und die Kommissions-
entscheidung 2000/147/EG dar und führt dazu, dass
das Produkt in Deutschland nicht in Verkehr gebracht
werden darf. a) Bei Zuordnung zur Klasse A2 ist zusätzlich zum SBI-Test eine Prü-fung nach EN ISO 1182 oder EN ISO 1716 erforderlich; bei Zuord-nung zu den Klassen B, C oder D ist zusätzlich zum SBI-Test eine Kleinprüfung nach EN ISO 11925-2 erforderlich.
8
vor, unter anderem aus zahlreichen Brandprüfungen, die
im Zusammenhang mit der Verwendung solcher Putze als
Bestandteil von Wärmedämm-Verbundsystemen durch-
geführt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Anforderungen der Brandverhaltensklasse E von diesen
Produkten erreicht werden.
Hersteller, die für solche Produkte die Brandverhaltens-
klasse E deklarieren wollen, müssen individuell abwägen,
wie und auf welcher Grundlage sie das Brandverhal-
ten deklarieren und ob dazu erneute Brandprüfungen
Erforderliche Nachweise für die Brandverhaltensklasse E
Die Zuordnung zur Brandverhaltensklasse E erfolgt ge-
mäß EN 13501-1 auf der Grundlage einer (Klein-)Prüfung
nach EN ISO 11925-2. Die Prüfung muss von einer dafür
anerkannten Stelle durchgeführt werden.
Für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln
liegen jahrzehntelange Erfahrungen zum Brandverhalten
Brandschutz-
anforderungenEinstufungsvoraussetzung
Vom Hersteller
deklarierte
Euroklasse für das
Brandverhalten
Vorgeschriebenes
Konformitäts-
nachweisverfah-
ren nach Tabelle 4
1
Für alle Anwen-
dungen, für die
Anforderungen an
das Brandverhalten
gestellt werden a)
Diese Einstufung gilt für Produkte, die aufgrund einer
Prüfung der Euroklasse A1, A2, B oder C zugeordnet
werden und bei denen eine eindeutig identifizierbare
Stufe des Herstellverfahrens zu einer Verbesserung der
Klassifizierung des Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz
von Flammschutzmitteln oder Begrenzung des Anteils
an organischen Stoffen). b)
A1, A2, B, C 1
2 Diese Einstufung gilt für Produkte, die aufgrund einer
Prüfung der Euroklasse A1, A2, B oder C zugeordnet
werden und für die die Einstufungsvoraussetzungen der
Tabellenzeile 1 nicht zutreffen.
A1, A2, B, C 3
3 Diese Einstufung gilt für alle Produkte, die aufgrund ei-
ner Prüfung der Euroklasse D oder E zugeordnet werden.D, E 3
4 Diese Einstufung gilt für Produkte, die ohne Prüfung auf-
grund einer veröffentlichten Entscheidung der Europä-
ischen Kommission einer Brandverhaltensklasse zuge-
ordnet werden. c)
A1, A2, B, C, D, E 4
5 Diese Einstufung gilt für alle Produkte, die in die Euro-
klasse F eingestuft wurden. d)F 4
6 Für alle Anwendun-
gen, für die keine
Anforderungen an
das Brandverhalten
gestellt werden c)
Vom Hersteller wird keine Euroklasse deklariert;
im CE-Zeichen wird „KLF“ oder „Keine Leistung festgestellt“ angegeben.4
Die grau hinterlegten Bereiche werden künftig für die überwiegende Zahl der Putze nach EN 15824 Anwendung finden.
a) Die Landesbauordnungen stellen grundsätzlich Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen (siehe Abschnitt 4).b) Nach Mitteilung des Deutschen Instituts für Bautechnik trifft diese Bedingung aus bauaufsichtlicher Sicht auf solche Putze nach EN 15824 zu, bei
denen bereits geringfügige Änderungen des organischen Anteils bzw. der Rezeptur zu einer Änderung der Klassifizierung des Brandverhaltens führen können.
c) Für Putze nach EN 15824 liegt eine solche Entscheidung nicht vor. Ein entsprechender Antrag an die Europäische Kommission durch den Europä-ischen Verband der Mörtelindustrie EMO befindet sich jedoch in Vorbereitung.
d) In Deutschland ist die Anwendung dieser Zeile nicht möglich, da grundsätzlich Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und damit mindestens die Klasse E zu deklarieren ist (siehe Fußnote a))
Tabelle 3: Festgelegte Konformitätsnachweisverfahren für Außen und Innenputze mit organischen Bindemitteln nach EN 15824
9
Konformitätsnachweisverfahren Aufgabe des Herstellers Aufgabe der zugelassenen Stelle
1
Konformitätszertifizierung
durch eine zugelassene
Zertifizierungsstelle
– Erstprüfung des Produktes
(außer Brandverhalten)
– kontinuierliche Werkseigene
Produktionskontrolle
– zusätzliche Prüfung von im Werk ent-
nommenen Proben nach Prüfplan
– Erstprüfung des Brandverhaltens
– Erstinspektion des Werkes und der
Werkseigenen Produktionskontrolle
– laufende Überwachung, Beurteilung
und Anerkennung der Werkseigenen
Produktionskontrolle (keine Material-
prüfungen)
3
Konformitätserklärung
des Herstellers
– Erstprüfung des Produktes
(außer Brandverhalten)
– kontinuierliche Werkseigene
Produktionskontrolle
– Erstprüfung des Brandverhaltens
4
Konformitätserklärung
des Herstellers
– Erstprüfung des Produkts
– kontinuierliche Werkseigene
Produktionskontrolle
(Einschaltung einer zugelassenen Stelle
nicht erforderlich)
Tabelle 4: Elemente der Konformitätsnachweisverfahren 1, 3 und 4
erforderlich sind. Putze, die lediglich der Brandverhaltens-
klasse E (normal entflammbar) entsprechen, können
in manchen EU-Mitgliedsstaaten möglicherweise nur
eingeschränkt verwendet werden.
Klassifizierung aufgrund einer Entschei-dung der Europäischen Kommission
Es gibt zwei Möglichkeiten, eine Klassifizierung des
Brandverhaltens auch ohne individuelle Prüfung vor-
zunehmen:
1 Wenn das Produkt aufgrund einer Entscheidung
der Europäischen Kommission im „Verzeichnis von
Produkten, die in die Kategorie A ,Kein Beitrag zum
Brand‘ […] einzustufen sind“ aufgeführt ist und der
Gehalt an homogen verteilten organischen Stoffen
nicht mehr als 1 % beträgt (Volumen- oder Masse-
prozent, der ungünstigere Wert ist maßgebend). In
diesem Verzeichnis sind z. B. Putze mit anorganischen
Bindemitteln aufgeführt (siehe z. B. [10] und [11]). Für
Putze mit organischen Bindemitteln ist diese Option
aufgrund ihres Gehaltes an organischen Bestandteilen
nicht möglich.
2 Wenn das Brandverhalten eines Bauproduktes so
eindeutig ermittelt werden kann und den für die
Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den
Mitgliedstaaten so gut bekannt ist, dass sich eine Prü-
fung dieses Leistungsmerkmals erübrigt, kann die Eu-
ropäische Kommission für genau definierte Produkte
eine Entscheidung zur Festlegung einer Brandverhal-
tensklasse treffen, auf die Hersteller ohne weitere
Prüfung (Classified Without Further Testing = CWFT)
Bezug nehmen können. Auf dieser Grundlage ist beim
Europäischen Verband der Mörtelindustrie (EMO) ein
Antrag an die Europäische Kommission in Vorberei-
tung, um eine so genannte CWFT-Entscheidung zu
erwirken. Wenn diese Entscheidung vorliegt und im
Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht
wurde, können Putze nach EN 15824 hinsichtlich ihres
Brandverhaltens unter Bezug auf diese Entscheidung
klassifiziert werden.
10
5 Erstprüfung und Werkseigene Produktionskontrolle
Zu jedem Konformitätsnachweisverfahren gehört die
Werkseigene Produktionskontrolle, die vom Hersteller
eigenverantwortlich einzuführen, zu dokumentieren und
kontinuierlich zu betreiben ist. Bei der Werkseigenen
Produktionskontrolle handelt es sich um ein System der
Eigenüberwachung, das sich in seinen Elementen an
Qualitätsmanagementsysteme nach EN ISO 9001 anlehnt.
Hersteller, die ein Qualitätsmanagementsystem nach
EN ISO 9001 eingeführt haben und aufrecht erhalten,
erfüllen in der Regel auch die Anforderungen, die an
die Werkseigene Produktionskontrolle gestellt werden.
Voraussetzung ist, dass die speziellen Anforderungen der
EN 15824 in das Qualitätsmanagementsystem integriert
werden.
Für die CE-Kennzeichnung ist eine Erstprüfung des Pro-
duktes durchzuführen. Dies geschieht bei den Konformi-
tätsnachweisverfahren 1, 3 und 4 in Eigenverantwortung
des Herstellers – mit Ausnahme der Brandprüfung, die
im Falle der Konformitätsnachweisverfahren 1 und 3 von
einer dafür anerkannten Stelle durchzuführen ist.
Erstprüfungen behalten so lange ihre Gültigkeit, wie die
Ausgangsstoffe und das Herstellverfahren beibehalten
werden. Erst wenn Änderungen vorgenommen werden,
die sich auf die deklarierten Produkteigenschaften aus-
wirken, ist eine erneute Erstprüfung notwendig.
11
6 Konformitätserklärung
Der Hersteller muss in einer „Konformitätserklärung“
erklären, dass sein Produkt mit den Anforderungen der
EN 15824 übereinstimmt. Beispiele für die Konformitäts-
erklärung sind nachfolgend dargestellt und erläutert.
Die Konformitätserklärung muss der Hersteller auf
Verlangen vorlegen.
12
7 CE-Kennzeichnung
CE-Konformitätszeichen (Logo)
Das CE-Zeichen ist ein Zeichen der Europäischen Union.
Diese legt deshalb auch fest, unter welchen Bedingungen
es zu nutzen ist. Das CE-Zeichen ist nicht auf Bauprodukte
beschränkt, sondern gilt auch in anderen Bereichen; man
findet es z. B. auch auf Elektrogeräten und Computern.
Für Bauprodukte sind die Bedingungen, unter denen das
CE-Konformitätszeichen zu verwenden ist, in der Baupro-
duktenrichtlinie [2] festgelegt. Erläuterungen enthält das
Leitpapier D [4].
Das Kürzel CE steht für „Conformité Européenne“. Wie
es als Bildzeichen auszusehen hat, steht in der Richtlinie
93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993. Dort heißt es:
„Die CEKonformitätskennzeichnung besteht aus den Buch
staben ,CE‘ mit folgendem Schriftbild:
Begleitinformationen zum CE-Zeichen
Zusammen mit dem CE-Zeichen müssen weitere indivi-
duelle Angaben zu den Produkteigenschaften erfolgen.
Welche Angaben erforderlich sind, steht im Anhang ZA
der Produktnorm. Ein Beispiel für die CE-Kennzeichnung
ist nachfolgend dargestellt.
„Keine Leistung festgestellt“
Wenn in einem Mitgliedsstaat der EU bestimmte Eigen-
schaftskennwerte eines Produktes (aus bauordnungs-
rechtlicher Sicht) für nicht erforderlich erachtetet werden,
braucht der Hersteller diese Eigenschaftskennwerte nicht
zu bestimmen und nicht anzugeben. Stattdessen kann er
anstelle dieses Eigenschaftskennwertes angeben: „Keine
Leistung festgestellt“, KLF (englisch: No Performance
Determined).
Woher weiß der Hersteller, ob ein Eigenschaftskennwert
anzugeben ist oder ob die Angabe „Keine Leistung festge-
stellt“ ausreichend ist? Diese Informationen lassen sich
nur in den jeweiligen nationalen Vorschriften der einzel-
nen EU-Mitgliedsstaaten finden. In Deutschland sind sie
z. B. der Bauregelliste B zu entnehmen. Da nach jetzigem
Kenntnisstand die EN 15824 nicht in die Bauregelliste B
aufgenommen wird, bedeutet dies, dass in Deutschland
aus bauordnungsrechtlicher Sicht – mit Ausnahme der
Brandklassifizierung – keine Eigenschaftskennwerte
deklariert werden müssen.
Unabhängig von den bauordnungsrechtlichen Maßgaben
dient die Angabe der Eigenschaftskennwerte jedoch auch
zur Information der Verwender. Deshalb kann es durchaus
sinnvoll sein, Eigenschaftskennwerte anzugeben, auch
wenn nach Bauordnungsrecht die Angabe „Keine Leistung
festgestellt“ ausreichend wäre. Näheres ergibt sich aus
den Beispielen im Anhang dieser Broschüre.
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��
��
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Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CEKennzeichnung
müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster erge
benden Proportionen eingehalten werden. Die verschie
denen Bestandteile der CEKennzeichnung müssen etwa
gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.“
Druckvorlagen für das CE-Konformitätszeichen können
von den Internetseiten der beteiligten Verbände herunter-
geladen werden.
13
Ort der Kennzeichnung
Im Leitpapier D (siehe [4]) ist angegeben, wo die CE-Kenn-
zeichnung erfolgen soll:
■ auf dem Produkt selbst (bei pastösen Putzen i. d. R.
nicht möglich),
■ auf der Verpackung (z. B. Eimer),
■ auf einem am Produkt oder der Verpackung ange-
brachten Etikett (z. B. bei Silos),
■ in den kommerziellen Begleitpapieren (z. B. Liefer-
schein oder Technisches Merkblatt).
Die Prüfung, wo die CE-Kennzeichnung anzubringen ist,
muss in der oben angegebenen Reihenfolge erfolgen;
d.h., wenn es möglich ist, die Verpackung zu kennzeich-
nen, muss dies auch erfolgen. Erst wenn dies, wie z. B. bei
Siloware, nicht möglich ist, darf von der nächsten angege-
benen Kennzeichnungsart Gebrauch gemacht werden.
Größe der CE-Kennzeichnung
Verbindliche Vorgaben zur Größe der CE-Kennzeichnung
einschließlich der erforderlichen Begleitinformationen
gibt es nicht. Es ist lediglich zu beachten, dass das CE-
Logo eine Mindesthöhe von 5 mm haben muss (siehe
linke Seite).
Elektronische CE-Kennzeichnung
Einige Hersteller sind dazu übergegangen, aus Gründen
der Einfachheit ihre Produkte nur noch mit dem CE-
Zeichen sowie einigen Basisangaben zu versehen. Alle
weiteren Informationen sind elektronisch im Internet hin-
terlegt. Die Europäische Kommission hat dazu noch keine
rechtlich verbindlichen Rahmenbedingungen festgelegt.
14
Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) sind in Deutsch-
land und Europa derzeit noch zulassungspflichtige
Bauprodukte. Werden Putze ausschließlich als Bestandteil
eines WDVS in Verkehr gebracht, so fallen sie nicht in den
Geltungsbereich der EN 15824. Wenn der gleiche Putz
jedoch sowohl als Bestandteil eines WDVS als auch als
„normaler“ Innen- oder Außenputz in Verkehr gebracht
werden soll, so muss er zusätzlich zu den WDVS-Kenn-
zeichnungen auch mit dem CE-Zeichen entsprechend der
EN 15824 gekennzeichnet werden. Das ist auch erforder-
lich, wenn die deutsche oder europäische Zulassung den
Einsatz von Putzen nach EN 15824 verlangt.
Bei WDVS erfolgt die Brandprüfung systembezogen. Das
Prüfergebnis kann nicht ohne weiteres auf die einzelnen
WDVS-Komponenten übertragen werden. Es ist jedoch
davon auszugehen, dass der verwendete Putz auch auf
nichtbrennbaren Untergründen mindestens die Brandver-
haltensklasse aus der Systemprüfung erreichen wird.
8 Sonderfall: Putze für Wärmedämm-Verbundsysteme
15
9 Literatur
[1] DIN EN 15824:2009-10 Festlegungen für Außen- und
Innenputze mit organischen Bindemitteln; Deutsche
Fassung EN 15824:2009
[2] Bauproduktenrichtlinie: Richtlinie des Rates vom
21.12.1988 (89/106/EWG), geändert durch die Richt-
linie 93/68/EWG des Rates vom 22.07.1993.
[3] Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien
Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der
Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte
und andere Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaften (Bauproduktengesetz – BauPG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28.04.1998
einschließlich der Änderungen vom 29.10.2001 und
15.12.2001.
[4] Guidance Paper D (concerning the Construction Pro-
ducts Directive – 89/106/EC): CE Marking under the
Construction Products Directive; May 2004 – Europe-
an Commission Enterprise Directorate-General
[5] Guidance Paper J (concerning the Construction
Products Directive – 89/106/EC): Transitional Arran-
gements under the Construction Products Directive
(Revision Sep. 2002) – European Commission Enter-
prise Directorate-General
[6] Schubert, Wolfgang: Marktüberwachung für har-
monisierte Bauprodukte. In: DIBt Mitteilungen 41
(2010) H. 1, S. 2-4
[7] Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C, Ausgabe
2010/1. In: DIBt Mitteilungen 41 (2010) – Sonderheft
Nr. 39
[8] Musterbauordnung (MBO) in der Fassung November
2002 (zuletzt geändert im Oktober 2008) – Heraus-
gegeben von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU)
und veröffentlicht unter www.is-argebau.de
[9] Entscheidung der Kommission 2000/147/EG vom
08.02.2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/
EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung
des Brandverhaltens von Bauprodukten. In: Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 50/14
vom 23.02.2000
[10] Entscheidung 96/603/EG der Kommission vom
04.10.1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von
Produkten, die in die Kategorie A „Kein Beitrag zum
Brand“ gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur
Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/
EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind.
In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 267/23 vom 19.10.1996
[11] Entscheidung 2003/424/EG der Kommission
vom 06.06.2003 zur Änderung der Entscheidung
96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von
Produkten, die in die Kategorie A „Kein Beitrag zum
Brand“ gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur
Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/
EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind.
In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 144/09 vom 12.06.2003
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Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren 1
EG-KonformitätserklärungDer Hersteller
ColorPutz GmbH & Co. KGMusterstraße 1
D-12345 MusterstadtE 1
erklärt nach § 9 Bauproduktengesetz (Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG), dass das Produkt
PremiumColor 3000plus E 2
hergestellt im Werk
Werk MusterstadtMusterstraße 1
D-12345 MusterstadtE 3
den Bestimmungen der EN 15824:2009 entspricht und die Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang ZA.1 von EN 15824:2009 erfüllt.
E 4
Es wurden die in Tabelle ZA.3.1 angegebenen Verfahren für die Bewertung der Konformität durchgeführt.
E 5
Das Produkt wurde einer Erstprüfung unterzogen und unterliegt der Werkseigenen Produktionskontrolle nach EN 15824.
E 6
Das Produkt entspricht auf mineralischen Untergründen der Brandverhaltensklasse B. E 7
Die laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung des Systems der Werkseigenen Produktionskontrolle erfolgt durch die notifizierte Stelle
Überwachungs- und ZertifizierungsstelleZertifizierungsstraße 1D-01234 Zertifikatstadt
(Kenn-Nr. 0123)
Das Zertifikat mit der Registrier-Nr. ABCD-CPD-OPQR wurde am >Datum< (mit einer Gültigkeit von Y Jahren) ausgestellt.
E 8
Musterstadt, >Datum< Unterschrift E 9
Name und Position des Unterzeichners
AnlageE 10
Technisches Merkblatt
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E 1 Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der
Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene „Hersteller“ ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des
Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck
dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in
Kontakt treten zu können.
E 2 Eindeutige Produktbezeichnung – weitere Angaben zu den Produkteigenschaften sind an dieser Stelle nicht erfor-
derlich, da sie in der CE-Kennzeichnung enthalten sind (Vermeidung von Wiederholungen). Es können auch mehrere
(gleichartige) Produkte zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die einzelnen Produktbezeichnungen anzuge-
ben.
E 3 Damit die Rückverfolgbarkeit zu dem jeweiligen Herstellwerk (insbesondere, wenn als Hersteller nur ein „Bevoll-
mächtigter“ angegeben wird, siehe E 1) sichergestellt wird, muss hier eine Angabe des Herstellwerkes erfolgen. Die
Angabe dient nicht dazu, dass ein Verwender das Herstellwerk kontaktieren kann, und darf deshalb in codierter
Form erfolgen.
E 4 Genaue Angabe darüber, auf welche Technische Spezifikation mit der Konformitätserklärung Bezug genommen
wird. Im vorliegenden Fall ist dies die europäische Norm für Innen- und Außenputze mit organischen Bindemitteln
EN 15824 mit den im Anhang ZA festgelegten Anforderungen, deren Erfüllung zur CE-Kennzeichnung berechtigt.
Die Anforderungen an das Produkt befinden sich in Tabelle ZA.1.
E 5 Aussage darüber, wie die Konformität des Produktes mit den Anforderungen überprüft wurde. Das hier angewandte
Verfahren 1 ist in Tabelle ZA.3.1 der Norm beschrieben.
E 6 Hinweis auf die in der Eigenverantwortung des Herstellers durchgeführte Werkseigene Produktionskontrolle; zur
Werkseigenen Produktionskontrolle gehören u. a. die Erstprüfung und das zu erstellende „Handbuch der Werkseige-
nen Produktionskontrolle“.
E 7 Die Brandverhaltensklasse gemäß dem Klassifizierungsbericht der anerkannten Prüfstelle sollte hier als „besonderer
Verwendungshinweis“ zusammen mit den darin aufgeführten Randbedingungen, z. B. Hinweis auf den Untergrund,
angegeben werden.
E 8 Verweis auf die Fremdüberwachung durch eine dafür anerkannte Stelle und die Nummer des Zertifikates; sofern
eine begrenzte Geltungsdauer festgelegt wurde, ist diese ebenfalls anzugeben.
E 9 Name und Funktion der zur Unterschrift der Konformitätserklärung ermächtigten Person, z. B. Geschäftsführer,
Prokurist. Die Ermächtigung des Unterzeichners muss dokumentiert sein.
E 10 Da bei Putz die Eigenschaften des fertigen Produktes entscheidend von dessen Verarbeitung auf der Baustelle
abhängen, ist es sinnvoll, der Konformitätserklärung das zu dem Produkt gehörende Technische Merkblatt mit den
erforderlichen Verwendungshinweisen hinzuzufügen.
Erläuterungen zur EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren 1
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CE-Kennzeichnung (Beispiel für Konformitätsnachweisverfahren 1)
CE 1
0123 CE 2
ColorPutz GmbH & Co. KGMusterstraße 1
D-12345 MusterstadtCE 3
10 CE 4
ABCD-CPD-OPQR CE 5
EN 15824 CE 6
Putz mit organischen Bindemitteln zur Verwendung im Außen- und Innenbereich
CE 7
Wasserdampfdurchlässigkeit: V2 mittel CE 8
Wasseraufnahme: W3 niedrig CE 9
Haftfestigkeit: ≥ 0,3 MPa CE 10
Dauerhaftigkeit (Frostwiderstand):
Durchlässigkeitsrate nach EN 1062-3 ist ≤ 0,5 kg/(m² · h0,5)
CE 11
Wärmeleitfähigkeit λ10,dry,mat: Keine Leistung festgestellt CE 12
Brandverhalten:Brandverhaltensklasse B
(bei Verwendung auf mineralischen Untergründen)CE 13
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Erläuterungen zur CE-Kennzeichnung (Beispiel für Konformitätsnachweisverfahren 1)
CE 1 CE-Konformitätszeichen gemäß Richtlinie 93/68/EWG (Mindesthöhe 5 mm)
CE 2 Kennnummer der notifizierten Zertifizierungsstelle
CE 3 Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der
Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene „Hersteller“ ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des
Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck
dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in
Kontakt treten zu können.
CE 4 Die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung erfolgt ist. Es handelt sich nicht um das Produktions-
datum, sondern um den Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung mit den für
das Produkt maßgebenden Anforderungen übernimmt.
CE 5 Nummer des von der Zertifizierungsstelle erteilten Zertifikates
CE 6 Nummer der zu Grunde liegenden europäischen Norm
CE 7 Allgemeine Beschreibung des Produktes auf der Grundlage der in der Norm festgelegten Eigenschaften; die erforder-
lichen individuellen Angaben zur Identifizierung der Produktmerkmale sind in den Zeilen CE 6 bis CE 11 beschrieben.
Es ist zu unterscheiden, ob der Putz für den Außen- und Innenbereich oder nur für den Außenbereich oder nur für
den Innenbereich vorgesehen ist.
CE 8 Die Wasserdampfdurchlässigkeit muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer
Prüfung der Wasserdampf-Diffusionsstromdichte, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie,
in die der Prüfwert fällt (V1 hoch; V2 mittel; V3 niedrig).
CE 9 Die Wasseraufnahme muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer Prüfung der
Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie, in die der
Prüfwert fällt (W1 hoch; W2 mittel; W3 niedrig).
CE 10 Die Haftfestigkeit ist zu prüfen. Sie darf nicht kleiner als 0,3 MPa sein. Falls nicht für spezielle Anwendungen die
Deklaration eines höheren Wertes erforderlich ist, reicht es aus, wenn die Angabe „≥ 0,3 MPa“ erfolgt, auch wenn der
ermittelte Prüfwert höher liegt.
CE 11 Angaben zur Dauerhaftigkeit sind nur für Außenputze erforderlich. Grundsätzlich sind drei Optionen zur Angabe der
Dauerhaftigkeit möglich:
Option 1 (nur Innenputze): Bei Innenputzen (ausschließliche Verwendung innen) reicht ohne weitere Prüfung die
Angabe „Keine Leistung festgestellt“.
Option 2 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 9) ist ≤ 0,5 kg/(m² · h0,5),
d. h. der Putz fällt in die Kategorie W2 oder W3. Dann wird im CE-Zeichen angegeben: „Durchlässigkeitsrate nach
EN 1062-3 ist ≤ 0,5 kg/(m² · h0,5)“. Eine Frost-Tau-Wechselprüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Option 3 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 9) ist > 0,5 kg/(m² · h0,5),
d. h. der Putz fällt in die Kategorie W1. Dann wird nach bestandener Frost-Tau-Wechselprüfung im CE-Zeichen angege-
ben: „Haftfestigkeit nach Frost-Tau-Wechselprüfung ≥ 0,3 MPa“.
CE 12 Die Angabe der Wärmeleitfähigkeit ist aufgrund der geringen Schichtdicke der Putze für wärmeschutztechnische
Berechnungen nicht sinnvoll. Die in der EN 1745 vorgesehene Ableitung der Wärmeleitfähigkeit aus der Trockenroh-
dichte ist nicht möglich, da kein Verfahren zur Bestimmung der Trockenrohdichte von Putzen nach EN 15824 vorliegt.
CE 13 Die Angabe einer Brandverhaltensklasse ist erforderlich, da in Deutschland keine Baustoffe, die nicht mindestens
normalentflammbar sind, verwendet werden dürfen (siehe Abschnitt 4 dieser Broschüre). Zusätzlich sollten die im
Klassifizierungsbericht aufgeführten Randbedingungen (z. B. Hinweis auf Untergrund) genannt werden.
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EG-KonformitätserklärungDer Hersteller
ColorPutz GmbH & Co. KGMusterstraße 1
D-12345 MusterstadtE 1
erklärt nach § 9 Bauproduktengesetz (Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG), dass das Produkt
StarColor 5000 E 2
hergestellt im Werk
Werk MusterstadtMusterstraße 1
D-12345 MusterstadtE 3
den Bestimmungen der EN 15824:2009 entspricht und die Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang ZA.1 von EN 15824:2009 erfüllt.
E 4
Es wurden die in Tabelle ZA.3.2 angegebenen Verfahren für die Bewertung der Konformität durchgeführt.
E 5
Das Produkt entspricht auf mineralischen Untergründen der Brandverhaltensklasse D.
Die Prüfung der Brandverhaltensklasse wurde von dem notifizierten Prüflaboratorium
Materialprüfstelle für den BrandschutzBrand-Allee 100
D-12345 Feuerbach(Kenn-Nr. 1111)
durchgeführt und darüber der Klassifizierungsbericht 12345-xyz-AAA vom >Datum< ausgestellt.
E 6
Das Produkt wurde einer Erstprüfung unterzogen und unterliegt der Werkseigenen Produktionskontrolle nach EN 15824.
E 7
Musterstadt, >Datum< Unterschrift E 8
Name und Position des Unterzeichners
AnlageE 9
Technisches Merkblatt
Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren 3
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Erläuterungen zur EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren 3
E 1 Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der
Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene „Hersteller“ ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des
Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck
dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in
Kontakt treten zu können.
E 2 Eindeutige Produktbezeichnung – weitere Angaben zu den Produkteigenschaften sind an dieser Stelle nicht erfor-
derlich, da sie in der CE-Kennzeichnung enthalten sind (Vermeidung von Wiederholungen). Es können auch mehrere
(gleichartige) Produkte zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die einzelnen Produktbezeichnungen anzuge-
ben.
E 3 Damit die Rückverfolgbarkeit zu dem jeweiligen Herstellwerk (insbesondere, wenn als Hersteller nur ein „Bevoll-
mächtigter“ angegeben wird, siehe E 1) sichergestellt wird, muss hier eine Angabe des Herstellwerkes erfolgen. Die
Angabe dient nicht dazu, dass ein Verwender das Herstellwerk kontaktieren kann, und darf deshalb in codierter
Form erfolgen.
E 4 Genaue Angabe darüber, auf welche Technische Spezifikation mit der Konformitätserklärung Bezug genommen
wird. Im vorliegenden Fall ist dies die europäische Norm für Innen- und Außenputze mit organischen Bindemitteln
EN 15824 mit den im Anhang ZA festgelegten Anforderungen, deren Erfüllung zur CE-Kennzeichnung berechtigt.
Die Anforderungen an das Produkt befinden sich in Tabelle ZA.1.
E 5 Aussage darüber, wie die Konformität des Produktes mit den Anforderungen überprüft wurde. Das hier angewandte
Verfahren 3 ist in Tabelle ZA.3.2 der Norm beschrieben.
E 6 Verweis auf die erfolgte Erstprüfung des Brandverhaltens durch eine dafür anerkannte Stelle (Notified Body). Anga-
be der im Klassifizierungsbericht ausgewiesenen Brandverhaltensklasse und der Randbedingungen, unter denen sie
erreicht wird (z. B. Hinweis auf Untergrund). Die Nummer des Klassifizierungsberichtes muss angegeben werden.
Sofern eine begrenzte Geltungsdauer festgelegt wurde, ist diese ebenfalls anzugeben.
E 7 Hinweis auf die in der Eigenverantwortung des Herstellers durchgeführte Werkseigene Produktionskontrolle; zur
Werkseigenen Produktionskontrolle gehören u. a. die Erstprüfung und das zu erstellende „Handbuch der Werkseige-
nen Produktionskontrolle“.
E 8 Name und Funktion der zur Unterschrift der Konformitätserklärung ermächtigten Person, z. B. Geschäftsführer,
Prokurist. Die Ermächtigung des Unterzeichners muss dokumentiert sein.
E 9 Da gerade bei Putzen die Eigenschaften des fertigen Produktes entscheidend von dessen Verarbeitung auf der
Baustelle abhängen, ist es sinnvoll, der Konformitätserklärung das zu dem Produkt gehörende Technische Merkblatt
hinzuzufügen, da darin die erforderlichen Verwendungshinweise enthalten sind.
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CE-Kennzeichnung (Beispiel für Konformitätsnachweisverfahren 3)
CE 1
ColorPutz GmbH & Co. KGMusterstraße 1
D-12345 MusterstadtCE 2
10 CE 3
EN 15824 CE 4
Putz mit organischen Bindemitteln zur Verwendung im Außen- und Innenbereich
CE 5
Wasserdampfdurchlässigkeit: V2 mittel CE 6
Wasseraufnahme: W3 niedrig CE 7
Haftfestigkeit: ≥ 0,3 MPa CE 8
Dauerhaftigkeit (Frostwiderstand):
Durchlässigkeitsrate nach EN 1062-3 ist ≤ 0,5 kg/(m² · h0,5)
CE 9
Wärmeleitfähigkeit λ10,dry,mat: Keine Leistung festgestellt CE 10
Brandverhalten:Brandverhaltensklasse D
(bei Verwendung auf mineralischen Untergründen)CE 11
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Erläuterungen zur CE-Kennzeichnung (Beispiel für Konformitätsnachweisverfahren 3)
CE 1 CE-Konformitätszeichen gemäß Richtlinie 93/68/EWG (Mindesthöhe 5 mm)
CE 2 Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der
Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene „Hersteller“ ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des
Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck
dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in
Kontakt treten zu können.
CE 3 Die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung erfolgt ist. Es handelt sich nicht um das Produkti-
onsdatum, sondern um den Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung mit den
für das Produkt maßgebenden Anforderungen übernimmt.
CE 4 Nummer der zu Grunde liegenden europäischen Norm
CE 5 Allgemeine Beschreibung des Produktes auf der Grundlage der in der Norm festgelegten Eigenschaften; die erfor-
derlichen individuellen Angaben zur Identifizierung der Produktmerkmale sind in den Zeilen CE 6 bis CE 11 beschrie-
ben. Es ist zu unterscheiden, ob der Putz für den Außen- und Innenbereich oder nur für den Außenbereich oder nur
für den Innenbereich vorgesehen ist.
CE 6 Die Wasserdampfdurchlässigkeit muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer
Prüfung der Wasserdampf-Diffusionsstromdichte, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie,
in die der Prüfwert fällt (V1 hoch; V2 mittel; V3 niedrig).
CE 7 Die Wasseraufnahme muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer Prüfung der
Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie, in die
der Prüfwert fällt (W1 hoch; W2 mittel; W3 niedrig).
CE 8 Die Haftfestigkeit ist zu prüfen. Sie darf nicht kleiner als 0,3 MPa sein. Falls nicht für spezielle Anwendungen die
Deklaration eines höheren Wertes erforderlich ist, reicht es aus, wenn die Angabe „≥ 0,3 MPa“ erfolgt, auch wenn
der ermittelte Prüfwert höher liegt.
CE 9 Angaben zur Dauerhaftigkeit sind nur für Außenputze erforderlich. Grundsätzlich sind drei Optionen zur Angabe der
Dauerhaftigkeit möglich:
Option 1 (nur Innenputze): Bei Innenputzen (ausschließliche Verwendung innen) reicht ohne weitere Prüfung die
Angabe „Keine Leistung festgestellt“.
Option 2 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 7) ist ≤ 0,5 kg/(m² · h0,5),
d. h. der Putz fällt in die Kategorie W2 oder W3. Dann wird im CE-Zeichen angegeben: „Durchlässigkeitsrate nach
EN 1062-3 ist ≤ 0,5 kg/(m² · h0,5)“. Eine Frost-Tau-Wechselprüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Option 3 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 7) ist > 0,5 kg/(m² · h0,5),
d. h. der Putz fällt in die Kategorie W1. Dann wird nach bestandener Frost-Tau-Wechselprüfung im CE-Zeichen ange-
geben: „Haftfestigkeit nach Frost-Tau-Wechselprüfung ≥ 0,3 MPa“.
CE 10 Die Angabe der Wärmeleitfähigkeit ist aufgrund der geringen Schichtdicke der Putze für wärmeschutztechnische
Berechnungen nicht sinnvoll. Die in der EN 1745 vorgesehene Ableitung der Wärmeleitfähigkeit aus der Trocken-
rohdichte ist nicht möglich, da kein Verfahren zur Bestimmung der Trockenrohdichte von Putzen nach EN 15824
vorliegt.
CE 11 Die Angabe einer Brandverhaltensklasse ist erforderlich, da in Deutschland keine Baustoffe, die nicht mindestens
normalentflammbar sind, verwendet werden dürfen (siehe Abschnitt 4 dieser Broschüre). Zusätzlich sollten die im
Klassifizierungsbericht aufgeführten Randbedingungen (z. B. Hinweis auf Untergrund) genannt werden.
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