Das Bremische Behindertengleichstellungsge
setz(BremBGG)
Vorstellung der Arbeitsergebnisse für eine Gesetzesnovelle
Sitzung des Landesteilhabebeirats am 17.02.2016
Gliederung• Erfordernis einer Gesetzesänderung• Anforderungen an eine Gesetzesänderung• Verfahren zur Erstellung des Änderungsvorschlags• Der Entwurf im Überblick• Schwerpunktmäßige Beschäftigung mit Einzelvorschriften
EvaluationserfordernisGesetzesbegründung zur DS 16/90:
„Die Gleichstellung behinderter Menschen ist kein einmaliger Akt, sondern ein Prozess. Er ist eingebunden in die gesamtgesellschaftliche Entwicklung. Es ist sinnvoll, die Wirkungen und den Fortgang, aber auch die Hemmnisse des Prozesses periodisch zu überprüfen.“
Erfordernis einer Gesetzesänderung• Rechtlicher Anpassungsbedarf (insb. UN-BRK)
• Tatsächlicher Anpassungsbedarf (Schwächen der Rechtsdurchsetzung, Erfahrungen aus der Rechtsanwendungspraxis)
Anforderungen an Gesetzesänderung• Normenklarheit• Systematische Verständlichkeit• Anwenderfreundlichkeit
Das Verfahren• Änderungsentwurf durch LBB und Referendar• Abstimmung und Weiterentwicklung des Vorschlags innerhalb der
Arbeitsgruppe auf Basis einer Synopse• Insgesamt drei Durchläufe
Methodik• Orientierung an rechtswissenschaftlicher Debatte
- Evaluation des BGG-Bund durch Prof. Welti- Normprüfung des DIMR zum BGG-Berlin- Änderungen in den geänderten Landes-BGG von Brandenburg und Sachsen-Anhalt seit Inkrafttreten der UN-BRK
• Möglichst weitreichende Verbesserungen für behinderte Menschen
Der Entwurf im Überblick• Allgemeine Bestimmungen
• § 1 Gesetzesziel• § 2 Behinderungsbegriff• § 3 Benachteiligung• § 4 Barrierefreiheit• § 5 Geltungsbereich
Der Entwurf im Überblick• Gleichstellungsmaßnahmen
• § 6 Benachteiligungsverbot• § 6a Inklusion• § 7 Mehrdimensionale Diskriminierung; Belange behinderter Frauen, Kinder und
Eltern• § 8 Barrierefreiheit in den Bereichen Bauen und Verkehr• § 9 Barrierefreiheit in der Informationstechnik• § 10 Kommunikationshilfen• § 10a Verständlichkeit und leichte Sprache• § 11 Gestaltung von Bescheiden
Der Entwurf im Überblick• Rechtsdurchsetzung• § 12 Verbandsklage
• Berichterstattung des Senats (§ 13)
• Landesbehindertenbeauftragter (§§ 14, 15)
• Landesteilhabebeirat (§ 16)
§ 3 Benachteiligung• Versagung angemessener Vorkehrungen• Belästigung nach § 3 Abs. 3 und Abs. 3 AGG• Beweiserleichterung
§ 5 Geltungsbereich • Normadressaten auch: öffentlich beherrschte Gesellschaften• Kein Haushaltsvorbehalt• Öffentliche Leistungserbringer und Zuwendungsempfänger
§ 6a Inklusion• Programmsatz zur Förderung inklusiver Lebensverhältnisse• Ziel: Volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe
§ 7 – Besondere Belange von Frauen, Kindern und Eltern; mehrdimensionale Benachteiligung• Bisher: lediglich schwach ausgestaltet in Hinblick auf
Gleichberechtigung der Frau
• Neu: - Besonderer Schutz von behinderten Kindern und Eltern- Verpflichtung zu Maßnahmen gegen mehrdimensionale
Benachteiligung
§ 8 Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr• Barrierefreie Gestaltung nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik
Neu:• Nicht nur große Neu- und Umbauten• Bestandsbauten mit Frist bis zum 31.12.2026• Beratungsangebote sollen Umsetzung unterstützen
§ 9 Barrierefreie Informationstechnik• Nicht nur Internet und Intranet, sondern sämtliche
informationstechnischen Systeme sind barrierefrei zu gestalten• Frist bis zum 31.12.2019• Keine Abwälzung mehr möglich, soweit man sich gewerblicher
Anbieter bedient
§ 10 Gebärdensprache und Kommunikationshilfen• Kommunikation mit Behörden hat bei Bedarf mit Gebärdensprache
oder anderen Kommunikationshilfen zu erfolgen
Neu:• Nicht nur im Verwaltungsverfahren• Nicht nur eigene Rechte, sondern auch eigene Interessen
§ 10a Verständlichkeit und leichte Sprache • Generelle Kodifikation eines Rechts auf Erläuterung und Übertragung
in leichter Sprache• Recht auf Erläuterung und Übertragung bei der Wahrnehmung
eigener Rechte und Interessen mit den in § 5 genannten Stellen• Fachkundige Personen• Kostentragung
§ 12 VerbandsklageVerband kann anstelle eines behinderten Menschen klagen
Neu:• Gerichtlicher Rechtsschutz• Nicht nur Feststellungsklage• Auch zulässig, wenn behinderter Mensch seine Rechte selbst verfolgen könnte• Vorgeschaltete Schlichtungsstelle• Kostenerstattungsanspruch für Kosten der Rechtsverfolgung• Erweiterung der verbandsklagebewährten Vorschriften
§ 16 Landesteilhabebeirat• Unterstützung des LBB• Schnittstelle zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren im
Sinne von Art. 33 UN-BRK• Zusammensetzung soll Prinzip der Partizipation von behinderten
Menschen als Expert*innen in eigener Sache folgen• Organisiert Teilhabe auch durch Beteiligung an Rechtsverordnungen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Wolf Arne [email protected]