Compliance in ESUG-Verfahren
Deutscher Insolvenzverwalter-Kongress 2016
Berlin, 04.11.2016
Dipl.-Kfm. Arndt Geiwitz, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
04.11.2016 SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung I Compliance in ESUG-Verfahren2
Im Fokus:
04.11.2016 SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung I Compliance in ESUG-Verfahren3
Die Unabhängigkeit des Insolvenz-verwalters und
Sachwalters
Im Fokus:
Bisher:
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Quelle: www.beck-shop.deQuelle: www.beck-shop.de
Strikte Trennung zwischen den Rechtsvorschriften
Keine Interessenkollision bei Anfechtungen oder der Realisierung von gesellschaftsrechtlichen
Haftungsansprüchen gegenüber (ehemaligen) Geschäftsführern
Vergabe der Insolvenzverfahren ausschließlich durch
das Insolvenzgericht
04.11.2016 SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung I Compliance in ESUG-Verfahren5
Bisher:
Bisher aber auch:
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Insolvenz-anträge wurden
weiterhin zu spät gestellt
Gesellschafts-rechtliche Haftungs-
realisierung hatte ihr Ziel
verfehlt Lösung: ESUG
Entstehung eines steigenden Wettbe-
werbsdruckszwischen den in
der EU herr-schenden Rechts-
systemen
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Bessere Planbarkeit des Insolvenzverfahrens für den Schuldner durch
Stärkung der Eigenver-waltung
Vorschlags-recht des
(mitgebrachten) Sachwalters
Exkurs: § 56 InsO
Bestellung des Insolvenzverwalters
(1) ¹ Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere
geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person
zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten
Personen auszuwählen ist. … ³ Die erforderliche Unabhängigkeit wird
nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger
vorgeschlagen worden ist
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Exkurs: § 56 InsO
„Schuldner“
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Schuldner
selbst
Rechtsberater des
SchuldnersSanierungsberater
Sonstige
CInsO (ggf.)
Vorl. IV
Turnaround-Phase
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Management
Sanierungsberater
CRO
Rechtsberater
Sachwalter
T U R N A R O U N D - P H A S E
Management alt, neu oder alt und neu
§ AktGGmbHG
§ AktGGmbHG
§ InsO
InsolvenzphaseVorbereitung
gerichtliche Sanierung
Außergerichtlicher Sanierungsversuch
Nachinsolvenzliche Sanierungsphase
12 Monate* 1 Monat* 24 Monate*6 Monate*
* Zeitphasen unterscheiden sich von Fall zu Fall.
Vorbereitung gerichtliche Sanierung
Eröffnung bis
Aufhebung
CInsO (ggf.)
Vorl. IV
Turnaround-Phase
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Management
Sanierungsberater
CRO
Rechtsberater
Sachwalter
T U R N A R O U N D - P H A S E
Management alt, neu oder alt und neu
§ AktGGmbHG
§ AktGGmbHG
InsolvenzphaseVorbereitung
gerichtliche Sanierung
Außergerichtlicher Sanierungsversuch
Nachinsolvenzliche Sanierungsphase
12 Monate* 1 Monat* 24 Monate*6 Monate*
* Zeitphasen unterscheiden sich von Fall zu Fall.
Vorbereitung gerichtliche Sanierung
Eröffnung bis
Aufhebung
§ InsO
Turnaround-Phase
Vorbereitung gerichtliche Sanierung
CInsO (ggf.)
Vorl. IV
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Management
Sanierungsberater
CRO
Rechtsberater
Sachwalter
T U R N A R O U N D - P H A S E
Management alt, neu oder alt und neu
§ AktG§ AktG
GmbHG§ InsO
Insolvenzphase
Außergerichtlicher Sanierungsversuch
Nachinsolvenzliche Sanierungsphase
12 Monate* 1 Monat* 24 Monate*6 Monate*
* Zeitphasen unterscheiden sich von Fall zu Fall.
Eröffnung bis
Aufhebung
GmbHG
Unternehmen
Vorstand Geschäfts-
leitung(CInsO)
Sanierungs-/ Rechts-berater
Sachwalter
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Identifikation und Durchsetzung von Haftungs- und Anfechtungsansprüchen
Auswahl
Bestätigung ggf. Neuaufträge
Identifikation von Anfechtungsansprüchen und gesellschafts-rechtlichen Haftungs-ansprüchen standes-rechtlich nicht möglich
Exkurs: § 56 InsO
Bestellung des Insolvenzverwalters
(1) ¹ Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere
geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person
zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten
Personen auszuwählen ist. … ³Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch
ausgeschlossen, dass die Person
1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner
Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und
dessen Folgen beraten hat.
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Exkurs: § 56 InsO
Bestellung des Insolvenzverwalters
(1) ¹ Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere
geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person
zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten
Personen auszuwählen ist. … ³Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch
ausgeschlossen, dass die Person
1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner
Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und
dessen Folgen beraten hat.
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Kritische Fragen:
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?
Könnten Ansprüche aus einer Fehlberatung entstehen, wenn der Insolvenzverwalter/Sachwalter über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens „in allgemeiner Form berät“?
Eher noch, als wenn er in anderen Rechtsgebieten vor dem Eigenantrag beraten hat, z. B. Im Arbeits- oder Steuerrecht?
Kann er dann auch in anderen Rechts-gebieten im Vorfeld beraten haben?
Lösungsvorschlag:
Offenlegungspflicht vor dem
Insolvenzgericht und/oder dem
Gläubigerausschuss, ggf. Einsetzung
eines Sonderverwalters
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Kontrollpflichtdes Sachwalters
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Unübertrag-barkeit dieser
dienlichen Aufgabengebiete
Aufgaben und Pflichten des Sachwalters:
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Tabellenführung
§ 270 c InsO
Prüfung der wirtschaftlichen
Lage
§ 274 II InsO
Überwachung der Lebensführung
§ 274 II InsO
Anzeigepflicht bei Gericht und
Gläubigeraus-schuss
§ 274 III InsO
Überwachung der Geschäftsführung,
Widerspruchsrechte und Zustimmungs-
vorbehalte
§ 275 I InsO
Beanspruchungs-möglichkeit,
Kassenführungs-recht und
Kontohoheit
§ 275 II InsO
Zustimmungs-bedürftigkeit
§ 277 InsO
Kündigung Betriebsverein-
barung, Betriebsänderung
§ 279 InsO
Prüfung und Geltendmachung von Anfechtungs-
und Haftungs-ansprüchen
§ 280 InsO
Prüfungs- und Stellungnahme-
pflichten
§§ 281 - 285 InsO
Wichtigste Aufgabe:
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Tabellenführung
§ 270 c InsO
Prüfung der wirtschaftlichen
Lage
§ 274 II InsO
Überwachung der Lebensführung
§ 274 II InsO
Anzeigepflicht bei Gericht und
Gläubigeraus-schuss
§ 274 III InsO
Überwachung der Geschäftsführung,
Widerspruchsrechte und Zustimmungs-
vorbehalte
§ 275 I InsO
Beanspruchungs-möglichkeit,
Kassenführungs-recht und
Kontohoheit
§ 275 II InsO
Zustimmungs-bedürftigkeit
§ 277 InsO
Kündigung Betriebsverein-
barung, Betriebsänderung
§ 279 InsO
Prüfung und Geltendmachung von Anfechtungs-
und Haftungs-ansprüchen
§ 280 InsO
Prüfungs- und Stellungnahme-
pflichten
§§ 281 - 285 InsO
Laufende Beurteilung, ob die Eigenverwaltung nicht negativ ist für die Gläubiger
Operative Betriebsfortführung
Mögliche Gründe für eine „negative Entwicklung“ - I
04.11.2016 SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung I Compliance in ESUG-Verfahren21
Aufträge in Zusammenhang mit der operativen Betriebsfortführung, wie z. B.
Erstellung Planungs-
rechnungen
Übernahme Winsolvenz-buchhaltung
Rechtliche Begleitung von wesentlichen Kunden- und
Lieferantenverein-barungen
Operative Betriebsfortführung
Mögliche Gründe für eine „negative Entwicklung“ - I
04.11.2016 SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung I Compliance in ESUG-Verfahren22
Aufträge in Zusammenhang mit der operativen Betriebsfortführung, wie z. B.
Erstellung Planungs-
rechnungen
Übernahme Winsolvenz-buchhaltung
Rechtliche Begleitung von wesentlichen Kunden- und
Lieferantenverein-barungen
Operative Betriebsfortführung
Mögliche Gründe für eine „negative Entwicklung“ - I
04.11.2016 SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung I Compliance in ESUG-Verfahren23
Aufträge in Zusammenhang mit der operativen Betriebsfortführung, wie z. B.
Erstellung Planungs-
rechnungen
Übernahme Winsolvenz-buchhaltung
Rechtliche Begleitung von wesentlichen Kunden- und
Lieferantenverein-barungen
Kunden
Arbeit-nehmer
Bundes-agentur
für Arbeit
Liefer-anten
Gesell-schafter
Fiskus
Kommu-nen
Pensions-Sicherungs
-Verein
Unter-nehmen
Probleme bei den Sanierungsverhandlungen mit den Stakeholdern
Mögliche Gründe für eine „negative Entwicklung“ - II
04.11.2016 SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung I Compliance in ESUG-Verfahren24
Kunden
Arbeit-nehmer
Bundes-agentur
für Arbeit
Liefer-anten
Gesell-schafter
Fiskus
Kommu-nen
Pensions-Sicherungs
-Verein
Unter-nehmen
Probleme bei den Sanierungsverhandlungen mit den Stakeholdern
Mögliche Gründe für eine „negative Entwicklung“ - II
04.11.2016 SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung I Compliance in ESUG-Verfahren25
Erhöhungsfaktoren fraglich, weil nicht Aufgabengebiet des Sachwalters
Aufträge in Zusammenhang mit Arbeitsrecht oder Vertragsrecht wesentlicher Dauerschuldpartner
Kunden
Arbeit-nehmer
Bundes-agentur
für Arbeit
Liefer-anten
Gesell-schafter
Fiskus
Kommu-nen
Pensions-Sicherungs
-Verein
Unter-nehmen
Probleme bei den Sanierungsverhandlungen mit den Stakeholdern
Mögliche Gründe für eine „negative Entwicklung“ - II
04.11.2016 SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung I Compliance in ESUG-Verfahren26
Überwiegend wohl: Keine Beauftragungen gemäß § 5 InsVV analog und keine Erhöhungsfaktoren
Kann die möglicherweise umfangreiche Teilnahme an den Verhandlungen vom Sachwalter verlangt werden?
Mögliche Gründe für eine „negative Entwicklung“ - III
Probleme beim M&A Prozess
04.11.2016 SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung I Compliance in ESUG-Verfahren27
Beurteilung also aufgrund der Drittangabe der Eigenverwaltung
Aufträge in Zusammenhang mit einem M&A Prozess und
Kaufverträgen
Wenn kein eigenes Auftragsverhältnis des Sachwalters möglich
ist, muss der Auftrag durch die Eigenverwaltung an Dritte
vergeben werden.
04.11.2016 SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung I Compliance in ESUG-Verfahren28
Hat der Sachwalter (direktes) Auskunftsrecht gegenüber Drittberatern?
Wenn kein eigenes Auftragsverhältnis des Sachwalters möglich
ist, muss der Auftrag durch die Eigenverwaltung an Dritte
vergeben werden.
04.11.2016 SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung I Compliance in ESUG-Verfahren29
Hat der Sachwalter (direktes) Auskunftsrecht gegenüber Drittberatern?
Fazit:
04.11.2016 SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung I Compliance in ESUG-Verfahren30
Aus den BGH Urteilen Juli und September 2016
Richtigerweise wird eine ex ante Kontrolle des Sachwalters in vielen Bereichen verlangt, aber
gleichzeitig dessen Vergütung mangels (direkter) gesetzlicher Aufgabenverteilung verneint.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
04.11.2016 SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung I Compliance in ESUG-Verfahren31
Dipl.-Kfm.
Arndt Geiwitz
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Geschäftsführender Gesellschafter
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SGP Schneider Geiwitz & Partner
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89231 Neu-Ulm
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