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Die neue Düngeverordnung
FrühjahrsregelungenWerkbild Zunhammer 2017
Thorsten MohrReferent für Pflanzenbau
Werkbild Annaburger 2017
Werkbild Rauch 2017
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Neue DüV …wieso - weshalb - warum ?
„Düngepaket“ neu geschnürt …
…als Reaktion Deutschlands auf ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission wegen der unzureichenden Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie und der EG-Wasserrahmenrichtlinie
Anpassung des Düngegesetzes (Verkündung 15. Mai 2017 im BGBl.)
Novellierung der Düngeverordnung (Verkündung 01. Juni 2017 im BGBl.)
Was ändert sich durch das angepasste Düngegesetz ?
Verschiedene Anpassungen und Änderungen an weiteren Verordnungen zur Düngung (DüMV, KlärSV usw.)
Schaffung eines bundesweit einheitlichen Rahmens, auf dessen Grundlage ein freiwilligesQualitätssicherungssystem für Wirtschaftsdünger aufgebaut werden kann (die Länder können hierfürerforderlichen konkretisierenden Regelungen bei Bedarf erlassen)
Einführung der Stoffstrombilanz ab 01.01.2018
Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das Düngegesetz und die Düngeverordnung wirddeutlich erweitert
Eine Befugnis der zuständigen Länderbehörden zum Datenabgleich mit Erhebungen aus anderenRechtsbereichen soll für düngerechtliche Überwachungszwecke eingeführt werden (z. Bsp. Daten ausInVeKos, HIT-Datenbank oder Daten von bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden)
Biogas-Gärreste, Klärschlamm und Kompost werden in die Mengenbegrenzung der Stickstoffdüngungaus organische Düngemittel aufgenommen
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Wichtigste Änderungen der neuen DüV
Erweiterung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung
Heraufsetzung der Bagatellgrenzen
Einführung und Konkretisierung der bundeseinheitlichen verpflichtenden Düngebedarfsermittlungals standortbezogene Obergrenze mit bundesweit abgestimmten Bedarfswerten für Stickstoff
Erweiterung und Verschärfung des Gewässerschutzes
Konkretisierung der Aufbringungsbeschränkungen bei ungeeigneten Bodenverhältnissen
Vorschriften zur Technik der Aufbringung von organischen Düngemitteln auf bestelltemAckerland und Grünland
Vorschriften zur Einarbeitung von organischen Düngemitteln auf unbestelltem Ackerland
Vorschriften zur Anwendung von mineralischem Harnstoffdünger
Ausweitung der Sperrzeiten und Einführung einer neuen Sperrzeit für Festmist und Kompost
Beschränkung der Herbstdüngung mit Stickstoff bezüglich der Kulturen und Mengen; Verbot der Strohausgleichsdüngung
Einführung der plausibilisierten Flächenbilanz unter Berücksichtigung von Grobfutterverlusten
Herabsetzung des Kontrollwertes (betrieblicher Nährstoffüberschuss) im Nährstoffvergleich für Stickstoff und Phosphat
Einführung bundeseinheitlicher und Erweiterung der Vorgaben für die Lagerung von organischen Düngemitteln
Ermächtigung der Bundesländer zum Erlass mehrere definierter Maßnahmen zum Schutz von Grund- und Oberflächenwasser von Stickstoff- und Phosphor-Einträgen in belasteten Gebieten („Rote Gebiete“)
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Ordnungswidrigkeiten DüV und Bußgeldvorschriften DüG
Tatbestand Rechtsgrundlage DüV
Geldbuße bis 10.000 € möglich
Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder 3 oder Absatz 2
Aufzeichnungen nicht mindestens 7 Jahre aufbewahrt § 10 Absatz 3
Geldbuße bis 50.000 € möglich
Überschreitung des Düngebedarfs § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5
Aufbringung …• eines Stoffes mit unbekannten Nährstoffgehalten• von phosphathaltigen Düngemitteln über die voraussichtliche Phosphatabfuhr hinaus bei
Überschreiten bestimmter Phosphatmengen im Boden• innerhalb des Gewässerrandstreifens von einem Meter• bei hängigem Gelände innerhalb des Gewässerrandstreifens von fünf Metern
§ 3 Absatz 4 Satz 1§ 3 Absatz 6 Satz 1
§ 5 Absatz 2 Satz 4§ 5 Absatz 3 Satz 1 oder 2
Nichteinhaltung der Aufbringungsobergrenze für Stickstoff § 6 Absatz 4 Satz 1
Nutzung von Geräten zur Aufbringung, die nicht dem Stand der Technik entsprechen und daher verboten sind
§ 11 Satz 2
Direktes Eintragen oder Abschwemmung von Nährstoffen in oberirdische Gewässer § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern usw. nach mehr als 4 Stunden § 6 Absatz 1 Satz 1
Keine bzw. verzögerte Einarbeitung von Düngemitteln, die Knochenmehl, Fleischknochenmehl und Fleischmehl enthalten
§ 7 Absatz 2 Satz 2
Ab 01. Februar 2020: Aufbringung von Harnstoff ohne Zugabe von Ureasehemmstoff bzw. ohne sofortige Einarbeitung
§ 6 Absatz 2
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Ordnungswidrigkeiten DüV und Bußgeldvorschriften DüG
Tatbestand Rechtsgrundlage DüV
Geldbuße bis 50.000 € möglich
Ab 01. Februar 2020: keine streifenförmige Auf- oder direkte Einbringung auf bewachsenem Ackerland
§ 6 Absatz 3 Satz 1
Ab 01. Februar 2025: keine streifenförmige Auf- oder direkte Einbringung auf Grünland § 6 Absatz 3 Satz 2
Anwendung von Düngemitteln usw. entgegen den Anwendungsbeschränkungen nach DüMV bzw. nach § 7 DüV
§ 7 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3 oder 4 oder Absatz 4
Nährstoffvergleich oder Düngebedarfsermittlung wird nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt § 9 Absatz 1 oder 5
Erneute Überschreitung der Kontrollwerte für Stickstoff und Phosphat, nachdem der Landwirt wegen vorheriger Kontrollwertüberschreitungen an einer Düngeberatung teilgenommen hat
§ 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 Satz 1
Keine Teilnahme an angeordneter Düngeberatung § 3 Absatz 4 Satz 1
Geldbuße bis 150.000 € möglich
Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoffinnerhalb der Sperrzeiten
§ 6 Absatz 8
Aufbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln und anderer Nährstoffträger auf Böden, die überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sind
§ 5 Absatz 1 Satz 1
Kein Nachweis des ausreichenden Lagerraums für Wirtschaftsdünger und Gärrückstände § 12 Absatz 6
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Neue DüV und Cross-Compliance
Neuregelungen der Düngeverordnung mit CC-Relevanz ab 2017
Aufzeichnungsplichten der Düngebedarfsermittlung
Erweiterte Pflichten zur Ermittlung und Aufzeichnung der Nährstoffgehalte von Düngemitteln vor der Aufbringung
Verschärfte Regelungen zu den Sperrzeiten
Erweiterte Abstandsregelungen zu oberirdischen Gewässern
Verschärfte Regelungen zur Düngung auf gefrorenem Boden
Einbeziehung aller N-Mengen in die Obergrenze von 170 kg N gesamt /ha*Jahr im Betriebsdurchschnitt aus organischen Düngemitteln (nach Abzug der Stall- und Lagerverluste)
• aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln (Boden-/Pflanzenhilfsstoffe, Komposte, Fleischknochenmehle usw.)
• aus Wirtschaftsdüngern tierischer und pflanzlicher Herkunft (Gärreste, HTK, Festmist, Gülle usw.)
https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Foerderung-Agrarsozialpolitik/_Texte/Duengung-Cross-Compliance.html
Ausführliche Darstellung unter:
www.lbv-brandenburg.de7
23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Aufzeichnungspflichten nach DüV (1)
Aufzeichnungspflichten beim Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen (§ 10 DüV)
Verweis in der DüV
Aufbewahrungsfrist von 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahres
Vor der Düngungsmaßnahme: Düngebedarfsermittlung zu Beginn des Düngejahres
§ 3 Absatz 2 einschließlich der Berechnungen nach § 4
Überschreitung des Düngebedarfs aufgrund nachträglich eintretenderUmstände einschließlich der Gründe hierfür unverzüglich
§ 3 Absatz 3 Satz 4 einschließlich der Berechnungen nach § 4
Stickstoff- (gesamt, verfügbar) und Phosphat-Gehalt (gesamt) der eingesetzten Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel einschließlich des angewandten Ermittlungsverfahrens
§ 3 Absatz 4
Stickstoff- und Phosphat-Gehalt der Böden einschließlich des angewandten Ermittlungsverfahrens
§ 3 Absatz 4
bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufenen Düngejahr folgenden Kalenderjahres:Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche, d.h. alle• Zufuhren an Stickstoff und Phosphor auf die Betriebsfläche• Abfuhren an Stickstoff und Phosphor von der BetriebsflächeBei Grünland, Dauergrünland und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau:• Anzahl der Schnittnutzungen, Zahl der Weidetage auf dem Schlag, Anzahl
und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere• detailierte Aufschlüsselung der unvermeidlichen Verluste und erforderlichen
Zuschläge
§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6
§ 8 Absatz 5 in Verbindung mit Anlage 5 nach Vorgabe und in Abstimmung mit der zuständigen Länderfachbehörde
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Aufzeichnungspflichten nach DüV (2)
Aufzeichnungspflichten innerhalb eines Monats bei Aufbringungvon Stoffen auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche, die unterVerwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oderFleischknochenmehlen hergestellt wurden
Verweis in der DüV
Aufbewahrungsfrist von 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahres
• Aufbringungsfläche (Bezeichnung, Lage, Größe, Kulturart)• Art und Menge des zugeführten Stoffes und das Datum des Aufbringens• Inverkehrbringer des Stoffes• Enthaltene Stoffe tierischen Ursprungs• Bei Düngemitteln die Typenbezeichnung wie gekennzeichnet
§ 7 Absatz 1 bis 4
Nachweis über die ordnungsgemäße Lagerung bzw. Verwertungvon Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Gärrückständen
Verweis in der DüV
Berechnung des Fassungsvermögens der Lagerbehälter für Jauche, Gülle und Gärrückstände
§ 12 Absatz 2 und 3 und 6 in Verbindung mit Anlage 9 Tabelle 1
Schriftliche vertragliche Vereinbarungen mit Dritten (Abnahmeverträge) über Lagerung bzw. Verwertung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Gärrückständen
§ 12 Absatz 5 und 6
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Bagatellgrenzen
Befreiung vom betrieblichem Nährstoffvergleich und den Aufzeichnungspflichtenist erlaubt für …
Flächenmit
Rechtsgrund-lage
Zierpflanzen
§ 8 Absatz 6und
§ 10 Absatz 1 Satz 4
Weihnachtsbaumkulturen
Baumschul- und Rebschulanlagen
Strauchbeeren
Baumobst
Kurzumtriebsplantagen
nicht im Ertrag stehenden Wein-und Obstbau
Betriebemit
keiner Aufbringung wesentlicher Nährstoffmengen( 50 kg N/ha*Jahr und 30 kg P2O5/ha*Jahr )
auf jedem Schlag
15 ha LN(nach Abzug der links gen. Flächen)
undmit Anbau von
Hopfen, Gemüse, Wein, Erdbeeren≤ 2 haund
Anfall von ≤ 750 kg N/Jahr aus eigener Tierhaltungund
keine Aufnahme und Ausbringung von fremdem tierischem Wirtschaftsdünger und Gärresten
ausschließlicher Weidenutzung(ohne zusätzliche N-Düngung und
max. 100 kg N/ha*a aus Weidetieren, Ermittlung nach Anlage 1 Tabelle DüV)
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Grundsätzliche Vorgehensweise …
vor der Ausbringung wesentlicher Nährstoffmengen
über 50 kg/ha*Jahr Stickstoff
über 30 kg/ha*Jahr Phosphat
Düngebedarfsermittlung muss durchgeführt werden ...
bei Phosphat erst für Schläge über 1 ha
für Ackerland und Grünland
für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit
bei Stickstoff und Anbau von Gemüse und Erdbeeren Zusammenfassung von Flächen 0,5 hazu Einheiten bis maximal 2 ha möglich
Berechnungsmethodik durch bundeseinheitliche und verbindliche Vorgaben in der DüV festgelegt
Erleichterungen beim satzweisen Anbau von Gemüsekulturen (DüV §3 Absatz 2)
Schriftliche Aufzeichnungspflicht
keine Vorgaben zur Form
Art der Durchführung ist freigestellt (Hand, PC)
Aufzeichnung müssen eindeutig und nachvollziehbar sein
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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 1
Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel
1 KulturAnlage 4 Tabelle 2 DüV bzw. Tabelle 2 LELF
2 Stickstoffbedarfswert kg N/haAnlage 4 Tabelle 2 DüV bzw. Tabelle 2 LELF
3 Ertragsniveau tabellarisch dt/haAnlage 4 Tabelle 2 DüV bzw.Tabelle 2 LELF
4 Ertragsniveau betrieblich dt/haDurchschnitt der letzten3 Jahre
5 Ertragsdifferenz dt/haDifferenz der Zeilen3 und 4
Name des Betriebes
Datum der Erstellung (Tag/Monat/Jahr)
Bezeichnung Schlag/Bewirtschaftungseinheit
Name des Erstellers
Feldblocknummer/n
Winterroggen
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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
Ergänzende Tabelle 2 des LELF
nach DüVAnlage 4, Tabelle 2
http://lelf.brandenburg.de/sixcms/detail.php/845233
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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 1
Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel
1 KulturAnlage 4 Tabelle 2 DüV bzw.Tabelle 2 LELF
Winterroggen
2 Stickstoffbedarfswert kg N/haAnlage 4 Tabelle 2 DüV bzw.Tabelle 2 LELF
3 Ertragsniveau tabellarisch dt/haAnlage 4 Tabelle 2 DüV bzw.Tabelle 2 LELF
4 Ertragsniveau betrieblich dt/haDurchschnitt der letzten3 Jahre
5 Ertragsdifferenz dt/haDifferenz der Zeilen3 und 4
70
170
50
- 20
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel
6Im Boden verfügbare N-Menge (Nmin)
kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4
7Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz
kg N/haAnlage 4 Tabelle 3 DüV bzw.Tabelle 3 LELF
8Stickstoffnachlieferung aus Bodenvorrat
kg N/haAnlage 4 Tabelle 6 DüV bzw. Tabelle 6 LELF
9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung der Vorjahre
kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
10Stickstoffnachlieferung aus Vor-und Zwischenfrucht
kg N/haAnlage 4 Tabelle 7 DüV bzw. Tabelle 7 LELF
11Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies
kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
12Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation
kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11
Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 1
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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
Bestimmung des im Boden verfügbaren Stickstoffs Nmin
Nmin - Anrechnungstiefe0 - 90 cm
Nmin - Anrechnungstiefe0 - 60 cm
abweichendeNmin - Anrechnungstiefe
WintergetreideGPS-Wintergetreide
WinterrapsMais
ZuckerrübenSonnenblumen
SommergetreideGPS-Sommergetreide
KartoffelnÖllein
sonstige SommerungenZweitkulturen
auf grundwassernahen und gering durchwurzelbaren
Standorten Berücksichtigung der tatsächlichen
durchwurzelbaren Bodentiefe erlaubt
(schlagspezifisch)
für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit vor Aufbringung wesentlicher Nährstoffmengen zum Zeitpunkt der Düngung (mindestens jährlich)
Übernahme von Richtwerten der zuständigen Landesstelle (Veröffentlichungen des LELF)
Untersuchung repräsentativer Bodenproben auf Betriebsebene (eigene Probenahme/beauftragte Unternehmen)
oder
Berücksichtigung kulturenspezifischer Bodenproben-Entnahmetiefe
Anwendung von länderspezifisch anerkannten und auf fachlichen Erkenntnissen beruhenden Berechnungs- und Schätzverfahren
oder
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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
Ergänzende Tabelle 2 des LELF
nach DüVAnlage 4, Tabelle 2
http://lelf.brandenburg.de/sixcms/detail.php/845233
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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
Erleichterung zur Ermittlung des Nmin in tiefen Bodenschichten
Bei eigener Probenahme kann Nmin - Gehalt in der Schicht 60 - 90 cm Bodentiefe mittels einer Formel des LELF berechnet werden
Nmin 60-90 cm (kg/ha) = (Ackerzahl x 0,15) -N min 0−30 cm
N min 30−60 cm+ (0,7 x Nmin 30-60 cm) - (0,3 x Feinanteil) + 8
in Brandenburg für alle Flächen mit langjährigen Niederschlägen unter 600 mm pro Jahr
In Regionen mit trockener Witterung darf die Anrechnung des ermittelten N min - Gehalts in der Schicht 60 - 90 cm reduziert werden
in Brandenburg Verringerung um 50 % zulässig
LELF - Tabelle zu Feinanteil nach Bodengruppe für Nmin - Bestimmung
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel
6Im Boden verfügbare N-Menge (Nmin)
kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4
7Zu-/Abschlag wegenErtragsdifferenz
kg N/haAnlage 4 Tabelle 3 DüV bzw.Tabelle 3 LELF
8Stickstoffnachlieferung aus Bodenvorrat
kg N/haAnlage 4 Tabelle 6 DüV bzw. Tabelle 6 LELF
9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung der Vorjahre
kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
10Stickstoffnachlieferung aus Vor-und Zwischenfrucht
kg N/haAnlage 4 Tabelle 7 DüV bzw. Tabelle 7 LELF
11Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies
kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
12Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation
kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11
- 20(Richtwert LELF)
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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
Ergänzende Tabelle 3 des
LELFnach DüVAnlage 4, Tabelle 3
http://lelf.brandenburg.de/sixcms/detail.php
/845233
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel
6Im Boden verfügbare N-Menge (Nmin)
kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4
7Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz
kg N/haAnlage 4 Tabelle 3 DüV bzw.Tabelle 3 LELF
8Stickstoffnachlieferung aus Bodenvorrat
kg N/haAnlage 4 Tabelle 6 DüV bzw. Tabelle 6 LELF
9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung der Vorjahre
kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
10Stickstoffnachlieferung aus Vor-und Zwischenfrucht
kg N/haAnlage 4 Tabelle 7 DüV bzw. Tabelle 7 LELF
11Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies
kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
12Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation
kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11
- 20
- 30
(Richtwert LELF)
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
Berücksichtigung der Stickstoff-Nachlieferung aus der Mineralisation
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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel
6Im Boden verfügbare N-Menge (Nmin)
kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4
7Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz
kg N/haAnlage 4 Tabelle 3 DüV bzw. Tabelle 3 LELF
8Stickstoffnachlieferung aus Bodenvorrat
kg N/haAnlage 4 Tabelle 6 DüV bzw. Tabelle 6 LELF
9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung des Vorjahrs
kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
10Stickstoffnachlieferung aus Vor-und Zwischenfrucht
kg N/haAnlage 4 Tabelle 7 DüV bzw. Tabelle 7 LELF
11Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies
kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
12Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation
kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11
- 20
- 30
± 0
(Richtwert LELF)
(Annahme Humus 1,5%)
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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
Berücksichtigung der Stickstoff-Nachlieferung aus organischer Düngung des Vorjahrs
FolgejahrOrganische oder organisch-mineralische Düngemittel
Komposte
1. Jahr 10 % 4 %
2. Jahr - 3 %
3. Jahr - 3 %
… Anrechnung der im Vorkalenderjahr ausgebrachten Menge an Ngesamt
maximaleN-Menge
170 kg/ha*Jahrim Betriebsdurchschnitt
510 kg/ha in 3 Jahren
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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel
6Im Boden verfügbare N-Menge (Nmin)
kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4
7Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz
kg N/haAnlage 4 Tabelle 3 DüV bzw. Tabelle 3 LELF
8Stickstoffnachlieferung aus Bodenvorrat
kg N/haAnlage 4 Tabelle 6 DüV bzw. Tabelle 6 LELF
9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung des Vorjahrs
kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
10Stickstoffnachlieferung aus Vor-und Zwischenfrucht
kg N/haAnlage 4 Tabelle 7 DüV bzw. Tabelle 7 LELF
11Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies
kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
12Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation
kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11
- 20
- 30
± 0
- 10(Annahme 100 kg/ha
Ngesamt als Gülle)
(Richtwert LELF)
(Annahme Humus 1,5%)
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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
Berücksichtigung der Stickstoff-Nachlieferung aus der Vorfrucht
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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel
6Im Boden verfügbare N-Menge (Nmin)
kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4
7Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz
kg N/haAnlage 4 Tabelle 3 DüV bzw. Tabelle 3 LELF
8Stickstoffnachlieferung aus Bodenvorrat
kg N/haAnlage 4 Tabelle 6 DüV bzw. Tabelle 6 LELF
9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung des Vorjahrs
kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
10Stickstoffnachlieferung aus Vor-und Zwischenfrucht
kg N/haAnlage 4 Tabelle 7 DüV bzw. Tabelle 7 LELF
11Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies
kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
12Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation
kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11
- 20
- 30
± 0
- 10
(Annahme 100 kg/ha Ngesamt als Gülle)
± 0(Silomais)
(Richtwert LELF)
max. 20 kg N/ha(nur Gemüsebau)
(Annahme Humus 1,5%)
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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
Stickstoffbedarfswerte und Korrekturwerte für Gemüse und Erdbeeren
Entsprechend im Merkblatt „DBE Ackerland“ des LELF Tabelle 4 und Tabelle 5
http://lelf.brandenburg.de/sixcms/detail.php/845233
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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel
6Im Boden verfügbare N-Menge (Nmin)
kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4
7Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz
kg N/haAnlage 4 Tabelle 3 DüV bzw. Tabelle 3 LELF
8Stickstoffnachlieferung aus Bodenvorrat
kg N/haAnlage 4 Tabelle 6 DüV bzw. Tabelle 6 LELF
9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung des Vorjahrs
kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
10Stickstoffnachlieferung aus Vor-und Zwischenfrucht
kg N/haAnlage 4 Tabelle 7 DüV bzw. Tabelle 7 LELF
11Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies
kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
12Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation
kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11
- 20
- 30
± 0
- 10
(Annahme 100 kg/ha Ngesamt als Gülle)
± 0(Silomais)
(Richtwert LELF)
nicht relevant
170 - 20 - 30 -0 - 10 - 0 =
110
max. 20 kg N/ha(Gemüsebau)
(Annahme Humus 1,5%)
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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …
Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel
12Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation
kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11
110
Zulässig nur in Ausnahmefällen aufgrund nachträglich eingetretener Umstände …
Überschreitung des ermittelten Düngebedarfs
Witterung Bestandsentwicklung Ertragserwartung
Erneute schriftliche Düngebedarfsermittlung mit Aufzeichnung inklusive Begründung
Standortbezogene Obergrenze !- Darf nicht
überschritten werden -
Überschreitung des Düngebedarfsmaximal 40 kg/ha N
ohneGenehmigung der Fachbehörde
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …
Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 8
Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel
1 Kultur Anlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF
2 Stickstoffbedarfswert kg N/ha Anlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF
3 Ertragsniveau tabellarisch dt TM/ha Anlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF
4Rohproteingehalt tabellarisch
% RP i.d.TM Anlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF
5 Ertragsniveau betrieblich dt TM/ha Durchschnitt der letzten 3 Jahre
6Rohproteingehalt betrieblich
% RP i.d.TM Durchschnitt der letzten 3 Jahre
7 Ertragsdifferenz dt TM/ha Differenz der Zeilen 3 und 5
8 Rohproteindifferenz % RP i.d.TM Differenz der Zeilen 4 und 6
Name des Betriebes
Datum der Erstellung (Tag/Monat/Jahr)
Bezeichnung Schlag/Bewirtschaftungseinheit
Name des Erstellers
Feldblocknummer/n
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …
www.lbv-brandenburg.de34
23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …
Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 8
Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel
1 KulturAnlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF
2 Stickstoffbedarfswert kg N/haAnlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF
3 Ertragsniveau tabellarisch dt TM/haAnlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF
4Rohproteingehalt tabellarisch
% RP i.d.TMAnlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF
5 Ertragsniveau betrieblich dt TM/haDurchschnitt der letzten3 Jahre
6Rohproteingehalt betrieblich
% RP i.d.TMDurchschnitt der letzten3 Jahre
7 Ertragsdifferenz dt TM/haDifferenz der Zeilen3 und 5
8 Rohproteindifferenz % RP i.d.TMDifferenz der Zeilen4 und 6
Dauergrünland,3-Schnittnutzung
190
80
15,0
nicht erfasst(soweit Werte vorliegen)
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …
Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 8
Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel
1 KulturAnlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF
2 Stickstoffbedarfswert kg N/haAnlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF
3 Ertragsniveau tabellarisch dt TM/haAnlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF
4Rohproteingehalt tabellarisch
% RP i.d.TMAnlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF
5 Ertragsniveau betrieblich dt TM/haDurchschnitt der letzten3 Jahre
6Rohproteingehalt betrieblich
% RP i.d.TMDurchschnitt der letzten3 Jahre
7 Ertragsdifferenz dt TM/haDifferenz der Zeilen3 und 5
8 Rohproteindifferenz % RP i.d.TMDifferenz der Zeilen4 und 6
Dauergrünland,3-Schnittnutzung
190
80
15,0
nicht erfasst
13,5
keine
- 1,5
(soweit Werte vorliegen)
(soweit Werte vorliegen)
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …
Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel
9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung der Vorjahre
kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
10Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz
kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF
11Zu-/Abschlag wg. Rohproteindifferenz
kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF
12Stickstoffnachlieferungaus Bodenvorrat
kg N/haAnlage 4 Tabelle 11 DüV bzw. Tabelle 4 LELF
13Stickstoffnachlieferungvon Leguminosen
kg N/haAnlage 4 Tabelle 12 DüV bzw. Tabelle 5 LELF
14Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation
kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 9, 10, 11, 12, 13
- 12
(10% von Annahme 120 kg/ha Ngesamt als Gülle)
Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 8
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …
Regelung „Missertrag“ für Menge(entsprechend Ackerland)
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …
Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel
9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung der Vorjahre
kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
10Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz
kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF
11Zu-/Abschlag wg. Rohproteindifferenz
kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF
12Stickstoffnachlieferungaus Bodenvorrat
kg N/haAnlage 4 Tabelle 11 DüV bzw. Tabelle 4 LELF
13Stickstoffnachlieferungvon Leguminosen
kg N/haAnlage 4 Tabelle 12 DüV bzw. Tabelle 5 LELF
14Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation
kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 9, 10, 11, 12, 13
- 12
(10% von Annahme 120 kg/ha Ngesamt als Gülle)
± 0
Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 8
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …
Regelung „Missertrag“ für Rohprotein(entsprechend Ackerland)
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …
Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel
9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung der Vorjahre
kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
10Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz
kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF
11Zu-/Abschlag wg. Rohproteindifferenz
kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF
12Stickstoffnachlieferungaus Bodenvorrat
kg N/haAnlage 4 Tabelle 11 DüV bzw. Tabelle 4 LELF
13Stickstoffnachlieferungvon Leguminosen
kg N/haAnlage 4 Tabelle 12 DüV bzw. Tabelle 5 LELF
14Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation
kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 9, 10, 11, 12, 13
- 12
(10% von Annahme 120 kg/ha Ngesamt als Gülle)
± 0
- 19,5
Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 8
www.lbv-brandenburg.de41
23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …
Berücksichtigung der Stickstoff-Nachlieferung aus der Mineralisation
www.lbv-brandenburg.de42
23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …
Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel
9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung der Vorjahre
kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
10Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz
kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF
11Zu-/Abschlag wg. Rohproteindifferenz
kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF
12Stickstoffnachlieferungaus Bodenvorrat
kg N/haAnlage 4 Tabelle 11 DüV bzw. Tabelle 4 LELF
13Stickstoffnachlieferungvon Leguminosen
kg N/haAnlage 4 Tabelle 12 DüV bzw. Tabelle 5 LELF
14Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation
kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 9, 10, 11, 12, 13
- 12
(10% von Annahme 120 kg/ha Ngesamt als Gülle)
± 0
- 19,5
- 30(Annahme Humus 10%)
Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 8
www.lbv-brandenburg.de43
23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …
Berücksichtigung der Stickstoff-Nachlieferung aus Bestandsbildnern
Schätztrainer als Merkblatt (pdf)
ZALF-BERAS Leguminosenschätztrainer
Schätztrainer als PC-Programm
ZALF-BERAS Lernhilfe zur Leguminosenschätzung
www.lbv-brandenburg.de44
23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …
Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel
9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung der Vorjahre
kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
10Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz
kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF
11Zu-/Abschlag wg. Rohproteindifferenz
kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF
12Stickstoffnachlieferungaus Bodenvorrat
kg N/haAnlage 4 Tabelle 11 DüV bzw. Tabelle 4 LELF
13Stickstoffnachlieferungvon Leguminosen
kg N/haAnlage 4 Tabelle 12 DüV bzw. Tabelle 5 LELF
14Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation
kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 9, 10, 11, 12, 13
- 12
(10% von Annahme 120 kg/ha Ngesamt als Gülle)
± 0
- 19,5
- 30
± 0
190 - 12 - 0 -19,5 - 30 - 0 =
128,5
(Annahme Humus 10%)
(Annahme Leguminosen-anteil 3%)
Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 8
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …
Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel
14Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation
kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 9, 10, 11, 12, 13
128
Zulässig nur in Ausnahmefällen aufgrund nachträglich eingetretener Umstände …
Überschreitung des ermittelten Düngebedarfs
Witterung Bestandsentwicklung Ertragserwartung
Erneute schriftliche Düngebedarfsermittlung mit Aufzeichnung inklusive Begründung
Standortbezogene Obergrenze !- Darf nicht
überschritten werden -
Überschreitung des Düngebedarfsmaximal 40 kg/ha N
ohneGenehmigung der Fachbehörde
www.lbv-brandenburg.de46
23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Wie und mit was darf gedüngt werden ?
vorgeschriebene Kennzeichnung (Lieferschein, Warenbegleitschein o.ä.)
Das Aufbringen von mineralischen und organischen Düngemitteln (Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln) darf nur erfolgen, wenn vorher deren Gehalte an N gesamt und NH4-N und P2O5 gesamt bekannt sind (DüMV)
Richt-/ Gehaltswerte der nach Landesrecht zuständigen Stelle(oder Werte aus Anlage 1 der DüV als Mindestwerte)
Analysewerte(anerkannte Messmethoden in Eigen- oder Fremdleistung)
Auswahl der zum Einsatz kommenden Düngemittel sowieAufteilung und Durchführung der einzelnen Düngemaßnahmensind
Verwendung und Messergebnisse von Hilfsmitteln zur N-Bemessung wie YARA-N-Tester oder Echtzeit-Sensoren begründen keine direkte Erhöhung des ermittelten Düngebedarfs
Umsetzung der Düngung ist zu dokumentieren (Schlagkartei)
Spurennährstoffdünger mit „aktiven“ N- und P-Gehalten sowie AHL/ASS als Zusätze zu Pflanzenschutzmaßnahmen sind zu berücksichtigen
FREI
www.lbv-brandenburg.de47
23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Wahl der Düngemittel
ErmittelterN - Düngebedarf
Mineralische Düngemittel Organische Düngemittel
Berücksichtigung der Nährstoffgehalte an N
zu 100 %
Berücksichtigung von Verlusten
und Wirksamkeit bei N erlaubt
Mit welchen Düngern kann der
Düngebedarf gedeckt werden ?
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Einsatz organischer Düngemittel
Anwendung von organischen und organisch-mineralischen Düngemittel (Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft,
Gärrückstände usw.) muss unter Berücksichtigung der N-Gehalte, der N-Verluste und der N-Ausnutzung erfolgen
Stall- und Lagerverluste
Bei Verwendung von Richtwerten der Fachbehörden bereits berücksichtigt
(Netto-Wert )
Mehrstufige Bestimmung der anzurechnenden N-Gehalte
Bei Verwendung von Tabellenwerten aus der DüV Anlage 1 Tabelle 1 oder anderen zugelassenen „Brutto-Werten“ dürfen Stall- und Lagerverluste nach DüV Anlage 2 in Ansatz gebracht werden
Bei Verwendung von Analysewertenbereits berücksichtigt
(Netto-Wert)
N1
www.lbv-brandenburg.de49
23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Einsatz organischer Düngemittel
Tabellen und Anlage zur Berechnung der Stall-, Lager- und Ausbringverluste in der DüV
www.lbv-brandenburg.de50
23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Einsatz organischer Düngemittel
Aufbringverluste
Düngemittel Ausbringverluste (%) Düngemittel Ausbringverluste (%)
Rindergülle 18 [18] Geflügelkot (flüssig) 14 (Länderregelung)
Rindermist 14 [14] Schaf- / Pferdemist 9 [9]
Schweinegülle 12 [14] Klärschlamm 10 (Länderregelung)
Schweinemist 14 [15] Gärreste flüssig 11 [15]
Hühnermist 17 [17] Gärreste fest 11
[bisherige Werte]Fehlende Düngemittel mit Werten sind bei der zuständigen Fachbehörde zu erfragen
Werkbild Zunhammer 2017 Werkbild Bergmann 2017
2
N
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Einsatz organischer Düngemittel
Phosphor (und Kali) sind zu 100 % anzurechnen
Ausnutzung
N3
www.lbv-brandenburg.de52
23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Phosphat
Vor der Ausbringung wesentlicher Nährstoffmengen an Phosphat muss der Düngebedarf ermittelt und schriftlich dokumentiert werden …
über 30 kg P2O5 / ha*Jahr (13 kg P / ha)
Grundsätze für Ackerland und Grünland
für jeden Schlag ab 1 ha Größe
Bagatellgrenzen gelten auch hier
Düngebedarfsermittlung erfolgt auf Grundlage des Bedarfs der Kulturen unter Berücksichtigung von …
der Nährstofffestlegung im Boden
der ermittelten im Boden verfügbaren Nährstoffmenge
den Standort- und Anbaubedingungen
den Ertragserwartungen und Qualitätsanforderungen (-Erträge der letzten 3 Jahre maßgebend)
Der ermittelte Düngebedarf darf nicht überschritten werden
Die bisher zugelassenen Ermittlungsmethoden, -programme usw. werden weiter nutzbar sein, solange der Berechnungsweg ersichtlich und nachvollziehbar ist
www.lbv-brandenburg.de53
23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Phosphat
Fruchtfolgedüngung für den ermittelten Bedarf von 3 Jahren ist möglich
Aufdüngung von Flächen in Versorgungsstufen A und B kann unter Beachtung des erlaubten Bilanzüberschusses erfolgen
Entzugsdüngung von Flächen in Versorgungsstufen D und E (> 25 mg P2O5
bzw. > 11 mg P/ 100 g Boden, DL-Methode) nur bis zur Höhe der ermittelten Abfuhr erlaubt
Verfahren für Ackerland und Grünland
Berechnung des P - Entzuges unter Nutzung der P - Nährstoff-gehalte in den Erzeugnissen und der Gehaltsklassen - Einteilung mit entsprechenden Zu- und Abschlägen unter Berücksichtigung des Bodengehaltes wird weiterhin möglich sein
Bodenvorrat ist durch Analysen im Rahmen der Fruchtfolge, mindestens aber alle 6 Jahre, zu ermitteln
Basis sind weiterhin die Fachpublikationen der zuständigen Fachbehörde
Zu- und Abschläge für die Gehaltsklassen werden aktualisiert und müssen ab 2019 angewendet werden
www.lbv-brandenburg.de54
23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Phosphat
Jahr
1
2
3
4
Daten aus LELF - Broschüre „Richtwerte …“ 2008
Umrechnungsfaktor P nach P2O5 = 2,2914
Beispielsrechnung für die Abfuhr im Rahmen einer 4-feldrigen Fruchtfolge mit Zwischenfrucht
Art der Abfuhr(Hauptprodukt/Neben-
produkt)
Kultur
Winterraps(91% TM)
Winterweizen(86% TM)
Feldgraszur Futternutzung
(20% TM)
Silomais(35% TM)
Wintergerste(86% TM)
Korn
Korn und Stroh
Ganzpflanze
Ganzpflanze
Korn
35
70
80
380
60
0,78
0,45
0,07
0,08
0,35
27,3
31,5
5,6
30,4
21,0
Ertrag(dt FM/ha, 3 Jahre)
Nährstoff -Gehalt
(kg P/dt FM
P - Bedarf(kg P/ha)
Summe Abfuhr PSumme Abfuhr P2O5
115,8265,3
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Düngebedarfsermittlung für Phosphat
GehaltsklasseP - Gehalt
(mg P/100g Boden,DL-Methode)
Zu- oder Abschlag(kg P/ha und Jahr)
A≤ 1,5 + 30 + 20
> 1,5 - 3,0 + 20 + 15
B> 3,0 - 4,5 + 15 + 10
> 4,5 - 6,0 + 10 + 5
C> 6,0 - 7,6 0 0
> 7,6 - 9,0 - 15 - 10
D> 9,0 - 11,0 - 25 - 20
> 11,0 - 13,0 - 35 - 30
E > 13,0keine Düngung
empfohlenkeine Düngung
empfohlen
Ackerland Grünland
Aktualisierte Empfehlung für Gabenkorrektur ab 2019
Gültigkeit ab 2019; in 2017 und 2018 werden die bisherigen und die neuen Korrekturwerte anerkannt (Übergangszeitraum)
Umrechnungsfaktor P nach P2O5 = 2,2914
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Änderungen beim Nährstoffvergleich - Bilanzierung
Kontrollwert für Stickstoff im gleitenden der letzten 3 Jahre
50 kg N/ha*Jahr
Verringerte Bilanzüberschüsse
ab Düngejahr 2018 (bis 2020 und folgende)
Kontrollwert für Phosphat im gleitenden der letzten 6 Jahre
Sanktionen
Erste Überschreitung: verpflichtende Teilnahme an einer anerkannten Düngeberatung
Keine Berücksichtigung der Bodengehalte
ab Düngejahr 2018 (bis 2023 und folgende)
10 kg P2O5 /ha*Jahr (4,4 kg P/ha*a)
Weitere Überschreitung: unaufgeforderte Vorlage der Düngebedarfsermittlung und des Nährstoffvergleichs sowie Ordnungswidrigkeitsverfahren
Weitere Änderungen
Bei Kompost kann zugeführte Menge an Ngesamt auf 3 Jahre verteilt werden
Im Gemüsebau Anrechnung unvermeidlicher Verluste auf 60 kg N/ha*Jahr ohne Berücksichtigung der Kulturen reduziert
B i l a n
zNährstoffe
Nährstoffe
Feld – Stall - Bilanz
www.lbv-brandenburg.de57
23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Änderungen beim Nährstoffvergleich - Bilanzierung
Vorgabe zur Berechnung mit Herstellung des Zusammenhangs zum Tierbestand - Plausibilisierung
Berechnung Nährstoffabfuhr von Grobfutterflächen für tierhaltende Betriebe
Bewertung organischer Düngemittel
Zuschläge zur ermittelten Nährstoffabfuhr bei Feldfutter von 15% und Grünland/Dauergrünland von 25%erlaubt (Futterverluste)
Anzurechnende Stickstoff - Mindestwerte wurden ergänzt und teilweise deutlich erhöht
Nährstoff-Abfuhr
Nährstoffaufnahmen aus Grobfutter je Tier
oder Stallplatz(DüV Anlage 1 Tabelle 2)
Nährstoff-Abfuhr über abgegebenes
Grobfutter
Nährstoff-Zufuhr über erworbenes
Grobfutter= + -
Ertragsannahmen bei der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grobfutterflächen sollten sich an diesen Werten orientieren
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Änderungen beim Nährstoffvergleich - Bilanzierung
Anlage 2 DüV - Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger
[70] [65] [60]
[55]
[Wert alte DüV]
… in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1 DüV - Nährstoffausscheidungen ldw. Nutztiere anzuwenden
70 70
[BB-Wert, alte DüV]
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Gewässerschutz bei der Ausbringung …in der Ebene
Grundsätzlich mindestens 4 m Abstand zwischen Böschungsoberkante und der durch die Streubreite bestimmten Ausbringfläche
Regelungen gelten für alle N- oder P-haltigen Düngemittel (Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel)
Verbot des direkten Eintrags und Abschwemmens von Nährstoffen in oberirdische Gewässer
Verbot des direkten Eintrags und Abschwemmens von Nährstoffen auf benachbarte Flächen, insbesondere in schützenswerte natürliche Lebensräume
Verringerung auf mindestens 1 m Abstand zwischen Böschungsoberkante und Ausbringfläche, wenn …
Werkbild Rauch 2017
Streubreite = Arbeitsbreiteist
Grenzstreueinrichtungenverwendet werden
oder
Abstände auf Ackerland und Grünland
www.lbv-brandenburg.de60
23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Gewässerschutz bei der Ausbringung …am Hang
auf Flächen mit Reihenkulturen (≥ 45 cm Abstand) bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung
Stark geneigte Flächen
Verbot der Aufbringung innerhalb von 5 m ab Böschungsoberkante
innerhalb von 5 m bis 20 m ab Böschungsoberkante ist Aufbringung nur erlaubt …
auf unbestellten Flächen bei sofortiger Einarbeitung (gilt auch für HuK-Festmist !)
Innerhalb von 20 m zur Böschungsoberkante mindestens 10% Hangneigung (< 2% der LN)
auf Flächen mit Flächenkulturen bei hinreichender Bestandesentwicklung
nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaat
20 m
Ackerland
Regelungen gelten für alle N- oder P-haltigen Düngemittel (Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel)
Ackerland und Grünland
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
≤4h
Ausbringen …und was dann ?
Einarbeitungsfrist auf unbestelltem Ackerland
Festmist von Huf- und Klauentieren
Überschreitung der Einarbeitungsfrist
bei Nichtbefahrbarkeit des Bodens durch unvorhersehbare Witterungsereignisse nach dem Ausbringen erlaubt
20 m
Organische und organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Stunden eingearbeitet werden
Ausnahmen von der Einarbeitungspflicht
Komposte
Organische und organisch-mineralische Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an TM < 2%(Jauche, flüssige Rückstandsstoffe o.ä.)
www.lbv-brandenburg.de62
23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Ausbringung …was kommt noch ?
Ausbringung flüssiger organischer und organisch-mineralischer Düngemittel inklusive flüssiger Wirtschaftsdünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder NH4-N auf …
20 m
bestelltem Ackerlandab 01. Februar 2020
Grünland, Dauergrünland und mehrschnittiger Feldfutterbau
ab 01. Februar 2025
Vorgeschriebene Technik
Werkbild Zunhammer 2017
… streifenförmig auf den Boden …
Werkbild Zunhammer 2017
… direkt in den Boden …
oder
ausschließlich
www.lbv-brandenburg.de63
23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Festmisttreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum
Verteiler
Ausbringung … was ist Vergangenheit ?
Verbotene Ausbringtechnik seit 01.01.2016
20 m
Gülle- /Jauchewagen mit freiem Auslaufauf den Verteiler
Gülle mit senkrechter, offener Schleuderscheibeals Verteiler
Drehstrahlregner zur Verregnungvon Gülle
Zentraler Prallverteiler mit Abstrahlung
nach oben
www.lbv-brandenburg.de64
23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Monat 07 08 09 10 11 12 01 02 03 04 05 06
Ackerland
Grünland 1
Festmist 2
Gemüse/Erdbeeren/Beerenobst
1 inklusive Ackerland mit mehrjährigem Futterbau2 Festmist von Huf- und Klauentieren und Komposte
Sperrfristen im Überblick …
Sperrfristen = Zeiträume, in denen grundsätzlich keine Düngemittel ausgebrachtwerden dürfen
Gültigkeit für alle organischen und mineralischen Dünger, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff aufweisen
über 1,5 % N in der Trockensubstanz (TS)
Ausnahmeregelung
Sperrfrist
Verschiebung der Sperrfrist um bis zu 4 Wochen auf Antrag durch die zuständige Fachbehörde möglich (abweichende Länderregelungen erlaubt)
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Witterung bei der Ausbringung …
für stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel (Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel)
auf Boden, der …
Ausnahmen
Kalkdünger mit < 2% Phosphatgehalt, wenn kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen erfolgt
20 m
Aufbringung bis 60 kg/ha Ngesamt auf gefrorenen Boden sind erlaubt, wenn …
Überschwemmt
Wassergesättigt
N-Ausbringmengen mit Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Komposten dürfen höher sein und der Boden muß nicht auftauen
Gefroren
Schneebedeckt
der Boden durch Auftauen beim Aufbringen aufnahmefähig wird
ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu befürchten ist
die Fläche eine Pflanzendecke durch Einsaat einer Winterkultur oder ZwFr im Herbst trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt
die Gefahr von Bodenverdichtungen und Strukturschäden besteht
Ausbringungsverbot
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Maßgaben zur Lagerung …
Alle Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) oderBiogasgärrückstände erzeugen, müssen über einen sicheren Lagerraumverfügen für den Anfall von
20 m
Der Lagerraumbedarf errechnet sich aus den Vorgaben der DüV (Anlage 9 Tabellen 1 und 2) für denDunganfall pro Stallplatz (Belegungsfreie Zeiten und Plätze vom 01.10. bis 01.04. können in Abzug gebracht werden)
Niederschlags- und Abwasser Silagesickersäfte unvermeidliche Restmengen
Betriebe mit über 3 GV/ha LN und Betriebe ohne eigeneAufbringungsflächen müssen über einen sicheren Lagerraumverfügen für den Anfall von
Alle Betriebe, die Festmist oder Kompost erzeugen, müssen über einensicheren Lagerraum verfügen für den Anfall von
mindestens 2 Monatenab 01. Januar 2020
mindestens 9 Monatenab 01. Januar 2020
Einbezogen werden müssen der Anfall von …
mindestens 6 Monatenab 02. Juni 2017
mindestens 1 Monatab 02. Juni 2017
und
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Wie hat das Lager auszusehen ?
Zukünftig werden die Anforderungen an die Ausführungen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdendenStoffen und die Pflichten der Betreiber erstmals bundeseinheitlich geregelt in der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV
20 m
Gültigkeit ab 01. August 2017
bisherige länderspezifische Regelungen werden ersetzt
Spezifische Regelungen zu bestehenden und neuen Lageranlagen für Jauche, Gülleund Sickersäfte – JGS-Anlagen sowie zu Biogasanlagen
Regelungen auch zu Betriebstankstellen, Flüssigdüngerlager usw.
Keine Regelungenin der AwSV
zu …
? ?
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
Lagerengpässe …was tun ?
Kurz- und mittelfristige Lösungen (1 - 2 Jahre)
Anbau von Zwischenfrüchten
Ausweitung des Anbaus von Wintergerste
Reduzierung der N- und P-Gehalte in der Fütterung
Abgabe an Betriebe mit freien Aufnahmeflächen
Anmietung von leerstehendem Lagerraum
Separation von Gülle
Mittel- und langfristige Lösungen (2-4 Jahre)
Neubau von Lagerkapazitäten
Sanierung bestehender Lagerkapazitäten
Bauliche Maßnahmen zur Trennung von belastetem und unbelastetem Abwasser (Fahrsiloanlagen, Hofflächen)
Verzicht auf Gülleproduktion sondern Bau von Strohställen mit Festmist (HuK)
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
20 m
Stoffstrom - Bilanz in Kürze …
viehhaltende Betriebe, die die oben festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, aber im jeweiligen Bezugsjahr außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger aufnehmen
Gültigkeit der Vorschriften ab 01. Januar 2018 für …
Betriebe mit mehr als 20 ha LN oder mehr als 50 GV/Betrieb
Betriebe über 50 GV und mehr als 2,5 GV/ha oder Betriebe über 30 ha LN und mehr als 2,5 GV/ha
Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem viehhaltenden Betrieb nach vorherigen Kriterien in einem funktionalen Zusammenhang stehen und dem im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aus diesem oder sonstiger außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird
Gültigkeit der Vorschriften ab 01. Januar 2023 für …
Betriebe, die die oben festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, aber im jeweiligen Bezugsjahr außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdünger aufnehmen
Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem Betrieb nach vorherigen Kriterien in einem funktionalen Zusammenhang stehen und dem im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aus diesem oder sonstiger außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird
Bewertung der erstellten Stoffstrom-Bilanz mit Wahlmöglichkeit zwischen …
einer dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz mit einem zulässigen Bilanzwert in Höhe von 175 kg/ha N
einer dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz auf der Grundlage der Berechnung eines zulässigen dreijährigen Bilanzwertes nach Anlage 4 der Verordnung (Berücksichtigung von Verlusten)
oder
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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen
20 m
Quellen und Literaturhinweise
http://lelf.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.240315.de
http://shop.aid.de/1756/die-neue-duengeverordnung?c=15
http://www.thueringen.de/th9/tll/pflanzenproduktion/duengung/index.aspx https://www.gesetze-im-internet.de/d_v_2017/