DOKUMENTE ZU DEN ÄNDERUNGEN am
Reglement vom 22. September 2011 über den
Pensionsplan der Pensionskasse des
Staatspersonals (RPP)
Bei diesen Dokumenten handelt es sich um
vorläufige Versionen, die nur zu
Informationszwecken zur Verfügung gestellt
werden; die Änderung des Reglements über den
Pensionsplan der PKSPF ist Sache der Kasse.
KURZER, ERLÄUTERNDER BERICHT ZUR UNTERSTÜTZUNG DER REGLEMENTS-ÄNDERUNG Im Rahmen der Änderung des Gesetzes über die Pensionskasse (PKG) hat sich der Gesetzgeber dafür ausgesprochen, einen Primatwechsel vorzunehmen und ab dem 1. Januar 2021 zum Bei-tragsprimat überzugehen. Es wurden reglementarische Anpassungen vorgenommen, um insbesondere den erheblichen Veränderungen Rechnung zu tragen, die diese Gesetzesanpassung vor allen Dingen hinsichtlich der Leistungsansprüche mit sich bringt: - Berechnung der Invaliditäts- und Todesfalleistungen in Prozenten des versicherten Lohnes;
die neuen Risikoleistungen bei Invalidität oder Tod werden ab jetzt befristet bis zum ordentli-chen Rentenalter gemäss AHVG gezahlt,
- Berechnung der Alterspension nach dem vorhandenen Altersguthaben, welches mittels ei-nes Umwandlungssatzes umgerechnet wird und dessen Satz von der Kasse festgelegt wird.
Um eine erhebliche Leistungskürzung zu vermeiden, wurde der Pensionsplan flexibler gestaltet, d.h. es kann ein Vorsorgeplan gewählt werden, der den Bedürfnissen der versicherten Person entspricht und ihr erlaubt über den « Standardplan » hinauszugehen. Je nach gewählter Option (erweiterter Plan oder optimaler Plan) kann der zusätzliche Sparteil erheblich erhöht werden. Sie geht jedoch ausschliesslich zu Lasten der versicherten Person. Gleichzeitig hat der Kassenvorstand gewisse Änderungen an 4 reglementarischen Aspekten vor-genommen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der genannten Gesetzesänderung stehen, deren sofortiges Inkrafttreten am 1. Januar 2019 jedoch von Nutzen wäre. Es handelt sich um folgende Aspekte: - In Bezug auf die Einkäufe werden nur zwei jährliche Zahlungen zugelassen; darüberhinaus
wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Zudem müssen Einkäufe in bar erfolgen, die Mo-natsraten zur Amortisation eines Einkaufs werden gestrichen (siehe Artikel 22 Absätze 1, 29 und 30 RPP).
- Im Reglement wurden Klarstellungen in Bezug auf die Begünstigten des Todesfallkapitals
vorgenommen, um insbesondere den Entwicklungen in der Rechtsprechung Rechnung zu tragen (Artikel 75 RPP).
- Schliesslich wird die Kasse die Beschlüsse der Ausgleichskasse nachvollziehen, wenn es
um den Anspruch auf Waisenrenten nach dem 18. Lebensjahr geht (siehe Artikel 77 RPP).
Die vorgenommenen Klarstellungen tragen dazu bei, dass bei den von der Kasse gezahlten Leis-tungen jede Interpretation oder das Einverlangen umfangreicher Unterlagen, aus denen hervor-geht, ob dieser oder jener Begünstigte die Voraussetzungen zum Bezug der beantragten Leistun-gen erfüllt, vermieden werden kann. Im Übrigen wurden keine wesentlichen Anpassungen am Reglement der Kasse vorgenommen, vorbehältlich der Einführung neuer Übergangsbestimmungen oder Koordinationsregeln, um die erworbenen Rechte der versicherten Personen zu gewährleisten. Im Wesentlichen hat die Kasse Änderungen unter sehr enger Berücksichtigung der im PKG vorge-sehenen Übergangsbestimmungen, insbesondere der Bestimmungen von Artikel 30 und ff., vor-genommen.
Projekt Nr. 9 vom 29. November 2018
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Reglement
vom 22. September 2011
über den Pensionsplan der Pensionskasse des Staatspersonals (RPP)
Der Vorstand der Pensionskasse des Staatspersonals
gestützt auf das Gesetz vom 12. Mai 2011 über die Pensionskasse
des Staatspersonals (PKG);
gestützt auf die Stellungnahme des anerkannten Experten der Pensi-
onskasse des Staatspersonals;
beschliesst:
1. KAPITEL
Gegenstand
Art. 1
Das vorliegende Reglement regelt den Pensionsplan der Pensions-
kasse des Staatspersonals (die Pensionskasse).
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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2. KAPITEL
Versicherter Personenkreis
Art. 2 Versicherungsvoraussetzungen
1 Arbeitnehmende, die für die Dauer von einem Jahr oder länger an-
gestellt sind, unterstehen frühestens ab 1. Januar nach Vollendung
des 17. Altersjahres der obligatorischen Versicherung im Pensions-
plan, sofern sie voraussichtlich regelmässig oder dauernd beschäftigt
sind.
2 Zwischen dem 1. Januar des Jahres nach Vollendung des
17. Altersjahres und dem ersten Tag des Monats nach Vollendung
des 22. Altersjahres sind die Arbeitnehmenden nur für die Risiken
Tod und Invalidität versichert. Ab dem ersten Tag des Monats nach
Vollendung des 22. Altersjahrs sind sie zudem auch für das Risiko Al-
ter versichert.
3 Das Einkommen der versicherten Personen, das von anderen Ar-
beitgebern oder aus einer selbstständigen Tätigkeit stammt, kann
nicht bei der Pensionskasse versichert werden.
Art. 3 Nicht versicherte Personen 1
Folgende Arbeitnehmende sind der Versicherung im Pensionsplan
nicht unterstellt:
__________
1 Durch Beschluss des Vorstandes vom 29. Oktober 2012 geändert, in Kraft seit 1. Januar 2012
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a) Arbeitnehmende, die für die Dauer von weniger als einem Jahr
angestellt sind. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von ei-
nem Jahr hinaus um mindestens ein Jahr verlängert, ist der oder
die Arbeitnehmende von dem Zeitpunkt an obligatorisch im Pen-
sionsplan versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;
b) Arbeitnehmende, die aufgrund eines vor dem 1. Januar 2012 ab-
geschlossenen Anschlussvertrags, der die Versicherung im Pensi-
onsplan nicht vorsieht, im BVG-Plan versichert sind;
c) Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für ei-
ne hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind
oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
d) Arbeitnehmende, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG) zu mindestens
70 Prozent invalid sind;
e) Arbeitnehmende, die eine volle oder Teil-Alterspension der Pen-
sionskasse beziehen, in Bezug auf ihre Wiederanstellung bei ei-
nem der Pensionskasse angeschlossenen Arbeitgeber.
Art. 4 Beginn und Ende der Versicherung
1 Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Dienstverhältnisses,
jedoch frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres.
2 Die Versicherung endet mit Auflösung des Dienstverhältnisses, so-
fern die austretende Person nicht eine Alters- oder Invalidenleistung
der Pensionskasse bezieht, spätestens aber mit Vollendung des
70. Altersjahres. Die Artikel 19 und 20 bleiben vorbehalten.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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3 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die ausgetretene Person
jedoch während eines Monats nach Auflösung des Dienstverhältnis-
ses bei der Pensionskasse versichert. Wird vorher bei einer neuen
Vorsorgeeinrichtung ein Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die
neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
Art. 5 Übertritt vom BVG-Plan in den Pensionsplan
1 Die im BVG-Plan versicherte Person wird dem Pensionsplan ange-
schlossen, sobald sie die Voraussetzungen von Artikel 2 erfüllt.
2 Das zum Zeitpunkt des Übertritts im BVG-Plan erworbene Alters-
guthaben wird zu den Bestimmungen des vorliegenden Reglements
in den Pensionsplan übertragen.
Art. 6 Gesundheitsfragebogen und ärztliche Eintrittsuntersu-
chung
a) Pflichten
aufgehoben
Art. 7 b) Beurteilung des Gesundheitszustandes
aufgehoben
Art. 8 c) Kosten der ärztlichen Untersuchung
aufgehoben
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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Art. 9 Externe versicherte Person
1 Die Pensionskasse kann der versicherten Person, deren Dienstver-
hältnis vor dem Pensionierungsmindestalter aufgelöst wird, erlau-
ben, der Pensionskasse als externe versicherte Person angeschlossen
zu bleiben. Die versicherte Person muss mindestens die folgenden
Bedingungen kumulativ erfüllen:
a) Sie hat mindestens das 55. Altersjahr vollendet;
b) sie war mindestens 15 Jahre in der der Pensionskasse versichert;
c) sie ist in keiner Vorsorgeeinrichtung eines anderen Arbeitgebers
versichert oder kann sich in keiner solchen Vorsorgeeinrichtung
versichern;
d) sie übt im Hauptberuf keine selbständige Erwerbstätigkeit aus.
2 Die versicherte Person stellt der Pensionskasse ein Aufnahmege-
such.
3 Die externe versicherte Person entrichtet den gesamten Beitrag
(Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag). Gerät die versicherte Per-
son mit drei Monatsbeiträgen in Zahlungsrückstand, erlischt die Ver-
sicherung ohne weiteres.
4 Die Vorsorge der externen versicherten Person wird durch das vor-
liegende Reglement bestimmt.
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3. KAPITEL
Berechnungsgrundlagen
Art. 10 Massgebender AHV-Lohn
1 Der massgebende AHV-Lohn wird bis zum Höchstbetrag der Son-
dergehaltsskala des Staates berücksichtigt, das dreizehnte Monats-
gehalt eingerechnet.
2 Im Sinne dieses Reglements gehören folgende Bestandteile zum
massgebenden AHV-Lohn:
a) das Referenzgehalt;
b) der Teuerungsausgleich;
c) das 13. Monatsgehalt;
d) die Treueprämie;
e) Naturalleistungen;
f) bezahlte Ferien bei Stundenlohn;
g) gelegentliche Entschädigungen für Nachtdienst, Sonntagsdienst
oder Dienst an Feiertagen;
h) gelegentliche Entschädigungen für Sonderdienste (Pikett-, Prä-
senz-, Nachtdienst und Bereitschaftsdienst);
i) die ständige, pauschale Inkonvenienzentschädigung des Personals
der Kantonspolizei und des Zentralgefängnisses sowie die pau-
schale Inkonvenienzentschädigung der Wildhüter-
Fischereiaufseher;
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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j) der ausserordentliche Gehaltszuschuss;
k) Entschädigungen für Vertretungen, die für ein Jahr und länger
vorgesehen sind;
l) sonstige ständige Lohnbestandteile, die durch Entscheid des
Staatsrates gewährt werden.
3 Im Sinne dieses Reglements gehören folgende Bestandteile nicht
zum massgebenden AHV-Lohn:
a) das Dienstaltersgeschenk und die Dienstalterszulage;
b) Sitzungsentschädigungen (Sitzungsgelder) für Mitglieder von
Staatskommissionen und Entschädigungen für besondere Arbei-
ten ausserhalb von Sitzungen;
c) Entschädigungen für Überzeitarbeit;
d) Entschädigungen für Vertretungen, die für weniger als ein Jahr
vorgesehen sind;
e) Abgeltung des Ferienanspruchs für nicht bezogene Ferien bei Auf-
lösung des Dienstverhältnisses;
f) sonstige gelegentlich ausgerichtete Entschädigungen;
g) der Teil der Honorare, der den Ärztinnen und Ärzten der Spitäler
und kantonalen Dienste abgetreten wird, oder die entsprechende
Entschädigung;
h) die den Mitgliedern der Kantonspolizei ausgerichtete Entschädi-
gung für die Beteiligung an den Krankenversicherungskosten.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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4 Die kantonale Familienzulage, die Arbeitgeberzulage für Kinder, die
Zulage für unterhaltspflichtige Mitarbeiter sowie die Honorare gehö-
ren nicht zum massgebenden AHV-Lohn.
Art. 11 Versicherter Lohn
a) Begriff
Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden AHV-Lohn ge-
mäss Artikel 10, vermindert um den Koordinationsabzug.
Art. 12 b) Koordinationsabzug
1 Der Koordinationsabzug beträgt 87,5% der maximalen AHV-
Altersrente (Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung).
2 Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Koordinationsabzug mit dem Be-
schäftigungsgrad multipliziert.
Art. 13 Rundungsmethoden
Die Beiträge und Leistungen werden in Franken beziffert und auf die
nächsten 10 Rappen auf- oder abgerundet.
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4. KAPITEL
Finanzierung
1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14 Pflichten des Arbeitgebers
a) Informationspflicht
1 Der Arbeitgeber hat der Pensionskasse alle gemäss dem 2. Kapitel
anschlusspflichtigen Arbeitnehmenden zu melden. Sobald er davon
erfährt, muss der Arbeitgeber der Pensionskasse alle Änderungen,
die sein Personal betreffen (Eintritte, Austritte, Todesfälle, Namens-
änderungen, Zivilstandsänderungen, Vertragsänderungen), und alle
anderen Änderungen, die einen Einfluss auf die Versicherung haben
können, melden. Diese Informationen sind unentgeltlich und voll-
ständig zu übermitteln.
2 Bei falscher oder verspäteter Meldung haftet der Arbeitgeber für
den der Pensionskasse entstandenen Schaden und deckt die entspre-
chenden Mehrkosten. Dies gilt namentlich für rückwirkend vorzu-
nehmende Mutationen.
Art. 15 b) Fälligkeit der Beiträge
1 Der Arbeitgeber schuldet der Pensionskasse die gesamten Beiträge.
Artikel 21 bleibt vorbehalten.
2 Der Arbeitgeber zieht die Arbeitnehmerbeiträge direkt vom Lohn
ab.
3 Die Beiträge sind am Ende jeden Monats fällig. Bei verspäteter Zah-
lung ist Artikel 16 anwendbar.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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Art. 16 c) Verzugszinsen
1 Die Verzugszinsen auf den der Pensionskasse geschuldeten Beträ-
gen berechnen sich ab dem ersten Tag nach deren Fälligkeit.
2 Der Verzugszinssatz entspricht dem Mindestzinssatz gemäss BVG
(Bundesgesetz vom 25. Juni 1985 über die berufliche Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenvorsorge) plus einem Prozent.
Art. 16a d) Finanzmittel
Die Pensionskasse wird finanziert durch:
- Beiträge der versicherten Person;
- Beiträge des Arbeitgebers;
- Einlagen und Einkäufe, inklusive eingebrachte Eintrittsleistungen;
- Zuwendungen und Einlagen des Arbeitgebers;
- Vermögenserträge.
2. Beiträge
Art. 17 Höhe
1 Nach Massgabe von Artikel 13 PKG beträgt der der Pensionskasse
geschuldete Beitrag 25,9 Prozent des versicherten Lohns, wovon
10,66 Prozent die versicherte Person und 15,24 Prozent der Arbeit-
geber trägt. Artikel 30e PKG bleibt vorbehalten. Wählt die versicher-
te Person einen der zusätzlich zur Auswahl stehenden Vorsorgepläne,
so geht der Beitragszuschlag vollständig zu ihren Lasten.
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2 Der gesamte Beitrag setzt sich aus der Finanzierung der Altersgut-
schriften, dem Risikobeitrag für Tod und Invalidität, der Kapitalauf-
stockung der Pensionskasse sowie den Beiträgen an die Verwal-
tungskosten und den Sicherheitsfonds BVG zusammen.
3 Für Arbeitnehmende, die nur für die Risiken Tod und Invalidität ver-
sichert sind, beträgt der der Pensionskasse geschuldete Beitrag 1,9
Prozent des versicherten Lohns. Die Aufteilung zwischen dem Arbeit-
geber und der versicherten Person erfolgt im selben Verhältnis wie in
Absatz 1 vorgesehen.
Variante 3 « steigende Skala »
1 Im Pensionsplan beträgt der Beitrag der versicherten Person 10,66
Prozent des versicherten Lohns. Der Beitrag des Arbeitgebers richtet
sich nach dem versicherten Lohn und dem BVG-Alter der versicher-
ten Person und dem Prozentsatz der nachstehenden Tabelle:
BVG-Alter Beitrag des Arbeitgebers
22-34 11,52 %
35-44 13,38 %
45-54 16,13 %
55-70 18,88 %
1bis Bietet die Pensionskasse in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 un-
terschiedliche Vorsorgepläne an, so geht der entsprechende Zusatz-
beitrag vollständig zu Lasten der versicherten Person.
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Art. 18 Dauer der Zahlungen
1 Die Beitragspflicht beginnt am ersten Tag der Versicherung im Pen-
sionsplan.
2 Die Beitragspflicht erlischt mit Entstehen des Anspruchs auf die Al-
terspension, spätestens aber:
a) mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses;
b) mit dem Tod;
c) mit dem Entstehen des Anspruchs auf eine ganze
Invalidenpension.
3 Artikel 19 bleibt vorbehalten.
Art. 19 Arbeitsunfähigkeit und Befreiung von Beitragszahlungen
1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Schwangerschaft oder Un-
fall ist der gesamte Beitrag geschuldet, bis der Anspruch auf Lohn er-
schöpft ist oder bis zum Auszahlungsbeginn des Taggelds einer vom
Arbeitgeber abgeschlossenen Lohnausfallversicherung.
2 Hält die Arbeitsunfähigkeit über die in Absatz 1 vorgesehene Dauer
an, so sind die versicherte Person und der Arbeitgeber im Umfang
des von der Pensionskasse auf der Grundlage der Beurteilung des
Vertrauensarztes anerkannten Grads der Arbeitsunfähigkeit von der
Beitragspflicht befreit, sofern die versicherte Person bei der Invali-
denversicherung (IV) ein Leistungsgesuch eingereicht hat. Der Ar-
beitgeber informiert die Pensionskasse über das Ende des Lohnan-
spruchs.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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3 Hat die versicherte Person bei der IV kein Leistungsgesuch einge-
reicht, so dauert die Befreiung von Beitragszahlungen ab dem Ende
des Lohn- oder Taggeldanspruchs längstens ein Jahr.
4 Die versicherte Person und der Arbeitgeber sind von der Beitrags-
zahlung bis zur Invalidität, zum Todesfall oder der Pensionierung be-
freit, auf jeden Fall längstens bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter.
Bei den zur Auswahl stehenden Vorsorgeplänen ist nur der Beitrag
für den Standardplan beitragsbefreit, ohne Einbezug des von der ver-
sicherten Person gewählten Beitragszuschlags.
5 Im Falle einer Beitragsbefreiung wird das Altersguthaben der versi-
cherten Person längstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-
Rentenalters durch die Pensionskasse weiter geäufnet.
Art. 20 Vorübergehende Lohneinstellung
a) Dauer und Auswirkung auf die Versicherung
1 Während der vorübergehenden Lohneinstellung aufgrund eines un-
bezahlten Urlaubs oder einer vom Arbeitgeber verfügten Dienstent-
hebung mit Einstellung der Gehaltszahlung bleibt die versicherte Per-
son der Pensionskasse angeschlossen, längstens aber während zwei
Jahren ab Beginn der Lohneinstellung.
2 Dauert die vorübergehende Lohneinstellung länger als zwei Jahre,
endet die Versicherung in der Pensionskasse.
3 Nimmt die versicherte Person während der vorübergehenden
Lohneinstellung eine vorübergehende Tätigkeit bei einem anderen
Arbeitgeber auf, ist sie für diese neue Tätigkeit nicht bei der Pensi-
onskasse versichert.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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4 Die vorangehenden Absätze gelten auch bei einer teilweisen vo-
rübergehenden Lohneinstellung für den Teil des von der versicherten
Person nicht mehr erfüllten Beschäftigungsgrads.
Art. 21 b) Beitragszahlungen
1 Dauert die vorübergehende Lohneinstellung einen Monat oder kür-
zer, so wird kein Beitrag erhoben.
2 Dauert die vorübergehende Lohneinstellung länger als einen Mo-
nat, so schuldet die versicherte Person während der vorübergehen-
den Lohneinstellung die gesamten Beiträge, es sei denn, der Arbeit-
geber entrichte weiterhin seinen Beitragsteil.
3 Der massgebende versicherte Lohn entspricht demjenigen des Mo-
nats vor der vorübergehenden Lohneinstellung unter Berücksichti-
gung des dreizehnten Monatslohns und des durchschnittlichen Be-
schäftigungsgrads der letzten zwölf Monate.
4 Während der vorübergehenden Lohneinstellung sind die Beiträge
am Ende jedes Monats fällig. Bei verspäteter Zahlung ist Artikel 16
anwendbar.
5 Während der vorübergehenden Einstellung ist die Versicherungsde-
ckung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränkt. Der Beitrag be-
trägt 1,9 Prozent des versicherten Lohns. Erfolgt die vorübergehende
Lohneinstellung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft und
übernimmt der Arbeitgeber weiterhin seinen Beitragsteil, so bleibt
die vollständige Versicherungsdeckung bestehen und die versicherte
Person muss weiterhin ihren Beitragsteil gemäss Artikel 17 leisten.
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7 Die mit einer vorübergehenden Lohneinstellung verbundenen Ver-
waltungskosten betragen 50 Franken. Sie werden der versicherten
Person in Rechnung gestellt.
Art. 21a Altersgutschriften
1 Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozent des versicherten
Jahreslohns berechnet.
2 Die angewandten Gutschriftssätze sind in der nachstehenden Tabel-
le aufgeführt:
Standard Erweitert Optimum
Altersgutschrift total 21.00% 22.00% 24.00%
Anteil Altersgutschrift Arbeitgeber 12.36% 12.36% 12.36%
Anteil Altersgutschrift Versicherter 8.64% 9.64% 11.64%
Vorsorgeplan
3 Die versicherte Person kann den Vorsorgeplan jedes Jahr auf den
1. Januar des Folgejahres ändern. Sie muss ihre Wahl mindestens
drei Monate vor dem 1. Januar, d.h. spätestens bis am 30. Septem-
ber, bekannt geben.
3. Einkauf
Art. 22 Auswirkungen und Grenzen
1 Einkaufsbeiträge sind zusätzliche Beiträge, die der Versicherte oder
der Arbeitgeber jedes Jahr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun-
gen mit oder ohne Unterstützung der versicherten Person leisten
kann. Die Pensionskasse akzeptiert maximal zwei jährliche Zahlungen
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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im Rahmen eines Einkaufs. Bei darüberhinausgehenden Zahlungen ist
sie berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr zu erheben2.
2 Einkaufsbeträge werden dem obligatorischen und dem überobliga-
torischen Teil des Altersguthabens anteilig zugeordnet.
3 Der Einkauf kann bis zum Tag vor der Entstehung des Anspruchs der
versicherten Person auf eine Alterspension erfolgen, jedoch längs-
tens bis zur Vollendung des 67. Altersjahrs. Artikel 98 bleibt vorbe-
halten.
Art. 23 Bildung
1 Der Einkauf wird gebildet durch:
a) die Austrittsleistung von der Vorsorgeeinrichtung, der die versi-
cherte Person vorher angeschlossen war;
b) den Rückkaufswert einer Freizügigkeitspolice;
c) das Kapital auf einem Freizügigkeitskonto;
d) das Alterskapital des BVG-Plans im Falle eines Übertritts von die-
sem Plan in den Pensionsplan;
e) das aus einer anerkannten Vorsorgeform gemäss Artikel 82 BVG
(Säule 3a) stammende Vorsorgekapital;
f) eine oder mehrere von der versicherten Person oder einem Drit-
ten zu deren Gunsten ausgeführte Zahlungen;
__________
2 Durch Beschluss des Vorstandes vom 30. Oktober 2018 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2019
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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g) die Überweisung von geschuldeten Leistungen aufgrund eines
Scheidungsurteils3 oder der gerichtlichen Auflösung einer einge-
tragenen Partnerschaft;
h) die Übertragung des ZPK-Altersguthabens zum Zeitpunkt der Pen-
sionierung bis auf die vollen reglementarischen Leistungen4.
2 Die Beträge nach den Buchstaben a, b, c und d müssen der Pensi-
onskasse überwiesen werden.
Art. 24 Berechnung des Einkaufs
a) Im Allgemeinen
1 Unter Vorbehalt von Artikel 26 entspricht der maximale Einkaufsbe-
trag, dessen Einkaufstabelle im technischen Anhang des Reglements
enthalten ist:
a) bei Aufnahme in die Pensionskasse dem anfänglich versicherten
Jahreslohn, multipliziert mit dem entsprechenden Satz der Ein-
kaufstabelle;
b) im Falle eines freiwilligen Beitrags vor dem Pensionierungsalter
der Differenz, sofern diese positiv ist, zwischen dem letzten versi-
cherten Jahreslohn, multipliziert mit dem entsprechenden Satz
der Einkaufstabelle, und dem erworbenen Altersguthaben am
Stichtag des freiwilligen Beitrags.
__________
3 Durch Beschluss des Vorstandes vom 23. Februar 2017 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2017
4 Durch Beschluss des Vorstandes vom 23. Februar 2017 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2017
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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2 Freiwillige Beiträge können bis zu dem von der Pensionskasse zuge-
lassenen maximalen Einkaufsbetrag geleistet werden.
3 Die Pensionskasse garantiert die steuerliche Abzugsfähigkeit von
Einkäufen in keiner Weise.
Art. 25 b) Reduktion
1 Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Gutha-
ben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen
gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom
13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei-
träge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) vom Einkommen
höchstens abziehbare Beiträge ab vollendetem 24. Altersjahr der
versicherten Person übersteigt. Bei der Aufzinsung kommen die je-
weils gültigen BVG-Mindestzinssätze zur Anwendung.
2 Hat eine versicherte Person Freizügigkeitsguthaben, die gemäss
diesem Reglement nicht in die Pensionskasse übertragen werden
mussten, reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme um
diesen Betrag.
Art. 26 Einkaufsbedingungen 5
a) Im Allgemeinen
1 Aufgehoben
__________
5 Durch Beschluss des Vorstandes vom 22. März 2012 geändert, in Kraft seit 1. Januar 2012
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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2 Wird ein Teil einer Austrittsleistung infolge Scheidung oder gericht-
lichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft übertragen (Arti-
kel 122–124 ZGB), kann die versicherte Person die übertragene Aus-
trittsleistung wieder einkaufen. Der diesem Einkauf zugewiesene
BVG-Anteil entspricht dem BVG-Anteil, der anlässlich der Scheidung
oder gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft über-
wiesen wurde (Artikel 22d FZG)6.
2bis Die Übertragung der bei der ehemaligen Pensionskasse geäufne-
ten Austrittsleistung muss jedoch vor jedem weiteren freiwilligen
Einkauf getätigt werden.
3 aufgehoben
4 aufgehoben
Art. 27 b) Einschränkung bei Kapital- und Vorbezug
1 Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leis-
tungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezo-
gen werden.
2 Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so
dürfen Einkäufe gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben e und f erst
vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. In
den Fällen, in denen eine Rückzahlung des Vorbezugs für Wohneigen-
tumsförderung aufgrund des Alters der versicherten Person nicht
mehr zulässig ist, sind jedoch Einkäufe gemäss Artikel 23 Absatz 1
__________
6 Durch Beschluss des Vorstandes vom 23. Februar 2017 geändert, in Kraft seit 1. Januar 2017
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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Buchstaben e und f möglich, soweit sie zusammen mit den Vorbezü-
gen die Grenze von Artikel 24 Absatz 2 nicht überschreiten.
3 Von der Begrenzung gemäss den Absätzen 1 und 2 ausgenommen
sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtli-
chen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Art. 28 c) Einschränkung für Personen, die aus dem Ausland zu-
ziehen
1 Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer
Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ers-
ten fünf Jahren nach Eintritt in die Pensionskasse oder eine andere
schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Zahlung in Form ei-
nes Einkaufs 20 Prozent des versicherten Lohnes gemäss Artikel 11
nicht überschreiten.
3 Nach Ablauf der fünf Jahre kann die versicherte Person, die sich
noch nicht vollständig eingekauft hat, einen solchen Einkauf vorneh-
men.
4 Die versicherte Person kann einen Einkauf gemäss Artikel 23 Ab-
satz 1 Buchstaben e und f vornehmen, indem sie im Ausland erwor-
bene Vorsorgeansprüche oder -guthaben in die Pensionskasse über-
tragen lässt. Die Einkaufslimite nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:
a) die versicherte Person bei der Pensionskasse mittels eines von
dieser zur Verfügung gestellten Fragebogens darum ersucht;
b) die Übertragung direkt von einem ausländischen System der be-
ruflichen Vorsorge in die Pensionskasse erfolgt;
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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c) die versicherte Person für diese Übertragung keinen Abzug bei
den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden
geltend macht;
d) die versicherte Person die Pensionskasse ermächtigt, dem aus-
ländischen System der beruflichen Vorsorge alle erforderlichen
Informationen bekanntzugeben und von diesem alle erforderli-
chen Informationen einzuholen;
e) die versicherte Person die Pensionskasse ermächtigt, den Behör-
den des Staates, aus welchem die Vorsorgeansprüche oder -
guthaben stammen, alle erforderlichen Informationen in Zu-
sammenhang mit der Übertragung bekanntzugeben und diese In-
formationen im Freizügigkeitsfall bei einer anderen Vorsorge- o-
der Freizügigkeitseinrichtung einzuholen.
Art. 29 Zahlung der Einkaufssumme
1 Die Zahlung der Einkaufssumme muss in bar7 erfolgen.
aufgehoben
Art. 30 Ausserordentliche Amortisation und Unterbrechung der
Amortisation
1 aufgehoben8
__________
7 Durch Beschluss des Vorstandes vom 30. Oktober 2018 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2019
8 Durch Beschluss des Vorstandes vom 30. Oktober 2018 aufgehoben, in Kraft seit 1. Januar
2019
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2aufgehoben9.
5. KAPITEL
Leistungen
1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 31 Fälligkeit
1 Die Pensionen werden spätestens am Ende jedes Monats ausbe-
zahlt.
2 Die Kapitalleistungen werden am Ende des Monats ausbezahlt, in
dem sie fällig sind. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3 Neue Pensionen und Kapitalleistungen werden innert dreissig Tagen
nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen bei der Verwaltung
der Pensionskasse (die Verwaltung) ausbezahlt.
3bis Pensionen, die aufgrund eines Scheidungsurteils oder einer ge-
richtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft einer ande-
ren Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung geschuldet sind, werden
ein Mal jährlich bis spätestens am 15. Dezember samt der Hälfte der
Zinsen gemäss Artikel 15 Absatz 2 BVG bezahlt10.
__________
9 Durch Beschluss des Vorstandes vom 30. Oktober 2018 aufgehoben, in Kraft seit 1. Januar
2019
10 Durch Beschluss des Vorstandes vom 23. Februar 2017 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2017
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4 Bei Zahlungsverzug ist Artikel 39 anwendbar. Keinen Verzug be-
gründet die rückwirkende Leistungsgewährung, wenn die zeitliche
Verzögerung nicht der Pensionskasse anzulasten ist.
Art. 32 Anpassung der Pensionen
1 Hinterlassenen- und Invalidenpensionen sowie die Alterspensionen
werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse
an die Entwicklung des schweizerischen Index der Konsumentenprei-
se angepasst. Der Vorstand entscheidet jedes Jahr, ob und in wel-
chem Umfang die Pensionen angepasst werden. Er kommentiert sei-
nen begründeten Entscheid im jährlichen Geschäftsbericht.
2 Die Mindestanforderungen des BVG sind jedoch vorbehalten.
3 aufgehoben
Art. 33 Verhältnis zu den gesetzlichen Leistungen
Sind die nach diesem Reglement berechneten Leistungen geringer als
die gemäss BVG geschuldeten Leistungen, so werden letztere ausge-
richtet.
Art. 34 Berichtigung von Leistungen der Pensionskasse und Rück-
erstattung von nicht geschuldeten Leistungen
1 Stellt sich heraus, dass eine ausbezahlte Leistung falsch berechnet
worden ist, so berichtigt die Pensionskasse den Fehler durch Vermin-
derung oder Erhöhung künftiger Zahlungen. Die rückwirkend ge-
schuldeten Leistungen unterliegen der Verzinsung gemäss Artikel 39.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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2 Die Pensionskasse kann unrechtmässig bezogene Leistungen zu-
rückfordern. Eine Verrechnung mit Leistungen anderer Sozialversi-
cherungen ist zulässig. Die Pensionskasse kann den Rückerstattungs-
betrag um einen gemäss Artikel 16 berechneten Zins erhöhen.
Art. 35 Kapitalleistung
1 Die versicherte Person kann bis spätestens drei Monate vor Entste-
hung des Anspruchs auf die Alterspension (Artikel 43 bis 48) mit ei-
nem schriftlichen Gesuch an die Pensionskasse gelangen, um anläss-
lich der Pensionierung die Auszahlung von höchstens einem Viertel
des Altersguthabens zu verlangen. Das Gesuch bedarf zwingend der
schriftlichen und beglaubigten Zustimmung des Ehegatten oder der
Ehegattin beziehungsweise des registrierten Partners oder der re-
gistrierten Partnerin.
2 Liegen die Beträge der Pensionen unter den im BVG festgelegten
Grenzwerten, so werden die Pensionen in Form einer Kapitalleistung
ausbezahlt.
3 aufgehoben
Art. 36 Kürzung, Entzug oder Verweigerung von Leistungen
a) Im Allgemeinen
1 Die Pensionskasse kürzt ihre Hinterlassenen- und Invalidenleistun-
gen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften
90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicher-
ten Person übersteigen.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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2 Nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters entspricht der
mutmasslich entgangene Verdienst der versicherten Person demje-
nigen unmittelbar vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter. Dieser Be-
trag wird dem Teuerungszuwachs zwischen dem Erreichen des or-
dentlichen AHV-Rentenalters und dem Berechnungszeitpunkt ange-
passt. Die Verordnung vom 16. September 1987 über die Anpassung
der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisent-
wicklung ist sinngemäss anwendbar.
3 Als anrechenbare Einkünfte gelten alle Leistungen, die im Zeitpunkt
der Kürzungsfrage ausgerichtet werden, und bei Bezügerinnen und
Bezügern von Invalidenleistungen überdies das erzielte oder zumut-
barerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. Zu den
anrechenbaren Einkünften zählen insbesondere:
a) die Leistungen der AHV (Altersrenten inbegriffen), IV, Unfallversi-
cherung und Militärversicherung;
b) das von Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen wei-
terhin erzielte Erwerbs- und Ersatzeinkommen (beispielsweise
Kranken- oder Arbeitslosentaggelder);
c) Leistungen der Pensionskasse und anderer in- und ausländischer
Vorsorgeeinrichtungen;
d) Leistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen.
4 Die Einkünfte der Witwe oder des Witwers oder der überlebenden
eingetragenen Partnerin oder des überlebenden eingetragenen Part-
ners und der Waisen werden zusammengerechnet.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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5 Die leistungsberechtigten Personen müssen der Pensionskasse un-
aufgefordert alle anrechenbaren Einkünfte melden oder auf Verlan-
gen der Pensionskasse über diese Auskunft geben.
6 Die versicherte oder anspruchsberechtigte Person, die um Invalidi-
täts- oder Hinterlassenenleistungen ersucht, muss der Pensionskasse
ihre Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten bis zur Höhe der
Leistungspflicht der Pensionskasse abtreten.
7 Bei teilweiser oder vollständiger definitiver Kürzung der Leistung
zahlt die Pensionskasse der anspruchsberechtigten Person zusätzlich
zur reduzierten Leistung den im selben Verhältnis herabgesetzten
Anteil ihrer persönlichen Beiträge, jedoch ohne Zinsen.
8 Ist die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für densel-
ben Fall leistungspflichtig, so kürzt die Pensionskasse ihre Leistungen.
Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfall- oder Militär-
versicherung werden von der Pensionskasse nicht ausgeglichen,
wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Arti-
kel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 oder 39 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG) oder Artikel 65 oder 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992
über die Militärversicherung (MVG) vorgenommen haben. Die Pensi-
onskasse kann jedoch der Lage der anspruchsberechtigten Personen
Rechnung tragen.
9 Kürzt, entzieht oder verweigert die AHV/IV ihre Leistungen, weil die
versicherte Person die Invalidität oder den Tod durch schweres Ver-
schulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnah-
me der Invalidenversicherung (IV) widersetzt, so kürzt die Pensions-
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
27
kasse ihre Leistungen im entsprechenden Umfang. In diesem Fall ist
Absatz 7 nicht anwendbar. Die Pensionskasse kann jedoch der Lage
der anspruchsberechtigten Personen Rechnung tragen.
10 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahme-
vollzug, so kann die Pensionskasse während dieser Zeit die Auszah-
lung ihrer Leistungen ganz oder teilweise einstellen; ausgenommen
sind die Leistungen, die dem Unterhalt der Angehörigen dienen.
11 Die Pensionskasse kann die Voraussetzungen und den Umfang ei-
ner Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen,
wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
Art. 37 b) Bei erhöhtem Risiko
1 aufgehoben
Art. 38 Vorläufige Übernahme der Leistungen
1 Ist die Leistungsübernahme zwischen der Unfall- beziehungsweise
Militärversicherung oder der Pensionskasse umstritten, so kann die
anspruchsberechtigte Person von der Pensionskasse Vorleistung ver-
langen, sofern der versicherte Tatbestand einen Leistungsanspruch
gemäss dem vorliegenden Reglement begründet.
2 Die anspruchsberechtigte Person hat bei der Unfall- oder Militär-
versicherung und der Pensionskasse ein Leistungsgesuch einzu-
reichen.
3 Ist die Pensionskasse vorleistungspflichtig, so erbringt sie die Leis-
tungen gemäss dem vorliegenden Reglement. Wird der Fall von der
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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Unfall- oder Militärversicherung übernommen, so hat diese der Pen-
sionskasse die Vorleistungen im Rahmen ihrer Leistungspflicht zu-
rückzuerstatten.
4 Hat die Pensionskasse die Austrittsleistung bereits an eine andere
Vorsorgeeinrichtung überwiesen, so ist ihr diese Austrittsleistung
soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Vorleistungen
nötig ist.
Art. 39 Verzugszinsen
1 Die Verzugszinsen auf den von der Pensionskasse geschuldeten Be-
trägen berechnen sich ab dem ersten Tag nach deren Fälligkeit.
2 Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus ei-
nem Prozent.
Art. 40 Abtretung und Verpfändung
Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder abgetreten noch
verpfändet werden. Die Bestimmungen über die Wohneigentums-
förderung bleiben vorbehalten.
Art. 41 Verrechnung
Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen, die der Arbeitgeber der
Pensionskasse abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich
auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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Art. 42 Verjährung
1 Der Leistungsanspruch verjährt nicht, sofern die versicherte Person
im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Pensionskasse nicht verlas-
sen hat.
2 Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren
nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obliga-
tionenrechts sind anwendbar.
2. Alterspension
Art. 43 Anspruchsberechtigte Person
Die versicherte Person hat ab vollendetem 58. Altersjahr Anspruch
auf eine Alterspension (Artikel 45), wenn das Dienstverhältnis ganz
oder teilweise endet.
Art. 44 Beginn und Ende des Anspruchs
Die Alterspension wird ausbezahlt ab dem ersten Tag des Monats,
der der Pensionierung folgt, bis zum Ende des Monats, in dem die
anspruchsberechtigte Person stirbt.
Art. 45 Höhe der Pension
a) Volle Alterspension
Die jährliche Alterspension wird in Prozenten des zum Zeitpunkt des
Rentenanspruchs erworbenen Altersguthabens berechnet. Der an-
gewandte Prozentsatz, der sogenannte Umwandlungssatz, basiert
auf dem Alter der versicherten Person. Der Umwandlungssatz ist im
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
30
technischen Anhang des Reglements enthalten. Der durch Anwen-
dung des Umwandlungssatzes erzielte Pensionsbetrag entspricht ei-
nem Jahresbetrag.
Art. 46 b) Teilpensionierung
1 Die versicherte Person kann ab vollendetem 58. Altersjahr eine
Teilpension beantragen, die höchstens 60 Prozent einer Vollzeitbe-
schäftigung entspricht, sofern sie ihre Tätigkeit im gleichen Umfang
reduziert.
2 Die Teilpension kann höchstens zweimal erhöht werden, und sie
darf insgesamt 60 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung nicht überstei-
gen, es sei denn, der Arbeitgeber ersucht ausnahmsweise darum.
3 Bei einer Teilpensionierung wird das Altersguthaben in zwei Teile
aufgegliedert, wobei jeder Teil dasselbe Verhältnis zwischen dem ob-
ligatorischen Teil (berechnet nach den Mindestbestimmungen des
BVG) und dem überobligatorischen Teil behält:
- für den Teil des Altersguthabens, der der Teilpensionierung
zugewiesen wird, gilt die Person als pensioniert;
- für den Teil des verbleibenden Altersguthabens gilt die Per-
son als aktiv versichert. In diesem Fall werden der BVG-
Mindestjahreslohn und der BVG-Koordinationsabzug propor-
tional zum verbleibenden Beschäftigungsgrad angepasst. Der
von der Pensionskasse berücksichtigte versicherte Jahreslohn
darf jedoch nicht unter dem koordinierten BVG-
Mindestjahreslohn liegen.
4 Teilpensionen werden endgültig gewährt.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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Art. 46a11 c) Scheidung und gerichtliche Auflösung einer eingetrage-
nen Partnerschaft
Erfolgt die Pensionierung während des Scheidungsverfahrens oder
des Verfahrens zur gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Part-
nerschaft, so wird die Alterspension gekürzt. Die Kürzungsberech-
nung der Alterspension erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Scheidungsurteils bzw. des Auflösungsurteils der eingetragenen Part-
nerschaft; bereits ausbezahlte Pensionen werden kompensiert. Die
Pensionskasse wendet die maximale Kürzung gemäss Artikel 19g FZV
an.
Art. 47 Summe der versicherten Löhne
aufgehoben
Art. 48 Aufwertung
1 aufgehoben
3. Pensionierten-Kinderpension
Art. 49 Anspruchsberechtigte Person
Die versicherte Person, die eine Alterspension bezieht, hat für jedes
Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenpension gemäss Artikel 76
beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Pensionierten-
Kinderpension.
__________
11 Durch Beschluss des Vorstandes vom 23. Februar 2017 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2017
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
32
Art. 50 Beginn und Ende des Anspruchs
1 Der Anspruch auf die Pensionierten-Kinderpension entsteht, sobald
die versicherte Person eine ganze Alterspension bezieht.
2 Der Anspruch auf die Pension erlischt, sobald die Alterspension
wegfällt oder die sinngemäss anwendbaren Voraussetzungen gemäss
Artikel 77 Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.
Art. 51 Höhe der Pension
1 Die jährliche Pensionierten-Kinderpension beträgt für jedes Kind 20
Prozent der Alterspension. Insgesamt dürfen die jährlichen Pensio-
nierten-Kinderpensionen jedoch 60 Prozent der Alterspension nicht
überschreiten.
3 Wenn die Alterspension wegen Scheidung oder gerichtlicher Auflö-
sung einer eingetragenen Partnerschaft herabgesetzt wird, ist die
laufende Pensionierten-Kinderpension davon nicht betroffen. Neue
oder reaktivierte Pensionierten-Kinderpensionen werden jedoch auf
der Grundlage der herabgesetzten Alterspension berechnet.
4. AHV-Vorschuss
Art. 52 Bedingungen
1 Die versicherte Person, die ihren Anspruch auf eine Alterspension
geltend macht und keine ordentliche AHV-Rente oder ganze IV-Rente
bezieht, kann einen AHV-Vorschuss verlangen.
2 Der AHV-Vorschuss muss bis spätestens zwei Monate vor der Pen-
sionierung beantragt werden.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
33
Art. 53 Beginn und Ende des Anspruchs
1 Der Anspruch auf den AHV-Vorschuss beginnt frühestens im glei-
chen Zeitpunkt wie die Alterspension.
2 Der AHV-Vorschuss wird bis zum Ende des Todesmonats ausbezahlt,
längstens aber bis zum Ende des Monats, der der Entstehung des An-
spruchs auf eine ordentliche AHV-Rente oder ganze IV-Rente voran-
geht.
Art. 54 Höhe des Vorschusses
1 Die versicherte Person wählt die Höhe des AHV-Vorschusses inner-
halb der folgenden Grenzen:
a) Der AHV-Vorschuss darf die maximale AHV-Rente nicht überstei-
gen;
b) er darf die versicherte Person nicht zu einer Rückzahlung ver-
pflichten, die mehr als 50 Prozent der Alterspension beträgt;
c) bezieht die versicherte Person bereits eine IV-Teilrente, so darf
der AHV-Vorschuss die Differenz zwischen der maximalen AHV-
Rente und der IV-Teilrente nicht übersteigen.
2 Der AHV-Vorschuss wird nicht an die Teuerung angepasst.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
34
Art. 55 Rückforderung
a) beim Arbeitgeber
1 Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Rückzahlung des AHV-
Vorschusses, so erteilt er der Pensionskasse sämtliche für die Be-
handlung des Falles massgeblichen Informationen.
2 Der Arbeitgeber überweist der Pensionskasse den von ihm über-
nommenen Teil der Rückzahlung in monatlichen Raten ab erstmali-
ger Auszahlung des AHV-Vorschusses bis zu dessen Erlöschen gemäss
Art. 53 Absatz 2.
Art. 56 b) bei der anspruchsberechtigten Person
1 Die anspruchsberechtigte Person erstattet den vom Arbeitgeber
nicht finanzierten Teil des AHV-Vorschusses zurück. Zu diesem Zweck
nimmt die Pensionskasse lebenslänglich einen Abzug auf der monat-
lichen Alterspension vor.
2 Der Abzug erfolgt nach Wahl der versicherten Person entweder ab
Beginn der Auszahlung der Alterspension oder ab dem Monat, in
dem der Anspruch auf die ordentliche AHV-Rente entsteht. Die versi-
cherte Person teilt der Pensionskasse ihre Wahl innert der von dieser
vorgegebenen Frist, auf jeden Fall aber vor Beginn der Pensionie-
rung, schriftlich mit. Die Wahl ist endgültig. Die versicherte Person
kann jedoch bis zum Ende der Auszahlung des AHV-Vorschusses den
gesamten Betrag gemäss den von der Pensionskasse festgelegten
Bedingungen zurückzahlen. Die gesamthafte Rückzahlung gilt als Ein-
kauf im Sinne von Artikel 1b Absatz 1 BVV2.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
35
3 Der Rückforderungsbetrag entspricht dem AHV-Vorschuss, abzüg-
lich des vom Arbeitgeber zurückbezahlten Teils, multipliziert mit dem
massgeblichen, im Anhang 4 festgelegten Amortisationskoeffizien-
ten.
5. Invalidenpension
Art. 57 Anspruchsberechtigte Person
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenpension:
a) wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid ist und
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, bei der Pensionskasse versichert war;
b) wenn sie infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Er-
werbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als
40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfä-
higkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens
40 Prozent bei der Pensionskasse versichert war;
c) wenn sie als Minderjährige invalid (Artikel 8 Absatz 2 ATSG) wur-
de und deshalb bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens
20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig war und
bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidi-
tät geführt hat, auf mindestens 40 Prozent bei der Pensionskasse
versichert war.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
36
Art. 58 Gesuch und Rentenverfügung der IV
1 Das Gesuch um Erteilung einer Invalidenpension ist bei der Pensi-
onskasse durch die versicherte Person oder durch ihren Arbeitgeber
einzureichen. Dem Gesuch ist die Rentenverfügung der IV beizulegen.
Die versicherte Person oder ihr Arbeitgeber haben auf Verlangen der
Pensionskasse weitere Informationen zu liefern.
2 Die Pensionskasse ist nicht an die rechtskräftige Rentenverfügung
der IV gebunden:
a) wenn diese Verfügung der Pensionskasse von der IV-Stelle nicht
zugestellt wurde (Artikel 76 Absatz 1 Bst. a der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; IVV);
b) wenn diese Verfügung der Pensionskasse zugestellt wurde, sie
sich aber als offensichtlich unhaltbar erweist;
c) wenn die IV-Stelle in besonderen Fällen nicht verpflichtet war,
den Invaliditätsgrad oder den Beginn der Arbeitsunfähigkeit ge-
mäss Artikel 57 genau zu bestimmen.
3 Die Verwaltung kann das Gesuch auf Kosten der Pensionskasse an
den Vertrauensarzt zur Beurteilung weiterleiten.
4 Unter Vorbehalt der in Absatz 2 erwähnten Fälle ist die Rentenver-
fügung der IV bezüglich des Beginns des Anspruchs auf Invalidenleis-
tungen und des Invaliditätsgrades für die Pensionskasse verbindlich.
Wurde der Invaliditätsgrad in der Rentenverfügung der IV gemäss Ar-
tikel 28a Absatz 3 IVG ermittelt, wird nur der Invaliditätsgrad betref-
fend die Erwerbstätigkeit berücksichtigt.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
37
Art. 59 Beginn und Ende des Anspruchs
1 Der Anspruch auf die Invalidenpension entsteht gleichzeitig mit
dem Anspruch auf die IV-Rente.
2 Solange die Pensionskasse nicht im Besitz der Rentenverfügung der
IV ist, gewährt sie keine Invalidenleistungen. Die Artikel 65 bis 68
bleiben vorbehalten.
3 Die Auszahlung der Invalidenpension wird aufgeschoben, solange
die versicherte Person ihren Lohn oder von einer Versicherung des
Arbeitgebers Taggelder erhält, die mindestens 80 Prozent des ent-
gangenen Lohnes betragen.
4 Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungs-
anspruchs nicht mehr in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung
und ist die Pensionskasse deshalb gestützt auf Artikel 26 Absatz 4
BVG vorleistungspflichtig, so ist die Pensionskasse nur zur Erbringung
der BVG-Minimalleistungen verpflichtet. Wurde die Austrittsleistung
überwiesen oder bar ausbezahlt, so muss sie der Pensionskasse so-
weit zurückerstattet werden, als dies zur Auszahlung der Vorleistung
nötig ist. Die versicherte Person, die eine Vorleistung bezieht, muss
der Pensionskasse ihre Ansprüche auf Leistungsnachzahlungen ge-
genüber Sozialversicherungen und ihre Forderungen gegenüber haft-
pflichtigen Dritten bis zur Höhe der von der Pensionskasse geschul-
deten Leistungen abtreten.
5 Die Invalidenpension läuft solange, bis die versicherte Person das
ordentliche AHV-Rentenalter erreicht hat, bis zu ihrem Tod oder bis
zu ihrer Wiedereingliederung im Sinne von Artikel 61.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
38
Art. 60 Höhe der Pension
1 Die jährliche Invalidenpension beträgt 57,5 Prozent des versicher-
ten Jahreslohns zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat.
2 aufgehoben
4 Die versicherte Person hat Anspruch auf:
a) die volle Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von mindestens
70 Prozent aufweist;
b) drei Viertel der Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von min-
destens 60 Prozent aufweist;
c) die Hälfte der Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent aufweist;
d) einen Viertel der Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von
mindestens 40 Prozent aufweist.
5 aufgehoben
Art. 61 Eingliederung 12
1 Gehen Bezügerinnen oder Bezüger einer Invalidenpension wieder
ein Dienstverhältnis ein, das zur Versicherung im Pensionsplan führt,
so wird die Versicherung ohne Unterbrechung weitergeführt. Bei
teilweiser Eingliederung gelten diese Grundsätze sinngemäss.
__________
12 Durch Beschluss des Vorstandes vom 29. Oktober 2012 geändert, in Kraft seit 1. Januar 2012
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
39
2 Erlischt der Anspruch auf eine Rente der IV und demzufolge auf eine
Invalidenpension der Pensionskasse ganz oder teilweise, ohne dass
ein Dienstverhältnis aufgenommen wird, das zur Versicherung im
Pensionsplan führt, so hat die vormalige Pensionsbezügerin oder der
vormalige Pensionsbezüger Anspruch auf eine Austrittsleistung, die
nach Massgabe des Alters im Zeitpunkt des Wegfalls der Invaliden-
pension berechnet wird. Die Bestimmungen des Bundesrechts, ins-
besondere Artikel 26a BVG, und Absatz 3 bleiben vorbehalten.
3 Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leis-
tungsanspruchs gemäss Artikel 26a BVG kürzt die Pensionskasse die
Invalidenpension entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad
der versicherten Person, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch
ein Zusatzeinkommen der versicherten Personen ausgeglichen wird.
6. Invaliden-Kinderpension
Art. 62 Anspruchsberechtigte Person
Die versicherte Person, die eine Invalidenpension bezieht, hat für je-
des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenpension gemäss Arti-
kel 76 beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invaliden-
Kinderpension.
Art. 63 Beginn und Ende des Anspruchs
1 Der Anspruch auf die Invaliden-Kinderpension entsteht gleichzeitig
mit dem Anspruch auf die Invalidenpension.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
40
2 Er erlischt, wenn die Invalidenpension wegfällt oder die sinngemäss
anwendbaren Voraussetzungen gemäss Artikel 77 Absatz 2 nicht
mehr erfüllt sind.
Art. 64 Höhe der Pension
1 Die jährliche Invaliden-Kinderpension beträgt 20 Prozent der Invali-
denpension.
2 aufgehoben
3 aufgehoben
7. Provisorische Invalidenpension
Art. 65 Anspruchsberechtigte Personen
Die Pensionskasse kann der versicherten Person, die bei der IV ein
Rentengesuch gestellt hat, bis zum Rentenentscheid eine provisori-
sche Invalidenpension gewähren. Die Pensionskasse entscheidet auf-
grund der Wahrscheinlichkeit, dass eine IV-Rente zugesprochen wird.
Sie stützt sich dabei namentlich auf die Beurteilung des Vertrauens-
arztes.
Art. 66 Gesuch
1 Die versicherte Person hat der Pensionskasse ein schriftliches Ge-
such um Ausrichtung einer provisorischen Invalidenpension zu stel-
len. Dem Gesuch ist das Rentengesuch bei der IV beizulegen. Die ver-
sicherte Person oder ihr Arbeitgeber haben auf Verlangen der Pensi-
onskasse weitere Informationen zu liefern.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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2 Die Pensionskasse übergibt das Gesuch dem Vertrauensarzt, der ei-
nen Bericht verfasst über:
a) die Art des Leidens, insbesondere, ob es die Folge eines Unfalls
ist;
b) das Vorhandensein der Invalidität und den Invaliditätsgrad im
Sinne der Bestimmungen der IV;
c) die Möglichkeit der Wiedereingliederung der invaliden Person;
d) den Beginn der Invalidität;
e) die voraussichtliche Dauer der Invalidität;
f) gegebenenfalls den kausalen Zusammenhang zwischen der Inva-
lidität und dem erhöhten Gesundheitsrisiko, für welches die Pen-
sionskasse einen Gesundheitsvorbehalt angebracht hat;
g) die Restarbeitsfähigkeit.
3 Die versicherte Person erlaubt den Organen der Pensionskasse und
dem Vertrauensarzt, alle für den Entscheid notwendigen Informatio-
nen einzuholen, insbesondere bei den behandelnden Ärztinnen und
Ärzten sowie den Institutionen, die sie gepflegt oder behandelt ha-
ben. Der Vertrauensarzt kann die versicherte Person vorladen und
auf Kosten der Pensionskasse zusätzliche Untersuchungen vorneh-
men oder vornehmen lassen, wenn er dies für nötig erachtet. Fehlen
Informationen, sind sie unvollständig oder falsch, so kann die Pensi-
onskasse das Gesuch um Ausrichtung einer provisorischen Invaliden-
pension abweisen.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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4 Der Vertrauensarzt stellt der Pensionskasse seinen Bericht zu. Diese
entscheidet sodann über das Gesuch um Ausrichtung einer provisori-
schen Invalidenpension.
Art. 67 Beginn und Ende des Anspruchs; Rückerstattung
1 Die provisorische Invalidenpension wird frühestens ab Ende des
Lohnanspruchs oder des gegenüber einer Versicherung des Arbeitge-
bers bestehenden Anspruchs auf Krankentaggelder ausbezahlt. In
keinem Fall erfolgt die Auszahlung vor Ablauf von 360 Tagen Arbeits-
unfähigkeit.
2 Die provisorische Invalidenpension ist eine Vorschussleistung. Sie
wird bis zum Erlass der Rentenverfügung der IV ausbezahlt, längstens
jedoch bis zur Vollendung des 60. Altersjahres. Die versicherte Per-
son muss eine Erklärung unterzeichnen, mit welcher sie der Pensi-
onskasse ihren Anspruch auf Leistungsnachzahlungen gegenüber der
IV im Umfang des vorgeschossenen Betrags abtritt. Nach Eröffnung
der Rentenverfügung der IV wird der der vorgeschossene Betrag nö-
tigenfalls bei der IV zurückgefordert.
3 Lehnt die IV das Rentengesuch ab oder legt sie einen niedrigeren
Invaliditätsgrad fest als die Pensionskasse der provisorischen Invali-
denpension zugrunde gelegt hat, muss die versicherte Person die
provisorische Invalidenpension im zu viel bezogenen Umfang zurück-
erstatten, soweit der entsprechende Betrag nicht gemäss Absatz 2
bei der IV eingeholt werden kann.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
43
Art. 68 Höhe der Leistung
1 Die provisorische Invalidenpension ist gleich hoch wie die voraus-
sichtliche Invalidenpension gemäss Artikel 60.
2 Bei voraussichtlicher Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
8. Vorschuss auf die IV-Rente
Art. 69 Anspruchsberechtigte Person
Die Pensionskasse kann der versicherten Person, der eine provisori-
sche Invalidenpension zugesprochen wurde, auf deren Gesuch hin
einen Vorschuss auf die IV-Rente gewähren.
Art. 70 Beginn und Ende des Anspruchs; Rückerstattung
1 Der Vorschuss auf die IV-Rente wird frühestens ab dem Zeitpunkt
ausbezahlt, ab dem die versicherte Person Anspruch auf eine provi-
sorische Invalidenpension hat.
2 Der Vorschuss auf die IV-Rente wird bis zum Erlass der Rentenver-
fügung der IV ausbezahlt, längstens jedoch bis zur Vollendung des
60. Altersjahres. Die versicherte Person muss eine Erklärung unter-
zeichnen, mit welcher sie der Pensionskasse ihren Anspruch auf Leis-
tungsnachzahlungen gegenüber der IV im Umfang des vorgeschosse-
nen Betrags abtritt. Nach Eröffnung der Rentenverfügung der IV wird
der vorgeschossene Betrag bei der IV zurückgefordert.
3 Lehnt die IV das Rentengesuch ab oder legt sie einen niedrigeren
Invaliditätsgrad fest als die Pensionskasse dem Vorschuss auf die IV-
Rente zugrunde gelegt hat, muss die versicherte Person den Vor-
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
44
schuss auf die IV-Rente im zu viel bezogenen Umfang zurückerstat-
ten, soweit der entsprechende Betrag nicht gemäss Absatz 2 bei der
IV eingeholt werden kann.
Art. 71 Höhe der Leistung
1 Die Höhe des Vorschusses auf die IV-Rente entspricht der IV-Rente,
welche die versicherte Person aufgrund des gemäss Artikel 66 ermit-
telten Invaliditätsgrades beziehen würde.
2 Der Vorschuss auf die IV-Rente wird nicht der Teuerung angepasst.
9. Ehegattenpension oder Pension für eingetragene Partner
Art. 72 Anspruchsberechtigte Person
1 Stirbt eine aktiv versicherte Person oder die Bezügerin oder Bezüger
einer Alters- oder Invalidenpension, so hat der überlebende Ehegatte
Anspruch auf eine Ehegattenpension beziehungsweise der überle-
bende eingetragene Partner auf eine Partnerpension, wenn er oder
sie:
a) für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes auf-
kommen muss; oder
b) älter als 40 Jahre ist und die Ehe oder die eingetragene Partner-
schaft mindestens drei Jahre gedauert hat.
2 Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene
Partner, der keine der vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, hat
Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe der halben Austritts-
leistung, die die versicherte Person im Zeitpunkt ihres Todes geäuf-
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net hat, mindestens aber auf eine einmalige Abfindung in Höhe von
drei Jahrespensionen für Ehegatten oder eingetragene Partner.
3 Geschiedene Ehegatten oder eingetragene Partner, deren Partner-
schaft gerichtlich aufgelöst wurde, sind dem überlebenden Ehegatten
oder Partner gleichgestellt, wenn die Ehe oder die eingetragene
Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihnen anläss-
lich der Scheidung beziehungsweise Auflösung der eingetragenen
Partnerschaft eine Rente gemäss Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Ab-
satz 1 ZGB beziehungsweise Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder 34 Ab-
satz 2 und 3 PartG zugesprochen wurde. Der Anspruch auf Hinterlas-
senenleistung wird solange beibehalten, wie die Rente hätte entrich-
tet werden müssen. Die Pensionsasse kürzt ihre Hinterlassenenleis-
tungen jedoch, wenn diese zusammen mit denen aus der AHV die
Höhe der Ansprüche aus dem Scheidungsurteil oder dem Auflö-
sungsurteil der eingetragenen Partnerschaft überschreiten; die Kür-
zung ist auf den übersteigenden Betrag begrenzt. Die AHV-
Hinterlassenenrenten fliessen nur dann in die Berechnung ein, wenn
sie einen eigenen Anspruch auf Invalidenrente der IV oder AHV-
Altersrente überschreiten13.
4 Hatte die verstorbene Person wieder geheiratet oder war sie eine
neue eingetragene Partnerschaft eingegangen, so wird die Ehegat-
ten- oder Partnerpension zwischen dem geschiedenen Ehegatten
oder dem ehemaligen eingetragenen Partner gemäss Absatz 3 einer-
seits und dem überlebenden Ehegatten oder überlebenden eingetra-
genen Partner andererseits aufgeteilt, und zwar im Verhältnis zur
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13 Durch Beschluss des Vorstandes vom 23. Februar 2017 geändert, in Kraft seit 1. Januar 2017
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
46
Pension, die jeder von ihnen alleine hätte beanspruchen können. Im
Falle von Wiederverheiratung, neuer eingetragener Partnerschaft
oder Tod einer der anspruchsberechtigten Personen bleibt die die
Pension der anderen anspruchsberechtigten Person in ihrer Höhe
unverändert.
Art. 73 Beginn und Ende des Anspruchs
1 Die Ehegatten- oder Partnerpension wird ab Beginn des Monats
ausbezahlt, der dem Monat folgt, in welchem der Anspruch auf
Lohnzahlung, der Anspruch auf Entschädigung aus der vom Arbeitge-
ber abgeschlossenen Lohnausfallversicherung oder der Pensionsan-
spruch der verstorbenen Person erlischt. Sie wird bis zum Ende des
Monats ausbezahlt, in welchem der überlebende Ehegatte oder der
überlebende eingetragene Partner stirbt, wieder heiratet oder eine
neue eingetragene Partnerschaft eingeht.
2 Bei Wiederverheiratung oder Eingehen einer neuen eingetragenen
Partnerschaft hat der überlebende Ehegatte oder der überlebende
eingetragene Partner Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe
der dreifachen zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung oder des Ein-
gehens der neuen eingetragenen Partnerschaft bezogenen Jahres-
pension.
Art. 74 Höhe der Pension
Die Ehegatten- oder Partnerpension beträgt beim Tod einer aktiv
versicherten Person 60 Prozent der vollen Invalidenpension, auf wel-
che die verstorbene Person Anspruch gehabt hätte, wenn sie im
Zeitpunkt ihres Todes invalid geworden wäre. Beim Tod einer Person,
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
47
die eine Invaliden- oder Alterspension bezogen hat, beträgt die Ehe-
gatten- oder Partnerpension 60 Prozent der zuletzt ausgerichteten
Alters- oder Invalidenpension. Beträgt jedoch der Altersunterschied
zwischen der verstorbenen Person und ihrem überlebenden Ehegat-
ten oder ihrem überlebenden eingetragenen Partner mehr als fünf-
zehn Jahre, so wird die Pension für jedes volle Jahr, um das der Al-
tersunterschied von fünfzehn Jahren überschritten ist, um 1 Prozent
des Betrags gekürzt.
10. Todesfallkapital
Art. 75 Anspruchsberechtigte Personen und Höhe des Kapitals 14
1 Hinterlässt eine aktiv versicherte Person oder eine Person, die eine
Invaliden- oder Alterspension bezieht, keinen Ehegatten oder einge-
tragenen Partner mit Anspruch auf eine Pension oder eine einmalige
Abfindung, so zahlt die Pensionskasse den in Absatz 2 aufgeführten
Personen ein Todesfallkapital in Höhe der halben im Zeitpunkt des
Todes geäufneten Austrittsleistung, sofern sie der Pensionskasse zu
Lebzeiten der versicherten Person schriftlich mitgeteilt wurden.15.
Bezog die versicherte Person im Zeitpunkt ihres Todes eine Alters-
oder Invalidenpension, so entspricht das Todesfallkapital der halben
Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Pensionierung oder des Eintritts
der Invalidität, vermindert um den Betrag der bereits ausbezahlten
Leistungen.
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14 Durch Beschluss des Vorstandes vom 22. März 2012 geändert, in Kraft seit 1. Januar 2012
15 Durch Beschluss des Vorstandes vom 30. Oktober 2018 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2019
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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2 Folgende begünstigte Personen haben Anspruch auf das Todesfall-
kapital:
a) - die Personen, die von der verstorbenen Person in erhebli-
chem Masse unterstützt worden sind, mit Ausnahme der Kin-
der im Sinne von Artikel 76;
- die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten
fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebensge-
meinschaft an derselben Adresse16 geführt hat;
- die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer ge-
meinsamer Kinder aufkommen muss;
b) beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a:
- die Kinder der verstorbenen Person, welche die Vorausset-
zungen von Artikel 76 nicht erfüllen oder, falls keine solchen
Kinder vorhanden sind,
- die Eltern oder, falls diese nicht mehr leben,
- die Geschwister;
c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a
und b die gesetzlichen Erben in der Rangfolge des Erbrechts, un-
ter Ausschluss des Gemeinwesens.
2bis Als "Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf
Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft an
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16 Durch Beschluss des Vorstandes vom 30. Oktober 2018 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2019
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
49
derselben Adresse geführt hat", wird die Person betrachtet, die nicht
im Sinne von Artikel 95 ZGB mit dem Verstorbenen verwandt und
nicht verheiratet ist (weder mit dem Verstorbenen noch mit einer
anderen Person) 17.
3 Das Todesfallkapital wird grundsätzlich zu gleichen Teilen unter den
begünstigten Personen derselben Kategorie aufgeteilt. Die versicher-
te Person kann jederzeit auf einfache schriftliche Mitteilung an die
Pensionskasse:
a) eine Rangfolge festlegen oder die Aufteilung des Todesfallka-
pitals unter den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Begüns-
tigten abändern;
b) die Rangfolge unter den Begünstigten gemäss Absatz 2 Buch-
stabe b abändern, diese Begünstigten ganz oder teilweise
derselben Kategorie zuordnen und gegebenenfalls die Auftei-
lung des Todesfallkapitals zwischen den Begünstigten dersel-
ben Kategorie ändern;
c) die Rangfolge unter den Begünstigten gemäss Absatz 2 Buch-
stabe c abändern, diese Begünstigten ganz oder teilweise
derselben Kategorie zuordnen und gegebenenfalls die Auftei-
lung des Todesfallkapitals zwischen den Begünstigten dersel-
ben Kategorie ändern.
4 Hatte die verstorbene versicherte Person bei der Pensionskasse ei-
nen Vorbezug für die Wohneigentumsförderung getätigt, so wird
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17 Durch Beschluss des Vorstandes vom 30. Oktober 2018 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2019
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
50
vorbehältlich des Artikels 19 des Reglements über die Wohneigen-
tumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge für die Versi-
cherten der Pensionskasse des Staatspersonals die Hälfte des ent-
sprechenden Betrags vom Todesfallkapital abgezogen, wenn:
a) der vorbezogene Betrag aufgrund von Artikel 30d Absatz 1 BVG
nicht zurückbezahlt werden muss und
b) die für das Todesfallkapital begünstigte Person oder die das To-
desfallkapital begünstigten Personen Erben der verstorbenen ver-
sicherten Person sind.
5 Mit der Auszahlung eines Todesfallkapitals erlöschen künftige For-
derungen des Kapitalbegünstigten gegenüber der Pensionskasse18.
11. Waisenpension
Art. 76 Anspruchsberechtigte Person
1 Stirbt eine aktiv versicherte Person oder eine Person, die eine Inva-
liden- oder Alterspension bezieht, so hat jedes ihrer Kinder Anspruch
auf eine Waisenpension.
2 Anspruch auf eine Waisenpension haben auch die Pflegekinder der
verstorbenen Person, wenn diese für deren Unterhalt aufzukommen
hatte.
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18 Durch Beschluss des Vorstandes vom 23. Februar 2017 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2017
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
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Art. 77 Beginn und Ende des Anspruchs
1 Die Waisenpension wird ab Beginn des Monats ausbezahlt, der dem
Monat folgt, in welchem der Anspruch auf Lohnzahlung, der An-
spruch auf Entschädigung aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen
Lohnausfallversicherung oder der Pensionsanspruch der verstorbe-
nen Person erlischt.
2 Der Anspruch auf die Pension erlischt mit dem Tod der Waise oder
mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollen-
dung des 25. Altersjahres für die Waise, die eine Lehre oder ein Stu-
dium absolviert, oder die zu mindestens 70 Prozent invalid ist und
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch nicht in der Lage ist. Um
den Anspruch auf eine Fortsetzung der Pension über das 18. Lebens-
jahr hinaus zu bestimmen, stützt sich die Pensionskasse auf die Ren-
tenrichtlinien (RR) der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung.19
Art. 78 Höhe der Pension
1 Beim Tod einer aktiv versicherten Person beträgt die jährliche Wai-
senpension je Kind 20 Prozent der ganzen Invalidenpension, auf wel-
che die versicherte Person Anspruch gehabt hätte. Beim Tod einer
Person, die eine Alters- oder Invalidenpension bezog, beträgt die
Waisenpension 20 Prozent der Pension, die die verstorbene Person
tatsächlich bezog. Wenn die Invaliden- oder Alterspension wegen
Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partner-
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19 Durch Beschluss des Vorstandes vom 30. Oktober 2018 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2019
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
52
schaft herabgesetzt wurde, werden die neuen Kinderpensionen auf
der Grundlage der herabgesetzten Pension berechnet. Die Waisen-
pension entspricht mindestens 40 Prozent der maximalen AHV-
Rente. Dieses Minimum wird proportional zur Herabsetzung der Pen-
sion infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetrage-
nen Partnerschaft gekürzt20.
2 Vollwaisen haben Anspruch auf eine doppelte Pension. Dasselbe gilt
für Waisenkinder, deren Mutter oder Vater, sei es als aktiv versicher-
te oder eine Pension beziehende Person, im Zeitpunkt des Todes al-
leine und dauerhaft für den Unterhalt und die Ausbildung der Kinder
aufgekommen ist. Waren im Falle einer Vollwaise beide verstorbe-
nen Ehegatten bei der Pensionskasse versichert, so hat sie Anspruch
auf nur eine doppelte Pension.
6. KAPITEL
Austrittsleistung
Art. 79 Pflichten des Arbeitgebers
1 Der Arbeitgeber hat der Pensionskasse unverzüglich die Daten der
versicherten Person, deren Dienstverhältnis aufgelöst wird, zu mel-
den. Gleichzeitig teilt er ihr mit, ob die Auflösung des Dienstverhält-
nisses oder die Änderung des Beschäftigungsgrades aus gesundheitli-
chen Gründen erfolgt ist.
2 Der Arbeitgeber meldet der Pensionskasse die Namen der versi-
cherten Personen, die geheiratet haben oder eine eingetragene
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20 Durch Beschluss des Vorstandes vom 23. Februar 2017 geändert, in Kraft seit 1. Januar 2017
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
53
Partnerschaft eingegangen sind, und die entsprechenden Daten. Die
Pensionskasse berechnet daraufhin die Austrittsleistung zum Zeit-
punkt der Heirat oder eingetragenen Partnerschaft, um im Falle der
Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft dem Ge-
richt deren Betrag mitteilen zu können.
Art. 80 Austritt aus der Pensionskasse
1 Wird das Dienstverhältnis vor Vollendung des 58. Altersjahres auf-
gelöst, so tritt die versicherte Person aus der Pensionskasse aus, so-
fern keiner der folgenden Fälle vorliegt:
a) die versicherte Person ist gemäss Artikel 19 von der Beitrags-
pflicht befreit;
b) die versicherte Person bezieht eine ganze Invalidenpension;
c) die versicherte Person bleibt der Pensionskasse als extern versi-
cherte Person angeschlossen (Artikel 9);
d) das Dienstverhältnis endet aufgrund des Todes der versicherten
Person.
2 Die versicherte Person, deren Dienstverhältnis zwischen dem voll-
endeten 58. Altersjahr und dem ordentlichen AHV-Rentenalter auf-
gelöst wird und die die Erwerbstätigkeit weiterführt oder als arbeits-
los gemeldet ist, tritt ebenfalls aus der Pensionskasse aus, sofern
nicht einer der in Absatz 1 Bst. a bis d aufgeführten Fälle vorliegt und
sich die versicherte Person nicht für die Alterspension entscheidet.
Die versicherte Person teilt der Pensionskasse ihre Wahl mit. Diese
kann von der versicherten Person Belege zur neuen Erwerbstätigkeit
oder zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung einfordern.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
54
3 Die versicherte Person, die aus der Pensionskasse austritt, hat An-
spruch auf eine Austrittsleistung.
4 Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Pensions-
kasse. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu
verzinsen. Überweist die Pensionskasse die fällige Austrittsleistung
nicht innert 30 Tagen nachdem sie die notwendigen Angaben erhal-
ten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Artikel 39 zu
bezahlen.
Art. 81 Höhe der Austrittsleistung
1 Die Höhe der Austrittsleistung entspricht dem nach dem System des
Beitragsprimats berechneten Altersguthaben.
2 Die Austrittsleistung gemäss FZG ist in allen Fällen gewährleistet.
Art. 82 Übertragung und Barauszahlung
1 Die Übertragung der Austrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrich-
tung, die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form und die
Barauszahlung werden durch das FZG geregelt; die Absätze 2 bis 7
bleiben vorbehalten.
2 Die versicherte Person, die die Barauszahlung der Austrittsleistung
verlangt, hat ein schriftliches Gesuch zu stellen und die folgenden Be-
lege beizubringen:
a) wenn sie die Schweiz endgültig verlässt:
- die Abmeldebescheinigung der Einwohnerkontrolle;
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
55
- gegebenenfalls die Abmeldebescheinigung der zuständigen
Fremdenpolizeibehörde;
- die Wohnsitzbescheinigung im Ausland oder gleichwertige
Belege bezüglich des neuen Wohnsitzes;
b) wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt:
- die Beitragsverfügung der AHV-Ausgleichskasse, mit welcher
die versicherte Person als selbstständig erwerbend anerkannt
wird;
- die Erklärung der versicherten Person, dass sie keiner ande-
ren Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist.
3 Verlässt die versicherte Person die Schweiz endgültig, um in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA) Wohnsitz zu nehmen, und verlangt sie
bei Austritt aus der Pensionskasse die Barauszahlung des Altersgut-
habens nach Artikel 15 BVG, so muss sie zusätzlich zu den in Absatz 2
Bst. a aufgeführten Belegen eine Bescheinigung vorlegen, wonach sie
gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des neuen Wohnsitzstaates
nicht obligatorisch für die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert
ist. Sie hat zudem die Erklärung beizubringen, dass sie nicht in einem
anderen Mitgliedstaat der EU oder der EFTA obligatorisch für die Ri-
siken Alter, Tod und Invalidität versichert ist.
4 Liegt der in Absatz 3 beschriebene Tatbestand vor, nimmt die versi-
cherte Person jedoch Wohnsitz in einem Staat, der nicht Mitglied der
EU oder der EFTA ist, so hat sie zusätzlich zu den in Absatz 2 Buch-
stabe a aufgeführten Belegen die Erklärung beizubringen, dass sie in
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
56
keinem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA obligatorisch für die Risi-
ken Alter, Tod und Invalidität versichert ist.
5 Verlässt die versicherte Person die Schweiz endgültig, um im Fürs-
tentum Liechtenstein Wohnsitz zu nehmen, so kann sie keine Baraus-
zahlung ihrer Austrittsleistung verlangen.
6 Die Barauszahlung an verheiratete oder in einer eingetragenen
Partnerschaft lebende versicherte Personen ist nur zulässig, wenn
der Ehegatte oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Ge-
gebenenfalls hat dieser zudem seine beglaubigte Unterschrift auf der
Erklärung anzubringen, welche die versicherte Person in Anwendung
von Absatz 2 Buchstabe b oder von Absatz 4 beibringt.
7 Der Wohnsitzbescheinigung im Ausland oder den gleichwertigen
Belegen bezüglich des neuen Wohnsitzes gemäss Absatz 2 Buchsta-
be a ist eine beglaubigte Übersetzung beizulegen, wenn sie nicht in
einer Amtssprache der Schweiz verfasst sind.
7. KAPITEL
Sanierungsmassnahmen
Art. 83 Grundsatz
Zeichnet sich infolge konjunktureller Umstände (ungünstige Entwick-
lung der Finanzmärkte, vorübergehende Überschäden usw.) eine Un-
terdeckung ab oder ist eine solche bereits eingetreten, so ergreift der
Vorstand in Absprache mit dem anerkannten Experten oder der an-
erkannten Expertin befristete Sanierungsmassnahmen im Sinne der
Artikel 84 bis 87. Zuvor sind sie dem Staatsrat zur Stellungnahme zu
unterbreiten.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
57
Art. 84 Unterdeckung
1 aufgehoben
2 Es besteht eine Unterdeckung, wenn der Deckungsgrad gemäss ge-
prüftem Jahresabschluss niedriger ist als der Deckungsgrad, auf den
der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Finanzierungsplan zum
selben Zeitpunkt verweist.
3 Eine Unterdeckung gilt als begrenzt, wenn diese mit grosser Wahr-
scheinlichkeit von der Pensionskasse innerhalb von fünf Jahren nach
der ersten Feststellung der Unterdeckung ohne Sanierungsmassnah-
men beseitigt werden kann.
4 In allen anderen Fällen von Unterdeckung wird diese als erheblich
bezeichnet.
Art. 85 Sanierungsmassnahmen
Wenn die Unterdeckung erheblich ist, kann der Vorstand der Pensi-
onskasse eine oder mehrere der folgenden Massnahmen vorsehen:
a) Minder- oder Nullverzinsung;
b) Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Beschränkung oder
Ablehnung von Verpfändung und Vorbezug zur Wohneigentums-
förderung;
c) Erhebung von befristeten Sanierungsbeiträgen. In diesem Fall
müssen die Arbeitgeberbeiträge mindestens der Summe der Ver-
sichertenbeiträge entsprechen. Sanierungsbeiträge sind in der
Austrittsleistung nicht enthalten;
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
58
d) Die Erhebung von Beiträgen bei den Rentnern im Rahmen der
rechtlichen Möglichkeiten;
e) weitere Massnahmen.
Art. 86 Kompensation
aufgehoben
8. KAPITEL
Information
Art. 87 Information durch die Pensionskasse
a) Im Allgemeinen
1 Dem Arbeitgeber und seinem Personaldienst werden die gesetzli-
chen und reglementarischen Grundlagen der Pensionskasse (PKG und
Reglemente der Pensionskasse) in gedruckter Form und in genügen-
der Anzahl ausgehändigt. Zusätzliche Exemplare können gegen Be-
zahlung bezogen werden. Die betreffenden Grundlagen sind auch per
Internet zugänglich (www.pkspf.ch).
2 Der Arbeitgeber muss seinem bei der Pensionskasse aktiv versicher-
ten Personal die wesentlichen Informationen zum Recht der berufli-
chen Vorsorge erteilen. Er verpflichtet sich gegenüber der Pensions-
kasse, genügend ausgebildetes Personal zur Verfügung zu stellen.
3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle von der Pensionskasse emp-
fangenen Informationen unverzüglich und vollständig an das aktiv
versicherte Personal weiterzuleiten.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
59
4 Die Pensionskasse haftet nur für Informationen und Unterlagen, die
sie selber verfasst und ausgehändigt hat.
5 Die Information der eine Pension beziehenden und der externen
versicherten Personen obliegt der Pensionskasse.
Art. 88 b) Versicherungsausweis und Informationen zur Pensions-
kasse
1 Die versicherten Personen erhalten jedes Jahr einen Versicherungs-
ausweis, welcher insbesondere Auskunft über die versicherten Leis-
tungen, den versicherten Lohn, den Arbeitnehmer-Beitragssatz sowie
die Höhe der Austrittsleistung gibt. Auf Ersuchen hin teilt die Verwal-
tung den versicherten Personen all ihre persönlichen Daten und Ein-
kaufsmöglichkeiten mit.
2 Darüber hinaus informiert die Pensionskasse die versicherten Per-
sonen jedes Jahr über die Organisation und die Finanzierung der Pen-
sionskasse sowie über die Zusammensetzung des Vorstands.
3 Auf Anfrage hin händigt die Pensionskassen den versicherten Per-
sonen die Jahresrechnung und den Jahresbericht aus. Ebenso gibt sie
auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versiche-
rungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die De-
ckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Finanzie-
rungsgrad und den Deckungsgrad gemäss Bundesgesetzgebung.
Art. 89 c) Im Freizügigkeitsfall
1 Im Freizügigkeitsfall erstellt die Pensionskasse zuhanden der versi-
cherten Person eine Abrechnung über die Austrittsleistung. Diese Ab-
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
60
rechnung gibt Auskunft über die Höhe der Austrittsleistung sowie die
Höhe des Mindestbetrages gemäss FZG.
2 Die Pensionskasse erstellt ein Formular, welches der versicherten
Person alle Übertragungs- und Auszahlungsformen gemäss den Arti-
keln 3 bis 5 FZG angibt. Die versicherte Person teilt der Pensionskas-
se die massgebende Übertragungs- oder Auszahlungsform mit.
Art. 90 d) Im Falle eines Vorbezugs
Die Information im Falle eines Vorbezugs ist im Reglement über die
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ge-
regelt.
Art. 91 e) Im Falle einer Unterdeckung
Bei Unterdeckung informiert die Pensionskasse die Aufsichtsbehör-
de, die Arbeitgeber, die aktiv versicherten sowie die eine Pension be-
ziehenden Personen über das Ausmass und die Ursachen der Unter-
deckung sowie die ergriffenen Sanierungsmassnahmen.
Art. 92 Mitteilung durch den Arbeitgeber
Die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers sind in den Artikeln 14, 55
und 79 geregelt.
Art. 93 Mitteilung durch die versicherte Person oder deren Hin-
terbliebene
1 Die versicherte Person oder deren Hinterbliebene müssen der Pen-
sionskasse jederzeit und wahrheitsgemäss die für die Versicherung
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
61
relevanten Tatsachen mitteilen und die zur Feststellung ihrer Ansprü-
che notwendigen Unterlagen übergeben. Sie haben der Pensionskas-
se jede neue für die Versicherung massgebende Tatsache (Heirat,
Tod der leistungsbeziehenden Person, Revision der IV-Rente usw.)
unverzüglich und unaufgefordert zu melden.
2 Die Pensionskasse kann ihre Leistungen ohne Nachzahlungspflicht
aussetzen oder die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
verlangen, wenn die versicherten Personen oder die leistungsbezie-
henden Personen ihren Melde- und Auskunftspflichten nicht oder
nur ungenügend nachgekommen sind.
9. KAPITEL
Versicherungstechnische Regeln
Art. 94 Versicherungstechnische Passiven
Der Vorstand verabschiedet ein Reglement über die versicherungs-
technischen Passiven, welches unter anderem die Methode zur Be-
stimmung der Deckungskapitalien sowie die Zusammensetzung, die
Bildung und die Verwendung der technischen Reserven regelt.
Art. 95 Versicherungstechnische Grundlagen21
aufgehoben
__________
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
62
10. KAPITEL
Verwaltungskosten
Art. 96
Der Vorstand erlässt in einem separaten Reglement Bestimmungen
zu den Verwaltungskosten und den Gebühren für Sonderleistungen.
11. KAPITEL
Übergangsbestimmungen
Art. 97 Einkauf
Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements laufenden Ein-
kaufsamortisationen fallen weg. Der versicherten Person wird die
Summe der versicherten Löhne per 31.12.2019 nach versicherungs-
technischen Berechnungen auf der Grundlage der fehlenden monat-
lichen Zahlungen gekürzt, es sei denn, sie zahlt den Restbetrag.
Art. 98 Kürzung der zukünftigen Alters-, Invaliden- und Hinterlas-
senenpensionen der Universitätsprofessoren und ihrer
Hinterlassenen
1 Universitätsprofessoren können sich bis zum Tag einkaufen, an dem
sie Anspruch auf eine Alterspension haben.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
63
Art. 99 Alterspensionen
Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements laufenden Alters-
pensionen werden gemäss den bei Beginn des Anspruchs geltenden
Bedingungen ausbezahlt. Die gemeinsamen Bestimmungen des Kapi-
tels 5 und die Bestimmungen des Kapitels 7 des vorliegenden Regle-
ments bleiben vorbehalten.
Art. 100 AHV-Überbrückungsrente und AHV-Vorschuss
Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements laufenden AHV-
Überbrückungsrenten und AHV-Vorschüsse werden gemäss den bei
Beginn des Anspruchs geltenden Bedingungen ausbezahlt.
Art. 101 Pensionierten-Kinderpensionen
Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements laufenden Pensi-
onierten-Kinderpensionen werden bis zum Ende des Anspruchs nach
Artikel 50 des vorliegenden Reglements gemäss den bei Beginn des
Anspruchs geltenden Bedingungen ausbezahlt. Die gemeinsamen
Bestimmungen des Kapitels 5 und die Bestimmungen des Kapitels 7
des vorliegenden Reglements bleiben vorbehalten.
Art. 102 Invalidenpensionen
1 Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements laufenden Inva-
lidenpensionen werden bis zum Tod der versicherten Person gemäss
den bei Beginn des Anspruchs geltenden Bedingungen ausbezahlt.
Die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitels 5 und die Bestimmun-
gen des Kapitels 7 des vorliegenden Reglements bleiben vorbehalten.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
64
2 Wenn der Invaliditätsgrad für dieselbe gesundheitliche Beeinträch-
tigung bei der Revision einer laufenden Pension variiert, so richtet
sich die entsprechende Anpassung der Pension nach dem Reglement,
welches zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ur-
sache zur Invalidität geführt hat, gültig war.
3 Bei einer Änderung des Invaliditätsgrades aufgrund einer neuen ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung wird die entsprechende Anpassung
der laufenden Pension nach dem vorliegenden Reglement bestimmt.
Art. 103 Invaliden-Kinderpensionen
1 Anspruchsberechtigte, deren Anspruch auf eine Invalidenpension
vor dem 1. Januar 2012 entstanden ist, erhalten keine Invaliden-
Kinderpension.
2 Die laufenden Invaliden-Kinderpensionen bei Inkrafttreten der Än-
derungen des vorliegenden Reglements mit Wirkung auf den 1. Janu-
ar 2021 werden bis zum Ende des Anspruchs nach Artikel 63 des vor-
liegenden Reglements gemäss den bei Beginn des Anspruchs gelten-
den Bedingungen ausbezahlt. Die gemeinsamen Bestimmungen des
Kapitels 5 und die Bestimmungen des Kapitels 7 des vorliegenden
Reglements bleiben vorbehalten.
Art. 104 Waisenpensionen
Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements laufenden Wai-
senpensionen werden bis zum Ende des Anspruchs nach Artikel 77
Absatz 2 des vorliegenden Reglements gemäss den bei Beginn des
Anspruchs geltenden Bedingungen ausbezahlt. Die gemeinsamen
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
65
Bestimmungen des Kapitels 5 und die Bestimmungen des Kapitels 7
des vorliegenden Reglements bleiben vorbehalten.
1 aufgehoben
Art. 105bis Scheidung und gerichtliche Auflösung einer
eingetragenen Partnerschaft
Die Pensionskasse erlässt eine Richtlinie betreffend die Auswirkun-
gen einer Scheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetrage-
nen Partnerschaft auf laufende Pensionen, insbesondere auf laufen-
de Invalidenpensionen.
Art. 105ter Höhe des Ausgleichsbetrags
1 Beim Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat schreibt die Pen-
sionskasse einen Ausgleichsbetrag auf dem Altersguthaben von allen
aktiven Versicherten gut, die:
a) Älter als 50 Jahre sind (Variante 1) / älter als 45 Jahre sind
(Variante 2) und;
b) die am 31. Dezember 2018 in der Kasse versichert waren.
2 Der Ausgleichsbetrag entspricht dem einmaligen Betrag, der per 31.
Dezember 2018 dem Altersguthaben der versicherten Person gutge-
schrieben werden müsste, um die Auswirkungen des Primatwechsels
auf die Alterspension zu mildern. Dieser Betrag wird durch den Ver-
gleich der geplanten Alterspension im Alter von 64 Jahren im vorhe-
rigen, nach dem Leistungsprimat geführten Vorsorgeplan mit der zu
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
66
erwartenden Alterspension im gleichen Alter des Standardplans er-
mittelt.
3 Der Ausgleich erfolgt in der folgenden Form:
a) Mit einem Betrag für über 50 Jahre (Variante 1) / 45 Jahre
(Varianten 2 und 3) alte versicherte Personen, der es ermög-
licht, zum Zeitpunkt des Planwechsels den Verlust der mit
dem alten Pensionsplan für das Alter 64 erwarteten Alters-
pension auf 11,5% (Variante 1) / 13% (Variante 2) / 15% (Va-
riante 3) zu beschränken;
b) Mit einem Betrag für 55 bis 64 Jahre alte versicherte Perso-
nen, der es ermöglicht, die Differenz zwischen der mit dem
alten Pensionsplan für das Alter 64 erwarteten Alterspension
und der mit dem neuen Pensionsplan für das Alter 64 erwar-
teten Alterspension um 10% pro Jahr zu reduzieren.
4 Der Ausgleichsbetrag wird mit den am 31. Dezember 2018 gültigen,
auf den 31. Dezember 2020 projizierten Parametern berechnet. Der
versicherten Person wird der höhere der beiden in Absatz 3 festge-
legten Beträge individuell gutgeschrieben.
5 Der Ausgleichsbetrag wird ab dem 1. Januar 2021 über einen Zeit-
raum von zehn Jahren in Schritten von 10% pro Jahr ((oder 1/120
pro Monat) erworben. Im Falle eines Austritts aus der Pensionskasse
vor einem Versicherungsfall wird der bereits erworbene Ausgleichs-
betrag für die Berechnung der Austrittsleistung berücksichtigt. Im
Falle einer vorzeitigen Pensionierung wird der ganze Ausgleichsbe-
trag sofort erworben.
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
67
6 Für die Versicherten der Staatsgewalt beträgt das Projektionsalter
für den Vergleich der Alterspension sowie das Bezugsalter für den
Entschädigungsbetrag 60 statt 64 Jahre.
12. KAPITEL
Schlussbestimmungen
Art. 105 Änderung 22
1 Der Vorstand kann dieses Reglement jederzeit ändern.
2 Im Internet wird möglichst rasch die jeweils aktuelle Fassung dieses
Reglements publiziert.
Art. 106 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar ?? in Kraft.
Der Präsident: Ein Vorstandsmitglied:
G. GODEL G. MUTRUX
__________
22 Durch Beschluss des Vorstandes vom 22. März 2012 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2012
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
68
Inhaltsverzeichnis
1. KAPITEL Gegenstand .................................................................... 1
2. KAPITEL Versicherter Personenkreis 2
3. KAPITEL Berechnungsgrundlagen 6
4. KAPITEL Beiträge und Einkäufe Finanzierung 9
1. Gemeinsame Bestimmungen ............................................. 9
2. Beiträge ............................................................................ 10
3. Einkauf .............................................................................. 15
5. KAPITEL Leistungen 22
1. Gemeinsame Bestimmungen ........................................... 22
2. Alterspension .................................................................... 29
3. Pensionierten-Kinderpension ........................................... 31
4. AHV-Vorschuss ................................................................. 32
5. Invalidenpension ................................................................. 35
6. Invaliden-Kinderpension .................................................. 39
7. Provisorische Invalidenpension ........................................ 40
8. Vorschuss auf die IV-Rente ............................................... 43
9. Ehegattenpension oder Pension für eingetragene Partner44
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
69
10. Todesfallkapital ................................................................ 47
11. Waisenpension ................................................................. 50
6. KAPITEL Austrittsleistung 52
7. KAPITEL Sanierungsmassnahmen 56
8. KAPITEL Information 58
9. KAPITEL Versicherungstechnische Regeln 61
10. KAPITEL Verwaltungskosten 62
11. KAPITEL Übergangsbestimmungen 62
Art. 105bis Scheidung und gerichtliche Auflösung einer
eingetragenen Partnerschaft 65
12. KAPITEL Schlussbestimmungen 67
Technische Anhänge
Umwandlungssätze:
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
70
Rücktrittsalter Umwandlungssatz
58 4.51%
59 4.61%
60 4.73%
61 4.85%
62 4.97%
63 5.11%
64 5.25%
65 5.40%
66 5.56%
67 5.73%
68 5.91%
69 6.11%
70 6.33%
Einkaufstabelle
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
71
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
72
Vorfinanzierungstabelle für die vorzeitige Pensionierung
Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R
73
Homme Femme
18 0.0% 0.0%
19 0.0% 0.0%
20 0.0% 0.0%
21 0.0% 0.0%
22 248.6% 248.6%
23 253.5% 253.5%
24 258.6% 258.6%
25 263.8% 263.8%
26 269.1% 269.1%
27 274.4% 274.4%
28 279.9% 279.9%
29 285.5% 285.5%
30 291.2% 291.2%
31 297.1% 297.1%
32 303.0% 303.0%
33 309.1% 309.1%
34 315.2% 315.2%
35 321.5% 321.5%
36 328.0% 328.0%
37 334.5% 334.5%
38 341.2% 341.2%
39 348.0% 348.0%
40 355.0% 355.0%
41 362.1% 362.1%
42 369.4% 369.4%
43 376.7% 376.7%
44 384.3% 384.3%
45 392.0% 392.0%
46 399.8% 399.8%
47 407.8% 407.8%
48 415.9% 415.9%
49 424.3% 424.3%
50 432.8% 432.8%
51 441.4% 441.4%
52 450.2% 450.2%
53 459.2% 459.2%
54 468.4% 468.4%
55 477.8% 477.8%
56 487.4% 487.4%
57 497.1% 497.1%
58 507.0% 507.0%
59 427.7% 427.7%
60 342.4% 342.4%
61 258.2% 258.2%
62 175.0% 175.0%
63 86.9% 86.9%
64 0.0% 0.0%
65 0.0% 0.0%
66 0.0% 0.0%
67 0.0% 0.0%
68 0.0% 0.0%
69 0.0% 0.0%
70 0.0% 0.0%
Age LPP
Préfinancement retraite
anticipée
1
ÄNDERUNGEN des Reglements vom 22. September 2011
über den Pensionsplan der Pensionskasse des Staatspersonals
(RPP)
Version vom 29.11.2018, die stark von den Anpassungen des PKG abhängt
Gelb unterlegt die geplanten Änderungen des RPP, welche laut Beschluss der Pensionskasse am
1. Januar 2019 in Kraft treten, ungeachtet des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Änderungen im PKG.
Spalte «Stand»:
Sämtlicher Text in der Spalte «neuer Text» ist im Reglementsentwurf Nr. 9 vom 29.11.2018 1:1
enthalten.
OK = am 30.10.2018 beschlossen
E = Entscheid nötig
E? = eventuell Entscheid nötig
D/E = Diskussion und Entscheid nötig
2
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Beginn und
Ende der
Versicherung
4 2 Die Versicherung endet mit Auflösung des
Dienstverhältnisses, sofern die austretende
Person nicht eine Alters-, oder Invaliden- oder
Hinterlassenenleistung der Pensionskasse
bezieht, spätestens aber mit Vollendung des 70.
Altersjahres. Die Artikel 19 und 20 bleiben
vorbehalten.
2 Die Versicherung endet mit Auflösung des
Dienstverhältnisses, sofern die austretende Person
nicht eine Alters-, oder Invalidenleistung der
Pensionskasse bezieht, spätestens aber mit
Vollendung des 70. Altersjahres. Die Artikel 19
und 20 bleiben vorbehalten.
Der Bezug von Hinterlassenenleistungen hat
nichts mit der austretenden versicherten
Person zu tun, sondern ist die Folge des
Todesfalls einer anderen Person.
D/E
3 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die
ausgetretene Person jedoch während 30 Tagen
nach Auflösung des Dienstverhältnisses bei der
Pensionskasse versichert. Wird vorher bei einer
neuen Vorsorgeeinrichtung ein
Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue
Vorsorgeeinrichtung zuständig.
3 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die
ausgetretene Person jedoch während eines Monats
nach Auflösung des Dienstverhältnisses bei der
Pensionskasse versichert. Wird vorher bei einer
neuen Vorsorgeeinrichtung ein
Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue
Vorsorgeeinrichtung zuständig.
Anpassung an den gesetzlichen Text (Art. 10
BVG)
Im BVG heisst es «Auflösung des
Versicherungsverhältnisses». Anpassen?
Aufgrund der 15er-Regel sind die beiden
Daten nicht immer identisch!
D/E
Übertritt vom
BVG-Plan in
den
Pensionsplan
5 2 Das zum Zeitpunkt des Übertritts im BVG-
Plan erworbene Altersguthaben wird im
Pensionsplan für den Einkauf verwendet. Für
den Einkauf gelten die Bestimmungen des
vorliegenden Reglements.
2 Das zum Zeitpunkt des Übertritts im BVG-Plan
erworbene Altersguthaben wird zu den
Bestimmungen des vorliegenden Reglements in
den Pensionsplan übertragen.
Im System des Beitragsprimats werden
Altersguthaben auf eine neue
Vorsorgeeinrichtung übertragen -
redaktionelle Änderung.
OK
Gesundheits-
fragebogen
und ärztliche
Eintrittsunter-
suchung
a) Pflichten
6 1 Vor der Aufnahme in den Pensionsplan muss
die zu versichernde Person einen
Gesundheitsfragebogen ausfüllen.
2 Die Anstellungsbehörde stellt der zu
versichernden Person den
Gesundheitsfragebogen der Pensionskasse zu.
3 Der Gesundheitsfragebogen ist von der zu
versichernden Person auszufüllen und der
Aufgehoben Die Gesundheitsuntersuchungen und die
Vorbehalte werden gestrichen. In einem
System, in dem Risikoleistungen befristet
(und nicht mehr lebenslänglich) und
entsprechend einer Risikoprämie gezahlt
werden, ist die Aufrechterhaltung des
ärztlichen Gesundheitsfragebogens und der
ärztlichen Eintrittsuntersuchung für die
Aufnahme in die Kasse nicht mehr
OK
3
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt der
Pensionskasse (der Vertrauensarzt) zu
übergeben. Der Vertrauensarzt kann, sofern er es
für notwendig erachtet, eine ärztliche
Eintrittsuntersuchung anordnen.
4 Die Untersuchung kann durch eine
Allgemeinpraktikerin oder einen
Allgemeinpraktiker, eine Internistin oder einen
Internisten oder eine Chirurgin oder einen
Chirurgen erfolgen, der oder die in der Schweiz
als selbständige Ärztin oder selbständiger Arzt
zugelassen ist, gegebenenfalls auf der Grundlage
von Angaben der behandelnden Ärztin oder des
behandelnden Arztes. Der Vertrauensarzt kann
Ausnahmen gestatten.
5 Die Ärztin oder der Arzt, die oder der mit der
Behandlung beauftragt ist, übergibt das Ergebnis
der Untersuchung dem Vertrauensarzt.
gerechtfertigt.
b) Beurteilung
des
Gesundheits-
zustandes
7 1 Der Vertrauensarzt beurteilt anhand des
Gesundheitsfragebogens oder der ärztlichen
Eintrittsuntersuchung den Gesundheitszustand
der versicherten Person und deren Fähigkeit, die
vorgesehene Tätigkeit auszuüben. Er teilt seine
Beurteilung der versicherten Person, dem
Arbeitgeber und der Pensionskasse mit.
2 Weist die versicherte Person ein erhöhtes
Gesundheitsrisiko auf, so informiert der
Vertrauensarzt sie mit eingeschriebenem Brief
über dieses Risiko und, falls er es für notwendig
Aufgehoben Gleich wie oben. Die Beurteilung des
Gesundheitszustands kann vom Arbeitgeber
aufrechterhalten werden. Diese Frage wird
künftig jedoch in den
Personalbestimmungen geregelt und nicht
mehr im Reglement der Kasse.
OK
4
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
erachtet, über dessen Ursachen.
3 Liegt ein erhöhtes Gesundheitsrisiko vor, so
kann die Pensionskasse für die vom
Vertrauensarzt mitgeteilten Invaliditäts- und
Todesfallrisiken gesundheitliche Vorbehalte
anbringen. Sie setzt die versicherte Person über
die angebrachten gesundheitlichen Vorbehalte
mit eingeschriebenem Brief in Kenntnis und
informiert diese über die Auswirkungen der
gesundheitlichen Vorbehalte auf die
reglementarischen Leistungen.
4 Der Vorsorgeschutz, der mit der eingebrachten
Eintrittsleistung erworben wird (Art. 23 Abs. 1
Bst. a), darf nicht durch einen neuen
Gesundheitsvorbehalt geschmälert werden. Die
bei der früheren Vorsorgeeinrichtung
abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die
neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die
versicherte Person günstigere Bedingungen der
Pensionskasse gehen vor.
c) Kosten der
ärztlichen
Untersuchung
8 Die Honorarrechnungen der Ärztinnen oder
Ärzte, die die Untersuchung vorgenommen
haben, und die übrigen im direkten
Zusammenhang mit der ärztlichen Untersuchung
stehenden Kosten oder Honorare werden je
hälftig vom Arbeitgeber und der Pensionskasse
getragen.
Aufgehoben Siehe oben. OK
5
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
b)
Koordinations
abzug
12
2 Bei Teilzeitbeschäftigung im Dienste des
Arbeitgebers wird der Koordinationsabzug mit
dem Beschäftigungsgrad multipliziert.
2 Bei Teilzeitbeschäftigung wird der
Koordinationsabzug mit dem Beschäftigungsgrad
multipliziert.
Der Zusatz ist nicht nötig. E
4. Ka-
pitel
Beiträge und Einkäufe Finanzierung Im System des Beitragsprimats sprechen wir
über die Finanzierung von Leistungen, die
insbesondere Beiträge und Einkäufe
umfasst.
OK
b) Fälligkeit
der Beiträge
15 2 Der Arbeitgeber zieht die
Arbeitnehmerbeiträge (Beiträge und monatliche
Einkaufs-Amortisationsraten) direkt vom Lohn
ab.
2 Der Arbeitgeber zieht die Arbeitnehmerbeiträge
direkt vom Lohn ab.
Löschen, da es keine monatlichen
Amortisationen von Einkäufen mehr gibt.
E
Finanzmittel 16a Art. 16a d) Finanzmittel
Die Kasse wird finanziert durch:
- Beiträge der versicherten Person;
- Beiträge des Arbeitgebers;
- Einlagen und Einkäufe, inklusive eingebrachte
Eintrittsleistungen;
- Zuwendungen und Einlagen des Arbeitgebers;
- Vermögenserträge.
Diese Bestimmung beschreibt die
verschiedenen möglichen
Finanzierungsquellen für die Leistungen.
OK
Höhe 17 1 Der der Pensionskasse geschuldete Beitrag
beträgt 25.9 Prozent des versicherten Lohns,
wovon 10,66 Prozent die versicherte Person und
15,24 Prozent der Arbeitgeber trägt.
1 Nach Massgabe von Artikel 13 PKG beträgt der
der Pensionskasse geschuldete Beitrag
25.9 Prozent des versicherten Lohns, wovon
10,66 Prozent die versicherte Person und
15,24 Prozent der Arbeitgeber trägt. Artikel 30e
PKG bleibt vorbehalten. Wählt die versicherte
Person einen der zusätzlich zur Auswahl
Der Beitrag der versicherten Person und des
Arbeitgebers ist in Artikel 13 PKG
festgelegt. Abhängig von der schliesslich
gewählten Variante kann der Beitrag
unterschiedlich sein. Artikel 17 Abs. 1 RPP
behält sich daher ausdrücklich Artikel 30e
PKG vor, der eine Reduktion des vom
OK
6
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
stehenden Vorsorgepläne, so geht der
Beitragszuschlag vollständig ihren Lasten.
Arbeitgeber zu leistenden Beitrags festlegt.
Darüber hinaus sieht das PKG die
Möglichkeit vor, verschiedene Pläne
einzuführen: Die Kasse legt in ihrem
Reglement fest, dass diese Auswahl
ausschliesslich auf Kosten der versicherten
Person erfolgen muss.
Redaktionnelle Anpassung
2 Der gesamte Beitrag setzt sich aus einem
Beitrag zur Finanzierung des Ruhestands, dem
Risikobeitrag für Tod und Invalidität sowie den
Beiträgen an die Verwaltungskosten und den
Sicherheitsfonds BVG zusammen.
2 Der gesamte Beitrag setzt sich aus der
Finanzierung der Altersgutschriften, dem
Risikobeitrag für Tod und Invalidität, der
Kapitalaufstockung der Pensionskasse sowie den
Beiträgen an die Verwaltungskosten und den
Sicherheitsfonds BVG zusammen.
Im System des Beitragsprimats umfasst der
Beitrag "Altersgutschriften" gemäss der
geltenden Terminologie (siehe Artikel 15
BVG). Mit dem Gesamtbeitrag soll aber
auch die Kasse rekapitalisiert werden.
OK
3 Für Arbeitnehmende, die nur für die Risiken
Tod und Invalidität versichert sind, beträgt der
der Pensionskasse geschuldete Beitrag 2,4
Prozent des versicherten Lohns. Die Aufteilung
zwischen dem Arbeitgeber und der versicherten
Person erfolgt im gleichen Verhältnis wie in
Absatz 1 vorgesehen.
3 Für Arbeitnehmende, die nur für die Risiken
Tod und Invalidität versichert sind, beträgt der der
Pensionskasse geschuldete Beitrag 1,9 Prozent
des versicherten Lohns. Die Aufteilung zwischen
dem Arbeitgeber und der versicherten Person
erfolgt im selben Verhältnis wie in Absatz 1
vorgesehen.
Die Risikoprämie reduziert sich angesichts
der aktuellen Tarife um 0,5%.
OK
Variante 3 « steigende Skala »
1 Im Pensionsplan beträgt der Beitrag der
versicherten Person 10,66 Prozent des
versicherten Lohns. Der Beitrag des Arbeitgebers
richtet sich nach versicherten Lohn und dem
BVG-Alter der versicherten Person und dem
Diese Variante entspricht textlich Artikel 13
PKG, « Variante 3 – steigende Skala ». Der
Vorbehalt bezüglich Artikel 30e PKG wird
nicht übernommen, da es sich nur um
Variante 3 handelt.
OK
7
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Prozentsatz der nachstehenden Tabelle:
BVG-
Alter
Beitrag des
Arbeitgebers
22-34 11,52 %
35-44 13,38 %
45-54 16,13 %
55-70 18,88 %
1bis Bietet die Pensionskasse in Anwendung von
Artikel 7 Absatz 2 unterschiedliche
Vorsorgepläne an, so geht der entsprechende
Zusatzbeitrag vollständig zu Lasten der
versicherten Person.
Arbeitsunfä-
higkeit und
Befreiung von
Beitragszah-
lungen
19 Im Artikel wird präzisiert, dass es sich auch
um die Befreiung von Beitragszahlungen
handelt.
OK
1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit,
Schwangerschaft oder Unfall ist der gesamte
Beitrag geschuldet, bis der Anspruch auf Lohn
oder auf das von einer vom Arbeitgeber
1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit,
Schwangerschaft oder Unfall ist der gesamte
Beitrag geschuldet, bis der Anspruch auf Lohn
erschöpft ist oder bis zum Auszahlungsbeginn des
Durch die Einführung einer befristeten
Invalidenpension muss die Befreiung der
Beitragszahlung angepasst werden. Der
Beitrag wird bei der Gehaltszahlung durch
den Arbeitgeber fällig oder ab Beginn der
OK
8
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
abgeschlossenen Lohnausfallversicherung
ausbezahlte Taggeld erschöpft ist. spätestens
aber bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses.
Taggelds einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen
Lohnausfallversicherung.
Zahlung der vom Arbeitgeber
abgeschlossenen
Erwerbsausfallentschädigung, unabhängig
vom Vorhandensein eines
Dienstverhältnisses.
3 Hat die versicherte Person bei der IV kein
Leistungsgesuch eingereicht, so dauert die
Beitragsbefreiung ab dem Ende des Lohn- oder
Taggeldanspruchs längstens ein Jahr.
3 Hat die versicherte Person bei der IV kein
Leistungsgesuch eingereicht, so dauert die
Befreiung von Beitragszahlungen ab dem Ende
des Lohn- oder Taggeldanspruchs längstens ein
Jahr.
Redaktionnelle Änderung OK
4 Während der Beitragsbefreiung erhöht sich die
Summe der versicherten Löhne monatlich um
den Betrag des versicherten Lohnes vor der
Befreiung, bezogen auf eine 100-prozentige
Tätigkeit und multipliziert mit dem
durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der
letzten zwölf Monate tatsächlich ausgeübter
Erwerbstätigkeit. Bei einer teilweisen
Arbeitsunfähigkeit wird der so berechnete
Betrag proportional gekürzt.
4 Die versicherte Person und der Arbeitgeber sind
von der Beitragszahlung bis zur Invalidität, zum
Todesfall oder der Pensionierung befreit, auf
jeden Fall bis spätestens zum ordentlichen AHV-
Rentenalter. Bei den zur Auswahl stehenden
Vorsorgeplänen ist nur der Beitrag für den
Standardplan beitragsbefreit, ohne Einbezug des
von der versicherten Person gewählten
Beitragszuschlags.
Die Kasse gewährt der versicherten Person
und dem Arbeitgeber die Beitragsbefreiung
im Standardplan bis zum ordentlichen
Rentenalter gemäss AHVG. Der
Zusatzbeitrag für einen gewählten
Vorsorgeplan geht immer zu Lasten der
versicherten Person.
Redaktionelle Anpassung.
OK
5 Im Falle einer Beitragsbefreiung wird das
Altersguthaben der versicherten Person längstens
bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-
Rentenalter durch die Pensionskasse weiter
geäufnet.
Die Befreiung von der Beitragszahlung ist
eine Leistung in dem Sinne, dass die Kasse
anstelle des Arbeitgebers und des
Versicherten die Beitragszahlung übernimmt
und die entsprechenden Kosten im
Risikobeitrag enthalten sind.
Redaktionelle Anpassung.
OK
9
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
b) Beitrags-
zahlungen
21 5 Während der vorübergehenden Einstellung ist
die Versicherungsdeckung auf die Risiken Tod
und Invalidität beschränkt. Der Beitrag beträgt
3.4 Prozent des versicherten Lohns. Erfolgt die
vorübergehende Lohneinstellung wegen
Schwangerschaft oder Mutterschaft und
übernimmt der Arbeitgeber weiterhin seinen
Beitragsteil, so bleibt die vollständige
Versicherungsdeckung bestehen; diesfalls muss
auch die die versicherte Person weiterhin ihren
Beitragsteil gemäss Artikel 17 leisten.
5 Während der vorübergehenden Einstellung ist
die Versicherungsdeckung auf die Risiken Tod
und Invalidität beschränkt. Der Beitrag beträgt 1,9
Prozent des versicherten Lohns. Erfolgt die
vorübergehende Lohneinstellung wegen
Schwangerschaft oder Mutterschaft und
übernimmt der Arbeitgeber weiterhin seinen
Beitragsteil, so bleibt die vollständige
Versicherungsdeckung bestehen und die
versicherte Person muss weiterhin ihren
Beitragsteil gemäss Artikel 17 leisten.
Während einer vorübergehenden Einstellung
von Gehaltszahlungen, beispielsweise
während eines unbezahlten Urlaubs, sind nur
Risikobeiträge fällig. Zum aktuellen Tarif
beträgt der Beitragssatz 1,9%.
Redaktionelle Anpassung.
OK
6 Kauft sich die versicherte Person binnen zwei
Jahren nach Ende der vorübergehenden
Lohneinstellung für diese Dauer ein, so ist keine
ärztliche Untersuchung erforderlich, wenn der
Einkauf in Form einer Bareinzahlung erfolgt.
Aufgehoben. Die Regelungen zum Gesundheitsvorbehalt
entfallen. Der «Einkauf des unbezahlten
Urlaubs» unterliegt den allgemein gültigen
Bestimmungen zum Einkauf. Somit kann der
Absatz ersatzlos aufgehoben werden.
E
Alters-
gutschriften
21a 1 Die Altersgutschriften werden jährlich in
Prozent des versicherten Jahreslohns berechnet.
2 Die angewandten Gutschriftssätze sind in der
nachstehenden Tabelle aufgeführt:
3 Die versicherte Person kann den Vorsorgeplan
jedes Jahr auf den 1. Januar des Folgejahres
ändern. Sie muss ihre Wahl mindestens drei
Monate vor dem 1. Januar, d.h. spätestens bis am
30. September, bekannt geben.
In diesem neuen Artikel werden die
Gutschriftssätze nach dem von der
versicherten Person gewählten Vorsorgeplan
festgelegt.
Redaktionelle Anpassung.
OK
10
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Einkauf 22 1 Der Einkauf erhöht die Summe der
versicherten Löhne und verbessert damit die
versicherten Leistungen.
1 Einkaufsbeiträge sind zusätzliche Beiträge, die
der Versicherte oder der Arbeitgeber jedes Jahr
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit
oder ohne Unterstützung der versicherten Person
leisten kann. Die Pensionskasse akzeptiert
maximal zwei jährliche Zahlungen im Rahmen
eines Einkaufs. Bei darüberhinausgehenden
Zahlungen ist sie berechtigt, eine
Bearbeitungsgebühr zu erheben.
Diese Bestimmung definiert den freiwilligen
Einkauf im System des Beitragsprimats.
Redaktionelle Anpassung.
D/E
2 Der Einkauf darf die anwartschaftliche
Alterspension per vollendetem 62. Altersjahr
nicht auf mehr als 70 Prozent des letzten
versicherten Lohnes erhöhen.
2 Einkaufsbeträge werden dem obligatorischen
und dem überobligatorischen Teil des
Altersguthabens anteilig zugeordnet.
Der freiwillige Einkauf wird dem
obligatorischen und dem
überobligatorischen Teil des
Altersguthabens anteilig zugeordnet, was für
die versicherte Person insbesondere bei
einem Austritt vorteilhaft ist.
Redaktionelle Anpassung.
OK
3 Der Einkauf kann bis zum Tag erfolgen, an
dem die versicherte Person die Alterspension
erhält, jedoch spätestens bis zur Vollendung des
67. Altersjahrs.
3 Der Einkauf kann bis zum Tag vor der
Entstehung des Anspruchs der versicherten
Person auf eine Alterspension erfolgen, jedoch
längstens bis zur Vollendung des 67. Altersjahrs.
Art. 98 bleibt vorbehalten.
Das Altersguthaben kann nach der
Auszahlung der Alterspension nicht weiter
geäufnet werden, in jedem Fall jedoch nur
bis zum vollendeten 67. Altersjahr
(vorbehältlich bestimmter
Universitätsprofessoren) aus Gründen der
steuerlichen Begrenzung des
Alterskapitalbezugs (Artikel 98).
Redaktionelle Anpassung.
OK
11
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Bildung 23 1 Der Einkauf wird gebildet durch:
a) die Austrittsleistung von der Vorsorgeeinrichtung, der die versicherte Person vorher angeschlossen war;
b) den Rückkaufswert einer Freizügigkeitspolice;
c) das Kapital auf einem Freizügigkeitskonto;
d) das Alterskapital des BVG-Plans im Falle eines Übertritts von diesem Plan in den Pensionsplan;
e) das aus einer anerkannten Vorsorgeform gemäss Artikel 82 BVG (Säule 3a) stammende Vorsorgekapital;
f) eine oder mehrere von der versicherten Person oder einem Dritten zu deren Gunsten ausgeführte Zahlungen;
g) die Überweisung von geschuldeten Leistungen aufgrund eines Scheidungsurteils3;
h) die Übertragung des ZPK-Altersguthabens zum Zeitpunkt der Pensionierung bis auf die vollen reglementarischen Leistungen4.
1 Der Einkauf wird gebildet durch:
a) die Austrittsleistung von der Vorsorgeeinrichtung, der die versicherte Person vorher angeschlossen war;
b) den Rückkaufswert einer Freizügigkeitspolice;
c) das Kapital auf einem Freizügigkeitskonto;
d) das Alterskapital des BVG-Plans im Falle eines Übertritts von diesem Plan in den Pensionsplan;
e) das aus einer anerkannten Vorsorgeform gemäss Artikel 82 BVG (Säule 3a) stammende Vorsorgekapital;
f) eine oder mehrere von der versicherten Person oder einem Dritten zu deren Gunsten ausgeführte Zahlungen;
g) die Überweisung von geschuldeten Leistungen aufgrund eines Scheidungsurteils3 oder einer gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft;
h) die Übertragung des ZPK-Altersguthabens zum Zeitpunkt der Pensionierung bis auf die vollen reglementarischen Leistungen4.
Redaktionelle Anpassung. OK
Einkaufs-
berechnung
a) im Allge-
meinen
24 1 Zur Berechnung des Einkaufs wird die Summe
der einzukaufenden versicherten Löhne
multipliziert mit 1.6 Prozent und mit dem
versicherungstechnischen Faktor, wie er sich aus
dem Anhang 1 nach Massgabe des Alters der
versicherten Person am Einkaufsdatum ergibt.
1 Unter Vorbehalt von Artikel 26 entspricht der
maximale Einkaufsbetrag, dessen Einkaufstabelle
im technischen Anhang des Reglements enthalten
ist:
a) bei Aufnahme in die Pensionskasse dem
anfänglich versicherten Jahreslohn,
Der obligatorische (beim Eintritt - lit. a) oder
freiwillige (vor dem Rentenalter - lit. b)
Einkauf im Rahmen von Artikel 22 Abs. 3
wird gemäss einer im RPP enthaltenen
Tabelle berechnet. Dies ist leicht
verständlich, da es sich um eine
Multiplikation des Lohnes mit dem
OK
12
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
multipliziert mit dem entsprechenden Satz der
Einkaufstabelle;
b) im Falle eines freiwilligen Beitrags vor dem
Pensionierungsalter der Differenz, sofern
diese positiv ist, zwischen dem letzten
versicherten Jahreslohn, multipliziert mit dem
entsprechenden Satz der Einkaufstabelle, und
dem erworbenen Altersguthaben am Stichtag
des freiwilligen Beitrags.
entsprechenden Tabellensatz handelt.
Terminologie.
2 Das Einkaufsdatum entspricht dem letzten Tag
des Monats, in welchem der bar einbezahlte
Einkaufsbetrag bei der Pensionskasse
eingetroffen ist, oder dem letzten Tag des
Monats vor Beginn der Amortisationszahlungen.
2 Freiwillige Beiträge können bis zu dem von der
Pensionskasse zugelassenen maximalen
Einkaufsbetrag geleistet werden.
Die Kasse muss die versicherte Person
mindestens einmal im Jahr über ihre
Einkaufsmöglichkeiten, die durch das RPP
beschränkt sind, informieren.
Terminologie.
OK
3 Das massgebende Alter nach Absatz 1
(Versicherungsalter) wird ab dem Monatsersten
nach dem Geburtsdatum der versicherten Person
berechnet.
3 Die Pensionskasse garantiert die steuerliche
Abzugsfähigkeit von Einkäufen in keiner Weise.
Einkäufe sind durch steuerliche
Bestimmungen strikt begrenzt (siehe Art.
79a und 79b BVG; Art. 60a BVV2). Bei
ihrem Eintritt oder bei einem freiwilligen
Einkauf sollte die versicherte Person die
Kasse deshalb über eine mögliche Säule 3a
oder eine Freizügigkeitsleistung informieren.
(siehe Art. 23). In allen Fällen garantiert die
Kasse die steuerliche Berücksichtigung des
Einkaufs nicht.
Terminologie.
OK
13
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Einkaufs-
bedingungen
a) im Allge-
meinen
26 1 Bei einem Einkauf nach Artikel 23 Abs. 1
Buchstaben e und f muss die versicherte Person
den Nachweis eines guten Gesundheitszustandes
erbringen. Andernfalls können in Bezug auf den
Einkauf gesundheitliche Vorbehalte gemäss
Artikel 7 angebracht werden. Artikel 21 Abs. 6
bleibt vorbehalten.
Aufgehoben OK
2 Wird ein Teil einer Austrittsleistung infolge
Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen
Partnerschaft übertragen (Artikel 122–124
ZGB), kann die versicherte Person die
übertragene Austrittsleistung nach ärztlicher
Untersuchung wieder einkaufen. Erfolgt der
entsprechende Einkauf in Form einer
Bareinzahlung, so entfällt die ärztliche
Untersuchung. Der diesem Einkauf zugewiesene
BVG-Anteil entspricht dem BVG-Anteil, der
anlässlich der Scheidung überwiesen wurde
(Art. 22d FZG).
2 Wird ein Teil einer Austrittsleistung infolge
Scheidung oder gerichtlichen Auflösung einer
eingetragenen Partnerschaft übertragen
(Artikel 122–124 ZGB), kann die versicherte
Person die übertragene Austrittsleistung nach
ärztlicher Untersuchung wieder einkaufen. Erfolgt
der entsprechende Einkauf in Form einer
Bareinzahlung, so entfällt die ärztliche
Untersuchung. Der diesem Einkauf zugewiesene
BVG-Anteil entspricht dem BVG-Anteil, der
anlässlich der Scheidung oder gerichtlichen
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
überwiesen wurde (Art. 22d FZG).
Die Gesundheitsprüfung findet bei der Kasse
nicht mehr statt, weder beim Eintritt noch
bei einem freiwilligen Einkauf während der
Versicherungszugehörigkeit. Einkäufe
infolge Scheidung unterliegen gemäss Art.
79b Abs. 4 BVG keiner Beschränkung.
Redaktionelle Anpassung.
OK
2bis Der Wiedereinkauf der übertragenen
Austrittsleistung muss jedoch vor jedem
weiteren freiwilligen Einkauf getätigt werden.
Artikel 29 und 30 sind anwendbar.
2bis Die Übertragung der bei der ehemaligen
Pensionskasse geäufneten Austrittsleistung muss
jedoch vor jedem weiteren freiwilligen Einkauf
getätigt werden.
Redaktionelle Änderung OK
14
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
3 Nimmt eine versicherte Person im Verlaufe des
ersten Jahres nach ihrer Aufnahme in den
Pensionsplan einen Einkauf vor, so wird ihr
Gesundheitszustand vom Vertrauensarzt auf der
Grundlage des ärztlichen Aufnahmezeugnisses
beurteilt.
Aufgehoben Siehe obige Bemerkung zu Abs. 2. OK
4 Erfolgt der Einkauf später, so sind die Artikel 6
und 7 analog anwendbar. Die Kosten einer
allfälligen ärztlichen Untersuchung hat die
versicherte Person zu tragen.
Aufgehoben Siehe obige Bemerkung zu Abs. 2. OK
b) Einschrän-
kung bei
Kapital- und
Vorbezug
27 2 Wurden Vorbezüge für die
Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen
Einkäufe gemäss Artikel 23 Abs. 1 lit. e und f
erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge
zurückbezahlt sind. In den Fällen, in denen eine
Rückzahlung des Vorbezugs für
Wohneigentumsförderung aufgrund des Alters
der versicherten Person nicht mehr zulässig ist,
sind jedoch Einkäufe gemäss Artikel 23 Abs. 1
lit. e und f möglich, soweit sie zusammen mit
den Vorbezügen die Grenze von Artikel 22
Abs. 2 nicht überschreiten.
2 Wurden Vorbezüge für die
Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen
Einkäufe gemäss Artikel 23 Abs. 1 lit. e und f erst
vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge
zurückbezahlt sind. In den Fällen, in denen eine
Rückzahlung des Vorbezugs für
Wohneigentumsförderung aufgrund des Alters der
versicherten Person nicht mehr zulässig ist, sind
jedoch Einkäufe gemäss Artikel 23 Abs. 1 lit. e
und f möglich, soweit sie zusammen mit den
Vorbezügen die Grenze von Artikel 24 Abs. 2
nicht überschreiten.
Querverweis angepasst. OK
c)
Einschränkun
g für
Personen, die
aus dem
28 2 Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die
Zahlung der Einkaufssumme in monatlichen
Amortisationsraten erfolgt und die jährliche
Amortisationsrate nicht 20 Prozent des
Aufgehoben. Es gibt keine Einkäufe mit Ratenzahlungen
mehr.
E
15
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Ausland zu-
ziehen
versicherten Lohnes überschreitet.
Zahlung der
Einkaufs-
summe
29 1 Die Zahlung der Einkaufssumme kann
teilweise oder vollständig erfolgen:
a) in bar;
b) in monatlichen und betragsmässig
gleichbleibenden Amortisationsraten von
mindestens 100 Franken bis zum vollendeten
58. Altersjahr der versicherten Person.
1 Die Zahlung der Einkaufssumme muss in bar
erfolgen.
Diese Bestimmung tritt am 1. Januar 2019 in
Kraft. Die Ratenzahlung wird von der Kasse
nicht mehr akzeptiert.
OK
2 Die Höhe der monatlichen Amortisationsrate
wird nach versicherungstechnischen
Grundsätzen berechnet. Die monatliche
Amortisationsrate enthält eine Risikoprämie für
den Erlass des verbleibenden Einkaufsbetrags
bei Tod, Invalidität und Beitragsbefreiung.
3 Solange eine ganze oder teilweise
Arbeitsunfähigkeit, die noch nicht zur
Beitragsbefreiung geführt hat, oder eine ganze
oder teilweise vorübergehende Lohneinstellung
besteht, ist die monatliche Amortisationsrate
weiterhin zu entrichten. Es können jedoch keine
neuen Einkäufe getätigt werden.
4 Nach Eintritt des Vorsorgefalls (Tod, Voll- und
Teilinvalidität, Pensionierung) oder bei
Beitragsbefreiung infolge Arbeitsunfähigkeit
können keine neuen Einkäufe mehr getätigt
werden. Bei Teilinvalidität oder teilweiser
Beitragsbefreiung bleibt die monatliche
Aufgehoben OK
16
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Amortisationsrate in entsprechend gekürztem
Umfang zu entrichten. In den übrigen Fällen
(Tod, Vollinvalidität, Pensionierung, volle
Beitragsbefreiung) entfällt die Pflicht zur
Zahlung der monatlichen Amortisationsrate.
5 Stirbt die versicherte Person während der
Amortisationsdauer oder wird sie in dieser Zeit
teilweise oder vollständig invalid, so werden die
Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen
vorbehältlich Artikel 36 und 60 Abs. 5 nicht
gekürzt. Wurde ein Gesundheitsvorbehalt
angebracht oder hat die versicherte Person ihre
Anzeigepflicht verletzt, so ist Artikel 37 analog
anwendbar.
Ausserordent-
liche Amorti-
sation und
Unterbre-
chung der
Amortisation
30 1 Die versicherte Person, die ihren Einkauf mit
monatlichen Raten bezahlt, ist bei der Wahl der
Anzahl Amortisationsjahre frei. Sie kann
jederzeit eine ausserordentliche Amortisation
vornehmen, um die noch geschuldete
Einkaufssumme zu reduzieren oder zu
begleichen.
2 Im Falle ausserordentlicher und nicht
vorhersehbarer Umstände, in denen die
Amortisationszahlungen für die versicherte
Person objektiv eine zu hohe Belastung
bedeuten würden, kann die Pensionskasse auf
Ersuchen der versicherten Person hin eine
Unterbrechung oder eine Verlängerung der
Amortisationsdauer gestatten. In diesem Falle
wird die eingekaufte Summe der versicherten
Aufgehoben Da die Amortisation mittels Monatsraten
gestrichen wird, entfallen diese
Bestimmungen vollständig.
OK
17
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Löhne entsprechend neu festgelegt.
Fälligkeit 31 3bis Pensionen, die aufgrund eines
Scheidungsurteils einer anderen Vorsorge- oder
Freizügigkeitseinrichtung geschuldet sind,
werden ein Mal jährlich bis spätestens am 15.
Dezember samt der Hälfte der Zinsen gemäss
Artikel 15 Absatz 2 BVG bezahlt10.
3bis Pensionen, die aufgrund eines
Scheidungsurteils oder einer gerichtlichen
Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft einer
anderen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung
geschuldet sind, werden ein Mal jährlich bis
spätestens am 15. Dezember samt der Hälfte der
Zinsen gemäss Artikel 15 Absatz 2 BVG
bezahlt10.
Redaktionelle Anpassung. OK
Anpassung
der Renten an
die Teuerung
32 1 Pensionen werden einmal jährlich dem
schweizerischen Index der Konsumentenpreise
angepasst, jedoch höchstens im Umfang von
0.54% im Jahresmittel. Wenn die Inflation
hingegen mehr als 0,54% beträgt und die
Entwicklung der finanziellen Lage der Kasse
günstiger verläuft als erwartet, ist der Vorstand
berechtigt, die Teuerung von mehr als 0,54% im
Jahresmittel auszugleichen.
1 Hinterlassenen- und Invalidenpensionen sowie
die Alterspensionen werden im Rahmen der
finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse an
die Entwicklung des schweizerischen Index der
Konsumentenpreise angepasst. Der Vorstand
entscheidet jedes Jahr, ob und in welchem
Umfang die Pensionen angepasst werden. Er
kommentiert seinen begründeten Entscheid im
jährlichen Geschäftsbericht.
Der Vorstand beschliesst die Anpassung der
Pensionen abhängig von den finanziellen
Möglichkeiten der Kasse. Es erfolgt keine
automatische Indexierung mehr.
Redaktionelle Anpassung.
OK
2 Artikel 51, 54 Abs. 2, Artikel 64 Abs. 2 und
Artikel 71 Abs. 2 sowie die Bestimmungen von
Kapitel 7 bleiben vorbehalten.
2 Die Mindestanforderungen des BVG bleiben
jedoch vorbehalten.
Die Mindestrenten müssen unter den
Bedingungen von Artikel 36 BVG der
Teuerung angepasst werden: Da die Kasse
selber reglementarische Leistungen erbringt
(obligatorische und überobligatorische -
umhüllende Kasse), sollte die genannte
gesetzliche Mindestanforderung selten
angewandt werden.
OK
18
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
3 Pensionen, die zufolge eines Scheidungsurteils
geschuldet sind, werden nicht der Teuerung
angepasst.
Aufgehoben OK
Kapital-
leistung
35 1 Die versicherte Person kann bis spätestens drei
Monate vor Entstehung des Anspruchs auf die
Alterspension (Art. 43 bis 48) mit einem
schriftlichen Gesuch an die Pensionskasse
gelangen, um anlässlich der Pensionierung die
Ausrichtung einer Kapitalabfindung im
Gegenwert von höchstens einem Viertel der
Alterspension zu verlangen. Das Gesuch bedarf
zwingend der schriftlichen und beglaubigten
Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin
beziehungsweise des registrierten Partners oder
der registrierten Partnerin.
1 Die versicherte Person kann bis spätestens drei
Monate vor Entstehung des Anspruchs auf die
Alterspension (Art. 43 bis 48) mit einem
schriftlichen Gesuch an die Pensionskasse
gelangen, um anlässlich der Pensionierung die
Auszahlung von höchstens einem Viertel des
Altersguthabens zu verlangen. Das Gesuch bedarf
zwingend der schriftlichen und beglaubigten
Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin
beziehungsweise des registrierten Partners oder
der registrierten Partnerin.
Im System des Beitragsprimats wird ein Teil
des Altersguthabens ausbezahlt.
OK
2 Liegen die Beträge der Pensionen unter den im
BVG festgelegten Grenzwerten, so können die
Pensionen in Form einer Kapitalleistung
ausbezahlt werden.
2 Liegen die Beträge der Pensionen unter den im
BVG festgelegten Grenzwerten, so werden die
Pensionen in Form einer Kapitalleistung
ausbezahlt.
Die versicherte Person kann aufgrund der
geringen Beträge keine Zahlung in Form
einer Rente wählen.
OK
3 Die Kapitalumwandlung der Pension erfolgt
mit dem massgebenden
versicherungstechnischen Faktor gemäss
Anhang 2.
Aufgehoben Ein versicherungstechnischer Faktor ist nicht
mehr erforderlich, da einfach ein Teil des
Altersguthabens nach Abs. 1 auf Antrag des
Versicherten ausbezahlt wird.
OK
19
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
b) bei er-
höhtem
Risiko
Vorbehalt und
Anzeige-
pflichtverlet-
zung
37 1 Wenn die versicherte Person innerhalb von
fünf Jahren seit der Aufnahme in den
Pensionsplan aufgrund eines vom Vertrauensarzt
festgestellten erhöhten Gesundheitsrisikos, für
das die Pensionskasse einen
Gesundheitsvorbehalt angebracht hat (Art. 7 und
26 Abs. 1), invalid wird oder stirbt, werden die
Leistungen vollständig gekürzt, wenn die
Ursache der Invalidität oder des Todes auf das
erhöhte Risiko zurückzuführen ist. Die Kürzung
gilt lebenslänglich. Die BVG-Minimalleistungen
sind jedoch garantiert.
2 Die Leistungen des Pensionsplans bei
Invalidität oder Tod entsprechen in den
folgenden Fällen den Minimalleistungen gemäss
BVG:
a) Die versicherte Person hat den Gesundheitsfragebogen nicht ausgefüllt oder sich der ärztlichen Eintrittsuntersuchung nach Artikel 6 nicht unterzogen;
b) die versicherte Person hat im Gesundheitsfragebogen falsche oder unvollständige Angaben gemacht.
3 Die Pensionskasse muss der versicherten
Person spätestens drei Monate, nachdem sie
Kenntnis von der Anzeigepflicht-verletzung
gemäss Absatz 2 erhalten hat, mitteilen, dass sie
die Versicherungs-deckung gemäss Absatz 2
einschränkt.
Aufgehoben Eine Reduktion nach Artikel 37 entfällt, da
die Gesundheitsprüfung zum Zeitpunkt des
Eintritts abgeschafft wurde (siehe Artikel 6
bis 8).
OK
20
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
4 Schränkt die Pensionskasse die
Versicherungsdeckung gemäss Absatz 2 ein, so
erlischt auch ihre Leistungspflicht für die bereits
eingetretenen Vorsorgefälle, deren Eintritt oder
Umfang durch die in Verletzung von Absatz 2
nicht oder unrichtig angezeigte Gefahrstatsache
beeinflusst worden ist. Falls die Pensionskasse
in einem solchen Fall bereits über die BVG-
Minimalleistungen hinausgehende Leistungen
erbracht hat, sind ihr diese zurückzuerstatten.
5 Haben die versicherte Person oder ihre
Hinterbliebenen bei der Pensionskasse oder der
IV um Leistungen ersucht, so kann die
Pensionskasse vom Vertrauensarzt verlangen,
dass er ihr die gesamten Akten der versicherten
Person überweist, die sich in seinem Besitz
befinden, insbesondere den
Gesundheitsfragebogen und alle anderen
Unterlagen des Eintrittsverfahrens.
Anspruchsber
echtigte
Person
43 Die versicherte Person hat ab vollendetem
58. Altersjahr Anspruch auf eine Alterspension
(Art. 45), wenn sie selbst oder ihr Arbeitgeber
das Dienstverhältnis ganz oder teilweise beendet
hat.
Die versicherte Person hat ab vollendetem
58. Altersjahr Anspruch auf eine Alterspension
(Art. 45), wenn das Dienstverhältnis ganz oder
teilweise endet.
Redaktionelle Anpassung (überflüssiger
Text)
E
Höhe der
Pension
a) Volle
Alterspension
45 Die jährliche Alterspension wird gemäss
Anhang 3 festgelegt.
Die jährliche Alterspension wird in Prozenten des
zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs erworbenen
Alters-guthabens berechnet. Der angewandte
Prozentsatz, der sogenannte Umwandlungssatz,
basiert auf dem Alter der versicherten Person. Der
Umwandlungssatz ist im technischen Anhang des
Die Berechnung der Alterspension ändert
sich mit dem System des Beitragsprimats,
bei dem das angesammelte Altersguthaben
unter Verwendung des Umwandlungssatzes
in eine Rente umgewandelt wird.
OK
21
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Reglements enthalten. Der durch Anwendung des
Umwandlungssatzes erzielte Pensionsbetrag
entspricht einem Jahresbetrag.
b) Teil-
pensionierung
46 1 Mit dem Einverständnis ihres Arbeitgebers
kann die versicherte Person ab vollendetem
58. Altersjahr eine Teilpension beantragen, die
höchstens 60 Prozent einer
Vollzeitbeschäftigung entspricht, sofern ihre
Tätigkeit im gleichen Umfang reduziert wird.
1 Die versicherte Person kann ab vollendetem
58. Altersjahr eine Teilpension beantragen, die
höchstens 60 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung
entspricht, sofern sie ihre Tätigkeit im gleichen
Umfang reduziert.
Redaktionelle Anpassung. Der Text ist
überflüssig, da eine reduzierte
Weiterbeschäftigung das Einverständnis des
Arbeitgebers bereits voraussetzt.
E
3 Die Teilpension wird nach Artikel 45
festgelegt. Sie berechnet sich jedoch aufgrund
der zum Zeitpunkt der Teilpensionierung
vorhandenen aufgewerteten Summe der
versicherten Löhne, die mit dem
Pensionierungsgrad zu multiplizieren ist. Mit der
verbleibenden aufgewerteten Summe der
versicherten Löhne, erhöht um die Aufwertung
und die dazugekommenen versicherten Löhne,
werden die späteren Teilpensionen berechnet.
3 Bei einer Teilpensionierung wird das
Altersguthaben in zwei Teile aufgegliedert, wobei
jeder Teil dasselbe Verhältnis zwischen dem
obligatorischen Teil (berechnet nach den
Mindestbestimmungen des BVG) und dem
überobligatorischen Teil behält:
- für den Teil des Altersguthabens, der der Teilpensionierung zugewiesen wird, gilt die Person als pensioniert;
- für den Teil des verbleibenden Altersguthabens gilt die Person als aktiv versichert. In diesem Fall werden der BVG-Mindestjahreslohn und der BVG-Koordinationsabzug proportional zum verbleibenden Beschäftigungsgrad angepasst. Der von der Pensionskasse berücksichtigte versicherte Jahreslohn darf jedoch nicht unter dem koordinierten BVG-Mindestjahreslohn liegen.
Für die Berechnung der Teilpension wird
das Altersguthaben in einen "aktiven" Teil
und in einen für die Rentenzahlung
vorgesehenen Teil aufgeteilt. Für den
«aktiven» Teil sieht Artikel 46 Abs. 3 vor,
dass die Mindestanforderungen des BVG
entsprechend angepasst ausgelegt werden,
mit Ausnahme des minimalen koordinierten
Jahreslohnes.
Redaktionelle Anpassung.
OK
22
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
c) Scheidung
und
gerichtliche
Auflösung
einer
eingetragenen
Partnerschaft
46a Erfolgt die Pensionierung während des
Scheidungsverfahrens, wird die Alterspension
gekürzt. Die Kürzungsberechnung der
Alterspension erfolgt zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Scheidungsurteils; bereits
ausbezahlte Pensionen werden kompensiert. Die
Kasse wendet die maximale Kürzung gemäss
Art. 19g FZV an.
Erfolgt die Pensionierung während des
Scheidungsverfahrens oder des Verfahrens zur
gerichtlichen Auflösung der eingetragenen
Partnerschaft, so wird die Alterspension gekürzt.
Die Kürzungsberechnung der Alterspension
erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Scheidungsurteils bzw. des Auflösungsurteils der
eingetragenen Partnerschaft; bereits ausbezahlte
Pensionen werden kompensiert. Die
Pensionskasse wendet die maximale Kürzung
gemäss Art. 19g FZV an.
Redaktionelle Anpassung. E?
Summe der
versicherten
Löhne
47 Die Summe der versicherten Löhne umfasst:
a) die versicherten Löhne, auf denen Beiträge erhoben wurden;
b) die versicherten Löhne, die sich durch Einkäufe ergeben;
c) die versicherten Löhne, die während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall beitragsbefreit waren.
Aufgehoben Der Begriff "Summe der versicherten
Löhne" fällt weg, da er im System des
Beitragsprimats nicht angewandt wird.
OK
Aufwertung 48 1 Die Summe der versicherten Löhne wird zu
Beginn jedes Jahres aufgewertet (Jahr t+1), um
der Lohnentwicklung Rechnung zu tragen. Die
Aufwertung wird allen aktiven, invaliden und
beurlaubten versicherten Personen
gutgeschrieben, die am Ende des Vorjahres der
Pensionskasse angeschlossen waren (Jahr t).
2
Der Vorstand legt jährlich den
Aufwertungssatz fest. Vorbehältlich der in
Kapitel VII vorgesehenen
Aufgehoben Da der Begriff "Summe der versicherten
Löhne" wegfällt, wird auch keine
Aufwertung mehr benötigt.
OK
23
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Sanierungsmassnahmen liegt dieser innerhalb
folgender Grenzen:
a) Der Aufwertungssatz entspricht mindestens dem Satz, zu dem die Gehälter des Staatspersonals zu Beginn des Jahres t+1 der Teuerung angepasst werden;
b) der Aufwertungssatz entspricht höchstens dem vorgenannten Satz, zu dem die Gehälter des Staatspersonals zu Beginn des Jahres t+1 der Teuerung angepasst werden, erhöht um die Hälfte der Differenz zwischen diesem Satz und dem gemäss den Absätzen 3 und 4 berechneten oberen Grenzsatz.
3 Der obere Grenzsatz (j) entspricht:
j = [SVL(t) / SVL(t-1)] – 1,
mit: SVL(t) = durchschnittlicher
versicherter Lohn zu 100%
des Monats November des
Jahres t der versicherten
Staatsangestellten, die im
Monat November des
Jahres t-1 und t der
Pensionskasse
angeschlossen waren;
SVL(t-1) = durchschnittlicher
versicherter Lohn zu 100%
des Monats November des
Jahres t-1 der versicherten
Staatsangestellten, die im
24
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Monat November des
Jahres t-1 und t der
Pensionskasse
angeschlossen waren.
4 Der durchschnittliche versicherte Lohn zu
100% am Ende des Jahres t [SVL(t)] kann durch
einen Betrag korrigiert werden, den das Amt für
Personal und Organisation mitteilt, um den
während des Jahres t aufgetretenen
Aufwertungen und Beförderungen Rechnung zu
tragen.
Anspruchsber
echtigte
Person
49 Die versicherte Person, die eine Alterspension
bezieht, hat für jedes Kind, das im Falle ihres
Todes eine Waisenpension gemäss Art. 76
beanspruchen könnte, Anspruch auf eine
Zusatzpension.
Die versicherte Person, die eine Alterspension
bezieht, hat für jedes Kind, das im Falle ihres
Todes eine Waisenpension gemäss Art. 76
beanspruchen könnte, Anspruch auf eine
Pensionierten-Kinderpension.
Redaktionelle Anpassung. Verwendung des
spezifischen Begriffs.
Beginn und
Ende des
Anspruchs
50 1 Der Anspruch auf die Pensionierten-
Kinderpension entsteht, sobald die versicherte
Person eine ganze Alterspension bezieht,
frühestens aber ab dem ersten Monat nach
Vollendung des 62. Altersjahres. Bei
Pensionierung vor diesem Alter ist die
Pensionierten-Kinderrente bis zur Vollendung
des 62. Altersjahrs in der Alterspension
enthalten.
1 Der Anspruch auf die Pensionierten-
Kinderpension entsteht, sobald die versicherte
Person eine ganze Alterspension bezieht.
Diese Einschränkung gilt aus rechtlicher
Sicht als nicht praktikabel und fragwürdig;
sie wird gelöscht.
OK
Höhe der
Pension
51 1 Die jährliche Pensionierten-Kinderpension
beträgt für jedes Kind 10 Prozent der
Alterspension, jedoch mindestens 3'000 Franken
1 Die jährliche Pensionierten-Kinderpension
beträgt für jedes Kind 20 Prozent der
Alterspension. Insgesamt dürfen die jährlichen
Die jährliche Pensionierten-Kinderpension
wird in Prozenten der Alterspension
festgelegt. Die eingeführte Beschränkung
OK
25
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
und höchstens 6'000 Franken. Die Grenzbeträge
können durch Beschluss der Pensionskasse
periodisch angepasst werden.
Pensionierten-Kinderpensionen jedoch 60 Prozent
der Alterspension nicht überschreiten.
kann diskutiert werden: Sie liegt in der
Verantwortung des Vorstandes und
beeinflusst die finanzielle Gesundheit der
Kasse nicht wirklich.
Redaktionelle Anpassung.
2 Wenn die versicherte Person einen Teil der
Rente in Kapital bezieht, werden die Mindest-
und Höchstbeträge proportional angepasst.
Aufgehoben. Es gibt keine Mindest- und Höchstbeträge
mehr.
E
3 Wenn die Alterspension wegen Scheidung
herabgesetzt wird, ist die laufende
Pensionierten-Kinderpension davon nicht
betroffen. Neue oder reaktivierte Pensionierten-
Kinderpensionen werden jedoch auf der
Grundlage der herabgesetzten Alterspension
berechnet. Die Mindest- und Höchstbeträge
werden proportional zur Herabsetzung der
Alterspension angepasst.
3 Wenn die Alterspension wegen Scheidung oder
gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen
Partnerschaft herabgesetzt wird, ist die laufende
Pensionierten-Kinderpension davon nicht
betroffen. Neue oder reaktivierte Pensionierten-
Kinderpensionen werden jedoch auf der
Grundlage der herabgesetzten Alterspension
berechnet.
Der Begriff der Mindest- oder
Höchstbeträge wird gestrichen.
Redaktionelle Anpassung.
OK
Beginn und
Ende des
Anspruchs
53 2 Der AHV-Vorschuss wird bis zum Ende des
Monats ausbezahlt, der dem Tod der
pensionierten Person folgt, spätestens aber bis
zum Ende des Monats, der der Entstehung des
Anspruchs auf eine ordentliche AHV-Rente oder
ganze IV-Rente vorangeht.
2 Der AHV-Vorschuss wird bis zum Ende des
Todermonats ausbezahlt aber bis zum Ende des
Monats, der der Entstehung des Anspruchs auf
eine ordentliche AHV-Rente oder ganze IV-Rente
vorangeht.
Redaktionelle Anpassung. Der bisherige
Text bedeutet, dass die Pension bis am Ende
des Monats ausbezahlt wird, der auf den
Todesmonat folgt. Dies ist falsch.
E
54
26
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
bei der
anspruchsbere
chtigten
Person
56 2 Die Rückforderung erfolgt nach Wahl der
versicherten Person entweder ab Beginn der
Auszahlung der Alterspension oder ab dem
Monat, in dem der Anspruch auf die ordentliche
AHV-Rente entsteht. Die versicherte Person teilt
der Pensionskasse ihre Wahl innert der von
dieser vorgegebenen Frist, auf jeden Fall aber
vor Beginn der Pensionierung, schriftlich mit.
Die Wahl ist endgültig. Die versicherte Person
kann jedoch bis zum Ende der Auszahlung des
AHV-Vorschusses den gesamten Betrag gemäss
den von der Pensionskasse festgelegten
Bedingungen zurückbezahlen. Die gesamthafte
Rückbezahlung gilt als Einkauf im Sinne von
Artikel 1b Abs. 1 BVV2.
2 Der Abzug erfolgt nach Wahl der versicherten
Person entweder ab Beginn der Auszahlung der
Alterspension oder ab dem Monat, in dem der
Anspruch auf die ordentliche AHV-Rente
entsteht. Die versicherte Person teilt der
Pensionskasse ihre Wahl innert der von dieser
vorgegebenen Frist, auf jeden Fall aber vor
Beginn der Pensionierung, schriftlich mit. Die
Wahl ist endgültig. Die versicherte Person kann
jedoch bis zum Ende der Auszahlung des AHV-
Vorschusses den gesamten Betrag gemäss den
von der Pensionskasse festgelegten Bedingungen
zurückzahlen. Die gesamthafte Rückbezahlung
gilt als Einkauf im Sinne von Artikel 1b Abs. 1
BVV2.
Redaktionelle Anpassungen. In Absatz 1
spricht man von einem Abzug auf der
monatlichen Pension.
E
3 Der Rückforderungsbetrag entspricht dem
AHV-Vorschuss zum Zeitpunkt seiner
Gewährung, abzüglich des vom Arbeitgeber
zurückbezahlten Teils, multipliziert mit dem
massgeblichen, in Anhang 4 festgelegten
Amortisationskoeffizienten.
3 Der Rückforderungsbetrag entspricht dem AHV-
Vorschuss, abzüglich des vom Arbeitgeber
zurückbezahlten Teils, multipliziert mit dem
massgeblichen, in Anhang 4 festgelegten
Amortisationskoeffizienten.
Überflüssig, da der AHV-Vorschuss nicht
der Teuerung angepasst wird.
Anmerkung: Im Reglementsentwurf gibt es
zurzeit keinen Anhang 4! Die Tabelle ist im
«technischen Anhang» zu finden.
E
Beginn und
Ende des
Anspruchs
59 5 Die Anspruch auf die Invalidenpension erlischt
mit dem Tode der anspruchsberechtigten Person
oder mit der Wiedereingliederung derselben im
Sinne von Artikel 61.
5 Die Invalidenpension läuft solange, bis die
versicherte Person das ordentliche AHV-
Rentenalter erreicht hat, bis zu ihrem Tod oder bis
zu ihrer Wiedereingliederung im Sinne von
Artikel 61.
Die Invalidenpension wird nicht mehr
lebenslänglich ausgerichtet: Sie ist zeitlich
begrenzt und wird im Rentenalter gemäss
AHVG umgewandelt.
Redaktionelle Anpassung.
E?
Höhe der
Pension
60 1 Die jährliche volle Invalidenpension beträgt
1.6 Prozent der aufgewerteten Summe der
versicherten Löhne, welche die versicherte
Person mit vollendetem 60. Altersjahr unter
1 Die jährliche Invalidenpension beträgt 57,5
Prozent des versicherten Jahreslohns zum
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit,
Die Invalidenpension wird in Prozent des
versicherten Jahreslohns berechnet. Ihre
Berechnung unterscheidet sich völlig von
dem vorhergehenden Modell, weshalb der
OK
27
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Beibehaltung des in der Pensionskasse
versicherten Lohnes der letzten zwölf Monate
tatsächlich ausgeübter Erwerbstätigkeit erhalten
hätte. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
deren Ursache zur Invalidität geführt hat.
Begriff der Summe der versicherten,
aufgewerteten Löhne wegfällt.
2 Hat die versicherte Person bereits das zum
Bezug einer Alterspension berechtigende Alter
(Art. 43) erreicht und könnte sie eine höhere
Alterspension als die nach Absatz 1 ermittelte
Invalidenpension beziehen, so entspricht die
jährliche volle Invalidenpension dem Betrag
dieser Alterspension.
Aufgehoben Eine Übergangsbestimmung (Artikel 102)
regelt die Frage der Anpassung der
Pensionen (aktuell und/oder künftig).
OK
3 Die jährliche volle Invalidenpension von
versicherten Personen unter 22 Jahren entspricht
60 Prozent des letzten versicherten Jahreslohnes.
Aufgehoben
Kein Unterschied zu den über 22 Jahre alten
versicherten Personen. Kann deshalb
aufgehoben werden.
E
4 Die versicherte Person hat Anspruch auf:
a) die volle Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent aufweist;
b) drei Viertel der Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent aufweist;
c) die Hälfte der Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent aufweist;
d) einen Viertel der Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent
4 Die versicherte Person hat Anspruch auf:
a) die volle Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent aufweist;
b) drei Viertel der Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent aufweist;
c) die Hälfte der Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent aufweist;
d) einen Viertel der Pension, wenn sie einen
Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent
Abs. 4 bleibt unverändert: Der Prozentsatz
der Invalidität ist derselbe und entspricht
grundsätzlich dem Invaliditätsgrad der
Invalidenversicherung, vorbehältlich der
Teilzeitarbeitnehmenden. Lediglich die
Berechnung der Invalidenpension
unterscheidet sich nach Abs.1.
OK
28
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
aufweist. aufweist.
5 Wenn sich der Bezüger einer Invalidenpension
scheiden lässt und einen Teil seines
Vorsorgevermögens übertragen muss, kürzt die
Kasse den Betrag der Invalidenpension. Gemäss
Artikel 19 BVV 2 wird sie um den Betrag
gekürzt, welche sie tiefer ausgefallen wäre,
wenn der Berechnung ein um den übertragenen
Teil der Austrittsleistung vermindertes
Vorsorgeguthaben zugrunde gelegt worden
wäre. Die Kürzung der bis zu diesem Zeitpunkt
überwiesenen Invalidenrente darf jedoch das
Verhältnis zwischen dem übertragenen Teil der
Austrittsleistung und der gesamten
Austrittsleistung proportional nicht
überschreiten. Die Kürzung wird nach den
geltenden Vorschriften für die Berechnung der
Invalidenrente ermittelt. Der
Berechnungsstichtag der Kürzung entspricht
dem Datum der Einleitung des
Scheidungsverfahrens.
Aufgehoben Dieser Absatz ist nicht mehr erforderlich,
wenn die befristete Invalidenpension ohne
Berücksichtigung des Altersguthabens
berechnet wird. In diesem Fall ändert sich
die Rente nicht, selbst wenn die
Austrittsleistungen im Rahmen einer
Scheidung geteilt werden. Auf der anderen
Seite sollte diese Regelung für die aktuell
Begünstigten in Bezug auf die Kürzung von
Invalidenpensionen in eine Richtlinie der
Kasse oder eine Übergangsbestimmung
aufgenommen werden.
OK
Eingliederung 61 1 Gehen Bezügerinnen oder Bezüger einer
Invalidenpension wieder ein Dienstverhältnis
ein, das zur Versicherung im Pensionsplan führt,
so wird die Versicherung ohne Unterbrechung
weitergeführt. Die Summe der versicherten
Löhne wird entsprechend angepasst. Bei
teilweiser Eingliederung gelten diese Grundsätze
1 Gehen Bezügerinnen oder Bezüger einer
Invalidenpension wieder ein Dienstverhältnis ein,
das zur Versicherung im Pensionsplan führt, so
wird die Versicherung ohne Unterbrechung
weitergeführt. Bei teilweiser Eingliederung gelten
diese Grundsätze sinngemäss.
Die Summe der versicherten Löhne spielt
keine Rolle mehr.
E
29
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
sinngemäss.
2 Erlischt der Anspruch auf eine Rente der IV
und demzufolge auf eine Invalidenpension der
Pensionskasse ganz oder teilweise, ohne dass ein
Dienstverhältnis aufgenommen wird, das zur
Versicherung im Pensionsplan führt, so hat die
vormalige Pensionsbezügerin oder der
vormalige Pensionsbezüger Anspruch auf eine
Austrittsleistung, die nach Massgabe des Alters
im Zeitpunkt des Wegfalls der Invalidenpension
und der im gleichen Zeitpunkt gebildeten
Summe der versicherten Löhne, die dem
wegfallenden Teil der Invalidenpension
entspricht, berechnet wird. Die Bestimmungen
des Bundesrechts, insbesondere Art. 26a BVG,
und Absatz 3 bleiben vorbehalten.
2 Erlischt der Anspruch auf eine Rente der IV und
demzufolge auf eine Invalidenpension der
Pensionskasse ganz oder teilweise, ohne dass ein
Dienstverhältnis aufgenommen wird, das zur
Versicherung im Pensionsplan führt, so hat die
vormalige Pensionsbezügerin oder der vormalige
Pensionsbezüger Anspruch auf eine
Austrittsleistung, die nach Massgabe des Alters
im Zeitpunkt des Wegfalls der Invalidenpension
berechnet wird. Die Bestimmungen des
Bundesrechts, insbesondere Artikel 26a BVG,
und Absatz 3 bleiben vorbehalten.
Die Summe der versicherten Löhne spielt
keine Rolle mehr.
E
Anspruchsber
echtigte
Person
62 Die versicherte Person, die eine
Invalidenpension bezieht, hat für jedes Kind, das
im Falle ihres Todes eine Waisenpension
gemäss Art. 76 beanspruchen könnte, Anspruch
auf eine Zusatzpension.
Die versicherte Person, die eine Invalidenpension
bezieht, hat für jedes Kind, das im Falle ihres
Todes eine Waisenpension gemäss Art. 76
beanspruchen könnte, Anspruch auf eine
Invaliden-Kinderpension.
Redaktionelle Anpassung. Verwendung des
spezifischen Begriffs.
E
Höhe der
Pension
64 1 Die jährliche Invaliden-Kinderpension beträgt
für jedes Kind 10 Prozent der Invalidenpension,
jedoch mindestens 3'000 Franken und höchstens
6'000 Franken. Liegt eine Teilinvalidität vor, so
werden die vorgenannten Grenzbeträge im
gleichen Verhältnis wie die Invalidenpension
gekürzt.
1 Die jährliche Invaliden-Kinderpension beträgt
20 Prozent der Invalidenpension.
Die Minimal- und Maximalbeträge sind
aufgehoben. Die jährliche Invaliden-
Kinderpension ist in Prozenten der
Invalidenpension festgelegt.
OK
30
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
2 Die in Absatz 1 genannten Grenzbeträge
können durch Beschluss der Pensionskasse
periodisch angepasst werden.
Aufgehoben Diese Regel ist nicht mehr nützlich, da die
minimalen und maximalen Pensionen
wegfallen.
OK
3 Wenn die Invalidenpension wegen Scheidung
herabgesetzt wird, ist die laufende Invaliden-
Kinderpension davon nicht betroffen. Neue oder
reaktivierte Invaliden-Kinderpensionen werden
jedoch auf der Grundlage der herabgesetzten
Invalidenpension berechnet. Die Mindest- und
Höchstbeträge werden proportional zur
Herabsetzung der Invalidenpension angepasst.
Aufgehoben Dieser Absatz ist nicht mehr erforderlich,
wenn die befristete Invalidenpension ohne
Berücksichtigung des Altersguthabens
berechnet wird; In diesem Fall ändert sich
die Rente nicht, selbst wenn die
Austrittsleistungen im Rahmen einer
Scheidung geteilt werden. Auf der anderen
Seite sollte diese Regelung in Bezug auf die
Kürzung für die aktuell Begünstigten von
Invalidenpensionen in eine Richtlinie der
Kasse oder eine Übergangsbestimmung
aufgenommen werden.
OK
Beginn und
Ende des
Anspruchs;
Rückerstattun
g
67 2 Die provisorische Invalidenpension ist eine
Vorschussleistung. Sie wird bis zum Erlass der
Rentenverfügung der IV ausbezahlt, längs-tens
jedoch bis zur Vollendung des 60. Altersjahres.
Die versicherte Person muss eine Erklärung
unterzeichnen, mit welcher sie der Pen-
sionskasse ihren Anspruch auf
Leistungsnachzahlungen gegenüber der IV im
Umfang des vorgeschossenen Betrags abtritt.
Nach Eröffnung der Rentenverfügung der IV
wird der der vorgeschossene Be-trag nötigenfalls
?? Das Alter 60 entspricht der Limite im
bisherigen Vorsorgeplan! Anpassung nötig?
D/E
31
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
bei der IV zurückgefordert.
Beginn und
Ende des
Anspruchs;
Rückerstattun
g
70 2 Der Vorschuss auf die IV-Rente wird bis zum
Erlass der Rentenverfügung der IV ausbezahlt,
längstens jedoch bis zur Vollendung des
60. Altersjahres. Die versicherte Person muss
eine Erklärung unterzeichnen, mit welcher sie
der Pensionskasse ihren Anspruch auf
Leistungsnachzahlungen gegenüber der IV im
Umfang des vorgeschossenen Betrags abtritt.
Nach Eröffnung der Rentenverfügung der IV
wird der vorgeschossene Betrag bei der IV
zurückgefordert.
?? Das Alter 60 entspricht der Limite im
bisherigen Vorsorgeplan! Anpassung nötig?
D/E
Höhe der
Pension
74 Die Ehegatten- oder Partnerpension beträgt beim
Tod einer aktiv versicherten Person 60 Prozent
der vollen Invalidenpension, auf welche die
verstorbene Person Anspruch gehabt hätte, wenn
sie im Zeitpunkt ihres Todes invalid geworden
wäre. Beim Tod einer Person, die eine
Invaliden- oder Alterspension bezogen hat,
beträgt die Ehegatten- oder Partnerpension 60
Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder
Invalidenpension. Beträgt jedoch der
Altersunter-schied zwischen der verstorbenen
Person und ihrem überlebenden Ehegatten oder
ihrem überlebenden eingetragenen Partner mehr
als fünfzehn Jahre, so wird die Pension für jedes
volle Jahr, um das der Altersunterschied von
fünfzehn Jahren überschritten ist, um 1 Prozent
Die Ehegatten- oder Partnerpension beträgt beim
Tod einer aktiv versicherten Person 60 Prozent
der vollen Invalidenpension, auf welche die
verstorbene Person Anspruch gehabt hätte, wenn
sie im Zeitpunkt ihres Todes invalid geworden
wäre. Beim Tod einer Person, die eine Invaliden-
oder Alterspension bezogen hat, beträgt die
Ehegatten- oder Partnerpension 60 Prozent der
zuletzt ausgerichteten Alters- oder
Invalidenpension. Beträgt jedoch der Altersunter-
schied zwischen der verstorbenen Person und
ihrem überlebenden Ehegatten oder ihrem
überlebenden eingetragenen Partner mehr als
fünfzehn Jahre, so wird die Pension für jedes
volle Jahr, um das der Altersunterschied von
fünfzehn Jahren überschritten ist, um 1 Prozent
Anpassung an den französischen Text
(Präzisierung).
E?
32
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
gekürzt. des Betrags gekürzt.
Anspruchsbe-
rechtigte
Personen und
Höhe des
Kapitals
75 1 Hinterlässt eine aktivversicherte Person oder
eine Person, die eine Invaliden- oder
Alterspension bezieht, keinen Ehegatten oder
eingetragenen Partner mit Anspruch auf eine
Pension oder eine einmalige Abfindung, so zahlt
die Pensionskasse den in Absatz 2 aufgeführten
Personen ein Todesfallkapital in Höhe der
halben im Zeitpunkt des Todes geäufneten
Austrittsleistung. Bezog die versicherte Person
im Zeitpunkt ihres Todes eine Alters- oder
Invalidenpension, so entspricht das
Todesfallkapital der halben Austrittsleistung
zum Zeitpunkt der Pensionierung oder des
Invaliditätseintritts, vermindert um den Betrag
der bereits ausbezahlten Leistungen.
1 Hinterlässt eine aktiv versicherte Person oder
eine Person, die eine Invaliden- oder
Alterspension bezieht, keinen Ehegatten oder
eingetragenen Partner mit Anspruch auf eine
Pension oder eine einmalige Abfindung, so zahlt
die Pensionskasse den in Absatz 2 aufgeführten
Personen ein Todesfallkapital in Höhe der halben
im Zeitpunkt des Todes geäufneten
Austrittsleistung, sofern sie der Pensionskasse zu
Lebzeiten der versicherten Person schriftlich
mitgeteilt wurden. Bezog die versicherte Person
im Zeitpunkt ihres Todes eine Alters- oder
Invalidenpension, so entspricht das
Todesfallkapital der halben Austrittsleistung zum
Zeitpunkt der Pensionierung oder des Eintritts der
Invalidität, vermindert um den Betrag der bereits
ausbezahlten Leistungen.
Diese Klarstellung soll Beweisprobleme bei
der Feststellung des Leistungsanspruchs
begrenzen. Das Bundesgericht hat bestätigt,
dass eine solche Anforderung
gesetzeskonform ist.
Terminologie und redaktionelle Anpassung.
OK
2 Folgende begünstigte Personen haben
Anspruch auf das Todesfallkapital:
a) - die Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, mit Ausnahme der Kinder im Sinne von Artikel 76;
- die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine
2 Folgende begünstigte Personen haben Anspruch
auf das Todesfallkapital:
a) - die Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, mit Ausnahme der Kinder im Sinne von Artikel 76;
- die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine
Diese Klarstellung soll die "Person, die mit
der verstorbenen Person in den letzten fünf
Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine
Lebensgemeinschaft geführt hat "
einschränken, da die Rechtsprechung eine
solche Lebensgemeinschaft auch dann
anerkannt hat, wenn die betroffenen
Personen in getrennten Wohnungen leben
und sich das Reglement der
OK
33
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Lebensgemeinschaft geführt hat;
- die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b) beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a:
- die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen von Artikel 76 nicht erfüllen oder, falls keine solchen Kinder vorhanden sind,
- die Eltern, oder, falls diese nicht mehr leben,
- die Geschwister;
c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b die gesetzlichen Erben in der Rangfolge des Erbrechts, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
Lebensgemeinschaft an derselben Adresse geführt hat;
- die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b) beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a:
- die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen von Artikel 76 nicht erfüllen oder, falls keine solchen Kinder vorhanden sind,
- die Eltern oder, falls diese nicht mehr leben,
- die Geschwister;
c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b die gesetzlichen Erben in der Rangfolge des Erbrechts, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
Vorsorgeeinrichtung dazu nicht äussert. Eine
solche Präzisierung ist daher
wünschenswert.
2bis Als "Person, die mit der verstorbenen Person
in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod
ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft an
derselben Adresse geführt hat", wird die Person
betrachtet, die nicht im Sinne von Art. 95 ZGB
mit dem Verstorbenen verwandt und nicht
verheiratet ist (weder mit dem Verstorbenen noch
mit einer anderen Person)
Der neue Artikel 75 Abs. 2bis schliesst die
« Person, die mit der verstorbenen Person
unmittelbar vor deren Tod die letzten fünf
Jahre ununterbrochen eine
Lebensgemeinschaft an derselben Adresse
geführt hat », mit einem
Verwandtschaftsgrad, der eine Ehe mit dem
Verstorbenen verhindert hätte, wie zum
Beispiel einer unter demselben Dach
lebende Schwester, vom Leistungsanspruch
aus.
OK
34
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Beginn und
Ende des
Anspruchs
77 2 Der Anspruch auf die Pension erlischt mit dem
Tod der Waise oder mit Vollendung des
18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur
Vollendung des 25. Altersjahres für die Waise,
die eine Lehre oder ein Studium absolviert, oder
die zu mindestens 70 Prozent invalid ist und zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch nicht in
der Lage ist.
2 Der Anspruch auf die Pension erlischt mit dem Tod der Waise oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für die Waise, die eine Lehre oder ein Studium absolviert, oder die zu mindestens 70 Prozent invalid ist und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch nicht in der Lage ist. Um den Anspruch auf eine Fortsetzung der Rente über das 18. Lebensjahr hinaus zu bestimmen, stützt sich die Kasse auf die Renten-richtlinien (RR) der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Gemäss einem Kommentar des BSV kann
sich die Kasse auf die Praxis der ersten
Säule stützen, wobei diese Klarstellung die
Frage des Anspruchs auf Leistungen eines
jungen Menschen klären kann, der zum
Beispiel mit 18 Jahren ein FZ erworben hat,
während zweier Jahre arbeitet und im Alter
von 21 Jahren beschliesst, das Studium
wieder aufzunehmen.
Redaktionelle Anpassung.
E?
Höhe der
Pension
78 1 Beim Tod einer aktivversicherten Person
beträgt die jährliche Waisenpension je Kind
20 Prozent der ganzen Invalidenpension, auf
welche die versicherte Person Anspruch gehabt
hätte. Beim Tod einer Person, die eine Alters-
oder Invalidenpension bezieht, beträgt die
Waisenpension 20 Prozent der Pension, die die
verstorbene Person tatsächlich bezog. Wenn die
Invaliden- oder Alterspension wegen Scheidung
herabgesetzt wurde, werden die neuen
Kinderrenten auf der Grundlage der
herabgesetzten Pension berechnet. Die
Waisenpension entspricht mindestens 40 Prozent
der maximalen AHV-Rente. Dieses Minimum
wird proportional zur Herabsetzung der Pension
infolge Scheidung gekürzt.
1 Beim Tod einer aktivversicherten Person beträgt die jährliche Waisenpension je Kind 20 Prozent der ganzen Invalidenpension, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte. Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenpension bezog, beträgt die Waisenpension 20 Prozent der Pension, die die verstorbene Person tatsächlich bezog. Wenn die Invaliden- oder Alterspension wegen Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer registrierten Partnerschaft herabgesetzt wurde, werden die neuen Kinderpensionen auf der Grundlage der herabgesetzten Pension berechnet. Die Waisenpension entspricht mindestens 40 Prozent der maximalen AHV-Rente. Dieses Minimum wird proportional zur Herabsetzung der Pension infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gekürzt.
Entfällt aufgrund des Todesfalls einer
invaliden Person die Überentschädigung, so
entspricht die Waisenpension nicht 20% der
tatsächlich bezogenen Invalidenpension.
Dies ist ein Widerspruch!
Redaktionelle Anpassung.
D/E
2 Vollwaisen haben Anspruch auf eine doppelte
Pension. Dasselbe gilt für Waisenkinder, deren
Mutter oder Vater, sei es als aktivversicherte
oder rentenbeziehende Personen, im Zeitpunkt
2 Vollwaisen haben Anspruch auf eine doppelte
Pension. Dasselbe gilt für Waisenkinder, deren
Mutter oder Vater, sei es als aktiv versicherte
oder eine Pension beziehende Person, im
Redaktionelle Anpassung. E?
35
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
des Todes alleine und dauerhaft für den
Unterhalt und die Ausbildung der Kinder
aufgekommen ist. Waren im Falle einer
Vollwaise beide verstorbenen Ehegatten bei der
Pensionskasse versichert, so hat sie Anspruch
auf nur eine doppelte Pension.
Zeitpunkt des Todes alleine und dauerhaft für den
Unterhalt und die Ausbildung der Kinder
aufgekommen ist. Waren im Falle einer
Vollwaise beide verstorbenen Ehegatten bei der
Pensionskasse versichert, so hat sie Anspruch auf
nur eine doppelte Pension.
Austritt aus
der Pensions-
kasse
80 2 Die versicherte Person, deren Dienstverhältnis
zwischen dem vollendeten 58. und dem
ordentlichen Rücktrittsalter von 62 Jahren
aufgelöst wird, und die die Erwerbstätigkeit
weiterführt oder als arbeitslos gemeldet ist, tritt
ebenfalls aus der Pensionskasse aus, sofern nicht
einer der in Absatz 1 Bst. a-d aufgeführten Fälle
vorliegt und sich die versicherte Person nicht für
die Alterspension entscheidet. Die versicherte
Person teilt der Pensionskasse ihre Wahl mit.
Diese kann von der versicherten Person Belege
zur neuen Erwerbstätigkeit oder zur Anmeldung
bei der Arbeitslosenversicherung einfordern.
2 Die versicherte Person, deren Dienstverhältnis
zwischen dem vollendeten 58. und dem
ordentlichen AHV-Rentenalter aufgelöst wird,
und die die Erwerbstätigkeit weiterführt oder als
arbeitslos gemeldet ist, tritt ebenfalls aus der
Pensionskasse aus, sofern nicht einer der in
Absatz 1 Bst. a-d aufgeführten Fälle vorliegt und
sich die versicherte Person nicht für die
Alterspension entscheidet. Die versicherte Person
teilt der Pensionskasse ihre Wahl mit. Diese kann
von der versicherten Person Belege zur neuen
Erwerbstätigkeit oder zur Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung einfordern.
Das « ordentliche » Rentenalter bezieht sich
auf das im AHVG festgelegte Rentenalter.
Terminologie.
OK
Höhe der
Austritts-
leistung
81 1 Die Austrittsleistung entspricht dem Barwert
der erworbenen Leistungen zum Zeitpunkt des
Austritts aus der Pensionskasse. Sie wird nach
den Regeln des Leistungsprimats berechnet
(Art. 16 des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]).
1 Die Höhe der Austrittsleistung entspricht dem
nach dem System des Beitragsprimats
berechneten Altersguthaben.
Aus Artikel 81 Abs. 1 geht klar hervor, dass
von der Kasse das System des
Beitragsprimats angewandt wird,
insbesondere bei der Bestimmung der Höhe
der Austrittsleistung.
OK
36
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
2 Die erworbenen Leistungen entsprechen der
erworbenen jährlichen Alterspension. Diese
beträgt 1.6 Prozent der aufgewerteten Summe
der versicherten Löhne zum Zeitpunkt des
Austritts aus der Pensionskasse; die tatsächlich
geleisteten Einkäufe, Vorbezüge oder
Übertragungen infolge einer Scheidung oder
einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
werden berücksichtigt.
2 Die Austrittsleistung gemäss FZG ist in allen
Fällen gewährleistet.
Die Mindestgarantie der Kasse bezieht sich
auf Artikel 15 bis 18 FZG, welche das
verbriefte Recht der versicherten Person im
Falle seiner Austrittsleistung festlegt.
OK
3 Die Austrittsleistung entspricht dem Produkt
aus der erworbenen jährlichen Alterspension
nach Absatz 2 und dem
versicherungstechnischen Faktor gemäss
Anhang 1, der sich aufgrund des Alters der
versicherten Person zum Zeitpunkt des Austritts
ergibt.
4 Die Austrittsleistung entspricht mindestens den
Beträgen, wie sie sich aus den Artikeln 17
Abs. 1 und 18 FZG ergeben. Die vor Erreichen
des 22. Altersjahres geleisteten Risikobeiträge
der versicherten Person, die im Falle einer
vorübergehenden Lohneinstellung geleisteten
Beiträge und die Sanierungsbeiträge werden
nicht berücksichtigt.
5 Vorbezüge und Übertragungen eines Teils der
Austrittsleistung infolge Scheidung oder
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
werden samt den mit dem BVG-Mindestzinssatz
Aufgehoben Die Abs. 3 bis 6 von Artikel 81 werden
aufgehoben: es genügt, sich auf die im FZG
enthaltenen Regeln zu beziehen, um den
Mindestanspruch der versicherten Person zu
gewährleisten.
OK
37
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
berechneten Zinsen von der minimalen
Austrittsleistung im Sinne von Absatz 4
abgezogen.
6 Hat die austretende Person die getätigten
Einkäufe nicht vollständig amortisiert, so wird
der Barwert der ausstehenden Raten von der
Austrittsleistung nach Absatz 1 bis 5 abgezogen.
Übertragung
und Baraus-
zahlung
82 1 Die Übertragung der Austrittsleistung in die
neue Vorsorgeeinrichtung, die Erhaltung des
Vorsorgeschutzes in anderer Form und die
Barauszahlung werden durch das FZG geregelt;
die Absätze 2-7 bleiben vorbehalten. Die
Pensionskasse kürzt ihre Hinterlassenen- und
Invalidenleistungen nach
versicherungstechnischen Grundsätzen, wenn
die Rückerstattung der Austrittsleistung in den
nach Artikel 3 Abs. 2 FZG vorgesehenen Fällen
unterbleibt.
1 Die Übertragung der Austrittsleistung in die
neue Vorsorgeeinrichtung, die Erhaltung des
Vorsorgeschutzes in anderer Form und die
Barauszahlung werden durch das FZG geregelt;
die Absätze 2-7 bleiben vorbehalten.
Es sollte eine Übergangsbestimmung
vorgesehen werden, um nur die Leistungen
bei Invalidität zu reduzieren.
OK
Geringes
Defizit
Unterdeckung
84 1 Erachtet der Vorstand die
Wertschwankungsreserve als ungenügend, so
kann er folgende Massnahmen beschliessen:
a) reduzierte oder keine Anpassung der Pensionen an die Teuerung;
b) maximal bis auf die Teuerungsanpassung der Gehälter des Staatspersonals reduzierte Aufwertung der Summe der versicherten Löhne (Art. 48).
Aufgehoben Das geringe Defizit kann weder durch eine
Änderung der Rentenanpassung (die nicht
mehr automatisch erfolgt) noch durch eine
Reduktion der Aufwertung der Löhne
aufgefangen werden. Dieser Begriff fällt
weg. Abs. 1 wird gelöscht.
OK
38
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
2 Liegt der Deckungsbeitrag zwischen 90 und
100 Prozent, so kann der Vorstand zusätzlich zu
den nach Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen
folgende Massnahmen ergreifen:
a) Er kann zeitlich befristete Sanierungsbeiträge erheben. In diesem Fall müssen die Arbeitgeber mindestens dieselben Beiträge entrichten wie die Summe der Beiträge der versicherten Personen. Die Sanierungsbeiträge werden bei der Festlegung der Austrittsleistung nicht berücksichtigt. Die Erhebung eines Sanierungsbeitrags von den Rentnerinnen und Rentnern im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bleibt vorbehalten;
b) er kann die versicherungstechnische Kürzung, die bei Pensionierung vor dem 60. Altersjahr je Rentenmonat erfolgt, auf 0.333 Prozent erhöhen;
c) er kann die Summe der versicherten Löhne zu einem Satz aufwerten (Art. 48), der unter der Teuerungsanpassung der Gehälter des Staatspersonals liegt;
d) er kann die (freiwillige) Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht vorsehen.
2 Es besteht eine Unterdeckung, wenn der
Deckungsgrad gemäss geprüftem Jahresabschluss
niedriger ist als der Deckungsgrad, auf den der
von der Aufsichtsbehörde genehmigte
Finanzierungsplan zum selben Zeitpunkt
verweist.
3 Eine Unterdeckung gilt als begrenzt, wenn diese
mit grosser Wahrscheinlichkeit von der
Pensionskasse innerhalb von fünf Jahren nach der
ersten Feststellung der Unterdeckung ohne
Sanierungsmassnahmen beseitigt werden kann.
4 In allen anderen Fällen von Unterdeckung wird
diese als erheblich bezeichnet.
Der Begriff des "Deckungsbeitrages" wird
durch den Begriff "Unterdeckung", begrenzt
oder erheblich, ersetzt. Abs. 2 wird
vollständig umgestaltet, um den neuesten
Anforderungen der Aufsichtsbehörden
hinsichtlich der Entwicklung des
Deckungsgrades der Vorsorgeeinrichtungen
von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu
entsprechen. Der Begriff
"Finanzierungsplan" erscheint in Art. 8
PKG.
Terminologie.
OK
Sanierungs-
massnahmen
85 Weist die Pensionskasse einen Deckungsgrad
von weniger als 90 Prozent auf, so kann der
Vorstand zusätzlich zu den Massnahmen nach
Artikel 84 folgende Massnahmen vorsehen:
a) Er kann innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten die Verpfändung und den Vorbezug im Rahmen der
Wenn die Unterdeckung erheblich ist, kann der
Vorstand der Pensionskasse eine oder mehrere der
folgenden Massnahmen vorsehen:
a) Minder- oder Nullverzinsung;
b) Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Beschränkung oder Ablehnung von Verpfändung und Vorbezug zur
Die Möglichkeiten, aufgrund der
erheblichen Unterdeckung der Kasse zu
handeln, sind aufgeführt und ergänzen die
im heute gültigen Reglement genannten.
Sanierungsmassnahmen müssen
ausdrücklich ins Reglement aufgenommen
39
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Wohneigentumsförderung einschränken oder ganz verweigern;
b) er kann gänzlich auf die Aufwertung der Summe der versicherten Löhne (Art. 48) verzichten ;
c) er kann weitere Massnahmen ergreifen.
Wohneigentumsförderung;
c) Erhebung von befristeten Sanierungsbeiträgen. In diesem Fall müssen die Arbeitgeberbeiträge mindestens der Summe der Versichertenbeiträge entsprechen. Sanierungsbeiträge sind in der Austrittsleistung nicht enthalten;
d) Die Erhebung von Beiträgen bei den Rentnern im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten;
e) weitere Massnahmen.
werden.
Terminologie und Anpassung an den
französischen Text.
Kompen-
sation
86 Führen die Sanierungsmassnahmen zu einer
dauerhaften Überdeckung, so kann der Vorstand
Kompensationsmassnahmen beschliessen, um
die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und
die erwerbstätigen versicherten Personen für die
erlittenen Leistungseinbussen teilweise zu
entschädigen.
Aufgehoben Diese Bestimmung (programmatische
Regel) wird gelöscht. Dies schliesst
natürlich nicht aus, dass der Vorstand die
Versicherten und Rentenempfänger nach
Möglichkeit an der guten finanziellen Lage
der Kasse teilhaben lassen kann.
OK
Informationen
durch die
Pensionskasse
87 5 Die Information der Rentenbezügerinnen und -
bezüger und externen versicherten Personen
obliegt der Pensionskasse.
5 Die Information der eine Pension beziehenden
und der externen versicherten Personen obliegt
der Pensionskasse.
Redaktionelle Anpassung. E?
b) Versiche-
rungsausweis
und
Informationen
zur
Pensionskasse
88 1 Die versicherten Personen erhalten jedes Jahr
einen Versicherungsausweis, welcher Auskunft
über die versicherten Leistungen, den
versicherten Lohn, den Arbeitnehmer-
Beitragssatz sowie die Höhe der
Austrittsleistung gibt. Auf Ersuchen hin teilt die
Verwaltung den versicherten Personen all ihre
persönlichen Daten und Einkaufsmöglichkeiten
mit.
1 Die versicherten Personen erhalten jedes Jahr
einen Versicherungsausweis, welcher
insbesondere Auskunft über die versicherten
Leistungen, den versicherten Lohn, den
Arbeitnehmer-Beitragssatz sowie die Höhe der
Austrittsleistung gibt. Auf Ersuchen hin teilt die
Verwaltung den versicherten Personen all ihre
persönlichen Daten und Einkaufsmöglichkeiten
mit.
Redaktionelle Änderung OK
40
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
c) Im
Freizügig-
keitsfall
89 1 Im Freizügigkeitsfall erstellt die Pensionskasse
zuhanden der versicherten Person eine
Abrechnung über die Austrittsleistung. Diese
Abrechnung gibt Auskunft über die Berechnung
der Austrittsleistung, die Höhe des
Mindestbetrages gemäss Art. 17 Abs. 1 FZG.
und die Höhe des BVG-Altersguthabens gemäss
Art. 18 FZG.
1 Im Freizügigkeitsfall erstellt die Pensionskasse
zuhanden der versicherten Person eine
Abrechnung über die Austrittsleistung. Diese
Abrechnung gibt Auskunft über die Höhe der
Austrittsleistung sowie die Höhe des
Mindestbetrages gemäss FZG.
Redaktionelle Änderung: Soweit möglich,
vermeiden wir es, auf eine bestimmte
Gesetzesbestimmung zu verweisen, die sich
häufig ändern kann.
OK
e) im Falle
einer
Unterdeckung
91 Bei Unterdeckung informiert die Pensionskasse
die Aufsichtsbehörde, die Arbeitgeber, die
versicherten Personen sowie die Rentnerinnen
und Rentner über das Ausmass und die Ursachen
der Unterdeckung sowie die ergriffenen
Sanierungsmassnahmen.
Bei Unterdeckung informiert die Pensionskasse
die Aufsichtsbehörde, die Arbeitgeber, die aktiv
versicherten sowie die eine Pension beziehenden
Personen über das Ausmass und die Ursachen der
Unterdeckung sowie die ergriffenen
Sanierungsmassnahmen.
Redaktionelle Anpassung. E?
Versiche-
rungstech-
nische
Grundlagen
95 1 Die versicherungstechnischen Grundlagen der
Pensionskasse setzen sich aus den
versicherungstechnischen Tabellen und dem
technischen Zinssatz zusammen.
2 Die von der Pensionskasse verwendeten
versicherungstechnischen Tabellen befinden sich
im Reglement über die
versicherungstechnischen Passiven.
3 Der technische Zinssatz der Pensionskasse
befindet sich im Reglement über die
versicherungstechnischen Passiven.
4 Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten
versicherungstechnischen Grundlagen werden
für sämtliche von der Pensionskasse oder vom
anerkannten Experten oder der anerkannten
Aufgehoben Diese Angaben sind in einem
Vorsorgereglement nicht unbedingt
erforderlich, da die technischen Aspekte im
Reglement über die
versicherungstechnischen Passiven enthalten
sind.
OK
41
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Expertin vorgenommenen
versicherungstechnischen Berechnungen
verwendet.
5 Die Pensionskasse überprüft periodisch, ob die
versicherungstechnischen Grundlagen der
Pensionskasse und die Gewichtungsfaktoren
noch dem Entwicklungsstand der
versicherungstechnischen Tabellen, dem
langfristig zu erwartenden Kapitalertrag und der
tatsächlichen Entwicklung des
Versichertenbestandes, namentlich in Bezug auf
die Proportion von Frauen und Männern,
entsprechen.
Einkauf 97 Die bei Inkrafttreten des vorliegenden
Reglements laufenden Einkaufsamortisationen
werden gemäss den beim Einkauf geltenden
Bedingungen entrichtet.
Die bei Inkrafttreten des vorliegenden
Reglements laufenden Einkaufsamortisationen
fallen weg. Der versicherten Person wird die
Summe der versicherten Löhne per 31.12.2019
nach versicherungstechnischen Berechnungen auf
der Grundlage der fehlenden monatlichen
Zahlungen gekürzt, es sei denn, sie zahlt den
Restbetrag.
Die Einkaufsamortisationen mittels
Monatsraten werden ab dem 1. Januar 2019
mit einer kurzen Übergangszeit gestrichen.
OK
Kürzung der
zukünftigen
Alters-,
Invaliden-
und
Hinterlasse-
nenpensionen
der
98 1 Die Pensionen der aktiven
Universitätsprofessoren, die aufgrund ihres
Anstellungsvertrags nach dem 65. Altersjahr in
Pension treten können, und die sich innerhalb
von sieben Jahren nach dem 1. Februar, welcher
auf das Inkrafttreten des vorliegenden
Reglements folgt, pensionieren lassen oder in
dieser Periode sterben oder invalid werden,
Universitätsprofessoren können sich bis zum Tag
einkaufen, an dem sie Anspruch auf eine
Alterspension haben.
OK
42
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Universitäts-
professoren
und ihrer
Hinterlasse-
nen
werden nach Anhang 5 linear gekürzt.
Vorbehalten bleibt der Fall, in denen die
betroffenen Personen gestützt auf das
vorliegende Reglement Anspruch auf bessere
oder gleichwertige Leistungen haben.
2 Während der Übergangsfrist gemäss Absatz 1,
längstens aber bis zum 70. Altersjahr, können
die betroffenen Universitätsprofessoren einen
Einkauf tätigen, der ihnen die Aufrechterhaltung
des bisherigen Vorsorgeniveaus erlaubt. Der
maximal einkaufbare Betrag entspricht der
kapitalisierten Reduktion der versicherten
Alterspension zum Zeitpunkt des Einkaufs. Es
gelangt die Einkaufsskala gemäss Anhang 1 zur
Anwendung.
Aufgehoben OK
Pensionierten-
Kinderpensio
n
101 2 Die laufenden Invaliden-Kinderpensionen bei
Inkrafttreten der Änderungen des vorliegenden
Reglements mit Wirkung auf den 1. Januar 2021
werden bis zum Ende des Anspruchs nach Artikel
50 des vorliegenden Reglements gemäss den bei
Beginn des Anspruchs geltenden Bedingungen
ausbezahlt. Die gemeinsamen Bestimmun-gen des
Kapitels 5 und die Bestimmungen des Kapitels 7
des vorliegenden Reglements bleiben
vorbehalten.
Sollte nicht ein Absatz 2 analog zum Absatz
2 in Art. 103 eingefügt werden?
D/E
43
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Invaliden-
pensionen
102 1 Die bei Inkrafttreten des vorliegenden
Reglements laufenden Invalidenpensionen
werden bis zum Ende des Anspruchs nach
Artikel 59 des vorliegenden Reglements gemäss
den bei Beginn des Anspruchs geltenden
Bedingungen ausbezahlt. Die gemeinsamen
Bestimmungen des Kapitels 5 und die
Bestimmungen des Kapitels 7 des vorliegenden
Reglements bleiben vorbehalten.
1 Die bei Inkrafttreten des vorliegenden
Reglements laufenden Invalidenpensionen
werden bis zum Tod der versicherten Person
gemäss den bei Beginn des Anspruchs geltenden
Bedingungen ausbezahlt. Die gemeinsamen
Bestimmungen des Kapitels 5 und die
Bestimmungen des Kapitels 7 des vorliegenden
Reglements bleiben vorbehalten.
Die laufenden Invalidenpensionen sind nicht
befristet und werden deshalb bis zum Tod
der versicherten Person ausbezahlt.
Sollte man nicht das Datum des Inkraftretens
ergänzen?
D/A
2 Sinkt der Invaliditätsgrad bei der Revision
einer laufenden Pension, so wird die
entsprechende Kürzung der Pension nach
bisherigem Recht bestimmt.
2 Wenn der Invaliditätsgrad für dieselbe
gesundheitliche Beeinträchtigung bei der
Revision einer laufenden Pension variiert, so
richtet sich die entsprechende Anpassung der
Pension nach dem Reglement, welches zum
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, gültig
war.
In Anbetracht des abgeänderten
Berechnungssystems für die
Invalidenpensionen und des Übergangs von
der lebenslänglichen zur befristeten Pension
ist es nicht erforderlich, sich bei einer
Änderung der Situation, die eine Anpassung
(Erhöhung oder Verminderung) der
Leistungen rechtfertigt, auf das
entsprechende Reglement zu berufen.
OK
3 Steigt der Invaliditätsgrad bei der Revision
einer laufenden Pension, so wird die
entsprechende Erhöhung der Pension nach dem
vorliegenden Reglement bestimmt.
3 Bei einer Änderung des Invaliditätsgrades
aufgrund einer neuen gesundheitlichen
Beeinträchtigung wird die entsprechende
Anpassung der laufenden Pension nach dem
vorliegenden Reglement bestimmt.
Die Änderung des Leistungsanspruchs kann
nach oben oder nach unten erfolgen.
OK
Invaliden-
Kinderpen-
sionen
103 1 Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Reglements bereits Anspruch auf eine
Invalidenpension hat, erhält keine Invaliden-
Kinderpension.
1 Anspruchsberechtigte, deren Anspruch auf eine
Invalidenpension vor dem 1. Januar 2012
entstanden ist, erhalten keine Invaliden-
Kinderpension.
Diese Klarstellung muss gemacht werden,
wobei Pensionen mit Anspruchsbeginn nach
dem 1. Januar 2012 den Anspruch auf eine
Invaliden-Kinderpension begründen.
OK
44
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
2 Die laufenden Invaliden-Kinderpensionen bei
Inkrafttreten der Änderungen des vorliegenden
Reglements mit Wirkung auf den 1. Januar 2021
werden bis zum Ende des Anspruchs nach
Artikel 63 des vorliegenden Reglements gemäss
den bei Beginn des Anspruchs geltenden
Bedingungen ausbezahlt. Die gemeinsamen
Bestimmungen des Kapitels 5 und die
Bestimmungen des Kapitels 7 des vorliegenden
Reglements bleiben vorbehalten.
OK
Waisenpensio
nen
104 Die bei Inkrafttreten des vorliegenden
Reglements laufenden Waisenpensionen werden
bis zum Ende des Anspruchs nach Artikel 77
Abs. 2 des vorliegenden Reglements gemäss den
bei Beginn des Anspruchs geltenden
Bedingungen ausbezahlt. Die gemeinsamen
Bestimmungen des Kapitels 5 und die
Bestimmungen des Kapitels 7 des vorliegenden
Reglements bleiben vorbehalten.
Die bei Inkrafttreten des vorliegenden
Reglements mit Wirkung auf den 1. Januar 2021
laufenden Waisenpensionen werden bis zum Ende
des Anspruchs nach Artikel 77 Abs. 2 des
vorliegenden Reglements gemäss den bei Beginn
des Anspruchs geltenden Bedingungen
ausbezahlt. Die gemeinsamen Bestimmungen des
Kapitels 5 und die Bestimmungen des Kapitels 7
des vorliegenden Reglements bleiben
vorbehalten.
Müsste hier nicht wie in Art. 103 Abs. 2
zusätzlich das Datum des Inkrafttretens des
neuen Reglements erwähnt werden, um
Missverständnisse zu vermeiden?
D/E
Versicherte
Personen
unter
22 Jahren, die
für das Risiko
Alter bereits
Beiträge
entrichtet
haben
105 1 Die versicherten Personen unter 22 Jahren, die
bei Inkrafttreten dieses Reglements bereits für
die Deckung des Risikos Alter Beiträge
entrichtet haben, sind für das Risiko Alter bis
und mit des letzten Tages des Monats, in
welchem sie das 22. Altersjahr vollenden, nicht
mehr versichert. Die erworbene aufgewertete
Summe der versicherten Löhne am
31. Dezember 2011 bleibt aufrechterhalten.
Diese Summe wird gleich aufgewertet wie jene
der anderen aktivversicherten Personen.
Aufgehoben Niemand ist von der alten
Übergangsbestimmung betroffen. Sie wird
gelöscht.
OK
45
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
2 Bei Austritt aus der Pensionskasse vor dem
ersten Tag des Monats nach Vollendung des
22. Altersjahrs haben die gemäss Absatz 1
versicherten Personen Anspruch auf eine
Austrittsleistung. Die Austrittsleistung wird
gemäss den Grundsätzen von Kapitel VI
berechnet, wobei jedoch folgender
versicherungstechnischer Faktor angewandt
wird:
Alter (x)
in Jahren
Versicherungs-
technischer
Faktor
17 5,330
18 5,414
19 5,498
20 5,585
21 5,672
22 5,761
Scheidung
und
gerichtliche
Auflösung
einer
eingetragenen
Partnerschaft
105bis Die Kasse erlässt eine Richtlinie betreffend die
Auswirkungen einer Scheidung oder gerichtlichen
Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf
laufende Pensionen, insbesondere auf laufende
Invalidenpensionen.
Im Falle einer Scheidung unterliegen die
derzeitigen Leistungen je nach ihrer
lebenslänglichen oder befristeten Natur
unterschiedlichen Anpassungen. Die Regeln
müssen von der Kasse intern festgelegt
werden.
Redaktionelle Anpassung.
E?
46
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Höhe der
Entschädi-
gung
105ter 1 Beim Wechsel vom Leistungs- zum
Beitragsprimat schreibt die Pensionskasse dem
Altersguthaben aller aktiv versicherten Personen
einen Ausgleichsbetrag gut, die:
a) über 50 Jahre alt (Variante 1) / 45 Jahre alt (Varianten 2 und 3)
und
b) am 31. Dezember 2018 in der Pensionskasse versichert waren.
Art. 105ter übernimmt Art. 30b PKG in
vollem Umfang. Es erscheint gerechtfertigt,
diese Bestimmung im RPP zu wiederholen,
da sie den Betrag festlegt, den die
versicherte Person, die von den
Übergangsmassnahmen betroffen ist,
verlangen kann.
Terminologie.
Wyc: Beim Buchstaben b handelt es sich um
meine Interpretation und verbesserte Version
des französischen Textes. Wenn der
ursprüngliche französische Text beibehalten
werden soll, so muss es unbedingt «vor dem
01.01.2019 …» heissen, damit eine
möglliche Ungleichbehandlung verhindert
wird.
D/E
2 Der Ausgleichsbetrag entspricht dem einmaligen
Betrag, der per 31. Dezember 2018 dem
Altersguthaben des Versicherten gutgeschrieben
werden müsste, um die Auswirkungen des
Primatwechsels auf die Alterspension zu mildern.
Dieser Betrag wird durch den Vergleich der
geplanten Alterspension im Alter von 64 Jahren
im vorherigen, nach dem Leistungsprimat
geführten Vorsorgeplan mit der zu erwartenden
Alterspension im gleichen Alter des
Standardplans ermittelt.
OK
47
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
3 Der Ausgleich erfolgt in der folgenden Form:
a) Mit einem Betrag für über 50 Jahre (Variante 1) / 45 Jahre (Varianten 2 und 3) alte versicherte Personen, der es ermöglicht, zum Zeitpunkt des Planwechsels den Verlust der mit dem alten Pensionsplan für das Alter 64 erwarteten Alterspension auf 11,5% (Variante 1) / 13% (Variante 2) / 15% (Variante 3) zu beschränken;
b) Mit einem Betrag für 55 bis 64 Jahre alte
versicherte Personen, der es ermöglicht, die
Differenz zwischen der mit dem alten
Pensionsplan für das Alter 64 erwarteten
Alterspension und der mit dem neuen
Pensionsplan für das Alter 64 erwarteten
Alterspension um 10% pro Jahr zu reduzieren.
OK
4 Der Ausgleichsbetrag wird mit den am 31.
Dezember 2018 gültigen, auf den 31. Dezember
2020 projizierten Parametern berechnet. Der
versicherten Person wird der höhere der beiden in
Absatz 3 festgelegten Beträge individuell
gutgeschrieben.
OK
5 Der Ausgleichsbetrag wird ab dem 1. Januar
2021 über einen Zeitraum von zehn Jahren in
Schritten von 10% pro Jahr erworben. Im Falle
eines Austritts aus der Pensionskasse vor einem
Versicherungsfall wird der bereits erworbene
Ausgleichsbetrag für die Berechnung der
Austrittsleistung berücksichtigt. Im Falle einer
vorzeitigen Pensionierung wird der ganze
Terminologie. OK
48
Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text
(die Änderungen sind unterstrichen)
Kommentar Stand
Ausgleichsbetrag sofort erworben.
6 Für versicherte Personen der Staatsgewalt
beträgt das Projektionsalter für den Vergleich der
Alterspension sowie das Bezugsalter für den
Entschädigungsbetrag 60 statt 64 Jahre.
OK