Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003
Die neue Ausbildungsordnung zum
„Mechaniker/-in für Landmaschinentechnik“
Eine Zusammenfassung Stand: 15. Juli 2003
Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003
Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik *
Gliederung:
1.1 Statistische Grundlagen
1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise
2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte)
2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte)
2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung
2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung
2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage
* Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG
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4000
4500
5000
5500
6000
6500
7000
7500
8000
8500
9000
1992 1994 1996 1998 2000 2002
• Die Zahl der Auszubildenden im Landmaschinen-mechaniker-Handwerk bleibt nahezu konstant:
– 6305 Lehrlinge (-1,5%)
– seit 3 Jahren leichter Rückgang
– Lehrjahresverteilung relativ „gesund“: 24 / 26 / 26 / 24%
Jeweils am 01-01 eines Jahres
Statistische Grundlagen I
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80
100
120
140
160
180
200
220
240
260
280
300
320
340
BB 100 156,9 211,1 254,2 276,4 301 321 325 322
BW 100 92,8 99,8 104,7 123 124 123 129 133
BY 100 97,1 101,6 111,7 113,3 113 113 105 104
HS 100 95,5 104,8 108,7 112,5 110 105 98 94
MV 100 111,5 137,4 157,7 165,9 185 175 170 158
NS 100 93 90 94 99 97 98 100 97
NW 100 100,2 103,9 111,2 119,9 122 122 123 119
RP 100 113,1 109,8 128,1 137,9 145 154 150 153
SA 100 141,7 254,8 266,7 323,8 368 271 285 298
SH 100 97 96 99 111 112 110 107 104
SL 100 116,7 133,3 183,3 166,7 233 200 233 217
SS 100 151 212,2 259,2 241,8 259 271 263 256
TÜ 100 145,7 165,7 187,1 217,1 229 233 251 257
1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003
• Ein Wachstum der Azubi-Zahlen ist nahezu überall nachzuweisen– Ausnahme: NS
• Besonders zuwachsfreudig: die neuen Länder SA, SS, BB, TÜ, MV– aber: schwaches
Ausgangsniveau
• solides Wachstum in:
(SL,) RP, BY, NW, HS, SH
Relationale Darstellung bei 1995 = 100
jeweils am 01-01 eines Jahres
Statistische Grundlagen II
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1,6
2,6
2,1
2,4
2,7 2,7 2,7
1,9
2,6 2,6 2,6
2,8
2,1
0
0,5
1
1,5
2
2,5
3
BB BW BY HS MV NS NW RP SA SH SL SS TÜ
• Die 6305 Auszubildenden verteilten sich bundesweit auf 2631 Ausbildungsstätten
– Die Zahl der Ausbildungsstätten stieg bis 2002, seitdem -6,4%
• Pro Ausbildungsstätte werden demnach 2,4 Lehrlinge ausgebildet
• Spitzenreiter ist Sachsen mit 2,8 Azubis pro Ausbildungsstätte
• Das Schlußlicht bildet Rheinland-Pfalz mit 1,9 Lehrlingen pro Ausbildungsstätte
Statistische Grundlagen III
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0%
20%
40%
60%
80%
100%
1991
1994
1997
2000
2003
Sonstiges
BGJ
Ber.fachschule
Abitur
Realschule
Hauptschule
• Der Anteil der Hauptschul-absolventen nahm bis 1999 langsam ab, seitdem wieder steigend(2003: 54,8%)
• Der Anteil der Realschüler entwickelte sich umgekehrt, heute 28,3%
• Vor allem in den neuen Ländern ist der Anteil Realschüler hoch: 71%
jeweils am 01-01 eines Jahres
Statistische Grundlagen IV
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0
50
100
150
200
250
300
350
neue L. 115 61 24 27 46 21 35 47 25 43 29
alte L. 218 196 228 195 219 213 215 227 259 254 276
1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003
• Die Zahl der Abbrecher ist vergleichsweise niedrig, dennoch seit 1998 steigend (Quote 2003: 4,8%)
• Im Westen steigt die Zahl der Abbrecher langsam(Quote 2003: 5,4%)
• Im Osten liegt die Zahl der Abbrecher seit 1995 konstant um 30 (Quote 2003: 2,4%)
jeweils am 01-01 eines Jahres
Statistische Grundlagen V
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Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik *
Gliederung:
1.1 Statistische Grundlagen
1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise
2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte)
2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte)
2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung
2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung
2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage
* Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG
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Neuordnung der Berufsausbildung Fahrzeugtechnische Berufe
An der Neuordnung beteiligte Berufe:
Automobilmechatroniker
Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik
Karosserie- und Fahrzeugmechaniker
Zweiradmechaniker
Mechaniker für Landmaschinentechnik
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Neuordnung Fahrzeugtechnische Berufe
3,5 Jahre
Automobil-mecha-troniker
Mechaniker für
Karosserie-Instand-
haltungs-technik
Karosserie-
und Fahrzeug-
mechaniker
Zweirad-
mechaniker
Mechaniker
für Land-maschinen-
technik
Gesellenprüfung
2. Lehrjahr Zwischenprüfung
1. Lehrjahr
1. Lehrjahr für alle Fahrzeugtechnischen Berufe gleiche Inhalte
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AusbildungsverordnungMechaniker für
Landmaschinentechnik
weitere Ministerien BMWi
BM JustizBM Bildung
erlässt
Fachliche Vorschläge
Sachverständige
Landmaschinen
Baumaschinen
ZDHBiBB
Zuarbeit durch
Arbeitskreis
IGM
KMK
Ausbildungsverordnung Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik
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Sachverständige Landmaschinen und Baumaschinen
- Personen und Verbände als Sachverständige und im Arbeitskreis
Sachverständige:Friedrich Schwarz, Landmaschinen, BayWa AG, WürzburgStefan Körbel, Baumaschinen, BS Baugeräte Service GmbH, Dormagen
Personen und Verbände:Günter Ströbel, Landmaschinen/MotorgeräteHubert Greving, Landmaschinen, John DeereDr. Horst Waldert, Landmaschinen, ClaasChristoph Rickfelder, Landmaschinen, VDMA Fachverband Landtechnik
Thomas Storandt, Baumaschinen, BFW-Ausbildung, BaumaschinentechnikBruno Muß, Baumaschinen, Zeppelin-CaterpillarWerner Bersch, Baumaschinen, BomagSusanne Schartz, Baumaschinen, VDMA Fachverband Bau- und Baustoffmaschinen
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Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik *
Gliederung:
1.1 Statistische Grundlagen
1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise
2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte)
2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte)
2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung
2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung
2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage
* Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG
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Mechaniker für Land- & Baumaschinentechnik
Grundbildung (1. Lehrjahr) Fahrzeugtechnik
1. Ausbildungsordnung ist so erarbeitet, dass sich jeder Fachbetrieb – Motorgeräte, Landmaschinen, Baumaschinen – in der Verordnung wiederfindet und die Ausbildung umsetzen kann.
2. Keine Nennung von Schwerpunkten oder Fachrichtungen
3. An Stellen, an denen dies notwendig ist, werden berufstypische Besonderheiten durch eine „oder“-Formulierung hervorgehoben.
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Neuerungen in der Ausbildung
Der „Mechaniker für Landmaschinentechnik“ ist ein Service- und Kundendienst-orientierter Beruf.Dies wird in der neuen Ausbildungsordnung verstärkt berücksichtigt:
1. Verstärkung der Ausbildungsinhalte „Service-, Wartungs und Instandsetzungsinhalte“, weniger Metallbe- und -verarbeitung
2. Mehr im Bereich „technische und betriebliche Kommunikation“
3. Neu: Kommunikation mit Kunden
4. Neu: Qualitätsmanagement – Betriebsbezogen
5. Die neuen Inhalte der Ausbildung finden sich auch in den Prüfungen wieder.
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Neuordnung Fahrzeugtechnische Berufe
Grundbildung (1. Lehrjahr) Fahrzeugtechnik (= für alle fahrzeugtechnischen Berufe gleiche Inhalte)
1. Berufsbildung2. Aufbau, Organisation des Ausbildungsbetriebes3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit4. Umweltschutz
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollen und Bewerten der Arbeitsergebnisse
6. Qualitätsmanagement7. Messen und Prüfen an Systemen8. Betriebliche und Technische Kommunikation9. Kommunikation mit internen und externen Kunden10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von
Betriebseinrichtungen12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen
und Systemen
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Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik *
Gliederung:
1.1 Statistische Grundlagen
1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise
2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte)
2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte)
2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung
2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung
2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage
* Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG
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Neuordnung Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik
Fachstufe Seite -1-
1. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses
2. Betriebliche und technische Kommunikation
3. Kommunikation mit dem Kunden
4. Qualitätsmanagement
5. Messen und Prüfen
6. Fügen, Trennen und Umformen
7. Manuelles und maschinelles Bearbeiten
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Fachstufe Seite -2-
8. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen
9. Eingrenzungen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden
10. Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen
11. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen
12. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissionsminderung
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Fachstufe Seite -3-
13. Installieren von Maschinen und Anlagen
14. Herstellen und Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen
15. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen
16. In- und Außerbetriebnahme von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen
17. Übergabe von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden
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Gliederung:
1.1 Statistische Grundlagen
1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise
2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte)
2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte)
2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung
2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung
2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage
* Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG
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Zwischenprüfung und Gesellenprüfung
Gedanken zur neuen Zwischen- und Gesellenprüfung
Neue Ausbildungsinhalte müssen sich auch in den Prüfungen widerspiegeln.
Prüfungen sollen möglichst den tatsächlichen betrieblichen Anforderungen entsprechen
Übergreifendes ganzheitliches Denken und Handeln im Rahmen von „kundennahen“ Arbeitsaufträgen stehen im Vordergrund des Prüfungsgeschehens.
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Zwischenprüfung
• Vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres• Inhalte des 1. Lehrjahres und der ersten Hälfte des 2. Lehrjahres• Dauer: 10 Std.
- Prüfungsinhalte (in Stichworten)
• Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werkstückes mit manuellen, maschinellen Bearbeitungstechniken, Umformtechnik, Fügetechnik, einschl. Planen, Vorbereiten, Prüfen
• Fehlersuche in Licht-/Signalanlage, Ladestromsystem, Startsystem an einem Fahrzeug einschl. Arbeitsplan, Prüf- und Messprotokoll
• Warten von Bauteilen oder Baugruppen an einem land- und baumaschinentechnischen Fahrzeugen, Maschinen, Anlagen oder Geräten sowie Dokumentation
• „Theorie“-Aufgaben nicht mehr separat, sie werden integriert mit dem praktischen Teil abgeprüft
- Neuer Inhalt: Fachgespräch über die Prüfungsaufgaben
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Praktische Gesellenprüfung
- Dauer: 14 Std. mit 5 Arbeitsaufgaben
- Inhalte der Zwischenprüfung werden nicht noch einmal geprüft
- Inhalte der Gesellenprüfung beziehen sich auf die Haupttätigkeit des zukünftigen Mechanikers für Land- und Baumaschinentechnik
Mögliche Prüfungsinhalte:
Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandhalten und Inbetriebnehmen eines elektrohydraulischen Systems eines Fahrzeugs oder Anlage
Diagnose von Fehlern und Störungen in elektrischen und elektronischen Bauteilen/Baugruppen sowie Beheben der Störungen und Prüfen der Funktionen an einem Fahrzeug, einer Maschine, einem Gerät oder einer Anlage
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• Fehlersuche und Beheben von Fehlern und deren Ursachen durch Demontieren, Montieren von Bauteilen/Baugruppen: 3 Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zur Auswahl:
- Verbrennungsmotor - Kraftübertragung - Fahrwerk - Lenkung - Bremsanlagen - Anbaugeräte - Zusatzausstattungen - Pumpen und
Heizsysteme - Maschinen, Geräte und Anlagen der Land- Bau- oder
Kommunalwirtschaft
Neuer Prüfungsinhalt: Fachgespräch
Theoretische Gesellenprüfung
- Arbeitsplanung zur Montage und Inbetriebnahme eines land- oder baumaschinentechnischen Systems
- Funktionsanalyse – Instandhaltung, Fehlersuche
- Wirtschafts- und Sozialkunde
Praktische Gesellenprüfung
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Gliederung:
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1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise
2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte)
2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte)
2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung
2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung
2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage
* Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG
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Gestreckte Gesellenprüfung als Erprobungsverordnung
Die Einführung dieser „gestreckten“ Gesellenprüfung soll im Rahmen einer Erprobungsverordnung eingeführt werden.
Erprobungsverordnung
Eine Erprobungsverordnung ist deshalb notwendig, da alle beteiligten Bundesministerien damit überprüfen wollen, ob die Überlegungen und Vorstellungen auch umsetzbar sind. Außerdem sind verschiedene Berufe aus Handwerk und Industrie daran beteiligt. Somit auch unterschiedliche Prüfungsstrukturen die dann im Zusammenwirken mit dieser Erprobungs-verordnung auf den Prüfstand kommen.
Die Fahrzeugtechnischen Berufe sind einige der wenigen Handwerksberufe, die mit in diese Erprobungsverordnung aufgenommen werden.
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Gestreckte Gesellenprüfung
Bisher: Zwischenprüfung ohne eigenen „Wert“ Gesellenprüfung entscheidend
Neu: Aufwertung der Zwischenprüfung durch Einbeziehung in die Gesellenprüfung
Die Zwischenprüfung wird zum Teil 1 der Gesellenprüfung
Die „alte“ Gesellenprüfung wird zum Teil 2 der Gesellenprüfung
Beide Teile werden zusammen mit 100% gewertet.
Der Teil 1 geht mit 30% in das Gesamtergebnis ein
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Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik *
Gliederung:
1.1 Statistische Grundlagen
1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise
2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte)
2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte)
2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung
2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung
2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage
* Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG
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Die „neue“ ÜBL • befindet sich im Abstimmungsverfahren mit den Gewerkschaften
• Die Zahl obligatorischer (=Pflicht-) Kurse ist gegenüber vorher unverändert.
ÜBL – Vorschlag des H.A.G.-BerufsbildungsausschussesStand: 03.04.2003
Thema Grund-stufe
Fach-stufe
Oblig./Freiw.
Elektrotechnik 1 sowie Kommunikation mit Kunden 40 h O
Steuerungs und Regelungssysteme 40 h O
Metalllehrgang (maschinelle Bearbeitung, Umformen, Trennen, 40 h O
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Thema Grundstufe Fachstufe Oblig./ Freiw.
Unlösbare Verbindungen Fügen (Schweißen MAG) 80 h*1 F
Hydraulische Antriebstechnik 1 und elektrohydraulische Steuerungstechnik und Handhaben von Diagnosesystemen mit sytematischer Fehlersuche in elektrohydraulischen Systemen
80 h*2 O
Motoren- und Antriebstechnik (Kennlinien, Fehlersuche) incl. Instandsetzung
40 h*3 F
Elektrotechnik 2 (VDE bis 1000 V) 40 h F
LF-ELT 95 Elektrik/Elektronik 80 h*4 O
Hydraulische Antriebstechnik 2 40 h*4 F
Motorgerätetechnik 40 h F
Übergabe von Maschinen der Land-, Bau-, Garten-, Forst- und Kommunaltechnik an den Kunden
40 h F
*1 Erstes Halbjahr vom Zweiten Ausbildungsjahr*2 Erstes Halbjahr vom Dritten Ausbildungsjahr*3 Zweites Halbjahr vom Zweiten Ausbildungsjahr*4 Zweites Halbjahr vom Dritten Ausbildungsjahr
ÜBL – Vorschlag des H.A.G.-BerufsbildungsausschussesStand: 03.04.2003
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Wie geht es weiter?
- Frühjahr 2003: letzte Abstimmungsgespräch der Sachverständigen - erledigt
- Prüf- & Kontrollphase in den beteiligten Bundesministerien - erledigt
- Abstimmung mit Kultusministerkonferenz (Berufsschulen) – läuft, Entwurf 17.6.2003
- Erlass der Verordnung – am 9. Juli erfolgt, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 33 vom 15. Juli 2003
- Inkrafttreten zum Ausbildungsbeginn: 1. August 2003(keine Übergangsregelungen)
- Umsetzungshilfe (Erläuterung zu Inhalten und Prüfung) zu Jahresende 2003 – ist in Arbeit
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Die neue Ausbildungsordnung zum
„Mechaniker/-in für Landmaschinentechnik“
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit