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Qualitätsicherung und -entwicklung bei derErstellung und Evaluation von
Studiengängen - eine zusammenfassendeDarstellung
Rick Augner
11.04.2016
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Inhaltsverzeichnis 2
Inhaltsverzeichnis
1 Vorgaben und Anmerkungen zur Akkreditierung von Studiengängen und zurSystemakkreditierung 4
1.1 [AR] Regeln f ̈ur die Akkreditierung von Studiengängen und f ̈ur die Sys-temakkreditierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41.2 [KMK] Ländergemeinsame Strukturvorgaben . . . . . . . . . . . . . . . . 351.3 [AR] Zur Auslegung der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben . . . . . . 541.4 [KMK] Landesspezifische Strukturvorgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . 601.5 [AR] Verfahren bei Widerspruch zwischen Ländergemeinsamen und Lan-
desspezifischen Strukturvorgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 791.6 [AR] Handhabung der Regelungen zu Modulprüfungen - Rundschreiben
des Akkreditierungsrates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 801.7 [AR] Anrechnung außerhochschulischer Kenntnisse und Fähigkeiten . . . . 821.8 [AR] Möglichkeit der Kreditierung von gesellschaftlichem Engagement . . 84
1.9 [StuWe] Berücksichtung der Belange von Studierenden mit Behinderungbei der Akkreditierung von Studiengängen und der Systemakkreditierung 851.10 [AR] Akkreditierungsf ̈ahigkeit von Studiengängen mit Abschluss Mas-
ter/Diplom oder Bachelor/Diplom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 971.11 [AR] Presseinformation zur Diplom-Option in Mecklenburg Vorpommern . 981.12 [AR] Hintergrundinformation zur Presseinformation zur Diplom-Option
in Mecklenburg Vorpommern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1001.13 [AR] Anwendung des Europäischen Ansatzes (European Approach) im
deutschen System f ̈ur Joint Degrees . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
2 Europäische Rechtsgrundlagen 1132.1 [EU] Standards und Leitlinien f ̈ur die Qualiẗatssicherung im Europäischen
Hochschulraum (ESG/2015) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1132.2 [EU] ECTS Leitfaden (2015) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1582.3 [EU] Der Europäische Qualifikationsrahmen f ̈ur lebenslanges Lernen (EQR)2662.4 [EU] Der Europäische Qualifikationsrahmen f ̈ur lebenslanges Lernen (EQR)
- Häufig gestellte Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2862.5 [EU] Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hoch-
schulbereich in der europäischen Region (Lissabon, 1997) . . . . . . . . . 3022.6 [AR] Umsetzung der Lissabon Konvention (Rundschreiben des Akkredi-
tierungsrates 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3312.7 [AR] Umsetzung der Lissabon Konvention (Rundschreiben des Akkredi-
tierungsrates 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3332.8 [EU] Gemeinsame Erkl̈arung zur Harmonisierung Architektur der euro-
päischen Hochschulbildung (Sorbonne, 1998) . . . . . . . . . . . . . . . . 3352.9 [EU] Der Europäische Hochschulraum (Bologna,1999) . . . . . . . . . . . 337
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Inhaltsverzeichnis 3
3 Erweiterte nationale Rechtsgrundlagen in Deutschland 3433.1 [DE] Deutscher Qualifikationsrahmen f ̈ur lebenslanges Lernen . . . . . . . 3 4 33.2 [KMK] Hochschulzugang und Hochschulzulassung f ̈ur Studienbewerberin-
nen bzw. Studienbewerber, die fluchtbedingt den Nachweis der im Heimat-
land erworbenen Hochschulzugangsberechtigung nicht erbringen können . 3623.3 [KMK] Eckpunkte f ̈ur die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und
Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvorausset-zungen f ̈ur ein Lehramt vermittelt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378
3.4 [KMK] Empfehlung der KMK zur Vergabe eines Masterabschlusses in derLehrerbildung bei vorgesehener Einbeziehung von Leistungen des Vorbe-reitungsdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382
3.5 [KMK] Eckpunkte f ̈ur die Weiterentwicklung der Akkreditierung in Deutsch-land (2004) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384
3.6 [KMK] Beteiligung Dritter an Akkreditierungsverfahren . . . . . . . . . . 3983.7 [KMK] Grundsatzentscheidung zur Einf ̈uhrung der Systemakkreditierung 401
3.8 [KMK] Beschluss über die Einf ̈uhrung der Systemakkreditierung . . . . . 4043.9 [BVerfG] Akkreditierung von Studiengängen - Urteil vom 17.02.2016 . . . 4073.10 [BVerfG] Akkreditierung von Studiengängen - Pressemitteilung zum Ur-
teil vom 17.02.2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4273.11 [AR] Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvL
8/10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430
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1 Vorgaben und Anmerkungen zur Akkreditierung vonStudiengängen und zur Systemakkreditierung
1.1 [AR] Regeln f ̈ur die Akkreditierung von Studiengängen und f ̈ur die
Systemakkreditierung
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Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor-
und Masterstudiengängen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010)
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1.2 [KMK] Ländergemeinsame Strukturvorgaben
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Vorbemerkung
Mit den nachfolgenden Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge kommen die
Länder ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung im Hochschulbereich für die Gewährleistung der
Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie
Studienabschlüsse und der Möglichkeit des Hochschulwechsels nach. Diese Vorgaben sind
zugleich ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Errichtung des europäischen Hochschulraumes
im Rahmen des Bologna-Prozesses.
Bachelor- und Masterstudiengänge sind zu akkreditieren. Die Vorgaben sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen inDeutschland“ (GV.NRW.2005 S.45) bei der Akkreditierung zugrunde zu legen. Sie richten sich
daher unmittelbar an den Akkreditierungsrat und die Akkreditierungsagenturen. Gleichzeitig dienen
sie den Hochschulen als Grundlage (Orientierungsrahmen) für Planung und Konzeption von
Studiengängen, die der Akkreditierung unterliegen.
Dagegen ist mit den Strukturvorgaben keine Reglementierung des individuellen Studienverhaltens
verbunden. So können beispielsweise konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge einer
Hochschule nur akkreditiert werden, wenn eine Regelstudienzeit von insgesamt 5 Jahren nicht
überschritten wird; der einzelne Studierende ist jedoch nicht gehindert, nach einem vierjährigen
Bachelorstudium an einer Hochschule einen zweijährigen Masterstudiengang an einer anderen
Hochschule zu studieren.
Für Bachelor- und Masterstudiengänge im Bereich der staatlich geregelten Studiengänge
(insbesondere Medizin, Rechtswissenschaften) bleiben besondere Regelungen vorbehalten.
Hinsichtlich der Studiengänge mit kirchlichem Abschluss wird auf die von der
Kultusministerkonferenz am 13.12.2007 beschlossenen „Eckpunkte für die Studienstruktur in
Studiengängen mit Katholischer oder Evangelischer Theologie/Religion“ verwiesen.
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Teil A: Allgemeine Regelungen für alle Studienbereiche
A 1. Studienstruktur und Studiendauer
Das Hochschulrecht der Länder unterscheidet grundlegend zwischen Bachelor- und
Masterstudiengängen und Diplom- und Magisterstudiengängen, was nicht
ausschließt, dass in den Studiengängen der beiden unterschiedlichen
Graduierungssysteme teilweise die gleichen Studienangebote genutzt werden. Eine
strukturelle Vermischung der beiden Studiengangsysteme ist jedoch
auszuschließen. In einem System mit gestuften Studienabschlüssen ist der Bachelor
der Regelabschluss eines Hochschulstudiums. Er hat ein gegenüber dem Diplom-
und Magisterabschluss eigenständiges berufsqualifizierendes Profil, das durch die
innerhalb der vorgegebenen Regelstudienzeit zu vermittelnden Inhalte deutlich
werden muss. Als Studiengänge, die zu berufsqualifizierenden Abschlüssen führen,
müssen die Bachelorstudiengänge wissenschaftliche Grundlagen,
Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen entsprechend dem
Profil der Hochschule und des Studiengangs vermitteln.
Im Übrigen gilt:
1.1 Bachelor- und Masterstudiengänge können sowohl an Universitäten und
gleichgestellten Hochschulen als auch an Fachhochschulen eingerichtet
werden, ohne die unterschiedlichen Bildungsziele dieser Hochschularten in
Frage zu stellen.
1.2
Bachelorstudiengänge können auch dann eingerichtet werden, wenn an der
Hochschule kein entsprechender Masterabschluss erworben werden kann. Für
Inhaber eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses können
Masterstudiengänge auch dann eingerichtet werden, wenn an der Hochschule
keine entsprechenden Bachelorstudiengänge angeboten werden.
1.3 Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen sechs, sieben oder
acht Semester für die Bachelorstudiengänge und vier, drei oder zwei
Semester für die Masterstudiengänge. Bei konsekutiven Studiengängen
beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn
Semester). Kürzere und längere Regelstudienzeiten sind bei entsprechender
studienorganisatorischer Gestaltung in Ausnahmefällen möglich.
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Für den Bachelorabschluss sind nicht weniger als 180 ECTS-Punkte
nachzuweisen. Für den Masterabschluss werden - unter Einbeziehung des
vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss -300 ECTS-Punkte benötigt. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der
Studierenden im Einzelfall abgewichen werden. Das gilt auch dann, wenn
nach Abschluss eines Masterstudiengangs 300 Leistungspunkte nicht erreicht
werden. Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die
außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der
für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. Im Übrigen
richtet sich die in Bachelor- oder Masterstudiengängen zu erwerbende Anzahl
von ECTS-Punkten nach den unterschiedlichen Regelstudienzeiten.
1.4 Zur Qualitätssicherung sehen Bachelor- ebenso wie Masterstudiengänge
obligatorisch eine Abschlussarbeit (Bachelor-/Masterarbeit) vor, mit der die
Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein
Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen
Methoden zu bearbeiten. Der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit
beträgt mindestens 6 ECTS-Punkte und darf 12 ECTS-Punkte nicht
überschreiten; für die Masterarbeit ist ein Bearbeitungsumfang von 15 – 30
ECTS-Punkten vorzusehen.
A 2. Zugangsvoraussetzungen und Übergänge
In einem System gestufter Studiengänge stellt der Bachelorabschluss als erster
berufsqualifizierender Abschluss den Regelabschluss dar und führt damit für die
Mehrzahl der Studierenden zu einer ersten Berufseinmündung. Bei den
Zugangsvoraussetzungen zum Master muss daher der Charakter des
Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden.
Im Übrigen gilt, dass auch nach Einführung des neuen Graduierungssystems die
Durchlässigkeit im Hochschulsystem erhalten bleiben muss. Daraus folgt:
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2.1
Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist in der Regel ein
berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Die Landeshochschulgesetze
können vorsehen, dass in definierten Ausnahmefällen für weiterbildende undkünstlerische Masterstudiengänge an die Stelle des berufsqualifizierenden
Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten kann. Zur
Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen können für den Zugang oder
die Zulassung zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen bestimmt
werden. Die Zugangsvoraussetzungen sind Gegenstand der Akkreditierung.
Die Länder können sich die Genehmigung der Zugangskriterien vorbehalten.
2.2 Übergänge zwischen den Studiengängen der unterschiedlichen
Graduierungssysteme sind nach den allgemeinen Anrechnungsbestimmungen
möglich. Einzelheiten sind in den Prüfungsordnungen oder in
landesrechtlichen Bestimmungen zu regeln.
2.3 Masterabschlüsse, die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen
oder an Fachhochschulen erworben wurden, berechtigen grundsätzlich zur
Promotion. Die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen regeln den
Promotionszugang in ihren Promotionsordnungen.
Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne Erwerb eines weiteren
Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur
Promotion zugelassen werden. Die Universitäten regeln den Zugang sowie
die Ausgestaltung des Eignungsfeststellungsverfahrens und ggf. das
Zusammenwirken mit Fachhochschulen in ihren Promotionsordnungen.
2.4 Entsprechend dem Grundsatz, dass ein Absolvent eines
berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses an jeder anderen Hochschule
studieren kann, vermittelt der Bachelorabschluss die der allgemeinen
Hochschulreife entsprechende Hochschulzugangsberechtigung1.
1 In Bayern ist ein Bachelorabschluss im Hinblick auf die Vermittlung der allgemeinen Hochschulreife
qualifikationsrechtlich einem Diplomabschluss der gleichen Hochschule gleichgestellt.
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A 3. Studiengangsprofile
3.1 In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche Grundlagen,
Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen entsprechenddem Profil der Hochschule und des Studiengangs vermittelt. Damit wird
insgesamt eine breite wissenschaftliche Qualifizierung in
Bachelorstudiengängen sichergestellt.
3.2 Masterstudiengänge dienen der fachlichen und wissenschaftlichen
Spezialisierung und können nach den Profiltypen „anwendungsorientiert“
und „forschungsorientiert“ differenziert werden.
A 4. Konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge
Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob es sich um einen
konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt. Die Zuordnung ist in der
Akkreditierung zu überprüfen.
4.1 Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde,
fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge auszugestalten.
Bachelor- und Masterstudiengänge können an verschiedenen Hochschulen,
auch an unterschiedlichen Hochschularten und auch mit Phasen der
Berufstätigkeit zwischen dem ersten und zweiten Abschluss konsekutiv
studiert werden.
4.2 Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische
Erfahrung von i.d.R. nicht unter einem Jahr voraus. Die Inhalte des
weiterbildenden Masterstudiengangs sollen die beruflichen Erfahrungen
berücksichtigen und an diese anknüpfen. Bei der Konzeption eines
weiterbildenden Masterstudiengangs legt die Hochschule den
Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot dar.
Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Anforderungen (Ziff.
1.3 und 1.4) den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem
gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen2. Die
Gleichwertigkeit der Anforderungen ist in der Akkreditierung festzustellen.
2 Fragen der Erhebung von Studiengebühren und –entgelten für weiterbildende Studiengänge werden
dadurch nicht berührt.
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A 5. Abschlüsse
Bachelor- und Masterstudiengänge sind eigenständige Studiengänge, die zu
eigenständigen Abschlüssen führen. Daraus folgt:
5.1 Für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudiengang
kann jeweils nur ein Grad verliehen werden. Bachelor- und Mastergrade
können somit nicht zugleich mit Abschluss eines Diplom- oder
Magisterstudiengangs verliehen werden; desgleichen kann mit Abschluss
eines Bachelor- oder Masterstudiengangs nicht zugleich ein Diplom- oder
Magistergrad verliehen werden.
5.2 Im gestuften Graduierungssystem wird der Mastergrad auf Grund eines
weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses verliehen. Deshalb
kann ein Masterabschluss in der Regel nur erworben werden, wenn bereits
ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss vorliegt (s. Ziff. 2.1).
Ausgeschlossen sind somit grundständige Studiengänge, die nach vier oder
fünf Jahren unmittelbar zu einem Masterabschluss führen.
5.3 Eine Differenzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der
Regelstudienzeit wird bei den Bachelor- und Masterstudiengängen nicht
vorgesehen. Für drei- und vierjährige Bachelorstudiengänge werden somit
keine unterschiedlichen Grade vergeben. Dasselbe gilt für Masterabschlüsse,
die nach ein oder zwei Jahren erreicht werden. Gleiches gilt sinngemäß für
7semestrige Bachelor- und 3semestrige Masterstudiengänge.
Bachelorabschlüsse mit dem Zusatz „honours“ („B.A. hon.“) sind
ausgeschlossen.
A 6. Bezeichnung der AbschlüsseFür die Akzeptanz auf dem Arbeitsmarkt und die internationale Zusammenarbeit ist
es erforderlich, Transparenz und Übersichtlichkeit durch eine möglichst geringe
Anzahl unterschiedlicher Abschlussbezeichnungen sicherzustellen. Bei der
Gradbezeichnung wird nicht zwischen den Profiltypen unterschieden. Für
Bachelor- und konsekutive Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu
verwenden:
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Fächergruppen Abschlussbezeichnungen
Sprach- und Kulturwissenschaften
Sport, Sportwissenschaft
Sozialwissenschaft
Kunstwissenschaft
Bachelor of Arts (B.A.)
Master of Arts (M.A.)
Mathematik,
Naturwissenschaften
Medizin3
Agrar, Forst- undErnährungswissenschaften3
Bachelor of Science (B.Sc.)
Master of Science (M.Sc.)
Ingenieurwissenschaften Bachelor of Science (B.Sc.)
Master of Science (M.Sc.)
oder
Bachelor of Engineering (B.Eng.)
Master of Engineering (M.Eng.)
Wirtschaftswissenschaften nach der inhaltlichen Ausrichtung desStudiengangs:
Bachelor of Arts (B.A.)
Master of Arts (M.A.)
oder
Bachelor of Science (B.Sc.)
Master of Science (M.Sc.)
Rechtswissenschaften3 Bachelor of Laws (LL.B.)
Master of Laws (LL.M.)
Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach
demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt; bei denIngenieurwissenschaften und den Wirtschaftswissenschaften richtet sie sich nach
der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs. Fachliche Zusätze zu den
Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen.
Für Weiterbildungsstudiengänge dürfen auch Mastergrade verwendet werden, die
von den vorgenannten Bezeichnungen abweichen (z. B. MBA).
3 Anm.: Betrifft nicht die staatlich geregelten Studiengänge
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Für die Abschlussbezeichnungen können auch deutschsprachige Formen verwandt
werden (z. B. Bakkalaureus der Wissenschaften). Gemischtsprachige
Bezeichnungen sind ausgeschlossen (z. B. Bachelor der Wissenschaften).
Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen erteilt
das „diploma supplement“, das Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses ist.
Die Umstellung der Gradbezeichnungen erfolgt im Zuge von Akkreditierung und
Reakkreditierung.
A 7. Modularisierung, Mobilität und Leistungspunktsystem
Zur Akkreditierung eines Bachelor- oder Masterstudiengangs ist nachzuweisen,
dass der Studiengang modularisiert und mit einem Leistungspunktsystem
ausgestattet ist. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel
innerhalb eines Semesters oder eines Jahres vermittelt werden können; in besonders
begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehrere Semester erstrecken.
Die Studiengänge sind so zu gestalten, dass sie Zeiträume für Aufenthalte an
anderen Hochschulen und in der Praxis ohne Zeitverlust bieten. Die Schlüssigkeit
des Studienkonzepts und die Studierbarkeit des Lehrangebots sind von den
Hochschulen sicherzustellen und in der Akkreditierung zu überprüfen und zu
bestätigen. Im Einzelnen wird auf die „Rahmenvorgaben für die Einführung von
Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen“ (Anlage)
verwiesen.
A 8. Gleichstellungen
Die Einführung des Graduierungssystems darf nicht zu einer Abwertung der
herkömmlichen Diplom- und Magisterabschlüsse führen. Hinsichtlich der
Wertigkeit der Bachelor- und Masterabschlüsse und der AbschlüsseDiplom/Magister gilt daher:
- Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie
Diplomabschlüsse an Fachhochschulen
- Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und
Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.
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Teil B: Besondere Regelungen für einzelne Studienbereiche
B 1. Besondere Regelungen für künstlerische Studiengänge an Kunst- und
Musikhochschulen
Für die künstlerischen Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen gelten die
Allgemeinen Regelungen A 1 bis A 8 mit folgenden Maßgaben:
Zu Ziffer A 1 und A 3.1: Ziele des Bachelorstudiengangs
Die künstlerischen Studiengänge fördern die Fähigkeit zur künstlerischen
Gestaltung und entwickeln diese fort; sie vermitteln die wissenschaftlichen
Grundlagen und die Methodenkompetenz des jeweiligen Faches sowie
berufsfeldbezogene Qualifikationen.
Zu Ziffer A 1.3: Regelstudienzeit/ECTS-Punkte
Abweichend von Ziffer 1.3 können in den künstlerischen Kernfächern an Kunst-
und Musikhochschulen nach näherer Bestimmung des Landesrechts konsekutive
Bachelor- und Masterstudiengänge ausnahmsweise auch mit einer
Gesamtregelstudienzeit von bis zu sechs Jahren eingerichtet werden. Bei
konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen mit einer Gesamtregelstudienzeit
von sechs Jahren wird das Masterniveau mit 360 ECTS-Punkten erreicht.
An den Musikhochschulen zählen zu den künstlerischen Kernfächern insbesondere
die Fächer Gesang, Komposition und Dirigieren sowie die Instrumentalausbildung.
An den Kunsthochschulen ist dies das Fach Freie Kunst4. Im Übrigen ergibt sich
die Zuordnung eines Faches zu den künstlerischen Kernfächern aus dem Profil der
Hochschulen und wird in Abstimmung zwischen der Hochschule und dem
Wissenschaftsressort festgelegt.
Zu Ziffer A 1.4: Abschlussarbeiten
In der Freien Kunst kann in begründeten Ausnahmefällen der Bearbeitungsumfang
für die Bachelorarbeit bis zu 20 ECTS-Punkte und für die Masterarbeit bis zu 40
ECTS-Punkte betragen.
4 Über die Einbeziehung der Studiengänge der Freien Kunst in die gestufte Studienstruktur entscheidet
das Wissenschaftsressort im Zusammenwirken mit der jeweiligen Hochschule.
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Zu Ziffer A 2.1: Zugang zum Masterstudium
Für die Zulassung zu künstlerischen Master-Studiengängen ist die hierfür
erforderliche besondere künstlerische Eignung nachzuweisen. Dies kann auch
durch eine besondere Eignungsprüfung geschehen.
Zu Ziffer A 2.3: Promotionsrecht
Masterabschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen berechtigen zum Zugang zur
Promotion nur insoweit, als mit dem Abschluss des Masterstudiums eine
hinreichende wissenschaftliche Qualifikation für ein Promotionsvorhaben erworben
wurde.
Zu Ziffer A 2.4: Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit Bachelorabschluss
Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit einem Bachelorabschluss in
künstlerischen Studiengängen an Kunst- und Musikhochschulen finden die
geltenden landesrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
Zu Ziffer A 3.2: Künstlerisches Profil
Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen sollen ein besonderes
künstlerisches Profil haben, das in der Akkreditierung nach Vorgaben desAkkreditierungsrats festzustellen und im Diploma Supplement auszuweisen ist.
Zu Ziffer A 4.2: Weiterbildende Masterstudiengänge
Beim Zugang zu weiterbildenden künstlerischen Masterstudiengängen können auch
berufspraktische Tätigkeiten, die während des Studiums abgeleistet werden,
berücksichtigt werden, sofern landesrechtliche Regelungen dem nicht
entgegenstehen.
Zu Ziffer A 6: Abschlussbezeichnungen
Die Abschlussbezeichnungen für künstlerische Studiengänge an Kunst- und
Musikhochschulen lauten:
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Fächergruppen Abschlussbezeichnungen
Freie Kunst Bachelor of Fine Arts (B.F.A)
Master of Fine Arts (M.F.A.)
Künstlerisch angewandte Studiengänge
Darstellende Kunst
Bachelor of Arts (B.A.)
Master of Arts (M.A.)
Musik Bachelor of Music (B.Mus.)
Master of Music (M.Mus.)
Zu Ziffer A 7: Modularisierung
Für das künstlerische Kernfach im Bachelorstudium sind mindestens zwei Module
verpflichtend. Diese können etwa zwei Drittel der Arbeitszeit (160 ECTS-Punkte
bei einem 4-jährigen Bachelorstudium) in Anspruch nehmen. Die Kompatibilität
von künstlerischen und Lehramtsstudiengängen ist wechselseitig zu beachten.
B 2. Besondere Regelungen für Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für
ein Lehramt vermittelt werden
Für Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt
werden, wird auf die „Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor-
und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen
für ein Lehramt vermittelt werden“ vom 02.06.2005 und den ergänzenden
Beschluss vom 28.02.2007 verwiesen. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen
Regelungen A 1 bis A 8 mit folgenden Maßgaben:
Zu Ziffer A 3 Studiengangsprofile
Masterstudiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt
werden, haben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil, das in der Akkreditierung
nach Vorgaben des Akkreditierungsrates festzustellen und im Diploma Supplement
auszuweisen ist.
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Zu Ziffer A 6: Abschlussbezeichnungen
Die Abschlussbezeichnungen für Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für
ein Lehramt vermittelt werden, lauten:
- Bachelor of Education (B.Ed.)
- Master of Education (M.Ed.).
Zu Ziffer A 8 Gleichstellungen
Laufbahnrechtliche Regelungen der Länder bleiben davon unberührt.
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Anlage
Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen
und die Modularisierung von Studiengängen
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1. Definitionen und Standards
1.1 Modularisierung
In Modulen werden thematisch und zeitlich abgerundete, in sich geschlossene und mit
Leistungspunkten belegte Studieneinheiten zusammengefasst. Sie können sich aus
verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen (z. B. Vorlesungen, Übungen,
Praktika, e-learning, Lehrforschung etc.). Ein Modul kann Inhalte eines einzelnen
Semesters oder eines Studienjahres umfassen, sich aber auch über mehrere Semester
erstrecken. Zur Reduzierung der Prüfungsbelastung werden Module in der Regel nur
mit einer Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht. In
besonders begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer Prüfung
abgeschlossen werden. Die Prüfungsinhalte eines Moduls sollen sich an den für das
Modul definierten Lernergebnissen orientieren. Der Prüfungsumfang ist dafür auf das
notwendige Maß zu beschränken. Die Vergabe von Leistungspunkten setzt nicht
zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls
voraus. Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten sind in den
Studien- und Prüfungsordnungen und den Akkreditierungsunterlagen präzise und
nachvollziehbar zu definieren. Um einer Kleinteiligkeit der Module, die ebenfalls zu
einer hohen Prüfungsbelastung führt, entgegen zu wirken, sollen Module mindestens
einen Umfang von fünf ECTS aufweisen.
Module sind einschließlich des Arbeitsaufwands und der zu vergebenden
Leistungspunkte zu beschreiben (zu Inhalt und Umfang wird auf die Erläuterungen
verwiesen). Die Beschreibung eines Moduls soll mindestens enthalten:
a) Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls
b) Lehrformen
c) Voraussetzungen für die Teilnahmed) Verwendbarkeit des Moduls
e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten
f) Leistungspunkte und Noten
g) Häufigkeit des Angebots von Modulen
h) Arbeitsaufwand
i) Dauer der Module.
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Soweit Freiversuchsregelungen nicht unmittelbar anwendbar sind, sind Regelungen zu
treffen, durch die ein frühzeitiges Absolvieren der nach dem Studienplan
vorgesehenen Module begünstigt wird.
1.2 Anerkennung
Die wechselseitige Anerkennung von Modulen bei Hochschul- und
Studiengangswechsel ist mit handhabbaren Regelungen in den Studien- und
Prüfungsordnungen zu verankern und in der Akkreditierung zu bestätigen. Sie beruht
auf der Qualität akkreditierter Studiengänge und der Leistungsfähigkeit staatlicher
oder akkreditierter nicht staatlicher Hochschulen im Hinblick auf die erworbenen
Kompetenzen der Studierenden (Lernergebnisse) entsprechend den Regelungen derLissabon-Konvention (Art. III). Demzufolge ist die Anerkennung zu erteilen, sofern
keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen
(Art. V).
1.3 Vergabe von Leistungspunkten
Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung des Studierenden.
Sie umfassen sowohl den unmittelbaren Unterricht als auch die Zeit für die Vor- und
Nachbereitung des Lehrstoffes (Präsenz- und Selbststudium), den Prüfungsaufwandund die Prüfungsvorbereitungen einschließlich Abschluss- und Studienarbeiten sowie
gegebenenfalls Praktika.
In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte vergeben, d.h. 30 pro
Semester. Dabei wird für einen Leistungspunkt eine Arbeitsbelastung (work load) des
Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 – max. 30 Stunden angenommen,
sodass die Arbeitsbelastung im Vollzeitstudium pro Semester in der Vorlesungs- und
der vorlesungsfreien Zeit insgesamt 750 - 900 Stunden beträgt. Dies entspricht 32 – 39
Stunden pro Woche bei 46 Wochen pro Jahr. Die Hochschulen haben die
Studierbarkeit des Studiums unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung der
Studierenden im Akkreditierungsverfahren nachvollziehbar darzulegen.
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2. Erläuterungen
Die Beschreibung der Module soll den Studierenden eine zuverlässige Information über
Studienverlauf, Inhalte, qualitative und quantitative Anforderungen und Einbindung in das
Gesamtkonzept des Studienganges bzw. das Verhältnis zu anderen angebotenen Modulen
bieten. Die Beschreibung soll ferner eine Bewertung des Moduls im Hinblick auf
Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anrechenbarkeit bzw. den Transfer beim
Hochschulwechsel ermöglichen. Andererseits sind starre Festlegungen, die eine flexible
Gestaltung des Lehrangebotes verhindern, zu vermeiden. Unbeschadet der Zuständigkeit
der Hochschulen für die Gestaltung der Module im Einzelnen - gehen die von der KMK
unter Buchstaben a) - i) empfohlenen Standards für die Beschreibung von Modulen vor
diesem Hintergrund davon aus, dass Angaben zu folgenden Fragen vorgesehen werden
sollten:
a) Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls
Welche fachlichen, methodischen, fachpraktischen und fächerübergreifenden Inhalte
sollen vermittelt werden, welche Lernziele sollen erreicht werden? Welche
Kompetenzen (fachbezogene, methodische, fachübergreifende Kompetenzen,
Schlüsselqualifikationen) sollen erworben werden? Die Lern- und Qualifikationsziele
sind an einer zu definierenden Gesamtqualifikation (angestrebter Abschluss)
auszurichten.
b) Lehrformen
Im Modul sind die einzelnen Lehr- und Lernformen zu beschreiben (Vorlesungen,
Übungen, Seminare, Praktika, Projektarbeit, Selbststudium). Grundsätzlich sollen
unterschiedliche Lehrveranstaltungen zum Erreichen eines Qualifikationszieles
beitragen. Welche Veranstaltungen dies im konkreten Fall sind, ist jedoch eine
nachrangige Frage. Während Vorlesungen eher einen Überblick vermitteln, dienen
Übungen der Anwendung des Gelernten, Seminare eher der wissenschaftlichen
Vertiefung usw. Unterschiedliche Veranstaltungen implizieren unterschiedliche
methodische Ansätze, die sich gemeinsam einem thematischen Schwerpunkt
widmen.
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c) Voraussetzungen für die Teilnahme
Für jedes Modul sind die Voraussetzungen für die Teilnahme zu beschreiben.
Welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind für eine erfolgreiche
Teilnahme vorauszusetzen. Außerdem soll beschrieben sein, wie der Studierende
sich auf die Teilnahme an diesem Modul vorbereiten kann (u.a. Literaturangaben,
Hinweise auf multimedial gestützte Lehr- und Lernprogramme).
d) Verwendbarkeit des Moduls
Bei der Beschreibung des Moduls ist darauf zu achten, in welchem Zusammenhang
das Modul mit anderen Modulen innerhalb desselben Studiengangs steht und
inwieweit das Modul geeignet ist, in anderen Studiengängen eingesetzt zu werden.
Dies gilt auch für weiterbildende Studien und postgraduale Studiengänge.
e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten
Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten (insbesondere:
Prüfungen, Teilnahmenachweise ...) sollen beschrieben sein. Insbesondere sind
Prüfungsart (z. B. mündliche oder schriftliche Prüfung, Vortrag, Hausarbeit ...) sowie
Umfang und Dauer der Prüfung festzulegen. Möglichkeiten der Kompensation sind
in der Prüfungsordnung zu regeln.
f) Leistungspunkte und Noten
Leistungspunkte und Noten sind getrennt auszuweisen. Neben der Note auf der
Grundlage der deutschen Notenskala von 1 bis 5 ist bei der Abschlussnote zusätzlich
auch eine relative Note auszuweisen. Es wird empfohlen, diese entsprechend des
ECTS Users‘ Guide in der jeweils geltenden Fassung5 zu bilden.
Die ECTS-Note ist als Ergänzung der deutschen Note für Studienabschlüsse
obligatorisch, für einzelne Module kann sie - soweit dies möglich und ein
entsprechender Bedarf gegeben ist (z. B. bei Wechsel an eine ausländische
Hochschule) - fakultativ ausgewiesen werden.
5 Derzeit gilt der ECTS Users‘ Guide von 2009.
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g) Häufigkeit des Angebots von Modulen
Es ist festzulegen, ob das Modul jedes Semester, jedes Studienjahr oder nur in
größeren Abständen angeboten wird.
h) Arbeitsaufwand
Für jedes Modul sind der Gesamtarbeitsaufwand und die Anzahl der zu erwerbenden
Leistungspunkte zu benennen.
i) Dauer der Module
Die Dauer der Module ist festzulegen. Sie bestimmt den Studienablauf, die
Prüfungslast im jeweiligen Semester und wirkt sich auf die Häufigkeit des Angebots
aus. Nicht zuletzt beeinflusst sie die Mobilität der Studierenden.
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1.3 [AR] Zur Auslegung der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben
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Drs. AR 93/2012
Landesspezifische Strukturvorgaben im Sinne von verbindlichen Vorgaben
für die Akkreditierung von Studiengängen gemäß § 2 Abs ! "r 2 Akkreditie#
rungs#Stiftungs#$esetz!
Beschluss des Akkreditierungsrates vom 12.09.2012
%a&ern
Landesspezifische Strukturvorgabe gemäß Schreiben des %a&erischen Staatsmi#
nisteriums für 'issenschaft( )orschung und *unst vom +,+,2+!!
1. Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen:
Hier gilt nach Art. ! A"s. # $ätze 1
mit Ba%erisches Hochschulgesetz &Ba%H$ch'(
)olgendes:
a( *onsekutive Masterstudiengänge: +er Zugang zu einem &solchen( Masterstudiengang
setzt einen Hochschula"schluss oder einen gleich,ertigen A"schluss voraus. 'leich,er-
tige A"schlsse sind ins"esondere $taatse/amina +iloma"schlsse von Berusakade-
mien die den im Beschluss der *M* vom 29.09.199# estgelegten *riterien entsrechen
und Bachelora"schlsse von Berusakademien die den *riterien des *M*-Beschlusses
vom 1#.10.200 entsrechen. +ie Hochschulen k3nnen durch $atzung ,eitere Zugangs-
voraussetzungen estlegen ins"esondere zum 4ach,eis einer studiengangsseziischen
5ignung. +ie Hochschule kann zulassen dass das $tudium "ereits vor dem 5r,er" der o.
g. Zugangsvoraussetzungen augenommen ,ird ,enn die Zugangsvoraussetzungen
sätestens innerhal" eines 6ahres nach Aunahme des $tudiums nachge,iesen ,erden.
"( )r 7eiter"ildungsmaster:
Hier gilt ne"en den zu a( genannten 8oraussetzungen dass der Zugang zu ,eiter"ilden-
den Masterstudiengängen z,ingend nach einem ualiizierten Hochschula"schluss im
$inne der egelungen zu a( eine ualiizierte "erusraktische 5rahrung von in der egel
nicht unter einem 6ahr voraussetzt.
1 8orga"en r ;ehramtsstudiengänge sind in dieser
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2
2. Zulässige 'esamtregelstudienzeit in konsekutiven Bachelor-= Masterstudiengängen :
4ach Art. #> A"s. 2 $atz Ba%H$ch' dren in gestuten $tudiengängen die zu einem
Bachelora"schluss und einem darau au"auenden achlich orthrenden und vertieen-den oder ächer"ergreiend er,eiternden Mastera"schluss hren "er die 'esamtre-
gelstudienzeit von h3chstens n 6ahren hinausgehende egelstudienzeiten in "eson-
ders "egrndeten )ällen estgesetzt ,erden? dies gilt auch r $tudiengänge die in "e-
sonderen $tudienormen z. B. in @eilzeit durchgehrt ,erden.
!. egelstudienzeit und raktisches $tudiensemester in )achhochschulstudiengängen:
4ach 2 A"s. 1 $atz 1 der ahmenrungsordnung r die )achhochschulen &aC(
vom 1>.10.2001 in der )assung vom 0D.0E.2010 "eträgt die egelstudienzeit in Ba-
chelorstudiengängen an staatlichen )achhochschulen in Ba%ern grundsätzlich sie"en
$emester. 5ine a",eichende egelstudienzeit von sechs oder acht $emestern ist nur in
"esonders "egrndeten )ällen zulässig. Fn Masterstudiengängen "eträgt die egelstudi-
enzeit grundsätzlich drei $emester? eine egelstudienzeit von z,ei oder vier $emestern
ist nur in "esonders "egrndeten )ällen zulässig.
4ach 2 A"s. 2 aC enthalten Bachelorstudiengänge in der egel ein raktisches $tu-
diensemester? Masterstudiengänge k3nnen ein raktisches $tudiensemester enthalten.
5in raktisches $tudiensemester ist ein in das $tudium integriertes von der Hochschule
geregeltes inhaltlich "estimmtes "etreutes und mit ;ehrveranstaltungen vor"ereitetes
und "egleitetes $tudiensemester das in der egel in einem Betrie" oder in einer anderen5inrichtung der Berusra/is auGerhal" der Hochschule a"geleistet ,ird und einer "ereits
deutlich "erus"ezogenen @ätigkeit ge,idmet ist. Fn der egel umasst es einschlieGlich
der "egleitenden ;ehrveranstaltungen einen zusammenhängenden Zeitraum von mind.
20 7ochen. Fm Hin"lick au die echts,irkungen einer staatlichen Anerkennung nicht-
staatlicher Hochschulen nach Art. >> A"s. 1 Ba%H$ch' gelten diese 'rundsätze auch r
die 5inrichtung von $tudiengängen an nichtstaatlichen Hochschulen in Ba%ern.
%erlin
Landesspezifische Strukturvorgaben gemäß Schreiben der %erliner Senatsver-al#
tung vom !++.2+!!
siehe Anlagen 0!a und 0!"
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!
%randenburg
Landesspezifische Strukturvorgabe gemäß Schreiben des /inisteriums für 'is#
senschaft( )orschung und *ultur( April 2+!!
E A"s. $atz 1 B"gH': )r den Zugang zu knstlerischen $tudiengängen kann als
,eitere 8oraussetzung oder anstelle des $chula"schlusses nach A"satz 2 der 4ach,eis
der knstlerischen 5ignung r den Zugang zu sort,issenschatlichen $tudiengängen
der 4ach,eis der "esonderen 5ignung r das $ortstudium verlangt ,erden.
E A"s. D B"gH': Zugangsvoraussetzung r einen Masterstudiengang ist ein erster "e-
rusualiizierender Hochschula"schluss. +ar"er hinaus gehende 5ignungs- und ualii-kationsvoraussetzungen k3nnen die Hochschulen r Masterstudiengänge in den $atzun-
gen estlegen ,enn dies ,egen sezieller achlicher Anorderungen des Ie,eiligen Mas-
terstudiengangs nach,eislich erorderlich ist. )r ,eiter"ildende Masterstudiengänge ist
dar"er hinaus der 4ach,eis einer in der egel mindestens einIährigen "erulichen @ätig-
keit erorderlich. Masterstudiengänge stehen den Bachelora"solventen aller Hochschult%-
en oen.
A"s. Hochschulrungsverordnung &H$8(: +ie $tudiengänge sollen so gestaltet
,erden dass sie Zeiträume r $tudienauenthalte an anderen Hochschulen und in der
ra/is "ieten &Mo"ilitätsenster( ohne dass sich dadurch die erorderliche $tudiendauer
verlängert.
0essen
Landesspezifische Strukturvorgaben des Landes 0essen als 0andreichung zu den
rgemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von %achelor# und
/asterstudiengängen vom 2.+12+!+
siehe Anlage 0
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"iedersachsen
Landespezifische Strukturvorgaben gemäß Schreiben des /inisteriums für 'is#
senschaft und *ultur vom 2!!2++3
+er grundständige Bachelor ist ,issenschatlich "reit ualiizierend und "erus"eähigend
angelegt und er3net als erster regulärer Hochschula"schluss so,ohl den 5intritt in den
Ar"eitsmarkt als auch die 7ahl unter mehreren unterschiedlich roilierten Masterstudien-
gängen.
Beim Zugang zu einem Masterstudiengang ist die "esondere 5ignung der Be,er"erin =
des Be,er"ers estzustellen. +ie 5inzelheiten ,erden in einer Masterzugangsordnung un-
ter Bercksichtigung der egeln des 4iedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes
&4HZ'( estgelegt. +ie Hochschulen sind gehalten r
die Masterzugangsordnungen au
die durch das 4iedersächsische Ministerium r 7issenschat und *ultur &M7*( zur 8er-
gung gestellten Musterordnungen zurckzugreien.
Bachelor- und Masterstudiengänge gen sich in das roil der Hochschule ein und ,ah-
ren roil"ildende 5lemente ,ie et,a die ra/is"ezogene Aus"ildung an )achhochschu-
len. Au diese 7eise sollen die schon "isher von Jniversitäten und gleichgestellten Hoch-
schulen so,ie von den )achhochschulen ent,ickelten $tärken erhalten "lei"en und ,ei-
ter untersttzt ,erden.
4heinland#5falz
Landesspezifische Strukturvorgabe gemäß Schreiben des /inisteriums für %ildung(
'issenschaft( 6ugend und *ultur vom +,+,2+!!
5ine individuelle und le/i"le $tudiengestaltung soll durch eine 8erknung von Modulen
nicht unangemessen eingeschränkt ,erden.
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Landesspezifische Strukturvorgaben des Landes 0essen als 0andreichung zu den
7Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von %achelor# und
/asterstudiengängen8 # Stand9 2.+12+!+
Vorbemerkungen
+ie 5rahrungen der hessischen Hochschulen mit der Bologna-:eorm und die geänderten
K;ändergemeinsamen $trukturvorga"en r die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstu-
diengängenL ha"en dazu Anlass gege"en die 8orga"en r die 5inrichtung neuer und die
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Hochschulen und 7issenschatsministerium stimmen darin "erein dass die 8erahren in
einem transarenten und durch den Akkreditierungsrat "errten ,eitgehend einheitlichen
8erahren von den Agenturen durchgehrt ,erden. rozesse der :outinisierung sollen da-durch untersttzt und nicht durch immer ,ieder erneuerte 8orga"en ersch,ert ,erden. +ie
5rllung der aktualisierten K;ändergemeinsamen $trukturvorga"en r die Akkreditierung
von Bachelor- und MasterstudiengängenL kann erst in Akkreditierungsverahren verlangt
,erden deren Akkreditierungsantrag nach deren Bekanntga"e gestellt ,urde. +ie inolge
der geänderten *M*-$trukturvorga"en veränderten 'rundlagen k3nnen daher nur r neu
einzurichtende $tudiengänge verlichtend zugrunde gelegt ,erden. +as 'leiche gilt r
grundsätzlich neu "erar"eitete $tudiengänge. 7ie die 5rstakkreditierung kann auch die
)olgeakkreditierung "z,. :eakkreditierung in Bndeln &Nlustern( achlich ainer $tudien-
gänge durchgehrt ,erden. Fm $inne der Handha""arkeit der 8erahren und ihrer ressour-
censchonenden +urchhrung sollen diese Nluster"ildungen groGzgig erm3glicht ,erden.
Hierzu ist gg. r die Hochschulen eine zeitliche )le/i"ilität erorderlich die durch die unau-
,ändige 8erlängerung von Akkreditierungszeiträumen untersttzt ,erden soll. 5ntsrechen-
der $ielraum muss "ei Hochschulen und Agenturen vorhanden sein.
:eil A9 Allgemeine 4egelungen für alle Studienbereiche
A ! !; Studienstruktur und Studiendauer
5in Beisiel r eine studienorganisatorische 'estaltung die im Ausnahmeall auch eine :e-
gelstudienzeit von mehr als 10 $emestern m3glich macht ist die Fmlementierung eines von
der Hochschule "etreuten "erusraktischen $emesters.
A 2
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!
che "esonderen 8oraussetzungen in diesen )ällen zu erllen sind ,ird in den Zugangssat-
zungen der Hochschulen estgelegt. Als geeignete Bedingungen kommen in )rage dass der
Be,er"er oder die Be,er"erin "er eine Hochschulzugangs"erechtigung vergt dass eroder sie durch eine "eruliche @ätigkeit von in der :egel mindestens vier 6ahren *enntnisse
und )ähigkeiten er,or"en hat die r das erolgreiche A"solvieren des $tudiengangs ntz-
lich sind so,ie dass er oder sie eine 5ignungsrung von $eiten der Hochschule mit der
die 'leich,ertigkeit der "erulichen ualiikation mit der eines a"geschlossenen grundstän-
digen $tudiums estgestellt ,ird erolgreich "estanden hat.
+ie Hochschule kann ,eiterhin regeln dass eine Zulassung zum Masterstudium au der Ba-
sis eines vorläuigen Zeugnisses erolgen kann ,enn der erorderliche erste "erus9ualiizie-
rende A"schluss innerhal" einer von der Hochschule gesetzten )rist nachge,iesen ,ird.
Als Zugangs- oder Zulassungsvoraussetzungen r Masterstudiengänge k3nnen lediglich
9ualitäts- oder kaazitäts"ezogene 8oraussetzungen deiniert ,erden. Bei A"schlssen von
akkreditierten Bachelorstudiengängen ist ein Bezug au die Hochschulart da"ei ausdrcklich
ausgeschlossen.
A /odularisierung und Leistungspunkts&stem
+ie )orderung Auenthalte an anderen Hochschulen und in der ra/is ohne Zeitverlust an-
zu"ieten ist in den )ällen unro"lematisch zu realisieren in denen die e/ternen 5rahrungen
Bestandteil der regelhat zu er,er"enden *ometenzen und im $tudienverlauslan vorge-
sehen sind ent,eder als Auslandssemester oder als raktikumsmodul. Fn den dar"er hi-
nausgehenden *onstellationen lässt sich ein Zeitverlust durch die 9uivalenzanerkennung
aus,ärtiger ;eistungen ,eitestgehend minimieren ,enn auch nicht in Iedem )all gänzlich
ausschlieGen. 5s ,ird nicht immer eine vollständige +eckungsgleichheit z,ischen den aus-
,ärtigen ;eistungen und den nach der heimischen Crdnung georderten Fnhalten herzustel-
len sein so dass im 5inzelall eine zeitau,ändige 4achar"eitung erorderlich sein kann die
ent,eder die Belastung in einem )olgesemester erh3hen oder die $tudiendauer verlängernkann. Jm dies r die $tudierenden transarent und in den )olgen a"schätz"ar zu gestalten
sind eine 9ualiizierte Beratung und konkretisierende Klearning agreementsL geeignete Jnter-
sttzungsmaGnahmen.
4ahmenvorgaben für die >inführung von Leistungspunkts&stemen und die /odulari#
sierung von Studiengängen
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Beschluss: Regelung eines Verfahrens bei Widerspruch zwischenländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben fürBachelor und Masterstudiengänge(Beschluss des Akkreditierungsrates im Umlaufverfahren vom 17.07.2006)
1. Im Falle einer Vorlage einer Agentur gemäß § 5 Abs. 4 der Vereinbarungen zwischen derStiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland und denAkkreditierungsagenturen leitet der Vorstand der Stiftung die Vorlage der Agentur zurEntscheidung der nach Auffassung der Agentur klärungsbedürftigen Sach- oder Rechtsfragedem betroffenem Land, dessen Rechte oder Aufgaben durch die zu klärende Sach- oderRechtsfrage berührt sind, mit dem Ersuchen um Mitteilung einer Klärung zu. Ist eine Klärungnicht möglich, ist die betreffende Sach- oder Rechtsfrage in einem zweiten Schritt derKultusministerkonferenz mit dem Ersuchen um Klärung zu zuleiten.2. Der Vorstand der Stiftung sieht von dem Verfahren nach Ziffer 1 nur ab, wenn die Sach-
und Rechtslage entgegen der Auffassung der Agentur unzweifelhaft ist.3. Im Verfahren nach Ziffer 1 leitet der Akkreditierungsrat die ihm übermittelte gemeinsameÄußerung weiter; er fällt keine eigene Entscheidung. Im Fall der Ziffer 2 teilt der Vorstand derStiftung seine Auffassung der Agentur mit.
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1.5 [AR] Verfahren bei Widerspruch zwischen Ländergemeinsamen undLandesspezifischen Strukturvorgaben
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Akkreditierungsrat Adenauerallee 73 53113 Bonn
Siehe Verteiler
Vorsitzender
des Akkreditierungsrates
Adenauerallee 7353113 Bonn
Telefon: 0228 - 338306-30
Telefax: 0228 - 338306-79
www.akkreditierungsrat.de
AZ: 234/12
Nur per Mail Bonn, den 09.01.2013
Modulprüfungen - Ziff. 1.1 der „Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungs-
punktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen“ (Anlage zu dem Be-
schluss der Kultusministerkonferenz „Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die
Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ i. d. F. vom 04.02.2010)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Regelung, dass Module in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlossen werden, führt
in der Praxis gelegentlich zu Schwierigkeiten. Dies ergaben Rückmeldungen aus den Akk-
reditierungsagenturen und den Hochschulen. Hochschulen machen mitunter geltend, dass
in bestimmten Fällen die von der Regelung angestrebte Reduzierung der Prüfungsbelastung
je nach Ausgestaltung des Prüfungssystems auch durch die Einführung mehrerer Prüfungen
oder Teilprüfungen erreicht werden kann.
Deshalb möchte ich auf die Auslegungshinweise der KMK vom 25.03.2011 hinweisen, in
denen ausgeführt wird:
„[die] Obergrenze von einer Prüfung pro Modul ist als Sollvorschrift formuliert, d.h. in
begründeten Fällen sind modul- und fachbezogen auch Abweichungen, also mehr Prü-
fungen möglich (Abweichungen sind zu begründen, insbesondere in der Akkreditie-
rung).“
Abweichungen von der Regel, dass Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden, sind
also dann möglich, wenn damit das intendierte Ziel einer angemessenen Prüfungsbelastung
unter Wahrung der Grundsätze kompetenzorientierten Prüfens erreicht wird.
In den Akkreditierungsverfahren sind deshalb Hochschulkonzepte, die von der grundsätzlich
geltenden Regelung abweichen und mehrere Prüfungen pro Modul vorsehen, daraufhin zu
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1.6 [AR] Handhabung der Regelungen zu Modulprüfungen - Rundschreibendes Akkreditierungsrates
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prüfen, ob sie die Zielrichtung der Regelung erfüllen und ob sie in tragfähiger Weise begrün-
det werden.
Mit freundlichem Grüßen
Professor Dr. Reinhold R. Grimm
Verteiler:
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Akkreditierungsagenturen
Generalsekretär der Hochschulrektorenkonferenz
Präsidentinnen und Präsidenten der Landesrektorenkonferenzen
Nachrichtlich an den Generalsekretär der Kultusministerkonferenz
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Akkreditierungsrat Adenauerallee 73 53113 Bonn
Vorsitzender
des Akkreditierungsrates
Adenauerallee 73
53113 Bonn
Telefon: 0228 - 338306-0
Telefax: 0228 - 338306-79
www.akkreditierungsrat.de
AZ: 319/14 – KML – 5.1.4
An die Geschäftsführerinnen undGeschäftsführer der Agenturen
Nachrichtlich:siehe Verteiler
- nur per Mail - Bonn, 19.12.2014
Anrechnung außerhochschulischer Kenntnisse und Fähigkeiten
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Ziff. A 1.3 der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Ba-
chelor- und Masterstudiengängen“ (Beschluss der KMK vom 10.10.2003 in der Fassung vom
04.02.2010) sind nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außer-halb des Hochschulbereichs erworben wurden, bis zur Hälfte der für den Studiengang vorge-
sehenen Leistungspunkte anzurechnen. Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur Anrech-
nung außerhochschulischer Leistungen besteht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen
vorliegen.
Nachdem die KMK bereits mit Beschluss vom 28.06.2002 die Möglichkeit zur Anrechnung
außerhalb des Hochschulwesens erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hoch-
schulstudium (Anrechnungsbeschluss I) eröffnet hat, hat sie in ihrem Beschluss vom
18.09.2008 (Anrechnungsbeschluss II) festgestellt, dass die Hochschulen verpflichtet sind,
von den bestehenden Möglichkeiten der Anrechnung Gebrauch zu machen und Verfahren
und Kriterien für die Anrechnung außerhalb des Hochschulwesens erworbener Kenntnisse
und Fähigkeiten in den jeweiligen Prüfungsordnungen zu entwickeln.
Im Zuge der umfassenden Überarbeitung der Strukturvorgaben (Fassung vom 04.02.2010)
wurde dieser Regelungsgehalt in Ziff. A 1.3 übernommen und dahingehend konkretisiert,
dass außerhochschulische Leistungen bei nachgewiesener Gleichwertigkeit anzurechnen
sind. Was die Art der anzurechnenden Kompetenzen angeht, ist die Formulierung bewusst
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1.7 [AR] Anrechnung außerhochschulischer Kenntnisse und Fähigkeiten
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offen gehalten und erstreckt sich generell auf (alle) außerhochschulisch erworbene Kennt-
nisse und Fähigkeiten.
Der Akkreditierungsrat hatte auf seiner 78. Sitzung am 25.02.2014 darüber beraten, wie dieverbindliche Anrechnung künftig in der Akkreditierungspraxis am besten umgesetzt werden
kann. Um angesichts der Komplexität möglicher Regelungsinhalte den Hochschulen mehr
Zeit zur Umsetzung zu geben, hat der Akkreditierungsrat mit der KMK daraufhin die Ausset-
zung der Beauflagung bis Ende 2014 vereinbart. Der entsprechende Beschluss des Hoch-
schulausschusses ist Ihnen bereits mit elektronischem Schreiben vom 29.07. des Jahres
mitgeteilt worden.
Ich möchte Sie hiermit darüber informieren, dass nach Auslaufen dieser Frist nun ab dem
01.01.2015 das Fehlen von Regelungen zur Anrechnung von außerhalb der Hochschuleerworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten von den Akkreditierungsagenturen zu beauflagen
ist. Ebenfalls zu beauflagen ist, wenn zwar Regelungen vorhanden sind, diese aber aus-
schließen, dass die Hälfte der vorgesehenen Leistungspunkte via Anrechnung erreicht wer-
den kann.
Die Ausgestaltung entsprechender Verfahren und Kriterien in den Prüfungsordnungen liegt in
der Zuständigkeit der Hochschulen. Entscheidend ist, dass die Regelungen gewährleisten,
dass eine Gleichwertigkeitsprüfung stattfinden kann und ggf. auch entsprechende Anrech-
nungen erfolgen. Maßstab ist hierbei die in jedem Einzelfall als Grundlage für die Anrech-
nungsentscheidung festzustellende Gleichwertigkeit nach Maßgabe des Beschlusses der
KMK vom 28.06.2002, mit der die Hochschulen ihrer Garantenfunktion für die Qualität der
von ihnen verliehenen Hochschulabschlüsse und -grade nachkommen müssen. Insofern
möchte ich auch gerne auf die entsprechenden Ausführungen unter Ziff. 3.1 des am
18.09.2008 verabschiedeten Berichts der KMK verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhold R. Grimm
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Akkreditierungsrat Adenauerallee 73 53113 Bonn
Vorsitzender
des Akkreditierungsrates
Adenauerallee 73
53113 Bonn
Telefon: 0228 - 338306-0
Telefax: 0228 - 338306-79
www.akkreditierungsrat.de
AZ: 333/15 – AL – 5.1.4
An die Agenturen, die systemakkreditierten
Hochschulen und die HRK
- nur per Mail - Bonn, 17.11.2015
Möglichkeit der Kreditierung von gesellschaftlichem Engagement
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus gegebenem Anlass möchte ich in Erinnerung rufen, dass ehrenamtliches Engagement
von Studierenden auch durch die Vergabe von ECTS-Punkten im Rahmen von Studiengän-
gen gewürdigt werden kann. In vielen gesellschaftlichen Bereichen können Studierende
durch freiwillige Arbeit Wissen praktisch anwenden und dadurch Kompetenzen vertiefen. Als
aktuelles Beispiel sei die Hilfe für Flüchtlinge genannt.
Gemäß Ziffer 2.1 der Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und die Systemak-
kreditierung gehört zu den Qualifikationszielen eines Studienganges auch die Befähigung
zum gesellschaftlichen Engagement. Als Voraussetzung für die Kreditierung von sozialen
Tätigkeiten sollten zeitlicher Umfang und inhaltliche Anforderungen bezogen auf die Qualifi-
kationsziele des Studienganges festgelegt werden und dies als Bestandteil des Curriculums
definiert werden. Eine Prüfungsleistung ist nach Ziffer 1.1 der Anlage zur Modularisierung
der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz keine zwingende
Voraussetzung für die Vergabe von ECTS-Punkten.
Für weitere Fragen steht Ihnen gern die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates zur Verfü-
gung.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. Reinhold R. Grimm
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1.8 [AR] Möglichkeit der Kreditierung von gesellschaftlichem Engagement
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1.9 [StuWe] Berücksichtung der Belange von Studierenden mitBehinderung bei der Akkreditierung von Studiengängen und derSystemakkreditierung
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Auf Bitten des Akkreditierungsrats und mit Zustimmung des BMBF hat die Informations- undBeratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studentenwerks die Aufgabeübernommen, die Hochschulen und Akkreditierungsagenturen bei der Prüfung der Kriterienhinsichtlich der Berücksichtigung der Belange der Studierenden mit Behinderung zu beraten.Der Handlungsleitfaden der IBS benennt für die Gutachter/innen der AkkreditierungsagenturenAnhaltspunkte sowie konkretisierende Fragen, anhand derer in den Prüfverfahren die Einhal-tung der Kriterien geprüft werden kann. Die Ausführungen können nicht abschließend sein undverstehen sich nicht als Checkliste, deren Punkte systematisch abgehandelt werden sollen.
2. Berücksichtigung der Belange der Studierenden mit Behinderung in den Prüfverfah-
ren zur Akkreditierung von Studiengängen
Die Belange der Studierenden mit Behinderung sind im Kriterienkatalog für die Akkreditierungvon Studiengängen explizit in den Kriterien 2.3 Studiengangskonzept, 2.4 Studierbarkeit, 2.5Prüfungssystem, 2.8 Transparenz und Dokumentation sowie 2.11 Geschlechtergerechtigkeitund Chancengleichheit verankert3. Für die Akkreditierungsverfahren gilt das Prinzip, dass we-der Instrumente noch Mittel festgelegt sind, mit denen eine Hochschule ein definiertes Ziel - indiesem Zusammenhang die Berücksichtigung der Belange der Studierenden mit Behinderung -erreichen kann. Der Akkreditierungsrat hat in den Kriterien keine Handlungsanweisungen vor-gelegt. Die Hochschule muss jedoch nachweisen, dass sie die benannten Ziele erreicht.
2.1 Der Begrif f der Behinderung
Mit der Einführung des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) im Jahr 2001 und des Ge-setzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) im Jahr 2002 wurde ein „allgemeinerBehinderungsbegriff“ formuliert, der für die gesamte Rechtsordnung tragfähig und nutzbar ist.Danach sind Menschen behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, geist ige Fähigkeit oderseelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für dasLebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesell-schaft beeinträchtigt ist.“4 In diesen Behinderungsbegriff eingeschlossen sind länger andau-ernde chronische Krankheiten oder solche mit episodischem Verlauf sofern diese einer Behin-derung gleichkommen.
Der allgemeine Behinderungsbegriff wurde in alle Landesgleichstellungsgesetzen übernom-men. Dieser Begriff sollte auch im Hochschulbereich standardmäßig als Grundlage für Rege-lungen zum Nachteilsausgleich dienen - besonders wenn auf eine Definition verzichtet wird(z.B. im Hochschulrahmengesetz oder in den Landeshochschulgesetzen). Eine Festlegung aufeinen Schwerbehindertenausweis5 als Voraussetzung z.B. für die Gewährung von Nachteils-ausgleichen würde zahlreiche Studierende mit Behinderung ausgrenzen. Zum einen beschreibtder festgestellte Grad der Behinderung nicht hinreichend die konkreten Teilhabebeeinträchti-gungen im Studium. Zum anderen verzichten Studierende bewusst auf die Feststellung undden Ausweis der Schwerbehinderung, weil sie Stigmatisierung oder später Nachteile auf demArbeitsmarkt befürchten. Dies betrifft insbesondere Studierende mit einer psychischen Beein-trächtigung oder anderen nichtsichtbaren Behinderungen.
Konkretisierende Frage- Legen die Hochschulregelungen den Behinderungsbegriff nach § 2 Abs.1 SGB IX bzw.
§ 3 BGG zugrunde oder grenzen sie diesen unzulässig ein z. B. auf „Schwerbehinde-rung“ oder auf „körperliche Behinderung“?
3 s. Anhang4 § 2 Abs.1 SGB IX http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__2.html; ebenso § 3 BGGhttp://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__3.html 5 Der Schwerbehindertenausweis wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgestellt,wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und somit eine Schwerbehinderung vor-liegt.
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2.2 Nachteilsausgleichsregelungen für Hochschulauswahlverfahren, Studienablauf und Prüfungen
Um die chancengleiche Teilhabe von Studieninteressierten und Studierenden mit Behinderungbei der Hochschulzulassung und im Studium zu sichern, müssen ihnen Regelungen zur Verfü-gung stehen, mit denen sie behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen können. Diese Nach-teilsausgleichsregelungen müssen für die Auswahlverfahren der Hochschulen, den gesamtenStudienablauf und die Prüfungen gelten.
2.2.1 Verankerung von Regelungen zum Nachteilsausgleich bei Zugang und Zulassungzum Studium
Die Hochschulen haben eigene Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengängeentwickelt. Häufig beeinflussen neben der Durchschnittsnote besondere Zugangsvorausset-zungen wie z.B. Berufs- oder Auslandserfahrung, Praktika, Ergebnisse von Assessment-Verfahren oder aber auch vorgeschaltete Eignungsfeststellungsverfahren die Zulassungschan-
cen. Dies kann zur mittelbaren bzw. unmittelbaren Benachteiligung für Studieninteressierte mitBehinderung führen. Es liegt somit in der Verantwortung der Hochschulen, durch individuelleNachteilsausgleichsregelungen für Studieninteressierte mit Behinderung für chancengleicheZugangsbedingungen sowohl zum Bachelor- als auch zum Master-Studium und damit für dieTeilhabe an der Hochschulbildung zu sorgen.
Das Kriterium 2.3 Studiengangskonzept fordert, dass bezogen auf Zugangsvoraussetzungenund Auswahlverfahren Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderunggetroffen werden. Folglich müssen die Nachteilsausgleichsregelungen gleichermaßen denAuswahlkriterien wie den Auswahlverfahren der Hochschulen angepasst werden und es Stu-dieninteressierten mit Behinderung ermöglichen, Anforderungen in geeigneter Form zu kom-pensieren.
Konkretisierende Fragen- Sehen die Auswahlverfahren der Hochschulen sowohl für die BA- und MA-
Studiengänge als auch für Promotionsstudiengänge6
Nachteilsausgleichsregelungenfür Studieninteressierte mit Behinderung vor?- Ermöglichen diese Regelungen sowohl eine Modifikation der Auswahlkriterien als auch
des zeitlichen und formalen Ablaufs der Auswahlverfahren?- Sind die Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Behinderung sowohl in der
Formulierung als auch der Durchführung der Nachteilsausgleichsregelungen beteiligt?
Um die Praxis an den Hochschulen vertiefend zu prüfen, können die folgenden weitergehen-den Fragen gestellt werden:
- Gibt es für Studierende mit Behinderung die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung imRahmen einer Härtefallquote (Zulassung ohne Beachtung von Durchschnittsnote undanderen Qualifikationen) zu stellen?
- Werden die schulzeitverlängernden bzw. schulzeiterschwerenden Auswirkungen einerBehinderung beim Zugang zum Bachelor-Studiengang berücksichtigt?
- Werden die studienerschwerenden bzw. studienzeitverlängernden Auswirkungen einerBehinderung beim Zugang zum Master-Studiengang berücksichtigt?- Kann in begründeten Ausnahmefällen, in denen die Kriterien der Härtefallquote nicht
zutreffen, die soziale Situation von Studieninteressierten mit Behinderung durch einesogenannte Ortsbindung7 berücksichtigt werden?
6 Für Promotionsstudiengänge erfolgt keine Akkreditierung.7 In den Hochschulauswahlverfahren impliziert diese Ortsbindung zumeist auch eine Hochschulbindung.Lediglich in den Städten mit mehreren Hochschulen bestehen gegebenenfalls Alternativen in der Aus-wahl von Studienfächern und Hochschule.
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- Welche konkreten Modifikationen werden hinsichtlich der zeitlichen und formalen Vor-
gaben im Auswahlverfahren gewährt?- In welcher Weise erfolgt ein Ausgleich von mittelbar benachteiligenden zusätzlichen
Auswahlkriterien wie z.B. Zusatzqualifikationen oder von Ergebnissen aus Eignungs-feststellungsverfahren?
2.2.2 Verankerung von Regelungen zum Nachteilsausgleich im Studium und bei Prü-fungen
In den Bachelor- und Master-Studiengängen lassen die Studienverlaufspläne wenig Raum füreine individuelle Studienorganisation. Die strengen zeitlichen und formalen Vorgaben könnenvon behinderten und chronisch kranken Studierende oft nicht eingehalten werden, weil sieüberproportional viel Zeit für die Organisation ihres Studiums und Alltags aufwenden und dar-über hinaus möglicherweise noch Ruhe- und Therapiezeiten einplanen müssen. Auf Grund der
verdichteten Studienstruktur der Bachelor- und Master-Studiengänge sind Studierende mitBehinderung verstärkt auf individuelle Nachteilsausgleiche im Studium angewiesen. Die Nach-teilsausgleichsregelungen müssen sowohl die spezifischen Erfordernisse des jeweiligen Studi-engangs berücksichtigen als auch den persönlichen Bedarf der Studierenden. Nachteilsaus-gleichende Maßnahmen müssen daher stets individuell festgelegt werden. Dies erfordert einequalifizierte Beratung für diese Zielgruppe.
Das Kriterium 2.5. Prüfungssystem fordert, dass der Nachteilsausgleich für behinderte Studie-rende hinsichtlich zeitlicher und formaler Vorgaben im Studium sowie bei allen abschließendenoder studienbegleitenden Leistungsnachweisen sichergestellt ist. Für alle Studien- und Prü-fungsordnungen einer Hochschule ist eine einheitliche Formulierung für Nachteilsausgleichs-regelungen anzustreben, die für den Einzelfall bedarfsgerechte Lösungen ermöglicht. Die Fra-ge der Nachteilsausgleichsregelungen ist auch für Teilzeitstudiengänge relevant, da auch die-se zeitliche Vorgaben machen, die eine behinderungsbedingt notwendige flexible Studienge-staltung einschränken können.
Konkretisierende Fragen- Enthalten die Studien- und Prüfungsordnungen eine Regelung, die Nachteilsausgleiche
sowohl für die Organisation des Studienablaufs sowie der Prüfungen ermöglichen?- Sind die Nachteilsausgleichsregelungen sowohl für Studierende als auch deren Bera-
ter/innen öffentlich zugänglich?- Sind die Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Behinderung sowohl in der
Formulierung als auch der Durchführung der Nachteilsausgleichsregelungen beteiligt?
Um die Praxis an den Hochschulen vertiefend zu prüfen, können weitergehende Fragen zukonkreten Nachteilsausgleichen gestellt werden. In den Bereichen Workload sowie zeitlicheund formale Vorgaben bei Studium und Prüfungen können beispielhaft die folgenden Nach-teilsausgleiche genannt werden:
a) Workload- Berücksichtigung der Auswirkungen einer Behinderung durch Anpassung der sachli-
chen Vorgaben für den Studienverlauf (insbesondere für die Reihenfolge, in der be-stimmte Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden müssen) oder für denvorgesehenen studentischen Arbeitsaufwand (Workload) pro Semester,
- Berücksichtigung der Belange behinderter Studierender bei der Gestaltung verbindli-cher Praktika und Auslandsaufenthalte (z. B. durch geänderte Bedingungen oder Er-satzleistungen),
- Bevorzugter Zugang zu teilnahmebegrenzten Lehrveranstaltungen 8,
8 s. z.B. Universität Hamburg „Hinweise zu teilnahmebegrenzten Lehrveranstaltungen“, http://www.uni-hamburg.de/studieren-mit-behinderung/downloads/lehrveranstaltungen.pdf
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b) Zeitliche Vorgaben
- Berücksichtigung der Auswirkungen einer Behinderung bei zeitlichen Vorgaben für denStudienverlauf (z. B. Fristen für das Absolvieren von Studien- und Prüfungsabschnitten)oder bei der Gewährung sogenannter „Freiversuche“,
- Verlängerung der Bearbeitungszeit zeitabhängiger Prüfungsleistungen (z. B. bei Klau-suren, Haus- und Abschlussarbeiten),
- Unterbrechung von zeitabhängigen Prüfungsleistungen (insbesondere Arbeiten unterAufsicht) durch individuelle Erholungspausen,
- Verlängerung des Zeitraums zwischen einzelnen Prüfungsleistungen,- Möglichkeit für die Prüflinge, bei der Festlegung von Prüfungsterminen mitzubestimmen
(z. B. nicht unmittelbar vor oder nach therapeutischen Maßnahmen),
c) Formale Vorgaben- Veränderungen von Dauer und/oder Lage einzelner Prüfungsleistungen,
- Splitten von Prüfungsleistungen in Teilleistungen,- Erbringen von Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form,- Befreiung von der regelmäßigen Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen (mit Aus-
gleich der Anwesenheit durch Erbringen einer kompensatorischen Leistung),- Zulassen und ggf. auch zur Verfügung stellen von notwendigen Hilfsmitteln, Assistenz-
leistungen und Gebärdensprachdolmetschern und –dolmetscherinnen sowie von adap-tierten Prüfungsunterlagen,
- Durchführung der Prüfung in einem gesonderten Raum.
2.3 Beratung für Studieninteressierte und Studierende mit Behinderung
Für Studieninteressierte und Studierende mit Behinderung ist die individuelle Planung ihresStudiums von großer Bedeutung. Hierzu gehören der Studienablauf, die Organisation von Prü-fungen, von Prüfungswiederholungen, von Praktika und möglichen Auslandsaufenthalten.
Das Kritierium 2.4. Studierbarkeit fordert, dass die Belange der Studierenden mit Behinderungbei den Beratungs- und Betreuungsangeboten der Hochschule berücksichtigt werden. DasBeratungsangebot kann von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich gestaltet sein. Auf-grund der Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und der Kultusministerkonfe-renz (KMK) haben die meisten Hochschulen eine/n Beauftragte/n für die Belange von Studie-renden mit Behinderung ernannt.9 Die Mehrzahl der Länder hat dies in ihren Hochschulgeset-zen entsprechend festgelegt.10 Die Beratung kann auch oder ergänzend beispielsweise vonStudien(fach)berater/innen angeboten werden.
Konkretisierende Fragen- Gibt es ein professionelles, zielgruppenspezifisches Beratungsangebot der Hochschu-
le, auf das die Fachbereiche/Fakultäten verweisen können?- Wie sind die personellen und finanziellen Ressourcen von Berater/inn