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Was Sie in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht bei Ihrer Unternehmensnachfolge bedenken sollten
Dirk Grigull, Rechtsanwalt in Güstrow Simone Brenner, BDO AG Rostock Güstrow, 25. Februar 2016
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Ziele der Unternehmensnachfolge
1. Sicherung der Unternehmensfortführung 2. Absicherung von Familie und Altersversorgung 3. Gestaltung rechtlicher Aspekte 4. Gestaltung steuerlicher Aspekte Wahl der Übertragungsform und des -zeitpunkts aus rein steuerlichen Gesichtspunkten ist nicht empfehlenswert
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Unternehmensfortführung vs. -übertragung
(Betriebs-)Fortführung Nachfolger wird (zunächst) nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Unternehmens Kein Übergang von Nutzen und Lasten
(Vermögens-)Übertragung Erwerber tritt in die Rechtspositionen des Unternehmers ein, sowohl zivil- als auch steuerrechtlich Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten
Bei der Unternehmensnachfolge sind die Fortführung des Betriebs und die Übertragung des Eigentums gesondert zu betrachten
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Rechtsformen bei der Übertragung
Übergeber • Kapitalgesellschaft (bspw. GmbH) • Personengesellschaft (bspw. GbR, KG) • Einzelunternehmen
Übernehmer • Kapitalgesellschaft (bspw. GmbH) • Personengesellschaft (bspw. GbR, KG) • Einzelunternehmen
Für die rechtliche und steuerliche Beurteilung sind sowohl die Rechtsform des Veräußerers als auch des Erwerbers maßgeblich:
Bei der Nachfolge einer Kapitalgesellschaft ist zudem zu unterscheiden, ob der Nachfolger die Gesellschaftsanteile (share deal) oder die einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten (asset deal) erwerben will .
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II. Formen der Unternehmensnachfolge – ein Überblick
Nachfolge
1) Verkauf 2) Beteiligung 3) Verpachtung 4) Verrentung
1. An Dritte
1) Schenkung ohne Gegenleistung 2) Schenkung mit Gegenleistung 3) Nießbrauch
2. Innerhalb der Familie
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1.1) Verkauf an Dritte
Merkmale • Suche eines geeigneten Käufers und Kaufpreisverhandlung • Kaufpreiszahlung kann entweder als Einmalbetrag (ggf. über
Fremdfinanzierung) oder in Raten vereinbart werden • wirtschaftliches Risiko des Unternehmens geht grundsätzlich
vollständig auf den Nachfolger über • Grundsätzlich werden die im Betriebsvermögen vorhandenen stillen
Reserven aufgedeckt und besteuert • häufig ergibt sich ein zusätzlicher Aufpreis für den immateriellen
Geschäfts- oder Firmenwert
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Verkauf und Folgen in der Einkommensteuer Einzelunternehmen/Mitunternehmer
• Zu versteuern ist der Veräußerungsgewinn: Veräußerungspreis
./. Veräußerungskosten ./. Wert des Betriebsvermögens bzw. Kapitalkontos = Veräußerungsgewinn • Anwendung des persönlichen Steuersatzes (max. 42% bzw. 45%) • mögliche Steuerermäßigungen gemäß:
• § 16 EStG • § 34 EStG • § 6b EStG
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§§ 16, 34 EStG • Freibetrag i.H.v. maximal TEUR 45 auf den Veräußerungsgewinn • ermäßigter Steuersatz von 56% des durchschnittlichen Steuersatzes • Gewährung nur einmal im Leben • Voraussetzungen:
• Veräußerung des gesamten Betriebes bzw. Mitunternehmeranteils, zumindest der wesentlichen Betriebsgrundlagen, stille Reserven zurückbehaltener Güter müssen versteuert werden
• Veräußerer ist mindestens 55 Jahre alt bzw. dauernd berufsunfähig • sofern Voraussetzungen nicht erfüllt werden, bleibt nur Anwendung der sog. Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG
Verkauf und Folgen in der Einkommensteuer Einzelunternehmen/Mitunternehmer
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Beispiel (in EUR)
Verkauf und Folgen in der Einkommensteuer Einzelunternehmen/Mitunternehmer
Veräußerungspreis 450.000
./. Veräußerungskosten 5.000
./. Wert des Betriebsvermögens 295.000
= Veräußerungsgewinn 150.000
./. Freibetrag 31.000
= zu versteuernder Veräußerungsgewinn 119.000
x begünstigter Steuersatz (56% x durchschnittl. Steuersatz von 36%)
20%
Einkommensteuer 23.800
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Verkauf und Folgen in der Einkommensteuer Kapitalgesellschaft
• Anteilseigner versteuern den Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG Veräußerungspreis
./. Veräußerungskosten ./. Anschaffungskosten = Veräußerungsgewinn • Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (60% steuerpfl. Teil) in Verbindung mit dem persönlichen Steuersatz
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Beispiel (in EUR)
Verkauf und Folgen in der Einkommensteuer Kapitalgesellschaft
Veräußerungspreis 450.000
./. Veräußerungskosten 5.000
./. Anschaffungskosten der Anteile 25.000
= Veräußerungsgewinn 420.000
./. steuerfreier Anteil 40% 168.000
= zu versteuernder Veräußerungsgewinn 252.000
x persönlicher Steuersatz 40%
Einkommensteuer 100.800
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§ 6b EStG • Bildung einer Rücklage zur Übertragung stiller Reserven aus dem Verkauf • Kürzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten bei neuem Anlagegut • für ausgewählte Anlagegüter:
• Grund und Boden zzgl. Aufwuchs • Gebäude • Binnenschiffe
• Voraussetzungen: • Verkauftes Anlagegut war seit mind. 6 Jahre im Betriebsvermögen • Reinvestition erfolgt innerhalb von 4 bzw. 6 Jahren
Verkauf und Folgen in der Einkommensteuer Exkurs: Reinvestition
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• Veräußerungsgewinne unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer • Mögliche Ausnahmen:
• Veräußerungsgewinne für Mitunternehmeranteile, soweit diese nicht auf natürliche Personen entfallen
• Veräußerungsgewinne für eine 100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft , wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wurde und der Verkauf nicht im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe erfolgt
• Gewerbesteuerliche Verlustvorträge gehen unter
Verkauf und Folgen in der Gewerbesteuer
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Umsatzsteuer • Unternehmensverkauf im Ganzen ist grundsätzlich nicht steuerbar • eventuelle Vorsteuerkorrekturzeiträume (§15a UStG) sind zu beachten
Grunderwerbsteuer • werden Grundstücke innerhalb des Betriebes mit veräußert, unterliegt dieser Verkauf der vollen Besteuerung • Gestaltungen sind denkbar, bspw. Übertragung nur zu 95%
Verkauf und Folgen in der Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer
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1.2) Beteiligung eines Dritten
• Möglichkeit bietet sich insbesondere für Kapitalgesellschaften • Beteiligung zum Beispiel von Mitarbeitern:
• Verschiedene Beteiligungsmodelle möglich (bspw. Beteiligung aller Mitarbeiter/Führungskräfte, Beteiligung am Eigen-/Fremdkapital, direkte Beteiligung oder indirekt über Beteiligungsgesellschaft)
• häufig erhalten Mitarbeiter Anteile an der Kapitalgesellschaft und profitiert von Dividenden
• dadurch langfristiger Aufbau des Nachwuchses • Möglichkeit zur Schließung der Finanzierungslücke bei einer Übernahme
• Gehaltsumwandlung • Darlehensgewährung mit langfristiger Tilgung über das Gehalt • Fördermöglichkeiten über Existenzgründung
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1.3) Verpachtung des Betriebs
• Möglichkeit insb. für Einzelunternehmer (mit oder ohne Betriebsaufgabe) • Im Fall der kompletten Aufgabe ergeben sich dieselben Folgen wie für
den Verkauf • Im Fall der Unterbrechung ergeben sich (vorerst) keine Folgen
• häufig anzutreffen bei Meisterbetrieben, Hotels oder Restaurants • Wirtschaftliches Risiko bleibt jedoch bei beiden Varianten beim Verpächter, da er zumindest bzgl. der Pachteinnahmen vom Pächter abhängig ist
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1.4) Verrentung
• Zahlung einer betreiblichen Veräußerungsrente (Leibrente) als Gegenleistung für die Übertragung des Unternehmens • Rentendauer: lebenslang oder garantierte Mindestlaufzeit • insb. bei nahen Angehörigen nur möglich, wenn Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen, d.h. gleichwertig sind • Wirtschaftliches Risiko bleibt teilweise beim Verkäufer (wie bei Verpachtung)
• Veräußerer hat ein Wahlrecht für die Besteuerung der Einkünfte:
• sofortige Versteuerung des Veräußerungsgewinns (Kaufpreis ist der versicherungsmathematische Rentenbarwert) oder
• nachträgliche Einkünfte gemäß § 24 Nr. 2 EStG (Zinsanteil und Kapitalanteil nachdem Buchwert des Kapitalkontos aufgezehrt ist)
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2.1) Schenkung ohne Gegenleistung
• im Nomralfall bei Nachfolgen innerhalb der Familie bzw. nahen Angehörigen • es entsteht einkommensteuerlich kein Veräußerungsgewinn beim Übergeber (keine Aufdeckung stiller Reserven) • auch Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist grds. unentgeltlich (Versorgungsvertrag)
• Beachtung der Schenkungsteuer
• Freibeträge bis zu 500.000 € (Ehegatte) bzw. 400.000 € (je Kind) • Steuersatz variiert je nach Steuerklasse zwischen 7 und 50% • Für Immobilien und sonstiges Vermögen ist kaum vorteilhafte
Gestaltung möglich • Für Betriebsvermögen bestehen einige Begünstigungen
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Vorteilhafte Gestaltung bei einer Schenkung Privatvermögen
§ 13c ErbStG - Vermietungsobjekte • Abschlag in Höhe von 10% auf begünstigtes Grundvermögen
• bebaute Grundstücke/Teilgrundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet werden
• ohne begünstigtes Betriebsvermögen bzw. Vermögen einer Land- und Fortwirtschaft
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Vorteilhafte Gestaltung bei einer Schenkung Betriebsvermögen
§§ 13a,13b ErbStG – Betriebsvermögen (derzeitige Rechtslage)
• Begünstigtes Vermögen: • Betriebsvermögen bei Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs,
Teilbetriebs oder Anteils • Teilweise land- und fortwirtschaftliches Vermögen
• Verschonungsabschlag von 85% (bzw. 100% auf Antrag, § 13a Abs. 8 ErbStG) • zusätzlicher Abzugsbetrag von max. 150.000 € (nur einmal in 10 Jahren) BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 fordert Gesetzesänderung bis Mitte 2016 Bundesregierung hat am 08.07.2015 einen Entwurf vorgelegt, der seither diskutiert wird
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Vorteilhafte Gestaltung bei einer Schenkung Betriebsvermögen
§§ 13a,13b ErbStG – Betriebsvermögen (derzeitige Rechtslage)
Voraussetzungen für Verschonungsabschlag von 85% (bzw. 100%):
• Betriebsfortführung über mind. 5 Jahre (bzw. 7 Jahre) • Anteil des Verwaltungsvermögens unter 50% (bzw. 10%):
• An Dritte zur Nutzung überlassenes Grundvermögen • Anteile an Kapitalgesellschaften bis 25% • u.a.
• Lohnsummenregelung zur Sicherung von Arbeitsplätzen: Mindestlohnsumme von insgesamt 400% darf innerhalb von 5 Jahren nicht unterschritten werden (bzw. 700% über 7 Jahre)
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Vorteilhafte Gestaltung bei einer Schenkung Betriebsvermögen
Beispiel (in EUR)
Wert des begünstigten Betriebsvermögens 450.000
./. Verschonungsabschlag 85% 382.500
= Steuerpflichtiger Teil 67.500
./. Abzugsbetrag (max. EUR 150.000) 67.500
= zu versteuernder Betrag 0
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2.2) Schenkung mit Gegenleistung
• Vereinbarung eines Übergabevertrags, in dem typischerweise folgende Gegenleistungen vereinbart werden können
• Veräußerungsrenten oder Abstandszahlungen an den Übertragenden • Gleichstellungsgelder • Übernahme privater Verbindlichkeiten
• Unterscheidung voll oder teilentgeltliche Vermögensübertragung • Auswirkung der teilentgeltlichen Übertragung:
• Beim Übergeber: einheitliche Beurteilung als voll entgeltliche Übertragung (sofern Gegenleistung > Kapitalkonto)
• Beim Übernehmer: Unterscheidung in entgeltlichen Teil (Anschaffung) und unentgeltlichen Teil (Schenkung)
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2.3) Nießbrauch
• Nießbrauch bietet das Recht, anstelle des Eigentümers die Nutzungen des belasteten Gegenstands zu ziehen • häufig übertragt der Unternehmer sein Vermögenauf den Nachfolger (bspw. GmbH-Anteile), behält sich aber ein Nießbrauchsrecht an den Ausschüttungen vor, um seine Altersversorgung zu sichern • die vorangehende Vermögensübertragung kann sowohl entgeltlich (Verkauf) als auch unentgeltlich (Schenkung) erfolgen
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IV. Fazit
• Zu Beginn jeder Nachfolgeplanung ist ein geeigneter Nachfolger zu finden, ggf. auch außerhalb der eigenen Familie
• Zivil- und steuerrechtliche Gestaltung der Nachfolge ist von den individuellen Gegebenheiten und Interessen der Beteiligten (Unternehmer, Nachfolger, Familienangehörige, ggf. Angestellte) abhängig
• Die frühzeitige Auseineinandersetzung mit der Thematik ermöglicht die größte Einflussnahme auf die aktive Gestaltung des Übergangs
• Durch gezielte Planung können Erbstreitigkeiten vermieden und der Fortbestand des Unternehmens unter Ausnutzung steuerlicher Spielräume gesichert werden