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Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de
EBM - Weiterentwicklung ab 1. April 2020
Überblick über die wichtigsten Änderungen
- aufgeschlüsselt nach Fachgruppen
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeines ................................................................................................................... 5
Anpassung der Bewertungen ....................................................................................... 5
Anpassung der Prüfzeiten des Anhang 3 .................................................................... 6
Ausnahmen von der Punktsummenneutralität ............................................................ 6
Ausblick - Weitere Änderungen zum späteren Zeitpunkt ........................................... 7
„Kleine Reform“ mit wenig Änderungen ..................................................................... 7
I. Allgemeine Bestimmungen - Konkretisierungen ................................................. 8
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen ............................................. 9
Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1) ..................................................... 9
Bewertung der Besuche vorerst unverändert (Abschnitt 1.4) .................................... 9
Ambulante Betreuung und Nachsorge (Abschnitt 1.5) ............................................... 9
Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen, Mutterschaftsvorsorge,
Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (Abschnitt 1.7) .................... 10
Infusionen, Transfusionen, Reinfusionen, Programmierung von
Medikamentenpumpen (Abschnitt 2.1) ...................................................................... 10
III. Übersicht der Änderungen je Fachgruppe ...................................................... 11
Hausärzte (Kapitel 3) ................................................................................................... 12
Kinder- und Jugendmedizin (Kapitel 4) ..................................................................... 14
Neu: GOP 04231 ....................................................................................................... 15
Neu: GOP 40157 ....................................................................................................... 17
Anästhesiologie (Kapitel 5) ......................................................................................... 20
Augenheilkunde (Kapitel 6) ........................................................................................ 23
Chirurgie (Kapitel 7) .................................................................................................... 25
Gynäkologie (Kapitel 8) ............................................................................................... 27
Neu: GOP 01823 ....................................................................................................... 29
Neu: GOP 01824 ....................................................................................................... 29
Neu: GOP 08535 ....................................................................................................... 32
Neu: GOP 08537 ....................................................................................................... 32
Neu: GOP 08538 ....................................................................................................... 32
Neu: GOP 08539 ....................................................................................................... 32
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GOP 08550 ................................................................................................................ 33
Neu: GOP 08555 ....................................................................................................... 33
Neu: GOP 08558 ....................................................................................................... 33
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Kapitel 9)..................................................................... 35
Dermatologie (Kapitel 10) ........................................................................................... 37
Innere Medizin (Kapitel 13) ......................................................................................... 39
Innere Medizin ohne Schwerpunkt (Abschnitt 13.2) ................................................. 39
Innere Medizin - Angiologie (Abschnitt 13.3.1) .......................................................... 40
Innere Medizin - Endokrinologie (Abschnitt 13.3.2) .................................................. 41
Innere Medizin - Gastroenterologie (Abschnitt 13.3.3) ............................................. 42
Innere Medizin - Hämatologie/Onkologie (Abschnitt 13.3.4) .................................... 44
Neu: GOP 13505 ....................................................................................................... 44
Innere Medizin - Kardiologie (Abschnitt 13.3.5) ........................................................ 46
Innere Medizin - Nephrologie (Abschnitt 13.3.6) ....................................................... 48
Innere Medizin - Pneumologie (Abschnitt 13.3.7) ...................................................... 49
Neu: GOP 13652 ....................................................................................................... 50
Innere Medizin - Rheumatologie (Abschnitt 13.3.8) .................................................. 51
Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie (Kapitel 14) ......................... 53
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (Kapitel 15) .............................................................. 55
Neurologie (Kapitel 16) ............................................................................................... 57
Neu: GOP 16223 ....................................................................................................... 58
Neu: GOP 16225 ....................................................................................................... 58
Nuklearmedizin (Kapitel 17) ........................................................................................ 60
Neu: GOP 40551 ....................................................................................................... 62
Orthopädie (Kapitel 18) ............................................................................................... 63
Phoniatrie und Pädaudiologie (Kapitel 20) ................................................................ 65
Psychiatrie (Kapitel 21) ............................................................................................... 67
Neu: GOP 21235 ....................................................................................................... 68
Nervenheilkunde (Kapitel 16 und 21) ......................................................................... 69
Neu: GOP 16223 ....................................................................................................... 69
Neu: GOP 16225 ....................................................................................................... 70
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Neu: GOP 21235 ....................................................................................................... 70
Psychosomatische Medizin (Kapitel 22) .................................................................... 72
Neu: GOP 22213 ....................................................................................................... 73
Psychotherapie (Kapitel 23) ........................................................................................ 75
Radiologie (Kapitel 24) ................................................................................................ 77
Strahlentherapie (Kapitel 25) ...................................................................................... 78
Urologie (Kapitel 26).................................................................................................... 80
Physikalische und Rehabilitative Medizin (Kapitel 27) ............................................. 83
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen ................. 84
Neuordnung der Allergologie (Abschnitt 30.1) .......................................................... 84
Neu: GOP 30100 ....................................................................................................... 84
Neu: GOP 40350 ....................................................................................................... 85
Neu: GOP 40351 ....................................................................................................... 85
Proktologie (Abschnitt 30.6) ....................................................................................... 85
Andere schmerztherapeutische Behandlungen (Abschnitt 30.7.2) ......................... 85
Schlafstörungsdiagnostik (Abschnitt 30.9) ............................................................... 86
Neuropsychologische Therapie gemäß der Richtlinie Methoden vertragsärztliche
Versorgung (Abschnitt 30.11) ..................................................................................... 86
Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und
konservativ ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36) ......................... 87
Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33) .............................................................................. 88
Neu: GOP 33046 ....................................................................................................... 88
Neu: GOP 33100 ....................................................................................................... 89
Diagnostische Radiologie (Abschnitt 34.2) ............................................................... 91
Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien (Kapitel 35) ............................. 92
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Allgemeines
Anpassung der Bewertungen
Bei dem aktuellen Reformschritt ging es in erster Linie darum, die betriebswirtschaftliche
Kalkulation der ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen an die sich im Laufe der
Jahre seit der letzten Reform geänderten Kostenstrukturen anzupassen. Wie bisher er-
folgt die Bewertung der ärztlichen Leistungen auf einer betriebswirtschaftlichen Basis mit
dem Standardbewertungssystem (StaBS) jeweils für den ärztlichen und den technischen
Anteil einer Leistung. Wichtige Parameter des StaBS sind der kalkulatorische Arztlohn,
die Praxiskosten und die Kalkulationszeiten der einzelnen Leistungen. Diese wurden im
Zuge des zweiten Schrittes der EBM-Reform überprüft und aktualisiert.
- Der kalkulatorische Arztlohn wurde von 105.000 Euro auf 117.000 Euro angehoben.
Er orientiert sich damit an der Entwicklung des Orientierungswertes der vergangenen
Jahre.
- Auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes wurden die Praxiskosten aktuali-
siert.
- Die Zeiten, die Ärzte im Schnitt für eine Behandlung oder Untersuchung benötigen
und die ebenfalls in die Leistungsbewertung einfließen, wurden angepasst. Bei einer
Gegenüberstellung der tatsächlichen Arbeitszeit der Ärzte und den kalkulierten Zeiten
zeigte sich, dass die abgerechneten Zeiten etwa doppelt so hoch lagen wie die tat-
sächliche Jahresarbeitszeit. Die Zeitansätze wurden daher unter medizinischen Ge-
sichtspunkten überprüft und dabei sowohl der medizinisch-technische Fortschritt als
auch die Delegationsfähigkeit von Leistungen berücksichtigt.
- Das Ergebnis dieser Plausibilisierung der Zeitansätze war, dass die Zeiten um durch-
schnittlich 30 Prozent gesenkt wurden. Hierdurch geht kein Vergütungsvolumen verlo-
ren. Nicht abgesenkt wurden die Zeiten bei Leistungen mit fester Taktung wie Ge-
sprächsleistungen, die Schnitt-Naht-Zeiten für ambulante bzw. belegärztliche Opera-
tionen oder Anästhesien.
Die Neubewertung von Leistungen, die nicht mit dem StaBS bewertet werden, erfolgte
grundsätzlich in Relation zu den mit dem StaBS neu bewerteten Leistungen.
Die Schwierigkeit der Reform lag darin, dass die Umsetzung der Maßnahmen nach dem
Beschluss des Bewertungsausschusses aus dem Jahr 2012 punktsummen- und ausga-
benneutral zu erfolgen hatte. Das bedeutet, dass sich durch die Anpassungen das insge-
samt abzurechnende Punktzahlvolumen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht
verändern durfte. Somit konnte die gesetzlich vorgegebene Höherbewertung der Gesprä-
che und anderer zuwendungsintensiver Leistungen letztlich nur durch eine Absenkung
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der Bewertungen von anderen Leistungen, insbesondere der technischen, finanziert wer-
den.
Anpassung der Prüfzeiten des Anhang 3
In Folge der Änderungen der Kalkulationszeiten wurden auch die Prüfzeiten der Leistun-
gen nach Anhang 3 des EBM angepasst. Dadurch dürfte das Risiko, wegen der Über-
schreitung der Auffälligkeitsgrenze von 780 Stunden / Quartal mit einer Plausibilitätsprü-
fung konfrontiert zu werden, deutlich sinken.
Ausnahmen von der Punktsummenneutralität
Durch die EBM-Reform durfte sich das insgesamt abzurechnende Punktzahlvolumen
nicht verändern. Zusätzliche Finanzmittel von den Kassen gibt es jedoch in den folgen-
den Ausnahmefällen:
- für die Förderung der Veranlassung des Chlamydienscreenings,
- für die Höherbewertung des Hautkrebs-Screenings wegen der Aufnahme der
Auflichtmikroskopie in den fakultativen Leistungsinhalt und
- für die Erhöhung der Bewertung der Urethrozystoskopie des Mannes aufgrund
der Berücksichtigung des flexiblen Zystoskops.
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Ausblick - Weitere Änderungen zum späteren Zeitpunkt
Wegen der engen Rahmenbedingungen der EBM-Weiterentwicklung, insbesondere der
vereinbarten Punktsummen- und Ausgabenneutralität, konnten nicht alle von den Fach-
gruppen vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt werden. Für verschiedene Leistungs-
bereiche wurde das folgende weitere Vorgehen vereinbart:
Mit Wirkung bis spätestens zum 1. Januar 2021 wird der Bewertungsausschuss eine
Weiterentwicklung der strahlentherapeutischen Leistungen gemäß dem Kapitel 25
des EBM beschließen. Die Weiterentwicklung erfolgt jeweils zum Umstellungszeit-
punkt punktsummen- und ausgabenneutral.
Mit Wirkung bis spätestens zum 1. Januar 2022 wird der Bewertungsausschuss eine
Weiterentwicklung der Operationen (Abschnitte 31.2 und 36.2, Gebührenordnungspo-
sitionen 01854, 01855, 01904 bis 01906) beschließen. Die Weiterentwicklung erfolgt
ebenfalls zum Umstellungszeitpunkt punktsummen- und ausgabenneutral.
Der Bewertungsausschuss prüft spätestens bis zum 30. September 2020, inwieweit
zur weiteren Förderung der Koordination der medizinischen Versorgung der Patienten
und der Kooperation mit weiteren Ärzten der Bedarf besteht, konsiliarische Erörterun-
gen in besonderen Versorgungsbereichen spezifischer im EBM abzubilden.
„Kleine Reform“ mit wenig Änderungen
Der Aufbau und die Struktur des EBM bleiben von der Reform im Wesentlichen unbe-
rührt, so dass sich bei der Abrechnung der einzelnen Leistungen kaum etwas ändert.
Strukturelle Änderungen zur Anpassung an den aktuellen Stand von medizinischer Wis-
senschaft und Technik und zur Ausrichtung am Versorgungsbedarf der Versicherten wur-
den in Abstimmung mit den Berufsverbänden wegen der fehlenden gesonderten Finan-
zierung auf das Nötigste reduziert.
Es wurden unter anderem Klarstellungen vorgenommen sowie Regelungen in den Allge-
meinen Bestimmungen des EBM konkretisiert und weiterentwickelt. Darüber hinaus gibt
es redaktionelle und strukturelle Anpassungen in den einzelnen EBM-Kapiteln. So wurden
beispielsweise verschiedene Leistungen inhaltlich erweitert, Berechnungsausschlüsse
überarbeitet und in einzelnen Bereichen Sachkostenregelungen überarbeitet.
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Die nachfolgende Darstellung der wesentlichen EBM-Änderungen erhebt nicht den An-
spruch auf Vollständigkeit. Die Beschlüsse des Bewertungsausschusses bzw. Erweiterten
Bewertungsausschusses zum neuen EBM im Detail einschließlich des Entwurfs des
neuen EBM und der entscheidungserhebliche Gründe sind auf dessen Homepage unter
www.institut-des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss / Be-
schlüsse veröffentlicht.
I. Allgemeine Bestimmungen - Konkretisierungen
Die typischen Begriffe, die bei den Gebührenordnungspositionen in den Leistungsbe-
schreibungen, -inhalten oder Abrechnungsbestimmungen verwendet werden, sind nun in
den Allgemeinen Bestimmungen definiert. Hier finden sich z. B. Erläuterungen zu den Ab-
rechnungszeiträumen wie dem „Zyklusfall“, „Kalenderjahr“ oder „Behandlungstag“, zur Al-
tersangabe „Beginn / Vollendung des Lebensjahres“, oder zu den Verknüpfungen der Lei-
stungsbestandteile mit „und“ bzw. „oder“.
Darüber hinaus wird an dieser Stelle unter anderem klargestellt, dass Versicherten-,
Grund- und Konsiliarpauschalen ausschließlich in kurativen Behandlungsfällen und nicht
in ausschließlich präventiven Behandlungsfällen berechnungsfähig sind, und dass der
Vertragsarzt /-psychotherapeut verpflichtet ist, seine Tätigkeit auf das/die Fachgebiet(e)
zu beschränken, für welche(s) er zugelassen ist.
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II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
Die Berechnung der Samstagssprechstunde nach GOP 01102 ist zukünftig in der Zeit von
07:00 Uhr bis 19:00 Uhr möglich (statt bisher von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr).
Sie kann jetzt auch im Zeitraum von drei Tagen nach einer ambulanten oder belegärztli-
chen Operation berechnet werden.
Bewertung der Besuche vorerst unverändert (Abschnitt 1.4)
Die Anhebung der Besuche innerhalb der Punktsummenneutralität wurde vom Erweiter-
ten Bewertungsausschuss abgelehnt. Die Bewertungen der Besuchsleistungen bleiben
damit vorerst unverändert.
Ambulante Betreuung und Nachsorge (Abschnitt 1.5)
GOPen 01510 bis 01512 - Erweiterung der Berechnungsfähigkeit
- Bislang war die Beobachtung und Betreuung eines Patienten bei der subkutanen
Gabe von Trastuzumab nicht nach dem EBM berechnungsfähig. Für die subkutane
Gabe von Trastuzumab ist bei der ersten Injektion die GOP 01512 und bei allen wei-
teren Injektionen die GOP 01510 bzw. 01511 berechnungsfähig.
Ergänzung 2. Spiegelstrich im obligaten Leistungsinhalt und Aufnahme einer neuen An-
merkung
- Die Gebührenordnungspositionen sind für die intravenöse Infusionstherapie mit Im-
munglobulinen (IVIG) zur Behandlung von Patienten mit Autoimmunerkrankungen
(multifokale motorische Neuropathie und chronisch inflammatorische Polyneuropa-
thie) berechnungsfähig, wenn aufgrund der hohen Einzeldosierung eine Infusions-
dauer von über 2 Stunden erreicht wird. Bei diesen Indikationen setzt die Berechnung
der GOPen 01510 bis 01512 die Angabe der Einzeldosierung, des Körpergewichts
des Patienten und der Infusions- und Überwachungsdauer voraus.
Aufnahme neue Anmerkung und sechster Spiegelstrich in den obligaten Leistungsinhalt
der GOPen 01510 bis 01512
GOP 01512 - Im Ausnahmefall auch bei Behandlung mit monoklonalen Antikörpern
- Die Therapie mit monoklonalen Antikörpern erfordert bei bestimmten Medikamenten
eine längere Infusions- und Überwachungsdauer, als sie bisher im EBM berechnungs-
fähig war. In begründeten Ausnahmefällen kann nun für eine Behandlung mit mono-
klonalen Antikörpern die GOP 01512 (Dauer mehr als 6 Stunden) berechnet werden.
Anpassung der ersten Anmerkung zu den GOP 01510 bis 01512
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Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen, Mutterschaftsvorsorge, Emp-
fängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (Abschnitt 1.7)
Präambel 1.7 - Keine VP, GP, KP in ausschließlichen präventiven Fällen
Es erfolgte eine Klarstellung, dass Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen aus-
schließlich in kurativen Behandlungsfällen und nicht in ausschließlich präventiven Be-
handlungsfällen berechnungsfähig sind.
Aufnahme einer 8. Bestimmung zum Abschnitt 1.7
GOPen 01745 und 01746 - Auflichtmikroskopie ist Teil des Hautkrebsscreenings
Bislang war die Untersuchung mittels Auflichtmikroskopie / Dermatoskopie kein Bestand-
teil des Hautkrebs-Screenings. Jetzt wurde die Auflichtmikroskopie als fakultativer
Leistungsinhalt in die Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs nach den GOPen
01745 und 01746 aufgenommen. Die daraus resultierende Anhebung der Bewertung er-
folgt außerhalb der Punktsummenneutralität.
Ergänzung des fakultativen Leistungsinhalts der GOPen 01745 und 01746 und Anpassung der
Anmerkungen zu den GOPen
Auch wenn die Erbringung fakultativer Leistungsinhalte vom Einzelfall abhängig ist, muss
der Vertragsarzt über die Möglichkeit der Erbringung der fakultativen Inhalte von Leistun-
gen verfügen und diese der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung auf Anforderung
nachweisen können. Für die Abrechnung der GOPen 01745 und 01746 ist daher das
Auflichtmikroskop zwingend vorzuhalten.
Anmerkung: Die KBV stimmte im Bewertungsausschuss gegen diese Entscheidung,
wurde aber im Erweiterten Bewertungsausschuss überstimmt.
Infusionen, Transfusionen, Reinfusionen, Programmierung von Medikamenten-
pumpen (Abschnitt 2.1)
GOP 02112 - Retransfusion statt Reinfusion
Da es sich bei der GOP 02112 um die Gabe von Eigenblut oder Eigenplasma handelt,
stellt dies eine Retransfusion anstelle einer Reinfusion dar.
Änderungen im Titel des Abschnitts 2.1, in der Legende der GOP 02112 sowie im Anhang 1
und 3 EBM.
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III. Übersicht der Änderungen je Fachgruppe
Die redaktionellen und strukturellen Anpassungen des EBM betreffen fast alle Fachgrup-
pen. Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Änderungen in den fachgruppenspezifi-
schen Kapiteln aufgeführt.
Anpassungen in den Bereichen II. „Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenord-
nungspositionen“ und IV. „Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositio-
nen“ des EBM finden Sie am Anfang und Ende der Broschüre.
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Hausärzte (Kapitel 3)
Bewertungsänderungen
- Absenkung der Bewertungen der Versichertenpauschalen und der Vorhaltepauschale.
- Anhebung der Gesprächsleistung (GOP 03230) und Anpassung des für die Gesprä-
che geltenden Punktzahlvolumens von 45 Punkten auf 64 Punkten zur Förderung der
sprechenden Medizin.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu
ab 1. April
2020
Punkte alt
03001 Versichertenpauschale bis zum vollendeten 4. Le-
bensjahr
225 236
03002 Versichertenpauschale ab Beginn des 5. bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr
142 150
03003 Versichertenpauschale ab Beginn des 19. bis zum
vollendeten 54. Lebensjahr
114 122
03004 Versichertenpauschale ab Beginn des 55. bis zum
vollendeten 75. Lebensjahr
148 157
03005 Versichertenpauschale ab Beginn des 76. Lebens-
jahres
200 211
03040 Vorhaltepauschale 138 144
03230 Problemorientiertes ärztliches Gespräch 128 90
03362 Hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex 174 159
01732 Gesundheitsuntersuchung 326 320
Präambel 3.1 - Aufnahme GOP 01610
Die GOP 01610 (Bescheinigung zur Feststellung der Belastungsgrenze mit Muster 55) ist
Bestandteil der Versichertenpauschale und somit nicht gesondert berechnungsfähig. Für
die Fälle, bei denen im Quartal keine Versichertenpauschale berechnet, aber das Muster
55 ausgestellt wird, wurde die GOP 01610 als zusätzlich berechnungsfähige GOP aufge-
nommen.
Ergänzung der Präambel 3.1 Nr. 3
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Abschnitt 3.2.2 - Chronikerpauschale - Zeitraum der kontinuierlichen Behandlung
Die Chronikerpauschalen nach GOPen 03220 bis 03222 sind nur berechnungsfähig bei
Vorliegen einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung. Betreffend deren Definition wird
klargestellt, dass das aktuelle Abrechnungsquartal zum Zeitraum der letzten vier Quartale
zählt.
Änderung der Bestimmungen zum Abschnitt 3.2.2
Weitere für Hausärzte relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 3
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
- Bewertung der Besuche vorerst unverändert (Abschnitt 1.4)
- Präambel 1.7 - Keine VP, GP, KP in ausschließlichen präventiven Fällen
- GOPen 01745 und 01746 - Auflichtmikroskopie ist Leistungsinhalt (Abschnitt 1.7)
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Neuordnung der Allergiediagnostik (Abschnitt 30.1)
- Proktologie (Abschnitt 30.6) - Abrechnung auch mit Zusatzbezeichnung Proktologie
- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiogra-phie/Sono-
graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung
GOP 33090 - Bei bestimmten Diagnosen zweimal je Sitzung berechnungsfä-
hig
- Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien (Kapitel 35)
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Kinder- und Jugendmedizin (Kapitel 4)
Bewertungsänderungen
- Absenkung der Bewertungen der Versichertenpauschalen und der Vorhaltepauschale.
- Anhebung der Gesprächsleistungen (GOPen 04230 und 04231) und Anpassung des
für die Gespräche geltenden Punktzahlvolumens von 45 Punkten auf 64 Punkten zur
Förderung der sprechenden Medizin.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu
ab 1. April
2020
Punkte alt
04001 Versichertenpauschale bis zum vollendeten 4. Le-
bensjahr
225 236
04002 Versichertenpauschale ab Beginn des 5. bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr
142 150
04040 Vorhaltepauschale 138 144
04230 Problemorientiertes ärztliches Gespräch 128 90
04355 Sozialpädiatrisch orientierte eingehende Bera-
tung, Erörterung und/oder Abklärung
184 145
Präambel 4.1 - Aufnahme GOP 01610
Die GOP 01610 (Bescheinigung zur Feststellung der Belastungsgrenze mit Muster 55) ist
Bestandteil der Versichertenpauschale und somit nicht gesondert berechnungsfähig. Für
die Fälle, bei denen im Quartal keine Versichertenpauschale berechnet, aber das Muster
55 ausgestellt wird, wurde die GOP 01610 als zusätzlich berechnungsfähige GOP aufge-
nommen.
Ergänzung der Präambel 4.1 Nr. 5
Abschnitt 4.2.2 - Chronikerpauschale - Zeitraum der kontinuierlichen Behandlung
Die Chronikerpauschalen nach GOPen 04220 bis 04222 sind nur berechnungsfähig bei
Vorliegen einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung. Betreffend deren Definition wird
klargestellt, dass das aktuelle Abrechnungsquartal zum Zeitraum der letzten vier Quartale
zählt.
Änderung der Bestimmungen zum Abschnitt 4.2.2
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Abschnitt 4.2.3 - GOP 04355 - Abrechnungsausschlüsse angepasst
Für die GOP 04335 (Orientierende audiometrische Untersuchung nach vorausgegange-
ner, dokumentierter, auffälliger Hörprüfung) wird der Nebeneinanderberechnungsaus-
schluss zu den Früherkennungsuntersuchungen nach den GOPen 01711 bis 01717,
01719 und 01723 aufgehoben, da eine audiometrische Untersuchung nur im Leistungs-
umfang der U8 (GOP 01718) enthalten ist. Der Nebeneinanderberechnungsausschluss
der GOP 04335 zur GOP 01718 bleibt bestehen.
Kinder- und Jugendmediziner mit Schwerpunkt / Zusatzweiterbildung
Abschnitt 4.2.2 - Neue GOP für schwerpunktpädiatrisches Gespräch
Für das schwerpunktpädiatrische Gespräch konnte bislang die GOP 04230 für das pro-
blemorientierte ärztliche Gespräch abgerechnet werden. Um die Tätigkeit der Schwer-
punktpädiater im fachärztlichen Versorgungsbereich in der Abrechnung identifizierbar zu
machen, ist das schwerpunktpädiatrische Gespräch zukünftig über die neue GOP 04231
berechnungsfähig.
Neu: GOP 04231
- Gespräch, Beratung und/oder Erörterung (Abschnitte 4.4 und 4.5)
EBM Bewertung: 128 Punkte
Preis B€GO: 14,06 €
- Je vollendete 10 Minuten berechnungsfähig.
- Berechnungsfähig von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin, die die Voraussetzung zur
Abrechnung von GOP der schwerpunktorientierten Kinder- und Jugendmedizin (Abschnitt
4.4) oder von pädiatrischen GOP mit Zusatzweiterbildung (Abschnitt 4.5) erfüllen.
- Auch im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig.
Bitte tragen Sie die GOP 04231V in Ihre Abrechnung ein (KVDT-Feldkennung 5001
„GNR“), wenn das Gespräch im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt wird.
- Die GOP 04231 ist in demselben Arzt-Patienten-Kontakt nicht neben dem problemorientierten
Gespräch nach GOP 04230 berechnungsfähig.
- Im Übrigen gelten die gleichen Regelungen zur Berechnungsfähigkeit wie bei der bisherigen
GOP 04230.
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Abschnitt 4.4.2 - Neuropädiatrie
Präambel 4.4.2 - Praxisklinische Betreuung und Infusionen zusätzlich berech-
nungsfähig
Für Neuropädiater werden die GOPen 01510 bis 01512 (Praxisklinische Betreuung),
02100 (Infusion) und 02101 (Infusionstherapie) zur Berechnung neben den Versicherten-
pauschalen nach der GOP 04000 und der Vorhaltepauschale 04030 geöffnet. Damit er-
folgt eine Gleichstellung der Neuropädiater mit den Fachärzten für Neurologie, die für die
Infusionstherapie neben ihrer Grundpauschale auch die GOPen 01510 bis 01512, 02100
und 02101 abrechnen können.
Ergänzung der Bestimmungen zum Abschnitt 4.4.2
GOP 04435 - Änderung der Ableitungsdauer
Die für die GOP 04435 (Pädiatrische Schlaf-EEG-Untersuchung) festgelegte Ableitungs-
dauer von mindestens 2 Stunden wird auf mindestens 45 Minuten geändert, da eine Ab-
leitung von 2 Stunden diagnostisch in der Regel nicht erforderlich und die technische
Durchführbarkeit in den verschiedenen Altersstufen eingeschränkt ist.
Änderung des obligaten Leistungsinhaltes und der Leistungslegende zur GOP 04435
Abschnitt 4.5.1 - Kinder-Gastroenterologie
Präambel 4.5.1 - Praxisklinische Betreuung und Infusionen zusätzlich berech-
nungsfähig
Für Pädiater mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie werden die GOPen
01510 bis 01512 (Praxisklinische Betreuung), 02100 (Infusion) und 02101 (Infusionsthe-
rapie) zur Berechnung neben den Versichertenpauschalen und der Vorhaltepauschale
nach den GOPen 04000 und 04030 geöffnet. Damit erfolgt eine Gleichstellung der Kin-
der-Gastroenterologen mit den Fachärzten für Gastroenterologie, die für die Infusions-
therapie neben ihrer Grundpauschale auch die GOPen 01510 bis 01512, 02100 und
02101 abrechnen können.
Ergänzung der Bestimmungen zum Abschnitt 4.5.1
GOPen 04517 und 04521 - Streichung zum 31.03.2020
Die GOP 04517 (Rektumsaugbiopsie bei einem Säugling oder Kleinkind) und die GOP
04521 (Saugbiopsie des Dünndarms bei einem Säugling, Kleinkind, Kind oder Jugendli-
chen) werden gestrichen, da die Leistungen in der ambulanten Versorgung nicht mehr
oder nur sehr selten durchgeführt werden. Die Gebührenordnungspositionen können so-
mit ab dem 1. April 2020 nicht mehr erbracht und abgerechnet werden.
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GOPen 04523 und 04525 - Zusammenführung in GOP 04523 und Streichung GOP
04525
Da die Leistungslegenden und Bewertungen der Zusatzpauschalen zur Behandlung von
Leber-Transplantatträgern (GOP 04523) und Dünndarm-Transplantatträgern (GOP
04525) in Abschnitt 4.5.1 identisch sind, werden diese beiden Leistungen in der GOP
04523 zusammengeführt. Die GOP 04525 wird entsprechend gestrichen und kann ab
dem 1. April 2020 nicht mehr berechnet werden.
Anpassung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhalt der GOP 04523 und Strei-
chung GOP 04525
GOP 04527 - Neuverortung der Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen-
Transplantatträgern
Die Leistungslegende und der obligate Leistungsinhalt der GOP 04561 (Zusatzpau-
schale kindernephrologische Behandlung eines Nieren-Transplantatträgers) werden um
die Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgern ergänzt. Gleich-
zeitig wird die GOP 04527 auf die Behandlung von Bauchspeicheldrüsen-Transplantat-
trägern beschränkt. Durch die neue Abbildung der Behandlung von Nieren-Bauchspei-
cheldrüsen-Transplantatträgern wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese aus-
schließlich durch entsprechend qualifizierte Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit
der Zusatz-Weiterbildung „Kinder-Nephrologie“ erfolgt, sich in Abschnitt 4.5.4 (Pädiatri-
sche Nephrologie und Dialyse) jedoch bislang keine Abrechnungsmöglichkeit für diese
Leistung befindet.
Anpassung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhalt der GOP 04561 und Strei-
chung des obligaten Leistungsinhaltes in GOP 04527
Abschnitt 4.5.2 - Kinder-Pneumologie
GOP 04535 - Neue Kostenpauschale 40157 für Schweißtest
Zur Abbildung der anfallenden Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung ei-
nes Schweißtests wird in Kapitel 40 eine neue Kostenpauschale aufgenommen.
Neu: GOP 40157
- Kostenpauschale bei Durchführung eines Schweißtests entsprechend der GOP
04535 unter Nutzung eines Iontophorese- und Schweißsammelsystems
Bewertung EBM/B€GO: 33,00 €
GOP 04536 - Angleichung der Leistungen für Blutgasanalyse
Die GOPen 04536, 13256 und 36884 sowie die GOP 13250 (als Teilleistung) bilden mit
der Bestimmung des Säurebasenhaushaltes und Blutgasanalyse dieselbe Leistung ab.
Ihr obligater Leistungsinhalt wird inhaltlich angeglichen.
Änderung des obligaten Leistungsinhaltes der GOP 04536
Seite 18
Abschnitt 4.5.3 - Kinder-Rheumatologie
Präambel 4.5.3 - Praxisklinische Betreuung und Infusionen zusätzlich berech-
nungsfähig
Für Pädiater mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Rheumatologie werden die GOPen
01510 bis 01512 (Praxisklinische Betreuung), 02100 (Infusion) und 02101 (Infusionsthe-
rapie) zur Berechnung neben den Versichertenpauschalen und der Vorhaltepauschale
nach den GOPen 04000 und 04030 geöffnet. Damit erfolgt eine Gleichstellung der Kin-
der-Rheumatologen mit den Fachärzten für Rheumatologie, die für die Infusionstherapie
neben ihrer Grundpauschale auch die GOPen 01510 bis 01512, 02100 und 02101 ab-
rechnen können.
Ergänzung der Bestimmungen zum Abschnitt 4.5.3
GOP 04550 - Änderung der Mindestkontakte im Behandlungsfall
Die Anforderung von mindestens zwei Arzt-Patienten-Kontakten im Behandlungsfall zur
Berechnung der Zusatzpauschale pädiatrische Rheumatologie nach GOP 04550 wird
durch einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ersetzt, da zur Kontrolle häufig nur ein
persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig ist.
Änderung des obligaten Leistungsinhaltes der GOP 04550
Abschnitt 4.5.4 - Kinder-Nephrologie und Dialyse
GOP 04561 - Neuverortung der Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen-
Transplantatträgern
Die Leistungslegende und der obligate Leistungsinhalt der GOP 04561 (Zusatzpau-
schale kindernephrologische Behandlung eines Nieren-Transplantatträgers) werden um
die Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgern ergänzt. Gleich-
zeitig wird die GOP 04527 auf die Behandlung von Bauchspeicheldrüsen-Transplantat-
trägern beschränkt. Durch die neue Abbildung der Behandlung von Nieren-Bauchspei-
cheldrüsen-Transplantatträgern wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese aus-
schließlich durch entsprechend qualifizierte Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit
der Zusatz-Weiterbildung „Kinder-Nephrologie“ erfolgt, sich in Abschnitt 4.5.4 (Pädiatri-
sche Nephrologie und Dialyse) jedoch bislang keine Abrechnungsmöglichkeit für diese
Leistung befindet.
Anpassung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhalt der GOP 04561 und Strei-
chung des obligaten Leistungsinhaltes in GOP 04527
Seite 19
Weitere für Kinder- und Jugendmediziner relevante Änderungen außerhalb des Ka-
pitels 4
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
- Bewertung der Besuche vorerst unverändert (Abschnitt 1.4)
- Präambel 1.7 - Keine VP, GP, KP in ausschließlichen präventiven Fällen
- Ambulante Betreuung und Nachsorge (GOPen 01510 bis 01512) (Abschnitt 1.5)
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Neuordnung der Allergiediagnostik (Abschnitt 30.1)
- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiographie/Sono-
graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung
GOP 33090 - Bei bestimmten Diagnosen zweimal je Sitzung berechnungsfä-
hig
GOP 33100 - Neue GOP für die Muskel- und/oder Nervensonographie
- Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien (Kapitel 35)
Seite 20
Anästhesiologie (Kapitel 5)
Bewertungsänderungen
- Die Bewertung der präanästhesiologischen Untersuchung (GOP 05310) wurde redu-
ziert. Gleichzeitig wurde die Berechnungsfähigkeit zusätzlich für Eingriffe außerhalb
der Abschnitte 31.2 und 36.2 zugelassen.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
05210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 100 97
05211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 90 95
05212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 105 111
05310 Präanästhesiologische Untersuchung 132 179
31822 Anästhesie oder Narkose 2 1.346 1.257
31823 Anästhesie oder Narkose 3 1.695 1.542
31824 Anästhesie oder Narkose 4 2.045 1.828
GOP 01440 - Abrechnungsausschlüsse zu anästhesiologischen Leistungen bei
Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch
Die Berechnung der GOP 01440 („Verweilen außerhalb der Praxis ohne Erbringung wei-
terer berechnungsfähiger GOP, wegen der Erkrankung erforderlich“) ist in der gleichen
Sitzung gegen verschiedene anästhesiologische Leistungen ausgeschlossen, jedoch
nicht gegen anästhesiologischen Leistungen des Kapitels 1. Daher wird bei der GOP
01440 der Abrechnungsausschluss um die anästhesiologischen Leistungen im Rahmen
der Sterilisation (GOPen 01852 und 01856) und im Rahmen des Schwangerschaftsab-
bruch (GOPen 01903 und 01913) ergänzt.
GOP 05310 - Abrechenbar bei Eingriffen außerhalb der Abschnitte 31.2 und 36.2
Derzeit kann eine präanästhesiologische Untersuchung nach GOP 05310 nur zu einer
ambulanten oder belegärztlichen Operation der Abschnitte 31.2 bzw. 36.2 berechnet
werden. Eine präanästhesiologische Untersuchung ist aber auch vor der Durchführung
von Anästhesien aus Kapitel 5 bzw. anderen EBM-Abschnitten unabdingbar.
Die Berechnungsmöglichkeit der präanästhesiologischen Untersuchung wird daher auf
die folgende Eingriffe erweitert:
- GOP 05320 - Leitungsanästhesie an der Schädelbasis
Seite 21
- GOP 05330 - Anästhesie und/oder Narkose bis zu einer Schnitt-Naht-Zeit von 15
Minuten)
- GOP 05340 - Überwachung der Vitalfunktion
- GOP 05341 - Einleitung und Unterhaltung einer Analgesie und/oder Sedierung
- GOP 05360 - Periduralanästhesie
- im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen der Geburtshilfe (GOPen
08411 bis 08416) und 05370 (Anästhesie und/oder Narkose im Zusammenhang
mit der Schnittentbindung).
Aufgrund der Erweiterung der Berechnungsmöglichkeit wird die Bewertung der GOP
05310 angepasst.
Ergänzung der Leistungslegende zu GOP 05310 und Aufhebung der Abrechnungsausschlüsse
neben den GOPen 05360, 05361, 05370 und 05371.
Anpassung von Leistungslegenden und -beschreibungen an den aktuellen Stand
von Wissenschaft und Technik
Präambel 5.1 - Anpassung an erweiterte Vorgaben zum Anästhesiemanagement
Aufgrund von erweiterten Vorgaben zum Anästhesiemanagement wird mit der Ergän-
zung „für sämtliche Anästhesieformen, in allen Abschnitten des EBM“ deutlich gemacht,
dass die Vorgaben auch außerhalb des Kapitels 5 gelten, da z. B. im Kapitel 31 (Ambu-
lantes Operieren) nicht unmittelbar auf die Regelung in der Präambel 5.1. Nr. 5 Bezug
genommen wird.
Änderung der Präambel 5.1 Nr. 5 EBM
GOP 05330 - Änderung von Begrifflichkeiten
Der Begriff “Kombinationsnarkose“ wird durch “Narkose“ ersetzt und “einschließlich Kap-
nometrie“ ergänzt. Diese Änderung erfolgt auch für die Anästhesieleistungen des ambu-
lanten Operierens nach den GOPen 31821 bis 31827 und des belegärztlichen Operie-
rens nach den GOPen 36821 bis 36827.
Änderung im 4. Spiegelstrich der Leistungslegende zu GOP 05330 sowie Änderungen bei den
GOPen 31821 bis 31827 und 36821 und 36827.
GOPen 05330 und 05370 - Angleichung der Leistungslegenden
Zur Anpassung an die identischen Leistungen nach den GOPen 31821 bzw. 36821 (An-
ästhesie oder Kurznarkose im Rahmen des ambulanten und belegärztlichen Operierens)
werden bei den GOPen 05330 und 05370 (Anästhesie und/oder Narkose, bis zu einer
Schnitt-Naht-Zeit bzw. Eingriffszeit von 15 Minuten) die Formulierung „zuzüglich der prä-
und postanästhesiologischen Rüstzeiten“ durch „einschließlich der prä- und postanäs-
thesiologischen Rüstzeiten“ ersetzt.
Änderung der Leistungsbeschreibungen der GOPen 05330 und 05370
Seite 22
GOP 05340 - Pulsoxymetrie wird obligater Leistungsinhalt
Die “Pulsoxymetrie“ wird in den obligaten Leistungsinhalt der GOP 05340 (Überwachung
der Vitalfunktionen) aufgenommen und das "Kontinuierliche EKG-Monitoring" vom obli-
gaten in den fakultativen Leistungsinhalt verschoben.
Änderung des obligaten und fakultativen Leistungsinhalt der GOP 05340
Weitere für Anästhesisten relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 5
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
- GOP 02112 Retransfusion statt Reinfusion (Abschnitt 2.1)
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Andere schmerztherapeutische Behandlungen (Abschnitt 30.7.2) - Klarstellung zur
Überprüfung implantierter Stimulationsgeräte (GOP 30740)
- Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ
ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36)
Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für
Praxis
Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen
den Ärzten bedarf der Schriftform
Seite 23
Augenheilkunde (Kapitel 6)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschalen wurden abgewertet und die Strukturpauschale GOP 06225 für
konservativ tätigen Augenärzte aufgewertet.
- Die Bewertungen der Katarakt-Operationen wurden abgesenkt. Die Absenkung be-
trifft nicht die Begleitleistungen zu den Katarakt-OP.
Anmerkung: Die KBV stimmte im Bewertungsausschuss gegen diese Absenkung der Katarakt-
OP, wurde aber im Erweiterten Bewertungsausschuss überstimmt.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
06210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 149 154
06211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 117 129
06212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 136 150
06225 Zuschlag für die Behandlung durch (einen)
konservativ tätige(n) Augenarzt/ -ärzte ge-
mäß Nr. 6 der Präambel 6.1
126 111
06330 Perimetrie 156 140
06333 Binokulare Untersuchung des Augenhinter-
grundes
53 51
06320 Zusatzpauschale Schielbehandlung bis 5.
Lebensjahr
242 212
06321 Zusatzpauschale Schielbehandlung ab 6. Le-
bensjahr
205 180
31351 Intraocularer Eingriff der Kategorie X2 (am-
bulant)
3.754 4.058
36351 Intraocularer Eingriff der Kategorie X2
(Phakoemulsifikation) (belegärztlich)
1.976 2.136
GOPen 06210 bis 06212 - Bestätigung der Sehhilfewerte ist Inhalt der Grundpau-
schale
Die schriftliche Bestätigung der für die Anfertigung einer Sehhilfe notwendigen Werte ist
Bestandteil der augenärztlichen Grundpauschale. Die Ausstellung einer Sehhilfenverord-
nung und/oder schriftliche Bestätigung über die für die Erstellung bzw. Anpassung einer
Sehhilfe erforderlichen und im Rahmen der augenärztlichen Untersuchung ermittelten
Werte (ausgenommen Arbeitsplatzbrillen wie z. B. Bildschirmarbeitsplatzbrillen, Arbeits-
Seite 24
schutzbrillen, Hobbybrillen wie z. B. Musizierbrillen und Sportbrillen wie z. B. Schießbril-
len, sofern eine Verordnung von Sportbrillen nicht gemäß § 14 Abs. 3 der Hilfsmittel-
Richtlinie des G-BA erfolgt) wird in den fakultativen Leistungsinhalt der augenärztlichen
Grundpauschalen aufgenommen.
Ergänzung eines weiteren Spiegelstrichs im fakultativen Leistungsinhalt der GOPen 06210 bis
06212
Weitere für Augenärzte relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 6
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ
ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36)
Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für
Praxis
Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen
den Ärzten bedarf der Schriftform
Seite 25
Chirurgie (Kapitel 7)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschalen wurden aufgewertet, technische Leistungen wie Sonographien
hingegen wurden in der Bewertung abgesenkt. Ausnahmen davon bilden in der Re-
gel die technischen Leistungen, die einer bestimmten Mindestdauer unterliegen.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
07210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 228 210
07211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 231 221
07212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 267 255
02350 Fixierender Verband 144 106
30600 Zusatzpauschale Prokto-/Rektoskopie 94 85
33050 Gelenk-Sonographie, Sonographie von Seh-
nen, Muskeln, Bursae
68 80
33072 Duplex-Sonographie der extremitätenver-
und/oder entsorgender Gefäße
224 260
33075 Zuschlag Farbduplex 37 62
GOP 07345 - Ausschlüsse der Onkologie-Vereinbarung im EBM abgebildet
Nach den Regelungen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelver-
trag-Ärzte) können die fachgruppenspezifischen Zusatzpauschalen des EBM für die Be-
handlung und/oder Betreuung von onkologischen Erkrankungen nach den GOPen
07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 im Behandlungsfall nicht
neben den Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86520 der Onkologie-
Vereinbarung berechnet werden. Diese Abrechnungsausschlüsse werden zur Erhöhung
der Transparenz nun auch im EBM abgebildet.
Aufnahme von Anmerkungen zu den GOPen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675,
15345 und 26315
Weitere für Chirurgen relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 7
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
- GOP 02112 Retransfusion statt Reinfusion (Abschnitt 2.1)
Seite 26
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Andere schmerztherapeutische Behandlungen (Abschnitt 30.7.2) - Klarstellung zur
Überprüfung implantierter Stimulationsgeräte (GOP 30740)
- Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ
ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36)
Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für
Praxis
Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen
den Ärzten bedarf der Schriftform
Abschnitt 31.6.1 - Ergänzende Regelung für Berufsausübungsgemeinschaften
/ MVZ
- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiographie/Sono-
graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung
GOP 33081 - Sonographische Betreuung onkologischer Patienten wird ausge-
weitet
GOP 33090 - Bei bestimmten Diagnosen zweimal je Sitzung berechnungsfä-
hig
Vorschau - Zusammenlegung Kapitel 7 und 18
Die Berufsverbände hatten eine Zusammenlegung der Kapitel 7 und 18 des EBM vorge-
schlagen. Diese wurde im Rahmen der EBM-Weiterentwicklung nicht umgesetzt und soll
nun in den Gremien des Bewertungsausschusses beraten werden.
Hintergrund des Vorschlags: Insbesondere bei der konservativen Behandlung über-
schneiden sich beide Arztgruppenkapitel. Des Weiteren könnte in diesem Zusammen-
hang die Anpassung des EBM an die Struktur des Fachgebiets Chirurgie in der (Muster-)
Weiterbildungsordnung, die seit 2003 die beiden Fachrichtungen Orthopädie und Unfall-
chirurgie in einer Facharztausbildung zusammengeführt hat, erfolgen. Ein weiterer As-
pekt für die Zusammenlegung der Kapitel 7 und 18 des EBM ist der Beschluss des Ge-
meinsamen Bundesausschusses vom 20. September 2018 (Inkrafttreten 16. Januar
2019) zur Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie, durch die die Facharztgruppen Chir-
urgie und Orthopädie zusammengelegt worden sind.
Seite 27
Gynäkologie (Kapitel 8)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschalen (GOPen 08211 und 08212) und die Gebührenordnungspo-
sition für die Schwangerenbetreuung wurden aufgewertet. Auch die Leistungen
der Geburtshilfe wurden höher bewertet.
- Technische Leistungen wie Sonographien hingegen wurden in der Bewertung ab-
gesenkt. Ausnahmen davon bilden in der Regel die technischen Leistungen, die
einer bestimmten Mindestdauer unterliegen.
- Für die Förderung des Chlamydienscreenings wird zusätzlicher Leistungsbedarf
zur Verfügung gestellt.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
08210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 113 113
08211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 147 145
08212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 151 147
01770 Betreuung einer Schwangeren 1.172 1.093
01771 Zuschlag im Zusammenhang mit der Gebüh-
renordnungsposition 01770
418 440
01772 Weiterführende Sonographie I 363 382
01815 Untersuchung und Beratung der Wöchnerin 275 134
33044 Sonographie der weiblichen Genitalorgane,
ggf. einschließlich Harnblase
130 141
Abschnitt 1.7.4 - Mutterschaftsvorsorge
GOP 01770 - Nicht nach der Entbindung berechnungsfähig
Die GOP 01770 kann nur für die Betreuung einer Schwangeren berechnet werden. Eine
Abrechnungsfähigkeit nach der Entbindung ist nicht gegeben, auch wenn die Leistungs-
legende auf die „Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche
Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung“ verweist. Es wird
nun ausdrücklich klargestellt, dass die GOP 01770 ausschließlich bei Vorliegen einer
Schwangerschaft und höchstens viermal je Schwangerschaft abgerechnet werden kann.
Aufnahme von zwei Anmerkungen zur GOP 01770
Anmerkung: Das durch die Änderung frei werdende Punktzahlvolumen wurde für die Hö-
herbewertung der GOP 01770 und der GOP 01815 (Untersuchung und Beratung der
Wöchnerin) verwendet.
Seite 28
GOP 01773 - Anpassung der Abrechnungsausschlüsse zur kurativen Sonographie
Bisher ist die Nebeneinanderberechnung der weiterführenden Sonographie nach GOP
01773 und der GOP 33042 (Sono Abdomen) sowohl in der Sitzung als auch im Behand-
lungsfall ausgeschlossen. Die Abrechnungsausschlüsse der GOP 01773 werden dahin-
gehend geändert, dass der Ausschluss in derselben Sitzung zur GOP 33042 bestehen
bleibt und auf die GOP 33040 (Sono Thoraxorgane) ausgeweitet wird. Der Ausschluss
der GOP 01773 im Behandlungsfall neben den GOPen 33040 und 33042 hingegen wird
aufgehoben, sofern diese Leistungen nicht am Fötus erbracht werden.
Anpassung der Abrechnungsausschlüsse bei den GOPen 01773, 33040 und 33042
Zur Vermeidung etwaiger Prüfanträge der Kassen empfehlen wir Ihnen, bei Abrechnung
der GOP 01773 neben GOP 33040 und/oder 33042 einen Vermerk in das Begründungs-
feld (FK 5009) zur GOP aufzunehmen, dass die kurative Untersuchung an der Mutter
durchgeführt wird.
GOPen 01774 und 01775 - Anpassung der Abrechnungsausschlüsse zur kurativen
Sonographie
Bislang bestand für den Behandlungsfall ein Abrechnungsausschluss der weiterführen-
den Dopplersonographien nach der Mutterschafts-Richtlinie (GOPen 01774 und 01775)
neben bestimmten kurativen Ultraschallleistungen des Kapitels 33. Daher konnte bisher
nur eine Leistung im Behandlungsfall berechnet werden, auch dann, wenn die sonogra-
phische Untersuchung der Frau vor Eintritt der Schwangerschaft und/oder aus kurativem
Anlass erfolgte. Die Berechnung der sonographischen Leistungen nach den GOPen
33021, 33022, 33043, 33060, 33061, 33063 und 33070 bis 33075 im Behandlungsfall
neben der GOP 01774 bzw. 01775 wird nun ermöglicht, sofern die kurative sonographi-
sche Untersuchung nach Kapitel 33 nicht am Fötus durchgeführt wird.
Anpassung der Abrechnungsausschlüsse bei den GOPen 01773, 33021, 33022, 33043, 33060,
33061, 33063 und 33070 bis 33075
Zur Vermeidung etwaiger Prüfanträge der Kassen empfehlen wir Ihnen, bei Abrechnung
der GOP 01774 und/oder 01775 neben den o. g. Leistungen des Kapitels 33 einen Ver-
merk in das Begründungsfeld (FK 5009) zur GOP aufzunehmen, dass die kurative Unter-
suchung an der Mutter durchgeführt wird.
GOPen 01770 bis 01775 - Dokumentation im Mutterpass obligater Leistungsinhalt
Die in den Mutterschafts-Richtlinien vorgesehene Dokumentation der während der
Schwangerschaft durchgeführten Ultraschalluntersuchungen im Mutterpass wird zur
Klarstellung als obligater Leistungsinhalt der GOPen 01770 bis 01775 aufgenommen.
Ergänzung der obligaten Leistungsinhalte bei den GOPen 01770 bis 01775
Seite 29
GOP 01816 - Mehrfachberechnung bei mehrmaliger Schwangerschaft im Krank-
heitsfall
Der Nachweis von Chlamydia trachomatis im Urin nach GOP 01816 ist einmal im Krank-
heitsfall (aktuelles und drei nachfolgende Quartale) berechnungsfähig. Wird aber bei-
spielsweise eine Patientin in kurzem Abstand nach einer Fehlgeburt wieder schwanger,
muss nach den Mutterschafts-Richtlinien auch eine Untersuchung auf genitale Chlamy-
dia trachomatis-Infektion durchgeführt werden. In diesen Fällen kann die GOP 01816
jetzt maximal zweimal im Krankheitsfall, aber weiterhin nur einmal je Schwangerschaft,
berechnet werden.
Änderung der Abrechnungsbestimmung der GOP 01816 und Aufnahme eine Anmerkung
Abschnitt 1.7.5 - Empfängnisregelung
GOPen 01821 und 01822 - Alleinige Beratung ist mit GOP 01821 abzurechnen
Die alleinige Beratung im Rahmen der Empfängnisregelung ist mit der GOP 01821 abzu-
rechnen. Ihre Berechnungsfähigkeit wird auf einmal im Behandlungsfall geändert.
Die GOP 01822 hingegen ist nur noch für die Beratung und Untersuchung im Rahmen
der Empfängnisregelung berechnungsfähig. Die GOP 01822 kann höchstens zweimal im
Krankheitsfall berechnet werden.
Ergänzung des obligaten Leistungsinhalts der GOP 01822 und Änderung der Abrechnungsbe-
stimmungen bei den GOPen 01821 und 01822
GOPen 01823 und 01824 - Neue GOPen für das Chlamydienscreening
Zur Förderung der Teilnahmerate am Chlamydienscreening im Rahmen der Empfängnis-
regelung bei Patientinnen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr werden in den Abschnitt
1.7.5 zwei neue GOPen aufgenommen.
Neu: GOP 01823
- Zuschlag zu den GOPen 01821 und 01822 für die Beratung zum Chlamydien-
screening gemäß Abschnitt B Nr. 6 der Richtlinie zur Empfängnisregelung und
zum Schwangerschaftsabbruch des G-BA bei Patientinnen bis zum vollendeten 25.
Lebensjahr
EBM-Bewertung: 50 Punkte
Preis B€GO: 5,49 €
- Einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
Neu: GOP 01824
- Veranlassung der Untersuchung der Urinprobe auf Chlamydia trachomatis nach
der GOP 01840
EBM-Bewertung: 50 Punkte
Preis B€GO: 5,49 €
Seite 30
- Einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
- Die GOP 01824 kann auch dann berechnet werden, wenn die Praxis den Chlamydien-
nachweis nach GOP 01840 selbst durchführt und berechnet.
- Mit der GOP 01824 wird die Erreichung einer festgelegten Durchführungsquote zum
Chlamydienscreening einmal im Krankheitsfall vergütet, wenn bei der Versicherten die
Veranlassung der Untersuchung auf Chlamydia trachomatis nach der GOP 01840 durch
die Praxis erfolgt ist. Daher ist Voraussetzung für die Vergütung der GOP 01824 die Er-
reichung der Durchführungsquote zum Chlamydienscreening, die im EBM je Praxis und
Quartal wie folgt festgelegt wurde:
- 01.04.2020 - 31.12.2020: 30 %
- 01.01.2021 - 31.12.2021: 40 %
- Ab 01.01.2022: 50 %
Die Ermittlung der Durchführungsquote und die Festlegung der Vergütung der GOP
01824 erfolgt durch die KVB. Entsprechend den Vorgaben des EBM wird die Durchfüh-
rungsquote je Praxis und Quartal durch den Anteil der GOP 01824 im Verhältnis zur An-
zahl an Behandlungsfällen mit der GOP 01823 der Praxis ermittelt.
GOP 01828 - Entnahme für Varicella-Zoster-Nachweis einmal im Krankheitsfall
Zur Angleichung an die Leistungshäufigkeit der GOP 01833 (Varicella-Zoster-Virus-Anti-
körper-Nachweis) wird die Berechnungsfähigkeit der GOP 01828 (Entnahme von Venen-
blut für den Varicella-Zoster-Virus-Antikörper-Nachweis) von „einmal im Behandlungsfall“
auf „einmal im Krankheitsfall“ geändert.
Änderung der Abrechnungsbestimmung zur GOP 01828
Abschnitt 1.7.7 - Schwangerschaftsabbruch
GOPen 01901 und 01904 - Gegenseitiger Abrechnungsausschluss im Behand-
lungsfall
Nach der Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch des
Gemeinsamen Bundesausschusses und gemäß § 218c des Strafgesetzbuches (Ärztli-
che Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch) müssen die Beratung über
die Bedeutung des Eingriffs sowie über Ablauf, Folgen und Risiken möglicher physischer
und psychischer Auswirkungen und die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs
von unterschiedlichen Ärzten durchgeführt werden.
Aus diesem Grund wird ein gegenseitiger Abrechnungsausschluss im Behandlungsfall
für die Untersuchung vor Abruptio nach GOP 01901 und die Abruptio (medizinische oder
kriminologische Indikation, operativ) nach GOP 01904 aufgenommen.
Aufnahme einer Anmerkung zu den GOP 01901 und 01904
Seite 31
Kap. 8 - Frauenärztliche, geburtshilfliche und reproduktionsmedizinische GOPen
GOP 08345 - Ausschlüsse der Onkologie-Vereinbarung im EBM abgebildet
Nach den Regelungen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelver-
trag-Ärzte) können die fachgruppenspezifischen Zusatzpauschalen des EBM für die Be-
handlung und/oder Betreuung von onkologischen Erkrankungen nach den GOPen
07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 im Behandlungsfall nicht
neben den Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86520 der Onkologie-
Vereinbarung berechnet werden. Diese Abrechnungsausschlüsse werden zur Erhöhung
der Transparenz nun auch im EBM abgebildet.
Aufnahme von Anmerkungen zu den GOPen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675,
15345 und 26315
Abschnitt 8.5 - Neustrukturierung der Leistungen der Reproduktionsmedizin
Die Leistungen der künstlichen Befruchtung in Abschnitt 8.5 wurden umstrukturiert. Für
die korporalen und extrakorporalen Maßnahmen in den einzelnen Phasen der Reproduk-
tionsmedizin werden eigene Gebührenordnungspositionen aufgenommen. Die bisherige
Struktur führte teilweise zu Abrechnungsproblemen bei gemischt versicherten Ehepaa-
ren (GKV/PKV).
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Die Neustrukturierung der künstlichen Befruchtung in extrakorporale und korporale Maß-
nahmen führt zur Streichung der bestehenden GOPen 08541, 08542, 08551, 08552,
08560 und 08561 mit Wirkung zum 31. März 2020 und zur Aufnahme folgender neuer
Gebührenordnungspositionen ab dem 1. April 2020. Die Bewertungen (ggf. in Summe)
bleiben unverändert.
Seite 32
Neu: GOP 08535
- Stimulationsbehandlung zur In-Vitro-Fertilisation (IVF), Intracytoplasmatischen
Spermieninjektion (ICSI) oder zum intratubaren Gametentransfer (GIFT)
EBM-Bewertung: 1.991 Punkte
Preis B€GO: 218,75 €
- Einmal im Zyklusfall berechnungsfähig.
- Im Zyklusfall nicht neben den GOPen der Insemination im Spontanzyklus nach GOP 08530,
der Insemination nach hormoneller Stimulation, den kurativen Sonographien nach den
GOPen 33042 bis 33044, 33081 und 33090 bis 33092 und den Laborleistungen des Kapitels
32 berechnungsfähig.
Anmerkung: Die neu aufgenommene GOP 08535 (1991 Punkte) entspricht inhaltlich und in
der Bewertung der bisher in den Komplexleistungen (GOP 08550 bis 08552 und 08560 bis
08562) beinhalteten Stimulationsbehandlung.
Neu: GOP 08537
- Ultraschallgezielte und/oder laparoskopische Follikelpunktion zur intendierten
Eizellentnahme im Zusammenhang mit Nr. 10.3, 10.4 und 10.5 der Richtlinien über
künstliche Befruchtung
EBM-Bewertung: 365 Punkte
Preis B€GO: 40,10 €
- Einmal im Zyklusfall berechnungsfähig.
- Im Zyklusfall nicht neben den kurativen Sonographien nach den GOPen 33042 bis 33044,
33081 und 33090 bis 33092 berechnungsfähig.
Neu: GOP 08538
- Zuschlag zur GOP 08537 bei ambulanter Durchführung
EBM-Bewertung: 447 Punkte
Preis B€GO: 49,11 €
Neu: GOP 08539
- Identifizierung von Eizelle(n) in der Follikelflüssigkeit und Beurteilung der Rei-
festadien der Eizelle(n), nach Durchführung einer ultraschallgezielten und/oder ei-
ner laparoskopischen Follikelpunktion entsprechend der GOP 08537
EBM-Bewertung: 157 Punkte
Preis B€GO: 17,25 €
- Einmal im Zyklusfall berechnungsfähig.
- Im Zyklusfall nur im Zusammenhang mit der GOP 08537 berechnungsfähig.
Anmerkung: Die Bewertung wird im Zuge der Überführung der Eizellentnahme nach der bis-
herigen GOP 08541 in die korporale Leistung nach GOP 08537 und in die extrakorporale Lei-
stung nach GOP 08539 aufwandsbezogen aufgeteilt.
Seite 33
GOP 08550
Die GOP 08550 ist nun für die extrakorporale Befruchtung mit natürlicher Eizell-
Spermien-Interaktion (In- vitro-Fertilisation (IVF)), einschl. Kultivierung bis läng-
stens zum Embryo-Transfer (ET) abzurechnen. Die Bewertung der bisherigen Kom-
plexleistung nach der GOP 08550 wurde auf die Leistungen nach den GOPen 08535
(neu), 08550 und 08558 (neu) aufgeteilt.
Neu: GOP 08555
- Extrakorporale Befruchtung mittels intrazytoplasmatischer Spermieninjektion
(ICSI), einschl. Kultivierung längstens bis zum Embryo-Transfer (ET) - gemäß Nr.
10.5 der Richtlinien über künstliche Befruchtung, einschl. aller zur Durchführung
erforderlichen Leistungen im Zyklusfall außer den Maßnahmen nach Nr. 12.1, 12.2
und 12.6, einschl. der Kosten für Nährmedien
EBM-Bewertung: 9.074 Punkte
Preis B€GO: 996,97 €
- Einmal im Zyklusfall berechnungsfähig.
- Im Zyklusfall nur im Zusammenhang mit der GOP 08535 berechnungsfähig.
- Im Zyklusfall nicht neben den Inseminationen nach den GOPen 08530 und 08531, der ex-
trakorporalen Befruchtung nach GOP 08550, den kurativen Sonographien nach den
GOPen 33042 bis 33044, 33081 und 33090 bis 33092 und den Laborleistungen des Kapi-
tels 32 berechnungsfähig.
Neu: GOP 08558
- Embryo-Transfer (ET), ggf. als Zygotentransfer und/oder als intratubarer Em-
bryo-Transfer (EIFT) oder intratubarer Gameten-Transfer (GIFT), einschl. der Ko-
sten für Nährmedien und Transferkatheter
EBM-Bewertung: 1.293 Punkte
Preis B€GO: 142,06 €
- Einmal im Zyklusfall berechnungsfähig.
- Im Zyklusfall nur im Zusammenhang mit den GOPen 08535 und 08550 oder 08555 be-
rechnungsfähig.
- Im Zyklusfall nicht neben den Inseminationen nach den GOPen 08530 und 08531, den
kurativen Sonographien nach den GOPen 33042 bis 33044, 33081 und 33090 bis 33092
und den Laborleistungen des Kapitels 32 berechnungsfähig.
Aufgrund der Streichungen und Neuaufnahmen werden diverse redaktionelle Folgeände-
rungen im EBM notwendig, wie z. B. Anpassungen der Bestimmungen zu Abschnitt 8.5
etc.
Seite 34
GOPen 08530, 08531, IVF und ICSI - Vereinfachung Methodenwechsel
Mit dem Ziel, Wartezeiten zu vermeiden, wurde der Arztwechsel und der Wechsel zwi-
schen der homologen Insemination im Spontanzyklus (GOP 08530) oder nach hormonel-
ler Stimulation (08531) und der In-vitro-Fertilisation (IVF) oder der Intrazytoplasmati-
schen Spermieninjektion (ICSI) im Behandlungsfall ermöglicht. Hierzu wurde der bishe-
rige Abrechnungsausschluss von Behandlungsfall auf den Zyklusfall umgestellt. Der Me-
thodenwechsel während eines Zyklusfalls bleibt ausgeschlossen.
Änderungen der Abrechnungsausschlüsse zur den GOPen 08530, 08531 und den GOPen der
IVF und ICSI
Weitere für Frauenärzte relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 8
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
- Ambulante Betreuung und Nachsorge (GOPen 01510 bis 01512) (Abschnitt 1.5)
- Präambel 1.7 - Keine VP, GP, KP in ausschließlichen präventiven Fällen
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Proktologie (Abschnitt 30.6) - Abrechnung auch mit Zusatzbezeichnung Proktologie
- Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ
ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36)
Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für
Praxis
Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen
den Ärzten bedarf der Schriftform
- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
GOP 33081 - Sonographische Betreuung onkologischer Patienten wird ausge-
weitet
- Diagnostische Radiologie (Abschnitt 34.2)
GOP 34271 Zuschlag Markierung, Stanzbiopsie - Erweiterung der Berech-
nungsmöglichkeit
Seite 35
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Kapitel 9)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschalen wurden aufgewertet. Die allergologische Anamnese wurde aus
der bisherigen Allergiediagnostik ausgegliedert und Sachkostenpauschalen im Zu-
sammenhang mit den allergologischen Leistungen eingeführt.
- Technische Leistungen, die keiner Zeitbindung unterliegen, wurden in der Regel ge-
ringer bewertet.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
09210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 250 240
09211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 205 198
09212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 211 205
09315 Bronchoskopie 1.161 988
09323 Reflexbestimmung an den Mittelohrmuskeln 68 78
09324 Abklärung einer vestibulocochleären Erkran-
kung mittels Messung(en) otoakustischer
Emissionen
104 120
Kapitel 9 - Hals-Nasen-Ohrenärztliche Gebührenordnungspositionen
GOP 09345 - Ausschlüsse der Onkologie-Vereinbarung im EBM abgebildet
Nach den Regelungen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelver-
trag-Ärzte) können die fachgruppenspezifischen Zusatzpauschalen des EBM für die Be-
handlung und/oder Betreuung von onkologischen Erkrankungen nach den GOPen
07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 im Behandlungsfall nicht
neben den Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86520 der Onkologie-
Vereinbarung berechnet werden. Diese Abrechnungsausschlüsse werden zur Erhöhung
der Transparenz nun auch im EBM abgebildet.
Aufnahme von Anmerkungen zu den GOPen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675,
15345 und 26315
GOP 09350 - Aufnahme des Wechsels einer Trachealkanüle
In der GOP 09350 wird der Wechsel einer Trachealkanüle (mit „und/oder“-Verknüpfung)
aufgenommen.
Ergänzung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhalts der GOP 09350
Seite 36
Anhang 2 - Neuer OPS-Code für Tonsillotomie mit Adenotomie
Mit Wirkung zum 1. April 2020 wurde durch den Bewertungsausschuss in seiner 455. Sit-
zung vom 11. Dezember 2019 auch ein neuer OPS-Code für die partielle transorale Ton-
sillektomie mit Adenotomie in den Anhang 2 EBM aufgenommen.
OPS Bezeichnung Kate-
gorie
OP-
Leistung
Überwa-
chung
Nach-
beh.
Überw.
Nach-
beh.
Operat.
Narkose
5-282.1 Tonsillektomie
mit Adenoto-
mie: Partiell,
transoral
N3 amb.:
31233
stationär:
36233
amb.:
31504
stationär:
36504
31658
31659
amb.:
31823
stationär:
36823
Die Gebührenordnungspositionen zu dem OPS-Kode 5-282.1 sind bei Patientinnen und
Patienten ab dem vollendeten ersten Lebensjahr und nur bei symptomatischer Hyperpla-
sie der Tonsillen und klinisch relevanter Beeinträchtigung, bei der eine konservative Be-
handlung nicht ausreicht, berechnungsfähig.
Aufnahme einer Bestimmung in die Präambel 2.1 Nr. 20 EBM
Weitere für Hals-Nasen-Ohrenärzte relevante Änderungen außerhalb des Kapitels
9
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Neuordnung der Allergiediagnostik (Abschnitt 30.1)
- Schlafstörungsdiagnostik (Abschnitt 30.9) - Klarstellung der Ansatzhäufigkeit (GOP
30901)
- Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ
ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36)
Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für
Praxis
Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen
den Ärzten bedarf der Schriftform
Seite 37
Dermatologie (Kapitel 10)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschalen wurden aufgewertet. Die allergologische Anamnese wurde aus
der bisherigen Allergiediagnostik ausgegliedert und Sachkostenpauschalen im Zu-
sammenhang mit den allergologischen Leistungen eingeführt.
- Im Zuge der Aufnahme der Auflichtmikroskopie als fakultativer Leistungsinhalt in das
Hautkrebs-Screening nach GOP 01745 und in die Grundpauschalen wird die Bewer-
tung der GOP 01745 angehoben. Die Anhebung erfolgt außerhalb der Punktsum-
menneutralität.
- Technische Leistungen, die keiner Zeitbindung unterliegen, wurden in der Regel ge-
ringer bewertet.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
10210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 136 129
10211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 143 140
10212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 147 143
10342 Kleinchirurgischer Eingriff III und/oder pri-
märe Wundversorgung bei Säuglingen,
Kleinkindern und Kindern
234 239
01745 Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs 253 214
Kapitel 10 - Dermatologische Gebührenordnungspositionen
GOPen 10210 bis 10212 - Auflichtmikroskopie fakultativer Inhalt der Grundpau-
schale
Die Auflichtmikroskopie/Dermatoskopie wird in den fakultativen Leistungsinhalt der haut-
ärztlichen Grundpauschalen (GOPen 10210 bis 10212) aufgenommen.
Aufnahme in den fakultativen Leistungsinhalt der GOPen 10210 bis 10212
Anmerkung: Die KBV stimmte im Bewertungsausschuss gegen die Aufnahme der Auf-
lichtmikroskopie, wurde aber im Erweiterten Bewertungsausschuss überstimmt.
GOP 10345 - Ausschlüsse der Onkologie-Vereinbarung im EBM abgebildet
Nach den Regelungen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelver-
trag-Ärzte) können die fachgruppenspezifischen Zusatzpauschalen des EBM für die Be-
handlung und/oder Betreuung von onkologischen Erkrankungen nach den GOPen
Seite 38
09345, 07345, 08345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 im Behandlungsfall nicht
neben den Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86520 der Onkologie-
Vereinbarung berechnet werden. Diese Abrechnungsausschlüsse werden zur Erhöhung
der Transparenz nun auch im EBM abgebildet.
Aufnahme von Anmerkungen zu den GOPen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675,
15345 und 26315
GOPen 30430 und 30431 - PFG berechnungsfähig / nicht bei selektiver UVA1 Be-
strahlung
- Die selektive Phototherapie mittels indikationsbezogen optimierten UV-Spektrums
(GOP 30430) und der Zuschlag bei Durchführung der Phototherapie als Photoche-
motherapie (GOP 30431) werden neu der fachärztlichen Grundversorgung zugeord-
net. Das bedeutet, dass nun die Zuschläge für die hautärztliche Grundversorgung
(PFG) entsprechend den Allgemeinen Bestimmungen 4.3.8 berechnet werden kön-
nen.
- Die GOPen 30430 und 30431 dürfen zudem gemäß Anlage 2 der Richtlinie Metho-
den vertragsärztliche Versorgung (Nummer 38) nicht abgerechnet werden bei selekti-
ver UVA1 Bestrahlung. Dies wird mit der Aufnahme einer ersten Anmerkung zu die-
sen GOPen im EBM klargestellt.
Weitere für Hautärzte relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 10
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
- GOPen 01745 und 01746 - Auflichtmikroskopie ist Leistungsinhalt (Abschnitt 1.7)
V. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Neuordnung der Allergiediagnostik (Abschnitt 30.1)
- Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ
ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36)
Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für
Praxis
Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen
den Ärzten bedarf der Schriftform
- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
GOP 33081 - Sonographische Betreuung onkologischer Patienten wird ausge-
weitet
GOP 33080 - Sonographie der subkutanen Lymphknoten wird obligater
Leistungsinhalt
Seite 39
Innere Medizin (Kapitel 13)
Innere Medizin ohne Schwerpunkt (Abschnitt 13.2)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschalen wurden abgewertet.
- Eher technische Leistungen wie Sonographien, die Zusatzpauschale fachinternisti-
sche Behandlung und Koloskopie wurden in der Bewertung abgesenkt. Ausnahmen
davon bilden in der Regel die technischen Leistungen, die einer bestimmten Mindest-
dauer unterliegen. Die präventive Koloskopie wird weiterhin gegenüber der kurativen
Koloskopie besser vergütet.
- Es erfolgte eine Aufwertung der Gastroskopie.
- Die allergologische Anamnese wurde aus der bisherigen Allergiediagnostik ausge-
gliedert und Sachkostenpauschalen im Zusammenhang mit den allergologischen Lei-
stungen eingeführt.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
13210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 121 124
13211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 184 202
13212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 196 216
13250 Zusatzpauschale fachinternistische Behand-
lung
151 157
13400 Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodeno-
skopie
900 835
13421 Zusatzpauschale Koloskopie 1.608 1.766
01741 Totale Koloskopie gem. organisierte Krebs-
früherkennungsprogramme (oKFE-RL)
1.772 1.945
33022 Duplex-Echokardiographie (Farbduplex) 307 336
Abschnitt 13.2.2 - Allgemeine internistische Gebührenordnungspositionen
GOPen 13250 und 13256 - Angleichung der Leistungen für Blutgasanalyse
Die GOPen 04536, 13256 und 36884 sowie die GOP 13250 (als Teilleistung) bilden mit
der Bestimmung des Säurebasenhaushaltes und Blutgasanalyse dieselbe Leistung ab.
Ihr obligater Leistungsinhalt wird inhaltlich angeglichen.
Änderung des obligaten Leistungsinhaltes der GOPen 13250 und 13256
Seite 40
GOPen 13250 und 13258 - Folgeanpassung wegen Neuordnung der Allergologie
Mit der Neuordnung der Allergologie im Abschnitts 30.1 und Einführung neuer Kosten-
pauschalen für Allergietestungen wurden die Kosten für die Testsubstanzen aus der al-
lergologischen Basisdiagnostik gestrichen.
Streichung der Textpassage zur Abgeltung der Kosten in den GOPen 13250 und 13258
Weitere für Internisten ohne Schwerpunkt relevante Änderungen außerhalb des
Kapitels 13
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
- Ambulante Betreuung und Nachsorge (GOPen 01510 bis 01512) (Abschnitt 1.5)
VI. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Neuordnung der Allergiediagnostik (Abschnitt 30.1)
- Proktologie (Abschnitt 30.6) - Abrechnung auch mit Zusatzbezeichnung Proktologie
- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiographie/Sono-
graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung
GOP 33081 - Sonographische Betreuung onkologischer Patienten wird ausge-
weitet
GOP 33090 - Bei bestimmten Diagnosen zweimal je Sitzung berechnungsfä-
hig
Innere Medizin - Angiologie (Abschnitt 13.3.1)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschalen wurden aufgewertet.
- Technische Leistungen wie Sonographien und die Zusatzpauschale Angiologie hin-
gegen wurden in der Bewertung abgesenkt. Ausnahmen davon bilden in der Regel
die technischen Leistungen, die einer bestimmten Mindestdauer unterliegen.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
13290 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 195 179
13291 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 206 202
13292 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 211 207
13300 Zusatzpauschale Angiologie 535 614
Seite 41
33022 Duplex-Echokardiographie (Farbduplex) 307 336
Weitere für Internisten mit Schwerpunkt Angiologie relevante Änderungen au-
ßerhalb des Kapitels 13
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
VII. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiographie/Sono-
graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung
- Diagnostische Radiologie (Abschnitt 34.2)
GOP 34283 Serienangiographie - Änderung von Abrechnungsausschlüssen
Innere Medizin - Endokrinologie (Abschnitt 13.3.2)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschale bis 5. Lebensjahr wurde aufgewertet, die übrigen Grundpau-
schalen hingegen abgewertet.
- Eher technische Leistungen wie Sonographien wurden in der Bewertung ebenfalls
abgesenkt. Ausnahmen davon bilden in der Regel die technischen Leistungen, die
einer bestimmten Mindestdauer unterliegen.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
13340 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 170 163
13341 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 213 225
13342 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 207 217
13350 Zusatzpauschale Hormondrüsen-Fehlfunk-
tion
139 166
33011 Sonographie der Gesichtsweichteile
und/oder Halsweichteile und/oder Speichel-
drüsen (mit Ausnahme der Schilddrüse)
79 87
33012 Schilddrüsen - Sonographie 77 85
Seite 42
Weitere für Internisten mit Schwerpunkt Endokrinologie relevante Änderungen au-
ßerhalb des Kapitels 13
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
Innere Medizin - Gastroenterologie (Abschnitt 13.3.3)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschale bis 5. Lebensjahr wurde aufgewertet, die übrigen Grundpau-
schalen hingegen abgewertet.
- Eher technische Leistungen wie Sonographien und Koloskopie wurden in der Bewer-
tung abgesenkt. Ausnahmen davon bilden in der Regel die technischen Leistungen,
die einer bestimmten Mindestdauer unterliegen. Die präventive Koloskopie wird wei-
terhin gegenüber der kurativen Koloskopie besser vergütet.
- Es erfolgte eine Aufwertung der Gastroskopie.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
13390 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 113 108
13391 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 169 191
13392 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 177 198
13400 Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodeno-
skopie
900 835
13421 Zusatzpauschale Koloskopie 1.608 1.766
01741 Totale Koloskopie gem. organisierte Krebs-
früherkennungsprogramme (oKFE-RL)
1.772 1.945
30600 Zusatzpauschale Prokto-/Rektoskopie 94 85
33042 Abdominelle Sonographie 143 157
Abschnitt 13.3.3 - Gastroenterologische Gebührenordnungspositionen
GOP 13420 - Streichung zum 31.03.2020
Die GOP 13420 (Saugbiopsie des Dünndarms beim Kleinkind oder Kind) wird gestri-
chen, da die Leistung in der ambulanten Versorgung nur sehr selten durchgeführt wird.
Die GOP 13420 kann somit ab dem 1. April 2020 nicht mehr erbracht und abgerechnet
werden.
Streichung der GOP 13420
Seite 43
GOP 13435 - Ausschlüsse der Onkologie-Vereinbarung im EBM abgebildet
Nach den Regelungen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelver-
trag-Ärzte) können die fachgruppenspezifischen Zusatzpauschalen des EBM für die Be-
handlung und/oder Betreuung von onkologischen Erkrankungen nach den GOPen
09345, 07345, 08345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 im Behandlungsfall nicht
neben den Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86520 der Onkologie-
Vereinbarung berechnet werden. Diese Abrechnungsausschlüsse werden zur Erhöhung
der Transparenz nun auch im EBM abgebildet.
Aufnahme von Anmerkungen zu den GOPen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675,
15345 und 26315
GOPen 13437 und 13438 - Zusammenführung in GOP 13437 und Streichung GOP
13438
Da die Legendierung und Bewertung der Zusatzpauschalen zur Behandlung von Leber-
Transplantatträgern (GOP 13437) und Dünndarm-Transplantatträgern (GOP 13438) in
Abschnitt 13.3.3 identisch sind, werden diese beiden Leistungen in der GOP 13437 zu-
sammengeführt. Die GOP 13438 wird entsprechend gestrichen und kann ab dem 1. April
2020 nicht mehr berechnet werden.
Anpassung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhalt der GOP 13437 und Strei-
chung der GOP 13438
GOP 13439 - Neuverortung der Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen-
Transplantatträgern
Die Leistungslegende und der obligate Leistungsinhalt der GOP 13601 (Zusatzpau-
schale Behandlung eines Nieren-Transplantatträgers) werden um die Behandlung von
Nieren-Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgern ergänzt. Gleichzeitig wird die GOP
13439 auf die Behandlung von Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgern beschränkt.
Durch die neue Abbildung der Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen-Transplan-
tatträgern wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese ausschließlich durch ent-
sprechend qualifizierte Fachärzte für Nephrologie erfolgt, sich in Abschnitt 13.3.6 jedoch
bislang keine Abrechnungsmöglichkeit für diese Leistung befindet.
Anpassung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhalt der GOP 13601 und Strei-
chung des entsprechenden obligaten Leistungsinhaltes der GOP 13439
Weitere für Internisten mit Schwerpunkt Gastroenterologie relevante Änderungen
außerhalb des Kapitels 13
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
- Ambulante Betreuung und Nachsorge (GOPen 01510 bis 01512) (Abschnitt 1.5)
Seite 44
VIII. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiographie/Sono-
graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung
GOP 33081 - Sonographische Betreuung onkologischer Patienten wird ausge-
weitet
GOP 33090 - Bei bestimmten Diagnosen zweimal je Sitzung berechnungsfä-
hig
Innere Medizin - Hämatologie/Onkologie (Abschnitt
13.3.4)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschalen wurden aufgewertet.
- Eine neue GOP für die Aderlass-Therapie wurde in den Abschnitt 13.3.4 aufgenom-
men.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
13490 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 256 232
13491 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 314 306
13492 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 330 320
13500 Zusatzpauschale hämatologische, onkologi-
sche, immunologische Erkrankung
191 191
01510 Praxisklinische Betreuung 2h 443 502
01511 Praxisklinische Betreuung 4h 872 955
01512 Praxisklinische Betreuung 6h 1.299 1.404
Abschnitt 13.3.4 - Hämato-/Onkologische Gebührenordnungspositionen
Für die Aderlasstherapie wurde eine neue GOP in den EBM aufgenommen:
Neu: GOP 13505
- Aderlass mit Entnahme von mindestens 200 ml Blut
EBM-Bewertung: 165 Punkte
Preis B€GO: 18,13 €
- Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich.
Seite 45
- Die GOP 13505 kann entgegen den Bestimmungen im Anhang 1 EBM (Verzeichnis der
nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen) von Fachärzten für Innere Medizin mit
dem Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie neben ihren Grundpauscha-
len berechnet werden.
- Nur bei Patienten mit den Diagnosen Polycythaemia vera (ICD-10-GM: D45) und/oder
Hämochromatose (ICD-10-GM: E83.1) berechnungsfähig.
- Im Behandlungsfall nicht neben den belegärztlich konservativen Komplexen (GOPen
36881 bis 36883) und den Gebührenordnungspositionen der anderen internistischen Ab-
schnitte des EBM berechnungsfähig.
Anhang 1 - Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen
Die Umprogrammierung und/oder Wiederauffüllung einer Zytostatikapumpe sowie die
Wiederauffüllung und Programmierung von Infusomaten und Perfusoren werden als
nicht gesondert berechnungsfähige Leistungen in den Anhang 1 zum EBM aufgenom-
men.
Ergänzung des Anhang 1 EBM
Weitere für Internisten mit Schwerpunkt Hämatologie/Onkologie relevante Ände-
rungen außerhalb des Kapitels 13
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
- Ambulante Betreuung und Nachsorge (GOPen 01510 bis 01512) (Abschnitt 1.5)
- GOP 02112 Retransfusion statt Reinfusion (Abschnitt 2.1)
IX. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiographie/Sono-
graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung
GOP 33081 - Sonographische Betreuung onkologischer Patienten wird ausge-
weitet
GOP 33090 - Bei bestimmten Diagnosen zweimal je Sitzung berechnungsfä-
hig
Seite 46
Innere Medizin - Kardiologie (Abschnitt 13.3.5)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschalen wurden aufgewertet.
- Technische Leistungen wie Sonographien hingegen wurden in der Bewertung abge-
senkt. Ausnahmen davon bilden in der Regel die technischen Leistungen, die einer
bestimmten Mindestdauer unterliegen.
- Die Zusatzpauschale Kardiologie II (GOP 13550) wurde gestrichen. Für die
Stressechokardiographie können ab dem 1. April 2020 die Leistungen nach den
GOPen 33030 und 33031 neben der Zusatzpauschale Kardiologie I (GOP 13545)
berechnet werden. Die Zusatzpauschale Kardiologie I (GOP 13545) wurde höher be-
wertet.
- Die Kostenpauschalen des Abschnitts 40.6 (Leistungsbezogene Kostenpauschalen
bei Herzkatheteruntersuchungen und koronaren Rekanalisationsbehandlungen) - ins-
besondere die GOPen 40300, 40302 und 40304 - wurden vom Bewertungsaus-
schuss überprüft und im Ergebnis unverändert beibehalten.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
13540 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 154 143
13541 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 215 207
13542 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 223 214
13545 Zusatzpauschale Kardiologie I 739 679
33030 Echokardiographie mit physikalischer Stufen-
belastung
721 739
33031 Echokardiographie mit pharmakainduzierter
Stufenbelastung
807 835
34291 Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangio-
graphie
3.175 3.227
Abschnitt 13.3.5 - Kardiologische Gebührenordnungspositionen
GOP 13550 - Streichung der Zusatzpauschale Kardiologie II
Zur eindeutigen Abbildung und Abrechnung von durchgeführten Stressechokardiogra-
phien wird die Zusatzpauschale Kardiologie II nach GOP 13550 zum 31. März 2020 ge-
strichen. Die Stressechokardiographie ist ab dem 1. April 2020 ausschließlich über die
bereits bestehenden Einzelleistungen nach GOP 33030 (Zweidimensionale echokardio-
Seite 47
graphische Untersuchung in Ruhe und unter physikalisch definierter und reproduzierba-
rer Stufenbelastung) oder GOP 33031 (Zweidimensionale echokardiographische Unter-
suchung in Ruhe und unter standardisierter pharmakodynamischer Stufenbelastung) ab-
gebildet, die zukünftig neben der Zusatzpauschale Kardiologie I (GOP 13545) abgerech-
net werden können.
Streichung der GOP 13550 und Anpassung der Abrechnungsausschlüsse bei den GOPen
13545, 33030 und 33031
Im Gegenzug zur Streichung der GOP 13550 wurden die Bewertungen der Zusatzpau-
schale Kardiologie I (GOP 13545) und der kardiologischen Grundpauschalen erhöht.
Abschnitt 40.6 - Leistungsbezogene Kostenpauschalen bei Herzkatheteruntersu-
chungen und koronaren Rekanalisationsbehandlungen
Kostenpauschalen 40300, 40302 und 40304 - Überprüfung der Bewertung und An-
passung von Bestimmungen
Der Bewertungsausschuss hat die Kostenpauschalen 40300, 40302 und 40304 überprüft
und ist im Ergebnis zu einer Fortführung der derzeitigen Bewertung gelangt. Die zweite
Bestimmung zum Abschnitt 40.6 wurde aktualisiert (Streichung der Laseratherektomie).
Anpassung zweite Bestimmung im Abschnitt 40.6
In Protokollnotizen zu den Kostenpauschalen 40300, 40302 und 40304 wird klargestellt,
dass z. B. arterielle Verschlusssysteme und Drug-Eluting Stents (mit Medikamen-
ten beschichtete Stents) in den GOPen 40300, 40302 und 40304 enthalten sind.
dass bestimmte Produkte nicht in den Kostenpauschalen 40300, 40302 und
40304 enthalten sind: Scaffolds (auflösbare Gefäßstütze), Drug-Coated Balloon
(Medikamente freisetzender Ballonkatheter), Gecoverte Stents, Rotablator, Spe-
zial- (Finecross, Guideliner) und CTO-Drähte (Rekanalisationsdrähte bei Gefäß-
verschlüssen).
Weitere für Internisten mit Schwerpunkt Kardiologie relevante Änderungen au-
ßerhalb des Kapitels 13
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
X. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiographie/Sono-
graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung
- Diagnostische Radiologie (Abschnitt 34.2)
Seite 48
GOP 34283 Serienangiographie - Änderung von Abrechnungsausschlüssen
Innere Medizin - Nephrologie (Abschnitt 13.3.6)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschale bis 5. Lebensjahr und die Zusatzpauschale kontinuierliche Be-
treuung eines chronisch niereninsuffizienten Patienten wurden leicht aufgewertet, die
übrigen Grundpauschalen abgewertet.
- Eher technische Leistungen wie Sonographien wurden in der Bewertung abgesenkt.
Ausnahmen davon bilden in der Regel die technischen Leistungen, die einer be-
stimmten Mindestdauer unterliegen.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
13590 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 149 145
13591 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 228 246
13592 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 236 255
13600 Zusatzpauschale kontinuierliche Betreuung
eines chronisch niereninsuffizienten Patien-
ten
211 209
13602 Zusatzpauschale kontinuierliche Betreuung
eines dialysepflichtigen Patienten
302 302
13610 Zusatzpauschale ärztliche Betreuung bei Hä-
modialyse, Peritonealdialyse und Sonderver-
fahren
149 149
33073 Duplex-Sonographie abdomineller, retroperi-
tonealer, mediastinaler Gefäße
224 260
33075 Zuschlag Farbduplex 37 62
GOP 13601 - Neuverortung der Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen-
Transplantatträgern
Die Leistungslegende und der obligate Leistungsinhalt der GOP 13601 (Zusatzpau-
schale Behandlung eines Nieren-Transplantatträgers) werden um die Behandlung von
Nieren-Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgern ergänzt. Gleichzeitig wird im gastroen-
terologischem Abschnitt 13.3.3 die GOP 13439 (Zusatzpauschale Behandlung eines
Bauchspeicheldrüsen- oder Nieren-Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgers) auf die
Behandlung von Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgern beschränkt. Durch die neu-
Seite 49
verortete Abbildung der Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträ-
gern wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese ausschließlich durch entspre-
chend qualifizierte Fachärzte für Nephrologie erfolgt, sich in Abschnitt 13.3.6 jedoch bis-
lang keine Abrechnungsmöglichkeit für diese Leistung befindet.
Anpassung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhalt der GOP 13601 und Strei-
chung des entsprechenden obligaten Leistungsinhaltes der GOP 13439
Weitere für Internisten mit Schwerpunkt Nephrologie relevante Änderungen au-
ßerhalb des Kapitels 13
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
XI. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiographie/Sono-
graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung
GOP 33081 - Sonographische Betreuung onkologischer Patienten wird ausge-
weitet
Innere Medizin - Pneumologie (Abschnitt 13.3.7)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschalen wurden aufgewertet.
- Technische Leistungen wie Sonographien und der pneumologisch-diagnostische
Komplex hingegen wurden in der Bewertung abgesenkt. Ausnahmen davon bilden in
der Regel die technischen Leistungen, die einer bestimmten Mindestdauer unterlie-
gen.
- Ein neuer Zuschlag für die Erstverordnung einer Sauerstofflangzeittherapie wurde
aufgenommen.
- Es erfolgen Änderungen bei der Allergologiediagnostik: Die allergologische Ana-
mnese wurde ausgegliedert und Sachkostenpauschalen im Zusammenhang mit den
allergologischen Leistungen eingeführt.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
13640 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 177 164
13641 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 208 202
Seite 50
13642 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 211 210
13650 Zusatzpauschale Pneumologisch-Diagnosti-
scher Komplex
311 377
13651 Zuschlag zu der GOP 13650 für die Durch-
führung eines unspezifischen bronchialen
Provokationstests
367 375
13662 Bronchoskopie 1.162 988
30900 Kardiorespiratorische Polygraphie 640 589
30901 Kardiorespiratorische Polysomnographie 3.171 3.165
Abschnitt 13.3.7 - Pneumologische Gebührenordnungspositionen
Für die im Rahmen der Erstverordnung der Sauerstofflangzeittherapie zusätzlich durch-
zuführenden Sauerstoffpartialdruckmessungen wird ein neuer Zuschlag zum Pneumolo-
gischen Komplex (GOP 13650) in den EBM aufgenommen:
Neu: GOP 13652
- Zuschlag zur GOP 13650 für eine Erstverordnung der Sauerstofflangzeittherapie
EBM-Bewertung: 262 Punkte
Preis-B€GO: 28,79 €
- Obligater Leistungsinhalt sind Bestimmungen des Säurebasenhaushalts und des Gas-
drucks im Blut (Blutgasanalyse) in Ruhe ohne Sauerstoffinsufflation und in Ruhe unter
Sauerstoffinsufflation.
- Im Krankheitsfall einmal berechnungsfähig.
- Nur bei Vorliegen mindestens einer der nachfolgenden Erkrankungen gemäß ICD-10-GM
berechnungsfähig. Die Diagnose ist bei der Abrechnung anzugeben.
o J96.0- Akute respiratorische Insuffizienz, anderenorts nicht klassifiziert,
o J96.1- Chronische respiratorische Insuffizienz, anderenorts nicht klassifiziert,
o J96.9- Respiratorische Insuffizienz, nicht näher bezeichnet.
o Bei Vorliegen einer Erkrankung gemäß ICD-10-GM J96.0- Akute respiratorische
Insuffizienz, anderenorts nicht klassifiziert, ist die Gebührenordnungsposition
13652 nur mit medizinischer Begründung (Feldkennung 5009 „Freier Begrün-
dungstext“) berechnungsfähig.
GOP 13675 - Ausschlüsse der Onkologie-Vereinbarung im EBM abgebildet
Nach den Regelungen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelver-
trag-Ärzte) können die fachgruppenspezifischen Zusatzpauschalen des EBM für die Be-
handlung und/oder Betreuung von onkologischen Erkrankungen nach den GOPen
09345, 07345, 08345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 im Behandlungsfall nicht
neben den Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86520 der Onkologie-
Vereinbarung berechnet werden. Diese Abrechnungsausschlüsse werden zur Erhöhung
der Transparenz nun auch im EBM abgebildet.
Seite 51
Aufnahme von Anmerkungen zu den GOPen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675,
15345 und 26315
Weitere für Internisten mit Schwerpunkt Pneumologie relevante Änderungen au-
ßerhalb des Kapitels 13
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Neuordnung der Allergiediagnostik (Abschnitt 30.1)
- Schlafstörungsdiagnostik (Abschnitt 30.9) - Klarstellung der Ansatzhäufigkeit (GOP
30901)
- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
GOP 33081 - Sonographische Betreuung onkologischer Patienten wird ausge-
weitet
- Belegärztlich konservativer Bereich (Abschnitt 36.6.3)
GOPen 36881 und 36883 - Aufhebung von Berechnungsausschlüssen
Innere Medizin - Rheumatologie (Abschnitt 13.3.8)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschalen ab dem 6. Lebensjahr wurden abgewertet.
- Eher technische Leistungen wie Sonographien wurden in der Bewertung abgesenkt.
Ausnahmen davon bilden in der Regel die technischen Leistungen, die einer be-
stimmten Mindestdauer unterliegen.
- Die Zusatzpauschale Rheumatologie wurde in ihrer Bewertung angehoben.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
13690 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 145 145
13691 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 246 263
13692 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 244 258
13700 Zusatzpauschale internistische Rheumatolo-
gie
232 191
13701 Zusatzpauschale Rheumatologische Funkti-
onsdiagnostik
154 161
01510 Praxisklinische Betreuung 2h 443 502
Seite 52
33050 Gelenk-Sonographie, Sonographie von Seh-
nen, Muskeln, Bursae
68 80
Weitere für Internisten mit Schwerpunkt Rheumatologie relevante Änderungen au-
ßerhalb des Kapitels 13
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
- Ambulante Betreuung und Nachsorge (GOPen 01510 bis 01512) (Abschnitt 1.5)
Seite 53
Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie
(Kapitel 14)
Bewertungsänderungen
- Die Förderung der sprechenden Medizin erfolgt durch die Anhebung der Gesprächs-
leistungen. Demgegenüber steht eine geringere Bewertung der Grundpauschalen.
- Die Bewertungen der Gesprächsleistungen der Kapitel 14, 16, 21, 22 und 23 wurden
untereinander angeglichen.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
14210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 181 249
14211 Grundpauschale ab Beginn des 6. bis zum
vollendeten 21. Lebensjahr
185 255
14220 Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung
(Einzelbehandlung)
154 136
14222 Anleitung Bezugs- oder Kontaktperson 119 90
14240 Psychiatrische Betreuung 194 198
14310 Funktionelle Entwicklungstherapie (Einzelbe-
handlung)
114 87
35601 Testverfahren, psychometrische 39 28
Kapitel 14 Gebührenordnungspositionen der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -
psychotherapie
Präambel 14.1 - Klarstellung der Berechnungsfähigkeit bis zum vollendeten 21. Le-
bensjahr
Bisher gibt es teilweise Unklarheiten darüber, bis zu welchem Versichertenalter Kinder-
und Jugendpsychiater die GOPen des Kapitels 14 abrechnen können. Die Psychothera-
pie-Richtlinie des G-BA (§ 1 Absatz 4) und das Psychotherapeutengesetz (PsychThG §
1 Absatz 2) definieren Jugendliche als Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben. Es erfolgte nun eine Klarstellung, dass alle GOPen des Kapitels 14 für die
Behandlung von Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechnungsfähig
sind, nicht nur die Grundpauschalen.
Aufnahme einer sechsten Bestimmung in die Präambel 14.1 und Streichung der Anmerkung in
den GOPen 14210 und 14211
Seite 54
GOP 14220 - Ausschließliche Gespräche mit Bezugspersonen möglich
Die GOP 14220 kann zukünftig auch für persönliche ärztliche Gespräche ausschließlich
mit Bezugspersonen berechnet werden. Bisher war dies ohne Beisein des Patienten
nicht möglich. Zusätzlich werden die sitzungsbezogenen Abrechnungsausschlüsse zur
funktionellen Entwicklungstherapie nach den GOPen 14310 (Einzelbehandlung) und
14311 (Gruppenbehandlung) gestrichen.
Anpassung des obligaten Leistungsinhaltes und Streichung des Abrechnungsausschlusses in
der zweiten Anmerkung zu den GOPen 14310 und 14311 in der GOP 14220
GOP 14222 - Streichung des Abrechnungsausschlusses zu den Grundpauschalen
Die Grundpauschalen nach den GOPen 14210 und 14211 und die Anleitung der Bezugs-
oder Kontaktperson(en) nach der GOP 14222 können derzeit nicht am selben Tag abge-
rechnet werden. Die Abrechnung dieser GOP am selben Tag wird ermöglicht, damit Be-
zugs- und Kontaktpersonen nicht an einem anderen Tag erneut die Praxis aufsuchen
müssen. Die Kontaktzeit bei Nebeneinanderabrechnung muss mindestens 20 Minuten
betragen.
Aufnahme einer neuen zweiten Anmerkung und Streichung des Abrechnungsausschlusses in
der GOP 14222
GOPen 14310 und 14311 - Nebeneinanderberechnung in der Sitzung
In der funktionellen Entwicklungstherapie können die Einzelbehandlung (GOP 14310)
und Gruppenbehandlung (GOP 14311) zukünftig in einer Sitzung erbracht werden. Die
Kontaktzeit bei Nebeneinanderabrechnung muss mindestens 30 Minuten betragen.
Aufnahme einer neuen Anmerkung und Streichung des Abrechnungsausschlusses zwischen
den GOPen 14310 und 14311
Weitere für Kinder- und Jugendpsychiater relevante Änderungen außerhalb des
Kapitels 14
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien (Kapitel 35)
Seite 55
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (Kapitel 15)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschalen wurden aufgewertet.
- Die Eingriffe des Kapitels 31 bleiben vorerst unverändert. Eine Überarbeitung des
ambulanten Operierens ist nachgelagert geplant.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
15210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 143 124
15211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 129 110
15212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 121 103
GOP 15345 - Aufnahme ICD-Kode C85.1 / Ausschlüsse zu Onkologie-Vereinbarung
Mit der Aufnahme des ICD-Kodes C85.1 (B-Zell-Lymphom, nicht näher bezeichnet)
in die GOP 15345 (Zusatzpauschale Onkologie) wird die Berechnungsfähigkeit für
diese Indikation ermöglicht.
Aufnahme ICD-Kode C85.1 in die erste Anmerkung der GOP 15345
Nach den Regelungen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantel-
vertrag-Ärzte) können die fachgruppenspezifischen Zusatzpauschalen des EBM für
die Behandlung und/oder Betreuung von onkologischen Erkrankungen nach den
GOPen 09345, 07345, 08345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 im Behand-
lungsfall nicht neben den Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86520
der Onkologie-Vereinbarung berechnet werden. Diese Abrechnungsausschlüsse
werden zur Erhöhung der Transparenz nun auch im EBM abgebildet.
Aufnahme von Anmerkungen zu den GOPen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675,
15345 und 26315
Weitere für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen relevante Änderungen außerhalb des
Kapitels 15
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
Seite 56
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ
ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36)
Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für
Praxis
Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen
den Ärzten bedarf der Schriftform
Seite 57
Neurologie (Kapitel 16)
Bewertungsänderungen
- Die Förderung der sprechenden Medizin erfolgt durch die Anhebung der Gesprächs-
leistungen. Demgegenüber steht eine geringere Bewertung der Grundpauschalen.
- Die Bewertungen der Gesprächsleistungen der Kapitel 14, 16, 21, 22 und 23 wurden
untereinander angeglichen.
- Die nervenärztlichen Grundpauschalen (GOPen 21213 bis 21215) sind jetzt auch für
Ärzte mit Doppelzulassung als Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie berechnungsfähig.
- Es wurden zwei neue Gebührenordnungspositionen in das Kapitel 16 eingeführt.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
16210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 195 240
16211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 183 228
16212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 184 230
16220 Neurologisches Gespräch, neurologische
Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder
Abklärung (Einzelbehandlung)
154 90
16230 Zusatzpauschale kontinuierliche Mitbetreu-
ung in der häuslichen Umgebung
377 375
01510 Praxisklinische Betreuung 2h 443 502
16322 Zusatzpauschale Abklärung einer peripheren
neuromuskulären Erkrankung
209 184
Kapitel 16 - Neurologische und neurochirurgische Gebührenordnungspositionen
Präambel 16.1 - Berechnungsfähigkeit der nervenärztlichen Grundpauschalen
GOPen 21213 bis 21215 auch für Ärzte mit Doppelzulassung
Fachärzte mit der Doppelzulassung als Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psych-
iatrie und Psychotherapie können ab dem 1. April 2020 die nervenärztlichen Grundpau-
schalen (GOPen 21213 bis 21215) abrechnen.
Anpassung der Nr. 2 der Präambel 16.1
Diese Abrechnung war bisher nur den Fachärzten für Nervenheilkunde sowie den Fach-
ärzten für Neurologie und Psychiatrie (eine Zulassung) vorbehalten, während die Ärzte
mit Doppelzulassung als Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psy-
Seite 58
chotherapie - je nach ihrer schwerpunktmäßigen Inanspruchnahme - zwischen den neu-
rologischen Grundpauschalen nach den GOPen 16210 ff. und den psychiatrischen
Grundpauschalen nach den GOPen 21210 ff. wählen konnten.
Fachärzte mit Doppelzulassung als Facharzt für Neurologie und Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie berechnen ab dem 1. April 2020 statt ihrer bisheri-
gen Grundpauschalen immer die Grundpauschalen nach den GOPen 21213 bis
21215 sowie den entsprechenden PFG-Zuschlag nach GOP 21225 und die GOP
21237 (mit den jeweils zutreffenden Buchstabenkennzeichnung) als Zuschlag
für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung.
Abschnitt 16.3 - Neue GOPen für psychiatrische Kontrolluntersuchung und Über-
prüfung einer Duodenal-DOPA-Pumpe
In den Abschnitt 16.3 werden zwei neue GOPen aufgenommen. Die Einführung der GOP
16223 ist auf zwei Jahre befristet. Danach erfolgt die Überführung in die Grundpauscha-
len des Kapitels 16 EBM.
Neu: GOP 16223
- Psychiatrische Kontrolluntersuchung
EBM-Bewertung: 107 Punkte
Preis-B€GO: 11,76
- Einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
- Berechnungsfähig nur von Fachärzten für Neurologie, Fachärzten für Nervenheilkunde und
Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie.
- Im Arzt-Patienten-Kontakt nicht neben folgenden GOPen bzw. Abschnitten berechnungsfähig:
o Ärztlicher Bereitschaftsdienst (GOPen 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216
und 01218)
o Neurologisches Gespräch einschließlich Zuschlag (GOPen 16220 und 16222)
o Psychiatrische Leistungen (GOPen 21216, 21220, 21221 und 21235)
o Leistungen der Neuropsychologischen Therapie (GOPen 30930 bis 30933)
o Leistungen der besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Ver-
sorgung (GOPen 37300 und 37302)
o Abschnitt 30.3 - Neurophysiologischen Übungsbehandlung
o Psychotherapeutische Abschnitte 35.1 und 35.2
Neu: GOP 16225
- Überprüfung einer Duodenal-DOPA-Pumpe bei Parkinsonpatienten
EBM Bewertung: 199 Punkte
Preis B€GO: 21,86 €
- Einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
- Im Arzt-Patienten-Kontakt nicht neben der Infusionstherapie (GOP 02101) berechnungsfähig.
Seite 59
- Im Behandlungsfall nicht neben den neurologischen Betreuungspauschalen nach den GOPen
16230 und 16233 berechnungsfähig.
Weitere für Fachärzte für Neurologie, Fachärzte für Nervenheilkunde, Fachärzte für
Neurologie und Psychiatrie und Fachärzte für Neurochirurgie relevante Änderun-
gen außerhalb des Kapitels 16
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
- Ambulante Betreuung und Nachsorge (GOPen 01510 bis 01512) (Abschnitt 1.5)
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Andere schmerztherapeutische Behandlungen (Abschnitt 30.7.2) - Klarstellung zur
Überprüfung implantierter Stimulationsgeräte (GOP 30740)
- Schlafstörungsdiagnostik (Abschnitt 30.9) - Klarstellung der Ansatzhäufigkeit (GOP
30901)
- Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ
ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36)
Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für
Praxis
Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen
den Ärzten bedarf der Schriftform
- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
GOP 33100 - Neue GOP für die Muskel- und/oder Nervensonographie
- Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien (Kapitel 35)
Seite 60
Nuklearmedizin (Kapitel 17)
Bewertungsänderungen
- Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Kostenpauschalen des Abschnitts 40.10
EBM (Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Radionuklide) hat der Bewertungs-
ausschuss insbesondere die Bewertungen der Kostenpauschalen 40500 bis 40530
und 40554 angepasst. Es wurde eine neue Kostenpauschale aufgenommen und
Pauschalen, die in der ambulanten Versorgung keine Relevanz haben, gestrichen.
- Die Anpassung der kalkulationsrelevanten Kosten führt zu deutlichen Absenkungen
der Bewertungen, obwohl die Zeiten in diesem Gebiet nur marginal angepasst wur-
den.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
17210 Konsiliarpauschale 88 88
17214 Zuschlag bei Neugeborenen, Säuglingen,
Kleinkindern und Kindern
166 62
17311 Ganzkörperszintigraphie 566 658
17320 Schilddrüsen-Szintigraphie 351 405
17363 Zuschlag SPECT, Zwei- oder Mehrkopf 961 1.045
34411 MRT-Untersuchung von Teilen der Wirbel-
säule
1.053 1.213
34450 MRT- Untersuchung der Extremitäten außer
der Hand, des Fußes
1.053 1.213
Kapitel 17 - Nuklearmedizinische Gebührenordnungspositionen
GOP 17214 - Anhebung der Bewertung für Beratung der Eltern
Die Indikationsstellung beim Einsatz von Radioaktivität bei Kindern sowie die dazu not-
wendige Aufklärung der Eltern erfordern einen erhöhten ärztlichen Beratungsaufwand.
Die Beratung der Eltern wird als obligater Leistungsinhalt des Zuschlags zur Konsiliar-
pauschale bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern nach GOP 17214
aufgenommen und dessen Bewertung auf 166 Punkte erhöht.
Ergänzung des obligaten Leistungsinhaltes und Aufnahme der Abrechnungsbestimmung „ein-
mal im Behandlungsfall“
Seite 61
GOPen 17311 und 17312 - Teilkörperszintigraphien fakultativer Leistungsinhalt /
Streichung Ganzkörperzusatz
Bei der Durchführung von Ganzkörperszintigraphien nach der GOP 17311 sind häufig
Teilkörperszintigraphien erforderlich. Daher wird der fakultative Leistungsinhalt „Teilkör-
perszintigraphische Untersuchung“ in die GOP 17311 aufgenommen.
Der Zuschlag für den Ganzkörperzusatz nach GOP 17312 wird zur Anpassung an den
Stand von Wissenschaft und Technik gestrichen und die entsprechende Leistung in den
Anhang 1 EBM aufgenommen. Der Zuschlag kann daher ab dem 1. April 2020 nicht
mehr abgerechnet werden.
Ergänzung des fakultativen Leistungsinhaltes der GOP 17311 und Streichung der GOP 17312
Abschnitt 40.10 - Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Radionuklide
GOPen 40500 bis 40530, 40554 - Bewertungsanpassungen
Die Bewertungen der Kostenpauschalen 40500 bis 40530 und 40554 wurden angepasst.
Die neuen Bewertungen im Detail finden Sie auf der Homepage der KBV unter Service
für die Praxis / Abrechnung / Honorar / Weiterentwicklung EBM in der „Vorschau: Der
EBM ab April 2020“.
In der Präambel zum Abschnitt 40.10 EBM wird ergänzend klargestellt, dass auch die
Kosten des Umgangs mit den Produkten in den Kostenpauschalen mitberücksichtigt
sind.
Ergänzung der Nr. 3 der Präambel 40.10
GOP 40536 - Auch bei Ganzkörperszintigraphie
Die Kostenpauschale 40536 wurde um die Ganzkörperszintigraphie nach GOP 17311
bei Verwendung von J-123-MIBG (chromaffine Tumoren/Nebennierenmark) erweitert.
Ergänzung des Leistungsinhaltes der Kostenpauschale 40536
GOP 40538 - Auch bei Lewy-Körperchen-Demenz
Die Kostenpauschale 40538 kann nun auch im Zusammenhang mit der Durchführung
der Teilkörperszintigraphie (GOP 17310) bei „Demenz mit Lewy-Körperchen-Typ (DLB)“
abgerechnet werden.
Ergänzung des Leistungsinhaltes der Kostenpauschale 40538
GOPen 40542, 40544, 40564, 40566, 40570, 40574 und 40578 - Streichung
Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Kostenpauschalen des Abschnitts 40.10
EBM werden die Kostenpauschalen 40542, 40544, 40564, 40566, 40570, 40574 und
40578 gestrichen. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass bestimmte Nuklide in der am-
bulanten Versorgung keine Rolle mehr spielen oder die Radiotherapie nach der GOP
17370 aus Gründen des Strahlenschutzes nur bei kurativ-stationärer (belegärztlicher)
Seite 62
Behandlung durchgeführt wird. Die Kostenpauschalen können ab dem 1. April 2020 nicht
mehr abgerechnet werden.
Streichung der GOPen
Neu: GOP 40551
- Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung
der Leistungen entsprechend der GOPen 17310 oder 17311 bei Verwendung von
Tc-99m-Tektrotyd (Somatostatinrezeptor-Diagnostik)
Bewertung EBM/B€GO: 860,41 €
- Im Behandlungsfall nicht neben der Kostenpauschale 40550 berechnungsfähig.
Weitere für Nuklearmediziner relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 17
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
Seite 63
Orthopädie (Kapitel 18)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschalen wurden aufgewertet
- Technische Leistungen wie Sonographien hingegen wurden in der Bewertung abge-
senkt. Ausnahmen davon bilden in der Regel die technischen Leistungen, die einer
bestimmten Mindestdauer unterliegen.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
18210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 182 175
18211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 192 182
18212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 222 210
18311 Zusatzpauschale Behandlung und ggf. Dia-
gnostik von Erkrankungen des Stütz- und
Bewegungsapparates bei Jugendlichen und
bei Erwachsenen
218 217
18331 Zusatzpauschale Diagnostik und/oder Be-
handlung von degenerativen Erkrankungen
der Wirbelsäule bei Jugendlichen und bei Er-
wachsenen
168 168
30790 Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersu-
chung zur Behandlung mittels Kör-
perakupunktur
516 470
30791 Durchführung einer Körperakupunktur 166 212
Weitere für Fachärzte für Orthopäden relevante Änderungen außerhalb des Kapi-
tels 18
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Andere schmerztherapeutische Behandlungen (Abschnitt 30.7.2) - Klarstellung zur
Überprüfung implantierter Stimulationsgeräte (GOP 30740)
- Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ
ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36)
Seite 64
Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für
Praxis
Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen
den Ärzten bedarf der Schriftform
Abschnitt 31.6.1 - Ergänzende Regelung für Berufsausübungsgemeinschaften
/ MVZ
Vorschau - Zusammenlegung Kapitel 7 und 18
Die Berufsverbände hatten eine Zusammenlegung der Kapitel 7 und 18 des EBM vorge-
schlagen. Diese wurde im Rahmen der EBM-Weiterentwicklung nicht umgesetzt und soll
nun in den Gremien des Bewertungsausschusses beraten werden.
Hintergrund des Vorschlags: Insbesondere bei der konservativen Behandlung über-
schneiden sich beide Arztgruppenkapitel. Des Weiteren könnte in diesem Zusammen-
hang die Anpassung des EBM an die Struktur des Fachgebiets Chirurgie in der (Muster-
)Weiterbildungsordnung, die seit 2003 die beiden Fachrichtungen Orthopädie und Unfall-
chirurgie in einer Facharztausbildung zusammengeführt hat, erfolgen. Ein weiterer As-
pekt für die Zusammenlegung der Kapitel 7 und 18 des EBM ist der Beschluss des Ge-
meinsamen Bundesausschusses vom 20. September 2018 (Inkrafttreten 16. Januar
2019) zur Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie, durch die die Facharztgruppen Chir-
urgie und Orthopädie zusammengelegt worden sind.
Seite 65
Phoniatrie und Pädaudiologie (Kapitel 20)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschalen und technische Leistungen, die keiner Zeitbindung unterliegen,
wurden geringer bewertet.
- Die allergologische Anamnese wurde aus der bisherigen Allergiediagnostik ausge-
gliedert und Sachkostenpauschalen im Zusammenhang mit den allergologischen Lei-
stungen eingeführt.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
20210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 299 306
20211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 202 209
20212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 203 210
20320 Tonschwellenaudiometrie 146 147
20324 Abklärung einer vestibulo-cochleären Erkran-
kung mittels Messung(en) otoakustischer
Emissionen
104 120
20331 Zusatzpauschale Untersuchung des Spre-
chens und der Sprache
302 292
20335 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition
20320 bei Durchführung einer Kinderaudio-
metrie an einer speziellen Kinderaudiome-
trieanlage
139 140
Kapitel 20 - Gebührenordnungspositionen der Fachärzte für Sprach-, Stimm- und
kindliche Hörstörungen
GOP 20334 - Aufnahme des Wechsels einer Trachealkanüle
In der GOP 20334 wird der Wechsel einer Trachealkanüle (mit „und/oder“-Verknüpfung)
aufgenommen.
Ergänzung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhalts der GOP 20334
GOP 20325 - Redaktionelle Anpassung
Der Wortlaut der GOP 20325 wird an die inhaltsgleiche GOP 09325 angeglichen.
Anpassung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhalts der GOP 20325
Seite 66
Weitere für Fachärzte für Phoniater und Pädaudiologen relevante Änderungen au-
ßerhalb des Kapitels 20
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Neuordnung der Allergiediagnostik (Abschnitt 30.1)
Seite 67
Psychiatrie (Kapitel 21)
Bewertungsänderungen
- Die Förderung der sprechenden Medizin erfolgt durch die Anhebung der Gesprächs-
leistungen. Demgegenüber steht eine geringere Bewertung der Grundpauschalen.
- Es wurde eine neue Gebührenordnungsposition zur neurologischen Kontrolluntersu-
chung in den EBM aufgenommen.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
21210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 201 209
21211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 192 196
21212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 191 200
21216 Zuschlag Fremdanamnese 206 150
21220 Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung
(Einzelbehandlung)
154 136
21230 Zusatzpauschale Kontinuierliche Mitbetreu-
ung in häuslicher Umgebung
377 375
21233 Zusatzpauschale Mitbetreuung eines Patien-
ten in der häuslichen Umgebung
340 299
Kapitel 21 - Psychiatrische und Psychotherapeutische Gebührenordnungspositio-
nen (Psychiater)
Präambel 21.1 - Berechnungsfähigkeit der nervenärztlichen Grundpauschalen
GOPen 21213 bis 21215 auch für Ärzte mit Doppelzulassung
Fachärzte mit der Doppelzulassung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und
Facharzt für Neurologie können ab dem 1. April 2020 die nervenärztlichen Grundpau-
schalen (GOPen 21213 bis 21215) abrechnen.
Anpassung der Nr. 2 der Präambel 21.1
Diese Abrechnung war bisher nur den Fachärzten für Nervenheilkunde sowie den Fach-
ärzten für Neurologie und Psychiatrie (eine Zulassung) vorbehalten, während die Ärzte
mit Doppelzulassung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für
Neurologie - je nach ihrer schwerpunktmäßigen Inanspruchnahme - zwischen den
psychiatrischen Grundpauschalen nach den GOPen 21210 ff. und den neurologischen
Grundpauschalen nach den GOPen 16210 ff. wählen konnten.
Seite 68
Fachärzte mit Doppelzulassung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
und Facharzt für Neurologie berechnen ab dem 1. April 2020 statt ihrer bisherigen
Grundpauschalen immer die Grundpauschalen nach den GOPen 21213 bis
21215 sowie den entsprechenden PFG-Zuschlag nach GOP 21225 und die GOP
21237 (mit den jeweils zutreffenden Buchstabenkennzeichnung) als Zuschlag
für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung.
GOP 21235 - Neue GOP für neurologische Kontrolluntersuchung
Die neurologische Kontrolluntersuchung stellt eine Leistung dar, die im Rahmen der
psychiatrischen Versorgung mittlerweile etabliert ist, im Kapitel 21 bislang aber noch
nicht abgebildet war. Die Einführung der GOP 21235 ist auf zwei Jahre befristet. Danach
erfolgt die Überführung in die Grundpauschalen des Kapitels 21 EBM.
Neu: GOP 21235
- Neurologische Kontrolluntersuchung
EBM-Bewertung: 107 Punkte
Preis B€GO: 11,76 €
- Einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
- Im Arzt-Patienten-Kontakt nicht neben folgenden GOPen bzw. Abschnitte berechnungsfähig:
o Ärztlicher Bereitschaftsdienst (GOPen 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216 und
01218)
o Neurologisches Gespräch einschließlich Zuschlag und psychiatrische Kontrolluntersu-
chung (GOPen 16220, 16222 und 16223)
o Psychiatrische Leistungen (GOPen 21216, 21220 und 21221)
o Leistungen der Neuropsychologischen Therapie (GOPen 30930 bis 30933)
o Leistungen der besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versor-
gung (GOPen 37300 und 37302)
o Abschnitt 30.3 - Neurophysiologische Übungsbehandlung
o Psychotherapeutische Abschnitte 35.1 und 35.2
Weitere für Fachärzte für Psychiater relevante Änderungen außerhalb des Kapitels
21
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
- Bewertung der Besuche vorerst unverändert (Abschnitt 1. 4)
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Schlafstörungsdiagnostik (Abschnitt 30.9) - Klarstellung der Ansatzhäufigkeit (GOP
30901)
- Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien (Kapitel 35)
Seite 69
Nervenheilkunde (Kapitel 16 und 21)
Bewertungsänderungen
- Die Förderung der sprechenden Medizin erfolgt durch die Anhebung der Gesprächs-
leistungen. Demgegenüber steht eine geringere Bewertung der Grundpauschalen.
- Es wurde eine neue Gebührenordnungsposition zur neurologischen Kontrolluntersu-
chung in den EBM aufgenommen.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
21213 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 273 281
21214 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 253 265
21215 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 261 269
21216 Zuschlag Fremdanamnese 206 150
21220 Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung
(Einzelbehandlung)
154 136
21230 Zusatzpauschale Kontinuierliche Mitbetreu-
ung in häuslicher Umgebung
377 375
21233 Zusatzpauschale Mitbetreuung eines Patien-
ten in der häuslichen Umgebung
340 299
Abschnitt 16.3 - Neue GOPen für psychiatrische Kontrolluntersuchung und Über-
prüfung einer Duodenal-DOPA-Pumpe
In den Abschnitt 16.3 werden zwei neue GOPen aufgenommen. Die Einführung der GOP
16223 ist auf zwei Jahre befristet. Danach erfolgt die Überführung in die Grundpauscha-
len des Kapitels 16 EBM.
Neu: GOP 16223
- Psychiatrische Kontrolluntersuchung
EBM-Bewertung: 107 Punkte
Preis-B€GO: 11,76
- Einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
- Berechnungsfähig nur von Fachärzten für Neurologie, Fachärzten für Nervenheilkunde und
Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie.
- Im Arzt-Patienten-Kontakt nicht neben folgenden GOPen bzw. Abschnitten berechnungsfähig:
o Ärztlicher Bereitschaftsdienst (GOPen 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216
und 01218)
o Neurologisches Gespräch einschließlich Zuschlag (GOPen 16220 und 16222)
Seite 70
o Psychiatrische Leistungen (GOPen 21216, 21220, 21221 und 21235)
o Leistungen der Neuropsychologischen Therapie (GOPen 30930 bis 30933)
o Leistungen der besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Ver-
sorgung (GOPen 37300 und 37302)
o Abschnitt 30.3 - Neurophysiologischen Übungsbehandlung
o Psychotherapeutische Abschnitte 35.1 und 35.2
Neu: GOP 16225
- Überprüfung einer Duodenal-DOPA-Pumpe bei Parkinsonpatienten
EBM Bewertung: 199 Punkte
Preis B€GO: 21,86 €
- Einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
- Im Arzt-Patienten-Kontakt nicht neben der Infusionstherapie (GOP 02101) berechnungsfähig.
- Im Behandlungsfall nicht neben den neurologischen Betreuungspauschalen nach den GOPen
16230 und 16233 berechnungsfähig.
Abschnitt 21.3 - Neue GOP für neurologische Kontrolluntersuchung
Die neurologische Kontrolluntersuchung stellt eine Leistung dar, die im Rahmen der
psychiatrischen Versorgung mittlerweile etabliert ist, im Kapitel 21 bislang aber noch
nicht abgebildet war. Die Einführung der GOP 21235 ist auf zwei Jahre befristet. Danach
erfolgt die Überführung in die Grundpauschalen des Kapitels 21 EBM.
Neu: GOP 21235
- Neurologische Kontrolluntersuchung
EBM-Bewertung: 107 Punkte
Preis B€GO: 11,76 €
- Einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
- Im Arzt-Patienten-Kontakt nicht neben folgenden GOPen bzw. Abschnitten berechnungsfähig:
o Ärztlicher Bereitschaftsdienst (GOPen 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216 und
01218)
o Neurologisches Gespräch einschließlich Zuschlag und psychiatrische Kontrolluntersu-
chung (GOPen 16220, 16222 und 16223)
o Psychiatrische Leistungen (GOPen 21216, 21220 und 21221)
o Leistungen der Neuropsychologischen Therapie (GOPen 30930 bis 30933)
o Leistungen der besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versor-
gung (GOPen 37300 und 37302)
o Abschnitt 30.3 - Neurophysiologische Übungsbehandlung
o Psychotherapeutische Abschnitte 35.1 und 35.2
Seite 71
Weitere für Fachärzte für Nervenheilkunde relevante Änderungen außerhalb des
Kapitels 21
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
- Ambulante Betreuung und Nachsorge (GOPen 01510 bis 01512) (Abschnitt 1.5)
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Andere schmerztherapeutische Behandlungen (Abschnitt 30.7.2) - Klarstellung zur
Überprüfung implantierter Stimulationsgeräte (GOP 30740)
- Schlafstörungsdiagnostik (Abschnitt 30.9) - Klarstellung der Ansatzhäufigkeit (GOP
30901)
- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
GOP 33100 - Neue GOP für die Muskel- und/oder Nervensonographie
- Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien (Kapitel 35)
Seite 72
Psychosomatische Medizin (Kapitel 22)
Bewertungsänderungen
- Die Förderung der sprechenden Medizin erfolgt durch die Anhebung der Gesprächs-
leistungen. Demgegenüber steht eine geringere Bewertung der Grundpauschalen.
- Die Bewertungen der Gesprächsleistungen der Kapitel 14, 16, 21, 22 und 23 wurden
untereinander angeglichen.
- Keine Änderung der Bewertung erfolgt für die psychotherapeutische Sprechstunde
und Akutbehandlung sowie die antragspflichtige Psycho- und Verhaltenstherapie
nach Abschnitt 35.2 EBM. Grund: Gemäß § 87 Abs. 2c Satz 6 SGB V haben die Be-
wertungen für psychotherapeutische Leistungen eine angemessene Höhe der Vergü-
tung je Zeiteinheit zu gewährleisten. Die Bewertungen werden dahingehend regelmä-
ßig überprüft. Der Bewertungsausschuss hat in diesem Zusammenhang zuletzt im
April 2019 eine Höherbewertung der Leistungen des Abschnitts 35.2 beschlossen.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
22210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 134 138
22211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 175 179
22212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 151 156
22220 Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbe-
handlung)
154 108
22221 Psychosomatik (Einzelbehandlung) 154 90
35140 Biographische Anamnese 707 493
35150 Probatorische Sitzung 709 621
35151 Psychotherapeutische Sprechstunde 462 462
Präambel 22.1 - Ergänzung berechnungsfähiger Leistungen
Prüfung der Notwendigkeit und Koordination der häuslichen Krankenpflege be-
rechnungsfähig
Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie konnten bislang die Prü-
fung der Notwendigkeit und Koordination der häuslichen Krankenpflege nach GOP
01420 nicht berechnen, obwohl sie Patienten mit Bedarf an häuslicher Krankenpflege
behandeln. Dies wurde nun ermöglicht.
Aufnahme der GOP 01420 in die Präambel 22.1 Nr. 2
Seite 73
Öffnung der Berechnungsfähigkeit der Körperakupunktur
Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie konnten bislang die Lei-
stungen der Körperakupunktur gemäß Abschnitt 30.7.3 nicht berechnen. Die Indikatio-
nen „chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule“ und/oder „chronische Schmerzen
eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose“ fallen in das Behandlungsspektrum
der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, wobei Kör-
perakupunktur erst nach Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereini-
gung und nur bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen berech-
nungsfähig ist. Mit der Änderung der Nr. 3 der Präambel 22.1 wird die Berechnungsfä-
higkeit der GOPen des Abschnitts 30.7.3 (GOPen 30790 und 30791) ermöglicht. Ent-
sprechend werden Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in die
Liste der abrechnungsberechtigten Fachärzte (siebte Bestimmung zum Abschnitt 30.7)
aufgenommen.
Aufnahme des Abschnitts 30.7.3 in Nr. 3 der Präambel 22.1
GOP 22213 - Neue GOP für Fremdanamnese / Betreuung von Bezugspersonen
Bislang existierte in Kapitel 22 keine GOP für die Fremdanamnese, obwohl diese Lei-
stung im Fachgebiet der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie in einigen Fäl-
len erforderlich ist. Dies wird nun durch die Aufnahme einer neuen Gebührenordnungs-
position geändert.
Neu: GOP 22213
- Fremdanamnese und/oder Anleitung bzw. Betreuung von Bezugspersonen
schwer psychisch erkrankter Patienten mit dadurch gestörter Kommunikationsfä-
higkeit
EBM-Bewertung: 206 Punkte
Preis-B€GO: 22, 63 €
- Je 10 Minuten berechnungsfähig, höchstens fünfmal im Behandlungsfall
- Im Arzt-Patienten-Kontakt nicht neben der probatorischen Sitzung (GOP 35150), der psy-
chotherapeutischen Sprechstunde und Akutbehandlung (GOPen 35151 und 35152) und
den antragspflichtigen Psycho- und Verhaltenstherapien der Abschnitte 35.2.1 und
35.2.2.
Weitere für Fachärzte für Psychosomatische Medizin relevante Änderungen au-
ßerhalb des Kapitels 22
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
Seite 74
- Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien (Kapitel 35)
Seite 75
Psychotherapie (Kapitel 23)
Bewertungsänderungen
- Die Förderung der sprechenden Medizin erfolgt durch die Anhebung der Gesprächs-
leistungen. Demgegenüber steht eine geringere Bewertung der Grundpauschalen.
- Die Bewertungen der Gesprächsleistungen der Kapitel 14, 16, 21, 22 und 23 wurden
untereinander angeglichen.
- Keine Änderung der Bewertung erfolgt für die psychotherapeutische Sprechstunde
und Akutbehandlung sowie die antragspflichtige Psycho- und Verhaltenstherapie
nach Abschnitt 35.2 EBM. Grund: Gemäß § 87 Abs. 2c Satz 6 SGB V haben die Be-
wertungen für psychotherapeutische Leistungen eine angemessene Höhe der Vergü-
tung je Zeiteinheit zu gewährleisten. Die Bewertungen werden dahingehend regelmä-
ßig überprüft. Der Bewertungsausschuss hat in diesem Zusammenhang zuletzt im
April 2019 eine Höherbewertung der Leistungen des Abschnitts 35.2 beschlossen.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
23210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 60 81
23211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 79 120
23212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 73 106
23214 Grundpauschale Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten
293 286
23220 Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbe-
handlung)
154 108
35140 Biographische Anamnese 707 493
35150 Probatorische Sitzung 709 621
35151 Psychotherapeutische Sprechstunde 462 462
GOP 23220 - Aufhebung der Abrechnungsausschlüsse
Das psychotherapeutische Gespräch nach GOP 23220 ist - genauso wie die psychothe-
rapeutische Akutbehandlung nach GOP 35152 - künftig in der Sitzung neben den üben-
den Interventionen und der Hypnose nach den GOPen 35111 bis 35113 und 35120 be-
rechnungsfähig. Im Falle der Nebeneinanderberechnung erhöht sich die Arzt-Patienten-
Kontaktzeit.
Aufhebung der Abrechnungsausschlüsse und Aufnahme einer Anmerkung zur GOP 23220
Seite 76
Weitere für Therapeuten relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 23
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Neuropsychologische Therapie gemäß der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Ver-
sorgung (Abschnitt 30.11)
- Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien (Kapitel 35)
Seite 77
Radiologie (Kapitel 24)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschalen wurden aufgewertet.
- Technische Leistungen hingegen wurden in der Bewertung abgesenkt. Ausnahmen
davon bilden in der Regel die technischen Leistungen, die einer bestimmten Mindest-
dauer unterliegen. Die Anpassung der kalkulationsrelevanten Kosten führt zu deutli-
chen Absenkungen der Bewertungen, obwohl die Zeiten in diesem Gebiet nicht sehr
stark angepasst wurden.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
24210 Konsiliarpauschale bis 5. Lebensjahr 73 53
24211 Konsiliarpauschale 6. - 59. Lebensjahr 61 44
24212 Konsiliarpauschale ab 60. Lebensjahr 73 53
34270 Mammographie 274 265
34341 CT-Untersuchung des gesamten Abdomens 724 819
34411 MRT-Untersuchung von Teilen der Wirbel-
säule
1.053 1.213
34451 MRT-Untersuchung der Hand, des Fußes
und/oder deren Teile
1.053 1.213
34452 Weitere Sequenzen nach Kontrastmittelein-
bringung
380 446
Weitere für Radiologen relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 24
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
- Diagnostische Radiologie (Abschnitt 34.2)
Seite 78
Strahlentherapie (Kapitel 25)
Aufgrund der Rahmenbedingungen der EBM-Weiterentwicklung, insbesondere der ver-
einbarten Punktsummen- und Ausgabenneutralität, und der Komplexität der Anpassung
des EBM an den aktuellen Stand von medizinischer Wissenschaft und Technik im Be-
reich der Strahlentherapie wurden keine strukturellen Änderungen im Kapitel 25 vorge-
nommen. Es wurde vereinbart, dass der Bewertungsausschuss mit Wirkung bis späte-
stens zum 1. Januar 2021 eine Weiterentwicklung der strahlentherapeutischen Leistun-
gen gemäß dem Kapitel 25 des EBM beschließen wird. Die Weiterentwicklung erfolgt
zum Umstellungszeitpunkt punktsummen- und ausgabenneutral.
Bewertungsänderungen
- Die Sachkostenpauschalen wurden um 20 Prozent abgesenkt. Perspektivisch wer-
den die Sachkostenpauschalen im Zuge einer Umstrukturierung des gesamten Kapi-
tels 25 bis spätestens zum 1. Januar 2021 aufgelöst.
GOP Beschreibung Bewertung neu
ab 1. April 2020
Bewertung
alt
40840 Kostenpauschale zur Gebührenordnungs-
position 25320 oder 25321
111,30 € 140,00 €
40841 Kostenpauschale zur Gebührenordnungs-
position 25310
23,85 € 30,00 €
Präambel 25.1 - Ambulante praxisklinische Betreuung berechnungsfähig
Fachärzte für Strahlentherapie konnten bislang die Zusatzpauschalen für ambulante Be-
obachtung und Betreuung nach den GOPen 01510 bis 01512 nicht berechnen. Mit der
Aufnahme dieser GOPen in die Präambel 25.1 Nr. 2 wird die Berechnungsfähigkeit er-
möglicht.
Aufnahme der GOPen 01510 bis 01512 in die Präambel 25.1 Nr. 2
GOP 02120 für Strahlentherapeuten berechnungsfähig => sollen wir das in die Bro-
schüre mit aufnehmen?
Weitere für Strahlentherapeuten relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 25
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
- Ambulante Betreuung und Nachsorge (GOPen 01510 bis 01512) (Abschnitt 1.5)
Seite 79
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiographie/Sono-
graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung
GOP 33081 - Sonographische Betreuung onkologischer Patienten wird ausge-
weitet
Seite 80
Urologie (Kapitel 26)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschalen wurden aufgewertet.
- Technische Leistungen wie Sonographien hingegen wurden in der Bewertung abge-
senkt. Ausnahmen davon bilden in der Regel die technischen Leistungen, die einer
bestimmten Mindestdauer unterliegen.
- Die Urethro(-zysto)skopie des Mannes nach den GOPen 26310 und 26313 wurde in-
folge der Aufnahme des flexiblen Zystoskops höher bewertet. Von den Kassen wird
hierfür ein zusätzliches Finanzvolumen zur Verfügung gestellt.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
26210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 163 149
26211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 170 166
26212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 200 198
26310 Urethro(-zysto)skopie des Mannes oder ge-
mäß den Vorgaben der Allgemeinen Bestim-
mungen 4.2.1
750 444
26311 Urethro(-zysto)skopie der Frau oder ge-
mäß den Vorgaben der Allgemeinen Best-
immungen 4.2.1
284 272
26313 Zusatzpauschale für die apparative Unter-
suchung der Harninkontinenz oder neuro-
gener Blasenentleerungsstörung
855 651
01731 Krebsfrüherkennungs-Untersuchung beim
Mann
144 143
33043 Uro-Genital-Sonographie 82 87
Kapitel 26 - Urologische Gebührenordnungspositionen
GOPen 26310 und 26313 - Aufnahme des flexiblen Zystoskops
Die Urethro(-zysto)skopie des Mannes kann zukünftig mit einem starrem und/oder einem
flexiblen Endoskop erfolgen. Der obligate Leistungsinhalt der GOP 26310 wird entspre-
chend ergänzt und die Bewertung von 444 Punkte auf 750 Punkte erhöht.
Ergänzung des ersten Spiegelstrichs des obligaten Leistungsinhalts der GOP 26310
Seite 81
Auch die Bewertung der GOP 26313 EBM (Zusatzpauschale für die apparative Untersu-
chung der Harninkontinenz oder neurogener Blasenentleerungsstörung), die fakultativ
die Urethro(-zysto)skopie des Mannes beinhaltet, wird von 651 Punkten auf 855 Punkte
erhöht.
GOP 26315 - Ausschlüsse der Onkologie-Vereinbarung im EBM abgebildet
Nach den Regelungen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelver-
trag-Ärzte) können die fachgruppenspezifischen Zusatzpauschalen des EBM für die Be-
handlung und/oder Betreuung von onkologischen Erkrankungen nach den GOPen
09345, 07345, 08345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 im Behandlungsfall nicht
neben den Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86520 der Onkologie-
Vereinbarung berechnet werden. Diese Abrechnungsausschlüsse werden zur Erhöhung
der Transparenz nun auch im EBM abgebildet.
Aufnahme von Anmerkungen zu den GOPen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675,
15345 und 26315
GOPen 26322 bis 26324 - Nicht mehr an Durchführung einer Endoskopie gebunden
Die GOPen 26322, 26323 und 26324 für das Einlegen, Wechseln und Entfernen einer
Ureterverweilschiene konnten bisher als Zuschlagsleistungen nur im Rahmen einer Zy-
stoskopie nach den GOPen 26310 oder 26311 erbracht und abgerechnet werden. Die
Bindung an die Durchführung einer Endoskopie wird nun aufgehoben.
Änderung der Legenden sowie Anpassungen im obligaten Leistungsinhalt der GOPen 26322
bis 26324
Weitere für Urologen relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 26
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
- Ambulante Betreuung und Nachsorge (GOPen 01510 bis 01512) (Abschnitt 1.5)
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Proktologie (Abschnitt 30.6) - Abrechnung auch mit Zusatzbezeichnung Proktologie
- Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ
ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36)
Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für
Praxis
Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen
den Ärzten bedarf der Schriftform
- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiographie/Sono-
graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung
Seite 82
GOP 33081 - Sonographische Betreuung onkologischer Patienten wird ausge-
weitet
GOP 33090 - Bei bestimmten Diagnosen zweimal je Sitzung berechnungsfä-
hig
- Diagnostische Radiologie (Abschnitt 34.2)
GOP 34257 Retrograde Pyelographie - Künftig auch bei zystektomierten Pati-
enten berechnungsfähig
Seite 83
Physikalische und Rehabilitative Medizin (Kapitel 27)
Bewertungsänderungen
- Die Grundpauschale ab dem 60. Lebensjahr wurde geringfügig aufgewertet.
- Die Schmerztherapie wurde aufgewertet, die Durchführung der Akupunktur abgewer-
tet.
Wesentliche Leistungen im Überblick:
GOP Beschreibung Punkte neu ab
1. April 2020
Punkte alt
27210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 210 210
27211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 234 233
27212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 251 246
27332 Physikalisch-rehabilitative Funktionsdiagno-
stik
415 426
30700 Grundpauschale schmerztherapeutischer
Patient
394 320
30790 Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersu-
chung zur Behandlung mittels Kör-
perakupunktur
516 470
30791 Durchführung einer Körperakupunktur 166 212
GOP 27320 - Elektrokardiographische Untersuchung zukünftig in Grundpauschale
Die elektrokardiographische Untersuchung nach GOP 27320 wird als Einzelleistung ge-
strichen und ist künftig Bestandteil der Grundpauschalen nach den GOPen 27210 bis
27212.
Streichung GOP 27320
Weitere für Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin relevante Ände-
rungen außerhalb des Kapitels 27
II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Andere schmerztherapeutische Behandlungen (Abschnitt 30.7.2) - Klarstellung zur
Überprüfung implantierter Stimulationsgeräte (GOP 30740)
Seite 84
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenord-
nungspositionen
Neuordnung der Allergologie (Abschnitt 30.1)
Bisher war es nicht möglich, eine allergologische Anamnese abzurechnen ohne eine an-
schließende Allergietestung durchzuführen, da sie bisher obligater Leistungsinhalt der
GOPen 30110 und 30111 (Allergologiediagnostik I und II) ist. Zur Abgrenzung einer aller-
gologischen Anamnese von Allergie-Testverfahren wird der Abschnitt 30.1 umstruktu-
riert. Im bestehenden Abschnitt 30.1.3 (Hyposensibilisierungsbehandlung) erfolgen keine
Änderungen.
GOP Beschreibung
Bewertung neu ab
1. April 2020 in
Punkten / in Euro
Bewertung
alt
Abschnitt 30.1.1 - Allergologische Anamnese
30100
(Neu)
Spezifische allergologische Anamnese
und/oder Beratung
65 Punkte -
Abschnitt 30.1.2 - Allergie-Testungen
30110 Allergologiediagnostik I 258 Punkte 633 Punkte
30111 Allergologiediagnostik II 220 Punkte 458 Punkte
30120 Rhinomanometrischer Provokationstest 66 Punkte 65 Punkte
30121 Subkutaner Provokationstest 162 Punkte 164 Punkte
30122 Bronchialer Provokationstest 741 Punkte 661 Punkte
30123 Oraler Provokationstest 143 Punkte 164 Punkte
Abschnitt 40.7 - Leistungsbezogene Kostenpauschalen bei Allergie-Testungen
40350
(Neu)
Kostenpauschale zur Gebührenord-
nungsposition 30110
16,14 € -
40351
(Neu)
Kostenpauschale den GOPen 13250,
13258 und 30111 oder sofern 03000 oder
04000 bei allergologischer Basisdiagno-
stik mittels Pricktest
5,50 € -
Neu: GOP 30100
- Spezifische allergologische Anamnese und/oder Beratung
EBM-Bewertung 65 Punkte
Preis B€GO 7,14 €
- Je vollendete 5 Minuten und höchstens viermal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
Seite 85
- Die GOP 30100 ist im Behandlungsfall nicht neben dem fachinternistischen Komplex (GOP
13250) und der internistischen allergologischen Basisdiagnostik (GOP 13258) berechnungs-
fähig.
Abschnitt 40.7 - Leistungsbezogene Kostenpauschalen bei Allergietestungen
Zur Durchführung der Testreihen werden die Kostenpauschalen 40350 und 40351 im
neuen Abschnitt 40.7 EBM aufgenommen. Sondertestungen über Standardreihen hinaus
sind kalkulatorisch in den Kostenpauschalen abgebildet.
Aufnahme neuer Pauschalen und Streichung der Textpassage zur Abgeltung der Kosten in den
GOPen 13250, 13258, 30110 und 30111 sowie im Anhang 1 bei den GOPen 03340 und 04340
Neu: GOP 40350
- Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung
der Leistung entsprechend der GOP 30110
Bewertung EBM/B€GO: 16,14 €
Neu: GOP 40351
-Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung
von Leistungen entsprechend den GOPen 13250, 13258 und 30111 oder sofern im
Rahmen der Versichertenpauschale 03000 oder 04000 eine allergologische Basis-
diagnostik mittels Pricktest erfolgt
Bewertung EBM/B€GO: 5,50 €
Proktologie (Abschnitt 30.6)
GOP 30600 - Abrechnung auch mit Zusatzbezeichnung Proktologie
In der Auflistung der Fachärzte, welche die Zusatzpauschale Prokto-/Rektoskopie nach
GOP 30600 berechnen dürfen, werden derzeit Fachärzte nicht berücksichtigt, die die Zu-
satzbezeichnung Proktologie erlangen können (z. B. Fachärzte für Gynäkologie). Daher
wird die Auflistung um die Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Proktologie ergänzt.
Aufnahme eines fünften Spiegelstriches in die erste Bestimmung zum Abschnitt 30.6 EBM
Andere schmerztherapeutische Behandlungen (Abschnitt 30.7.2)
GOP 30740 - Klarstellung zur Überprüfung implantierter Stimulationsgeräte
Für die GOP 30740 wird durch die Aufnahme weiterer implantierter Stimulationsgeräte
klargestellt, dass auch die Überprüfung von implantierten Stimulationsgeräten zur Rük-
kenmarksstimulation (spinal cord stimulation, sog. SCS- Systeme), zur Spinalgangliensti-
mulation (dorsal root ganglion stimulation, sog. DRG-Systeme), zur peripheren Nerven-
stimulation (sog. PNS-Systeme) sowie von Occipitalis-Nervenstimulationssystemen
(ONS-Systeme) im Rahmen der Langzeitanalgesie berechnungsfähig ist. Darüber hinaus
Seite 86
kann die GOP 30740 nur bei implantierten Stimulationsgeräten mit Neurostimulator be-
rechnet werden.
Erweiterung der Leistungslegende und Aufnahme einer weiteren Anmerkung zur GOP 30740
Schlafstörungsdiagnostik (Abschnitt 30.9)
GOP 30901 - Klarstellung der Ansatzhäufigkeit
Es erfolgt eine Klarstellung, dass die GOP 30901 (Kardiorespiratorische Polysomnogra-
phie gemäß Stufe 4 der Richtlinien des G-BA) nur einmal je Nacht berechnungsfähig ist.
Aufnahme der Abrechnungsbestimmung „je Sitzung“ zur GOP 30901
Neuropsychologische Therapie gemäß der Richtlinie Methoden vertragsärztliche
Versorgung (Abschnitt 30.11)
GOP 30930 - Anpassung der Altersklassen und Gesamtpunktzahl / Delegierbarkeit
Für die krankheitsspezifische neuropsychologische Diagnostik mittels Testverfahren
(GOP 30930) werden die Punktzahlobergrenzen analog den psychodiagnostischen Test-
verfahren nach Abschnitt 35.3 angehoben und die Altersklassen angepasst. Im Behand-
lungsfall ist die GOP 30930 ab dem 1. April 2020 berechnungsfähig bei:
- Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr nur bis zu einer Gesamtpunkt-
zahl von 1.636 Punkten (alt: bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 990 Punkte)
- Versicherten ab Beginn des 22. Lebensjahres nur bis zu einer Gesamtpunktzahl
von 1.092 Punkten (alt: ab Beginn des 19. Lebensjahres 651 Punkte).
Die GOP 30930 enthielt zudem bislang keine Anmerkung zur grundsätzlichen Delegier-
barkeit der Leistung. Daher erfolgt eine entsprechende Anpassung der GOP 30930 ana-
log den psychodiagnostischen Testverfahren in Abschnitt 35.3, die eine grundsätzliche
Delegierbarkeit der Leistung - mit Ausnahme der Indikationsstellung, der Bewertung bzw.
der Interpretation und schriftlichen Aufzeichnung - ermöglicht.
Änderung der ersten Anmerkung und Aufnahme einer zweiten Anmerkung zur GOP 30930
GOP 30931 - Möglichkeit der Durchführung als Doppelsitzung
Da die Durchführung der probatorischen Sitzung gemäß der GOP 30931 als Doppelsit-
zung fachlich sinnvoll sein kann, wird diese Möglichkeit aufgenommen.
Aufnahme eines fakultativen Leistungsinhalts sowie die Abrechnungsbestimmung „je vollendete
50 Minuten“ zur GOP 30931
GOPen 30930 und 30931 - Zuordnung zur fachärztlichen Grundversorgung
Die GOPen 30930 und 30931 werden, wie die inhaltlich vergleichbaren psychotherapeu-
tischen Leistungen nach den GOPen 35150 (Probatorische Sitzung) und 35600 bis
Seite 87
35602 (Psychodiagnostische Testverfahren), zukünftig der fachärztlichen Grundversor-
gung zugeordnet. Durch die neue Zuordnung zur fachärztlichen Grundversorgung führen
die GOPen 30930 und 30931 ab dem 1. April 2020 nicht mehr zum Ausschluss der Pau-
schale fachärztliche Grundversorgung (PFG).
Kennzeichnung der GOPen 30930 und 30931 als Leistungen der fachärztlichen Grundversor-
gung in Anhang 3 EBM
Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konser-
vativ ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36)
Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für Praxis
Der Nebeneinanderberechnungsausschluss von Gebührenordnungspositionen im Zeit-
raum von drei Tagen nach einer ambulanten oder belegärztlichen Operation bezieht sich
nicht auf den einzelnen Arzt, sondern auf die abrechnende Praxis, also die Berufsaus-
übungsgemeinschaft bzw. das MVZ.
Ersetzung des Begriffs „Operateur“ durch „die Praxis (des Operateurs)“ in den Präambeln
31.2.1 Nr. 8 und 36.2.1 Nr. 4
Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen den
Ärzten bedarf der Schriftform
Die zur Vermeidung von Doppelabrechnungen postoperativer Überwachungskomplexe
abzuschließende Abrechnungsvereinbarung zwischen den beteiligten Ärzten bedarf der
Schriftform.
Aufnahme des Schriftformerfordernisses in die Präambeln 31.3.1 Nr. 1 und 36.3.1 Nr. 1.
Abschnitt 31.6.1 - Ergänzende Regelung für Berufsausübungsgemeinschaften /
MVZ
Der behandlungsfallbezogene Abrechnungsausschluss beim Anlegen einer orofazialen
Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtung nach GOP 31930 und/oder bei der Behandlung mit
einer orthopädischen Hilfsvorrichtung nach GOP 31932 neben anderen GOPen (ausge-
nommen definierte Leistungen) gilt nicht für Berufsausübungsgemeinschaften, sofern die
Leistungen von unterschiedlichen Ärzten durchgeführt werden.
Aufnahme einer Ergänzung in die Präambel 31.6.1 Nr. 1
GOPen 36881 und 36883 - Aufhebung von Berechnungsausschlüssen
Der Berechnungsausschluss im Behandlungsfall zwischen den Grundpauschalen der
Schwerpunktinternisten sowie bestimmten pneumologischen Leistungen des Abschnittes
13.3.7 und den belegärztlich konservativen Komplexen nach GOP 36881 (Pneumologi-
scher Komplex) und GOP 36883 (Zuschlag zu den GOPen 33070 bis 33073 für die Lauf-
band-Ergometrie) wird aufgehoben.
Änderung des Abrechnungsausschlusses bei den GOPen 36881 und 36883
Seite 88
Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
Für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen des Kapitels 33 muss eine Ge-
nehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschall-Vereinbarung gemäß
§ 135 Abs. 2 SGB V vorliegen. Das Formular, mit dem die Genehmigung beantragt wer-
den kann, haben wir auf unserer Internet-seite unter folgendem Pfad bereitgestellt:
www.kvb.de in der Rubrik Service - Formulare und Anträge - S - Sonographie“.
GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiographie/Sonogra-
phie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung
Derzeit sind Kontrastmitteleinbringungen nach den Bestimmungen der Nr. 5 der Präam-
bel des Kapitels 33 (Ultraschalldiagnostik) Bestandteil der GOP. Die Sonographie mit
Kontrastmitteln ist im Vergleich zur klassischen Echokardiographie und Sonographie des
Abdomens deutlich zeitaufwändiger. Da der Mehraufwand derzeit im EBM nicht adäquat
abgebildet ist, erfolgt die Aufnahme einer neuen GOP:
Neu: GOP 33046
- Zuschlag zu den GOPen 33020 bis 33022, 33030, 33031, 33042 bei Durchführung
der Echokardiographie/Sonographie des Abdomens mit Kontrastmitteleinbringung
EBM-Bewertung: 76 Punkte
Preis B€GO: 8,35 €
- Der Zuschlag nach GOP 33046 ist entgegen der Leistungslegende auch als Zuschlag zu sol-
chen GOPen berechnungsfähig, bei denen mindestens eine der GOPen 33020 bis 33022,
33030, 33031 und 33042 obligater oder fakultativer Leistungsinhalt der GOP ist und deren
Durchführung mit Kontrastmitteleinbringung(en) erfolgt.
Beispiel:
Die GOP 33022 (Duplex-Echokardiographische Untersuchung) ist obligater Leistungsinhalt
der Zusatzpauschale Kardiologie I (GOP 13545). Der Zuschlag zur Kontrastmitteleinbringung
(GOP 33046) kann daher auch zur GOP 13545 abgerechnet werden, wenn eine Kontrastmit-
teleinbringung erfolgt.
GOP 33100 - Neue GOP für die Muskel- und/oder Nervensonographie
Zur Anpassung des EBM an den Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt die Auf-
nahme einer Leistung nach der GOP 33100 für die Muskel- und/oder Nervensonogra-
phie:
Seite 89
Neu: GOP 33100
- Muskel- und/oder Nervensonographie zur weiteren Klärung einer peripheren
neuromuskulären Erkrankung, inkl. Nervenkompressionssyndrom mittels B-Mode-
Verfahren
EBM-Bewertung: 72 Punkte
Preis B€GO: 7,91 €
- Je Sitzung, höchstens viermal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
- Die GOP 33100 ist berechnungsfähig von:
o Fachärzten für Neurologie
o Fachärzten für Nervenheilkunde
o Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie
o Fachärzten für Neurochirurgie
o Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie
- Das Duplex-Verfahren ist fakultativer Leistungsinhalt.
- GOP 33100 ist ausschließlich als Zusatzdiagnostik nach erfolgter elektroneurographischer
und/oder elektromyographischer Untersuchung berechnungsfähig und setzt das Vorliegen der
Ergebnisse einer Untersuchung nach den GOPen 04437 oder 16322 in dem laufenden oder
im vorausgegangenen Quartal voraus.
- In derselben Sitzung nicht neben den Notfallpauschalen im organisierten Notfalldienst nach
den GOPen 01205 und 01207 und der Gelenksonographie nach der GOP 33050 berech-
nungsfähig.
- Am Behandlungstag nicht neben den postoperativen Behandlungskomplexen nach den
GOPen 31630 bis 31637, 31682 bis 31689 und 31695 bis 31702 berechnungsfähig.
- Im Behandlungsfall nicht neben der Zusatzpauschale Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie
(ESWL) nach GOP 26330 berechnungsfähig.
GOP 33080 - Sonographie der subkutanen Lymphknoten wird obligater Leistungs-
inhalt
Die bisherige Leistungslegende der GOP 33080 wird in „Sonographische Untersuchung
von Teilen der Haut und/oder Subkutis und/oder der subkutanen Lymphknoten mittels B-
Mode-Verfahren“ geändert und so der Leistungsinhalt konkretisiert.
Aufgrund der Streichung des fakultativen Leistungsinhaltes muss der Arzt nicht mehr
beide Schallköpfe für die Untersuchung der Haut einerseits sowie des subkutanen Ge-
webes einschließlich Lymphknoten andererseits vorhalten. Bei Nichtvorhalten des
Schallkopfes für die Haut erfolgt jedoch entgegen Nr. 4.3.2 der Allgemeinen Bestimmun-
gen ein Abschlag in Höhe von 12 Punkten auf die GOP 33080 und die Prüfzeit wird um
eine Minute reduziert.
Änderung der Leistungslegende und Aufnahme einer zweiten Anmerkung zur GOP 33080
Bitte tragen Sie die GOP 33080L in Ihre Abrechnung ein (KVDT-Feldkennung
5001 „GNR“), wenn Sie eine sonographische Untersuchung des subkutanen Ge-
webes einschließlich Lymphknoten durchführen, aber keinen Schallkopf für die
Haut vorhalten.
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GOP 33081 - Sonographische Betreuung onkologischer Patienten wird ausgeweitet
In der Langzeitbetreuung onkologischer Patienten (z. B. Lymphom, Morbus Hodgkin)
stellt die B-Bild-Sonographie von subkutanen Lymphknotenregionen eine häufige Anfor-
derung dar, die bisher aufgrund von Behandlungsausschlüssen nicht adäquat im EBM ab-
gebildet ist. Die GOP 33081 ist zur onkologischen Kontrolle generalisierter Lymphknoten-
veränderungen und von Erkrankungen des Lymphsystems geeignet, aber ihre Berech-
nung ist in der Sitzung neben der Sonographie der Gesichtsweichteile und/oder Hals-
weichteile und/oder Speicheldrüsen (mit Ausnahme der Schilddrüse) nach GOP 33011,
der Thorax-Sonographie nach GOP 33040 und der Sonographie des Abdomens nach
GOP 33042 ausgeschlossen. Dieser wechselseitige Berechnungsausschluss wird aufge-
hoben und die GOP 33081 ist künftig ausschließlich zur onkologischen Kontrolle von wei-
teren Lymphknotenregionen bei Patienten mit mindestens einer der ICD-Diagnosen C81.-
bis C96.- neben den GOPen 33011, 33040 und 33042 in der Sitzung einmal berech-
nungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen setzt die Kodierung nach
ICD-10-GM voraus.
Anpassung der ersten Anmerkung zur GOP 33081
GOP 33090 - Bei bestimmten Diagnosen zweimal je Sitzung berechnungsfähig
Der Zuschlag nach GOP 33090 zu den sonographischen Leistungen nach den GOPen
33040, 33042, 33043 und 33081 ist bei transkavitärer Untersuchung künftig zweimal je
Sitzung zur jeweiligen Sonographie berechnungsfähig, wenn die Durchführung der Un-
tersuchung transösophageal erfolgt und mindestens eine der folgenden Diagnosen
nach ICD-10-GM vorliegt (die Kodierung nach ICD-10-GM unter Angabe des Zusatz-
kennzeichens für die Diagnosensicherheit ist bei der Abrechnung anzugeben):
- C15.- Bösartige Neubildung des Ösophagus
- C16.- Bösartige Neubildung des Magens
- C17.0 Bösartige Neubildung des Duodenums
- C17.1 Bösartige Neubildung des Jejunums
- C22.- Bösartige Neubildung der Leber und der intrahepatischen Gallengänge
- C23 Bösartige Neubildung der Gallenblase
- C24.- Bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile der Gal-
lenwege
- C25.- Bösartige Neubildung des Pankreas
oder eine der folgenden gesicherten Diagnosen nach ICD-10-GM vorliegt:
- K80.- Cholelithiasis
- K83.- sonstige Krankheiten der Gallenwege
- K85.- Akute Pankreatitis
- K86.- Sonstige Krankheiten des Pankreas
Durch diese Anpassung wird der Kostenaufwand abgebildet, der sich aus der Durchfüh-
rung der Endosonographie ergibt.
Aufnahme einer neuen ersten Anmerkung zur GOP 33090
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Diagnostische Radiologie (Abschnitt 34.2)
GOP 34257 - Künftig auch bei zystektomierten Patienten berechnungsfähig
Künftig kann die retrograde Pyelographie nach GOP 34257 bei Patienten mit Zustand
nach Zystektomie durchgeführt und berechnet werden, auch wenn die Zystoskopie bei
diesen Patienten nicht vorgenommen und somit der obligaten Leistungsinhalt nicht voll-
ständig erfüllt werden kann.
Aufnahme einer neuen ersten Anmerkung zur GOP 34257
GOP 34271 - Erweiterung der Berechnungsmöglichkeit
Der Zuschlag nach GOP 34271 (Zuschlag zur kurativen Mammographie, GOP 34270)
kann künftig bei Patienten mit einer multifokalen oder multizentrischen bösartigen Neubil-
dung der Brustdrüse (Mamma) bei ausgedehnten Befunden vor neoadjuvanter Therapie
je Seite zweimal, also bis zu viermal, in derselben Sitzung berechnet werden.
Darüber hinaus wird der obligate Leistungsinhalt der GOP 34271 dahingehend konkreti-
siert, dass auch die präoperative Markierung vor einer neoadjuvanten Therapie im Zu-
schlag beinhaltet ist.
Anpassung der Leistungslegende und Aufnahme einer Anmerkung zur GOP 34271
GOP 34283 - Abrechnung der Serienangiographie neben MRT-Untersuchungen
(ausgenommen MRT-Angiographien) künftig möglich
Bisher konnte die Serienangiographie nach GOP 34283 im Behandlungsfall - mit Aus-
nahme definierter Leistungen - nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen und
somit auch nicht neben MRT-Untersuchungen des Abschnittes 34.4 berechnet werden.
Sachgerecht ist aber nur der Ausschluss von MRT-Angiographien nach Abschnitt 34.4.7,
da sonst in Medizinischen Versorgungszentren alle MRT-Leistungen ausgeschlossen
sind, auch wenn sie von anderen Fachgruppen durchgeführt werden. Dementsprechend
werden die Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 34.4.1 bis 34.4.6 als im Be-
handlungsfall neben GOP 34283 berechnungsfähige Leistungen aufgenommen.
Zudem wird die Abrechnungsbestimmung dahingehend ergänzt, dass der Nebeneinan-
derberechnungsausschluss künftig nicht für Berufsausübungsgemeinschaften gemäß
§ 1a Nr. 12 BMV-Ä gilt, sofern die Leistungen von unterschiedlichen Ärzten durchgeführt
werden.
Anpassung der zweiten Anmerkung zur GOP 34283
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Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien (Kapitel 35)
Abschnitt 35.1 - Aufhebung sitzungsbezogener Abrechnungsausschlüsse
- Übende Interventionen und Hypnose neben psychotherapeutischen Gesprä-
chen und Akutbehandlung
Unter Berücksichtigung der sequenziellen Leistungsdurchführung und zur Erhöhung
der Arzt-Patienten-Kontaktzeit können künftig die übenden Interventionen nach den
GOPen 35111 bis 35113 sowie die Hypnose nach GOP 35120 jeweils in derselben
Sitzung neben den psychotherapeutischen Gesprächen nach den GOPen
22220/23220 oder der Akutbehandlung nach GOP 35152 durchgeführt und berech-
net werden.
- Biographische Anamnese und Zuschläge für die vertiefte Exploration und Er-
hebung ergänzender Befunde neben der probatorischen Sitzung
Die biographische Anamnese nach GOP 35140 sowie deren Zuschläge für die ver-
tiefte Exploration nach GOP 35141 und für die Erhebung ergänzender neurologi-
scher und psychiatrischer Befunde nach GOP 35142 waren bislang in derselben Sit-
zung nicht neben der probatorischen Sitzung nach GOP 35150 berechnungsfähig.
Die Durchführung der Leistungen in unmittelbarer zeitlicher Abfolge kann jedoch indi-
ziert sein. Daher werden die entsprechenden sitzungsbezogenen Abrechnungsaus-
schlüsse aufgehoben und die Arzt-Patienten-Kontaktzeit im Falle einer Nebeneinan-
derberechnung erhöht.
Änderung der entsprechenden Anmerkung zu den einzelnen GOPen
Abschnitt 35.2.2 - Kürzere Sitzungsdauer von 50 bis 100 Minuten bei tiefenpsycho-
logisch fundierter Psychotherapie als Gruppentherapie
Bei den tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapien als Gruppentherapien gemäß
den GOPen 35503 bis 35509 (Kurzzeittherapie) und 35513 bis 35519 (Langzeittherapie)
beträgt die Mindestdauer einer Sitzung 100 Minuten. Anders als bei der verhaltensthera-
peutischen Gruppe durfte die Sitzungsdauer bislang nicht halbiert werden. Bei bestimm-
ten Patientengruppen kann eine kürzere Sitzungsdauer indiziert sein. Daher ist künftig
auch bei der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie als Gruppentherapie eine
Halbierung der Sitzungsdauer möglich.
Aufnahme einer neuen ersten Anmerkung zu den entsprechenden GOPen
Notwendige Kennzeichnung der Gebührenordnungspositionen bei einer
kürzeren Sitzungsdauer von 50 bis 100 Minuten:
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Kennzeichnung GOP
- Sitzung 50 bis 100
Minuten
mit Bezugsperson Rezidivprophylaxe Rezidivprophylaxe
mit Bezugsperson
Tiefenpsychologische Kurzzeitherapie als Gruppentherapie
35503H 35503Z
35504H 35504Z
35505H 35505Z
35506H 35506Z
35507H 35507Z
35508H 35508Z
35509H 35509Z
Tiefenpsychologische Langzeitherapie als Gruppentherapie
35513H 35513Z 35513X 35513Y
35514H 35514Z 35514X 35514Y
35515H 35515Z 35515X 35515Y
35516H 35516Z 35516X 35516Y
35517H 35517Z 35517X 35517Y
35518H 35518Z 35518X 35518Y
35519H 35519Z 35519X 35519Y
Abschnitt 35.3 (Testverfahren) - Änderung der Altersgrenzen bei den begrenzten
Punktzahlvolumen
Die psychodiagnostische Testverfahren aus Abschnitt 35.3 können künftig für Versi-
cherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr (bisher: bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
bis zu einer Gesamtpunktzahl von 1.636 Punkten und für Versicherte ab Beginn des 22.
Lebensjahres (bisher: ab Beginn des 19. Lebensjahres) bis zu einer Gesamtpunktzahl
von 1.092 Punkten je Behandlungsfall berechnet werden.
Änderung der Präambel 35.3 Nr. 1