editorial inhalt · 2018-01-31 · doppik in hessen, zu § 33 nr. 3 gemhvo-doppik in...
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www.curacon.de/curacommunal
AUSGABE 02-16
editorial Liebe Leserin, lieber Leser,
auch mit der letzten Ausgabe unseres Newsletters in
diesem Jahr möchten wir Ihnen wie gewohnt einen
bunten Strauß an Themen und Hilfestellungen an die
Hand geben.
Dabei möchten wir natürlich insbesondere auf The-
men oder Entwicklungen aufmerksam machen, mit
denen Sie aktuell oder in naher Zukunft in Kontakt
kommen. Hier sei beispielsweise der § 2b UStG ge-
nannt, dessen weitreichende Auswirkungen heiß dis-
kutiert werden.
Gleichwohl ist es unser Anspruch, Sie bereits früh-
zeitig für Themen zu sensibilisieren, die aus heutiger
Sicht weit entfernt erscheinen. Hierbei denke ich ins-
besondere an die Themen E-Rechnungs-Gesetz und
EPSAS.
Auch im nächsten Jahr werden wir Sie wieder mit ak-
tuellen Informationen und Anregungen versorgen.
Bis dahin wünsche ich Ihnen und Ihren Familien ein
besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch
ins Jahr 2017!
Ihr
inhalt PRÜFUNG UND BERATUNG 1. Aktualisierte NKF-Handreichung NRW ............ 2 2. Das Haushaltsplanverfahren ............................ 3 3. Externe Rotation bei öffentlichen
Unternehmen ................................................... 4 4. GoBD und Novellierung des § 2b UStG ........... 5 5. Förderung des Breitbandausbaus für
Kommunen ...................................................... 6 6. E-Rechnungs-Gesetz ....................................... 7 7. Privatisierung des ÖPNV ................................. 8 8. EPSAS aus Sicht des öffentlichen Sektors ...... 9
STEUERN 1. Aktueller Stand zum § 2b UStG ......................10 2. Reformvorschlag der Grundsteuer ..................12
RECHT 1. Der Bundestag beschließt BTHG und PSG III 13
VERANSTALTUNGEN Veranstaltungskalender ..........................................14
Sascha Knauf

// AUSGABE 02-16 // 2
prüfung und beratung
1. Aktualisierte NKF-Handreichung NRWDas Ministerium für Inneres und Kommunales des
Landes NRW hat die NKF-Handreichung überarbei-
tet. In dieser aktualisierten 7. Auflage wurden insbe-
sondere die haushaltsrechtlichen Vorgaben durch
praxisbezogene Beispiele weiter ergänzt.
Die NKF-Handreichung dient als begleitende Arbeits-
hilfe für Kommunen und bietet - neben nützlichen
Kommentierungen zur GO und GemHVO NRW - Hil-
festellungen und sachgerechte Lösungsansätze zu
praktischen Fragen zum NKF.
Die aktuelle Version steht zum Download auf der
Seite des Innenministeriums zur Verfügung.
http://www.mik.nrw.de/themen-aufgaben/kommuna-
les/kommunale-finanzen/kommunale-haus-
halte/haushaltsrechtnkf/informationsmaterial.html
Autor:
Alina Schulte-Beising

// AUSGABE 02-16 // 3
2. Das Haushaltsplanverfahren Fristen und Termine für den Haushalt 2017
Das Jahr 2016 und damit auch die Jahresrechnung
2016 befindet sich auf der Zielgeraden. Das neue
Jahr und somit auch der kommende Haushalt 2017
steht vor der Tür. Vor diesem Hintergrund gilt es für
die Kommunen aktuell, den Haushalt 2017 auf den
Weg zu bringen. Im Haushaltsplanverfahren sind die
Kommunen an die Einhaltung der Termine des Ge-
meindehaushaltsrechts gebunden. Nachfolgend sind
die vom NRW-Innenministerium (Haushaltsrecht
NRW, Gemeindeordnung NRW) vorgegebenen Ter-
mine und Fristen der Haushaltsplanung beispielhaft
für das Jahr 2017 aufgeführt:
Aufstellung und Zuleitung des Entwurfs der
Haushaltssatzung an den Rat: z. B. bis Mitte
September 2016
Bekanntgabe des Entwurfs der Haushaltssat-
zung mit Festlegung einer Einwendungsfrist: ört-
liche Fristsetzung
Verfügbarhalten des Entwurfs der Haushaltssat-
zung während des Beratungsverfahrens im Rat:
örtliche Fristsetzung
Beschlussfassung des Rates: z. B. bis Mitte No-
vember 2016
Anzeigen der Haushaltssatzung an die Aufsicht:
bis zum 30. November 2016
Bekanntmachung der Haushaltssatzung: bis
zum 31. Dezember 2016
Inkrafttreten der Haushaltssatzung: zum
1. Januar 2017
Verfügbarhalten der Haushaltssatzung bis zur
Feststellung des Jahresabschlusses: bis zum
31. Dezember 2018
Aufstellung und Zuleitung des Entwurfs des Jah-
resabschlusses an den Rat: bis zum
31. März 2018
Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses
durch den Rechnungsprüfungsausschuss: örtli-
che Festsetzung
Feststellung des Jahresabschlusses durch den
Rat: bis zum 31. Dezember 2018
Anzeige des Jahresabschlusses an die Aufsicht:
unverzüglich nach Feststellung
Bekanntmachung des Jahresabschlusses:
nach Feststellung
FAZIT Durch einen gut organisierten und koor-
dinierten Ablauf der Haushaltsplanung ist ein rei-
bungsloses Budgetverfahren gesichert.
Autor:
Andreas Hartmann

// AUSGABE 02-16 // 4
3. Externe Rotation bei öffentlichen Unternehmen Auch die WPK spricht sich gegen eine Rotation bei öffentlichen Unternehmen aus
Üblicherweise ist bei Unternehmen der öffentlichen
Hand ein turnusmäßiger Wechsel des Abschlussprü-
fers zu beobachten. Eine gesetzliche Grundlage hier-
für besteht nicht. Vielmehr stellen interne Verwal-
tungsanweisungen oder schlichtweg die Routine der
Vergangenheit die Grundlage für den Wechsel dar.
Mit dem Wechsel des Abschlussprüfers wird in der
Praxis eine Vielzahl von Vorteilen verbunden. Zum
Beispiel soll eine mögliche Nähe zwischen dem Ab-
schlussprüfer und dem zu prüfenden Unternehmen
vermieden werden. Oder es wird davon ausgegan-
gen, dass sich die Prüfungsqualität durch einen
Wechsel erhöhen würde.
Curacon sieht sich bestätigt
Curacon war schon immer der Auffassung, dass ein
Wechsel des Abschlussprüfers nur in Ausnahmefäl-
len zu empfehlen ist. Dies kann z. B. dann der Fall
sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Ab-
schlussprüfer und dem zu prüfenden Unternehmen
nachhaltig gestört wurde.
Erfahrungsgemäß werden die mit einer Rotation ver-
bundenen Ziele nicht erreicht. Es gehen eher ele-
mentare Dinge, wie über Jahre aufgebautes Detail-
wissen und Vertrauen, verloren.
Curacon schlägt ihren Mandanten vor, einzelne Per-
sonen des Prüfungsteams regelmäßig auszutau-
schen. Dabei kann es sich um den verantwortlichen
Wirtschaftsprüfer, den Projektleiter oder einzelne
Prüfer handeln. Dadurch wird ein neuer Blick auf ein-
zelne Bereiche des Jahresabschlusses gewährleis-
tet, ohne dass über Jahre aufgebautes Wissen und
Vertrauen verloren gehen.
Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat sich kürzlich
in einem Positionspapier in die gleiche Richtung ge-
äußert und sich deutlich gegen eine Rotation ausge-
sprochen. Insbesondere wird angezweifelt, ob die in
der Praxis angestrebten Ziele der Rotation wirklich
erreicht werden können.
Die Nachteile überwiegen deutlich
Es werden überwiegend negative Auswirkungen auf
die Prüfungsqualität gesehen. So gehen das für eine
qualitative hochwertige Abschlussprüfung notwen-
dige mandatsbezogene Fachwissen sowie das für
die Prüfungsdurchführung erforderliche Vertrauens-
verhältnis verloren und müssen vom Folgeprüfer erst
aufgebaut werden.
Des Weiteren werden bei einem turnusmäßigen
Wechsel die zunehmende Komplexität von inner-
und außerbetrieblichen Strukturen sowie ggf. verän-
derte gesetzliche Rahmenbedingungen und damit
verbundene Umstellungsprozesse ignoriert.
Zudem ist jeder externe Prüferwechsel mit erhebli-
chem Mehraufwand für das Rechnungswesen ver-
bunden und es gehen eingespielte Prozesse und
Kommunikationswege verloren.
FAZIT Ein turnusmäßiger Wechsel des Ab-
schlussprüfers bringt statt der erhofften Verbes-
serungen eher eine Vielzahl von Nachteilen mit
sich. Curacon empfiehlt seit jeher den Austausch
einzelner an der Abschlussprüfung beteiligter
Akteure. Einerseits wird dadurch ein frischer
Wind bei der Prüfung gewährleistet und anderer-
seits bleiben über Jahre aufgebautes Wissen und
Vertrauen erhalten.
Autor:
Sascha Knauf
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

// AUSGABE 02-16 // 5
4. GoBD und Novellierung des § 2b UStG Auswirkungen auf die doppische Buchführung
Mit den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Füh-
rung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnun-
gen und Unterlagen in elektronischer Form sowie
zum Datenzugriff“ (GoBD) hat die Finanzverwaltung
ihre Auffassung einer ordnungsmäßigen elektroni-
schen Buchführung dargelegt.
Anforderungen an eine ordnungsmäßige doppi-
sche Buchführung
Eine doppische Buchführung erfordert gem. § 7a
HGrG die Ausrichtung an den im HGB enthaltenen
Vorschriften zur Ordnungsmäßigkeit der Buchfüh-
rung (§§ 238 ff. HGB; analog hierzu §§ 140 ff. AO).
Im Falle einer elektronischen Buchführung sind auf-
grund von landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften
(bspw. der Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-
Doppik in Hessen, zu § 33 Nr. 3 GemHVO-Doppik in
Mecklenburg-Vorpommern, § 26 Abs. 10) neben den
im HGB kodifizierten Ordnungsmäßigkeitsprinzipien
auch die Verlautbarungen der Finanzverwaltung zu
beachten. Dabei wird in der Regel auf die von der Fi-
nanzverwaltung formulierten „Grundsätze ordnungs-
mäßiger DV-gestützter Buchführungs-systeme“
(GoBS) verwiesen, welche sinngemäß anzuwenden
sind. Die GoBS wurden zum 1. Januar 2015 durch
die GoBD ersetzt. Somit sind für alle öffentlichen Un-
ternehmen und Verwaltungen, welche aufgrund lan-
desrechtlicher Verwaltungsvorschriften zur Anwen-
dung der GoBS verpflichtet sind, die GoBD seit dem
1. Januar 2015 anzuwenden.
Was verlangen die GoBD?
Elementarer Grundsatz der GoBD ist die Wahrung
der Grundsätze von Nachvollziehbarkeit und Nach-
prüfbarkeit, Wahrheit, Klarheit sowie fortlaufender
Aufzeichnung. Um die Einhaltung der GoBD und der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sicherzu-
stellen, ist ein angemessenes Internes Kontrollsys-
tem (IKS) einzurichten, auszuüben und zu protokol-
lieren sowie in der Verfahrensdokumentation zu be-
schreiben. Die Verfahrensdokumentation ist aus
Sicht der Finanzverwaltung das zentrale Instrument,
um die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit
und Nachprüfbarkeit zu gewährleisten.
Der Stellenwert der Verfahrensdokumentation hat
sich seit dem Inkrafttreten der GoBD im Vergleich zu
den GoBS signifikant erhöht. Eine fehlende oder un-
genügende Verfahrensdokumentation kann bis zur
Verwerfung der Buchführung führen. Darüber hinaus
wird auch der Aspekt der Datensicherheit in den
GoBD deutlich stärker als bisher betont: „Das IT-Sys-
tem zur Abwicklung der elektronischen Buchführung
ist gegen Verlust zu sichern sowie gegen unberech-
tigte Eingaben und Veränderungen zu schützen.“
Dies führt letztendlich dazu, dass die Einführung ei-
nes strukturierten Prozesses zum Management der
Informationssicherheit mittlerweile unverzichtbar ist.
Novellierung § 2b UStG
Die Novellierung des § 2b UStG bewirkt unter ande-
rem, dass Besteuerungsprivilegien der öffentlichen
Hand aufgehoben werden. Form und Umfang der
umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten werden
durch § 63 Abs. 1 UStDV geregelt. Demnach muss
ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener
Zeit in der Lage sein, sich einen Überblick über die
Umsätze des Unternehmers und die abziehbare Vor-
steuer zu verschaffen sowie die Grundlagen für die
Steuerberechnung festzustellen. Die herrschende
Meinung führt aus, dass daher die in der Abgaben-
ordnung enthaltenen allgemeinen Ordnungs-vor-
schriften für die Buchführung und für die Aufzeich-
nungen auch unmittelbar im Rahmen der umsatz-
steuerlichen Aufzeichnungspflichten gelten. Somit ist
auch hier die Anwendung der GoBD erforderlich.
FAZIT Die Novellierung von § 2b UStG und die
landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften ma-
chen deutlich, dass auch im Bereich der öffentli-
chen Unternehmen und Verwaltungen die Einhal-
tung finanzbehördlicher Vorgaben sicherzustel-
len ist. Daher müssen aktuelle Projekte zur Digi-
talisierung auch im Hinblick auf die Vorgaben der
GoBD analysiert und die Anforderungen der Fi-
nanzverwaltung umgesetzt werden.
Autor:
Stefan Thelen
CISA

// AUSGABE 02-16 // 6
5. Förderung des Breitbandausbaus für Kommunen Bilanzielle Behandlung der empfangenen und weitergeleiteten Zuschüsse
Schon im Jahre 2015 wurde das Förderprogramm
zum Ausbau der Breitbandversorgung durch den
Bund ins Leben gerufen. Kommunen und Landkreise
in untervorsorgten Bereichen sollten einen Breit-
bandzugang von mindestens 50 Mbit pro Sekunde
erhalten. Die hierzu notwendigen Investitionen wer-
den im Regelfall zu 90 % gefördert. Dabei tragen der
Bund 50 % und die Länder 40 % der entstehenden
Kosten. Demnach verbleibt für die Kommunen
i. d. R. ein 10 %iger Eigenanteil.
Nach erfolgter Ausschreibung unter potenziellen In-
vestoren im Bereich der privaten Netzbetreiber wer-
den entsprechende Verträge geschlossen. Die Ge-
meinde legt für die Gewährung von investiven Zu-
schüssen an diesen privaten Netzbetreiber einen
Verwendungszweck und eine Verwendungsdauer
des von ihr finanzierten Netzes fest. Für den privaten
Netzbetreiber entstehen entsprechende Gegenleis-
tungsverpflichtungen gegenüber der Gemeinde. For-
mal erhalten die Kommunen die Zuwendungen und
leiten diese gem. § 43 Abs. 2 GemHVO NRW an
Dritte zur Erfüllung kommunaler Aufgaben weiter.
Hieraus resultieren bilanzielle Fragestellungen, wie
diese Zuwendungen und deren Weiterleitung in der
Jahresrechnung zu erfassen sind. Die Handreichung
NKF NRW sieht für diesen Fall folgende Regelungen
vor:
„Die Gemeinde erhält vielfach Zuwendungen, die sie
dann an Dritte weiter zu leiten hat, ggf. auch noch
um einen eigenen Anteil aufstocken muss. In den
Fällen, in denen die Gemeinde eine Zuwendung zur
Weiterleitung an Dritte erhalten hat und dann die
dem Dritten gewährte Zuwendung mit einer mehrjäh-
rigen Gegenleistungsverpflichtung verbindet, ohne
wirtschaftlicher Eigentümer des mit der Zuwendung
zu finanzierenden Vermögensgegenstandes zu wer-
den, hat sie auch die erhaltene Zuwendung perio-
dengerecht zu verteilen.
Von der Gemeinde ist dann wegen des Vorrangs
zweckbezogenen Finanzierungsvorgangs bei dem
Dritten die erhaltene Zuwendung in ihrer Bilanz unter
der passiven Rechnungsabgrenzung anzusetzen.
Entsprechend der Auflösung der aktiven Rechnungs-
abgrenzung aufgrund der Erfüllung der Gegenleis-
tungsverpflichtung durch den Dritten aus der ge-
meindlichen Zuwendungsgewährung ist auch der An-
satz unter der passiven Rechnungsabgrenzung auf-
zulösen (vgl. § 42 Absatz 1 GemHVO NRW). Beide
Rechnungsabgrenzungsposten sind dabei in der
gleichen Art und Weise aufzulösen. Bei einem sol-
chen Sachverhalt darf die Gemeinde für die erhal-
tene investive Zuwendung keinen Sonderposten in
ihrer gemeindlichen Bilanz ansetzen, weil bei der
Vorgabe einer Weiterleitung einer erhaltenen Zuwen-
dung an einen Dritten, nicht die Gemeinde unmittel-
bar unterstützt werden soll. In solchen mehrstufigen
Zuwendungsgewährungen wird durch die aktive und
die passive Rechnungsabgrenzung als Korrekturpos-
ten in der gemeindlichen Bilanz die notwendige Peri-
odenabgrenzung sichergestellt (Handreichung für
Kommunen, 7. Auflage, 4.5.2 Passive Rechnungsab-
grenzung bei weitergeleiteten Zuwendungen, Seite
3737).“
FAZIT Die weitergeleiteten Zuschüsse an den
privaten Netzbetreiber sind als aktiver Rech-
nungsabgrenzungsposten zu erfassen und über
die vereinbarte vertragliche Laufzeit aufwands-
wirksam aufzulösen. Die eingesetzten erhaltenen
Zuschüsse vom Bund bzw. Land sind aus den er-
haltenen Anzahlungen in entsprechender Höhe in
den passiven Rechnungsabgrenzungsposten
umzubuchen und korrespondierend ertragswirk-
sam aufzulösen.
Autor:
Andreas Hartmann

// AUSGABE 02-16 // 7
6. E-Rechnungs-Gesetz Bundeskabinett verabschiedet Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie
Die Richtlinie 2014/55/EU sieht vor, dass bei öffentli-
chen Aufträgen eine elektronische Rechnungsstel-
lung erfolgen soll. Die Bundesregierung hat mit der
Verabschiedung des E-Rechnungs-Gesetz (eReG)
die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht
auf den Weg gebracht.
Zielsetzung und Gegenstand
Die EU verspricht sich von der Umsetzung der
E-Rechnungsrichtlinie den Abbau von Marktzutritts-
schranken. Aus Sicht der Bundesregierung soll mit
der elektronischen Rechnung die letzte Lücke in ei-
nem durchgängigen, konsistenten und medienbruch-
freien Prozess - von der Auftragsvergabe bis zur Be-
zahlung - geschlossen werden (siehe Nummer 13
der Eckpunkte zum Programm „Digitale Verwaltung
2020“).
Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht
Das eReG bildet für alle öffentlichen Auftraggeber
des Bundes, für Sektorenauftraggeber sowie für
Konzessionsgeber gleichermaßen eine verbindliche
Rechtsgrundlage zum Empfang und zur Verarbei-
tung elektronischer Rechnungen, die einem festge-
legten Datenformat entsprechen. Das Gesetz zur
Umsetzung der Richtlinie trifft ausschließlich Rege-
lungen für Stellen des Bundes. Für die von der Richt-
linie betroffenen Landes- bzw. Kommunalstellen be-
darf es einer ergänzenden Gesetzgebung durch die
Länder. Öffentliche Auftraggeber können gem.
§ 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen (GWB) unter anderem Gebietskörperschaften
und deren Sondervermögen sowie andere juristische
Personen des öffentlichen und des privaten Rechts
sein, die zu dem besonderen Zweck der Erfüllung
von im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht-
gewerblicher Art gegründet wurden.
Das eReG ändert als Artikelgesetz das bereits beste-
hende E-Government-Gesetz (EGovG). Im neuen §
4a EGovG wird spezifiziert, dass elektronische Rech-
nungen nach Maßgabe einer noch durch die Bun-
desregierung zu erlassende Rechtsverordnung zu
empfangen und zu verarbeiten sind. Eine elektroni-
sche Rechnung nach dem eReG zeichnet sich
dadurch aus, dass sie in einem strukturierten elektro-
nischen Format ausgestellt, übermittelt und empfan-
gen wird. Außerdem muss das Format die automati-
sche und elektronische Verarbeitung gewährleisten.
In der geplanten Rechtsverordnung soll darauf ein-
gegangen werden, wie die Art und Weise der elektro-
nischen Verarbeitung, die Anforderungen an die
elektronische Rechnungsstellung (insbesondere im
Hinblick auf den Datenschutz, das zu verwendende
Datenmodell und die Verbindlichkeit der elektroni-
schen Rechnung), die Befugnisse zum Empfang und
zur Ausstellung elektronischer Rechnungen sowie
Ausnahmen für verteidigungs- und sicherheitsspezifi-
sche Aufträge und Angelegenheiten auszugestalten
sind.
Auswirkungen und Fristen
Entsprechend dem Inkrafttreten der Änderungen des
EGovG kann die Bundesregierung ab dem 27. Mai
2017 mit der Spezifizierung der Rechtsverordnung
zum eReG beginnen. Das Gesetz als solches tritt
zum 27. November 2018 in Kraft, die Änderung des
§ 4 Abs. 2 EGovG erst zum 27. November 2019.
FAZIT Das eReG wird als weiterer Baustein der
digitalen Agenda der Bundesregierung die Ver-
breitung elektronischer Ein- und Ausgangsrech-
nungen signifikant steigern und zur Digitalisie-
rung der Verwaltungsprozesse beitragen. Die
kurze Umsetzungsfrist stellt öffentliche Auftrag-
geber vor die Aufgabe, bestehende Verfahren
schnellstmöglich so auszugestalten, dass eine
durchgängige elektronische Umsetzung erreicht
werden kann.
Autor:
Stefan Thelen
CISA

// AUSGABE 02-16 // 8
7. Privatisierung des ÖPNV Wann haben Privatunternehmen Vorrang vor kommunalen Verkehrsbetrieben?
Immer häufiger treten private Verkehrsunternehmen
an Kommunen mit dem Wunsch heran, den Busver-
kehr übernehmen zu wollen. Den Grund hierfür findet
man im sogenannten Vorrang der eigenwirtschaftli-
chen Verkehre nach dem Personenbeförderungsge-
setz. Diese bundesgesetzliche Regelung führt dazu,
dass der kommunal organisierte öffentliche Perso-
nennahverkehr (ÖPNV) in den Wettbewerb mit priva-
ten Verkehrsunternehmen tritt. Gewinnt ein privates
Verkehrsunternehmen diesen Wettbewerb und darf
den kommunalen ÖPNV betreiben, hat dies nicht sel-
ten die Abwicklung des kommunalen Verkehrsunter-
nehmens mitsamt dem Verlust der kommunalen Len-
kungs- und Gestaltungsmöglichkeiten zur Folge.
Direktvergabe an Tochtergesellschaft ist grund-
sätzlich zulässig
Grundsätzlich dürfen Kommunen den öffentlichen
Nahverkehr ohne Ausschreibung an ein Tochterun-
ternehmen vergeben. Dies bestätigte das OLG Mün-
chen in einem Beschluss vom 31. März 2016 (AZ
Verg 14/15). In dem ausgeurteilten Fall ging es um
den ÖPNV der Stadt Augsburg. Diese hatte die ge-
plante Direktvergabe von öffentlichen Verkehrsleis-
tungen an ihre Tochter, die Augsburger Verkehrsge-
sellschaft (AVG), europaweit vorangekündigt. Ein
Privatunternehmen hatte die Direktvergabe rechtlich
angegriffen. Das Unternehmen trug im Verfahren
vor, dass eine Direktvergabe nach deutschem Recht
grundsätzlich nicht zulässig sei und die Vorausset-
zungen für eine Direktvergabe nicht vorlägen. Das
OLG München hat daraufhin entschieden, dass es
einer Kommune freistehe, den ÖPNV über ihre Töch-
ter zu organisieren. Private Verkehrsunternehmen
könnten – mit Ausnahme von zuschussfreien Ange-
boten (eigenwirtschaftliche Verkehre) – keinen Wett-
bewerb bei der Auftragsvergabe für gemeinwirt-
schaftliche Verkehre erzwingen.
Privatisierung droht bei rentablen Verkehrsnet-
zen
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt
seit 2013, dass Verkehrsleistungen eigenwirtschaft-
lich zu erbringen sind.
Wenn demnach private Verkehrsunternehmen in der
Lage sind, den ÖPNV eigenwirtschaftlich erbringen
zu können, gibt es keine Notwendigkeit für gemein-
wirtschaftliche Verkehre. Somit haben Privatunter-
nehmen Vorrang vor Betrieben der Kommunalwirt-
schaft. Jedoch gilt dieser Vorrang nur dann, wenn
auch das Privatunternehmen die Qualität und den
Umfang von Verkehrsleistungen gewährleisten kann,
die in sogenannten Nahverkehrsplänen festgelegt
sind. Das Privatunternehmen in Augsburg scheiterte
mit der Übernahme des ÖPNV-Betriebes an der en-
gen Taktung der Linien, die kaum wirtschaftlich zu
betreiben sind. Eine Bezuschussung durch die Kom-
mune ist in einem solchen Fall stets erforderlich.
Wirtschaftlichkeit kann nur durch Rückführung der
Taktung erreicht werden. Da dies aber zu einer Qua-
litätsverschlechterung führt, durfte die Tochtergesell-
schaft der Stadt den ÖPNV weiterbetreiben. Anders
war die Situation in Pforzheim: Dort konnte ein Toch-
terunternehmen der Bahn darlegen, den ÖPNV ei-
genwirtschaftlich betreiben zu können. In einem sol-
chen Fall besteht die Möglichkeit einen eigenwirt-
schaftlichen Genehmigungsantrag zu stellen. Eine
Ausschreibung der ÖPNV-Leistung inklusive Bezu-
schussung (gemeinwirtschaftlicher Verkehr) ist dann
nicht erforderlich.
FAZIT Eine Privatisierung ist aus kommunaler
Sicht dann zu verhindern, wenn ein qualitativ
hochwertiger ÖPNV nur durch Zuschüsse auf-
rechterhalten werden kann.
Autoren:
Annika Ort
Steuerberaterin
Tobias Hagemeyer, LL.M.
Assessor jur.

// AUSGABE 02-16 // 9
8. EPSAS aus Sicht des öffentlichen Sektors Große Bedenken, aber wenn dann richtig!
Bislang waren in der öffentlichen Wahrnehmung
große Bedenken gegenüber der geplanten Einfüh-
rung einheitlicher Rechnungslegungsstandards für
Europa zu verzeichnen. Die Bandbreite reichte dabei
von Skepsis bis hin zu totaler Ablehnung.
Erste Ergebnisse einer kürzlich durchgeführten Stu-
die mit dem Titel „Harmonisierung der öffentlichen
Rechnungslegung in der Europäischen Union“ (No-
mos Verlag) bestätigen diese Bedenken, bringen
aber auch sinnvolle Vorschläge hinsichtlich der tat-
sächlichen Ausgestaltung hervor.
An der Studie beteiligt haben sich zahlreiche Ministe-
rien, Landesrechnungshöfe sowie kommunale Spit-
zenverbände auf Länder- und Bundesebene.
Erwartungsgemäß werden die IPSAS nach wie vor
als ungeeignetes Rahmenkonzept gesehen. Bei eini-
gen erkennbaren Vorteilen, wie z. B. der Einheitlich-
keit und Vergleichbarkeit, überwiegen nach Meinung
der Teilnehmer allerdings die Nachteile. Insbeson-
dere die Existenz vieler Wahlrechte sowie die Aus-
richtung auf den Kapitalmarkt werden kritisch ange-
merkt.
Ausweitung auf das Haushaltswesen
Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Einführung
kristallisiert sich heraus, dass die Teilnehmer im Fall
einer Einführung eine gleichzeitige Ausweitung auf
das Haushaltswesen präferieren würden, um am
Ende mit sinnvollen und stringenten Rahmenbedin-
gungen arbeiten zu können.
Die derzeit auf EU-Ebene geplante Beschränkung
auf die Rechnungslegung wird eher als eine Kompro-
misslösung gesehen, die zudem auch noch mit ei-
nem erheblichen Aufwand verbunden wäre.
Die dritte Variante, nämlich eine Einführung lediglich
für Zwecke der Finanzstatistik, wird nicht kategorisch
ausgeschlossen. Es stellt sich den Teilnehmern je-
doch die Frage, inwieweit eine derartige Beschrän-
kung den von der EU-Kommission angestrebten Zie-
len diene.
Eine weitere Erkenntnis der Studie betrifft das Ver-
hältnis von Kosten und Nutzen einer Einführung von
EPSAS: Die überwiegende Zahl der Teilnehmer sieht
wie erwartet an dieser Stelle einen geringen Nutzen
bei hohen Kosten. Lediglich bei einer Ausweitung der
Einführung auf das Haushaltswesen wird ein erhöh-
ter Nutzen gesehen.
Rechenschaft & Nachhaltigkeit
Auf die Frage nach dem Zweck einer öffentlichen
Rechnungslegung werden die Begriffe Rechen-
schaftspflicht sowie langfristige Nachhaltigkeit am
häufigsten genannt. Die Konsolidierung - ein in der
Öffentlichkeit stets heiß diskutiertes Thema - spielt
für die Teilnehmer eine eher untergeordnete Rolle.
Hinsichtlich der Prinzipien für die öffentliche Rech-
nungslegung werden die Themen Verlässlichkeit und
Objektivierung am häufigsten genannt. Der prägende
Grundsatz des Handelsrechts, das Vorsichtsprinzip,
wird nur von der Hälfte der Teilnehmer als sehr wich-
tig eingeschätzt.
FAZIT Bei allen Bedenken und aller Gegenwehr
scheint am Ende des Tages eine umfassende Lö-
sung erwünscht, die nicht nur einen (weiteren?)
Kompromiss darstellt, sondern tatsächliche, ver-
lässliche und insbesondere vergleichbare Ergeb-
nisse liefert. Dabei sollten wichtige handelsrecht-
liche Grundsätze Berücksichtigung finden, für
die sich die Bundesrepublik bei der Ausgestal-
tung einsetzen muss.
Autor:
Sascha Knauf
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

// AUSGABE 02-16 // 10
steuern
1. Aktueller Stand zum § 2b UStG Entwurf des BMF-Schreibens vom 28.9.2016 – Stellungnahmen der Verbände
Ende September hat die Finanzverwaltung das mit
Spannung erwartete BMF-Schreiben zu den Neure-
gelungen des § 2b UStG im Entwurf zur Stellung-
nahme an die Verbände herausgegeben. Zusam-
menfassend ist zum Inhalt des 15-seitigen Entwurfs-
schreibens festzustellen, dass daraus grundsätzlich
keine wesentlichen neuen Erkenntnisse erlangt wer-
den können. Viele der dort aufgeführten Aspekte
sind bereits aus dem Gesetzgebungsverfahren be-
kannt und nur noch mal wiederholt worden. Dennoch
ist eine Vielzahl von Stellungnahmen der Verbände
beim Bundesfinanzministerium eingegangen.
Zum wesentlichen Inhalt und den Stellungnah-
men der Verbände
Das Entwurfsschreiben führt auf, dass alle juris-
tischen Personen des öffentlichen Rechts unter
die Anwendung der Neuregelung fallen. Dabei
bezieht sich die Finanzverwaltung lediglich auf
die öffentlich verfassten Körperschaften. Abzu-
warten bleibt, ob die Forderung nach Umset-
zung des EuGH-Urteils Saudacor (29.10.2015,
C-174/14) berücksichtigt wird. In diesem Urteil
hat der EuGH – unter engen Auflagen – auch
das Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage
in privatrechtlicher Form als einen Fall angese-
hen, der nach der deutschen Norm des § 2b
UStG begünstigt werden könnte. Daraus können
sich Kostenentlastungen auf der Leistungsein-
gangsseite ergeben, wenn derartige Leistungen
an die Körperschaft nicht mehr der Umsatz-
steuer unterliegen würden.
Hilfsgeschäfte sind solche Geschäfte, die eine
Haupttätigkeit mit sich bringen. Nach Auffassung
des BMF sind Hilfsgeschäfte grundsätzlich pri-
vatrechtlicher Natur, die sodann nicht nach § 2b
UStG begünstigt behandelt werden können. In
Bezug auf Leistungen aus dem nichtunterneh-
merischen Bereich (z. B. Verkauf von Wirt-
schaftsgütern, Überlassung PKW oder Telefon
an Arbeitnehmer) verneint das BMF-Schreiben
den Aspekt der Nachhaltigkeit und löst damit die
Umsatzsteuerbarkeit auf, auch wenn diese Ge-
schäfte wiederholt oder mit einer gewissen Re-
gelmäßigkeit ausgeführt werden.
Diese Regelung wird dazu führen, dass im nicht-
unternehmerischen Bereich eine weitgehende
faktische Steuerbefreiung entsteht, die in der
Folge auch diverse Aufzeichnungs- und Doku-
mentationspflichten – und damit administrativen
Aufwand – vermeidet.
Das Entwurfsscheiben führt weitere Details zu
den Beistandsleistungen aus; die endgültige
Fassung des BMF-Schreibens bleibt abzuwar-
ten. Hinzuweisen ist hier auch auf eine parallele
Entwicklung im Bereich der Umsatzsteuerbefrei-
ungen. Deutschland wurde unter dem Aktenzei-
chen C-615/15 von der EU- Kommission wegen
der unzureichenden Umsetzung der Regelung
aus Artikel 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRL (geteilte
Dienstleistungen, Kostengemeinschaften) ver-
klagt. Diese universelle Befreiungsnorm findet
sich im deutschen UStG nur im Bereich des Ge-
sundheitswesens wieder. Es ist zu erwarten,
dass Deutschland diese Regelung noch in das
Gesetz mit aufzunehmen hat. Hieraus kann sich
sodann noch Gestaltungsspielraum für Leistun-
gen bzw. Sachverhalte ergeben, die nicht nach
§ 2b Abs. 3 UStG einer Begünstigung zugeführt
werden können.
Sodann ist noch ein Punkt zu nennen, den das
BMF-Schreiben nicht regelt. Es sind keinerlei
Aussagen der Finanzverwaltung zum Vorsteu-
erabzug bzw. zur Vorsteuerberichtigung aufge-
führt. Hier ist noch völlig unklar, wie sich die Fi-
nanzverwaltung dazu verhält. Grundsätzlich gilt,
dass Vorsteuern (auch durch die Korrekturnorm
des § 15a UStG) nur dann geltend gemacht wer-
den können, wenn die Leistung für den unter-
nehmerischen Bereich bezogen wird bzw.
wurde. Gerade in der Übergangszeit können In-
vestitionen erfolgen, die nach derzeitiger
Rechtslage keinen Vorsteuerabzug ermöglichen,
wohl aber nach neuer Rechtslage. Hier wird es
Aufgabe sein, durch angemessene Maßnahmen
dem Prinzip der Neutralität des Mehrwertsteuer-
rechts zu entsprechen.

// AUSGABE 02-16 // 11
Weiteres Verfahren
Bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe der Cura-
communal lag das finale BMF-Schreiben noch nicht
vor. Die Finanzverwaltung hat jedoch signalisiert an
der Ankündigung festzuhalten, im 2. Halbjahr 2016
ein endgültiges Schreiben herauszugeben. Von der
Systematik her soll dieses Schreiben nur grundsätzli-
che Fragestellungen behandeln. Weitergehende
branchenspezifische Fragen (insbesondere zu Kom-
munen, Kirchen, Universitäten) sollen jeweils in ei-
genständigen BMF-Schreiben behandelt werden.
Hierfür wurde bislang kein Zeitpunkt avisiert.
Übergangsregelung
In Bezug auf die Ausübung des Wahlrechts zur
Übergangsregelung (§ 27 Abs. 22 UStG) wäre eine
rechtssichere Klärung der offenen Rechtsfragen zu
den Beistandsleistungen und dem Vorsteuerabzug
zwingend gewesen. Offensichtlich sieht die Finanz-
verwaltung nach der Neuinterpretation der Über-
gangsregelung und der damit einhergehenden Mög-
lichkeit der "rückwirkenden Rücknahme" des Antrags
diesen Aspekt nunmehr als weniger bedeutsam an.
Zwar kann durch die Möglichkeit der rückwirkenden
Rücknahme ein in 2016 zu stellender Antrag, z. B. im
Jahr 2019 mit Wirkung auf den 1.1.2017 zurückge-
nommen werden, womit dann z. B. auch die Möglich-
keit zum Vorsteuerabzug gewährleistet werden kann.
In Bezug auf tatsächlich durchgeführte Sachverhalte
wird dieses Instrument aber keinen Vorteil mit sich
bringen. Verwirklichte Beistandsleistungen werden
auch rückwirkend auf Basis der finalen Auslegung
der Finanzverwaltung beurteilt.
FAZIT Das BMF-Schreiben wird nur in Grund-
zügen zur Rechtsklarheit für den Anwender bei-
tragen. Viele praxisrelevante und wichtige
Rechtsfragen (z. B. zum Vorsteuerabzug) bleiben
ungeklärt. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanz-
verwaltung zügig die avisierten branchenspezifi-
schen Schreiben herausgibt. Für den Rechtsan-
wender bleibt an dieser Stelle nur der Hinweis,
dass die Ausübung des Wahlrechts nach § 27
Abs. 22 UStG bis zum Jahresende faktisch die
einzig vertretbare Alternative ist.
Autor:
Christoph Beine
Steuerberater

// AUSGABE 02-16 // 12
2. Reformvorschlag der Grundsteuer Länder sehen wegen veralteter Basiswerte Handlungsbedarf
Die Grundsteuer knüpft derzeit an die sogenannten
Einheitswerte an. In den alten Bundesländern liegen
diesen die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 zu-
grunde. In den neuen Bundesländern sind es sogar
die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1935. Nach so
vielen Jahren sieht sich der Gesetzgeber nun veran-
lasst, die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer
neu zu regeln. Unter anderem soll dies geschehen,
da beim Bundesverfassungsgericht mehrere Verfah-
ren zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung
anhängig sind. Die Verfassungswidrigkeit könnte ei-
nen Steuerausfall von rund 13 Mrd. Euro zur Folge
haben. Die Länder Niedersachsen und Hessen ha-
ben daher am 22. September 2016 die Gesetzesan-
träge zur Änderung des Grundgesetzes (BR-Drs.
514/16) sowie zur Änderung des Bewertungsgeset-
zes (BR-Drs. 515/16) im Bundesrat eingebracht. Die
Beratung hierüber soll in den zuständigen Ausschüs-
sen erfolgen.
Eckpunkte der Reform
In einem ersten Schritt soll eine Neuregelung der Be-
wertung von Grundstücken erfolgen. Der Geset-
zesentwurf sieht einen Übergang vom gemeinen
Wert (Verkehrswert) zum Kostenwert vor. Somit sol-
len sämtliche Grundstücke und auch die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe erstmals auf den 1. Ja-
nuar 2022 neu bewertet werden.
Der Reformvorschlag sieht weiterhin vor, dass unbe-
baute Grundstücke mit den Bodenrichtwerten bewer-
tet werden sollen, die von den Gutachterausschüs-
sen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches er-
mittelt werden. Bei bebauten Grundstücken soll zum
Bodenrichtwert der Wert des Gebäudeteils addiert
werden. Der Gebäudewert soll sich wie folgt ermit-
teln: Die Bruttogrundfläche wird mit den sogenannten
Pauschalherstellungskosten multipliziert. Die Pau-
schalherstellungskosten sollen zukünftig für die je-
weiligen Gebäudeklassen in der geplanten Anlage
36 zum Bewertungsgesetz geregelt sein und sollen
regelmäßig angepasst werden. Vom Gebäudewert
soll ein Alterswertabschlag in Abhängigkeit von der
typisierten Nutzungsdauer (Anlage 22 zum Bewer-
tungsgesetz) vorgenommen werden. Maximal soll
dieser Wert 70 Prozent betragen.
In einem zweiten Schritt sollen die Steuermesszah-
len ermittelt werden, um die angestrebte bundes-
weite Aufkommensneutralität der Reform zu errei-
chen. Die Steuermesszahlen sollen in Zukunft durch
die Länder festgelegt werden und gelten landesweit
und sind damit nicht mehr - wie bisher - abhängig
von der Kommune. Hierfür wird jedoch die Änderung
des Artikels 105 des Grundgesetzes erforderlich.
Nach gegenwärtigem Stand soll die Anwendung die-
ser neuen Werte erstmals ab dem Jahr 2027 erfol-
gen.
Eigentümer werden erklärungspflichtig
Die Eigentümer treffen nach dem vorliegenden Ent-
wurf, im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, wei-
tergehende Erklärungspflichten. So sollen sie für die
erste Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 zur Ab-
gabe einer Feststellungserklärung verpflichtet wer-
den. Außerdem müssen sie nach Aufforderung durch
die Finanzbehörde Erklärungen abgeben, etwa wenn
bei ihnen neue wirtschaftliche Einheiten entstehen.
Ebenfalls neu ist die Verpflichtung der Steuerpflichti-
gen, „bei einer Änderung der tatsächlichen Verhält-
nisse, die die Höhe des Grundsteuerwertes, die Ver-
mögensart oder die Art der Grundstücksgruppe be-
einflussen oder zu einer erstmaligen Feststellung
führen können“, auf den Beginn des folgenden Ka-
lenderjahres eine Erklärung abzugeben. Dies wäre
dann der Fall, wenn Eigentümer An-, Um- oder Aus-
bauten vornehmen, grundlegende Modernisierungen
durchführen oder sich Nutzungsänderungen erge-
ben.
FAZIT Sollte sich der Reformvorschlag durch-
setzen, wäre aus Sicht der Kommunen eine ge-
rechtere Verteilung der Steuerlasten zu erwarten.
Autoren:
Annika Ort
Steuerberaterin
Tobias Hagemeyer, LL.M.
Assessor jur.

// AUSGABE 02-16 // 13
recht
1. Der Bundestag beschließt BTHG und PSG III Welche Änderungen ergeben sich im Vergleich zum Gesetzesentwurf?
Am 1.12.2016 hat der Bundestag in zweiter und drit-
ter Lesung das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe
und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinde-
rungen (BTHG) sowie das dritte Pflegestärkungsge-
setz (PSG III) beschlossen. Zahlreiche Änderungs-
anträge und Stellungnahmen im Vorfeld zu beiden
Gesetzesentwürfen haben - teilweise - Wirkung ge-
zeigt:
Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege
Der beabsichtigte Vorrang von Pflegeleistungen
nach dem SGB XI und der Hilfe zur Pflege im häusli-
chen Bereich ist im Wesentlichen nicht übernommen
worden. Menschen mit Behinderung und Pflegebe-
darf können damit weiterhin die Leistungen der Ein-
gliederungshilfe und der Pflege nach dem SGB XI
parallel in Anspruch nehmen. Daneben umfasst die
Eingliederungshilfe auch die Hilfe zur Pflege (SGB
XII), es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor
Vollendung der Regelaltersgrenze (Rentenalter)
keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. In
diesem Fall soll die Pflegeleistung vorgehen.
Im Einzelnen gilt für das Verfahren dann Folgendes:
Treffen Leistungen der Pflegeversicherung
und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen,
vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtig-
ten die zuständige Pflegekasse und der für die Ein-
gliederungshilfe zuständige Träger, dass im Verhält-
nis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungs-
hilfe zuständige Träger die Leistungen der Pflegever-
sicherung auf der Grundlage des von der Pflege-
kasse erlassenen Leistungsbescheids zu überneh-
men hat. Sie vereinbaren ferner, dass die zuständige
Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zustän-
digen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden
Leistungen erstattet. Des Weiteren werden die Leis-
tungsträger die Modalitäten der Übernahme und der
Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung
vereinbaren müssen.
Mit dieser Änderung sind sicherlich einige der Ab-
grenzungsprobleme von Eingliederungshilfe und
Pflege nivelliert. Es bleibt jedoch abzuwarten, welche
Herausforderung mit Inkrafttreten des neuen Pflege-
bedürftigkeitsbegriffes einhergehen werden.
Im stationären Bereich ist es allerdings weiterhin bei
der Abgeltung von Pflegeversicherungsleistungen
mit einem pauschalen Betrag von 266 € pro Monat
geblieben.
Leistungszugang („5-von-9“)
Die geplante Neuordnung des Zugangs zu Leistun-
gen der Eingliederungshilfe ist zunächst vertagt. Die
sogenannte “5-von-9-Regelung” besagt, dass eine
Leistungsberechtigung erst vorliegt, wenn eine Per-
son in 5 von 9 Lebensbereichen Unterstützungsbe-
darf hat. Diese Regelung wird in den kommenden
Jahren zunächst wissenschaftlich erforscht und da-
nach in Modellvorhaben erprobt. Insbesondere die
nähere Ausgestaltung der Anzahl und des Inhalts der
Lebensbereiche bleibt damit einem weiteren Bundes-
gesetz vorbehalten. Wenn ein solches nach der Er-
probungs- und Modellphase verkündet wird, treten
Neureglungen über den Zugang zur Eingliederungs-
hilfe frühestens 2023 in Kraft.
Kosten der Unterkunft in Einrichtungen
In - bislang bezeichneten - “stationären Einrichtun-
gen” können nun auch höhere Kosten als die Kosten
der Unterkunft in Höhe der Kosten eines entspre-
chenden Mehrpersonenhaushalts übernommen wer-
den. Dies gilt, wenn ein Umzug in eine angemessene
Wohnung nicht innerhalb von 6 Monaten erfolgen
kann oder zusätzliche Haushaltsaufwendungen in
den Kosten beinhaltet sind, die anderenfalls über
den Regelbedarf abzudecken wären.
Erstattung des Barbetrags durch den Bund
Für Leistungsberechtigte in stationären Einrichtun-
gen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten,
soll der Bund den Ländern zukünftig einen monatli-
chen Betrag in Höhe von 14 % der Regelbedarfs-
stufe 1 erstatten.
FAZIT Die Beratung im Bundesrat findet am
16.12.2016 statt. Ob es bei diesen Änderungen
bleibt, ist abzuwarten.
Autorin:
Christiane Hasenberg
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht

// AUSGABE 02-16 // 14
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Alle Inhouse Seminare werden branchenspezifisch und modular auf Wunsch des Auftraggebers zusammenge-
stellt. Eine individuelle Abstimmung inhaltlicher Schwerpunkte erfolgt im Vorfeld des Seminars.

// AUSGABE 02-16 // 15
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