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www.curacon.de/curacommunal AUSGABE 02-16 editorial Liebe Leserin, lieber Leser, auch mit der letzten Ausgabe unseres Newsletters in diesem Jahr möchten wir Ihnen wie gewohnt einen bunten Strauß an Themen und Hilfestellungen an die Hand geben. Dabei möchten wir natürlich insbesondere auf The- men oder Entwicklungen aufmerksam machen, mit denen Sie aktuell oder in naher Zukunft in Kontakt kommen. Hier sei beispielsweise der § 2b UStG ge- nannt, dessen weitreichende Auswirkungen heiß dis- kutiert werden. Gleichwohl ist es unser Anspruch, Sie bereits früh- zeitig für Themen zu sensibilisieren, die aus heutiger Sicht weit entfernt erscheinen. Hierbei denke ich ins- besondere an die Themen E-Rechnungs-Gesetz und EPSAS. Auch im nächsten Jahr werden wir Sie wieder mit ak- tuellen Informationen und Anregungen versorgen. Bis dahin wünsche ich Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Jahr 2017! Ihr inhalt PRÜFUNG UND BERATUNG 1. Aktualisierte NKF-Handreichung NRW ............ 2 2. Das Haushaltsplanverfahren ............................ 3 3. Externe Rotation bei öffentlichen Unternehmen ................................................... 4 4. GoBD und Novellierung des § 2b UStG ........... 5 5. Förderung des Breitbandausbaus für Kommunen ...................................................... 6 6. E-Rechnungs-Gesetz....................................... 7 7. Privatisierung des ÖPNV ................................. 8 8. EPSAS aus Sicht des öffentlichen Sektors ...... 9 STEUERN 1. Aktueller Stand zum § 2b UStG ......................10 2. Reformvorschlag der Grundsteuer ..................12 RECHT 1. Der Bundestag beschließt BTHG und PSG III 13 VERANSTALTUNGEN Veranstaltungskalender ..........................................14 Sascha Knauf

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Page 1: editorial inhalt · 2018-01-31 · Doppik in Hessen, zu § 33 Nr. 3 GemHVO-Doppik in Mecklenburg-Vorpommern, § 26 Abs. 10) neben den im HGB kodifizierten Ordnungsmäßigkeitsprinzipien

www.curacon.de/curacommunal

AUSGABE 02-16

editorial Liebe Leserin, lieber Leser,

auch mit der letzten Ausgabe unseres Newsletters in

diesem Jahr möchten wir Ihnen wie gewohnt einen

bunten Strauß an Themen und Hilfestellungen an die

Hand geben.

Dabei möchten wir natürlich insbesondere auf The-

men oder Entwicklungen aufmerksam machen, mit

denen Sie aktuell oder in naher Zukunft in Kontakt

kommen. Hier sei beispielsweise der § 2b UStG ge-

nannt, dessen weitreichende Auswirkungen heiß dis-

kutiert werden.

Gleichwohl ist es unser Anspruch, Sie bereits früh-

zeitig für Themen zu sensibilisieren, die aus heutiger

Sicht weit entfernt erscheinen. Hierbei denke ich ins-

besondere an die Themen E-Rechnungs-Gesetz und

EPSAS.

Auch im nächsten Jahr werden wir Sie wieder mit ak-

tuellen Informationen und Anregungen versorgen.

Bis dahin wünsche ich Ihnen und Ihren Familien ein

besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch

ins Jahr 2017!

Ihr

inhalt PRÜFUNG UND BERATUNG 1. Aktualisierte NKF-Handreichung NRW ............ 2 2. Das Haushaltsplanverfahren ............................ 3 3. Externe Rotation bei öffentlichen

Unternehmen ................................................... 4 4. GoBD und Novellierung des § 2b UStG ........... 5 5. Förderung des Breitbandausbaus für

Kommunen ...................................................... 6 6. E-Rechnungs-Gesetz ....................................... 7 7. Privatisierung des ÖPNV ................................. 8 8. EPSAS aus Sicht des öffentlichen Sektors ...... 9

STEUERN 1. Aktueller Stand zum § 2b UStG ......................10 2. Reformvorschlag der Grundsteuer ..................12

RECHT 1. Der Bundestag beschließt BTHG und PSG III 13

VERANSTALTUNGEN Veranstaltungskalender ..........................................14

Sascha Knauf

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// AUSGABE 02-16 // 2

prüfung und beratung

1. Aktualisierte NKF-Handreichung NRWDas Ministerium für Inneres und Kommunales des

Landes NRW hat die NKF-Handreichung überarbei-

tet. In dieser aktualisierten 7. Auflage wurden insbe-

sondere die haushaltsrechtlichen Vorgaben durch

praxisbezogene Beispiele weiter ergänzt.

Die NKF-Handreichung dient als begleitende Arbeits-

hilfe für Kommunen und bietet - neben nützlichen

Kommentierungen zur GO und GemHVO NRW - Hil-

festellungen und sachgerechte Lösungsansätze zu

praktischen Fragen zum NKF.

Die aktuelle Version steht zum Download auf der

Seite des Innenministeriums zur Verfügung.

http://www.mik.nrw.de/themen-aufgaben/kommuna-

les/kommunale-finanzen/kommunale-haus-

halte/haushaltsrechtnkf/informationsmaterial.html

Autor:

Alina Schulte-Beising

[email protected]

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// AUSGABE 02-16 // 3

2. Das Haushaltsplanverfahren Fristen und Termine für den Haushalt 2017

Das Jahr 2016 und damit auch die Jahresrechnung

2016 befindet sich auf der Zielgeraden. Das neue

Jahr und somit auch der kommende Haushalt 2017

steht vor der Tür. Vor diesem Hintergrund gilt es für

die Kommunen aktuell, den Haushalt 2017 auf den

Weg zu bringen. Im Haushaltsplanverfahren sind die

Kommunen an die Einhaltung der Termine des Ge-

meindehaushaltsrechts gebunden. Nachfolgend sind

die vom NRW-Innenministerium (Haushaltsrecht

NRW, Gemeindeordnung NRW) vorgegebenen Ter-

mine und Fristen der Haushaltsplanung beispielhaft

für das Jahr 2017 aufgeführt:

Aufstellung und Zuleitung des Entwurfs der

Haushaltssatzung an den Rat: z. B. bis Mitte

September 2016

Bekanntgabe des Entwurfs der Haushaltssat-

zung mit Festlegung einer Einwendungsfrist: ört-

liche Fristsetzung

Verfügbarhalten des Entwurfs der Haushaltssat-

zung während des Beratungsverfahrens im Rat:

örtliche Fristsetzung

Beschlussfassung des Rates: z. B. bis Mitte No-

vember 2016

Anzeigen der Haushaltssatzung an die Aufsicht:

bis zum 30. November 2016

Bekanntmachung der Haushaltssatzung: bis

zum 31. Dezember 2016

Inkrafttreten der Haushaltssatzung: zum

1. Januar 2017

Verfügbarhalten der Haushaltssatzung bis zur

Feststellung des Jahresabschlusses: bis zum

31. Dezember 2018

Aufstellung und Zuleitung des Entwurfs des Jah-

resabschlusses an den Rat: bis zum

31. März 2018

Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses

durch den Rechnungsprüfungsausschuss: örtli-

che Festsetzung

Feststellung des Jahresabschlusses durch den

Rat: bis zum 31. Dezember 2018

Anzeige des Jahresabschlusses an die Aufsicht:

unverzüglich nach Feststellung

Bekanntmachung des Jahresabschlusses:

nach Feststellung

FAZIT Durch einen gut organisierten und koor-

dinierten Ablauf der Haushaltsplanung ist ein rei-

bungsloses Budgetverfahren gesichert.

Autor:

Andreas Hartmann

[email protected]

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// AUSGABE 02-16 // 4

3. Externe Rotation bei öffentlichen Unternehmen Auch die WPK spricht sich gegen eine Rotation bei öffentlichen Unternehmen aus

Üblicherweise ist bei Unternehmen der öffentlichen

Hand ein turnusmäßiger Wechsel des Abschlussprü-

fers zu beobachten. Eine gesetzliche Grundlage hier-

für besteht nicht. Vielmehr stellen interne Verwal-

tungsanweisungen oder schlichtweg die Routine der

Vergangenheit die Grundlage für den Wechsel dar.

Mit dem Wechsel des Abschlussprüfers wird in der

Praxis eine Vielzahl von Vorteilen verbunden. Zum

Beispiel soll eine mögliche Nähe zwischen dem Ab-

schlussprüfer und dem zu prüfenden Unternehmen

vermieden werden. Oder es wird davon ausgegan-

gen, dass sich die Prüfungsqualität durch einen

Wechsel erhöhen würde.

Curacon sieht sich bestätigt

Curacon war schon immer der Auffassung, dass ein

Wechsel des Abschlussprüfers nur in Ausnahmefäl-

len zu empfehlen ist. Dies kann z. B. dann der Fall

sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Ab-

schlussprüfer und dem zu prüfenden Unternehmen

nachhaltig gestört wurde.

Erfahrungsgemäß werden die mit einer Rotation ver-

bundenen Ziele nicht erreicht. Es gehen eher ele-

mentare Dinge, wie über Jahre aufgebautes Detail-

wissen und Vertrauen, verloren.

Curacon schlägt ihren Mandanten vor, einzelne Per-

sonen des Prüfungsteams regelmäßig auszutau-

schen. Dabei kann es sich um den verantwortlichen

Wirtschaftsprüfer, den Projektleiter oder einzelne

Prüfer handeln. Dadurch wird ein neuer Blick auf ein-

zelne Bereiche des Jahresabschlusses gewährleis-

tet, ohne dass über Jahre aufgebautes Wissen und

Vertrauen verloren gehen.

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat sich kürzlich

in einem Positionspapier in die gleiche Richtung ge-

äußert und sich deutlich gegen eine Rotation ausge-

sprochen. Insbesondere wird angezweifelt, ob die in

der Praxis angestrebten Ziele der Rotation wirklich

erreicht werden können.

Die Nachteile überwiegen deutlich

Es werden überwiegend negative Auswirkungen auf

die Prüfungsqualität gesehen. So gehen das für eine

qualitative hochwertige Abschlussprüfung notwen-

dige mandatsbezogene Fachwissen sowie das für

die Prüfungsdurchführung erforderliche Vertrauens-

verhältnis verloren und müssen vom Folgeprüfer erst

aufgebaut werden.

Des Weiteren werden bei einem turnusmäßigen

Wechsel die zunehmende Komplexität von inner-

und außerbetrieblichen Strukturen sowie ggf. verän-

derte gesetzliche Rahmenbedingungen und damit

verbundene Umstellungsprozesse ignoriert.

Zudem ist jeder externe Prüferwechsel mit erhebli-

chem Mehraufwand für das Rechnungswesen ver-

bunden und es gehen eingespielte Prozesse und

Kommunikationswege verloren.

FAZIT Ein turnusmäßiger Wechsel des Ab-

schlussprüfers bringt statt der erhofften Verbes-

serungen eher eine Vielzahl von Nachteilen mit

sich. Curacon empfiehlt seit jeher den Austausch

einzelner an der Abschlussprüfung beteiligter

Akteure. Einerseits wird dadurch ein frischer

Wind bei der Prüfung gewährleistet und anderer-

seits bleiben über Jahre aufgebautes Wissen und

Vertrauen erhalten.

Autor:

Sascha Knauf

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

[email protected]

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4. GoBD und Novellierung des § 2b UStG Auswirkungen auf die doppische Buchführung

Mit den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Füh-

rung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnun-

gen und Unterlagen in elektronischer Form sowie

zum Datenzugriff“ (GoBD) hat die Finanzverwaltung

ihre Auffassung einer ordnungsmäßigen elektroni-

schen Buchführung dargelegt.

Anforderungen an eine ordnungsmäßige doppi-

sche Buchführung

Eine doppische Buchführung erfordert gem. § 7a

HGrG die Ausrichtung an den im HGB enthaltenen

Vorschriften zur Ordnungsmäßigkeit der Buchfüh-

rung (§§ 238 ff. HGB; analog hierzu §§ 140 ff. AO).

Im Falle einer elektronischen Buchführung sind auf-

grund von landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften

(bspw. der Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-

Doppik in Hessen, zu § 33 Nr. 3 GemHVO-Doppik in

Mecklenburg-Vorpommern, § 26 Abs. 10) neben den

im HGB kodifizierten Ordnungsmäßigkeitsprinzipien

auch die Verlautbarungen der Finanzverwaltung zu

beachten. Dabei wird in der Regel auf die von der Fi-

nanzverwaltung formulierten „Grundsätze ordnungs-

mäßiger DV-gestützter Buchführungs-systeme“

(GoBS) verwiesen, welche sinngemäß anzuwenden

sind. Die GoBS wurden zum 1. Januar 2015 durch

die GoBD ersetzt. Somit sind für alle öffentlichen Un-

ternehmen und Verwaltungen, welche aufgrund lan-

desrechtlicher Verwaltungsvorschriften zur Anwen-

dung der GoBS verpflichtet sind, die GoBD seit dem

1. Januar 2015 anzuwenden.

Was verlangen die GoBD?

Elementarer Grundsatz der GoBD ist die Wahrung

der Grundsätze von Nachvollziehbarkeit und Nach-

prüfbarkeit, Wahrheit, Klarheit sowie fortlaufender

Aufzeichnung. Um die Einhaltung der GoBD und der

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sicherzu-

stellen, ist ein angemessenes Internes Kontrollsys-

tem (IKS) einzurichten, auszuüben und zu protokol-

lieren sowie in der Verfahrensdokumentation zu be-

schreiben. Die Verfahrensdokumentation ist aus

Sicht der Finanzverwaltung das zentrale Instrument,

um die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit

und Nachprüfbarkeit zu gewährleisten.

Der Stellenwert der Verfahrensdokumentation hat

sich seit dem Inkrafttreten der GoBD im Vergleich zu

den GoBS signifikant erhöht. Eine fehlende oder un-

genügende Verfahrensdokumentation kann bis zur

Verwerfung der Buchführung führen. Darüber hinaus

wird auch der Aspekt der Datensicherheit in den

GoBD deutlich stärker als bisher betont: „Das IT-Sys-

tem zur Abwicklung der elektronischen Buchführung

ist gegen Verlust zu sichern sowie gegen unberech-

tigte Eingaben und Veränderungen zu schützen.“

Dies führt letztendlich dazu, dass die Einführung ei-

nes strukturierten Prozesses zum Management der

Informationssicherheit mittlerweile unverzichtbar ist.

Novellierung § 2b UStG

Die Novellierung des § 2b UStG bewirkt unter ande-

rem, dass Besteuerungsprivilegien der öffentlichen

Hand aufgehoben werden. Form und Umfang der

umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten werden

durch § 63 Abs. 1 UStDV geregelt. Demnach muss

ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener

Zeit in der Lage sein, sich einen Überblick über die

Umsätze des Unternehmers und die abziehbare Vor-

steuer zu verschaffen sowie die Grundlagen für die

Steuerberechnung festzustellen. Die herrschende

Meinung führt aus, dass daher die in der Abgaben-

ordnung enthaltenen allgemeinen Ordnungs-vor-

schriften für die Buchführung und für die Aufzeich-

nungen auch unmittelbar im Rahmen der umsatz-

steuerlichen Aufzeichnungspflichten gelten. Somit ist

auch hier die Anwendung der GoBD erforderlich.

FAZIT Die Novellierung von § 2b UStG und die

landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften ma-

chen deutlich, dass auch im Bereich der öffentli-

chen Unternehmen und Verwaltungen die Einhal-

tung finanzbehördlicher Vorgaben sicherzustel-

len ist. Daher müssen aktuelle Projekte zur Digi-

talisierung auch im Hinblick auf die Vorgaben der

GoBD analysiert und die Anforderungen der Fi-

nanzverwaltung umgesetzt werden.

Autor:

Stefan Thelen

CISA

[email protected]

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5. Förderung des Breitbandausbaus für Kommunen Bilanzielle Behandlung der empfangenen und weitergeleiteten Zuschüsse

Schon im Jahre 2015 wurde das Förderprogramm

zum Ausbau der Breitbandversorgung durch den

Bund ins Leben gerufen. Kommunen und Landkreise

in untervorsorgten Bereichen sollten einen Breit-

bandzugang von mindestens 50 Mbit pro Sekunde

erhalten. Die hierzu notwendigen Investitionen wer-

den im Regelfall zu 90 % gefördert. Dabei tragen der

Bund 50 % und die Länder 40 % der entstehenden

Kosten. Demnach verbleibt für die Kommunen

i. d. R. ein 10 %iger Eigenanteil.

Nach erfolgter Ausschreibung unter potenziellen In-

vestoren im Bereich der privaten Netzbetreiber wer-

den entsprechende Verträge geschlossen. Die Ge-

meinde legt für die Gewährung von investiven Zu-

schüssen an diesen privaten Netzbetreiber einen

Verwendungszweck und eine Verwendungsdauer

des von ihr finanzierten Netzes fest. Für den privaten

Netzbetreiber entstehen entsprechende Gegenleis-

tungsverpflichtungen gegenüber der Gemeinde. For-

mal erhalten die Kommunen die Zuwendungen und

leiten diese gem. § 43 Abs. 2 GemHVO NRW an

Dritte zur Erfüllung kommunaler Aufgaben weiter.

Hieraus resultieren bilanzielle Fragestellungen, wie

diese Zuwendungen und deren Weiterleitung in der

Jahresrechnung zu erfassen sind. Die Handreichung

NKF NRW sieht für diesen Fall folgende Regelungen

vor:

„Die Gemeinde erhält vielfach Zuwendungen, die sie

dann an Dritte weiter zu leiten hat, ggf. auch noch

um einen eigenen Anteil aufstocken muss. In den

Fällen, in denen die Gemeinde eine Zuwendung zur

Weiterleitung an Dritte erhalten hat und dann die

dem Dritten gewährte Zuwendung mit einer mehrjäh-

rigen Gegenleistungsverpflichtung verbindet, ohne

wirtschaftlicher Eigentümer des mit der Zuwendung

zu finanzierenden Vermögensgegenstandes zu wer-

den, hat sie auch die erhaltene Zuwendung perio-

dengerecht zu verteilen.

Von der Gemeinde ist dann wegen des Vorrangs

zweckbezogenen Finanzierungsvorgangs bei dem

Dritten die erhaltene Zuwendung in ihrer Bilanz unter

der passiven Rechnungsabgrenzung anzusetzen.

Entsprechend der Auflösung der aktiven Rechnungs-

abgrenzung aufgrund der Erfüllung der Gegenleis-

tungsverpflichtung durch den Dritten aus der ge-

meindlichen Zuwendungsgewährung ist auch der An-

satz unter der passiven Rechnungsabgrenzung auf-

zulösen (vgl. § 42 Absatz 1 GemHVO NRW). Beide

Rechnungsabgrenzungsposten sind dabei in der

gleichen Art und Weise aufzulösen. Bei einem sol-

chen Sachverhalt darf die Gemeinde für die erhal-

tene investive Zuwendung keinen Sonderposten in

ihrer gemeindlichen Bilanz ansetzen, weil bei der

Vorgabe einer Weiterleitung einer erhaltenen Zuwen-

dung an einen Dritten, nicht die Gemeinde unmittel-

bar unterstützt werden soll. In solchen mehrstufigen

Zuwendungsgewährungen wird durch die aktive und

die passive Rechnungsabgrenzung als Korrekturpos-

ten in der gemeindlichen Bilanz die notwendige Peri-

odenabgrenzung sichergestellt (Handreichung für

Kommunen, 7. Auflage, 4.5.2 Passive Rechnungsab-

grenzung bei weitergeleiteten Zuwendungen, Seite

3737).“

FAZIT Die weitergeleiteten Zuschüsse an den

privaten Netzbetreiber sind als aktiver Rech-

nungsabgrenzungsposten zu erfassen und über

die vereinbarte vertragliche Laufzeit aufwands-

wirksam aufzulösen. Die eingesetzten erhaltenen

Zuschüsse vom Bund bzw. Land sind aus den er-

haltenen Anzahlungen in entsprechender Höhe in

den passiven Rechnungsabgrenzungsposten

umzubuchen und korrespondierend ertragswirk-

sam aufzulösen.

Autor:

Andreas Hartmann

[email protected]

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6. E-Rechnungs-Gesetz Bundeskabinett verabschiedet Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie

Die Richtlinie 2014/55/EU sieht vor, dass bei öffentli-

chen Aufträgen eine elektronische Rechnungsstel-

lung erfolgen soll. Die Bundesregierung hat mit der

Verabschiedung des E-Rechnungs-Gesetz (eReG)

die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht

auf den Weg gebracht.

Zielsetzung und Gegenstand

Die EU verspricht sich von der Umsetzung der

E-Rechnungsrichtlinie den Abbau von Marktzutritts-

schranken. Aus Sicht der Bundesregierung soll mit

der elektronischen Rechnung die letzte Lücke in ei-

nem durchgängigen, konsistenten und medienbruch-

freien Prozess - von der Auftragsvergabe bis zur Be-

zahlung - geschlossen werden (siehe Nummer 13

der Eckpunkte zum Programm „Digitale Verwaltung

2020“).

Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht

Das eReG bildet für alle öffentlichen Auftraggeber

des Bundes, für Sektorenauftraggeber sowie für

Konzessionsgeber gleichermaßen eine verbindliche

Rechtsgrundlage zum Empfang und zur Verarbei-

tung elektronischer Rechnungen, die einem festge-

legten Datenformat entsprechen. Das Gesetz zur

Umsetzung der Richtlinie trifft ausschließlich Rege-

lungen für Stellen des Bundes. Für die von der Richt-

linie betroffenen Landes- bzw. Kommunalstellen be-

darf es einer ergänzenden Gesetzgebung durch die

Länder. Öffentliche Auftraggeber können gem.

§ 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-

gen (GWB) unter anderem Gebietskörperschaften

und deren Sondervermögen sowie andere juristische

Personen des öffentlichen und des privaten Rechts

sein, die zu dem besonderen Zweck der Erfüllung

von im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht-

gewerblicher Art gegründet wurden.

Das eReG ändert als Artikelgesetz das bereits beste-

hende E-Government-Gesetz (EGovG). Im neuen §

4a EGovG wird spezifiziert, dass elektronische Rech-

nungen nach Maßgabe einer noch durch die Bun-

desregierung zu erlassende Rechtsverordnung zu

empfangen und zu verarbeiten sind. Eine elektroni-

sche Rechnung nach dem eReG zeichnet sich

dadurch aus, dass sie in einem strukturierten elektro-

nischen Format ausgestellt, übermittelt und empfan-

gen wird. Außerdem muss das Format die automati-

sche und elektronische Verarbeitung gewährleisten.

In der geplanten Rechtsverordnung soll darauf ein-

gegangen werden, wie die Art und Weise der elektro-

nischen Verarbeitung, die Anforderungen an die

elektronische Rechnungsstellung (insbesondere im

Hinblick auf den Datenschutz, das zu verwendende

Datenmodell und die Verbindlichkeit der elektroni-

schen Rechnung), die Befugnisse zum Empfang und

zur Ausstellung elektronischer Rechnungen sowie

Ausnahmen für verteidigungs- und sicherheitsspezifi-

sche Aufträge und Angelegenheiten auszugestalten

sind.

Auswirkungen und Fristen

Entsprechend dem Inkrafttreten der Änderungen des

EGovG kann die Bundesregierung ab dem 27. Mai

2017 mit der Spezifizierung der Rechtsverordnung

zum eReG beginnen. Das Gesetz als solches tritt

zum 27. November 2018 in Kraft, die Änderung des

§ 4 Abs. 2 EGovG erst zum 27. November 2019.

FAZIT Das eReG wird als weiterer Baustein der

digitalen Agenda der Bundesregierung die Ver-

breitung elektronischer Ein- und Ausgangsrech-

nungen signifikant steigern und zur Digitalisie-

rung der Verwaltungsprozesse beitragen. Die

kurze Umsetzungsfrist stellt öffentliche Auftrag-

geber vor die Aufgabe, bestehende Verfahren

schnellstmöglich so auszugestalten, dass eine

durchgängige elektronische Umsetzung erreicht

werden kann.

Autor:

Stefan Thelen

CISA

[email protected]

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// AUSGABE 02-16 // 8

7. Privatisierung des ÖPNV Wann haben Privatunternehmen Vorrang vor kommunalen Verkehrsbetrieben?

Immer häufiger treten private Verkehrsunternehmen

an Kommunen mit dem Wunsch heran, den Busver-

kehr übernehmen zu wollen. Den Grund hierfür findet

man im sogenannten Vorrang der eigenwirtschaftli-

chen Verkehre nach dem Personenbeförderungsge-

setz. Diese bundesgesetzliche Regelung führt dazu,

dass der kommunal organisierte öffentliche Perso-

nennahverkehr (ÖPNV) in den Wettbewerb mit priva-

ten Verkehrsunternehmen tritt. Gewinnt ein privates

Verkehrsunternehmen diesen Wettbewerb und darf

den kommunalen ÖPNV betreiben, hat dies nicht sel-

ten die Abwicklung des kommunalen Verkehrsunter-

nehmens mitsamt dem Verlust der kommunalen Len-

kungs- und Gestaltungsmöglichkeiten zur Folge.

Direktvergabe an Tochtergesellschaft ist grund-

sätzlich zulässig

Grundsätzlich dürfen Kommunen den öffentlichen

Nahverkehr ohne Ausschreibung an ein Tochterun-

ternehmen vergeben. Dies bestätigte das OLG Mün-

chen in einem Beschluss vom 31. März 2016 (AZ

Verg 14/15). In dem ausgeurteilten Fall ging es um

den ÖPNV der Stadt Augsburg. Diese hatte die ge-

plante Direktvergabe von öffentlichen Verkehrsleis-

tungen an ihre Tochter, die Augsburger Verkehrsge-

sellschaft (AVG), europaweit vorangekündigt. Ein

Privatunternehmen hatte die Direktvergabe rechtlich

angegriffen. Das Unternehmen trug im Verfahren

vor, dass eine Direktvergabe nach deutschem Recht

grundsätzlich nicht zulässig sei und die Vorausset-

zungen für eine Direktvergabe nicht vorlägen. Das

OLG München hat daraufhin entschieden, dass es

einer Kommune freistehe, den ÖPNV über ihre Töch-

ter zu organisieren. Private Verkehrsunternehmen

könnten – mit Ausnahme von zuschussfreien Ange-

boten (eigenwirtschaftliche Verkehre) – keinen Wett-

bewerb bei der Auftragsvergabe für gemeinwirt-

schaftliche Verkehre erzwingen.

Privatisierung droht bei rentablen Verkehrsnet-

zen

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt

seit 2013, dass Verkehrsleistungen eigenwirtschaft-

lich zu erbringen sind.

Wenn demnach private Verkehrsunternehmen in der

Lage sind, den ÖPNV eigenwirtschaftlich erbringen

zu können, gibt es keine Notwendigkeit für gemein-

wirtschaftliche Verkehre. Somit haben Privatunter-

nehmen Vorrang vor Betrieben der Kommunalwirt-

schaft. Jedoch gilt dieser Vorrang nur dann, wenn

auch das Privatunternehmen die Qualität und den

Umfang von Verkehrsleistungen gewährleisten kann,

die in sogenannten Nahverkehrsplänen festgelegt

sind. Das Privatunternehmen in Augsburg scheiterte

mit der Übernahme des ÖPNV-Betriebes an der en-

gen Taktung der Linien, die kaum wirtschaftlich zu

betreiben sind. Eine Bezuschussung durch die Kom-

mune ist in einem solchen Fall stets erforderlich.

Wirtschaftlichkeit kann nur durch Rückführung der

Taktung erreicht werden. Da dies aber zu einer Qua-

litätsverschlechterung führt, durfte die Tochtergesell-

schaft der Stadt den ÖPNV weiterbetreiben. Anders

war die Situation in Pforzheim: Dort konnte ein Toch-

terunternehmen der Bahn darlegen, den ÖPNV ei-

genwirtschaftlich betreiben zu können. In einem sol-

chen Fall besteht die Möglichkeit einen eigenwirt-

schaftlichen Genehmigungsantrag zu stellen. Eine

Ausschreibung der ÖPNV-Leistung inklusive Bezu-

schussung (gemeinwirtschaftlicher Verkehr) ist dann

nicht erforderlich.

FAZIT Eine Privatisierung ist aus kommunaler

Sicht dann zu verhindern, wenn ein qualitativ

hochwertiger ÖPNV nur durch Zuschüsse auf-

rechterhalten werden kann.

Autoren:

Annika Ort

Steuerberaterin

[email protected]

Tobias Hagemeyer, LL.M.

Assessor jur.

[email protected]

Page 9: editorial inhalt · 2018-01-31 · Doppik in Hessen, zu § 33 Nr. 3 GemHVO-Doppik in Mecklenburg-Vorpommern, § 26 Abs. 10) neben den im HGB kodifizierten Ordnungsmäßigkeitsprinzipien

// AUSGABE 02-16 // 9

8. EPSAS aus Sicht des öffentlichen Sektors Große Bedenken, aber wenn dann richtig!

Bislang waren in der öffentlichen Wahrnehmung

große Bedenken gegenüber der geplanten Einfüh-

rung einheitlicher Rechnungslegungsstandards für

Europa zu verzeichnen. Die Bandbreite reichte dabei

von Skepsis bis hin zu totaler Ablehnung.

Erste Ergebnisse einer kürzlich durchgeführten Stu-

die mit dem Titel „Harmonisierung der öffentlichen

Rechnungslegung in der Europäischen Union“ (No-

mos Verlag) bestätigen diese Bedenken, bringen

aber auch sinnvolle Vorschläge hinsichtlich der tat-

sächlichen Ausgestaltung hervor.

An der Studie beteiligt haben sich zahlreiche Ministe-

rien, Landesrechnungshöfe sowie kommunale Spit-

zenverbände auf Länder- und Bundesebene.

Erwartungsgemäß werden die IPSAS nach wie vor

als ungeeignetes Rahmenkonzept gesehen. Bei eini-

gen erkennbaren Vorteilen, wie z. B. der Einheitlich-

keit und Vergleichbarkeit, überwiegen nach Meinung

der Teilnehmer allerdings die Nachteile. Insbeson-

dere die Existenz vieler Wahlrechte sowie die Aus-

richtung auf den Kapitalmarkt werden kritisch ange-

merkt.

Ausweitung auf das Haushaltswesen

Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Einführung

kristallisiert sich heraus, dass die Teilnehmer im Fall

einer Einführung eine gleichzeitige Ausweitung auf

das Haushaltswesen präferieren würden, um am

Ende mit sinnvollen und stringenten Rahmenbedin-

gungen arbeiten zu können.

Die derzeit auf EU-Ebene geplante Beschränkung

auf die Rechnungslegung wird eher als eine Kompro-

misslösung gesehen, die zudem auch noch mit ei-

nem erheblichen Aufwand verbunden wäre.

Die dritte Variante, nämlich eine Einführung lediglich

für Zwecke der Finanzstatistik, wird nicht kategorisch

ausgeschlossen. Es stellt sich den Teilnehmern je-

doch die Frage, inwieweit eine derartige Beschrän-

kung den von der EU-Kommission angestrebten Zie-

len diene.

Eine weitere Erkenntnis der Studie betrifft das Ver-

hältnis von Kosten und Nutzen einer Einführung von

EPSAS: Die überwiegende Zahl der Teilnehmer sieht

wie erwartet an dieser Stelle einen geringen Nutzen

bei hohen Kosten. Lediglich bei einer Ausweitung der

Einführung auf das Haushaltswesen wird ein erhöh-

ter Nutzen gesehen.

Rechenschaft & Nachhaltigkeit

Auf die Frage nach dem Zweck einer öffentlichen

Rechnungslegung werden die Begriffe Rechen-

schaftspflicht sowie langfristige Nachhaltigkeit am

häufigsten genannt. Die Konsolidierung - ein in der

Öffentlichkeit stets heiß diskutiertes Thema - spielt

für die Teilnehmer eine eher untergeordnete Rolle.

Hinsichtlich der Prinzipien für die öffentliche Rech-

nungslegung werden die Themen Verlässlichkeit und

Objektivierung am häufigsten genannt. Der prägende

Grundsatz des Handelsrechts, das Vorsichtsprinzip,

wird nur von der Hälfte der Teilnehmer als sehr wich-

tig eingeschätzt.

FAZIT Bei allen Bedenken und aller Gegenwehr

scheint am Ende des Tages eine umfassende Lö-

sung erwünscht, die nicht nur einen (weiteren?)

Kompromiss darstellt, sondern tatsächliche, ver-

lässliche und insbesondere vergleichbare Ergeb-

nisse liefert. Dabei sollten wichtige handelsrecht-

liche Grundsätze Berücksichtigung finden, für

die sich die Bundesrepublik bei der Ausgestal-

tung einsetzen muss.

Autor:

Sascha Knauf

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

[email protected]

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// AUSGABE 02-16 // 10

steuern

1. Aktueller Stand zum § 2b UStG Entwurf des BMF-Schreibens vom 28.9.2016 – Stellungnahmen der Verbände

Ende September hat die Finanzverwaltung das mit

Spannung erwartete BMF-Schreiben zu den Neure-

gelungen des § 2b UStG im Entwurf zur Stellung-

nahme an die Verbände herausgegeben. Zusam-

menfassend ist zum Inhalt des 15-seitigen Entwurfs-

schreibens festzustellen, dass daraus grundsätzlich

keine wesentlichen neuen Erkenntnisse erlangt wer-

den können. Viele der dort aufgeführten Aspekte

sind bereits aus dem Gesetzgebungsverfahren be-

kannt und nur noch mal wiederholt worden. Dennoch

ist eine Vielzahl von Stellungnahmen der Verbände

beim Bundesfinanzministerium eingegangen.

Zum wesentlichen Inhalt und den Stellungnah-

men der Verbände

Das Entwurfsschreiben führt auf, dass alle juris-

tischen Personen des öffentlichen Rechts unter

die Anwendung der Neuregelung fallen. Dabei

bezieht sich die Finanzverwaltung lediglich auf

die öffentlich verfassten Körperschaften. Abzu-

warten bleibt, ob die Forderung nach Umset-

zung des EuGH-Urteils Saudacor (29.10.2015,

C-174/14) berücksichtigt wird. In diesem Urteil

hat der EuGH – unter engen Auflagen – auch

das Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage

in privatrechtlicher Form als einen Fall angese-

hen, der nach der deutschen Norm des § 2b

UStG begünstigt werden könnte. Daraus können

sich Kostenentlastungen auf der Leistungsein-

gangsseite ergeben, wenn derartige Leistungen

an die Körperschaft nicht mehr der Umsatz-

steuer unterliegen würden.

Hilfsgeschäfte sind solche Geschäfte, die eine

Haupttätigkeit mit sich bringen. Nach Auffassung

des BMF sind Hilfsgeschäfte grundsätzlich pri-

vatrechtlicher Natur, die sodann nicht nach § 2b

UStG begünstigt behandelt werden können. In

Bezug auf Leistungen aus dem nichtunterneh-

merischen Bereich (z. B. Verkauf von Wirt-

schaftsgütern, Überlassung PKW oder Telefon

an Arbeitnehmer) verneint das BMF-Schreiben

den Aspekt der Nachhaltigkeit und löst damit die

Umsatzsteuerbarkeit auf, auch wenn diese Ge-

schäfte wiederholt oder mit einer gewissen Re-

gelmäßigkeit ausgeführt werden.

Diese Regelung wird dazu führen, dass im nicht-

unternehmerischen Bereich eine weitgehende

faktische Steuerbefreiung entsteht, die in der

Folge auch diverse Aufzeichnungs- und Doku-

mentationspflichten – und damit administrativen

Aufwand – vermeidet.

Das Entwurfsscheiben führt weitere Details zu

den Beistandsleistungen aus; die endgültige

Fassung des BMF-Schreibens bleibt abzuwar-

ten. Hinzuweisen ist hier auch auf eine parallele

Entwicklung im Bereich der Umsatzsteuerbefrei-

ungen. Deutschland wurde unter dem Aktenzei-

chen C-615/15 von der EU- Kommission wegen

der unzureichenden Umsetzung der Regelung

aus Artikel 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRL (geteilte

Dienstleistungen, Kostengemeinschaften) ver-

klagt. Diese universelle Befreiungsnorm findet

sich im deutschen UStG nur im Bereich des Ge-

sundheitswesens wieder. Es ist zu erwarten,

dass Deutschland diese Regelung noch in das

Gesetz mit aufzunehmen hat. Hieraus kann sich

sodann noch Gestaltungsspielraum für Leistun-

gen bzw. Sachverhalte ergeben, die nicht nach

§ 2b Abs. 3 UStG einer Begünstigung zugeführt

werden können.

Sodann ist noch ein Punkt zu nennen, den das

BMF-Schreiben nicht regelt. Es sind keinerlei

Aussagen der Finanzverwaltung zum Vorsteu-

erabzug bzw. zur Vorsteuerberichtigung aufge-

führt. Hier ist noch völlig unklar, wie sich die Fi-

nanzverwaltung dazu verhält. Grundsätzlich gilt,

dass Vorsteuern (auch durch die Korrekturnorm

des § 15a UStG) nur dann geltend gemacht wer-

den können, wenn die Leistung für den unter-

nehmerischen Bereich bezogen wird bzw.

wurde. Gerade in der Übergangszeit können In-

vestitionen erfolgen, die nach derzeitiger

Rechtslage keinen Vorsteuerabzug ermöglichen,

wohl aber nach neuer Rechtslage. Hier wird es

Aufgabe sein, durch angemessene Maßnahmen

dem Prinzip der Neutralität des Mehrwertsteuer-

rechts zu entsprechen.

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// AUSGABE 02-16 // 11

Weiteres Verfahren

Bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe der Cura-

communal lag das finale BMF-Schreiben noch nicht

vor. Die Finanzverwaltung hat jedoch signalisiert an

der Ankündigung festzuhalten, im 2. Halbjahr 2016

ein endgültiges Schreiben herauszugeben. Von der

Systematik her soll dieses Schreiben nur grundsätzli-

che Fragestellungen behandeln. Weitergehende

branchenspezifische Fragen (insbesondere zu Kom-

munen, Kirchen, Universitäten) sollen jeweils in ei-

genständigen BMF-Schreiben behandelt werden.

Hierfür wurde bislang kein Zeitpunkt avisiert.

Übergangsregelung

In Bezug auf die Ausübung des Wahlrechts zur

Übergangsregelung (§ 27 Abs. 22 UStG) wäre eine

rechtssichere Klärung der offenen Rechtsfragen zu

den Beistandsleistungen und dem Vorsteuerabzug

zwingend gewesen. Offensichtlich sieht die Finanz-

verwaltung nach der Neuinterpretation der Über-

gangsregelung und der damit einhergehenden Mög-

lichkeit der "rückwirkenden Rücknahme" des Antrags

diesen Aspekt nunmehr als weniger bedeutsam an.

Zwar kann durch die Möglichkeit der rückwirkenden

Rücknahme ein in 2016 zu stellender Antrag, z. B. im

Jahr 2019 mit Wirkung auf den 1.1.2017 zurückge-

nommen werden, womit dann z. B. auch die Möglich-

keit zum Vorsteuerabzug gewährleistet werden kann.

In Bezug auf tatsächlich durchgeführte Sachverhalte

wird dieses Instrument aber keinen Vorteil mit sich

bringen. Verwirklichte Beistandsleistungen werden

auch rückwirkend auf Basis der finalen Auslegung

der Finanzverwaltung beurteilt.

FAZIT Das BMF-Schreiben wird nur in Grund-

zügen zur Rechtsklarheit für den Anwender bei-

tragen. Viele praxisrelevante und wichtige

Rechtsfragen (z. B. zum Vorsteuerabzug) bleiben

ungeklärt. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanz-

verwaltung zügig die avisierten branchenspezifi-

schen Schreiben herausgibt. Für den Rechtsan-

wender bleibt an dieser Stelle nur der Hinweis,

dass die Ausübung des Wahlrechts nach § 27

Abs. 22 UStG bis zum Jahresende faktisch die

einzig vertretbare Alternative ist.

Autor:

Christoph Beine

Steuerberater

[email protected]

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// AUSGABE 02-16 // 12

2. Reformvorschlag der Grundsteuer Länder sehen wegen veralteter Basiswerte Handlungsbedarf

Die Grundsteuer knüpft derzeit an die sogenannten

Einheitswerte an. In den alten Bundesländern liegen

diesen die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 zu-

grunde. In den neuen Bundesländern sind es sogar

die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1935. Nach so

vielen Jahren sieht sich der Gesetzgeber nun veran-

lasst, die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer

neu zu regeln. Unter anderem soll dies geschehen,

da beim Bundesverfassungsgericht mehrere Verfah-

ren zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung

anhängig sind. Die Verfassungswidrigkeit könnte ei-

nen Steuerausfall von rund 13 Mrd. Euro zur Folge

haben. Die Länder Niedersachsen und Hessen ha-

ben daher am 22. September 2016 die Gesetzesan-

träge zur Änderung des Grundgesetzes (BR-Drs.

514/16) sowie zur Änderung des Bewertungsgeset-

zes (BR-Drs. 515/16) im Bundesrat eingebracht. Die

Beratung hierüber soll in den zuständigen Ausschüs-

sen erfolgen.

Eckpunkte der Reform

In einem ersten Schritt soll eine Neuregelung der Be-

wertung von Grundstücken erfolgen. Der Geset-

zesentwurf sieht einen Übergang vom gemeinen

Wert (Verkehrswert) zum Kostenwert vor. Somit sol-

len sämtliche Grundstücke und auch die land- und

forstwirtschaftlichen Betriebe erstmals auf den 1. Ja-

nuar 2022 neu bewertet werden.

Der Reformvorschlag sieht weiterhin vor, dass unbe-

baute Grundstücke mit den Bodenrichtwerten bewer-

tet werden sollen, die von den Gutachterausschüs-

sen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches er-

mittelt werden. Bei bebauten Grundstücken soll zum

Bodenrichtwert der Wert des Gebäudeteils addiert

werden. Der Gebäudewert soll sich wie folgt ermit-

teln: Die Bruttogrundfläche wird mit den sogenannten

Pauschalherstellungskosten multipliziert. Die Pau-

schalherstellungskosten sollen zukünftig für die je-

weiligen Gebäudeklassen in der geplanten Anlage

36 zum Bewertungsgesetz geregelt sein und sollen

regelmäßig angepasst werden. Vom Gebäudewert

soll ein Alterswertabschlag in Abhängigkeit von der

typisierten Nutzungsdauer (Anlage 22 zum Bewer-

tungsgesetz) vorgenommen werden. Maximal soll

dieser Wert 70 Prozent betragen.

In einem zweiten Schritt sollen die Steuermesszah-

len ermittelt werden, um die angestrebte bundes-

weite Aufkommensneutralität der Reform zu errei-

chen. Die Steuermesszahlen sollen in Zukunft durch

die Länder festgelegt werden und gelten landesweit

und sind damit nicht mehr - wie bisher - abhängig

von der Kommune. Hierfür wird jedoch die Änderung

des Artikels 105 des Grundgesetzes erforderlich.

Nach gegenwärtigem Stand soll die Anwendung die-

ser neuen Werte erstmals ab dem Jahr 2027 erfol-

gen.

Eigentümer werden erklärungspflichtig

Die Eigentümer treffen nach dem vorliegenden Ent-

wurf, im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, wei-

tergehende Erklärungspflichten. So sollen sie für die

erste Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 zur Ab-

gabe einer Feststellungserklärung verpflichtet wer-

den. Außerdem müssen sie nach Aufforderung durch

die Finanzbehörde Erklärungen abgeben, etwa wenn

bei ihnen neue wirtschaftliche Einheiten entstehen.

Ebenfalls neu ist die Verpflichtung der Steuerpflichti-

gen, „bei einer Änderung der tatsächlichen Verhält-

nisse, die die Höhe des Grundsteuerwertes, die Ver-

mögensart oder die Art der Grundstücksgruppe be-

einflussen oder zu einer erstmaligen Feststellung

führen können“, auf den Beginn des folgenden Ka-

lenderjahres eine Erklärung abzugeben. Dies wäre

dann der Fall, wenn Eigentümer An-, Um- oder Aus-

bauten vornehmen, grundlegende Modernisierungen

durchführen oder sich Nutzungsänderungen erge-

ben.

FAZIT Sollte sich der Reformvorschlag durch-

setzen, wäre aus Sicht der Kommunen eine ge-

rechtere Verteilung der Steuerlasten zu erwarten.

Autoren:

Annika Ort

Steuerberaterin

[email protected]

Tobias Hagemeyer, LL.M.

Assessor jur.

[email protected]

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// AUSGABE 02-16 // 13

recht

1. Der Bundestag beschließt BTHG und PSG III Welche Änderungen ergeben sich im Vergleich zum Gesetzesentwurf?

Am 1.12.2016 hat der Bundestag in zweiter und drit-

ter Lesung das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe

und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinde-

rungen (BTHG) sowie das dritte Pflegestärkungsge-

setz (PSG III) beschlossen. Zahlreiche Änderungs-

anträge und Stellungnahmen im Vorfeld zu beiden

Gesetzesentwürfen haben - teilweise - Wirkung ge-

zeigt:

Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege

Der beabsichtigte Vorrang von Pflegeleistungen

nach dem SGB XI und der Hilfe zur Pflege im häusli-

chen Bereich ist im Wesentlichen nicht übernommen

worden. Menschen mit Behinderung und Pflegebe-

darf können damit weiterhin die Leistungen der Ein-

gliederungshilfe und der Pflege nach dem SGB XI

parallel in Anspruch nehmen. Daneben umfasst die

Eingliederungshilfe auch die Hilfe zur Pflege (SGB

XII), es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor

Vollendung der Regelaltersgrenze (Rentenalter)

keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. In

diesem Fall soll die Pflegeleistung vorgehen.

Im Einzelnen gilt für das Verfahren dann Folgendes:

Treffen Leistungen der Pflegeversicherung

und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen,

vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtig-

ten die zuständige Pflegekasse und der für die Ein-

gliederungshilfe zuständige Träger, dass im Verhält-

nis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungs-

hilfe zuständige Träger die Leistungen der Pflegever-

sicherung auf der Grundlage des von der Pflege-

kasse erlassenen Leistungsbescheids zu überneh-

men hat. Sie vereinbaren ferner, dass die zuständige

Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zustän-

digen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden

Leistungen erstattet. Des Weiteren werden die Leis-

tungsträger die Modalitäten der Übernahme und der

Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung

vereinbaren müssen.

Mit dieser Änderung sind sicherlich einige der Ab-

grenzungsprobleme von Eingliederungshilfe und

Pflege nivelliert. Es bleibt jedoch abzuwarten, welche

Herausforderung mit Inkrafttreten des neuen Pflege-

bedürftigkeitsbegriffes einhergehen werden.

Im stationären Bereich ist es allerdings weiterhin bei

der Abgeltung von Pflegeversicherungsleistungen

mit einem pauschalen Betrag von 266 € pro Monat

geblieben.

Leistungszugang („5-von-9“)

Die geplante Neuordnung des Zugangs zu Leistun-

gen der Eingliederungshilfe ist zunächst vertagt. Die

sogenannte “5-von-9-Regelung” besagt, dass eine

Leistungsberechtigung erst vorliegt, wenn eine Per-

son in 5 von 9 Lebensbereichen Unterstützungsbe-

darf hat. Diese Regelung wird in den kommenden

Jahren zunächst wissenschaftlich erforscht und da-

nach in Modellvorhaben erprobt. Insbesondere die

nähere Ausgestaltung der Anzahl und des Inhalts der

Lebensbereiche bleibt damit einem weiteren Bundes-

gesetz vorbehalten. Wenn ein solches nach der Er-

probungs- und Modellphase verkündet wird, treten

Neureglungen über den Zugang zur Eingliederungs-

hilfe frühestens 2023 in Kraft.

Kosten der Unterkunft in Einrichtungen

In - bislang bezeichneten - “stationären Einrichtun-

gen” können nun auch höhere Kosten als die Kosten

der Unterkunft in Höhe der Kosten eines entspre-

chenden Mehrpersonenhaushalts übernommen wer-

den. Dies gilt, wenn ein Umzug in eine angemessene

Wohnung nicht innerhalb von 6 Monaten erfolgen

kann oder zusätzliche Haushaltsaufwendungen in

den Kosten beinhaltet sind, die anderenfalls über

den Regelbedarf abzudecken wären.

Erstattung des Barbetrags durch den Bund

Für Leistungsberechtigte in stationären Einrichtun-

gen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten,

soll der Bund den Ländern zukünftig einen monatli-

chen Betrag in Höhe von 14 % der Regelbedarfs-

stufe 1 erstatten.

FAZIT Die Beratung im Bundesrat findet am

16.12.2016 statt. Ob es bei diesen Änderungen

bleibt, ist abzuwarten.

Autorin:

Christiane Hasenberg

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht

[email protected]

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