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Einführung 30. Oktober 2008 Baurechtszirkel Spannungsfeld „Abnahme“

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Page 1: Einführung 30. Oktober 2008 Baurechtszirkel Spannungsfeld Abnahme

Einführung

30. Oktober 2008

Baurechtszirkel

Spannungsfeld „Abnahme“

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Seite 230. Oktober 2008

Spannungsfeld „Abnahme“ - EinführungProf. L. Schmidt, Fakultät Bauingenieurwesen

„Klassischer“ Kaufvertrag

AuswählenBestellen Bezahlen Mitnehmen (Abnahme)

„Gekauft wie gesehen“

in einem Vorgang

Die Abnahme ist bei einem üblichen Kaufvertrag lediglich eine Nebenpflicht des Käufers

PRODUKT

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Seite 330. Oktober 2008

Spannungsfeld „Abnahme“ - EinführungProf. L. Schmidt, Fakultät Bauingenieurwesen

Werkvertrag

• Im Werkvertrag wird ein Produkt auf Bestellung des Auftraggebers hergestellt

• Das Produkt ist individuell und auf die Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten

• Zwischen Bestellung und Übergabe an den Auftraggeber liegt ein größerer Zeitraum

• Der Bauherr muss schon vor der Übergabe einen hohen Anteil des erforderlichen Kapitals einsetzen

Entspricht das erstellte Produkt der Bestellung

Feststellung der Beschaffenheit des Produktes mittels einer Abnahme Hauptpflicht

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Seite 430. Oktober 2008

Spannungsfeld „Abnahme“ - EinführungProf. L. Schmidt, Fakultät Bauingenieurwesen

Unterschiedliche Abnahmebegriffe

1. Rechtsgeschäftliche AbnahmeArt, Durchführung und Wirkung der Abnahme geregelt in

2. Technische Abnahmen nach VOB/B § 4 Nr. 10

3. Behördliche Abnahmen

Gesetz - BGB § 640, 641, 641a, 644gilt bei jedem Werkvertrag

Vertragliche Sonderregelungen – VOB/B § 12gehen den gesetzlichen Vorschriften vor

Rohbauabnahmen Gebrauchs- und Schlussabnahmen

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Seite 530. Oktober 2008

Spannungsfeld „Abnahme“ - EinführungProf. L. Schmidt, Fakultät Bauingenieurwesen

Rechtsfolgender rechtsgeschäftlichen Abnahme einer Bauleistung

Fälligkeit der Vergütung

Erlöschen des Erfüllungsanspruchs

des AG

Übergang der Gefahr auf den

Auftraggeber

Umkehrung der Beweislast

für Mängelansprüche

Rechtsverlust nicht vorbehaltener

Ansprüche

Beginn der Gewährleistungsfrist

§

VOB/B§ 1 Nr. 4

VOB/B§ 1 Nr. 4

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Seite 630. Oktober 2008

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Abnahme im VOB - Vertrag

§ 12 Nr. 1 Erklärte Abnahme auf Verlangen

§ 12 Nr. 2 Teilabnahme

§ 12 Nr. 3 Abnahmeverweigerung

§ 12 Nr. 4 Förmliche Abnahme

§ 12 Nr. 5 Fiktive Abnahme

§ 12 Nr. 6 Gefahrübergang

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Seite 730. Oktober 2008

Spannungsfeld „Abnahme“ - EinführungProf. L. Schmidt, Fakultät Bauingenieurwesen

Abnahme im VOB - Vertrag

§ 12 Nr. 1 Abnahme auf Verlangen des AN

Voraussetzung des AN:• Fertigstellung der Leistung• ohne wesentliche Mängel• vertraglich bestimmungsgemäßer Gebrauch muss ungehindert ausgeübt werden können

Pflichten des AG:• Durchführung der Abnahme innerhalb von 12 Werktagen

Der AN hat einen Anspruch auf Abnahme der Leistung

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Seite 830. Oktober 2008

Spannungsfeld „Abnahme“ - EinführungProf. L. Schmidt, Fakultät Bauingenieurwesen

Abnahme im VOB - Vertrag

§ 12 Nr. 2 Abnahme von Teilleistungen

Die Abnahme ist auf Verlangen auch für Teilbereiche durchzuführen

Voraussetzung:• Die Teilbereiche müssen in sich abgeschlossen seinFolge:• Unterschiedliche Gewährleistungsfristen in einem Bauvorhaben

Diese Regelung betrifft Teilabnahmen innerhalb eines Gewerkes

Verwandte Problematik:Generalunternehmer müssen abgeschlossene Leistungen von Nachunternehmern abnehmen obwohl sie selbst vom Bauherrn noch keine Abnahme erhalten

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Seite 930. Oktober 2008

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Abnahme im VOB - Vertrag

§ 12 Nr. 3 Abnahmeverweigerung

Voraussetzung :• Fertigstellung der Leistung ist nicht gegeben• wesentliche Mängel schränken die Gebrauchstauglichkeit ein (Zumutbarkeit)• Höhe der Mängelbeseitigungskosten größer 5 – 10 %

der Baukosten

Die Beweislast liegt beim AN

Maßgebend:Ist dem AG zuzumuten, die mit derAbnahme verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen

Es kommtdarauf an

Sicher nicht !

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Seite 1030. Oktober 2008

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Abnahme im VOB - Vertrag

§ 12 Nr. 4 Förmliche Abnahme

Voraussetzung:• Erfolgt auf Verlangen einer Vertragspartei

Durchführung:• Schriftliche Festlegung des Befunds (Abnahmeprotokoll)• Teilnahme von Sachverständigen möglich• Anwesenheit des AN nicht erforderlich• Förmliche Abnahme im Vertrag festlegen, um fiktive

Abnahme zu verhindern

Bekannte Mängel und Vertragsstrafen müssen vom AGvorbehalten werden

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Seite 1130. Oktober 2008

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Abnahme im VOB - Vertrag

§ 12 Nr. 5 Fiktive Abnahme

Die Leistung gilt als abgenommen• 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung des AN über

die Fertigstellung der Leistung (nicht an die Form gebunden) Fertigstellungsmeldung auch über die Schlussrechnung möglich• 6 Werktage nach Beginn der Benutzung

zu seinem vertragsgemäß bestimmten Gebrauch

Der AG muss sämtlich Ansprüche aus bekannten Mängelnund Vertragsstrafen in diesen Fristen vorbehalten

Benutzung von Teilen gilt nicht als Abnahme

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Seite 1230. Oktober 2008

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Abnahme im VOB - Vertrag

§ 12 Nr. 6 Gefahrenübergang

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den AG über

Beweislastumkehr:Nach der Abnahme muss der AG beweisen, dass• es sich um einen Mangel handelt und• wer den Mangel verursacht hat

...sofern nicht sowieso schon in der Risikosphäredes AG infolge höherer Gewalt nach VOB/B § 7

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Seite 1330. Oktober 2008

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Abnahme im BGB - Vertrag

§ 640 Abs. 1 Pflicht des AG zur Abnahme

§ 640 Abs. 2 Mängelvorbehalte bei Abnahme

§ 641 Fälligkeit der Vergütung

§ 641a Fertigstellungsbescheinigung

§ 644 Gefahrtragung

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Seite 1430. Oktober 2008

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Abnahme im BGB - Vertrag

Gemeinsamkeiten zum VOB - Vertrag

• Beststeller (AG) ist zur Abnahme verpflichtet• Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur

Abnahmeverweigerung• Benennung von Vorbehalten bei der Abnahme zur Vermeidung

von Anspruchsverlusten• Stillschweigende und fiktive Abnahmen möglich• Fälligkeit der Vergütung• Gefahrenübergang

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Seite 1530. Oktober 2008

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Abnahme im BGB - Vertrag

Unterschiede zum VOB-Vertrag

• Die „förmliche“ Abnahme ist im BGB nicht vorgesehen• Teilabnahmen nur bei gesonderter Vereinbarung• Zurückhaltungsrechte bei mangelhafter Werkleistung

bis zum 3-fachen der vermutlichen Mängelbeseitigungskosten• Fertigstellungsbescheinigung

Gutachter bestätigen Fertigstellung und Mängelfreiheit Überprüfung beschränkt sich auf die vom AG gerügten MängelDer Gutachter ist ein einvernehmlich bestellter Sachverständiger

• Rückhalt vom 3-fachen der Mängelbeseitigungskosten auch im VOB-Vertrag üblich• Fertigstellungsbescheinigung nach Mängelfreiheit am Bau nicht praktikabel

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Seite 1630. Oktober 2008

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Technische Abnahme

Die technische Abnahme löst nicht die Rechtsfolgen derAbnahme nach § 12 VOB/B aus

Die technische Abnahme dient der Feststellung,dass Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

§ 4 Nr. 10 VOB/B

Bewehrungsabnahme

Prüfung der Abdichtung

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Seite 1730. Oktober 2008

Spannungsfeld „Abnahme“ - EinführungProf. L. Schmidt, Fakultät Bauingenieurwesen

Ergebnisder Abnahme einer Bauleistung

Warum sprechen wir von einem Spannungsfeld

Der AN wird im Wesentlichen von seinen vertraglichen Verpflichtungen entlastet

Der AG erhält sein bestelltesBauwerk

Eine klassische win-win Situation

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Seite 1830. Oktober 2008

Spannungsfeld „Abnahme“ - EinführungProf. L. Schmidt, Fakultät Bauingenieurwesen

Warum ist die Abnahmeein Spannungsfeld?

Auftraggeber als Eigennutzersind an einer schnellenAbnahme interessiert, .......

........ Auftraggeber mit leerstehenden Immobilien verfügen eher über eine geringe Motivation zur Abnahme undden daraus resultierenden Rechtsfolgen

NachträglichesFinanzierungsinstrument

überMängeleinbehalte

NachträglichesFinanzierungsinstrument

überMängeleinbehalte

Die Auftraggeber

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Seite 1930. Oktober 2008

Spannungsfeld „Abnahme“ - EinführungProf. L. Schmidt, Fakultät Bauingenieurwesen

Warum ist die Abnahmeein Spannungsfeld?

QualitätGravierende Mängel

in Art und Menge

ZeitDie Leistung ist

nicht fertiggestellt

Die geforderte Qualität ist nicht erzielbar

Die Auftragnehmer

Die Planer

Fehlende Anmeldung von BedenkenVOB/B § 4 Nr. 3

Verweigerung der Abnahme

Aber:Wie sind die Rechtsfolgen für

den AG bei zu unrecht verweigerter Abnahme?

Verweigerung der Abnahme

Aber:Wie sind die Rechtsfolgen für

den AG bei zu unrecht verweigerter Abnahme?

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Seite 2030. Oktober 2008

Spannungsfeld „Abnahme“ - EinführungProf. L. Schmidt, Fakultät Bauingenieurwesen

Baurechtszirkel 2008

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Ich wünsche einen interessanten Verlaufder Veranstaltung