einkommensteuer sonderausgaben §10 estg 1.§10 (1) nr. 1unterhaltsleistungen 2.§10 (1) nr....

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Einkommensteuer Sonderausgaben §10 EStG 1. §10 (1) Nr. 1 Unterhaltsleistungen 2. §10 (1) Nr. 1a Versorgungsleistungen 3. §10 (1) Nr. 1b Versorgungsausgleich 4. §10 (1) Nr. 2a gesetzliche Rentenversicherung, mit §10 (3) 5. §10 (1) Nr. 2b kapitalgedeckte Altersvorsorge 6. §10 (1) Nr. 3a Beiträge zu Versicherungen, mit §10 (4) und (4a) 7. §10 (1) Nr. 4 gezahlte Kirchensteuer 8. §10 (1) Nr. 7 eigene Berufsausbildung 9. §10 (1) Nr. 9 Schulgeld

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EinkommensteuerSonderausgaben §10 EStG

1. §10 (1) Nr. 1 Unterhaltsleistungen

2. §10 (1) Nr. 1a Versorgungsleistungen

3. §10 (1) Nr. 1b Versorgungsausgleich

4. §10 (1) Nr. 2a gesetzliche Rentenversicherung, mit §10 (3)

5. §10 (1) Nr. 2b kapitalgedeckte Altersvorsorge

6. §10 (1) Nr. 3a Beiträge zu Versicherungen, mit §10 (4) und (4a)

7. §10 (1) Nr. 4 gezahlte Kirchensteuer

8. §10 (1) Nr. 7 eigene Berufsausbildung

9. §10 (1) Nr. 9 Schulgeld

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an geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt ESt-Pflichtigen Ehegatten

Mit Zustimmung des Empfängers bis zu 13.508 € im KJ abzugsfähig

Empfänger muss es als Einnahmen versteuern

1. §10 (1) Nr. 1 Unterhaltsleistungen

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2. §10 (1) Nr. 1a Versorgungsleistungen

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3. §10 (1) Nr. 1b Versorgungsausgleich

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Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anteil zu RV zusammenrechnen

Davon dann 68% in 2009 (70% in 2010) Diesem Betrag dann den Arbeitgeberanteil wieder abziehen

Das ist dann der Betrag der Abgezogen werden kann

Bsp.: Gesetzliche Rentenversicherung Landwirtschaftliche Altersklasse Berufsständische Versorgungseinrichtungen

Höchstbetrag: 20.000 €, bei Zusammenveranlagung 40.000 €

Nach Abzug des Arbeitgeberanteils §10 (3)

4. §10 (1) Nr. 2a

gesetzliche Rentenversicherung

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Beiträge zu Kapitallebensversicherung/ Rentenversicherung

Laufzeit min. 12 Jahre mit laufenden Beiträgen

Abzugsfähig sind 88% dieser Beiträge

Alte/neue

5. §10 (1) Nr. 2b

kapitalgedeckte Altersvorsorge

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Arbeitslosen- , Berufsunfähigkeits- , Kranken- , Pflege- , Unfall- , Haftpflicht- , Risiko (nur für Todesfall) Versicherung

Höchstbetrag §10 (4) max. 2.400 € im Kalenderjahr

Bei Selbständigen

Höchstbetrag §10 (4) max. 1.500 € im Kalenderjahr

Bei Arbeitnehmern und Beamten

Günstigerprüfung §10 (4a) Versicherungsbeiträge - Vorwegabzug 3.068 (ledig) - 16 % des Lohnes = Unterschiedsbetrag - Grundhöchstbetrag 1.334 (ledig) = Verbleibt - hälftiger Überschuss (50%, max. 667 (ledig))

= abzugsfähige Vorsorgebeträge

6. §10 (1) Nr. 3a

Beiträge zu Versicherungen

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7. §10 (1) Nr. 4 gezahlte Kirchensteuer

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Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung Bis zu 4.000 € im Kalenderjahr abzugsfähig Dazu zählt auch die auswärtige Unterbringung

Bei Ehegatten steht jedem der Partner dieser Betrag zu

8. §10 (1) Nr. 7

eigene Berufsausbildung

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Kind mit Anspruch auf Freibetrag oder Kindergeld (§32 (6) EStG)

30% des Entgelts, max. aber 5.000 € Ohne Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung

Schule Freie Trägerschaft Muss in einem Mitgliedstaat der EU sein Auch Deutsche Schule im Ausland

Höchstbetrag gilt für jedes Kind, je Elternteil nur einmal

9. §10 (1) Nr. 9 Schulgeld

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EinkommensteuerKind im Sinne des § 32

1. §32 (1) Wer ist Kind? Mit §9c - Kinderbetreuungskosten

2. §32 (4) Ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat

3. §32 (4) S. 2 Einkünfte und Bezüge

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Im 1. Grad verwandte Kinder Pflegekinder (Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern besteht nicht

mehr) Angenommenes Kind (Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern

besteht weiter hin)

Berücksichtigung vom 1. Monat der Geburt bis zum beginn des Monats in dem es das 18. Lebensjahr noch nicht beendet hat

§9c – Kinderbetreuungskosten

Aufwendungen für erwerbsbedingte Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes

Für Kinder die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Oder bei denen vor Vollendung des 25. Lebensjahres eine Behinderung

eingetreten ist

Höhe: zwei Drittel der Aufwendungen, max. 4.000 € je Kind

1. §32 (1) Wer ist Kind? Mit §9c - Kinderbetreuungskosten

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Bis zum 21. Lebensjahr

Wenn es Arbeitsuchend ist

Bis zum 25. Lebensjahr

Wenn es im Studium ist Wenn es in Ausbildung ist Oder Übergangszeit von 4 Monate zwischen Studium und Ausbildung (o.ä.) Wehr- oder Zivildienst Freiwilligen Dienst

2. §32 (4) Ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat

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3. §32 (4) S. 2 Einkünfte und Bezüge

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EinkommensteuerAußergewöhnliche Belastungen §§33 - 33b

1. §33 (1) Definition

2. §33 (3) zumutbare Belastung

3. §33a (1) Unterhalt

4. §33a (2) Berufsausbildung, auswärtige Unterbringung

5. §33b (2) Behindertenpauschbeträge

6. §33b (4)-(6) Hinterbliebenen- u. Pflegepauschbetrag

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Zwangsläufig Erwachsen nicht alles Personen der gleichen Einkommensverhältnisse,

gleichen Vermögensverhältnissen und gleichen Familienstands

Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte

Kuren müssen ärztlich Verordnet werden sonst nicht abziehbar VMA VMA-Gesamt – 1/5 VMA = abziehbare VMA

Krankentagesgeldversicherung nicht abziehbar Besonders bei Selbständigen, bekommt Geld von der Versicherung wieder

Krankenhaustagesgeldversicherung abziehbar Aufenthalt im Krankenhaus, ersetzt bestimmten Teil der Mehraufwendungen

1. §33 (1) Definition

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2. §33 (3) zumutbare Belastung

Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340

über 15.340 bis 51.130 über 51.130

lediger StPfl. 5 6 7

verheiratete StPfl. 4 5 6

       

StPfl. Mit 1od. 2 Kindern 2 3 4

StPfl. Mit 3od.mehr Kindern 1 1 2

Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte

Aufwendungen

-Erstattungen

-zumutbare Belastung

= abzugsfähig

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Aufwendung für den Unterhalt an ein eine Person für die kein Anspruch auf Freibetrag oder Kindergeld besteht

Unterhaltene Person hat nur geringes oder kein Vermögen

Bis zu 7.680 € im Kalenderjahr

Betrag verringert sich um Einkünfte und Bezüge die den Freibetrag von 624 € übersteigen

3. §33a (1) Unterhalt

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Volljähriges Kind, mit Anspruch auf Freibetrag oder Kindergeld In Berufsausbildung Auswärtig untergebracht

Höhe: 924 € je Kalenderjahr

Freibetrag mindert sich um Einkünfte und Bezüge des Kindes, wenn diese 1.848 € im Kalenderjahr übersteigen

3. §33a (2) Berufsausbildung, auswärtige Unterbringung

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Die Pauschbeträge erhalten: Behinderte Menschen Grad der Behinderung min. 50 Behinderte Menschen Grad der Behinderung weniger als 50

Aber min. 25, wenn nach gesetz. Vorschriften Renten oder lfd. Bezüge zustehen

Höhe des Betrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung

Für hilflose (jeden Tag fremde Hilfe) Menschen und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 €

3. §33b (2) Behindertenpauschbeträge

von 25 und 30 310

von 35 und 40 430

von 45 und 50 570

von 55 und 60 720

von 65 und 70 890

von 75 und 80 1.060

von 85 und 90 1.230

von 95 und 100 1.420

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Pflegepauschbetrag §33b (6) Anstelle von §33 geltend machen Höhe: 924 € im Kalenderjahr Wenn er dafür kein Entgelt erhält Pflege muss im Inland sein In seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen

D d

3. §33b (4)-(6)Hinterbliebenen- u. Pflegepauschbetrag