einkommensteuer sonderausgaben §10 estg 1.§10 (1) nr. 1unterhaltsleistungen 2.§10 (1) nr....
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EinkommensteuerSonderausgaben §10 EStG
1. §10 (1) Nr. 1 Unterhaltsleistungen
2. §10 (1) Nr. 1a Versorgungsleistungen
3. §10 (1) Nr. 1b Versorgungsausgleich
4. §10 (1) Nr. 2a gesetzliche Rentenversicherung, mit §10 (3)
5. §10 (1) Nr. 2b kapitalgedeckte Altersvorsorge
6. §10 (1) Nr. 3a Beiträge zu Versicherungen, mit §10 (4) und (4a)
7. §10 (1) Nr. 4 gezahlte Kirchensteuer
8. §10 (1) Nr. 7 eigene Berufsausbildung
9. §10 (1) Nr. 9 Schulgeld
an geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt ESt-Pflichtigen Ehegatten
Mit Zustimmung des Empfängers bis zu 13.508 € im KJ abzugsfähig
Empfänger muss es als Einnahmen versteuern
1. §10 (1) Nr. 1 Unterhaltsleistungen
2. §10 (1) Nr. 1a Versorgungsleistungen
3. §10 (1) Nr. 1b Versorgungsausgleich
Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anteil zu RV zusammenrechnen
Davon dann 68% in 2009 (70% in 2010) Diesem Betrag dann den Arbeitgeberanteil wieder abziehen
Das ist dann der Betrag der Abgezogen werden kann
Bsp.: Gesetzliche Rentenversicherung Landwirtschaftliche Altersklasse Berufsständische Versorgungseinrichtungen
Höchstbetrag: 20.000 €, bei Zusammenveranlagung 40.000 €
Nach Abzug des Arbeitgeberanteils §10 (3)
4. §10 (1) Nr. 2a
gesetzliche Rentenversicherung
Beiträge zu Kapitallebensversicherung/ Rentenversicherung
Laufzeit min. 12 Jahre mit laufenden Beiträgen
Abzugsfähig sind 88% dieser Beiträge
Alte/neue
5. §10 (1) Nr. 2b
kapitalgedeckte Altersvorsorge
Arbeitslosen- , Berufsunfähigkeits- , Kranken- , Pflege- , Unfall- , Haftpflicht- , Risiko (nur für Todesfall) Versicherung
Höchstbetrag §10 (4) max. 2.400 € im Kalenderjahr
Bei Selbständigen
Höchstbetrag §10 (4) max. 1.500 € im Kalenderjahr
Bei Arbeitnehmern und Beamten
Günstigerprüfung §10 (4a) Versicherungsbeiträge - Vorwegabzug 3.068 (ledig) - 16 % des Lohnes = Unterschiedsbetrag - Grundhöchstbetrag 1.334 (ledig) = Verbleibt - hälftiger Überschuss (50%, max. 667 (ledig))
= abzugsfähige Vorsorgebeträge
6. §10 (1) Nr. 3a
Beiträge zu Versicherungen
7. §10 (1) Nr. 4 gezahlte Kirchensteuer
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung Bis zu 4.000 € im Kalenderjahr abzugsfähig Dazu zählt auch die auswärtige Unterbringung
Bei Ehegatten steht jedem der Partner dieser Betrag zu
8. §10 (1) Nr. 7
eigene Berufsausbildung
Kind mit Anspruch auf Freibetrag oder Kindergeld (§32 (6) EStG)
30% des Entgelts, max. aber 5.000 € Ohne Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung
Schule Freie Trägerschaft Muss in einem Mitgliedstaat der EU sein Auch Deutsche Schule im Ausland
Höchstbetrag gilt für jedes Kind, je Elternteil nur einmal
9. §10 (1) Nr. 9 Schulgeld
EinkommensteuerKind im Sinne des § 32
1. §32 (1) Wer ist Kind? Mit §9c - Kinderbetreuungskosten
2. §32 (4) Ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat
3. §32 (4) S. 2 Einkünfte und Bezüge
Im 1. Grad verwandte Kinder Pflegekinder (Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern besteht nicht
mehr) Angenommenes Kind (Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern
besteht weiter hin)
Berücksichtigung vom 1. Monat der Geburt bis zum beginn des Monats in dem es das 18. Lebensjahr noch nicht beendet hat
§9c – Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen für erwerbsbedingte Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes
Für Kinder die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Oder bei denen vor Vollendung des 25. Lebensjahres eine Behinderung
eingetreten ist
Höhe: zwei Drittel der Aufwendungen, max. 4.000 € je Kind
1. §32 (1) Wer ist Kind? Mit §9c - Kinderbetreuungskosten
Bis zum 21. Lebensjahr
Wenn es Arbeitsuchend ist
Bis zum 25. Lebensjahr
Wenn es im Studium ist Wenn es in Ausbildung ist Oder Übergangszeit von 4 Monate zwischen Studium und Ausbildung (o.ä.) Wehr- oder Zivildienst Freiwilligen Dienst
2. §32 (4) Ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat
3. §32 (4) S. 2 Einkünfte und Bezüge
EinkommensteuerAußergewöhnliche Belastungen §§33 - 33b
1. §33 (1) Definition
2. §33 (3) zumutbare Belastung
3. §33a (1) Unterhalt
4. §33a (2) Berufsausbildung, auswärtige Unterbringung
5. §33b (2) Behindertenpauschbeträge
6. §33b (4)-(6) Hinterbliebenen- u. Pflegepauschbetrag
Zwangsläufig Erwachsen nicht alles Personen der gleichen Einkommensverhältnisse,
gleichen Vermögensverhältnissen und gleichen Familienstands
Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte
Kuren müssen ärztlich Verordnet werden sonst nicht abziehbar VMA VMA-Gesamt – 1/5 VMA = abziehbare VMA
Krankentagesgeldversicherung nicht abziehbar Besonders bei Selbständigen, bekommt Geld von der Versicherung wieder
Krankenhaustagesgeldversicherung abziehbar Aufenthalt im Krankenhaus, ersetzt bestimmten Teil der Mehraufwendungen
1. §33 (1) Definition
2. §33 (3) zumutbare Belastung
Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340
über 15.340 bis 51.130 über 51.130
lediger StPfl. 5 6 7
verheiratete StPfl. 4 5 6
StPfl. Mit 1od. 2 Kindern 2 3 4
StPfl. Mit 3od.mehr Kindern 1 1 2
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte
Aufwendungen
-Erstattungen
-zumutbare Belastung
= abzugsfähig
Aufwendung für den Unterhalt an ein eine Person für die kein Anspruch auf Freibetrag oder Kindergeld besteht
Unterhaltene Person hat nur geringes oder kein Vermögen
Bis zu 7.680 € im Kalenderjahr
Betrag verringert sich um Einkünfte und Bezüge die den Freibetrag von 624 € übersteigen
3. §33a (1) Unterhalt
Volljähriges Kind, mit Anspruch auf Freibetrag oder Kindergeld In Berufsausbildung Auswärtig untergebracht
Höhe: 924 € je Kalenderjahr
Freibetrag mindert sich um Einkünfte und Bezüge des Kindes, wenn diese 1.848 € im Kalenderjahr übersteigen
3. §33a (2) Berufsausbildung, auswärtige Unterbringung
Die Pauschbeträge erhalten: Behinderte Menschen Grad der Behinderung min. 50 Behinderte Menschen Grad der Behinderung weniger als 50
Aber min. 25, wenn nach gesetz. Vorschriften Renten oder lfd. Bezüge zustehen
Höhe des Betrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung
Für hilflose (jeden Tag fremde Hilfe) Menschen und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 €
3. §33b (2) Behindertenpauschbeträge
von 25 und 30 310
von 35 und 40 430
von 45 und 50 570
von 55 und 60 720
von 65 und 70 890
von 75 und 80 1.060
von 85 und 90 1.230
von 95 und 100 1.420
Pflegepauschbetrag §33b (6) Anstelle von §33 geltend machen Höhe: 924 € im Kalenderjahr Wenn er dafür kein Entgelt erhält Pflege muss im Inland sein In seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen
D d
3. §33b (4)-(6)Hinterbliebenen- u. Pflegepauschbetrag