erneuerbare energien und klimaschutz im bauplanungsrecht

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Erneuerbare Energien Erneuerbare Energien und Klimaschutz im und Klimaschutz im Bauplanungsrecht Bauplanungsrecht vhw-Seminar am 10.11.2008 in Hannover – vhw-Seminar am 10.11.2008 in Hannover – Seminarunterlage von Dr. Wolfgang Schrödter, Kanzlei Seminarunterlage von Dr. Wolfgang Schrödter, Kanzlei Dr. Fricke & Collegen, Hannover Dr. Fricke & Collegen, Hannover

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Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht. vhw-Seminar am 10.11.2008 in Hannover – Seminarunterlage von Dr. Wolfgang Schrödter, Kanzlei Dr. Fricke & Collegen, Hannover. I. Übersicht über die neuen Gesetze zum Recht der Energieeinsparung. 1. Rechtsgrundlagen - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

Erneuerbare Energien Erneuerbare Energien und Klimaschutz im und Klimaschutz im BauplanungsrechtBauplanungsrecht

vhw-Seminar am 10.11.2008 in Hannover – vhw-Seminar am 10.11.2008 in Hannover – Seminarunterlage von Dr. Wolfgang Schrödter, Kanzlei Seminarunterlage von Dr. Wolfgang Schrödter, Kanzlei

Dr. Fricke & Collegen, HannoverDr. Fricke & Collegen, Hannover

Page 2: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

I. Übersicht über die neuen Gesetze zum Recht der I. Übersicht über die neuen Gesetze zum Recht der EnergieeinsparungEnergieeinsparung

1. Rechtsgrundlagen1. Rechtsgrundlagen

a) a) EEWärmeGEEWärmeG vom 07.08.2008 (BGBl. I S. 1658) ab 01.01.2005 vom 07.08.2008 (BGBl. I S. 1658) ab 01.01.2005

b) Energieeinsparungsgesetz (b) Energieeinsparungsgesetz (EnEGEnEG) vom 01.09.2005 (BGBl. I S.) vom 01.09.2005 (BGBl. I S.

2684)2684)

c) EnergieeinsparVO vom 24.07.2007 (c) EnergieeinsparVO vom 24.07.2007 (EnEVEnEV) (BGBl. I S. 1519)) (BGBl. I S. 1519)

d) ÄnderungsVO zur EnEV (EnEV 2009 – Entwurf vom 17.06.2008,d) ÄnderungsVO zur EnEV (EnEV 2009 – Entwurf vom 17.06.2008,

BR-Drucks. 569/08)BR-Drucks. 569/08)

Page 3: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

2. EEWärmeG - Übersicht2. EEWärmeG - Übersicht

a) 1. Säule: Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer a) 1. Säule: Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer

Energien nach § 3 ff.Energien nach § 3 ff.

aa) Geltungsbereich § 4: Gebäude mit aa) Geltungsbereich § 4: Gebäude mit

mehr als 50 m2 Nutzungsflächemehr als 50 m2 Nutzungsfläche

bb) Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 – 9bb) Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 – 9

Page 4: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

2. EEWärmeG - Übersicht2. EEWärmeG - Übersicht

b) Verpflichtender Anteil erneuerbarer Energien (§§ 3, 5 und 6)b) Verpflichtender Anteil erneuerbarer Energien (§§ 3, 5 und 6)

aa) aa) SolarenergieSolarenergie: 15 % = 0,04 m: 15 % = 0,04 m22 Aperturfläche je m Aperturfläche je m22 Nutzungsfläche Nutzungsfläche

(Anlage I Nr. 1 a, aa)(Anlage I Nr. 1 a, aa)

bb) bb) gasförmige Biomassegasförmige Biomasse: 30 % des Wärmeenergiebedarfs (§ 3 Abs. 2 : 30 % des Wärmeenergiebedarfs (§ 3 Abs. 2

i.V.m. Anlage II Nr. 1)i.V.m. Anlage II Nr. 1)

cc) cc) flüssige/feste Biomasseflüssige/feste Biomasse: 50 % des Wärmeenergiebedarfs (§ 3 Abs. 3 : 50 % des Wärmeenergiebedarfs (§ 3 Abs. 3

i.V.m. Anlage II Nrn. 2 und 3)i.V.m. Anlage II Nrn. 2 und 3)

dd) dd) Geothermie/UmweltwärmeGeothermie/Umweltwärme: 50 % des Wärmeenergiebedarfs (§ 3 Abs. : 50 % des Wärmeenergiebedarfs (§ 3 Abs.

3 i.V.m. Anlage III)3 i.V.m. Anlage III)

Page 5: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

2. EEWärmeG - Übersicht2. EEWärmeG - Übersicht

c) Berechnung des Wärmeenergiebedarfs nach § 2 Abs.c) Berechnung des Wärmeenergiebedarfs nach § 2 Abs.

2 Nr. 4 i.V.m. Anlage 1 und 2 EnergieeinsparVO2 Nr. 4 i.V.m. Anlage 1 und 2 EnergieeinsparVO

Page 6: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

2. EEWärmeG - Übersicht2. EEWärmeG - Übersicht

d) Ersatzmaßnahmen nach § 7 Nrn. 1 - 3d) Ersatzmaßnahmen nach § 7 Nrn. 1 - 3

aa) § 7 Nr. 1: 50 % Wärmeenergiebedarf ausaa) § 7 Nr. 1: 50 % Wärmeenergiebedarf aus

- Anlagen zur Nutzung der Abwärme (Anlage Nr. IV)- Anlagen zur Nutzung der Abwärme (Anlage Nr. IV)

- KWK Anlagen (Anlage Nr. V)- KWK Anlagen (Anlage Nr. V)

bb) § 7 Nr. 2: bei Unterschreitung des Energieeinsparungsbedarfsbb) § 7 Nr. 2: bei Unterschreitung des Energieeinsparungsbedarfs

nach der EnergieeinsparVO um mindestens 15 %nach der EnergieeinsparVO um mindestens 15 %

(Anlage Nr. VI)(Anlage Nr. VI)

cc) § 7 Nr. 3: Deckung aus dem Netz der Nah- oder Fernwärme- cc) § 7 Nr. 3: Deckung aus dem Netz der Nah- oder Fernwärme-

versorgung (Anlage Nr. VII)versorgung (Anlage Nr. VII)

Page 7: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

2. EEWärmeG - Übersicht2. EEWärmeG - Übersicht

e) Ausnahmen nach § 9 e) Ausnahmen nach § 9

aa) Nr. 1a: Denkmalschutz, Brandschutz, Nachbarschutzaa) Nr. 1a: Denkmalschutz, Brandschutz, Nachbarschutz

bb) Nr. 1b: bei bb) Nr. 1b: bei technischer Unmöglichkeittechnischer Unmöglichkeit

cc) Nr. 2: bei unangemessenem Aufwand oder cc) Nr. 2: bei unangemessenem Aufwand oder unbilliger Härteunbilliger Härte

Page 8: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

2. EEWärmeG - Übersicht2. EEWärmeG - Übersicht

f) Durchsetzung durch „Stichprobenverfahren“f) Durchsetzung durch „Stichprobenverfahren“

nach Maßgabe des Landesrechts (§§ 10 und 11)nach Maßgabe des Landesrechts (§§ 10 und 11)

Page 9: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

3. EnergieeinsparVO3. EnergieeinsparVO

Verschärfung ab 2009 (vgl. BR-Drucks. 569/08)Verschärfung ab 2009 (vgl. BR-Drucks. 569/08)

Verschärfung bei Neubauten – auch im gewerblichen BereichVerschärfung bei Neubauten – auch im gewerblichen Bereich

- Wärmedämmung um 15 %- Wärmedämmung um 15 %

- Jahres-Primärenergiebedarf um 30 %- Jahres-Primärenergiebedarf um 30 %

- Bauteilanforderungen: 30 %- Bauteilanforderungen: 30 %

- Nachrüstpflichten- Nachrüstpflichten

- Außerbetriebnahme von Heizspeichungssystemen: § 10 a- Außerbetriebnahme von Heizspeichungssystemen: § 10 a

- Strengerer Vollzug: §§ 26 ff.- Strengerer Vollzug: §§ 26 ff.

Page 10: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

4. Aufwertung des Klimaschutzes in der 4. Aufwertung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung durch das EAG-Bau 2004Bauleitplanung durch das EAG-Bau 2004

a) Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz alsa) Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz als

Grundsatz der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 5 S. 2 BauGB)Grundsatz der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 5 S. 2 BauGB)

aa) Kein zwingender Planungsleitsatzaa) Kein zwingender Planungsleitsatz

bb) Differenzierung zwischen dem "bb) Differenzierung zwischen dem "KleinklimaKleinklima" im Plangebiet" im Plangebiet

bzw. in der Umgebung und dem allgemeinen Klima bzw. in der Umgebung und dem allgemeinen Klima

Page 11: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

4. Aufwertung des Klimaschutzes in der 4. Aufwertung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung durch das EAG-Bau 2004Bauleitplanung durch das EAG-Bau 2004

b) Nutzung erneuerbarer Energien und sparsamer Umgang b) Nutzung erneuerbarer Energien und sparsamer Umgang mit mit

Energie als Umweltbelang nach §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f. Energie als Umweltbelang nach §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f.

aa) Energieverbrauch und Nutzung alternativer aa) Energieverbrauch und Nutzung alternativer

Energien sollte ein Energien sollte ein Thema jeder UmweltprüfungThema jeder Umweltprüfung sein sein

bb) Vertragliche Regelungen sollten parallel geprüft werdenbb) Vertragliche Regelungen sollten parallel geprüft werden

cc) Klimagutachten sind in der Regel nicht erforderlich. cc) Klimagutachten sind in der Regel nicht erforderlich.

Ausnahmen: belastete Standorte, Auswirkungen auf das Ausnahmen: belastete Standorte, Auswirkungen auf das

KleinklimaKleinklima

Page 12: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

4. Aufwertung des Klimaschutzes in der 4. Aufwertung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung durch das EAG-Bau 2004Bauleitplanung durch das EAG-Bau 2004

c)c) Erneute Aufwertung des § 11 Abs. 2 Nr. 4 als GrundlageErneute Aufwertung des § 11 Abs. 2 Nr. 4 als Grundlage

städtebaulicher Regelungen zum Klimaschutz und zumstädtebaulicher Regelungen zum Klimaschutz und zum

Einsatz alternativer Energien Einsatz alternativer Energien

Page 13: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

5. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. der 5. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. der

BauNVOBauNVO

a) Stellung der baulichen Anlagen a) Stellung der baulichen Anlagen

b) Dachneigung durch Gestaltungssatzung – Begründung: b) Dachneigung durch Gestaltungssatzung – Begründung:

gestalterische Notwendigkeitgestalterische Notwendigkeit

c) Vermeidung von Verschattungen durch Zurückhaltung bei der c) Vermeidung von Verschattungen durch Zurückhaltung bei der

Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 25Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 25

Page 14: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

6. Das klassische Verwendungsverbot des § 9 Abs. 1 6. Das klassische Verwendungsverbot des § 9 Abs. 1

Nr. 23 aNr. 23 a

a)a) Grundlage eines Grundlage eines städtebaulichen Immissionsschutzes städtebaulichen Immissionsschutzes aufauf

örtlicher Ebeneörtlicher Ebene

b)b) Ziel eines Ziel eines Ausschlusses luftverunreinigenderAusschlusses luftverunreinigender

HeizmaterialienHeizmaterialien (insbesondere von Kohle, Heizöl und Holz) (insbesondere von Kohle, Heizöl und Holz)

c)c) Städtebauliche VoraussetzungenStädtebauliche Voraussetzungen

Page 15: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

6. Das klassische Verwendungsverbot des § 9 6. Das klassische Verwendungsverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 23 aAbs. 1 Nr. 23 a

d) Unzulässig ist es nach bisheriger Rechtsprechung,d) Unzulässig ist es nach bisheriger Rechtsprechung,

-- ein ein Verbot zusätzlicher "Rauchquellen"Verbot zusätzlicher "Rauchquellen" festzusetzen (OVG festzusetzen (OVG NW 24.7.2000 BRS 2001, 62NW 24.7.2000 BRS 2001, 62

-- Kachelöfen, Kaminöfen auszuschließenKachelöfen, Kaminöfen auszuschließen (OVG NW 27.3.1998 (OVG NW 27.3.1998 NVwZ-RR 1999, 110 bei VGH 4.7.2000 BayVBl. 2001, 19 = NVwZNVwZ-RR 1999, 110 bei VGH 4.7.2000 BayVBl. 2001, 19 = NVwZ 2000, 763.2000, 763.

-- bestimmte bestimmte Emissionsgrenzwerte festzusetzenEmissionsgrenzwerte festzusetzen (Sächsisches OVG, (Sächsisches OVG, SächsVBl. 2001, 70)SächsVBl. 2001, 70)

-- eine eine gelegentliche Verwendunggelegentliche Verwendung des verbotenen Heizstoffes des verbotenen Heizstoffes zu zu untersagenuntersagen (OVG Greifswald 24.3.2005 3 M 11/05 juris = LKV 2005, 364) (OVG Greifswald 24.3.2005 3 M 11/05 juris = LKV 2005, 364)

e) Zulässig ist eine "Positivliste" mit den zugelassenen Heizstoffene) Zulässig ist eine "Positivliste" mit den zugelassenen Heizstoffen

Page 16: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

7. Festsetzungen zum Einsatz erneuerbarer Energien 7. Festsetzungen zum Einsatz erneuerbarer Energien (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b)(§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b)

a) Grundlage allein für bauliche Maßnahmen, nicht aber füra) Grundlage allein für bauliche Maßnahmen, nicht aber für Anschluss- und Benutzungszwang Anschluss- und Benutzungszwang

b) Beispiele b) Beispiele

aa) durch Dachneigung, soweit keine Gestaltungssatzung nachaa) durch Dachneigung, soweit keine Gestaltungssatzung nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 NBauO in Betracht kommt § 56 Abs. 1 Nr. 1 NBauO in Betracht kommt

bb) Verpflichtung zum Einbau von "Leerrohren" oderbb) Verpflichtung zum Einbau von "Leerrohren" oder Vorkehrungen zur "Nachrüstung" auf Solarenergie oder zurVorkehrungen zur "Nachrüstung" auf Solarenergie oder zur Nutzung der ErdwärmeNutzung der Erdwärme

cc) Verbot von Stromheizungen ist unzulässig. cc) Verbot von Stromheizungen ist unzulässig.

Page 17: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

7. Festsetzungen zum Einsatz erneuerbarer 7. Festsetzungen zum Einsatz erneuerbarer Energien (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b)Energien (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b)

c) Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist in jedem Fallc) Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist in jedem Fall

notwendig, soweit aufwendige Investitionen verlangtnotwendig, soweit aufwendige Investitionen verlangt

werdenwerden

Page 18: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

8. Festsetzungen für CO2 – sparende 8. Festsetzungen für CO2 – sparende

Energieversorgungskonzepte (§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 13, 21)Energieversorgungskonzepte (§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 13, 21)

a) Konservative Festsetzung der Flächen mit Enteignungsrecht a) Konservative Festsetzung der Flächen mit Enteignungsrecht

nach § 40 Abs. 1 Nr. 6 und Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 1nach § 40 Abs. 1 Nr. 6 und Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 1

b) Festsetzung wirkt auch zugunsten privater Betreiberb) Festsetzung wirkt auch zugunsten privater Betreiber

(Aktiengesellschaft, GmbH) (Aktiengesellschaft, GmbH)

c) Private Windkraftanlagen bzw. Biomasseanlagen alsc) Private Windkraftanlagen bzw. Biomasseanlagen als

untergeordnete Anlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO,untergeordnete Anlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO,

Anwendung der TA-Lärm Anwendung der TA-Lärm

Page 19: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

9. Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen 9. Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen

Umwelteinwirkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 24Umwelteinwirkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 24

a) Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 unda) Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 und

2 BImSchG2 BImSchG

b) b) Keine Festsetzung von EmissionsgrenzwertenKeine Festsetzung von Emissionsgrenzwerten zugunsten des zugunsten des

Klimaschutzes Klimaschutzes

c) c) Keine Festsetzung eigener energietechnischer Keine Festsetzung eigener energietechnischer

FestsetzungenFestsetzungen oder eines Wärmedurchgangskoeffizienten oder eines Wärmedurchgangskoeffizienten

Page 20: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

10. Auswirkungen des Erneuerbare-Energien-10. Auswirkungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und der Wärmegesetzes (EEWärmeG) und der

Energieeinsparverordnung 2009Energieeinsparverordnung 2009

Page 21: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

II. Energietechnische Regelungen im städtebaulichen II. Energietechnische Regelungen im städtebaulichen und zivilrechtlichen Verträgenund zivilrechtlichen Verträgen

1. Städtebauliche Verträge 1. Städtebauliche Verträge

a) Rechtsgrundlage § 11 Abs. 1 Nr. 4, der auch für den Vorhaben- unda) Rechtsgrundlage § 11 Abs. 1 Nr. 4, der auch für den Vorhaben- und Erschließungsplan giltErschließungsplan gilt

b) Es gelten die allgemeinen Grundsätze, insbesondere b) Es gelten die allgemeinen Grundsätze, insbesondere

aa) Das Gebot der aa) Das Gebot der AngemessenheitAngemessenheit (§ 11 Abs. 2 Satz 1) (§ 11 Abs. 2 Satz 1)

bb) Es darf bb) Es darf kein Baurechtkein Baurecht bestehen (§ 11 Abs. 2 Satz 2) bestehen (§ 11 Abs. 2 Satz 2)

cc)cc) Städtebauliche Rechtfertigung, insbesondere aus dem Blickwinkel des EEWärmeG Städtebauliche Rechtfertigung, insbesondere aus dem Blickwinkel des EEWärmeG

c) Anschluss- und Benutzungspflicht kann vereinbart werden, auch mit Bauträgern und c) Anschluss- und Benutzungspflicht kann vereinbart werden, auch mit Bauträgern und Unternehmern Unternehmern

d) Die Regelungen dürfen nicht der "Sanierung" eines notleidenden kommunalend) Die Regelungen dürfen nicht der "Sanierung" eines notleidenden kommunalen Versorgungsunternehmens dienenVersorgungsunternehmens dienen

Page 22: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

II. Energietechnische Regelungen im II. Energietechnische Regelungen im städtebaulichen und zivilrechtlichen Verträgenstädtebaulichen und zivilrechtlichen Verträgen

2.2. Zivilrechtliche Verträge Zivilrechtliche Verträge

- Anlage 2- Anlage 2

- Anlage 5 a - Anlage 5 a

der Materialsammlung Kronsberg – Standardder Materialsammlung Kronsberg – Standard

Page 23: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

II. Energietechnische Regelungen im II. Energietechnische Regelungen im städtebaulichen und zivilrechtlichen Verträgenstädtebaulichen und zivilrechtlichen Verträgen

3. Beispiele für energietechnische Regelungen in städtebaulichen Verträgen nach dem3. Beispiele für energietechnische Regelungen in städtebaulichen Verträgen nach dem Inkrafttreten des EnEG und der EnEV 2009Inkrafttreten des EnEG und der EnEV 2009

a) Unterschreitung des a) Unterschreitung des gesetzlichen Jahres-Primärenergiebedarfsgesetzlichen Jahres-Primärenergiebedarfs um x % um x %

b) Unterschreitung des b) Unterschreitung des Transmission-WärmeverlustsTransmission-Wärmeverlusts um x % bei Wohngebäuden (vgl. um x % bei Wohngebäuden (vgl. AnhangAnhang

1 Tabelle 1 EnEV 2009, Entwurf)1 Tabelle 1 EnEV 2009, Entwurf)

c) Unterschreitung des c) Unterschreitung des Wärmedurchgangs-KoeffizientenWärmedurchgangs-Koeffizienten bei Nichtwohngebäuden um x % bei Nichtwohngebäuden um x %

d) Verpflichtung zur Ausrichtung der Firste in Ost – West Richtungd) Verpflichtung zur Ausrichtung der Firste in Ost – West Richtung

e) Verpflichtung zur e) Verpflichtung zur NiedrigenergiebauweiseNiedrigenergiebauweise

f) Pflicht zur Weitergabe an Erwerberf) Pflicht zur Weitergabe an Erwerber

g) Probleme: Angemessenheit – Reaktion des Marktes etc.g) Probleme: Angemessenheit – Reaktion des Marktes etc.

Page 24: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

III. Anschluss- und Benutzungszwang nach dem III. Anschluss- und Benutzungszwang nach dem

GemeinderechtGemeinderecht

1. Rechtsgrundlage § 8 Nr. 2 NGO und ab 01.01.2009: 1. Rechtsgrundlage § 8 Nr. 2 NGO und ab 01.01.2009:

§ 16 EEWärmeG§ 16 EEWärmeG

Page 25: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

III. Anschluss- und Benutzungszwang nach dem III. Anschluss- und Benutzungszwang nach dem GemeinderechtGemeinderecht

2. Hinweise zur Reichweite des Anschluss- und Benutzungszwangs2. Hinweise zur Reichweite des Anschluss- und Benutzungszwangs

a) a) Anschlusszwang aus Gründen des globalen KlimaschutzesAnschlusszwang aus Gründen des globalen Klimaschutzes

b) Ausnahmen zur Nutzung regenerativer Energiequellen müssenb) Ausnahmen zur Nutzung regenerativer Energiequellen müssen

zugelassen werdenzugelassen werden

c) Klarstellung durch c) Klarstellung durch § 16 EEWärmeG§ 16 EEWärmeG

d) Zum d) Zum Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten privaterAnschluss- und Benutzungszwang zugunsten privater

GesellschaftenGesellschaften mit öffentlichem Einfluss mit öffentlichem Einfluss

Page 26: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

III. Anschluss- und Benutzungszwang nach dem III. Anschluss- und Benutzungszwang nach dem GemeinderechtGemeinderecht

3. Beispiel: Satzung 3. Beispiel: Satzung Nahwärmeversorgung Kronsberg der Stadt Nahwärmeversorgung Kronsberg der Stadt

HannoverHannover vom 04.12.1995 ( vom 04.12.1995 (AnlageAnlage))

4. 4. SolarthermieSolarthermie und andere erneuerbare Energien dürfen durch und andere erneuerbare Energien dürfen durch

Anschlusspflicht für Fernwärme nicht ausgeschlossen werdenAnschlusspflicht für Fernwärme nicht ausgeschlossen werden

Page 27: Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

Vielen Dank für IhreVielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit!Aufmerksamkeit!