erz.leitfaden 2018 27.12.2017 13:00 uhr seite 40 erz ...+file++... · praktikum (einjährig, auch...
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Herausgegeben von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaftver.di-Landesbezirk Bayern, Schwanthalerstr. 64, 80336 München,v.i.S.d.P.: Robert Hinke, Fachbereich 3Bearbeitung: Robert Hinke, Cyril Bommel, Dr. Brigitte Zach,Gunter Seibert und Linda SewaldHerstellung: freeStyle grafik + unidruck, Hannover
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Mach Dich und Deine Gewerkschaft stark:ver.di-Mitglied werden!http://macht-immer-sinn.de/
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erz.leitfaden 2018 27.12.2017 13:00 Uhr Seite 40
Vereinte
Dienstleistungs-
gewerkschaft
Bayern
Gesundheit, Soziale Dienste
Wohlfahrt und Kirchen
Gemeinden
Kleiner Leitfaden zur
Erzieherinnenausbildung
erz.leitfaden 2018 27.12.2017 13:00 Uhr Seite 1
�2
Inhalt
Berufswahl Erzieherin ______________________________________4
Sozialpädagogisches Seminar_______________________________5
Zwei Jahre Fachakademie __________________________________9
Berufspraktikum____________________________________________9
Prüfung ___________________________________________________12
Zeugnis ___________________________________________________13
OptiPrax – Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen als Modellversuch___________14
Probezeit / Kündigung ____________________________________17
Jugendarbeitsschutzgesetz ________________________________18
Personalakte ______________________________________________19
Krankmeldung ____________________________________________20
Du stehst nicht allein______________________________________21
Mitbestimmung: Die Jugend- und Auszubildendenvertretung _______________24
Rechtsschutz ______________________________________________29
Übernahme _______________________________________________30
Tarifvertrag _______________________________________________31
Berufspolitscher Ausblick__________________________________35
Kontakt zu ver.di __________________________________________38
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�3
Liebe Studierende,
dieser Leitfaden soll Dir als kleine Starthilfe
dienen, Dich im Gesetzesdschungel unserer
Arbeitswelt zurechtzufinden. Falls Du weitere
bzw. tiefergehende Fragen hast oder Unter-
stützung benötigst, helfen wir Dir gerne.
»Wir« – das sind unzählige ehrenamtliche
und hauptamtliche Experten und Expertinnen
für den sozialen Bereich bei der Gewerkschaft
ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft).
Damit dieser Text leichter zu lesen ist, ver-
wenden wir für die Berufsbezeichnung der
»Erzieherinnen und Erzieher« immer die weib-
liche Form. Wobei wir natürlich wissen, dass
sich auch immer mehr Männer für diesen
schönen Beruf entscheiden – eine Entwick-
lung, welche wir aus vielfältigen Gründen sehr
begrüßen.
� Robert Hinke, LandesbezirksfachbereichsleiterGesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen
� Cyril Bommel, Bezirk Augsburg, Projektsekretär� Dr. Brigitte Zach, Landesbezirksfachbereichsleiterin
Gemeinden� Gunter Seibert und Linda Sewald, Landesfachgruppe
Sozial-, Kinder- und Jugendhilfe
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Berufswahl Erzieherin
Du möchtest den Beruf der Erzieherin
erlernen. Rechtsgrundlage für diese Ausbil-
dung ist in Bayern die Allgemeine Schul-
ordnung für die Fachakademien für Sozial-
pädagogik (kurz FakOSozPäd).
Damit Du die Ausbildung zur Erzieherin
absolvieren kannst, musst Du verschiedene
Abschnitte während dieser Ausbildung durch-
laufen.
Dafür benötigst Du eine geeignete beruf-
liche Vorbildung (§ 4 Abs. 1. Satz 1 Nr. 2
FakOSozPäd):
Folgende Ausbildungsabschnitte durchläufst
Du während der Ausbildung:
� Zweijährige Ausbildung im Sozial-
pädagogischen Seminar (SPS, früher Vor-
praktikum).
� Danach folgt eine zweijährige theore-
tische Ausbildung an der Fachakademie für
Sozialpädagogik.
� Den Abschluss bildet das Berufs-
praktikum (einjährig, auch Anerkennungsjahr
genannt). �
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SozialpädagogischesSeminar (SPS)
Zulassungsvoraussetzungen zum SPS
Das SPS ist ein beruflicher Vorbildungsweg
für die Erzieherinnenausbildung. Zulassungs-
voraussetzungen für die Aufnahme in das So-
zialpädagogische Seminar sind unter anderem:
� ein mittlerer Schulabschluss,
� die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses,
� die Anmeldung an der Fachakademie für
Sozialpädagogik, an der später die Aus-
bildung zur Erzieherin erfolgt. Diese
Fachakademie genehmigt auch die SPS-
Praktikumsstelle.
Eintrittskarte:
Praktikantinnenvertrag als SPS
Die Durchführung der sozialpädagogischen
Praxis setzt den Abschluss eines Praktikantin-
nenvertrags zwischen Träger und Erzieher-
praktikantin voraus, der die wechselseitigen
Verpflichtungen und den Inhalt der Ausbil-
dung enthält.
�5
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Der Vertrag bedarf der Schriftform
(§ 40 Abs. 3 Satz 1 FakOSozPäd). Zu folgen-
den Punkten soll dieser Vertrag Regelungen
beinhalten:
� Beginn und Dauer der Ausbildung,
� tägliche Arbeitszeit,
� Probezeit und Kündigungsfrist,
� Höhe der Vergütung,
� Urlaub u.ä.
Ausbildungsplan
Für das SPS gibt es einen offiziellen Aus-
bildungsrahmenplan.
Der Ausbildungsrahmenplan orientiert sich
an den der schulischen Ausbildung zugrunde-
liegenden Lernfeldern, die aus den beruflichen
Handlungsfeldern abgeleitet sind.
Die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung
erfolgt in den ausbildenden Einrichtungen in
Absprache mit den Fachakademien.
�http://tinyurl.com/ISB-Lehrplan
�6
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Bezahlung
Die Fachakademien Bayerns lassen eine Ein-
richtung als Ausbildungsstätte in der Regel
nur zu, wenn sich diese Einrichtung zur Zah-
lung einer Vergütung während der Zeit des
SPS verpflichtet. Dieser Betrag liegt seit dem
Ausbildungsjahr 2013 bei 300 Euro im SPS1
und bei 325 Euro im SPS2. Ab nächstem Aus-
bildungsjahr sollen diese Beträge auf 400 Euro
im SPS1 und auf 500 Euro im SPS2 steigen.
In Bayern werden unterschiedliche Beträge
gezahlt, wahrscheinlich wegen des hohen
Bedarfs. Es ist im Belieben der Einrichtungen
gestellt, welche Vergütung sie bezahlen.
Lediglich bei der AWO Bayern ist eine Ausbil-
dungsvergütung von mindestens 345 Euro
monatlich tariflich vereinbart.
Wir als ver.di möchten zur Vergütung wäh-
rend des SPS gerne eine tarifliche Regelung
vereinbaren, damit sich jede darauf verlassen
kann und diese Beträge gleichzeitig mit den
Entgeltrunden erhöht werden können.
�7
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Praktikum und Fachakademie
Für die Teilnahme am theoretischen Teil des
SPS hat Dich der Arbeitgeber freizustellen.
Der theoretische Teil umfasst im ersten Jahr
acht Unterrichtswochenstunden, im zweiten
Jahr zehn Unterrichtswochenstunden.
Abschlussprüfung
Das zweijährige SPS endet mit einer staat-
lichen Abschlussprüfung. Dieser Prüfung
müssen sich alle Erzieherpraktikantinnen
unterziehen. Diese Prüfung umfasst einen
schriftlichen, einen praktischen und gegebe-
nenfalls einem mündlichen Teil. Im Abschluss-
zeugnis wird die Bezeichnung »staatlich ge-
prüfte Kinderpflegerin« verliehen.
Für Erzieherpraktikantinnen, die unmittelbar
in das zweite Jahr des SPS eintreten, gelten
besondere Regeln. Diese können an den Fach-
akademien erfragt werden. �
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Zwei Jahre theoretische Aus-bildung an der FachakademieDetaillierte Regelungen zur theoretischen
Ausbildung findest Du in der Schulordnung
für die Fachakademien für Sozialpädagogik
(FakOSozPäd). Deshalb gehen wir in diesem
Leitfaden nicht näher auf die theoretische
Ausbildung ein. �
Berufspraktikum
Im Gegensatz zum SPS, das Aufnahmevoraus-
setzung für die Ausbildung an einer Fach-
akademie ist, gilt das Berufspraktikum als Teil
der dreijährigen Ausbildung zur staatlich an-
erkannten Erzieherin und schließt sich zeitlich
an die zwei Jahre an der Fachakademie an.
Zulassungsvoraussetzungen
Zum Berufspraktikum dürfen nur solche
Studierende zugelassen werden, welche die
theoretische Abschlussprüfung abgelegt und
im Jahreszeugnis die Erlaubnis zum Vorrücken
erhalten haben.
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Das Berufspraktikum ist in einer sozialpäd-
agogischen Einrichtung abzuleisten, die dem
Arbeitsfeld einer Erzieherin entspricht.
Vertrag
Zwischen Berufspraktikantin und Träger der
sozialpädagogischen Einrichtung wird ein
schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Häufig
findet der Tarifvertrag für Praktikanten des
öffentlichen Dienstes (TVPöD) Anwendung.
Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitgeber,
deren Beschäftigte unter den Geltungsbereich
des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst
(TVöD) fallen. Ein vergleichbarer Tarifvertrag
wurde auch mit dem Bayerischen Roten Kreuz
vereinbart. Kirchliche Träger kennen entspre-
chende Regelungen und orientieren sich in der
Regel an Tarifverträgen für den öffentlichen
Dienst. Diese Tarifverträge setzen tarifliche
Mindeststandards für das Berufspraktikum.
Mit dem Praktikantenvertrag wird Dein kon-
kreter Einsatz im Berufspraktikum geregelt.
Achtung: Nachträgliche Änderungen und
Ergänzungen müssen schriftlich festgehalten
werden.
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Ausbildungsdauer des Berufspraktikums
In der Regel ist die Dauer des Berufsprakti-
kums in Vollzeit 12 Monate.
Praktikum und Fachakademie
Zwischen Berufspraktikantin, Praktikum-
stelle und Fachakademie soll ein Ausbildungs-
plan vereinbart werden.
Für die fachliche Betreuung durch die Fach-
akademie werden Lehrer als Praktikanten-
betreuung eingesetzt. Ihnen obliegt die
Koordinierung des Ausbildungsauftrags der
Fachakademie und der Praktikumstelle.
Für die fachliche Betreuung an der Praxis-
stelle wird die sozialpädagogische Fachkraft,
die mit der Anleitung der Berufspraktikantin
beauftragt ist, in Absprache mit der Leitung
der Praktikumstelle je eine Zwischen- und
Abschlussbeurteilung über die fachlichen Leis-
tungen und das Verhalten der Berufsprakti-
kantin erstellen.
Die Berufspraktikantin muss für die Teil-
nahme an den Seminarveranstaltungen von
der Arbeit freigestellt werden. Die Teilnahme
an diesen Veranstaltungen ist Pflicht. Für die
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Erfüllung der Seminaraufgaben stehen den
Praktikanten wöchentlich drei Arbeitsstunden
zur Verfügung.
Die Berufspraktikantin ist nicht nur an den
pädagogischen und pflegerischen Aufgaben
angemessen zu beteiligen, sie ist mit der
Gesamtaufgabe der Einrichtung vertraut zu
machen; hierzu gehören auch Tätigkeiten der
Verwaltung. �
Zielgerade: Prüfung
Die Prüfung zur »staatlich anerkannten
Erzieherin« beinhaltet zwei Teile:
� die theoretische Prüfung wird am Ende
der zweijährigen Zeit an der Fachakademie
durchgeführt und
� die methodische Prüfung findet am Ende
des Berufspraktikums als mündliche Prü-
fung statt (Colloquium).
Nach bestandenem Colloquium erhält die
Prüfungsteilnehmerin eine Urkunde über die
staatliche Anerkennung als Erzieherin. �
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Visitenkarte: Zeugnis
Als Erzieherinnenpraktikantin bekommst Du
im ersten Jahr des SPS ein Zwischenzeugnis
ausgestellt. Hier ist zu beachten, dass die Leis-
tungsnachweise mindestens ausreichend sein
müssen, sonst ist das SPS beendet!
Am Ende des ersten Jahres wird ein Jahres-
zeugnis ausgestellt. In das zweite Jahr rückt
vor, wer mindestens die Note ausreichend hat.
Zusätzlich erfolgt zum Ende jedes Halbjahres
eine Beurteilung durch die Praxisstelle/Anlei-
tung über Leistung und Verhalten der Prakti-
kantin während des SPS.
Berufspraktikantinnen benötigen für ihre
Zulassung zur methodischen Prüfung eine Be-
urteilung der Praxisstelle; diese müssen der
Fachakademie zugeschickt werden.
Achtung! Deine Beurteilungen müssen mit
Dir besprochen werden. Wenn Du mit deiner
Beurteilung nach der Besprechung mit Deiner
Anleiterin bzw. Leiterin nicht einverstanden
bist, kannst Du die JAV und/oder den BR, PR
oder MAV einschalten. Du kannst Dich auch
direkt an Deine Gewerkschaft ver.di wenden,
Kontaktadressen am Ende des Leitfadens. �
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OptiPrax
Seit September 2016 wird in Bayern der
Modellversuch OptiPrax durchgeführt. Dies
wird von einigen als neuer Weg in der Ausbil-
dung zur Erzieherin vorgestellt.
Diese Erzieherinnenausbildung mit »opti-
mierten Praxisphasen« ist eine verkürzte
und bezahlte Ausbildung in drei Varianten.
OptiPrax – der Modellversuch – soll die be-
stehenden Varianten der Erzieherinnenausbil-
dung nicht ersetzen, sondern eine weitere
Variante der Ausbildung bieten.
In der Variante 1 haben die Bewerberinnen
einen mittleren Schulabschluss, die 4-jährige
Ausbildung beinhaltet im
� 1. Jahr einen Vorkurs, der für staatlich
geprüfte Kinderpflegerinnen entfällt, dem
sich eine
� 3-jährige Erzieherausbildung anschließt.
Während der Zeit des Vorkurses beträgt die
Vergütung z.Z. 443 Euro, danach wie die Aus-
bildungsvergütung des TVAöD.
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In der Variante 2 haben die Bewerberinnen
Abitur oder Fachabitur und den Nachweis
eines sechswöchigen Praktikums in einer
sozialpädagogischen Einrichtung erbracht.
Die Dauer der Ausbildung beträgt 3 Jahre.
In der Variante 3 haben die Bewerberinnen
eine fachfremde Berufsausbildung mit mitt-
leren Bildungsabschluss. Die Dauer der Aus-
bildung beträgt 3 Jahre.
Bei allen drei Varianten wird der Vertrag
zwischen Dir, der Studierenden in Ausbildung,
und dem Träger geschlossen. Alle drei Varian-
ten schließen mit der staatlichen Anerken-
nung zur staatlich anerkannten Erzieherin ab.
Das, was von uns auch im SPS als notwendig
angesehen wird, ist eine tariflich geregelte
Vergütung. Während der Ausbildung in Opti-
Prax haben die Arbeitgeber mit dem Kommu-
nalen Arbeitgeberverband Bayern (KAV-Bayern)
abgesprochen, eine Vergütung zu zahlen, die
der Ausbildungsvergütung bei Ausbildungen
im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
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entspricht und sich aus dem Tarifvertrag für
Auszubildende des öffentlichen Dienstes
(TVAöD) ergibt. Gleichzeitig ist festgehalten,
dass sonstige Leistungen des TVAöD oder
sonstiger Tarifverträge des öffentlichen Diens-
tes nicht gelten.
Das ist in Bayern aber überall anders. Manche
Arbeitgeber halten sich strikt daran, andere
gewähren nur teilweise die tariflichen Rechte
Auszubildender auf freiwilliger Basis. Das
kann die gleiche Anzahl von Urlaubstagen
sein oder eine Jahressonderzahlung. Überall
etwas Anderes, obwohl es die gleiche Ausbil-
dung zur staatlich anerkannten Erzieherin ist.
Das wollen wir ändern. �
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Probezeit / Kündigung
In der Regel muss die Probezeit mindestens
einen Monat und höchstens drei Monate
betragen. Bei Euch kann die Mindestdauer
unterschritten werden.
Während dieser Probezeit können Arbeit-
geber und Praktikantinnen jederzeit ohne An-
gaben von Gründen kündigen.
Nach Ablauf der Probezeit kann das Ver-
tragsverhältnis nur aufgelöst werden:
� aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten
einer Kündigungsfrist (außerordentliche
Kündigung),
� von der Berufspraktikantin (nicht vom Ar-
beitgeber!) mit einer Kündigungsfrist von
vier Wochen, wenn Du die Ausbildung zur
staatlich anerkannten Erzieherin aufgeben
oder Dich für eine andere Berufstätigkeit
ausbilden lassen willst.
Die Kündigung muss schriftlich und unter An-
gabe der Kündigungsgründe beim Träger der
Ausbildungsstelle erfolgen.
Bei Schwierigkeiten solltest Du sofort die
JAV und den BR/PR/MAV einschalten oder
Dich direkt an ver.di wenden. �
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Wichtig:Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) re-
gelt die Arbeitsbedingungen von Jugendlichen
unter 18 Jahren. Das Gesetz legt zum Beispiel
die Dauer der Arbeitszeit, der Pausen und des
Urlaubs fest. Das Jugendarbeitsschutzgesetz
ist zu beachten.
Wichtig! Das Jugendarbeitsschutzgesetz legt
z.B. fest, dass die tägliche Arbeitszeit nicht
mehr als 8 und die wöchentliche Arbeitszeit
nicht länger als 40 Stunden sein darf.
In sozialpädagogischen Einrichtungen finden
Elternabende, Sommerfeste oder ähnliches
statt, an denen Du zwecks Ausbildung teil-
nehmen solltest. Hierfür muss Dir am selben
Tag z.B. bei Elternabenden ein Ausgleich ge-
geben werden, so dass Du nicht mehr als
8 Stunden arbeitest.
Bei Arbeiten an einem Samstag, z.B. bei
einem Sommerfest, muss Dir in derselben
Woche ein Ausgleich gewährt werden. �
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(K)ein Geheimnis:Personalakte
Deine Personalakte enthält neben Angaben
zur Person auch Abmahnungen, die der Ar-
beitgeber Dir gegenüber ausgesprochen hat.
Zur Personalakte gehören aber auch auf EDV
gespeicherte Vorgänge und Dich betreffende
Aufzeichnungen von Vorgesetzten, die als
Nebenakte der Hauptakte geführt werden
können.
Du hast das Recht, Deine Personalakte und
alle dazugehörenden Nebenakten und EDV-
Einträgen einzusehen. Das Einsichtsrecht
kannst Du selbst wahrnehmen oder es einem
Mitglied des Betriebs- bzw. Personalrates bzw.
der Mitarbeitervertretung, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung oder dem ver.di-
Gewerkschaftssekretär übertragen.
Achtung! Eintragungen in die Personalakte
müssen Dir vorher schriftlich mitgeteilt wer-
den. Bei Beschwerden oder Behauptungen,
die für Dich nachteilig sind, musst Du vorher
gehört werden. Geschieht dies nicht, sind sie
aus der Personalakte zu entfernen. �
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Zeitdruck: Krankmeldung
Solltest Du krank werden, so musst Du noch
am gleichen Tag (erkundige Dich nach der
genauen Uhrzeit) dem Arbeitgeber deine
Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche
Dauer mitteilen.
Im Ausbildungsvertrag ist geregelt, ab wann
Du eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vorlegen musst. Während der Zeit des Berufs-
praktikums bei einem Träger des öffentlichen
Dienstes findet der TVPöD Anwendung; auch
wenn in Tarifverträgen ansonsten die Zeit der
Krankmeldung geregelt ist, ist im TVPöD hier-
zu nichts geregelt, dies wird im Praktikanten-
vertrag getan. Erkundige Dich über die für
Deinen Arbeitsplatz gültigen Bestimmungen.
Im § 4 TVPöD ist andersherum geregelt,
dass der Arbeitgeber bei begründetem Anlass
berechtigt ist, von Dir den Nachweis einzu-
fordern, dass Du Deine praktische Tätigkeiten
ausüben kannst.
Für die Fachakademie für Sozialpädagogik
reicht eine schriftliche Entschuldigung aus, die
Du ab dem 18. Lebensjahr selbst unterschrei-
ben kannst. �
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Du stehst nicht allein
In der Ausbildung und im Berufsleben
brauchst Du starke Partnerinnen. Einzel-
kämpferinnen holen sich schnell Beulen und
Schrammen.
Seine Rechte kann und sollte man gemein-
sam vertreten. Denn beim Kampf jede gegen
jede bleiben am Ende alle auf der Strecke.
Doppelt genäht hält besser
In jedem Betrieb sollte es neben einer be-
trieblichen Interessenvertretung:
� der Jugend- und Auszubildendenvertretung
(JAV), dem Betriebs-/Personalrat bzw. der
Mitarbeitervertretung (Arbeitnehmerinnen-
vertretung bei den Kirchen und kirchlichen
Wohlfahrtsverbänden), deren Mitglieder
meist der Gewerkschaft ver.di angehören,
� auch ver.di-Aktivengruppen geben, welche
sich gemeinsam mit ihrer Gewerkschaft
und der betrieblichen Interessenvertretung
engagiert für ihre Kolleginnen einsetzen.
�21
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Denn die Erfahrung lehrt: Nur gemeinsam,
mit einer starken Gewerkschaft im Rücken,
sind Auszubildende und Arbeitnehmer zusam-
men mit den JAVen sowie Betriebs-/Personal-
räten bzw. Mitarbeitervertretungen in der
Lage, ihre Interessen auch wirklich durchzu-
setzen.
Es gilt: Beide Interessenvertretungen sind für
Dich da. Sie können ihre Arbeit umso besser
leisten, je stärker Du sie in ihrer Arbeit unter-
stützt.
Ansprechpartnerinnen:
ver.di-Vertrauensleute
Damit die Gewerkschaft immer darüber in-
formiert ist, was in den Betrieben geschieht
und umgekehrt die Beschäftigten immer auf
dem neuesten Stand sind, gibt es in vielen
Betrieben aktive Kolleginnen. Unsere Aktiven
engagieren sich häufig als sogenannte
»gewerkschaftliche Vertrauensleute« im Be-
trieb für bessere Ausbildungs-, Arbeits- und
Einkommensbedingungen.
�22
erz.leitfaden 2018 27.12.2017 13:00 Uhr Seite 22
Unsere Aktiven sind auch diejenigen, die
konkret Aktionen und Streiks organisieren
bzw. durchführen, falls wir am Verhandlungs-
tisch einmal nicht weiterkommen.
Wenn Du gerne in Deinem Betrieb aktiv
werden willst – sei es bei Dingen, die Dich
stören oder die Du verändern möchtest, oder
sei es, um neue Dinge zu erkämpfen, dann
sind die ver.di-Aktiven in Deinem Betrieb der
ideale Ansprechpartner für Dich.
Also: Sprich doch mal mit unseren Vertrau-
ensleuten über ihre Arbeit. Vielleicht findest
Du Spaß daran und bist demnächst dabei.
Die meisten aktiven Betriebs-/Personalräte
und Mitarbeitervertretungen sind bei ver.di
Mitglied. �
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Mitbestimmung
Die Jugend- und
Auszubildendenvertretung
Die Wahl von betrieblichen Interessenvertre-
tungen regelt entweder das Betriebsverfas-
sungsgesetz (BetrVG), das Bayerische Perso-
nalvertretungsgesetz (BayPVG) oder die
Mitbestimmungsgesetze bei den Kirchen und
kirchlichen Wohlfahrtsverbänden (Mitarbeiter-
vertretungsgesetz – MVG – für Ev.-Luth. Kir-
che und Diakonie bzw. die Mitarbeitervertre-
tungsordnung – MAVO – für die Röm.-Kath.
Kirche und Caritas).
Danach wird alle zwei Jahre z.B. nach dem
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), der MVG
(MAVO) bzw. zweieinhalb Jahre nach dem
Bayerischen Personalvertretungsgesetz
(BayPVG) eine Jugend- und Auszubildenden-
vertretung (JAV) gewählt.
�24
erz.leitfaden 2018 27.12.2017 13:00 Uhr Seite 24
Nach dem BetrVG
� Können sich alle Jugendlichen unter
18 Jahren und alle Auszubildenden bis
zum 25. Lebensjahr beteiligen (aktives
Wahlrecht).
� Sind alle Beschäftigten wählbar, die das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(passives Wahlrecht).
Nach dem BayPVG
� Können sich alle Jugendlichen unter
18 Jahren und derzeit alle Auszubildenden
bis zum 27. Lebensjahr beteiligen (aktives
Wahlrecht).
� Sind alle Beschäftigten wählbar, die das
27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(passives Wahlrecht).
Nach dem MVG und der MAVO
Achtung: Bei den Kirchen gilt nicht das
Betriebsverfassungsgesetz, sondern das soge-
nannte Mitarbeitervertretungsgesetz bzw.
Mitarbeitervertretungsordnung. Erkundige
Dich bei Deinen ver.di-Kolleginnen nach den
Bestimmungen.
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erz.leitfaden 2018 27.12.2017 13:00 Uhr Seite 25
Was die JAV darf und kann
Die JAV ist deine betriebliche Adresse für
Anregungen, Verbesserungsvorschläge, Kritik
und Beschwerden. Sie achtet darauf:
� dass Gesetze, Verordnungen und Tarif-
verträge bzw. Arbeitsvertragsrichtlinien ein-
gehalten werden und
� dass die betriebliche Ausbildung stimmt.
Gemeinsam mit dem Betriebs-, Personalrat
oder der Mitarbeitervertretung tritt die JAV für
Deine Interessen ein. Deshalb entsendet die
JAV auch in alle Sitzungen des Betriebs-, Per-
sonalrates oder Mitarbeitervertretung eine/n
Vertreter/in. Und wenn besondere Probleme
der Jugendlichen und Auszubildenden an-
stehen, dann berät die gesamte JAV gemein-
sam mit der betrieblichen Interessensvertre-
tung. Anders als Schülervertretungen, haben
JAVen echte Mitbestimmungsrechte.
Die JAV kannst Du jederzeit oder in den
festen Sprechstunden während der Arbeitszeit
aufsuchen. Das ist Dein gutes Recht. Daran
kann Dich niemand hindern.
�26
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Nur Mut: Beschwerderecht
Du hast jederzeit das Recht, Dich bei Deiner
JAV oder beim BR, PR bzw. MAV über Schwie-
rigkeiten in Deiner Ausbildung zu beschwe-
ren. Die Beschwerden brauchen sich aber
nicht nur auf die Berufsausbildung zu bezie-
hen, sondern können auch den gesamten
Arbeits- und Ausbildungsbereich betreffen.
Die betriebliche Interessensvertretung (BR, PR,
MAV und JAV) haben dann die Pflicht, den
Beschwerden nachzugehen und eine Lösungs-
möglichkeit zu finden.
Über die Ergebnisse der Bemühungen soll-
test Du unterrichtet werden.
Versammlungen
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz kann
die JAV einmal im Quartal zu einer Jugend-
und Auszubildendenversammlung während
der Arbeitszeit einladen. Nach dem BayPVG
bzw. MVG und MAVO geschieht dies mindes-
tens einmal im Kalenderhalbjahr. Der Arbeit-
geber hat Euch für den Besuch der Versamm-
lungen von jeder Tätigkeit freizustellen und
muss die Vergütung weiter bezahlen.
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erz.leitfaden 2018 27.12.2017 13:00 Uhr Seite 27
Auf der Jugend- und Auszubildendenver-
sammlung berichtet die JAV über ihre Arbeit.
Es sollten aber auch alle Probleme, Beschwer-
den und Schwierigkeiten auf den Tisch kom-
men und diskutiert werden. Gemeinsam könnt
Ihr Forderungen diskutieren und überlegen,
wie sie durchzusetzen sind.
Betriebs-, Personal- und Mitarbeiterver-
sammlungen werden von den Betriebs-, Per-
sonalräten und Mitarbeitervertretungen ein-
berufen.
Diese finden während der Arbeitszeit statt
und werden als Arbeitszeit angerechnet. Alle
Beschäftigten, also auch Du, können und sol-
len an diesen Versammlungen teilnehmen. �
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Immer gewappnet:Rechtsschutz
Recht hat manchmal Hilfe nötig. Recht haben
ist eine Sache. Recht bekommen eine andere.
Rechtsstreitigkeiten kommen häufiger vor als
viele meinen – auch in Betrieben und Dienst-
stellen. Oft ist ein Prozess vor einem Arbeits-,
Verwaltungs- oder Kirchengericht die letzte
Möglichkeit, sein Recht auch durchgesetzt zu
bekommen. Hier braucht man Unterstützung.
Das kann teuer werden.
Die Gewerkschaft ver.di gewährt deshalb
ihren Mitgliedern kostenlosen Rechtsschutz
bei allen Streitigkeiten aus dem Arbeitsver-
hältnis – bis in die letzte Instanz. Und zwar
von ExpertInnen, die Qualifikation und viel Er-
fahrung mitbringen. Aber es geht im Dickicht
des Arbeitsrechts ja nicht immer gleich ums
Klagen.
Wir beraten Dich zu allen Fragen rund
um die Arbeit (Arbeitsrecht, Tarifrecht, Sozial-
recht) bis hin zu Mietrechtsfragen, Lohn-
steuer- oder Rentenberatung. �
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erz.leitfaden 2018 27.12.2017 13:00 Uhr Seite 29
Übernahme
Klartext: Du hast einen Praktikantinnenplatz.
Aber: Was nach der Ausbildung passiert, ist
ungewiss. Denn die Betriebe machen immer
noch davon Gebrauch, junge Menschen nach
der Ausbildung nicht in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Manche
(auch Praktikantinnen) erhalten keine Weiter-
beschäftigung im Beruf ihrer Ausbildung.
Das ist ein Skandal!
Denn durch ein so erzwungenes befristetes
Arbeitsverhältnis oder keine entsprechende
Weiterbeschäftigung bleibt das Arbeitsverhält-
nis unsicher, gehen Qualifikationen verloren
und die Chancen auf einen qualifizierten Ar-
beitsplatz schwinden.
Junge Menschen brauchen eine berufliche
Perspektive, damit sie ihren beruflichen
Lebensweg und ihr privates Leben planen
können. Für ein abgesichertes Arbeitsverhält-
nis setzen wir uns als ver.di ein. �
�30
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Das liebe Geld
Du sollst wissen, wie die Höhe der Praktikan-
tinnenvergütung zustande kommt und warum
Dein Arbeitgeber während des Berufsprakti-
kums eine Praktikantinnenvergütung gewährt.
Was Dir zusteht: Der Tarifvertrag
Die Höhe der Praktikantinnenvergütung
während des Berufspraktikums und eventuel-
ler Zulagen wird bei einem Träger des öffent-
lichen Dienstes nach dem TVPöD zwischen
den Arbeitgebern und der Gewerkschaft ver.di
vereinbart und in regelmäßigen Abständen
neu ausgehandelt.
Wir wollen die Praktikantinnenvergütung
weiter kräftig anheben. Denn wir sind der
Auffassung, dass Du ein Recht hast, selbst zu
entscheiden, wie Du leben willst. Und das
geht nur, wenn Du auch finanziell unabhängig
bist.
Für alle anderen Zeiten Deiner Ausbildung,
dem SPS und der Zeit an der Fachakademie,
gibt es bisher leider noch keine tariflichen
Regelungen, mit Ausnahme von der AWO
Bayern; hier ist eine Ausbildungsvergütung
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von mindestens 345 Euro monatlich tariflich
festgelegt. Dass man meist nur mit symboli-
schen Beträgen »vergütet« wird, ist im
Grunde eine Schande. In zahlreichen Einrich-
tungen, die SPS-Praktikantinnen beschäftigen,
lässt man diese als billige Arbeitskräfte in Voll-
zeit arbeiten. Ohne deren Engagement wären
viele Einrichtungen überhaupt nicht mehr in
der Lage, einen geregelten Tagesablauf zu ge-
währleisten.
Keine Tarifverträge – das wollen wir so bald
als möglich ändern. Für die Ausbildungen in
OptiPrax sollen die Vergütungen gezahlt wer-
den, die für Auszubildende im Sinne des Be-
rufsbildungsgesetzes vereinbart wurden. Ob
sonstige Regelungen aus dem Tarifvertrag für
die Auszubildenden im öffentlichen Dienst
(TVAöD) gewährt werden, ist in das Belieben
des Arbeitgebers gestellt. Auch das wollen wir
so bald als möglich ändern.
Tarifverträge sind Ausdruck gewerkschaft-
licher Erfolge und Durchsetzungskraft. Gute
Argumente allein reichen nicht – es zählt nur
die Stärke der Gewerkschaft ver.di. Wenn es
hart auf hart kommt, auch in Tarifverhandlun-
gen, dann brauchen wir auch Dich.
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Gute Tarifverträge werden zwar am Ver-
handlungstisch abgeschlossen, aber ob die Ar-
beitgeber den Forderungen der Beschäftigten
nachgeben, entscheidet alleine der Druck, der
in den jeweiligen Betrieben aufgebaut werden
kann. Dass man zur Durchsetzung der eigenen
Interessen eine starke Gewerkschaft braucht,
ist vielen Kolleginnen in sozialen Berufen erst
in jüngerer Zeit bewusst geworden. Eine
Gewerkschaft ist immer nur so stark wie ihre
Unterstützung durch ihre Mitglieder.
Bei den Kirchen und kirchlichen Wohlfahrts-
verbänden gibt es zwar keine Tarifverträge,
aber sog. Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR).
Diese orientieren sich an den Tarifverträgen,
die ver.di mit den Arbeitgebern des Öffent-
lichen Dienstes und den nicht-kirchlichen
Wohlfahrtsverbänden abschließt. Dennoch
fordern wir Tarifverträge – und somit freie und
gleichberechtigte Verhandlungen mit dem
Arbeitgeber – auch für die Kirchen und kirch-
lichen Wohlfahrtsverbände.
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Übrigens: Nur die Mitglieder von ver.di –
der Gewerkschaft für die Berufe der Sozialen
Arbeit – haben den rechtlichen Anspruch auf
die von uns ausgehandelten und erkämpften
tariflichen Leistungen! Tarifliche Normen gel-
ten für die Mitglieder der vertragsschließen-
den Gewerkschaft zwingend und unmittelbar
und können arbeitgeberseitig nicht unter-
schritten werden. Alle anderen sind schlicht
auf das Wohlwollen ihres Arbeitgebers an-
gewiesen. �
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Berufspolitscher Ausblick
In Bezug auf die Ausbildung zur Erzieherin
hat sich in den letzten Jahren einiges ver-
ändert. Nichtsdestotrotz gibt es nach wie vor
etliche Baustellen. So ist die freiwillig geleis-
tete »Vergütung« der Studierenden im SPS
schlichtweg unzureichend. Rechte werden
gerne »vergessen«, Mitbestimmungsmöglich-
keiten werden noch nicht hinreichend auf-
gegriffen und ausgeschöpft und vieles mehr.
Es bleibt noch viel zu tun.
Das Modell OptiPrax, das die Bayerische
Staatsregierung in insgesamt drei Varianten
ab 2016/2017 testet, zielt auf eine größere
Attraktivität der Ausbildung zur Erzieherin,
um so dem akuten Fachkräftemangel ent-
gegen zu wirken. In allen drei Varianten ge-
währen die Arbeitgeber freiwillig eine Ver-
gütung, wie sie Auszubildenden im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gewährt wird.
Die verschiedenen Varianten werden weiter
vorne auf den Seiten 14 bis 16 beschrieben.
Bisher ist noch nicht deutlich geworden, wann
und auf welche Weise dieser Modellversuch
evaluiert wird.
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Aus unserer Sicht ist es aus mehreren
Gründen kritisch zu bewerten, die Dauer des
SPS zu verkürzen. Bisher ist es möglich, in
der Zeit des SPS den Beruf näher kennen zu
lernen und zu erfahren, wie die Arbeit in den
Einrichtungen sein wird. Für viele ist das SPS
eine Chance, in Zwischenschritten eine lange
Ausbildung zu bewältigen.
Es bleibt zu fragen, ob die im Rahmen von
OptiPrax ausgebildeten Erzieherinnen tat-
sächlich in der Kita arbeiten werden und so
das gesteckte Ziel, dem Fachkräftemangel
entgegenzutreten, erfüllen. Offen ist auch,
ob mit dieser gegenüber der fünfjährigen
Standardausbildung verkürzten Praxiszeit eine
gleichwertige Qualität der Ausbildung ge-
währleistet werden kann und den Absolven-
tinnen alle beruflichen Perspektiven einer
staatlich anerkannten Erzieherin mit der Breit-
bandausbildung offenstehen.
Das Berufsleben fängt nach der Ausbildung
erst richtig an und »Gute Arbeit« verdient
auch angemessenen Lohn. Das Projekt »Auf-
wertung« für den gesamten Sozial- und Erzie-
hungsdienst steht nach der SuE-Tarifrunde
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2015 gerade erst am Anfang. Wir haben viel
erreicht, sind aber noch lange nicht dort ange-
kommen, wohin wir wollen. Um endlich eine
angemessene Bezahlung für die Berufsgruppe
der Erzieherinnen und Kinderpflegerinnen zu
erreichen, braucht es eine starke Gewerk-
schaft. Und ver.di ist immer nur so stark wie
unsere Mitglieder bereit sind, sich zu engagie-
ren, sei es in der Jugend- und Auszubilden-
denvertretung, in Gremien von ver.di, bei
öffentlichen oder betrieblichen Aktionen. Die
Aufwertung der Berufe des Erziehungsdienstes
– das können wir nur gemeinsam schaffen.
Als kleinen Bonus gibt es für studierende
ver.di-Mitglieder in jeder Ausbildungsstufe die
ISIC-Card. Das ist ein Internationaler Studenten-
ausweis, mit dem Studierende auf der ganzen
Welt Rabatte erhalten.
Wir freuen uns darauf, Dich während Deiner
Ausbildung begleiten zu können. Mach Dich
und Deine Gewerkschaft stark – für eine gute
Ausbildung in einem schönen Beruf. �
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erz.leitfaden 2018 27.12.2017 13:00 Uhr Seite 37
ver.di vor Ort
ver.di-Landesbezirk Bayern
Schwanthalerstr. 64, 80336 München
Fachbereich 3 Gesundheit, SozialeDienste, Wohlfahrt und Kirchen
Lorenz Ganterer
Fachbereich 7 Gemeinden
Dr. Brigitte Zach
ver.di … wir sind die Gewerkschaft für soziale Arbeit
Bezirk Augsburg
Am Katzenstadel 34, 86152 Augsburg
FB 3: [email protected]
FB 7: [email protected]
Bezirk Ingolstadt
Paradeplatz 9, 85049 Ingolstadt
FB 3: [email protected]
FB 7: [email protected]
Bezirk Kempten
Hirnbeinstr. 3, 87435 Kempten
FB 3: [email protected]
FB 7: [email protected]
Bezirk Mittelfranken
Kornmarkt 5-7, 90402 Nürnberg
FB 3: [email protected]@[email protected]
FB 7: [email protected] [email protected]@verdi.de
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Wenn du bei einer städtischen Kita beschäftigt bist,wende dich bitte an die Ansprechpartnerinnen desFachbereichs 7. Bei privaten Arbeitgebern (etwa Vereine), Wohlfahrts-verbänden und Kirchen bitten wir dich, den Fach-bereich 3 zu kontaktieren. �
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Bezirk München
Schwanthalerstr. 64, 80336 München
FB 3: [email protected]@verdi.de
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Bezirk Niederbayern
Leopoldstr. 7, 94032 Passau
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FB 7: [email protected]
Bezirk Oberfranken-Ost
Schlossplatz 5, 95028 Hof/Saale
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Bahnhofstr. 15, 95444 Bayreuth
FB 7: [email protected]@verdi.de
Bezirk Oberfranken-West
Am Viktoriabrunnen 1 A96450 Coburg
FB 3: N.N.
Schützenstr. 5-7, 96047 Bamberg
FB 7: [email protected]@verdi.de
Bezirk Oberpfalz
Richard-Wagner-Str. 293055 Regensburg
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FB 7: [email protected]
Naabstr. 6, 92637 Weiden
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Bezirk Rosenheim
Rathausstr. 15, 83022 Rosenheim
FB 3: [email protected]
FB 7: [email protected]
Bezirk Schweinfurt
Wilhelm-Leuschner-Str. 297421 Schweinfurt
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FB 7: [email protected]
Bezirk Würzburg-Aschaffenburg
Berliner Platz 9, 97080 Würzburg
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Grünewaldstr. 163739 Aschaffenburg
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Stand: Dezember 2017
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