estb 2009 18.06.2012

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Art der Festsetzung Der Bescheid 1st nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig. ~ Er 1st nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben . <:» Festsetzung Zinsen Einkommensteuer zur evangelische Einkommensteuer Kirchensteuer Festgesetzt werden 3.016,00 71,00 271,44 verbleibende Beträge 3.016,00 71,00 271,44 Abrechnung tn nach dem Stand vom 11.06.12 abzurechnen sind 3.016,00 71,00 271,44 bereits gezahlt 2,47 0,00 0,00 demnach zuwenig gezahlt 3.013,53 71,00 271,44 entstandene Säumniszuschläge 243,00 0,00 0,00 bleiben zuwenig gezahlt 3.256,53 71,00 271,44 Bttte zahlen Sie Sofort 2.989,53 54,00 247,41 spltestens bts zum 23.07.12 267,00 17,00 24,03 Sol1daritäts- Verspätungs- Insgesamt - - '. ZUSChlag zuschlag - "€ Festgesetzt werden 165,88 verbleibende Beträge 165,88 3.524,32 Abrechnung in nach dem Stand vom 11.06.12 abzurechnen sind 165,88 100,00 3.624,32 bereits gezah It 0,00 0,00 2,47 demnach zuwenig gezahlt 165,88 100,00 3.621,85 entstandene Säumniszuschläge 13,50 0,00 256,50 bleiben zuwenig gezahlt 179,38 100,00 3.878,35 Bitte zahlen Ste sofort 164,69 100,00 3.555,63 spltestens bts zum 23.07.12 14,69 322,72 ? ••••• Fertsetzypp st'b Ö ,,'te 8 t se

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Page 1: EStB 2009 18.06.2012

Art der FestsetzungDer Bescheid 1st nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.

~ Er 1st nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben .<:» Festsetzung

ZinsenEinkommensteuer zur evangelische

Einkommensteuer Kirchensteuer€ € €

Festgesetzt werden 3.016,00 71,00 271,44verbleibende Beträge 3.016,00 71,00 271,44Abrechnung tn €nach dem Stand vom 11.06.12abzurechnen sind 3.016,00 71,00 271,44bereits gezahlt 2,47 0,00 0,00demnach zuwenig gezahlt 3.013,53 71,00 271,44entstandene Säumniszuschläge 243,00 0,00 0,00bleiben zuwenig gezahlt 3.256,53 71,00 271,44Bttte zahlen SieSofort 2.989,53 54,00 247,41spltestens bts zum 23.07.12 267,00 17,00 24,03

Sol1daritäts- Verspätungs- Insgesamt- - '.

ZUSChlag zuschlag -€ € "€

Festgesetzt werden 165,88verbleibende Beträge 165,88 3.524,32Abrechnung in €nach dem Stand vom 11.06.12abzurechnen sind 165,88 100,00 3.624,32bereits gezah It 0,00 0,00 2,47demnach zuwenig gezahlt 165,88 100,00 3.621,85entstandene Säumniszuschläge 13,50 0,00 256,50bleiben zuwenig gezahlt 179,38 100,00 3.878,35Bitte zahlen Stesofort 164,69 100,00 3.555,63spltestens bts zum 23.07.12 14,69 322,72

?••••• Fertsetzypp st'bÖ ,,'te 8 t se

Page 2: EStB 2009 18.06.2012

Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Summe der EinkünfteGesamtbetrag der Einkünfte

€23.000

23.000

Sonderausgabenab beschränkt abziehbare Sonderausgaben

weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen . . . . . . . . . . . . 2.021davon abzugsfähig .Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen .

Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben.mindestens jedoch Sonderausgaben-Pauschbetrag

Einkommen / zu versteuerndes Einkommen .Berechnung der Einkommensteuerzu versteuern nach dem Grundtarif ...ab_.._- Ermäßigung für Einkünfte aus_Gewerbebetriebfestzusetzende Einkommensteuer .Berechnung der ZinsenFestgesetzte Einkommensteuer.Vorher festgesetzte Einkommensteuerjeweils vermindert um anzurechnendeKörperSChaftsteuerUnterschiedsbetrag zu Ihren Ungunsten .

Steuerabzugsbeträge und

Zu verzinsen250,00 € vom 01.04.11

( 14 volle Monate zu 0,5 v.H.Bisher festgesetzte Zinsen ....

b;s 21.06. 127,0 v.H.)

Festzusetzende Zinsen (Nachzahlungszinsen).

Berechnung der Kirchensteuerzu versteuerndes Einkommen .darauf entfallende Einkommensteuer, dieBerücksichtigung der Steuerermäßigungen

(jedoch ohne Anwendung des § 35 EStG)davon 9 v.H. evangelische Kirchensteuer

SiCh unterergibt

Berechnung des Solidaritätszuschlagsfestzusetzende Einkommensteuer .Bemessungsgrundlage .davon 5,5 v.H. SOlidaritätszuschlag

20.943

2.0212.021.

o

20.943

_._._~._._-_ .. ------_._ .•_--'----._-_ .. "-'- .. -~ ~. __ .-_._----

Insgesamt€

23.000

23.000

-2.021-36

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3.016_.__ 03.016€

r'""\3.016,002.749,00

267,00

17,5054,0071,5071,00

3.016271,44

3 .0 16 r"'\l3.016 -::165,88

---~.-- - -- . -_._.,

Page 3: EStB 2009 18.06.2012

Bescheid für 2009 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuervom 18.06.2012

ErlluterungenHierdurch erledigt sich Ihr Einspruch/Antrag vom 15.05.2012.Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 23.08.2011.Die Zinsen werden gem. § 233 a Abgabenordnung festgesetzt. Der zu verzinsende Betrag wurde auf dennächsten durch 50,- € teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abgabenordnung).Wurden Zinsen vor dem 1.1.2002 festgesetzt, erfolgte die Abrundung auf volle 100,- DM. WerdenZinsen, die vor dem 01.01.02 festgesetzt wurden, nach dem 01.01.02 geändert, kann sich alleinaufgrund des anderen Rundungsbetrages eine geänderte Festsetzung ergeben. Der Änderungsbetrag kanndabei sehr gering sein. Unbeachtlich der Höhe des Änderungsbetrages muss jede Zinsfestsetzungbekanntgegeben werden, da sie Grundlage für ggf. erneut geänderte Zinsfestsetzungen sein kann.Die Abweichung von den erklärten Angaben ergibt sich aus dem Feststellungsbescheid vom 14.09.2011.Sie haben Ihre Einkommensteuererklärung auf nichtamtlichem Vordruck oder auf elektronischem Wegeabgegeben. Aus Kostengründen werden wir zukünftig auf die Versendung von amtlichen Vordruckenverzichten.Der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag bleibt unverändert bestehen.Fragen zur Festsetzung der evangelischen Kirchensteuer / des evangelischen Kirchgeldes können Sieunter -aer Te.Jefon-Nr. 08oo-0001034-an-d-ie Gemeinsame-Kirchenst'euersteHe- beim t.anoesktrcnenamt der-Evangelischen Kirche im Rheinland richten.Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf dieVerfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig hinsichtlich- der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten

~ bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG- der Nichtabziehbarkeit von SteuerberatungSkosten als Sonderausgaben (Aufhebung des§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg In ein steuerliches Sofortprogramm vom22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3682)

- der Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zuRentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Abs. 1 Satz 2Nr.4 AD und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründetensteuerlichen Berücksichtigung.Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist gern.§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO hinsichtlichder Verfassungsmäßigkeit des SOlidaritätszuschlaggesetzes 1995vorläufig.Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriftenmit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oderder Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegungder angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30.September 2010111 R 39/08-, BStBI 2011 11 5.11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich ausverfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerkangeführten gesetzl,ichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßendangesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Normbetrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es fürmöglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im~I:,~ Vorläufigkeitsvermerk angefÜhrte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen. Sollte aufgrund einer

~~ diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des~ Bundesverfassungsgerichts oder des ..Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu

ändern sein, wird die Aufhebung oder Anderung von Amts wegen vorgenommen; ein EIN S P R U C H~ ist daher insoweit NIe H T E R F 0 R 0 E R L ICH.'-,

RechtsbehelfsbelehrungDie Festsetzung der Einkommensteuer und desSolidaritätszuschlags können mit dem Einspruchangefochten werden.Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweitdieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oderersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder(nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässigeKlage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerdeanhängig ist. In diesem Fall wird der neueVerwaltungsakt Gegenstand desRechtsbehelfsverfahrens. Dies gilt auch, soweitsich ein angefochtener Vorauszahlungsbescheiddurch die Jahressteuerfestsetzung erledigt.Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Fi-nanzamt schriftlich einzureichen oder zurNiederschrift zu erklären.Gegen die Festsetzung der Kirchensteuer ist derEinspruch gegeben. Der Einspruch ist bei derGemeinsamen KirchensteuersteIle beimLandeskirchenamt , Hans-Böckler-Str. 7, 40476Düsseldorf schriftlich einzureichen oder zurNiederschrift zu erklären.

Oie Festsetzung der Kirchensteuer kann ntcht mi1der Begründung angefochten werden, dass die derBerechnung zugrunde gelegte Einkommensteuerunzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur gegendie Festsetzung der Einkommensteuer geltendgemacht werden.Die Frist für die Einlegung eines Einspruchsbeträgt einen Monat.Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnendieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. BeiZusendung durch einfachen Brief gilt die Be~kanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zurPost als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheidzu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.Die Festsetzung der Zinsen kann mit dem Rechts-behelf des Einspruchs angefochten werden.AUCh wenn ein Einspruch eingelegt worden ist,müssen die angeforderten Beträge fristgemäß ge-zahlt werden, es sei denn, dass die Vollziehungdes Bescheides ausgesetzt oder Stundung gewährtworden ist.

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Zahlung und Folgen verspäteter ZahlungBitte leisten Sie alle Zahlungen unbar auf einesder angegebenen Konten des Finanzamts. VergessenSie dabei bitte nicht, als Verwendungszweck dieSteuernummer, die Abgabeart und den Zeitraum an-zugeben, für die/den Sie die Zahlung entrichten.Wenn Sie die Steuern nicht bis zum Ablauf desFälligkeitstages zahlen, ist für jeden ange-fangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlagvon 11. des auf volle 50 € abgerundeten rück-ständigen Steuerbetrags zu entrichten.Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Kontodes Finanzamts gilt die Zahlung an dem Tag alswirksam geleistet, an dem der Betrag dem Finanz-amt gutgeschrieberi wird.Sie können auch die Teilnahme am Lastschriftein-

weitere InformationenÖffnungszei ten:Sprechzeiten allgemeinMo-Fr 08.30 - 12.00 UhrDi auch 13.30 - 15.00 Uhrund nach VereinbarungNahverkehrsanbindung:PostWallstr.Linie 1,37,63,64,72,73,

Linie SB 3 und SB 21Linie SB 182,85 und 96

zugsverfahren erklären. Vordrucke hierfür er-halten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet(Internetadresse siehe erste Seite unten). Fäl-lige zu entrichtende Beträge werden in diesemFall von Ihrem Girokonto abgebucht.Soweit Sie das Finanzamt bereits zum Einzug derBeträge von Ihrem Girokonto ermächtigt habenoder noch ermächtigen, brauchen Sie für die Zah-lung nicht selbst Sorge zu tragen, weil die zuentrichtenden Beträge von Ihrem Girokonto abge-bucht werden; als Tag der Zahlung gilt in die-sem Fall der Fälligkeitstag, frühestens der Tagdes Eingangs der Lastschrift-Ermächtigung beimFinanzamt.

Service-u. InformationsstelleMo-Fr 08.30 - 12.00 UhrDi auch 13.30 - 15.00 Uhr

!

Linie 70 und 80

Sagen Sie uns Ihre Meinung!- ._.- . '.. - ---_.- . . . --- -- ... .. --- ._.

Wir möchten unsere Serviceleistungen

, im Sinne einer bürgernahen Verwaltung verbessern ! ,Bitte nehmen Sie bis zum 05.08.2012an unserer anonymen Bürgerbefragung im Internet teil:

www.meine-meinung.fm.nrw.de

• Dafür benötigen Sie folgendes Kennwort: •gEnjpLyZ

Vielen Dank, Ihre Finanzverwaltung NRW