europa im griff der mafia - ralf krüger - die bedrohung durch das organisierte verbrechen in europa...

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pdfcrowd.com open in browser PRO version Are you a developer? Try out the HTML to PDF API Dokumentation Europa im Griff der Mafia Internationales Symposium der LpB 25. Oktober 1993 - Stuttgart (Rathaus/Großer Sitzungssaal) Dr. Ralf Krüger Präsident des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg a.D. Die Bedrohung durch das organisierte Verbrechen in Europa - ein Problemaufriß 1. Einleitung

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Dokumentation

Europa im Griff derMafia

InternationalesSymposium der LpB

25. Oktober 1993 - Stuttgart(Rathaus/GroßerSitzungssaal)

Dr. Ralf Krüger Präsident des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg a.D.

Die Bedrohung durch das organisierte Verbrechenin Europa - ein Problemaufriß

1. Einleitung

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Wenn wir wissen wollen, worin dieBedrohung besteht, worin dieGefahren liegen, die uns durch dieOrganisierte Kriminalität in Europadrohen, dann scheint mir über die imRahmen dieses Symposions erfolgendeLagedarstellung hinaus ein weitererDenkansatz zweckmäßig. Es sollendiejenigen Punkte gewürdigt werden,in denen wir mit der OrganisiertenKriminalität besondere Problemehaben. In diesen Problemfeldernlassen sich nämlich Faktoren

ausmachen, die wir nicht oder nur schwer bewältigen und die sich deshalbals besonders relevante Wirkungsmechanismen organisierter Kriminalitätherausstellen können. Die hierin liegenden Risiken für unsere Gesellschaftmöchte ich versuchen, aus dieser Perspektive der Defizite in derBekämpfung der organisierten Kriminalität darzustellen.

Die zu würdigenden Problemfelder können dabei im Rahmen diesesBeitrages nur beispielhaft werden. Ich werde mich bei der Strafverfolgungsowohl den Ermittlungen als auch den Sanktionen zuwenden, die kriminal-und rechtspolitischen Bemühungen würdigen, sowie Aspekte primärer undsekundärer Prävention organisierter Kriminalität einbeziehen. Für jedesdieser vier Felder werde ich Beispiele aufzeigen und jeweils eines davonetwas näher würdigen.

2. Problemfelder bei der Bewältigungorganisierter Kriminalität

2.1 Problemfeld Ermittlungsverfahren

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Die Schwierigkeiten liegen sowohl in tatsächlichen wie rechtlichenUmständen. Zu den tatsächlichen Umständen gehört, daß das unterAbschottung verschiedener Handlungsebenen und -phasen arbeitsteiligeund meist internationale Vorgehen organisierter Kriminalität zu einem nursehr beschränkten Einblick jedes Beteiligten in das Gesamtgeschehenführt. Selbst kooperative Beschuldigte bringen deshalb, vonSchlüsselpersonen abgesehen, wenig Erkenntnismöglichkeiten.

Aber die Neigung der Beschuldigten zu Angaben ist ebenso wie dieAnzeigebereitschaft der Opfer im Einflußbereich organisierter Kriminalitätohnehin gering. Die vielzitierte Mauer des Schweigens ist auch in unserenBreiten längst ständige Praxis1. Von der Polizei auch in Baden-Württemberg entwickelte Zeugenschutzprogramme sind deshalb notwendigund richtig. Sie entfalten aber bei den bestehenden rechtlichen undtatsächlichen Möglichkeiten noch immer unzulängliche Wirkung2. DerGesetzgeber muß hier über den im OrgKG3, mit der Neufassung des §68StPO gemachten guten Anfang hinaus aktiv werden.

Er muß dies allerdings in einer für die Ermittlungsarbeit effizienteren Weisetun, als es für die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen im OrgKG der Fallwar. Dieses taktische Instrumentarium ist von der Polizei4 unter Nutzungmoderner Technik sowie durch die Auswahl und Schulung qualifizierterMitarbeiter im Rahmen des geltenden Rechts entwickelt worden. Die damitgewonnen Beweise wurden, wie das Beispiel der verdeckten Ermittler undV-Personen zeigt, trotz reger politischer und publizistischer Kritik5 von derhöchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt6. Schließlich hat dieKonferenz der Justiz- und der Innenminister auf der Grundlage dergewonnenen Erfahrungen und der Rechtsprechungsergebnisseeinvernehmlich Richtlinien zu diesen verdeckten Maßnahmen erlassen7.Erst jetzt wurde der Gesetzgeber tätig. Im OrgKG wurden jedoch über dievon der Verfassung und im Volkszählungsurteil desBundesverfassungsgerichts8 zum Schutz der PersönlichkeitsrechteBetroffener gebotenen rechtlichen Schutzvorkehrungen hinaus, wegen dervöllig undifferenzierten Übertragung der für eine Bundesstatistik

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völlig undifferenzierten Übertragung der für eine Bundesstatistikgetroffenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf dieVerbrechensbekämpfung und unter Verkennung der gerade imVolkszählungsurteil entwickelten bereichsspezifischen Erfordernisse sehrrestriktive und verfahrensaufwendige Regelungen getroffen. Diese habendas bisherige Instrumentarium verdeckter Maßnahmen schwerfälligerwerden lassen9. So wurden z.B.

richterliche Entscheidungsvorbehalte selbst dort eingeführt, wo sievon der Verfassung gar nicht bindend vorgesehen sind,Interessen des Schutzes verfassungsmäßiger Rechte der verdecktenErmittler durch Verfahrens- und Beteiligungsvorschriftenbeeinträchtigt10,Subsidiaritätsklauseln bei nahezu jeder, taktisch jedoch nurzusammen mit anderen verdeckten Maßnahmen nutzbarenBefugnisnorm eingeführt,Verwertungsverbote für gewonnene Erkenntnisse über Straftatengeschaffen, soweit es sich dabei nicht um Katalogstaten handelt.

Die Rechtsprechung folgt dieser restriktiven Linie und tut das ihre, um dieSituation bei den verdeckten Maßnahmen zu verschlechtern, wenn sie wieder BGH11 immer wieder verlangt, daß die Gerichte sich auch bei Vorliegeneiner Sperrerklärung durch die parlamentarisch verantwortliche obersteDienstbehörde der Polizei bemühen müssen, die Identität von V-Personenfestzustellen, um deren unmittelbare Vernehmung in der Hauptverhandlungzu erreichen. Es ist deshalb zu begrüßen, daß das baden-württembergische Innenministerium inzwischen die Notwendigkeit sieht,zumindest die Vernehmung verdeckter Ermittler unter Beschränkung derUnmittelbarkeit der Beweisaufnahme auch ohne Sperrerklärung durchZeugen vom Hörensagen zu ersetzen12.

Auf derselben für die Bekämpfung qualifizierterer Formen der Kriminalitätauf die Dauer verhängnisvollen Linie liegt die zunehmende Schaffung vonMitteilungspflichten über verdeckte Maßnahmen13. DieseBenachrichtigungen dürfen lediglich vorübergehend, z.B. wegen

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Gefährdung des Ermittlungszwecks, zurückgestellt werden. Sie müssen,ohne Rücksicht auf ein etwa nachlassendes Rechtsschutzbedürfnis, oftnoch nach Jahren erfolgen und provozieren so zusätzliche Arbeit fürBehörden und Gerichte durch Beschwerden und Klagen.

Das Erkenntnisaufkommen über Straftaten ist bei verdeckten Maßnahmendurch eine wachsende Zahl von Verwertungsverboten14 für Zwecke derStrafverfolgung längst nicht mehr voll nutzbar. Die Rechtsprechungergänzt die gesetzlich geregelten Fälle in detaillierter Kasuistik aufweiteren Gebieten15.

Dabei verdient der Wechsel der Rechtsprechung des BGH zur Frage derVerwertung von Angaben eines Beschuldigten in Fällen der unterlassenenBelehrung über sein Aussageverweigerungsrecht16 - erfolgt übrigens amBeispiel einer Alkoholfahrt im Straßenverkehr - besondere Betrachtung. DieAuswirkungen dieser Rechtsprechung gerade für die Ermittlungorganisierter Kriminalität sind in ihren letzten Konsequenzen zwar nochnicht absehbar. Negative Wirkungen sind aber schon jetzt spürbar, weilgerade in diesem Kriminalitätsbereich - und zwar vor allem bezüglich dereinflußreicheren Tatbeteiligten - oft erst sehr spät dieBeschuldigteneigenschaft erkennbar wird. Offene oder verdeckteInformationsabfrage ist aber in den relevanten Personenkreisen dennochunerläßlich, um überhaupt weiterzukommen. Sie wird gerade wegen derrechtlich völlig offenen Abgrenzung belehrungspflichtiger und nichtbelehrungspflichtiger Nachfragen dazu führen, daß alle Angaben, diespätere Beschuldigte z.B. zur Verschleierung ihres Tatbeitrages machen,bevor sie als Beschuldigte erkannt werden, nicht verwertbar sind. Geradedie Enttarnung von Verschleierungsbemühungen lieferte jedoch bisherwertvolle Verdachts- und Überführungsfaktoren. Da diese Erklärungenjetzt unter ein Verwertungsverbot fallen, werden sie wohl entsprechenddem eingeschlagenen Trend der Rechtsprechung auch nicht zurBegründung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für strafprozessualeErmittlungsbefugnisse herangezogen werden können.

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Dieses etwas näher dargestellte Beispiel der Auswirkung eines von derRechtsprechung entwickelten Verwertungsverbotes belegt, daß über diearbeitsintensivere Gestaltung des Ermittlungsverfahrens durch denGesetzgeber hinaus auch in der Rechtsprechung Entwicklungenfeststellbar sind, die zusätzliche Personalkapazitätsbelastungen nicht nurin der Ermittlungsarbeit selbst, sondern wegen der raschen Folge vonÄnderungen insbesondere wegen der unerläßlichen Fortbildung desPersonals zur Folge haben. Es sei die Frage erlaubt, ob wir uns angesichtsimmer knapperer Ressourcen der öffentlichen Haushalte nach denArbeitszeitverkürzungen auch weiterhin diesen Luxus zusätzlichenAufwandes leisten können. Die bisherigen Anstrengungen zur Verstärkungdes Personals werden nämlich durch derartige zusätzlichenInanspruchnahmen von Personalkapazität weitgehend kompensiert. Daskann Ihnen jeder Refa-Mann nachrechnen. Im öffentlichen Dienst glaubenjedoch Gesetzgeber und Rechtsprechung anscheinend, daß dies nichterforderlich sei. Der BGH hat jedenfalls in seiner Entscheidung zumVerwertungsverbot in Fällen unterbliebener Beschuldigtenbelehrungausdrücklich erklärt17, "nicht die praktischen Probleme übersehen“ zuhaben, "die mit der Änderung seiner Rechtsprechung verbunden seinwerden“. Fiat justitia, et pereat mundus!

Dieser Entwicklung zusätzlicher Bela stung von Personalkapazität wird -jedenfalls bisher - leider durch organisatorische Maßnahmen wenigerentgegen gesteuert als Vorschub geleistet. Es werden beim Zoll sowie beider Polizei des Bundes und der Länder zunehmend weitereOrganisationseinheiten mit der Ermittlung von Erscheinungsformenorganisierter Kriminalität befaßt. Überlegungen zur Einbeziehung auch nochder Nachrichtendienste18 verschlimmern die Situation, weil durchunerläßliche Informations- und Koordinationsarbeit zwischen den vielenbeteiligten Organisationseinheiten immer mehr Personalkapazität gebundenwird. Das wird auch auf der künftigen europäischen Ebene gelten,nachdem zumindest mit Europol wiederum nur eine Informations- undKoordinationsstelle ohne eigene Ermittlungsbefugnisse geschaffen wird.

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Diese sind für künftige europäische Strafverfolgungsinstitutionen nach wievor nicht konsensfähig19. Europa ist eben doch noch nicht reif genug.

Mit der Priorisierung von OK-Ermittlungen unter Entlastung im Bereich dereinfachen Kriminalität durch Entkriminalisierung20 oder weiter ausufernderNutzung des Opportunitätsprinzips ist das Personalproblem in Polizei undJustiz nicht sachgerecht zu lösen. Es ist in der Polizei längst allgemeinerStand der Erkenntnisse, daß eben auch Hausfriedensbruch,Sachbeschädigung, Zechprellerei und einfache Körperverletzung gerade alsEinschüchterungsbeitrag im Rahmen der Strukturen organisierterKriminalität ihren Stellenwert haben. OK baut ihre Macht eben nicht alleinauf Geld auf.21 Wir können deshalb auf die Erfassung und Auswertungauch der viel zu oft bagatellisierten Kleinkriminalität nicht verzichten. Siehat für den Bürger ohnehin einen viel höheren Stellenwert, als Politik,Wissenschaft und Teile der Strafverfolgungsbehörden es wahrhabenwollen.

Die für die zeitaufwendigen Ermittlungen qualifizierter Kriminalitätsformenerforderliche Kapazität gerade besonders erfahrenen geschulten Personalsmuß deshalb eigentlich zusätzlich gewonnen werden, ohne diebestehenden Kapazitäten zu reduzieren. Es ist tröstlich, daß nachschweren Geburtswehen gerade auch in Baden-WürttembergPersonalvermehrungen auf den Weg gebracht werden, denn die bisherdurchwegs gute Zusammenarbeit zwischen Polizei undStaatsanwaltschaften droht in der Frage der Zurverfügungstellung der fürdie Ermittlungen notwendigen Personalkapazitäten zunehmend zurBelastung zu werden22. Wir haben bei den DezernatenWirtschaftskriminalität diese Probleme schon bisher nicht lösen können undallzu oft gegen die Verjährungsgrenze ankämpfen müssen. Dies sollte unsfür die übrigen Felder organisierter Kriminalität eine Warnung sein.

Auf die bei den grenzüberschreitenden Bemühungen der Strafverfolgungbestehenden Defizite gerade auch der Rechtshilfe möchte ich heute nurder Vollständigkeit halber hinweisen23. Die völlige Unzulänglichkeit des

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Schengener Abkommens scheint im politischen Raum langsam erkannt zuwerden, auch wenn dieser Vertrag in der PR-Arbeit nach wie vor alsgroßer Erfolg herausgestellt wird. In zarten Hinweisen am Ende derAntwort auf eine Anfrage im Landtag Baden-Württembergs ist dieszumindest angeklungen24.

2.2. Problemfeld Sanktionen

Die Zweispurigkeit unseres Deliktsfolgensystems mit Strafe einerseits undMaßregeln der Sicherung und Besserung andererseits hat sich als Prinzipsicher bewährt. Seine reale Wirkungschance muß jedoch zunehmend inFrage gestellt werden.

Dafür ist zunächst die Verfahrensdauer verantwortlich. Wenn bei derWirtschaftskriminalität zwei bis fünf Jahre vergehen, bis nach Aufdeckender Tat überhaupt Anklage erhoben wird, wenn ein 25 Millionen schwererAnlagebetrug, Tatzeit 1978 - 1983, erst jetzt, 10 bis 15 Jahre nach derTat, vor einer Stuttgarter Strafkammer verhandelt wird, der Vorsitzendedie Betrugsdelikte für verjährt hält und avisierte BewährungsstrafenGeständnisse versüßen, dann wird ein solches Verfahren zu Recht als"zynisches Ritual“25 bezeichnet. Ein Strafverfahren ist das nicht mehr.Wenn mit großem Polizeiaufgebot bewältigte Blockade-Nötigungen acht bisneun Jahre nach der Tat noch immer in der Berufungsinstanz anhängigwaren und dann im Hinblick auf die durch Zeitablauf verändertenVerhältnisse u. a. gegen einen bekannten Theologen26 sowie gegenoffenkundige Organisatoren27 im Gegensatz zu bereits rechtskräftigabgeurteilten Tätern eingestellt werden, dann leisten wir uns einStrafverfahren, das auf eine Wirkung seiner Strafsanktionen offenkundigweitgehend verzichtet. Ohne diese Wirkung aber wird das Verfahrenseines eigentlichen Zwecks beraubt und zur Farce. Diese Situation hatviele Ursachen und ist - von Ausnahmen abgesehen - sicher nicht, wie DerSpiegel vermutet28, auf "Schlamperei und Faulheit“ zurückzuführen. Siehat aber, wie tragische Einzelfälle immer wieder belegen29, mit der gem.§§121, 122, 122a StPO nach sechs, bei Wiederholungsgefahr nach zwölf

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Monaten in der Regel erfolgenden Beendigung der Untersuchungshaft übernachteilige Auswirkungen auf die Beweissituation hinaus auch unmittelbarenegative Auswirkungen auf die Sicherheit. Mit einer solchen Situationunserer Strafgerichtsbarkeit werden wir der professionellen Kriminalitätnicht gewachsen sein.

Neben dieser unguten zeitlichen Relation zwischen Tat und Strafe, dienach einer alten Volksweisheit völlig zu Recht der Tat eigentlich auf demFuße folgen sollte, muß jedoch auch die Ahndung selbst dem gewandeltenKriminalitätsbild entsprechen. Da gibt schon die wachsende Zahl derVerfahrenseinstellungen aus Opportunitätsgründen zu denken. So wurdenbei den Staatsanwaltschaften Baden-Württembergs30 1980 bereits 16,9% aller abgeschlossenen Verfahren gem. §§153 - 153c, 154, 154b - eStPO eingestellt. Diese Quote wurde bis 1986 auf 19,84 % gesteigert.Diese Entwicklung hat der Gesetzgeber mit der Einführung der neuenEinstellungsmöglichkeit des §153a StPO im Jahre 1974 begründet und erstjüngst mit einer Erleichterung der Einstellungen nach §§153 und 153aStPO durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz31 weiter gefördert.Begleitet wurde dieser Trend durch die in §47 StGB geschaffene Regelung,daß Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten nur ausnahmsweise verhängtwerden dürfen. So wurde zum einen die Freiheits- durch die Geldstrafeverdrängt, zum anderen außerdem die Aussetzung von Freiheitsstrafen zurBewährung in §56 StGB deutlich gefördert. Dies hatte zur Folge, daßheute 83 Prozent aller Strafen Geldstrafen sind und zwei Drittel allerFreiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden32. Dabei können die inder Strafaussetzung ggfs. liegenden Resozialisierungschancen wegenchronischer Überlastung der statt angestrebter 40 im Schnitt mit 65Probanden belasteten Bewährungshelfer33 noch nicht einmal richtiggenutzt werden.

Wenn dann noch wegen der Überbelegung unserer Strafanstalten lautAnkündigung des baden-württembergischen Justizministeriums34 jetzt

alle mit Freiheitsstrafen ohne Bewährung bis zu zwei Jahren

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verurteilten Ausländer bereits nach Verbüßung von einem Drittelihrer Strafe in die Heimat abgeschoben werden,weitere Häftlinge entgegen der ursprünglichen Einweisung bloßdeshalb in den offenen Vollzug verlegt werden sollen, weil dortgerade mal 200 Plätze frei sind,und die Weihnachtsamnestie genannte vorzeitige Entlassung vonGefangenen mit Strafende Weihnachten/Neujahr bereits auf denZeitraum Mitte November bis 6. Januar ausgedehnt wird,

dann haben wir neben all den anderen bereits im Strafvollzugsgesetzverankerten Vollzugslockerungen, wie Urlaub, Ausführung, Freigang etc. solangsam Strafsanktionen, die niemand mehr so recht zu fürchten braucht.Am allerwenigsten aber schreckt dies Verurteilte aus dem Umfeld derorganisierten Kriminalität, für die in vielfältiger Weise gesorgt wird. Geradediese immer wieder auch lediglich wegen kleiner Zubringerdelikteverurteilten Täter sind weder resozialisierungswillig noch bedürfen sie einersolchen Zuwendung. Wir brauchen neben unserem an der Resozialisierungorientierten bestehenden Strafvollzug einen ausgesprochenenSicherheitsvollzug, wenn unsere Strafsanktionen auf Täter im Umfeld derorganisierten Kriminalität irgendeine Wirkung haben und nicht nur alsBetriebsunfall abgetan werden sollen.

2.3 Problemfeld Kriminal- und Rechtspolitik

Nun hat die Rechtspolitik mit dem OrgKG, dem Rechtspflegeentlastungs-und dem Gewinnaufspürungsgesetz gerade in jüngster Zeit Schritteunternommen, um die Situation für die Verfolgung qualifizierterKriminalitätsformen zu verbessern.

Dabei hat gerade das OrgKG in den Deliktsfolgen mit der Einführung desStraftatbestandes der Geldwäsche (§261 StGB), sowie der Regelung deserweiterten Verfalls (§73d StGB) und der Vermögensstrafe (§43a StGB) amrichtigen Punkt angesetzt. Dem organisierten Verbrechen sollen diefinanziellen Ressourcen entzogen werden. Diese Vorschriften müssen

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jedoch ihre Bewährungsprobe erst noch bestehen. Wer Zieglers weißerwaschende Schweiz35 gelesen hat, der weiß warum.

Bei der Geldwäsche beginnen die Probleme schon damit, daß das Tatobjektaus einer bestimmten Straftat herrühren muß. Damit wird einerseits genaudie Kausalität verlangt, die bisher den Verfall als Deliktsfolge sowirkungslos machte und den Anlaß zur Einführung des §73d StGB gab36.Zum anderen bereitet die notwendige Eingrenzung desTatbestandsmerkmals "herrührt“ Schwierigkeiten37. Gelingt dies derRechtsprechung nicht, so weist das Schrifttum schon jetzt38 hin aufeinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.

Beim erweiterten Verfall des §73d StGB wird es, nachdem der Vorschlag,ab einer bestimmten Verdachtsschwelle eine Umkehr der Beweislasteinzuführen, nicht realisiert worden ist, entscheidend darauf ankommen,welche Anforderungen die Rechtsprechung an die "Umstände für dieAnnahme“ stellen wird, daß die betreffenden "Gegenstände fürrechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind“39. Die bisherigenErfahrungen mit der sehr restriktiven Rechtsprechung zur Einziehung40stimmen alles andere als optimistisch.

Die Vermögensstrafe des §43a StGB schließlich ist in ihrer Wirkung durchdie Beschränkung auf einen noch nicht einmal Raub, Erpressung und weiteBereiche der Wirtschaftskriminalität umfassenden Deliktskatalog, dieBildung von Rabatt gewährender Gesamtvermögensstrafe, die Gewährungvon Zahlungserleichterungen und die auf maximal zwei Jahre begrenzteErsatzfreiheitsstrafe, vor allem aber durch ihre Charakterisierung alsKannvorschrift äußerst begrenzt41.

Das Rechtspflegeentlastungsgesetz42 jedoch wird angesichts seinerErweiterung der Einstellungsmöglichkeiten (§§153, 153a StPO), der demDeal förderlichen Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens (§§407, 408b,409 StPO) und der offenbar auf Betreiben der SPD-Fraktion43 noch gegenEnde der Beratungen in das Gesetz eingefügten Anhebung der Strafgewalt

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des Amtsgerichts auf Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren (§§24, 74 I 2GVG) von Justizpraktikern ohnehin als "reiner Flop“ bezeichnet44, der mehrProbleme schaffe als löse45.

Die mit erleichterter Einstellung und ausgeweiteter Möglichkeit desStrafbefehlsverfahrens verbesserten Gelegenheiten zum ohnehin in jedemzweiten bis dritten Strafverfahren üblichen Deal46 schaffen eben nicht nurdas befürchtete Zwei-Klassen-Strafrecht für Leute, die sich einen teurenVerteidiger leisten können und solche, denen dies nicht möglich ist, sieerweitern zugleich die strafprozessualen Gestaltungsmöglichkeiten derorganisierten Kriminalität.

Ob das nach langem öffentlichem und parlamentarischem Hin und Herschließlich unter Einschaltung des Vermittlungsausschussesverabschiedete Gewinnaufspürungsgesetz47 die Rettung bringt? Ich setzeHoffnungen in die dort getroffenen Regelungen und begrüße insbesondere,daß nun offenbar doch keine berufsspezifischen Ausnahmen enthaltensind. Entscheidend dürfte jedoch werden, in welchem Umfang dieStrafverfolgungsbehörden von den Banken etc. Zugang zu Erkenntnissenerhalten und wie lange diese zum Zwecke der Verdachtsverdichtunggespeichert werden dürfen48. Auf alle Fälle aber hat die lange öffentlicheDiskussion um das Gewinnaufspürungsgesetz der organisierten Kriminalitätgenügend Zeit gegeben, sich auf die neue Situation einzustellen.

Eine durchschlagende Wunderwaffe dürfen wir trotz punktuellerVerbesserungen angesichts der für die Strafverfolgung bestehendenGesamtsituation von den bisher ergriffenen Schritten des Gesetzgebersnicht erwarten. Und hier wird das Problem unserer Kriminalpolitik deutlich.Es werden immer nur einzelne Änderungen vorgenommen. Es wird anSymptomen herumkuriert oder mit schärferen Strafen gedroht, ohne zusehen, daß erst einmal die Möglichkeiten zur Entdeckung und Überführungder Täter grundlegend verbessert werden müssen. An Einzelpunkten, wieder mit dem Reizwort "Lauschangriff“ immer wieder ins Zwielicht gerücktenelektronischen Überwachung von Räumen wird zwischen den Parteien

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leidenschaftlich gestritten49. Wenn es aber wirklich so sein sollte, daßdiese Gesetzesänderung für die CDU eher mit der SPD als mit dem BonnerKoalitionspartner FDP möglich ist, so können doch eigentlich Sachfrageneiner parlamentarischen Mehrheit in dieser Sache nicht im Wege stehen.Oder muß die CDU noch warten, weil neuerdings zumindest einzelne FDP-Politiker auch in dieser früher als Glaubensfrage des Liberalismushochstilisierten Angelegenheit zumindest die Möglichkeit eines Umdenkenssignalisieren?50

Dieses Beispiel beleuchtet die ganze Kalamität der Rechtspolitik auf demGebiet der Strafverfolgung. Es werden einerseits punktuelle Regelungengetroffen, am liebsten solche mit mehr symbolischem Gehalt. Andererseitswerden parteitaktische oder gar ideologische Hindernisse aufgebaut, undich warte eigentlich nur noch auf die Erklärung irgendeines Politikers, mitOrgKG, Rechtspflegeentlastungs- und Gewinnaufspürungsgesetz habe mandoch nun wirklich alles Erforderliche getan. Dabei hat sich die Situationkaum geändert. Statt gesetzgeberischer "G'schaftelhuberei“ müssen wiru.a. die Rechtsgrundlagen der Strafverfolgung entrümpeln,

die nur noch mit Übergangsbonus zugelassenenErmittlungsmaßnahmen51 gesetzlich regeln,der ständigen Ausweitung des Rechtsschutzes52 begegnen,die Strafverfahren beschleunigen53und den Sanktionen des Strafrechts wieder zu Wirkung verhelfen.

Das aber würde ein grundsätzliches Umdenken in der Kriminal- undRechtspolitik bedeuten. Und dazu benötigen wir mehr als die meistvorrübergehende Begeisterung, die von den Parteien auch zur Zeit wiederfür die innere Sicherheit aufgebracht wird. Hier ist ein über das Wahljahr1994 hinausreichendes Engagement notwendig, und zwar über dieStrafverfolgung hinaus auch für die Prävention.

2.4 Problemfeld Prävention.

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Nicht nur für den illegalen Umgang mit Drogen, sondern für alle Bereicheder Kriminalität sollte sich die Erkenntnis durchsetzen, daß wir mitStrafrecht allein die Probleme des Rechtsbruchs nicht bewältigen können.Wir müssen uns der Bedeutung des Strafrechts als einer letzten Barrierebewußt werden, die keine Problemlösungen bietet, sondern nur dieAuswüchse der Probleme entgegen steuern soll. Eine kontinuierlichekriminalpolitische Strategie ist deshalb gefragt, die über das die tertiäreKriminalprävention darstellende Strafrecht hinausreicht. Primär- undSekundärprävention54 müssen einen deutlich höheren Stellenwert in derKriminalpolitik erhalten.

Primärprävention hat die erzieherische und gesellschaftliche Herausbildungvon sozialer Verantwortung und Rechtsbewußtsein zum Ziel. Dies abergeschieht nicht allein durch Informationskampagnen, Kongresse etc. Daskann nur PR-Begleitmusik sein, um Primärprävention zu fördern. DenMenschen müssen Lebensmaßstäbe und -ziele vermittelt werden. Diesgeschieht durch Familie, Bildungseinrichtungen, Jugendarbeit undErwachsenenbildung. Im Erziehungssystem ist die Rolle der Familie vonausschlaggebender Bedeutung. Gerade in den Jahren nachdrücklichsterPrägung des Menschen in der frühen Jugend ist die Familie der meisteinzige Orientierungspunkt. Die emotionale Elternbindung ist als Grundlagenonverbaler Übertragung von Verhaltensmustern nicht zu übertreffen.Familienerziehung ist deshalb nicht zu ersetzen. Emanzipation hin oder her,die Aufgabe der häuslichen Erziehung muß in unserer Gesellschaft einender beruflichen Arbeit gleichrangigen Stellenwert haben.

Unser Bildungssystem muß über Wissensvermittlung hinaus derPersönlichkeitsbildung dienen. Den Menschen müssen über die Arbeit alsExistenzsicherung hinaus Lebensinhalte vermittelt werden.

Was das alles noch mit Kriminalprävention zu tun hat? Sehr viel. Ein sozialintegrierter Mensch, der Anerkennung findet, ist für Kriminalität kaum nochanfällig. Darüberhinaus kann das Strafrecht erst auf dem Bodengelungener sozialer Integration und eines ausgeprägten

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Rechtsbewußtseins seine general- und spezialpräventive Wirkungentfalten.

Primärprävention aber muß über Sozialpolitik auch verhindern, daßkriminogene Faktoren dort wachsen, wo weniger leistungsfähige Menschendurch tatsächliche oder emotionale Benachteiligungen der Gefahr mentaleroder sozialer Verelendung ausgesetzt sind. Die Vermittlung vonLebenschancen muß als Herausforderung zur Selbsthilfe erfolgen. OptimaleVollversorgung nach möglichst noch wechselnden Wunschvorstellungenverstärkt nur sozialen Hospitalismus. Auch in der Bewältigung derArbeitslosigkeit muß umgedacht werden. Wichtig ist, daß überhauptsinnvoll gearbeitet wird, anstatt unrealisierbaren Wunschvorstellungennachzuträumen. Wir müssen aber auch den Zustand beenden, daßgelegentlich Arbeitslosigkeit und Sozialleistungen und etwas Schwarzarbeiteine bessere Lebensstellung erlaubt als ständige Arbeit. So enthältPrimärprävention auch wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Elemente.Europa muß deshalb für die hier lebenden und hierher strebendenMenschen als Arbeitsplatz wettbewerbsfähig bleiben.

Die Ziele primärer Kriminalprävention erreichen wir, wenn wir denMenschen Wohnung, Arbeit und Lebensziele vermitteln. Dann können wirauch Akzeptanz für unsere Gesellschafts- und Rechtsordnung erwarten.Diese erfährt eine Gesellschaft auf Dauer nur, wenn sie glaubhaft macht,daß sie diesen wohltuenden Einfluß auf die Lebensgestaltung vermittelt. Inden repräsentativen parlamentarischen Demokratien Europas ist esdeshalb wichtig, daß die bestimmenden Einflüsse von der gewähltenstaatlichen Repräsentanz und nicht von anderen, demokratisch gar nichtoder kaum legitimierten Kräften kommen. Es ist deshalb wichtig, denEinfluß und das Ansehen entsprechend legitimierter staatlicher Instanzenzu stärken. Wir beobachten jedoch eine gegenteilige Entwicklung. Z.B.werden weite Teile wissenschaftlicher Forschung, des Sports und desKulturlebens durch Steueraufkommen reduzierendes Sponsoring ermöglicht.Wer aber die Musik bezahlt, hat bekanntlich einen zumindest mittelbarenEinfluß auf das Repertoire. Warum werden die hier offenbar verfügbaren

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Einfluß auf das Repertoire. Warum werden die hier offenbar verfügbarenMittel nicht über Steuern durch die demokratisch legitimierten undkontrollierten staatlichen Instanzen bereitgestellt?

Je mehr der Staat an Möglichkeiten verliert, seinerseits Lebenschancen zuvermitteln, desto eher ist unsere Gesellschaft geneigt, sich andereOrientierungen zu suchen. Wenn diese dann noch durch Mißachtung derBindungen unserer Gesellschafts- und Rechtsordnung im Vergleich zu demjedem Bürger nach gleichen Kriterien zugänglichen öffentlichen Wohlexklusive und fettere Pfründe verheißen, wächst die Nachfrage im gleichenMaße, wie die Bedeutung rechtlicher und demokratischer Legitimationabnimmt. Hierauf beruht z.B. der Erfolg krimineller Anlageberater, die 1992allein in Deutschland die Bürger um 40 Milliarden DM prellten.55

Unsere Gesellschaft braucht deshalb eine deutlichere Orientierung anRecht und Unrecht. Zunehmend komplizierte, für den Menschenverschwommenere und auch für den Fachmann sich mehr und mehrrelativierende Grenzen zwischen Recht und Unrecht fördern die Erosiondes Rechtsbewußtseins und stärken damit die Neigung zur Mißachtungrechtlicher Vorschriften. Eine Gesellschaft, die es als günstigenGelegenheitskauf ansieht, wenn sie ihren Zigarettenbedarf mit unverzollterWare im Ameisenhandel der osteuropäischen Zigarettenmafia deckt, die esals ein Zeichen von Cleverness ansieht, sich durch Steuerhinterziehung,Versicherungs- und Subventionsbetrug auf Kosten der Allgemeinheit zubereichern, ist leicht auch noch anderer Rechtsbrüche fähig, wenn sicheine Gelegenheit bietet und ein Vorteil gesehen wird.

Wir sind auf den Weg einer mafiösen Gesellschaft geraten. Wenn aber ineiner insoweit anfälligen Gesellschaft sich rechtliche Subkultur weiter breitmacht, hat die Organisierte Kriminalität leichtes Spiel in allen für dieseGesellschaft bestimmenden Feldern von Staat und Wirtschaft. Etablierteorganisierte Kriminalität ist dann nur noch durch Staatsstreich zubeseitigen. Nur, wer wird den wagen und gewinnen?

Im Gesamtfeld der Kriminalprävention verfolgt die Sekundärprävention

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schon wesentlich kriminalitätsnähere Ziele. Ihr geht es darum, Tatanreizeund -gelegenheiten zu minimieren. Hier bieten sich über die unmittelbareVerhinderung durch technische und personelle Sicherungen hinaus geradefür die Gestaltung der technischen und wirtschaftlichenEntwicklungsprozesse ungeahnte Möglichkeiten. Wir pflegen sie jedoch inaller Regel zu vernachlässigen.

Wir sollten z.B. Farbkopierer erst auf den Markt bringen, wenn sie technisch so ausgerüstet sind, daß die offenkundige Gefahr der Geld- undWertzeichenfälschung ausgeräumt ist. Daß unsere Kraftfahrzeuge erstjetzt - nachdem die Versicherungsbedingungen u.a. durch steigendePrämien unerträglich geworden sind - vielleicht langsam einmal technischwirksam vor Diebstahl gesichert werden, ist ein ebenso typischer Vorgangvernachlässigter Sekundärprävention, wie wir ihn in derKommunikationstechnik erleben. Da werden den Funkempfangkontrollierende Scanner auf den Markt geworfen, bevor dieSicherheitsorgane in die Lage versetzt sind, ihren Funkverkehr abhörsicherzu gestalten. Während des Kalten Krieges wurde die westdeutscheWirtschaft per funkelektronischer Überwachung wesentlich stärker durchdie DDR-Nachrichtendienste ausgeforscht, als man glaubte. DerZusammenbruch der DDR, der diesen Sachverhalt offenkundig wurden ließ,kam zur rechten Zeit56.

Auch die Gestaltung wirtschaftlich relevanter Prozesse sollte so erfolgen,daß die Mißbrauchsgefahr reduziert ist. Das gilt sowohl für die Politik wiefür die Wirtschaft. Es mußte doch wohl nicht als unabwendbaresNaturereignis hingenommen werden, daß sich im Zuge derWiedervereinigung Funktionäre der ehemaligen DDR und ihnennahestehende Personen um Milliarden am Vermögen der Allgemeinheitbereichern konnten57. Durch die Transfer-Rubel-Regelung konnten mittelsfingierter Außenhandelsgeschäfte Milliardengewinne zu Lasten desSteuerzahlers gemacht werden. Und was steckt wirklich hinter der Miseredes Grünen Punkts? Der Verbraucher bringt nahezu drei Milliarden DM fürdie Entsorgung von Verpackungen auf, um wachsende

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die Entsorgung von Verpackungen auf, um wachsendeAbfallbeseitigungskosten zu verhindern. Das System aber funktioniertnicht. Das Geld landet offenbar auf falschen Konten58.

Hier werden technische und wirtschaftliche Risiken verkannt oderheruntergespielt und der organisierten Kriminalität Tür und Tor geöffnet.Mit dem Vorstandsvorsitzenden von Alcatel-SEL59 kann da nur betontwerden, daß im Sicherheitsbereich - und das heißt hierSekundärprävention - mehr geräuschlose Effizienz gefragt ist und dergesunde Menschenverstand nicht erst als ultima ratio eingesetzt werdensollte.

3. Resümee

Die Gefahren organisierter Kriminalität lassen sich verkürzt in vier Punktenzusammenfassen:

1. Trotz immer schwerfälliger zu handhabender, nach wie vor an denGrenzen der Nationalstaaten endender, unmittelbarerErmittlungsbefugnisse und wachsender organisatorischerVerzettelung mag es den Strafverfolgungsbehörden weiterhingelingen, Ermittlungsergebnisse gegen die organisierte Kriminalitätals Spitze des berüchtigten Eisberges zu präsentieren. Durcharbeitsteiliges Vorgehen und Abschotten stellt sich die professionelleKriminalität jedoch immer mehr darauf ein, daß ganze Tätergruppenwie technische Bausteine beliebig ausgetauscht werden können.

2. Unter Ausnutzung der chronischen Überlastung der Justiz, derwachsenden gesetzlichen Möglichkeiten des Deals und - wo diesernicht klappt - der Ausschöpfung aller denkbaren Rechtsmittel, umdurch Ausdehnung der Verfahrensdauer die prozeßordnungsgerechteRekonstruierbarkeit der Ermittlungsergebnisse zu reduzieren, werdendann wider Erwarten doch noch verurteilte Täter auf unsereneinseitig am Resozialisierungsgedanken orientierten Strafvollzug sovorbereitet, daß keinerlei präventive Wirkung auf den ohnehin

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resozialisierungsunwilligen Täter möglich ist, bevor er vorzeitigbedingt entlassen oder als Ausländer nach nur teilweiser Verbüßungseiner Strafe in die Heimat abgeschoben wird.

3. In der Kriminal- und Rechtspolitik wird, aus welchen Gründen auchimmer, entweder das Problem nicht erkannt oder aber dieerforderliche Kraft zu wirksamer Problemlösung nicht aufgebracht.Wenn weiterhin Ermittlungsbefugnisse kompliziert, zusätzlicheTatsacheninstanzen eröffnet und der Deal im Strafverfahrengefördert, sowie die Chancen einer europäischen Kriminalpolitikvertan werden, könnte es eines Tages bereits eine andere Krankheitals die der Uneinsichtigkeit und Unfähigkeit sein, durch die unsereParlamente an wirksamer Antwort auf die organisierte Kriminalitätgehindert werden.

4. Wenn vor allem in der Gesellschafts- und Wirtschaftspolitik weiterhindie wirksamen Möglichkeiten primärer und sekundärerKriminalprävention gegenüber der organisierten Kriminalitätunterbleiben, dann verwandeln wir uns in eine mafiöse Gesellschaft.Es gibt genügend schwerwiegende Indizien dafür, daß wir bereits aufdem Weg dorthin sind. Die vergleichsweise sanfte Gewalt des Geldesals Faktor der Entwicklung dorthin mag noch manchen einlullen.

Die zunehmende Einschüchterung, die von der nackten Gewaltorganisierter Kriminalität ausgeht, ist in Europa bereits präsent. Siebeschränkt sich auch in Deutschland längst nicht mehr auf aus demAusland herein wirkende Einflüsse und sollte als warnendesMenetekel nun endlich verstanden werden. Trotz allem teile ich nicht die jüngst im Spiegel60 von einemOberstaatsanwalt geäußerte Ansicht, daß unsere Gesellschaft denKampf gegen die organisierte Kriminalität bereits verloren habe. Ichmeine allerdings, daß es höchste Zeit ist, diesen Kampf unterHintanstellung einer Reihe von individual- und gruppenspezifischenInteressen endlich ernsthaft aufzunehmen. Andernfalls könnte es um

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das allgemeine Wohl in den dem Gedanken der Demokratie sowie desSozial- und Rechtsstaats verpflichteten Staaten Europas sehr baldsehr schlecht bestellt sein. Wir sollten angesichts dieser Situationnicht in untätigen Defätismus verfallen, sondern uns hinter die Ohrenschreiben, daß gerade Krisenzeiten erfahrungsgemäß eine guteChance zum Umdenken bieten.

1 Das Münchner OK-Dezernat schätzt, daß jeder 2. italienische WirtSchutzgeld zahlt. An die Polizei wendet sich niemand (Stuttgarter ZeitungNr. 226 v. 30.09.1993, S.26). In Stuttgart appellierte deshalb Mellenthin,LKA Baden-Württemberg, vor italienischen Mitbürgern dringend, die Mauerdes Schweigens zu durchbrechen (Stuttgarter Zeitung Nr.217 v.20.09.1993, S.19). Die Auswirkungen einer solchen Situation auf diestrafprozessuale Beweisführung hatte der BGH schon vor 10 Jahrenzutreffend erkannt (BGH - GSSt 1/83 - v. 17.10.1983, BGH St 32, 115ff,120f) und deshalb die Zulässigkeit von V-Mann-Erkenntnissen alsBeweismittel anerkannt.

2 Soukop, Deutsches Polizeiblatt, 1993, Heft 5, S. 30f.

3 "Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und andererFormen der organisierten Kriminalität“ v. 15.07.1992, BGBl. 1992, I, 1302.

4 unter maßgeblicher Beteiligung des LKA Baden-Württembergs, vgl.Köhler, G. in "Neue Wege in der Kriminalitätsbekämpfung - Notwendigkeiteffektiver Präventionsstrategien“, LKA Baden-Württemberg (Hrsg.), 1993,S. 15.

5 vgl. z.B. Gössner, R./Herzog, U., "Im Schatten des Rechts - Methodeneiner neuen Geheimpolizei“, 1984.

6 BVerfG 2 BvR 215/81 - v. 26.05.1981, BVerfG E 57, 250ff., 273ff., 284

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ff. sowie BGH - GSSt 1/83 - v. 17.10.1983, BGH St. 32, 115ff., 122.

7 vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer, Strafprozeßordnung, 38.Aufl., 1987, S. 1862ff.

8 1 BvR 209/83 u.a. - v.15.12.1983, BVerfG E 65, 1ff = NJW 1984, 419ff.

9 vgl. zur Würdigung des OrgKG Krüger, Die Polizei 1993, 29ff undKriminalistik 1992, 594ff.

10 Die Risiken sollten angesichts der auch vom Deutschen Richterbundgeäußerten Gefahr illegaler Informationsbeschaffungen in der Justiz (vgl.Stuttgarter Zeitung Nr. 232 v. 7.10.1993, S. 2) nicht länger verniedlichtwerden.

11 1StR 752/92 - v. 17.11.1992, NStZ 1993, 248.

12 vgl. die Beantwortung einer Anfrage im Landtag Baden-Württembergs,Landtags-Drucksache Nr. 11/1595 v. 17.03.1993, S. 8

13 Sie bestehen z.B. nach §§98b IV 1 i.V.m. 163d V StPO beim Abgleichvon Dateien, nach §163d V StPO beim Abgleich der an Fahndungs- undGrenzkontrollstellen erhobenen und gespeicherten Daten, nach §§101 Ii.V.M. 99 StPO bei der Postbeschlagnahme (vgl. zum Stand der dazudiskutierten Probleme im Schrifttum Schoene NJW 1993, 125ff.), nach§§101 I i.V.m. 100a StPO bei der Telefonüberwachung, nach §§101 Ii.V.m. 100c I Nr. 1b StPO beim Einsatz besonderer technischerObservationsmittel, nach §§101 I i.V.m. 100c I Nr. 2 StPO beim Mithörenund Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes sowie gem.§110d I StPO sogar für die Fälle, in denen ein verdeckter Ermittler eineWohnung betreten hat, was er ohnehin gem §110c StPO nur mitZustimmung des Wohnungsinhabers darf.

14 z.B. gem. §98b III StPO für den Datenabgleich, gem. §100b V StPO fürdie Telefonüberwachung, gem. §100d II StPO für den Einsatz technischer

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Observationshilfen, gem. §110d II StPO für den Einsatz verdeckterErmittler.

15 so z.B. für richterliche Vernehmungen, soweit sie auf vorausgegangenepolizeiliche Protokolle Bezug nehmen, BGH - 3 StR 725/53 v. 08.04.1954,BGH St 6, 279ff, bestätigt durch BGH - 4 StR 333/87 - v. 06.08.87, NPA507, StPO §100b, Bl.1 oder bei unterbliebener Verteidigerbefragung trotzentsprechenden Hinweises, BGH - 4 StR 126/92 - v.29.10.1992, NStZ1993, 142.

16 Allen Widerständen im Schrifttum zum Trotz hatte der BGH noch in derEntscheidung - 5 StR 409/81 - v. 07.06.1983, BGH St 31, 395 daranfestgehalten, daß die Verletzung des Belehrungsgebot keinVerwertungsverbot für die entsprechende Aussage nach sich zieht. Mitdem Beschluß - 5 StR 190/91 - v. 27.02.1992, NStZ 1992, 294ff hat sichder BGH jedoch nun mit der Schaffung eines weiterenVerwertungsverbotes auf die Seite seiner Kritiker geschlagen

17 vgl. a.a.O. NStZ 1992, S.295, li.Sp.unten

18 so jüngst der Bundesinnenminister im Rahmen von "Sicherheitspaket94“ (Stuttgarter Zeitung Nr. 227 v. 01.10.1993, S.1), aber bereits früherder Präsident des BfV (Stuttgarter Zeitung Nr. 247 v. 24.10.1992, S.2)contra Bundesjustizministerin (Stuttgarter Zeitung Nr. 193 v. 21.08.1992,S.1).

19 Erklärung der Landesregierung Baden-Württemberg vom 23.02.1993,Landtagsdrucksache Nr.11/1468, S.7

20 insbesondere immer wieder von den Grünen gefordert, zuletztStuttgarter Zeitung Nr. 231 v. 06.10.1993, S.6.

21 vgl. Zachert in "Organisierte Kriminalität in Europa“,Innenministerkonferenz (Hrsg.), 1990, S. 23f.

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22 vgl. Köhler, P. in Deutsches Polizeiblatt 1993, Heft 5, S.29.

23 vgl. dazu Krüger in "Verbrechensbekämpfung in europäischerDimension“, BKA-Vortragsreihe, Bd. 37, 1992, S. 169ff, sowie Kriminalistik1992, 13ff.

24 Landtagsdrucksache Nr.11/1648 v. 29.03.1993, S. 3: "Das SchengenerDurchführungsabkommen stellt ... einen Kompromiß dar. Verbesserungensind bereits aus heutiger Sicht notwendig. Im Interesse beschleunigterVerfahren ist die Einrichtung polizeilicher Geschäftswege anzustreben. DiePolizeibehörden sollen entsprechend der Möglichkeiten im justitiellenBereich zumindest in Eilfällen direkt miteinander verkehren können.“

25 Bericht im Wirtschaftsteil der Stuttgarter Zeitung Nr. 243 v. 20.10.1993, S. 11

26 vgl. die Berichte der Stuttgarter Zeitung Nr. 38 v. 16.2.1993, S. 5; Nr.41 v.19.2.1993, S. 5 und Nr. 96 v. 27.4.1993, S. 8.

27 vgl. die Berichte Stuttgarter Zeitung Nr. 201 v. 1.9.1993, S. 6 und Nr.220 v. 23.9.1993, S. 7.

28 vgl. Untertitel des Berichts "Am Rande des Infarkts“ in Nr. 38 v.20.9.1993, S. 72ff.

29 vgl. Stuttgarter Zeitung Nr. 226 v. 30.9.1993, S. 26 und die im SpiegelNr. 38 v. 20.9.1993, S. 72 berichteten Fälle.

30 Die Zahlen wurden der durch das Statistische Landesamtveröffentlichten amtlichen Strafverfolgungsstatistik entnommen.

31 v. 11.1.1993, BGBl. 1993, I, 50ff.

32 Kerner in Sonntag Aktuell Nr. 8 v. 21.2.1993, S. 6

33 Höll auf einer Fachtagung von in der Justiz tätigen Sozialarbeitern,

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Stuttgarter Zeitung Nr. 18 v. 23.1.1993, S.2

34 vgl. Stuttgarter Zeitung Nr. 227 v. 1.10.1993, S. 7

35 Ziegler, Jean:“Die Schweiz wäscht weißer“, 6. Aufl., 1990

36 Krüger, Die Polizei 1993, 31

37 vgl. Barton, NStZ 1993, 159ff. Dieser Beitrag umfaßt 8 Druckseiten DinA4.

38 Barton a.a.0. S.159

39 vgl. Krüger, Die Polizei 1993, 30

40 vgl. Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl., 1988, RN 10 und 12a zu §74StGB. Ursächlich dafür ist die Einführung besondererEinziehungstatbestände neben den insoweit bereits bestehendenallgemeinen Vorschriften. Dieser Eifer des Gesetzgebers macht bei deninstrumenta sceleris die Unterscheidung in Beziehungsgegenstände, für diees der speziellen Einziehungsvorschrift bedarf, und in solche erforderlich,die über die bloße Benutzung des einzuziehenden Gegenstandes hinaus zurHerbeiführung eines weiterreichenden Tatbestandszieles gedient haben.Im Klartext heißt das - wie OLG Düsseldorf - 1 Ws 790/92 - v. 31.8.1992,NStZ 1993, 137 entschieden hat, daß ein für die Fertigung beleidigenderSchreiben verwendeter PC unabhängig von der Frage derVerhältnismäßigkeit nicht eingezogen werden kann.

41 vgl. Krüger, Die Polizei 1993, 29f.

42 vom 11.1.1993, BGBl.1993, I, 50ff. Zum Inhalt siehe Böttcher/Mayer,NStZ 1993, 153ff.

43 Böttcher/Mayer a.a.0. S. 157

44 so der Vorsitzende des Vereins der Richter und Staatsanwälte in

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Baden-Württemberg, Stuttgarter Zeitung Nr. 224 v. 28.9.1993, S. 6.

45 so der Präsident des Landgerichts Darmstadt, Der Spiegel, Nr. 38 v.20.9.1993, S. 87.

46 Schmidt-Hieber, Der Spiegel, Nr. 38 v. 20.9.1993, S. 78.

47 v. 25.10.1993, BGBl. 1993, I, 1770 ff.; kritisch zum Entwurf vgl. Prantlin Süddeutsche Zeitung Nr. 78 v. 3./4. 4. 1993.

48 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hatte noch im Mai diesenJahres einmal mehr das Schreckgespenst des "gläsernen Bürgers“ an dieWand gemalt, Stuttgarter Zeitung Nr. 114 v. 19.5.1993, S. 2.

49 "SPD-Präsidium folgt Union beim Lauschangriff“ lautete der Titel desBeitrages in der Stuttgarter Zeitung Nr. 207 v. 8.9.1993, S. 2, währendder Bundesvorstand der FDP ablehnte und einen bei jedem Ermittlerkopfschüttelndes Erstaunen verursachenden Kompromißvorschlag zurEinengung des Wohnungsbegriffs in Art. 13 GG unterbreitete ( StuttgarterZeitung Nr. 130, v. 9.6.1993, S. 2 ).

50 So MdB Kleinert ( Sonntag Aktuell, Nr. 38 v. 19.9.1993, S. 1 ) und inBaden-Württemberg der Landes- und der Fraktionsvorsitzende der FDP (Stuttgarter Zeitung Nr. 225 v. 29.9.1993, S. 6 ).

51 wie z.B. Fernmeldeauskunft und Fangschaltung. Wegen derenEingriffscharakter läßt die Rechtsprechung Auskünfte über denFernmeldeverkehr ( BGH - 5 StR 394/92 - v. 15.12.1992, NPA 507, StPO§100a, Bl.8 mit Anm. Krüger ) sowie Fangschaltungen undZählervergleichseinrichtungen ( BVerfG - 1 BvR 1430/88 - v. 25.3.1992,BVerfG E 85, 386ff. = NJW 1992, 1875 im Gegensatz noch zu OLGKarlsruhe - 3 Ss 79/91 - v. 13.2.1992, NStZ 1992, 401 ) nur noch für eineÜbergangszeit zu, weil die erforderlichen ausdrücklichen gesetzlichenBefugnisnormen fehlen.

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52 so der Vorsitzende des Vereins der Richter und Staatsanwälte inBaden-Württemberg (Stuttgarter Zeitung Nr. 224 v. 28.9.1993, S.6) inseiner Stellungnahme zum Bericht des Spiegels (Anm. 45) über die Justiz.

53 Dazu reicht es im Beweisantragsrecht angesichts der Rechtsprechungzur Sachaufklärungspflicht des Gerichts eben nicht aus, durch dasRechtspflegeentlastungsgesetz eine in ihrer Wirkung sehr skeptischbeurteilte (Böttcher/Mayer NStZ 1993, 154f.) Änderung des §244 V StPObezüglich ausländischer Zeugen vorzunehmen. WeitergehendeNovellierungen haben nach einer Erklärung des baden-würrtembergischenJustizministeriums im Landtag (Landtagsdrucksache Nr. 11 /1595 v.17.3.1993, S. 4) bisher keine politische Mehrheit gefunden. Für dasMinisterium kommen im Hinblick auf die Verabschiedung desRechtspflegeentlastungsgesetzes "erneute Initiativen ... ohne zwingendeVeränderung der Sachlage kaum in Betracht“ (a.a.0.).

54 vgl. zu den Begriffen Kerner in "Neue Wege in derKriminalitätsbekämpfung - Notwendigkeit effektiver Präventionsstrategien“,Landeskriminalamt Baden-Württemberg (Hrsg.), 1993, S. 36ff.

55 Angaben des Bundesverbandes mittelständischer Wirtschaft,Stuttgarter Zeitung Nr. 224 v. 28.9.1993, S. 13

56 So die Ausführungen des Vorstandsvorsitzenden der Alcatel-SEL AGZeidler in seinem Beitrag "High-tech und Sicherheit“ anläßlich desFestaktes zum 25jährigen Bestehen des Verbandes für Sicherheit in derWirtschaft Baden-Württemberg am 1.10.1993 in Stuttgart.

57 Heute arbeitet nun eine spezielle Abteilung derStrafverfolgungsbehörden diese Regierungskriminalität auf mit sehrschlechten Karten für mäßige Teilerfolge. Nach einer Erklärung deszuständigen Oberstaatsanwalts sind z.Zt. 834 Verfahren mit einemSchaden von 8,8 Milliarden DM eingeleitet. 500 Verfahren sind noch offen.Das Ganze wird als Spitze des Eisbergs bezeichnet. Vgl.Stuttgarter

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Zeitung Nr. 225 v. 29.9.1993, S. 2.

58 Vorholz in Die Zeit Nr. 36 v. 3.9.1993, S. 1.

59 s.o. Anm. 56

60 Oberstaatsanwalt Ankermann, Lübeck, Der Spiegel Nr. 38, v.20.9.1993,S. 73.

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