europäischen qualifikationswettbewerbs zur 2016 fifa-futsal

64
Reglement für den europäischen Qualifikationswettbewerb zur FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2016 2015/16

Upload: buikhuong

Post on 23-Jan-2017

221 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

Reglement für den europäischenQualifi kationswettbewerb zur FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2016

2015/16

Inhalt

Präambel _____________________________________________________________________________________________________ 8

I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________ 9Artikel 1 Anwendungsbereich 9Artikel 2 Definitionen 9Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 10Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 10Artikel 5 Pflichten der Verbände 10Artikel 6 Verantwortung der Verbände 11Artikel 7 Antidoping 12Artikel 8 Fairplay 12Artikel 9 Versicherung 12Artikel 10 Schutz- und Urheberrechte 13

II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 14Artikel 11 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 14Artikel 12 Gruppenbildung und Spielmodus 14Artikel 13 Punktegleichheit – Miniturniere 15Artikel 14 Bestimmung der für die nächste Runde qualifizierten

Mannschaften 16

Artikel 15 Playoffs 16Artikel 16 Auswärtstorregel, Verlängerung und Sechsmeterschießen 16

III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 18Artikel 17 Auswahl der Miniturnierausrichter 18Artikel 18 Spieldaten und Paarungen 18Artikel 19 Spielorte und Anstoßzeiten 19Artikel 20 Ankunft und Abreise der Mannschaften 20Artikel 21 Spielabbruch 21Artikel 22 Spielabsage 21Artikel 23 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 22

IV - Halleninfrastruktur _________________________________________________________________________________ 23Artikel 24 Hallen 23Artikel 25 Anzeigetafeln 23Artikel 26 Beleuchtung 24Artikel 27 Bildschirme 24

V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 25Artikel 28 Spielmaterial 25Artikel 29 Trainingseinheiten 25

3

Artikel 30 Eintrittskarten 25Artikel 31 Venue Data Coordinator 26

VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 27Artikel 32 Spielblatt 27Artikel 33 Spielprotokoll 27Artikel 34 Regeln für die Technische Zone 28

VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 30Artikel 35 Spielberechtigung 30Artikel 36 Spielerlisten 30

VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 32Artikel 37 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 32Artikel 38 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern 32Artikel 39 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern 32

IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 34Artikel 40 UEFA-Rechtspflegeordnung 34Artikel 41 Gelbe und rote Karten 34Artikel 42 Protest und Berufung 34

X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 35Artikel 43 Genehmigung der Spielerausrüstung 35Artikel 44 Farben 35Artikel 45 Nummern 35

XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 36Artikel 46 Finanzielle Grundsätze 36

XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 38Artikel 47 Promotion-Zwecke 38Artikel 48 Kommerzielle Rechte 38

XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 41Artikel 49 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten 41Artikel 50 Medienaktivitäten der Mannschaften 41Artikel 51 Akkreditierungen und Zugangsrechte 42

XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 44Artikel 52 Umsetzungsbestimmungen 44Artikel 53 Unvorhergesehene Fälle 44Artikel 54 Nichteinhaltung 44

4

Artikel 55 Schiedsgericht des Sports (TAS) 44Artikel 56 Anhänge 44Artikel 57 Maßgebende Fassung 44Artikel 58 Genehmigung und Inkrafttreten 45

Anhang A - Offizielle europäische Futsal-Rangliste _______________________________________ 46A.1 Grundsätze 47A.2 Punkte pro Spiel 47A.3 Bonuspunkte 47A.4 Koeffizientenberechnung 47A.5 Berechnung des Verbandskoeffizienten 48A.6 Sonderfälle 48A.7 Koeffizientengleichheit 48A.8 Endgültige Entscheide 48

Anhang B - Sicherheitsanweisungen _____________________________________________________________ 49B.1 Einleitung 49B.2 Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichen

Behörden 49

B.3 Liste der Sicherheitsverantwortlichen 49B.4 Ordnungsdienst 50B.5 Kontaktgruppe 50B.6 Halleninspektion 50B.7 Notfalldienste 50B.8 Trennung der Zuschauer 50B.9 Informationen für die Zuschauer 51B.10 Getränke 51B.11 Öffentliche Durchgänge 51B.12 Schutz des Spielfeldes 51B.13 Lautsprecheranlage 52B.14 Durchsagen 52B.15 Provokative Aktionen und Rassismus 52B.16 Notstromaggregat 53B.17 Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen 53

Anhang C - Miniturnier-Anforderungen ________________________________________________________ 54C.1 Einleitung 54C.2 Ablauf des Turniers 54C.3 Lokales Organisationskomitee 54C.4 Unterkunft 54C.5 Speisen – Anforderungen 56C.6 Waschen der Ausrüstung 57C.7 Turnierbüro 57C.8 Trainingseinheiten 57C.9 Anforderungen an die Spielhallen 58C.10 Transport 58

5

Index ___________________________________________________________________________________________________________ 60

6

7

Präambel

Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 50Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen.

8

I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich

1.01 Das vorliegende Reglement legt die Rechte, Pflichten undVerantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Durchführung deseuropäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2016(nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten Parteien fest.

Artikel 2 Definitionen

2.01 Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgendeBedeutung:a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und

im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten,Marketingrechten und Datenrechten;

b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit demWettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten;

c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäßUEFA-Dopingreglement;

d. Ausrichterverband: der Verband, der ein Qualifikationsspiel organisiert;e. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung,

Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitätendurchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring,Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming,Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellenAssoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten;

f. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio-Berichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetztenEmpfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien,unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunftentwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineareMediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlichaller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte undInternet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandtenRechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media),Downloads und interaktiven Rechten;

g. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellenRechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist ;

h. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den FIFA-Futsal-Spielregeln, einschließlich des Zeitnehmer-Tischs, der Umkleidekabinen derMannschaften und Schiedsrichter, des Spielertunnels und des Weges derSpieler und Schiedsrichter von ihren Umkleidekabinen zum Spielfeld.

I – Allgemeine Bestimmungen 9

2.02 Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zumBeispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd undschränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.

Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb

3.01 Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb alle vier Jahre.

3.02 Alle UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) sind eingeladen, ihreFutsal-Nationalmannschaft zum Wettbewerb anzumelden.

Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren

4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Verbände:a. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und

Offiziellen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen und sich verpflichten, dieStatuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze),Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren;

b. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler undOffiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports(TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen derUEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahrenvor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. denAusschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigungder Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungendurchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer undsuperprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicherstaatlicher Gerichte;

c. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche dieUEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterienfür notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administrationfestgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbändemitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen.

4.02 Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb.Solche Entscheide sind endgültig.

Artikel 5 Pflichten der Verbände

5.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmendenVerbände,a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des

gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;b. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements

auszutragen;

10 I – Allgemeine Bestimmungen

c. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend denWettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oderoffiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;

d. bei allen Spielen des Wettbewerbs die in Anhang B festgelegtenSicherheitsanweisungen einzuhalten;

e. die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielern fürAuswahlmannschaften gemäß Anhang 1 des FIFA-Reglements bezüglich Statusund Transfer von Spielern sowie spezifisch gemäß Anhang 6 desselbenReglements einzuhalten ;

f. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichenGegenständen der Spieler, die von der UEFA für die Zusammenstellung einerausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung imZusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeitmit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jedenSpiels;

g. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftlicheGenehmigung der UEFA einzuholen.

Artikel 6 Verantwortung der Verbände

6.01 Die Gastverbände sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischenVertretung des Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zubeantragen. Auf Anfrage muss der Ausrichterverband die Gastverbände bei denVisaformalitäten so gut wie möglich unterstützen.

6.02 Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen,Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spieleine Funktion ausüben.

6.03 Spiele müssen in einer Halle auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragenwerden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der zuständigen UEFA-Gremien, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder infolge einerDisziplinarmaßnahme, auf das Gebiet eines anderen UEFA-Mitgliedsverbandsausgewichen werden.

6.04 Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach demSpiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Artzur Verantwortung gezogen und bestraft werden.

6.05 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, diemedizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zurVerfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFAaufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in obengenanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist derAusrichterverband allein verantwortlich.

I – Allgemeine Bestimmungen 11

6.06 Jeder Verband hat die UEFA, ihre Tochtergesellschaften und das LOK sowie allderen Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andereMitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten,Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten(einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit derNichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine Spieler,Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw.diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Artikel 7 Antidoping

7.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping-Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein undverhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnungund UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmenbeinhalten.

7.02 Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen.

Artikel 8 Fairplay

8.01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA-Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden.

8.02 Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeitwerden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen inÜbereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen.

Artikel 9 Versicherung

9.01 Die UEFA schließt die für ihren sich aus vorliegendem Reglement ergebendenZuständigkeitsbereich notwendigen Versicherungen ab.

9.02 Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigeneVersicherungsdeckung verantwortlich.

9.03 Sofern nicht anders von der UEFA in schriftlicher Form mitgeteilt, sind dieVerbände für den Abschluss aller notwendigen und angemessenenVersicherungen für ihre Delegation (einschließlich Spieler und Offizielle) aufeigene Kosten verantwortlich.

9.04 Der Ausrichterverband ist alleine dafür verantwortlich, dass alle für denWettbewerb verwendeten Örtlichkeiten, einschließlich Hallen, Einrichtungen undoffizieller Bereiche, angemessen versichert sind. Ist der Ausrichterverband nichtEigentümer einer verwendeten Halle, hat er sicherzustellen, dass derHalleneigentümer und/oder -betreiber einen umfassenden Versicherungsschutz,einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitetder Halleneigentümer und/oder -betreiber die angemesseneVersicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Ausrichterverband die

12 I – Allgemeine Bestimmungen

erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten abschließen.Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung aufKosten des Ausrichterverbands ab.

9.05 Sämtliche Versicherungen müssen für die gesamte Dauer des Wettbewerbs gültigsein, einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase.

9.06 Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen.Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhangmit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligtenverlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung,Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachender UEFA vorlegen.

9.07 Der Ausrichterverband muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisationund Ausrichtung von Spielen ergeben, bewerten und bei einer angesehenenVersicherungsgesellschaft auf eigene Kosten alle notwendigen Versicherungenabschließen, einschließlich einer Haftpflicht- und einerZuschauerunfallversicherung. Der Ausrichterverband hat zu gewährleisten, dassdie UEFA in den Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossenist.

9.08 Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für allePersonen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich schlechten Wetters,höherer Gewalt und Terrorismus) sowie für reine Vermögensschäden umfassen.Sie muss außerdem den Verhältnissen des jeweiligen Verbands entsprechen.

Artikel 10 Schutz- und Urheberrechte

10.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte amWettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte anjeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerbsowie an Namen, Logos, Marken, Musik und Erinnerungsstücken. JeglicheNutzung dieser Rechte erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFAund hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen.

10.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken(einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) imZusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme vonSpielern am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA.Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecksErfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitätensind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind dieteilnehmenden Verbände, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck alsder Schulung von Mannschaft, Spielern und Offiziellen dienen dürfen. Jede andereNutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt.

I – Allgemeine Bestimmungen 13

II – Wettbewerbsmodus

Artikel 11 Wettbewerbsphasen und Setzsystem

11.01 Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den FIFA-Futsal-Spielregelnauszutragen. Die Halbzeitpause dauert höchstens 15 Minuten.

11.02 Der UEFA wurden für die FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2016 sieben Plätzezugesprochen.

11.03 Die Wettbewerbsphasen sind wie folgt:a. Vorrunde (Miniturniere)b. Hauptrunde (Miniturniere)c. Playoffs (Hin- und Rückspiel)

11.04 Die teilnehmenden Verbände treten wie folgt in den Wettbewerb ein:a. Melden sich mehr als 28 Verbände zum Wettbewerb an, wird für die gemäß

der offiziellen europäischen Futsal-Koeffizientenrangliste (vgl. Anhang A) amschlechtesten platzierten Mannschaften eine Vorrunde organisiert.

b. Die übrigen Mannschaften beginnen den Wettbewerb in der Hauptrunde.

11.05 Die UEFA-Administration setzt die Teams für die Auslosungen der Vor- undHauptrunde gemäß den Koeffizienten der teilnehmenden Verbände. DieKoeffizienten werden aufgrund der sportlichen Ergebnisse der Futsal-Nationalmannschaften der Verbände berechnet (vgl. Anhang A).

Artikel 12 Gruppenbildung und Spielmodus

12.01 Alle Spiele der Vor- und Hauptrunde werden in Form von Miniturnierenausgetragen, die von einem der teilnehmenden Verbänden ausgerichtet werden.Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. EinSieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage nullPunkte.

12.02 Beim Erstellen des Spielplans werden dem Ausrichterverband die Position 1 undden Gastmannschaften gemäß ihrer Platzierung in der Koeffizientenrangliste diePositionen 2, 3 und 4 zugewiesen (vgl. Anhang A).

12.03 Alle Spiele der Vorrunde werden in Form von Miniturnieren mit drei oder vierMannschaften ausgetragen. Abhängig von der Anzahl der Anmeldungenqualifizieren sich alle Gruppensieger sowie einer oder mehrere Zweitplatzierte fürdie Hauptrunde.

12.04 Alle Spiele der Hauptrunde werden in Form von Miniturnieren ausgetragen, d.h.es finden sieben Miniturniere mit je vier Mannschaften statt. Die siebenMiniturniersieger und die sieben Zweitplatzierten qualifizieren sich für diePlayoffs.

14 II – Wettbewerbsmodus

Artikel 13 Punktegleichheit – Miniturniere

13.01 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss eines Miniturniers diegleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien indieser Reihenfolge ermittelt:a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere

Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneutangewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen derbetreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen.Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis i)angewendet;

e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen des Miniturniers;f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen des Miniturniers;g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während des

Miniturniers in der entsprechenden Runde erhaltenen gelben und rotenKarten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zweigelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte);

h. Platzierung in der Koeffizientenrangliste;i. Losentscheid.

13.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel aufeinander, die dieselbe AnzahlPunkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, undendet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung derbeiden Mannschaften durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 16.03bis Absatz 16.05), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppenach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehrals zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterienvon Absatz 13.01 Anwendung. Dieses Verfahren ist nur dann erforderlich, wenndie Platzierung der Mannschaften für die Bestimmung der für die nächste Phasequalifizierten Mannschaft ausschlaggebend ist.

13.03 Ist am Ende eines Miniturniers ein Losentscheid erforderlich, findet die Auslosungnach dem letzten Spiel im Mannschaftshotel statt. Die Auslosung wird vom UEFA-Spieldelegierten vorgenommen und die Delegationsleiter bzw.Mannschaftsvertreter müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch dieUnterzeichnung eines Dokuments akzeptieren.

II – Wettbewerbsmodus 15

Artikel 14 Bestimmung der für die nächste Runde qualifiziertenMannschaften

14.01 Zur Ermittlung des/der besten Zweitplatzierten werden aus einer Runde mitDreier- und Vierergruppen nur die Ergebnisse gegen die erst- unddrittplatzierte(n) Mannschaft(en) der jeweiligen Gruppe gewertet. Besteht dieRunde ausschließlich aus Vierergruppen, werden die Spiele gegen alle anderenMannschaften gewertet. In beiden Fällen gelten folgende Kriterien in dieserReihenfolge:a. höhere Punktzahl;b. bessere Tordifferenz;c. größere Anzahl erzielter Tore;d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während des

Miniturniers in der entsprechenden Runde erhaltenen gelben und rotenKarten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zweigelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte);

e. Platzierung in der Koeffizientenrangliste;f. Losentscheid.

Artikel 15 Playoffs

15.01 Die sieben Sieger und die sieben Zweitplatzierten aus den Hauptrunden-Miniturnieren bestreiten die Playoffs, um zu bestimmen, welche siebenMannschaften sich für die FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2016 qualifizieren. DiePlayoffs werden nach dem Pokalsystem (K.-o.-System) ausgetragen, d.h. dieMannschaften treten in Heim- und Auswärtsspiel zweimal gegeneinander an. DieMannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziertsich. Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 16 Anwendung.

15.02 Die sieben Spielpaarungen werden ausgelost. Die Gruppensieger aus derHauptrunde sind gesetzt und spielen ihre Rückspiele zu Hause. Sie treten gegeneinen der sieben Zweitplatzierten aus der Hauptrunde an. Wird eine Mannschafteinem Gegner zugelost, gegen den sie bereits in der Hauptrunde gespielt hat, sowird ihr die nächste verfügbare Position zugeteilt, um zu vermeiden, dass diebeiden Mannschaften erneut aufeinandertreffen.

Artikel 16 Auswärtstorregel, Verlängerung und Sechsmeterschießen

16.01 Für Playoff-Begegnungen gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zweiSpielen gleich viele Tore erzielt, gewinnt diejenige Mannschaft, die mehrAuswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h.haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Toreerzielt, wird das Rückspiel um zweimal 5 Minuten verlängert. Erzielen beideMannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore, zählen die Auswärtstoredoppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wird in der Verlängerung keinTor erzielt, wird der Sieger durch Sechsmeterschießen ermittelt.

16 II – Wettbewerbsmodus

16.02 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulärenSpielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt.In der Regel und nach Ermessen des Schiedsrichters bleiben die Spieler währendder fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld.

16.03 Sechsmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den FIFA-Futsal-Spielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen.

16.04 Kann das Sechsmeterschießen aus Gründen höherer Gewalt nicht beendetwerden, entscheidet das Los; der Schiedsrichter führt die Auslosung inAnwesenheit des UEFA-Spieldelegierten und der beiden Spielführer durch.

16.05 Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird:a. Wenn beide Tore für das Sechsmeterschießen verwendet werden können, wirft

der Schiedsrichter in Anwesenheit der beiden Spielführer eine Münze, um zuentscheiden, welches Tor verwendet wird.

b. Er kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtungo.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. SolcheEntscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung.

16.06 Kann das Sechsmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendetwerden, gelten die Bestimmungen von Artikel 23.

II – Wettbewerbsmodus 17

III – Spielansetzung

Artikel 17 Auswahl der Miniturnierausrichter

17.01 Verbände, die in der Vor- oder Hauptrunde ein Miniturnier ausrichten möchten,müssen die UEFA-Administration auf dem entsprechenden Formular innerhalb derfestgesetzten Frist darüber informieren.

17.02 Grundsätzlich bestimmt die UEFA-Administration den Miniturnierausrichter vorder Auslosung der entsprechenden Runde gemäß folgenden Grundsätzen:a. Interessieren sich mehr Verbände für die Ausrichtung eines Miniturniers als

Miniturniere zu vergeben sind, werden folgende Kriterien berücksichtigt:– Qualität der Infrastruktur (Hallen usw.),– Reisedistanzen,– Promotion-Konzept,– Erfahrung als Ausrichter,– Entwicklung im Bereich Futsal.

b. Interessieren sich weniger Verbände für die Ausrichtung eines Miniturniers alsMiniturniere zu vergeben sind, ermittelt die UEFA-Administration möglicheKandidaten und bestimmt die Ausrichter unter Berücksichtigung der obenaufgeführten Kriterien.

17.03 Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen,vereinbaren die Verbände der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosunginnerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e)ausrichtet. Können sich die Verbände nicht einigen, nimmt die UEFA-Administration eine Auslosung vor.

Artikel 18 Spieldaten und Paarungen

18.01 Die Spiele der Vor- und Hauptrunde sind an den folgenden Terminenauszutragen:a. Vorrunde

– 22., 23. und 25. Oktober 2015b. Hauptrunde

– 10., 11. und 13. Dezember 2015

18.02 Die Playoff-Begegnungen sind an den folgenden Terminen auszutragen:a. Hinspiele: Dienstag, 22. März 2016b. Rückspiele: Dienstag, 12. April 2016

18 III – Spielansetzung

18.03 Miniturniere sind gemäß folgendem Plan zu organisieren:

1. Tag: Ankunft aller Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA-SpielbeauftragtenOrganisationssitzung

2. Tag: 1. Spieltag Mannschaft 2 gegen Mannschaft 4 undMannschaft 1 gegen Mannschaft 3

3. Tag: 2. Spieltag Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2 undMannschaft 1 gegen Mannschaft 4

4. Tag: Ruhetag

5. Tag: 3. Spieltag Mannschaft 4 gegen Mannschaft 3 undMannschaft 2 gegen Mannschaft 1

6. Tag: Abreise aller Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten

18.04 Muss die UEFA-Administration Gruppen mit drei Mannschaften bilden, ist dasMiniturnier gemäß folgendem Plan zu organisieren:

1. Tag: Ankunft der Mannschaften 1 und 3Ankunft aller Schiedsrichter und UEFA-SpielbeauftragtenOrganisationssitzung

2. Tag: 1. SpieltagAnkunft der Mannschaft 2

Mannschaft 1 gegen Mannschaft 3

3. Tag: 2. Spieltag Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2

4. Tag: 3. SpieltagAbreise der Mannschaft 3

Mannschaft 2 gegen Mannschaft 1

5. Tag: Abreise der Mannschaften 1 und 2Abreise aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten

Artikel 19 Spielorte und Anstoßzeiten

19.01 Die durch die Ausrichterverbände festgelegten Spielorte für die Vorrunden-,Hauptrunden- und Playoff-Begegnungen sind den Gastmannschaften und derUEFA-Administration innerhalb der folgenden Fristen bekanntzugeben:a. 21. August 2015 (12.00 Uhr MEZ) für die Vorrunde;b. 16. Oktober 2015 (12.00 Uhr MEZ) für die Hauptrunde;c. 22. Januar 2016 (12.00 Uhr MEZ) für das Playoff-Hinspiel;d. 12. Februar 2016 (12.00 Uhr MEZ) für das Playoff-Rückspiel.

19.02 Bei der Festsetzung des Spielortes muss der Ausrichterverband die Dauer derReise der Gastmannschaft(en) berücksichtigen. Grundsätzlich darf der Spielort fürein Spiel nicht weiter als zwei Busfahrtstunden vom nächsten internationalen

III – Spielansetzung 19

Flughafen entfernt sein, es sei denn, die Gastmannschaft(en) erklärt/erklären sichdamit einverstanden. Die Mannschaft(en) muss/müssen mindestens einen Tag vordem Spiel oder dem ersten Spiel des Miniturniers am Spielort eintreffen.

19.03 Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht,dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spielsungeeignet ist, kann sie mit dem Ausrichterverband Rücksprache halten unddiesen bitten, einen alternativen Spielort vorzuschlagen, der den Anforderungender UEFA genügt. Kann der Verband innerhalb der durch die UEFA-Administrationgesetzten Frist keinen geeigneten alternativen Spielort vorschlagen, kann dieUEFA einen neutralen Spielort bestimmen und die für die Durchführung des Spielsnotwendigen Vorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und denlokalen Behörden treffen. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführungdes Spiels zu Lasten des ursprünglich als Ausrichter bestimmten Verbands.

19.04 Die Anstoßzeiten werden von den Ausrichterverbänden festgelegt und denGastmannschaften sowie der UEFA-Administration innerhalb der folgendenFristen mitgeteilt:a. 21. August 2015 für die Vorrunde;b. 16. November 2015 für die Hauptrunde;c. Montag, 22. Februar 2016 für das Playoff-Hinspiel;d. Montag, 14. März 2016 für das Playoff-Rückspiel.

19.05 Falls sich der/die Zweitplatzierte(n) ebenfalls für die Hauptrunde qualifizierenkann/können, müssen am letzten Spieltag sowohl die ersten als auch die zweitenSpiele sämtlicher Gruppen aus Gründen sportlicher Fairness gleichzeitig beginnen.Die Ausrichter müssen für diesen Spieltag Anstoßzeiten vorschlagen und dieUEFA-Administration entscheidet endgültig.

19.06 Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration ist es den Verbänden nichtgestattet, Spiele vor 11.00 Uhr und nach 22.00 Uhr (Ortszeit) anzusetzen.

19.07 Fehlt ein separater Aufwärmbereich, muss der Ausrichterverband bei zweiaufeinanderfolgenden Spielen mindestens 2 Stunden 15 Minuten zwischen denbeiden Anstoßzeiten vorsehen.

Artikel 20 Ankunft und Abreise der Mannschaften

20.01 Die Mannschaften müssen einen Tag vor ihrem ersten Miniturnierspiel bzw. voreiner Playoff-Begegnung am Spielort eintreffen. Trifft eine Mannschaft früher ein(d.h. mehr als eine Nacht vor ihrem ersten Miniturnierspiel bzw. vor ihrer Playoff-Begegnung), hat sie die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst zu tragen,sofern sie mit dem Ausrichterverband keine anders lautende Vereinbarunggetroffen hat.

20.02 Die Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem (letzten) Spiel abreisen.Mannschaften, die später abreisen, tragen die dadurch zusätzlich anfallendenKosten selbst.

20 III – Spielansetzung

Artikel 21 Spielabbruch

21.01 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als drei Spieler zählt, wird das Spielabgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer entscheidet überdie Folgen.

21.02 Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel z.B. aufgrund der Unbespielbarkeit desSpielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich amfolgenden Tag nachzuholen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-,Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibendenSpielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den betreffendenVerbänden innerhalb von zwei Stunden nach dem Entscheid des Schiedsrichters,das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig.

21.03 Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag oder an einem vonder UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum gespielt, gelten diefolgenden Grundsätze:a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels des Feldes

verwiesenen Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spieler mussdas Spielblatt dieselben Spieler enthalten, die zum Zeitpunkt desSpielabbruchs auf dem Spielblatt aufgeführt waren.

b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spielsweiterhin gültig.

c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andereSpiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespieltwurde.

d. Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden,dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spieler in der Anfangsformationentspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs.

e. Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden,können auf das Spielblatt eingetragen werden.

f. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wiederaufzunehmen (d.h. Freistoß, Einkick, Abstoß, Eckstoß, Sechsmeter usw.). Warder Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einemSchiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen.

Artikel 22 Spielabsage

22.01 Kann ein Spiel bzw. Miniturnier nach Ansicht des Ausrichterverbands nichtstattfinden, ist dieser verpflichtet, den/die Gastverband/Gastverbände, dasSchiedsrichterteam und den UEFA-Spieldelegierten vor deren Abreise sowieparallel dazu die UEFA-Administration zu unterrichten. In diesem Fall muss/müssen das/die Spiel(e) an (einem) anderen, von der UEFA-Administration nachRücksprache mit dem Ausrichterverband und dem/den Gastverband/Gastverbänden festgelegten Datum/Daten stattfinden.

III – Spielansetzung 21

22.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über dieBespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet der Schiedsrichter vor Ort, ob gespieltwerden kann oder nicht.

22.03 Kann das Spiel aus irgendeinem Grund nicht beginnen (z.B. Zustand desSpielfelds), ist es grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern dieUEFA-Administration dies genehmigt. Eine Entscheidung ist innerhalb von zweiStunden nach der Entscheidung, das Spiel abzusagen, zu treffen. Bei Streitigkeitenlegt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid istendgültig.

22.04 Hätten die Umstände den Ausrichterverband verpflichtet, den Gastverband/dieGastverbände und das/die Schiedsrichterteam(s) vor Antritt ihrer Reise zuunterrichten, dass ein Spiel oder ein Miniturnier nicht stattfinden kann, und hat erdies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands/derGastverbände und des/der Schiedsrichterteams tragen.

22.05 In allen anderen Fällen trägt jeder Verband seine eigenen Kosten. Dies gilt auchfür zusätzliche Kosten, falls das Spiel nach dem ursprünglich vorgesehenen Datumausgetragen bzw. wiederholt werden muss. Kann ein Spiel aus Gründen höhererGewalt überhaupt nicht stattfinden und reist der Gastverband wieder ab, werdendie Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands sowie die Kosten für dieDurchführung des Spiels von den Verbänden zu gleichen Teilen getragen.

Artikel 23 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle

23.01 Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden einesVerbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit.

23.02 Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis beiSpielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verbandnachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat.

23.03 Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden dieResultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert.

23.04 Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spielnicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruchauf Zahlungen seitens der UEFA.

23.05 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag desgeschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz fürEinnahmeausfall zusprechen.

22 III – Spielansetzung

IV – Halleninfrastruktur

Artikel 24 Hallen

24.01 Sowohl das Spielfeld als auch die Einrichtungen der Hallen müssen in gutemZustand sein. Sie müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln voll und ganz entsprechenund die Sicherheitsvorschriften der zuständigen öffentlichen Behörden erfüllen.

24.02 Die Gesamtkapazität der Halle sollte in der Vorrunde mindestens 500 Sitzplätzeund in der Hauptrunde bzw. den Playoffs mindestens 1 000 Sitzplätze betragen.

24.03 Die Tornetze müssen so befestigt sein, dass der Ball nicht aus dem Torzurückspringen kann. Falls nötig kann ein zusätzliches Netz im Tor (mindestens70 cm von der Latte entfernt) angebracht werden.

24.04 Die Verwendung provisorischer Tribünen ist nicht zulässig.

24.05 Für ein Miniturnier verwendete Spielhallen müssen für die gesamte Dauer desMiniturniers exklusiv zur Verfügung stehen.

24.06 Der Ausrichterverband muss einen Spielfeldzugang bereitstellen, der den Spielernund Schiedsrichtern ein ungehindertes und geschütztes Betreten und Verlassendes Spielfeldes erlaubt.

24.07 Ausrichterverbände müssen sicherstellen, dass periodische Sicherheitskontrollender benutzten Hallen durchgeführt werden.

24.08 Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich,a. alle betroffenen Hallen zu inspizieren und jeweils das entsprechende Online-

Formular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dassdie Hallen die in Anhang B festgelegten Kriterien erfüllen;

b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Hallen sowie derenEinrichtungen (Fassungsvermögen, Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen,Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeldusw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurdenund allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechtsentsprechen.

24.09 Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowiejeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFA-Administration über die einzelnen Hallen. Solche Entscheide sind endgültig.

Artikel 25 Anzeigetafeln

25.01 Jede Halle muss mit einer modernen Anzeigetafel ausgestattet sein, auf der fürdie Zuschauer, Spieler und Offiziellen folgende Informationen angezeigt werdenkönnen:a. Namen beider Mannschaften;

IV – Halleninfrastruktur 23

b. in der jeweiligen Halbzeit verbleibende Spielzeit, wobei die Minuten,Sekunden und Zehntelsekunden rückwärts gezählt werden von 20:00:0 bis00:00:0;

c. verbleibende Strafzeit für bis zu zwei Spieler pro Mannschaft, die rückwärtsgezählt wird von 02:00 bis 00:00;

d. Spielstand;e. Auszeiten, die rückwärts gezählt werden von 01:00 bis 00:00;f. Anzahl kumulierter Fouls.

Artikel 26 Beleuchtung

26.01 Die Spiele sind in Hallen auszutragen, deren Beleuchtungsanlage eineLichtleistung von 1 200 Ev (lux) aufweist, damit optimale Bedingungen für dieÜbertragungsaktivitäten gewährleistet werden können.

26.02 Zusätzlich ist eine Notbeleuchtung von mindestens 1 000 Ev (lux) vorzusehen, diebei Stromausfall garantiert, dass das Spiel zu Ende gespielt werden kann.

Artikel 27 Bildschirme

27.01 Die Ergebnisse von anderen Spielen können während des Spiels auf derAnzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm gezeigt werden.Simultanübertragungen und Wiederholungen sind nur für Pressemonitore undClosed-Circuit-Anlagen erlaubt. Bildmaterial des Spiels kann auf demGroßbildschirm in der Halle zeitversetzt übertragen werden, sofern derAusrichterverband alle für eine solche Übertragung notwendigen GenehmigungenDritter, einschließlich der Genehmigungen des UEFA-Spieldelegierten, des HostBroadcasters, der das internationale Live-Signal produziert, und aller zuständigenlokalen Behörden, erhalten hat. Zudem muss der Ausrichterverband sicherstellen,dass nur dann Bilder gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder inder Halbzeitpause, in Auszeiten oder in der Pause vor einer etwaigenVerlängerung, und dass keine Bilder übertragen werden, die:a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten;b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial

haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen;c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes oder

Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeldbefindet, zeigen;

d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität einesSpielers, Schiedsrichters, Offiziellen und/oder eines Dritten in der Halle zukritisieren, zu unterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder,die darauf abzielen, direkt oder indirekt auf ein Foul, einen möglichenSchiedsrichterfehler oder Verhalten, das gegen den Fairplay-Geist verstößt,hinzuweisen).

24 IV – Halleninfrastruktur

V – Spielorganisation

Artikel 28 Spielmaterial

28.01 Die Bälle müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen.

28.02 Für Spiele und Trainingseinheiten muss der jeweilige Ausrichterverband zehnFIFA-konforme Bälle zur Verfügung stellen. Die für Trainingseinheiten, dasAufwärmen vor dem Spiel und die Spiele verwendeten Bälle müssen gleich sein.

28.03 Auf den Toren und den Tornetzen ist jede Art von Werbung physischer odervirtueller Art untersagt. Dies gilt vom Betreten des Feldes zu Beginn des Spiels biszur Halbzeitpause und vom Wiederbetreten des Feldes nach der Pause bis zumSpielende. Ebenso unzulässig ist das Anbringen von Gegenständen, die keinendirekten Zusammenhang mit dem Spiel haben (Kameras, Mikrofone usw.).

28.04 Substanzen, welche das Spielfeld beeinträchtigen oder beschädigen bzw. diekörperliche Unversehrtheit der Spieler gefährden könnten, sind verboten.

Artikel 29 Trainingseinheiten

29.01 Die Mannschaften dürfen am Tag vor dem Spiel in der Halle trainieren, in der dasSpiel stattfinden wird. Die Länge der Trainingseinheit beträgt höchstens60 Minuten, es sei denn, mit dem Ausrichterverband wurde eine anderslautendeVereinbarung getroffen. Falls alle Gastverbände einverstanden sind, könnenzusätzliche Trainingseinheiten in der Halle, in der das Spiel stattfindet,durchgeführt werden. Ansonsten dürfen die Gastverbände Trainingseinheiten aneinem anderen, mit dem Ausrichterverband vereinbarten Trainingsortdurchführen.

Artikel 30 Eintrittskarten

30.01 Für den Gastverband ist eine angemessene, gegenseitig vereinbarte Anzahl Frei-und Kaufkarten zu reservieren.

30.02 Den offiziellen UEFA-Vertretern (einschließlich eines möglichen UEFA-Dopingkontrolleurs) sowie mindestens drei Vertretern pro Gastverband sindPlätze erster Kategorie mit Hospitality-Zutritt im VIP-Bereich kostenlos zurVerfügung zu stellen.

V – Spielorganisation 25

Artikel 31 Venue Data Coordinator

31.01 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassungernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator – VDC):a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein

Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband-Internetzugang zur Verfügung steht;

b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zurSchiedsrichterumkleidekabine gewährt.

26 V – Spielorganisation

VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

Artikel 32 Spielblatt

32.01 Vor jedem Spiel hat jede Mannschaft auf ihrem Spielblatt die Nummern, Namenund Vornamen, Geburtsdaten und gegebenenfalls die Trikotnamen der 14Kaderspieler anzugeben. Außerdem sind die Namen und Vornamen der Offiziellenanzugeben, die auf der Ersatzbank Platz nehmen. Das Spielblatt ist vombevollmächtigten Verbandsoffiziellen zu validieren.

32.02 Die Rückennummern der Spieler müssen mit den auf dem Spielblatt angegebenenNummern übereinstimmen. Die Torhüter und der Mannschaftsführer müssen alssolche bezeichnet sein.

32.03 Beide Verbände haben das validierte Spielblatt spätestens 60 Minuten vorSpielbeginn beim Schiedsrichter einzureichen.

32.04 Pro Mannschaft dürfen maximal neun Ersatzspieler eingesetzt werden. In einemSpiel sind beliebig viele Auswechslungen zulässig. Während Auszeiten sind keineAuswechslungen zulässig.

32.05 Alle neun auf dem Spielblatt aufgeführten Auswechselspieler dürfen eingesetztwerden.

32.06 Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften beimSchiedsrichter eingereicht wurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, istdas Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt nur noch in folgendenAusnahmefällen erlaubt:a. Ist ein Spieler, der auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation aufgeführt

ist, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, zu beginnen,darf er nur durch einen der neun auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerersetzt werden. Die ersetzten Spieler werden vom Spielblatt gestrichen unddie Anzahl der für das betreffende Spiel verfügbaren Ersatzspieler wirdentsprechend reduziert.

b. Sind Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind, ausunvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zuwerden, dürfen sie nicht ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl der für dasbetreffende Spiel noch verfügbaren Ersatzspieler entsprechend reduziert.

c. Ist einer der auf dem Spielblatt als Torhüter aufgeführten Spieler ausunvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zuwerden, darf er durch einen anderen Torhüter aus der Liste der 25 Spielerersetzt werden.

Artikel 33 Spielprotokoll

33.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind in der Halle die Flaggen der beteiligtenMannschaften sowie die UEFA-, die FIFA- und die UEFA-Respect-Flagge horizontalzu hissen.

VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 27

33.02 Folgender, falls erforderlich an die Distanz zwischen den Umkleidekabinen unddem Spielfeld angepasste Countdown (in Minuten vor dem Anstoß) isteinzuhalten:

Minuten vordem Anstoß

75' Mannschaften, Schiedsrichterteam, UEFA-Spieldelegierteund UEFA-Schiedsrichterbeobachter treffen in der Halle ein

60' Mannschaften überreichen Spielblätter dem Schiedsrichterbzw. dem UEFA-Spieldelegierten

50'-15' Aufwärmen auf dem Spielfeld (oder in einem dafürvorgesehenen Bereich)

6'Die Mannschaften laufen auf das Spielfeld ein und reihensich vor der VIP-Tribüne auf (Heimmannschaft aus Sicht desSchiedsrichterteams rechts)

4' Nationalhymne der Gastmannschaft

3' Nationalhymne der Heimmannschaft

2' Händeschütteln (Gastmannschaft beginnt) undMannschaftsfotos

1' Münzwurf

0' Anstoß (nicht früher als 11.00 Uhr und nicht später als 22.00Uhr Ortszeit)

33.03 Beide Mannschaften müssen spätestens 75 Minuten vor dem Anstoß in der Hallesein.

33.04 Unmittelbar nach der Aufreihung der beiden Mannschaften sind dieentsprechenden Nationalhymnen zu spielen.

33.05 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spieler aufgefordert, nach derAufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielern und demSchiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln.

Artikel 34 Regeln für die Technische Zone

34.01 Auf der Ersatzbank dürfen sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer einMannschaftsarzt sein muss, und höchstens neun Ersatzspieler Platz nehmen, d.h.höchstens 15 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind indas Spielblatt einzutragen. Gesperrte Spieler dürfen sich an Spieltagen nichtaufwärmen oder auf der Ersatzbank Platz nehmen.

34.02 Während der Spiele ist das Rauchen untersagt.

28 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

34.03 Während der Spiele dürfen die auf dem Spielblatt aufgeführten Spieler undMannschaftsoffiziellen keinen Zugang zu TV-Bildern des Spiels haben.

34.04 Die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln zwischen Spielernund/oder Mitgliedern des Betreuerstabs ist nicht zulässig.

VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 29

VII – Spielermeldung

Artikel 35 Spielberechtigung

35.01 Jeder Verband muss seine Auswahlmannschaft aus Spielern zusammenstellen, dieStaatsangehörige des betreffenden Landes sind und die Bestimmungen vonArtikeln 5 bis 8 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten erfüllen.

35.02 Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss Inhaber eines gültigenReisepasses oder eines amtlichen Personalausweises mit Foto und vollständigerGeburtsangabe (Tag, Monat, Jahr) des Landes sein, für das er spielt. Ansonsten ister für den Wettbewerb nicht spielberechtigt. Der Schiedsrichter oder ein UEFA-Spielbeauftragter kann die Vorlage der Spielerlizenz und des Personalausweisesoder Reisepasses der auf dem Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen.

35.03 Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFAvorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

35.04 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. AngefochteneEntscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammerbehandelt.

Artikel 36 Spielerlisten

36.01 Jeder Verband muss der UEFA-Administration eine Liste mit 25 Spielern (Namen,Vornamen, Verein und Geburtsdatum) sowie Name und Vorname des Cheftrainersunterbreiten. Drei der aufgeführten 25 Spieler müssen Torhüter sein. Diese Listemuss online bis spätestens 24.00 Uhr MEZ an den folgenden Daten ausgefülltwerden. Ein Ausdruck ist bis 12.00 Uhr MEZ am nächsten Tag einzureichen:a. 14. Oktober 2015 für die Vorrunde;b. 2. Dezember 2015 für die Hauptrunde;c. 15. März 2016 für das Playoff-Hinspiel;d. 5. April 2016 für das Playoff-Rückspiel.

36.02 Nur 14 der 25 Spieler sind jeweils in einer Runde des Wettbewerbsspielberechtigt. Die Liste der 14 Spieler (aus der Liste der 25 Spieler) ist bis15.00 Uhr MEZ am Tag vor dem ersten Spiel der Mannschaft in der jeweiligenRunde online zu unterbreiten. Ein unterzeichneter Ausdruck dieser Liste ist demUEFA-Spieldelegierten bei der Organisationssitzung (oder bei der Ankunft vor Ortim Falle von Miniturnieren mit drei Mannschaften) vorzulegen.

36.03 Zwecks Identifikation kann der UEFA-Spieldelegierte eine visuelle Überprüfungjedes am Wettbewerb teilnehmenden Spielers durchführen. Grundsätzlich wirddiese Überprüfung während eines Essens im Mannschaftshotel vor dem erstenSpiel eines Miniturniers vorgenommen. Sie wird nur einmal durchgeführt.

36.04 Bei Miniturnieren darf wegen Verletzung oder Krankheit höchstens ein auf derListe der 14 Spieler aufgeführter Feldspieler durch einen auf der Liste der 25Spieler aufgeführten Spieler ersetzt werden, wobei dem UEFA-Spieldelegierten

30 VII – Spielermeldung

spätestens drei Stunden vor Beginn des betroffenen Spiels ein in einer der dreioffiziellen UEFA-Sprachen verfasstes Arztzeugnis sowie das neueSpielerregistrierungsformular vorzuweisen ist. Der ersetzte Spieler darf nicht mehram Miniturnier teilnehmen. Es darf kein weiterer Feldspieler während desMiniturniers ersetzt werden. In besonderen Härtefällen und auf begründetenAntrag kann der UEFA-Generalsekretär Ausnahmen bewilligen.

36.05 Stehen einem Verband wegen langwieriger Verletzung oder Krankheit nichtmindestens zwei Torhüter aus seiner Liste der 14 Spieler zur Verfügung, darf derbetroffene Verband den/die ausgefallenen Torhüter jederzeit während desWettbewerbs auf der Spielerliste vorübergehend ersetzen. Eine Verletzung oderKrankheit gilt dann als langwierig, wenn sie ab dem Tag des Auftretensmindestens 30 Tage dauert. Der/die Ersatztorhüter muss/müssen von der Liste der25 Spieler stammen. Sollte auf der Liste der 25 Spieler kein Torhüter mehr zurVerfügung stehen, kann ein anderer nachgemeldet werden. Der Verband mussder UEFA die erforderliche ärztliche Bescheinigung unterbreiten. Die UEFA kanneine zusätzliche medizinische Untersuchung des Torhüters auf Kosten desVerbands anordnen; der medizinische Experte wird von der UEFA ernannt. Sobaldein ursprünglicher Torhüter wieder einsatzfähig ist, kann er seinen angestammtenPlatz wieder einnehmen. Die UEFA-Administration ist mindestens 24 Stunden vordem Spiel, in dem der Torhüter wieder eingesetzt werden soll, über einen solchenWechsel zu informieren.

36.06 Die Verbände sind für die Einhaltung der oben aufgeführten Bestimmungenbetreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich.

VII – Spielermeldung 31

VIII – Schiedsrichterwesen

Artikel 37 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson

37.01 Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt dasPflichtenheft für Schiedsrichter, die bei UEFA-Spielen zum Einsatz kommen.

37.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus dem ersten und zweitenSchiedsrichter, dem dritten Offiziellen und dem Zeitnehmer. Die Schiedsrichtermüssen in der offiziellen FIFA-Futsal-Schiedsrichterliste aufgeführt sein.

37.03 Die Schiedsrichter werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei deres sich um einen offiziellen Vertreter des Ausrichterverbands handeln muss.

37.04 Unmittelbar nach Spielende bestätigt der Schiedsrichter den offiziellenSpielbericht.

Artikel 38 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern

38.01 Die Schiedsrichterkommission ernennt für jedes Spiel ein Schiedsrichterteam. Fürjedes Spiel ernennt die UEFA einen ersten und zweiten Schiedsrichter sowie einendritten Offiziellen. Der Ausrichterverband muss einen offiziellen Zeitnehmerernennen und die diesbezüglich anfallenden Kosten (z.B. Tagesentschädigungen,Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung) übernehmen. Falls nötig kann derUEFA-Spieldelegierte jederzeit im Verlauf des Wettbewerbs einen neutralenSchiedsrichter als Zeitnehmer einsetzen.

38.02 Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam amVortag des Spiels bzw. Miniturniers am Spielort ankommt. Wenn ein Mitglied desSchiedsrichterteams zu diesem Zeitpunkt noch nicht am Spielort eingetroffen ist,müssen die UEFA-Administration und die Mannschaften umgehend davon inKenntnis gesetzt werden. Die Schiedsrichterkommission trifft die entsprechendenEntscheide, die endgültig sind.

38.03 Wenn ein erster oder zweiter Schiedsrichter vor oder während eines Spiels nicht inder Lage ist, sein Amt auszuüben, tritt in der Regel der dritte Offizielle an seineStelle. Die UEFA-Administration entscheidet in Zusammenarbeit mit der UEFA-Schiedsrichterkommission von Fall zu Fall. Solche Entscheide sind endgültig.

Artikel 39 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern

39.01 Besteht der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung, unterbricht der Schiedsrichterdas Spiel in Übereinstimmung mit Spielregel 5 und lässt den verletzten Spielervom Mannschaftsarzt untersuchen. Grundsätzlich sollte die Untersuchung nichtlänger als drei Minuten dauern, es sei denn, ein ernsthafter Vorfall erfordere es,den Spieler auf dem Spielfeld zu behandeln oder für einen sofortigen Transportins Krankenhaus ruhigzustellen (z.B. Rückenmarksverletzung).

32 VIII – Schiedsrichterwesen

39.02 Ein Spieler, der eine Kopfverletzung erleidet, die auf eine möglicheGehirnerschütterung hin untersucht werden muss, darf erst weiterspielen, wennder Mannschaftsarzt dem Schiedsrichter ausdrücklich bestätigt hat, dass derSpieler dazu in der Lage ist.

VIII – Schiedsrichterwesen 33

IX – Disziplinarrecht und -verfahren

Artikel 40 UEFA-Rechtspflegeordnung

40.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtlichedisziplinarischen Verfehlungen durch Verbände, Offizielle, Mitglieder oderPersonen, die im Auftrag eines Verbands beim Spiel eine Funktion ausüben,sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.

Artikel 41 Gelbe und rote Karten

41.01 Ein des Feldes verwiesener Spieler ist grundsätzlich für das nächste Spiel desWettbewerbs gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-,Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einerAusweitung auf andere Wettbewerbe.

41.02 Nach zwei Verwarnungen in zwei Spielen sowie nach der vierten und jederweiteren Verwarnung ist ein Spieler automatisch für das nächsteWettbewerbsspiel gesperrt.

41.03 Einzelne Verwarnungen und unverbüßte Sperren werden von der Vorrunde in dieHauptrunde und von der Hauptrunde in die Playoff-Begegnungen übernommen.

41.04 Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren verfallen mit Ende des Wettbewerbs.

41.05 Rotsperren werden immer in das nächste Spiel oder in den nächsten UEFA- oderFIFA-Futsal-Wettbewerb für Nationalmannschaften übernommen.

Artikel 42 Protest und Berufung

42.01 Protest- und Berufungserklärungen gegen Entscheidungen der UEFA-Kontroll-,Ethik- und Disziplinarkammer sind unter Berücksichtigung der einschlägigenBestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung einzureichen, wobei fürMiniturniere ausnahmsweise folgende Fristen gelten:a. ein Protest muss innerhalb von zwölf Stunden nach Spielende bei der UEFA-

Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer eingehen;b. eine Berufungserklärung zu einer Entscheidung der UEFA-Kontroll-, Ethik- und

Disziplinarkammer muss innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung derbegründeten Entscheidung eingereicht werden.

34 IX – Disziplinarrecht und -verfahren

X – Ausrüstung

Artikel 43 Genehmigung der Spielerausrüstung

43.01 Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des WettbewerbsAnwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht.

43.02 Der UEFA-Spieldelegierte hat das Recht und die Pflicht, die Ausrüstung derMannschaften am Spielort zu prüfen. Er kann die Ausrüstung gegebenenfalls nachdem Spiel der UEFA-Administration zur weiteren Überprüfung überstellen.

43.03 Die teilnehmenden Verbände müssen eine Ausrüstung verwenden, die vorab derUEFA-Administration vorgelegt und von dieser genehmigt wurde. Ein Musterjeglicher neuer Ausrüstung ist der UEFA-Administration spätestens zwei Wochenvor der geplanten Verwendung zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel 44 Farben

44.01 In der Regel darf die Heimmannschaft die Hauptspielkleidung tragen, währenddie Gastmannschaft ihre Ersatzspielkleidung trägt, es sei denn, die beidenbetreffenden Verbände einigen sich rechtzeitig auf eine andere Lösung, wobei dieEinzelheiten einer solchen Vereinbarung der UEFA-Administration schriftlich zuunterbreiten sind. Die Ersatzspielkleidung muss sich bezüglich Kontrast undFarben deutlich von der Hauptspielkleidung unterscheiden und zu jedem Spielmitgebracht werden. Können sich die beiden Verbände nicht auf die von ihrenMannschaften zu tragenden Farben einigen, entscheidet die UEFA-Administration.

44.02 Falls der Schiedsrichter am Spieltag der Meinung ist, dass die Farben der beidenMannschaften zu Verwechslungen führen könnten, müssen sie geändert werden.Solche Entscheide, die vom Schiedsrichter in Absprache mit dem UEFA-Spieldelegierten und/oder der UEFA-Administration gefällt werden, sindendgültig.

44.03 Ein Feldspieler, der den Torhüter ersetzt und als fliegender Torhüter eingesetztwird, trägt genau das gleiche Trikot wie der Torhüter, jedoch mit seiner eigenenFeldspieler-Nummer.

Artikel 45 Nummern

45.01 Den Spielern sind fixe Nummern zwischen 1 und 20 zuzuweisen, die mit den aufder offiziellen Spielerliste aufgeführten Nummern übereinstimmen müssen. Wirddie Nummer 1 verwendet, ist sie einem Torhüter zuzuteilen. Keine Nummer darfvon mehr als einem Spieler verwendet werden. Die Nummer muss auf der Rück-und der Vorderseite des Trikots (Brusthöhe) und/oder auf der Vorderseite derHose angebracht werden.

X – Ausrüstung 35

XI – Finanzielle Bestimmungen

Artikel 46 Finanzielle Grundsätze

46.01 Für die Spiele dieses Wettbewerbs sind der UEFA keine Abgaben zu entrichten.

46.02 Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglichsind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen.

46.03 Streitigkeiten betreffend Abrechnungen werden von der UEFA-Administrationbeigelegt.

46.04 Bei sämtlichen Spielen dieses Wettbewerbs hat der Ausrichterverband im Namender UEFA für die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter, derUEFA-Spieldelegierter und der UEFA-Schiedsrichterbeobachter sowie für dieanfallenden Transportkosten innerhalb des eigenen Verbandsgebietesaufzukommen. Die UEFA trägt die internationalen Reisespesen sowie dieTagesentschädigungen dieser Offiziellen.

46.05 Die Pflichten des Ausrichterverbands beginnen einen Tag vor dem Spiel bzw. vordem ersten Spieltag eines Miniturniers und enden einen Tag nach dem Spiel bzw.dem letzten Spieltag eines Miniturniers.

46.06 Grundsätzlich behält der Ausrichterverband seine Einnahmen für sich und trägtalle Organisationskosten.

46.07 Der Ausrichterverband trägt für die Gastmannschaften folgende Kosten:a. Unterkunft und Verpflegung in einem Vier-Sterne-Hotel mit hohem Standard

für maximal 21 Personen pro Delegation;b. lokaler Transport;c. Wäscheservice für die Spielausrüstung der teilnehmenden Mannschaften und

Schiedsrichter.

46.08 Zur Deckung der Kosten für das Miniturnier erhält der Ausrichterverband von denVerbänden der Gastmannschaften einen Beitrag in der Höhe von EUR 10 000 proGastmannschaft. Dieser Betrag wird nach Abschluss des betreffenden Miniturniersdem UEFA-Konto der betreffenden Gastverbände belastet und jenem desAusrichterverbands gutgeschrieben.

46.09 Der Ausrichterverband leistet einen Beitrag von EUR 10 000 zum Budget desMiniturniers, d.h. den Betrag, den er dadurch einspart, dass seineNationalmannschaft das Miniturnier zu Hause bestreitet.

46.10 Die UEFA überweist außerdem EUR 10 000 an die Ausrichterverbände fürUnterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter und der UEFA-Spielbeauftragten(d.h. UEFA-Spieldelegierter und UEFA-Schiedsrichterbeobachter) sowie fürjegliche Kosten, die durch einen etwaigen Inspektionsbesuch der UEFA entstehen.

46.11 Der Ausrichterverband ernennt den Zeitnehmer und kommt für dessenReisespesen und Tagesentschädigungen auf.

36 XI – Finanzielle Bestimmungen

46.12 Die Gastverbände übernehmen die internationalen Reisekosten zum und vomTurnierort selbst.

46.13 Für Playoff-Begegnungen übernimmt der Gastverband seine Reise- undAufenthaltskosten, sofern die betreffenden Verbände nichts anderes vereinbaren.

46.14 Für die Playoff-Begegnungen überweist die UEFA einen Beitrag von EUR 5 000 anden Ausrichterverband für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter, desUEFA-Spieldelegierten und des UEFA-Schiedsrichterbeobachters.

XI – Finanzielle Bestimmungen 37

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

Artikel 47 Promotion-Zwecke

47.01 Die UEFA alleine – unter Ausschluss der teilnehmenden Verbände und Dritter –besitzt die Promotion-Rechte am Wettbewerb und darf diese verwerten.

47.02 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb gewährt jeder Verband der UEFA das Recht,fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material der Mannschaft, der Spielerund der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder)sowie Name, Logos, Emblem und Trikot des Verbands (einschließlich Angaben zuden Trikotsponsoren und Ausrüstungsherstellern) kostenlos und weltweit für diegesamte Dauer der Rechte (i) für nicht kommerzielle Zwecke, Promotion- und/oder redaktionelle Zwecke (einschließlich der Verwendung solchen Materials fürdie multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattungzum Wettbewerb) und/oder (ii) wie von der UEFA innerhalb eines angemessenenRahmens festgelegt zu nutzen und anderen zu erlauben, dieses zu nutzen.Zwischen einzelnen Spielern oder Verbänden und Partnern wird keine direkteAssoziation geschaffen. Die Verbände stellen der UEFA auf Verlangen sämtlicheszur Nutzung und Verwertung dieser Rechte gemäß diesem Absatz durch die UEFAgeeignete Material sowie die nötigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung.

47.03 Die Verbände haben der UEFA auf Anfrage ferner die für ihre Promotion undinsbesondere für die offizielle(n) UEFA-Website(s) sowie fürwettbewerbsbezogene UEFA-Publikationen notwendigen Daten und/oderInformationen zu liefern.

Artikel 48 Kommerzielle Rechte

48.01 Der Ausrichterverband eines Spiels ist berechtigt, die kommerziellen Rechte imZusammenhang mit dem Spiel zu verwerten. Dabei hat er die Bestimmungen vonArtikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungensowie andere von der UEFA herausgegebene Weisungen und Richtlinien in derjeweils gültigen Fassung zu beachten. Der Ausrichterverband hat sicherzustellen,dass alle im Hinblick auf die Verwertung solcher Rechte abgeschlossenen Verträgeals integrierenden Bestandteil Folgendes enthalten:a. Klauseln, die vom jeweiligen Dritten verlangen, die Bestimmungen von Artikel

48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zubeachten;

b. eine Klausel, die im Falle von Änderungen des Artikels und/oder diesesReglements sicherstellt, dass diese Verträge innerhalb von 30 Tagen nachInkrafttreten des neuen Artikels und/oder Reglements angepasst werdenmüssen.

48.02 Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend die Verwertung der kommerziellenRechte am Wettbewerb sind der UEFA-Administration auf Verlangen vorzulegen.Zudem können die kommerziellen Rechte an einem Spiel des Wettbewerbs nichtverkauft werden, außer der Verkauf sei in einer schriftlichen Vereinbarung

38 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

festgelegt, welche die Bezahlung einer angemessenen Gebühr an denAusrichterverband festlegt. Eine solche Gebühr ist Teil der Spieleinnahmen undverbleibt beim Ausrichterverband.

48.03 Die UEFA hat das alleinige Recht, die Marketingrechte am Wettbewerb imAllgemeinen oder als Ganzes zu verwerten, einschließlich beispielsweise desRechts, Partner im Zusammenhang mit dem Wettbewerb als Ganzes zu ernennen.Die teilnehmenden Verbände sind nicht berechtigt, Marketingrechte in einerWeise zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von vom teilnehmenden Verbandgewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Drittenmit dem Wettbewerb im Allgemeinen oder als Ganzes ermöglichen könnte.Folglich dürfen jegliche von einem teilnehmenden Verband im Zusammenhangmit dem Wettbewerb gewährten Marketingrechte nur unter der Bedingungvergeben werden, dass die betreffenden Rechte nicht in dieser Weise verwertetwerden. Ein teilnehmender Verband darf beispielsweise keine Website kreieren,für die als offizielle Website des Wettbewerbs als Ganzes geworben wird, oderDritten erlauben, von ihm gewährte Rechte in dieser Weise zu verwerten.

48.04 Alle Verbände, die am Wettbewerb teilnehmen, müssen alle von der UEFA nachihrem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmenergreifen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte amWettbewerb zu verbieten, zu verhindern und zu stoppen und um dieRechteinhaber zu schützen.

48.05 Für die Spiele des Wettbewerbs, für welche die Produktion eines Fernsehsignalsvorgesehen ist, stellt der Ausrichterverband der UEFA kostenlos und spätestens 24Stunden vor Spielbeginn die nötigen Übertragungsinformationen zur Verfügung,damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangenwerden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatz aufgeführtenZwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverbandauf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Steht das Signal aus irgendwelchenGründen nicht zur Verfügung, verpflichtet sich der Ausrichterverband, der UEFA –kostenlos und im Format HDCAM (oder andernfalls Digibeta oder einem anderenvon der UEFA gewünschten Format) – die Aufzeichnung des gesamten Spielszukommen zu lassen. Diese ist: (i) schnellstmöglich nach dem Spiel dem UEFA-Spieldelegierten zu überreichen oder bei außergewöhnlichen Umständen (ii) amTag nach dem Spiel an die von der UEFA-Administration angegebene Adresse zuschicken. Der Ausrichterverband eines Spiels des Wettbewerbs hat sicherzustellen,dass Inhaber von Rechten am oben genannten Material der UEFA das Rechtgewähren, bis zu 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials vom Spielkostenlos und ohne Bezahlung jeglicher damit verbundener Genehmigungskostenzu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, dieses Material zuverwenden und zu verwerten. Der Ausrichterverband anerkennt, dass eine solcheVerwendung insbesondere die direkte oder indirekte Promotion für denWettbewerb im Rahmen von Programmen, die von oder im Auftrag der UEFAproduziert werden, zum Ziel haben kann.

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 39

48.06 Die UEFA lehnt im Falle von Konflikten zwischen von einem Verbandabgeschlossenen Vereinbarungen und von der UEFA abgeschlossenenVereinbarungen im Zusammenhang mit der Verwertung der kommerziellenRechte am Wettbewerb jegliche Verantwortung und Haftung ab.

40 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

XIII – Medienangelegenheiten

Artikel 49 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten

49.01 Jeder teilnehmende Verband muss einen Englisch sprechenden Team-Pressechefernennen, der die Zusammenarbeit zwischen dem Verband und den Mediengemäß den Bestimmungen und Reglementen der UEFA koordiniert. Der Team-Pressechef hat sicherzustellen, dass die vom Verband für Spiele zur Verfügunggestellten Medieneinrichtungen die für das Spiel erforderlichen Standardserfüllen. Auf Verlangen unterstützt der Team-Pressechef die UEFA beimZusammenstellen von redaktionellen Beiträgen und Statistiken für die Promotiondes Wettbewerbs und bei der Lieferung von Informationen zu den Mannschaftenund Tagesprogrammen. Der Team-Pressechef muss bei sämtlichen Spielenanwesend sein, um alle Medienvorkehrungen zu koordinieren, einschließlich derTrainingseinheiten sowie der Medienkonferenzen vor und nach dem Training undder Interviews, und mit dem Pressechef des Gegners zusammenarbeiten. DerPressechef des Gastteams sendet dem Pressechef des Heimteams mindestensfünf Arbeitstage vor dem Spiel bzw. dem Miniturnier eine vollständige Liste mitden Medien-Akkreditierungsanträgen. Beide Team-Pressechefs müssensicherstellen, dass alle Akkreditierungsanträge von vertrauenswürdigenMedienvertretern stammen.

Artikel 50 Medienaktivitäten der Mannschaften

50.01 Falls eine Mannschaft am Vortag des Spiels eine Trainingseinheit abhält, mussallen Medienkanälen während mindestens 15 Minuten Zutritt gewährt werden.Wird der Zutritt auf 15 Minuten begrenzt, stellt der Ausrichterverband zusammenmit dem Pressechef der Gastmannschaft sicher, dass die Medien die Halle nach 15Minuten verlassen und dass alle fest installierten Kameras ausgeschaltet sind.

50.02 Falls möglich muss die Medienkonferenz nach dem Spiel spätestens 15 Minutennach dem Schlusspfiff beginnen. Beide Mannschaften sind verpflichtet,mindestens ihren Cheftrainer zur Verfügung zu stellen.

50.03 Nach dem Spiel ist eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen und denMannschaftsbussen festzulegen. In diesem Bereich, der nur Trainern, Spielern undMedienschaffenden zugänglich ist, erhalten Reporter eine zusätzliche Gelegenheitfür Interviews. Die Zone sollte Medienvertretern genügend Platz bieten undAbschrankungen zwischen den Spielern und den Medienvertretern aufweisen.

50.04 Alle Spieler beider Mannschaften müssen die Gemischte Zone passieren.

50.05 Alle Interview-Standorte müssen vom Pressechef der Heimmannschaft festgelegtwerden. AlIe Interviews werden mit vorheriger Zusage der Interviewpartnergeführt.

XIII – Medienangelegenheiten 41

50.06 Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews vor undwährend des Spiels verboten. Unter folgenden Bedingungen können allerdings„Ankunfts-“, „Halbzeit-“ und „Flash-Interviews“ geführt werden:a. Vorbehaltlich der Zustimmung der Mannschaft sind Interviews mit Trainern

und Spielern vor dem Spiel erlaubt.b. Mit einem der auf dem Spielblatt aufgeführten Mannschaftsoffiziellen darf mit

der vorherigen Zustimmung der Mannschaft ein Halbzeit-Interview geführtwerden. Spieler dürfen während der Halbzeitpause nicht interviewt werden.

c. „Flash-Interviews“ finden unmittelbar nach dem Schlusspfiff in einem Bereichzwischen den Ersatzbänken und den Umkleidekabinen statt. BeideMannschaften sind verpflichtet, auf Anfrage ihren Cheftrainer und mindestenszwei Schlüsselspieler zur Verfügung zu stellen.

Artikel 51 Akkreditierungen und Zugangsrechte

51.01 Als schreibende Presse gelten Medienvertreter, die ausschließlich in schriftlicherForm berichten, unabhängig von der Art der Plattform (z.B. Zeitung, Website,Mobilportale). Sie haben Zugang zur Medienkonferenz nach dem Spiel und zurGemischten Zone.

51.02 Sofern keine Schutznetze die Sicht versperren, können Fotografen in denBereichen hinter den Werbebanden zwischen dem Tor und den Spielfeldeckenarbeiten. Sie dürfen die Seite nur während der Halbzeitpause wechseln odergegebenenfalls in der Pause vor Beginn der Verlängerung. Die Fotografen dürfennur mit dem Einverständnis des lokalen Medienverantwortlichen von der Tribüneoder anderen Bereichen aus arbeiten. Sie dürfen alle Elemente des Spielsfotografieren, d.h. das Aufwärmen der Mannschaften, die Aufreihung derMannschaften, das Händeschütteln und den Münzwurf, das Spiel an sich und alleZeremonien nach dem Spiel.

51.03 Zur Medienkonferenz nach dem Spiel sind Fotografen vorbehaltlich etwaigerEinschränkungen aus Platzgründen zugelassen. In der Gemischten Zone istFotografieren allerdings untersagt.

51.04 Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelleOnline-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden,wobei folgende Voraussetzungen gelten:a. Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder Quasi-

Videos handeln.b. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig

Sekunden vergehen.

51.05 Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach demSpiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew des Host Broadcasters,welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit der tragbaren Kamerafilmt, und bis zu zwei Kamera-Teams des Host Broadcasters, welche dieMannschaften während Auszeiten und nach dem Schlusspfiff filmen. Dasselbe giltfür den Tunnelbereich und die Umkleidekabinen. Davon ausgenommen sind von

42 XIII – Medienangelegenheiten

der UEFA genehmigte Flash-Interview-Positionen und eine Kamera des HostBroadcasters, welche die folgenden Ereignisse filmt:a. Ankunft der Mannschaften (bis zur Umkleidekabine);b. Spieler im Tunnel vor Betreten des Spielfelds (vor Spielbeginn);c. Rückkehr der Spieler auf den Platz zu Beginn der zweiten Halbzeit.

51.06 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen,Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal deraudiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechendeInnenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen denSpielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten.

51.07 Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor,während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich dem vorherigenEinverständnis der Mannschaft kann jedoch ein Kameramann des HostBroadcasters die Umkleidekabine vor dem Spiel betreten, um die Trikots und dieAusrüstung der Spieler zu filmen. Das Filmen muss auf jeden Fall vor der Ankunftder Spieler, spätestens 90 Minuten vor Spielbeginn, abgeschlossen sein.

51.08 Für je eine Filmcrew pro Mannschaft ist eine Position vorzusehen, von der ausFilmaufnahmen für technische Zwecke gemacht werden können. Im Allgemeinensollten die Filmcrews eine zentrale Position oder eine zwischen den Mannschaftenund dem lokalen Medienverantwortlichen abgesprochene Position erhalten.

XIII – Medienangelegenheiten 43

XIV – Schlussbestimmungen

Artikel 52 Umsetzungsbestimmungen

52.01 Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbszuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für dieUmsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien zuerlassen.

Artikel 53 Unvorhergesehene Fälle

53.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten wie Fällehöherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sindendgültig.

Artikel 54 Nichteinhaltung

54.01 Jeder Verstoß gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA inÜbereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden.

Artikel 55 Schiedsgericht des Sports (TAS)

55.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement geltendie in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend dasSchiedsgericht des Sports (TAS).

Artikel 56 Anhänge

56.01 Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements.

Artikel 57 Maßgebende Fassung

57.01 Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischenVersion des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend.

44 XIV – Schlussbestimmungen

Artikel 58 Genehmigung und Inkrafttreten

58.01 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzungam 23. März 2015 genehmigt und tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.

Für das Exekutivkomitee der UEFA:

Michel PlatiniPräsident

Gianni InfantinoGeneralsekretär

Wien, 23. März 2015

XIV – Schlussbestimmungen 45

Anhang A – Offizielle europäische Futsal-Rangliste

1 Spanien 8.400 10.429 6.400 8.4102 Italien 7.000 9.833 8.000 8.2783 Russland 8.000 8.700 7.800 8.1674 Portugal 6.000 8.600 6.400 7.0005 Ukraine 5.333 7.333 5.000 5.8896 Kroatien 7.000 2.333 4.667 4.6677 Tschechische Republik 2.833 6.750 4.000 4.5288 Serbien 4.333 6.917 2.333 4.5289 Rumänien 4.667 4.333 4.333 4.444

10 Slowenien 2.833 4.333 5.333 4.16611 Aserbaidschan 2.833 3.833 4.500 3.72212 Ungarn 1.667 4.000 2.333 2.66713 Slowakei 2.333 3.333 2.000 2.55514 Niederlande 2.000 1.667 2.833 2.16715 Belarus 2.000 3.333 1.000 2.11116 Belgien 1.000 1.333 3.500 1.94417 Bosnien-Herzegowina 1.667 1.667 2.000 1.77818 Türkei 2.500 1.000 1.667 1.72219 Kasachstan 1.667 1.333 2.000 1.66720 Polen 1.667 1.667 1.000 1.44521 EJR Mazedonien 1.333 1.000 1.667 1.33322 Norwegen 1.000 1.667 1.000 1.22223 Lettland 1.000 1.500 1.000 1.16724 Frankreich 1.000 1.333 0.833 1.05525 Finnland 0.833 0.500 1.667 1.00026 Georgien 0.667 0.667 1.417 0.91727 Griechenland 0.167 0.667 1.667 0.83328 Israel 0.333 1.667 0.500 0.83429 Moldawien 0.333 1.000 0.750 0.69430 England 0.333 0.667 1.000 0.66731 Montenegro 0.667 0.333 0.833 0.61132 Litauen 0.333 1.000 0.500 0.61133 Bulgarien 0.667 0.667 0.500 0.61134 Armenien 0.167 0.667 0.500 0.44535 Andorra 0.667 0.000 0.500 0.38936 Albanien 0.667 0.500 0.000 0.38937 Schweden 0.000 0.000 1.000 0.33338 Zypern 0.500 0.500 0.000 0.33339 Dänemark 0.000 0.000 0.667 0.22240 Schweiz 0.333 0.000 0.333 0.22241 Island 0.667 0.000 0.000 0.22242 Gibraltar 0.000 0.000 0.333 0.11143 Estland 0.000 0.000 0.000 0.00044 Wales 0.000 0.000 0.000 0.00045 Malta 0.000 0.000 0.000 0.00046 San Marino 0.000 0.000 0.000 0.00047 Republik Irland 0.000 0.000 0.000 0.000

48 Österreich 0.000 0.000 0.000 0.00049 Färöer-Inseln 0.000 0.000 0.000 0.00050 Deutschland 0.000 0.000 0.000 0.00051 Liechtenstein 0.000 0.000 0.000 0.00052 Luxemburg 0.000 0.000 0.000 0.00053 Nordirland 0.000 0.000 0.000 0.00054 Schottland 0.000 0.000 0.000 0.000

Berechnung der Koeffizienten Bei gleichen Koeffizienten

Koeffizient 2010/12 Futsal EURO 2012 1. Koeffizient in der letzten Ausgabe

+ Koeffizient 2011/12 Futsal-WM 2012 2. Tordifferenz in der letzten Ausgabe

+ Koeffizient 2013/14 Futsal EURO 2014 3. Erzielte Tore in der letzten Ausgabe

/ 3 (Ausgaben) 4. Gegentore in der letzten Ausgabe

Endgültiger Koeffizient : keine Teilnahme

Endgültiger Koeffizient Futsal

EURO 2012

Endgültiger Koeffizient 2015-16

Rang VerbandEndgültiger Koeffizient

FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2012

Endgültiger Koeffizient Futsal

EURO 2014

46 Anhang A – Offizielle europäische Futsal-Rangliste

A.1 Grundsätze

Die Rangliste wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Verbände in denQualifikationswettbewerben und Endrunden der Futsal-Europameisterschaften2011/12 und 2013/14 und der FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2012 erstellt.

Die Verbände mit den niedrigsten Koeffizienten müssen die Vorrunde bestreiten,sofern eine solche nötig ist. Hat ein Verband sich noch nie für diesen Wettbewerbangemeldet, beträgt sein Koeffizient null Punkte.

A.2 Punkte pro Spiel

Punkte werden folgendermaßen vergeben:● 2 Punkte für einen Sieg (1 Punkt für Spiele der Vorrunde);● 1 Punkt für ein Unentschieden (½ Punkt für Spiele der Vorrunde);● 0 Punkte für eine Niederlage.

A.3 Bonuspunkte

Im Zusammenhang mit den Endrunden der UEFA-Futsal-Europameisterschaften2012 und 2014 werden folgende Bonuspunkte vergeben:● 1 Punkt für das Erreichen der Endrunde;● 3 Punkte für das Erreichen des Viertelfinales;● 5 Punkte für das Erreichen des Halbfinales;● 7 Punkte für das Erreichen des Endspiels.Im Zusammenhang mit der FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2012 werden folgendeBonuspunkte vergeben:● 1 Punkt für das Erreichen der Endrunde;● 5 Punkte für das Erreichen der K.-o.-Phase;● 7 Punkte für das Erreichen des Halbfinales;● 9 Punkte für das Erreichen des Endspiels.Ergebnisse aus Spielen um den dritten Platz bei den oben erwähntenWettbewerben werden nicht berücksichtigt.

A.4 Koeffizientenberechnung

Der Koeffizient wird auf Tausendstel berechnet. Die Zahlen werden nichtaufgerundet.

In jeder Wettbewerbsphase (einschließlich der Endrunde) wird die Gesamtzahl dererhaltenen Punkte durch die Anzahl bestrittener Spiele geteilt.

Punkte werden nur für tatsächlich ausgetragene Spiele vergeben, und zwar inÜbereinstimmung mit dem von der UEFA gewerteten Endergebnis.Sechsmeterschießen werden nicht berücksichtigt.

Anhang A – Offizielle europäische Futsal-Rangliste 47

A.5 Berechnung des Verbandskoeffizienten

Zur Erstellung der Rangliste werden die jeweilien Verbandskoeffizienten aus jederSaison addiert und durch drei geteilt.

A.6 Sonderfälle

War ein Verband automatisch für eine Endrunde qualifiziert, wird der Koeffizientauf der Grundlage des bestmöglichen Koeffizienten im betreffendenQualifikationswettbewerb berechnet.

A.7 Koeffizientengleichheit

Bei Koeffizientengleichheit wendet die UEFA-Administration folgende Kriterien an,um die betroffenen Verbände einzuteilen:a. Koeffizient aus der letzten Ausgabe;b. Tordifferenz in der letzten Ausgabe;c. Anzahl erzielter Tore in der letzten Ausgabe;d. Anzahl Gegentore in der letzten Ausgabe.Führen diese Kriterien keine Entscheidung herbei, so werden die Platzierungen perLosentscheid ermittelt.

A.8 Endgültige Entscheide

Über alle in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fälle entscheidet dieUEFA-Administration endgültig.

48 Anhang A – Offizielle europäische Futsal-Rangliste

Anhang B – Sicherheitsanweisungen

B.1 Einleitung

Diese Weisungen betreffend die vorsorglichen Maßnahmen zur Gewährleistungvon Ordnung und Sicherheit in der Halle und zur Verhinderung vonZuschauerausschreitungen richten sich an die Ausrichter von Spielen im Rahmenvon UEFA-Futsal-Wettbewerben sowie an die daran teilnehmenden Verbände.

Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Liste vonSicherheitsmaßnahmen, die von den Ausrichtern und den teilnehmendenVerbänden zu treffen sind. Ziel dieser Weisungen ist es, den Ausrichtern vonSpielen und den beteiligten Verbänden ihre Pflichten und Verantwortlichkeitenvor, während und nach dem Spiel bewusst zu machen, um so die Sicherheit allerAnwesenden sowie den Schutz der Halle und der Halleneinrichtungenaufrechtzuerhalten.

Diese Weisungen berühren die Verpflichtungen im Rahmen der anwendbarennationalen Gesetzgebung in keiner Weise.

B.2 Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichenBehörden

Im Interesse der Sicherheit müssen Verbände, unabhängig davon, ob ein Spiel imIn- oder Ausland stattfindet, eng mit den Ausrichtern von Spielen und denzuständigen öffentlichen Behörden zusammenarbeiten. Der Ausrichter muss ingleicher Weise mit Gastverbänden und allen anderen beteiligten Behördenverfahren und alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um sicherzustellen,dass die Veranstaltung ohne Zwischenfälle durchgeführt wird.

Die an einem Spiel beteiligten Parteien müssen alles in ihrer Macht Stehende tun,damit die öffentlichen Behörden (insbesondere die Polizei) aller beteiligten Ländereinen wirksamen Informationsaustausch über die Landesgrenzen hinwegherstellen können.

Der Ausrichter muss sich frühzeitig um die Zusammenarbeit der örtlichen Polizeibemühen, um die Sicherheit der Gastmannschaften und ihrer Offiziellen in ihremHotel und auf der Fahrt zum Training und zum Spiel und zurück zu gewährleisten.

B.3 Liste der Sicherheitsverantwortlichen

Es ist ein Einsatzleiter der Polizei bzw. ein Spielort-Sicherheitsverantwortlicher zuernennen, der die Gesamtverantwortung für die Sicherheit im Zusammenhang mitdem Spiel trägt. Außerdem sind alle übrigen Personen, die für die Sicherheitzuständig sind, sowie der zuständige Sanitätsdienst und die zuständige Feuerwehrzu bestimmen.

Eine angemessene Anzahl Ordnungs- und Polizeikräfte muss präsent sein, umOrdnung und Sicherheit in der Halle zu gewährleisten.

Anhang B – Sicherheitsanweisungen 49

B.4 Ordnungsdienst

In der Halle sind entsprechend geschulte Ordner in ausreichender Zahleinzusetzen, um sicherzustellen, dass den Zuschauern effizient und reibungslosder Weg zu ihren Sitzen gewiesen wird.

B.5 Kontaktgruppe

Der Ausrichter muss eine Kontaktgruppe einrichten, die sich zusammensetzt aus:a. einem entscheidungsbefugten Vertreter des Ausrichters;b. je einem entscheidungsbefugten Vertreter

– aller zuständigen öffentlichen Behörden;– der Ordner;– des Halleneigentümers;– der teilnehmenden Mannschaften;

c. dem UEFA-Spieldelegierten.Der Ausrichter muss einen geeigneten Ort in der Halle bestimmen, an dem dieGruppe bei einem Notfall zusammenkommen kann.

Mit den Mitgliedern der Kontaktgruppe ist ein kurzes verschlüsseltes Signal zuvereinbaren, das im Ernstfall über die Lautsprecheranlage gesendet wird, damit siesich zum vereinbarten Ort begeben.

Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die Mitglieder der Kontaktgruppestörungsfrei über eine Funktelefonverbindung miteinander kommunizierenkönnen.

B.6 Halleninspektion

Die betreffende Halle ist gründlich durch die zuständigen örtlichenSicherheitsbehörden zu inspizieren und ihre Sicherheit und Zulässigkeit ist durchdiese Behörden zu bescheinigen. Das Sicherheitszertifikat darf nicht mehr als einJahr vor dem Spieltag ausgestellt worden sein.

B.7 Notfalldienste

In der Halle und ihrer Umgebung müssen angemessene Räumlichkeiten undEinrichtungen für die Polizei, den Sanitätsdienst und die Feuerwehr zur Verfügunggestellt werden, die den Anforderungen der zuständigen öffentlichen Behördenentsprechen müssen.

B.8 Trennung der Zuschauer

Für Spiele, bei denen die Zuschauer getrennt werden, muss der Ausrichterzusammen mit den teilnehmenden Mannschaften und dem für das Spielzuständigen Einsatzleiter der Polizei eine entsprechende Strategie entwerfen.

50 Anhang B – Sicherheitsanweisungen

B.9 Informationen für die Zuschauer

Der Ausrichter muss veranlassen, dass die Zuschauer vor dem Spiel durchDurchsagen über die Lautsprecheranlage oder andere zweckmäßige Mittel aufsämtliche Verbote und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Spiel hingewiesenwerden.

Außerdem muss der Ausrichter die Zuschauer daran erinnern, keine verbotenenGegenstände oder Substanzen in die Halle mitzubringen und sich sportlich undangemessen zurückhaltend zu verhalten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass dieMissachtung dieser Verhaltensregeln für die von ihnen unterstützten Spieler undMannschaften schwerwiegende Folgen nach sich ziehen und bis zum Ausschlussaus dem Wettbewerb führen kann.

B.10 Getränke

In der Halle und auf deren Gelände ist der öffentliche Verkauf bzw. Ausschank vonAlkohol nicht gestattet. Alle verkauften oder verteilten alkoholfreien Getränke sindin offenen Papp- oder Kunststoffbehältern abzugeben, die nicht für gefährlicheHandlungen missbraucht werden können.

B.11 Öffentliche Durchgänge

Alle öffentlichen Durchgänge, Korridore, Treppen, Türen, Tore, Rettungs- undFluchtwege müssen von jeglichen Hindernissen befreit sein, damit einreibungsloser Zuschauerfluss gewährt ist.

B.12 Schutz des Spielfeldes

Spieler und Schiedsrichter müssen vor dem Eindringen von Zuschauern auf dasSpielfeld geschützt werden. Um dies zu gewährleisten, können je nach Fall zumBeispiel eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zur Anwendung kommen:a. Präsenz von Polizei- und/oder Sicherheitspersonal im Spielfeldbereich oder in

dessen Nähe;b. eine Sitzplatzanordnung, bei der die Zuschauer der untersten Reihe in

ausreichender Höhe über dem Spielfeld sitzen, so dass ihr Eindringen auf dasSpielfeld verhindert wird.

Bei den Schutzmaßnahmen, die das Eindringen der Zuschauer auf das Spielfeldverhindern, muss garantiert werden, dass die betreffende Einrichtung mit einerNotvorrichtung versehen ist, die im Notfall einen Fluchtweg für die Zuschauer aufdas Spielfeld eröffnet. Diese Sicherheitsvorkehrungen sind nicht nötig, falls dielokalen Sicherheitsbehörden schriftlich bestätigen, dass nach hinten oder zur Seiteausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, welche die Evakuierung derTribünen gewährleisten, ohne dass dabei das Spielfeld betreten werden muss.

Anhang B – Sicherheitsanweisungen 51

Die gewählten Schutzmaßnahmen gegen ein Eindringen auf das Spielfeld müssenvon den zuständigen lokalen Behörden genehmigt sein und dürfen keine Gefahrfür die Zuschauer im Falle einer Panik oder einer notfallmäßigen Evakuierungdarstellen.

Zwischen der Tribüne und den Seitenlinien bzw. der Grundlinie dürfen sich keineZuschauer aufhalten.

B.13 Lautsprecheranlage

Jede Halle muss über eine Lautsprecheranlage verfügen, die innerhalb undaußerhalb der Halle über den Zuschauerlärm hinweg deutlich zu hören ist, auchim Falle eines plötzlichen Anschwellens des Geräuschpegels. Es sollte zudemmöglich sein, das System individuell auf die verschiedenen Sektoren auszurichten.Die Polizeibehörden und/oder der Spielort-Sicherheitsverantwortliche sollten dieMöglichkeit haben, sich für dringende Mitteilungen in die Lautsprecheranlageeinzuschalten.

B.14 Durchsagen

Über die Lautsprecheranlage dürfen ausschließlich Durchsagen mit neutralemInhalt gemacht werden. Die Lautsprecheranlage darf weder für politischeBotschaften noch für die Unterstützung der Heimmannschaft bzw. jegliche Formvon Diskriminierung verwendet werden.

B.15 Provokative Aktionen und Rassismus

Der Ausrichter muss zusammen mit den Sicherheitsbehörden verhindern, dass esinnerhalb oder in unmittelbarer Umgebung der Halle zu provokativen Aktionendurch Anhänger kommt (inakzeptable verbale Provokationen von Anhängerngegenüber Spielern oder gegnerischen Anhängern, rassistisches Verhalten,provokative Spruchbänder oder Banner usw.). Falls es zu solchen Vorfällenkommt, müssen der Ausrichter oder die Sicherheitsbehörden über dieLautsprecheranlage intervenieren und anstößiges Material entfernen. Die Ordnermüssen die Polizei auf schwerwiegendes Fehlverhalten von Zuschauern,einschließlich rassistischer Beleidigungen, aufmerksam machen, damit dieÜbeltäter aus der Halle entfernt werden können, sofern eine solche Maßnahmevon der Polizei angeordnet wird.

Verbände und Ausrichter müssen den UEFA-Zehn-Punkte-Aktionsplan gegenRassismus umsetzen und anwenden.

52 Anhang B – Sicherheitsanweisungen

B.16 Notstromaggregat

Alle Hallen müssen mit einem unabhängigen Notstromaggregat ausgerüstet sein,das im Falle eines Stromausfalls eingesetzt werden kann und eine ausreichendeBeleuchtung garantiert, um jegliche Gefahr für die Zuschauer auszuschließen. Dieöffentliche Beleuchtungsanlage und das Notstromaggregat müssen von derzuständigen lokalen Behörde genehmigt sein.

B.17 Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen

Der Eintrittskartenverkauf für sämtliche Spiele muss einer strikten Kontrolleunterliegen. Eine Eintrittskarte muss alle vom Karteninhaber benötigtenInformationen aufweisen, d.h. den Namen des Wettbewerbs, die Spielpaarung,den Namen der Halle, das Datum und die Anstoßzeit, sowie klare Angaben zumSitzplatz (Sektor, Reihe, Sitzplatznummer). Zusätzlich sollten folgendeInformationen zusammengestellt und zusammen mit der Eintrittskarte abgegebenwerden: Einlasszeit, Hallenordnung einschließlich Angaben zum Alkoholverbot,verbotenen Gegenständen, Vorgehen in Bezug auf die Leibesvisitation usw.

Anhang B – Sicherheitsanweisungen 53

Anhang C – Miniturnier-Anforderungen

C.1 Einleitung

Dieser Anhang enthält Richtlinien und Weisungen betreffend die Organisationund Durchführung eines Miniturniers oder Spiels des europäischenQualifikationswettbewerbs zur FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft. Die Bezeichnung„Ausrichter“ bezieht sich auf den Nationalverband, der ein Miniturnier/Spielorganisiert.

C.2 Ablauf des Turniers

Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, den anderen teilnehmenden Verbändenund der UEFA-Administration alle Spieldaten, -orte und Anstoßzeiten sowie dieInformationen bezüglich der Hotelunterkunft innerhalb der festgesetzten Fristenmitzuteilen. In Spielhallen ohne eigenen Aufwärmbereich müssen dieOrganisatoren bei zwei aufeinanderfolgenden Spielen mindestens 2 Stunden 15Minuten zwischen den beiden Anstoßzeiten vorsehen.

C.3 Lokales Organisationskomitee

Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, ein lokales Organisationskomitee (LOK)zusammenzustellen. Dieses besteht mindestens aus folgenden Personen:a. 1 Turnierdirektor (der innerhalb seiner eigenen Mannschaft keine leitende

Funktion haben sollte);b. 1 Unterkunftsmanager;c. 1 Transportmanager;d. 1 Manager für Sportanlagen und Spielorganisation;e. 1 Manager für PR, Promotion und Ticketing;f. 1 Manager für TV/Medien, Sponsoren, Konzessionen und VIP-Hospitality;g. 1 Schiedsrichter-Begleitperson (die vom Verband zu ernennen ist);h. 1 Kontaktperson für jede Gastmannschaft;i. 1 Verantwortlicher für Medizinisches;j. 1 Medienverantwortlicher.Der Ausrichter garantiert, dass die Mitglieder des LOK die notwendigenBefugnisse haben, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

C.4 Unterkunft

Die Turnierteilnehmer müssen in Vier-Sterne-Hotels mit hohem Standarduntergebracht werden. Nach Möglichkeit ist jede Mannschaft auf einer anderenEtage oder in einem anderen Flügel unterzubringen. Der Ausrichter muss:a. sicherstellen, dass die Mannschaften sich in einer komfortablen, ruhigen und

ungestörten Umgebung auf ihre Spiele vorbereiten können;

54 Anhang C – Miniturnier-Anforderungen

b. den Delegationen bei der Organisationssitzung klare Informationen zu denSicherheitsbestimmungen, dem in einem Notfall anwendbaren Verfahren, denRegeln betreffend Telefongespräche, Bezahlfernsehen, Internet, Minibars undanderen Extras in den Zimmern sowie den Verhaltensregeln im Hotel liefern;

c. einen Plan für die Zimmerbelegung erstellen, der nur an die UEFA-Vertreterverteilt wird;

d. sicherstellen, dass alle Zimmer:– mit einem Badezimmer ausgestattet sind, das den üblichen

Hygienestandards entspricht;– über ausreichend große Kleiderschränke verfügen;– mit Heizung und/oder Klimaanlage ausgestattet sind;– täglich gereinigt werden.

C.4.1 Zimmer der DelegationenDie folgenden Zimmer müssen vom Ausrichter für jede Delegation (höchstens 21Personen pro Delegation) organisiert und bezahlt werden:a. sieben Zweibettzimmer für die 14 Spieler (in diesen Zimmern müssen je zwei

Einzelbetten vorhanden sein – ein großes Bett für zwei Spieler ist nichtakzeptabel);

b. sieben Einzelzimmer für die sieben Mannschaftsoffiziellen (gleiche Unterkunftwie ihre Mannschaft);

c. ein Materialraum pro Mannschaft (im Idealfall auf dem Stock / im Flügel derMannschaft);

d. ein mit einem Massagetisch ausgestatteter Raum für medizinischeBehandlungen.

Als Materialraum und Raum für medizinische Behandlungen mit Massagetischkann eine Suite zur Verfügung gestellt werden.

Zusätzliche Delegationsmitglieder können am selben Ort oder in der Näheuntergebracht werden – auf Kosten des Gastverbands.

C.4.2 Zimmer für die Schiedsrichter und die UEFA-SpielbeauftragtenFür die vier Schiedsrichter, den UEFA-Schiedsrichterbeobachter, den UEFA-Spieldelegierten und gegebenenfalls die Schiedsrichter-Begleitperson und denZeitnehmer sind Einzelzimmer bereitzustellen, grundsätzlich alle in einem anderenHotel als die Mannschaften. Nur der UEFA-Spieldelegierte kann in einemMannschaftshotel untergebracht werden.

Anhang C – Miniturnier-Anforderungen 55

C.4.3 SitzungsräumeDer Ausrichter muss die Kosten für folgende, gemäß den Wünschen derMannschaften mit einem Flipchart sowie einem TV/DVD-Gerät oder Beamerausgestatteten Sitzungsräume tragen:a. Jeder Mannschaft muss während der gesamten Dauer des Turniers ein

Sitzungsraum mit Platz für mindestens 20 Teilnehmer zur Verfügung stehen.Ist dies nicht möglich, können zwei Mannschaften gebeten werden, sich einenSitzungsraum zu teilen. Vor der Organisationssitzung sollte gemeinsam mitden Mannschaften ein Sitzungskalender erstellt werden.

b. Ein Sitzungsraum muss für die Schiedsrichter (in deren Hotel) reserviert sein.

C.4.4 SpeisesaalEs muss ein geräumiger, in mehrere Bereiche (einer für die Mannschaften, einerfür den UEFA-Spieldelegierten und das LOK, und einer für die Schiedsrichter, fallssie im gleichen Hotel untergebracht sind) unterteilter Speisesaal zur Verfügungstehen. Die Offiziellen dürfen im Speisesaal vor den Spielern weder rauchen nochAlkohol trinken.

C.5 Speisen – Anforderungen

C.5.1 MahlzeitenFür die Mahlzeiten gelten folgende Bestimmungen:a. Für die Mannschaften und die UEFA-Vertreter sind unter Berücksichtigung der

Spiel- und Trainingspläne drei Mahlzeiten am Tag vorzusehen. Bei denMahlzeiten sollten die Grundsätze der Sporternährung respektiert und dienationalen Essgewohnheiten der teilnehmenden Mannschaften berücksichtigtwerden.

b. Den teilnehmenden Mannschaften ist ein Monat vor Turnierbeginn eindetaillierter Speiseplan zu unterbreiten. Hat eine Mannschaft spezielleEssenswünsche, sind diese dem Ausrichter mindestens zwei Wochen vorBeginn des Miniturniers zu unterbreiten. Preisunterschiede zwischengewünschten Menüs und dem vorgeschlagenen Speiseplan sind von derMannschaft zu übernehmen, die diese Wünsche äußert.

c. Bezüglich Essenswünschen sollten die Hotels flexibel sein und dieMannschaften sollten die Möglichkeit haben, ihren eigenen Koch sowie Essenund Getränke mitzubringen. Die Hotels müssen auch bei den Essenszeitenflexibel sein und die Anstoßzeiten der Spiele sowie die Dauer der Rückfahrtder Mannschaften zur Unterkunft berücksichtigen.

d. Es muss eine reichhaltige Auswahl an Speisen in ausreichenden Mengen zurVerfügung stehen. Alle Mahlzeiten sollten in Buffetform serviert werden unddie Temperatur der Speisen muss jederzeit angemessen sein.

56 Anhang C – Miniturnier-Anforderungen

C.5.2 Imbisse, leichte MahlzeitenZwischen den offiziellen Mahlzeiten müssen auf Verlangen der MannschaftenImbisse oder leichte Mahlzeiten zur Verfügung stehen und von der betreffendenMannschaft bezahlt werden. Falls eine solche Mahlzeit jedoch eine offizielleMahlzeit ersetzt, hat der Ausrichter die Kosten zu tragen. Falls es sich um einezusätzliche Mahlzeit handelt, muss die betreffende Mannschaft dafür bezahlen.

C.5.3 GetränkeBei den im Turnierbudget enthaltenen Mahlzeiten müssen den Teilnehmerngenügend Getränke (Mineralwasser, Softdrinks, Kaffee und Tee) zur Verfügunggestellt werden. Beim Frühstück sind zudem Milch (warm und kalt), Fruchtsäfteund Schokogetränke oder -pulver bereitzustellen. Außerdem müssen jederMannschaft pro Tag mindestens 48 Liter natürliches Mineralwasser zur Verfügunggestellt werden, um ihren Bedarf für die Trainingseinheiten, Spiele und andereZwecke (Wasser im Zimmer) zu decken. Natürliches Mineralwasser und EnergyDrinks sollten auch für die Schiedsrichtergruppe bereitstehen. Alle anderenGetränke sind von den Mannschaften oder den betreffenden Einzelpersonenselbst zu bezahlen.

C.6 Waschen der Ausrüstung

Der Ausrichter muss die Kosten für einen 24-Stunden-Wäscheservice (Hotel-Service oder ähnlich) für die Spielkleidung der teilnehmenden Mannschaften undSchiedsrichter (Bekleidung, die bei den Spielen getragen wurde, d.h. Trikots,Hosen und Stutzen, jedoch keine Trainingsanzüge) übernehmen.

C.7 Turnierbüro

Zentral und leicht zugänglich muss im Hotel bzw. in einem der Hotels derMannschaften ein Turnierbüro eingerichtet werden. Dieses sollte mitInternetzugang (Kabel oder Wireless), einem Kopiergerät und einem Faxausgestattet sein – es sei denn, die beiden letzteren Dienstleistungen können vomHotel auf Kosten des Ausrichterverbands bereitgestellt werden. Dieser Raum dientals Miniturnier-Hauptquartier, in dem:a. der UEFA-Spieldelegierte und die Schiedsrichtergruppe, falls diese im selben

Hotel untergebracht ist, administrative Arbeiten verrichten können;b. Informationen zum Turnier selber erhältlich sind.

C.8 Trainingseinheiten

Den vier Mannschaften muss für die gesamte Dauer des Turniers eine Halle zurVerfügung stehen. Diese wird von allen vier Mannschaften geteilt und hat diegleiche Spielfläche wie die Halle, in der die Wettbewerbsspiele ausgetragenwerden. Die Mannschaften müssen die Möglichkeit haben, diese Halle jederzeitund so oft sie wünschen zu benützen. Die Trainingshalle kann dieselbe Halle sein,

Anhang C – Miniturnier-Anforderungen 57

in der die Spiele ausgetragen werden. In diesem Falle muss der Ausrichter einenZeitplan für die Trainingseinheiten erstellen, der den Wünschen derGastmannschaften soweit wie möglich Rechnung trägt.

Die Trainingshalle muss in der Nähe der Mannschaftsunterkunft liegen. DieDistanz zwischen Mannschaftsunterkunft und Trainingshalle darf 20 Bus-Fahrminuten nicht überschreiten.

Die Umkleidekabinen der Trainingshalle sollten genügend groß sein, und ihresanitären Anlagen sollten den üblichen hygienischen Anforderungen entsprechen.

C.9 Anforderungen an die Spielhallen

In der Regel muss jede Spielhalle folgende Anforderungen erfüllen:a. Die Halle darf nicht weiter als eine Bus-Fahrtstunde von der

Mannschaftsunterkunft entfernt sein.b. Das Spielfeld muss mindestens 38 x 20 m gross sein.c. Die Hallen müssen auf Spielfeldhöhe mit zwei Ersatzbänken ausgestattet sein.

Jede Bank muss insgesamt 15 Personen Platz bieten. Diese Bänke müssenmindestens zwei Meter von der Seitenlinie entfernt sein und dürfen keinSicherheitsrisiko für die Spieler darstellen. Zusätzlich muss ein Tisch mit fünfSitzplätzen zwischen den Ersatzbänken zur Verfügung stehen.

d. In der Halle muss ein Ersatztor zur Verfügung stehen.e. Die Halle muss über Erste-Hilfe-Stationen für Zuschauer, Feuerlöschgeräte

sowie sanitäre Einrichtungen für beide Geschlechter verfügen und hinsichtlichder Sicherheit der Zuschauer den Anforderungen der UEFA entsprechen.

f. Jede Halle muss mit einer Lautsprecheranlage, einschließlich CD-Spieler,ausgestattet sein.

g. In jeder Umkleidekabine muss mindestens ein Massagetisch zur Verfügungstehen.

h. Es sollte möglich sein, in der Halle mindestens fünf Flaggen aufzuhängen.i. Den Mannschaften und dem Schiedsrichterteam müssen die nötigen

Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, damit sie nach dem Spiel heißduschen können.

j. Mindestens vier Ballkinder und zwei Personen für das Wischen desHallenbodens sollten für jedes Spiel zur Verfügung stehen.

C.10 Transport

Der Ausrichter ist für die Bereitstellung folgender Transportdienstleistungenzuständig:a. Die Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten müssen bei

ihrer Ankunft im Gastgeberland empfangen und in ihre Unterkunft gebrachtwerden. Auch bei ihrer Abreise müssen sie von ihrer Unterkunft zu ihremAbfahrtsort gebracht werden.

58 Anhang C – Miniturnier-Anforderungen

b. Jeder Mannschaft muss für die gesamte Dauer des Turniers ein moderner Busmit 30 Sitzplätzen, Klimaanlage und einem eigenen Fahrer zur Verfügunggestellt werden, um angemessenen Wünschen der Mannschaft, einschließlichAusflügen in der Umgebung, gerecht zu werden. Der Ausrichter muss denGastmannschaften bei der Organisationssitzung das Transportkonzept / dieTransportregeln präsentieren.

c. Für den Transport der Schiedsrichter zu und von den Spielen müssen zweiPersonentransporter (Minibusse mit sechs bis acht Plätzen) mit Fahrern zurVerfügung stehen. Der UEFA-Spieldelegierte muss über sein eigenes Fahrzeugverfügen, es sei denn, er kann mit der Schiedsrichtergruppe reisen.

Anhang C – Miniturnier-Anforderungen 59

Spielberechtigung...................................10, 30Spielblatt...............................21, 27, 28, 30, 35Spieldaten......................................................... 18Spielerliste.........................................................30Spielfeldzustand............................... 22, 25, 58Spielkalendar....................................................18Spielmodus....................................................... 14Spielplan............................... 13, 18, 14, 19, 54Spielprotokoll........................................... 27, 28Spielregeln........................... 10, 14, 17, 23, 25

TTAS................................................................10, 44Technische Zone.............................................28Trainerqualifikation................................ 10, 30Trainingseinheiten.................................. 25, 57Trainingsplätze................................................ 25

UUnvorhergesehene Fälle..............................44

VVerlängerung.....................................14, 16, 17Versicherung.................................................... 12Verwarnungen................................................. 34

WWerbung am Spielfeldrand........................ 26Wettbewerbsphasen.............................. 10, 14

61

Règles de procédure régissant l’Instance de contrôle financier des clubs de l’UEFA

Edition 2014

Covers CFCB 2014.indd 1 1/6/2014 2:26:14 PM