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Fahrnisexekution I - Allgemeines Zweck: Befriedigung aus dem Verkaufserlös beweglicher, körperlicher Sachen Abwicklung im Wesentlichen durch den Gerichtsvollzieher Massenverfahren (2011: 871.336) Gesetzliche Maßnahmen zur Zurückdrängung (wegen hoher Kosten) wenig erfolgreich Befriedigung durch Verkauf mäßig, aber effizienter Zahlungsdruck

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Fahrnisexekution I - Allgemeines

� Zweck: Befriedigung aus dem Verkaufserlös beweglicher, körperlicher Sachen

� Abwicklung im Wesentlichen durch den Gerichtsvollzieher

� Massenverfahren (2011: 871.336)

� Gesetzliche Maßnahmen zur Zurückdrängung (wegen hoher Kosten) wenig erfolgreich

� Befriedigung durch Verkauf mäßig, aber effizienter Zahlungsdruck

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Fahrnisexekution II -Exekutionsobjekte I

� Zuweisung zu anderen ExArten� Zubehör → Zwangsversteigerung (§ 252)

� Wertpapiere → Forderungsexekution (vgl § 296)

� Pfändungsbeschränkungen (§§ 250 ff)� zur Lebensführung notwendige Gegenstände� für persönliche Berufsausübung notwendige Ge-

genstände (auch bei Kleingewerbetreibenden usw)� Haustiere bis zum Wert von 750 €� (teilweise) Bargeld iSd Existenzminimums� medizinische und ähnliche Hilfsmittel� geringwertige, nicht kostendeckende Sachen

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Fahrnisexekution III -Exekutionsobjekte II

� Austauschpfändung (§ 251a)

� GV pfändet unpfändbare, wertvolle Sache vorläufig

� verständigt bGl, gibt Ersatzbetrag bekannt

� Pfändung erlischt, wenn bGl keinen Ersatz beschaffen will bzw die ihm dafür eingeräumte Frist verstreichen lässt

� Exekution auf unpfändbare Sachen� Einstellungsantrag des Vpfl (§ 39 Abs 1 Z 2)

� Einschränkung, wenn nur einzelne Fahrnisse betroffen sind

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Fahrnisexekution IV – Beginn

� Exekutionsantrag� Bewilligung� Vollzugsauftrag an den Gerichtsvollzieher� Auffindungs- und Zugriffsverfahren

(§§ 252a ff)� GV legt Vollzugszeit fest� Vollzugsversuche: zumindest drei und solange wie bzw bis

erfolgversprechend� Bericht an ExGer und bGl über (Miss-)Erfolg spätestens

nach vier bis sechs Monaten� 6 Monate Sperrfrist bei Misserfolg, außer neue Vollzugs-

orte bzw ExObjekte werden bekannt gegeben

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Fahrnisexekution V –Pfändung I

� Voraussetzung der Pfändung� Gewahrsame = (Mit-)Innehabung von Vpfl, bGl

(§ 253)� bei Drittgewahrsame Zustimmung nötig (§ 262) - sonst

Überweisung des Herausgabeanspruchs

� Pfändungsvornahme (§§ 253, 254 ff)� durch pfandweise Beschreibung in Protokoll� voraussichtlicher Erlös ist anzugeben („Bleistiftwert“)� Pfändung durch Marke („Kuckuck“) ersichtlich zu

machen� angebliche Rechte Dritter sind anzumerken� Ersichtlichmachung im Pfändungsregister

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Fahrnisexekution VI –Pfändung II

� Besonderheiten� gleichzeitige Pfändung für mehrere bGl bewirkt

Ranggleichheit (§ 256 Abs 3)� Nachpfändung = spätere Pfändung für andere bGl durch

Anmerkung am Pfändungsprotokoll (§ 257)� Anschlusspfändung = zusätzliche Pfändung� Vorrechte Dritter → Pfandvorrechtsklage beim ExGer +

Antrag auf Erlöshinterlegung (§ 258)

� Pfändungswirkungen (§ 256)� Befriedigungsrecht für bGl� erlischt mangels gehöriger Fortsetzung des

Verkaufsverfahrens nach zwei Jahren

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Fahrnisexekution VII –Verwahrung

� amtswegige Verwahrung� Bargeld bei Gläubigermehrheit (§ 261)� Objekt zum Gerichtserlag geeignet (§ 259 Abs 1)� Verkaufsverwahrung (§ 274 f)

� Verwahrung auf Antrag des bGl (§§ 259 f)� kann schon im ExAntrag gestellt werden� bGl hat für Transport zu sorgen, trägt Kosten� Verwahrung bei Gericht, Verwahrer, Auktions-

halle oder bGl� GV bestellt den Verwahrer

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Fahrnisexekution VIII –Verwertung I

� Verwertung durch Verkauf� Freihandverkauf bei Börsenpreis (§ 268)

� öffentliche Versteigerung (§§ 270, 272 ff)

� Übernahmsantrag (§ 271)� Antrag bis 14 Tage vor Versteigerung� Anbot 5/4 des Schätzwerts, 1/4 als Sicherheit� Zustimmung von bGl, Pfandberechtigten� Verwertung in anderer Weise (§ 271a)

� Internetversteigerung (277a)

� Unauffindbarkeit der Pfandsachen (§ 279a)

� neuerliche Verwertung unversteigerbarer Sachen (§ 280)

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Fahrnisexekution IX -Verwertung II

� öffentliche Versteigerung (§§ 270, 272 ff)

� Ort: Versteigerungshaus, Auktionshalle, Pfändungsort (bestimmt GV nach Zweckmäßigkeit)

� Versteigerungsedikt zur Bekanntmachung (§ 272a)� Schätzung durch SV (geringstes Gebot = halber Schätzwert)� Besichtigung� Versteigerung durch GV oder Bediensteten des

Versteigerungshauses� Zuschlag � Barzahlung / Zahlungsfrist - Wiederversteigerung� Ausfolgung und Abtransport� Gutglaubenserwerb mgl, keine Gewährleistung

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Fahrnisexekution X - Verteilung

� ein bGl: Erlös wird ausbezahlt� mehrere bGl: Verteilungsverfahren (§§ 285 ff)

� Zuständigkeit des Rechtspflegers� Regeln für Meistbotsverteilung gelten sinngemäß � Anmeldung der Forderungen� Verteilungstagsatzung� Verhandlung mit Widerspruchsmöglichkeit� Verteilungsrangordnung - Kosten von GV und

Verwertung haben Vorrang� Verteilungsbeschluss� nach Rechtskraft erfolgt Überweisung

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Forderungsexekution I -Allgemeines

� Zweck: Befriedigung aus dem Erlös beweglicher, unkörperlicher Sachen (Forderungen) des Vpfl

� Abwicklung im Wesentlichen durch bGl und Drittschuldner (DS)

� Massenverfahren (2011: 727.386)

� gute Befriedigungserfolge

� Schuldner-schonende Exekution

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Forderungsexekution II -Exekutionsobjekte

� Papierforderungen (§ 296)� aus indossablen bzw Inhaberpapieren� Pfändung wie bei Fahrnisexekution� Verwertung wie bei Forderungsexekution� Sparurkunde (§ 319a): Einziehung durch GV,

Klage aber nur durch bGl nach Überweisung

� Buchforderungen (§§ 320 ff)

� sonstige, „gewöhnliche“, „gemeine“ Geldforderungen

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Forderungsexekution III -Exekutionsantrag

� Exekutionsantrag hat grds zu enthalten: � genaue Bezeichnung des DS� Rechtsgrund der Forderung des Vpfl gg DS

� Antrag bei unbekanntem DS (§ 294a)� zulässig bei Forderungen gem § 290a (va Gehalt)� keine näheren Angaben zu DS und Forderung� Geburtsdatum des Vpfl ist anzugeben (gibt die

Meldebehörde bei Titelvorlage bekannt)� nach Bewilligung Anfrage des ExGer beim Haupt-

verband der österr SozVersTräger� bei DS-Bekanntgabe → normaler Verfahrensablauf

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Forderungsexekution IV –Bewilligung und Pfändung

� Bewilligung� umfasst Pfändung und Überweisung (vgl § 303)

� Beschluss wird sofort zugestellt� vereinfachtes BewVerf: 4 Wo Wartefrist (§ 303a)

� Pfändung durch Doppelverbot (§ 294)

� Zahlungsverbot an Drittschuldner� keine Eigenhandzustellung mehr!� bewirkt Pfandrang� Zahlung an Vpfl wirkt nicht schuldbefreiend

� Verfügungsverbot an Vpfl� Verfügungen sind unwirksam� Vpfl muss DS Unterhaltspflichten bekannt geben

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Forderungsexekution V -Drittschuldneräußerung

� Inhalt (§ 301)

� wesentliche Informationen über die Forderung� ggüber ExG (Abschrift an bGl)

� Verpflichtung des DS� DS muss sich äußern, außer bGl verzichtet darauf � schuldhafte Pflichtverletzung: DS trägt Prozesskosten,

Schadenersatzpflicht� DS hat bGl vom Vertragsende zu informieren

� Kosten (§ 302)

� 25 € bei wiederkehrenden Forderungen, sonst 15 €� bGl trägt Kosten� Einbehaltungsrecht des DS

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Forderungsexekution VI -Verwertung

� Verwertungsarten (§§ 303 ff)� Überweisung zur Einziehung (§§ 308 ff) - Praxis� Überweisung an Zahlungsstatt (§ 316)

� Freihandverkauf, Versteigerung usw (§§ 317 ff)

� Überweisung zur Einziehung� erfolgt bei Bewilligung mit Beschluss� bGl erhält Einziehungsrechte des Vpfl� Mitwirkungspflichten des Vpfl� bei Nichtleistung des DS Drittschuldnerklage

(Rechtsstellung des DS unklar)

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Forderungsexekution VII -Verteilung

� mehrere bGl - teilbare Forderung� Verteilung grds unnötig, weil mehrere bGl die

ihnen zustehenden Beträge einziehen Verteilung zB bei Hinterlegung (vgl § 307)

� mehrere bGl - unteilbare Forderung� Einziehung durch bGl / Kurator (§§ 304, 314 f)

� Verteilung nach Erlag beim ExGer (§ 315 Abs 2)

� Verteilungsregelungen wie bei der Fahrnisexekution (§ 307 Abs 2, § 315 Abs 2)

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Forderungsexekution VIII -Pfändungsschutz I

� Zweck: Existenzsicherung des Schuldners� unpfändbare Forderungen (§ 290)

� zB Aufwandsersatz, gesetzliche Beihilfen udgl� uU doch Pfändung mgl (s § 290 Abs 2 und 3)

� beschränkt pfändbare Ford (§§ 290a ff)

� zB Arbeits-, Pensionsbezüge, Versehrtenrenten, Arbeitslosengeld, Unterhaltsleistungen

� auch Sonderzahlungen (13./14. Bezug)� auch einmalige Leistungen� Zusammenrechnung bei mehreren Bezügen� Vpfl muss Existenzminimum bleiben

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Forderungsexekution IX -Pfändungsschutz II

� Existenzminimum (§§ 291 ff)� Berechnungsgrundlage ≈ Nettobezug� Höchstberechnungsgrundlage = 4x Ausgleichs-

zulagenrichtsatz (§ 293 ASVG); Rest ist pfändbar� Vpfl bleiben von der Berechnungsgrundlage mtl

� allgemeiner Grundbetrag (bis AZRichtsatz) 2012: 814 €� + 1/6, wenn er keine Sonderzahlungen bezieht� Unterhaltsgrundbetrag: 20 % - max für 5 Pers� allgemeiner Steigerungsbetrag: 30 % des Mehrbetrags� Unterhaltssteigerungsbetrag: 10% - max für 5 Pers

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Forderungsexekution X -Pfändungsschutz III

� Existenzminimum - Besonderheiten� Kürzung bei Unterhaltsansprüchen (§ 291b)

� „Vorratspfändung“ bei wiederkehrenden Leistungen iSd § 406 ZPO (§ 291c)

� Erhöhung in Härtefällen (§§ 292a)

� Herabsetzung (§ 292b)

� „Lohnschiebung“ unbeachtlich (§ 292d)

� verschleiertes Entgelt beachtlich (§ 292e)

� Kontenschutz im Ausmaß des ExMin (§ 292i)

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Anspruchsexekution

� Zweck: Verwertung von dinglichen oder obligatorischen Ansprüchen des Vpfl auf Herausgabe körperl. Sachen

� Pfändung durch Doppelverbot� Verwertung

� Überweisung zur Einziehung an bGl� Fahrnisse: Herausgabe an GV zum Verkauf� Liegenschaften: Herausgabe an Verwalter,

dann Zwangsverwaltung oder -versteigerung

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Exekution auf andere Vermögensrechte I

� Zweck: Befriedigung aus allen sonstigen geldwerten Exekutionsobjekten

� Exekutionsobjekte sind zB� Unternehmen (nicht Kleinunternehmen: § 341)� Patent-, Markenrechte udgl (nicht

Urheberrechte)� Gesellschaftsrechte� Miteigentum an beweglichen Sachen� Miet- und Pachtrechte

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Exekution auf andere Vermögensrechte II

� Pfändung (§ 331 Abs 1)� Verfügungsverbot, bei DS auch

Leistungsverbot� Verbücherung, Registereintragung udgl� ev pfandweise Beschreibung

� Verwertungsart bestimmt ExGer (§ 331 Abs 2)� Ermächtigung zur Rechtsausübung (§ 333)� Zwangsverwaltung (§ 334 ff)� Zwangsverpachtung (§ 340)� subsidiär Versteigerung (§ 332)

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Naturalexekution I -Herausgabeexekution

� Zweck: Abnahme beweglicher Sachen� Gewahrsame des Vpfl: Abnahme

durch GV und Übergabe an bGl� Drittgewahrsame

� freiwillige Übergabe an GV� sonst Überweisung des Herausgabeanspruchs

an bGl + Durchsetzung mit Klage und Exekution

� Verpflichtung des Vpfl zu Angabenüber nicht vorgefundene Sachen (§ 346a)

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Naturalexekution II -Räumungsexekution

� Zweck: Räumung unbeweglicher Sachen

� Vollzug� Anberaumung des Räumungstermins� bGl muss Arbeitskräfte usw bereitstellen� Vpfl samt Fahrnissen + Dritte mit abgeleiteten

Wohnrechten werden entfernt (vgl § 568 ZPO) � unbewegliche Sache wird bGl übergeben� Fahrnisse: Übergabe an Vpfl bzw Hinterlegung

auf seine Kosten (notfalls Verwertung zwecks Kostendeckung)

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Naturalexekution III – Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte

� Zweck: Einräumung, Übertragung, Be-schränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts

� Vollzug� durch Eintragung im Grundbuch� Erklärungen des Verpfl werden durch

Ausspruch des Bewilligungsgerichts ersetzt

� auch Grundbuchsantrag möglich (allerdings auf Kosten des bGl)

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Naturalexekution IV -Teilungsexekution I

� Zweck: Teilung eines gemeinsamen Vermögens

� Teilungsurteil ist iudicium duplex� Naturalteilung (§ 351)

� entweder Umsetzung der Titelvorgaben� oder Teilungsregelung mit Beschluss nach

Anteilen (notfalls kann eingeschränkt ein Wertausgleich zugesprochen werden)

� Zivilteilung (§ 352)� Zwangsversteigerung mit Sonderregeln

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Naturalexekution V -vertretbare Handlungen

� Zweck: Durchsetzung von Handlungen, die auch Dritte vornehmen können

� Vollzug durch „Ersatzvornahme“� ExGer ermächtigt bGl, Handlung auf Kosten des Vpfl

durch Dritten vornehmen zu lassen� bGl wählt Dritten aus, beauftragt und bezahlt ihn� bei Widerstand des Vpfl Beiziehung des GV möglich� bGl kann bei Bewilligung auch einen Kostenvorschuss

erwirken (Kostenvoranschlag nötig) � letztlich „Umwandlung“ in Geldexekution möglich

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Naturalexekution VI -unvertretbare Handlungen

� Zweck: Durchsetzung von Handlungen, die ausschl vom Willen des Vpfl abhängen

� Vollzug durch Beuge-“strafen“� zuerst Frist für Handlung + Strafandrohung� nach Fristablauf auf Antrag des bGl Strafverhängung,

neue Frist + Strafandrohung usw

� Strafen� (zuerst) Geldstrafe: je nach Antrag, Obergrenze (für

einzelne Geldstrafe): 100.000 €, Geld geht an Bund� Haftstrafen: bis zwei Monate, max sechs Monate

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Naturalexekution VII -Duldungen und Unterlassungen I

� Zweck: Unterbinden störender Handlungen des Vpfl; daneben Wiederherstellung

� Vollzug durch (repressive) Beugestrafen� Ex bei Verstoß nach Vollstreckbarkeit möglich� bGl muss Verstoß schlüssig behaupten� ExGer verhängt bei Bewilligung Geldstrafe

(auch wenn kein Verstoß mehr möglich)� weitere Verstöße → weitere Strafanträge� kein Verstoß → Impugnationsklage des Vpfl

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Naturalexekution IX -Duldungen und Unterlassungen II

� Strafen� werden nach Schwere des Verstoßes und

wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Vpfl bemessen (grds vorher Äußerung des Vpfl)

� (zuerst) Geldstrafen: je nach Antrag, Obergrenze der einzelnen Strafe 100.000 €, Geld geht an Bund

� Haftstrafen: bis zwei Monate, max ein Jahr� Wiederherstellung (§ 356)

� zur Beseitigung vom Vpfl bewirkter Änderungen� Ersatzvornahme auf Kosten des Vpfl

� Sicherheitsleistung (§ 355 Abs 2)

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Naturalexekution VIII -Willenserklärung, Interesse, Kosten

� Abgabe einer Willenserklärung (§ 367)� muss im ExTitel genau beschrieben sein� gilt mit Rechtskraft als abgegeben � ersetzt grds auch Formvorschriften� wirkt bei Titelvorlage auch Dritten gegenüber

� Interessenklage (§ 368)� ExFührung beeinträchtigt Ersatzansprüche

nicht� Wahlzuständigkeit des ExGer

� Kosten der Naturalexekution (§ 369)� können gleich beantragt und bewilligt werden

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Einstweiliger Rechtsschutz

� Zweck: Verhinderung der Vereitelung bzw Ineffizienz gerichtlichen Rechtsschutzes

� Formen einstweiligen Rechtsschutzes� vorläufige Entscheidungen (zB § 89 Abs 2 ASGG)

� vorläufige Wirksamkeit bekämpfter Entscheidungen (zB § 61 ASGG, § 44 AußStrG)

� Sicherung im Hauptverfahren (zB §§ 73, 78 KO)

� selbstständige Sicherungsverfahren� Sicherungsexekution (§§ 370 ff)� einstweilige Verfügungen (§§ 378 ff)

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Exekution zur Sicherstellung I

� Zweck: Verhinderung der Vereitelung oder Erschwerung einer Geldexekution

� Voraussetzungen � noch nicht vollstreckbarer Geldtitel

� bei Unterhalt (§ 372) auch für nicht fällige Ansprüche

� prinzipiell Gefährdung, aber überwiegend Ausnahmen� ExTitel gem § 371: kein Gefährdungsnachweis� ExTitel gem § 371a: Gef. oder Sicherheitsleistung� Unterhaltstitel (§ 372): kein Gefährdungsnachweis

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Exekution zur Sicherstellung II

� Gefährdung (§ 370)� Exekutionsvereitelung oder -erschwerung (konkrete,

objektive Gefährdung)� Auslandsexekution (außer im Europäischen Justizraum)

� Exekutionsmittel (§ 374)� Pfändung (bewirkt bedingtes Befriedigungsrecht)� Vormerkung des Pfandrechts im GB� Zwangsverwaltung � Einziehung bei sonstigem Forderungsuntergang� hM: Verwahrung und Notverkauf von Fahrnissen

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Exekution zur Sicherstellung III

�Verfahren (§§ 375 ff)

� zuständig ist Titel- bzw ExGericht� ExTitel ist vorzulegen (s § 375 Abs 1)

� Bewilligung der Mittel + ev Sicherheitsleistung� Vollzug (= idR Pfändung)� Ende

� Fortsetzung der Ex als Befriedigungsexekution� Aufhebung (§ 376 Abs 1)

� Kosten- und (verschuldensunabhängige) Schadenersatzpflicht des bGl (§ 376 Abs 2)

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Einstweilige Verfügungen I -Allgemeines

� Zweck: „Sicherung des Rechts einer Partei“ (§ 378 Abs 1)

� Unterschiede zur Exekution zur Sicherstellung� kein Titel erforderlich� für alle Arten von Ansprüchen und bei allen

Verf vor, während oder nach (oder sogar ohne) Hauptverfahren

� summarisches Erkenntnisverfahren + Vollzug� beschränkte Sicherungsmittel (keine

Pfändung!)

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Einstweilige Verfügungen II -Arten

� Sicherungsverfügungen� zur Sicherung von Geldforderungen (§§ 379 f)� zur Sicherung von anderen Individualansprüchen

(§ 381 Z 1)

� besondere Verfügungen zur Sicherung der sonstigen Rechtssphäre (§ 381 Z 2)� Unterhaltsverfügungen (§ 382 Z 8 lit a, § 382a)� Gebrauchsvermögenssicherung (§ 382 Z 8 lit c)� Gewaltschutz-Verfügungen (§§ 382b bis 382e)� einstweiliger Mietzins (§ 382f)� Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g)� Schutz des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehe-

gatten (§ 382h)

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Einstweilige Verfügungen III -Zweck

� Sicherungsverfügungen: Sicherung künftiger Exekutionen

� Besondere Verfügungen: „Verhütung drohender Gewalt“ + „Abwendung drohenden unwiederbringlichen Schadens“ →� Regelungsfunktion (rechtsgestaltende

Maßnahmen oder Unterlassungsaufträge) oder� (ausnahmsweise) Leistungsfunktion (vorläufige

Befriedigung von Leistungsansprüchen)� Anspruchsgebundenheit und

Provisorialcharakter?

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Einstweilige Verfügungen IV –zur Sicherung von Geldforderungen

� Voraussetzungen� Anspruch = Geldforderung� Gefährdung

� Vereitelung oder Erschwerung der Exekution (konkrete, subjektive Gefährdung)

� Auslandsexekution (außer im Europäischen Justizraum)

� Sicherungsmittel (taxative Regelung)

� Verwahrung, Verwaltung, Veräußerungsverbot bzgl Fahrnissen

� Drittverbot bzgl Forderungen� Verwaltung, Veräußerungs- und Belastungsverbot bzgl

Liegenschaften

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Einstweilige Verfügungen V –

zur Sicherung anderer Ansprüche I

� Voraussetzungen� Anspruch

� sonstige Leistungsansprüche� Rechtsgestaltungsansprüche� nicht reine Feststellungsansprüche

� Gefährdung� Vereitelung oder Erschwerung von Erkenntnis- oder

Exekutionsverfahren (konkrete, objektive Gefährdung)� Auslandsexekution (außer im Europäischen Justizraum)� drohende Gewalt� unwiederbringlicher Schaden

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Einstweilige Verfügungen VI –zur Sicherung anderer Ansprüche II

� Sicherungsmittel (demonstrative Regelung)� Hinterlegung von Fahrnissen� Verwaltung von Sachen� Ermächtigung zur Zurückhaltung von Sachen� Gebote an den Gegner� Verbote an den Gegner� Veräußerungs- und Belastungsverbot bzgl

Liegenschaften � Drittverbot bzgl Forderungen� „Personalarrest“ (§ 386)

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Einstweilige Verfügungen VII -Familienrechtssachen

� vorläufiger Unterhalt (§§ 382 Abs 1 Z 8 lit a, 382a)

� bei Unterhaltsverfahren (insb von mj Kindern) und Scheidungsverfahren (auch für Kinder)

� Nachweis von Unterhaltsverletzung

� einstweilige Regelung der Benützung des ehel Gebrauchsvermögens (§ 382 Abs 1 Z 8 lit c)

� auch schon bei Scheidungsverfahren� Sicherungs- und Regelungsmaßnahmen

� Sicherung des Ehegattenwohnbedürfn (§ 382h)

� bei Verfahren gem § 97 ABGB� Scheidungsverfahren: kein Gefahrennachweis� auch Veräußerungs- und Belastungsverbot

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Einstweilige Verfügungen VIII –Schutz vor Gewalt in Wohnungen

� Voraussetzungen (§ 382b)� physische / psychische Gewalt� Unzumutbarkeit des Zusammenlebens� dringendes Wohnbedürfnis

� Maßnahmen� Auftrag zum Verlassen� Rückkehrverbot

� max sechs Monate� sonst Klagefrist

(für Scheidungsverf, Aufteilungsverf od Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung)

� Vollzug auch durch Sicherheitsorgane

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Einstweilige Verfügungen IXAllgemeiner Schutz vor Gewalt

� Voraussetzungen (§ 382e)� physische / psychische Gewalt� Unzumutbarkeit des weiteren Zusammentreffens

� Maßnahmen = Verbot� des Aufenthalts an bestimmten Orten� des Zusammentreffens und der Kontaktaufnahme

� Interessenabwägung erforderlich� max ein Jahr, sonst Klagefrist� Vollzug auch durch Sicherheitsorgane

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Einstweilige Verfügungen XEinstweiliger Mietzins (§ 382 f)

� Voraussetzung� anhängiges Kündigungsverfahren oder

Verfahren über Räumungsklage

� Verletzung der Verpflichtung zur Mietzinszahlung

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Einstweilige Verfügungen IX –Schutz der Privatsphäre (§ 382g)

� Voraussetzung� Anspruch auf Unterlassung von „Stalking“ (siehe § 107a StGB)� Interessenabwägung bei Kontakt- / Aufenthaltsverbot?

� Maßnahmen = Verbot � persönlicher Kontaktaufnahme bzw der Verfolgung der gefP� brieflicher, telefonischer usw Kontaktaufnahme� des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten� der Weitergabe / Verbreitung von Daten, Fotos der gefP� von Bestellungen bei einem Dritten für die gefP� der Veranlassung Dritter zur Kontaktaufnahme mit der gefP

� max für ein Jahr, sonst Klagefrist� Vollzug teilweise durch Sicherheitsbehörden

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Einstweilige Verfügungen XI –Verfahren I

� internationale Zuständigkeit� bei örtlicher Zuständigkeit + Vollzugsmöglichkeit� str: örtliche Zust., aber kein Auslandsvollzug� s auch Art 31 EuGVVO

� Zuständigkeit (§ 387)

� Gericht des Hauptverfahrens� BG vor Hauptverfahren (Ausnahmen Abs 3 und 4)

� Antrag der gefährdeten Partei (§ 389)

� Anspruch + Gefährdung + Bescheinigungsmittel� begehrtes Sicherungsmittel� Sicherungszeitraum

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Einstweilige Verfügungen XII –Verfahren II

� Tatsachenermittlung� Bescheinigungsverfahren� mit / ohne Beiziehung des Gegners der gefP

� einstweilige Verfügung (§§ 390 ff)� gesicherter Anspruch� Sicherungsmittel� Verfügungsfrist� Befolgungsfrist� Rechtfertigungsfrist� ev Befreiungsbetrag für den Gegner� ev Sicherheitsleistung der gefP

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Einstweilige Verfügungen XIII –Verfahren III

� Vollzug (§ 396)

� grds amtswegig

� hRsp: echtes Exekutionsverf bei Geboten, Verboten, Unterhalt

� Aufhebung (§ 399)

� „Übersicherung“

� Wegfall der EV-Voraussetzungen

� Erlag eines Befreiungsbetrags

� Berichtigung / Aberkennung des Anspruchs

� Ablauf der Rechtfertigungsfrist (§ 391 Abs 2)

� Zeitablauf (hM)

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Einstweilige Verfügungen XIV -Verfahren IV

� Kosten (§ 393)� gefP trägt Kosten vorläufig selbst; Ersatz erfolgt über das

Hauptverfahren� Gegner erhält bei Sieg Kostenersatz � ausnahmsweise ZPO-Bestimmungen (Abs 2)

� Schadenersatz (§ 394)� Haftungsfälle

� Anspruch rk abgewiesen� eV-Antrag erweist sich als ungerechtfertigt� Versäumung der Rechtfertigungsfrist

� Ersatz ist verschuldensunabhängig� Gericht setzt Ersatz gem § 273 ZPO fest

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Einstweilige Verfügungen XV -Bekämpfung

� Rekurs (§ 402) � Frist: 14 Tage� teilweise Zweiseitigkeit� RevRekurs auch bei Bestätigung durch RekursG

� Widerspruch (§§ 397 f)� gegen einseitig erlassene EV� Frist: 14 Tage� (auch) Neuerungen � mündliche Verhandlung� Abänderung / Aufhebung der EV