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Fahrnisexekution I - Allgemeines
� Zweck: Befriedigung aus dem Verkaufserlös beweglicher, körperlicher Sachen
� Abwicklung im Wesentlichen durch den Gerichtsvollzieher
� Massenverfahren (2011: 871.336)
� Gesetzliche Maßnahmen zur Zurückdrängung (wegen hoher Kosten) wenig erfolgreich
� Befriedigung durch Verkauf mäßig, aber effizienter Zahlungsdruck
Fahrnisexekution II -Exekutionsobjekte I
� Zuweisung zu anderen ExArten� Zubehör → Zwangsversteigerung (§ 252)
� Wertpapiere → Forderungsexekution (vgl § 296)
� Pfändungsbeschränkungen (§§ 250 ff)� zur Lebensführung notwendige Gegenstände� für persönliche Berufsausübung notwendige Ge-
genstände (auch bei Kleingewerbetreibenden usw)� Haustiere bis zum Wert von 750 €� (teilweise) Bargeld iSd Existenzminimums� medizinische und ähnliche Hilfsmittel� geringwertige, nicht kostendeckende Sachen
Fahrnisexekution III -Exekutionsobjekte II
� Austauschpfändung (§ 251a)
� GV pfändet unpfändbare, wertvolle Sache vorläufig
� verständigt bGl, gibt Ersatzbetrag bekannt
� Pfändung erlischt, wenn bGl keinen Ersatz beschaffen will bzw die ihm dafür eingeräumte Frist verstreichen lässt
� Exekution auf unpfändbare Sachen� Einstellungsantrag des Vpfl (§ 39 Abs 1 Z 2)
� Einschränkung, wenn nur einzelne Fahrnisse betroffen sind
Fahrnisexekution IV – Beginn
� Exekutionsantrag� Bewilligung� Vollzugsauftrag an den Gerichtsvollzieher� Auffindungs- und Zugriffsverfahren
(§§ 252a ff)� GV legt Vollzugszeit fest� Vollzugsversuche: zumindest drei und solange wie bzw bis
erfolgversprechend� Bericht an ExGer und bGl über (Miss-)Erfolg spätestens
nach vier bis sechs Monaten� 6 Monate Sperrfrist bei Misserfolg, außer neue Vollzugs-
orte bzw ExObjekte werden bekannt gegeben
Fahrnisexekution V –Pfändung I
� Voraussetzung der Pfändung� Gewahrsame = (Mit-)Innehabung von Vpfl, bGl
(§ 253)� bei Drittgewahrsame Zustimmung nötig (§ 262) - sonst
Überweisung des Herausgabeanspruchs
� Pfändungsvornahme (§§ 253, 254 ff)� durch pfandweise Beschreibung in Protokoll� voraussichtlicher Erlös ist anzugeben („Bleistiftwert“)� Pfändung durch Marke („Kuckuck“) ersichtlich zu
machen� angebliche Rechte Dritter sind anzumerken� Ersichtlichmachung im Pfändungsregister
Fahrnisexekution VI –Pfändung II
� Besonderheiten� gleichzeitige Pfändung für mehrere bGl bewirkt
Ranggleichheit (§ 256 Abs 3)� Nachpfändung = spätere Pfändung für andere bGl durch
Anmerkung am Pfändungsprotokoll (§ 257)� Anschlusspfändung = zusätzliche Pfändung� Vorrechte Dritter → Pfandvorrechtsklage beim ExGer +
Antrag auf Erlöshinterlegung (§ 258)
� Pfändungswirkungen (§ 256)� Befriedigungsrecht für bGl� erlischt mangels gehöriger Fortsetzung des
Verkaufsverfahrens nach zwei Jahren
Fahrnisexekution VII –Verwahrung
� amtswegige Verwahrung� Bargeld bei Gläubigermehrheit (§ 261)� Objekt zum Gerichtserlag geeignet (§ 259 Abs 1)� Verkaufsverwahrung (§ 274 f)
� Verwahrung auf Antrag des bGl (§§ 259 f)� kann schon im ExAntrag gestellt werden� bGl hat für Transport zu sorgen, trägt Kosten� Verwahrung bei Gericht, Verwahrer, Auktions-
halle oder bGl� GV bestellt den Verwahrer
Fahrnisexekution VIII –Verwertung I
� Verwertung durch Verkauf� Freihandverkauf bei Börsenpreis (§ 268)
� öffentliche Versteigerung (§§ 270, 272 ff)
� Übernahmsantrag (§ 271)� Antrag bis 14 Tage vor Versteigerung� Anbot 5/4 des Schätzwerts, 1/4 als Sicherheit� Zustimmung von bGl, Pfandberechtigten� Verwertung in anderer Weise (§ 271a)
� Internetversteigerung (277a)
� Unauffindbarkeit der Pfandsachen (§ 279a)
� neuerliche Verwertung unversteigerbarer Sachen (§ 280)
Fahrnisexekution IX -Verwertung II
� öffentliche Versteigerung (§§ 270, 272 ff)
� Ort: Versteigerungshaus, Auktionshalle, Pfändungsort (bestimmt GV nach Zweckmäßigkeit)
� Versteigerungsedikt zur Bekanntmachung (§ 272a)� Schätzung durch SV (geringstes Gebot = halber Schätzwert)� Besichtigung� Versteigerung durch GV oder Bediensteten des
Versteigerungshauses� Zuschlag � Barzahlung / Zahlungsfrist - Wiederversteigerung� Ausfolgung und Abtransport� Gutglaubenserwerb mgl, keine Gewährleistung
Fahrnisexekution X - Verteilung
� ein bGl: Erlös wird ausbezahlt� mehrere bGl: Verteilungsverfahren (§§ 285 ff)
� Zuständigkeit des Rechtspflegers� Regeln für Meistbotsverteilung gelten sinngemäß � Anmeldung der Forderungen� Verteilungstagsatzung� Verhandlung mit Widerspruchsmöglichkeit� Verteilungsrangordnung - Kosten von GV und
Verwertung haben Vorrang� Verteilungsbeschluss� nach Rechtskraft erfolgt Überweisung
Forderungsexekution I -Allgemeines
� Zweck: Befriedigung aus dem Erlös beweglicher, unkörperlicher Sachen (Forderungen) des Vpfl
� Abwicklung im Wesentlichen durch bGl und Drittschuldner (DS)
� Massenverfahren (2011: 727.386)
� gute Befriedigungserfolge
� Schuldner-schonende Exekution
Forderungsexekution II -Exekutionsobjekte
� Papierforderungen (§ 296)� aus indossablen bzw Inhaberpapieren� Pfändung wie bei Fahrnisexekution� Verwertung wie bei Forderungsexekution� Sparurkunde (§ 319a): Einziehung durch GV,
Klage aber nur durch bGl nach Überweisung
� Buchforderungen (§§ 320 ff)
� sonstige, „gewöhnliche“, „gemeine“ Geldforderungen
Forderungsexekution III -Exekutionsantrag
� Exekutionsantrag hat grds zu enthalten: � genaue Bezeichnung des DS� Rechtsgrund der Forderung des Vpfl gg DS
� Antrag bei unbekanntem DS (§ 294a)� zulässig bei Forderungen gem § 290a (va Gehalt)� keine näheren Angaben zu DS und Forderung� Geburtsdatum des Vpfl ist anzugeben (gibt die
Meldebehörde bei Titelvorlage bekannt)� nach Bewilligung Anfrage des ExGer beim Haupt-
verband der österr SozVersTräger� bei DS-Bekanntgabe → normaler Verfahrensablauf
Forderungsexekution IV –Bewilligung und Pfändung
� Bewilligung� umfasst Pfändung und Überweisung (vgl § 303)
� Beschluss wird sofort zugestellt� vereinfachtes BewVerf: 4 Wo Wartefrist (§ 303a)
� Pfändung durch Doppelverbot (§ 294)
� Zahlungsverbot an Drittschuldner� keine Eigenhandzustellung mehr!� bewirkt Pfandrang� Zahlung an Vpfl wirkt nicht schuldbefreiend
� Verfügungsverbot an Vpfl� Verfügungen sind unwirksam� Vpfl muss DS Unterhaltspflichten bekannt geben
Forderungsexekution V -Drittschuldneräußerung
� Inhalt (§ 301)
� wesentliche Informationen über die Forderung� ggüber ExG (Abschrift an bGl)
� Verpflichtung des DS� DS muss sich äußern, außer bGl verzichtet darauf � schuldhafte Pflichtverletzung: DS trägt Prozesskosten,
Schadenersatzpflicht� DS hat bGl vom Vertragsende zu informieren
� Kosten (§ 302)
� 25 € bei wiederkehrenden Forderungen, sonst 15 €� bGl trägt Kosten� Einbehaltungsrecht des DS
Forderungsexekution VI -Verwertung
� Verwertungsarten (§§ 303 ff)� Überweisung zur Einziehung (§§ 308 ff) - Praxis� Überweisung an Zahlungsstatt (§ 316)
� Freihandverkauf, Versteigerung usw (§§ 317 ff)
� Überweisung zur Einziehung� erfolgt bei Bewilligung mit Beschluss� bGl erhält Einziehungsrechte des Vpfl� Mitwirkungspflichten des Vpfl� bei Nichtleistung des DS Drittschuldnerklage
(Rechtsstellung des DS unklar)
Forderungsexekution VII -Verteilung
� mehrere bGl - teilbare Forderung� Verteilung grds unnötig, weil mehrere bGl die
ihnen zustehenden Beträge einziehen Verteilung zB bei Hinterlegung (vgl § 307)
� mehrere bGl - unteilbare Forderung� Einziehung durch bGl / Kurator (§§ 304, 314 f)
� Verteilung nach Erlag beim ExGer (§ 315 Abs 2)
� Verteilungsregelungen wie bei der Fahrnisexekution (§ 307 Abs 2, § 315 Abs 2)
Forderungsexekution VIII -Pfändungsschutz I
� Zweck: Existenzsicherung des Schuldners� unpfändbare Forderungen (§ 290)
� zB Aufwandsersatz, gesetzliche Beihilfen udgl� uU doch Pfändung mgl (s § 290 Abs 2 und 3)
� beschränkt pfändbare Ford (§§ 290a ff)
� zB Arbeits-, Pensionsbezüge, Versehrtenrenten, Arbeitslosengeld, Unterhaltsleistungen
� auch Sonderzahlungen (13./14. Bezug)� auch einmalige Leistungen� Zusammenrechnung bei mehreren Bezügen� Vpfl muss Existenzminimum bleiben
Forderungsexekution IX -Pfändungsschutz II
� Existenzminimum (§§ 291 ff)� Berechnungsgrundlage ≈ Nettobezug� Höchstberechnungsgrundlage = 4x Ausgleichs-
zulagenrichtsatz (§ 293 ASVG); Rest ist pfändbar� Vpfl bleiben von der Berechnungsgrundlage mtl
� allgemeiner Grundbetrag (bis AZRichtsatz) 2012: 814 €� + 1/6, wenn er keine Sonderzahlungen bezieht� Unterhaltsgrundbetrag: 20 % - max für 5 Pers� allgemeiner Steigerungsbetrag: 30 % des Mehrbetrags� Unterhaltssteigerungsbetrag: 10% - max für 5 Pers
Forderungsexekution X -Pfändungsschutz III
� Existenzminimum - Besonderheiten� Kürzung bei Unterhaltsansprüchen (§ 291b)
� „Vorratspfändung“ bei wiederkehrenden Leistungen iSd § 406 ZPO (§ 291c)
� Erhöhung in Härtefällen (§§ 292a)
� Herabsetzung (§ 292b)
� „Lohnschiebung“ unbeachtlich (§ 292d)
� verschleiertes Entgelt beachtlich (§ 292e)
� Kontenschutz im Ausmaß des ExMin (§ 292i)
Anspruchsexekution
� Zweck: Verwertung von dinglichen oder obligatorischen Ansprüchen des Vpfl auf Herausgabe körperl. Sachen
� Pfändung durch Doppelverbot� Verwertung
� Überweisung zur Einziehung an bGl� Fahrnisse: Herausgabe an GV zum Verkauf� Liegenschaften: Herausgabe an Verwalter,
dann Zwangsverwaltung oder -versteigerung
Exekution auf andere Vermögensrechte I
� Zweck: Befriedigung aus allen sonstigen geldwerten Exekutionsobjekten
� Exekutionsobjekte sind zB� Unternehmen (nicht Kleinunternehmen: § 341)� Patent-, Markenrechte udgl (nicht
Urheberrechte)� Gesellschaftsrechte� Miteigentum an beweglichen Sachen� Miet- und Pachtrechte
Exekution auf andere Vermögensrechte II
� Pfändung (§ 331 Abs 1)� Verfügungsverbot, bei DS auch
Leistungsverbot� Verbücherung, Registereintragung udgl� ev pfandweise Beschreibung
� Verwertungsart bestimmt ExGer (§ 331 Abs 2)� Ermächtigung zur Rechtsausübung (§ 333)� Zwangsverwaltung (§ 334 ff)� Zwangsverpachtung (§ 340)� subsidiär Versteigerung (§ 332)
Naturalexekution I -Herausgabeexekution
� Zweck: Abnahme beweglicher Sachen� Gewahrsame des Vpfl: Abnahme
durch GV und Übergabe an bGl� Drittgewahrsame
� freiwillige Übergabe an GV� sonst Überweisung des Herausgabeanspruchs
an bGl + Durchsetzung mit Klage und Exekution
� Verpflichtung des Vpfl zu Angabenüber nicht vorgefundene Sachen (§ 346a)
Naturalexekution II -Räumungsexekution
� Zweck: Räumung unbeweglicher Sachen
� Vollzug� Anberaumung des Räumungstermins� bGl muss Arbeitskräfte usw bereitstellen� Vpfl samt Fahrnissen + Dritte mit abgeleiteten
Wohnrechten werden entfernt (vgl § 568 ZPO) � unbewegliche Sache wird bGl übergeben� Fahrnisse: Übergabe an Vpfl bzw Hinterlegung
auf seine Kosten (notfalls Verwertung zwecks Kostendeckung)
Naturalexekution III – Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte
� Zweck: Einräumung, Übertragung, Be-schränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts
� Vollzug� durch Eintragung im Grundbuch� Erklärungen des Verpfl werden durch
Ausspruch des Bewilligungsgerichts ersetzt
� auch Grundbuchsantrag möglich (allerdings auf Kosten des bGl)
Naturalexekution IV -Teilungsexekution I
� Zweck: Teilung eines gemeinsamen Vermögens
� Teilungsurteil ist iudicium duplex� Naturalteilung (§ 351)
� entweder Umsetzung der Titelvorgaben� oder Teilungsregelung mit Beschluss nach
Anteilen (notfalls kann eingeschränkt ein Wertausgleich zugesprochen werden)
� Zivilteilung (§ 352)� Zwangsversteigerung mit Sonderregeln
Naturalexekution V -vertretbare Handlungen
� Zweck: Durchsetzung von Handlungen, die auch Dritte vornehmen können
� Vollzug durch „Ersatzvornahme“� ExGer ermächtigt bGl, Handlung auf Kosten des Vpfl
durch Dritten vornehmen zu lassen� bGl wählt Dritten aus, beauftragt und bezahlt ihn� bei Widerstand des Vpfl Beiziehung des GV möglich� bGl kann bei Bewilligung auch einen Kostenvorschuss
erwirken (Kostenvoranschlag nötig) � letztlich „Umwandlung“ in Geldexekution möglich
Naturalexekution VI -unvertretbare Handlungen
� Zweck: Durchsetzung von Handlungen, die ausschl vom Willen des Vpfl abhängen
� Vollzug durch Beuge-“strafen“� zuerst Frist für Handlung + Strafandrohung� nach Fristablauf auf Antrag des bGl Strafverhängung,
neue Frist + Strafandrohung usw
� Strafen� (zuerst) Geldstrafe: je nach Antrag, Obergrenze (für
einzelne Geldstrafe): 100.000 €, Geld geht an Bund� Haftstrafen: bis zwei Monate, max sechs Monate
Naturalexekution VII -Duldungen und Unterlassungen I
� Zweck: Unterbinden störender Handlungen des Vpfl; daneben Wiederherstellung
� Vollzug durch (repressive) Beugestrafen� Ex bei Verstoß nach Vollstreckbarkeit möglich� bGl muss Verstoß schlüssig behaupten� ExGer verhängt bei Bewilligung Geldstrafe
(auch wenn kein Verstoß mehr möglich)� weitere Verstöße → weitere Strafanträge� kein Verstoß → Impugnationsklage des Vpfl
Naturalexekution IX -Duldungen und Unterlassungen II
� Strafen� werden nach Schwere des Verstoßes und
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Vpfl bemessen (grds vorher Äußerung des Vpfl)
� (zuerst) Geldstrafen: je nach Antrag, Obergrenze der einzelnen Strafe 100.000 €, Geld geht an Bund
� Haftstrafen: bis zwei Monate, max ein Jahr� Wiederherstellung (§ 356)
� zur Beseitigung vom Vpfl bewirkter Änderungen� Ersatzvornahme auf Kosten des Vpfl
� Sicherheitsleistung (§ 355 Abs 2)
Naturalexekution VIII -Willenserklärung, Interesse, Kosten
� Abgabe einer Willenserklärung (§ 367)� muss im ExTitel genau beschrieben sein� gilt mit Rechtskraft als abgegeben � ersetzt grds auch Formvorschriften� wirkt bei Titelvorlage auch Dritten gegenüber
� Interessenklage (§ 368)� ExFührung beeinträchtigt Ersatzansprüche
nicht� Wahlzuständigkeit des ExGer
� Kosten der Naturalexekution (§ 369)� können gleich beantragt und bewilligt werden
Einstweiliger Rechtsschutz
� Zweck: Verhinderung der Vereitelung bzw Ineffizienz gerichtlichen Rechtsschutzes
� Formen einstweiligen Rechtsschutzes� vorläufige Entscheidungen (zB § 89 Abs 2 ASGG)
� vorläufige Wirksamkeit bekämpfter Entscheidungen (zB § 61 ASGG, § 44 AußStrG)
� Sicherung im Hauptverfahren (zB §§ 73, 78 KO)
� selbstständige Sicherungsverfahren� Sicherungsexekution (§§ 370 ff)� einstweilige Verfügungen (§§ 378 ff)
Exekution zur Sicherstellung I
� Zweck: Verhinderung der Vereitelung oder Erschwerung einer Geldexekution
� Voraussetzungen � noch nicht vollstreckbarer Geldtitel
� bei Unterhalt (§ 372) auch für nicht fällige Ansprüche
� prinzipiell Gefährdung, aber überwiegend Ausnahmen� ExTitel gem § 371: kein Gefährdungsnachweis� ExTitel gem § 371a: Gef. oder Sicherheitsleistung� Unterhaltstitel (§ 372): kein Gefährdungsnachweis
Exekution zur Sicherstellung II
� Gefährdung (§ 370)� Exekutionsvereitelung oder -erschwerung (konkrete,
objektive Gefährdung)� Auslandsexekution (außer im Europäischen Justizraum)
� Exekutionsmittel (§ 374)� Pfändung (bewirkt bedingtes Befriedigungsrecht)� Vormerkung des Pfandrechts im GB� Zwangsverwaltung � Einziehung bei sonstigem Forderungsuntergang� hM: Verwahrung und Notverkauf von Fahrnissen
Exekution zur Sicherstellung III
�Verfahren (§§ 375 ff)
� zuständig ist Titel- bzw ExGericht� ExTitel ist vorzulegen (s § 375 Abs 1)
� Bewilligung der Mittel + ev Sicherheitsleistung� Vollzug (= idR Pfändung)� Ende
� Fortsetzung der Ex als Befriedigungsexekution� Aufhebung (§ 376 Abs 1)
� Kosten- und (verschuldensunabhängige) Schadenersatzpflicht des bGl (§ 376 Abs 2)
Einstweilige Verfügungen I -Allgemeines
� Zweck: „Sicherung des Rechts einer Partei“ (§ 378 Abs 1)
� Unterschiede zur Exekution zur Sicherstellung� kein Titel erforderlich� für alle Arten von Ansprüchen und bei allen
Verf vor, während oder nach (oder sogar ohne) Hauptverfahren
� summarisches Erkenntnisverfahren + Vollzug� beschränkte Sicherungsmittel (keine
Pfändung!)
Einstweilige Verfügungen II -Arten
� Sicherungsverfügungen� zur Sicherung von Geldforderungen (§§ 379 f)� zur Sicherung von anderen Individualansprüchen
(§ 381 Z 1)
� besondere Verfügungen zur Sicherung der sonstigen Rechtssphäre (§ 381 Z 2)� Unterhaltsverfügungen (§ 382 Z 8 lit a, § 382a)� Gebrauchsvermögenssicherung (§ 382 Z 8 lit c)� Gewaltschutz-Verfügungen (§§ 382b bis 382e)� einstweiliger Mietzins (§ 382f)� Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g)� Schutz des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehe-
gatten (§ 382h)
Einstweilige Verfügungen III -Zweck
� Sicherungsverfügungen: Sicherung künftiger Exekutionen
� Besondere Verfügungen: „Verhütung drohender Gewalt“ + „Abwendung drohenden unwiederbringlichen Schadens“ →� Regelungsfunktion (rechtsgestaltende
Maßnahmen oder Unterlassungsaufträge) oder� (ausnahmsweise) Leistungsfunktion (vorläufige
Befriedigung von Leistungsansprüchen)� Anspruchsgebundenheit und
Provisorialcharakter?
Einstweilige Verfügungen IV –zur Sicherung von Geldforderungen
� Voraussetzungen� Anspruch = Geldforderung� Gefährdung
� Vereitelung oder Erschwerung der Exekution (konkrete, subjektive Gefährdung)
� Auslandsexekution (außer im Europäischen Justizraum)
� Sicherungsmittel (taxative Regelung)
� Verwahrung, Verwaltung, Veräußerungsverbot bzgl Fahrnissen
� Drittverbot bzgl Forderungen� Verwaltung, Veräußerungs- und Belastungsverbot bzgl
Liegenschaften
Einstweilige Verfügungen V –
zur Sicherung anderer Ansprüche I
� Voraussetzungen� Anspruch
� sonstige Leistungsansprüche� Rechtsgestaltungsansprüche� nicht reine Feststellungsansprüche
� Gefährdung� Vereitelung oder Erschwerung von Erkenntnis- oder
Exekutionsverfahren (konkrete, objektive Gefährdung)� Auslandsexekution (außer im Europäischen Justizraum)� drohende Gewalt� unwiederbringlicher Schaden
Einstweilige Verfügungen VI –zur Sicherung anderer Ansprüche II
� Sicherungsmittel (demonstrative Regelung)� Hinterlegung von Fahrnissen� Verwaltung von Sachen� Ermächtigung zur Zurückhaltung von Sachen� Gebote an den Gegner� Verbote an den Gegner� Veräußerungs- und Belastungsverbot bzgl
Liegenschaften � Drittverbot bzgl Forderungen� „Personalarrest“ (§ 386)
Einstweilige Verfügungen VII -Familienrechtssachen
� vorläufiger Unterhalt (§§ 382 Abs 1 Z 8 lit a, 382a)
� bei Unterhaltsverfahren (insb von mj Kindern) und Scheidungsverfahren (auch für Kinder)
� Nachweis von Unterhaltsverletzung
� einstweilige Regelung der Benützung des ehel Gebrauchsvermögens (§ 382 Abs 1 Z 8 lit c)
� auch schon bei Scheidungsverfahren� Sicherungs- und Regelungsmaßnahmen
� Sicherung des Ehegattenwohnbedürfn (§ 382h)
� bei Verfahren gem § 97 ABGB� Scheidungsverfahren: kein Gefahrennachweis� auch Veräußerungs- und Belastungsverbot
Einstweilige Verfügungen VIII –Schutz vor Gewalt in Wohnungen
� Voraussetzungen (§ 382b)� physische / psychische Gewalt� Unzumutbarkeit des Zusammenlebens� dringendes Wohnbedürfnis
� Maßnahmen� Auftrag zum Verlassen� Rückkehrverbot
� max sechs Monate� sonst Klagefrist
(für Scheidungsverf, Aufteilungsverf od Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung)
� Vollzug auch durch Sicherheitsorgane
Einstweilige Verfügungen IXAllgemeiner Schutz vor Gewalt
� Voraussetzungen (§ 382e)� physische / psychische Gewalt� Unzumutbarkeit des weiteren Zusammentreffens
� Maßnahmen = Verbot� des Aufenthalts an bestimmten Orten� des Zusammentreffens und der Kontaktaufnahme
� Interessenabwägung erforderlich� max ein Jahr, sonst Klagefrist� Vollzug auch durch Sicherheitsorgane
Einstweilige Verfügungen XEinstweiliger Mietzins (§ 382 f)
� Voraussetzung� anhängiges Kündigungsverfahren oder
Verfahren über Räumungsklage
� Verletzung der Verpflichtung zur Mietzinszahlung
Einstweilige Verfügungen IX –Schutz der Privatsphäre (§ 382g)
� Voraussetzung� Anspruch auf Unterlassung von „Stalking“ (siehe § 107a StGB)� Interessenabwägung bei Kontakt- / Aufenthaltsverbot?
� Maßnahmen = Verbot � persönlicher Kontaktaufnahme bzw der Verfolgung der gefP� brieflicher, telefonischer usw Kontaktaufnahme� des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten� der Weitergabe / Verbreitung von Daten, Fotos der gefP� von Bestellungen bei einem Dritten für die gefP� der Veranlassung Dritter zur Kontaktaufnahme mit der gefP
� max für ein Jahr, sonst Klagefrist� Vollzug teilweise durch Sicherheitsbehörden
Einstweilige Verfügungen XI –Verfahren I
� internationale Zuständigkeit� bei örtlicher Zuständigkeit + Vollzugsmöglichkeit� str: örtliche Zust., aber kein Auslandsvollzug� s auch Art 31 EuGVVO
� Zuständigkeit (§ 387)
� Gericht des Hauptverfahrens� BG vor Hauptverfahren (Ausnahmen Abs 3 und 4)
� Antrag der gefährdeten Partei (§ 389)
� Anspruch + Gefährdung + Bescheinigungsmittel� begehrtes Sicherungsmittel� Sicherungszeitraum
Einstweilige Verfügungen XII –Verfahren II
� Tatsachenermittlung� Bescheinigungsverfahren� mit / ohne Beiziehung des Gegners der gefP
� einstweilige Verfügung (§§ 390 ff)� gesicherter Anspruch� Sicherungsmittel� Verfügungsfrist� Befolgungsfrist� Rechtfertigungsfrist� ev Befreiungsbetrag für den Gegner� ev Sicherheitsleistung der gefP
Einstweilige Verfügungen XIII –Verfahren III
� Vollzug (§ 396)
� grds amtswegig
� hRsp: echtes Exekutionsverf bei Geboten, Verboten, Unterhalt
� Aufhebung (§ 399)
� „Übersicherung“
� Wegfall der EV-Voraussetzungen
� Erlag eines Befreiungsbetrags
� Berichtigung / Aberkennung des Anspruchs
� Ablauf der Rechtfertigungsfrist (§ 391 Abs 2)
� Zeitablauf (hM)
Einstweilige Verfügungen XIV -Verfahren IV
� Kosten (§ 393)� gefP trägt Kosten vorläufig selbst; Ersatz erfolgt über das
Hauptverfahren� Gegner erhält bei Sieg Kostenersatz � ausnahmsweise ZPO-Bestimmungen (Abs 2)
� Schadenersatz (§ 394)� Haftungsfälle
� Anspruch rk abgewiesen� eV-Antrag erweist sich als ungerechtfertigt� Versäumung der Rechtfertigungsfrist
� Ersatz ist verschuldensunabhängig� Gericht setzt Ersatz gem § 273 ZPO fest
Einstweilige Verfügungen XV -Bekämpfung
� Rekurs (§ 402) � Frist: 14 Tage� teilweise Zweiseitigkeit� RevRekurs auch bei Bestätigung durch RekursG
� Widerspruch (§§ 397 f)� gegen einseitig erlassene EV� Frist: 14 Tage� (auch) Neuerungen � mündliche Verhandlung� Abänderung / Aufhebung der EV