fh münster / sommersemester 2012 - bau- und vertragsrecht - hier: Öffentliches baurecht
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Stefan Tysper, Münster, 23.05.2012. FH Münster / Sommersemester 2012 - Bau- und Vertragsrecht - hier: Öffentliches Baurecht. A. Historisches. Sachsenspiegel Ältestes und bedeutendstes Rechtsbuch des Mittelalters (1221–1224 ins Deutsche übertragen) - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
FH Münster / Sommersemester 2012 - Bau- und Vertragsrecht -hier: Öffentliches Baurecht
Stefan Tysper, Münster, 23.05.2012
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A. Historisches
Sachsenspiegel
Ältestes und bedeutendstes Rechtsbuch des Mittelalters (1221–1224 ins Deutsche übertragen)
„Es darf niemand seine Traufe in eines anderen Mannes Hof hängen.“
„Man soll kein Fenster nach eines anderen Mannes Hof haben.“
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A. Historisches
Preußisches Allgemeines Landrecht (1794)
„In der Regel ist jeder Eigentümer seinen Grund und Boden mit Gebäuden zu besetzen oder seine Gebäude zu verändern wohlbefugt.“
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A. Historisches
Aus dieser Zeit stammen die ersten Fluchtliniengesetze, auf deren Grundlage Fluchtlinienpläne erlassen worden sind.
Pläne gelten z.T. noch heute!!!
Funktion: Freihaltung zukünftiger Straßenund Plätze in Fluchtlinienplänen
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A. Historisches
„Kreuzberg-Urteil“
Preußisches Oberverwaltungsgericht (14. Juni 1882)
→ (Bau)Polizei ist nur ermächtigt, Gefahren für die Allgemeine Sicherheit und Ordnung abzuwehren; keine allgemeine „Wohlfahrtspflege“.
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A. Historisches
Nach dem 2. Weltkrieg:
Aufbaugesetze der Länder und Bauordnungen der Länder
Seit 1960:
Bundesbaugesetz (BBauG)
1987: umbenannt in Baugesetzbuch (BauGB)
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B. Abgrenzung BauplanungsR / BauordnungsR
Wesentlicher Unterschied: BauplanungsR ist Bundesrecht
Ziel → Festlegung der Nutzbarkeit des Bodens, „Raumverteilung“
BauordnungsR ist Landesrecht
Ziel → Gefahrenabwehr, GestalterischeVorgaben, objektbezogen
(„Baupolizeirecht“)
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C. Planungsebenen der Bundesrepublik
1. Ebene: Raumordnung des Bundes
Kein Raumordnungsplan auf Bundesebene Raumordnungsgesetz (ROG)
Rahmengesetz (bislang),
enthält lediglich Leitvorstellungen Konkretisierung der Leitvorstellung durch die Länder Ziele und Grundsätze der Raumordnung (§ 4 ROG)
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C. Planungsebenen der Bundesrepublik
Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Ziele (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 ROG)
→ strikter Verbindlichkeitsanspruch für nachrangige Planungsebenen; können nicht überwunden werden („zu beachten“).
Grundsätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 ROG)
→ können überwunden werden(„zu berücksichtigen“).
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C. Planungsebenen der Bundesrepublik
2. Ebene: Landesplanung
Aufgabe: Land NRW und seine Bezirke zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.
Gesetzliche Grundlagen: Landesplanungsgesetz (LPlG)
Für ganz NRW: Landesentwicklungsprogramm (LEPro); Darstellung der landesweiten Ziele und Grundsätze; Rechtsnatur: Gesetz!
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C. Planungsebenen der Bundesrepublik
3. Ebene: Regionalplanung
Regionalplan (für jeden Regierungsbezirk)
zuständig ist der Regionalrat (bei der BezirksR) Festlegung der regionalen Ziele und Grundsätze
der Raumordnung und Landesplanung besteht aus textlichen und zeichnerischen
Festlegungen (Textteil)
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C. Planungsebenen der Bundesrepublik
4. Ebene: Bauleitplanung (zweistufig)
1. Stufe: Flächennutzungsplan (FNP: § 6 BauGB)
2. Stufe: Bebauungsplan (B-Plan: § 10 BauGB)
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C. Planungsebenen der Bundesrepublik
Flächennutzungsplan
enthält Darstellungen (textliche und zeichnerische) gilt für das gesamte Gemeindegebiet nur „vorbereitender Bauleitplan“ keine parzellenscharfen Darstellungen, weil nur „grobe
Ordnungsfunktion“
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C. Planungsebenen der Bundesrepublik
Bebauungsplan
enthält Festsetzungen (textliche und zeichnerische) gilt nur für einen Teilbereich (Plangebiet) verbindlicher Bauleitplan Qualifizierter Bebauungsplan: Festsetzungen zur Art,
zum Maß der baulichen Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche und Bauweise.
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D. Festsetzungen und BauNVO
Art der baulichen Nutzung
(§§ 2 bis 13 BauNVO)
BauNVO kennt verschiedene Baugebietstypen Beispiel:
Mischgebiet (MI): § 6 BauNVOGewerbegebiet (GE): § 8 BauNVO
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D. Festsetzungen und BauNVO
Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 bis 21 BauNVO)
Grundflächenzahl oder Größe der Grundflächen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)
Definition in § 19 Abs. 1 BauNVO
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D. Festsetzungen und BauNVO
Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 bis 21 BauNVO)
Geschossflächenzahl (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) Definition in § 20 Abs. 2 BauNVO
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D. Festsetzungen und BauNVO
Maß der baulichen Nutzung(§§ 16 bis 21 BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 3 BauNVO)
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D. Festsetzungen und BauNVO
Bauweise (§ 22 BauNVO)
Offen = mit seitlichem Grenzabstand(Länge der Hausformen: 50 m)
Geschlossen = ohne seitlichen Grenzabstand
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D. Festsetzungen und BauNVO
Überbaubare Grundstücksfläche(§ 23 BauNVO)
Baulinien: Pflicht zum Anbau (Standort des Baukörpers wird zwingend festgelegt)
Baugrenzen: Grenze darf nicht überschritten werden, kann aber unterschritten werden.
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D. Festsetzungen und BauNVO (Planausschnitt)
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E. Planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
geregelt in §§ 29 bis 38 BauGB drei Tatbestände:
→ Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB)
→ Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)
→ Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) Vorrang des Fachplanungsrechts (§ 38 BauGB):
Flughäfen, Fernstraßen, Bahntrassen, etc.
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E. Planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
§ 30 Abs. 1 BauGB:
Vorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art, zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
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E. Planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
§ 34 Abs. 1 BauGB:
Vorhaben ist zulässig, wenn es sich hinsichtlich Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung, Überbaubaren Grundstücksfläche, Bauweise
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und Erschließung gesichert ist.
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E. Planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
Schwierigkeiten im Anwendungsbereich des§ 34 BauGB:
Bestimmung der „näheren Umgebung“ Bestimmung des Bebauungszusammenhangs Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung
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E. Planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
§ 35 BauGB: Bauen im Außenbereich
Grundsatz: Außenbereich ist von Bebauung freizuhalten § 35 Abs. 2 BauGB: keine Beeinträchtigung öffentlicher
Belange
Wann öffentliche Belange beeinträchtigt sind:
→ Katalog des § 35 Abs. 3 BauGB (beispielhaft)
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E. Planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
Privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB
Beispiel: Windenergieanlagen, Biomasse-kraftwerke, Schweinemäster
(stark emittierende landwirtschaftliche Betriebe), Jagdhütten,
Skihütten Teilprivilegierte Vorhaben: § 35 Abs. 4 BauGB
Beispiel: Erweiterung/Umnutzung landwirtschaftlicher Betriebe
(Altenteilerhaus), etc.
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F. Bauordnungsrecht
Bauordnungsrecht
Formelles Bauordnungsrecht
Materielles Bauordnungsrecht
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F. Bauordnungsrecht
I. Formelles Bauordnungsrecht
Zuständigkeit der Baugenehmigungsbehörden
(§ 60 BauO NRW) Genehmigungsverfahren Aufsicht Einschreiten gegen (illegale) Vorhaben Regelungen über die beteiligten Personen
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F. Bauordnungsrecht
Baugenehmigungsbehörden
Bauordnungsrecht ist eine „Pflichtaufgabe“ des Landes, die die Kommune „nach Weisung“ zu erfüllen hat.
Zuständigkeitdes Bürgermeisters als Baugenehmigungsbehörde(mittelgroße, große kreisangehörige Städte, kreisfreie Städte)
des Landrats als Baugenehmigungsbehörde
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F. Bauordnungsrecht
Am Bau Beteiligte: § 56 BauO NRW
Bauherr (§ 57 BauO NRW) Entwurfsverfasser (§ 58 BauO NRW) Unternehmer (§ 59 BauO NRW) Bauleiter (§ 59a BauO NRW)
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F. Bauordnungsrecht
Baugenehmigung: § 75 BauO NRW
GEBUNDENER ANSPRUCH: ist zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (KEIN ERMESSEN)
Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt feststellender Teil (Vereinbarkeit) und verfügender Teil
(Baufreigabe) § 63 Abs. 1 BauO NRW – genehmigungspflichtig:
Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
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F. Bauordnungsrecht
Sonderfälle
„Entschlackung“ des Genehmigungsverfahrens (Beschleunigung und Deregulierung)
■ vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW): „halbe Genehmigung“
■ Anzeigeverfahren (§ 67 BauO NRW): es wird keine Baugenehmigung mehr erteilt.
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F. Bauordnungsrecht
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde:
Generalklausel: § 61 Abs. 1 S.1 BauO NRW
Insbesondere: Stilllegungsverfügung Beseitigungsanordnung Nutzungsuntersagung
daneben: allgemeine Bauüberwachung (§ 81 BauO NRW)
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F. Bauordnungsrecht
II. Materielles Bauordnungsrecht
Anforderungen an bauliche Anlagen Grundsatz: keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung, insbesondere von Leib und Leben. Anforderungen an Grundstück Technische Anforderungen
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F. Bauordnungsrecht
Grundlegende Definitionen: § 2 BauO NRW bauliche Anlage (Abs. 1) Gebäude (Abs. 2) Gebäude geringer Höhe (Abs. 3) Geländeoberfläche (Abs. 4) Vollgeschoss (Abs. 5) Geschoss über Geländeoberfläche (Abs. 6) Aufenthaltsraum (Abs. 7) Stellplätze (Abs. 8) Bauprodukte (Abs. 9)
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F. Bauordnungsrecht
Grundlegende materiell-rechtliche Vorschriften
Abstandflächen: § 6 BauO NRW
Von den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten.
Keine Überdeckung von Abstandflächen. Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach Wandhöhe;
sie wird senkrecht zur Außenwand bemessen. Unterschiedliche Faktoren zur Bestimmung
(§ 6 Abs. 5 BauO NRW); mindestens: 3 m.
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F. Bauordnungsrecht
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F. Bauordnungsrecht
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F. Bauordnungsrecht
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