filmrecht - copyright & other legal issues

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in association with Copyright & Other Legal Issues Der Produktionsvertrag für die TV-Show Die Verträge mit den Beteiligten an der TV-Show Weitere Dinge die zu organisieren sind Die musikalische Untermalung der TV-Show Die Kostenkalkulation für die TV-Show Dieses Dokument ist als Open-Access-Buch unter der CC-by-nc-nd 3.0-Lizenz veröffentlicht. Mehr zu der Lizenz und der Open Access-Initiative auf der nächsten Seite. Module Name: Business & Legal Studies Module Number: 301 Date Submitted: 14.08.2006 Award Name: Bachelor of Arts (Honours) Film Making Year: 2005 / 2006 Name: Julio Olmo Poranzke City: Berlin Country: Germany Module Leader: Frank Lymann Staffing: Dr. Thomas Hofer-Zeni Word Count: 12374

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Copyright & Other Legal Issues● Der Produktionsvertrag für die TV-Show ● Die Verträge mit den Beteiligten an der TV-Show ● Weitere Dinge die zu organisieren sind ● Die musikalische Untermalung der TV-Show ● Die Kostenkalkulation für die TV-ShowVon folgender Ausgangslage bin ich ausgegangen: ● Auftragsproduktion (Werkvertrag) ● Festpreis (keine Abrechnungsproduktion) ● Auftraggeber ist ein TV-Sender ● Studioproduktion ● Aufzeichnung (nicht "Live") ● mit Studiopublikum (kostenlose Eintrittskarten) ● angemietetes Studio ● einige Dienstleistungen/Arbeiten werden an Dritte abgegeben ● einmalige Sendung (keine Serie/Staffel) ● Länge ca. 60 Minuten Ob für einen privaten TV-Sender oder für einen öffentlich-rechtlichen produziert wird, habe ich offen gelassen. Zwar bestehen Unterschiede in den Verträgen, aber die Hauptbestandteile (aus rechtlicher Sicht) sind nahezu identisch. Wenn größere Abweichungen oder Besonderheiten möglich sind, habe ich dies vermerkt. Noch eine kurze Anmerkung zur folgenden Arbeit: Ich habe des öfteren mehr geschrieben und erklärt, als es die Aufgabenstellung verlangte; dies habe ich jedoch nicht getan, weil ich das Ziel aus den Augen verloren hatte oder mich nicht kürzer ausdrücken konnte, sondern weil ich es sinnvoller finde, auch abweichende oder nicht unbedingt (für die Produktion der TV-Show) notwendige Punkte mit aufzuführen, um Unterschiede zu verdeutlichen und zu verinnerlichen oder einfach, um Dinge besser verstehen zu können. Die Arbeit basiert hauptsächlich auf dem Buch „Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft“ von Patrick Jacobshagen, dessen Aussagen ich jedoch nicht ungeprüft übernommen habe.

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Page 1: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

in association with

Copyright & Other Legal Issues

● Der Produktionsvertrag für die TV-Show

● Die Verträge mit den Beteiligten an der TV-Show

● Weitere Dinge die zu organisieren sind

● Die musikalische Untermalung der TV-Show

● Die Kostenkalkulation für die TV-Show

Dieses Dokument ist als Open-Access-Buch unter der CC-by-nc-nd 3.0-Lizenz veröffentlicht. Mehr zu der Lizenz und der Open Access-Initiative auf der nächsten Seite.

Module Name: Business & Legal Studies

Module Number: 301

Date Submitted: 14.08.2006

Award Name: Bachelor of Arts (Honours) Film Making

Year: 2005 / 2006

Name: Julio Olmo Poranzke

City: Berlin

Country: Germany

Module Leader: Frank Lymann

Staffing: Dr. Thomas Hofer-Zeni

Word Count: 12374

Page 2: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

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Page 3: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Definitionen zur Aufgabe - Copyright & Other Legal Issues 8

I Der Auftragsproduktionsvertrag 9

I.1 Der Vertragsgegenstand.........................................................................................9

I.1.1 Sendelänge...................................................................................................... 9

I.1.2 (Arbeits-)Titel................................................................................................... 9

I.1.3 Anzahl der Folgen............................................................................................9

I.1.4 Weitere Vertragsdokumente........................................................................... 9

I.1.4.1 Die Kostenkalkulation.................................................................................9

I.1.4.2 Drehbuch oder Ablaufplan........................................................................10

I.1.4.3 Technische Richtlinien..............................................................................10

I.1.4.4 Programm-Richtlinien...............................................................................10

I.2 Abgabe und Abnahme.......................................................................................... 10

I.2.1 Rohschnittabnahme...................................................................................... 11

I.2.2 Feinschnittabnahme...................................................................................... 11

I.2.3 Endabnahme.................................................................................................. 11

I.2.4 Mögliche Gründe zur Ablehnung der Abnahme.......................................... 12

I.3 Material.................................................................................................................. 12

I.3.1 Zusätzlich abzugebende Materialien............................................................13

I.4 Besondere Bestimmungen...................................................................................13

I.5 Aufsichtsrecht....................................................................................................... 14

I.6 Rechteübertragung............................................................................................... 14

I.6.1 Besonderheiten der öffentlich-rechtlichen Sender.....................................14

I.6.2 Die zu übertragenden Rechte....................................................................... 15

I.6.2.1 Verfilmungsrecht (inklusive Wiederverfilmungsrecht)...............................15

I.6.2.2 Senderecht...............................................................................................15

I.6.2.3 Vorführrecht............................................................................................. 16

I.6.2.4 Videogrammrecht.....................................................................................17

I.6.2.5 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.................................................. 17

I.6.2.6 Titel- und Titelverwendungsrecht..............................................................18

I.6.2.7 Klammerteilrecht...................................................................................... 18

I.6.2.8 Werberecht.............................................................................................. 18

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 3

Page 4: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues Inhaltsverzeichnis

I.6.2.9 Merchandisingrecht..................................................................................18

I.6.2.10 Tonträger- und Soundtrackrecht............................................................. 19

I.6.2.11 Online- und Multimediarechte.................................................................19

I.6.2.12 Archivierungsrecht..................................................................................19

I.6.2.13 Datenbankrecht......................................................................................19

I.6.2.14 Bearbeitungsrecht.................................................................................. 19

I.6.2.15 Synchronisationsrecht............................................................................20

I.6.2.16 Druckrecht..............................................................................................20

I.6.2.17 Drucknebenrecht....................................................................................20

I.6.2.18 Weiter- und Fortentwicklungsrecht......................................................... 20

I.6.2.19 Hörspiel- und Bühnenrechte...................................................................21

I.6.2.20 Weiterübertragung und Kombination von Rechten................................. 21

I.6.2.21 Archivmaterial........................................................................................ 21

I.6.2.22 Formatrecht............................................................................................21

I.6.2.23 Rechterückbehaltrecht........................................................................... 22

I.6.3 Rechte Dritter.................................................................................................22

I.6.3.1 Einholung der Rechte Dritter.................................................................... 22

I.6.3.2 Verletzung von Rechten Dritter................................................................ 22

I.6.3.3 Abwehr von Rechten Dritter..................................................................... 23

I.7 Urheberrechtlichen Vergütungsansprüche.........................................................23

I.8 Vergütung.............................................................................................................. 23

I.9 Beistellungen des Auftraggebers........................................................................ 24

I.10 Verpflichtung zur Nennung................................................................................ 24

I.11 Pressearbeit.........................................................................................................25

I.12 Keine Verpflichtung zur Sendung der Produktionen........................................25

I.13 Kündigungsrecht................................................................................................ 25

I.14 Option auf weitere Staffeln.................................................................................26

I.15 Versicherungen................................................................................................... 26

I.16 Weitergabe von Produktionsunterlagen............................................................27

I.17 Schlussbestimmungen....................................................................................... 27

II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten 28

II.1 Freie Mitarbeiter................................................................................................... 28

II.1.1 Der Drehbuchvertrag....................................................................................28

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 4

Page 5: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues Inhaltsverzeichnis

II.1.1.1 Vertragsgegenstand................................................................................ 29

II.1.1.2 Abgabetermine, Erklärung der Abnahme, Abnahme................................29

II.1.1.3 Vergütungen............................................................................................30

II.1.1.4 Rechteübertragung................................................................................. 31

II.1.1.5 Garantie.................................................................................................. 31

II.1.1.6 Ausschluss einer Produktionsverpflichtung.............................................32

II.1.1.7 Rechterückfall......................................................................................... 32

II.1.1.8 Nennung des Autors................................................................................32

II.1.1.9 Verzicht auf einstweiligen Rechtsschutz..................................................32

II.1.1.10 § 93 Gröbliche Einstellung.................................................................... 33

II.1.1.11 Presse- und Promotiontätigkeit..............................................................33

II.1.1.12 Verpflichtung zur Abgabe weiterer Urkunden........................................34

II.1.1.13 Eigentumsübergang an den Drehbüchern.............................................34

II.1.1.14 Verschwiegenheit.................................................................................. 34

II.1.1.15 Schlussbestimmungen.......................................................................... 35

II.1.2 Der Komponistenvertrag..............................................................................36

II.1.2.1 Vertragsgegenstand................................................................................ 36

II.1.2.2 Materialien.............................................................................................. 36

II.1.2.3 Abgabetermin..........................................................................................37

II.1.2.4 Abnahme.................................................................................................37

II.1.2.5 Kündigungsrecht..................................................................................... 37

II.1.2.6 Vergütungen............................................................................................37

II.1.2.7 Rechteübertragung................................................................................. 38

II.1.2.8 Garantie.................................................................................................. 38

II.1.2.9 Soundtrack..............................................................................................38

II.1.2.10 Verschwiegenheit.................................................................................. 39

II.1.2.11 Werbe- und Promotiontermine...............................................................39

II.1.2.12 Nennung............................................................................................... 39

II.1.2.13 Schlussbestimmungen.......................................................................... 39

II.2 Angestellte............................................................................................................40

II.2.1 Regisseur...................................................................................................... 40

II.2.1.1 Vertragsgegenstand................................................................................ 40

II.2.1.2 Leistungsumfang.....................................................................................40

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 5

Page 6: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues Inhaltsverzeichnis

II.2.1.3 Dauer...................................................................................................... 40

II.2.1.4 Vergütungen............................................................................................41

II.2.1.5 Rechteübertragung................................................................................. 41

II.2.1.6 Kündigung...............................................................................................42

II.2.1.7 Freistellung............................................................................................. 42

II.2.1.8 Drehbuch................................................................................................ 42

II.2.1.9 Drehplan................................................................................................. 42

II.2.1.10 Budget...................................................................................................43

II.2.1.11 Verpflichtung auf Budget, Drehplan und Kalkulation..............................43

II.2.1.12 Weisungsrechte.................................................................................... 43

II.2.1.13 Ausfallversicherung............................................................................... 43

II.2.1.14 Final Cut................................................................................................44

II.2.1.15 Completition Bond.................................................................................44

II.2.1.16 Schutz vor Entstellungen.......................................................................44

II.2.1.17 Presse-, Promotiontermine und Verschwiegenheit................................44

II.2.1.18 Erkrankung............................................................................................44

II.2.1.19 Nennung des Regisseurs...................................................................... 45

II.2.1.20 Keine Verpflichtung zur Produktionen...................................................45

II.2.1.21 Schlusssbestimmungen........................................................................ 45

II.2.2 Darsteller/Comedians...................................................................................46

II.2.2.1 Vertragsgegenstand................................................................................ 46

II.2.2.2 Verpflichtung auf Rolle............................................................................ 46

II.2.2.3 Drehtage................................................................................................. 46

II.2.2.4 Vergütungen............................................................................................47

II.2.2.5 Ausfallversicherung................................................................................. 47

II.2.2.6 Veränderung des Aussehens.................................................................. 47

II.2.2.7 Spesen, Reise- und Hotelkosten.............................................................47

II.2.2.8 Rechteübertragung................................................................................. 48

II.2.2.9 Urlaub, Krankheit, Arbeitszeit.................................................................. 49

II.2.2.10 Schlussbestimmungen.......................................................................... 49

II.2.3 Filmcrew........................................................................................................50

II.2.3.1 Filmprojekt.............................................................................................. 50

II.2.3.2 Art und Dauer der Mitwirkungspflicht.......................................................50

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 6

Page 7: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues Inhaltsverzeichnis

II.2.3.3 Vergütungen............................................................................................50

II.2.3.4 Verschiebung der Produktion/Bindung an den Produktionsauftrag..........50

II.2.3.5 Spesen....................................................................................................50

II.2.3.6 Arbeitszeit und Überstunden................................................................... 51

II.2.3.7 Unverzügliche Krankmeldung................................................................. 51

II.2.3.8 Eingebrachte Gegenstände.....................................................................51

II.2.3.9 Verrechnungsgeld................................................................................... 51

II.2.3.10 Trennung von Werbung und Programm................................................51

II.2.3.11 Rechteübertragung................................................................................51

II.2.3.12 Verschwiegenheit.................................................................................. 52

II.2.3.13 Beachtung der technischen Regeln.......................................................52

II.2.3.14 Fotoverbot.............................................................................................52

II.2.3.15 Kündigung/Freistellung......................................................................... 52

II.2.3.16 Nennung............................................................................................... 52

II.2.3.17 Arbeitszeit............................................................................................. 52

II.2.3.18 Schlussbestimmungen.......................................................................... 52

II.2.4 Besonderheiten für einige Berufe............................................................... 53

II.2.4.1 Kamera................................................................................................... 53

II.2.4.2 Kamera-Assistent....................................................................................53

II.2.4.3 Produktionsleiter..................................................................................... 54

II.2.4.4 Aufnahmeleiter........................................................................................ 54

II.2.4.5 Szenen- und Kostümbildner ................................................................... 54

III Sonstige Dinge, die organisiert werden müssen 55

III.1 Die Produktionsfirma betreffend........................................................................55

III.2 Die Comedians betreffend..................................................................................57

III.3 Den Autor/das Drehbuch betreffend..................................................................57

IV Die musikalische Untermalung der Produktion 59

V Kostenkalkulation 60

V.1 Herstellungskosten (netto)..................................................................................60

V.1.1 Vorkosten...................................................................................................... 60

V.1.2 Nutzungsrechte............................................................................................ 60

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 7

Page 8: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues Inhaltsverzeichnis

V.1.3 Gagen, Honorare.......................................................................................... 61

V.1.4 Studio............................................................................................................ 63

V.1.5 Ausstattung...................................................................................................63

V.1.6 Studiotechnik................................................................................................63

V.1.7 Schnitt, Synchronisation, Mischung, Nachbearbeitung............................64

V.1.8 Versicherungen.............................................................................................64

V.1.9 Reise-, Beförderungs- und Transportkosten..............................................64

V.1.10 Gesamtsumme Herstellungskosten (netto)..............................................65

V.2 Handlungskosten................................................................................................. 65

V.3 Gewinn..................................................................................................................65

V.4 Gesamtkosten (brutto).........................................................................................66

Literaturverzeichnis 67

Anhang 70

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 8

Page 9: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues Definitionen zur Aufgabe

Definitionen zur Aufgabe - Copyright & Other Legal Issues

Da die vorgegebene Aufgabenstellung relativ viel Interpretationspielraum zulässt, habe ich

die TV-Show noch etwas spezifiziert. Von folgender Ausgangslage bin ich ausgegangen:

● Auftragsproduktion (Werkvertrag)

● Festpreis (keine Abrechnungsproduktion)

● Auftraggeber ist ein TV-Sender

● Studioproduktion

● Aufzeichnung (nicht "Live")

● mit Studiopublikum (kostenlose Eintrittskarten)

● angemietetes Studio

● einige Dienstleistungen/Arbeiten werden an Dritte abgegeben

● einmalige Sendung (keine Serie/Staffel)

● Länge ca. 60 Minuten

Ob für einen privaten TV-Sender oder für einen öffentlich-rechtlichen produziert wird, habe

ich offen gelassen. Zwar bestehen Unterschiede in den Verträgen, aber die

Hauptbestandteile (aus rechtlicher Sicht) sind nahezu identisch. Wenn größere

Abweichungen oder Besonderheiten möglich sind, habe ich dies vermerkt.

Noch eine kurze Anmerkung zur folgenden Arbeit:

Ich habe des öfteren mehr geschrieben und erklärt, als es die Aufgabenstellung verlangte;

dies habe ich jedoch nicht getan, weil ich das Ziel aus den Augen verloren hatte oder mich

nicht kürzer ausdrücken konnte, sondern weil ich es sinnvoller finde, auch abweichende

oder nicht unbedingt (für die Produktion der TV-Show) notwendige Punkte mit

aufzuführen, um Unterschiede zu verdeutlichen und zu verinnerlichen oder einfach, um

Dinge besser verstehen zu können.

Die Arbeit basiert hauptsächlich auf dem Buch „Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft“ von

Patrick Jacobshagen, dessen Aussagen ich jedoch nicht ungeprüft übernommen habe.1

1 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 9

Page 10: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues I Der Auftragsproduktionsvertrag

I Der Auftragsproduktionsvertrag

I.1 Der Vertragsgegenstand

Dieser Punkt sollte möglichst genau und detailliert beschreiben, was Ziel/Zweck dieses

Vertrages ist (die Produktion einer TV-Show), da dies als wichtiger Anhaltspunkt "für die

spätere Auslegung des Vertrages im Falle von Unklarheiten bzw. Meinungs-

verschiedenheiten"2 dient.

I.1.1 Sendelänge

Die Sendelänge der Produktion (netto, ohne eventuelle Werbeunterbrechungen), inklusive

Vor- und Abspann.

I.1.2 (Arbeits-)Titel

Der Titel oder Arbeitstitel der Produktion

I.1.3 Anzahl der Folgen

Auch bei der Produktion lediglich einer Sendung sollte dieser Punkt enthalten sein zur

Vorbeugung von späteren Missverständnissen oder Forderungen der Gegenseite.

I.1.4 Weitere Vertragsdokumente

Weitere wesentliche Bestandteile des Vertrages sind (oft als separate Anlage beigefügt):

I.1.4.1 Die Kostenkalkulation

Die Kostenkalkulation setzt sich aus den Herstellungskosten der Produktion (netto) und

den Handlungskosten (HU) - oder Handlungsunkosten - zusammen. Die Handlungskosten

werden auf die Herstellungskosten aufgerechnet und beinhalten alle laufenden Kosten,

die nicht unmittelbar der eigentlichen Produktion anzurechnen sind, z.B. Bürokosten, feste

Angestellte, etc.3 Die Herstellungs- und Handlungskosten werden zusammengerechnet

und ergeben die Berechnungsbasis für den Gewinn des Produzenten.

2 Hohenegg, Christoph, Multimedia-Produktionsverträge, S. 13 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 94

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 10

Page 11: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues I Der Auftragsproduktionsvertrag

I.1.4.2 Drehbuch oder Ablaufplan

Da die Fernsehshow interaktive Elemente zwischen den Comedians und dem Studio-

publikum enthält, ist es nicht möglich, eine genaues Drehbuch für die Dialoge zu erstellen,

dennoch muss ein abgenommener Ablaufplan existieren, der die wesentlichen

Inhalte/Handlungen der Show spezifiziert (inkl. eventuelle Anzahl der

Werbeunterbrechungen).

I.1.4.3 Technische Richtlinien

● Sendetaugliche, technisch einwandfreie Ton- und Bildqualität

● Genaue Definition der technischen Daten und Normen nach den Richtlinien des

Auftraggebers

I.1.4.4 Programm-Richtlinien

Hier wird geklärt, wer für die Einhaltung des Rundfunkstaatsvertrages (RstV), des

Jugendmedien-schutz-Staatsvertrages (JMStV), sowie sonstiger Jugendschutzgesetze

und den "gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, zur

Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring im

Fernsehen,"4 verantwortlich ist. Der Auftraggeber lässt sich i.d.R. zusichern, dass der

Produzent alle geltenden Bestimmungen eingehalten hat.5

I.2 Abgabe und Abnahme

Wann welche Abnahmen und Abgaben stattfinden sollen, sollte möglichst genau

vertraglich festgehalten werden.

Vor Drehbeginn sollte eine Abnahme der endgültigen Drehbuchfassung bzw. des

Ablaufplanes, der Stab- und Besetzungsliste und der erforderlichen Rechte vorgenommen

werden.6

Der MDR lässt sich zusätzlich vor Drehbeginn einen Drehplan und eventuell

Tagesdispositionen und -berichte vorlegen.7

Handelt es sich um eine Produktion, die zu einem bestimmten Datum fertig gestellt

4 Landesmedienanstalten der BRD, Richtlinien zur Trennung von Werbung und Programm, S. 15 vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 5 Abs. 1-36 vgl. ebd. § 9 Abs. 17 vgl. ebd. § 9 Abs. 2

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 11

Page 12: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues I Der Auftragsproduktionsvertrag

werden muss, ist dies hier zu vermerken.

Für die einzelnen Abnahmen sollte geregelt sein:

● Wo die Abnahme stattfindet (bzw. wer den Ort bestimmt)

● Wann der Abnahmetermin ist (bzw. wer ihn festlegen/vorschlagen darf)

● Wie groß der Spielraum zwischen vorgeschlagenem Abgabetermin und tat-

sächlicher Abnahme sein darf8

Wenn es sich bei der Produktion um eine Live-Sendung handelt, entfallen Roh- und

Feinschnittabnahme,9 jedoch sollten Termine/Fristen vereinbart werden, an denen der

Fortschritt der Produktionsvorbereitungen abgenommen/überprüft wird.

I.2.1 Rohschnittabnahme

Vorgaben für die Rohschnittabnahme, z.B. auf ungefähre Sendelänge getrimme Version

mit O-Ton.10

I.2.2 Feinschnittabnahme

Wenn der Sender/Auftraggeber es verlangt, kann noch eine Feinschnittabnahme erfolgen.

Der MDR schreibt für eine Feinschnittabnahme folgende Vorgaben vor:11

● sendefertige Schnittfassung

● sendereifer, noch nicht synchronisierter Text, gemischt mit Originaltönen, Musik

und Geräuschen

I.2.3 Endabnahme

Die Abnahme der fertigen, sendefähigen Produktion. Der MDR weißt darauf hin, dass "die

Abnahme nicht gleichzusetzen ist mit einer Billigung der Produktion unter rechtlichen

Gesichtspunkten. Der Produzent haftet weiterhin für alle Rechtsverletzungen,

8 vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 14-159 vgl. ebd. § 1410 vgl. ebd. § 1211 vgl. ebd. § 13

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 12

Page 13: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues I Der Auftragsproduktionsvertrag

insbesondere für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten."12

I.2.4 Mögliche Gründe zur Ablehnung der Abnahme

Auch sollte in dem Vertrag festgehalten werden, welche Fehler und andere Umstände zur

Ablehnung der Abnahme führen können (von Seiten des Auftraggebers):13

● bei Gesetzesverstößen (allgemeine und rundfunkrechtliche)

● bei erheblichen Abweichungen vom Drehbuch/Ablaufplan

● bei Änderung der Besetzungsliste

● bei Änderung der Ausstattung

● bei technischen Fehlern

● bei Verstößen gegen andere Bedingungen des Vertrages

● bei unerlaubter Schleichwerbung für Produkte, Firmen, Politische Vereinigungen,

etc.

Für Verspätungen gilt das gesetzliche Verfahren: Mahnung, Fristsetzung, mit endgültiger

Ablehnungsandrohung.14

I.3 Material

Unter Material sind alle Aufzeichnungsmaterialien wie Video- und Tonbänder, Filmrollen,

Fotos, sendefähiges Master etc. aufgeführt, aber auch Studiobauten oder andere

Dekorationsartikel und Ausstattungsmaterialien.15 Mit der Übergabe wird auch die

Haftungspflicht bei Verlust oder Beschädigungen des Materials übertragen.

Dennoch ist zu klären, ab welchem Zeitpunkt der Auftraggeber für Verlust oder

Beschädigung haftet. "Spätestens mit Abnahme, besser noch mit Abgabe, sollte das

Risiko auf den Auftraggeber übergehen."16

12 MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, $ 11 Abs. 213 vgl. ebd. § 11 Abs. 314 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S.9915 vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 716 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S.100

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 13

Page 14: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues I Der Auftragsproduktionsvertrag

Folgende Punkte sollten bestimmt werden:

● Übertragung des Eigentums an dem erstellten Material an den Auftraggeber

● Zeitpunkt und Umfang des Übergangs auf den Auftraggeber

● bei Ablieferung der fertigen Produktion - Nur das Endprodukt geht an den

Auftraggeber, das nicht verwendete Material bleibt beim Produzenten und

kann, wenn nicht anders vereinbart, anderweitig weiter verwendet werden.

● bereits während der Produktionsphase - Das komplette angefertigte oder

angeschaffte Material geht in den Besitz des Auftraggebers über, inklusive der

nicht verwendeten Materialien. Der Produzent ist nicht Besitzer sondern nur

"Besitzmittler (Verwahrer)."17 In diesem Fall kann der Produzent verpflichtet

sein, nach der Übergabe alle noch in seinem Besitz befindlichen

Sicherungskopien zu vernichten.18

● Verpflichtung des Produzenten, alle Rechte Dritter einzuholen

● Wer trägt die Kosten für die Übergabe (z.B. Transportkosten)

● Art und Ort der Einlagerung des entstandenen Materials19

● Regelung bei Nichteinhaltung des Übergabetermins (eventueller Schadensersatz)

I.3.1 Zusätzlich abzugebende Materialien

Eventuell muss der Produzent noch weitere Materialien anfertigen und abgeben, wie z.B.

vorgefertigte Pressemitteilungen, Pressefotos, etc. Auch muss geklärt werden in welcher

Stückzahl und unter welchen technischen Vorgaben dies geschehen soll.20

I.4 Besondere Bestimmungen

Wenn der Sender oder der Produzent für die Rolle der Comedians schon eine bestimmte

Besetzung vorsieht, muss dies festgehalten werden. Auch die Frage, was passiert, wenn

die Comedians absagen oder erkranken, muss geregelt werden. Für diesen Fall sollte der

Produzent die Möglichkeit haben, eine Alternative vorschlagen zu dürfen, bevor der

Auftraggeber von dem Vertrag zurücktreten darf.21

17 vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 718 vgl. ebd. § 2 Abs. 419 vgl. Peters, Butz, Fernseh- und Filmproduktion. Rechtshandbuch, S. 25520 vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 16 Abs. 221 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S.100

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Copyright & Other Legal Issues I Der Auftragsproduktionsvertrag

I.5 Aufsichtsrecht

Alle wesentlichen Schritte während der Produktion sind mit dem Auftraggeber

abzusprechen. Dieser ist berechtigt, auf alle Aspekte der Produktion Einfluss zu

nehmen.22

I.6 Rechteübertragung

Die Rechteübertragung stellt einen wesentlichen Kern des Vertrages dar. Einige Rechte

werden zur Absicherung der Vertragsparteien mehrmals genannt (unter verschiedenen

Punkten). Vor allem bei neueren Rechten wie z.B. dem Use-on-Demand-Recht ist nicht

immer ganz eindeutig, zu welchem Recht sie dazu zu zählen sind.

I.6.1 Besonderheiten der öffentlich-rechtlichen Sender

Die öffentlich-rechtlichen Sender regeln in ihren Verträgen einige Besonderheiten, die bei

Privatsendern nicht unbedingt üblich sind.

Das ZDF lässt sich das Recht zusichern, aus dem Inhalt der Produktion einen

Themenpark, ähnlich wie Disneyworld, aufzubauen.23

Die Produktionsverträge der ARD-Anstalten beinhalten noch das Hörspiel- und das

Bühnenrecht.24

Bei Produktionen für ARTE müssen immer auch die Rechte für Frankreich mit eingeholt

werden. "Zudem hat ARTE spezielle Wiederholungsregeln, für die kein Wiederholungs-

honorar gezahlt wird."25

I.6.2 Die zu übertragenden Rechte

Die Produktion muss i.d.R. die gesamten Rechte an den Sender übertragen. Dies

geschieht meistens exklusiv, d.h. räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenzt. Es ist wichtig

zu klären, für welche Länder die jeweiligen Rechte übertragen werden.

I.6.2.1 Verfilmungsrecht (inklusive Wiederverfilmungsrecht)

Auch als Filmherstellungsrecht bezeichnet. Wird meistens weltweit (in den USA

22 vgl. ebd.23 vgl. ebd.24 vgl. ebd.25 ebd. S. 102

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universumweit26) vergeben.

● Spinn-Offs (Teile der Produktion werden in neuer Produktion weitergeführt)

● Prequels (eine Art Fortsetzung, deren Handlung aber nicht an den Ereignissen der

Produktion anknüpft, sondern ihr vorausgeht)

● Sequels (Fortsetzung oder neuer Teil/Folge der Produktion)

● Fortentwicklungsrecht

● Format- und Titelrecht

● Wiederverfilmung

Wenn es sich um eine Live-Produktion handelt, wird dies in der Rechteübertragung

gesondert aufgeführt, da es sich dabei rechtlich nicht um eine Verfilmung handelt,27

Dazu muss noch bestimmt werden, ob es dem Auftraggeber möglich ist, den Auftrag für

die Produktion an einen anderen Produzenten zu vergeben.

I.6.2.2 Senderecht

Dieses Recht regelt, über welche technischen Vertriebswege die Produktion, oder Teile

von ihr, verbreitet werden dürfen. Folgende Formen sind gebräuchlich:28

● terrestrisch

● Funk und Drahtfunk

● Kabel und Kabelweitersendung

● Satellit

● Mikrowelle

● Laser

● TV-Sender - Free-TV

● TV-Sender - Pay-TV

● Nicht kommerzielle Sender

● Pay-Per-View

● Video-On-Demand

● Video-Near-On-Demand

26 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 17427 vgl. ebd28 vgl. ebd. S. 175ff

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● Radio

● digitale und analoge Verfahren

● interaktives Fernsehen (nur als Option, da keine Rechte auf noch nicht

existierende Übertragungsformen möglich ist29)

● Closed-Circuit-Recht (Sendung für einen geschlossenen Benutzerkreis, z.B. in

Hotels, Flugzeugen, Krankenhäusern, Schiffen, etc.)

● Internet (Streaming und Download)

Auch die Anzahl der Wiederholungen sollte schriftlich festgehalten werden

Das Use-on-Demand- oder Video-On-Demand-Recht wird oft als eigenes Recht

übertragen, allerdings ist nach Jacobshagen mittlerweile geklärt, dass es nur eine

Unterform des Senderechts darstellt.30 Das Use-On-Demand-Recht ist das Recht, die

Produktion in elektronischen Datenbanken zu speichern und auf individuellen Abruf, gleich

welches Empfangsgerät verwendet wird, zur Verfügung zu stellen (ggf. auch öffentlich)

sowie die interaktive Nutzung der Produktion.31

I.6.2.3 Vorführrecht

Dieses Recht ist unterteilt in das Recht der kommerziellen sowie der nicht kommerziellen

Vorführung. Für Vorführungen bei Festival-, Lehr-, Prüf-, Verkaufsveranstaltungen und

Messezwecken ist das nicht-kommerzielle Vorführrecht erforderlich. Auch die Verteilung

eventueller Gewinnprämien durch Teilnahme an Festivals sollte geklärt werden.32

Eine kommerzielle Vorführung ist gegeben, wenn von den Zuschauern Geld verlangt wird

um die Produktion zu sehen (z.B. im Kino oder bei Videokabinen).

Des Weiteren wird im Vorführrecht festgehalten, welche technischen Vorführarten

vorgesehen sind (z.B. 35 Millimeter, Super 8, Video, digital, etc.). Teilweise wird noch

zwischen Vorführung in geschlossenen Räumen (Kino) und Freiluftveranstaltungen

unterschieden. Live-Sendungen sind auch hier extra zu erwähnen.

29 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 17630 vgl. ebd.31 vgl. ebd. S. 34632 vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 22 Abs. 1

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I.6.2.4 Videogrammrecht

Auch Bild- und Tonträger- oder Videorecht genannt. Es regelt Vermietung, Leihe33

(unendgeldlich zur Verfügung stellen) und/oder Verkauf der Produktion auf

Bild-/Tonträgern (nur für nicht öffentliche Zwecke) und muss gesondert zum Senderecht

eingeholt werden. Die Rechte für die Filmmusik müssen nicht erneut eingeholt werden.

Alle Systeme/Datenträger für die dieses Recht übertragen wird, müssen aufgelistet sein

(z.B. VHS, DVD, LD, MMCD, Disketten, etc.)

Das Recht, diese Systeme/Datenträger einem geschlossenen Empfängerkreis (closed

circiut) zugänglich zu machen, muss gesondert bestimmt werden.34

I.6.2.5 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht

Diese Klausel des Vertrages regelt das Recht, die Produktion beliebig oft zu vervielfältigen

und zu verbreiten, auch auf andern Datenträgern als die Orignalversion. Ohne dieses

Recht ist der Sender nicht in der Lage, die Produktion zu senden, da es ihm nicht

gestattet wäre, eine Sendekopie anzufertigen. Die Produktion sollte dennoch nicht mehr

als ein einfaches Sende- und Videorecht vergeben.35

Dieses Nutzungsrecht ist gesetzlich im UrhG festgeschrieben. Dort steht, in § 17,

Verbreitungsrecht, Abs. 1:

Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des

Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.36

In § 16, Vervielfältigungsrecht, Abs. 1 heißt es:

Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes

herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in

welcher Zahl.37

33 vgl. Bundesgesetzbuch (BGB), § 59834 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S.17735 vgl. ebd. S.177ff36 Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 1737 ebd. § 16

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I.6.2.6 Titel- und Titelverwendungsrecht

Dieses Recht muss vom Autor (oder anderen Rechteinhabern) erworben werden.

Titel von Filmwerken sind als "geschäftliche Bezeichnungen"38 geschützt

I.6.2.7 Klammerteilrecht

Das Recht, Teile der Produktion in anderen Produktionen verwenden zu dürfen. Es kann

auch eine bestimmte Mindest- und Maximallänge vorgegeben sein. Zu beachten ist, dass

Prominente und Künstler dieses Recht (und auch das Merchandisingrecht) nur ungern

vergeben .39

I.6.2.8 Werberecht

Das Recht für die Produktion zu werben. Dieses Recht gilt für alle Medien. Wird auch auf

Werbezwecke für den Sender und die Produktionsfirma erweitert sowie "auf den Namen

und das Bild des Vertragspartners".40

I.6.2.9 Merchandisingrecht

Das Recht auf kommerzielle Auswertung der Produktion. Dies umfasst "Waren und

Dienstleistungen, gekoppelt mit Ausschnitten, Bildern (!), Namen (!), Titeln, Figuren und

anderen Elementen des Films"41

Bekannte Schauspieler sind oft nicht bereit, Merchandising- und Morphingrechte

(Bildbearbeitung/-verfremdung) zu übertragen, als Kompromiss lassen sie sich aber

meistens darauf ein, die "Merchandising-rechte dann nur auf die konkrete Produktion

bezogen" zu übertragen.42

I.6.2.10 Tonträger- und Soundtrackrecht

Das Soundträgerrecht erlaubt, Originalauszüge, Hörspiele und Soundtracks heraus-

zugeben.43

38 Markengesetz (MarkenG), § 5 Abs. 139 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 10240 ebd. S17941 ebd.42 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 10243 vgl. ebd. S. 181

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I.6.2.11 Online- und Multimediarechte

Das Recht, die Produktion im Inter-, Intra-, und Extranet zur Verfügung zu stellen (wird

meistens unter Senderecht mit aufgezählt).

Multimediarechte gibt es eigentlich nicht, "der Begriff ist viel zu unbestimmt"44. Dennoch

sind diese Rechte in einigen Verträgen zu finden. Teilweise wird auch das Recht

übertragen, die Produktion als interaktive Anwendungen auszuwerten. Dies erlaubt eine

Veränderung der Produktion und sollten daher nur wohl überlegt vergeben werden.

I.6.2.12 Archivierungsrecht

Speicherung und Abrufbarkeit der Produktion in jeder technischen Form.45

I.6.2.13 Datenbankrecht

Das Recht auf elektronische Speicherung der Produktion (komplett oder in Ausschnitten)

und analoger oder digitaler Übertragung (gegen Entgelt oder unentgeltlich) zum abrufen,

zum Zweck audiovisueller Wiedergabe, Speicherung, Vervielfältigung, oder

Weiterübertragung auf Computer, TV oder andere Empfangsmöglichkeiten.

Auch Übertragungswege werden aufgelistet (z.B. Online, Sattellit, Telefon, Kabel,

Terrestrik, etc.).46

I.6.2.14 Bearbeitungsrecht

Dieses Recht bezieht sich nicht nur auf die fertige Produktion, sondern auch auf Vorlagen

wie Drehbuch und Musik. Folgende Bearbeitungen müssen vertraglich geklärt werden:

● Kürzung der Produktion

● Bearbeitung (Umschneiden)

● Werbepausen

● Nachkolorierung

● Pan-&-Scan Verfahren (Änderung des Bildformates)

● Änderung des Abspanns

Die Grenze der erlaubten Änderungen regelt das Urheberpersönlichkeitsrecht (droit

moral).

44 vgl. ebd. S. 18045 vgl. ebd. S. 34846 vgl. ebd.

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I.6.2.15 Synchronisationsrecht

Das Synchronisationsrecht beinhaltet das Recht, die Produktion in andere Sprachen zu

übersetzen, das Recht, Nachsynchronisation in der Drehsprache vorzunehmen oder

Untertitel einzufügen.47 Dieses Recht wird auch dem Bearbeitungsrecht zugezählt, aber

meistens ist es nochmals separat aufgeführt.

I.6.2.16 Druckrecht

Dieses Recht berechtigt den Sender, das Drehbuch im Original zu drucken und zu

veröffentlichen (nach Jacobshagen nur vom NDR verlangt48). Der Produzent muss darauf

achten, keinen Verlagsvertrag mit dem Urheber zu schließen, da er sonst nach dem

Verlagsgesetz49 gezwungen ist, eine bestimmte Auflage herauszugeben.50

I.6.2.17 Drucknebenrecht

Dieses Recht erlaubt dem Sender, Bücher zum Film (z.B. Bildbände oder Nach-

erzählungen) herauszugeben. Die meisten Autoren geben dieses Recht nur ungern ab.

I.6.2.18 Weiter- und Fortentwicklungsrecht

Dieses Recht wird meistens im Verfilmungsrecht mit bestimmt, wird aber in einigen

Verträgen nochmals gesondert aufgeführt.51

● Spinn-Offs (Teile der Produktion werden in neuer Produktion weitergeführt)

● Prequels (eine Art Fortsetzung, deren Handlung aber nicht an den Ereignissen der

Produktion anknüpft, sondern ihr vorausgeht)

● Sequels (Fortsetzung oder neuer Teil/Folge der Produktion)

● Fortentwicklungsrecht

● Format- und Titelrecht

● Wiederverfilmung

47 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 17848 vgl. ebd. S. 18149 vgl. Gesetz über das Velagsrecht (VerG), § 150 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 18151 vgl. ebd. S. 101

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I.6.2.19 Hörspiel- und Bühnenrechte

Das Recht die Produktion, ggf. geändert, auf der Bühne oder als Hörspiel zu

veröffentlichen.

I.6.2.20 Weiterübertragung und Kombination von Rechten

Diese Klausel behandelt "das Recht, alle genannten Rechte miteinander zu kombinieren

und sie in Teilen oder ganz - auch als einfache Nutzungsrechte - auf Dritte zu übertragen

zu dürfen."52

Dieses Recht ist z.B. nötig, um bei einer Bank einen Produktionskredit beantragen zu

können, da Banken als Sicherheit meistens verlangen, Inhaber aller Rechte an der

Produktion zu werden.

Wenn der Produzent "beabsichtigt, Verträge über Teilleistungen für die Produktion oder

dergleichen mit Dritten abzuschließen",53 benötigt er auch dafür die Erlaubnis des

Auftraggebers.

I.6.2.21 Archivmaterial

Die Rechte an Archivmaterial werden i.d.R. nicht exklusiv vergeben. Meistens wird genau

festgehalten, wie viele Ausstrahlungen erlaubt sind.54

I.6.2.22 Formatrecht

Wenn, wie im Fall mit den zwei Comedians, eine Produktion "formatfähig" ist, sollte die

Produktionsfirma eine Klausel in den Vertrag einbauen lassen, in der steht, "dass

unabhängig vom Bestehen des Rechts die Rechte nicht ohne die vertragsschließende

Filmproduktion ausgewertet werden können".55 Allerdings merkt Jacobshagen an, dass

die Rechtssprechung hierzu noch nicht endgültig entschieden hat.56

I.6.2.23 Rechterückbehaltrecht

Wenn der Auftraggeber die Produktion noch nicht zu 100% bezahlt hat, kann vereinbart

werden, "dass der Produktion Rechte, in der Regel Auslands- und Nebenver-

52 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 18253 MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 20 Abs. 154 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 10255 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 10356 vgl. ebd.

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wertungsrechte (speziell Videogramm) verbleiben."57

In seltenen Fällen wird auch vereinbart, dass der Produzent die Rechte an der Produktion

nach Ablauf eines bestimmten Zeitrahmens zurück erhält.

Wenn Archivmaterialien des Auftraggebers (z.B. ältere Aufnahmen der Comedians)

verwendet werden, sollten diese mit dem Auftrag der Produktion an den Produzenten

übertragen werden.58

I.6.3 Rechte Dritter

I.6.3.1 Einholung der Rechte Dritter

Diese Klausel hält fest, wer für die Besorgung und Sicherung von Rechten Dritter

(Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, etc) verantwortlich ist. Wenn der Auftraggeber

sich darum kümmert, benötigt er eine Liste aller verwendeten musikalischen Werke.59

I.6.3.2 Verletzung von Rechten Dritter

Der Sender wird sich vom Produzenten zusichern lassen, dass keine Rechte Dritter bei

der Herstellung oder der Verwertung der Produktion verletzt werden, insbesondere keine

Persönlichkeitsrechte, die zu Ansprüchen gegen den Sender führen könnten. Dazu

verpflichtet sich der Produzent, den Sender von Ansprüchen Dritter freizustellen, und

auch, alle anfallenden Kosten eventuell erforderlicher Rechtsverteidigung zu

übernehmen.60

In den Allgemeinen Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen des MDR findet sich

dazu noch eine Klausel, die es dem Sender gestattet, jederzeit vom Produzenten

"Auskunft über die von ihm getroffenen Vorkehrungen zum Schutz der Rechte Dritter zu

verlangen und ihm diesbezüglich Weisungen zu geben."61

I.6.3.3 Abwehr von Rechten Dritter

Auch das Verfahren im Falle einer möglichen Verletzung von Ansprüchen und Rechten

Dritter sollte vertraglich festgehalten werden, z.B. sich gegenseitig über eine eventuelle

57 ebd. S. 10458 vgl. ebd.59 vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 1 Abs. 260 vgl. ebd. § 4 Abs. 161 MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, $ 4 Abs. 2

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Copyright & Other Legal Issues I Der Auftragsproduktionsvertrag

Klage oder Klageandrohung zu informieren oder die Frage wer Maßnahmen dagegen

einleit und deren Kosten trägt.62

I.7 Urheberrechtlichen Vergütungsansprüche

Diese Klausel regelt die "Vergütungsansprüche, die von den Verwertungsgesellschaften

wahrgenommen werden."63 Dem Urheber der Produktion stehen Vergütungen zu, z.B.

durch Verleih, Vervielfältigung oder die Kabelweitersendung zu.

Da nicht immer ganz eindeutig ist, wer "Filmhersteller (Produzent) im Sinne des Gesetzes

ist"64, wird in dieser Klausel bestimmt, wie die Vergütung aufgeteilt wird.

Einige Sender lassen sich die Vergütungsansprüche ganz abtreten, andere teilen sie sich

mit dem Produzenten. Ist dieser "Mitglied in der Verwertungsgesellschaft VFF, werden die

Erlöse nach dem von ihr bestimmten Schlüssel geteilt."65

I.8 Vergütung

Es ist üblich, eine Vergütung in Ratenzahlung zu vereinbaren. Dazu sollte bestimmt

werden, wann, für welche Leistungen wie viel bezahlt wird. Auch sollte geregelt werden,

wer Mehrkosten, die durch etwaige Änderungs-, oder Erweiterungswünsche des

Auftraggebers entstehen, zu tragen hat.66

Für die Produktionsfirma wünschenswert ist es, dass. 60% bei Vetragsunterzeichnung,

30% zu einem festzulegenden Termin während der Produktion (z.B. Rohschnittabnahme)

und 10% bei Produktionsabschluss gezahlt werden ("60/30/10-Modell").67

62 vgl. ebd. § 3 Abs. 1-263 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 10464 vgl. ebd.65 ebd.66 vgl. Hohenegg, Christoph, Multimedia-Produktionsverträge, S. 367 vgl. Hochschule der Medien Stuttgart, AV-Kalkulation - Wendling: Prüfungsantworten, S. 5ff

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 24

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Copyright & Other Legal Issues I Der Auftragsproduktionsvertrag

I.9 Beistellungen des Auftraggebers

Welche Beistellungen und in welcher Form der Auftraggeber zur Verfügung stellt, z.B.:

● Requisiten

● Moderatoren/Comedians/Schauspieler

● Archivmaterial (Ton und Bild)

● Versicherungen (Ausfall-, Negativversicherungen)

● Titel- und Abspannmelodie/-musik

● Studio

● Mitarbeiter (z.B. Servicepersonal für das Publikum)

Wichtig dabei ist, zu klären, in wie weit die Bereitstellungen versichert sind und mit der

Kalkulation übereinstimmen, bzw. zu welchen Konditionen diese der Produktion über-

lassen werden. 68

I.10 Verpflichtung zur Nennung

Unter diesem Punkt wird festgehalten, wer und in welcher Form im Abspann genannt

werden muss.

Auftraggeber/Sender haben oft genaue Vorschriften, wie ihr Logo/Name im Abspann

eingebunden werden muss. Auch hinsichtlich der Länge gibt es Vorgaben der Sender.

Dazu muss die Produktion darauf achten, dass alle Nennungsverpflichtungen gegenüber

den Künstlern, Autoren, etc. eingehalten werden (diese werden in den jeweiligen

Verträgen vereinbart).

Alle Urheber69 und Künstler70 haben ein Recht auf Nennung ihres Namens . Auch wenn

sie in ihrem Vertrag mit dem Produzenten darauf verzichten, können sie nachträglich eine

Nennung ihres Namens fordern.71

Eine Ausnahme für Schauspieler/Statisten auf das Recht auf Namensnennung ergibt sich,

wenn die Nennung einen unverhältnismäßig großen Aufwand darstellt.72 Das gilt natürlich

auch für das Publikum einer TV-Show.

68 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 10569 Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 1370 ebd. § 74 Abs. 171 vgl. Filmfibel, Auf den Namen kommt es an72 Urheberrechtsgesetz (UrhG), $ 74 Abs. 2

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Copyright & Other Legal Issues I Der Auftragsproduktionsvertrag

I.11 Pressearbeit

Folgende Punkte regelt diese Klausel des Vertrages:73

● Wer übernimmt die Pressearbeit? (i.d.R. der Sender)

● Ist es der Produktionsfirma erlaubt, eigene Presseerklärungen heraus zu geben,

und bedarf es dazu der Zustimmung des Auftraggebers

● Muss die Produktion bestimmte Presseunterlagen erstellen und aushändigen?

I.12 Keine Verpflichtung zur Sendung der Produktionen

Der Auftraggeber sichert sich zu, dass die Produktionsfirma kein Recht hat, auf eine

Sendung der Produktion zu bestehen (was sie sowieso nicht hat).74

I.13 Kündigungsrecht

Ein Produktionsvertrag stellt rechtlich einen Werksvertrag dar, daher hat der Auftraggeber

jederzeit das Recht, den Auftrag zu kündigen. In diesem Fall müssen dem Produzenten

alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten und die noch ausstehenden,

unvermeidlichen Folgekosten erstattet werden.75

Geregelt ist dies im BGB, allerdings in umgekehrter Ausdrucksweise. Dort heißt es in §

649 - Kündigungsrecht des Bestellers:

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.

Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu

verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der

Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung

seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.76

In der Regel verbleiben die bereits erworbenen Rechte beim Auftraggeber.77

In den Bedingungen des MDR wird zu dem vereinbart, den Vertrag zu kündigen, wenn

gegen Teile dieses Vertrages verstoßen wird, und wenn nicht innerhalb einer bestimmten

73 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 10574 vgl. ebd. S. 23275 vgl. ebd. S. 105ff76 Bundesgesetzbuch (BGB), § 649, Kündigungsrecht des Bestellers77 vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 23 Abs. 1

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Copyright & Other Legal Issues I Der Auftragsproduktionsvertrag

Frist Nachbesserungen bzw. die Folgen bereinigt worden sind.78

I.14 Option auf weitere Staffeln

Wenn weitere Staffeln vorgesehen sind, wird dies vertraglich festgehalten. Für die

folgenden Staffeln sollte bestimmt werden, dass die "Bedingungen dieses Vertrages unter

moderater Erhöhung der Vergütung"79 weiter Bestand haben.

I.15 Versicherungen

Welche Versicherungen der Produzent abschließen muss "zur Erlangung der

Vergütungsansprüche aus diesem Vertrag,"80 sollte ebenfalls schriftlich geklärt werden.

Auch sollte geklärt werden, welche Versicherungen und Schutzleistungen der

Auftraggeber übernimmt. Wichtige oder überlegenswerte Versicherungen, wenn auch

nicht alle vom Auftraggeber grundsätzlich verlangt, sind:

● Haftpflichtversicherung

● Produktionsausfallversicherung

● Sachausfallversicherung (für reine Studioshow nicht unbedingt nötig)

● Geräteversicherung (Equipment)

● Feuerversicherung

● Requisitenversicherung

● Negativversicherung

● Completion Bond

● Errors & Omission (E&O) - in Deutschland eher selten, für Produktionen, die in die

USA verkauft werden, wichtiger81

78 vgl. ebd. § 23 Abs. 279 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 10680 vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 8 Abs. 181 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 255ff

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Copyright & Other Legal Issues I Der Auftragsproduktionsvertrag

I.16 Weitergabe von Produktionsunterlagen

In dieser Klausel wird bestimmt, dass die Vertragsparteien Produktionsunterlagen oder

Teile davon nur an Beteiligte der Produktion und nur zum Zweck der Herstellung der

Produktion weitergeben oder zugänglich machen dürfen.82

I.17 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Der Gerichtstand ist der Ort, an dem von einer der beiden Vertragsparteien bei

Vertragsverletzungen Klage erhoben werden kann. Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem

die vereinbarte Leistung zu erbringen ist. (Wenn nicht anders vereinbart, der

Geschäftssitz der Produktionsfirma.)83

Schriftform:

Alle Änderungen an diesem Vertrag bedürfen der Schriftform, auch Änderungen an

dieser Klausel.

Salvatorische Klausel:

Die Salvatorische Klausel besagt, "dass der Vertrag als Ganzes auch wirksam bleibt,

wenn Teile des Vertrages unwirksam sind oder werden sollten."84

Dieser Passus sollte stets enthalten sein, gerade wenn Teile des Vertrages nicht von

Juristen geprüft wurden,85 denn im BGB heißt es:

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn

nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.86

Durch die Salvatorische Klausel wird dies verhindert.

82 vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 1983 vgl. Bundesgesetzbuch (BGB), § 269, Abs. 1-284 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 2185 vgl. ebd. S. 2186 Bundesgesetzbuch (BGB), § 139

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 28

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Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

Grundsätzlich sollte in alle Verträge mit Beteiligten an der Produktion eine Klausel

aufgenommen werden, die besagt, dass der Vertrag nur zustande kommt wenn auch der

Produktionsvertrag zustande kommt und fortbesteht.

Die meisten Beteiligten an einer Produktion sind Angestellte. Ausgenommen sind (i.d.R.)

die Schöpfer fortbestehender Werke und Fachberater (z.B. ein Polizeibeamter, der eine

Polizeiserie berät).87

II.1 Freie Mitarbeiter

Freie Mitarbeiter sind i.d.R.:

● Drehbuchautoren

● Komponisten

● Filmarchitekten

Dazu gibt es noch einige Sonderfälle wie z.B. Kameraleute für Werbefilme (nur im Bereich

der Oberfinanzdirektion München) oder Mitglieder in der Künstlersozialkasse (KSK).88

Teilweise werden auch Moderatoren als Freie Mitarbeiter beschäftigt. Dies stellt jedoch

einen rechtlichen Graubereich dar.89

II.1.1 Der Drehbuchvertrag

Auch wenn sich durch die Aufgabenstellung nicht genau sagen lässt, inwieweit ein Autor

wirklich Autor und nicht eher Redakteur ist, und ob er eine eigene schöpferische Leistung

vollbringt, habe ich den Vertrag hier so aufgeführt, als sei ein Autor urheberrechtlicher

Schöpfer. Es ist schließlich möglich, auch wenn die Comedians nur auf Zuruf agieren,

dass einige kleine einleitende oder die Show in gewisse Richtungen lenkende Sketche

oder sonstige Bühnenstücke verfasst werden.

Da es sich in dem konkreten Fall der TV-Show mit den zwei Comedians wahrsche inlich

eher um eine Mischung aus Drehbuch, Konzept und Ablaufplan handeln wird, werden hier

87 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 21388 vgl. ebd. S. 21689 vgl. ebd. S. 217

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 29

Page 30: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

auch Punkte mit aufgeführt, die eigentlich eher im Treatment-, oder Exposévertrag zu

finden sind.

II.1.1.1 Vertragsgegenstand

● Länge der Produktion

● Arbeitstitel

● Genrebezeichnung

● eventuelles Miturheberrecht des Produzenten oder einer anderen Person90

Laut Jacobshagen finden sich in Drehbuchverträgen nur in sehr seltenen Fällen Angaben

zum Inhalt, und wenn, dann sollten sie als Anlage angefügt werden.91

II.1.1.2 Abgabetermine, Erklärung der Abnahme, Abnahme

● Abgabetermin

● Anzahl der Neufassungen, zu denen der Autor verpflichtet ist

● Anzahl der Überarbeitungen, zu denen der Autor verpflichtet ist

In einigen Fällen geht die Rechtssprechung bei Filmdrehbüchern von einem Kunstwerk

aus. Dies macht es einer Produktionsfirma relativ schwierig, die Abnahme zu verweigern,

da in diesem Fall die Schuld bei der Produktion gesehen wird (Pech gehabt, falschen

Autor/Künstler ausgesucht).

Andere Ansichten der Rechtssprechung gehen vom Recht der Produktion aus, die

Abnahme eines Werkes zu verweigern. sehen aber die Verpflichtung von Seiten der

Produktion, dann eine Abfindung an den Autor zu zahlen. Andere Urteile billigen der

Produktion zu, den Vertrag ohne weitere Zahlung aufzulösen.92

Daher sollte die Anzahl der Neufassungen und Überarbeitungen und auch die

Vorgehensweise, wenn das Drehbuch abgelehnt wird, vertraglich geregelt werden.

90 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 4191 vgl. ebd. S. 6092 vgl. ebd. S. 60ff

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 30

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Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

Folgende drei Möglichkeiten bieten sich nach Jacobshagen an:

● Der Autor darf bereits gezahlte Raten behalten, eventuell plus eine kleine weitere

Abfindung, muss aber der Produktion die Rechte überlassen, damit diese einen

anderen Autor mit der Fertigstellung beauftragen kann.

● Der Autor möchte die Rechte behalten; dann muss er einen Teil der Raten

zurückzahlen.

● Der Autor darf die Raten behalten. Wenn er das Buch an eine andere Produktion

verkauft, muss er 50% der Vergütung an die erste Produktionsfirma zahlen.93

Im Falle der TV-Show ist davon auszugehen, dass die Gerichte nicht von einem

Kunstwerk sprechen werden. (Showkonzepte sind nicht einmal urheberrechtlich

geschützt.94) Auch scheidet der dritte Vorschlag von Jacobshagen aus, da der Sender

bereits das Konzept für die Show von der Produktion angekauft hat. Daher empfiehlt sich

in diesem Fall, den ersten Punkt zu vereinbaren.

II.1.1.3 Vergütungen

Neben der Höhe sollte festgelegt werden, in wie vielen Raten die Vergütung ausgezahlt

wird. Z.B: 50% bei Unterzeichnung des Vertrages und 50% bei Abnahme des Drehbuches

oder in mehreren kleineren Raten.

Dazu muss das Wiederholungshonorar festgelegt werden. Bei den öffentlich-rechtlichen

Sendeanstalten variiert die Höhe von Sender zu Sender und abhängig von der Sendezeit,

die privatrechtlichen Sender zahlen überhaupt kein Wiederholungshonorar, sondern

"gelten mit einer Zahlung alle Rechte ab (auch als buy-out bezeichnet)."95

Auch festgelegt werden sollte, wie viele Wiederholungen bereits mit dem Grundhonorar

abgegolten werden.

EEs ist darauf zu achten, dass die Vergeltungsregeln der entsprechenden Sender 1:1

übernommen werden. Zusätzlich sollte noch ein Passus eingefügt werden, der besagt,

dass die Filmproduktion nicht für den Bestand der Zahlungen an den Autor haftet, sondern

93 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 6194 vgl. ebd. S. 3395 ebd. S. 61

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 31

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Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

dass diese Vergütungen direkt von den jeweiligen Sendern bezahlt werden.

Auch die Weiterverwertung der Produktion im Ausland wird extra vergütet.96

Die Vergütung wird zuzüglich 7% MwSt97 gezahlt.

II.1.1.4 Rechteübertragung

Damit die Produktion die im Auftragsproduktionsvertrag aufgeführten Rechte überhaupt

an den Auftraggeber/Sender weitergeben kann, müssen diese natürlich erst einmal im

Besitz der Produktion sein. Deshalb muss die Rechteübertragung genau geregelt werden.

Wichtig ist auch, den Zeitpunkt der Rechteübertragung festzuhalten. Dieser ist nicht von

der Abnahme abhängig.98

Autoren, die Mitglied im Verband der deutschen Bühnenverleger sind, erhalten durch die

Regelsammlung des Verbandes bessere Konditionen von den TV-Sendern. Dafür muss

diese Regelsammlung im Vertrag mit der Produktionsfirma vereinbart werden.99

II.1.1.5 Garantie

Die Filmproduktion muss, nach Jacobshagen100, sich vertraglich garantieren lassen, dass:

● der Autor alleine an dem Exposé gearbeitet hat,

● keine urheberrechtlich geschützten Werke Dritter verwendet wurden,

● keine Hinweise auf existierende Personen eingearbeitet wurden, die der

Filmproduktion nicht bekannt gegeben worden sind, und dass sie allen

Ansprüchen Dritter freigestellt sind.

96 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, ebd. S. 6297 Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 12 Abs. 7 Nr. c98 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 45ff99 vgl. ebd. S. 64100 ebd. S. 50

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 32

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Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

II.1.1.6 Ausschluss einer Produktionsverpflichtung

Die Produktion sollte grundsätzlich vereinbaren, dass sie nicht verpflichtet ist, das

Drehbuch zur Herstellung einer TV-Show oder sonstigen Produktion zu verwenden. So

kann sich die Produktionsfirma vor "Ansprüchen auf Zahlung von Beteiligungen und

Wiederverwertungen, sowie vor Wiederholungshonoraren für den Fall, dass es nicht zu

einer Verfilmung kommt"101 schützen.

II.1.1.7 Rechterückfall

Auch sollte bestimmt werden, was passiert, wenn das Drehbuch nicht verfilmt werden

sollte. Im Normalfall hat der Urheber dann das Recht, nach zwei Jahren die Rechte an

seinem Werk zurück zu fordern. Dieses Recht lässt sich nicht vertraglich ausschließen,

jedoch lässt sich die Zeitspanne auf fünf Jahre ausdehnen.

Der Produktionsfirma ist es möglich, wenn es auch unüblich ist, bei einem Rückruf, Teile

des Honorars zurück zu verlangen oder eine Entschädigung, wenn der Autor das Werk an

eine andere Produktionsfirma vergibt.102

II.1.1.8 Nennung des Autors

Für gewöhnlich ist der Autor bei Spielfilmen im Vor- und Abspann zu nennen. Möchte der

Autor nicht genannt werden, sollte dies in den Vertrag mit aufgenommen werden.

Für die Produktion einer TV-Show ist eine Klausel von Nöten, die besagt, dass die

Nennung nach Vorgabe des Senders erfolgt.103

II.1.1.9 Verzicht auf einstweiligen Rechtsschutz

Für die Produktionsfirma ist es von Vorteil, wenn der Autor zustimmt, "auf einstweiligen

Rechtsschutz" zu verzichteten, "bzw. sich bei Streitigkeiten darauf" zu beschränken, "nur

gegen die Filmproduktion, nicht aber gegen den Film selbst vorzugehen." 104

Wenn diese Klausel fehlt bzw. der Autor ihr nicht zustimmt, besteht für die

Produktionsfirma die Gefahr, dass der Autor eine einstweilige Verfügung gegen die

Veröffentlichung der Produktion erwirkt. Dies würde ein gewaltiges finanzielles Risiko für

101 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 65102 vgl. ebd. S. 51103 vgl. ebd. S. 65104 ebd.

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 33

Page 34: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

die Produktionsfirma darstellen.105

Wenn der Autor sich auf diese Klausel einlässt, sollte er auf dem Zusatz bestehen, dass

diese nur wirksam ist, wenn alle ausstehenden Honorar-Zahlungen beglichen sind.

Ob diese Klausel rechtswirksam ist, muss, nach Jacobshagen, noch endgültig geklärt

werden. Das Landgericht München hat diese Klausel jedoch für sittenwidrig erklärt.106

Der Autor sollte bedenken, wenn er sich entschließt, "mit dem Urteil des Landgerichts

München im Rücken" gegen die Produktionsfirma vorzugehen und eine einstweilige

Verfügung erzwingt, dass er dann das Risiko trägt, im Falle einer Niederlage im

Hauptverfahren zu Schadensersatz verpflichtet werden zu können.107

In der Zivilprozeßordnung, § 945 heißt es dazu:

Erweist sich die Anordnung (...) einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an

ungerechtfertigt (...), so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem

Gegner den Schaden zu ersetzen (...).108

II.1.1.10 § 93 Gröbliche Einstellung

Paragraph 93 des Urheberrechtsgesetzes gesteht dem Urheber des Werkes, welches der

Produktion zu Grunde liegt, nur das Recht zu, gegen "gröbliche Entstellungen" seines

Werkes gerichtlich vorzugehen. Der Urheber kann aber mit der Filmproduktion

vereinbaren, dass § 93 keine Anwendung findet, sonder er "bereits gegen einfache

"Entstellungen seines Drehbuches vorgehen kann."109

II.1.1.11 Presse- und Promotiontätigkeit

Besteht der TV-Sender darauf, dass auch der Autor zu Werbe- und Promotionzwecken zur

Verfügung steht, muss dies auch entsprechend im Vertrag zwischen der Produktionsfirma

und dem Autor geregelt werden. Dafür sind zwei Ausführungen gebräuchlich, in der einen

ist der Autor gezwungen, die Termine wahrzunehmen, in der zweiten müssen die Termine

nach Abstimmung mit dem Autor festgelegt werden. Im zweiten Fall hat der Autor somit

die Möglichkeit, Termine abzulehnen, bzw. nicht wahrzunehmen.110

105 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 65106 LG München AZ: 7 O 21058/99107 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 66108 Zivilprozeßordnung (ZPO), § 945109 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 66110 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 67

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 34

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Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

Es ist unwahrscheinlich, dass der Sender darauf besteht, da die zwei Comedians

wahrscheinlich als "Aushängeschild" benutzt werden (wenn nicht der Autor selbst eine

Berühmtheit ist, z.B. selber ein bekannter Comedian).

II.1.1.12 Verpflichtung zur Abgabe weiterer Urkunden

Falls die Produktion auch im Ausland ausgewertet werden soll, ist es wichtig, ein

"Ursprungszeugnis" zu besitzen; dies ist eine Bescheinigung, aus welchem Land die

Produktion stammt111. Auch für eine eventuelle Filmförderung und ebenso im Streitfall

zwischen Autor und Produktionsfirma ist diese Urkunde als Nachweis wichtig bzw.

hilfreich.

Dazu können noch weitere Urkunden kommen, die der Autor unterzeichnen muss, z.B.

"der Nachweis für internationale Vertriebsgesellschaften und E&O-Versicherungen, oder

"chain of title" Prüfungen.112 Der "chain of title" besagt, dass der Lizenzgeber die Rechte,

die er einräumt, auch tatsächlich selbst erworben hat.113

II.1.1.13 Eigentumsübergang an den Drehbüchern

Durch diese Klausel gehen die Eigentumsrechte an die Produktionsfirma über.

Auch das Recht des Urhebers auf "Zugang zu Werkstücken"114, wonach jeder Autor das

Recht besitzt, zur "Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des

Werkes"115 dieses zu besuchen, kann (und sollte) ausgeschlossen werden.

II.1.1.14 Verschwiegenheit

Auch der Autor muss zur Verschwiegenheit über alle die Produktion betreffenden Inhalte

und anderen Belange bis zur Erstaufführung verpflichtet werden. Damit diese Klausel

wirksam werden kann, muss ein Vertragsstrafen-Versprechen hinzugefügt werden, was

aber nach Jacobshagen "völlig unüblich ist."116

111 vgl. ebd. S. 338112 vgl. ebd. S. 67113 vgl. Brehm, Wolfgang, Filmrecht - Handbuch für die Praxis, S. 41114 Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 25 Abs. 1115 ebd.116 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 279

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Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

II.1.1.15 Schlussbestimmungen

Folgende Schlussbestimmungen sollten enthalten sein.117

● Schriftform

● Salvatorische Klausel

117 vgl. ebd. S. 67

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 36

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Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

II.1.2 Der Komponistenvertrag

Wie unter "IV Die musikalische Untermalung der Produktion" beschrieben, werden alle

musikalischen Werke, exklusiv für diese Produktion, durch einen Komponisten erstellt.

II.1.2.1 Vertragsgegenstand118

● Arbeitstitel der Produktion

● Länge der Musik - einzelne Auflistung aller Töne, Musikstücke, Melodien, etc.

Wenn die exakte Länge vor Beginn der Dreharbeiten/vor dem endgültigen

Ablaufplan nicht festgelegt werden kann, sollte eine Mindestlänge angegeben

werden (eventuell noch eine Maximallänge).

● Vereinbarung über komponieren, arrangieren und ggf. einspielen der

musikalischen Werke

● Es kann auch eine Vereinbarung geschlossen werden, dass der Komponist eine

gewisse Zeit nur exklusiv für die Filmproduktion tätig ist. Allerdings besteht die

Gefahr, dass die Sozialversicherungsträger dies als ein sozialversicherungs-

pflichtiges Angestelltenverhältnis auffassen. Daher ist es eher ratsam eine

Prioritätsvereinbarung zu schließen.

● Die künstlerische Gestaltung erfolgt nach Absprache mit der Produktionsfirma,

dem TV-Sender und ggf. dem Regisseur (bei einer TV-Show nicht unbedingt zu

erwarten).

● Technische Abgabebestimmungen/Qualität. Wenn der TV-Sender bestimmte

technische Richtlinien vorschreibt, sind diese beizulegen.

II.1.2.2 Materialien

Der Eigentumsübergang auf die Produktionsfirma ist zu bestimmen und auf welchem

Datenträger das Werk abzuliefern ist.119

II.1.2.3 Abgabetermin

Bei Filmproduktionen ist es üblich das, dass Werk bis zum Feinschnitt (oft ist es bei

118 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 275ff119 vgl. ebd. S. 276

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 37

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Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

Vertragsabschluss noch nicht möglich, ein genaues Datum dafür anzugeben) abzugeben

ist.120 Bei Studioproduktionen mit Publikum ist ein Abgabetermin rechtzeitig vor der

Aufzeichnung zu vereinbaren. Bei Live-Sendungen ist ein konkretes Datum anzugeben.

II.1.2.4 Abnahme

Wie auch beim Drehbuchvertrag (bzw. bei allen Werksverträgen) sollte genau geregelt

werden wie viele Nachbesserungsversuche der Komponist anzufertigen hat, bevor der

Vertrag aufgelöst werden kann.

Für den Komponisten ist es wichtig, dass mit aufgenommen wird, wie viele Wochen nach

Abgabe der fertig gemischten Bänder Änderungswünsche von Seiten der Produktion

möglich sind, bevor das Werk als abgenommen gilt.121

II.1.2.5 Kündigungsrecht

Wie bei allen Werksverträgen kann auch hier der Auftraggeber "bis zur Vollendung des

Werkes jederzeit den Vertrag kündigen." Die Produktionsfirma muss dem Komponisten

dennoch sein Honorar zahlen, allerdings muss sich dieser "dasjenige anrechnen lassen,

was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch

anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig

unterlässt."122

Dazu muss geklärt werden, ob die Produktionsfirma im Falle der Vertragsauflösung

berechtigt ist, Teile der Komposition weiter zu verwenden.

II.1.2.6 Vergütungen

Die Höhe des Honorars richtet sich nach den Rechten, die der Komponist überträgt, und

ist Verhandlungsbasis. Ist der Komponist Mitglied eines Musikverlages, führt dieser i.d.R.

die Verhandlungen.123

Das Honorar wird gegen Rechnung bezahlt und versteht sich zuzüglich 7% MwSt.124

120 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 276121 vgl. ebd. S. 277122 Bundesgesetzbuch (BGB), § 649, Kündigungsrecht des Bestellers 123 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 274124 Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 12 Abs. 7 Nr. c

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II.1.2.7 Rechteübertragung

Meistens überträgt der Komponist die Rechte nur für die dem Vertrag zu Grunde liegende

Produktion, so dass die Produktionsfirma nicht berechtigt ist, sein Werk in weiteren

Produktionen zu verwenden.125

Auch hier gilt wieder, dass die Filmproduktion alle Rechte, die sie dem Auftraggeber

übertragen muss, auch in diesem Vertrag regeln muss.

Wenn der Komponist die Musik nicht selbst einspielt, sondern dies von anderen Musikern

machen lässt, müssen auch deren Leistungsschutzrechte der Filmproduktion übertragen

werden.

Darüber hinaus lassen sich Produktionsfirmen meistens auch das Eigentum an dem

Aufnahmematerial übertragen. 126

II.1.2.8 Garantie

Hier gelten dieselben Bedingungen (inhaltlich) wie in dem vorangegangenen Vertrag.

II.1.2.9 Soundtrack

In der Regel wird eine der folgenden Bestimmungen in dieser Klausel des Vertrages

aufgeführt127:

● Die Auswertung des Werkes als Soundtrack steht dem Komponisten zu

● Die Auswertung des Werkes als Soundtrack steht der Produktionsfirma zu

● Die Produktionsfirma erhält die Option für den Erwerb der Soundtrack-Rechte

Wenn die Produktionsfirma die Soundtrack-Rechte erhält, ist es sinnvoll, so genau wie

möglich zu regeln, wie hoch die Vergütung ausfällt. Wenn nur die Option auf die Rechte

vereinbart wurde, reicht es aus, zu vereinbaren, dass "eine marktübliche Lizenzgebühr zu

zahlen"128 ist, die erst im Falle einer Auswertung verhandelt wird. (selbstverständlich kann

125 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 277126 vgl. Brehm, Wolfgang, Filmrecht - Handbuch für die Praxis, S. 43127 ebd.128 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 278

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Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

auch im Falle einer Option schon eine Vergütung ausgehandelt werden.)

II.1.2.10 Verschwiegenheit

Hier sollte die Produktionsfirma sich die Verschwiegenheit des Komponisten zusichern

lassen (siehe II.1.1.13 Verschwiegenheit).

II.1.2.11 Werbe- und Promotiontermine

Es passiert nur selten, dass der Komponist zu Werbe- und Promotionzwecken

herangezogen wird. Wenn dies jedoch geplant ist, sollte es hier vereinbart werden.

Das Recht mit seinem Namen und Bild für die Produktion zu werben, sollte immer

eingeholt werden.129

II.1.2.12 Nennung

Hier gilt das Gleiche wie unter II.1.1.6. - Nennung des Autors.

II.1.2.13 Schlussbestimmungen

Auch diese Klausel unterscheidet sich nicht vom Drehbuchvertrag130. Wenn der

Komponist von einem Musikverlag vertreten wird, der Abschlussvollmacht besitzt, und

dieser als GmbH firmiert oder im Handelsregister eingetragen ist, sollte der Gerichtsstand

mit vereinbart werden.131

129 ebd. S. 279130 II.1.1.14 Schlussbestimmungen131 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 279

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 40

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Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

II.2 Angestellte

II.2.1 Regisseur

Auch wenn eine TV-Show mit Studiopublikum nicht wie ein Kinofilm erstellt wird, also

i.d.R. keine Unterbrechungen/Unterteilungen in einzelne Kameraeinstellungen, oder

Wiederholungen der Einstellungen stattfinden (außer in Ausnahmefällen, wenn z.B. die

Technik ausfällt), sondern gleichzeitig mit mehreren Kameras gedreht wird, gibt es

dennoch einen Regisseur, der mit den Teilnehmenden probt und für die Bildauflösung und

-auswahl verantwortlich ist. In einigen Fällen übernehmen diese Aufgabe sicherlich auch

andere Crew-Mitglieder, im Folgenden wird jedoch von einem Regisseur ausgegangen.

II.2.1.1 Vertragsgegenstand

● Arbeitstitel

● Länge

II.2.1.2 Leistungsumfang132

● Drehvorbereitungen

● Dreharbeiten

● Nachbearbeitung

Bei der Produktion einer TV-Show wird der dritte Punkt, in einigen Fällen, von einem

Redakteur übernommen.

II.2.1.3 Dauer

Der Vertrag ist meistens zeitlich befristet. Er sollte eine Fertigstellungsgarantie enthalten,

damit der Regisseur die Produktion nicht vor deren Fertigstellung verlässt, z.B. während

der Nachbearbeitung (die schnell länger dauert als vorgesehen), weil er schon eine

anschließende Verpflichtung eingegangen ist.

Zusätzlich kann sich die Produktionsfirma noch zusichern lassen, dass der Regisseur

132 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 225

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 41

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während des Vertragsverhältnisses exklusiv zur Verfügung steht. Auch sollte nicht

vergessen werden, einen Passus aufzunehmen, "dass Verschiebungen der Dreharbeiten

möglich sind".133

Sehr ungünstig für die Produktionsfirma ist, wenn sie dem Wunsch einiger Regisseure

nachkommt und eine "Pay-or-Play-Klausel"134 in den Vertrag mit aufnimmt. Diese hat zur

Folge, dass auch der ursprüngliche Drehzeitraum bezahlt werden muss.135

II.2.1.4 Vergütungen

Das ausgehandelte Honorar wird, nach Jacobshagen, üblicherweise in vier Teilen oder

monatlich gezahlt.

Daneben müssen auch Spesen, Reise- und Hotelklassen und -kosten geregelt werden.

Eine Beteiligung an den Erlösen ist bei TV-Produktionen eher unüblich.136

II.2.1.5 Rechteübertragung

Auch in diesem Vertrag ist es wichtig, alle nötigen Rechte zu übertragen und zu

bestimmen, zu welchem Zeitpunkt dies geschieht. Wenn als Zeitpunkt des

Rechteübergangs erst die Fertigstellung der Produktion vereinbart ist, kann die

Produktionsfirma "den Regisseur nicht von den Dreharbeiten ausschließen, denn alle

Nutzungsrechte (...) liegen bei ihm."137

Eines der bedeutendsten zu bestimmenden Rechte ist das Bearbeitungsrecht, denn es

hat Einfluss auf folgende Punkte:138

● Final Cut

● Werbeunterbrechungen

● Anpassungen an andere Formate (z.B. Pan & Scan von 16:9 zu 4:3)

● Kürzung der Produktion

133 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 225134 ebd. S. 225135 vgl. ebd.136 vgl. ebd. S. 255ff137 ebd. S. 277138 vgl. ebd.

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● Veränderung der Produktion

● Fertigstellung/Bearbeitung durch einen anderen Regisseur

II.2.1.6 Kündigung

Ein Arbeitsverhältnis mit festem Anfangs- und Endtermin kann nur gekündigt werden,

wenn eine Kündigungsregelung mit aufgenommen wurde.139

Wenn der Regisseur freiberuflich arbeitet (z.B. als Mitglied in der Künstlersozialkasse),

sollte ausgeschlossen werden, dass fristlos gekündigt werden kann, "wenn das Vertrauen

zerstört ist (nach § 127 BGB)."140 Ansonsten ist es dem Regisseur jederzeit gestattet, zu

kündigen, wenn es nicht so läuft, wie er möchte. Dies würde ein erhebliches Problem für

die Produktionsfirma darstellen, da diese ja einen Abgabetermin mit dem Auftraggeber

einzuhalten hat.

II.2.1.7 Freistellung

Hier sollte die Produktionsfirma bestimmen, dass sie den Regisseur jederzeit von der

Arbeit an der Produktion freistellen kann bei fortwährender Zahlung seiner Bezüge.141

II.2.1.8 Drehbuch

Wenn das Drehbuch (bzw. der Ablaufplan) bereits vom Auftraggeber abgenommen ist,

sollte der Regisseur verpflichtet werden, sich daran zu halten. Wenn es bei

Vertragsabschluss mit dem Regisseur noch nicht vom Auftraggeber abgenommen ist,

sollte bestimmt werden, dass der Regisseur vor Beginn der Dreharbeiten erklärt, sich an

das Drehbuch zu halten.142

II.2.1.9 Drehplan

Der Regisseur sollte an den Drehplan gebunden werden. Wenn der Drehplan bei

Vertragsunterzeichnung bereits existiert, sollte dieser als Anlage dem Vertrag beigefügt

werden.143

139 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 228140 ebd.141 vgl. ebd.142 vgl. ebd. S. 228ff143 vgl. ebd. S. 229

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II.2.1.10 Budget

Auch wenn in einigen Verträgen der Regisseur verpflichtet wird, sich an das Budget zu

halten, ist Jacobshagen der Meinung, dass dies vor Gericht nur Bestand haben kann,

wenn dem Regisseur volle "Einsichts-, Informations- und Vetorechte" eingeräumt

werden).144 Somit ist der Sinn dieses Punktes im Vertrag des Regisseurs eher fraglich.145

II.2.1.11 Verpflichtung auf Budget, Drehplan und Kalkulation

Der Regisseur sollte verpflichtet werden, die Vorgaben bezüglich des Budgets, des

Drehplans und des Drehbuchs einzuhalten. Sollte dies nicht gelingen, sollte er verpflichtet

werden, gemeinsam mit der Produktionsfirma zu versuchen die Produktion "wieder in den

vorgesehenen Rahmen zurückzuführen".146 Führen diese Maßnahmen nicht zum Erfolg,

oder zeigt der Regisseur sich nicht kompromissbereit, stellt dies, als letzte Möglichkeit,

einen Grund zur fristlosen Kündigung dar.147

II.2.1.12 Weisungsrechte

Nach Jacobshagen sind die Weisungsrechte immer wieder umstritten. "Als Arbeitnehmer,

besteht das Weisungsrecht des Arbeitgebers."148 Wenn der Regisseur allerdings

freiberuflich arbeitet, sollte in dieser Klausel, "das Weisungsrecht spezifiziert werden."

Auch "umstritten ist das künstlerische Weisungsrecht."

II.2.1.13 Ausfallversicherung

Da bei Krankheit oder Tod des Regisseurs die Dreharbeiten zum Erliegen kommen, sollte

für ihn eine Ausfallversicherung abgeschlossen werden. Die Versicherungsunternehmen

werden dafür vom Regisseur verschiedene Auskünfte und in einigen Fällen auch eine

ärztliche Untersuchung verlangen. Der Regisseur muss daher vertraglich dazu verpflichtet

werden, den Anforderungen der Versicherung nachzukommen. Wenn die Versicherung

die Deckungszusage verweigert, kann der Regisseur gekündigt werden. (Aber auch hier

sind Fristen zu beachten, meistens ist dies nur bis Drehbeginn möglich.)149

144 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 229145 vgl. ebd.146 ebd. S. 230147 vgl. ebd.148 ebd.149 vgl. ebd.

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II.2.1.14 Final Cut

In Deutschland ist es, anders als in den USA, "fraglich, ob (..) Änderungen (...) ohne

Einwilligung des Regisseurs vorgenommen werden dürfen", denn das

"Urheberpersönlichkeitsrecht (droit moral) am Werk bleibt"150 beim Regisseur, selbst wenn

das Bearbeitungsrecht übertragen wurde.

Da Produktionsfirmen allerdings das Recht auf Bearbeitung, gerade im Bereich von TV-

Auftragsproduktionen, dringend benötigen, sollten sie den Final Cut nicht dem Regisseur

überlassen.151

II.2.1.15 Completition Bond

Wenn die Produktionsfirma einen "Completion Bond" abgeschlossen hat oder

abschließen wird, muss sie den Regisseur vertraglich darauf hinweisen, da die

Versicherungsunternehmen auf ihr Recht bestehen werden, im Falle einer Überschreitung

des Budgets den Regisseur zu kündigen zu oder von der Arbeit freizustellen. Nicht zu

vergessen ist, dass in Deutschland das Kündigungsrecht sowohl beim Arbeitgeber wie

auch beim Arbeitnehmer liegt, so kann jeder kündigen.152

II.2.1.16 Schutz vor Entstellungen

Siehe II.1.1.10 - § 93 Gröbliche Einstellung

II.2.1.17 Presse-, Promotiontermine und Verschwiegenheit

Auch sollten die gleichen Klauseln wie in den vorigen Verträgen bestimmt werden.

II.2.1.18 Erkrankung

Wenn der Regisseur freiberuflich arbeitet, kann in dieser Klausel bestimmt werden, dass

er im Krankheitsfall eine verminderte Gage gezahlt bekommt.153

150 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 230ff151 vgl. ebd. S. 231152 vgl. Bundesgesetzbuch (BGB), § 620 Abs. 2153 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 232

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II.2.1.19 Nennung des Regisseurs

Hier gelten die gleichen vertraglichen Vereinbarungen wie unter II.1.1.8 - Nennung des

Autors.

Möchte die Produktionsfirma den Namen des Regisseurs auf alle Fälle nennen (auch

wenn dieser von seinem Recht auf Zurückziehung seines Namens Gebrauch machen

möchte), muss dies schriftlich vereinbart werden. Ebenso wenn eine der beiden

Vertragsparteien darauf besteht, den berühmten Satz "Ein Film von..." einzusetzen.154

II.2.1.20 Keine Verpflichtung zur Produktionen

Diese Klausel sollte immer in den Verträgen enthalten sein, auch wenn diese Pflicht

eigentlich gar nicht besteht und somit auch nicht ausgeschlossen werden müsste. Nur

wenn der Regisseur an den Gewinnen der Produktion beteiligt ist, kann es zur

gerichtlichen Anordnung kommen, dass die Produktionsfirma ihm einen Anteil

auszuzahlen hat, auch wenn es nicht zu einer Produktion kommt.155

II.2.1.21 Schlusssbestimmungen

Auch sollten die bekannten zwei Passus, Salvatorische Klausel und Schriftform, nicht

fehlen. Der Gerichtsstand kann nur vereinbart werden, wenn der Regisseur Kaufmann ist,

was aber in der Regel nicht zutrifft. Nach § 1 des Handelgesetzbuches ist ein "Kaufmann

im Sinne dieses Gesetzbuchs (...), wer ein Handelsgewerbe betreibt."156

154 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 232155 vgl. ebd.156 Handelsgesetzbuch (HGB), § 2

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 46

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Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

II.2.2 Darsteller/Comedians

II.2.2.1 Vertragsgegenstand157

● Arbeitstitel der Produktion

● Länge

● Art (TV-Show)

● u.U. Regisseur und Drehort(e)

II.2.2.2 Verpflichtung auf Rolle

Der Darsteller (bzw. der Comedian) muss sich verpflichten das Drehbuch gelesen zu

haben, die für ihn vorgesehene Rolle (mit genauer Bezeichnung) dem Drehbuch nach

umzusetzen und Änderungen oder Umgestaltungen an dem Drehbuch durch den

Regisseurs zu befolgen.158

II.2.2.3 Drehtage

Da die Anzahl der Drehtage die Berechnungsgrundlage des Honorars darstellt, sollte auch

die Option auf weitere (Nach-)Drehtage zum vereinbarten Honorar bestimmt werden, und

die Produktionsfirma sollte sich die Exklusivität des Darstellers für den angegeben

Drehzeitraum zusichern lassen. Auch sollte der Darsteller verpflichtet sein,

Folgebeschäftigungen in einem bestimmten Zeitraum nach der Produktion anzugeben.

Dies ist wichtig für eventuelle Nachdrehtage, auch wenn solche bei einer TV-Show mit

Studiopublikum eher unwahrscheinlich sind.

Folgende Passus sollten, nach Jacobshagen159 schriftlich bestimmt werden:

● Kostüm- und Stellproben

● Synchronaufnahmen/Nachvertonung

● Regelung für den Fall von Nachdrehtagen

157 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 234158 vgl. ebd.159 vgl. ebd. 235

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 47

Page 48: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

II.2.2.4 Vergütungen

Das Honorar sollte einmal als Tagesgage und einmal als Gesamthonorar aufgeführt

werden. Dazu kommt noch ein eventuelles Wiederholungshonorar (unterschiedlich von

Sender zu Sender). Auch muss der Zeitpunkt der Zahlungen spezifiziert werden.

Wochenend- und Überstundenzuschläge sind unüblich für Darsteller.160 Eine Beteiligung

an den Erlösen sollte ausgeschlossen werden (es sei denn, der Auftraggeber stimmt dem

zu. Meiner Meinung nach eher nicht zu erwarten).

II.2.2.5 Ausfallversicherung

Hier gelten die gleichen Punkte wie unter II.2.1.13 - Ausfallversicherung, jedoch verlangen

einige Versicherungen noch zusätzlich Verpflichtungen von den Darstellern, wie z.B. "sich

keinen Gefahren aussetzen (zu) dürfen. Sie müssen z.B. bei Stunts gedoubelt werden."161

II.2.2.6 Veränderung des Aussehens

Unter dieser Vertragsklausel werden z.B. folgende Dinge während der Dreharbeiten

geregelt, um die Rollenkontinuität oder die Dreharbeiten nicht zu gefährden162:

● Verbot, das Aussehen zu ändern (Frisur, Tattoos, etc)

● Verbot von Sportarten, die zu Verletzungen führen können (also eigentlich alle)

Natürlich spielt die Rollenkontinuität bei einer einmaligen, an einem Tag aufgezeichneten

TV-Show keine allzu große Rolle, aber auch in diesem Fall ist es für die Produktionsfirma

erstrebenswert, dass der Comedian nach einer Drehpause sich nicht ein Tattoo auf die

Stirn machen lässt oder die Haarfarbe ändert.

II.2.2.7 Spesen, Reise- und Hotelkosten

Hier sollten die Hotel- und Anreiseklassen- und kosten geregelt werden, wie auch die

Regelung, ob ein Star auf Sonderleistungen wie einen eigenen Fahrer oder bestimmte

160 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 236161 Filmfibel, Eine Versicherung für alle Fälle162 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 237

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 48

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Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

Maskenbildner bestehen darf.163

II.2.2.8 Rechteübertragung

Auch mit den Darstellern muss die Rechteübertragung geregelt werden. Besonderes zu

beachten ist, nach Jacobshagen, der Wunsch oder die Forderung vieler Schauspieler,

"dass Synchronarbeiten in deutscher Sprache nur von ihnen selbst durchgeführt werden

dürfen."164 Produktionsfirmen sollten diesen Passus dahin gehend ändern, dass dies nur

gilt, wenn der Schauspieler auch zur Verfügung steht.

Der Bundesgerichtshof entschied 1958, dass ein Schauspieler die Aufführung einer

Produktion verbieten darf, wenn er von einer anderen Person synchronisiert wird (in

seiner Muttersprache).165

Da ein Schauspieler nur Leistungsschutz-, aber keine Urheberschutzrechte besitztn,

zweifelt Jacobshagen an ob diese Entscheidung auch heute noch Bestand hätte.166

Ich bin mir nicht im Klaren darüber, wie es sich im Fall der TV-Show mit den zwei auf

spontane Zurufe des Publikums reagierenden Comedians verhält. Zwar sind Komiker und

Kabarettisten "nur" ausübende Künstler167 u n d besitzen deshalb nur ein

Leistungsschutzrecht, aber laut BGH können "spontane Moderationen, besonders

geistreiche Einfälle und ihre Darbietung im Einzelfall einen Werkcharakter erfahren." 168

Der Anwalt Dr. Rutger von der Horst ist ähnlicher Meinung:

"Grundsätzlich trifft der Filmregisseur die für die künstlerische Umsetzung maßgeblichen

Entscheidungen. Das wird in starkem Maße für Darsteller gelten, wenn sie vom Regisseur

"streng geführt" werden, nicht hingegen, wenn sie eigene Vorstellungen hinsichtlich des

Charakters und der Handlung der von ihnen dargestellten Filmfigur und/oder des

filmischen Geschehens einbringen."169

Es ist bei TV-Shows natürlich sehr viel seltener der Fall, dass in der Drehsprache

synchronisiert wird (mir zumindest ist kein Fall bekannt), aber dennoch sollte nicht

vergessen werden, dass die Comedians eventuell Urherberrechtschutz, an Stelle von

163 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 237164 ebd. S. 238165 vgl. ebd. S. 172166 vgl. ebd.167 vgl. Enquete-Kommission Kultur, Rechtliche Rahmenbedingungen der Kultur in D., S. 29168 Michel, Ulrich, Viel Geld für nix?, S. 2169 Von der Horst, Rutger, Urheberecht im Film

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 49

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Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

Leistungsrechtschutz genießen.

II.2.2.9 Urlaub, Krankheit, Arbeitszeit170

● Urlaub nur nach Abstimmung

● Attest eines Arztes bei Ausfall wegen Krankheit

● Sofortige Meldung bei Ausfall wegen Krankheit

● Ständige telefonische Erreichbarkeit während der Dreharbeiten

● Arbeitszeit

Wenn die Beschäftigungsdauer des Comedian sich nur auf ein bis zwei Drehtage

beschränkt, ist die Urlaubsregelung natürlich von geringerer Bedeutung als wenn er

bereits einige Wochen vor Drehbeginn in die Produktion involviert wird. Dennoch muss die

Urlaubsfrage geklärt werden.

II.2.2.10 Schlussbestimmungen

Auch hier wieder die Salvatorische Klausel und die Schriftform. Gerichtsstand kann mit

natürlichen Personen nicht geschlossen werden.

Eventuell kann der Gerichtsstand mit der Agentur des Comedian vereinbart werden.

Soweit ich aber informiert bin, haben diese nur vermittelnde Aufgaben und keine

Abschlussvollmacht.

170 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 238

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 50

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Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

II.2.3 Filmcrew

II.2.3.1 Filmprojekt171

● Titel

● Produktionsnummer

● Regisseur

● Unmittelbarer Vorgesetzter

II.2.3.2 Art und Dauer der Mitwirkungspflicht

Neben der Dauer des Angestelltenverhältnisses sollte noch die "exklusive Mitwirkung an

diesem Projekt" und die Mitteilungspflicht für nach Ende der Dreharbeiten anstehende

neue Produktionen (innerhalb eines zu spezifizierenden Zeitraumes) bestimmt werden.172

II.2.3.3 Vergütungen

Hier sollte vereinbart werden, wie abgerechnet wird (wöchentlich oder monatlich) und was

passiert, wenn keine Lohnsteuerkarte abgegeben wird. Letzteres ist nach Jacobshagen

wichtig für die Produktionsfirma, um sich vor endlosem Abrechnungsärger zu schützen

(wie auch bei anderen Angestelltenverträgen).173

II.2.3.4 Verschiebung der Produktion/Bindung an den Produktionsauftrag

Neben der Zulässigkeit von Produktionsverschiebungen sollte vereinbart werden, dass

der Vertrag beendet werden kann, wenn die Produktionsfirma den Produktionsauftrag

verliert (z.B. weil der Auftraggeber ihn anderweitig vergibt).174

II.2.3.5 Spesen

Auch bei den Crew-Verträgen sollten Spesen, Reise- und Hotelkosten geregelt werden175

171 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 240172 vgl. ebd.173 vgl. ebd.174 vgl. ebd.175 vgl. ebd.

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 51

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Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

II.2.3.6 Arbeitszeit und Überstunden176

● Arbeitszeit und -stunden

● Vergütungsregelung für Überstunden und Nachtdrehs sowie Feiertage (oftmals gar

nicht)

● Urlaubsabgeltung nur nach Absprache oder Anweisung der Produktionsfirma

II.2.3.7 Unverzügliche Krankmeldung

Unverzüglich Meldung im Krankheitsfall und Nachweis durch ein ärztliches Attest.177

II.2.3.8 Eingebrachte Gegenstände

Die Filmproduktion haftet nur für Gegenstände des Crew-Mitglieds, wenn diese

Gegenstände auf Anforderung der Filmproduktion eingebracht wurden.178

II.2.3.9 Verrechnungsgeld

Alle Ausgaben, die durch das Crew-Mitglied mit Verrechnungsgeld (V-Geld) der

Produktionsfirma getätigt werden, "um z.B. Requisiten oder Kostüme einkaufen zu

können,"179 etc., sind am Ende der Produktion abzurechnen.

Zudem sollte bestimmt werden, ab welcher Höhe der Ausgaben die Erlaubnis eines

Vorgesetzten einzuholen ist, und dass ein Teil des Nettohonorars einbehalten werden

darf, bevor das V-Geld nicht korrekt abgerechnet ist.180

II.2.3.10 Trennung von Werbung und Programm

Auch in diesem Vertrag sollte die Trennungsverpflichtung bestimmt werden.

II.2.3.11 Rechteübertragung

Auch hier müssen alle Rechte an die Filmproduktion übergehen, die diese an den

Auftraggeber abzutreten hat (siehe vorangegangene Verträge).

176 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 240177 vgl. ebd. S. 241178 vgl. ebd.179 Jansen, Jürgen, Zwischen einem Buchhalter und einem Filmgeschäftsführer liegen Welten180 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 241

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 52

Page 53: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

II.2.3.12 Verschwiegenheit

Auch diesen Punkt habe ich schon mehrmals erläutert.

II.2.3.13 Beachtung der technischen Regeln

Nach Jacobshagen wird "bei technischen Berufen (...) oft ergänzt, dass die Regeln der

Sicherheit und Technik zu beachten sind."181

II.2.3.14 Fotoverbot

Auch ein Fotoverbot kann bestimmt werden. Man sollte aber nicht jede Kleinigkeit

verbieten, um das Betriebsklima nicht unnötig zu verschlechtern.182

II.2.3.15 Kündigung/Freistellung

Ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis kann nur gekündigt werden, wenn dies im Vertrag

vereinbart wurde.

Jacobshagen hält Kündigungen am Set nicht für eine gute Maßnahme, es sollte lieber die

Möglichkeit einer gegenseitigen Auflösung bestimmt werden und die Möglichkeit, "dass

das Teammitglied von seinen Aufgaben frei gestellt werden kann."183

II.2.3.16 Nennung

Siehe hierzu II.1.1.8 - Nennung des Autors

II.2.3.17 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit sollte festgelegt werden, oder es sollte bestimmt werden, dass diese von

der Produktionsleitung vorgegeben wird.

II.2.3.18 Schlussbestimmungen

Hier sollten wieder die Schriftform und die Salvatorische Klausel vereinbart werden.

181 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 241182 vgl. ebd.183 vgl. ebd. S. 242

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 53

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Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

II.2.4 Besonderheiten für einige Berufe

II.2.4.1 Kamera

"Der für die Bildgestaltung verantwortliche Kameramann"184 ist Miturheber, und somit

muss die Produktionsfirma sich auch von ihm alle erforderlichen Rechte übertragen

lassen. Zudem wollen einige Kameraleute eine "pay-or-play"-Klausel185 in den Vertrag mit

aufgenommen haben.

Mit dem Honorar werden, wenn nicht anders vereinbart, üblicherweise folgende Aufgaben

abgegolten:186

● Produktionsvorbereitung

● Auflösung/Motivbesichtigung

● Farbbestimmung

● eventuell Farbkorrektur in der Nachbearbeitung

Wenn die Filmproduktion auch für den Kameramann (oder die Kameramänner) eine

Ausfallversicherung abschließen möchte/muss, müssen auch die unter II.2.1.13 -

Ausfallversicherung bereits aufgeführten Punkte berücksichtigt werden.

II.2.4.2 Kamera-Assistent

Im Honorar sind/sollten die gleichen Aufgaben eingeschlossen sein wie im Vertrag mit

dem Kameramann. Wenn der Kameramann nur mit einem bestimmten Assistenten

zusammenarbeiten will, sollte zudem der Passus aufgenommen werden, dass der Vertrag

des Assistenten abhängig ist vom Zustandekommen des Vertrages mit dem

Kameramann.187

184 Bundesverband Kamera, Bildgestaltung als eigenschöpferische Leistung185 vgl. II.2.1.3 - Dauer186 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 244187 vgl. ebd.

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 54

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Copyright & Other Legal Issues II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten

II.2.4.3 Produktionsleiter

Im Vertrag des Produktionsleiters ist grundsätzlich eine bestimmte Vor- und

Nachbereitungszeit zu vereinbaren.188

II.2.4.4 Aufnahmeleiter

Auch mit dem Aufnahmeleiter sollte eine Vor- und Nachbereitungszeit vereinbart werden.

Bei einigen Produktionen werden die Aufgaben auch aufgeteilt, dann übernimmt z.B. der

2. Aufnahmeleiter die Nachbearbeitung.189

II.2.4.5 Szenen- und Kostümbildner

Auch wenn einige Szenen- und Kostümbildner freiberuflich tätig sind, sind sie, nach

Jacobshagen, sozialversicherungspflichtige Angestellte. Ausnahmen bestätigen aber auch

hier die Regel. So sind Szenen- und Kostümbildner, die in der KSK oder privat

krankenversichert sind oder eine "befreiende Lebensversicherung" besitzen, von der

Rentenversicherung befreit.190

188 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 244189 vgl. ebd.190 vgl. ebd. S. 244ff

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 55

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Copyright & Other Legal Issues III Sonstige Dinge die organisiert werden müssen

III Sonstige Dinge, die organisiert werden müssen

Natürlich sind noch diverse weitere Dinge zu organisieren wie die Studiokulisse, das

Catering etc.. Vieles davon ist in der Kostenkalkulation am Ende dieser Arbeit enthalten.

Es gibt aber auch noch einige Punkte zu beachten, die sich nicht in der Kostenkalkulation

wieder finden, hier aber der Übersichtlichkeit halber aufgelistet werden oder mehr

generelle Überlegungen betreffen.

III.1 Die Produktionsfirma betreffend

● Zusammenstellung des Teams

● Technik mieten (Kameras, Studiotechnik, Ton, Schnittplätze, etc.)

● Versicherungen abschließen

● Bühnenarchitekten/-bildner beauftragen

● Verträge mit Drittanbietern abschließen (Publikum, Studiotechnik, etc.)

● FSK-Einstufung

● Filmförderung beantragen (bei der TV-Show wahrscheinlich eher schwierig)

Bei einzelnen Aufgaben ist es üblicherweise/häufiger der Fall, Drittanbieter zu

beauftragen. So kann z.B. das Publikum von einer Agentur organisiert werden, so dass

die Produktionsfirma sich nicht darum kümmern muss, das Studio zu füllen.

Um folgende Punkte sollte/muss sich die Publikumsagentur kümmern:

● Es ist darauf zu achten, dass die Zuschauer keine Kleidung tragen auf der Motive

zu sehen sind, die gegen geltende Gesetzte oder Anordnungen des Auftraggebers

verstoßen.

● Überprüfung des Publikums auf verbotene Gegenstände (Waffen, Fotokameras,

etc.).

● Einverständniserklärung des Publikums, gefilmt werden zu dürfen (gängige Praxis

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 56

Page 57: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues III Sonstige Dinge die organisiert werden müssen

bei TV-Shows ist es, dass vor Beginn der Aufzeichnung alle, die nicht gefilmt

werden wollen, gebeten werden, das Studio zu verlassen.)

● Überprüfung dass keine Kinder/Jugendliche unterhalb von 16 Jahren ins Studio

eingelassen werden.

● "Warm-Upper" stellen.

Wichtig ist auch, bei allen Rechten, die sich die Produktionsfirma von Beteiligten an der

Produktion übertragen lässt, darauf zu achten, für welchen Zeitraum dies geschieht. Das

ist insbesondere wichtig, wenn diese Rechte weiter übertragen werden, z.B. an den

Auftraggeber. Wenn der z.B. die Produktion an einen ausländischen TV-Sender

lizenzieren möchte, muss darauf geachtet werden, dass diese Lizenzdauer nicht die

Dauer der Lizenz an z.B. den Nutzungsrechten der Komposition überschreitet.

Für den Fall, dass Rechte nicht zeitlich und/oder räumlich unbegrenzt übertragen werden,

ist es sinnvoll, in den jeweiligen Verträgen eine "unwiderrufliche Option für die später

gegebenenfalls erforderlich werdende Verlängerung seiner Lizenz vereinbaren und die

dann zu leistenden Lizenzgebühr bereits verbindlich"191 festzuhalten.

Für die Produktionsfirma lohnt es sich zudem Mitglied in folgenden Verwertungs-

gesellschaften zu sein:

● VFF (Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH)

● Bundesverband deutscher Fernsehproduzenten e.V.

● AGICOA (wenn die Produktion auch im europäischen Ausland verwertet werden

soll)

Dazu sollte nicht vergessen werden, dass bei auftretenden Problemen oder

Ungewissheiten Rücksprache mit dem Sender zu halten ist, und dass Termine vereinbart

werden sollten, an denen der aktuelle Produktionsfortschritt kontrolliert wird, um nicht mit

dem Zeitplan in Verzug zu geraten.

191 Brehm, Wolfgang, Filmrecht - Handbuch für die Praxis, S. 48

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 57

Page 58: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues III Sonstige Dinge die organisiert werden müssen

III.2 Die Comedians betreffend

Eventuelle Eigenheiten der Comedians (z.B. sich nur von einem bestimmten Friseur die

Haare schneiden lassen etc.), gelten auch für Kameramänner, Regisseure usw., die nur

mit bestimmten Assistenten zusammenarbeiten wollen; diese Eigenheiten sind zu

bedenken und im Voraus abzuklären.

Die Comedians sollten daran erinnert werden, während ihres Auftritts keine

Schleichwerbung zu machen und keine Personen zu beleidigen.

Falls die Comedians während ihrer Darbietung ein urheberrechtlich geschütztes Lied

wiedergeben, ist nach der Aufzeichnung zu klären, inwieweit dies der GEMA gemeldet

werden muss, oder ob es noch als Parodie anzusehen ist (was wahrscheinlich der Fall

sein dürfte).

In dem Vertrag fehlt noch die Regelung, ob die Kostüme von der Produktionsfirma

gestellt werden oder ob die Comedians ihre eigenen Kostüme mitbringen.

III.3 Den Autor/das Drehbuch betreffend

Auch wenn in den vorigen Verträgen von Urheberrechten des Autors gesprochen wird, ist

zu bedenken, dass ein Show-Konzept nicht zu schützen ist. Dennoch kann der Autor

Urheberrechtschutz genießen; auch wenn er den Comedians keine Dialoge schreibt (sie

agieren spontan), kann er z.B. eine Rahmenhandlung/-geschichte verfassen, eine Art

Handlungskorsett, in welchem die Handlung der Show spielt, und wo die spontanen

Anweisungen der Zuschauer nur Teil der Handlung sind. Ich meine damit, als Beispiel,

dass die Comedians eine schauspielerische Darbietung vollbringen, und nur an

bestimmten, im Drehbuch vorgesehenen Punkten eine Interaktion mit den Zuschauern

stattfindet. In diesem Fall hat der Autor zuvor eine Art Drehbuch ausgearbeitet, und es

besteht hierauf Urheberrechtschutz.

Auch sollte daran gedacht werden, sich den Titel der Show schützen zu lassen. Dazu

bieten sich zwei Wege an, zum einen durch schalten einer Titelschutzanzeige in der

Zeitschrift "Blickpunkt:Film",192 oder in dem man den Titel registrieren lässt (bei der SPIO,

Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.193). Wenn eine Merchandisingauswertung

geplant ist, lohnt es sich, eine Anmeldung "beim Deutschen Patent- und Markenamt

192 Mediabiz.de, Blickpunkt:Film193 SPIO, Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 58

Page 59: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues IV Die musikalische Untermalung der Produktion

eintragen zu lassen."194

194 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 186

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 59

Page 60: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues IV Die musikalische Untermalung der Produktion

IV Die musikalische Untermalung der Produktion

Für die Produktion wird ein Komponist beauftragt, eine Melodie/Komposition zu erstellen,

die sowohl als Titel- und Abspannmelodie, als auch vor und nach eventuellen Werbe- oder

anderweitigen Unterbrechungen (z.B. während das Studiopublikum applaudiert)

eingespielt wird. Dafür sind vom Auftraggeber vorgegebene Längen zu berücksichtigen.

Um der Show eine eigene Wiedererkennungsmelodie zu geben, wird die Komposition

exklusiv für diese Produktion erstellt, und die Produktionsfirma erwirbt alle

Nutzungsrechte.

Auf eine Live-Band im Studio wird verzichtet, eine Interaktion zwischen den Comedians

und den Musikern (wie z.B. bei der Harald Schmidt Show) ist nicht vorgesehen.

Zwar tauchen die wichtigen Punkte in Hinsicht auf die Komposition bereits im

Komponistenvertrag auf, dennoch hier noch einmal eine kurze Auflistung:

● Einräumung der urheberechtlichen Nutzungsrechte an der Komposition, der

Aufnahme und die Leistungsschutzrechte der beteiligten Musiker

● Übertragung des Eigentums des Aufnahmematerials

● Klärung der Rechte an den verwendeten musikalischen Werken

Zwar erfolgt die Abrechnung mit der GEMA direkt mit dem TV-Sender (die

Produktionsfirma muss lediglich dem Sender die verwendeten Werke mitteilen), aber da

dies nur für eine rein deutsche Auswertung im Fernsehen so einfach funktioniert , und für

jegliche weitergehende Auswertung (im Ausland, auf Messen, etc.) die Rechte gesondert

eingeholt müssen, sei dies hier dennoch angeführt.

Zudem darf nicht vergessen werden, auch von allen Musikern, Sängern und eventuellen

Textdichtern und Tonträgerherstellern die Rechte einzuholen.

Die meisten Komponisten stehen bei einem Musikverlag unter Vertrag, der auch die

Verhandlungen führt und die Nutzungsrechte hält.

Die Musik wird als Dolby-Ton abgemischt. Die entsprechende Lizenz ist zu erwerben.

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 60

Page 61: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues V Kostenkalkulation

V Kostenkalkulation

In der folgenden Kostenkalkulation sind die Versicherungsprämien nicht mit eingerechnet,

da die Versicherungsunternehmen nur bei konkreten Anfragen Auskünfte geben. Auch die

GEMA-Gebühr ist nicht eingerechnet, da sie sich prozentual aus den Einnahmen der

Fernsehveranstalter zusammensetzt.195

Eventuelle Bereitstellungen des TV-Senders fanden keine Berücksichtigung.

Alle folgenden Preisangaben verstehen sich in Euro und sind bloß grob überschlagen.

V.1 Herstellungskosten (netto)

V.1.1 Vorkosten

Summe gesamt

Recherche 1.200,00

Fahrtkosten (Pkw, Bahn, Flug, Taxi) 500,00

Verpflegung/Hotel 600,00

Transportkosten (z.B. Kurier) 200,00

Material (z.B. Kam. für Testaufnahmen) 250,00

Casting (Comedians) 500,00

Sonstiges (alles was noch fehlt) 1.400,00

Gesamtsumme Vorkosten 4.650,00

V.1.2 Nutzungsrechte

Summe gesamt

Konzept/Exposé/Treatment/Drehbuch mit Autorenhonorar abgegolten

Archivrechte Bereitstellung Auftraggeber

Musikrechte/Komposition mit Komponistenhonorar abgegolten

Gema 0,96 % Der Einnahmen (des Senders) bei einem Musikanteil von ca. 10-15%196

Summe Nutzungsrechte --,--

195 vgl. GEMA, Vergütungssätze, S. 1196 vgl. ebd.

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 61

Page 62: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues V Kostenkalkulation

V.1.3 Gagen, Honorare

Einzelpreis Faktor Menge Einheit Summe gesamt

PRODUKTION

Produktionsleiter3 365,00 1 20 Tage 7.300,00

Produktionsassistent3 260,00 1 20 Tage 5.200,00

Filmgeschäftsführung3 235,00 1 20 Tage 4.700,00

1. Aufnahmeleiter3 250,00 1 7 Tage 1.750,00

2. Aufnahmeleiter3 200,00 1 7 Tage 1.400,00

Autor (pauschal)10 15.000,00 1 15.000,00

Komponist (pauschal, inkl. Einspielung)2 6.000,00 1 6.000,00

Produktionsfahrer3 140,00 2 10 Tage 2.800,00

Rechtsberatung 2.000,00 1 2.000,00

REGIE

Regisseur4 550,00 1 5 Tage 2.750,00

Regieassistent3 275,00 1 5 Tage 1.375,00

Continuity3 200,00 1 3 Tage 600,00

Bildmischer1 425,00 1 2 Tage 850,00

TECHNIK

Technischer Leiter1 475,00 1 5 Tage 2.375,00

Meßtechniker1 425,00 1 2 Tage 850,00

Sicherheitsbeauftragter1 350,00 1 2 Tage 700,00

Studiotechniker 350,00 2 5 Tage 3.500,00

MAZ-Techniker1 350,00 1 2 Tage 700,00

Bildtechniker1 350,00 1 2 Tage 700,00

KAMERA

Kameramann (DOP)1 425,00 1 3 Tage 1.275,00

Assistent (DOP)1 350,00 1 3 Tage 1.050,00

Kameraleute1 425,00 4 2 Tage 3.400,00

Kabelhilfen1 200,00 4 2 Tage 1.600,00

TON

Tonmeister1 425,00 1 3 Tage 1.275,00

Ton-Techiker1 350,00 1 4 Tage 1.400,00

LICHT

Oberbeleuchter1 400,00 1 4 Tage 1.600,00

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Page 63: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues V Kostenkalkulation

Beleuchter1 325,00 2 4 Tage 2.600,00

BÜHNE

Szenenbild3 320,00 1 4 Tage 1.280,00

Bühnenhandwerker1 325,00 2 6 Tage 3.900,00

Bühnenhilfen1 200,00 2 6 Tage 2.400,00

MASKE/KOSTÜM

Kostümbildner3 300,00 1 3 Tage 900,00

Maskenbildner/Friseur3 260,00 2 3 Tage 1.560,00

REQUISITE/AUSSTATTUNG/GARDROBE

Requisite3 220,00 1 5 Tage 1.100,00

Requisitenhilfe3 200,00 2 5 Tage 2.000,00

Garderobe3 210,00 1 3 Tage 630,00

SONSTIGE MITARBEITER

Fotograf3 171,00 1 2 Tage 342,00

Hilfskräfte1 225,00 3 1 Tage 675,00

Putzfrauen1 200,00 2 2 Tage 800,00

Security8 170,00 3 3 Tage 1.530,00

Cateringteam 365,00 1 5 Tage 1.825,00

Publikumsagentur 2.100,00 1 1 Tage 2.100,00

DARSTELLER

Comedian 800,00 2 5 Tage 8.000,00

SCHNITT/POSTPRODUCTION

Schnittmeister (Cutter)2 380,00 1 4 Tage 1.520,00

Assistent3 175,00 1 4 Tage 700,00

Farbkorrektur/Postpro5 380,00 1 2 Tage 760,00

Tonschnitt3 310,00 1 3 Tage 930,00

Grafiker (Titel, Bauchbinden, etc.) 250,00 1 2 Tage 500,00

Gesamtsumme Gagen/Honorare 108.202,00

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 63

Page 64: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues V Kostenkalkulation

V.1.4 Studio

Einzelpreis Faktor Menge Einheit Summe gesamt

Studio (vollklimatisiert, inkl. Licht)1 1500,00 1 8 Tage 12.000,00

Produktionsbüro (inkl. Reinigung)1 55,00 1 8 Tage 440,00

Gaderobe (inkl. Reinigung)1 55,00 2 3 Tage 165,00

Maske (inkl. Reinigung)1 55,00 1 3 Tage 165,00

Gesamtsumme Studio 12.770,00

V.1.5 Ausstattung

Einzelpreis Faktor Menge Einheit Summe gesamt

Bestuhlung (pro Einheit)1 5,00 100 3 Tage 1.500,00

Tribüne (für Bestuhlung)1 25,00 12 3 Tage 900,00

Requisiten 500,00 500,00

Kostüme 500,00 500,00

Maske (Verbrauchsmaterial) 250,00 250,00

Materialien (Bühne, Deko, etc) 5.000,00 5.000,00

Gesamtsumme Ausstattung 8.650,00

V.1.6 Studiotechnik

Einzelpreis Faktor Menge Einheit Summe gesamt

Bildregie (inkl. 8 Kameras)1 3900,00 1 4 Tage 15.600,00

Digital Betacam1 725,00 3 3 Tage 6.525,00

Betacam SP1 350,00 6 3 Tage 6.300,00

Tonmischpult1 1050,00 1 3 Tage 3.150,00

Drahtloses Mirkofon1 125,00 5 4 Tage 2.500,00

Beleuchtungstechnik1 1500,00 1 5 Tage 7.500,00

Fotokamera (inkl. Optik)6 120,00 1 2 Tage 240,00

Verbrauchsmaterialien (Bänder, etc.) 500,00 500,00

Gesamtsumme Studiotechnik 4.2315,00

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 64

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Copyright & Other Legal Issues V Kostenkalkulation

V.1.7 Schnitt, Synchronisation, Mischung, Nachbearbeitung

Einzelpreis Faktor Menge Einheit Summe gesamt

Schnittstudio2 380,00 1 4 Tage 1520,00

Studio, Grafik & Postproduktion2 380,00 1 3 Tage 1140,00

Tonschnitt/Mastering7 320,00 1 3 Tage 960,00

Dolby-Lizenz9 275,00 1 1 275,00

Verbrauchsmaterial 350,00

Gesamtsumme Schnitt/Mischung/ Nachbearbeitung 4245,00

V.1.8 Versicherungen

Nicht mit in die Kalkulation eingerechnet (siehe V Kostenkalkulation).

Netto

Haftpflichtversicherung

Produktionsausfallversicherung

Sachausfallversicherung

Geräteversicherung (Equipment)

Feuerversicherung

Requisitenversicherung

Negativversicherung

Completion Bond11 ca. 7% des Gesamtbudgets

Errors & Omission (E&O)

Diebstahlversicherung (Produktionskasse/V-Geld)

Summe Nutzungsrechte --,--

V.1.9 Reise-, Beförderungs- und Transportkosten

Netto

Fahrtkosten (Kilometergeld, Flug-, und Bahnkosten, Taxi) 750,00

Verpflegung/Hotel 1.100,00

Transportkosten (z.B. Kurier) 350,00

Summe Reise-, Beförderungs- und Transportkosten 2.200,00

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 65

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Copyright & Other Legal Issues V Kostenkalkulation

V.1.10 Gesamtsumme Herstellungskosten (netto)

183.032,00

V.2 Handlungskosten

Die Handlungskosten umfassen laufende Kosten wie z.B. die nachfolgend aufgelisteten:

● Büromaterial

● Telefon (auch Mobil)/Fax/Internet

● Verbrauchsmaterial (Kopien, Vervielfältigungen, Korrespodenz)

● Buchführung

● Feste Angestellte (Produzent, Sekretär, Redakteure, etc.)

Diese Kosten werden pauschal ausgerechnet, "TV-Sender gewähren etwa 6 bis 7% der

Herstellungskosten". Für diese Kostenkalkulation wird von 6% ausgegangen.

Handlungskosten: 10.981,92

V.3 Gewinn

Die TV-Sender gewähren im Normalfall 6 bis 7,5% Gewinn. Berechnet wird der Gewinn

aus der Summe der Herstellungs- und Handlungskosten.197

Gewinn: 17.243,31

197 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 94

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Copyright & Other Legal Issues V Kostenkalkulation

V.4 Gesamtkosten (brutto)

Die Rechnung ergibt sich wie folgend:198

Betrag

I Netto-Herstellungskosten 183.032,00

II Handlungskosten (6%) von I 12.812,24

III Zwischensumme 194.013,92

IV Gewinn 7,50% von III 14.551,04

V Zwischensumme 208.564,96

VI Netto-Herstellungskosten 208.564,96

VII 7% MwSt 14.599,54

VIII Brutto-Kosten 223.164,50

1 Preisliste ARRI Group199

2 Preisliste Giesing Team200

3 Gagentabelle für Film- und Fernsehschaffende201 2005-20064 Keine genauen Zahlen gefunden, daher doppeltes Gehalt des Regie-Assistenten5 Keine genauen Zahlen gefunden, daher gleiche Berechnung wie beim Cutter6 Preisliste Probis Media Solutions202

7 Preisliste Speedgroup.de203

8 Preisliste Congress Centrum Mainz204

9 Schätzwert aus Internetforum205

10 Nach Jacobshagen beträgt die durchschnittliche Vergütung bei 500 €/Minute206, da

es sich bei dem Wert aber um eine Spielfilmproduktion handelt, habe ich das

Honorar um 50% gekürzt (weniger Aufwand für eine TV-Show).11 Schätzung Schmidtner Finanzdienstleistungen207

198 vgl. Hilmer, Andreas, Kostenzusammenstellung199 vgl. ARRI Group, ARRI Studio 2, S. 4ff200 vgl. Giesing Team, Preisliste 2006, S. 5ff201 vgl. connex.av/Verdi, Gagentabelle für Film- und Fernsehschaffende 2005-2006, S. 1202 vgl. Probis Media Solutions, Rent203 vgl. Speedgroup. Preise und Rabatte204 vgl. Congress Centrum Mainz, Preisliste, S. 6205 vgl. Mediengestalter.info, Kinowerbung - wer weiß was drüber206 vgl. Jacobshagen, Patrick, Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 62ff207 vgl. Schmidtner Finanzdienstleistungen, Glossar: Completion Bond

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Page 68: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis

ARRI Group - ARRI Studio 2 - Online-Quelle:

http://www.arri.com/sub/de/services/studios/downloads/Studio_2.pdf - zuletzt besucht am: 08. August 2006

Brehm, Wolfgang - Filmrecht - Handbuch für die Praxis - Bleicher Verlag, 2001

Bundesverband Kamera - Bildgestaltung als eigenschöpferische Leistung - Online-Quelle:

http://www.bvkamera.org/bvkamera/urheber.php - zuletzt besucht am: 04. Augsut 2006

Congress Centrum Mainz - Preisliste - Online-Quelle: http://www.ccmainz.de/cms/fileadmin/down-

loads/rgh_schloss_technikpreise.pdf - zuletzt besucht am: 09. August 2006

connex.av/Verdi - Gagentabelle für Film- und Fernsehschaffende 2005-2006 - Online-Quel-

le: http://www.connexx-av.de/upload/m43d100a764570_verweis4.pdf - zuletzt besucht am: 08. August 2006

Enquete-Kommission Kultur in Deutschland - Rechtliche Rahmenbedingungen der

Kultur in Deutschland - Online-Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/gremien/kommissionen/archi-

v15/kultur_deutsch/bericht/materialband/11matband/mat_15-049.pdf - zuletzt besucht am: 04. August 2006

Filmfibel - Auf den Namen kommt es an - Online-Quelle: http://www.filmfibel.de/_temp/web/autor/fal-

la12.html - zuletzt besucht am: 04. August 2006

Filmfibel - Eine Versicherung für alle Fälle - Online-Quelle: http://www.filmfibel.de/_temp/web/produ-

zent/fallp15.html - zuletzt besucht am: 04. August 2006

GEMA - Vergütungssätze S-VR/Fs-Pr - Online-Quelle: http://www.gema.de/cgi-bin/mediadownload?

dir=de%2fdir_rundf&file=s_vr_fs_pr_tarif.pdf - zuletzt besucht am: 09. August 2006

Giesing Team - Preisliste 2006 - Online-Quelle: http://www.giesing-team.de/preisliste.pdf - zuletzt be-

sucht am: 08. August 2006

Hilmer, Andreas - Kostenzusammenstellung Handout der SAE Hamburg (Anhang)

Hochschule der Medien Stuttgart - AV-Kalkulation - Wendling: Prüfungsantworten - Onli-

ne-Quelle: http://www.hdm-stuttgart.de/~sb060/mw4/AVKalkulation_Pruefungsantworten.doc - zuletzt besucht

am: 08. August 2004

Hohenegg, Christoph, - Multimedia-Produktionsverträge - Online-Quelle: http://www.forum-

muc.de/knowhow/download/filec9c9.pdf - zuletzt besucht am: 04. August 2006

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 68

Page 69: Filmrecht - Copyright & Other Legal Issues

Copyright & Other Legal Issues Literaturverzeichnis

Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft - PPV Medien, Bergkirchen

2003

Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft - PPV Medien, Bergkirchen

2003

Jansen, Jürgen - Zwischen einem Buchhalter und einem Filmgeschäftsführer liegen

Welten - Online-Quelle: http://www.aim-mia.de/article.php?sid=308 - zuletzt besucht am: 04. August 2006

MDR - Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen - Online-Quelle: http://ww-

w.schultz-online.de/public_download.php?file=/Produktionsvertrag%20MDR.pdf - zuletzt besucht am: 04. Au-

gust 2006

Mediabiz.de - Blickpunkt:Film - Online-Quelle: http://www.mediabiz.de/ - zuletzt besucht am: 11. August

2006

Mediengestalter.info - Kinowerbung - wer weiß was drüber - Online-Quelle: http://www.medien-

gestalter.info/forum/26/kinowerbung-wer-weiss-was-drueber-26928-1.html - zuletzt besucht am: 09. August

2006

Michel, Ulrich - Viel Geld für nix? - Online-Quelle: http://medianet-bb.de/fileadmin/user_upload/media-

net/focusgroup_themen/031100_UMI-Fernsehshow_Michel.pdf - zuletzt besucht am: 04. August 2006

Peters, Butz - Fernseh- und Filmproduktion. Rechtshandbuch - Nomos, Baden-Baden

2003

Probis Media Solutions - Rent - Online-Quelle: http://www.probis.de/index.php?id=4 - zuletzt besucht

am: 09. August 2006

Schmidtner Finanzdienstleistungen - Glossar: Completion Bond - Online-Quelle: http://ww-

w.schmidtner-gmbh.de/wissen5.html - zuletzt besucht am: 09. August 2006

Speedgroup - Preise und Rabatte - Online-Quelle: http://www.speedgroup.de/tonstudio_leipzig_prei-

se/tonstudio_leipzig_preise.html?*session*id*key*=*session*id*val* - zuletzt besucht am: 09. August 2006

Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. - SPIO - Online-Quelle: http://www.spio.de/ - zuletzt

besucht am: 11. August 2006

Von der Horst, Rutger - Urheberecht im Film - Online-Quelle: http://www.virtuelle-

kanzlei.com/200104.htm - zuletzt besucht am: 04. August 2006

Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006 69

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