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Peter Schoenen Fit in WiSo 2 Prüfungstrainer Abschlussprüfung Programmierte Übungsaufgaben und erläuterte Lösungen für kaufmännische Ausbildungsberufe Aufgabenteil Bestell-Nr. 784 U-Form Verlag · Hermann Ullrich (GmbH & Co) KG

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Peter Schoenen

Fit in WiSo 2

Prüfungstrainer Abschlussprüfung Programmierte Übungsaufgaben und erläuterte Lösungen

für kaufmännische Ausbildungsberufe

Aufgabenteil

Bestell-Nr. 784

U-Form Verlag · Hermann Ullrich (GmbH & Co) KG

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Ihre Meinung ist uns wichtig!

10. Auflage 2012 · ISBN 978-3-88234-784-5

COPYRIGHT

U-Form Verlag, Hermann Ullrich (GmbH & Co) KG Cronenberger Straße 58 · 42651 Solingen Telefon 0212 22207-0 · Telefax 0212 208963 Internet: www.u-form.de · E-Mail: [email protected]

Alle Rechte liegen beim Verlag bzw. sind der Verwertungsgesellschaft Wort, Goethestraße 49, 80336 München, Telefon 089 514120, zur treuhänderischen Wahrnehmung überlassen. Damit ist jegliche Verbreitung und Vervielfältigung dieses Werkes – durch welches Medium auch immer – untersagt.

Bitte beachten Sie:

Zu diesem Prüfungstrainer gehören auch noch ein Lösungsteil und ein Lösungsbogen.

Bei Fragen, Anregungen oder Kritik zu diesem Produkt senden Sie bitte eine E-Mail an:

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Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung.

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Inhaltsverzeichnis Aufgabenteil

Arbeitsanleitung für gebundene (programmierte) Aufgaben 9 – 11 Arbeitsanleitung für den Lösungsbogen 12

Bereich Seite

Musterunternehmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

1 Grundlagen des Wirtschaftens

1.01 Bedürfnisse, Bedarf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 22 1.01.1 Rangfolge von Bedürfnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 1.01.2 Bedürfnisbefriedigung als Regelkreissystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 1.01.3 Prozessbeispiel der Bedürfnisbefriedigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 1.02 Güter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 – 24 1.02.1 Güterarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 1.02.2 Gütereigenschaften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 1.03 Gliederung der Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 1.04 Wirtschaftskreislauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 – 27 1.05 Ökonomisches Prinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 1.06 Produktivität. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 1.07 Wirtschaftlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 1.08 Rentabilität. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 1.09 Produktionsfaktoren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 – 35 1.09.1 Einteilung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 – 33 1.09.2 Ausprägungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 1.09.3 Austausch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 1.10 System Unternehmung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 – 37 1.11 Kapitalbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 1.12 Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 – 39 1.13 Arbeitsteilung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

2 Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens

2.01 Rechtsgebiete. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 2.02 Rechtspersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 2.03 Rechtsbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 2.04 Rechtsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 2.05 Geschäftsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 2.06 Nichtigkeit und Anfechtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 51 2.07 Vertragsarten, -inhalte und -beispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 – 53 2.08 Kaufarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 2.09 Vertragsabschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 2.10 Kaufvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 – 65 2.10.1 Anfrage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 – 57 2.10.2 Angebotsvergleich und Angebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 – 61 2.10.3 Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 – 63 2.10.4 Mängelrüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 – 65

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Inhaltsverzeichnis Aufgabenteil

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2 Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens

2.11 Handelsklauseln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 2.12 Besitz und Eigentum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 – 69 2.13 Kaufvertragsstörungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 2.14 Zustandekommen/Widerruf eines Kaufvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 2.15 Zahlungsverzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 – 72 2.16 Erfüllungsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 2.17 Lieferungsverzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 2.18 Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 2.19 Firma und Handelsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 2.20 Handelsregister (Wirkung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 2.21 Offene Handelsgesellschaft (Haftung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 2.22 Gewinnverteilung (KG und OHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 – 79 2.23 Personengesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 2.24 GmbH (Gründung, Besonderheiten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 – 82 2.25 Aktiengesellschaft (Gründung, Organe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 2.26 Vollmachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 – 86 2.26.1 Handlungsvollmacht und Prokura . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 2.26.2 Vollmachten bei einer GmbH & Co. KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 – 86 2.27 Verbraucherschutzgesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 2.28 Internationale Unternehmensformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

3 Menschliche Arbeit im Betrieb

3.01 Arbeitsrechtliche Prüfkette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 3.02 Berufsausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 – 99 3.02.1 Berufsschulpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 3.02.2 Berufsschulbesuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 3.02.3 Urlaubsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 – 97 3.02.4 Probezeit und Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 3.02.5 Ausbildender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 3.02.6 Ausbildungsplan. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 3.02.7 Zwischenprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 3.02.8 Verkürzung der Ausbildungsdauer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 3.02.9 Ausbildungsende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 3.03 Arbeitsschutzgesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 3.04 Jugendarbeitsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 3.05 Kündigungsschutzbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 – 104 3.05.1 Gesetzliche Kündigungsfrist. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 – 103 3.05.2 Besonderer Kündigungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 3.05.3 Kündigungsschutz und Arbeitsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 3.06 Betriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 3.07 Tarifkonflikte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 3.08 Betriebsverfassungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 3.09 Sozialversicherungssystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 3.10 Erfassung der Lohnsteuerdaten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109

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3 Menschliche Arbeit im Betrieb

3.11 Gehaltsabrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 – 112 3.11.1 Steuerklassen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 3.11.2 Einzelversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 3.11.3 Beträge berechnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 3.11.4 Beitragsbemessungsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 3.11.5 Werbungskosten/Sonderausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 3.12 Steuern, Versicherungen, Beiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 – 114 3.12.1 Zahlungen an Institutionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 3.12.2 Institutionen und Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 3.12.3 Freiwillige Sozialleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 3.13 Organisation und Führungsstile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 – 117 3.13.1 Organisationsform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 3.13.2 Kombination von Organisationselementen und -bereichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 3.13.3 Kombination von Entscheidungsformen und Führungsstilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 3.14 Führungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 3.15 Personalentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 3.16 Qualifiziertes Zeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120

4 Finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen der Betriebe

4.01 Quittung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 4.02 Lastschrift. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 4.03 Besondere Zahlungsverkehre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 – 128 4.03.1 Zahlungsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 4.03.2 Electronic Banking . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 4.03.3 SEPA-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 4.04 Scheck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 4.05 Lieferantenkredit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 4.06 Kontokorrentkredit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 4.07 Grundsätze der Kreditgewährung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 4.08 Kreditsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133 – 135 4.08.1 Kreditarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133 4.08.2 Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 – 135 4.09 Finanzierungsarten und Leverage-Effekt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136 – 137 4.10 Finanzjuristische Fachbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 4.11 Insolvenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 4.12 Wertpapiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 4.13 Aktienemission und Bilanzkurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 4.14 Akkreditiv. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 – 143

5 Markt und Preis

5.01 Marktformenschema . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 5.02 Marktformen (Beispiele) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 – 152

Inhaltsverzeichnis Aufgabenteil

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Bereich Seite

5 Markt und Preis

5.03 Nachfrage (Elastizität) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153 – 155 5.03.1 Arten der Preiselastizität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153 – 154 5.03.2 Fallbetrachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 5.04 Preisbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 – 157 5.04.1 Politischer Preis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 5.04.2 Konsumenten- und Produzentrenrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 5.05 Vollkommener Markt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158 5.06 Börsenplätze. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 5.07 Börsenfachbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 5.08 Monopolistischer Bereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161 5.09 Gleichgewichtspreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 5.10 Break-even-Point, Nutz- und Leerkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 5.11 Nachfrageverschiebungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164 5.12 Preisuntergrenzen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 5.13 Monopolpreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 – 167 5.14 Preisdifferenzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168

6 Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik

6.01 Wirtschaftsordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 6.02 Markteingriffe des Staates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 6.03 Entscheidungsträger der Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 6.04 Steuerarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176 6.05 Abgaben, Beiträge, Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 6.06 Sozialprodukt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 – 178 6.07 Volkseinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 6.08 Einkommensverteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 6.09 Stabilitätsgesetz, magisches Viereck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 – 181 6.10 Verkehrsgleichung (nach I. Fisher) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182 6.11 Kaufkraft, Konsum und Preisindex . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 – 184 6.12 Inflation und Deflation (Auswirkungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 6.13 Inflation (Ursachen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186 6.14 Arbeitslosigkeit (Ursachen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187 6.15 Geld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 – 190 6.16 Wirtschaftliche Ungleichgewichtslagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 6.16.1 Inflation und Deflation (Bekämpfung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 6.16.2 Indikatoren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191 6.17 Leitzinsen des ESZB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192 6.18 Standardtender des ESZB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192 6.19 Konjunkturverlauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193 – 194 6.20 Konjunkturpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194 6.21 Fiskalpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 6.21.1 Fiskalpolitik (antizyklisch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 6.21.2 Neuverschuldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 6.22 Zahlungsbilanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197 6.23 Wechselkurse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197 – 200

Inhaltsverzeichnis Aufgabenteil

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Inhaltsverzeichnis Aufgabenteil

Bereich Seite

6.24 Bevölkerungsentwicklung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201 6.25 Konsum- und Sparfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 6.26 Arten von Unternehmenszusammenschlüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203 – 204 6.27 Konvergenzkriterien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205

Bildnachweis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206

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Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens

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2.13 Kaufvertragsstörungen

Bei der Erfüllung des Kaufvertrages kann es zu Störungen kommen, bei denen BGB bzw. HGB den Vertragspartnern bestimmte Rechte und Pflichten zuweisen.

Welche 4 der nachstehenden Aussagen sind falsch?

Aussagen

1. Offene Mängel müssen spätestens 6 Wochen nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.2. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers bei Qualitätsmängeln der gelieferten Ware verjähren

beim einseitigen Handelskauf nach 6 Monaten vom Tage der Annahme an gerechnet.3. Im Fall eines Annahmeverzuges trägt der Lieferer die eventuell anfallenden Lagerkosten.4. Infolge des Annahmeverzuges haftet der Lieferer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.5. Hat ein Lieferer schuldhaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist nicht geliefert, so kann der Käufer

in jedem Falle sofort vom Kaufvertrag zurücktreten.6. Der Schuldner einer Geldforderung kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung

automatisch in Zahlungsverzug.7. Bei einem Basiszinssatz in Höhe von 4 % darf der Gläubiger einer Geldforderung mangels beson-

derer Vereinbarung vom Schuldner (Verbraucher) 9 % Verzugszinsen fordern.8. Wenn die BGA GEURTS GmbH der in Zahlungsverzug geratenen MÜTHER & CO. OHG mangels

besonderer Absprache Verzugszinsen in Höhe von 8,12 % berechnet, liegt der Basiszinssatz derzeit bei 0,12 %.

2.14 Zustandekommen/Widerruf eines Kaufvertrages

Am 5. Februar 2012 kauft Martha Glawe eine Arbeitsmappe zur Vorbereitung auf die Zwischenprü-fung bei einem virtuellen Buchhändler durch „Mausklick“ im Internet. Sekunden später wird ihr durch E-Mail des Händlers die Bestellung bestätigt. Die Auftragsbestätigung enthält auch alle notwendigen Verbraucherinformationen zu Fernabsatzverträgen gem. § 312 c BGB.

Da Martha am Folgetag unverhofft eine ihr besser geeignet erscheinende Mappe von ihrer Freundin Carmen geschenkt bekommt, will sie ihren „Fernkauf“ widerrufen.

Welche der folgenden Aussagen ist richtig?

Aussagen

1. Vertrag ist Vertrag – und Verträge müssen gehalten werden. Martha hat kein Widerrufsrecht, da die Bestellung bereits angenommen wurde.

2. Martha hat zwar ein Widerrufsrecht, muss davon aber am selben Tag der Bestellungsannahme Gebrauch machen.

3. Da der Händler per E-Mail über alle erforderlichen Verbraucherinformationen berichtet hat, steht Martha eine Widerrufsfrist von 14 Tagen zu, also bis einschließlich 19. Februar 2012.

4. Martha hat ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Es beginnt jedoch erst an dem Tag, an dem die be-stellte Arbeitsmappe geliefert wird.

5. Martha hat kein Widerrufsrecht, da durch ihren „Mausklick“ (noch) kein gültiger Kaufvertrag zu-stande gekommen ist.

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Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens

Zahlungsverzug 2.15

Die Aufgabe besteht aus 2 Teilen.

Teil I

Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, hat der Verkäufer verschiedene Möglichkeiten, den Kauf-preis einzufordern:

Möglichkeiten

1. Kaufmännisches Mahnverfahren2. Gerichtliches Mahnverfahren3. Klageverfahren4. Zwangsvollstreckung

Welche dieser Möglichkeiten leitet der Verkäufer in folgenden Fällen ein?

Ordnen Sie zu, indem Sie die Kennziffern der 4 Möglichkeiten den Kaufpreis bei Zahlungsverzug ein-zufordern in die Kästchen neben den 4 Fällen eintragen. Übertragen Sie anschließend Ihre senkrecht angeordneten Lösungsziffern in dieser Reihenfolge von links nach rechts in den Lösungsbogen.

Fälle

a) Das in einem Kaufvertrag vereinbarte Zahlungsziel betrug 60 Tage. Nach Ablauf dieser Frist stellt der Verkäufer fest, dass die Rechnung immer noch offen ist.

b) Die längst fällige Rechnung wurde von einem Käufer nicht beglichen. Der Verkäufer hat bis dato alle möglichen Schritte unternommen, die aber erfolglos blieben. Jetzt liegt ein entspre-chender Titel vor.

c) Einem Käufer, der in Zahlungsverzug geraten ist, wurden mehrere Briefe zur Zahlungsauffor-derung geschickt. Eine Reaktion blieb jedes Mal aus.

d) Dem Käufer wurde ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt. Daraufhin legt er beim zustän-digen Gericht Widerspruch ein.

Teil II der Aufgabe 2.15, siehe nächste Seite

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Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens

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2.15 Zahlungsverzug

Teil II

Am 05.03.2012 geht der BGA GEURTS GmbH eine Rechnung der Büromöbel GmbH zu. Die Rech-nung über 5.950,00 Euro (einschl. Umsatzsteuer) enthält folgende Zahlungsbedingung:

„Zahlbar ab Rechnungserhalt binnen 10 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 30 Tagen netto Kasse.“

Die Kreditoren-Buchhaltung der BGA GEURTS GmbH, in der Sie tätig sind, ist zurzeit personell un-terbesetzt. Die Rechnung wird innerhalb des Zahlungsziels nicht beglichen. Am 30.04.2012 trifft die Mahnung der Büromöbel GmbH ein.

Sie werden beauftragt zu überprüfen, ob die Mahnung gerechtfertigt ist. Was stellen Sie fest?

Aussagen

1. Die BGA GEURTS GmbH befindet sich automatisch seit dem 05.04.2012 in Zahlungsverzug.2. Die Mahnung am 30.04.2012 bewirkt einen Neubeginn der Verjährungsfrist.3. Die Büromöbel GmbH ist berechtigt, ab dem 30.04.2012 Verzugszinsen zu berechnen,

die 8 % über dem Basiszinssatz der EZB liegen.4. Die Büromöbel GmbH ist berechtigt, ab dem 06.04.2012 Verzugszinsen zu berechnen,

die 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB liegen.5. Bei einem Basiszinssatz der EZB von 0,12 % darf die Büromöbel GmbH zum 30.04.2012 an

Verzugszinsen 33,00 Euro in Ansatz bringen.

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Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens

Erfüllungsort 2.16

Die Mahnke KG, Frankfurt am Main, und die BGA GEURTS GmbH, Stolberg, haben einen Kaufvertrag über Schreibtische abgeschlossen (s. Aufgabe 2.10).

Ordnen Sie zu, indem Sie die Kennziffern der 3 Erfüllungsorte in die Kästchen neben den 4 Fragen eintragen. Übertragen Sie anschließend Ihre senkrecht angeordneten Lösungsziffern in dieser Reihen-folge von links nach rechts in den Lösungsbogen.

Erfüllungsorte

1. Frankfurt am Main2. Stolberg3. Jeder Ort mit Sitz eines Gerichts

Fragen

a) In welchem Ort kann die Mahnke KG die BGA GEURTS GmbH auf Lieferung verklagen, wenn kein Erfüllungsort vertraglich vereinbart wurde?

b) Welcher Ort ist Gerichtsstand für eine Klage der BGA GEURTS GmbH gegen die Mahnke KG auf Zahlung des Kaufpreises, wenn als Erfüllungsort der Sitz der Lieferfirma vertraglich vereinbart war?

c) In welchem Ort ist das Gericht zuständig für eine Klage der Mahnke KG gegen die BGA GEURTS GmbH auf Lieferung, wenn der Sitz der Lieferfirma als Erfüllungsort vereinbart war?

d) In welchem Ort kann die BGA GEURTS GmbH von der Mahnke KG die Zahlung des Kaufpreises einklagen, wenn vertraglich kein Erfüllungsort vereinbart war?

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Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens

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2.17 Lieferungsverzug

Die Aufgabe besteht aus 2 Teilen.

Teil I

Für eine Familienfeier wurde beim Partyservice ESSCAPADE am 10.08. d. J. ein kaltes Büfett für 1.000 €, anzuliefern am 14.08. um 16:00 Uhr, bestellt. Zum vereinbarten Zeitpunkt wartet die Feier-gemeinschaft hungrig auf die Speisen. Als die Fahrerin des Partyservices vier Stunden später erscheint, entschuldigt sie sich damit, in einen Verkehrsstau geraten zu sein.

Welche der folgenden Aussagen ist richtig?

Aussagen

1. Eine Annahme des gelieferten Büffets ist zwingend, da es ja noch am 14.08. geliefert wurde.2. Es liegt kein Lieferungsverzug vor, weil die Fahrerin den Verkehrsstau nicht zu vertreten hat

(höhere Gewalt).3. Die auftraggebende Familie muss die Speisen annehmen, weil hier die vier Stunden als angemesse-

ne Nachfrist für die Lieferung aufzufassen sind.4. Die Speisen müssen nicht mehr angenommen werden, da sie zu spät angeliefert wurden.5. Das kalte Büffet muss nur dann nicht angenommen werden, wenn die Speisen durch die verspätete

Lieferung verdorben sind.

Teil II

Da gegen 17:30 Uhr bei der BLITZFOOD GmbH ein „Notbüffet“ vergleichbarer Speisen für 1.250 € abgeholt wurde, weigert sich die Familie nicht nur, das bestellte Büffet abzunehmen, sondern möchte außerdem Schadenersatz in Höhe von 250 € plus aufgewendeter Beschaffungskosten geltend machen.

Welche der folgenden Aussagen ist richtig?

Aussagen

1. Schadensersatz kann nicht verlangt werden, da das „Ersatzbüffet“ ohne Absprache mit dem Party-service ESSCAPADE und außerdem viel zu teuer gekauft wurde.

2. Schadensersatz kann nur in Höhe der Beschaffungskosten (also ggf. Bestelltelefonat und Transport-kosten bei der Abholung des Notbüffets) gefordert werden.

3. Schadenersatz kann nicht verlangt werden, da der Verkehrsstau nicht von der Fahrerin des Party-services zu vertreten ist.

4. Schadenersatz kann verlangt werden, wenn der Verkehrsstau absehbar war, d. h., der Partyservice auf dieser Fahrtstrecke damit rechnen musste.

5. Schadensersatz kann verlangt werden, auch dann, wenn die Feiernden das verspätet eingetroffene kalte Büffet abnehmen.

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Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens

Verjährung 2.18

Ein Rechnungsbetrag, der am 11.08.2008 fällig war, wird vom Schuldner nicht beglichen. Am 18.11.2011 wird dem säumigen Schuldner ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt. Da der Schuld-ner dem widerspricht, erhebt der Gläubiger am 05.04.2012 Klage wegen Widerspruchs des Schuld-ners. Nach Abschluss des Rechtstreites führt dies zu einem rechtskräftigen Urteil auf Zahlung am 23.08.2012.

a) Wann verjährt im vorgenannten Fall der Anspruch auf Zahlung? (TT. MM. JJJJ.)

b) Wann würde die Verjährung eintreten, wenn statt des Mahnbescheides am 18.11.2011 lediglich ein kaufmännisches Mahnverfahren angestrengt worden wäre? (TT. MM. JJJJ.)

c) Wann würde die Verjährung eintreten, wenn es am 05.04.2012 nicht zur Klageerhebung gekom-men wäre, sondern ein vom Gläubiger beantragter Vollstreckungsbescheid Rechtskraft bekommen hätte? (TT. MM. JJJJ.)

Firma und Handelsregister 2.19

Die Firma ist der Name eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt, unterschreibt, klagen und verklagt werden kann.

a) Ordnen Sie zu, indem Sie die Kennziffern der 3 Fimierungen in die Kästchen neben den Firmen ein-tragen. Übertragen Sie anschließend Ihre senkrecht angeordneten Lösungsziffern in dieser Reihen-folge von links nach rechts in den Lösungsbogen.

Firmierungen (Rechtsform)

1. Einzelunternehmung2. Personengesellschaft3. Kapitalgesellschaft

Firmen

aa) BGA GEURTS GmbH

ab) Loretta Profitlich e.Kfr.

ac) Hasselt & Pängler OHG

ad) Rimbach GmbH & Co. KG

ae) Maschinenbau Aktiengesellschaft

b) Welche 2 der oben aufgeführten Firmen von aa) bis ae) sind nicht in der Handelsregister- abteilung A ein getragen?

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Peter Schoenen

Fit in WiSo 2

Prüfungstrainer Abschlussprüfung Programmierte Übungsaufgaben und erläuterte Lösungen

für kaufmännische Ausbildungsberufe

Lösungsteil

Bestell-Nr. 784

U-Form Verlag · Hermann Ullrich (GmbH & Co) KG

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2.13 Kaufvertragsstörungen

Die Aussagen 1., 2., 3. und 5. sind falsch.

Zu 1. Diese Aussage ist falsch. Der Verkäufer hat die verkaufte Ware mängelfrei zu liefern. Beim Handelskauf muss der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen und offene Mängel unverzüglich, verborgene (versteckte) Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung rügen, (reklamieren), spätestens jedoch innerhalb der vertraglich vereinbarten Garantie. Diese darf nicht kürzer sein als die gesetzlich mindestzulässige Gewährleistung von 2 Jahren (Vgl. dazu §§ 377 HGB, 438 BGB).

Zu 2. Diese Aussage ist falsch. Die Mängelansprüche des Käufers verjähren gemäß § 438 BGB frühestens nach 2 Jahren ab Annahme, es sei denn, es handelt sich um eine gebrauchte Sache. Bei letzterer kann die Ge-währleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden (vgl. § 475 BGB). Beim Verbrauchs-güterkauf muss jedoch der Käufer innerhalb von 6 Monaten den Mangel gerügt haben, an-dernfalls greift die sogenannte Beweislastumkehr, bei der der Käufer nachweisen muss, dass die Ware bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war (Vgl. §§ 475 und 476 BGB).

Zu 3. Diese Aussage ist falsch. Da in vielen Fällen Transportunternehmer die Ware anliefern, wird nicht angenommene Ware oft eingelagert, weil die Fahrzeuge für andere Aufträge wieder bereitstehen müssen. Entstehen-de Lagerkosten hat der Käufer zu tragen (Vgl. dazu § 373 HGB).

Zu 5. Diese Aussage ist falsch. Der Käufer kann nur bei einem Fixhandelskauf, bei dem die genaue Einhaltung des Lieferter-mins wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist (z. B. „Lieferung am 31.01.2012 fix“), sofort vom Vertrag zurücktreten. In allen anderen Fällen des Lieferungsverzuges ist ein Rücktritt vom Vertrag nur nach Ablauf einer zuvor gesetzten angemessenen Nachfrist möglich (Vgl. dazu § 323 f. BGB).

Zu 4. Diese Aussage ist richtig. Mit der Nichtannahme geht die Gefahr des Untergangs oder der Wertminderung der Ware auf den Käufer über. Der Lieferer haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, also nicht für leichte Fahrlässigkeit (Vgl. dazu § 300 BGB).

Zu 6. Diese Aussage ist richtig. Gemäß § 286 (3) BGB tritt diese „Automatik“ ein. Einer zusätzlichen Mahnung bedarf es nicht (Vgl. auch Art. 1 „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ vom 1. Mai 2000).

Zu 7. Diese Aussage ist richtig. Gemäß § 288 (1) BGB darf der Gläubiger im Verzugsfall vom Schuldner (Verbraucher) einen Prozentsatz fordern, der fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegt. Eine Vereinbarung höherer Zinsen bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, ist gem. § 288 (2) BGB zulässig.

Zu 8. Diese Aussage ist richtig. Unter Kaufleuten darf der Prozentsatz für die Verzugszinsen (mangels besonderer Vereinba-rung) acht Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegen. Vgl. dazu §§ 288 (2) BGB i. V. m. 353 Satz 1 HGB.

5321

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Zustandekommen/Widerruf eines Kaufvertrages 2.14

Auswahlantwort 4. ist richtig.

Wenn der Anbieter alle erforderlichen Verbraucherinformationen – und dazu zählt auch der ausdrück-liche Hinweis auf ein Widerrufs- und Rückgaberecht – dem Kunden (Verbraucher) auf einem dau-erhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) hat zukommen lassen und die Ware geliefert wurde, hat der Käufer nach § 312 d BGB ein Recht auf Widerruf.

Zu 1. Verträge müssen zwar grundsätzlich eingehalten werden (pacta sunt servanda), davon unbe-rührt besteht aber ein Verbraucherschutz, der insbesondere dann gilt, wenn sich Verkäufer und Käufer nicht persönlich gegenüberstehen. Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist ein solches Schutzbeispiel. Der virtuelle Buchhändler hat Frau Glawe spätestens bis zur vollständi-gen Erfüllung des Vertrages, also spätestens bei Lieferung der Arbeitsmappe, die Informationen zum Widerrufs- und Rückgaberecht mitzuteilen. Auch wenn Frau Glawe die Informationen bereits vor der Warenlieferung erhält, beginnt ihr Widerrufs- und Rückgaberecht erst mit dem Erhalt der bestellten Ware. Diese Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 BGB zwei Wochen, also 14 Tage.

Zu 2. Der Widerruf muss nicht am Tag der Auftragsbestätigung erfolgen. (Siehe zu 1.)Zu 3. Diese Aussage ist falsch, da noch keine Lieferung erfolgt ist.Zu 5. Ein Kaufvertrag (hier: Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB) ist definitiv zustande gekommen,

da zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Die Vertragsschließenden bedienen sich hierbei besonderer Fernkommunikationsmittel (hier: E-Mail).

4

Weniger Werbeanrufe und mehr Verbraucherschutz

Am 4. August 2009 trat das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft.

Das Gesetz verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.

Zudem wurden die Widerrufsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei telefonischen Vertrags-schlüssen erweitert.

Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es bisher schon bei allen anderen Verträgen möglich war, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. In diesen Be-reichen kommt es besonders zu unerlaubter Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gab es hier kein Widerrufsrecht. Diese Ausnahmen wurden beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.

Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Wi-derrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles - zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.

Information

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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1

2

3

4

2.15 Zahlungsverzug

Teil I

a) Kaufmännisches Mahnverfahren: Der Verkäufer wird den Käufer zunächst an die noch offene Rechnung erinnern und ggf. mehrmals anmahnen. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass mögliche Irrtümer (auch auf Seiten des Verkäufers wie z. B. „Rechnung wurde nicht verschickt“ oder „Zahlungseingang nicht gebucht“) aufgeklärt werden können. Dieses Ver-fahren setzt „Fingerspitzengefühl“ voraus, d. h., keinesfalls sollte „mit Kanonen auf Spatzen geschossen“ werden.

b) Zwangsvollstreckung: Hierbei ist der Prozess des Mahnverfahrens bereits weit fortgeschrit-ten. Dem Schuldner kann am Ende eines Klageverfahrens oder infolge eines nicht wider-sprochenen Vollstreckungsbescheides die Zwangsvollstreckung (mittels Pfändung) ins Haus stehen. Der Vollstreckungstitel berechtigt den Antragsteller (Gläubiger) zur Zwangsvollstre-ckung in das Vermögen des Antragsgegners (Schuldner).

c) Gerichtliches Mahnverfahren: Wenn der Käufer (Schuldner) trotz mehrfachen Mahnens seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, kann der Verkäufer (Gläubiger) durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides das gerichtliche Verfahren einleiten.

d) Klageverfahren: Ein vom Verkäufer bei Gericht beantragter Mahnbescheid wurde bereits er-lassen und zugestellt. Widerspricht der Schuldner diesem Bescheid, bleibt dem Verkäufer nur noch das Klageverfahren, um seine Rechtsansprüche durchsetzen zu können.

Teil II

Auswahlantwort 5. ist richtig.

05.03. 15.03. 05.04. 30.04. 05.05.Skontozeitraum

KreditzeitraumBerechnung der

Verzugsverzinsung

ZahlungszielMahnungFälligkeit

30-Tagefrist, nach deren Verstreichen automa-tisch (auch ohne Mahnung) Zahlungsverzug einträte

Fortsetzung auf der nächsten Seite

5

06.04.

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Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens

Zahlungsverzug 2.15

Teil II

Fortsetzung

Die BGA GEURTS GmbH als Schuldner kommt gemäß § 286 Abs. 4 BGB in Verzug, wenn sie die Nichtleistung zu vertreten hat. Die personelle Unterbesetzung der Kreditoren-Buchhaltung hat die BGA GEURTS GmbH zu vertreten.

HINWEIS

Zu 1. Falsch. Die Rechnung ist aufgrund des Zahlungszieles fällig 30 Tage nach Zugang, also am 05.04.2012. Automatisch (spätestens) kommt der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug, also am 05.05.2012. Vgl. § 286 Abs. 3 BGB.

Zu 2. Falsch. Eine Mahnung führt nicht zum Neubeginn der Verjährungsfrist. Lediglich ein gericht-liches Mahnverfahren, eine Vollstreckungshandlung, Abschlags- und/oder Zinszahlung, eine Sicherheitsleistung oder ein Schuldanerkenntnis des Zahlungspflichtigen führen zum Neubeginn der Verjährung. Vgl. dazu § 212 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB.

Zu 3. Falsch. Die Büromöbel GmbH ist berechtigt, ab dem Tag nach dem Fälligkeitsdatum, hier 06.04.2012, Verzugs zinsen zu berechnen (vgl. § 187 BGB), der Zinssatz darf hierbei 8 Prozent-punkte (nicht 8 %) über dem Basiszinssatz der EZB liegen. Vgl. hierzu § 288 Abs. 2 BGB.

Zu 4. Falsch. Zwar darf die Büromöbel GmbH ab dem 06.04.2012 Verzugszinsen berechnen; diese dürfen aber 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB liegen (siehe vorstehende Begrün-dung).

Da die Verzinsung ab dem Tag nach Fälligkeit erfolgt (hier 06.04.2012), dürfen am 30.04.2012 (Mahnung bewirkt Verzug gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) für 25 Zinstage Verzugszinsen in Höhe von 0,12 % + 8 Prozentpunkte = 8,12 % in Ansatz gebracht werden. Verzugszinsen werden taggenau nach der Effektivzinsmethode (Tageszinsformel) berechnet. Dabei wird die genaue Anzahl der Tage eines Jahres berücksichtigt, d.h. 365 Tage in Nicht-Schaltjahren, 366 Tage in Schaltjahren.

Nach der Tageszinsformel z (in Euro) = K · p · t = 5.950 e · 8,12 % · 25 T = 33,00 e

100 · 366* 100 % · 366 T

ergeben sich 33,09 Euro an Verzugszinsen.

* Achtung: In Schaltjahren 366 Tage (2012 ist ein Schaltjahr)!

In dieser Aufgabe wurde die Lösung durch Anwenden der praxisüblichen Effektivzinsmethode ermittelt.

Bei der Effektivzinsmethode werden Kalenderjahr und Zinsmonat mit den tatsächlichen Tagen angesetzt. Der erste Tag der Fälligkeit wird nicht mit in die Berechnung einbezogen.

Merke: Verzinsung des ersten Tages = nein, Verzinsung des letzen Tages = ja.

In der Prüfung kann zur Ermittlung der Verzugszinsen auch die kaufmännische Zinsformel vorgegeben werden:

Bei dieser Berechnung werden jeder Monat mit 30 Tagen und das Jahr generell mit 360 Tagen angesetzt.

Achten Sie daher immer auf die Aufgabenstellung bzw. Lösungsvorgaben!

HINWEIS

Zinsen (Z) = K · p · t 100 · 360

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a) Mangels anderer Vereinbarung ist Stolberg der gesetzliche Erfüllungsort für die Lieferung und damit der Gerichtsstand für die Klage auf Lieferung.

b) Da ausdrücklich der Sitz der Lieferfirma als Erfüllungsort vereinbart war, ist Stolberg auch der Gerichtsstand für eine Zahlungsklage.

c) Da diese vertragliche Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung nicht abweicht, ist Stolberg Erfüllungsort und damit Gerichtsstand.

d) Da Frankfurt am Main der gesetzliche Erfüllungsort für die Zahlung ist und keine anderslau-tende Vereinbarung getroffen wurde, muss hier die Zahlungsklage eingereicht werden.

Die Lösungskennziffer 3. trifft in den unter a) bis d) genannten Beispielen nicht zu.

2.16 Erfüllungsort

Allgemeine Informationen zur Lösung:

Der Ort, an dem und von dem aus der Schuldner leisten muss, heißt Erfüllungsort.

Vertraglich kann jeder Ort als Erfüllungsort vereinbart werden. Oft setzt sich der wirtschaftlich stärkere Vertragspartner mit der Vereinbarung durch: „Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Teile ist ...“, wobei er den Ort seines Firmensitzes wählt.

Bei Fehlen einer Vereinbarung gilt nach dem Gesetz der Wohn- und Geschäftssitz des Schuldners als Erfüllungsort. Da es beim Kaufvertrag zwei Schuldner gibt, ist der

– Erfüllungsort für die Lieferung der Sitz des Verkäufers, – Erfüllungsort für die Zahlung der Sitz des Käufers.

Nach § 29 ZPO ist für Klagen aus dem Kaufvertrag der Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu-ständig.

Der Gerichtsstand ist der Sitz des für den jeweiligen Erfüllungsort zuständigen Gerichts.

Erfüllungsort und Gerichtsstand können also geographisch voneinander abweichen.

Information

2

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Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens

Lieferungsverzug 2.17

Teil I

Auswahlantwort 4. ist richtig.

Den Umständen des geschilderten Falles ist zu entnehmen, dass hier ein einseitiger Fixhandelskauf zustande gekommen sein muss. Hierbei genügt die Fristüberschreitung (nach 16:00 Uhr) für die Ab-lehnung der Leistung. Für den Rücktritt vom Kaufvertrag sind weder Nachfrist noch Verschulden des Partyservices von Belang. Vgl. dazu auch § 323 Abs: 2, Satz 2 BGB.

Teil II

Die Auswahlantworten 3. oder 4. sind richtig.

Zu 3. Neben der Fristüberschreitung muss ein Verschulden des Partyservices hinzu kommen, wenn die Leistung abgelehnt und zusätzlich ein Schadenersatz verlangt wird. Vgl. dazu §§ 280 Abs. 1, 281 BGB. Die Aussage 3. ist also richtig, wenn sich der Partyservice entschuldigen kann für den Fall, dass der Verkehrsstau auf der normalerweise Stau unanfälligen Fahrtstrecke nicht zu erwarten war.

Zu 4. Die Aussage 4 ist dann richtig, wenn die Wahrscheinlichkeit des Staus vorhersehbar war, insbe-sondere dann eine frühzeitigere Abfahrt seitens des Partyservices zumutbar gewesen ist. Frist-überschreitung und Verschulden begründen dann den Anspruch auf Ersatz seitens der Bestel-lerin. Sie ist so zu stellen, als wäre ordentlich erfüllt worden. Daraus resultiert ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens von mindestens 250 € Mehrkosten durch den Deckungskauf.

4

43 oder

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Neubeginn der Verjährung (vgl. §§ 212 ff. BGB): Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner z. B. die Schuld anerkennt, eine Teilzahlung oder Zinszahlung leistet oder aber, wenn der Gläubiger den Anspruch gerichtlich (Mahnbescheid oder Klage) geltend macht. Eine Mahnung kann die Verjährung demnach nicht unterbrechen.

Hemmung der Verjährung (vgl. §§ 203 ff. BGB): Die Verjährung wird gehemmt, solange die Leistung ge-stundet ist, der Schuldner vorübergehend berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (z. B. im gerichtlichen Vergleichsverfahren) oder die Rechtspflege in den letzten sechs Monaten der Verjährungsfrist stillsteht (z. B. infolge Kriegseinwirkung).

Anmerkung

Verjährungsfrist nach 30 JahrenVerjährungsfrist nach 3 Jahren = regelmäßige Verjährungsfrist

• beiHerausgabeansprüchenausEigentumundan-deren dinglichen Rechten

• beifamilien-underbrechtlichenAnsprüchen

• beirechtskräftigfestgestelltenAnsprüchen(Ge-richtsurteile)

• beiAnsprüchenausVollstreckungsbescheiden

• beiAnsprüchenausInsolvenzverfahren

• beiForderungenvonKaufleutenuntereinander

• beiForderungenvonKaufleutenanPrivatleute

• beiForderungenvonPrivatleutengegenüberPri-vatleuten

• beiForderungenvonFreiberuflern(Ärzten,Archi-tekten, Rechtsanwälten etc.)

• beiForderungenvonregelmäßigwiederkehrendenLeistungen (Miete)

Beginn: mit dem Tag der FälligkeitBeginn: mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-

spruch entstanden ist

Darüberhinaus verjähren andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

Das bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet u. a.

a) Der am 11.08.2008 fällige Anspruch wäre ohne gerichtliches Mahnverfah-ren aufgrund der 3-jährigen Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 31.12.2011 verjährt. Durch Mahnbescheid und Klageerhebung kommt es jedoch zur Hemmung der Frist. Da das Urteil auf Zahlung am 23.08.2012 Rechtskraft erlangt, beginnt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB die 30-jährige Verjährungsfrist, sodass der Anspruch nunmehr am 23.08.2042 verjährt.

b) Die Zustellung eines Mahnbriefes im Rahmen eines außergerichtlichen (kaufmännischen) Mahnverfahrens führt nicht zur Hemmung der Verjäh-rung. Die Frist wäre demnach am 31.12.2011 abgelaufen.

c) In diesem Fall würde bereits ab dem 05.04.2012 die 30-jährige Verjäh-rungsfrist zu laufen beginnen, sodass die Verjährung am 05.04.2042 ein-treten würde.

2.18 Verjährung

TT. MM. JJJJ.

2 3 0 8 2 0 4 2

TT. MM. JJJJ.

0 5 0 4 2 0 4 2

TT. MM. JJJJ.

3 1 1 2 2 0 1 1

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Firma und Handelsregister 2.19

a)

aa) Die BGA GEURTS GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und zählt zu den Kapitalgesellschaften, weil sie als juristische Person des privaten Rechts ausschließ-lich mit ihrem Stammkapital haftet. Kapitalgesellschaften werden in HRB eingetragen.

ab) Die Abkürzung „e.Kfr.“ steht für „eingetragene Kauffrau“ und ist ein für Einzelkaufleute in § 19 I Nr. 1 HGB geforderter Zusatz. Die Firmen der Einzelkaufleute werden in HRA einge-tragen.

ac) Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft. Der Firmenzusatz „Offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ als Abkürzung wird in § 19 I Nr. 2 HGB gefor-dert. Personengesellschaften sind Unternehmen, bei denen die Gesellschafter persönlich haften (bei der OHG haften alle Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Geschäfts- und Privatvermögen). Personengesellschaften erhalten ihren Registereintrag in Abteilung A des Handelsregisters (HRA).

ad) Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der der Vollhafter (Komplemen-tär) eine juristische Person mit beschränkter Haftung ist. Die Wahl einer solchen Rechtsform hat in der Regel haftungs- aber auch steuerrechtliche Gründe. Die Kommanditgesellschaft (bestehend aus mindestens einem Voll- und einem Teilhafter) zählt zu den Personengesell-schaften (HRA).

ae) Die Aktiengesellschaft (AG) ist – wie die GmbH – eine juristische Person des privaten Rechts und zählt zu den Kapitalgesellschaften. Das gezeichnete Kapital der AG heißt Grundkapi-tal; Eintrag HRB.

b) Die Auswahlantworten aa) und ae) sind richtig.

In der Abteilung A des Handelsregisters (HRA) befinden sich ausschließlich die Firmen der Einzelunternehmungen und Personengesellschaften.

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