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Chronik 1919 – 2019
Vom Kantonalen Jugendamt zum Amt für Jugend und BerufsberatungText: Susanne Businger, Nadja Ramsauer
Bürdeli-Transport um 1930
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Chronik AJB
Gründungsphase des Kantonalen Jugend- amtes, 1919 bis 1945
Spazierfahrt der Kinderkrippe, 1931
«Vorsorgliche und fürsorgliche Wohl- fahrtsbestrebungen für die Jugend»
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Um 1900 bildete sich die Vorstellung heraus, dass Kindheit und Jugend eigenständige Lebensphasen sind, deren sich die Sozialpolitik annehmen muss. Die Jugendlichen wurden als Quelle der gesellschaftlichen Erneuer ung betrachtet. Stammten sie aus der Arbeiterschicht und lebten in der Stadt, galten sie den ersten Sozialreformerinnen und Sozialreformern als besonders gefährdet. Im Kanton Zürich setzte sich damals Friedrich Zollinger, kantonaler Erziehungs sekretär, für die Kinder und Jugend fürsorge ein. Er bereiste um 1900 Deutschland, um die dortigen Bestre bungen für «verwahrloste Kinder» kennenzulernen. Seiner Meinung nach wusste man darüber in Zürich noch zu wenig.
In den folgenden Jahrzehnten erlebte auch die Schweiz einen Ausbau der Kinder und Jugendfürsorge, insbesondere in den Städten. 1912 gründete die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft die Stiftung Pro Juventute, die sich zunächst der Bekämpfung der Tuberkulose bei Kindern und Jugendlichen verschrieb. Nebst der Pro Juventute gab es in der Schweiz rund 3 000 weitere private Organisationen der Kinder und Jugend hilfe. Deren Aktivitäten sollten die «Mängel und Lücken der häuslichen Erziehung» beheben und damit die soziale Not bekämpfen, die eine langfristige Folge der Industrialisierung war und sich in der Zeit des Ersten Weltkriegs akut verschärft hatte.
Eine Möglichkeit, in Familien einzugreifen, deren Eltern aus behördlicher
Sicht ungenügend für ihre Kinder sorg ten, bot das Schweizerische Zivil ge setzbuch (ZGB) von 1907. 1912 eingeführt, sahen die Kinderschutzartikel des ZGB abgestufte Interventionen vor. In den drei Artikeln 283, 284 und 285 regelte das ZGB die sogenannte Fürsorgeaufsicht, die Fremdplatzierung und schliesslich den Entzug der elterlichen Gewalt. Besondere Bedeutung kam dabei den Rechtsbegriffen «Gefährdung» und «Verwahrlosung» zu, die den Behörden einen grossen
Interpretations und Handlungsspielraum eröffneten. Im Kanton Zürich waren es die Vormundschaftsbehörden, die Massnahmen nach Artikel 283 und 284 ZGB verfügten. Den Ent zug der elterlichen Gewalt gemäss Artikel 285 beantragten sie hingegen beim Bezirksrat. Dieser war zugleich Entscheid wie auch Rechtsmittelinstanz und amtete gar als Aufsichtsorgan über die Vormundschaftsbehörde. Aus rechtsstaatlicher Sicht stellte dies keine ausreichende Gewaltentrennung dar. Nach einem Beschluss führte häufig ein Jugendsekretär oder Amtsvormund das Kinderschutzmandat, seltener eine Privatperson. Die Massnahme endete in der Regel erst, wenn die Kinder volljährig waren. 1
Das Kantonale Jugendamt als Zentralstelle und sein erster Vorsteher Robert Briner
Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Kinder und Jugendfürsorge und des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist auch die Gründung des Jugendamtes im Kanton Zürich zu verstehen. Der Kantonsrat verabschiedete am 10. Feb ruar 1919 die Verordnung. Das Kantonale Jugendamt war als Zentralstelle konzipiert und vereinigte «die vorsorglichen und fürsorglichen Wohlfahrtsbestrebungen für die vorschulpflichtige, schulpflicht i ge und nach schulpflichtige Jugend». Es beaufsichtigte auch die Anstalten, Heime und die öffentlichen und privaten Hilfstätigkeiten. Die regional gegründeten Bezirksjugendkommis sionen übernahmen in den Bezirken die gleiche Aufgabe wie die Zentralstelle für den ganzen Kanton. Sie setz ten sich aus verschiedenen «Bevölke rung skreise[n], insbesondere auch der Frauen» zusammen. 2
Das Kantonale Jugendamt war der Erziehungsdirektion unterstellt. Diese schlug jeweils dem Regierungsrat den Vorsteher des Jugendamtes zur Wahl vor. Auf die erste Stellenausschreibung hatten sich sechs Bewerber gemeldet. «Die weitere Bewerbung eine[r] Dame ist wohl nicht als solche auf die Stelle des Vorstehers aufzufassen», meinte
die Erziehungsdirektion zu einer siebten Kandidatur, sondern «vielmehr als Anmeldung auf Verwendung innerhalb des Organismus des Jugendamtes». Die Kinder und Jugendfürsorge war zu jener Zeit noch fest in Männerhand, zumindest was die Leitung der Amtsstellen anging. In «besonders glück li chem Masse vereinigt» erschienen der Erziehungsdirektion die Voraussetzungen bei Robert Briner, seinerzeit Sekretär des Vormundschaftswesens der Stadt Zürich. Geboren 1885, hatte Robert Briner an den Universitäten Zürich und Berlin Recht studiert und in dieser Disziplin promoviert. Der Vor stand des Vormundschaftswesens zollte Robert Briner bezüglich seiner «Arbeitsfreude, seiner Initiative, seinem praktischen Geschick, seinem sozialen Verständnis und seiner Charaktereigenschaften die grösste Anerkennung». Die Erziehungsdirektion sah die juristische Ausbildung Robert Briners als besonders geeignet an, um die Amtsvormundschaften und die Jugend gerichtsbarkeit im Kanton Zürich auszubauen. Weiter hob sie hervor, dass Robert Briner «im besten Mannesalter von 35 Jahren» stehe und im Militär den Rang eines Hauptmanns im Generalstab bekleide. Der Regierungsrat folgte dem Antrag der Erziehungsdirektion und wählte Robert Briner zum ersten Vorsteher des Kantonalen Jugendamtes. Seine Amtszeit dauerte von 1919 bis 1935. Danach wurde er als Vertreter der Demokratischen Partei in den Regierungsrat gewählt, in dem er zunächst der Polizei und Militärdirektion, sodann zwischen 1943 und 1951 der Erziehungsdirektion vorstand. 3
1920 begann das Kantonale Jugend amt, die sogenannten Aktuariate der
«Die weitere Bewerbung eine[r] Dame ist wohl nicht als solche auf die Stelle des Vorstehers aufzufassen.»
Bezirksjugendkommissionen zu Sekretariaten auszubauen. Diese Bezirksjugendsekretariate waren die ausführenden Organe der Kommissionen. 1926 wurden bereits fünf Bezirksjugendsekretariate hauptamtlich geführt. In den restlichen sechs Sekretariaten waren Lehrer im Neben amt tätig, bis auf eine Ausnahme, ein Gerichtsschreiber. 4 Ebenfalls 1920 gründete der Regierungsrat auf Antrag der Erziehungsdirektion sogenannte Jugendschutzkommissionen, welche die Bestrebungen zur «Bekämpfung der Kriminalität von Kindern und Jugendlichen» zu fördern hatten. 1927 übernahmen schliesslich die Bezirksjugendkommissionen diese Aufgabe und unterstützten die Jugendanwaltschaft bei der «Hilfe für die rechtsbrechende Jugend». 5 Diese Gründungen und Umstrukturierungen zeigen, dass im Kanton Zürich die Jugendfürsorge von Beginn an einen engen Bezug zur Jugendstrafrechtspflege hatte und beides unter erzieherischen Aspekten betrachtet wurde.
Das Jugendamt der Stadt Zürich mit einer besonderen Organisationsform
Die Stadt Zürich nahm schon früh eine pionierhafte Stellung ein. Bereits 1908 richtete das Schulamt ein Kinderfürsorgeamt ein. Dieses kümmerte sich um die «körperliche und sittliche Wohl fahrt von Kindern des schulpflichtigen und vorschulpflichtigen Alters». Es organisierte Schülerspeisungen, gab Kleider an bedürftige Kinder ab und richtete Ferienkolonien ein. Daneben beschäftigten sich die Armenpflege, das Waisenamt und die Amtsvormund schaft mit Fragen des Kinderschutzes. Um einer Zersplitterung der Fürsorge entgegenzuwirken, wurde im Jahr 1929 das städtische Wohlfahrtsamt geschaffen. Dieses umfasste die zentrale Abteilung, die Dienstabteilungen Jugendamt und Fürsorgeamt sowie die Vormundschaftsbehörde.
Das städtische Jugendamt gliederte sich in drei Abteilungen. Das Jugendamt I befasste sich mit dem Wohl der
Kinder im vorschul und schulpflichtigen Alter, das Jugendamt II mit der vorsorglichen Hilfe zugunsten schulentlassener Jugendlicher einschliesslich Berufsberatung. Das Jugendamt III bot fürsorgliche Hilfe zugunsten aller minderjährigen Personen. Die Abteil ung IIIa befasste sich mit der freiwilligen, IIIb mit der gesetzlichen Jugendfürsor ge. Ihr waren auch die Amtsvormunde zugeteilt. 6
Dem Jugendamt III stand mit der Juristin Lina Lüthy eine Frau vor und das Büro war ausschliesslich durch Frauen besetzt. Das entsprach nicht dem bürgerlichen Geschlechterverständnis, das für Frauen die Fallbetreuung vorsah. Die Amtsleitung sollte Männern vorbehalten bleiben. Dementsprechend abschätzig sprachen Fürsorgeamt und Vormundschaftsbehörde in den 1930erJahren von einer «Weiberwirtschaft», die im Jugendamt III herrsche. Das Jugendamt der Stadt Zürich agierte unabhängig vom Kantonalen Jugendamt, stand mit diesem aber in einem engem Austausch. 7
Vorbeugende statt zivilrecht-lich intervenierende Jugend-hilfe
Robert Briner verstand unter Jugendhilfe «alle Bestrebungen privaten und öffentlichen Charakters», die «ausserhalb von Schule und Familie dem Wohl der Jugend dienen». Er betonte erstaunlich früh, wie wichtig nebst den «fürsorgliche[n]» auch die «vorsorgliche[n], vorbeugende[n], prophylaktische[n] Massnahmen» waren. Leider stehe man in der Schweiz «im allgemeinen [sic] der Wohlfahrtspflege, und hier insbesondere der Prophylaxis, der Vorbeugung, wenig einsichtsvoll, und deshalb passiv, ja leider gelegentlich sogar feindselig» gegenüber. Gründe dafür sah Briner im harten und entbehrungsreichen Leben, insbesondere des «Gebirglers». Die daraus resultierende Gesinnung, dass «jeder […] sich selbst helfen» soll, stand den Prinzipien der Jugend hilfe entgegen. «So kommt es, dass dem Sozialpolitiker vielleicht nirgends
mit einer solchen Überzeugung und Erbitterung der ständige Vorwurf ge macht wird, er verziehe, verzärtele und verhätschele die heranwachsende Jugend, wie seitens der schweizerischen Bauernsame.» Dem wollte Briner begegnen, indem «das Gefühl der Mitverantwortung des ganzen Volkes am Schicksal leidender Mitmenschen planmässig» geweckt wird, 8 und indem das Kantonale Jugendamt in der präventiven Jugend hilfe eine Vorreiterrolle einnahm.
Weiter setzte sich Robert Briner, der von 1930 bis 1958 Präsident der Schule für Soziale Arbeit in Zürich war, für eine stärkere Vertretung von Frauen in der Jugendhilfe ein. Die Arbeit in der öffentlichen Jugendhilfe werde zurzeit «in allzu überwiegendem Masse vom Manne geleistet», den Frauen sei erst in wenigen Städ
ten die «Mitwirkung in den Vormundschafts, Armen und Schulbehörden» erlaubt. Dies erachtete Briner als Problem, denn «genau wie Mutter und Vater gemeinsam die elterliche Gewalt ausüben, so sollten Mann und Frau gleichberechtigt auch miteinander in der Jugendhilfe arbeiten». 9 Ob Robert Briner Frauen für leitende Positionen als geeignet ansah oder sie lediglich als Fürsorgerin ihre vermeintlich weib lichen Eigenschaften einbringen sollten, lässt sich nicht sagen. Deutlich wird hingegen in einem Referat von 1935, dass Briner mit Referenz auf Pesta lo z zi die Familie als «Zentrum der Er ziehung» verstand. Somit sei die Familie mit geschlechterspezifischer
«Genau wie Mut-ter und Vater gemeinsam die elterliche Ge-walt ausüben, so sollten Mann und Frau gleich-berechtigt auch miteinander in der Jugendhilfe arbeiten.»
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Rollenteilung zwischen Vater und Mutter auch das «Zentrum der Jugend hilfe». Erziehung und vorsorgliche Jugendhilfe, so führte er weiter aus, sei «gar kein Unterschied, es ist dasselbe». 10
Der Einsatz für Schülerinnen und Schüler …
Ein besonderes Gewicht hatten Einrichtungen für Kinder im schulpflichtigen Alter. Das Gesetz über die Leistungen des Staates für das Volksschul wesen und die Besoldungen der Leh rer von 1912 verpflichtete den Kanton, fürsorgerische Einrichtungen der Schulgemeinden zu subventionieren. Unter Aufsicht des Kantonalen Jugend amtes wurden Ferienkolonien, Ferien und Jugendhorte geschaffen. Ziel der Horte war es, «die Jugend während der schulfreien Zeit zu beaufsichtigen und sie dem Leben auf der Strasse zu entziehen». Horte gab es 1926 allerdings erst in den städtischen Gemeinden. Weitere Aufgabenschwerpunkte bildeten die Abgabe von Nahrung und Kleidung an bedürftige Schülerinnen und Schüler, die Schulgesundheitspflege sowie die «Versorgung anormaler Schüler in Anstalten». Kinder und Jugendliche, welche dem Unterricht der Volksschule nicht folgen konnten, wurden damals als «anormal» oder «geistesschwach» bezeichnet.
Davon unterschieden wurden «schwer erziehbare» Kinder und Jugendliche, die von den Vormundschaftsbehörden in eigens geschaffenen Erziehungsanstalten untergebracht wurden. 11 Vorgängig suchten Fürsorgerinnen, die in den Amtsvormundschaften tätig waren, die Familien auf und inspizierten den Haushalt. Was sie vorfanden, massen sie an ihren eigenen bürgerlichen Normen. Sie unterstellten den Müttern fehlende Hygiene und schlechte Haushaltsführung. Das tiefe Erwerbseinkommen der Familien aus der Arbeiterschicht war für sie nicht strukturbedingt, son dern selbstverschuldet. 12 Die Behörden begriffen die «gefährdeten» Minderjährigen als «Produkt ihrer Anlage und
Umgebung». Sie platzierten die Kinder und Jugendlichen häufig weit weg von den Eltern, um deren Einfluss zu mini mieren. Eltern wurden in der Jugendhilfe nicht als Kooperationspartner
betrachtet. Diese Haltung hatte auch Robert Briner: «Die Anlage kann man leider nicht mehr ändern. Darum ändert man die Umgebung.» 13
… und die Betreuung der vor- und nachschulpflichtigen Kinder und Jugendlichen
Während die Fürsorge für Schülerinnen und Schüler bereits relativ gut ausgebaut war, meinte Robert Briner 1927, die vor und nachschulpflichtigen Kinder und Jugendlichen seien vernachlässigt, was im Kanton Zürich «planmässig bekämpft» werden müs se: «Es ist höchste Zeit hierfür, denn jedermann weiss heute, dass
Ferienlager
Ziel der Horte war es, «die Jugend wäh-rend der schul-freien Zeit zu beaufsichtigen und sie dem Leben auf der Strasse zu ent-ziehen».
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Sprechstunde im Büro einer Sozialarbeiterin, 1930er-Jahre
Eine Fürsorgerin auf Hausbesuch, 1930er-Jahre
Berufsberatungsstelle für Mädchen der Stadt Zürich, ca. 1929
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der Grund zum Menschen schon in den ersten Lebensjahren gelegt wird, und ferner, dass das Rüstzeug, das die Schule der Jugend mitgibt, zum Kampf ums Leben bei weitem nicht mehr genügt.» 14 Das Kantonale Jugendamt verstärkte deshalb sein Engagement für Kinder im vorschulpflichtigen Alter. Die Säuglings und Kleinkinderpflege wurde erweitert, Mütterberatungsstellen wurden gegründet und in die Kinderkrippen, Heime und Kindergärten investiert.
Ebenso ortete das Jugendamt Bedarf bei Jugendlichen nach der obligatorischen Schulzeit. Die Berufsberatung wurde ausgebaut, aber auch die Jugendpflege, indem beispielsweise Jugendbibliotheken eingerichtet wurden. Daneben bildeten Jugendliche in schwierigen Lebenslagen, sogenannte «mindererwerbsfähige» und «schwer erziehbare» Jugendliche, zwei weitere Zielgruppen des Jugendamtes. Für Minderjährige mit einer Behinderung oder «sonstwie [sic] in ihrer Entwicklung gehemmte» Jugendliche führte das Jugendamt die Arbeitsgemeinschaft für Mindererwerbsfähige sowie den Verein Zürcher Werkstätten ein, die Beschäftigungs programme durchführten.
Ein anderes probates Mittel für «schwer erziehbare» oder «schwachsinnige» Jugendliche war aus Sicht des Jugendamtes die Heimerziehung. Die Stadt Zürich verfügte über verschiedene Heime für nachschulpflichtige Jugendliche mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen, etwa die Anstalt Regensberg oder die Schenkung Dapples, Anstalt für Epileptische. Verschiedene Einrichtungen der Stadt Zürich waren auf sogenannt schwer erziehbare Buben und männliche Jugendliche ausgerichtet, darunter das Knabenheim Selnau und das Landerziehungsheim Albisbrunn in Hausen am Albis. Für Adoleszente stand die Kantonale Arbeitserziehungsanstalt Uitikon am Albis zur Verfügung. Daneben wiesen die Behörden «in Ermangelung einer eigenen Zwangserziehungsanstalt im
Kanton Zürich» in ausserkantonale Anstalten ein, darunter die Zwangserziehungsanstalt Aarburg. Weibliche «schwer erziehbare» und «verwahrloste» Jugend liche, die den Behörden als «sittlich gefährdet» galten, wurden beispielsweise im stadtzürcherischen Mädchenasyl Heimgarten in Bülach, im Mädchenasyl Pilgerbrunnen oder im Mädchenheim Tannenhof untergebracht. 15
Das Versorgungsgesetz für «sittlich verdorbene oder ge-fährdete» Jugendliche von 1925
Die Einweisung sogenannt schwer erziehbarer Jugendlicher in Anstalten und Heime stützte sich zumeist auf Artikel 284 des ZGB, der eine nicht näher definierte «Gefährdung» oder «Verwahrlosung» voraussetzte. Da neben verfügten die Behörden im Kanton Zürich mit dem «Gesetz über die Versorgung von Jugendlichen, Verwahrlosten und Gewohnheitstrinkern» vom 24. Mai 1925, dem sogenannten Versorgungsgesetz, über einen zweiten Erlass, um «sittlich verdorben[e] oder gefährdet[e]» Jugendliche, «die ihren Eltern oder Vormündern böswilligen und hartnäckigen Widerstand leisten», in eine Zwangserziehungsanstalt einzuweisen. 16 Robert Briner hatte sich für das Versorgungsgesetz stark gemacht. Im November 1919 wandte er sich im Namen des Kantonalen Jugendamts an die vorberatende Kommission des Kantonsrates. Das Jugendamt wies darauf hin, dass im vorliegenden Ge setzesentwurf die gründliche psychia
trischpädagogische Untersuchung der Jugendlichen fehlte. Es ging von jährlich 300 bis 400 Jugendlichen aus, die vor einer allfälligen Versorgung einer Untersuchung bedürften und schlug die Einrichtung von Beobach tungs stationen vor. In abgeänderter Form wurde dieser Passus aufgenommen. Das Versorgungsgesetz sah obli gatorisch eine «gründliche ärztliche und pädagogische Untersuch ung» der betroffenen Jugendlichen vor. 17
Eine solche Begutachtung, allerdings lediglich ambulant, war in der Psychiatrischen Poliklinik für Kinder und Jugendliche möglich, die sich an der Kantonsschulstrasse 1 befand. Die Direktionen des Gesundheitswesens, der Justiz und des Erziehungswesens orteten aber Bedarf bei statio nären Beobachtungsstationen. Für Schulpflichtige existiere zwar die Kinder station Stephansburg, die ab 1944 Kantonales Kinderheim Brüschhalde hiess. Für männliche oder weibliche Jugendliche zwischen 15 und 19 Jahr en gebe es aber keine vergleichbare Einrichtung. Die drei Direktionen schlu g en vor, das Landerziehungsheim Albisbrunn als Beobachtungsheim für männliche Jugendliche und das Arbeitsheim Pfäffikon für die Begutach tung von weiblichen Jugendlichen zu nutzen. Im November 1941 schloss der Kanton Zürich einen entsprech en den Vertrag mit den beiden Heimen ab. Das neue, zusätzliche Angebot ergänzte fortan die Untersuchungen in der Stephansburg. Der leitende Arzt der Stephansburg, Jakob Lutz, erstellte die Gutachten zusammen mit dem Erziehungspersonal. 1947 baute der Regierungsrat die kinderpsychiatrischen Dienste im Kanton Zürich weiter aus und schuf die Stelle eines Oberarztes an der Psychiatrischen Poliklinik für Kinder und Jugendliche. Während in der Stadt Zürich der Kinder und Jugendpsychiatrische Dienst der Gesundheitsdirektion unter stand, war er andernorts den Bezirks jugend sekretariaten angegliedert. In Winterthur und im Bezirk Hinwil wurde 1947 je eine Fürsorgerin für den
Ein anderes probates Mittel für «schwer er-ziehbare» oder «schwachsinni-ge» Jugendliche war aus Sicht des Jugendam-tes die Heim-erziehung.
Mittlerer Jahresindex der Miete für alte Wohnungen (vor 1917 erbaut) in der Stadt Zürich 1920 – 1944
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2 Zimmer 3 Zimmer 4 Zimmer
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1922
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1930
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175
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Rudolf und Martha Messmer * 22 haben früh geheiratet und gemeinsam vier Kinder. Rudolf Messmer arbeitet in der Maschinenfabrik Escher Wyss. Er ist für das Erwerbseinkommen zuständig, gemäss Zivilgesetzbuch ist er das «Familienoberhaupt». 23 Martha Messmer betreut die Kinder, führt den Haushalt und bessert mit Heimarbeit das Einkommen ihres Mannes auf. Sie flickt Kleider und wenn immer sich ihr die Möglichkeit bietet, putzt sie in besseren Quartieren Wohnungen und Amtsstuben. Die Kinder spielen nach der Schule im Freien. Das gehört an der Heinrichstrasse zum gängigen Strassenbild, ist den Sozialreformern der Stadt
Zürich aber ein Dorn im Auge.
Spielplätze gibt es keine. Die Wohnverhältnisse sind eng. Familie Messmer wohnt in zwei kleinen Zimmern. Das Ehepaar hat öfters Streit. Meistens sind die ständigen Geldsorgen oder die Wirtshausbesuche von Rudolf Messmer Anlass für die Auseinandersetzungen. Die Nachbarn beäugen die Familie schon länger misstrauisch. Als es «wieder einmal laut zu und her geht», wenden sie sich in einem anonymen Schreiben an die Amtsvormundschaft der Stadt Zürich, die sich an der nahe gelegenen Selnaustrasse befindet. Diese schickt ein paar Tage später eine Fürsorgerin vorbei, um die Lebensverhältnisse der Familie Messmer zu überprüfen. Sie betritt kurz vor Mittag unangemeldet die kleine Wohnung und nimmt sogleich «die ungemachten Betten und ungelüfteten Zimmer» wahr, wie sie später in ihrem Bericht vermerkt:
«Das Geschirr vom Morgenessen steht noch auf dem Tisch, Essensreste liegen auf dem Boden. Auch die Hygiene lässt zu wünschen übrig. Das Haar der Kinder ist ungekämmt, die Hemden sind schmutzig. Martha Messmer kommt ihren Hausfrauenpflichten nur ungenügend nach. Auch der Vater macht keinen sehr resoluten Eindruck.» Die Vormundschaftsbehörde beschliesst auf Antrag der Amtsvormundschaft, eine Fürsorgeaufsicht zu errichten. Fortan besucht die Fürsorgerin die Familie regelmässig und erteilt der Mutter Anweisungen zur Kindererziehung und Haushaltführung. Die angedrohte Heimplatz ierung hängt wie ein Damoklesschwert über der Familie Messmer.
Rudolf und Martha Messmer
FaktIm Kanton Zürich und insbesondere in den Städten Winterthur und Zürich entstanden in der Zwischenkriegszeit zahlreiche soziale Wohnprojekte, um der Wohnungsnot zu begegnen. Gleichwohl blieb der grosse Wohnungsmangel spürbar. Das Angebot blieb deutlich hinter der Nachfrage zurück. Die Mieterschutzbestimmungen – in der Zeit des Ersten Weltkriegs erlassen –, wurden in den 1920erJahren stufenweise zurückgenommen und schliesslich 1926 ganz abgeschafft. Die Folge davon waren rasch ansteigende Mietpreise im Zeitraum 1920 bis 1930, die anschliessend auf hohem Niveau stagnierten.
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FaktIm Kanton Zürich und insbesondere in den Städten Winterthur und Zürich entstanden in der Zwischenkriegszeit zahlreiche soziale Wohnprojekte, um der Wohnungsnot zu begegnen. Gleichwohl blieb der grosse Wohnungsmangel spürbar. Das Angebot blieb deutlich hinter der Nachfrage zurück. Die Mieterschutzbestimmungen – in der Zeit des Ersten Weltkriegs erlassen –, wurden in den 1920erJahren stufenweise zurückgenommen und schliesslich 1926 ganz abgeschafft. Die Folge davon waren rasch ansteigende Mietpreise im Zeitraum 1920 bis 1930, die anschliessend auf hohem Niveau stagnierten.
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kinderpsychiatrischen Dienst angestellt. 18 Dies unterstrich die Absicht des Kantons, den harten polizeilichen, richterlichen und vormundschaftsbehördlichen Zugriff auf Jugendliche, den das Versorgungsgesetz erlaubte, durch psychiatrische Abklärungen zu ergänzen, die im Verlaufe des 20. Jahrhunderts immer mehr an Bedeutung gewannen. Die individualisierende, medizinische Sichtweise auf Jugendliche verdrängte die herkömmliche Sorge um den Schutz der öffentlichen Ordnung.
Gescheiterte Bemühungen um ein Jugendwohlfahrtsgesetz und neue Themenschwer-punkte
Gegen Ende der 1920erJahre be mühte sich Robert Briner intensiv um ein kantonales Jugendwohlfahrtsgesetz. Er reichte am 30. Januar 1928 beim Regierungsrat eine entsprechende Motion ein. Das neue Gesetz würde, so seine Argumentation, die bereits geltenden Schutzbestimmungen kantonalen und eidgenössischen Rechts systematisch zusammenfassen. Zu gleich sollte der Erlass die Frage «der primären Verantwortung gegenüber der gefährdeten Jugend» lösen. Es sei nicht gut, dass sich ganz unterschiedliche Behörden und Gerichte der Jugendlichen annahmen. Desiderate einer modernen Jugendhilfe waren für Briner der Schutz der schulpflichtigen Jugend vor ausbeuterischer Erwerbstätigkeit, vor «niedriger Schundliteratur» und schlechten Filmen und schlies s lich vor Alkohol und Nikotinkonsum. Der Regierungsrat erklärte die Motion zunächst für erheblich, nur um 1948 eine Kehrtwende zu machen: «Ein Gesetz über die gesamte Jugendhilfe zu erlassen, welches die bisherigen Bestimmungen zusammenfassen und neue hinzufügen würde, ist formell unmöglich, weil es sich um ein weitschichtiges Gebiet handelt, über das nicht nur der Kanton, sondern auch der Bund zu legiferieren hat. Eine solche ‹Kodifikation› wäre aber auch nicht zeitgemäss. Die Lebensverhältnisse der Jugendlichen und die
Gesetzgebung darüber in Bund und Kantonen sind in ständigem Fluss.» 19
Zu jener Zeit war bereits Robert Briners Nachfolger, Emil Hauser, im Amt. Er lancierte neue Themen. So wirkte das Jugendamt beratend mit bei der Ausarbeitung der Einführungsgesetze zum Berufsbildungsgesetz und zum Strafgesetzbuch. 1942 trat das Jugendamt im Jugendstrafverfahren an die Stelle der Staatsanwaltschaft und in mehreren Bezirken über nahmen Jugendsekretäre als «Jugend anwälte» strafrechtliche Funktionen. Ein weiterer Schwerpunkt lag weiterhin bei der Ausbildung der «ungelernten Jugend». Die Möglichkeiten, sich nach der Volksschule fortzubilden, waren gemäss Emil Hauser nach wie vor ungenügend. Die Weiterbildung der Schulentlassenen und die Berufsberatung waren ihm wie schon Robert Briner ein wichtiges Anliegen. 20
Das Kantonale Jugendamt bewegte sich in der ersten Hälfte des 20. Jahr hunderts zwischen zwei gegensätz lichen Polen. Auf der einen Seite stand die Fürsorge für Jugendliche, die in pre kärer ökonomischer Situation heran wuchsen. Hier unterstützte das Jugendamt und nahm schon früh den Grundsatz der Prävention vorweg. Auf der anderen Seite spielte der Schutz der öffentlichen Ordnung eine wichti ge Rolle, was sich etwa im Enga gement von Robert Briner für das Versorgungs gesetz zeigte. Das Jugend amt befürwortete, dass Vormundschafts behörde und Jugendanwaltschaft im Verbund mit den medizinischpsychiatrischen Sachverständigen hart gegenüber Jugendlichen durchgriffen, denen sie «Gefährdung», «Verwahrlosung» und Widerstand gegen die Generation der Eltern unterstellten. Das Jugendamt, die Behörden und private Organi satio nen wie die Pro Juventute fassten sich als Autoritäten auf, die gegenüber Kindern und ihren Familien gemeinsam Massnahmen durchsetzten, die schon nach damaligen Massstäben fragwürdig waren. Besonders deutlich zeigt sich dies im Falle des «Hilfswerks für die Kinder der Landstrasse». Das «Hilfswerk» der Pro Juventute nahm
fahrenden Familien in der Schweiz die Kinder weg, um gegen das «Vagantentum» vorzugehen. Die Kinder galten gleichermassen als gefährdet wie auch als Gefahr für die Gesellschaft. 21 Zu keinem Zeitpunkt hinterfragten das Jugendamt oder die Vormundschaftsbehörden im Kanton Zürich die Motive von Alfred Siegfried, dem Leiter des «Hilfswerks». Die Vormundschaften, die er beantragte, ordneten die Behör den an.
Das Jugend-amt, die Behör-den und private Organisationen wie die Pro Juventute fass-ten sich als Autoritäten auf, die gegenüber Kindern und ihren Familien gemeinsam Massnahmen durchsetzten, die schon nach damaligen Massstäben fragwürdig waren.
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Neue Methoden prägen die Arbeit des Jugendamtes in den 1950er- und 1960er- Jahren
Kinder spielen im Hinterhof, Zürich, 1951
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In der Schweiz setzte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs ein beispielloser Wirtschaftsaufschwung ein. Konsum und Gebrauchsgüter wie Fernseher, Kühlschränke oder Autos wurden für immer mehr Menschen erschwinglich. Die Hochkonjunktur brachte Arbeitsplatzsicherheit mit sich und ungeliebte Tätigkeiten, etwa im Baugewerbe oder in der Industrie, übernahmen oftmals Migrantinnen und Migranten. Dieser tiefgreifende Transformationsprozess wirkte sich auch auf die Kinder und Jugendfürsorge aus: «Sowohl beim Fürsorgeamt als auch bei den Jugendämtern und der Vormundschaftsbehörde gingen die Aufträge zurück. Dies dürfte dem immer noch guten Beschäftigungsgrad zuzuschreiben sein.» Weniger Armut als früher bedeutete tiefere Fallzahlen. Gleichzeitig änderten sich die Bedingungen für die Interventionen. Die Fürsorgerinnen waren es sich bis dahin gewohnt, anlässlich von sogenannten Hausbesuchen die Familien zu kontrollieren und dabei jeweils auch noch die Nachbarschaft zu befragen. Diese «Erhebungen [gestalten sich] immer schwieriger. Wegen der hohen Mietzinse oder um den Wunsch nach einem höhern Lebensstandard zu befriedigen, gehen immer mehr Frauen einem Erwerbe nach. Dadurch fehlt in den Häusern der Kontakt unter den Bewohnern, und es finden sich immer weniger Auskunftsgeber, die ausführliche und zuverlässige Angaben machen können.» 24 Problematisiert wurde die Erwerbstätigkeit der Frauen, die nun als Auskunftspersonen fehlten. Dass die Befragung der Nachbarschaft auch deshalb fragwürdig war, weil da mit sehr stark in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingegriffen wurde, war hingegen noch kein Thema.
Nicht nur die Fürsorgerinnen, son dern auch die Vormundschaftsbehörden und Amtsvormundschaften gingen von einem traditionellen Geschlech ter und Familienmodell aus: Die Mutter war Hausfrau und erzog die Kinder, der Vater garantierte das Erwerbseinkommen. Arme Familien, bei denen beide
Eltern erwerbstätig waren, entsprachen nicht den bürgerlichen Vorstellungen und sahen sich häufig mit einer Kinder schutzmassnahme konfrontiert. Nicht selten waren die Wohnverhältnisse trotz Wirtschaftsaufschwung selbst in der Stadt Zürich weiterhin prekär. So lebte beispielsweise eine vierköpfige Familie in einem einzigen Zimmer. 25 Auch Einelternfamilien, zumeist ledigen oder geschiedenen Müttern, unterstell ten die Behörden, nicht ausreichend für ihre Kinder zu sorgen. Uneheliche Kinder erhielten gemäss Zivilgesetzbuch von 1907 direkt nach der Geburt einen Beistand und wurden oft ge tren nt von der Mutter in einem Kinderheim untergebracht. Erst das revidierte ZGB von 1976, das 1978 in Kraft trat, stellte uneheliche den ehelichen Kindern gleich. Der Blick auf die sozialen Probleme von Familien war wertend. Die Behörden beurteilten nicht die Lebens umstände, sondern unterstellten fehlende Erziehungsmoral. Die daraus resultierende «Gefährdung» oder «Verwahrlosung» der Kinder, so der damalige gesetzliche Wortlaut, führte oftmals zu einer Unterbringung in einem Heim oder in einer Pflegefamilie.
Wandel im Professionsver-ständnis und neue Einzelfallhilfe
Das bürgerliche Leitbild prägte nicht nur den Blick auf armutsbetroffene Familien, sondern auch das Professionsverständnis der Fürsorgerinnen. Das Konzept der «sozialen Mütterlichkeit» basierte auf der Annahme, dass Frauen ihre vermeintlich weiblichen Eigenschaften wie Einfühlsamkeit, Liebe und Geduld besonders gewinnbringend in die Kinderfürsorge einbringen können. Zunächst waren es
Frauen aus dem gutsituierten Bürgertum, die seit den 1910erJahren in den Amtsvormundschaften und Bezirksjugendsekretariaten als so genannte Gehilfinnen tätig waren. Ab den 1950er Jahren wandelte sich das Berufsbild. Sie waren nun Fürsorgerinnen, die nicht mehr nur zudienten, sondern eigene Aufgabenbereiche hatten. Die geringe Bezahlung und die geschlechtsspezifischen Vorstellungen blieben aber gleich: «Auf den meisten Amtsvormund schaften [werden] Kleinkinder, evtl. auch noch Schulkinder, weibliche Jugendliche und Erwachsene grös sten teils von der Fürsorgerin betreut.» Der Amtsvormund hingegen «befasst sich oft nur mit den grösseren Buben und männlichen Erwachsenen». Andere Amtsvormundschaften unterschieden wiederum nach der Komplexität der Fälle. Während die Fürsorgerin «regelmässigen Kontakt» zu den Betroffenen hatte, trat der Amtsvormund «nur bei Schwierigkeiten» in Erscheinen. 26
Fürsorgerinnen waren an der Basis des Geschehens. Daher erstaunt es nicht, dass junge Vertreterinnen der sozialen Frauenschulen die ersten waren, die neue Wege gehen wollten und sich selbst als professionelle Sozialarbeiterinnen verstanden. In den USA hatten sie die Methode des CaseWork kennengelernt. Der Hilfeplan wurde im CaseWork gemeinsam mit den Betroffenen entwickelt und die Zusammenarbeit basierte auf Respekt für die Privatsphäre. Hausbesuche sollten nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen. Diese neue, wissenschaftliche Methode stand dem paternalistischen Fürsorgeverständnis der Vormundschaftsbehörden, die sich als Autoritäten verstanden, diametral ge genüber. Die Behördenmitglieder und Amtsvormunde waren wei terhin der Meinung, dass das weibliche Wesen der Fürsorgerin vollends ausreichte, um den «in einem Haus herrschenden Geist» intuitiv zu erfassen. 27
Es gab aber Ausnahmen. Die Metho de des CaseWork fand in einzel nen Bezirksjugendsekretariaten schon früh Beachtung. Eugen von der Crone
Die Mutter war Hausfrau und erzog die Kinder, der Vater garantier-te das Erwerbs-einkommen.
amtete in Pfäffikon als Jugendsekretär und gleichzeitig als Amtsvormund, Berufsberater für männliche Jugendliche sowie als Sekretär der Pro Juven tute und der Winterhilfe. Die neue Methode hatte er 1950 am Internationalen Kongress für Soziale Arbeit in Paris kennengelernt: «Das CaseWork fordert ein besonders sorgfältiges Eingehen auf die Persönlichkeit jedes einzelnen Menschen und benötigt daher sehr viel Zeit, die uns leider nicht immer zur Verfügung steht. Es ist auf jeden Fall wertvoll für uns, eine solche Arbeitsweise zu studieren und daraus zu entnehmen und anzuwenden, was unseren Verhältnissen angepasst ist.» Eugen von der Crone wollte die neuen Ideen in die bestehenden Arbeitsweisen integrieren. Ebenfalls aussergewöhnlich war, dass er bereits 1950 die freiwillige Fürsorge als das «eigentliche Kerngebiet unserer Arbeit» verstand. Er setzte auf Beratungsangebote für Familien und gründete Mütter schulen. Dies sporne den «Hilfs bedürftigen» an, was wiederum «die Fürsorge so bald als möglich überflüssig» mache. Dadurch liessen sich seiner Meinung nach Ressourcen sparen. Die gesetzlichen Kinderschutz massnahmen des ZGB wollte Eugen von der Crone nur dann anwenden, wenn die Beratung keine Besserung brachte. Wenn immer möglich, war aber darauf zu verzichten. Dass die Familienberatung gegenüber den gesetzlichen Massnahmen an Bedeutung gewann, war eine Entwicklung, die sich später auch in anderen Bezirksjugendsekretariaten des Kantons Zürich abzeichnete. 28
Das neue Jugendhilfegesetz, das am 1. Januar 1958 in Kraft trat, schenkte der präventiven Jugendhilfe ebenfalls mehr Beachtung. Da die Bezirksjugendsekretariate immer mehr Aufgaben übernommen hatten, war eine gesetzliche Grundlage unabdingbar geworden. Das Jugendhilfegesetz entlastete die Jugendsekretäre von den vormundschaftlichen Aufgaben für Erwachsene. Diese Abkoppelung des Erwachsenenschutzes vom Kindes
schutz reichte aber nicht aus, um alle anfal lenden Aufgaben für Kinder und Jugendliche zu bewältigen. Ein personeller Ausbau der Jugendsekretariate war notwendig. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beklagten nämlich auch in den 1960erJahren die «viel zu hohe Fallbelastung». Prophylaktische Aufgaben wie «Elternbildung, Pflegekinderwesen, Freizeitgestaltung, Verhütung von Süchten usw.» kämen zu kurz. 29 Die mittlere Fallbelastung wurde schliesslich 1969 auf 120 Fälle pro Fürsorgerin oder Fürsorger und Jahr gesenkt.
Ausbau der BerufsberatungBereits in den 1920erJahren war die Berufsberatung durch den damaligen Vorsteher des Kantonalen Jugendamts, Robert Briner, gefördert und nach Geschlechtern getrennt organisiert worden. Die stark expandierende Berufsberatung der weiblichen Jugendlichen unterstützte auch die Frauenzentrale. Während männliche Jugendliche Berufe wie Müller, Sattler oder Schreiner erlernen sollten, waren für die Schulabgängerinnen Glätterin, Stickerin, Köchin oder Dienstmädchen vorgesehen. In den 1950erJahren ergriffen junge Männer häufig Berufe im Baugewerbe, während bei weiblichen Jugendlichen die Berufe «der Coiffeuse und der Tapeziernäherin» begehrt waren. Beiden Geschlechtern war gemeinsam, dass das Interesse an einer kaufmännischen Ausbildung ab den 1950erJahren stark zugenommen hatte. 30 Der immer wieder neu aufgelegte «Wegweiser zur Berufswahl für Knaben und Mädchen» war am bürgerlichen Geschlechtermodell orientiert. Eine berufliche Wahlfreiheit bestand damit nur begrenzt.
Seit seiner Gründung koordinierte das Kantonale Jugendamt die Berufsberatung. Ab den 1950erJahren professionalisierte sich das Angebot. Die Bezirksjugendsekretariate stellten ausgebildete und vollamtlich tätige Berufsberaterinnen und Berufsberater ein. 31 Ermöglicht wurde dieser Ausbau durch das Bundesgesetz über die
Berufsbildung von 1963 und das da rauf aufbauende kantonale Berufsbildungsgesetz von 1969. Die neuen rechtlichen Grundlagen brachten dank der Bundessubventionen beträchtliche finanzielle Mittel. Der Bedarf an Berufsberaterinnen und Berufsberatern nahm auch wegen der 1960 eingeführten Invalidenversicherung zu, die Minderjährigen mit einer Behinderung Unterstützung im Berufsfindungs und Integrationsprozess zusicherte. 32
Heimerziehung mit lückenhaf-ter Aufsicht und strukturellen Schwierigkeiten
Deutlich begrenzter waren die Mög lich keiten von Jugendlichen, die im Heim aufwuchsen. Junge Frauen absolvierten häufig nur eine Anlehre oder übten eine Erwerbstätigkeit ohne Ausbildung in prekären Berufsfeldern wie Verkauf, Hauswirtschaft oder Gastgewerbe aus. Junge Männer waren in der Regel besser ausgebildet und die Amtsvormunde bemühten sich um Stipendien. Aber auch hier existierte eine deutliche schichtspezifische Grenze. Eine kaufmännische Ausbildung oder gar der Besuch eines Gymnasiums erwogen die Amtsvormunde zumeist nicht. Ziel der Heim platzierung war es, die Jugendlichen für den Arbeitsmarkt «tüchtig» zu machen, allerdings innerhalb ihrer sozialen Schicht. 33
Genauso wie die Amtsvormunde hatte auch das Heimpersonal einen grossen Ermessensspielraum.
In den 1950er- Jahren ergriffen junge Männer häufig Berufe im Baugewerbe, während bei weiblichen Jugendlichen die Berufe «der Coiffeuse und der Tapezier-näherin» begehrt waren.
Chronik AJB: 1950 –1965
58
5959
Sozialarbeiterinnen besprechen ein Dossier. Fotografie ausgestellt an der SAFFA 1958
Mütterberatungsstelle in Winterthur
Aussereheliche Geburten in Zürich (1950 – 1965)
1950
1951
1952
1953
1954
1955
1956
1957
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1961
1962
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1965
0
200
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800
1 000
1 200
Anna Meierhans* lebt mit ihren zwei jüngeren Geschwistern und ihren Eltern auf dem Land in Rüti. Sie absolviert die Haushaltsschule und muss der Mutter bei der Hausarbeit helfen. Ihr Weg scheint vorgezeichnet; sie wird auf einem Bauernhof oder in einer der Fabriken im Zürcher Oberland arbeiten. Anna
Meierhans träumt aber von einer Heirat und einem Leben in der Stadt Zürich. Sie will dem engen Elternhaus entfliehen. Mit neunzehn Jahren lernt sie auf der Chilbi einen jungen Mann kennen. Ein Jahr später wird
Anna Meierhans schwanger. Sie ist schockiert, bezüglich Verhütung war sie nur
unzureichend aufgeklärt. Der junge Mann will die Vaterrolle nicht übernehmen, schon bald kommt es zur Trennung. Auch von ihren Eltern, die Angst haben vor dem Gerede im Dorf, erhält Anna Meierhans nur wenig Unterstützung. Kurz nach der Geburt gibt die junge Frau ihr Kind zur Adoption frei. Der Beistand, den das Kind von der Vormundschaftsbehörde erhalten hat, drängt sie zu diesem Schritt, denn sie könne alleine nicht für die kleine Ruth sorgen. Zudem brauche das Kind eine Mutter und einen Vater, so seine Argumente. Anna Meierhans hat zu diesem Zeitpunkt keine feste Stelle. Ohne Ausweg unterschreibt sie die Unterlagen zur Adoptionsfreigabe. Zu Beginn besucht sie ihre Tochter Ruth regelmässig immer am letzten Sonntag des Monats. Schon bald aber wünschen sich die Adoptiveltern, dass
der Kontakt unterbunden wird. «Ruth ist jeweils nach dem Besuch der Kindsmutter verstört und braucht Ruhe, um in der neuen Situation an zukommen», heisst es in den Unterlagen der Vormundschaftsbehörde. Anna Meierhans tritt im Kanton St. Gallen eine Stelle als Haushaltshilfe an und heiratet ein paar Jahre später. Ruth weiss lange nicht, wer ihre leibliche Mutter ist. Erst Ende der 1970erJahre, als sie erwachsen ist und schon selbst eine Familie hat, beginnt sie zu recherchieren. Es ist zu dieser Zeit kaum mehr denkbar, dass eine Mutter ihr Kind zur Adoption freigibt, nur weil sie arm und ledig ist.
Anna MeierhansChronik AJB: 1950 –1965
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, am 1. Januar 1912 eingeführt, vereinheitlichte das bislang kantonal geregelte «aussereheliche Kindesverhältnis». Die unverheiratete Mutter konnte neu eine Alimentenklage einreichen. Dieser Einspruch stellte eine reine Geldforderung dar. Im juristischen Sinne war damit keine Anerkennung des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Vater und Kind verbunden. Nur wenn ein so genanntes formloses Eheversprechen vorlag, konnte eine Klage auf Standesfolge in der väterlichen Linie einreicht werden. Wurde der ledigen Mutter hingegen ein «unzüchtiger Lebenswandel» unterstellt, verloren sie und ihr Kind jedes
Recht zur Anfechtung. Ab den 1950erJahren ist in der Schweiz ein leichter Anstieg der ausserehelichen Geburten feststellbar, was gemäss der Vormundschaftsbehörde Zürich mit den ausländischen ledigen Arbeiterinnen zusammenhing, die «schon im schwangeren Zustand» anreisten. 37 Erst mit der Revision des Zivilgesetzbuches von 1976 wurden die unehelichen den ehelichen Kindern gleichgestellt. Dass ledige Mütter zu diesem Zeitpunkt weniger stigmatisiert waren als früher, zeigt sich auch daran, dass die Zahlen der Inlandadoptionen stark zurückgingen zugunsten von Adoptionen aus den Ländern der sogenannten Dritten Welt.
Fakt
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61
Hausordnungen und Reglemente mit Vorschriften waren zwar vorhanden. Die pädagogische Ausrichtung und der Alltag hing aber von der jeweiligen Heimleitung ab. Missstände wie harte Arbeit, wenig Privatsphäre, Gewaltausübung, Isolation und übermässige Strafen wurden aufgrund der lückenhaften Aufsicht nur selten beanstandet. Das Gesetz über die Jugendheime und Pflegekinderfürsorge von 1962 brachte diesbezüglich nicht viel Neues. Die Heime waren weiterhin lediglich meldepflichtig und die Aufsicht war nicht professionalisiert. Eine kantonale Heimaufsicht wurde, vermutlich aus finanziellen Überlegungen und wegen föderaler Bedenken, nicht geschaffen. Erstmals geregelt wurden hingegen die staatlichen Beiträge an die Heime. 34
Die Heime hatten mit strukturellen Problemen zu kämpfen. Geeignetes Personal zu finden, gestaltete sich schwierig, und ein häufiger Wechsel war die Folge. Die Anforderungen waren hoch: «Es bedarf besonderer Fähigkeiten, viel guten Willens und grosser Geduld im Umgang mit Kindern, um in einem Heim jenes ruhige und glückliche Milieu zu schaffen, das für die gedeihliche Entwicklung der Kinder unerlässlich ist.» Die Stadt Zürich teilte die Heime organisatorisch auf. Das Jugendamt I führte die städtischen Kinder und Jugendheime, während das Jugendamt IV für die Heime «sittlich gefährdeter Zöglinge» zuständig war. 35 Die Vormundschaftsbehörden begründeten damals
Heimeinweisungen damit, dass junge Frauen «sexuell gefährdet» seien, während ihnen die jungen Männer als «arbeitsscheu» galten.
Jugendkulturen werden öffentlich sichtbar: das «Halbstarkenproblem»
Gegen Ende der 1950erJahre rückten die sogenannten Halbstarken in den Fokus des Jugendamtes der Stadt Zürich: «In letzter Zeit mehren sich die Fälle, da Eltern oder Arbeitgeber über ihre schulentlassenen Kinder und Arbeitnehmer Klage führen und dabei nicht selten das undisziplinierte Verhalten der betroffenen Jugendlichen als ‹halbstark› bezeichnen. Zürich kennt allerdings kein ‹Halbstarkenproblem› wie ausländische Städte. Dennoch muss festgestellt werden, dass bei verwahrlosten Jugendlichen die genau gleichen Symptome wie beim ‹klassischen Halbstarken› feststellbar sind.» Es blieb dem Jugendamt nicht un bemerkt, dass sich Jugendliche im Kanton Zürich gegen die rigiden Moral vorstellungen der Elterngeneration aufzulehnen begannen und nach eigenen kulturellen Ausdrucksformen suchten. Sie trugen Jeans, frisierten sich wie Elvis oder toupierten sich die Haare, hörten Rock’n’Roll, besuch ten Kinos und trafen sich in Cafés. Der «Schwarze Ring» war ein berühmt berüchtigter Treffpunkt in der Stadt Zürich. Dass Halbstarke ihren Lebensstil im öffentlichen Raum artikulierten, missbilligten diejenigen, die sich als fleissige Bürger des Mittelstandes definierten und kopfschüttelnd an ihnen vorbeigingen.
Das Jugendamt der Stadt Zürich schuf 1962 zwei zusätzliche Sekretariate, um den neu aufgetretenen Jugendproblemen begegnen zu
können. Das neue Sekretariat 8, das für sogenannte Sonderfälle zuständig war, hatte bald den Übernamen «Halbstarkensekretariat». In Einzelgesprächen versuchten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des städtischen Jugendamtes, das Vertrauen der Jugendlichen zu gewinnen und diese für eine Freizeitbeschäftigung zu begeistern, die aus ihrer Sicht sinnvoll war. 36 Das Jugendamt sah nicht nur die Fürsorge, Beratung und Berufsbildung als seine Aufgabe an, sondern versuchte auch, die Jugendkultur in gesellschaftlich gebilligte Bahnen zu lenken.
«Zürich kennt allerdings kein ‹Halbstarken- problem› wie ausländische Städte.»
Junge Frauen absolvierten häufig nur eine Anlehre oder übten eine Erwerbstätigkeit ohne Ausbildung in prekären Berufsfeldern wie Verkauf, Hauswirtschaft oder Gast- gewerbe aus.
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Sozialpädagogische Arbeit mit «gleichgültigen», «ver wahrlosten» und «aggressiven» Jugendlichen
Bern, Bundesplatz: Jugendliche protes-tieren für die Frauen-rechte, 1968
In den 1970er-Jahren:Chronik AJB
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Die von Otto Siegfried aufgeworfene Frage, ob Jugendlichen leerstehende Häuser zur Verfügung gestellt werden sollten, beschäftigte das städtische Jugendamt in den späten 1960er-Jahren stark.
Die Auflehnung der Jugendlichen gegen das Establishment kulminierte 1968 in einer europaweiten Bewegung. Im Kanton Zürich hatte dieser Aufbruch weitreichende Folgen für die Geschlechterrollen, die Familienmodelle, das Generationenverhältnis, den Umgang mit Sexualität und die Präsenz von Jugendlichen im öffentlichen Raum. Neue Gruppierungen entstanden, etwa die Rocker, die schwere Motorräder fuhren und sich in einschlägigen Lokalen im Zürcher Niederdorf oder an der Langstrasse trafen. Das Jugendamt der Stadt Zürich verortete ein neuartiges Problem: «Sozialarbeiter und Jugendfürsorger haben sich heute mit vielfältigen neuen Erscheinungsformen der mangelnden Geborgenheit der Jugend zu befassen, die einen viel differenzierteren Einsatz als früher erfordern. Beschäftigten sie vor Jahren die Existenzialisten und dann die Halbstarken in besonderem Masse, sind es heute die Beatniks, die Hippies, die Rocker usw. Das Verhalten dieser Jugendlichen erstreckt sich im allgemeinen [sic] von der totalen Gleichgültigkeit und Verwahrlosung bis zur irritierten [sic] Aggressivität.» 38
Otto Siegfried, Dienstchef des Jugendamts III, sah die Sozialarbeitenden in einer schwierigen Rolle, eingeklemmt zwischen den Jugendlichen und den Ordnungskräften. In seiner Reflexion kommt zum Ausdruck, wie stark der gesellschaftliche Werte wandel die zuständigen Ämter verun sicherte: «Welches ist aber die Stellung eines Sozialarbeiters, der in den Diensten eines öffentlichen Gemeinwesens steht, in dieser Umbruchszeit? Soll er als Avantgardist mit den Neuerern auf die Barrikaden steigen? Soll er das ‹gut bewährte Alte› à tout prix zu konservieren trachten? Darüber schweigen sich leider die Ausbild ungs stätten unserer Sozialarbeiter völlig aus. Die jungen Absolventen dieser Schulen erhalten eine sehr gute Schulung in Methodik der Einzelfallhilfe, der Gruppen und Gemeinwesenarbeit. In der Praxis werden sie aber
sehr bald mit sogenannten ‹heissen Eisen› konfrontiert, wie etwa: Kann dem Wunsche eines sechzehnjährigen Mädchens nach regelmässiger Abgabe der Pille stattgegeben werden; ist dem gleichalterigen Jugendlichen zu gestatten, das Elternhaus zu verlassen, um in einem Zimmer oder in einer Kommune zu leben; soll die Stadt Jugendbands, die sich grösstenteils aus Jugendlichen rekrutieren, die keiner geregelten Arbeit nachgehen, Abbruchhäuser zur Verfügung stellen, in denen sie wohnen können?»
Der Sozialarbeiter sah sich laut Siegfried gezwungen, entweder als Vertreter des «verpönten Establishments» aufzutreten oder er «gerät mit den Eltern und den Vertretern der Ordnungskräfte» in Konflikt. Trotzdem sprach sich Siegfried gegen den «goldenen Mittelweg» aus. Vielmehr hatten Sozialarbeitende seiner Meinung nach die Jugendlichen eingehend zu studieren. Sie begleiteten die «progressiven Pläne» bei jenen, die «gesund und reif» waren, während sie bei anderen konventionelle Wege beschritten. 39 Die Einzelfallhilfe bot sich aus seiner Sicht in besonderem Masse für die Sozialpädagogik und die soziokulturelle Animation an.
Die von Otto Siegfried aufgeworfene Frage, ob Jugendlichen leerstehende Häuser zur Verfügung gestellt werden sollten, beschäftigte das städtische Jugendamt in den späten 1960erJahren stark. Jugendliche forderten, dass sie das freiwerdende GlobusProvisorium als autonomes Jugendhaus nutzen konnten. Die «GlobusKrawalle» veranlassten den Stadtrat, eine verwaltungsinterne Kommission zur Abklärung der «Jugendlichenprobleme» einzusetzen, während eine zweite, externe Kommission die Jugendunruhen untersuchte. Otto Siegfried präsidierte die interne Jugendkommission und nahm als Vertreter der Stadt Zürich auch in der externen Kommission Einsitz. 1970 stellte die Stadt den Jugendlichen den Lindenhofbunker als auto nomes Jugendzentrum und den
Rockern den Helvetiabunker zur Verfügung. Beide Zentren wurden jedoch 1971 bereits wieder geschlossen, da aus behördlicher Sicht neue soziale Probleme, besonders Drogenkonsum, aufgetreten waren. 40 Während die Bilanz zum Aufbau von autonomen Ju gendzentren Anfang der 1970er Jahre eher ernüchternd ausfiel, initiierte das städtische Jugendamt eine Beratungsstelle an der Sihlamtstrasse. Das Jugendhilfegesetz von 1957 bot die Grundlage für diese vorbeugende Jugendhilfe, die vor allem mit dem Ausbau von freiwilligen Beratungsangeboten erreicht werden sollte. Neu war, dass die Sozialarbeiter Gassenarbeit leisteten und die Jugendlichen direkt vor Ort aufsuchten. 41 Die aufsuchende Jugendarbeit entwickelte sich fortan im ganzen Kanton Zürich zu einem neuen Feld der sozialen Arbeit.
Von der Mütterberatung zur Elternbildung
Seit seiner Gründung war das Kantonale Jugendamt im Bereich der frühkindlichen Bildung aktiv. Es baute Spielplätze und eröffnete Mütterberatungsstellen, die später in Mütter und Väterberatung umbenannt wurden. Ein Problem, das die Industrialisierung mit sich gebracht hatte, war die Säug lingssterblichkeit. Bereits 1913 hatte die Pro Juventute in Zürich die ersten drei Mütterberatungsstellen eingerichtet.
63
«Es können dort zu jeder Stunde Kinder hinge-bracht werden, die aus irgend- einem Grunde vorübergehend versorgt werden müssen.»
Eine «öffentliche Milchküche» in Winterthur garantierte, dass Mütter Säuglingsmilch beziehen konnten. Stillen galt gleichwohl als idealer Weg. Die Ernährung von Säuglingen mit Ersatzprodukten stand in jener Zeit in der Kritik. Ab 1919 engagierte sich auch das Kantonale Jugendamt in der Säuglings und Müttervorsorge. 1926 gab es bereits 20 Mütterberatungsstellen im Kanton, neun davon in der Stadt Zürich.
Die Mütterberatung professionalisierte sich ab den 1930erJahren. Waren zuvor freiwillige Helferinnen beigezogen worden, wurde nun eine Säuglingsfürsorgeschwester angestellt. Auch thematisch änderte sich die Beratung. Zunächst hatte aufgrund der hohen Säuglingssterblichkeit die Hygiene im Vordergrund gestanden, nun ging es vermehrt um Ernährung, Pflege und Kindererziehung. Finanziell getragen wurde die Mütterberatung von den Frauenvereinen oder der Pro Juventute. Später beteiligten sich auch die Gemeinden. Mit dem Jugendhilfegesetz von 1957, das vorsah, dass das Kantonale Jugendamt «die Einrichtungen und Bestrebungen der Säuglingsfürsorge» förderte, und insbesondere mit dem kantonalzürcherischen Gesundheitsgesetz von 1962, erlebte das Beratungsangebot einen Aufschwung. Das Gesundheitsgesetz verpflichtete die Gemeinden dazu, für die Beratung von schwangeren Frauen und Müttern zu sorgen. Das Kantonale Jugendamt stellte die Drucksachen zur Verfügung, um für die Beratung zu werben, und engagierte sich in der Weiterbildung von Säuglingsfürsorgeschwestern. Diese hatten auch Fremdsprachenkenntnisse zu erwerben, um italienische Mütter zu beraten. 42 1969 bestanden schliesslich beachtliche 212 Mütterberatungsstellen im Kanton Zürich.
Ein weiteres Betätigungsfeld des Kantonalen Jugendamtes war die Elternbildung. Für den Ausbau der Elternschulen engagierte sich im Kanton Zürich insbesondere der Winterthurer Schulvorsteher und sozialdemokratische Nationalrat Emil
Frei. Die rasanten gesellschaftlichen Veränderungen in den 1950erJahren und neue Medien wie Radio, Reklame und Filme machten die Schulung von Müttern und Vätern aus seiner Sicht zu einer dringenden Aufgabe. Unterstützt wurde er vom Kantonalen Jugendamt und seinem damaligen Leiter Adolf Maurer. 43
Die vermehrte Berufstätigkeit von Müttern seit den 1960erJahren machte den Ausbau von familienergänzenden Betreuungsangeboten notwendig. Kinderkrippen wurden auf und ausgebaut, und auch Heime nahmen immer häufiger vorübergehend Kinder berufstätiger Eltern auf. Ein Beispiel dafür ist das Kinderheim Büel in Winterthur, das in seiner Eröffnungsmitteilung festhielt: «Es können dort zu jeder Stunde Kinder hingebracht werden, die aus irgendeinem Grunde vorübergehend versorgt werden müssen.» Dieses flexible Angebot nutzten insbesondere Italienerinnen und Italiener, die in den Winterthurer Industriebetrieben arbeiteten, aber auch alleinerziehende Mütter. Es war also letztlich der Erwerbstätigkeit von Müttern, Italienerinnen und Schweizerinnen, geschuldet, dass der Ausbau von Krippen, Horten, Mittagstischen und flexiblen Heimangeboten vorangetrieben wurde. Damit brach das herkömmliche Geschlechterrollenbild der nichterwerbstätigen Ehefrau und Mutter auf. 44 Daraus wiederum resultierte schliesslich, dass heute die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gesellschaftlich anerkannt ist und immer mehr als Thematik aufgefasst wird, die Mütter und Väter gleichermassen betrifft.
Zwischen psychologischen Einflüssen in der Jugend-hilfe und behördlicher Härte gegenüber rebellierenden Jugendlichen
Nebst der freiwilligen Beratung brachten die Gruppenarbeit und Gruppentherapie methodische Neuerungen. Beispielhaft ist dafür das Jugendamt der Stadt Zürich. 1968 absolvierten Studierende der Schule für Soziale Arbeit im Jugendamt III ein Gruppenpraktikum. Als Resultat dieses «Experimentes» beschloss das Jugendamt, dass «die soziale Gruppenarbeit unter Jugendlichen in den Aufgabenbereich [des Amtes] gehört». Die organisierten Gruppenabende betrafen nicht nur «führungsbedürftige Jugendliche», sondern auch «Eltern mit Erziehungsschwierigkeiten» oder «alleinstehende Mütter mit Erziehungsproblemen». Ebenfalls neu war es, den im Jugendamt tätigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern Supervision anzu bieten. 45
Neue Methoden und Theorien ge wannen auch im sozialpädagogischen Setting und in der Heimerziehung an Bedeutung, etwa die psychologisch begleitete Gruppentherapie, fanden aber nicht immer Anklang. Einer jungen Frau, die von zu Hause weggelaufen war und der die Vormundschaftsbehörde «sexuelle Neugier verbunden mit dem Verlangen nach einem Vaterersatz» unterstellte, legte der Amtsvormund vergeblich eine Therapie nahe. Auch die anschliessend ins Auge gefasste «Gruppentherapie» mit der gesam ten Klasse scheiterte am Unwillen der Lehrerin. Sie weigerte sich, mit den «psychologischen Dilettanten» zusammenzuarbeiten, denen die «nötigen Voraussetzungen» fehlten. 46 Trotz solcher Rückschläge setzten sich die neuen psychologischen Methoden gegen Ende der 1970er Jahre in der Arbeit mit Jugendlichen immer stärker durch.
Gleichzeitig blieb die Skepsis ge genüber jugendkulturellen Ausdrucksformen bestehen, insbesondere im
64
Chronik AJB: 1968 – 1979
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Protest gegen die Justiz: «Sit-in» in Zürich, Mai 1969
Zum ersten Mal eine junge Frau als 1.-Mai-Rednerin, Zürich, 1969
«Qui tota eum nimolor emolo-rum atem fugit, ate et veliquost, volores tibusda esedit, apedicia quid.»
zivilrechtlichen Kindesschutz. Die zuständigen Amtsvormunde erwarteten von den Jugendlichen Koopera tion. Jugendliche, die auf ihre Freiheiten pochten und immer wieder aus Heimen davonliefen, wurden in geschlossene und streng geführte Heime eingewiesen. Die Amtsvormunde fragten die Jugendlichen nicht, weshalb sie
weggelaufen waren. Auch der offenkundige Wille zur Selbstbestimmung galt ihnen nicht als Ressource, die für die sozialpädagogische Arbeit genutzt werden konnte. Dies war in besonderem Masse in den 1950er und 1960erJahren der Fall bei jungen Frauen, die ihre Sexualität selbstbestimmt auslebten. Aber auch in den
1970erJahren kam es vereinzelt noch zu Einweisungen in Arbeitserziehungsanstalten oder gar ins Frauengefängnis Hindelbank im Kanton Bern.
Männliche Jugendliche, die aus behördlicher Sicht zu wenig Arbeitswillen zeigten, straffällig wurden oder in Verdacht standen, Drogen zu konsumieren, wiesen die Behörden in die
Paar mit Kind in den 1970er-Jahren
Chronik AJB: 1968 – 1979
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Universität Zürich, Studierende nach Geschlecht, 1945 / 46 – 1980 / 81
1945
/ 194
6
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/ 194
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/ 195
0
1953
/ 195
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1957
/ 195
8
1961
/ 196
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1969
/ 197
0
1973
/ 197
4
1977
/ 197
8
1979
/ 198
0
1951
/ 195
2
1955
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6
1959
/ 196
0
1963
/ 196
4
1967
/ 196
8
1971
/ 197
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1975
/ 197
6
2 000
4 000
6 000
8 000
10 000
12 000
0
Frauen
Männer
Elsa Röthlisberger* lebt, seit sie 14 Jahre alt ist, in einem Mädchenheim in der Nähe von Bülach. Als Jugendliche hatte sie Kontakte zu Rockern. Sie war öfters von zu Hause weggelaufen und über Nacht aus Winterthur weggeblieben. Die Eltern wussten sich nicht anders zu helfen, als bei der Vormundschaftsbehörde um Unterstützung zu bitten. «Die Eltern sind mit ihrer Tochter überfordert. An Regeln hält sie sich kaum und treibt sich häufig nach der Schule an einschlägigen Treffpunkten herum»,
begründete die Vormundschaftsbehörde der Stadt Winterthur 1962 die Wegnahme von Elsa aus der Familie. Dies ging den Eltern viel zu weit, hatten sie doch lediglich Erziehungsratschläge erwartet. Im Heim hat Elsa Röthlisberger Mühe mit dem rigiden Tagesablauf, den altmodischen Erzieherinnen und den vielen Vorschriften. Sie träumt von einer Lehrstelle als Innendekorateurin. Der zuständige Amtsvormund will von diesem Berufswunsch nichts wissen. In der Berufsberatung zeigt sich, dass Elsa Röthlisberger gerne etwas mit den Händen gestalten möchte. Der Berufsberater rät ihr zu einer Lehre als Coiffeuse. Es ist eine der wenigen Ausbildungen, die sie heimextern absolvieren kann. Elsa Röthlisberger freut sich auf ihre Volljährigkeit, die bevorstehende Entlassung aus dem Heim und darauf,
dass die behördliche Aufsicht endlich endet. Draussen pulsiert das Leben. In Zürich gehen Jugendliche nun auf die Strasse und fordern mehr Selbstbestimmung. Die Frauenbefreiungsbewegung proklamiert das Ende einer langen Ära, in der Frauen für Haushalt, Kinder und Erziehung zuständig waren. 1971 wird das Frauenstimmrecht angenommen, 1972 im Kanton Zürich das Konkubinatsverbot aufgehoben. Elsa Röthlisberger ist nun 24 Jahre alt. Sie lässt sich von der allgemeinen Aufbruchsstimmung anstecken. Es zieht sie weg von Winterthur nach Zürich. Sie mietet mit ihrem Freund eine Wohnung im Niederdorf, geniesst die neuen kulturellen Angebote und holt später das KV nach.
Elsa Röthlisberger
Fakt
Der Aufschwung des Dienstleistungssektors nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs förderte die Erwerbstätigkeit von Frauen in der Schweiz. Gleichwohl waren 1950 rund 43 Prozent aller erwerbstätigen Frauen als un oder angelernte Arbeiterinnen tätig. Bei den Männern waren dies nur 24,8 Prozent. Zudem waren Frauen in personenbezogenen, dienstleistungsorientierten Berufen in den Bereichen Pflege, Beratung und Unterricht überrepräsentiert und arbeiteten häufig Teilzeit. Das ist bis heute so. Gleichzeitig war die Nachkriegszeit durch eine massive Bildungsexpansion geprägt, von der auch die Frauen profitierten. Während 1970 noch fünfmal mehr Männer als Frauen die Maturität abschlossen, näherten sich die Zahlen ab den 1980erJahren an.
67
68
Arbeitserziehungsanstalt Uitikon am Albis ein. Ein betroffener Jugendlicher rekurrierte: «Ich gehöre nicht dorthin. Ich bin mit einer Einweisung in den Erlenhof nach Basel oder ins Basler Jugendheim einverstanden. […] Das wäre mir gleich, aber in Uitikon hat es zu viele schwere Burschen. Ich bin leicht beeinflussbar und gehöre nicht zu den schweren Jungs.» 47 Solche Beschwerden hiessen die zuständigen Behörden in der Regel nicht gut. Auch im vorliegenden Fall wies der Bezirksrat den Rekurs ab.
Die Vormundschaftsbehörden blieben nach 1968 einem traditionellen Geschlechter und Familienbild verhaf tet. Während im freiwilligen Betreuungs bereich, etwa in Horten oder Kinderkrippen, die Erwerbstätigkeit von Müttern als gesellschaftliche Realität anerkannt war, sahen die Vormundschaftsbehörden die klassische Familie weiterhin als Ideal an. Sie waren der Meinung, nur zusammen lebende Eltern paare könnten ihre Kinder angemessen erziehen. Nicht nur die Erwerbstätigkeit von Müttern problematisierten sie, sondern auch die Tatsache, dass seit den 1970erJahren die Scheidungsrate anstieg. Scheidungen alarmierten die Behörden genauso wie in den vorangegangenen Dekaden die Lebensform der ledigen Mütter. Bei einer Schei dung, so inzwischen die behördliche Sicht, war eine Erziehungsberatung zwingend notwendig.
Die mandatsführende Instanz erhielt dadurch eine neue Rolle. Amtsvormunde sprachen mit den Familienmitgliedern über Erziehung und Alltag. Bestand bereits eine vormundschaftliche Massnahme, wohnte solchen vordergründig freiwilligen Gesprächen jedoch immer auch Zwang inne. Geschiedene Mütter wussten, dass sie sich gesprächsbereit zeigen mussten, wollten sie die Fremdplatzierung ihrer Kinder verhindern. Hier zeigt sich, genauso wie im behördlichen Umgang mit der rebellierenden Jugend, wie widersprüchlich die 1970erJahre waren. Neue, partizipative Methoden und herkömmliche, durchgreifende
Härte lagen – für die Betroffenen kaum durchschaubar – sehr nahe beieinander. 48
Die Heimkampagne verändert die Heimerziehung
Diese Ambivalenz war auch im Heim alltag spürbar, wenngleich sich dort im Zuge der Heimkampagne der früh en 1970erJahre allmählich Neue r ungen abzeichneten. Die Heimkampagne war von der Jugendbewegung rund um den Lindenhofbunker in Zürich getragen und gewann mit spektakulären Befreiungsaktionen von Jugendlichen aus dem St. Galler Erziehungs und Lehrlingsheim Platanenhof in Oberuzwil und der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon am Albis im Kanton Zürich im September 1971 nationale Bedeutung. Sie forderte die Aufhebung des Arbeitszwangs, des Strafsystems, der Post zensur sowie eine angemessene Bezahlung für geleistete Arbeit. Ihr visionäres Ziel war die Abschaffung der Erziehungsheime.
Die Heimkampagne, die ein grosses mediales Echo fand und die Heimleitungen zutiefst verunsicherte, führte schliesslich zu einer schrittweisen Veränderung in den Heimen. Die Wohngruppen wurden verkleinert und die Privatsphäre der Kinder und Jugendlichen stärker berücksichtigt, indem Einzelzimmer eingerichtet wurden. Eine neue Generation von professionell ausgebildetem Personal war nun besser entlohnt. Die jungen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen hatten die kurz vorher entstandenen Ausbildungsgänge an den Hochschulen für Soziale Arbeit besucht und brachten emanzipatorische Erziehungsideen mit in die Heime, inspiriert von der 68erBewegung und der Kritik an Machtverhältnissen. Damit ging Hand in Hand, dass sie die Interessen der Jugendlichen ernst nahmen und zuhörten, wenn diese ihre Bedürfnisse äusserten. Ferner etablierten sich ambulante Beratungs und Betreuungsdienste als Alternativen zur stationären Hilfe. 49
Die Auswirkungen der Heimkam
pagne lassen sich exemplarisch an
der Stadt Zürich aufzeigen. Seit seiner
Gründung hatte das Jugendamt III die
Aufsicht über die Kinder und Jugend
heime und Pflegefamilien ausgeübt.
Faktisch waren es die Vormunde
und Jugendsekretäre, die Kinder und
Jugendliche an den Platzierungsorten
besuchten und vor Ort einen Augen
schein der Verhältnisse nahmen. Nur
zu oft ignorierten sie jedoch deren Be
schwerden, wie ihre Besuchsrapporte
zeigen, und vertrauten stattdessen auf
die Aussagen der Heimleitung. Nicht
eher als Anfang der 1970erJahre be
gann das Jugendamt III, die institutio
nalisierte Aufsicht zu verbessern. Die
jährlichen Berichte über die städti
schen Heime waren nun viel ausführ
licher als früher. Im Pflegekinderwesen
fehlte ebenfalls lange eine gut funktio
nierende Aufsicht. Erst die Verordnung
über die Aufnahme von Kindern zur
Pflege und zur Adoption (PAVO) vom
19. Oktober 1977 schrieb für die
«Aufnahme von Unmündigen ausser
halb des Elternhauses» zwingend eine
Bewilligung vor. Zuständig für die
Bewilligung und die Aufsicht war die
Vormundschaftsbehörde am Wohnort
der Pflegeeltern.
1986 entwickelte die Erziehungs
direktion schliesslich ein Heimkonzept
für den Kanton Zürich. Ziel war, dass
sich das «zürcherische Heimwesen […]
laufend neuen Erkenntnissen und Be
dürfnissen anpass[t]». Ein besonderes
Gewicht bekam die Elternarbeit, die
bis zu Beginn der 1970erJahre bei den
Heimen praktisch inexistent gewesen
war. Die Eltern sollten nun in die sozial
pädagogische Arbeit miteinbezogen
werden. Auch die ambulanten Dienste
wurden stärker gewichtet. Sie waren
den stationären Einrichtungen «wenn
immer möglich» vorzuziehen. Schliess
lich sollten durch geeignete Methoden
und Kriterien «angemessen[e] Auf
sichtsverfahren» geschaffen werden.
Die lückenhafte Aufsicht, bereits zu
Beginn der 1970erJahre moniert, war
noch immer ein Bereich mit grossem
Verbesserungspotenzial. 50
Chronik AJB: 1968 – 1979
69
1980er- und 1990er-Jahre:
«Drogengefährdete» und «rebellierende» Jugendliche als Herausforderung für die Kinder- und Jugendhilfe
Während der Weihnachtsdemonstration für die Wiedereröffnung des Autonomen Jugend-zentrums AJZ flüchten die Menschen vor dem Tränengas-Einsatz der Polizei, 1980
Ab den 1970erJahren rückte der Sucht mittelkonsum von Jugendlichen in den Fokus, besonders beim Jugend amt der Stadt Zürich. In den von der Stadt zur Verfügung gestellten Jugend zentren gab es Schwierigkeiten: «Im Lindenhofbunker traten soziale Probleme zutage, die verschiedene Jugendliche unterschiedlichen Alters betrafen. Diese Erscheinungen überraschten wohl die breite Öffentlichkeit, nicht aber den Sozialarbeiter. Dann musste festgestellt werden, dass das Drogenproblem in Zürich sehr viel ernster geworden ist als früher. Eine Umfrage im Oktober ergab, dass die Dienstabteilung über 250 Fälle führt, bei denen Drogen in irgendeiner Form in Erscheinung traten.» 51
Die Räumung und Schliessung von Jugendzentren führte zu Protesten, die sich im Vorfeld der Abstimmung über einen SechzigMillionenFranken Kredit für den Umbau des Opern hauses am 30. Mai 1980 in den «Opernhauskrawallen» entluden. Das daraufhin gegründete Autonome Jugendzentrum (AJZ) wurde ebenfalls bereits 1982 nach Problemen mit dem Konsum und Handel von Drogen wieder geschlossen. 52 Erst gegen Ende der 1980er Jahre eröffnete die Stadt Zürich mit dem Kulturhaus Dynamo, zuvor Draht schmidli, erneut ein Jugendzentrum. Als Gründe für den Drogenkonsum der Jugendlichen vermutete das Jugendamt fehlende familiäre Bindungen: «Auch der Jugendliche, der zu Hause zu keiner echten Auseinandersetzung kommt, vereinsamt und flüchtet nur zu gerne in die Scheinwelt der Droge oder anderer Süchte. Der gesunde Jugendliche findet in seiner Familie Geborgenheit und ist da verwurzelt, auch wenn er später ausfliegt und eine neue Familie gründet.» Als Reaktion darauf wurde die bereits er wähnte Jugendberatung eingeri chtet. 53
Die Behörden der Stadt Zürich waren mit dem Ausmass der Drogenproblematik überfordert. Ausdiffer en zierte medizinische Therapien und sozialarbeiterische Unterstützungsangebote fehlten in den 1980erJahren
weitgehend. Die schweizerische Drogenpolitik stützte sich auf die Säulen Prävention, Repression und Therapie, wobei die Zulassungsbedin g ungen für Methadonprogramme sehr streng waren. 54 1985 nahm die Suchtpräventionsstelle der Stadt Zürich ihre Arbeit auf. Punktuelle Hilfe boten Notschlafstellen, die zeitweilig auch von obdachlosen suchtabhängigen Menschen genutzt wurden. Angesichts des Ausmasses der Drogenproblematik waren diese Bemühungen jedoch ein Tropfen auf den heissen Stein. Nachdem die Polizei die Drogen szene jahrelang von einem Ort zum anderen vertrieben hatte, etablierte sich der Handel ab Mitte der 1980er Jahre auf dem Platzspitz hinter dem Hauptbahnhof. Die Stadt liess die Drogenszene zunächst gewähren, da die zentrale Lage als abgeschottet und gut kontrollierbar eingeschätzt wurde. Gegen Ende der 1980erJahre hatten Spritzentausch und mangelhafte hygienische Bedingungen zu gravierenden Notlagen der Betroffenen geführt. 55 Private Hilfsorganisationen engagierten sich ebenso wie der sozialpsychiatrische Dienst der Universitätsklinik und des Sozialdepartements in der Gassenarbeit. Das Sozialdepartement unterhielt sieben Kontakt und Anlaufstellen, Notschlafstellen, einen JobBus und Tagesaufenthaltsräume für Jugendliche. 1992 schloss der Statthalter des Bezirks Zürich überraschend den Platzspitz. Die Drogenszene verlagerte sich auf das Gelände um den ehemaligen Bahnhof Letten. Drei Jahre später wurde auch dieser Ort, begleitet von flankierenden Massnahmen, geräumt.56
Das städtische Jugendamt initiierte verschiedene eigene Projekte, um dem Drogenkonsum zu begegnen. Freiwillige gründeten mit einer dafür angestellten Sozialarbeiterin eine «Kurvengruppe», die Jugendliche, die von zu Hause oder aus dem Heim weggelaufen waren, zurückbegleitete. Auch Notschlafstellen wurden in Zusammenarbeit mit der Zürcher Arbeitsgruppe für Jugendprobleme
(ZAGJP) errichtet. Bereits 1982 entschied jedoch die Vorsteherin des Sozialamtes, Emilie Lieberherr, dass sich das Jugendamt aus der Arbeit mit Randständigen und der Zusammenarbeit mit der ZAGJP zurückzuziehen hatte. Jugendamtseinrich t ungen wie die Werkstatt Holz oder der Provitreff des Jugendhauses Drahtschmidli waren zuvor attackiert worden. 1985 entstand schliesslich eine Suchtpräventionsstelle, die vom Sozial und Schulamt gemeinsam getragen und dem Leiter der Jugendberatung unterstellt war. Ende der 1980erJahre folgte eine grossangelegte Medienkampagne zum Thema «Sucht hat viele Ursachen». 57
Im damaligen Umgang mit suchtabhängigen Adoleszenten verdeutlicht sich die schwierige Rolle des Jugendamtes zwischen Hilfe und Befähigung auf der einen und Kontrolle und Re pre ssion auf der anderen Seite. Immer häufiger ordneten auch die Vormundschaftsbehörden bei Drogen konsumierenden Minderjährigen eine Fürsorger ische Freiheitsentziehung (FFE) an. Diese hatte 1981 das kantonale Versorgungsgesetz abgelöst. In Artikel 397a nannte das Zivilgesetzbuch nebst «Geisteskrankheit», «Geistesschwäche», «Trunksucht» und «schwerer Verwahrlosung» auch «andere Suchterkrankungen» als materielle Voraussetzungen der FFE. Die Drogenpolitik in der Stadt Zürich war vom Paradigma der Abstinenz geprägt, das heisst Verzicht auf jeglichen Suchtmittelkonsum. Ein kontrol lierter und therapiebegleiteter Konsum war bis in die 1990erJahre
Die Drogenpoli-tik in der Stadt Zürich war vom Paradigma der Abstinenz geprägt, das heisst Verzicht auf jeglichen Suchtmittel- konsum.
Chronik AJB: 1980 – 1996
70
71
Autonomes Jugendzentrum Zürich, 1980
Junge Menschen blicken vom Autonomen Jugendzentrum herunter, März 1981
72
nicht denkbar. Die einzige Möglichkeit bestand in den 1980erJahren darin, betroffene Personen gegen ihren Willen in eine psychiatrische Klinik einzuweisen, die aber mit ihren Therapien nur unzureichend auf suchterkrankte Menschen ausgerichtet waren. 58
Erst ab Ende der 1980erJahre setzte sich bei Ärztinnen und Ärzten, Juristinnen und Juristen sowie den Behörden allmählich die Erkenntnis durch, dass die Motivation der Betroffenen Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie war. 1990 legte der Zürcher Stadtrat für alle städtischen Dienste eine verbindliche Strategie vor, die unter den «Vier Säulen» Prävention, Repression, Überlebenshilfe und Therapie bekannt werden sollte. Zu den wichtigsten Massnahmen gehörten der dezentrale Aufbau von niederschwelligen Kontakt und Anlaufstellen, der Ausbau der medizinischen Versorgung sowie neue Wohn und Jobangebote. Schon 1988 hatte das städtische Jugendamt den JobBus initiiert, der sich als erstes Angebot speziell an arbeitsfähige Suchtmittelkonsumentinnen und konsumenten richtete. Diejenigen, die teilnahmen, wurden mit Arbeiten im Baubereich, der Forstpflege, im Gartenbau oder im Unterhalt von Wegen beschäftigt, wobei aufgrund der begrenzten Anzahl der Arbeitsplätze die Einsätze der elf Busse ausgelost wurden. 59
Organisatorische Umgestal-tung im Kantonalen Jugend-amt von 1981
Mit Blick auf die gesetzlichen Grundlagen waren die 1980erJahre eine Umbruchzeit für das Kantonale Jugendamt. 1981 hatte die Stimmbevölkerung des Kantons Zürich das neue Jugendhilfegesetz angenomm en. Das Gesetz regelte neu die Alimentenbevorschussung und unterstrich die Funktion des Jugendamtes als Zentral stelle. Da trotz der neuen Aufgabe im Bereich der Alimentenbevorschussung keine zusätzlichen Stellen vom Kanton zugesprochen worden waren, merkte die Jugendamtsleiterin Heidi Burkhard ein Jahr später kritisch an, dass sich der Gesetzesauftrag nur dank des «vermehrten Einsatzes einzelner JS Mitarbeiter» und der «stärkeren Beteiligung» der Gemeinden erfüllen lasse.
Das neue Gesetz umschrieb die Aufgaben des Kantonalen Jugendamtes und der Jugendkommissionen detaillierter als die früheren Erlasse. Dem Amt oblag die fachliche Koordination der Angebote, die Qualitätssicherung und die fachliche Führung. Diese gesetzlichen Vorgaben hatte das Jugendamt bis zur Einführung des Jugendhilfegesetzes von 1981 noch nicht in allen Bereichen erfüllt. Zwar existierten bereits mit der Mütterberatung, der Berufsberatung und dem Pflegekinderwesen drei Zentralstellen, jedoch fehlte in der Jugend und Familienberatung ein übergeordnetes Organ. Die Jugendsekretäre forderten auf der neuen Gesetzesgrundlage von 1981 eine entsprechende übergeordnete Zentralstelle für Sozialarbeit, die Angebote im Bereich der Jugend und Familienberatung koordinieren sollte. Zusätzlich schlugen sie eine neue Fachstelle für ambulante Jugendhilfe vor, der alle bisherigen Zentralstellen sowie die neu zu schaffende Zentralstelle für Sozialarbeit zu unterstellen waren. Diesen Vorschlag einer zusätzlichen übergeordneten Instanz lehnte die Amtsleitung ab. Obwohl sie sich bezüglich der geforderten «Zentralstelle für Sozialarbeit» etwas zugänglicher
zeigte, wies sie auch dieses Anliegen «aus Personalgründen» zunächst ab. Erst 1988 wurde schliesslich auf grund des Drucks der Jugendsekretariate eine Zentralstelle für Jugend und Familienberatung geschaffen. Die Stellenplanneutralität konnte durch eine entsprechende Umstrukturierung gewährleistet werden: Im Kanzleibereich wurde eine halbe Stelle eingespart und der neu geschaffenen Zentralstelle zugeteilt. Ebenso wurde der Bereich Pflegekinderwesen in die Zentralstelle integriert. 60
Daneben versuchte das Kantonale Jugendamt, die Organisationseinheiten neu zu gruppieren und auf einer übergeordneten Ebene zusammenzufassen. Ende 1988 bestanden die Zentralstelle für Berufsberatung, der Sektor Heime, der Sektor Prävention und Sozialberatung mit den Zentralstellen für den Frühbereich – der ehemaligen Mütterberatung –, und für Jugend und Familienberatung sowie die Geschäftsstelle der kantonal zürcherischen Arbeitsgemeinschaft für Elternbildung (KAEB). Die Jugendanwaltschaft war ebenfalls dem Jugendamt angegliedert, allerdings nicht als Zentralstelle organisiert. 61
Massnahmen zur Arbeitsinte-gration von Jugendlichen in prekären Situationen
Nebst Jugendunruhen und Drogenkonsum ging die wirtschaftliche Rezession, die 1973 einsetzte, nicht spurlos am Jugendamt vorbei. Jugendarbeitslosigkeit stellte ein neues Problem dar. Stark betroffen waren die Städte Winterthur und Zürich. 1976 sprach das stadtzürcherische Jugendamt von über 500 Nachschulpflichtigen und Erwachsenen im Alter bis 24 Jahre im Stadtgebiet, die keine Stelle hatten. Als Massnahme gegen diese strukturell bedingte Jugendarbeitslosigkeit richtete das Jugendamt III im Jahr 1976 ein Einsatzprogramm für arbeitslose Jugendliche ein.
Es folgten drei weitere Programme, in denen zwischen fünfzehn und
Chronik AJB: 1980 – 1996
1990 legte der Zür cher Stadt-rat für alle städt ischen Dienste eine verbindliche Strategie vor, die unter den «Vier Säulen» Prävention, Repression, Überlebenshilfe und Therapie bekannt werden sollte.
73
fünfzig Jugendliche Arbeitseinsätze in Altersheimen, in Freizeitanlagen, im Zürcher Jugendhaus, im Büro für Archäologie und in der Verwaltung absolvierten. 1979 beteiligte sich das Jugendamt III am Einsatzprogramm Werkstatt Holz des Vereins Arbeitskette Zürich. Dieses sah vor, «durch individuelle Betreuung, Behandlung und Arbeitsgewöhnung schwer vermittelbare arbeitslose Jugendliche so weit zu bringen, dass sie in einen regulären Arbeitsprozess eingegliedert werden können». 62 1981 übernahm das Jugendamt dieses Einsatzprogramm: «Es kamen auch kranke, süchtige und hilflose Jugendliche. Es war aussergewöhnlich schwierig, diese Leute zu plazieren [sic]. Das Einsatzprogramm ist zu einem drin g end benötigten AuffangProgramm für handikapierte und sozial auffällige junge Leute geworden.» 63
Diese Schwierigkeiten blieben in den 1980erJahre bestehen. Das städti sche Jugendamt schrieb die
Arbeitslosigkeit nicht nur der Wirtschaftslage zu, sondern machte die Betroffenen mitverantwortlich: Die Stellenlosigkeit «kann hervorgerufen sein durch physische oder psychische Krankheit, fehlende Qualifikation, eine auffallende Wesensart, soziale Unangepasstheit, Sucht usw.» Ebenfalls ein wichtiges Betätigungsfeld war die Integration von ausländischen Jugendlichen in den Arbeitsmarkt, etwa mit einjährigen Integrationskursen. 64
Weiterer Ausbau der Berufs-beratung und der Hilfen für Kleinkinder
Die Beratung von Kindern, Jugendlichen und ihrer Eltern erlebte in den 1990erJahren erneut einen Ausbau. Für die Berufsberatung war bereits 1977 in der Stadt Zürich das erste Berufsinformationszentrum (biz) errichtet worden, das vom Prinzip der Selbstinformation ausging. Jugendliche und Erwachsene konnten sich mittels verschiedener berufs und schulkundlicher Dokumentationen über die Berufswelt und Ausbildungsmöglichkeiten informieren. 1998 wurden die kantonale und auch die akademische Berufsberatung dem Kantonalen Jugendamt zugewiesen, das aufgrund dieses neuen Gewichts der Berufsberatung in Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) umbenannt wurde. Die kantonale Zentralstelle koordinierte die Zusammenarbeit der Berufsberatungsstellen untereinander
Ebenfalls ein wichtiges Betä-tigungsfeld war die Integration von ausländi-schen Jugend-lichen in den Arbeitsmarkt, etwa mit ein- jährigen Integra-tionskursen.
Junge Frauen schauen sich einen Werbefilm über Berufe bei der Post an, 1988
Opernhaus in der Stadt Zürich: Anzahl Aufführungen nach Spielsaison, 1953 / 54 –1989 / 90
1953
/ 19
54
1956
/ 195
7
1959
/ 196
0
1962
/ 196
3
1965
/ 196
6
1968
/ 196
9
1971
/ 197
2
1974
/ 197
5
1977
/ 197
8
1980
/ 198
1
1983
/ 198
4
1986
/ 198
7
1989
/ 199
0
0
200
250
300
350
150
100
50
400
Martin Furrer* absolviert an der Kantons schule Oerlikon das Gymnasium. In seinem Elternhaus diskutiert er leidenschaftlich gerne über das Weltgeschehen und den OstWestKonflikt. Während seine Grosseltern noch ein klassisches Familienmodell gelebt haben, sind seine Eltern Teilzeit erwerbstätig. Die Grosseltern übernehmen ebenfalls einen Teil der Kinderbetreuung. Martin Furrers Familie wohnt in der Agglomeration von Zürich, alle pendeln jeweils zur Arbeit und zur Schule. 1980 ist Martin Furrer sechzehn Jahre alt. Interessiert
verfolgt er die Jugendunruhen in Zürich, die sich anlässlich der Be willigung eines SechzigMillionen Kredites für das Zürcher Opernhaus entzündet hatten. Er schliesst sich den Protesten an und fordert mit der «Bewegig» ein Jugendzentrum. Im Juni 1980 wird das Autonome Jugend zentrum beim Hauptbahnhof Zürich eröffnet, bereits im September jedoch wegen Drogenkonsums vorübergehend wieder geschlossen. Die Jugendlichen grenzen sich vom «Bünzlitum» der Nachkriegsgeneration ab, pochen auf eigene Räume und finden avantgardistische kulturelle Ausdrucksformen. Mit zwanzig Jahren beginnt Martin Furrer an der Universität Zürich Soziologie zu studieren. Er erhält ein Stipendium, das einen Teil seiner Lebensunterhaltskosten deckt. Mit Studienkolleginnen und kollegen be treibt er im Kreis 4 eine illegale Bar.
Chronik AJB: 1980 – 1996
Martin Furrer
Bis 1960 wies die Gesellschaft des Kantons Zürich in kultureller Hinsicht traditio nalistische Züge auf. Zwischen Stadt und Land verlief eine klare Trennlinie. Mit be sonderem Misstrauen begegnete man der Jugend, vor allem deren Orientierung an der amerikanischen Kultur. In einem langen gesellschaftlichen Transformationsprozess hatten sich die Unruhen von 1968 schon vorher angekündigt. Besonders seit den 1960erJahren veränder ten sich der Lebens stil und die Genera tionen und Geschlechterbeziehungen. Dieser Wandel lässt sich auch an der stag nierenden Nachfrage nach klassischer Kultur wie Theater, Konzert und Oper ablesen. Alternative Kulturformen gewannen dafür an Bedeutung.
Fakt
74
und war um eine fachgerechte Durchführung und Weiterentwicklung der Berufsberatung besorgt. 65
Die Beratung rund um das Alter der Kleinkinder professionalisierte sich eben falls weiter. Im Sinne der Gemein wesenarbeit entstanden in den Bezirks jugendsekretariaten Eltern gruppen, Treffpunkte, Spielgruppen, Mütterzentren und Entlastungsdienste. Die kantonale Zentralstelle hatte auch hier die Aufgabe, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sekretariate zu unterstützen und koordinierend zu wirken. Das Jugendamt der Stadt Zürich war im Bereich der Jugend und Familienhilfe ebenfalls in neuen Arbeitsbereichen tätig. 1992 übernahm das Jugendamt die Mütter und Väterberatung von der Pro Juventute, die zuvor die Geschäftsstelle des Vereins für Mütterberatung geführt hatte. Drei Jahre später wurde in einem zwei jährigen Pilotprojekt die Schulsozialarbeit in den Kreisen Limmattal, Glattal und Schwamendingen eingeführt, die Jugendlichen, Eltern und Mitarbeitenden der Schulen bei Problemen beratend zur Seite stand. 66
Effizienzsteigerung in Verwal-tung und Jugendhilfe
Ebenfalls in die Zeit der 1990er Jahre fällt die Umstrukturierung der Verwaltung nach der Verwaltungslehre des New Public Management. Darunter ist zu verstehen, dass das Handeln der Verwaltung über Leistungen und Wirkungen – auf Englisch output und outcome – zu steuern ist. Dies führte zu einer Ökonomisierung und Um ge staltung der Verwaltung mit dem Ziel, Kosten einzusparen und die Effizienz zu steigern. Im Kanton Zürich fiel der Grundsatzentscheid zur «wirkungs orien tierten Verwaltungsführung» – kurz wif! genannt – nach den Regierungs ratswahlen 1995. Durch die Unterscheidung von politisch strategischer und operativer Führung sollte eine stärkere Zielorien tierung und Steuerungsfähigkeit der Verwaltung erreicht werden. 1996 stimmte das Zürcher Stimmvolk dem
Rahmengesetz für die Verwaltungsreform zu, die auch eine Änderung des Organisationsgesetzes von 1899 beinhaltete. Neu setzte sich die kantonale Verwaltung aus sieben Direktionen zusammen und die bisherige Erziehungsdirektion, der das AJB unterstellt war, wurde in Bildungsdirektion umbenannt.
Das AJB nahm im wif!Reformprozess eine Pionierrolle ein. Ivo Talew, Vorsteher des AJB zwischen 1993 und 2008, initiierte die Umsetzung. Das Amt startete mit zwei wifProjekten, dem wif!10 (Berufsberatung) und dem wif!31 (Jugendhilfe), wobei der Regierungsrat im Jahr 2000 die Integration des wif!10Projektes in das wif31Projekt beschloss. Das wif!31Projekt «galt als eines der wichtigsten (und komplexesten) Projekte der Verwaltungsreform». Gemäss Ivo Talew brauchte es für die Zukunft eine «bessere», «legitimierte», «transpa rente» und «finanzierbare» Jugendhilfe. Die Kinder und Jugendhilfe sollte nun subsidiär ihre Leistungen «gegenüber den Regelsystemen Familie, Schule und Beruf/Arbeit» erbringen. Offiziell fand das wif31Projekt Ende 2003 seinen Abschluss, wobei verschiedene Teilprojekte im Anschluss daran weiter geführt wurden. 67
Mit diesem Reformprozess war eine räumliche Reorganisation der Jugendhilfe verknüpft. Der Kanton sollte neu in grössere Regionen der Jugendhilfe eingeteilt werden, in denen sogenannte Jugendhilfezentren alle Dienste an boten. Durch die Verwaltungsreform
war es möglich, die bezirksübergreifenden Strukturen und Arbeitsabläufe zunächst in den Bezirken Hinwil, Pfäffikon und Uster – der neuen Region Ost – versuchsweise zu erproben. Aufgrund der positiven Rückmeldung bildete sich 2007 mit den Bezirken Affoltern, Dietikon und Horgen die zweite Jugendhilferegion Süd. 68 Mit dieser Reorganisation war die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die ambulante und stationäre Jugendhilfe verbunden, einschliesslich der Schul sozialarbeit, der Tages und Heimsonderschulen, der Schulpsycho logie und der Berufsberatung. In der Vernehmlassung beurteilten die Ge meinden die Vorlage jedoch mehrheitlich negativ. Sie lehnten die Entflechtung der Aufgaben bei der ambulanten und stationären Jugendhilfe ab. Daher wurde der Gesetzesentwurf vorerst nicht weiterverfolgt.69
Im Kanton Zürich fiel der Grundsatz-entscheid zur «wirkungsorien-tierten Verwal-tungsführung» – kurz wif! genannt – nach den Regierungs- ratswahlen 1995.
75
Chronik AJB
Das Amt für Jugend und Berufsberatung von 1997 bis 2019
Hilfsbedarf und Partizipation von Kindern und Jugendlichen im Blick
Diakarussells von Berufsbildern, biz Meilen, 1999
76
Die 1990erJahre brachten Kindesmisshandlungen und damit den Kinder schutz verstärkt ins allgemeine Be wusstsein. Auch die Jugendsekretariate nahmen sich dieser Thematik an. Die Stadt Zürich beispielsweise entwickelte ein Beratungskonzept für den Kinderschutz. Mit der Unterzeichnung der Kinderrechtskonvention der UNO durch die Schweiz im Jahr 1997 setzte schliesslich eine Diskussion darüber ein, wie sich Kinder und Jugendliche im Fall einer hochstrittigen Scheidung ihrer Eltern oder bei bevorstehendem Eintritt in eine stationäre Einrichtung angemessen einbringen können. 70 Beide Themenschwerpunkte – Kinderschutz und Kindeswille – sollten von nun an auch das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) in der Amtszeit von André Woodtli seit 2008 stark beschäf tigen. Es wurde deutlich, dass das Jugendhilfegesetz von 1981 nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen ge nügte und eine Gesetzesreform erforderlich war.
Das Kinder- und Jugendhilfe-gesetz von 2011
Am 14. März 2011 beschloss der Kantonsrat das neue Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG), das 2012 in Kraft trat. Der Erlass regelt die Organisation, Leistungen und Finanzierung der ambulanten Kinder und Jugendhilfe. Die im Gesetz vorgesehenen Angebote unterstützen die «Familien in ihren Erziehungsaufgaben» und dienen der «Förderung, Erziehung und Bildung» von Kindern und Jugendlichen. Sie fördern deren «körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwicklung» und tragen dazu bei, «Gefährdungen und Benachteiligungen von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden oder zu beseitigen».
Die wichtigsten Revisionspunkte betrafen die Verpflichtung der Gemeinden, eine bedarfsgerechte fami l i en ergänzende Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie Schulsozialarbeit zu gewährleisten, die Sonderpädagogik im Frühbereich und die
Schaffung von bezirksübergreifenden regionalen Versorgungsstrukturen. Erst mit dem KJHG konnte das AJB als eine Gesamtorganisation verstanden und entsprechend gestaltet werden. Diese neue Gliederung stellte «vermutlich das Herzstück der Revision dar und bietet die Möglichkeit, ‹Sündenfälle› des Kompromisses von 1981 auszubügeln». 71
Der Ausbau der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Schulsozialarbeit waren Ziele der damaligen Legislaturperiode des Regierungsrates und daher von «zeitliche[r] Dring lichkeit». Während der Wunsch nach einer gesetzlichen Regelung der familienergänzenden Kinderbetreuung seit ein paar Jahren in Raum stand – bereits im Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 waren die Gemeinden verpflichtet worden, für Schulkinder bei Bedarf Tagesstrukturen anzubieten –, waren gesetzliche Grundlagen für die Schulsozialarbeit durch deren Ausbau in den Gemeinden not wendig ge worden. Dabei war es «der mehrfach ge äusserte Wille» von Regierungsrätin Regine Aeppli, die «Schulsozialarbeit nicht so ungehemmt wachsen zu lassen wie seinerzeit die Schul psycho logie», damit die Qualitätssicher ung durch den Kanton sichergestellt werden kann. Die heilpädagogische Früherzieh ung wiederum war zwar mit Beschluss des Kantonsrats vom 1. Oktober 2007 in das damalige Jugendhilfegesetz aufgenommen, allerdings nur ungenügend geregelt worden. 72 Dem sollte nun das neue
KJHG Abhilfe schaffen. Die regionale Neuorganisation war bereits unter dem vorherigen Amtschef Ivo Talew im Rahmen eines Modellversuchs eingeführt worden. Durch die mehrheitlich positiven Erfahrungen sollten die bezirksübergreifenden Strukturen in der öffentlichen Kinder und Jugendhilfe und im ganzen AJB nun definitiv eingeführt werden. 73
Die Kompetenzen für den Aufbau eines bedarfsgerechten Angebotes an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter und für die Schulsozialarbeit lagen bei den jeweiligen Gemeinden und waren deshalb im Gesetz inhaltlich nicht weiter ausgeführt. Detailliert geregelt wurden hingegen die sonderpädagogischen Massnahmen, welche «heilpädagogische Früherziehung, Audiopädagogik und Logopädie» umfassten. Der Entscheid über eine sonderpädagogische Massnahme setzte eine entsprechende Abklärung voraus. Kinder im Kanton Zürich hatten Anspruch darauf, wenn sie in ihrer Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet waren oder dem Unter richt in der Regelschule ohne spezi fische Unterstützung nicht folgen konnten. Jugendliche wiederum wurden unterstützt, wenn sie in ihrer Entwicklung eingeschränkt waren und ein Ab schluss auf der Sekundarstufe II gefährdet war. 74
Hauptgegenstand des neuen KJHG war wie bereits erwähnt die regionale Neuorganisation. Die Leiterinnen und Leiter der vier neu geschaffenen Jugendhilferegionen waren nun direkt dem Amtschef des AJB unterstellt. 75 Die Bildungsdirektion richtete in den Jugendhilferegionen entsprechende Jugendhilfestellen ein und legte deren Leistungsangebot fest. Unterstützt wurde sie dabei von der kantonalen Jugendhilfekommission, die aus neun bis elf Mitgliedern aus den Gemeinden sowie Persönlichkeiten aus Sozialwe sen, Bildung und Wissenschaft be stand. 76
Am 30. November 2015 wurde das KJHG erneut geändert und in dieser revidierten Form per 1. April 2016 in
Diese neue Gliederung stellte «vermut-lich das Herzstück der Revision dar und bietet die Möglichkeit, ‹Sündenfälle› des Kompromis-ses von 1981 auszubügeln».
77
«Zentrum – kann heissen: Dort trifft man sich. Dort findet man sich. Dort sieht man sich.»
Kraft gesetzt. Die Kleinkinderbetreuungsbeiträge wurden nach längeren Debatten abgeschafft. Diese waren seinerzeit am 3. März 1991 in der Ab stimmung zur Änderung des Jugendhilfegesetzes angenommen worden. Mit der Ausrichtung der Kleinkinderbetreuungsbeiträge sollte gemäss damaligem Abstimmungstext einerseits «verhindert werden, dass Eltern bereits kurz nach Geburt des Kindes aus wirtschaftlichen Gründen einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen müssen». Andererseits sollte sichergestellt werden, «dass sich mindestens ein Elternteil während einer angemessenen Zeitspanne persönlich der Pflege und Erziehung des Kindes widmen kann». Anlass für die Abschaffung gaben sowohl die hohen Kosten bei den Gemeinden als auch inhaltliche Bedenken. 2007 hatte sich die Stimmbevölkerung im Kanton Zürich gegen die Einführung von Familienergänzungsleistungen und die Initiative «Chancen für Kinder» ausgesprochen, während die Kleinkinderbetreuungsbeiträge für jüngere Kinder genau diesen Ansatz verfolgt hatten. Letztlich wurden die Kleinkinderbetreuungsbeiträge eher als schädlich angesehen, da sie keinen Anreiz für den baldigen Wiedereinstieg von Müttern nach der Geburt eines Kindes boten. Familienarmut sollte auf andere Weise begegnet werden, etwa durch die Förderung der Erwerbstätigkeit von Frauen, die Stärkung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder mit Weiterbildungsmöglichkeiten. 77
Durch den Aufbau dezentraler Strukturen die Sicherung des Kindeswohls vorantreiben
Das neue Kinder und Jugendhilfegesetz beeinflusste die Organisationsstruktur und die Angebotsentwicklung. Abgeleitet vom KJHG legte das AJB 2011 die Organisationsstrukturen neu fest. Die Leistungserbringung erfolgte in den vier Jugendhilferegionen, die dezentrale Verwaltungseinheiten darstellten, sowie in einem neu geschaffenen Zentralbereich. Als Fachstäbe
zugunsten der Leistungserbringung im ganzen AJB waren unter anderem die Fachbereiche Kinder und Jugend hilfe sowie Berufs, Studien und Lauf bahnberatung angesiedelt.
Bereits ein Jahr später dachte André Woodtli die Bildung von Kinder und Jugendhilfezentren (kjz) an, um die dezentrale Leistungserbringung zu konzentrieren und zu stärken. Neben den schon bestehenden Berufsinformationszentren (biz), die weiter professionalisiert und vereinheitlicht wurden, sollten nah an der Basis multi professionelle Zentren der Kinder und Jugendhilfe entstehen. «Zentrum – kann heissen: Dort trifft man sich. Dort findet man sich. Dort sieht man sich.» Die kjz sollten dabei auch die Funktion von interdisziplinären Kindesschutzzentren übernehmen kön nen. Die Umsetzung erfolgte in Etappen: Während in der Region Nord bereits 2013 erste kjz entstanden, waren in der Region West die kjz für 2015 geplant.78 Auch das Corporate Design wurde entsprechend ange passt. Sämt liche Leistungen und Aktivitäten des AJB wurden als Teil der Bildungsdirektion gekennzeichnet. Als Logo diente das Zürcher Wappen und der Löwe, wobei dieses je nach Nutzer variierte. Daneben stellte die grafische Gestaltung der Broschüren die Menschen ins Zentrum und vermittelte drei Botschaften: «Mensch, echt, positiv». 79
Ziel der dezentralen Angebote der Kinder und Jugend hilfe zentren ist die umfassende «Sicher ung des Kindeswohls». Darauf richten die kjz ihr «gesamtes Handeln und Wirken» aus. Das Kindeswohl ist dabei keine absolute Grösse, sondern die Gefährdung ist «in der Praxis stets in Bezug auf das betreffende Kind zu beurteilen». In dieser Sichtweise sind die Eltern primär verantwortlich für das Kindeswohl. Die kjz ergänzen bei Bedarf die elterliche Sorge und arbeiten mit den Kindern, Jugendlichen und deren Eltern zusammen. Um diese Wirkung zu erreichen, bieten die kjz eine Vielzahl von Leistungen an: «Je nachdem, was man unter Leistung
alles versteht, sind sogar viele dieser Leistungen kaum beschreibbar, sichtbar oder bezifferbar.» Dazu gehören «Vernetzung, Kontaktpflege, Austausch mit anderen Fachstellen, Projekte, Entwicklung, Teamarbeit etc.» 80
Die kjzAngebote beinhalten die Mütter und Väterberatung, die Anhö r ung von Kindern im Auftrag von Ge richten und Behörden, Abklärungen als Entscheidungsgrundlage zur Siche r ung des Kindeswohls, die Erziehungs und Jugendberatung, die Familienhilfen sowie die ergänzenden Hilfen zur Erziehung. Die Angebote umfassen damit ein breites Spektrum: von der niederschwelligen Beratung in allgemeinen Erziehungsfragen über die sozialpädagogische Familien beglei tung bis zur Intervention im Rahmen von zivilrechtlichen Kinderschutzmassnahmen, etwa mit einer Erziehungsbeistandschaft. Dabei arbeiten die kjz mit verschiedenen Sachverständigen und Fachstellen zusammen. Ein wichtiger Kooperationspartner sind die Kindes und Erwachsenenschutzbehörden (KESB), welche am 1. Januar 2013 mit der Einführung des neuen Kindes und Erwachsenenschutzrechts die Vormundschaftsbehörden ablösten. Die kjz stehen den KESB als Mandatszentren im Bereich des Kinderschutzes zur Verfügung. 81
Die Regionalen Rechtsdienste (RRD), die zeitgleich zu den kjz gegründet wurden, übernehmen Aufträge der KESB und von Gerichten, wenn in einem juristischen Verfahren eine Schutz beziehungsweise Vertre tungs bedürftigkeit des Kindes besteht, beispielsweise bei einem Interessenskonflikt zwischen dem Kind und den Eltern. Sie orientieren sich an den Grundsätzen der UNOKinderrechtskonvention, die dem Kind, das fähig ist «sich eine eigene Meinung zu
Chronik AJB: 1997– 2019
78
Wandmalerei auf dem besetzten Wolgroth-Areal, 1993
Patchworkfamilie
79
237 650
34 750
181 390173 6
40
27630
Einpersonenhaushalte, 32% Elternteile mit Kind(ern), 11% Paare ohne Kinder, 25%
Paare mit Kind(ern), 24% Übrige, 8%
Simon Eggeschwiler* ist zehn Jahre alt. Er lebt mit seiner Mutter, seiner älteren Schwester Claudia und den Grosseltern in einem Mehrgenera tionenhaus. Sein Vater wohnt ebenfalls in der Nähe in einer Mietwoh nung, er verbringt jedes zweite Wochenende bei ihm. Über Mittag und nach der Schule geht Simon jeweils selbstständig in den Hort, da seine Mutter an vier Tagen die Woche erwerbstätig ist. Dort isst er mit den Schulkameraden und macht anschliessend die Hausaufgaben. Anlässlich der Scheidung der Eltern war für den zu ständigen Bezirksrichter die zentrale Frage gewesen,
wie das «Kindeswohl» geschützt werden kann. Das zukünftige Wohnmodell erachtete er dabei als massgebend. Simon Eggeschwiler und seine Schwester wurden entsprech end angehört. Die Eltern haben ge mein sam mit Simon und Claudia entschieden, dass die Kinder weiterhin bei der Mutter leben und regelmässig die Wochenenden beim Vater verbringen werden. Simon Eggeschwiler, den die Trennung sehr belastet und in der Schule zurückgeworfen hatte, erhielt Unterstützung durch eine
Psychologin. Inzwisch en hat er sich in die neue Situation gut
eingelebt. Die Ferien verbringt er abwech selnd bei seiner Mutter und seinem Vater.
Seit 1. Juli 2014 wird gemäss Artikel 296, Absatz 2 des Zivilgesetzbuches beiden Elternteilen das Sorgerecht erteilt, wenn dies dem «Kindeswohl» dient. Eine Unterscheidung zwischen verheirateten und nicht verheirateten Eltern wird nicht mehr gemacht. Das revidierte Unterhaltsrecht trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Die zuständige Behörde muss neu bei einer Scheidung die Möglichkeit der alternierenden Obhut prüfen, sofern dies ein Elternteil oder das Kind verlangt. Die alternierende Obhut ist bislang jedoch noch nicht der Regelfall.
Seit 1970 gewann der Anteil an Einpersonenhaushalten stark an Bedeutung, während Paarhaushalte mit Kindern prozentual an Gewicht verloren. Ebenfalls leicht zugenommen haben Paarhaushalte ohne Kinder.
Fakt I Fakt II
Privathaushalte nach Haushaltstyp im Kanton Zürich, 2015 (ständige Wohnbevölkerung ab 15 Jahren)
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In jüngster Zeit stehen Heran-wachsende vor grossen Heraus-forderungen, da die Arbeits-verhältnisse – bedingt durch Digitalisierung und Globalisier-ung –, zuneh-mend flexibili-siert sind.
bilden», das Recht zusichert, «diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern». Diese Meinung des Kindes soll angemessen «entsprechend seinem Alter und seiner Reife» berücksichtigt werden. Zu den Aufgaben der RRD gehören etwa die Vaterschafts und Unterhaltsklage, die Kindesvertretung in Vaterschaftsanfechtungsverfahren, die familienrechtliche Prozess oder Verfahrensvertretung von Kindern, die Vertretungsbeistandschaft oder die Rechtsberatung. Übergreifende Ziele sind rechtliches Gehör und Partizipation der betroffenen Minderjährigen. 82
Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen
Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurden die Kantone verpflichtet, die fachliche, rechtliche und finanzielle Verantwortung für die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf zu tragen. 83 Im Kanton Zürich ist dafür die Volksschule zuständig, während die Verantwor t ung für Kinder und Jugendliche im Vor und Nachschulbereich beim AJB liegt. Die sonderpädagogischen Mass nahmen umfassen die logopädischen, psychomotorischen und audiopäda go gischen Therapien sowie die heil päda go gische Früherziehung. Die Fachstelle Sonderpädagogik Frühbereich (SPF) nahm per 1. Januar 2008 ihre Tätigkeit auf. Unter der Federführung des Volksschulamtes und in Zusammenarbeit mit dem AJB wurde ein Konzept entwickelt, das auf die ver mehrte Integration von Kindern mit be sonderen Bedürfnissen fokussierte. 84
Unter dem Motto «Schule für alle» steht die Partizipation von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen im Zentrum. Die schulpsychologischen Dienste klären jeweils ab, ob eine Schülerin oder ein Schüler einer unterstützenden Massnahme bedarf. Dabei wird das Standardisierte Abklärungsverfahren (SAV) angewandt, das im Auftrag der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz
(EDK) zwischen 2008 und 2014 aus gearbeitet worden war. Das SAV stellt die individuelle Bedarfslage fest, um das «persönliche Recht des Kindes/Jugendlichen auf Entwicklung und an gemessene Bildung zu sichern». Massgebend für die Beurteilung eines Förderungsbedarfs sind die Internationalen Klassifikationen der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) sowie die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD10 oder ICD11). Das SAV wird in der Regel mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten durchgeführt. Amtliche Stellen können dies aber auch nach Anhörung der Erziehungsberechtigten anordnen. Die Wünsche der Kinder und Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen sind in der Bedarfsabklärung «stark zu gewichten». Je nach Beeinträchtigung sind angemessene Formen zu finden, «um die Beteiligung an den nicht selten sehr einschneidenden Entscheiden» sicherzustellen. 85
Jugendliche und junge Erwachsene in beruflichen Übergangssituationen
Die Berufsintegration war im Kantonalen Jugendamt seit seiner Gründung ein wichtiges Thema. Die Be ratung passte sich immer wieder veränderten Berufsbildern an. In jüngster Zeit stehen Heranwachsende vor grossen Herausforderungen, da die Arbeitsverhältnisse – bedingt durch Digitalisierung und Globalisierung – zunehmend flexibilisiert sind. Die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (BSLB) unterstützt Jugendliche und junge Erwachsene bei der Berufs und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn. Der Auftrag der BSLB ist im Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 und im entsprechenden Einführungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. Januar 2008 geregelt.
Analog zu den kjz ist auch die BSLB im Kanton Zürich dezentral in soge nan nten Berufs und Informationszentren (biz) organisiert. Nebst den sieben
regionalen Standorten der biz besteht in der Stadt Zürich ein Laufbahnzentrum, das die gleichen Leistungen wie die biz erbringt. Die BSLB des Kantons Zürich definiert drei Übergänge, die besonders herausfordernd sind und daher spezifischer Angebote bedürfen.
Der erste Übergang erfolgt von der Sekundarstufe I in die berufliche Grund schulung oder Mittelstufe. Die Unterstützung endet, sobald die Schülerin oder der Schüler eine entsprechende Lehrstelle gefunden hat oder den Über tritt in die Mittelschule geschafft hat. Die Angebote umfassen Information, Einzelberatung, Elternveranstaltungen, Angebote für Migrantinnen und Mi g ran ten sowie die spezifische Unterstützung von Jugendlichen in schwierigen Situationen. Das AJB initiierte zwei einschlägige Projekte: Bei «Mentoring Ithaka» werden Jugendliche, die von ihrem Um feld nur wenig Unterstützung er hal ten, durch Mentorinnen und Mentoren bei der Lehrstellen suche begleitet. In «Netz2» unterstützt das Case Manage ment Berufsbildung Jugendliche und junge Erwachsene mit einer Mehrfachproblematik, mit dem Ziel, eine Ausbildung auf Sekundarstufe II abzuschliessen. Ergänzend gibt es Angebote und Einzelcoachings für junge Erwachsene, welche einen Berufsabschluss nachholen wollen. 86
Als zweiter wichtiger Übergang definiert die BSLB den Übertritt von der beruflichen Grundbildung in die Arbeitswelt respektive von der
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Was im besten Interesse von Kindern und Jugendlichen ist, sollen sie selbst mass- geblich mit- bestimmen.
Mittelschule ins Studium. Ziel der entsprechenden Angebote ist es, eine optimale Anschlusslösung zu gewährleisten. Nebst spezifischen Informations veranstaltungen für Berufsfachschul und Mittelschulklassen bieten die biz Einzelberatungen an und arbeiten mit den Schulen zusammen. Der Wechsel vom Studium in die Arbeitswelt sowie die verschiedenen Situa tionen von Berufstätigen in der Laufbahnentwicklung stellen den dritten Übergang dar. Die biz stellen auch diesbezüglich Informationen zur Verfügung, organisieren Informationsveranstaltungen und führen Einzelberatungen und Laufbahnseminare durch. 87
StipendienreformDurch eine Reihe parlamentarischer Vorstösse wurde eine umfassende Neu ordnung des Stipendienwesens und der stipendienrechtlichen Grundlagen angeregt. Im April 2015 hat der Kantonsrat das überarbeitete Bildungs gesetz (BiG) verabschiedet. Die Revision wird derzeit auf Verordnungsebene umgesetzt. Geplant ist die Inkraftsetzung des angepassten BiG und der Ausbildungsbeitragsverordnung auf Beginn des Schuljahrs 2020/2021. Diese Stipendienreform soll das Stipendienwesen transparenter machen und die Prozesse vereinfachen. Zudem sollen mehr Studierende Zugang zu Ausbildungsbeiträgen erhalten, insbesondere in der Berufsbildung.
Das neue Kinder- und Jugend-heimgesetz ab 2021
Eine besonders vulnerable Gruppe bilden jene Kinder und Jugendlichen, die aus verschiedenen Gründen nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen können. Zwar hat sich die Heimlandschaft nach der Heimkampagne seit den 1970erJahren stark verändert. Viele Missstände in den Heimen wur den behoben. Die gesetzliche Grundlage – das Gesetz über die Jugendheime und Pflegekinderfürsorge von 1962 – wurde hingegen lange Zeit nicht angepasst. Das neue Kinder
und Jugendheimgesetz (KJG), dessen Inkrafttreten auf 2021/2022 geplant ist, soll den veränderten Ansprüchen an eine zeitgemässe Kinder und Jugendhilfe gerecht werden. Die Um setzung des KJG liegt beim AJB und wird von einer breit abgestützten Begleitgruppe mit Mitgliedern aus Praxis, Hochschulen und Fachverbänden unterstützt.
Ambulante und stationäre Hilfen werden neu im selben Gesetz nach den gleichen finanziellen Prämissen geregelt. Ziel ist es, die Angebote besser auf den Hilfsbedarf abzustimmen und insbesondere die Per spektive der Kinder und Jugendlichen im Platzierungsprozess stärker miteinzubeziehen. Wie Forschungen der vergangenen Jahre gezeigt haben, standen die Bedürfnisse der fremdplatzierten Kinder und Jugendlichen bis weit in die 1980erJahre nicht im Zentrum des behördlichen Handelns. Zwar wurden die Eltern immer öfter einbezogen. Es wurde aber weiterhin über die Kinder und nicht gemeinsam mit ihnen entschieden.
Erst das neue KJG orientiert sich konsequent an der veränderten Vorstellung von Partizipation, wie sie in der Kinderrechtskonvention der UNO festgehalten wurde. 88 Damit ist in jüngster Zeit der Rechtsbegriff des Kindeswohls, der im ZGB bereits seit 1907 existierte und die Geschichte des Kantonalen Jugendamtes im 20. Jahrhundert geprägt hatte, in Form des Kindeswillens ins Zentrum der Bestrebungen gerückt. Was im besten Interesse von Kindern und Jugendlichen ist, sollen sie selbst massgeblich mitbestimmen.
Das KJG bringt eine weitere, wenn auch etwas weniger spektakuläre
Neuerung, die im föderalistischen System jedoch von grosser Be deutung ist. Neu werden nicht mehr die Eltern und auch nicht die jeweils betroffenen Gemeinden auf der Basis der wirtschaftlichen Sozialhilfe im Kanton Zürich für die Heimplat zie r ungs kosten aufkommen müssen, sondern im Sinne eines «Versiche r ungsprinzips» alle Zürcher Gemeinden und der Kanton gemeinsam. Damit sollte einer Kinder und Jugendhilfe der Weg geebnet sein, die immer vom übergeordneten Interesse des Kindes ausgeht und nicht von den Kosten, die für das einzelne Gemeinwesen anfallen.
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Anmerkungen
1 Büchel 1998, S. 444; Ramsauer 2000, S. 28 (erstes Zitat); Desiderato, Lengwiler, Rothenbühler 2008, S. 7 – 9 (zweites Zitat auf S. 7), Galle 2016, S. 49; Businger, Ramsauer, i. Vorb.2 StAZH, Zürcher Gesetzessammlung online, OS 31, Verordnung über das Jugendamt des Kantons Zürich, 10.2.1919, S. 291 – 294; www.staatsarchiv.zh.ch/query, Zugriff: 12.11.2018 (erstes und zweites Zitat); Kanton Zürich [1927], S. 7. Frauen konnten sich damals erst in wenigen Kantonen in Kommissionen oder Armenpflegen wählen lassen, was sich erst mit dem eidgenössischen Stimm und Wahlrecht von 1971 gesamtschweize r isch änderte.3 StAZH, Regierungsratsbeschlüsse online, MM 3.33 RRB 1919/0776, [Kantonales] Jugendamt, 21.3.1919, S. 278 – 279; www.staatsarchiv.zh.ch/ query, Zugriff: 12.11.2018; Historisches Lexikon der Schweiz, Eintrag Robert Briner, http://www.hlsdhsdss.ch/textes/d/D5918.php, Zugriff: 9.1.2019.4 Kanton Zürich [1927], S. 10.5 StAZH, Regierungsratsbeschlüsse online, MM 3.34 RRB 1920/1011, Jugendschutz, 1.4.1920, S. 384 – 386; www.staatsarchiv.zh.ch/query, Zugriff: 14.11.2018; Kanton Zürich 1945, S. 61.6 1934 gliederte sich das Jugendamt schliesslich in vier Abteilungen, wobei die neue Abteilung IV der ehemaligen IIIb entsprach und die Amtsvormundschaft und Pflegekinderaufsicht umfasste.7 Siegfried 1969, S. 42 (erstes Zitat) und S. 43; Businger, Ramsauer i. Vorb.; Müller 1996, S. 29 (zweites Zitat); Geschäftsordnung des Wohlfahrtsamtes vom 7.11.1928, Geschäftsordnung des Wohlfahrtsamtes vom 24.1.1934, StArZh, V.J.c.26, Fürsorgeamt, Akten der Geschäftsleitung 1965 – 1990.8 Briner [1927], S. 3 – 16 (Zitate auf S. 3, 5, 6).9 Ebd., S. 14.10 Vortrag von Dr. R. Briner, Vorsteher des Jugendamtes, Jugendhilfe. Aufgaben, Arbeit, Organisation des Kantonalen zürcherischen Jugendamtes [1935], StAZH, Z 388. 7490, Berichte über den Besuch des Kantonalen Jugendamtes. Typo und Manuskripte.11 Kanton Zürich [1927], S. 16 – 28 (Zitate auf S. 19, 26 und 28).12 Ausführlicher zu den Hausbesuchen vgl. Ramsauer 2000, S. 126 – 133.13 Vortrag von Dr. R. Briner, Vorsteher des Jugendamtes, Jugendhilfe. Aufgaben, Arbeit, Organisation des Kantonalen zürcherischen Jugendamtes [1935], StAZH, Z 388. 7490, Berichte über den Besuch des Kantonalen Jugendamtes. Typo und Manuskripte, S. 5 (Hervorhebung im Original).14 Briner [1927], S. 15.15 Kanton Zürich [1927], S. 30 – 43 (Zitate auf S. 34, S. 35 und S. 37).16 Vgl. Businger, Ramsauer i. Vorb. Einführungsgesetz vom 2. April 1911; Gesetz über die Versorgung von Jugendlichen, Verwahrlosten und Gewohnheits trinkern vom 24. Mai 1925.17 Knecht i. Vorb.; Bühler et al. i. Vorb.18 StAZH, Regierungsratsbeschlüsse online, MM 3.46 RRB 1932/2725, Beobachtungsheime für Jugendliche, S. 971 – 972, www.staatsarchiv.zh.ch/query, Zugriff: 14.11.2018; StAZH, Regierungsratsbeschlüsse online, MM 3.80 RRB 1950/0353, Kinderpsychia trischer Dienst, 9.2.1950, S. 183, www.staatsarchiv.zh.ch/query, Zugriff: 14.11.2018; StAZH, Regierungsratsbeschlüsse online, MM 3.74 RRB 1947/0396, Psychiatrischpädagogischer Dienst für Kinder und Jugendliche, 30.1.1947, S. 180 – 182, www.staatsarchiv.zh.ch/query, Zugriff: 9.1.2019; Bachmann, Kinder und Jugendpsychiatrischer Dienst, [1994], S. 37; Historisches Lexikon der Schweiz, Eintrag Jakob Lutz, http://www.hlsdhsdss.ch/textes/d/D14459.php, Zugriff: 9.1.2019.19 StAZH, Regierungsratsbeschlüsse online, MM 24.56 KRP 1928/080/6020, Motion Briner betreffend Erlass eines Jugendwohlfahrtsgesetzes (Traktandum 4), 2.7.1928, S. 1117 – 1119; www.staatsarchiv.zh.ch/query, Zugriff: 14.11.2018; StAZH, Regierungsratsbeschlüsse online, MM 3.76 RRB 1948/0612, Geschäftsbericht (Postulate), 4.3.1948, S. 284 – 289, www.staatsarchiv.zh.ch/query, Zugriff: 14.11.2018.20 Kanton Zürich 1945, S. 13 – 14.21 Galle 2016, S. 641.22 Die Protagonistinnen und Protagonisten der Zeit sind fiktive Figuren. Sie sind bei ihrer Erstnennung durch einen Asterisk gekennzeichnet. 23 Auch wenn es sich um fiktive Geschichten handelt, stammen die Zitate sinngemäss aus Quellentexten.24 Stadt Zürich, Geschäftsbericht des Stadtrates 1958, S. 430 (Zitat). Zur Geschichte der Schweiz in den 1950erJahren vgl.: Leimgruber, Fischer 1999, insb. S. 10 f. D’Amato 2012, insb. S. 23 – 241; Höpflinger 1999; Tanner 1999, insb. S. 102 – 109.25 Müller 1996, S. 32.26 Kägi 1960, S. 23 (Zitate); Hauss 2011, S. 21.27 Kägi 1960, S. 7 (Zitat); Müller 1996, S. 33; Matter 2011, S. 297 ff.; Schnegg, Matter, Sutter 2008, S. 26 – 29.28 Jahresbericht des Jugendsekretariates des Bezirks Pfäffikon. Erstattet der Bezirksjugendkommission und dem Kantonalen Jugendamt 1951, S. 1; 1950, S. 2 und S. 19; 1953, S. 1 und S. 16; StAZH, Abteilung II, 3.03: 12 Schachteln mit Falldossiers, bis 1972/Abteilung II, 3.08, Beratungsstelle Bauma/Jahres berichte des Jugendsekretariates Pfäffikon.
29 AJB, Bestand Bachmann, B029, S. 7 und B030, S. 2 zit. in: Desiderato, Lengwiler, Rothenbühler, S. 27.30 Stadt Zürich, Geschäftsbericht des Stadtrates 1954, S. 353, S. 1956, S. 388.31 Desiderato, Lengwiler, Rothenbühler 2008, S. 14 – 19 und S. 20 – 27; Zitat aus: AJB, Bestand Bachmann, B029, S. 7 und B030, S. 2 zit. in: ebd., S. 27; Ruckstuhl, Ryter 2014, S. 143.32 Desiderato, Lengwiler, Rothenbühler 2008, S. 20 – 27; Heiniger 2003, S. 78 f.; Wettstein, Gonon 2009, S. 84 f.33 Vgl. ausführlicher dazu Businger, Ramsauer i. Vorb.34 Desiderato, Lengwiler, Rothenbühler 2008, S. 78; Ramsauer, Staiger Marx 2017, S. 40.35 Stadt Zürich, Geschäftsbericht des Stadtrates 1954, S. 347 ff. S. 370 ff. Zitat auf S. 347 und S. 370.36 Müller 1996, S. 43 (Zitat eins) und S. 44 (Zitat zwei); Baumann 2012, S. 42 f.37 Vgl. Stadt Zürich, Geschäftsbericht des Stadtrates 1950, S. 387.38 Stadt Zürich, Geschäftsbericht des Stadtrates 1970, S. 215 (Zitat). Zur 68erBewegung und zu den Rockern vgl.: Vonrufs 1999, S. 103 – 106; Hebeisen, Hürlimann, Schmid 2018, S. 7 – 10.39 Siegfried 1969, S. 41.40 Müller 1996, S. 46 – 49.41 Ebd., S. 52.42 Desiderato, Lengwiler, Rothenbühler 2008, S. 45 – 50; Kanton Zürich [1927], S. 12; Neue Zürcher Zeitung, Mütterberatung auf der Landschaft, 28.2.1965, Nr. 820, Sozarch, ZA 67.1.43 Kanton Zürich, Jahresbericht des Jugendamtes, 1969, S. 4; Desiderato, Lengwiler, Rothenbühler 2008, S. 29 f. 44 Ramsauer, Staiger Marx, 2017, S. 17.45 Stadt Zürich, Geschäftsbericht des Stadtrates 1971, S. 275 (Zitate); Müller 1996, S. 56.46 Sozialamt der Stadt Zürich, Erkundigungsdienst, 14.5.1974, StArZh, V.J.c.212, Aufsicht Olga Illmann*, AbgangsNr. 45 931. Vgl. zu diesem Thema auch Businger, Ramsauer i. Vorb.47 Rekurs an den Bezirksrat Winterthur, handschriftlich, STAW, Aufsicht Timo Yänner*, EtatNr. 4850.48 Vgl. dazu: Businger, Ramsauer i. Vorb. Joris, Witzig 1987, S. 89.49 Vgl. Schär 2006, S. 27, S. 51 – 53 und S. 73 – 76; Schär 2008, S. 93; Hafner 2014, S. 197 f.50 Zatti 2005, S. 17; Kantonale Erziehungsdirektion, Heimkonzept für den Kanton Zürich, [1986], StAZH, III Le 5 1. Zu den städtischen Aufsichtsberichten über die Heime vgl. StArZh, V.J.c.214:1.4.2.2, Berichte über städtische Heime.51 Stadt Zürich, Geschäftsbericht des Stadtrates 1971, S. 275.52 Grob 2009, S. 16 – 19.53 Stadt Zürich, Geschäftsbericht des Stadtrates 1970, S. 225 f. (Zitat); Stadt Zürich, Geschäftsbericht des Stadtrates 1971, S. 275.54 Oertle 2010, S. 19 f.55 Ebd., S. 23; Schmid 2011, S. 361; Grob 2009, S. 26; Businger, Ramsauer i. Vorb.56 Grob 2009, S. 84 – 87; Müller 1996, S. 63.57 Ebd., S. 63 – 66.58 Vgl. dazu Spirig 1994, S. 322 – 326. Ausführlicher zur Fürsorgerischen Freiheits entziehung als Massnahme bei drogenkonsumierenden Jugendlichen vgl. Businger, Ramsauer i. Vorb.59 Herzig, Feller 2004, S. 20; Müller 1996, S. 68.60 Desiderato, Lengwiler, Rothenbühler 2008, S. 53 – 56.61 Ebd., S. 53 – 58.62 Müller 1996, S. 66; Stadt Zürich, Geschäftsbericht des Stadtrates, 1976, S. 306; Stadt Zürich, Geschäftsbericht des Stadtrates, 1979, S. 323 (Zitat).63 Stadt Zürich, Geschäftsbericht des Stadtrates, 1981, S. 371.64 Müller 1996, S. 67 (Zitat einer Weisung aus dem Jahr 1987) und S. 70 f.65 Desiderato, Lengwiler, Rothenbühler 2008, S. 18 f.; Stampfli 1994, S. 26.66 Schrottmann 1994, S. 21; Müller 1996, S. 74 f.67 Amt für Jugend und Berufsberatung, Kanton Zürich, Jugendhilfereform. Retraite der Geschäftsleitung des AJB vom 7.2.2005, AJB, Amtsablage: GL AJB Protokolle 2001 – 2007 (Zitate); PP Information zur Jugendhilfereform im Kanton Zürich, 15.1.2004, AJB Digitale Amtsablage; Amt für Jugend und Berufsberatung, Kanton Zürich, Strategiepapier des Amtes für Jugend und Berufsberatung zur Weiterführung der Jugendhilfereform, 22.6.2004, AJB Digitale Amtsablage.68 Desiderato, Lengwiler, Rothenbühler 2008, S. 68 f.; Illi 2008, S. 330 f.; Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich. Sitzung vom 28.11.2007. 1763. Teilrevision des Jugendhilfegesetzes (Konzept), AJB, Amtsablage: Dokumente Erarbeitung neues KJHG 2007 – 2011.69 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich. Sitzung vom 28.11.2007. 1763. Teilrevision des Jugendhilfegesetzes (Konzept), AJB, Amtsablage: Dokumente Erarbeitung neues KJHG 2007 – 2011.70 Gutbrod et al. 1995; Jugendamt der Stadt Zürich 1993; Businger, Ramsauer i. Vorb.71 Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 14.3.2011, www2.zhlex.zh.ch, Zugriff: 11.12.2018; Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, Protokoll Kickoff Teilrevision Jugendhilfegesetz, Sitzung vom 14.1.2008, AJB, Amtsablage: Dokumente Erarbeitung neues KJHG 2007 – 2011 (Zitat).
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72 Dies geschah anlässlich der kantonalen Gesetzgebung zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).73 Protokoll Kickoff Teilrevision Jugendhilfegesetz, Sitzung vom 14.1.2008, AJB, Amtsablage: Dokumente Erarbeitung neues KJHG 2007 – 2011 (erstes Zitat); Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, Die Teilrevision des Gesetzes über die Jugendhilfe, Kickoff vom 14.1.2008, AJB, Amtsablage: Dokumente Erarbeitung neues KJHG 2007 – 2011 (Zitate zwei und drei); Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich. Sitzung vom 28.11.2007. 1763. Teilrevision des Jugendhilfe gesetzes (Konzept), AJB, Amtsablage: Dokumente Erarbeitung neues KJHG 2007 – 2011.74 Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 14.3.2011, www2.zhlex.zh.ch, Zugriff: 11.12.2018.75 Jugendhilferegion Süd: Affoltern, Dietikon und Horgen; Jugendhilfe region West: Bülach und Dielsdorf; Jugendhilferegion Ost: Meilen, Pfäffikon und Uster (später kam noch Hinwil dazu); Jugendhilferegion Nord: Andelfingen und Winterthur und die Stadt Zürich. Vgl. dazu auch: Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, StablinienOrganisation im AJB, 2011, S. 9, AJB Interne Broschüren.76 Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 14.3.2011; www2.zhlex.zh.ch, Zugriff: 11.12.2018.77 Kinder und Jugendhilfegesetz (Änderung vom 30. November 2015) vom 9.3.2016, www2.zhlex.zh.ch, Zugriff: 11.12.2018; Kanton Zürich, Bildungsdirektion, Amt für Jugend und Berufsberatung, Abschluss bericht Kleinkinderbetreuungsbeiträge KKBB, 19.4.2017, AJB Digitale Amtsablage.78 Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, «kjz» von A bis Z, AJB Digitale Amtsablage.79 Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, Kommunikationskonzept AJB, Mai 2012, AJB Digitale Amtsablage; Kanton Zürich, Bildungsdirektion, Amt für Jugend und Berufsberatung, Corporate Design, AJB Digitale Amtsablage.80 Kanton Zürich, Bildungsdirektion, Amt für Jugend und Berufsberatung, kjzPortfolio, 2016, S. 9 (Zitate eins bis drei), AJB Interne Broschüren; Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, «kjz» von A bis Z, AJB Digitale Amtsablage (Zitate vier und fünf).81 Kanton Zürich, Bildungsdirektion, Amt für Jugend und Berufsberatung, kjzPortfolio, 2016, S. 15 ff., AJB Interne Broschüren; Kanton Zürich, Bildungsdirektion, Amt für Jugend und Berufsberatung, Grundlagen dokument zur Zusammenarbeit Mandatszentren AJB und KESB. Standards und Abläufe, Juni 2017, www.kesbzh.ch, Zugriff: 11.12.2018.82 Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, Portfolio der Regionalen Rechtsdienste (RRDPortfolio), 2014, S. 3 (Zitate) und S. 4 ff. (Produkte), AJB Interne Broschüren.83 Ein grosser Teil der sonderpädagogischen Massnahmen war zuvor von der Invalidenversicherung finanziert und geregelt worden.84 Vgl. http://www.edk.ch/dyn/12917.php, Zugriff: 22.1.2019; Bildungs direktion Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, Tätigkeitsbericht 2008, S. 15, AJB Interne Broschüren; Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, Tätigkeitsbericht 2009, S. 13, AJB Interne Broschüren.85 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), Standardisiertes Abklärungsverfahren (SAV). Instrument des Sonderpäda gogikKonkordats als Entscheidungsgrundlage für die Anordnung verstärkter individueller Massnahmen. Handreichung, Bern 2014 (Zitat), https://vsa.zh.ch, Zugriff: 11.12.2018; Bildungsdirektion Kanton Zürich, Standardisiertes Abklärungsverfahren (SAV), Einführung, 12.4.2013, https://vsa.zh.ch, Zugriff: 11.12.2018.86 Kanton Zürich, Bildungsdirektion, Amt für Jugend und Berufsberatung, bizPortfolio, Zürich 2016, S. 5 – 22, AJB Interne Broschüren.87 Ebd., S. 25 – 30.88 Vgl. dazu: Businger, Ramsauer i. Vorb. Gabriel, Thomas, «Das neue Kinder und Jugendheimgesetz tut Not», www.zhaw.ch/de/ueberuns/ aktuell/news, Zugriff: 11.12.2018; Kanton Zürich, Bildungsdirektion, Amt für Jugend und Berufsberatung, Beschrieb KJG Forum, 17. Juli 2018, erziehung/kjg/_jcr_content/contentPar/downloadlist_0/ downloaditems/beschrieb_kjg_forum.spooler.download.1531899372691. pdf/Beschrieb+KJG+Forum.pdf, Zugriff: 12.1.2019.89 Alle Namen von Betroffenen in den Angaben zu Fallakten aus den Archiven sind anonymisiert. Die gewählten Pseudonyme sind hier in der Bibliografie durch einen Asterisk gekennzeichnet.
BibliografieUngedruckte QuellenAmt für Jugend und Berufsberatung (AJB)Amtsablage (Papierarchiv)
Dokumente Erarbeitung neues KJHG 2007 – 2011.
GL AJB Protokolle 2001 – 2007.
Digitale Amtsablage
Interne Broschüren
Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung (Hg.): kjzPortfolio. Zürich 2016.
Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung (Hg.): Portfolio der Regionalen Rechtsdienste (RRDPortfolio). Zürich 2014.
Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung (Hg.): StablinienOrganisation im AJB. Eine Orientierungshilfe. Zürich 2011.
Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung (Hg.): Tätigkeitsbericht 2009. Zürich 2010.
Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung (Hg.): Tätigkeitsbericht 2008. Zürich 2009.
Schweizerisches Sozialarchiv (Sozarch)ZA 67.1, Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft, Soziale Hilfe für Mutter & Kind, 1943 – 1981.
Stadtarchiv Winterthur (STAW)Aufsicht Timo Yänner* 89, EtatNr. 4850.
Staatsarchiv des Kantons Zürich (StAZH)III Le 5 1, Sammelschachtel [Jugendamt des Kantons Zürich, Dokumentensammlung].
Z 388. 7490, Berichte über den Besuch des Kantonalen Jugendamtes. Typo und Manuskripte.
Ohne Signatur, Jugendsekretariat Pfäffikon. Abteilung II, 3.03: 12 Schachteln mit Falldossiers, bis 1972/Abteilung II, 3.08, Beratungsstelle Bauma/Jahresberichte des Jugendsekretariates Pfäffikon, 1950 – 1990.
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BildnachweiseS. 47, Fotostiftung Schweiz. Fotografie Hans Staub.
S. 48, Fotostiftung Schweiz. Fotografie Hans Staub.
S. 51, Kanton Zürich: Die Jugendhilfe im Kanton Zürich. Bericht des kantonalen Jugendamtes und der Bezirksjugendkommissionen über das Jahr 1944 mit Rückblicken auf die Jahre 1919 – 1944. Zürich 1945, gegenüber S. 128.
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S. 52, Bernische Stiftung für Fotografie, Film und Video, Kunstmuseum Bern, Depositum Gottfried KellerStiftung. © Gottfried KellerStiftung, Bern.
S. 52, Bernische Stiftung für Fotografie, Film und Video, Kunstmuseum Bern, Depositum Gottfried KellerStiftung. © Gottfried KellerStiftung, Bern.
S. 56, Fotostiftung Schweiz. Fotografie Anita Niesz.
S. 59, Fürsorgeamt Winterthur. 50 Jahre städtische Säuglingsfürsorge Winterthur 1914 – 1964. Winterthur [1964]. Sozarch, QS 67.1, Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft, Soziale Hilfe für Mutter & Kind 1960 – 1979.
S. 59, Haute école de travail social, Genève.
S. 62, Fotostiftung Schweiz. Fotografie Luc Chessex.
S. 65, Helen Pinkus Rymann, Zürich.
S. 65, DUKAS/RDB, Zürich. Fotografie Reto Hügin.
S. 66, Joris, Elisabeth, Witzig, Heidi (Hg.): Frauengeschichte(n). Dokumente aus zwei Jahrhunderten zur Situation der Frauen in der Schweiz. Zürich 1987, S. 53.
S. 69, Olivia Heussler, Zürich.
S. 71, Schweizerisches Sozialarchiv, Zürich. Gertrud Vogler.
S. 71, Fotostiftung Schweiz. Fotografie Olivia Heussler.
S. 73, Schweizerisches Sozialarchiv, Zürich.
S. 76, Sebastian Züst, Berufs und Laufbahnberatung Bezirk Meilen.
S. 79, Schweizerisches Sozialarchiv, Zürich. Gertrud Vogler.
S. 79, Judith Schönenberger, Gurbrü.
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