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Funk- und Betriebsordnungfür die
Arbeitsgemeinschaft Berliner Taxizentralen
Taxi-Ruf Würfelfunk „0800-CABCALL“ AGPersiusstr. 7, 10245 Berlin
TaxiFunk Berlin TZB GmbHPersiusstr. 7, 10245 Berlin
INHALTSVERZEICHNIS
§1 Allgemeine Bestimmungen
§2 Funkgeräte
§3 Teilnahme am Funkverkehr
§4 Regelung der Auftragsvergabe
§5 Aufträge
§6 Verhalten gegenüber Fahrgästen
§7 Notruf
§8 Notrufkanal
§9 Maßnahmen
§10 Schlussbestimmungen
Abkürzungen der Vorbestellungsliste
Kanalgrenzen
Kontakt: Wir sind für Sie da
Fahrzeug Systemkomponenten
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§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Funkordnung dient der guten Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern,
Fahrern und der jeweiligen im Vorwort genannten Taxizentrale im Sinne einer reibungs-
losen Vermittlung der Aufträge und der korrekten Bedienung unserer Kunden. Sie ist
Bestandteil des Funkteilnehmervertrages/Funkvermittlungsvertrages sowie des Benut-
zervertrages für Funktaxifahrer/Fahrervertrag. Spätere Änderungen an Fahrzeug- oder
Fahrerprofil sind der jeweiligen Taxizentrale schriftlich, per Fax oder per E-Mail umgehend
mitzuteilen.
2. Der Teilnehmer ist verpflichtet, jeden seiner Fahrer mit den Bestimmungen der Funk-
und Betriebsordnung vertraut zu machen und seine Fahrer auf deren strikter Einhaltung
zu verpflichten. Der Teilnehmer und seine Fahrer erkennen zugleich die Strafbestimmun-
gen des §9 der Funk- und Betriebsordnung an. Allen Auflagen der Taxizentrale ist nach-
zukommen; insbesondere kann die Taxizentrale den Teilnehmer verpflichten, die Funk-
anlagen bzw. den Pocket-PC zur Teilnahme an der automatischen Vermittlung jederzeit
durch eine autorisierte Funkwerkstatt überprüfen lassen. Zur Wahrung der Funkdisziplin
können jederzeit Kontrollen durch hierzu ermächtigte Personen durchgeführt werden.
3. Der Teilnehmer ist verpflichtet, ausschließlich Werbematerialien (z.B. Quittungen) der
an der Arbeitsgemeinschaft Berliner Taxizentralen teilnehmenden Firmen oder Werbema-
terialien des eigenen Unternehmens zu verwenden. Werbung anderer Zentralen ist nicht
zu verwenden.
4. Veränderungen dieser und der folgenden Bestimmungen können jederzeit durch die
jeweilige Taxizentrale vorgenommen werden. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es lediglich
der Bekanntgabe und des Aushangs im Kundenbüro. Die weitere Nutzung der vertraglich
vereinbarten Dienstleistung gilt als Einverständnis mit der Änderung.
§ 2 Funkgeräte
1. Jeder Fahrer ist mit der Bedienung der Funkanlagen vertraut zu machen. Die Funk-
kennung muss identisch mit der Konzessionsnummer sein. Die Sendeleistung darf 6
Watt nicht überschreiten. Max. Frequenzhub 4 kHz. Es ist untersagt, zusätzliche Sende-,
Empfangs,- Mithörquarze, Verstärker jeglicher Art, Relais oder sonstige Zusatzgeräte an-
oder einzubauen.
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Vorwort
Das von der Arbeitsgemeinschaft Berliner Taxizentralen mit den Firmen Taxi-Ruf Würfel-
funk „0800-CABCALL“ AG, TaxiFunk Berlin TZB GmbH (im Folgenden jeweils Taxizentrale
genannt) ihren Teilnehmern und Fahrern gemeinsam angestrebte Ziel ist eine perfekte
Dienstleistung Taxi für Kunden und Fahrer.
Des Weiteren gilt es, gemeinsam die Zahl unserer zufriedenen Kunden weiterhin zu
erhöhen.
Um dieses Ziel zu erreichen und eine weiterhin angenehme Zusammenarbeit der
beteiligten Vertragspartner in jeglicher Hinsicht zu ermöglichen, erlangt diese Funk- und
Betriebsordnung für die Taxi-Ruf Würfelfunk „0800-CABCALL“ AG und die TaxiFunk Berlin
TZB GmbH Gültigkeit.
Wir wünschen Ihnen gute Fahrt und gute Kasse.
Taxi-Ruf Würfelfunk „0800-CABCALL“ AG im Juli 2008
TaxiFunk Berlin TZB GmbH im Juli 2008
© Würfelfunk 0800-CABCALL AG Juli 2008, TaxiFunk Berlin TZB GmbH Juli 2008
Bei Nutzung eines Pocket-PCs oder eines anderen Datenendgerätes zur Teilnahme an
der Vermittlung über automatischen Datenfunk per GPRS muss die programmierte
Konzessionsnummer des verwendeten Pocket-PCs/Datenendgerätes ebenfalls immer mit
der Konzessionsnummer des Taxis identisch sein.
Sollten die zur Verfügung gestellten Kommunikationseinrichtungen zu anderen als der
Auftragsvermittlung dienenden Zwecken eingesetzt werden, so ist der Funkteilnehmer
verpflichtet, der Taxizentrale die entstandenen Kosten inkl. Bearbeitungsgebühren zu
ersetzen.
2. Der Einbau weiterer Betriebsfunkgeräte in die Fahrzeuge ist nicht zulässig. Über Aus-
nahmen entscheidet die Geschäftsführung der Taxizentrale.
3. Die Teilnahme des Unternehmers oder eines Fahrers an der Vermittlung von Fahrtauf-
trägen über Systeme (z.B. GSM-Netze o.a.) anderer Anbieter als der an der Arbeitsgemein-
schaft Berliner Taxizentralen teilnehmenden Firmen ist nicht zulässig.
4. Es dürfen nur von der Taxizentrale zugelassene Geräte durch die von der Taxizentrale
hierzu autorisierten Funkwerkstätten eingebaut werden. Eine Liste dieser Funkwerkstät-
ten ist im Büro erhältlich.
Wir empfehlen unbedingt eine technische Fahrzeugausstattung, die die Teilnahme am
Sprachfunk und an der automatischen Auftragsvermittlung ermöglicht.
5. Bei Verlassen des Fahrzeugs und bei Werkstattaufenthalten ist das Funkgerät bzw.
Datenendgerät zur Automatikvermittlung so zu sichern, dass die Benutzung durch Unbe-
fugte ausgeschlossen ist. Hierfür ist der Teilnehmer verantwortlich.
Bei allen Verstößen gegen diese Vorgaben erlischt mit sofortiger Wirkung die Funkgeneh-
migung. Ferner können Vertragsstrafen (siehe §9) ausgesprochen werden.
§ 3 Teilnahme am Funkverkehr
1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Funkvermittlung ist der Besitz eines gültigen
Funkausweises bzw. der Würfelfunk PhotoCard. Zur Teilnahme an der vollautomati-
schen Vermittlung über Pocket-PC der Taxizentralen erhält der Fahrer zusätzlich nach
erfolgreicher Schulung bzw. Einweisung durch die Taxizentrale eine persönliche PIN zur
Anmeldung in der Vermittlungssoftware; die erhaltene PIN ist vertraulich zu behandeln
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und darf keinem Dritten zugänglich gemacht werden.
Der Benutzervertrag für Funktaxifahrer bzw. der Fahrervertrag/Auskunftsbogen mit
der jeweiligen Zentrale ist verbindlicher Bestandteil der Funkordnung. Es gelten die
vereinbarten Bedingungen aus dem abgeschlossenen Fahrervertrag mit der jeweiligen
Taxizentrale.
Die teilnehmenden Fahrzeuge der jeweiligen Taxizentrale sind durch die jeweils gültigen
Funksymbole an der Front- und Heckscheibe (oben) zu kennzeichnen. Ferner ist bei
teilnehmenden Fahrzeugen der Taxi-Ruf Würfelfunk „0800-CABCALL“ AG ein Antennen-
würfel anzubringen.
Zur Teilnahme an jeglichem Funkverkehr ist die Anmeldung im System je nach techni-
scher Ausstattung des Fahrzeugs entweder mit der persönlichen PhotoCard oder der
persönlichen Fahrernummer und PIN zur Pocket-PC-Vermittlung nötig. Es gelten die
vereinbarten Bedingungen aus dem Fahrervertrag.
2. Die Anrede im Funksprechverkehr ist ”Sie”. Die Funksprache ist ”Deutsch”. Auf eine
verständliche Sprechweise ist im Sinne einer schnellen und reibungslosen Vermittlung zu
achten. Das Beherrschen der deutschen Sprache ist unabdingbar für die Verständigung
über Funk genauso wie für das Kommunizieren mit den Fahrgästen.
3. Wer den Funkverkehr durch unnötiges Drücken der Sendetaste, Übertragen von Ge-
räuschen und Musik oder durch Bemerkungen stört, verstößt gegen die Bestimmungen
der Bundesnetzagentur sowie gegen das Gesetz und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Darüber hinaus ist der Tatbestand der Geschäftsschädigung erfüllt. Der Betreffende wird
schadenersatzpflichtig.
4. Der Fahrer ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, angebotene Funkaufträge
anzunehmen. Nach Auftragsvermittlung ist die Beleuchtung des Dachzeichens auszu-
schalten. Vermittelte Funkaufträge sind auszuführen; sie haben grundsätzlich Vorrang vor
allen anderen Fahrtaufträgen. Eine Rückgabe des vermittelten Auftrags durch den Fahrer
ist nur im begründbaren Ausnahmefall möglich.
5. Beschwerden über Funk sind unzulässig! Sie sind zur Klärung des Vorfalles
telefonisch, schriftlich oder per E-Mail im Büro einzureichen.
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6. Für wichtige Nachfragen bezüglich eines erhaltenen Auftrags oder Fahrpreis-
rückmeldungen ist der Servicekanal Sprache zu wählen. Bei der Bestellung vom Fahrgast
erhaltene Zusätze zum Auftrag sind auf dem Display vermerkt, weitere Informationen
sind nicht verfügbar.
7. Bei Verkehrsunfällen von Teilnehmern ohne verletzte Personen wird der Teilnehmer
gebeten, dies der Polizei durch kostenfreien Anruf über Handy oder Telefonzelle selbst
mitzuteilen. Die zuständigen Institutionen (Polizei, Feuerwehr) empfehlen auch bei
sonstigen Unfällen den direkten kostenlosen Anruf des Fahrers vor Ort per Handy oder
Telefonzelle, um ggf. weitere Informationen zu gezielten Nachfragen über z.B. Art und
Umfang von Verletzungen erhalten zu können.
§ 4 Regelung der Auftragsvergabe
a) Sprechfunk
1. Halteplatzausruf
Die Zentrale spricht den für den Besteller zuständigen Halteplatz an. Es können bis zu
zwei Halteplätze angesprochen werden. Beim Halteplatzausruf meldet sich der Fahrer
des ersten Taxis unter Nennung der Konzessionsnummer. Der Fahrer muss sich davon
überzeugen, dass er auch wirklich der erste Wagen der betreffenden Taxizentrale ist.
Fahrer hinten stehender Wagen dürfen sich nur durch kurzes Drücken der Sendetaste
melden; dies darf nur erfolgen, wenn sich der Fahrer des ersten Taxis der jeweiligen
Taxizentrale nicht sofort meldet. Die Zentrale fragt dann den Wagen, dessen Kennung
(Konzessionsnummer) nach Drücken der Sendetaste erscheint, nach seiner Position. Hier
muss durch den Fahrer die Position in der Gesamtzahl der wartenden Fahrzeuge (aller
Taxis) angegeben werden.
Die Zentrale wiederholt diese Position. In der folgenden Pause hat ein eventuell noch
weiter vorne stehender Fahrer die Möglichkeit, sich durch Nennung der Konzessions-
nummer nachzumelden. Ist er nicht der erste Fahrer der betreffenden Zentrale am
Halteplatz, muss er ebenfalls seine Position in der Gesamtzahl der wartenden Fahrzeuge
angeben. Diese Position wird ebenfalls von der Zentrale wiederholt.
2. Erster Ausruf - Nahbereichsruf
Erfolgt beim Halteplatzruf keine Meldung, wird der Auftrag von der Zentrale frei
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ausgerufen. Meldeberechtigt sind jetzt nur freie Taxis, die sich in unmittelbarer Nähe des
Auftragsortes befinden und diesen spätestens innerhalb von 4 Minuten erreichen kön-
nen. Die Meldung erfolgt nur durch kurzes Drücken der Sendetaste – Sprachmeldungen
bleiben unberücksichtigt. Die erste in der Zentrale aufleuchtende Konzessionsnummer
erhält den Auftrag. Auch bei Vorbestellungen ist die Zeit des ersten Ausrufs einzuhalten.
3. Zweiter Ausruf - Raumruf
Erfolgt beim Nahbereichsruf keine Meldung, wird der Auftrag von der Zentrale erneut
ausgerufen. Meldeberechtigt sind jetzt alle Taxis, die den Bestellort innerhalb von 8
Minuten erreichen können, egal ob frei oder besetzt. In Außenbezirken kann die Zeitvor-
gabe größer sein, z.B. 10-12 Minuten. Dies wird dann jeweils von der Zentrale angesagt.
Die Meldung erfolgt durch kurzes Drücken der Sendetaste. Die erste in der Zentrale
aufleuchtende Konzessionsnummer erhält den Auftrag. Bei Vorbestellungen, bei denen
die vorbestellte Zeit ausgerufen wird, dürfen sich nur Fahrer melden, die innerhalb der
angesagten Zeit beim Kunden sein können, ansonsten ist auch hier die Zeit des zweiten
Ausrufs einzuhalten.
Bei Großraum- und Umlandaufträgen gelten für den 1. Ausruf 4 Minuten und für den 2.
Ausruf 8 Minuten.
4. Dritter Ausruf - Fahrziel
Erfolgt auch im zweiten Ausruf keine Meldung, nennt die Zentrale das Fahrziel (wenn
bekannt). Der erste Melder erhält den Auftrag. Die Meldung erfolgt durch kurzes Drücken
der Sendetaste. Die ausgerufenen Bedingungen (z.B. Klimaanlage) oder Vorbestellungs-
zeiten müssen eingehalten werden.
5. Weitere Ausrufe
Erfolgt auch im dritten Ausruf keine Meldung, wird der Auftrag erneut ausgerufen. Die
Meldung erfolgt durch kurzes Drücken der Sendetaste. Der Melder kann von den aus-
gerufenen Bedingungen oder Vorbestellungszeiten abweichen. Die Zentrale spricht den
ersten Melder ggfs. an, ob er die ausgerufenen Bedingungen (z.B. Klimaanlage) oder die
Vorbestellungszeiten einhalten kann.
6. ”Keine Kennung”
Erscheint nach Drücken der Sendetaste in der Zentrale keine Kennung (Konzessionsnum-
mer), z.B. wegen technischer oder anderer Störungen, ruft die Zentrale ”keine Kennung”.
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Nun muss der Fahrer, der sich durch Drücken der Sendetaste für einen Auftrag beworben
hat, der Zentrale die Konzessionsnummer per Sprache mitteilen.
7. „Nochmal“
Erscheint nach Drücken der Sendetaste in der Zentrale keine Kennung, da aufgrund einer
Vielzahl von Bewerbungen um den Auftrag keine Auswertung der eingehenden Kennun-
gen stattfinden konnte, ruft die Zentrale „nochmal (drücken)“. Alle betreffenden Fahrer
müssen sich für den Auftrag nochmals durch Drücken der Sendetaste bewerben.
8. Sonderregelung
Wird für einen Auftrag kein Halteplatz angesprochen, beginnt die Zentrale mit dem
1. Ausruf (Nahbereichsruf ). Die Zeiten des jeweiligen Ausrufs müssen eingehalten
werden.
9. Das jeweilige Verfahren der Beschleunigung der Auftragsvergabe wird von der
Zentrale angekündigt.
Beschleunigte Auftragsvergabe
In besonderen Situationen (z.B. Glatteis) entfällt der erste Ausruf (Nahbereichsruf ).
Der Auftrag wird dann von der Zentrale sofort mit dem zweiten Ausruf (erweiterte Zeit-
vorgabe) angeboten. Die Meldung erfolgt durch kurzes Drücken der Sendetaste.
Kleine erste Meldung
Bei starkem Auftragseingang erfolgt nach dem Halteplatzausruf sofort der dritte Ausruf
(mit Fahrziel, falls bekannt).
Erste Meldung
Bei starkem Auftragsandrang werden die Aufträge sofort mit Fahrziel (falls bekannt) frei
ausgerufen. Ein Ansprechen des Halteplatzes entfällt. Meldeberechtigt sind alle Fahrer,
egal ob frei oder besetzt. Der erste Melder erhält den Auftrag. Meldung erfolgt auch hier
nur durch kurzes Drücken der Sendetaste.
10. Hinweise
Verspätetes Eintreffen am Bestellort löst eine Funksperre aus. Häufiges Überschreiten
der Zeitvorgaben kann mit weiteren Maßnahmen geahndet werden.
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Ist es dem Fahrer wegen besonderer Umstände (Straßensperrung, Demonstration o.ä.)
nicht möglich, den Kunden in der angegebenen Zeit zu bedienen, muss die Zentrale un-
verzüglich unterrichtet werden. Die Zentrale entscheidet, ob der übernommene Auftrag
an ein anderes Fahrzeug vermittelt wird.
Die Zentrale kann den Melder stichprobenartig nach seinem Standort fragen.
11. Auftragsbestätigung
Sollte z.B. aufgrund einer technischen Störung der Auftrag weder auf ein Betriebs-
funk-Datendisplay der Fa. Heedfeld noch auf einen Pocket-PC durch die Zentrale
übertragbar sein, ist die mündliche Vergabe durch die Zentrale durch den Fahrer in
geeigneter Form (z.B. durch Wiederholung der Abholadresse) zu bestätigen.
Sollte bei einer Form der beschleunigten Auftragsvergabe ein zunächst bestätigter Mel-
der den Auftrag nicht verstanden haben, entfällt seine Berechtigung zur Auftragsüber-
nahme. In diesem Fall wird der Auftrag durch die Zentrale noch mal neu vergeben.
b) Datenfunk
1. Halteplatzausruf
Eine Halteplatzanmeldung (auch bei erfolgter vorheriger Zielmeldung für diesen Halte-
platz) darf nur erfolgen, sofern das Taxi am Halteplatz steht. Zuwiderhandlungen gelten
als Falschmeldung und können Maßnahmen gemäß §9 nach sich ziehen.
Der Rechner vermittelt den Fahrauftrag an das erste angemeldete Fahrzeug am für den
Besteller zuständigen Halteplatz. Sofern am Halteplatz kein entsprechendes Fahrzeug
verfügbar ist, können hierbei mehrere Halteplätze nacheinander abgefragt werden. Vor
Auftragsvergabe werden die vom Fahrer im Fahrervertrag und vom Unternehmer im
Funkvermittlungsvertrag angegebenen Fahrer- und Fahrzeugkriterien berücksichtigt.
Die Vermittlung am Halteplatz erfolgt nur an Fahrzeuge, die allen vom Kunden ge-
wünschten Kriterien entsprechen.
2. Raumruf
Liegt beim Halteplatzruf keine Anmeldung eines Fahrzeugs vor, wird der Auftrag vom
Vermittlungsrechner an das sich zur Kundenadresse in unmittelbarem Umkreis am
Nächsten befindliche freie Fahrzeug vermittelt. Der dem Fahrzeug angebotene Auftrag
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ist vom Fahrer für dessen Erhalt auf dem Display zu bestätigen.
Auch bei Vorbestellungen ist die Abholadresse schnellstmöglich anzufahren.
3. Auftragsangebot an mehrere Fahrzeuge
Erfolgt auch im Raumruf keine Meldung, wird der Auftrag mehreren freien Fahrzeugen
im erweiterten Umfeld angeboten und auf dem Display als Angebot signalisiert. Zur
Bewerbung auf den Auftrag ist der entsprechende Menüpunkt am Display zu wählen
(Button). Nach Sortierung der Bewerbungen nach Nähe des betreffenden Fahrzeugs zum
Abholort unter Bevorzugung von freien Fahrzeugen wird der Auftrag dem am nächsten
zum Kunden befindlichen Fahrzeug vermittelt. Dieser ist ebenfalls zu bestätigen.
4. Sonderregelung
Wird für einen Auftrag kein Halteplatz angesprochen, bietet der Rechner den Auftrag
einem oder mehreren am nächsten zur Abholadresse befindlichen freien Fahrzeugen
als Angebot an. Zur Bewerbung auf den Auftrag ist der entsprechende Menüpunkt am
Display zu wählen (Button). Nach Sortierung der Bewerbungen nach Nähe des betreffen-
den Fahrzeugs zum Abholort unter Bevorzugung von freien Fahrzeugen wird der Auftrag
dem am nächsten zum Kunden befindlichen Fahrzeug vermittelt. Dieser ist ebenfalls zu
bestätigen.
5. Beschleunigte Auftragsvergabe
In Zeiten eines hohen Auftragseingangs oder evtl. vorliegenden Beeinträchtigungen der
Übertragungswege kann von obigem Verfahren abgewichen und der Auftrag an das zur
Abholadresse nächstgelegene freie Fahrzeug vergeben werden.
Durch die Annahme bzw. Ablehnung eines Funkauftrages verliert das Taxi seinen
vorherigen Status. Sollte bei der Datenfunk-Vermittlung der Auftrag aufgrund einer
technischen Störung auf den Übertragungswegen oder einer Nichterreichbarkeit des
Fahrzeugs nach mehrmaligen Versuchen nicht an das Fahrzeug-Display übertragbar sein,
wird der Auftrag im Sinne einer schnellen Bedienung des Kunden an das nächstmögliche
Fahrzeug vergeben.
c) Auftragsrückgabe
Eine Auftragsrückgabe darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen; nach dreimaliger
Fahrtablehnung pro Schicht wird der Fahrer gesperrt.
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Alternativ kann von der Taxizentrale ein Prämien-Punktesystem genutzt werden, das
überdurchschnittlich hohe Ablehnungen von Funkaufträgen durch einen Fahrer sanktio-
niert. Die Bedingungen dieses Systems werden entsprechend vorher bekannt gegeben.
§ 5 Aufträge
Alle Aufträge sind nach der Verordnung über Beförderungsentgelte im Kraftdrosch-
kenverkehr auszuführen sofern zwischen dem Auftraggeber und der Taxizentrale
keine anders lautende Vereinbarung besteht, die nicht dem Tarifrecht unterworfen ist.
1. Sofortaufträge: Sofortaufträge werden nach Eingang umgehend an die Taxifahrer ver-
mittelt. Der Taxameter ist entsprechend der jeweils gültigen Tarifordnung einzuschalten.
2. Vorbestellungen: Vorbestellungen sind Aufträge, die zu einer festgelegten Zeit
durchgeführt werden. Sie werden mindestens fünf Minuten vorher von der Zentrale
angenommen. Der Taxameter ist entsprechend der jeweils gültigen Tarifordnung zur
vorbestellten Zeit einzuschalten.
3. Couponfahrten: Bei diesen Aufträgen wird die Bezahlung der Fahrt durch einen Cou-
pon vorgenommen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, jeden Coupon entgegenzunehmen,
der von der Arbeitsgemeinschaft Berliner Taxizentralen akzeptiert wird.
Coupons sind zusammen mit dem Durchschlag zur Abrechnung einzureichen.
Fahrpreisgutscheine oder Festpreiscoupons: Ein eventueller fälliger Restbetrag ist vom
Fahrgast bar zu entrichten. Bei Unterschreiten des angegebenen Fahrpreises darf kein
Bargeld erstattet werden. Ferner ist das aufgedruckte Gültigkeitsdatum zu beachten.
Sämtliche Coupons und Gutscheine (sofern vom Aussteller nicht anders bestimmt) sind
spätestens bis zum 15. des Folgemonats zur Abrechnung einzureichen.
4. Sonderaufträge: Sonderaufträge werden von der Zentrale als solche ausgerufen. Es
steht jedem Teilnehmer frei, derartige Aufträge anzunehmen oder abzulehnen.
5. Rechnungsfahrten: Rechnungsfahrten sind bargeldlose Fahrten. Der Abrechnungsbe-
leg wird nicht vom Fahrgast mitgebracht, sondern vom Taxifahrer erstellt.
Es gilt folgende Verfahrensweise:
Rechnungsfahrten werden ausschließlich funkvermittelt und nur mittels Zahlungsbeleg
abgerechnet.
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1. Die Aufträge werden als ”Rechnungsfahrten” gekennzeichnet.
2. Der Fahrer füllt auf dem Zahlungsbeleg die Felder Datum, Uhrzeit, Fahrt von nach,
Fahrpreis, Mehrwertsteuersatz, Fahrgastname und eigene Funknummer aus.
3. Der Fahrer teilt der Zentrale sofort bei Fahrtende den (End-) Fahrpreis (inkl.
Zuschlag) mit.Bei Fehlfahrten ist die Formulierung ”Fehlfahrt, Fahrpreis EUR 0,00”
zu verwenden. Ggf. anzuwendende Fehlfahrtvergütungen werden nur von der
Zentrale bekanntgegeben.
4. Der Fahrer läßt den Fahrgast den komplett mit der von der Zentrale erteilten
Rechnungsnummer ausgefüllten Beleg unterschreiben, der Fahrgast erhält den
Durchschlag.
6. Inkassofahrten: Inkassofahrten sind bargeldlose Fahrten. Der Abrechnungsbeleg wird
nicht vom Fahrgast mitgebracht, sondern vom Taxifahrer erstellt.
Es gilt folgende Verfahrensweise:
Inkassofahrten werden ausschließlich funkvermittelt und nur mittels Fahrpreisquittung
abgerechnet, das Segment „Inkassofahrt“ wird angekreuzt.
1. Die Aufträge werden als ”Inkassofahrten” gekennzeichnet.
2. Der Fahrer füllt auf dem Quittungsbeleg die Felder Datum, Uhrzeit, Fahrt von nach,
Fahrpreis, Mehrwertsteuersatz, Fahrgastname und eigene Funknummer aus.
3. Bei Fehlfahrten ist die Formulierung ”Fehlfahrt, Fahrpreis EUR 0,00” zu verwen-
den. Ggf. anzuwendende Fehlfahrtvergütungen werden nur von der Zentrale
bekanntgegeben.
4. Der Fahrer läßt den Fahrgast den komplett ausgefüllten Beleg unterschreiben, der
Fahrgast erhält den Durchschlag.
7. Transportscheine: Aufträge mit Transportschein werden von der Zentrale - sofern
dieser bekannt – entsprechend ausgerufen. Der Transportschein muss vom Fahrgast
vorgelegt werden. Die Abrechnung der Fahrt wird vom Taxiunternehmer direkt mit dem
auf dem Transportschein bezeichneten Leistungsträger vorgenommen.
8. Kundenkarten CABCALLCard, TaxiBerlin-Card: Diese Aufträge werden als ”CAB-
CALLCard” oder ”TaxiBerlin-Card” ausgerufen. Die Abrechnung einer CABCALLCard bzw.
TaxiBerlin-Card erfolgt mittels des Kartenlesers der Taxizentrale analog der Abrechnung
einer Kreditkarte. Sie können von jedem Teilnehmer angenommen werden, dessen Kar-
tenleser an das Funksystem angeschlossen ist. Die Einlösegebühr für CABCALLCard- und
TaxiBerlin-Card-Belege ist analog der für Kreditkarten.
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TaxiBerlin-Cards können auch nur für eine Fahrt gültig sein. Nach Aufforderung durch
die Zentrale bei Buchung dieser Einmalkarte müssen diese vom Fahrer vollständig
ausgefüllt und vom Fahrgast unterschrieben zur Abrechnung einbehalten werden. Diese
TaxiBerlin-Card (Einmalkarte) ist spätestens bis zum 15. des Folgemonats zur Abrechnung
einzureichen. TaxiBerlin-Card-Fahrten dürfen nicht über Abrechnungsgeräte anderer
Firmen gebucht werden.
Annahme von Kredit-, ec-, CABCALLCards, TaxiBerlin-Cards und Abrechnung mittels
des Kartenlesers durch Übertragung der Buchungsdaten zur Autorisierung an die
Taxizentrale: Bitte bei allen Eingaben und Durchziehen von Karten durch den Kartenleser
beachten, dass sofort (!) nach Absenden einer Kartenanfrage Geld von fremden Konten
abgebucht wird! Bei Falscheingaben oder missbräuchlicher Eingabe von Beträgen wird
der betreffende Fahrer sofort und ohne Ausnahme vom Verfahren ausgeschlossen.
Bei Kartenzahlungen ist der Fahrgast bis zum Erhalt der Genehmigungsnummer im
Wagen zu belassen. Der Fahrgast muss den vom Fahrer vollständig ausgefüllten Beleg
unterschreiben (Vor- und Nachnamen der Unterschrift mit der auf der Karte genau
vergleichen).
Für Kreditkarten-, CABCALLCard-Zahlung, TaxiBerlin-Card und ec-Kartenzahlung sind
ausschließlich der Zahlungsbeleg der Taxizentrale zu verwenden; es sind jeweils die
entsprechend gekennzeichneten Felder vollständig auszufüllen. Eine Abrechnung der
Belege mit der Taxizentrale ist ansonsten nicht möglich.
Zur Abfrage des Restguthabens von CABCALLCards oder TaxiBerlin-Cards (ausschließlich
auf Wunsch des Kunden) ist ein Betrag von 0,00 EUR zur „Buchung“ einzugeben und die
Karte im Kreditkartenmodus durchzuziehen. Daraufhin wird statt der Genehmigungs-
nummer das Restguthaben der CABCALLCard oder TaxiBerlin-Card angezeigt.
Wird ein Beleg vom Unternehmer vorzeitig angefordert, so ist dieser innerhalb von
sieben Tagen einzureichen. Unvollständig eingereichte Belege können nicht ausgezahlt
werden.
Für die Abrechnung von ec-, Kredit-, CABCALLCard und TaxiBerlin-Cards gelten
ergänzend zur Funkordnung die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Teilnahme am
Abrechnungssystem für ec-, Kredit- und Debitkarten der Taxizentrale sowie die evtl. ge-
sondert vereinbarten Vertragsbedingungen, die in den Geschäftsräumen der Taxizentrale
eingesehen werden können.
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Für Teilnehmer der Taxi-Ruf Würfelfunk „0800-CABCALL“ AG gilt das in den Geschäftsräu-
men ausliegende „Merkblatt zur Annahme von Kreditkarten“ als verbindlicher Bestandteil
der Funk- und Betriebsordnung und muss ausnahmslos beachtet werden.
Wichtig: Kredit-, ec- , CABCALLCard- und TaxiBerlin-Card -Daten (Name, Kartennummer
und Gültigkeit) dürfen nicht über Sprachfunk durchgegeben werden.
Am Wagen angebrachte Kreditkartensymbole verpflichten den Fahrer zur
ausnahmslosen Annahme.
Irrtümlich von der Taxizentrale angenommene und/oder bearbeitete und/oder bereits
ausgezahlte sowie im Nachhinein als falsch erkannte Belege sowie die daraus entstande-
nen Kosten der Taxizentrale werden dem Einreicher in Rechnung gestellt.
Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
9. Materialfahrten/Kurierfahrten: Kurierfahrten sind reine Materialtransporte, die nur
außerhalb der Betriebspflicht durchgeführt werden dürfen. Bei Kurierfahrten können
feste Kilometer- oder Pauschalpreise von der Zentrale vorgegeben werden. Kurierfahr-
ten werden innerhalb des Pflichtfahrgebietes analog des Brutto-Taxameterpreises inkl.
vollem Mehrwertsteuersatz berechnet.
Die Annahme dieser Fahrten ist freiwillig.
10. Umlandfahrten: Da eine Preisverhandlung zwischen dem Taxiunternehmer und
dem Fahrgast bei telefonischer Bestellung bei der Taxizentrale nicht möglich ist, gilt der
Berliner Taxitarif bei Fahrten bis insgesamt 50 km oder ein nach Wunsch des Kunden
vorgegebener Festpreis als fest vereinbart.
Die Annahme dieser Fahrten ist freiwillig.
Kommt es bei Kurier- oder Fernfahrten zu keiner Einigung über den Beförderungsvertrag
mit dem Kunden, so ist dem Kunden keine Anfahrt zu berechnen.
Auftragshinweise:
Zusätze zum Auftrag wie „melden“ oder „behilflich sein“ sind unbedingt zu beachten.
Bei Hotels, Firmen oder Lokalen hat sich der Fahrer grundsätzlich zu melden.
Als „unverbindlich“ ausgerufene Aufträge besagen, dass der Fahrgast am Bestellort
unter Umständen nicht mehr anzutreffen ist; auch diese vom Teilnehmer übernommenen
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Aufträge sind in jedem Falle auszuführen. Das Taxi ist dem Fahrgast nach den Vorgaben
der BOKraft grundsätzlich als Nichtraucherfahrzeug anzubieten.
Um sich für einen als „VIP-Class“ ausgerufenen Auftrag bewerben zu können, müssen
Wagen und Fahrer folgende Ausstattungsmerkmale aufweisen: besonders gepflegtes Er-
scheinungsbild von Wagen und Fahrer, Kartenleser mit im System angemeldetem Fahrer
oder Pocket-PC-Anlage zur vollautomatischen Vermittlung mit im System angemeldetem
Fahrer, Akzeptanz sämtlicher durch die Taxizentrale abrechenbaren Karten, Rechnungs-,
und Inkassofahrten sowie die Akzeptanz sämtlicher Coupons. Weitere Leistungsmerkma-
le können hinzukommen.
Um sich für einen als „VIP-Class-Limousine“ ausgerufenen Auftrag bewerben zu können,
muss der Wagen zusätzlich zu den Kriterien für „VIP-Class“ folgende Merkmale aufweisen:
besonders gepflegtes Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse in der Ausführung „Limousi-
ne“, nicht älter als fünf Jahre.
Weitere Leistungsmerkmale können hinzukommen.
Um sich für einen als „VIP-Class-Bus“ ausgerufenen Auftrag bewerben zu können, muss
der Wagen zusätzlich zu den Kriterien für „VIP-Class“ folgende Merkmale aufweisen: be-
sonders gepflegtes Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse mit nachgewiesener Zulassung
zur Beförderung von sieben oder acht Personen, nicht älter als fünf Jahre.
Weitere Leistungsmerkmale können hinzukommen.
Die Taxizentrale behält sich vor, die Qualitätsmerkmale „VIP-Class“, „VIP-Class-Limousine“
oder „VIP-Class-Bus“ für ein Fahrzeug erst nach Wagenvorstellung und Überprüfung
der genannten Kriterien durch die Taxizentrale für ein Fahrzeug zu aktivieren. Weitere
Leistungsmerkmale können hinzukommen. Bei Nichteinhaltung der Kriterien oder ge-
rechtfertigten Kundenbeschwerden kann die Berechtigung für dieses Auftragssegment
wieder entzogen werden.
§ 6 Verhalten gegenüber Fahrgästen
Der Fahrgast ist höflich und zuvorkommend zu behandeln. Bei Funkaufträgen hat der
Fahrer ohne gesonderte Aufforderung durch den Fahrgast im Rahmen des Zumutbaren
Gepäckstücke selbst zu verladen. Dem Fahrgast ist es zu ermöglichen, sein Handy zu
benutzen.
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Die Wortwahl über Funk ist so zu gestalten, dass der Taxizentrale kein Schaden daraus
erwächst. Der Fahrer hat darauf zu achten, dass sein Fahrzeug in einem sauberen und
gepflegten Zustand den Fahrgästen angeboten wird.
Auf Wunsch des Fahrgastes sind das Funkgerät und das Radio leise zu stellen. Mißfällige
Kommentare, z.B. über eine kurze Strecke, sind zu unterlassen. In jedem Fall ist das Image
der Funkgesellschaft beim Umgang mit Fahrgästen zu beachten.
Fehlfahrten: Bei einigen Bestellungen kann es leider vorkommen, dass am Bestellort kein
Fahrgast aufzufinden ist.
Insbesondere bei Geschäftskunden (Hotels, Firmen, Lokale) erwarten wir, in diesen
Fällen keine Anfahrt zu verlangen, da hierfür keine Rechtsgrundlage existiert. Auch bei
Fehlfahrten sind Besteller freundlich zu behandeln.
Fehlfahrten bitte der Zentrale mitteilen. Bei Häufungen von Fehlfahrten wird unser Ser-
vice-Team gemeinsam mit den Kunden Verbesserungen umsetzen. Auch bei Fehlfahrten
ist das Image der Taxizentrale zu beachten.
Verstöße gegen diese Paragraphen können Maßnahmen nach §9 nach sich ziehen.
§ 7 Notruf
In Notfällen stehen bestimmte Codeworte zur Verfügung, deren Mißbrauch zu unter-
lassen ist. Bei Überfall und Gefahr für Leib und Leben wird er durch das Wort „Hilfe“
ausgelöst. Nach Möglichkeit sollen genaue Standortangaben gemacht werden, damit
Polizei oder Kollegen schnell zur Stelle sein können.
Bei Betätigung des Notruf-Schalters im Fahrzeug (sofern installiert) erscheint automatisch
in Intervallen eine Notruf-Kennung in der Zentrale. Der betreffende Funkkanal ist bis zur
Klärung der Situation für den Notruf freizuhalten. Der Wagen, der die Notruftaste betätigt
hat, hört während der gesamten Notrufphase nichts. Der Notruf kann von der Zentrale
abgeschaltet werden. Dann ist auch mit dem betreffenden Wagen Sprechverbindung
möglich. Besteht die Gefahrensituation weiter, ist die Notruftaste erneut zu drücken.
Die Position von Wagen, die mit der automatischen Standortbestimmung über Satelliten-
ordnung ausgestattet sind, ist nach Auslösen der Notruftaste im Fahrzeug in der Zentrale
sichtbar; Hilfe kann dann sofort dorthin geschickt werden.
Bei Fahrten mit Fahrgästen, die nicht vertrauenswürdig wirken und von denen eine
Gefahr ausgehen könnte, kann unter dem Codewort „Berolina“ und Funknummer Funk-
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betreuung angefordert werden. Der Fahrer meldet Standort und Fahrziel. Er wird dann
weiter in kurzen Abständen von der Zentrale gerufen. Darauf meldet der Fahrer jedes Mal
seinen Standort. Meldet sich der Fahrer auf mehrmaligen Aufruf nicht, werden Kollegen
und die Polizei benachrichtigt. Wenn eine „Berolina-Fahrt“ beendet ist, muss die Zentrale
sofort davon in Kenntnis gesetzt werden.
Für die Meldung von Unfällen mit verletzten oder sich in Gefahr befindenden Personen,
ist das Wort „Dringend“ zu verwenden.
§ 8 Notrufkanal
Fahrzeuge mit Satellitenortung (GPS) und Display HE 5000S geben Notrufmeldungen
automatisch auf dem Notrufkanal ab. Fahrzeuge, die nicht mit Satellitenortung oder mit
dem Display HE 4000S mit GPS ausgestattet sind, geben Notrufmeldungen in der Regel
auf den Vermittlungskanälen ab. Besteht keine Funkverbindung zur Zentrale (z.B. im Land
Brandenburg), sind Notrufmeldungen auf dem Notrufkanal oder auf den Vermittlungs-
kanälen abzusetzen, da teilweise andere Funkzentralen diese Kanäle in den entsprechen-
den Bundesländern nutzen.
Fahrzeuge mit Pocket-PC zur vollautomatischen Vermittlung geben den im entsprechen-
den Menüpunkt oder über den Notruf-Schalter an der ComBox aktivierten Notruf über
das GSM-Netz ab.
In Ausnahmefällen können Wagen zur Hilfeleistung für andere Kollegen auf den Notruf-
kanal gerufen werden. Grundsätzlich ist diese Frequenz sprachfrei zu halten. Privatge-
spräche auf dem Notrufkanal ziehen eine Funkstrafe von 100,- EUR nach sich.
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§ 9 Maßnahmen
Bei Verstößen gegen die Funk- und Betriebsordnung können von der Geschäftsleitung
folgende Maßnahmen ergriffen werden:
Funksperre bis zu drei Monaten, Vertragsstrafen bis 2.500,-EUR pro Wagen für Unterneh-
mer, bis 500,-EUR für Fahrer.
Sperrung der persönlichen Würfelfunk PhotoCard, Sperrung der persönlichen Fahrer-
nummer und PIN, Entzug des Funkausweises, fristlose Kündigung des Teilnehmervertra-
ges, Anzeigen bei den zuständigen Behörden.
Bei Beschwerden eines Fahrgastes über einen nicht korrekt ausgeführten Auftrag, ist der
Unternehmer verpflichtet, der Taxizentrale auf Anfrage den entsprechenden Fahrer zu
benennen, um eine Klärung des Vorfalls durch die Taxizentrale herbeiführen zu können.
Ferner ist die Taxizentrale dazu berechtigt, den dem Fahrgast aufgrund einer nicht kor-
rekt ausgeführten Beförderung entstandenen Ärger teilweise durch Fahrpreisgutscheine
oder Festpreiscoupons auszugleichen. Der Gegenwert dieser Entschädigung ist neben
einer möglichen Vertragsstrafe vom Unternehmer bzw. dessen Fahrer zu tragen.
§ 10 Schlussbestimmungen
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,
so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmungen sollen dann durch solche
Bestimmungen ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien
möglichst nahe kommen.
Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand ist Berlin.
Klimaanlage
Starthilfe ADAC
Botenfahrt
Babyschale
Bundestag
Kindersitz 1 J.
Kindersitz 2 J.
CABCALLCard
Kindersitz
2 Kindersitze
nur Mercedes Taxen
ec-Karte
Einkaufsfahrt
englisch
Fahrrad
2 Fahrräder
französisch
Großraum 0-8 Pers
Gaststätte
Handy an Bord
Hund
Inkassofahrt
italienisch
Kreditkarte AMEX
Kurierfahrt bar
AC
AD
BO
BS
BU
C1
C2
CC
CS
CS2
DB
EC
EI
EN
F
F2
FR
G0 - G8
GS
HB
HU
IN
IT
KA
KB
Kreditkarte DINER
Kreditkarte EURO
kein Großraum
Kreditkarte
Kombi
Kurier auf Rechnung
Kreditkarte VISA
Limousine
Materialfahrt
mit Katze
neue E-Klasse
neues Fahrzeug
Pkw
Premium Taxi
Rechnungsfahrt
Faltrollstuhl
russisch
Starthilfe
Skier
Stadtführer
türkisch
Transportschein
Umwelttaxi
unverbindlich
VIP-Taxi
KD
KE
KG
KK
KO
KR
KV
LI
MA
MK
NE
NF
PKW
PRE
RECH
RO
RU
SH
SKI
STF
TR
TS
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UV
VIP
Bedeutung von Abkürzungen der Vorbestellungsliste
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