fur baden-wurttemberg · vom 12. september 1996 auf grund von § 9 abs.2 satz 1 und 2 und § 28a...

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VI 585 I f GESETZBLATT . . .. FUR BADEN-WURTTEMBERG 1996 Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 20. September 1996 Nr.22 Tag INHALT Seite 12. 9.96 Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung . . . . . . . . . . .. 585 12. 9.96 Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Entsor- gung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle und die Sonderabfallagentur (Sonderabfallver- ordnung-SAbfVO) ......................................... 586 12. 8.96 Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über die Gebühren der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg . . . . 587 28. 8. 96 Berichtigungshinweis des Innenministeriums zur Bekanntmachung der geänderten Fassung der Prü- fungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst vom 21. Mai 1996 (GBl. S. 474) .......................................... 588 31. 7. 96 Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet »Kochertal südlich Schwäbisch Hall« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588 Berichtigung der Neufassung des Landesrneidegesetzes vom 23. Februar 1996 (GBL S. 269) . . . . . 593 Berichtigung der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Meldegesetzes (Melde- verordnung-MVO)vom24.Juli1996(GBl.S.522) ......................... 593 Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung Vom 12. September 1996 Es wird verordnet auf Grund von 1. § 90 Abs.1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBI. S.286), 2. § 8 des Landesrichtergesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1972 (GBL S.432): Artikel 1 Die Arbeitszeitverordnung vom 29.Januar 1996 '(GBL S.76), geändert durch Verordnung vom 15.Juli 1996 (GBL S.489), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs.1 Satz 1 wird die Zahl »38,5« durch die Zahl »40« ersetzt. 2. § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: »Bei feststehender Arbeitszeit beginnt der Dienst täg- lich um 7.30 Uhr und endet um 16.00 Uhr.« 3. § 7 Abs.l Satz 3 erhält folgende Fassung: »Bei feststehender Arbeitszeit beginnt der Dienst am Abendsprechtag um 8.15 Uhr; er endet an drei ande- ren Arbeitstagen der Woche um 16.00 Uhr, freitags um 15.15 Uhr.« 4. In § 8 Abs.1 Satz 1 werden nach den Worten »tätig sind,« die Worte »sowie bei der Landesversicherungs- anstalt Württemberg« eingefügt. 5. In § 10 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl» 17« durch die Zahl »16« ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver- kündung folgenden Monats in Kraft. STUTIGART, den 12. September 1996 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: DR. DÖRING DR. SCHAVAN DR. GOLL STAIBUN SCHAUFLER ThUFEL DR. SCHÄUBLE VONThOTHA MAYER-VORFELDER DR. VETIER DR. MEHRLÄNDER

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I f

GESETZBLATT . . ..

FUR BADEN-WURTTEMBERG

1996 Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 20. September 1996 Nr.22

Tag INHALT Seite

12. 9.96 Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung . . . . . . . . . . .. 585

12. 9.96 Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Entsor­gung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle und die Sonderabfallagentur (Sonderabfallver-ordnung-SAbfVO) ......................................... 586

12. 8.96 Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über die Gebühren der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg . . . . 587

28. 8. 96 Berichtigungshinweis des Innenministeriums zur Bekanntmachung der geänderten Fassung der Prü-fungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst vom 21. Mai 1996 (GBl. S. 474) .......................................... 588

31. 7. 96 Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet »Kochertal südlich Schwäbisch Hall« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588

Berichtigung der Neufassung des Landesrneidegesetzes vom 23. Februar 1996 (GBL S. 269) . . . . . 593

Berichtigung der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Meldegesetzes (Melde-verordnung-MVO)vom24.Juli1996(GBl.S.522) ......................... 593

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung

Vom 12. September 1996

Es wird verordnet auf Grund von

1. § 90 Abs.1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBI. S.286),

2. § 8 des Landesrichtergesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1972 (GBL S.432):

Artikel 1

Die Arbeitszeitverordnung vom 29.Januar 1996 '(GBL S.76), geändert durch Verordnung vom 15.Juli 1996 (GBL S.489), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs.1 Satz 1 wird die Zahl »38,5« durch die Zahl »40« ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

»Bei feststehender Arbeitszeit beginnt der Dienst täg­lich um 7.30 Uhr und endet um 16.00 Uhr.«

3. § 7 Abs.l Satz 3 erhält folgende Fassung:

»Bei feststehender Arbeitszeit beginnt der Dienst am Abendsprechtag um 8.15 Uhr; er endet an drei ande-

ren Arbeitstagen der Woche um 16.00 Uhr, freitags um 15.15 Uhr.«

4. In § 8 Abs.1 Satz 1 werden nach den Worten »tätig sind,« die Worte »sowie bei der Landesversicherungs­anstalt Württemberg« eingefügt.

5. In § 10 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl» 17« durch die Zahl »16« ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver­kündung folgenden Monats in Kraft.

STUTIGART, den 12. September 1996

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

DR. DÖRING

DR. SCHAVAN

DR. GOLL

STAIBUN

SCHAUFLER

ThUFEL

DR. SCHÄUBLE

VONThOTHA

MAYER-VORFELDER

DR. VETIER

DR. MEHRLÄNDER

586 GBI. vom 20. September 1996 Nr.22

Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt

und Verkehr über die Entsorgung besonders überwachungs bedürftiger Abfälle und die

Sonderabfallagentur (Sonderabfallverordnung - SAbtVO)

Vom 12. September 1996

Auf Grund von § 9 Abs.2 Satz 1 und 2 und § 28a Abs.l und 2 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsor­gung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 8. Januar 1990 (GBI. S.l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1996 (GBI. S.116), wird verord­net:

§ 1

Rechtsstellung

(1) Die SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württem­berg GmbH mit dem Sitz in Stuttgart ist Träger der zen­tralen Einrichtungen zur Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung nach § 41 Abs.l des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge­setzes (KrW-/AfG) vom 27. September 1994 (BGBLI S.2705).

(2) Zentrale Einrichtungen sind

1. die Sonderabfalldeponie Billigheim/Neckar-Oden­wald-Kreis,

2. die Sonderabfallverbrennungsanlage der Abfall-Ver­wertungsgesellschaft mbH in Hamburg im Rahmen der bestehenden Lieferverpflichtungen.

§2

Sonderabfallagentur

Zur Sonderabfallagentur wird die SAA Sonderabfalla­gentur Baden-Württemberg GmbH mit Sitz in Fellbach bestimmt.

§3

Andienungspflicht

(1) Erzeuger oder Besitzer von besonders überwa­chungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung im Sinne von § 1 Abs. 1 der Abfallbestimmungsverordnung vom 3.April 1990 (BGB1.I S.614) haben diese Abfälle bis zum 31. Oktober 1996 der SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württemberg GmbH und ab 1.November 1996 der Sonderabfallagentur gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG anzudienen, sofern die Abfälle von öffentlich-rechtli­chen Entsorgungsträgern nach § 15 Abs.3 Satz 2 1. AI-

ternative KrW-1 AfG von der Entsorgung ausgeschlossen sind. Diese Pflicht besteht nicht, soweit

1. bei einem Erzeuger oder Besitzer jährlich nicht mehr als insgesamt 500 kg andienungspflichtige Abfälle an­fallen, die Abfälle einem Abfallbeförderer überlassen werden, der seinerseits der Pflicht nach Satz 1 unter­liegt, und die Überlassung bis zum 31. Oktober 1996 der SBW Sonderabfallentsorgung GmbH bzw. ab 1. November 1996 der Sonderabfallagentur angezeigt wird oder

2. die Erzeuger oder Besitzer die Abfälle in dafür zuge­lassenen betriebseigenen Anlagen in Baden-Württem­berg entsorgen, die am 1. Januar 1996 bereits betrie­ben wurden.

Bei der Andienung hat der Erzeuger oder Besitzer schriftlich Art, Menge, Herkunft, Entstehung und che­misch-physikalische Beschaffenheit der Abfälle anzuge­ben.

(2) Die für den Wohn- und Geschäftssitz des Erzeugers oder Besitzers zuständige höhere Abfallrechtsbehörde kann Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und eine geordnete Entsorgung der Abfälle auf andere Weise sichergestellt ist.

(3) Die Überwachung der Andienungspflicht obliegt der unteren Abfallrechtsbehörde.

§4

Zuweisung und Entsorgung

(1) Die SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württem­berg GmbH entsorgt die ihr bis 31. Oktober 1996 ange­dienten Abfälle vorrangig in ihren zentralen Einrichtun­gen nach § 1 Abs.2. Die Sonderabfallagentur weist die ihr ab 1. November 1996 angedienten Abfälle vorrangig der SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württemberg GmbH zur Entsorgung in den zentralen Einrichtungen nach § 1 Abs.2 zu. Die SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württemberg GmbH entsorgt die nach Satz 2 zu­gewiesenen Abfälle in den zentalen Einrichtungen.

(2) Abfälle, die der chemischen, physikalischen oder biologischen Vorbehandlung bedürfen oder die der Er­zeuger oder Besitzer einem Zwischenlager zuführen will, soll bis zum 31. Oktober 1996 die SBW Sonderabfallent­sorgung Baden-WÜfttemberg GmbH und ab 1. Novem­ber 1996 die Sonderabfallagentur der vom Erzeuger oder Besitzer vorgeschlagenen Anlage zuweisen, sofern die dafür zugelassene Anlage in Baden-Württemberg liegt. Im übrigen folgt sie dem Vorschlag des Entsorgungs­pflichtigen, soweit die Abfälle nach deutschem Umwelt­recht ordnungsgemäß entsorgt werden sollen.

(3) Die Erzeuger oder Besitzer haben die Abfälle der zugewiesenen Anlage zuzuführen.

Nr.22 GBI. vom 20. September 1996 587

§ 5

Aufgaben der Sonderabfallagentur

Zusätzlich zu den Aufgaben im Rahmen der Andie­nungspflicht wird der Sonderabfallagentur die Aufgabe der Beratung der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Behörden auf dem Gebiet der Vermeidung, der Verwertung und der Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen naeh § 28a Abs.2 NrA LAbfG übertragen.

§6

Entsorgungsentgelt

Die Festlegung der Entsorgungsentgelte für die Entsor­gung von Abfällen in den zentralen Einrichtungen durch die SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württemberg GmbH bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr.

§7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft, mit Ausnahme der §§ 2 und 5, die am 1. November 1996 in Kraft treten. Die Verordnung der Landesregierung und des UmweItministeriums über die Rechtsstellung der Träger der zentralen Einrichtungen zur Abfallentsor­gung (Abfall-Andienungsverordnung - AbfAndien VO) vom 5. Februar 1990 (GBI. S. 62), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 1995 (GBI. S. 611), tritt mit Ablauf des 6. Oktober 1996 außer Kraft.

STUTIGART, den 12. September 1996

Nr. Gegenstand

Inkorporationsmessungen

Ganzkörpermessungen

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

DR. DÖRING DR. SCHAVAN

DR. GOLL STAIBLIN

SCHAUFLER

ThUFEL DR. SCHÄUBLE

VON ThOTHA MAYER-VORFELDER

OR. VETTER OR. MEHRLÄNDER

Ministerium für Umwelt und Verkehr

SCHAUFLER

Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über die

Gebühren der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg

Vom 12. August 1996

Auf Grund von § 24 Abs.2 des Landesgebiihrengesetzes vom 21. März 1961 (GBI. s. 59) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Umweltministeriums und des So­zialministeriums über die Gebühren des Landesanstalt für Umweltsehutz Baden-Württemberg vom 17. Juli 1981 (GBI. S.429, ber. 1983 S. 207), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 1993 (GBI. S. 232), wird wie folgt geändert:

1. Absehnitt 11 Nr. 2 der Anlage erhält folgende Fassung:

Gebühr DM

2.

2.1

2.1.1 Messung einer Person ....................... . 270 bis 405

2.2

2.2.1

2.2.2

Die Gebühr umfaßt:

1. Ausführung der Messung

2. Auswertung der Messung

3. Ausfertigung der Meßprotokolle

Anmerkung:

Für eine vor der Messung notwendige Personendekontaminierung wird der entstandene Aufwand gesondert in Rechnung gestellt

Inkorporationsmessungen durch Ausscheidungsanalyse

Messung radioaktiver Stoffe der Elemente Wasserstoff, Kohlen­stoff, Phosphor, Jod oder Promethium mittels LSC an Urinproben je Nuklid und Probe ........................ .

Bei sonstigen Messungen und bei Messungen mit hohem Präpara­tionsaufwand wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Material- .und Zeitaufwand in Rechnung gestellt

200 bis 300

588 GBL vom 20. September 1996

2. Abschnitt II Nr. 5 der Anlage erhält folgende Fassung:

Nr.

5.

5.1

5.2

5.3

5.4

5.5

5.6

5.7

5.8

5.9

5.10

Gegenstand

Untersuchungen von Umweltproben, Lebensmitteln und Bedarfs­gegenständen auf Radioaktivität

Gesamt-a-Untersuchung . . . . . . . . . . . .

a-spektrometrische Nuklidanalyse (Standard)

Gesamt-ß-Messung ............. .

Standard-LSC-Messung, z. B. Tritium, je Nuklid

Bestimmung von Strontium 89 oder Strontium 90

Gammaspektrometrische Untersuchung

In-situ-Gammaspektrometrie . . . . . .

natürliche Radioaktivitätszerfallsreihen, Einzelelemente/Einzelnuklide mit Massenzahlen 200

Kalium-40-Bestimmung .............. .

Sonstige Radionuklidanalysen mit besonderem Präparationsauf-wand (z.B. Glove-Boxen, Heißes Labor, Zellen) ......... .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTfGART, den 12. August 1996

Ministerium für Umwelt und Verkehr

SCHAUFLER

Sozialministerium

In Vertretung LICHY

Gebühr DM

255 bis 385

1140 bis 1710

290 bis 430

295 bis 445

945 bis 1420

505 bis 760

525 bis 790

Nr.22

zzgl. externer Zeitauf­wand und Fahrtkosten

505 bis 2790

230 bis 345

nach Aufwand

Berichtigungshinweis des Innenministeriums zur Bekanntmachung der geänderten

Fassung der Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren

Polizeivollzugsdienst

Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Natur- und

Landschaftsschutzgebiet )) Kochertal südlich Schwäbisch HaU«

vom 21. Mai 1996 (GBI. S.474)

Vom 28. August 1996

Die Bekanntmachung erfolgte in Verbindung mit § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Polizeivollzugsdienst vom 12. Juli 1995 (GBL S.552). Von einem erneuten Abdruck der Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie wird abgesehen.

STUTfGART, den 28. August 1996 In Vertretung ECKERT

Vom 31. Juli 1996

Auf Grund von §§ 21,22 und 58 Abs. 2 des Naturschutz­gesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBL S.385) und § 28 Abs.2 des Landesjagdgesetzes (UagdG) in der Fassung vom 1. Juni 1996 (GBI. S.369) wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Schwäbisch Hall sowie der Gemeinden Michel­bach a.d.Bilz und Rosengarten, Landkreis Schwäbisch

Nr.22 GBI. vom 20. September 1996 589

Hall, werden zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Natur- und Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung» Kochertal südlich Schwäbisch Hall«.

§2

Schutzgegenstand

(1) Das Natur- und Landschaftsschutzgebiet hat als Gan­zes eine Größe von rund 626 ha. Davon entfallen auf das Naturschutzgebiet »Kochertal zwischen Westheim und Steinbach einschließlich Klingenbach sowie Geiß- und Eselsklinge« ca. 221 ha, auf das Landschaftsschutzge­biet »Kochertal zwischen Westheim und Steinbach mit Seitenklingen und Randgebieten« ca. 405 ha.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt nach dem Stand vom 24. September 1994 folgende Flurstücke und Teile von Flurstücken:

auf dem Gebiet der Stadt Schwäbisch Hall, Gemarkung Schwäbisch Hall:

368/1,369/2,370,371,2560z.T.,2626,2627,2631,2639 264Oz. T., 2642, 2644z. T., 2649 z. T., Bach lz. T.,

Bach 12 z.T., Fluß 1 (303) z.T., Fluß 2 z.T., 392/1 (Wasser), 39212 (Wasser) z. T., 392/3 (Wasser), 392/5 (Wasser), Feldweg 125 z. T.;

auf dem Gebiet der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz, Ge­markung Michelbach, Flur 1 (Gschlachtenbretzingen):

168-174,175/2,175/3,176-180,185,186/1,186/3,1861 4, 187-191, 192/1, 19213, 193, 202,20311,203/2,206, 228-231 je z. T., 233-241, 243, 251, 252, 256 z. T., 257, 258-260, 261/1, 26112, 293/3, 293/4, FW. 175 z.T., FW. 175/1, FW. 255 z.T., Bach 1 (Remsbach 293/1) z.T.,Fluß 1 (181);

Gemarkung Michelbach, Flur 2 (Hirschfeiden) :

82,85,87,88,89 z.T., 90-92, 99, 112, 115,117,123/2, 181 z. T., 193, 200-202 je z. T., 203, 204 z. T., 204/1-/3, 205, 208, 211/1, 212/1, 21311, Fluß 2 (109), Fluß 1 (199), K 2596 (114) z. T., K 2595 (127) z. T.;

Gemarkung Michelbach, Flur 0:

189, 190, 197, 198/1, 19812, 199-202, 205-210, 213 z. T., 216-219, 220/1, 220/3, 221, 22211, 22212, 223, 224,228,238-243,248,250,251,253-255,256/1,256/2 z. T., 257-260, 26116, 26118, 333 z. T., 334, 336 z. T., 341/2,344, Bach 1110 (95/2) z. T., Bach 3 Klingenbach (222), Fluß 1 (261), FW. 329 z. T.;

Gemarkung Michelbach, Flur 3 (Rauhenbretzingen):

149, 149/3 z.T., 155-157, 160, Bach 2 (149/1) z.T., Fluß 1 (154);

auf dem Gebiet der Gemeinde Rosengarten, Gemar­kung Uttenhofen, Flur 1 (Raibach):

567 z. T., 569/5 z. T., 571 z. T., 572 z. T., Bach 1 z. T.;

Gemarkung Uttenhofen, Flur 2 (Tullau):

118z.T., 126z.T., 127/5, 128, 147,148, 149z.T., 150, 151/1,151/2,152/1,152/2,153-156,158/1,158/2,1631

1-14, 22511, 225/2, 226-250, 25111, 25112, 276-278, 280,281, 28211, 298/1, 354, 356, 357, 364-376, 388/1 z. T., 393, 39311 z. T., 39611, 396/2, 397-399, 400/1, 400/2,401,402,405-414,417,419-429,430,436,4371 1-/4,438-447,450-455,456/1,456/2,457-481,482/1, 482/2,483-492,493/1-/3,495,496-499,500-503,505, 506, 508, 511-514, 516-519, 521, 522, 524-537, 542, 554/5,557/1-/4,558,566,603-605,610,611,612 z. T., 628, 632-638, 640, 642-647, 649, 650, 653-658, 661-671,673-698, Weg 493,K 2597z. T., Bach 1 (225), Bach 311, FW. 10 z. T., Geißklinge (Bach) (251), Fluß 111 (298), See 164, See 188;

Gemarkung Uttenhofen, Flur 0:

712, 713z. T., 714z. T., 715z. T., 716z.T., 717z. T., 718 z. T., 719 z. T., 720 z. T., 725 z. T., 727-730, 732, 740 z. T., 741-745, 74611, 746/2, 747, 748, 750-753, 757, 759-762,765,767,963,965,968,969,972,973,976,978, 980,981 z. T., 982, 983 z. T., 986 z. T., 987,988 z. T., 991 z. T., 1110, 1111, FW. 891 z. Wasser 1 (Fluß 766), Wasser 2 (732) z. T., 768 (WGr) z. T.;

Gemarkung Westheim :

31 z.T., 32, 498 z.T., 511, 512, 519 z.T., 520, 521, 559-561,565,574, 575/1,575/2,576-578,583/3,584, 585/1, 58512, 58811, 61711, 618/2, 619-621, FW. 8 (587) z. T., FW. 40 (579), Fluß 803 z. T.

(3) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt nach dem Stand vom 24. September 1994 folgende teilweise oder ganz eingeschlossene Gewanne:

auf dem Gebiet der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz, Ge­markung Michelbach, Flur 1 (Gschlachtenbretzingen):

Mühläcker, Lichsbühl, Brühl, Deixelhalde, Häheiche, Hohlklinge, Steinbühl, Brunkel, Silberäcker, Läublings­forst;

Gemarkung Michelbach, Flur 0:

Rattersbach, Burghalde, Brühl, Kappelrain, Kocheräk­ker, Holderäcker, Klingenäcker, KIingenhalde, Hesten­bach, Hederich;

Gemarkung Michelbach, Flur 3 (Rauhenbretzingen):

Aspach, Rain;

auf dem Gebiet der Gemeinde Rosengarten, Gemar­kung Uttenhofen, Flur 1 (Raibach):

Lächleräcker, Grund, Rumei;

Gemarkung Uttenhofen, Flur 2 (Tullau):

Egerte, Herschel, Eckberg, Vogelherd, Blümlcnshal­den, Mittelbühl, Lutherberg, Steinbühl, Burberg, Bar­benfeld, Breitäcker , Hähäcker, Rumei;

Gemarkung Uttenhofen, Flur 0:

Bergäcker, Scheffau, Binsenbühl, Unterbach, Hopfe­rich, Fuchsloch, Baumäcker, Lamelbach;

Gemarkung Westheim :

Birkach, Über dem Kocher, Ebertal, Wehrwiesen, La­melbach;

590 GBI. vom 20. September 1996 Nr.22 -_ ...... ------------------- ~----------------

auf dem Gebiet der Stadt Schwäbisch Hall, Gemarkung Schwäbisch Hall:

Esel, Luckenbach, Masselter, Hanfwiesen, Tullauer Weg.

(4) Das Schutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Re­gierungspräsidiums Stuttgart vom 24. September 1994 im Maßstab 1 : 25 000 schwarz umgrenzt und flächig rot angelegt (Naturschutzgebiet gemäß § 2 Abs. 2) bzw. flä­chig grün angelegt (Landschaftsschutzgebiet gemäß § 2 Abs.3) eingetragen sowie in einer Flurkarte des Regie­rungspräsidiums Stuttgart vom 24. September 1994 im Maßstab 1 : 5 000 (Blatt 1 und 2) schwarz umgrenzt und rot angeschummert (Naturschutzgebiet gemäß § 2 Abs.2) bzw. grün angeschummert (Landschaftsschutz­gebiet gemäß § 2 Abs.3) eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Kar­ten wird beim Regierungspräsidium Stuttgart in Stutt­gart, beim Landratsamt Schwäbisch Hall in Schwäbisch Hall sowie beim BÜfgermeisteramt Schwäbisch HaU in Schwäbisch HaU auf die Dauer von drei Wochen, begin­nend am achten Tag nach Verkündung dieser Verord­nung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch je­dermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Aus­legungsfrist bei den in Absatz 4 Satz 3 bezeichneten Stel­len zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Spechzeiten niedergelegt.

§3

Schutzzweck

(1) Wesentlicher Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Sicherung, Erhaltung und standortgerechte Ent­wicklung

der offenen, zumeist landwirtschaftlich genutzten Tal­aue mit ihrem landschaftlichen Reiz und ihrem Wert als Lebensraum einer vielfältigen Flora und Fauna, insbesondere als lokal bedeutsames Brut- und Rastge­biet für gefährdete und geschützte Vogelarten,

der zumeist bewaldeten, oft sehr steilen Taleinhänge und Klingen mit einer Flora und Fauna aus zum Teil sehr seltenen, schutzbedürftigen Arten sowie des noch in größeren Bereichen naturnahen Waldes.

Die Rückführung von landwirtschaftlich genutzten Ak­kerflächen in der Talaue des Kochers in Grünland und der Umbau nicht standortgerechter Nadelbaumbestände in naturnahe, standortgerechte Laubmischbestände wer­den angestrebt.

(2) Wesentlicher Schutzzweck des Landschaftsschutzge­bietes ist

- die Sicherung der ökologisch notwendigen Pufferzone zwischen dem Naturschutzgebiet und der Bebauung sowie zwischen dem Naturschutzgebiet und den inten­siv landwirtschaftlich genutzten Flächen,

- die Erhaltung eines landschaftlich reizvollen Ab­schnittes des Kochertales mit Talaue, Hangbereichen, baumbestandenen Böschungen, Ufergehölzen an Ko­cher und Seitenbächen, Obstbaumwiesen und das Tal begrenzenden Wäldern.

§4

Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen ver­boten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Ver­änderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträch­tigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzu­führen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanla­gen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. die Bodengestalt zu verändern;

4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzuneh­men, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern, sowie Gewässer zu verunreinigen;

5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;

6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu ent­nehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzu­stellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschä­digen oder zu zerstören;

9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung entge­gen dem Schutzzweck zu ändern, insbesondere Wie­sen in Ackerland umzubrechen;

10. neu aufzuforsten;

11. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahr­zeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motor­getriebene Schlitten zu benutzen;

12. Feuer anzumachen;

13. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftvemnreinigun­gen oder Erschütterungen zu verursachen;

14. Luftfahrzeuge, insbesondere Luftsportgeräte und Flugmodelle, zu starten oder zu landen;

15. Erholungseinrichtungen anzulegen;

16. die Wege und Pfade zu verlassen; dies gilt nicht für den Bereich Eselsklinge, Geißklinge und Herrgotts-

Nr.22 GBI. vom 20. September 1996 591

klinge im Gewann Esel, Gemarkung und Stadt Schwäbisch Hall und das Gewann Mühlrain, Gemar­kung Uttenhofen, Gemeinde Rosengarten;

17. Hunde unangeleint und außerhalb der Wege laufen zu lassen;

18. in der Zeit vom 1. März bis zum 1. Juli jeden Jahres innerhalb des in der Flurkarte des Regierungspräsi­diums Stuttgart vom 24. September 1994 braun un­terlegten Bereichs zu baden, mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu fahren, Modellboote zu Wasser zu bringen oder an den Felsen zu klettern;

19. das Gebiet außerhalb befestigter, mindestens zwei Meter breiter Wege mit Fahrrädern zu befahren;

20. außerhalb der auf der Flurkarte des Regierungsprä­sidiums Stuttgart vom 24. September 1994 grau ge­kennzeichneten Reitwege zu reiten.

(3) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlun­gen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, ins­besondere wenn dadurch

1. der Naturhaushalt geschädigt,

2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig ge­stört,

3. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,

4. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die na­türliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise be­einträchtigt oder

5. der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.

§5

Erlaubnisvorbehalte für das Landschaftsschutzgebiet

(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verän­dern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unte­ren Naturschutzbehörde.

(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:

1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Lan­desbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellter Maßnahmen;

2. Errichtung von Einfriedigungen;

3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art;

4. Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise;

5. Ablagerungen oder auch kurzfristige Lagerung von Gegenständen, Erde und Gesteinsaushub, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erfor­derlich sind;

6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plät­zen oder anderen Verkehrswegen;

7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen ;

8. Anlage oder Veränderung von Flugplätzen, ein­schließlich Modellflugzeuggeländen ;

9. Betrieb von Motorsport sowie von motorgetriebe­nen Schlitten;

10. Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtä­gige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;

11. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern;

12. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln ;

13. Pflanzung fremdländischer Gehölze oder Koniferen;

14. Neuaufforstungen, Anlage von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;

15. Beseitigung oder Änderung von wesentlichen Land­schaftsteilen wie Bäume, Hecken, Gebüsche, Feld­gehölze, Ufergehölze, Schilf- und Rohrbestände und ähnliche Naturerscheinungen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen;

16. Entwässerungsmaßnahmen;

17. Beseitigung oder wesentliche Änderung von Streu-obstwiesen.

(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 Abs.3 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur un­wesentlich zuwiderlaufen.

(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vor­schriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.

(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Na­turschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für Handlun­gen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Be­hörden durchgeführt werden.

§6

Zulässige Handlungen

(1) § 4 Abs.1 und 2 gilt im Naturschutzgebiet nicht

1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Maß gaben, daß

592 GBl. vom 20. September 1996 Nr.22

a) im Bereich der Wiesen keine Wild äcker angelegt werden;

b) Hochsitze und Kanzeln nur am Rande offener Flächen errichtet werden;

c) innerhalb des in der Flurkarte des Regierungs­präsidiums Stuttgart vom 24. September 1994 braun unterlegten Bereichs die Jagd in der Zeit vom 1.März bis zum 1.Juli jeden Jahres nicht ausgeübt wird; hiervon ausgenommen ist im Wie­senbereich die Ansitzjagd von der Wald-Wiesen­grenze aus sowie die Verfolgung von krankge­schossenem oder schwerkrankem Wild;

d) in der Zeit vom 1. März bis zum 1. Juli jeden Jah­res im Umkreis von 100 Metern um Graureiher­horste keine Beunruhigungen der Vögel stattfin­den;

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit der Maßgabe, daß innerhalb des in der Flurkarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24. September 1994 braun unterlegten Bereichs in der Zeit vom 1. März bis zum 1. Juli jeden Jahres nicht geangelt wird; ebenso ist in der Zeit vom 1. März bis zum 1. Juli jeden Jahres das Angeln am linken Kocher­ufer im Bereich des Gewannes Fels (Flst. 393), Ge­markung Uttenhofen, Gemeinde Rosengarten, ver­boten; zulässig bleibt die Ausübung der gesetzlichen Hegepflicht;

3. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nut­zung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang

a) ausgenommen Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 9, wobei auf Grundstücken mit bereits abge­schlossenen Extensivierungsverträgen der Zu­stand vor Vertragsabschluß als bisherige Art und bisheriger Umfang gilt;

b) mit der Maßgabe, daß die Verbote der Pflanzen­schutz-Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl.I S.1l96), zuletzt geändert durch die Änderungsverordnung vom 22. März 1991 (BGBl.I S. 796), zu beachten sind;

4. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nut­zung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, daß

a) an Steilhängen die Verjüngung kleinflächig er­folgt;

b) die naturnahen Laubmischbestände und die Laubmischbestände mit Nadelbaumbeimischung erhalten bleiben;

c) die in Nadelbaumbeständen vorhandenen Mi­schungsanteile an Laubbäumen im Rahmen der Bestandspflege und der Bestandsverjüngung er­halten und möglichst erhöht werden;

d) in der Zeit vom 1. März bis zum 1. Juli jeden Jah­res im Umkreis von 100 Metern um Graureiher­horste jegliche Beunruhigung vermieden wird;

5. für das Befahren des Kochers zum Zwecke der War­tung und Kontrolle der Anlagen der Firma Karl Kurz GmbH&Co.;

6. für das Begehen des Schutzgebietes unterhalb der Freileitungen zum Zwecke der Wartung und Kon­trolle der Anlagen;

7. für die Beseitigung von Ablagerungen im Gewässer­bett des Kochers im Einvernehmen mit der Gewäs­serdirektion Neckar - Bereich Ellwangen - und der unteren Naturschutzbehörde;

8. für die sonstige, bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisheri­gen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instand­setzung, ausgenommen Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr.18;

9. für Pflegernaßnahmen, die von der höheren Natur­schutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle -im Wald im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Forstamt - angeordnet werden;

10. für behördlich angeordnete oder zugelassene Be-schilderungen.

(2) § 4 Abs.3 und § 5 Abs.1 und 2 gelten im Land­schaftsschutzgebiet nicht

1. für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs.2 Nr.15, 16 und 17;

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei;

3. für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Ein­richtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandset­zung;

4. für Schutzzäune an Verkehrswegen;

5. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschil­derungen;

6. für die Beseitigung von einzelnen abgestorbenen Obstbäumen in Streuobstbeständen, wenn als Ersatz für den alten Baum im Bestand ein junger Obstbaum (Hochstamm) gepflanzt wird.

§7

Schutz- und Pflegemaßnahmen

Schutz- und Pflegernaßnahmen werden in einem Pflege­plan oder durch Einzelanordnungen - im Wald im Ein­vernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Forstamt -festgelegt. Die Ziele der Schutz- und Pflegernaßnahmen orientieren sich am Schutzzweck.

..... !

Nr.22 GBl. vom 20. September 1996 593

§8

Befreiungen

(1) Für den Bereich des Naturschutzgebietes kann das Regierungspräsidium Stuttgart als höhere Naturschutz­behörde nach § 63 NatSchG Befreiung von den Vor­schriften dieser Verordnung erteilen.

(2) Im übrigen kann das zuständige Landratsamt als un­tere Naturschutzbehörde nach § 63 NatSchG Befreiung erteilen.

§9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr. 2 NatSchG handelt,

1. wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahr­lässig eine der nach § 4 Abs.1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs.1 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt;

2. wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 22 Abs.3 NatSchG in Verbindung mit § 4 Abs.3 bzw. § 6 Abs.2 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Ge­bietes verändern oder dem Schutzzweck zuwider­laufen;

b) entgegen § 5 in Verbindung mit § 6 Abs.2 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Ge­bietes verändern oder dem Schutzzweck zuwider­laufen können.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs.2 Nr.7 des Landesjagdgesetzes handelt, wer in dem Naturschutzge­biet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 in Verbin­dung mit § 6 Abs.1 Nr.1 die Jagd ausübt.

§1O

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnungen des Landrats­amtes Schwäbisch Hall über das Landschaftsschutzge­biet »Kochertal von Westheim bis Steinbach« vom 26. August 1963 (Haller Tagblatt vom 2. September 1963) sowie über das Landschaftsschutzgebiet »Westab­hang der Limpurger Berge« vom 23.Dezember 1975 (Hohenloher Tagblatt, Haller Tagblatt und Gaildorfer Rundschau vom 30. Dezember 1975) für den Geltungs­bereich dieser Verordnung außer Kraft.

STUTIGART, den 31. Juli 1996 DR.ANDRIOF

Verkündungshinweis:

Gemäß § 60 a N atSchG ist eine etwaige Verletzung der in § 59 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvor­schriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Erlaß dieser Verordnung gegenüber dem Re­gierungspräsidium Stuttgart schriftlich geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begrün­den soll, ist darzulegen.

Berichtigung der N eufassung des Landesrneidegesetzes vom 23. Februar 1996

(GBL S. 269)

In § 2 Abs.2 des Meldegesetzes (MG) in der Fassung vom 23. Februar 1996 muß es an Stelle von »Landes­datengesetzes« richtig heißen: »Landesdatenschutzge­setzes«.

Berichtigung der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Meldegesetzes (Meldeverordnung- MVO)

vom 24. Juli 1996 (GBL S. 522)

In Anlage 2 (Vorderseite) der Verordnung muß es in der zweiten Zeile an Stelle von »abgemeldet« richtig heißen: »angemeldet«.

594 GBl. vom 20. September 1996 Nr.22

Nr.22 GBl. vom 20. September 1996 595

596 GBL vom 20. September 1996 Nr.22

HERAUSGEBER Staatsministerium Baden-Wilrttemberg, Richard·Wagner-Straße 15, 70184 Stutlgart.

SCHRIFTLEITUNG Staatsministerium, Reg.Amtfrau Johanna Zänger Fernruf (0711) 2153-302.

VERTRIEB Staatsanzeiger filr Baden·Wilrttemberg GmbH, Postfach 10 43 63, 70038 Stultgarl.

DRUCKEREI Offizin Chr. Seheufele in Stuttgarl.

BEZUGSBEDINGUNGEN Laufender Bezug durch den Vertrieb, jährlich 75 DM. Mehrwertsteuer wird nicht erhoben. Der Bezug kann zwei Monate vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden.

VERKAUF VON EINZELAUSGABEN Einzelausgaben werden durch die VersandsteIle des Gesetzblattes, Staats­anzeiger für Baden-Wilrttemberg GmbH, Postfach 104363, 70038 Stutt­gart (Breitscheidstraße 69, 70176 Stutlgart), Fernruf (0711) 66601-32, Telefax (0711) 66601-34, abgegeben. Preis dieser Ausgabe bei Barzahlung oder Vorei trages auf das Postgirokonto Nr. 60330-709 beim Post' (BLZ 60010070) 5,50 DM (einschließlich Porto und ersandkosten). Mehrwertsteuer wird nicht erhoben.

Postvertriebsstück Gebühr bezahlt GESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG

Postfaeh 10 43 63, 70038 Stuttgart E 3235

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E 3235 0203088 7/ 60 lAENDlICHEN RAUM 103444

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Bestel,lnngen von Einzelausgal}en können nur dann bear­'bellet werden, wenn auf dem Überweisungstriiger die voll­stäudige Adresse des Bestellers und gegebenenfalls dIe Rechnungsnummer angegeben ist.