gebÄude im grÜnland

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Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung PA 265.059 | Örtliches Planungsrecht | Betreuer: Dr. Arthur Kanonier Projekt 2 | Krems an der Donau Sommersemester 2011 GEBÄUDE IM GRÜNLAND Claudia Halwachs 0226904 Natasa Hodzic 0825151 Helena Jungreithmair 0701773 Petra Schaner 0302940

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Page 1: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung

PA 265.059 | Örtliches Planungsrecht | Betreuer: Dr. Arthur Kanonier

Projekt 2 | Krems an der Donau

Sommersemester 2011

GEBÄUDE IM GRÜNLAND

Claudia Halwachs 0226904

Natasa Hodzic 0825151

Helena Jungreithmair 0701773

Petra Schaner 0302940

Page 2: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

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Inhaltsverzeichnis

Einleitung ............................................................................................................... 3

1 Allgemeine rechtliche Bestimmungen zum Flächenwidmungsplan und zur Widmung Grünland ................................................................................................ 4

1.1 Grünlandwidmungen im Flächenwidmungsplan ...................................... 4 1.2 Änderungen des Flächenwidmungsplanes ............................................... 6

2 Die Ursachen für Bauten im Grünland ............................................................. 7

3 Grünland-Widmungskategorien im Detail ...................................................... 9 3.1 Land und Forstwirtschaft .............................................................................. 9 3.2 Grüngürtel ................................................................................................. 11 3.3 Erhaltenswerte Gebäude im Grünland ........................................................ 13 3.4 Sportstätten ............................................................................................... 19 3.5 Ödland/Ökofläche ...................................................................................... 22 3.6 Campingplätze ............................................................................................ 23 3.7 Parkanlagen ................................................................................................ 27 3.8 Freihalteflächen .......................................................................................... 29 3.9 Kleingärten ................................................................................................. 32 3.10 Kellergassen .............................................................................................. 34

4 Schlussfolgerung ........................................................................................... 36

6 Abbildungsverzeichnis .................................................................................. 40

7 Literatur ....................................................................................................... 41

Page 3: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

3

Einleitung

Das Projekt 2, das im Rahmen des Studiums Raumplanung und Raumordnung an der

TU durchgeführt wird, findet in diesem Jahr in der niederösterreichischen Stadt

Krems an der Donau statt. Diese Arbeit, die für den Fachbereich

Rechtswissenschaften entstanden ist, befasst sich mit den unterschiedlichen

Grünland-Widmungen in Krems sowie mit der Möglichkeit der Errichtung von

Bauten im Grünland. Dies ist vor allem in Bezug auf mögliche Neuplanungen, welche

Grünflächen mit einbeziehen, von Bedeutung, da jede Grünland-Kategorie

spezifische Beschränkungen bezüglich der Bebauung der Fläche aufweist.

Neben einer allgemeinen rechtlichen Betrachtung der einzelnen Grünland-

Widmungskategorien soll vor allem eine Auseinandersetzung mit den

entsprechenden Flächen in der Stadt Krems erfolgen. So gibt Kapitel 1 einen

Überblick über die vorhandenen Grünland-Widmungen und die Möglichkeit einer

Widmungsänderung. Kapitel 2 befasst sich anschließend mit den Ursachen für

Widmungen im Grünland. Kapitel 3 geht schließlich auf die in Krems vertretenen

Grünland-Widmungen ein und stellt ihre Umsetzung in der Gemeinde dar. Als

Grundlage hierfür dienen vor allem eigene Beobachtungen vor Ort sowie eine genau

Auseinandersetzung mit dem Flächenwidmungsplan der Stadt Krems. Ein

kompletter Bericht zum Flächenwidmungsplan ist nach Angaben der Abteilung

Raumordnung und Regionalpolitik des Amtes der NÖ Landesregierung nicht

vorhanden, da der eigentliche Bericht bei der Grundkonzeption des

Flächenwidmungsplans im Jahr 1976 erstellt und seitdem in etwa 50 Verfahren

abgeändert wurde. Im abschließenden Kapitel soll schließlich noch auf die

Auswirkungen dieser Widmungen auf die weitere Planung eingegangen werden.

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1 Allgemeine rechtliche Bestimmungen zum

Flächenwidmungsplan und zur Widmung Grünland

Laut dem NÖ Raumordnungsgesetz von 1976, III. Abschnitt, sollte jede Gemeinde

ein örtliches Raumordnungsprogramm erstellen, welches die Planungsziele der

Gemeinde und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele enthält. Die Verordnung des

örtlichen Raumplanungsprogramms muss außerdem ein Entwicklungskonzept sowie

einen Flächenwidmungsplan enthalten.

1.1 Grünlandwidmungen im Flächenwidmungsplan

Die Gemeinde Krems besitzt derzeit weder ein örtliches Raumordnungsprogramm

noch ein Entwicklungskonzept; somit ist von den oben geforderten Verordnungen

lediglich ein Flächenwidmungsplan vorhanden. Dieser hat dem Gesetz zufolge das

Gemeindegebiet entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und

Widmungsarten für alle Flächen festzulegen (vgl. NÖ ROG §14). Dabei kann grob

zwischen drei Widmungsarten unterschieden werden: Bauland, Verkehrsflächen und

Grünland.

Die Widmung Grünland bezeichnet nach § 19 des NÖ ROG Flächen, die weder dem

Bauland noch den Verkehrsflächen zugeordnet sind – es handelt sich also

gewissermaßen um „Restflächen“, welche entsprechend den örtlichen

Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten weiter in verschiedene

Widmungskategorien untergliedert werden. Dabei kann allgemein zwischen

folgenden Widmungen unterschieden werden:

1a. Land- und Forstwirtschaft

1b. Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen

2. Grüngürtel

3. Schutzhäuser

4. Erhaltenswerte Gebäude im Grünland

5. Materialgewinnungsstätten

6. Gärtnereien

7. Kleingärten

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8. Sportstätten

9. Spielplätze

10. Campingplätze

11. Friedhöfe

12. Parkanlagen

13. Abfallbehandlungsanlagen

14. Aushubdeponie

15. Lagerplätze

16. Ödland/Ökofläche

17. Wasserflächen

18. Freihalteflächen

19. Windkraftanlagen

20. Kellergassen

Die Widmungskategorie Kellergassen wurde erst im Zuge der 17. Novelle des NÖ

ROG im September 2007 hinzugefügt, mit dem Ziel, die Revitalisierung von

Kellergassen mit Presshäusern zu erleichtern.

Page 6: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

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1.2 Änderungen des Flächenwidmungsplanes

Nach dem NÖ ROG 1976 ist eine Änderung des örtlichen

Raumraumordnungsprogrammes bzw. des Flächenwidmungsplanes nur möglich,

wenn rechtswirksame überörtliche Planungen, wesentliche Änderungen der

Grundlagen, die Löschung des Vorbehalts, Unschärfen des örtlichen

Raumordnungsprogrammes oder die Verwirklichung von Zielen des

Entwicklungskonzepts dazu Anlass geben. Weiters kann es auch zu einer Änderung

kommen, wenn „im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland

umgewidmet werden soll, wobei die geschlossene Siedlungsentwicklung nicht

beeinträchtigt und die Ausnützung günstiger Lagervorteile nicht behindert wird“

(NÖ ROG §22). Auch die Gefährdung einer als Bauland gewidmeten, noch nicht

bebauten Fläche durch Gefährdungen stellt einen Grund für eine Abänderung des

Flächenwidmungsplanes dar. Seit der Novelle des NÖ ROG 1976 im März 2005 ist bei

der Änderung des örtlichen Raumraumordnungsprogrammes auch eine strategische

Umweltprüfung durchzuführen, im Zuge derer die Auswirkungen umweltrelevanter

Festlegungen untersucht werden.

Zuletzt fand ein solches Verfahren im Jahr 2006 für die Stadt Krems statt. Im Zuge

der 46. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Krems wurden unter

anderem als Grünland-Kleingarten bzw. Spiel- und Sportstätte gewidmete Flächen in

Bauland umgewidmet. Ebenso gab es Änderungen bei der Festlegung von

erhaltenswerten Gebäuden im Grünland sowie Funktionszuweisungen bei als

Grünland-Grüngürtel gewidmeten Flächen. Insgesamt kam es zu diversen

Baulandausweisungen und –erweiterungen, während bei den

Grünflächenwidmungen eher ein Rückgang zu verzeichnen war (vgl. SUP Krems,

2006).

Page 7: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

7

2 Die Ursachen für Bauten im Grünland

Grundsätzlich besteht der Irrglaube, dass Flächen die als Grünland im

Flächenwidmungsplan ausgewiesen sind als Reserveflächen betrachtet werden.

Aber es wird nicht beachtet, dass diese Flächen mit einem gewissen Hintergedanken

diese Widmung erhalten haben, weil zum Beispiel auf diesen Grundstücken auf

Grund von natürlichen Gegebenheiten nicht gebaut werden kann.

Wenn die schon entsprechenden gewidmeten Baulandreserven verbaut werden,

greifen die Gemeinden gerne auf die Grünlandflächen zurück, wo Bauführungen nur

unter gewissen Bedingungen gestattet sind.

Im NÖ Raumordnungsgesetz gibt es immer mehr Ausnahmen um auf den

verschiedenen Unterkategorien der Widmungskategorie Grünland bauen zu dürfen.

Aus einer kleinen Hütte wird manchmal schnell ein Haus, in dem das ganze Jahr über

gewohnt werden kann.

Eine weitere Ursache ist sicherlich der hohe Flächenverbrauch der einzelnen

Gemeinden, denn es wird immer mehr gebaut, jedoch wird das Bauland knapp. Dies

könnte ein ausschlaggebender Grund für Bauten im Grünland sein. (vgl.

Grünlandschutz im Planungsrecht 1994; Kanonier Arthur)

Weiters sollten die bestehenden Bauten im Grünland nicht außer Acht gelassen

werden, denn diese stellen in der heutigen Zeit immer mehr Probleme für die

Raumplanung dar. Grund dafür ist, dass die Gebäude heute zum Teil leer stehen, da

viele Menschen in die Stadt ziehen und sich kaum der landwirtschaftlichen Tätigkeit

widmen. Dadurch wird das Landschaftsbild beeinträchtigen, welches sich auch auf

die Attraktivität der einzelnen Gemeinden auswirken kann.

Bauten im Grünland stellen eine große Herausforderung vor allem für den

Bürgermeister einer Gemeinde dar, welcher die erste Instanz im baurechtlichen

Bewilligungsverfahren darstellt. Denn oft ist es schwer zu entscheiden, ob diese

Bauführungen bei dieser Widmungskategorie auch zulässig sind.

Page 8: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

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Und aus der Vergangenheit lässt sich schließen, dass zum Teil einige Bauführungen

genehmigt wurden, dies jedoch nicht der Widmungsart entsprach. Dies könnte ein

weiterer Grund für Bauten im Grünland sein.

Auf jeden Fall sollten in Zukunft neue Bauten im Grünland vermieden werden um

die Landschaft und die Natur zu erhalten. Denn die Zersiedelung führt auch nicht

unbedingt zu einem schönen Landschaftsbild und ist auch für die Gemeinde nicht

lukrativ.

Die Hauptursache für Bauten im Grünland ist also die Knappheit an

Baulandreserven. Deshalb wird versucht immer mehr auf Flächen die als Grünland

gewidmet sind zu bauen und somit auch die Vorschriften, welche im NÖ

Raumordnungsgesetz verankert sind zu umgehen.

Eine weitere Ursache ist, dass immer noch Flächen die als Grünland gewidmet sind

mit Reserveflächen gleichgesetzt werden. Dies ist jedoch ein großer Fehler, denn

grundsätzlich darf bei einer Grünlandwidmung nicht gebaut werden, bei

Reserveflächen jedoch kann eine Widmung zum Bauland falls notwendig leichter

vorgenommen werden.

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3 Grünland-Widmungskategorien im Detail

3.1 Land und Forstwirtschaft

1 Rechtliche Vorgaben

Im Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz von 1976 ist die

Widmungskategorie Grünland Land-und Forstwirtschaft (Glf) als eine Fläche, die der

land-und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient definiert.

Auf dieser Art von gewidmeten Flächen dürfen nur Bauten, die der Ausübung der

land-und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sowie des Buschenschankes gemäß dem NÖ

Buschenschankengesetz dienen errichtet werden.

Bauliche Abänderungen sind zulässig wenn:

• eine Abänderung wegen der Verbesserung des Wohnverhältnisses

notwendig ist

• und wenn eine Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung

betrieben wird, jedoch sind in diesem Fall nur 10 Gästebetten zulässig.

Bei der Widmungskategorie Grünland Land-und forstwirtschaftliche Hofstellen (Gho)

ist laut Raumordnungsgesetz zusätzlich zu den Bauten die oben angeführt sind auch

die Errichtung von neuen Wohngebäuden zulässig und die Privatzimmervermietung

ist ohne gröbere Einschränkungen möglich. (vgl. NÖ Raumordnungsgesetz 1976)

Weitere Bestimmungen zu den Baulichkeiten auf Flächen die als Grünland Land-und

Forstwirtschaft und Grünland Land-und forstwirtschaftliche Hofstellen gewidmet

sind gibt es in der Niederösterreichischen Bauordnung, wobei diese dem NÖ

Raumordnungsgesetz ähneln.

2 Umsetzung in Krems

In Krems gibt es einige Flächen, die als Land-und Forstwirtschaft gewidmet sind.

Diese Flächen dienen meist dem Weinbau, der in Krems von großer Bedeutung ist.

Vorwiegend sind diese in Rehberg, Egelsee, Gneixendorf und im westlichen

Scheibenhof zu finden. Weiters gibt es eine größere Fläche in Stein, die als

Grünland- Land und Forstwirtschaft gewidmet ist, außerdem in Thalern und

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Hollenburg. Dies lässt sich auf die ländlich geprägten Katastralgemeinden

zurückführen.

Abbildung 1: Landwirtschaftlich genutzte Fläche-Weinbau (eig. Darstellung)

In Bezug auf die Widmungskategorie Grünland Land-und forstwirtschaftliche

Hofstellen gibt es in Krems eine Fläche, die dieser Widmung entspricht und diese

befindet sich in der Katastralgemeinde Thallern.

Abbildung 2: Land-und forstwirtschaftliche Hofstellen (eig. Darstellung)

Page 11: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

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3.2 Grüngürtel

1 Rechtliche Vorgaben

Grüngürtel sind im Raumordnungsgesetz als Flächen definiert, die zur Gestaltung

des Orts- und Landschaftsbildes und zur Trennung von gegenseitig

beeinträchtigenden Nutzungen dienen (vgl. ROG 1976: §19, Abs. 2, Z 2). Dies

schließt zum einen die Nutzung als immissionsabschirmende Maßnahme mit ein,

zum anderen aber auch die optische Abgrenzung eines Baubestandes zur Gestaltung

des Ortsbildes, die Abgrenzung zum Siedlungsgebiet sowie zur umgebenden

Landschaft. Weiters dienen Grüngürtel zum Schutz des Bodens vor Winderosionen

(im Sinne eines Windschutzgürtels), zur Sicherung eines Flussufers oder zur

Gliederung und Gestaltung der Landschaft bei (vgl. ebd., Anmerkung 8 zu §19).

Ebenso können Grüngürtel als Flächen mit ökologischer Bedeutung eingesetzt

werden. Die Funktion und gegebenenfalls die Breite des Grüngürtels sind im

Flächenwidmungsplan festzulegen.

Wie im Informationsblatt zur örtlichen Raumplanung in Bezug auf die Rechtsfolgen

der Flächenwidmung festgehalten wird, sind Grüngürtel grundsätzlich von Bebauung

freizuhalten. Bei der Nutzung des Grüngürtels als Lärmschutz darf aber

beispielsweise eine Lärmschutzwand errichtet werden (vgl. Land NÖ 2008, online).

2 Umsetzung in Krems

Im Kremser Flächenwidmungsplan sind insgesamt 11 verschiedene Arten von

Grüngürteln festgelegt, welche unterschiedliche Nutzungen aufweisen:

• Hausgarten

• Böschungsbepflanzung

• Uferbegleitgrün

• Immissionsschutz

• Straßenbegleitgrün

• Verkehrstrennung

• Siedlungsgliederung

• Siedlungsbegrenzung

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• Ortsbildgestaltung

• Hochwasserschutz

• abschirmende Forststreifen

Am häufigsten sind dabei Grüngürtel in Form von Straßenbegleitgrün oder

Verkehrstrennung anzutreffen. Dabei handelt es sich meist um dicht bepflanzte

Grünbereiche, die unmittelbar an den Straßenraum anschließen und als Sicht- oder

Lärmschutz dienen. Einige dieser Grüngürtel (vgl. Abb. XX) dienen auch dem Schutz

vor Umweltgefahren, wie Rutsch-, Bruch- und Steinschlag. Sie sind vorwiegend

entlang von Schnellstraßen oder Autobahnen angesiedelt und trennen den

Straßenraum von Waldflächen, land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder

Bauland. Durch ihre geringe Breite sind sie – auch unabhängig von Einschränkungen

durch die Widmung – nicht für die Bebauung geeignet.

Abbildung 3: Grüngürtel in der KG Rehberg (eig. Darstellung)

Weiters treten in Krems auch häufig Grüngürtel als Uferbegleitgrün entlang der

Donau oder dem Landersdorfer Arm auf. Wie bei den Straßenbegleitgrünflächen

handelt es sich auch hierbei meist um streifenförmige oder flächige Grünräume,

welche eine Abgrenzung zum Wasser darstellen. Eine spezielle Ausprägung ist der

Hochwasserschutz. Erstaunlicherweise tritt diese Widmungkategorie in Krems nur

einmal – im Bereich einer gelben Gefahrenzone im Norden der Katastralgemeinde

Krems – auf und nicht entlang der früher häufig überfluteten Donau.

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Die Errichtung von Gebäuden auf Grüngürteln ist grundsätzlich nicht möglich, in

Erkenntnissen wird auch von „unverbaubarer Fläche“ (Erkenntnis 2006/05/0068)

gesprochen. Auch ist eine Bebauung, wie in den oben dargestellten

Widmungsbereichen festgestellt werden konnte, bereits von technischer Seite her

ausgeschlossen. Dies gilt auch für abschirmende Forststreifen und

Böschungsbepflanzungen. Eine Ausnahme stellen hier lediglich die als Grüngürtel-

Hausgarten gewidmeten Flächen im Stadtteil Stein dar, die zwischen Baulandflächen

und Flächen für Land- und Forstwirtschaft festgelegt wurden. Zwar sind diese

grundsätzlich auch von Bebauung freizuhalten, Ein- und Ausfahrten dürfen jedoch

durch den Grüngürtel führen (vgl. Erkenntnis 2004/05/0278).

3.3 Erhaltenswerte Gebäude im Grünland

sind baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Orts- und Landschaftsbild nicht

wesentlich beeinträchtigen bzw. der Bautradition des Umlandes entsprechen. Wenn

der Bestand oder die Benutzbarkeit (z. B. durch Hochwasser) gefährdet ist, dürfen

Gebäude nicht als „GEB“ gewidmet werden. Eine bauliche Erweiterung darf nur

dann bewilligt werden, wenn die Maßnahme für die Nutzung des Gebäudes

erforderlich ist und eine Adaptierung bestehender Gebäudeteile (z. B. Dachboden)

erreicht werden kann. Bei einem nach Ausstattung und Größe ganzjährig

bewohnbaren Wohngebäude ist die Erweiterung der Wohnnutzfläche auf 130 m²

zulässig. Die Unterteilung der gewidmeten Wohnnutzfläche in Wohneinheiten ist

zulässig.

1 Rechtliche Vorgaben

Erhaltenswerte Gebäude im Grünland sind laut Niederösterreichischem

Raumordnungsgesetz wie folgt definiert:

„a) Solche sind baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Orts- und/oder

Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen bzw. der Bautradition des

Umlandes entsprechen.

b) Gebäude dürfen dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn sie

entweder der lit. a nicht entsprechen oder wenn der Bestand oder die dem

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14

Verwendungszweck entsprechende Benutzbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser,

Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des

Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung

natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck

erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist. Für erhaltenswerte

Gebäude im Grünland gelten die Bestimmungen des Abs. 5.

Die Gemeinde kann erforderlichenfalls die Nutzung eines erhaltenswerten Gebäudes

im Grünland durch eine Zusatzbezeichnung im Flächenwidmungsplan einschränken

bzw. dessen Kubatur und/oder bebaute Fläche beschränken.“(NÖ

Raumordnungsgesetz 1976: §19 Abs. 2)

Bauliche Bestimmungen

Die baulichen Bestimmungen für erhaltenswerte Gebäude im Grünland sind im

Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz unter §19 Abs. 5 wie folgt geregelt:

„1. Eine bauliche Erweiterung von "erhaltenswerten Gebäuden im Grünland" darf

nur dann bewilligt werden, wenn die bauliche Maßnahme:

a) für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist und

b) gegenüber dem ursprünglichen Baubestand in einem untergeordneten Verhältnis

steht und

c) nicht auch durch eine Änderung des Verwendungszweckes und eine Adaptierung

bestehender Gebäudeteile (z.B. Dachboden, Stallraum, Futterkammer u.dgl.)

erreicht werden kann. Bemessungsgrundlage für alle späteren baulichen

Erweiterungen ist immer die Bausubstanz zum Zeitpunkt der Festlegung als

"erhaltenswertes Gebäude im Grünland". Wurde das Höchstausmaß bereits

ausgeschöpft, sind weitere Zubauten unzulässig. Bauwerke für die land- und

forstwirtschaftliche Nutzung sind auch zulässig, wenn sie nur der Ausübung einer

nicht erwerbsorientierten Liebhaberei dienen und im Nahverband zum

erhaltenswerten Bau stehen.

Page 15: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

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2. Bei nach Ausstattung und Größe ganzjährig bewohnbaren Wohngebäuden ist

unabhängig von der Bestandsgröße abweichend von Z. 1 lit. b eine Erweiterung der

Wohnnutzfläche gemäß § 3 Z. 8 NÖ Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304-8, bis

auf 130 m2 zulässig. Wenn ein familieneigener Wohnbedarf gedeckt wird, darf

darüber hinaus die Wohnnutzfläche um höchstens 130 m2 einmalig erweitert

werden. Die Unterteilung der gewidmeten Wohnnutzfläche in Wohneinheiten ist

zulässig.

3. Eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden darf nur dann bewilligt

werden, wenn:

a) die angestrebte Nutzung des Gebäudes keine das örtlich zumutbare Ausmaß

übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche

Einwirkungen auf die Umgebung verursachen kann und

b) der ursprüngliche Baubestand in Substanz und äußerem Erscheinungsbild

weitestgehend erhalten bleibt und

c) mit der vorhandenen Infrastruktur das Auslangen gefunden oder die erforderliche

Infrastruktur (Abwasserbeseitigung u.dgl.) ergänzt wird und

d) keine wesentlichen Veränderungen oder Nutzungseinschränkungen der

angrenzenden

unbebauten Flächen eintreten. Bei der Nutzungsänderung bestehender Gebäude für

zukünftige Wohnzwecke gelten die in Z. 2 erster und zweiter Satz festgelegten

Obergrenzen nicht.

4. Durch Elementarereignisse (Brand, Blitzschlag u. dgl.) vollständig zerstörte

Gebäudedürfen wiedererrichtet werden. Die Bewilligung zur Wiedererrichtung darf

jedoch nur dann erteilt werden, wenn der Umfang dem ursprünglichen Bestand

entspricht, wobei Zubauten in dem unter Z. 1 und Z. 2 vorgesehenen Umfang

zulässig sind.

5. Zur Sanierung darf jene Bausubstanz ausgetauscht werden, deren Erhaltung

technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre.“ (NÖ Raumordnungsgesetz

1976: §19 Abs. 5)

Page 16: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

16

Nebengebäude

Die Widmung „erhaltenswerte Gebäude im Grünland“ ist nur für Hauptgebäude

zulässig und hat ursprünglich die Errichtung von Nebengebäuden gänzlich

ausgeschlossen. Später wurde dann eine Ausnahme für die hobbymäßige

Landwirtschaft gestattet. Die Notwendigkeit von Nebengebäuden ergibt sich aber

selten aus diesem Grund - meistenshandelt es sich um Garagen oder Hütten zur

Unterbringung von Geräten, Brennholz und ähnliches.Seit der 17. Novelle des NÖ

Raumordnungsgesetzes im Jahr 2007 besteht die Möglichkeit, ein oder mehrere

Nebengebäude im Nahbereich des Hauptgebäudes zu errichten, wenn nicht schon

Nebengebäude vorhanden sind. Die Summe der Grundrissflächen aller

Nebengebäude muss im untergeordneten Verhältnis zum Hauptgebäude stehen und

darf maximal 50 m² betragen (§ 19 Abs. 5 Z. 1). Diese generelle Möglichkeit kann

von der Gemeinde allerdings reduziert werden, da sie das Recht besitzt - gemäß § 19

Abs. 2 Z. 4 - Nutzung und Größe von erhaltenswerten Gebäuden im Grünland durch

entsprechende Zusätze zur Flächenwidmung einzuschränken.(Vgl. Raumordnung

NÖ: online)

2 Umsetzung in Krems

In der Stadt Krems gibt es rund 65 „erhaltenswerte Gebäude im Grünland“. Vor

allem in den ländlich geprägten Katastralgemeinden - wie Hollenburg und Egelsee -

ist diese Widmungsart zu finden. Es handelt sich meist um Solidäre, die zum

Wohnen genutzt werden, wie die Kremser Stadtplanungsabteilung auf Anfrage

bestätigte. Hier einige Beispiele für „erhaltenswerte Gebäude im Grünland“ mit

Verortung am Flächenwidmungsplan.

Page 17: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

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1 Wohnhaus in Egelsee

2 Wohnhaus in Krems

3 Wohnhaus in Rehberg

Abbildung 5: GEB in Krems

Abbildung 6: GEB in Rehberg

Abbildung 4: GEB in Egelsee

Page 18: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

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4 Wohnhaus in Stein

5 Wohnhausanlage in Stein

Abbildung 7: GEB in Stein

Abbildung 8: GEB in Stein

Page 19: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

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3.4 Sportstätten

1 Rechtliche Vorgaben

Unter Sportstätten werden im Raumordnungsgesetz „Flächen für Sport- und

Freizeitgestaltung im Freien“ verstanden, wobei auch die Sportarten

erforderlichenfalls im Flächenwidmungsplan festgehalten werden können. Durch die

Einschränkung auf Sportflächen im Freien wird die Errichtung von Tennis-, Reit- und

anderen Sporthallen auf den als Grünland-Sportstätte gewidmeten Flächen

untersagt (vgl. ROG 1976: §19, Abs. 2, Z 8). Auch die Errichtung von zusätzlichen

Einrichtungen wie Saunabereichen ist aufgrund dieser Festlegung nicht zugelassen.

Wie aus Erkenntnissen hervorgeht, ist jedoch die Errichtung von Umkleide-,

Sanitärräumen, Aufbewahrungsräumen für Sportgeräte sowie einer kleinen Kantine

bei Sportplätzen erlaubt, wenn dies für den Betrieb der Sportstätte und die

Aufrechterhaltung des Spielbetriebs notwendig ist. Auch ist es erforderlich, dass das

Ausmaß der Bebauung der Größe der Sportstätte und seiner Nutzung entspricht (vgl.

Erkenntnis 2008/05/0118). Bei der Neuerrichtung von Bauten auf als Grünland-

Sportstätte gewidmeten Flächen stellt sich zudem auch die Frage, ob nicht bereits

alternative Räumlichkeiten bei bestehenden Gebäuden zur Verfügung stehen,

welche die entsprechende Nutzung übernehmen können (vgl. Erkenntnis

2007/05/0241). Die Errichtung von Wohnungen, etwa für einen Platzwart, ist nicht

zulässig, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass eine Betreuung des Platzes

rund um die Uhr notwendig ist (vgl. Erkenntnis 2002/05/1515).

Auch Zu- und Umbauarbeiten bestehender Gebäude auf als Sportstätte gewidmeten

Flächen sind nur dann möglich, wenn sie unbedingt für die Nutzung erforderlich

sind. Ein direkter Zusammenhang mit der Sportausübung ist Voraussetzung (vgl.

ebd.).

Page 20: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

20

2 Umsetzung in Krems

In Krems sind insgesamt 35 Flächen als Grünland-Sportstätte ausgewiesen, von

denen sich die meisten entlang der Donaupromenade befinden. Häufig schließen

diese Grünlandflächen an als Bauland-Wohngebiet gewidmete Flächen an. Mit

Ausnahme von Schießstätten, die mittels Straffierung kenntlich gemacht werden, ist

keine explizite Festlegung von Sportarten im Flächenwidmungsplan vorhanden.

Die Ausstattung der Sportstätten in Krems richtet sich vor allem nach der Größe der

Flächen. Sportplätze geringen Umfangs weisen selten Gebäude auf und verfügen

auch nur über eine spärliche Ausstattung an Sportgeräten. Es handelt sich dabei

primär um öffentlich zugängliche Flächen, die sich nicht im Besitz eines Vereins

befinden (vgl. Abb. 9).

Abbildung 9: Sportstätte in Egelsee (eig. Darstellung)

Gebäude auf als Sportstätte gewidmeten Flächen finden sich vor allem entlang der

Donaulände. Entlang des beinahe zur Gänze als Grünland-Sportstätte gewidmeten

Areals liegen verschiedene Sportvereine wie etwa der Tennisclub KTK Krems oder

der Fußballverein ESV Krems, die über zum Teil großzügig ausgebaute Sportflächen

verfügen. Diese durch einen Zaun begrenzten Sportstätten verfügen meist über

Umkleidekabinen und eine Kantine (vgl. Abb. 10).

Page 21: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

21

Im Falle der Bundessportanlage Krems befinden sich sogar mehrstöckige Gebäude

auf dem als Sportstätte gewidmeten Areal, welche Umziehmöglichkeiten und

andere Räumlichkeiten beherbergt (vgl. Abb. 11).

Das Errichten von Bauten auf Sportstätten ist somit vor allem auf größer

dimensionierten Arealen mit einem entsprechenden Nutzungsumfang gestattet. Bei

baulichen Neuplanungen ist hier aber zu beachten, dass diese in Funktionalität und

Umfang dem Sportbetrieb angepasst sein müssen und keine im inneren gelegenen

Sportbereiche enthalten dürfen, da in diese Fall die Widmung Bauland-Sondergebiet

notwendig wäre.

Abbildung 10: Sportstätte Donaulände 1 (eig. Darstellung)

Abbildung 11: Sportstätte Donaulände 2 (eig. Darstellung)

Page 22: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

22

3.5 Ödland/Ökofläche

1 Rechtliche Vorgaben

Flächen, die als Grünland-Ödland gewidmet sind, dürfen „keiner oder nur einer

unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung dienen“ (vgl. ROG 1976: §19, Abs. 2, Z 16).

Es handelt sich dabei beispielsweise um Flächen ohne Bewuchs (Felsgebiete) sowie

um Flächen, deren Bewuchs nicht genutzt wird, sondern „wegen seiner

ökologischen Bedeutung im natürlichen Zustand belassen wird“ (vgl. ROG 1976: §19,

Anm. 18). Hierzu zählen etwa Naturschutzgebiete ohne Ausnahmebewilligung en für

die Nutzung, Naturdenkmäler und deren Umgebung, Biotope und Heideflächen. Wie

in den Infos zur örtlichen Raumordnung für Niederösterreich festgehalten ist, sollen

diese Flächen als „echte Freiflächenwidmung“ grundsätzlich unbebaut bleiben (vgl.

Land NÖ 2008, online).

2 Umsetzung in Krems

In Krems ist lediglich eine als Grünland-Ödland gewidmete Fläche vorhanden. Diese

befindet sich am Fluss Krems entlang der Kremstalstraße und besteht aus einer

Felswand, auf der der Hundssteig gelegen ist (vgl. Abb. 12).

Eine Bebauung ist hier aufgrund des Gefälles unmöglich, so dass die Fläche

unabhängig von der Widmung nicht nutzbar ist. Nach Angaben der Abteilung

Raumordnung und Regionalpolitik des Amtes der NÖ Landesregierung (lt.

persönliche Anfrage) sind sonst keine als Ödland gewidmeten Flächen in Krems

vorhanden.

Abbildung 12: Ödland (eig. Darstellung)

Page 23: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

23

3.6 Campingplätze

1 Rechtliche Festlegungen

Laut NÖ Raumordnungsgesetz 1976 § 19 Abs. 2 handelt es sich bei einem

Campingplatz um eine touristische Einrichtung zum Aufstellen von Zelten,

Wohnwagen, Wohnmobilen und Mobilheimen. Auch das Abstellen von

Kraftfahrzeugen ist dabei inkludiert. Maximal die Hälfte der Stellfläche darf von

Dauercampern beansprucht werden. Darunter versteht das Gesetz, die Summe der

Stellplätze, die über sechs Monate hindurch genutzt werden (vgl. ROG: § 19 Abs. 3).

Um jedoch als Campingplatz definiert zu werden, muss der Platz von mindestens

zehn Personen, in einem Zeitraum hindurch von mindestens einer Woche,

frequentiert werden (vgl. ROG: § 19 Abs. 2). Die rechtliche Grundlage für die

Errichtung und Ausstattung von Campingplätzen in Niederösterreich wird durch das

NÖ Campingplatzgesetz 1999 geregelt.

Um einen Campingplatz errichten zu dürfen, muss die dafür vorgesehene Fläche auf

jeden Fall als Grünland-Campingplatz im Flächenwidmungsplan gewidmet sein (vgl.

ROG: § 19

Abs. 1). Das Raumordnungsgesetz gibt im § 19 Abs. 4 jedoch genau vor, auf welchen

Flächen diese Widmung überhaupt möglich ist. Auf keinen Fall bebaut werden

dürfen Flächen, die aufgrund der Gegebenheiten ihres Standortes nicht zur

Bebauung geeignet sind. Dies sind laut § 15 Abs. 3 Flächen, die

bei 100-jährlichen Hochwassern überflutet werden,

eine unzureichende Untergrundtragfähigkeit aufweisen,

rutsch-, bruch-, steinschlag-, wildbach- oder lawinengefährdet sind,

deren Grundwasserspiegel höher liegt als die zur Erschließung notwendigen Ver-

und Entsorgungsanlagen,

als Altlasten oder Verdachtsflächen, oder Flächen mit Auswirkungen derer, erfasst

wurden.

Ausgenommen von diesen Vorgaben sind jedoch Campingplätze, bei denen ein

Verbot über Standplätze für Dauercamper ausgesprochen wurde (vgl. ROG: § 19

Page 24: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

24

Abs. 4). Diese Plätze haben dann meist auch nur vom Frühjahr bis in den Herbst

geöffnet. Weiters muss sicher-gestellt sein, dass bei einem Hochwasser, eine

rechtzeitige Evakuierung der Gäste und für die Infrastruktur schadensvermeidende

Maßnahmen möglich sind (vgl. Erkenntnis Vwgh 0384/80). Dies muss aber zwischen

der Gemeinde und dem Campingplatzbetreiber entsprechend vereinbart werden.

Zusätzlich zu den Vorgaben für den Standort, darf der Campingplatz das Orts- und

Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und muss eine zweckmäßige Lage und

entsprechende Verkehrserschließung aufweisen. Auch darf die benachbarte

Nutzung durch den Betrieb des Campingplatzes nicht gestört werden (vgl. ROP: § 19

Abs. 4).

Eine Bebauung des Campingplatzes ist aufgrund der Richtlinien des

Raumordnungsgesetzes wie auch des Campingplatzgesetzes unumgänglich.

Ansonsten könnten die zur Betreibung des Platzes notwendigen Einrichtungen nicht

errichtet werden. Das Raumordnungsgesetz sagt dazu, dass auf Campingplätzen

eine entsprechende Wasserver- und -entsorgung sowie eine Abfallentsorgung

möglich sein müssen (vgl. ROP: § 19 Abs. 4). Für die Wasserver- und

-entsorgung muss für je 8 Standplätze ein Waschbecken und ein Klosett, für je 20

Stand-plätze eine Dusche und für je 30 Standplätze ein Geschirrspül- und ein

Wäschespülbecken zur Verfügung gestellt werden (vgl. Campingplatzgesetz: § 6 Abs.

2). Die Errichtung dieser Bauten oder eine Erweiterung des Campingplatzes ist laut

NÖ Bauordnung 1996 § 15 als „Anzeigepflichtiges Vorhaben“ acht Wochen vor

Baubeginn bei der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.

2 Umsetzung in Krems

Im Gemeindegebiet von Krems befindet sich ein Campingplatz. Dieser wird in der

Katastralgemeinde Stein direkt am Donauufer unter dem Namen

„Donauparkcamping Krems“ betrieben. Die Fläche ist als Grünland-Campingplatz

(Gc) gewidmet und in die Widmung Grünland-Sportstätten eingebettet. Der Platz

wurde räumlich optimal positioniert. Da sich das Leben der Camper großteils im

Freien abspielt, kann es doch zu beachtlichen Lärmentwicklungen, sowohl am Tag

wie auch in der Nacht, kommen. Dies spielt aber bei diesem Campingplatz keine

Page 25: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

25

Rolle, da in der näheren Umgebung kein Wohngebiet zu finden ist. Im Norden ist der

Platz von der Donau Straße und nachfolgend von einem Betriebsgebiet be-grenzt

und in den benachbarten Sportstätten ist natürlich auch eine Lärmentwicklung zu

erwarten. Im Gegenteil, es ist ein Gewinn für den Campingplatz wenn sich in

unmittelbarer Nachbarschaft Flächen für die Freizeitbetätigung befinden.

Abbildung 13: Campingplatz in der KG Stein

Aufgrund der Situierung des Campingplatzes am Donauufer, das immer wieder

einem Hoch-wasser ausgesetzt ist, gibt es keine Stellplätze für Dauercamper.

Dies entspricht somit dem

§ 15 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes, der sich über die Gegebenheiten des

Standortes ausspricht. Die Öffnungszeiten des Platzes beschränken sich daher von

April bis Oktober. Die Nutzfläche für die Camper teilt sich in einen Campingteil und

einen extra Zeltplatz. Auf erstem wurden heuer vier fest verankerte Mobilheime in

zwei unterschiedlichen Größen aufgestellt. Diese sind laut NÖ Bauordnung § 17 Abs.

1 Z. 14 jedoch weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig.

Zur Sicherstellung der Wasserver- und -entsorgung stehen den Gästen ein

Sanitärgebäude mit 12 Waschbecken, 8 Duschen, 9 Toiletten und mehrere

Abwaschbecken zur Verfügung. Ein weiteres Gebäude beinhaltet die Rezeption des

Campingplatzes, ein Buffet und einen Aufenthaltsraum. Im Freibereich des Buffets

wurde der Platz befestigt, um ein Sitzen im Freien bei entsprechendem Wetter zu

gewährleisten.

Page 26: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

26

Eine Bebauung mit Sanitär- und Verwaltungsgebäuden auf Campingplätzen mit der

Widmung Grünland-Campingplatz ist somit zur Betreibung der Anlage unbedingt

erforderlich. Jedoch nicht nur die Errichtung von Gebäuden, sondern auch die

Herstellung von befestigten Verkehrsflächen ist zulässig. Das Campingplatzgesetz

gibt im § 5 Abs. 1 eindeutig vor, dass eine Zufahrt zum Platz den Verkehrsfluss

fördernd angelegt sein muss und auch von Einsatzfahrzeugen zu befahren ist.

Abbildung 14: Verwaltungsgebäude am Campingplatz Abbildung 15: Mobilheime auf dem Campingplatz

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3.7 Parkanlagen

1 Rechtliche Festlegungen

Das Raumordnungsgesetz definiert Parkanlagen als Flächen, die zur Erholung oder

auch zur Repräsentation im Freien dienen. Diese sollen nach einem Gesamtkonzept

gestaltet und bepflanzt werden (vgl. ROG: § 19 Abs. 2). Je nach Parkgröße oder Art

des Parks ist die Errichtung unterschiedlicher Bauwerke zulässig. Dies kann sich von

einem einfachen Pavillon bis hin zu einem Verwaltungsgebäude für zum Beispiel

Natur- oder Tierparks erstrecken. Die in sehr vielen Parks anzutreffenden

Kleindenkmäler, Marterl oder auch Kapellen dürfen grundsätzlich in allen

Parkanlagen errichtet werden.

2 Umsetzung in Krems

In Krems sind in acht von den elf Katastralgemeinden Parkanlagen vorhanden.

Insgesamt sind 92 Grundstücke als Grünland-Parkanlage gewidmet. Davon befinden

sich 49 in der Kremser Innenstadt. Aufgrund der großen Anzahl wurden nur ein paar

Anlagen aufgesucht.

Die westlichen Gemeindeteile Egelsee und Scheibenhof verfügen über keinen Park.

Auffällig ist, dass es in den südlichen Katastralgemeinden überhaupt nur drei

Widmungen für Grünland-Parkanlagen gibt. Zwei davon befinden sich in Angern

beim Schloss Wolfsberg. Ein Teil dieser Anlage ist bewaldet. Eine weitere Parkfläche

liegt in Hollenburg direkt bei der Hauptstraße. Eine Bebauung ist in diesen Parks

nicht zu finden, lediglich ein paar Sitzbänke laden zum Verweilen ein. In Thallern ist

keine Parkwidmung vorhanden. Das Fehlen von Parkanlagen in den genannten

Gemeindeteilen mag sich aufgrund der gegebenen Grünlage, in der sich diese

befinden, erklären. Ein besonders schmales längliches Parkstück erstreckt sich in

Rehberg entlang des westlichen Kremsufers. Außer über ein paar Bänken verfügt das

Grund-stück aber über keine weitere Ausstattung.

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Die größte Parkanlage in Krems ist der

Stadt-park. Er ist umgeben von

Wohngebieten und ungefähr in der Hälfte

durch die Ringstraße in zwei Teilbereiche

getrennt. Im Süden geht er in die auf der

Donaulände gewidmeten Sportstätten über.

In der Mitte des Parks befindet sich ein

offener Pavillon, im nördlichen Bereich

wurden ein paar Kleindenkmäler aufgestellt.

Weiters wurden befestigte Wege durch das

Grundstück hergestellt. Das gesamte

Parkareal ist mit Bänken und Straßenlaternen

versehen.

Abbildung 16: Ausschnitt auf dem FWP

Abbildung 17: Stadtplatz mit Pavillion in der KG Krems

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29

3.8 Freihalteflächen

1 Rechtliche Festlegungen

Das NÖ Raumordnungsgesetz definiert in § 19 Abs. 2 Freihalteflächen als Flächen,

die aufgrund öffentlicher Interessen von jeglicher Bebauung freigehalten werden

sollen. Öffentliche Interessen können dabei unter anderem der Hochwasserschutz,

die Errichtung von Straßen oder die Freihaltung von Freiräumen, die besonders

landschaftsbildprägend sind, sein. Grundsätzlich ist aber zu unterscheiden, ob es

sich bei Freihalteflächen um eine „echte Freiflächenwidmung“ oder eine zeitlich

befristete Widmung handelt. Eine Widmung von Freiflächen mit einem langen

Zeithorizont liegt sicherlich beim Hochwasserschutz vor. Auch wenn Flüsse durch

entsprechende Maßnahmen geschützt werden, birgt eine Bebauung im Uferbereich

immer ein gewisses Gefahrenpotential in sich. Zeitlich befristete Widmungen als

Freihalteflächen erfolgen zum Beispiel für die Errichtung von Umfahrungsstraßen.

2 Umsetzung in Krems

In Krems wurden in den Gemeindeteilen Egelsee, Rehberg, Krems und Hollenburg

Flächen als Freihalteflächen gewidmet. Bei der Widmung in Egelsee handelt es sich

um ein lang gezogenes Grundstück in der Sandlstraße. Es ist im Osten von

Agrargebiet und an den restlichen Seiten von Wohngebiet komplett umschlossen.

Obwohl Freihalteflächen von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen,

befindet sich im östlichen Grundstücksbereich eine kleine Holzhütte mit einem Teich

rechts daneben. Außerdem ist die Fläche komplett eingezäunt. Beim

Lokalaugenschein konnten sieben Rehe im Gehege festgestellt werden. Anschei-

nend wird die Freihaltefläche zur Haltung von Tieren verwendet.

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Abbildung 18: Freihaltefläche mit Gehege in der KG Egelsee

In Hollenburg befindet sich die Freihaltefläche in der Römerstraße und wird sowohl

im Osten wie auch im Westen von Wohngebiet begrenzt. Es ist unbebaut und nicht

ersichtlich in welchem öffentlichen Interesse diese Fläche gewidmet wurde. Am

Flächenwidmungsplan ist jedoch erkennbar, dass das Grundstück von einer 110 kV

Stromleitung fast mittig durchzogen wird. Höchstwahrscheinlich hat dies mit der

Freihaltung des Grundstückes zu tun.

Direkt im Kremser Stadtgebiet zwischen der Stratzinger Straße und dem Kraxenweg

befindet sich eine weitere Freihaltefläche. Diese erstreckt sich längs der beiden

Straßenzüge und ist allseits von Wohngebiet und einer kleiner Agrarfläche umgeben.

Auf dem Grundstück befinden sich zwei Hochbehälter für die

Trinkwasserversorgung, die aber sehr gut in die Fläche integriert und begrünt sind.

Im Gegensatz dazu ist ein kleines gemauertes Haus mit einem Sendemasten auf dem

Dach ersichtlich. Laut Senderkataster (www.senderkataster.at) handelt es sich dabei

um einen Mobilfunkmasten für UMTS-Empfang. Dieser Freihaltefläche ist aufgrund

ihrer Bebauung eine eindeutige Nutzung zugewiesen und wird wahrscheinlich auch

nicht mehr umgewidmet werden.

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Abbildung 19: Freihaltefläche mit Hochbehälter in der KG Stein

Bei den nachfolgenden Widmungen als Freihalteflächen handelt es sich allesamt um

Grund-stücke im Uferbereich des Kremsflusses. Zwei Bereiche gibt es davon in

Rehberg, wobei eines in einem Betriebs- und Industriegebiet eingebettet ist, das

zweite wird von einem Wohn-gebiet begrenzt und schließt an einen Park an. In

Krems handelt es sich um einen Grundstücksstreifen vor einer Straße. Nach

Auskunft der NÖ Landesregierung, Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik,

wurde in diesen Bereichen eine umfangreiche Bausperre für

überflutungsgefährdete, unbebaute Baulandflächen verordnet und daher als

Freihalteflächen gewidmet. Dies wurde in Anlehnung an den § 23 Abs. 2 des

Raumordnungsgesetzes betreffend Bausperren vorgenommen und hat eine

unbefristete Gültigkeit. Wobei die Gemeinde sehr wohl prüfen muss, ob durch

entsprechende Maßnahmen ein Schutz vor der Gefährdung erwirkt werden kann.

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Abbildung 20: Freihaltefläche am Kremsufer in der KG Krems

3.9 Kleingärten

1 Rechtliche Vorgaben

Grundsätzlich braucht man für die Errichtung eines Kleingartens bzw. einer

Kleingartenanlage im Flächenwidmungsplan die Widmungsart Grünland-

Kleingärten (Gkg). Die Voraussetzung für solch eine Widmung ist das Vorhandensein

eines regionalen Bedarfs. (vgl. NÖ Raumordnungsgesetz 1976)

Im NÖ Kleingartengesetz von 2001 sind Bestimmungen enthalten, welche sich auf

die Nutzung von Kleingärten und Kleingartenanlagen beziehen.

Dabei wird zwischen vier verschiedenen Begriffen unterschieden.

• Kleingärten

• Kleingartenanlagen

• Gemeinschaftsanlagen

• Kleingartenhütten

Im Kleingartengesetz ist die Definition für einen Kleingarten, eine Fläche die für

gärtnerische Zwecke genutzt wird, jedoch keinen erwerbsmäßigen Charakter hat.

Außerdem ist in diesem Gesetz ausgelegt, dass diese Flächen der Erholung dienen

sollen.

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33

Im Gegensatz dazu stehen die Kleingartenanlagen, welches Verbände sind. Diese

sollen aus mindestens zehn aneinandergrenzenden Kleingärten mit einer

Mindestfläche von 2500m2 bestehen.

Gemeinschaftsanlagen sind im NÖ Kleingartengesetz als Flächen definiert, die einen

gemeinschaftlichen Nutzen haben und auch auf diese Weise genutzt werden. In

Kleingärten können Kleingartenhütten mit höchstens zwei Geschossen errichtet

werden, jedoch dienen diese Hütten nicht der ganzjährigen Nutzung. Zudem muss

eine Aufschließung zu einer Verkehrsfläche gewährleistet sein, oder im Falle von

Kleingartenanlagen zu einem Weg welcher dann zu einer Straße führt.

Außerdem muss für eine ordnungsgemäße Ver-und Entsorgung, wie zum Beispiel

Wasserversorgung und Abfallentsorgung gesorgt werden. Die Größe der einzelnen

Kleingärten darf zwischen 120m2 und 300m2 betragen, wobei die Breite mindestens

10m sein muss. Weiters gibt es genau Vorgaben bei der Ausgestaltung der

Kleingartenhütten, wobei zu beachten ist, dass nur eine Kleingartenhütte in einem

Kleingarten zulässig ist. (vgl. NÖ Kleingartengesetz 2001)

2 Umsetzung in Krems

Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Krems an der Donau gibt es einige Flächen

die als Grünland- Kleingärten ausgewiesen sind. Meist handelt es sich um

Kleingartenanlagen die sich vorwiegend im östlichen Teil von Egelsee befinden.

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3.10 Kellergassen

1 Rechtliche Vorgaben

Im NÖ Raumordnungsgesetz von 1976 sind Kellergassen als Flächen definiert, die

erhaltenswerte Presshäuser aufweisen. Presshäuser sind Gebäude die in einer

direkten Verbindung zu einem Keller stehen in dem landwirtschaftliche Produkte

wie zum Beispiel Wein gelagert werden.

Diese Bauten müssen nicht unbedingt nur für landwirtschaftliche Zwecke verwendet

werden. Die Verwendung für private, touristische oder gastronomische Zwecke ist

auch erlaubt. Jedoch ist die Umfunktionierung eines Presshauses in ein Wohnhaus

nicht gestattet.

Bei Neubauten gibt es die Regelung, dass nur ein neues Presshaus errichtet werden

darf wenn die Sanierung des alten Gebäudes zu viel höheren Kosten und einem

höheren technischen Aufwand führen würde.

Eine Ausnahme besteht jedoch bei Neubauten. Diese dürfen zum Erhalt der

vorhandenen Struktur errichtet werden wenn es in einer Kellergasse Lücken

zwischen bestehenden Presshäusern gibt. (vgl. NÖ Raumordnungsgesetz 1976)

Außerdem gibt es weitere Richtlinien in Niederösterreich, welche ausgearbeitet

wurden um den Erhalt von Kellergassen in Niederösterreich zu gewährleisten, wobei

ein ganz besonderer Wert auf die Presshäuser gelegt wurde.

In Niederösterreich gibt es insgesamt über 1000 Kellergassen und diese stellen ein

wichtiges Kulturgut dar. Laut dieser Richtlinien soll ein Abbruch von Presshäusern

vermieden werden und bei einer Wiederinstandsetzung ist auf die ursprüngliche

Form des Presshauses zu achten.

Grundsätzlich ist das aufstocken von Presshäusern nicht erlaubt jedoch gibt es einige

Ausnahmen, bei denen dies genehmigt wurde weil im Bestand die meisten

Presshäuser zweigeschossig waren. Auch bei Neubauten muss sowohl bei der

Gebäudehöhe als auch bei der Gestaltung auf den Bestand geachtet werden.

Page 35: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

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Jedoch ist zu beachten, dass die NÖ Bauordnung sowie die Bebauungspläne der

einzelnen Gemeinden zu berücksichtigen sind. Denn in diesen beiden Dokumenten

gibt es ganz genaue Beschreibungen über das Aussehen von Presshäusern.

2 Umsetzung in Krems

Für Krems spielen die Kellergassen eine ganz wichtige Rolle, denn es gibt einige

davon vor allem im nördlichen Teil der Gemeinde.

Abbildung 21: Kellergassen (eig. Darstellung)

Grundsätzlich scheint es, dass die Vorschriften bezüglich der Ausgestaltung und

Widmung eingehalten wurden. Denn das Ziel, dass möglichst alle Presshäuser

einheitlich aussehen wurde zum größten Teil erfüllt.

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4 Schlussfolgerung

Wie die Analyse der unterschiedlichen Grünland-Widmungen gezeigt hat, sind hier

bei der Errichtung von Bauten verschiedene Verbote bzw. Einschränkungen zu

beachten. Diese wirken sich auf Planungsvorhaben in Krems aus, weshalb ihre

Bedeutung für die Planung hier noch einmal hervorgehoben werden soll.

Land und Forstwirtschaft

Bei dieser Widmungsart ist nur eine Bebauung zulässig, die zur Ausübung der land-

und forstwirtschaftlichen Tätigkeit notwendig ist. Es gibt Ausnahmen wie zum

Beispiel bei den land-und forstwirtschaftlichen Hofstellen, wo die

Bebauungsvorschriften nicht so streng sind.

Im Falle von Krems ist diese Widmungskategorie von großer Bedeutung denn es gibt

etliche Flächen, die diese Widmung haben. Ganz besonders ausgeprägt ist diese in

den Katastralgemeinden, die sehr ländlich geprägt sind. Aufgrund des Weinanbaus

ist es auch wichtig diese Flächen auch in Zukunft zu erhalten.

Grüngürtel

Grüngürtel, welche in Krems nach verschiedenen Nutzungen untergliedert sind,

dienen vor allem der Trennung zweier aufeinander treffender Widmungsarten, wie

beispielsweise Verkehrsflächen oder Wasserflächen und Bauland. Eine Bebauung

dieser Grüngürtel ist grundsätzlich nicht möglich, was auch einerseits auf ihre eher

abgeschiedene Lage und ihre Trennfunktion, andererseits auf ihre meist

langgestreckte, schmale Form zurück zu führen ist. Somit haben Grüngürtel für

Bauten keine Bedeutung.

Sportstätten

Bauten auf als Sportstätten gewidmeten Grünland-Flächen sind dann möglich, wenn

jene der Aufrechterhaltung des Sportbetriebs dienen. Indoor-Sporthallen dürfen

hier nicht errichtet werden. Für Krems bedeutet dies, dass im Falle einer

Alternativnutzung eines Sportplatzes – etwa als Veranstaltungsort, auf dem eine

Bühne errichtet wird – grundsätzlich eine Sonderregelung notwendig wäre, falls es

Page 37: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

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sich dabei um eine permanente Bebauung handelt. Auch bei der Nutzung der Fläche

als Sportplatz sind Einschränkungen bei der Größe der Bebauung sowie dem

geplanten Nutzen der Zubauten zu beachten, da diese in einem entsprechenden

Verhältnis zur Sportfläche stehen müssen.

Ödland

Ödland ist grundsätzlich von jeder Form der Bebauung freizuhalten. Im Falle von

Krems ist die als Ödland gewidmete Fläche auch aus naturräumlichen Gründen nicht

bebaubar, da es sich hierbei um eine Felswand handelt.

Erhaltenswerte Gebäude im Grünland

Durch die Widmung als „Grünland - erhaltenswertes Gebäude“ wird das weitere

Bestehen älterer Baulichkeiten gesichert. Somit bleiben landschaftstypische

Gebäude erhalten und können vor dem Verfall durch Erneuerungen und Umbauten

geschützt werden. Durch die vorgegebenen Rahmenbedingungen werden radikale

Eingriffe in die Baussubstanz verhindert.

Die erhaltenswerten Bauten im Grünland können jedoch auch ein Problem für die

Raumplanung darstellen. Die Gebäude sind zum größten Teil außerhalb des

Siedlungsgebietes zu finden. Nicht nur das Landschaftsbild leidet darunter, auch

beeinträchtigt dies den Zusammenhalt des Siedlungsgefüges. Für Gemeinde können

hohe Kosten für Bereitstellung der technischen Infrastruktur entstehen.

Die in Krems als GEB gewidmeten Gebäude werden zumeist als Wohnbau genutzt.

Wie am Flächenwidmungsplan zu erkennen ist, gibt es in den Katastralgemeinden

Cluster-ähnliche Ansammlungen von als GEB gewidmeten Grundstücken. Die meist

frei in der Landschaft stehenden Gebäude sind für das Landschaftsbild prägend und

tragen dazu bei, auch in Zukunft die typische bauliche Identität des Gebietes zu

sichern.

Page 38: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

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Campingplätze

Eine Bebauung ist auf Campingplätzen notwendig um die Betreibung des Platzes

überhaupt durchführen zu können. Dazu gehören zumindest ein Sanitärhaus und ein

Gebäude für die Verwaltung. Für die Errichtung dieser Bauwerke ist eine Anzeige bei

der zuständigen Baube-hörde notwendig. Mobilheime können ohne Bewilligung auf

dem Platz aufgestellt werden. Solche wurden heuer in Krems erstmals eingerichtet.

Werden diese bei den Gästen gut ange-nommen, ist anzunehmen, dass weitere

Mobilheime auf dem Platz positioniert werden. Sollte ein weiterer Campingplatz in

Krems errichtet werden, muss dieser auf jeden Fall eine entsprechende Widmung

erhalten, die nur unter gewissen Voraussetzungen vergeben wird.

Parkanlagen

Die Bewilligung von Gebäuden in Kremser Parks ist von der Größe und des Themas

der Anlage abhängig, wobei Kleindenkmäler, Marterl oder auch Kapellen

grundsätzlich in allen Parkanlagen errichtet werden dürfen. Auch das Aufstellen von

Bänken kann in allen Parks erfolgen.

Freihalteflächen

Freihalteflächen dürfen nicht bebaut werden. Eine Bebauung aufgrund der Nutzung

mit Hochbehältern ist auf der Freihaltefläche in der Stratzinger Straße generell nicht

möglich. Warum die beiden Flächen in Egelsee und Hollenburg freigehalten werden,

geht nicht klar hervor. Für die Freihalteflächen am Kremsufer besteht eine

umfangreiche Bausperre und muss bei zukünftigen Planungen auf jeden Fall

berücksichtig werden.

Page 39: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

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Kleingärten

Kleingärten können nur als ein Kleingarten gewidmet sein oder als eine

Kleingartenanlage, wobei die Kleingartenanlagen häufiger in der Praxis zu finden

sind. Das beweist auch die Gemeinde Krems, denn es gibt einige Flächen im

östlichen Teil der Katastralgemeinde Egelsee die als Grünland-Kleingärten

ausgewiesen sind und auf diesen befinden sich Kleingartenanlagen.

Kellergassen

Bei den Kellergassen ist die wichtigste Bestimmung im NÖ Raumordnungsgesetz die

Ausgestaltung der Presshäuser, die die Kellergassen erst zu etwas

unverwechselbaren machen.

Am Beispiel der Gemeinde Krems ist gut zu sehen, dass diese Bestimmungen einen

guten Grund haben und auch eingehalten werden. Denn die Kellergassen in Krems

sehen fast alle gleich bzw. ähnlich aus, wie es auch vorgesehen ist und dies macht

die Gassen zu einem einheitlichen Gebilde welches sehr schön für das Auge ist.

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6 Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Landwirtschaftlich genutzte Fläche-Weinbau (eig. Darstellung) .......... 10 Abbildung 2: Land-und forstwirtschaftliche Hofstellen (eig. Darstellung) ................. 10 Abbildung 3: Grüngürtel in der KG Rehberg (eig. Darstellung) .................................. 12 Abbildung 4: GEB in Egelsee ....................................................................................... 17 Abbildung 5: GEB in Krems ......................................................................................... 17 Abbildung 6: GEB in Rehberg ...................................................................................... 17 Abbildung 7: GEB in Stein ........................................................................................... 18 Abbildung 8: GEB in Stein ........................................................................................... 18 Abbildung 9: Sportstätte in Egelsee (eig. Darstellung) ............................................... 20 Abbildung 10: Sportstätte Donaulände 1 (eig. Darstellung) ....................................... 21 Abbildung 11: Sportstätte Donaulände 2 (eig. Darstellung) ....................................... 21 Abbildung 12: Ödland (eig. Darstellung) ..................................................................... 22 Abbildung 13: Campingplatz in der KG Stein .............................................................. 25 Abbildung 14: Verwaltungsgebäude am Campingplatz .............................................. 26 Abbildung 15: Mobilheime auf dem Campingplatz .................................................... 26 Abbildung 16: Ausschnitt auf dem FWP ..................................................................... 28 Abbildung 17: Stadtplatz mit Pavillion in der KG Krems ............................................. 28 Abbildung 18: Freihaltefläche mit Gehege in der KG Egelsee .................................... 30 Abbildung 19: Freihaltefläche mit Hochbehälter in der KG Stein .............................. 31 Abbildung 20: Freihaltefläche am Kremsufer in der KG Krems .................................. 32 Abbildung 21: Kellergassen (eig. Darstellung) ............................................................ 35

Alle Fotos aus eigener Darstellung

Page 41: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

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7 Literatur

Gehart, Alfred (1997): NÖ Bauordnung. Wien, Manz.

Geuder, Henrietta (1996): Österreichisches öffentliches Baurecht und

Raumordnungsrecht. Wien: Linde.

Hauer, Andreas (2006): Österreichisches Raum- und Fachplanungsrecht.

Engerwitzdorf: Pro Libris.

Hauer, Wolfgang/Zaussinger, Friedrich (2001): Niederösterreichisches Baurecht.

Linde Verlag, Wien.

Kanonier, Arthur (1994): Grünlandschutz im Planungsrecht. Orac-Verlag, Wien.

Liehr, Willibald/Riegler, Lorenz (2001): NÖ Bauordnung. Wien, Manz.

NÖ Landesregierung (2007): Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz (NÖ ROG)

1976.

NÖ Landesregierung (2001): NÖ Kleingartengesetz

NÖ Landesregierung: Richtlinien zum Erhalt von Kellergassen in Niederösterreich

Pernthaler, Peter (1989): Kommunales Raumordnungsrecht in Österreich. Wien:

Österreichischer Wirtschaftsverlag.

Erkenntnisse

90/05/0075

2002/05/1515

2004/05/0278

2006/05/0068

2007/05/0241

2008/05/0118

Verwaltungsgerichtshof 0384/80

Page 42: GEBÄUDE IM GRÜNLAND

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Webseiten

Raumordnung Niederösterreich: www.raumordnung-noe.at. Letzter Zugriff:

26.03.2011.

www.senderkataster.at. Letzter Zugriff: 26.03.2011.

NÖ Landesregierung (2007): Nutzungsrechte in den Flächenwidmungsarten IV –

Grünland. www.raumordnung-noe.at/uploads/nutzungsrechte_iv.pdf. Letzter

Zugriff: 1.3.2011.

NÖ Landesregierung (2007): 17. Novelle des Raumordnungsgesetz

http://www.raumordnung-noe.at/uploads/noe_rog_17._nov.pdf. Letzter Zugriff:

22.03.2011.