gebÄude im grÜnland

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Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung PA 265.059 | Örtliches Planungsrecht | Betreuer: Dr. Arthur Kanonier Projekt 2 | Krems an der Donau Sommersemester 2011 GEBÄUDE IM GRÜNLAND Claudia Halwachs 0226904 Natasa Hodzic 0825151 Helena Jungreithmair 0701773 Petra Schaner 0302940

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Projekt 2 | Krems an der Donau
Sommersemester 2011
1.1 Grünlandwidmungen im Flächenwidmungsplan ...................................... 4 1.2 Änderungen des Flächenwidmungsplanes ............................................... 6
2 Die Ursachen für Bauten im Grünland ............................................................. 7
3 Grünland-Widmungskategorien im Detail ...................................................... 9 3.1 Land und Forstwirtschaft .............................................................................. 9 3.2 Grüngürtel ................................................................................................. 11 3.3 Erhaltenswerte Gebäude im Grünland ........................................................ 13 3.4 Sportstätten ............................................................................................... 19 3.5 Ödland/Ökofläche ...................................................................................... 22 3.6 Campingplätze ............................................................................................ 23 3.7 Parkanlagen ................................................................................................ 27 3.8 Freihalteflächen .......................................................................................... 29 3.9 Kleingärten ................................................................................................. 32 3.10 Kellergassen .............................................................................................. 34
4 Schlussfolgerung ........................................................................................... 36
6 Abbildungsverzeichnis .................................................................................. 40
7 Literatur ....................................................................................................... 41
3
Einleitung
Das Projekt 2, das im Rahmen des Studiums Raumplanung und Raumordnung an der
TU durchgeführt wird, findet in diesem Jahr in der niederösterreichischen Stadt
Krems an der Donau statt. Diese Arbeit, die für den Fachbereich
Rechtswissenschaften entstanden ist, befasst sich mit den unterschiedlichen
Grünland-Widmungen in Krems sowie mit der Möglichkeit der Errichtung von
Bauten im Grünland. Dies ist vor allem in Bezug auf mögliche Neuplanungen, welche
Grünflächen mit einbeziehen, von Bedeutung, da jede Grünland-Kategorie
spezifische Beschränkungen bezüglich der Bebauung der Fläche aufweist.
Neben einer allgemeinen rechtlichen Betrachtung der einzelnen Grünland-
Widmungskategorien soll vor allem eine Auseinandersetzung mit den
entsprechenden Flächen in der Stadt Krems erfolgen. So gibt Kapitel 1 einen
Überblick über die vorhandenen Grünland-Widmungen und die Möglichkeit einer
Widmungsänderung. Kapitel 2 befasst sich anschließend mit den Ursachen für
Widmungen im Grünland. Kapitel 3 geht schließlich auf die in Krems vertretenen
Grünland-Widmungen ein und stellt ihre Umsetzung in der Gemeinde dar. Als
Grundlage hierfür dienen vor allem eigene Beobachtungen vor Ort sowie eine genau
Auseinandersetzung mit dem Flächenwidmungsplan der Stadt Krems. Ein
kompletter Bericht zum Flächenwidmungsplan ist nach Angaben der Abteilung
Raumordnung und Regionalpolitik des Amtes der NÖ Landesregierung nicht
vorhanden, da der eigentliche Bericht bei der Grundkonzeption des
Flächenwidmungsplans im Jahr 1976 erstellt und seitdem in etwa 50 Verfahren
abgeändert wurde. Im abschließenden Kapitel soll schließlich noch auf die
Auswirkungen dieser Widmungen auf die weitere Planung eingegangen werden.
4
1 Allgemeine rechtliche Bestimmungen zum
Flächenwidmungsplan und zur Widmung Grünland
Laut dem NÖ Raumordnungsgesetz von 1976, III. Abschnitt, sollte jede Gemeinde
ein örtliches Raumordnungsprogramm erstellen, welches die Planungsziele der
Gemeinde und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele enthält. Die Verordnung des
örtlichen Raumplanungsprogramms muss außerdem ein Entwicklungskonzept sowie
einen Flächenwidmungsplan enthalten.
noch ein Entwicklungskonzept; somit ist von den oben geforderten Verordnungen
lediglich ein Flächenwidmungsplan vorhanden. Dieser hat dem Gesetz zufolge das
Gemeindegebiet entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und
Widmungsarten für alle Flächen festzulegen (vgl. NÖ ROG §14). Dabei kann grob
zwischen drei Widmungsarten unterschieden werden: Bauland, Verkehrsflächen und
Grünland.
Die Widmung Grünland bezeichnet nach § 19 des NÖ ROG Flächen, die weder dem
Bauland noch den Verkehrsflächen zugeordnet sind – es handelt sich also
gewissermaßen um „Restflächen“, welche entsprechend den örtlichen
Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten weiter in verschiedene
Widmungskategorien untergliedert werden. Dabei kann allgemein zwischen
folgenden Widmungen unterschieden werden:
1a. Land- und Forstwirtschaft
2. Grüngürtel
3. Schutzhäuser
5. Materialgewinnungsstätten
6. Gärtnereien
7. Kleingärten
8. Sportstätten
9. Spielplätze
10. Campingplätze
11. Friedhöfe
12. Parkanlagen
13. Abfallbehandlungsanlagen
14. Aushubdeponie
15. Lagerplätze
16. Ödland/Ökofläche
17. Wasserflächen
18. Freihalteflächen
19. Windkraftanlagen
20. Kellergassen
Die Widmungskategorie Kellergassen wurde erst im Zuge der 17. Novelle des NÖ
ROG im September 2007 hinzugefügt, mit dem Ziel, die Revitalisierung von
Kellergassen mit Presshäusern zu erleichtern.
6
Nach dem NÖ ROG 1976 ist eine Änderung des örtlichen
Raumraumordnungsprogrammes bzw. des Flächenwidmungsplanes nur möglich,
wenn rechtswirksame überörtliche Planungen, wesentliche Änderungen der
Grundlagen, die Löschung des Vorbehalts, Unschärfen des örtlichen
Raumordnungsprogrammes oder die Verwirklichung von Zielen des
Entwicklungskonzepts dazu Anlass geben. Weiters kann es auch zu einer Änderung
kommen, wenn „im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland
umgewidmet werden soll, wobei die geschlossene Siedlungsentwicklung nicht
beeinträchtigt und die Ausnützung günstiger Lagervorteile nicht behindert wird“
(NÖ ROG §22). Auch die Gefährdung einer als Bauland gewidmeten, noch nicht
bebauten Fläche durch Gefährdungen stellt einen Grund für eine Abänderung des
Flächenwidmungsplanes dar. Seit der Novelle des NÖ ROG 1976 im März 2005 ist bei
der Änderung des örtlichen Raumraumordnungsprogrammes auch eine strategische
Umweltprüfung durchzuführen, im Zuge derer die Auswirkungen umweltrelevanter
Festlegungen untersucht werden.
Zuletzt fand ein solches Verfahren im Jahr 2006 für die Stadt Krems statt. Im Zuge
der 46. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Krems wurden unter
anderem als Grünland-Kleingarten bzw. Spiel- und Sportstätte gewidmete Flächen in
Bauland umgewidmet. Ebenso gab es Änderungen bei der Festlegung von
erhaltenswerten Gebäuden im Grünland sowie Funktionszuweisungen bei als
Grünland-Grüngürtel gewidmeten Flächen. Insgesamt kam es zu diversen
Baulandausweisungen und –erweiterungen, während bei den
Grünflächenwidmungen eher ein Rückgang zu verzeichnen war (vgl. SUP Krems,
2006).
7
Grundsätzlich besteht der Irrglaube, dass Flächen die als Grünland im
Flächenwidmungsplan ausgewiesen sind als Reserveflächen betrachtet werden.
Aber es wird nicht beachtet, dass diese Flächen mit einem gewissen Hintergedanken
diese Widmung erhalten haben, weil zum Beispiel auf diesen Grundstücken auf
Grund von natürlichen Gegebenheiten nicht gebaut werden kann.
Wenn die schon entsprechenden gewidmeten Baulandreserven verbaut werden,
greifen die Gemeinden gerne auf die Grünlandflächen zurück, wo Bauführungen nur
unter gewissen Bedingungen gestattet sind.
Im NÖ Raumordnungsgesetz gibt es immer mehr Ausnahmen um auf den
verschiedenen Unterkategorien der Widmungskategorie Grünland bauen zu dürfen.
Aus einer kleinen Hütte wird manchmal schnell ein Haus, in dem das ganze Jahr über
gewohnt werden kann.
Eine weitere Ursache ist sicherlich der hohe Flächenverbrauch der einzelnen
Gemeinden, denn es wird immer mehr gebaut, jedoch wird das Bauland knapp. Dies
könnte ein ausschlaggebender Grund für Bauten im Grünland sein. (vgl.
Grünlandschutz im Planungsrecht 1994; Kanonier Arthur)
Weiters sollten die bestehenden Bauten im Grünland nicht außer Acht gelassen
werden, denn diese stellen in der heutigen Zeit immer mehr Probleme für die
Raumplanung dar. Grund dafür ist, dass die Gebäude heute zum Teil leer stehen, da
viele Menschen in die Stadt ziehen und sich kaum der landwirtschaftlichen Tätigkeit
widmen. Dadurch wird das Landschaftsbild beeinträchtigen, welches sich auch auf
die Attraktivität der einzelnen Gemeinden auswirken kann.
Bauten im Grünland stellen eine große Herausforderung vor allem für den
Bürgermeister einer Gemeinde dar, welcher die erste Instanz im baurechtlichen
Bewilligungsverfahren darstellt. Denn oft ist es schwer zu entscheiden, ob diese
Bauführungen bei dieser Widmungskategorie auch zulässig sind.
8
Und aus der Vergangenheit lässt sich schließen, dass zum Teil einige Bauführungen
genehmigt wurden, dies jedoch nicht der Widmungsart entsprach. Dies könnte ein
weiterer Grund für Bauten im Grünland sein.
Auf jeden Fall sollten in Zukunft neue Bauten im Grünland vermieden werden um
die Landschaft und die Natur zu erhalten. Denn die Zersiedelung führt auch nicht
unbedingt zu einem schönen Landschaftsbild und ist auch für die Gemeinde nicht
lukrativ.
Die Hauptursache für Bauten im Grünland ist also die Knappheit an
Baulandreserven. Deshalb wird versucht immer mehr auf Flächen die als Grünland
gewidmet sind zu bauen und somit auch die Vorschriften, welche im NÖ
Raumordnungsgesetz verankert sind zu umgehen.
Eine weitere Ursache ist, dass immer noch Flächen die als Grünland gewidmet sind
mit Reserveflächen gleichgesetzt werden. Dies ist jedoch ein großer Fehler, denn
grundsätzlich darf bei einer Grünlandwidmung nicht gebaut werden, bei
Reserveflächen jedoch kann eine Widmung zum Bauland falls notwendig leichter
vorgenommen werden.
Widmungskategorie Grünland Land-und Forstwirtschaft (Glf) als eine Fläche, die der
land-und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient definiert.
Auf dieser Art von gewidmeten Flächen dürfen nur Bauten, die der Ausübung der
land-und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sowie des Buschenschankes gemäß dem NÖ
Buschenschankengesetz dienen errichtet werden.
• eine Abänderung wegen der Verbesserung des Wohnverhältnisses
notwendig ist
• und wenn eine Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung
betrieben wird, jedoch sind in diesem Fall nur 10 Gästebetten zulässig.
Bei der Widmungskategorie Grünland Land-und forstwirtschaftliche Hofstellen (Gho)
ist laut Raumordnungsgesetz zusätzlich zu den Bauten die oben angeführt sind auch
die Errichtung von neuen Wohngebäuden zulässig und die Privatzimmervermietung
ist ohne gröbere Einschränkungen möglich. (vgl. NÖ Raumordnungsgesetz 1976)
Weitere Bestimmungen zu den Baulichkeiten auf Flächen die als Grünland Land-und
Forstwirtschaft und Grünland Land-und forstwirtschaftliche Hofstellen gewidmet
sind gibt es in der Niederösterreichischen Bauordnung, wobei diese dem NÖ
Raumordnungsgesetz ähneln.
2 Umsetzung in Krems
In Krems gibt es einige Flächen, die als Land-und Forstwirtschaft gewidmet sind.
Diese Flächen dienen meist dem Weinbau, der in Krems von großer Bedeutung ist.
Vorwiegend sind diese in Rehberg, Egelsee, Gneixendorf und im westlichen
Scheibenhof zu finden. Weiters gibt es eine größere Fläche in Stein, die als
Grünland- Land und Forstwirtschaft gewidmet ist, außerdem in Thalern und
10
zurückführen.
In Bezug auf die Widmungskategorie Grünland Land-und forstwirtschaftliche
Hofstellen gibt es in Krems eine Fläche, die dieser Widmung entspricht und diese
befindet sich in der Katastralgemeinde Thallern.
Abbildung 2: Land-und forstwirtschaftliche Hofstellen (eig. Darstellung)
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Grüngürtel sind im Raumordnungsgesetz als Flächen definiert, die zur Gestaltung
des Orts- und Landschaftsbildes und zur Trennung von gegenseitig
beeinträchtigenden Nutzungen dienen (vgl. ROG 1976: §19, Abs. 2, Z 2). Dies
schließt zum einen die Nutzung als immissionsabschirmende Maßnahme mit ein,
zum anderen aber auch die optische Abgrenzung eines Baubestandes zur Gestaltung
des Ortsbildes, die Abgrenzung zum Siedlungsgebiet sowie zur umgebenden
Landschaft. Weiters dienen Grüngürtel zum Schutz des Bodens vor Winderosionen
(im Sinne eines Windschutzgürtels), zur Sicherung eines Flussufers oder zur
Gliederung und Gestaltung der Landschaft bei (vgl. ebd., Anmerkung 8 zu §19).
Ebenso können Grüngürtel als Flächen mit ökologischer Bedeutung eingesetzt
werden. Die Funktion und gegebenenfalls die Breite des Grüngürtels sind im
Flächenwidmungsplan festzulegen.
Wie im Informationsblatt zur örtlichen Raumplanung in Bezug auf die Rechtsfolgen
der Flächenwidmung festgehalten wird, sind Grüngürtel grundsätzlich von Bebauung
freizuhalten. Bei der Nutzung des Grüngürtels als Lärmschutz darf aber
beispielsweise eine Lärmschutzwand errichtet werden (vgl. Land NÖ 2008, online).
2 Umsetzung in Krems
Grüngürteln festgelegt, welche unterschiedliche Nutzungen aufweisen:
• Hausgarten
• Böschungsbepflanzung
• Uferbegleitgrün
• Immissionsschutz
• Straßenbegleitgrün
• Verkehrstrennung
• Siedlungsgliederung
• Siedlungsbegrenzung
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• Ortsbildgestaltung
• Hochwasserschutz
Am häufigsten sind dabei Grüngürtel in Form von Straßenbegleitgrün oder
Verkehrstrennung anzutreffen. Dabei handelt es sich meist um dicht bepflanzte
Grünbereiche, die unmittelbar an den Straßenraum anschließen und als Sicht- oder
Lärmschutz dienen. Einige dieser Grüngürtel (vgl. Abb. XX) dienen auch dem Schutz
vor Umweltgefahren, wie Rutsch-, Bruch- und Steinschlag. Sie sind vorwiegend
entlang von Schnellstraßen oder Autobahnen angesiedelt und trennen den
Straßenraum von Waldflächen, land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder
Bauland. Durch ihre geringe Breite sind sie – auch unabhängig von Einschränkungen
durch die Widmung – nicht für die Bebauung geeignet.
Abbildung 3: Grüngürtel in der KG Rehberg (eig. Darstellung)
Weiters treten in Krems auch häufig Grüngürtel als Uferbegleitgrün entlang der
Donau oder dem Landersdorfer Arm auf. Wie bei den Straßenbegleitgrünflächen
handelt es sich auch hierbei meist um streifenförmige oder flächige Grünräume,
welche eine Abgrenzung zum Wasser darstellen. Eine spezielle Ausprägung ist der
Hochwasserschutz. Erstaunlicherweise tritt diese Widmungkategorie in Krems nur
einmal – im Bereich einer gelben Gefahrenzone im Norden der Katastralgemeinde
Krems – auf und nicht entlang der früher häufig überfluteten Donau.
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Die Errichtung von Gebäuden auf Grüngürteln ist grundsätzlich nicht möglich, in
Erkenntnissen wird auch von „unverbaubarer Fläche“ (Erkenntnis 2006/05/0068)
gesprochen. Auch ist eine Bebauung, wie in den oben dargestellten
Widmungsbereichen festgestellt werden konnte, bereits von technischer Seite her
ausgeschlossen. Dies gilt auch für abschirmende Forststreifen und
Böschungsbepflanzungen. Eine Ausnahme stellen hier lediglich die als Grüngürtel-
Hausgarten gewidmeten Flächen im Stadtteil Stein dar, die zwischen Baulandflächen
und Flächen für Land- und Forstwirtschaft festgelegt wurden. Zwar sind diese
grundsätzlich auch von Bebauung freizuhalten, Ein- und Ausfahrten dürfen jedoch
durch den Grüngürtel führen (vgl. Erkenntnis 2004/05/0278).
3.3 Erhaltenswerte Gebäude im Grünland
sind baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Orts- und Landschaftsbild nicht
wesentlich beeinträchtigen bzw. der Bautradition des Umlandes entsprechen. Wenn
der Bestand oder die Benutzbarkeit (z. B. durch Hochwasser) gefährdet ist, dürfen
Gebäude nicht als „GEB“ gewidmet werden. Eine bauliche Erweiterung darf nur
dann bewilligt werden, wenn die Maßnahme für die Nutzung des Gebäudes
erforderlich ist und eine Adaptierung bestehender Gebäudeteile (z. B. Dachboden)
erreicht werden kann. Bei einem nach Ausstattung und Größe ganzjährig
bewohnbaren Wohngebäude ist die Erweiterung der Wohnnutzfläche auf 130 m²
zulässig. Die Unterteilung der gewidmeten Wohnnutzfläche in Wohneinheiten ist
zulässig.
Raumordnungsgesetz wie folgt definiert:
„a) Solche sind baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Orts- und/oder
Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen bzw. der Bautradition des
Umlandes entsprechen.
b) Gebäude dürfen dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn sie
entweder der lit. a nicht entsprechen oder wenn der Bestand oder die dem
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Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des
Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung
natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck
erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist. Für erhaltenswerte
Gebäude im Grünland gelten die Bestimmungen des Abs. 5.
Die Gemeinde kann erforderlichenfalls die Nutzung eines erhaltenswerten Gebäudes
im Grünland durch eine Zusatzbezeichnung im Flächenwidmungsplan einschränken
bzw. dessen Kubatur und/oder bebaute Fläche beschränken.“(NÖ
Raumordnungsgesetz 1976: §19 Abs. 2)
Bauliche Bestimmungen
Die baulichen Bestimmungen für erhaltenswerte Gebäude im Grünland sind im
Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz unter §19 Abs. 5 wie folgt geregelt:
„1. Eine bauliche Erweiterung von "erhaltenswerten Gebäuden im Grünland" darf
nur dann bewilligt werden, wenn die bauliche Maßnahme:
a) für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist und
b) gegenüber dem ursprünglichen Baubestand in einem untergeordneten Verhältnis
steht und
c) nicht auch durch eine Änderung des Verwendungszweckes und eine Adaptierung
bestehender Gebäudeteile (z.B. Dachboden, Stallraum, Futterkammer u.dgl.)
erreicht werden kann. Bemessungsgrundlage für alle späteren baulichen
Erweiterungen ist immer die Bausubstanz zum Zeitpunkt der Festlegung als
"erhaltenswertes Gebäude im Grünland". Wurde das Höchstausmaß bereits
ausgeschöpft, sind weitere Zubauten unzulässig. Bauwerke für die land- und
forstwirtschaftliche Nutzung sind auch zulässig, wenn sie nur der Ausübung einer
nicht erwerbsorientierten Liebhaberei dienen und im Nahverband zum
erhaltenswerten Bau stehen.
2. Bei nach Ausstattung und Größe ganzjährig bewohnbaren Wohngebäuden ist
unabhängig von der Bestandsgröße abweichend von Z. 1 lit. b eine Erweiterung der
Wohnnutzfläche gemäß § 3 Z. 8 NÖ Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304-8, bis
auf 130 m2 zulässig. Wenn ein familieneigener Wohnbedarf gedeckt wird, darf
darüber hinaus die Wohnnutzfläche um höchstens 130 m2 einmalig erweitert
werden. Die Unterteilung der gewidmeten Wohnnutzfläche in Wohneinheiten ist
zulässig.
3. Eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden darf nur dann bewilligt
werden, wenn:
a) die angestrebte Nutzung des Gebäudes keine das örtlich zumutbare Ausmaß
übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche
Einwirkungen auf die Umgebung verursachen kann und
b) der ursprüngliche Baubestand in Substanz und äußerem Erscheinungsbild
weitestgehend erhalten bleibt und
c) mit der vorhandenen Infrastruktur das Auslangen gefunden oder die erforderliche
Infrastruktur (Abwasserbeseitigung u.dgl.) ergänzt wird und
d) keine wesentlichen Veränderungen oder Nutzungseinschränkungen der
angrenzenden
unbebauten Flächen eintreten. Bei der Nutzungsänderung bestehender Gebäude für
zukünftige Wohnzwecke gelten die in Z. 2 erster und zweiter Satz festgelegten
Obergrenzen nicht.
Gebäudedürfen wiedererrichtet werden. Die Bewilligung zur Wiedererrichtung darf
jedoch nur dann erteilt werden, wenn der Umfang dem ursprünglichen Bestand
entspricht, wobei Zubauten in dem unter Z. 1 und Z. 2 vorgesehenen Umfang
zulässig sind.
5. Zur Sanierung darf jene Bausubstanz ausgetauscht werden, deren Erhaltung
technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre.“ (NÖ Raumordnungsgesetz
1976: §19 Abs. 5)
Die Widmung „erhaltenswerte Gebäude im Grünland“ ist nur für Hauptgebäude
zulässig und hat ursprünglich die Errichtung von Nebengebäuden gänzlich
ausgeschlossen. Später wurde dann eine Ausnahme für die hobbymäßige
Landwirtschaft gestattet. Die Notwendigkeit von Nebengebäuden ergibt sich aber
selten aus diesem Grund - meistenshandelt es sich um Garagen oder Hütten zur
Unterbringung von Geräten, Brennholz und ähnliches.Seit der 17. Novelle des NÖ
Raumordnungsgesetzes im Jahr 2007 besteht die Möglichkeit, ein oder mehrere
Nebengebäude im Nahbereich des Hauptgebäudes zu errichten, wenn nicht schon
Nebengebäude vorhanden sind. Die Summe der Grundrissflächen aller
Nebengebäude muss im untergeordneten Verhältnis zum Hauptgebäude stehen und
darf maximal 50 m² betragen (§ 19 Abs. 5 Z. 1). Diese generelle Möglichkeit kann
von der Gemeinde allerdings reduziert werden, da sie das Recht besitzt - gemäß § 19
Abs. 2 Z. 4 - Nutzung und Größe von erhaltenswerten Gebäuden im Grünland durch
entsprechende Zusätze zur Flächenwidmung einzuschränken.(Vgl. Raumordnung
NÖ: online)
2 Umsetzung in Krems
In der Stadt Krems gibt es rund 65 „erhaltenswerte Gebäude im Grünland“. Vor
allem in den ländlich geprägten Katastralgemeinden - wie Hollenburg und Egelsee -
ist diese Widmungsart zu finden. Es handelt sich meist um Solidäre, die zum
Wohnen genutzt werden, wie die Kremser Stadtplanungsabteilung auf Anfrage
bestätigte. Hier einige Beispiele für „erhaltenswerte Gebäude im Grünland“ mit
Verortung am Flächenwidmungsplan.
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19
Freizeitgestaltung im Freien“ verstanden, wobei auch die Sportarten
erforderlichenfalls im Flächenwidmungsplan festgehalten werden können. Durch die
Einschränkung auf Sportflächen im Freien wird die Errichtung von Tennis-, Reit- und
anderen Sporthallen auf den als Grünland-Sportstätte gewidmeten Flächen
untersagt (vgl. ROG 1976: §19, Abs. 2, Z 8). Auch die Errichtung von zusätzlichen
Einrichtungen wie Saunabereichen ist aufgrund dieser Festlegung nicht zugelassen.
Wie aus Erkenntnissen hervorgeht, ist jedoch die Errichtung von Umkleide-,
Sanitärräumen, Aufbewahrungsräumen für Sportgeräte sowie einer kleinen Kantine
bei Sportplätzen erlaubt, wenn dies für den Betrieb der Sportstätte und die
Aufrechterhaltung des Spielbetriebs notwendig ist. Auch ist es erforderlich, dass das
Ausmaß der Bebauung der Größe der Sportstätte und seiner Nutzung entspricht (vgl.
Erkenntnis 2008/05/0118). Bei der Neuerrichtung von Bauten auf als Grünland-
Sportstätte gewidmeten Flächen stellt sich zudem auch die Frage, ob nicht bereits
alternative Räumlichkeiten bei bestehenden Gebäuden zur Verfügung stehen,
welche die entsprechende Nutzung übernehmen können (vgl. Erkenntnis
2007/05/0241). Die Errichtung von Wohnungen, etwa für einen Platzwart, ist nicht
zulässig, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass eine Betreuung des Platzes
rund um die Uhr notwendig ist (vgl. Erkenntnis 2002/05/1515).
Auch Zu- und Umbauarbeiten bestehender Gebäude auf als Sportstätte gewidmeten
Flächen sind nur dann möglich, wenn sie unbedingt für die Nutzung erforderlich
sind. Ein direkter Zusammenhang mit der Sportausübung ist Voraussetzung (vgl.
ebd.).
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In Krems sind insgesamt 35 Flächen als Grünland-Sportstätte ausgewiesen, von
denen sich die meisten entlang der Donaupromenade befinden. Häufig schließen
diese Grünlandflächen an als Bauland-Wohngebiet gewidmete Flächen an. Mit
Ausnahme von Schießstätten, die mittels Straffierung kenntlich gemacht werden, ist
keine explizite Festlegung von Sportarten im Flächenwidmungsplan vorhanden.
Die Ausstattung der Sportstätten in Krems richtet sich vor allem nach der Größe der
Flächen. Sportplätze geringen Umfangs weisen selten Gebäude auf und verfügen
auch nur über eine spärliche Ausstattung an Sportgeräten. Es handelt sich dabei
primär um öffentlich zugängliche Flächen, die sich nicht im Besitz eines Vereins
befinden (vgl. Abb. 9).
Abbildung 9: Sportstätte in Egelsee (eig. Darstellung)
Gebäude auf als Sportstätte gewidmeten Flächen finden sich vor allem entlang der
Donaulände. Entlang des beinahe zur Gänze als Grünland-Sportstätte gewidmeten
Areals liegen verschiedene Sportvereine wie etwa der Tennisclub KTK Krems oder
der Fußballverein ESV Krems, die über zum Teil großzügig ausgebaute Sportflächen
verfügen. Diese durch einen Zaun begrenzten Sportstätten verfügen meist über
Umkleidekabinen und eine Kantine (vgl. Abb. 10).
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Im Falle der Bundessportanlage Krems befinden sich sogar mehrstöckige Gebäude
auf dem als Sportstätte gewidmeten Areal, welche Umziehmöglichkeiten und
andere Räumlichkeiten beherbergt (vgl. Abb. 11).
Das Errichten von Bauten auf Sportstätten ist somit vor allem auf größer
dimensionierten Arealen mit einem entsprechenden Nutzungsumfang gestattet. Bei
baulichen Neuplanungen ist hier aber zu beachten, dass diese in Funktionalität und
Umfang dem Sportbetrieb angepasst sein müssen und keine im inneren gelegenen
Sportbereiche enthalten dürfen, da in diese Fall die Widmung Bauland-Sondergebiet
notwendig wäre.
22
1 Rechtliche Vorgaben
Flächen, die als Grünland-Ödland gewidmet sind, dürfen „keiner oder nur einer
unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung dienen“ (vgl. ROG 1976: §19, Abs. 2, Z 16).
Es handelt sich dabei beispielsweise um Flächen ohne Bewuchs (Felsgebiete) sowie
um Flächen, deren Bewuchs nicht genutzt wird, sondern „wegen seiner
ökologischen Bedeutung im natürlichen Zustand belassen wird“ (vgl. ROG 1976: §19,
Anm. 18). Hierzu zählen etwa Naturschutzgebiete ohne Ausnahmebewilligung en für
die Nutzung, Naturdenkmäler und deren Umgebung, Biotope und Heideflächen. Wie
in den Infos zur örtlichen Raumordnung für Niederösterreich festgehalten ist, sollen
diese Flächen als „echte Freiflächenwidmung“ grundsätzlich unbebaut bleiben (vgl.
Land NÖ 2008, online).
2 Umsetzung in Krems
In Krems ist lediglich eine als Grünland-Ödland gewidmete Fläche vorhanden. Diese
befindet sich am Fluss Krems entlang der Kremstalstraße und besteht aus einer
Felswand, auf der der Hundssteig gelegen ist (vgl. Abb. 12).
Eine Bebauung ist hier aufgrund des Gefälles unmöglich, so dass die Fläche
unabhängig von der Widmung nicht nutzbar ist. Nach Angaben der Abteilung
Raumordnung und Regionalpolitik des Amtes der NÖ Landesregierung (lt.
persönliche Anfrage) sind sonst keine als Ödland gewidmeten Flächen in Krems
vorhanden.
23
1 Rechtliche Festlegungen
Laut NÖ Raumordnungsgesetz 1976 § 19 Abs. 2 handelt es sich bei einem
Campingplatz um eine touristische Einrichtung zum Aufstellen von Zelten,
Wohnwagen, Wohnmobilen und Mobilheimen. Auch das Abstellen von
Kraftfahrzeugen ist dabei inkludiert. Maximal die Hälfte der Stellfläche darf von
Dauercampern beansprucht werden. Darunter versteht das Gesetz, die Summe der
Stellplätze, die über sechs Monate hindurch genutzt werden (vgl. ROG: § 19 Abs. 3).
Um jedoch als Campingplatz definiert zu werden, muss der Platz von mindestens
zehn Personen, in einem Zeitraum hindurch von mindestens einer Woche,
frequentiert werden (vgl. ROG: § 19 Abs. 2). Die rechtliche Grundlage für die
Errichtung und Ausstattung von Campingplätzen in Niederösterreich wird durch das
NÖ Campingplatzgesetz 1999 geregelt.
Um einen Campingplatz errichten zu dürfen, muss die dafür vorgesehene Fläche auf
jeden Fall als Grünland-Campingplatz im Flächenwidmungsplan gewidmet sein (vgl.
ROG: § 19
Abs. 1). Das Raumordnungsgesetz gibt im § 19 Abs. 4 jedoch genau vor, auf welchen
Flächen diese Widmung überhaupt möglich ist. Auf keinen Fall bebaut werden
dürfen Flächen, die aufgrund der Gegebenheiten ihres Standortes nicht zur
Bebauung geeignet sind. Dies sind laut § 15 Abs. 3 Flächen, die
bei 100-jährlichen Hochwassern überflutet werden,
eine unzureichende Untergrundtragfähigkeit aufweisen,
deren Grundwasserspiegel höher liegt als die zur Erschließung notwendigen Ver-
und Entsorgungsanlagen,
wurden.
Ausgenommen von diesen Vorgaben sind jedoch Campingplätze, bei denen ein
Verbot über Standplätze für Dauercamper ausgesprochen wurde (vgl. ROG: § 19
24
Abs. 4). Diese Plätze haben dann meist auch nur vom Frühjahr bis in den Herbst
geöffnet. Weiters muss sicher-gestellt sein, dass bei einem Hochwasser, eine
rechtzeitige Evakuierung der Gäste und für die Infrastruktur schadensvermeidende
Maßnahmen möglich sind (vgl. Erkenntnis Vwgh 0384/80). Dies muss aber zwischen
der Gemeinde und dem Campingplatzbetreiber entsprechend vereinbart werden.
Zusätzlich zu den Vorgaben für den Standort, darf der Campingplatz das Orts- und
Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und muss eine zweckmäßige Lage und
entsprechende Verkehrserschließung aufweisen. Auch darf die benachbarte
Nutzung durch den Betrieb des Campingplatzes nicht gestört werden (vgl. ROP: § 19
Abs. 4).
Raumordnungsgesetzes wie auch des Campingplatzgesetzes unumgänglich.
Ansonsten könnten die zur Betreibung des Platzes notwendigen Einrichtungen nicht
errichtet werden. Das Raumordnungsgesetz sagt dazu, dass auf Campingplätzen
eine entsprechende Wasserver- und -entsorgung sowie eine Abfallentsorgung
möglich sein müssen (vgl. ROP: § 19 Abs. 4). Für die Wasserver- und
-entsorgung muss für je 8 Standplätze ein Waschbecken und ein Klosett, für je 20
Stand-plätze eine Dusche und für je 30 Standplätze ein Geschirrspül- und ein
Wäschespülbecken zur Verfügung gestellt werden (vgl. Campingplatzgesetz: § 6 Abs.
2). Die Errichtung dieser Bauten oder eine Erweiterung des Campingplatzes ist laut
NÖ Bauordnung 1996 § 15 als „Anzeigepflichtiges Vorhaben“ acht Wochen vor
Baubeginn bei der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
2 Umsetzung in Krems
Im Gemeindegebiet von Krems befindet sich ein Campingplatz. Dieser wird in der
Katastralgemeinde Stein direkt am Donauufer unter dem Namen
„Donauparkcamping Krems“ betrieben. Die Fläche ist als Grünland-Campingplatz
(Gc) gewidmet und in die Widmung Grünland-Sportstätten eingebettet. Der Platz
wurde räumlich optimal positioniert. Da sich das Leben der Camper großteils im
Freien abspielt, kann es doch zu beachtlichen Lärmentwicklungen, sowohl am Tag
wie auch in der Nacht, kommen. Dies spielt aber bei diesem Campingplatz keine
25
Rolle, da in der näheren Umgebung kein Wohngebiet zu finden ist. Im Norden ist der
Platz von der Donau Straße und nachfolgend von einem Betriebsgebiet be-grenzt
und in den benachbarten Sportstätten ist natürlich auch eine Lärmentwicklung zu
erwarten. Im Gegenteil, es ist ein Gewinn für den Campingplatz wenn sich in
unmittelbarer Nachbarschaft Flächen für die Freizeitbetätigung befinden.
Abbildung 13: Campingplatz in der KG Stein
Aufgrund der Situierung des Campingplatzes am Donauufer, das immer wieder
einem Hoch-wasser ausgesetzt ist, gibt es keine Stellplätze für Dauercamper.
Dies entspricht somit dem
§ 15 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes, der sich über die Gegebenheiten des
Standortes ausspricht. Die Öffnungszeiten des Platzes beschränken sich daher von
April bis Oktober. Die Nutzfläche für die Camper teilt sich in einen Campingteil und
einen extra Zeltplatz. Auf erstem wurden heuer vier fest verankerte Mobilheime in
zwei unterschiedlichen Größen aufgestellt. Diese sind laut NÖ Bauordnung § 17 Abs.
1 Z. 14 jedoch weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig.
Zur Sicherstellung der Wasserver- und -entsorgung stehen den Gästen ein
Sanitärgebäude mit 12 Waschbecken, 8 Duschen, 9 Toiletten und mehrere
Abwaschbecken zur Verfügung. Ein weiteres Gebäude beinhaltet die Rezeption des
Campingplatzes, ein Buffet und einen Aufenthaltsraum. Im Freibereich des Buffets
wurde der Platz befestigt, um ein Sitzen im Freien bei entsprechendem Wetter zu
gewährleisten.
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Eine Bebauung mit Sanitär- und Verwaltungsgebäuden auf Campingplätzen mit der
Widmung Grünland-Campingplatz ist somit zur Betreibung der Anlage unbedingt
erforderlich. Jedoch nicht nur die Errichtung von Gebäuden, sondern auch die
Herstellung von befestigten Verkehrsflächen ist zulässig. Das Campingplatzgesetz
gibt im § 5 Abs. 1 eindeutig vor, dass eine Zufahrt zum Platz den Verkehrsfluss
fördernd angelegt sein muss und auch von Einsatzfahrzeugen zu befahren ist.
Abbildung 14: Verwaltungsgebäude am Campingplatz Abbildung 15: Mobilheime auf dem Campingplatz
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Das Raumordnungsgesetz definiert Parkanlagen als Flächen, die zur Erholung oder
auch zur Repräsentation im Freien dienen. Diese sollen nach einem Gesamtkonzept
gestaltet und bepflanzt werden (vgl. ROG: § 19 Abs. 2). Je nach Parkgröße oder Art
des Parks ist die Errichtung unterschiedlicher Bauwerke zulässig. Dies kann sich von
einem einfachen Pavillon bis hin zu einem Verwaltungsgebäude für zum Beispiel
Natur- oder Tierparks erstrecken. Die in sehr vielen Parks anzutreffenden
Kleindenkmäler, Marterl oder auch Kapellen dürfen grundsätzlich in allen
Parkanlagen errichtet werden.
2 Umsetzung in Krems
In Krems sind in acht von den elf Katastralgemeinden Parkanlagen vorhanden.
Insgesamt sind 92 Grundstücke als Grünland-Parkanlage gewidmet. Davon befinden
sich 49 in der Kremser Innenstadt. Aufgrund der großen Anzahl wurden nur ein paar
Anlagen aufgesucht.
Die westlichen Gemeindeteile Egelsee und Scheibenhof verfügen über keinen Park.
Auffällig ist, dass es in den südlichen Katastralgemeinden überhaupt nur drei
Widmungen für Grünland-Parkanlagen gibt. Zwei davon befinden sich in Angern
beim Schloss Wolfsberg. Ein Teil dieser Anlage ist bewaldet. Eine weitere Parkfläche
liegt in Hollenburg direkt bei der Hauptstraße. Eine Bebauung ist in diesen Parks
nicht zu finden, lediglich ein paar Sitzbänke laden zum Verweilen ein. In Thallern ist
keine Parkwidmung vorhanden. Das Fehlen von Parkanlagen in den genannten
Gemeindeteilen mag sich aufgrund der gegebenen Grünlage, in der sich diese
befinden, erklären. Ein besonders schmales längliches Parkstück erstreckt sich in
Rehberg entlang des westlichen Kremsufers. Außer über ein paar Bänken verfügt das
Grund-stück aber über keine weitere Ausstattung.
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Stadt-park. Er ist umgeben von
Wohngebieten und ungefähr in der Hälfte
durch die Ringstraße in zwei Teilbereiche
getrennt. Im Süden geht er in die auf der
Donaulände gewidmeten Sportstätten über.
offener Pavillon, im nördlichen Bereich
wurden ein paar Kleindenkmäler aufgestellt.
Weiters wurden befestigte Wege durch das
Grundstück hergestellt. Das gesamte
versehen.
Abbildung 17: Stadtplatz mit Pavillion in der KG Krems
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1 Rechtliche Festlegungen
Das NÖ Raumordnungsgesetz definiert in § 19 Abs. 2 Freihalteflächen als Flächen,
die aufgrund öffentlicher Interessen von jeglicher Bebauung freigehalten werden
sollen. Öffentliche Interessen können dabei unter anderem der Hochwasserschutz,
die Errichtung von Straßen oder die Freihaltung von Freiräumen, die besonders
landschaftsbildprägend sind, sein. Grundsätzlich ist aber zu unterscheiden, ob es
sich bei Freihalteflächen um eine „echte Freiflächenwidmung“ oder eine zeitlich
befristete Widmung handelt. Eine Widmung von Freiflächen mit einem langen
Zeithorizont liegt sicherlich beim Hochwasserschutz vor. Auch wenn Flüsse durch
entsprechende Maßnahmen geschützt werden, birgt eine Bebauung im Uferbereich
immer ein gewisses Gefahrenpotential in sich. Zeitlich befristete Widmungen als
Freihalteflächen erfolgen zum Beispiel für die Errichtung von Umfahrungsstraßen.
2 Umsetzung in Krems
In Krems wurden in den Gemeindeteilen Egelsee, Rehberg, Krems und Hollenburg
Flächen als Freihalteflächen gewidmet. Bei der Widmung in Egelsee handelt es sich
um ein lang gezogenes Grundstück in der Sandlstraße. Es ist im Osten von
Agrargebiet und an den restlichen Seiten von Wohngebiet komplett umschlossen.
Obwohl Freihalteflächen von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen,
befindet sich im östlichen Grundstücksbereich eine kleine Holzhütte mit einem Teich
rechts daneben. Außerdem ist die Fläche komplett eingezäunt. Beim
Lokalaugenschein konnten sieben Rehe im Gehege festgestellt werden. Anschei-
nend wird die Freihaltefläche zur Haltung von Tieren verwendet.
30
Abbildung 18: Freihaltefläche mit Gehege in der KG Egelsee
In Hollenburg befindet sich die Freihaltefläche in der Römerstraße und wird sowohl
im Osten wie auch im Westen von Wohngebiet begrenzt. Es ist unbebaut und nicht
ersichtlich in welchem öffentlichen Interesse diese Fläche gewidmet wurde. Am
Flächenwidmungsplan ist jedoch erkennbar, dass das Grundstück von einer 110 kV
Stromleitung fast mittig durchzogen wird. Höchstwahrscheinlich hat dies mit der
Freihaltung des Grundstückes zu tun.
Direkt im Kremser Stadtgebiet zwischen der Stratzinger Straße und dem Kraxenweg
befindet sich eine weitere Freihaltefläche. Diese erstreckt sich längs der beiden
Straßenzüge und ist allseits von Wohngebiet und einer kleiner Agrarfläche umgeben.
Auf dem Grundstück befinden sich zwei Hochbehälter für die
Trinkwasserversorgung, die aber sehr gut in die Fläche integriert und begrünt sind.
Im Gegensatz dazu ist ein kleines gemauertes Haus mit einem Sendemasten auf dem
Dach ersichtlich. Laut Senderkataster (www.senderkataster.at) handelt es sich dabei
um einen Mobilfunkmasten für UMTS-Empfang. Dieser Freihaltefläche ist aufgrund
ihrer Bebauung eine eindeutige Nutzung zugewiesen und wird wahrscheinlich auch
nicht mehr umgewidmet werden.
Abbildung 19: Freihaltefläche mit Hochbehälter in der KG Stein
Bei den nachfolgenden Widmungen als Freihalteflächen handelt es sich allesamt um
Grund-stücke im Uferbereich des Kremsflusses. Zwei Bereiche gibt es davon in
Rehberg, wobei eines in einem Betriebs- und Industriegebiet eingebettet ist, das
zweite wird von einem Wohn-gebiet begrenzt und schließt an einen Park an. In
Krems handelt es sich um einen Grundstücksstreifen vor einer Straße. Nach
Auskunft der NÖ Landesregierung, Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik,
wurde in diesen Bereichen eine umfangreiche Bausperre für
überflutungsgefährdete, unbebaute Baulandflächen verordnet und daher als
Freihalteflächen gewidmet. Dies wurde in Anlehnung an den § 23 Abs. 2 des
Raumordnungsgesetzes betreffend Bausperren vorgenommen und hat eine
unbefristete Gültigkeit. Wobei die Gemeinde sehr wohl prüfen muss, ob durch
entsprechende Maßnahmen ein Schutz vor der Gefährdung erwirkt werden kann.
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3.9 Kleingärten
Grundsätzlich braucht man für die Errichtung eines Kleingartens bzw. einer
Kleingartenanlage im Flächenwidmungsplan die Widmungsart Grünland-
Kleingärten (Gkg). Die Voraussetzung für solch eine Widmung ist das Vorhandensein
eines regionalen Bedarfs. (vgl. NÖ Raumordnungsgesetz 1976)
Im NÖ Kleingartengesetz von 2001 sind Bestimmungen enthalten, welche sich auf
die Nutzung von Kleingärten und Kleingartenanlagen beziehen.
Dabei wird zwischen vier verschiedenen Begriffen unterschieden.
• Kleingärten
• Kleingartenanlagen
• Gemeinschaftsanlagen
• Kleingartenhütten
Im Kleingartengesetz ist die Definition für einen Kleingarten, eine Fläche die für
gärtnerische Zwecke genutzt wird, jedoch keinen erwerbsmäßigen Charakter hat.
Außerdem ist in diesem Gesetz ausgelegt, dass diese Flächen der Erholung dienen
sollen.
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Im Gegensatz dazu stehen die Kleingartenanlagen, welches Verbände sind. Diese
sollen aus mindestens zehn aneinandergrenzenden Kleingärten mit einer
Mindestfläche von 2500m2 bestehen.
Gemeinschaftsanlagen sind im NÖ Kleingartengesetz als Flächen definiert, die einen
gemeinschaftlichen Nutzen haben und auch auf diese Weise genutzt werden. In
Kleingärten können Kleingartenhütten mit höchstens zwei Geschossen errichtet
werden, jedoch dienen diese Hütten nicht der ganzjährigen Nutzung. Zudem muss
eine Aufschließung zu einer Verkehrsfläche gewährleistet sein, oder im Falle von
Kleingartenanlagen zu einem Weg welcher dann zu einer Straße führt.
Außerdem muss für eine ordnungsgemäße Ver-und Entsorgung, wie zum Beispiel
Wasserversorgung und Abfallentsorgung gesorgt werden. Die Größe der einzelnen
Kleingärten darf zwischen 120m2 und 300m2 betragen, wobei die Breite mindestens
10m sein muss. Weiters gibt es genau Vorgaben bei der Ausgestaltung der
Kleingartenhütten, wobei zu beachten ist, dass nur eine Kleingartenhütte in einem
Kleingarten zulässig ist. (vgl. NÖ Kleingartengesetz 2001)
2 Umsetzung in Krems
Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Krems an der Donau gibt es einige Flächen
die als Grünland- Kleingärten ausgewiesen sind. Meist handelt es sich um
Kleingartenanlagen die sich vorwiegend im östlichen Teil von Egelsee befinden.
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1 Rechtliche Vorgaben
Im NÖ Raumordnungsgesetz von 1976 sind Kellergassen als Flächen definiert, die
erhaltenswerte Presshäuser aufweisen. Presshäuser sind Gebäude die in einer
direkten Verbindung zu einem Keller stehen in dem landwirtschaftliche Produkte
wie zum Beispiel Wein gelagert werden.
Diese Bauten müssen nicht unbedingt nur für landwirtschaftliche Zwecke verwendet
werden. Die Verwendung für private, touristische oder gastronomische Zwecke ist
auch erlaubt. Jedoch ist die Umfunktionierung eines Presshauses in ein Wohnhaus
nicht gestattet.
Bei Neubauten gibt es die Regelung, dass nur ein neues Presshaus errichtet werden
darf wenn die Sanierung des alten Gebäudes zu viel höheren Kosten und einem
höheren technischen Aufwand führen würde.
Eine Ausnahme besteht jedoch bei Neubauten. Diese dürfen zum Erhalt der
vorhandenen Struktur errichtet werden wenn es in einer Kellergasse Lücken
zwischen bestehenden Presshäusern gibt. (vgl. NÖ Raumordnungsgesetz 1976)
Außerdem gibt es weitere Richtlinien in Niederösterreich, welche ausgearbeitet
wurden um den Erhalt von Kellergassen in Niederösterreich zu gewährleisten, wobei
ein ganz besonderer Wert auf die Presshäuser gelegt wurde.
In Niederösterreich gibt es insgesamt über 1000 Kellergassen und diese stellen ein
wichtiges Kulturgut dar. Laut dieser Richtlinien soll ein Abbruch von Presshäusern
vermieden werden und bei einer Wiederinstandsetzung ist auf die ursprüngliche
Form des Presshauses zu achten.
Grundsätzlich ist das aufstocken von Presshäusern nicht erlaubt jedoch gibt es einige
Ausnahmen, bei denen dies genehmigt wurde weil im Bestand die meisten
Presshäuser zweigeschossig waren. Auch bei Neubauten muss sowohl bei der
Gebäudehöhe als auch bei der Gestaltung auf den Bestand geachtet werden.
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Jedoch ist zu beachten, dass die NÖ Bauordnung sowie die Bebauungspläne der
einzelnen Gemeinden zu berücksichtigen sind. Denn in diesen beiden Dokumenten
gibt es ganz genaue Beschreibungen über das Aussehen von Presshäusern.
2 Umsetzung in Krems
Für Krems spielen die Kellergassen eine ganz wichtige Rolle, denn es gibt einige
davon vor allem im nördlichen Teil der Gemeinde.
Abbildung 21: Kellergassen (eig. Darstellung)
Grundsätzlich scheint es, dass die Vorschriften bezüglich der Ausgestaltung und
Widmung eingehalten wurden. Denn das Ziel, dass möglichst alle Presshäuser
einheitlich aussehen wurde zum größten Teil erfüllt.
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Wie die Analyse der unterschiedlichen Grünland-Widmungen gezeigt hat, sind hier
bei der Errichtung von Bauten verschiedene Verbote bzw. Einschränkungen zu
beachten. Diese wirken sich auf Planungsvorhaben in Krems aus, weshalb ihre
Bedeutung für die Planung hier noch einmal hervorgehoben werden soll.
Land und Forstwirtschaft
Bei dieser Widmungsart ist nur eine Bebauung zulässig, die zur Ausübung der land-
und forstwirtschaftlichen Tätigkeit notwendig ist. Es gibt Ausnahmen wie zum
Beispiel bei den land-und forstwirtschaftlichen Hofstellen, wo die
Bebauungsvorschriften nicht so streng sind.
Im Falle von Krems ist diese Widmungskategorie von großer Bedeutung denn es gibt
etliche Flächen, die diese Widmung haben. Ganz besonders ausgeprägt ist diese in
den Katastralgemeinden, die sehr ländlich geprägt sind. Aufgrund des Weinanbaus
ist es auch wichtig diese Flächen auch in Zukunft zu erhalten.
Grüngürtel
dienen vor allem der Trennung zweier aufeinander treffender Widmungsarten, wie
beispielsweise Verkehrsflächen oder Wasserflächen und Bauland. Eine Bebauung
dieser Grüngürtel ist grundsätzlich nicht möglich, was auch einerseits auf ihre eher
abgeschiedene Lage und ihre Trennfunktion, andererseits auf ihre meist
langgestreckte, schmale Form zurück zu führen ist. Somit haben Grüngürtel für
Bauten keine Bedeutung.
Bauten auf als Sportstätten gewidmeten Grünland-Flächen sind dann möglich, wenn
jene der Aufrechterhaltung des Sportbetriebs dienen. Indoor-Sporthallen dürfen
hier nicht errichtet werden. Für Krems bedeutet dies, dass im Falle einer
Alternativnutzung eines Sportplatzes – etwa als Veranstaltungsort, auf dem eine
Bühne errichtet wird – grundsätzlich eine Sonderregelung notwendig wäre, falls es
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sich dabei um eine permanente Bebauung handelt. Auch bei der Nutzung der Fläche
als Sportplatz sind Einschränkungen bei der Größe der Bebauung sowie dem
geplanten Nutzen der Zubauten zu beachten, da diese in einem entsprechenden
Verhältnis zur Sportfläche stehen müssen.
Ödland
Ödland ist grundsätzlich von jeder Form der Bebauung freizuhalten. Im Falle von
Krems ist die als Ödland gewidmete Fläche auch aus naturräumlichen Gründen nicht
bebaubar, da es sich hierbei um eine Felswand handelt.
Erhaltenswerte Gebäude im Grünland
Durch die Widmung als „Grünland - erhaltenswertes Gebäude“ wird das weitere
Bestehen älterer Baulichkeiten gesichert. Somit bleiben landschaftstypische
Gebäude erhalten und können vor dem Verfall durch Erneuerungen und Umbauten
geschützt werden. Durch die vorgegebenen Rahmenbedingungen werden radikale
Eingriffe in die Baussubstanz verhindert.
Die erhaltenswerten Bauten im Grünland können jedoch auch ein Problem für die
Raumplanung darstellen. Die Gebäude sind zum größten Teil außerhalb des
Siedlungsgebietes zu finden. Nicht nur das Landschaftsbild leidet darunter, auch
beeinträchtigt dies den Zusammenhalt des Siedlungsgefüges. Für Gemeinde können
hohe Kosten für Bereitstellung der technischen Infrastruktur entstehen.
Die in Krems als GEB gewidmeten Gebäude werden zumeist als Wohnbau genutzt.
Wie am Flächenwidmungsplan zu erkennen ist, gibt es in den Katastralgemeinden
Cluster-ähnliche Ansammlungen von als GEB gewidmeten Grundstücken. Die meist
frei in der Landschaft stehenden Gebäude sind für das Landschaftsbild prägend und
tragen dazu bei, auch in Zukunft die typische bauliche Identität des Gebietes zu
sichern.
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Campingplätze
Eine Bebauung ist auf Campingplätzen notwendig um die Betreibung des Platzes
überhaupt durchführen zu können. Dazu gehören zumindest ein Sanitärhaus und ein
Gebäude für die Verwaltung. Für die Errichtung dieser Bauwerke ist eine Anzeige bei
der zuständigen Baube-hörde notwendig. Mobilheime können ohne Bewilligung auf
dem Platz aufgestellt werden. Solche wurden heuer in Krems erstmals eingerichtet.
Werden diese bei den Gästen gut ange-nommen, ist anzunehmen, dass weitere
Mobilheime auf dem Platz positioniert werden. Sollte ein weiterer Campingplatz in
Krems errichtet werden, muss dieser auf jeden Fall eine entsprechende Widmung
erhalten, die nur unter gewissen Voraussetzungen vergeben wird.
Parkanlagen
Die Bewilligung von Gebäuden in Kremser Parks ist von der Größe und des Themas
der Anlage abhängig, wobei Kleindenkmäler, Marterl oder auch Kapellen
grundsätzlich in allen Parkanlagen errichtet werden dürfen. Auch das Aufstellen von
Bänken kann in allen Parks erfolgen.
Freihalteflächen
Freihalteflächen dürfen nicht bebaut werden. Eine Bebauung aufgrund der Nutzung
mit Hochbehältern ist auf der Freihaltefläche in der Stratzinger Straße generell nicht
möglich. Warum die beiden Flächen in Egelsee und Hollenburg freigehalten werden,
geht nicht klar hervor. Für die Freihalteflächen am Kremsufer besteht eine
umfangreiche Bausperre und muss bei zukünftigen Planungen auf jeden Fall
berücksichtig werden.
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Kleingärten
Kleingärten können nur als ein Kleingarten gewidmet sein oder als eine
Kleingartenanlage, wobei die Kleingartenanlagen häufiger in der Praxis zu finden
sind. Das beweist auch die Gemeinde Krems, denn es gibt einige Flächen im
östlichen Teil der Katastralgemeinde Egelsee die als Grünland-Kleingärten
ausgewiesen sind und auf diesen befinden sich Kleingartenanlagen.
Kellergassen
Bei den Kellergassen ist die wichtigste Bestimmung im NÖ Raumordnungsgesetz die
Ausgestaltung der Presshäuser, die die Kellergassen erst zu etwas
unverwechselbaren machen.
Am Beispiel der Gemeinde Krems ist gut zu sehen, dass diese Bestimmungen einen
guten Grund haben und auch eingehalten werden. Denn die Kellergassen in Krems
sehen fast alle gleich bzw. ähnlich aus, wie es auch vorgesehen ist und dies macht
die Gassen zu einem einheitlichen Gebilde welches sehr schön für das Auge ist.
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6 Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Landwirtschaftlich genutzte Fläche-Weinbau (eig. Darstellung) .......... 10 Abbildung 2: Land-und forstwirtschaftliche Hofstellen (eig. Darstellung) ................. 10 Abbildung 3: Grüngürtel in der KG Rehberg (eig. Darstellung) .................................. 12 Abbildung 4: GEB in Egelsee ....................................................................................... 17 Abbildung 5: GEB in Krems ......................................................................................... 17 Abbildung 6: GEB in Rehberg ...................................................................................... 17 Abbildung 7: GEB in Stein ........................................................................................... 18 Abbildung 8: GEB in Stein ........................................................................................... 18 Abbildung 9: Sportstätte in Egelsee (eig. Darstellung) ............................................... 20 Abbildung 10: Sportstätte Donaulände 1 (eig. Darstellung) ....................................... 21 Abbildung 11: Sportstätte Donaulände 2 (eig. Darstellung) ....................................... 21 Abbildung 12: Ödland (eig. Darstellung) ..................................................................... 22 Abbildung 13: Campingplatz in der KG Stein .............................................................. 25 Abbildung 14: Verwaltungsgebäude am Campingplatz .............................................. 26 Abbildung 15: Mobilheime auf dem Campingplatz .................................................... 26 Abbildung 16: Ausschnitt auf dem FWP ..................................................................... 28 Abbildung 17: Stadtplatz mit Pavillion in der KG Krems ............................................. 28 Abbildung 18: Freihaltefläche mit Gehege in der KG Egelsee .................................... 30 Abbildung 19: Freihaltefläche mit Hochbehälter in der KG Stein .............................. 31 Abbildung 20: Freihaltefläche am Kremsufer in der KG Krems .................................. 32 Abbildung 21: Kellergassen (eig. Darstellung) ............................................................ 35
Alle Fotos aus eigener Darstellung
41
Raumordnungsrecht. Wien: Linde.
Engerwitzdorf: Pro Libris.
Linde Verlag, Wien.
NÖ Landesregierung (2007): Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz (NÖ ROG)
1976.
NÖ Landesregierung: Richtlinien zum Erhalt von Kellergassen in Niederösterreich
Pernthaler, Peter (1989): Kommunales Raumordnungsrecht in Österreich. Wien:
Österreichischer Wirtschaftsverlag.
26.03.2011.
Grünland. www.raumordnung-noe.at/uploads/nutzungsrechte_iv.pdf. Letzter
http://www.raumordnung-noe.at/uploads/noe_rog_17._nov.pdf. Letzter Zugriff:
1.1 Grünlandwidmungen im Flächenwidmungsplan
1.2 Änderungen des Flächenwidmungsplanes
3 Grünland-Widmungskategorien im Detail
3.1 Land und Forstwirtschaft
/ 3.4 Sportstätten
3.5 Ödland/Ökofläche
3.6 Campingplätze
3.7 Parkanlagen
3.8 Freihalteflächen
3.9 Kleingärten
3.10 Kellergassen
6 Abbildungsverzeichnis