gefahrstoffbeauftragter und strahlenschutzbevollmächtigter ... · verkehr gebracht werden durften....
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Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Gefahrstoffbeauftragter und
Strahlenschutzbevollmächtigter
der Universität
Dr. Michael Türk(Diplom-Chemiker)
Tel.: 0931/31 82082, Fax: 0931/31 82615e-mail: [email protected]
Zentralverwaltung der Universität
Stabsstelle fürArbeitssicherheit, Tier- und Umweltschutz
Beatrice-Edgell-Weg 1, 97074 Würzburg
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
REACH-Verordnung
Die Verordnung zur Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung chemischer
Stoffe (englisch: REACH – Registration,
Evaluation and Authorisation of Chemicals)
ist eine Verordnung der Europäischen
Gemeinschaft zur Reform des europäischen
Chemikalienrechts. Die Verordnung ist seit
dem 1. Januar 2007 als unmittelbares Recht
in jedem Mitgliedstaat direkt gültig und trat
mit 1. Juni 2007 in Kraft.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Was sind die Hauptziele von Reach?
• Beschränkung der Verwendung von
Chemikalien, die ein Risiko darstellen
• Sicherzustellen, dass alle Chemikalien in
sicheren Verwendungen eingesetzt werden
• Ein Risikomanagement-System in der EU
umzusetzen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Das bis zum 31. Dezember 2006 gültige System für
Industriechemikalien unterschied so genannte
Altstoffe (bis September 1981 auf den Markt
gekommen) und Neustoffe. Letztere mussten auf
etwaige Risiken für die menschliche Gesundheit
und die Umwelt geprüft und beurteilt werden,
bevor sie in Mengen von 10 kg oder mehr in den
Verkehr gebracht werden durften. Im Gegensatz
dazu unterlagen Altstoffe nicht den gleichen
Prüfanforderungen. 1981 waren ca. 100.000
Altstoffe gemeldet.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Das ab 1. Juni 2007 gültige REACH-System basiert – anders als das alte europäische Chemikalienrecht – stärker auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung. Es verlangt vom jeweiligen Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur), dass er für die Sicherheit seiner Chemikalien selbst verantwortlich ist, dass er die zur Bewertung dessen notwendigen Daten auch selbst beschafft (Beweislastumkehr) und auf dieser Grundlage Vorgaben zum sicheren Umgang mit den Stoffen entlang der gesamten Wertschöpfungskette (Lieferkette) macht (Risiko-Management).
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Registrierungspflichtig und damit vom REACH-System grundsätzlich erfasst sind Chemikalien, die in Mengen ab einer Tonne pro Jahr und Hersteller/Importeur produziert bzw. importiert werden (siehe auch Geltungsbereich von REACH). Der Umfang der bei der Registrierungbeizubringenden Daten richtet sich nach der Menge des produzierten Stoffes. So ergibt sich ab einer Menge von 10 Tonnen pro Jahr die Pflicht zur Erstellung von Stoffsicherheits-berichten (CSR = Chemical Safety Reports) und gegebenenfalls zu Vorschlägen zur Risikominimierung.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Eine wesentliche Neuerung des REACH-Systems ist, dass es neben den immanenten Stoffeigenschaften die Anwendungen berücksichtigt und bei der Regulierung nicht nur beim erstmaligen Inverkehrbringen ansetzt, sondern die gesamte Wertschöpfungsketteberücksichtigt. Neben der Pflicht, durch Sicherheitsdatenblätter Informationen in der Lieferkette an die nachgeschalteten Anwender der Chemikalien weiterzugeben, besteht auch die Verpflichtung von Anwendern, dem Hersteller bisher nicht registrierte Anwendungen mitzuteilen.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Wie können chemische Gefahren
erkannt werden?
• Über die Beobachtung eines Effektes können die Gefahren von Chemikalien indirekt entdeckt werden.
• Einfach ist dies, wenn der Effekt direkt nach dem Kontakt auftritt, wie z.B. bei der Einwirkung von Säure auf die Haut.
• Die Beobachtung chronischer Effekte ist schwierig, da man lange Beobachtungsperioden benötigt und die Effekte nur schwer den Chemikalien zuzuordnen ist.
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Global Harmonisiertes Systemzur
Einstufung und Kennzeichnungvon
Chemikalien
of Classification and Labelling of Chemicals
G
H
S
lobally
armonized
ystem
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008
Seit 20. Januar 2009 in Kraft
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N a p o
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
- of substances and mixtures
C lassification
abelling
ackaging
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
L
P
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1. Wachsender internationaler Handel
Gründe der Entstehung
2. Bedürfnis nach einem einheitlichen weltweiten
Sicherheitsstandard
3. gegenwärtig bestehen unterschiedliche Systeme für
Kennzeichnung
4. ebenso unterschiedliche Einstufungen und damit auch
unterschiedliche Behandlung gleicher Stoffe und Zubereitungen
in den verschiedenen Ländern
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GHS: Danger (Skull & Cross Bones), Totenkopf + Gefahr
Transport
liquid: slightly toxic, schwach giftig
solid: not classified, nicht eingestuft
EU: Harmful (St Andrew’s Cross), Gesundheitsschädlich
US: Toxic, Giftig
CAN: Toxic, Giftig
Australia: Harmful, Gesundheitsschädlich
India: Non-toxic, Ungiftig
Japan: Toxic, Giftig
Malaysia: Harmful, Gesundheitsschädlich
Thailand: Harmful, Gesundheitsschädlich
New Zealand: Hazardous, Gefährlich
China: Not Dangerous, Ungefährlich
Korea: Toxic, Giftig
Ein Stoff mit einer oralen Toxizität von LD50 = 257 mg/kg
Beispiel: Coffein
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Kernelemente von GHS:
• einheitliche Kennzeichnungselemente,
• einheitliche Einstufungskriterien,
• einheitliches Sicherheitsdatenblatt.
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Etikett Alte Kennzeichnung Neue Kennzeichung
Stoffe
erlaubt bis 1.12.2010
(Lagerbestände:
+ 2 Jahre)
erlaubt ab 20.1.2009
zwingend ab
1.12.2010
Gemische
erlaubt bis 1.6.2015
(Lagerbestände:
+ 2 Jahre)
erlaubt ab 20.1.2009
zwingend ab
1.6.2015
Sicherheits
datenblattAlte Einstufung Neue Einstufung
Stoffezwingend bis
1.6.2015
erlaubt ab 20.1.2009
zwingend ab
1.12.2010
Gemischezwingend bis
1.6.2015
erlaubt ab 20.1.2009
zwingend ab
1.6.2015
Fristen der Umsetzung
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Piktogramme (rotumrandete Raute mit schwarzem Symbol auf weißem Grund)
warnen bildhaft vor den Gefahren.
Neue Piktogramme von GHS:
Die vormals gültigen Symbole werden in der EU durch diese neuen
Symbole ersetzt werden.
Es sind Übergangszeiten von ca. 3 bis 8 Jahren eingesetzt in denen
die Einstufung nach dem alten und neuen System vorgenommen werden soll.
Das gilt auch für das Umschreiben der Sicherheitsdartenblätter
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Nach dem alten Chemikalienrecht gab es sieben
Piktogramme zum Umgang und mindestens 15 zum
Transport, die durch 67 Gefahrenhinweise (R-Sätze) und
64 Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ergänzt wurden.
Ohne radioaktive Stoffe
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mit GHS gibt es neun Piktogramme sowie
71 Gefahrenhinweise und
135 Sicherheitsratschläge
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Neuerungen
neue Piktogramme
bisher 15 Gefährlichkeitsmerkmale
Neues Symbol für u. a.CMR-Stoffe und atemwegs-sensibilisierende Stoffe
Umstufungen, z. B. mehr giftige Stoffe
zukünftig 28 Gefahrenklassen
Verändertes Konzept zur Einstufung von Gemischen
neue Kriterien zur Einstufung
Totenkopf nur für akut giftige Stoffe
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Die bisherigen Gefahrenbezeichnungen wie beispielsweise gesundheitsschädlich
oder giftig werden durch neue Gefahrenklassen ersetzt.
Die Gefahrenklassen werden zusätzlich je nach dem Gefährdungspotential in
Gefahrenkategorien unterteilt.
Neue Gefahrenhinweise, sogenannte „Hazard Statements“ (H-Sätze), ersetzen die
bisherigen R-Sätze.
Neue Sicherheitshinweise in Form von Vorsichtsmaßnahmen, sogenannte
„Precautionary Statements“ (P-Sätze), ersetzen die bekannten S-Sätze.
Neu hinzu kommen sogenannte Signalwörter, die den potentiellen Gefährdungsgrad
beschreiben und zusätzlich zu den Gefahrenpiktogrammen verwendet werden.
Das Signalwort „Danger“ (Gefahr) dient zur Kennzeichnung der gefährlicheren
Gefahrenkategorien.
Das Signalwort „Warning“ (Achtung) wird für die weniger gefährlichen
Gefahrenkategorien eingesetzt.
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Schema der Klassifizierung:
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Übersicht über die Piktogramm-Phrasenkombinationen des vereinfachten
Kennzeichnungssystems für Laboratorien der DGUV
Explosiv Lebensgefahr CMR-Stoff Kat. 1 Ätzend/Korrosiv Extrem entzündbar
?
Ungeprüfter
Forschungsstoff
ReizendGiftig CMR-Stoff Kat. 2 Leicht entzündbar
Gesundheits-
schädlich
Entzündbar
Oxidationsmittel
Selbstentzündlich Schädigt die Organe
Kann Organe
schädigen
Betäubend
Aspiration
lebensgefährlich
Allergisierend
beim Einatmen
Allergisierend bei
Hautkontakt
Entwickelt giftige
Gase mit
Wasser/Säure
Kann gefährlich
altern
Im trockenen
Zustand explosiv
Reagiert heftig
mit Wasser
bei Einatmen
bei Hautkontakt
bei Verschlucken
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Brennbare Flüssigkeiten –
Änderungen
0
23
60
93
GHS EU (bisher)
Kat. 2: Flü. u. Dampf
leicht entzündbar
Siedepunkt > 35 °CKat. 1: Flü. u. Dampf extrem
entzündbar Siedepunkt 35 °C
./.
0
21
55
hochentzündlich
leichtentzündlich
entzündlich
(VbF A III,
nicht wasserlöslich
55 °C < Fp 100 °C)
EU-
GHS
Flpkt. in °C
Kategorie 3:
Flüssigkeit u. Dampf
entzündbar
< 23°C
Kategorie 4:
brennbar
60°C
93°C
Gefahr
Achtung
Flpkt. in °C
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Neuerungen
R-Sätze
Gefährlichkeitsmerkmale
H-Sätze hazard statementsGefahrenhinweise
S-Sätze P-Sätzeprecautionary statementsSicherheitshinweise
SignalwörterPiktogramme werden mit zwei möglichen Signalwörtern ergänzt: „Gefahr“ oder „Achtung“
Gefahrenklassen und
Gefahrenkategorien
--------------
H 2.. Physikalische Gefahren
H 3.. Gesundheitsgefahren
H 4.. Umweltgefahren
P1.. Allgemeines
P 2.. Prävention
P 3.. Reaktion
P 4.. Aufbewahrung
P 5.. Entsorgung
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CLP – VerordnungArtikelteil (Aufbau)
Titel I Allgemeines (Zweck und Geltungsbereich,
Begriffsbest.)
Titel II Gefahreneinstufung (2 Kapitel)
Titel III Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung (2
Kapitel)
Titel IV Verpackung
Titel V Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung
von …
Titel VI Zuständige Behörden und Durchsetzung (Helpdesk)
Titel VII Allgemeine und Schlussvorschriften
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CLP-Verordnung (Aufbau)
Artikelteil
Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung
Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung ...
Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise
Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise
Anhang V: Gefahrenpiktogramme
Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung ...
Anhang VII: Tabellen für die Umwandlung einer Einstufung …(GHS – Konverter unter http://www.gischem.de)
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Die bisher in der EU gültigen Kriterien für die Einstufung
werden sich zum Teil verschieben.
z. B. die LD50-Grenzen zur Einstufung von „Giftig“.
Als Konsequenz wird es bei GHS
mehr giftige Stoffe und Gemische geben.
Geänderte Einstufungskriterien von GHS !
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GHS
1 2
505 mg/kg
3 4 5
kein Symbol
2.000 5.000
EU
T+ T Xn
25 mg/kg 200 2.000
Neue und bisherige Einstufung am Beispiel akuter oraler Toxizität
300
LD50
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Gefahrenklasse und -kategorie
Gefahrenklasse:Art der
physikalischen Gefahr
Gefahr für die menschliche Gesundheit oder
Gefahr für die Umwelt
z. B. Gefahrenklasse
• Akute Toxizität (3.1)
• Sensibilisierung von Atemwegen
oder Haut (3.4)
• Entzündbare Flüssigkeiten (2.6)
• Korrosiv gegenüber Metallen (2.16)
2. z. B. in der Gefahrenklasse
Akute Toxizität (3.1)
• Kategorie 1
• Kategorie 2
• Kategorie 3
• Kategorie 4
Gefahrenkategorie:
untergliedert die Gefahren-klassen hinsichtlich der Schwere der Gefahr
1.
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Kriterienverschiebungen bei der Einstufung können zu Umstufungen führen
20
10
2
0,5
20
10
2
0,5
EU (Gase und Dämpfe)
LC50 (inhalativ)mg/l/ 4 h
Kategorie 4 Gesundheitsschädlich bei Einatmen. (H 332)
Kategorie 3 Giftig bei Einatmen. (H 331)
Kategorie 2Lebensgefahr bei Einatmen. (H 330)
GHS (Dämpfe)
Gesundheits-
schädlich
Giftig
Kategorie 1Lebensgefahr bei Einatmen. (H 330)
Sehr giftig
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Gefahrenklassen Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte
Akute Toxizität:
— Kategorien 1 – 3
— Kategorie 4
0,1 %
1 %
Ätz-/Reizwirkung auf die 1 % (1)
schwere Augenschädigung/Augenreizung 1 % (2)
gewässergefährdend
— akut gewässergefährdend der
Kategorie 1
— chronisch gewässergefährdend der
Kategorie 1
— chronisch gewässergefährdend der
Kategorien 2 – 4
0,1 % (3)
0,1 % (3)
1 %
(1) Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.2.3.3.1).
(2) Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.3.3.3.1)
(3) Oder gegebenenfalls < 0,1 % (siehe Punkt 4.1.3.1).
Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte
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Entzündbare FlüssigkeitenBeispieletikett
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Neue Etiketten: Kennzeichnungselemente
Name, Anschrift, Telefonnummer des Lieferanten
H-Sätze, Anzahl durch GHS-VO vorgegeben
Piktogramme
Signalwort
Nennmenge, wenn Stoff oder Gemisch der breiten Öffent-lichkeit zugänglich gemacht wird
P-Sätze,maximal 6
Name und Produktidentifikatoren
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Mögliche Umstufungen mit GHS
giftig
gesundheitsschädlich
leichtentzündlich
entzündlich
nicht eingestuft
sehr giftig
giftig
extrem entzündbar
leicht entzündbar
entzündbar
heute ohne GefahrensymbolR 67 Dämpfe können Schläfrigkeitund Benommenheit verursachen
Spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition Kat. 3 H336: Kann Schläfrigkeit undBenommenheit verursachen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Auswirkungen von Umstufungen auf den Arbeitsschutz
Lagerung zukünftige Konsequenzen für die Lagerung gemäßTRGS 514 oder TRbF 20 ?
zukünftig Schutzstufe 3 ?Schutzstufe 2
Zunächst keine Auswirkungen, da sich die Maßnahmen nach GefStoffV und TRGS auf die bisherige Einstufung (bis 2015 im Sicherheitsdatenblatt) beziehen – siehe Bekanntmachung IIIb3-35122 des BMAS unter www.baua.de
Schnittstelle GHS-VO / GefStoffV, Technisches Regelwerk
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Betriebsanweisung EU (bisher): leichtentzündliche Zubereitung - Ausschnitt
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Betriebsanweisung GHS: leichtentzündbares Gemisch – Ausschnitt
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Auswirkungen des GHS auf die betriebliche Praxis
von Einstufung, Kennzeichnung und Umgang:
Aufgrund der neuen Einstufungsgrenzen (z. B. Flammpunkt) müssen
alle Stoffe/Rezepturen auf der Basis einer neuen Datendefinition
der Gefahrstoffe neu eingestuft werden.
Für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern werden
künftig wesentlich mehr Informationen in den Bereichen
Gesundheitsgefahren und Toxizität benötigt.
Durch die neuen Klassifizierungen wird
die Anzahl der zu klassifizierenden Stoffe
um bis zu 82 % steigen. (Quelle VCI)
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Vereinfachter Vergleich der
Kennzeichnungen
Achtung: Die Korrelation mit
den bestehenden
Klassierungssystemen
kann in Details von dieser
Tabelle abweichen!
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Der GHS-Konverter der BG Chemieunter www.gischem.de
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Der GHS-Konverter der BG ChemieVorschlag der Einstufung mit Hinweisen auf mögliche Kriterienverschiebungen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Ausgabe als Word- oder PDF-Datei
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Zusammenfassung der Änderungen durch GHS:
• Ersatz der Gefahrensymbole durch neun zum Teil neue Piktogramme
• neue Einstufungskriterien
• Ersatz der 67 R-Sätze durch 71 Hazard Statements
• Ersatz der 64 S-Sätze durch 135 Precautionary Statements
• Keine Liste mehr mit Legaleinstufungen wie im Anhang I der Stoffrichtlinie,
allenfalls für cmr- und atemwegssensibilisierende Stoffe
• Verschärfte Einstufung von Zubereitungen:
Sehr viel mehr Zubereitungen als bisher müssen als gefährlich eingestuft werden.
• Auswirkungen auf das untergesetzliche Regelwerk:
Änderung vieler Vorschriften, die auf die Einstufung und Kennzeichnung
Bezug nehmen, wie beispielsweise
die ChemVerbotsV, die Betriebssicherheitsverordnung und die Störfallverordnung.
• Bei den – internationalen – Vorschriften für den Gefahrguttransport gibt es
sehr viel weniger Änderungen als im Gefahrstoffbereich.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Die weltweite Angleichung der Einstufung und Kennzeichnung im
Transport und Umgang mit gefährlichen Stoffen ist aufgrund des
internationalen Warenaustausches längst überfällig.
Positiv ist anzumerken, dass die Symbolvielfalt reduziert wird und die
Angaben in den Sicherheitsdatenblättern auf die zentralen sicherheits-
und umweltrelevanten Daten konzentriert werden sollen.
Sie führt innerhalb Europas nach den jetzigem Stand der Planung zu
einem erheblichen Umstellungsaufwand. Dieses lässt sich jedoch
aufgrund der Regelungsdichte innerhalb der EU kaum vermeiden.
Fazit:
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Gefahrstoffverordnung 2016
Was ist neu oder anders?
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Gefahrstoffverordnung 2016 und GHS - Änderungen
Umgesetzte Änderungen:
• Anpassung an EU - Recht: CLP - Verordnung
• Schädlingsbekämpfung/Begasung (Anpassung an Biozidverordnung)
• Risikokonzept krebserzeugende Stoffe (ERB)
• Staub
• Asbest bei Abbruch - und Sanierungsarbeiten
• Weitere Themen
• Berücksichtigung psychischer Belastungen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
• Formale Umstellung auf GHS, das heißt:
• „Gemisch“ statt „Zubereitung“
• Kein Verweis mehr auf alte Stoff- und Zubereitungsrichtlinie
• Fürs Inverkehrbringen wird nur noch auf CLP-Verordnung
verwiesen, als Sprache deutsch festgelegt und die
Übergangsvorschrift der CLP-Verordnung zitiert
• §3 – statt „Gefährlichkeitsmerkmale“ nun „Gefahrenklassen“
• Grunddefinition „Gefahrstoff“ unverändert
• Ergänzung: Umweltgefährlich ist nicht nur gewässer-
gefährdend nach GHS, sondern auch alle weiteren
Umweltgefahren
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
CMR / KMR - Eigenschaft• Erbgutverändernd keimzellmutagen
• Fruchtbarkeitsgefährdend reproduktionstoxisch
• Krebserzeugend krebserzeugend !!!!
• Vollständige Erweiterung: statt „fruchtbarkeitsgefährdend“
jetzt: reproduktionstoxisch!
• NEU ALSO: fruchtschädigende Stoffe / Gemische fallen
jetzt neu unter die Regelungen der Gefahrstoffverordnung
(bisher nur Mutterschutzgesetz)
• Kategorien der CLP - Verordnung werden vollständig
übernommen (1A, 1B, 2 statt früher 1, 2, 3)
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Definition krebserzeugend1. Alle Stoffe aus Anhang VI (Stoffliste) der CLP -
Verordnung, die in die Gefahrenklasse Karzinogenität
eingestuft sind
2. Alle Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in
Karzinogenität nach Anhang I der CLP - Verordnung
erfüllen (nicht namentlich im Anhang VI genannt, aber
trotzdem karzinogen)
3. Alle Gemische mit Bestandteilen von Nummer 1 / 2 ab
einer bestimmten Konzentration (entweder SCL – Anhang
VI oder allgemeine Grenze – Anhang I)
4. Alle Stoffe, Gemische oder Verfahren nach TRGS
z.B. Tätigkeiten mit Hartholzstaub, Quarz, ...
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Gefährliche Eigenschaften unbekannt?
Liegen keine Prüfdaten oder aussagekräftigen Informationen
vor (z.B. Forschungsstoffe), sind die Stoffe bei der
Gefährdungsbeurteilung zu behandeln wie:
• Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ) Kategorie 3
• Hautreizung Kategorie 2
• Sensibilisierung der Haut Kategorie 1
• Keimzellmutagenität Kategorie 2
• Spezifische Zielorgantoxizität bei wiederholter
Exposition, Kategorie 2
Früher: nur allgemeine Angabe der Eigenschaften, näheres TRGS 400
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Unter Verschluss aufbewahren / lagern
Tätigkeiten: nur fachkundig / besonders
unterwiesen
Aufbewahrung unter Verschluss
• in abschließbaren Schränken
• in abschließbaren Gebäuden
• auf einem Betriebsgelände mit
Zaun und Zugangskontrolle[Reproduktionstoxisch 1A, 1B
- nur Fachkunde/Unterweisung
- nicht unter Verschluss]
- Akute Toxizität, 1 – 3 Kat. 3: nicht Xn!
- STOT (SE / RE) 1
- Krebserzeugend 1A, 1B
- Keimzellmutagen 1A, 1B
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Besondere Schutzmaßnahmen bei CMR
• Kategorie 1A oder 1B krebserzeugend, keimzellmutagen,
reproduktionstoxisch für Anwendung § 10
• Minimierungsgebot; wenn kein AGW, dann risikobezogenes
Maßnahmenkonzept
• Maßnahmen jetzt neu auch für rein fruchtschädigende Stoffe
– für Verbot der Luftrückführung gilt Übergansfrist (§ 25) bis
1.1.2019
• Korrektur: Expositionsverzeichnis nach § 14 (3) Nr. 3 / 4: gilt
nur für krebserzeugend 1A/1B und keimzellmutagen 1A/1B
(und damit nicht mehr fruchtbarkeitsgefährdend – oder
gar jetzt reproduktionstoxisch...)
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Betriebsanweisungen
• Grundsätzlich werden in der „neuen“ TRGS 555
nur noch GHS - Betriebsanweisungen
beschrieben (Beschluss 11.2016,
Veröffentlichung Frühjahr 2017)
• Ergänzung: „Werden Gebinde verwendet, die im
Einklang mit TRGS 201 noch einer „alten“
Kennzeichnung nach den EG Richtlinien
versehen sind, kann eine Betriebsanweisung
mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen
und Symbolen weiter verwendet werden“
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Innerbetriebliche Kennzeichnung
Forderung der GefStoffV - § 8
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
1.alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind,
2.gefährliche Stoffe und Zubereitungen innerbetrieblich mit einer
Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über
die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die
zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist
eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung
der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG entspricht,
3.Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass
mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon
ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Neue TRGS 201
• Arbeitgeber muss nicht eingestufte und gekennzeichnete
Produkte selbst einstufen und kennzeichnen
• Arbeitgeber muss Stoffe und Gemische auch selbst
einstufen/kennzeichnen, wenn Anhaltspunkte für
unzureichende Einstufung und Kennzeichnung
vorhanden sind
• Umetikettieren von ALTER auf GHS Kennzeichnung ist
NOTWENDIG, auch wenn sich keine zusätzlichen
Sicherheitsinformationen ergeben haben!
• Neue Kennzeichnung dann: wenn nicht lesbar oder andere
Einstufung aufgrund (zusätzlicher/neuer) Erkenntnisse
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Informationsbeschaffung/Gefährdungsbeurteilung (§6 GefStoffV)
Jede Gefährdungsermittlung beginnt mit der
Feststellung, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen durchführen
Dazu muss bekannt sein :
welche Stoffe sind im Arbeitsbereich
in welcher Menge sind sie vorhanden
an welchem Ort werden diese Stoffe aufbewahrt
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Sie benötigen folgende Angaben:
I. Personengebundene Daten:
Fakultät, Institut, Arbeitsgruppe, Verantwortlicher: Vorgesetzter
Gebäude, Labornummer, Stockwerk,
Position (z.B.: Kühlschrank,Lösemittelschrank),
Bearbeiter: Name und Vorname
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
II. Stoffbezogene Daten:
1. Stoffname, der am Arbeitsplatz
üblich ist
2. Präfix , wie 1,3- Dimethylbenzol
N,N-Dimethylnitrosamin
(cis)-2-Hexen-1-ol
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
3. Piktogramme z.B.:
Aus: DaMaRIS – ecomed-Gefahrstoffdatenbank
(zentrales Chemikalienverwaltungsprogramm der JMU Würzburg)
oder: Sicherheitsdatenblatt, Punkt 15
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
4. H-Sätze
(z. B.: H: 311
aus Sicherheitsdatenblatt, Pkt. 15)
5. Menge (z. B.: 500)
6. Maßeinheit (z. B.: ml)
7. Aggregatzustand (z.B. fl)
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Gefahrstoffverzeichnis =
(§ 6 Abs. 12 GefStoffV)Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten
Gefahrstoffe zu führen,
in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.
Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nach Abs. 13 nur zu
einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen.
Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.
= Chemikalienverzeichnis
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Informationsbeschaffung
Also: wichtiger Bestandteil
der Gefährdungsbeurteilung ist die
Informationsbeschaffung zu den verwendeten Stoffen!
1. Kennzeichnung auf den Gefahrstoffengebinden
2. Sicherheitsdatenblatt
3. Sonstige Information der Hersteller oder Händler
4. GESTIS Gefahrstoffdatenbank des BGIA
5. Eigene Recherchen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Informationsbeschaffung/Gefährdungsbeurteilung § 7
1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen,
2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum
Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im
Sicherheitsdatenblatt nach § 6,
3. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter
Berücksichtigung aller Expositionswege;
4. physikalisch-chemische Wirkungen,
5. Möglichkeiten einer Substitution,
Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der
Beschäftigten sind unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
6. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der
Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
Informationsbeschaffung/Gefährdungsbeurteilung §7
7. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
8. Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden
Schutzmaßnahmen,
9. Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Gefährdungsbeurteilung
für Tätigkeiten
1. bei denen mit nur geringen1
Gefahrstoffmengen umgegangen wird
2. die damit verbundene Gefährdung nur
gering ist
3. der beschriebene Mindeststandard von
Schutzmaßnahmen ausreichen
4. Keine Tätigkeiten mit Stoffen, die mit dem
Piktogramm „T“ zu kennzeichnen sind,
verwendet werden.
Geringe
Gefährdung
1.) Im Allgemeinen sind unter „geringen Gefahrstoffmengen“ Größenordnungen im ml-
und g-Bereich bzw. l oder kg-Bereich bei der Lagerung oder Bereitstellung zu verstehen.
Definition
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Mittlere
GefährdungAlle Tätigkeiten:
1. mit Stoffen in nicht nur geringen Mengen1,
2. bei denen nicht nur geringe Exposition
möglich sind,
3. bei denen zusätzlich zu der Geringen
Gefährdung eingeleiteten
Schutzmaßnahmen ausreichen
4. die nicht der Hohen oder Extremen
Gefährdung zugeordnet werden müssen
1.) Mengen der verwendeten Gefahrstoffe in der Größenordnungen
von l und kg bzw. in der Lagerung >100l oder >100 kg
Gefährdungsbeurteilung
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Hohe
Gefährdungalle Tätigkeiten
mit giftigen und
sehr giftigen Gefahrstoffen,
solange sie nicht auch
krebserzeugend,
keimzellmutagen und
reproduktionstoxisch sind
Gefährdungsbeurteilung
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Gefährdungsbeurteilung
Etreme
GefährdungAlle Tätigkeiten
mit krebserzeugenden,
keimzellmutagen und
reproduktionstoxischen
Gefahrstoffen (CMR-Stoffe)
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Ende Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ?nein
ja
neinneinGeringe
Gefährdung
Ja
Mittlere
Gefährdung
mehrere
verschiedene
oder
größere
Menge
Gefahrstoffen
?
sind
darunter
„CMRF“- Stoffe
?
Etreme
Gefährdung
neinHohe
Gefährdung
Ablauf zur Gefährdungsbeurteilung (schematisch und stoffbezogen)
„T“-Stoffe
und/oder
besondere
Gefährdung ?
ja
ja
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
mehrere
verschiedene
oder
größere
Menge an
Gefahrstoffen
?
Einstufung als Geringe Gefährdung ist ausreichend, wenn die in der Verordnung aufgeführten Mindeststandards (siehe auch TRGS 500) von Schutzmaßnahmen eine Unfall- oder Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten sicher ausschließen.
Einstufung als Mittlere Gefährdung: das Risiko eines Unfalls
oder einer Gesundheitsschädigung ist nur mit über den unter
geringe Gefährdung hinausgehenden technischen,
organisatorischen oder individuellen Schutzmaßnahmen
ausreichend zu minimieren.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
1. Arbeitsstoffe nur in den Mengen am Arbeitsplatz
aufbewahren, die zu keiner Gefährdung führen
2. Arbeiten mit den Gefahrstoffen soweit möglich räumlich
oder zeitlich trennen
3. der Arbeitsplatz aufgeräumt und die Arbeitsgeräte
sauber halten
4. den Arbeitsbereich ausreichend mit gesundheitlich
zuträgliche Atemluft zu versorgen
Geringe
Gefährdung Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen
Organisation
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
5. deutlich erkennbare und aussagefähig beschriftete
Behälter zur Abfallbeseitigung bereitstellen, nach
Möglichkeit mit Deckel oder Abdeckung,
6. Verunreinigungen durch ausgelaufene oder verschüttete
Arbeitsstoffe unverzüglich beseitigen
7. die Arbeitsstätte mit geeigneten Methoden regelmäßig
reinigen
8. Abfälle und gebrauchte Putzlappen in den dafür
bereitgestellten Behältern sammelnund weitere siehe TRGS 500
Geringe
Gefährdung Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen
Organisation (Fortsetzung)
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Mittlere
Gefährdung
alle Maßnahmen nach Geringe Gefährdung und zusätzlich:
• nur die im Chemikalienverzeichnis für den Arbeitsplatz
vorgesehenen Arbeitsstoffe verwenden
• nachvollziehbare Begründung warum der Arbeitsstoff nicht
durch einen weniger gefährlichen Stoff ersetzt werden kann.
• Regelung der Alleinarbeit
• Festlegung persönlicher Schutzausrüstung
• Gesonderte Arbeitskleidung
• Unterweisungen und Betriebsanweisungen
Maßnahmen der betrieblichen Organisation
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
„T“-Stoffe
und/oder
besondere
Gefährdung ?
Tätigkeiten mit giftigen oder sehr
giftigen Stoffen sind per Definition
der Gefahrstoffverordnung immer
mindestens in Hohe Gefährdung
einzustufen.
Ebenso müssen andere Gefahrstoffe
(z.B. hoch-, leichtentzündliche,
explosionsgefährliche u.a.) in Hohe
Gefährdung eingestuft werden, wenn
die unter mittlerer Gefährdung
beschriebenen Schutzmaßnahmen
nicht ausreichen.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
In den meisten Laboratorien wird durch die Anwesenheit
giftiger Stoffe (z. B. Methanol) unabhängig von deren
Menge in der Hohen Gefährdung gearbeitet werden
müssen, häufig auch in der Extremen Gefährdung
(siehe §§ 10 und 11).
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Hohe
GefährdungMaßnahmen der betrieblichen Organisation
Wie Geringe und Mittlere Gefährdung und zusätzlich:
Ersatzstoffsuche
arbeiten im geschlossenen Systemen
Dicht verschließbare Behälter benutzen
Arbeitsbereiche dürfen nur für eingewiesene Beschäftigte zugänglich sein
T-Stoffe müssen unter Verschluss gehalten werden
Dokumentieren der Einhaltung der AGW durch Messung oder
gleichwertiger Nachweismethoden
spezielle Regelungen für Fremdfirmen (z.B. bei Wartungs- und
Reparaturarbeiten)
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Hohe
GefährdungMaßnahmen der betrieblichen Organisation
wie Geringe und Mittlere Gefährdung und zusätzlich:
1. die Einrichtung bzw. Ausstattung des Labors müssen den "Laborrichtlinien"
entsprechen (also geregelter Luftwechsel, Laborabzüge, Notduschen für
Körper und Augen, Notaus für Gas und Elektrik, Sicherheitsschränke etc.);
2. die gehandhabten Mengen an Gefahrstoffen sind laborüblich klein und
werden geordnet gelagert,
3. es besteht eine Übersicht über die vorhanden Stoffe nach Art und Menge ;
4. die Personen sind entsprechend ihrer spezifischen Tätigkeit eingewiesen,
haben entsprechende praktische Erfahrung oder werden bei ihrer Tätigkeit
beaufsichtigt
5. Regelung für Fremdfirmen sind vorhanden.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Extreme
Gefährdung Maßnahmen der betrieblichen Organisation
Wie bei Hoher Gefährdung
keine weiteren Maßnahmen wenn der AGW
eingehalten wird oder
Tätigkeiten nach VSK durchgeführt werden
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Extreme
Gefährdung Maßnahmen der betrieblichen Organisation
falls AGW überschritten und/oder kein VSK verfügbar
Messungen (auch bei Stoffen ohne AGW)
Gesonderte Abtrennung der Gefahrenbereiche
Warn- und Sicherheitszeichen anbringen
Tragen von Schutzkleidung und Atemschutz
Rückführung auch gereinigter Luft nur
bedingt möglich
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Mittlere Gefährdung
Messung oder gleichwertiges Beurteilungsverfahren
Hohe Gefährdung
Messung oder gleichwertige Nachweismethoden
Geringe Gefährdung
keine
sonst:
„Messungen, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung
erhöhter Expositionen infolge eines unvorhergesehenen
Ereignisses oder eines Unfalls“
Extreme Gefährdung
Keine, wenn Grenzwert (offensichtlich??) eingehalten
Messverpflichtung
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien– TRGS 420
• VSK gestatten ohne Expositionsmessungen festzustellen,
dass der Grenzwert• dauerhaft sicher eingehalten wird.
• eingehalten wird.
• überschritten wird. Festlegung von entsprechenden
Schutzmaßnahmen
• VSK beschreiben Arbeitsverfahren, bei denen• Kontrollmessungen vereinfacht durchgeführt werden können
(Leitkomponenten, Prüfröhrchen etc.).
• z.B. von Funktionskontrollen auf Expositionsänderungen geschlossen
werden kann (ohne Kontrollmessungen).
• generell auf Kontrollmessungen verzichtet werden kann.
VSK haben Vermutungswirkung !!!
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben
den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und
Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte
wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und
Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend
angepasst.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Allgemeine Anforderungen für die
Einstufung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Früher: Gefahrstoffverordnung - Anhänge I und II
Später: Anhang VI zur RL 67/548/EWG
Jetzt: CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008, Anhang I)
Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 201
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
of substances and mixtures
C lassification
abelling
ackaging
L
P
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Verantwortlich für die Einstufung und Kennzeichnung sind:
• Inverkehrbringer,
• Hersteller,
• Einführer (Importeure),
• Vertreiber (Vertriebsunternehmer)
sowie beim Umgang
• Hersteller
• Verwender
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Ziel der Einstufung
• Bezeichnung aller physikalisch-chemischer,
toxikologischer und ökotoxischer Eigenschaften
eines Stoffes oder Zubereitung, die bei
gebräuchlicher Verwendung eine Gefahr darstellen
können,
• Allgemeinheit und Beschäftigte sollen durch
Kennzeichnung eine erste wesentliche Information
über die Gefährlichkeit eines Stoffes erhalten,
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Einstufung Vor dem Inverkehrbringen stufen Hersteller, Importeure und
nachgeschaltete Anwender Stoffe oder Gemische gemäß
CLP-Verordnung - Titel II „GEFAHRENEINSTUFUNG“ ein.
entweder
(1) nach Anhang VI Teil 3 der harmonisierten Einstufung und
Kennzeichnung gemäß Titel V
(2) Einstufung für diese Gefahrenklassen oder Differenzierungen
gemäß Titel II
Nicht berücksichtigt werden Stoffe, wenn folgende
Massengehalte unterschritten werden:
– 0,1 % bei akuter Toxizität Kat. 1-3 und Wassergefährdung Kat. 1
– 1 % bei akuter Toxizität Kat. 4, Ätz-/Reizwirkung und Wasser-
gefährdung Kat 2-4.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Ci = Konzentration von Bestandteil i ( % w/w oder % v/v)
i = der einzelne Bestandteil von 1 bis n
n = die Anzahl der Bestandteile
ATEi = Schätzwert Akuter Toxizität von Bestandteil i
Die ATE (Schätzwerte Akuter Toxizität) des Gemisches wird für die orale, die
dermale oder die inhalative Toxizität nach folgender Formel aus den ATE-Werten
aller relevanten Bestandteile errechnet:
wobei gilt:
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Expositionsweg Einstufungskategorie oder im Versuch
ermittelter Bereich der ATE
Umrechnungswert der
akuten Toxizität
oral
(mg/kg Körpergewicht)
0 < Kategorie 1 ≤ 5
5 < Kategorie 2 ≤ 50
50 < Kategorie 3 ≤ 300
300 < Kategorie 4 ≤ 2 000
0,5
5
100
500
dermal
(mg/kg Körpergewicht)
0 < Kategorie 1 ≤ 50
50 < Kategorie 2 ≤ 200
200 < Kategorie 3 ≤ 1 000
1 000 < Kategorie 4 ≤ 2 000
5
50
300
1 100
Gase
(ppmV)
0 < Kategorie 1 ≤ 100
100 < Kategorie 2 ≤ 500
500 < Kategorie 3≤ 2 500
2 500 < Kategorie 4 ≤ 20 000
10
100
700
4 500
Dämpfe
(mg/l)
0 < Kategorie 1 ≤ 0,5
0,5 < Kategorie 2 ≤ 2,0
2,0 < Kategorie 3 ≤ 10,0
10,0 < Kategorie 4 ≤ 20,0
0,05
0,5
3
11
Stäube/Nebel
(mg/l)
0 < Kategorie 1 ≤ 0,05
0,05 < Kategorie 2 ≤ 0,5
0,5 < Kategorie 3 ≤ 1,0
1,0 < Kategorie 4 ≤ 5,0
0,005
0,05
0,5
1,5
Umrechnungswerte der im Versuch ermittelten akuten Toxizitätsbereiche
(oder der Gefahrenkategorien akuter Toxizität) zur Einstufung je nach Expositionsweg
Diese Werte sind für die Berechnung der ATE zur Einstufung eines Gemisches aufgrund seiner Bestandteile gedacht und stellen keine Prüfergebnisse dar.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Expositionsweg Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4
oral (mg/kg Körpergewicht)
siehe Hinweis a
ATE ≤ 5 5 < ATE ≤ 50 50 < ATE ≤ 300 300 < ATE ≤ 2 000
dermal (mg/kg Körpergewicht)
siehe Hinweis a
ATE ≤ 50 50 < ATE ≤ 200 200 < ATE ≤ 1 000 1 000 < ATE ≤ 2 000
Gase (ppmV)
siehe: Hinweis a
Hinweis b
ATE ≤ 100 100 < ATE ≤ 500 500 < ATE ≤ 2 500 2 500 < ATE ≤ 20 000
Dämpfe (mg/l)
siehe: Hinweis a
Hinweis b
Hinweis c
ATE ≤ 0,5 0,5 < ATE ≤ 2,0 2,0 < ATE ≤ 10,0 10,0 < ATE ≤ 20,0
Stäube und Nebel (mg/l)
siehe: Hinweis a
Hinweis b
ATE ≤ 0,05 0,05 < ATE ≤ 0,5 0,5 < ATE ≤ 1,0 1,0 < ATE ≤ 5,0
Gefahrenkategorien der akuten Toxizität und Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE) zur Festlegung der betreffenden Kategorien
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
ätzend bei ≥ 1 von 3 Tieren
Unter-
kategorien
Exposition Nachbeobachtung
Kategorie 1:
hautätzend
1A ≤ 3 Minuten ≤ 1 Stunde
1B > 3 Minuten — ≤ 1 Stunde ≤ 14 Tage
1C > 1 Stunde — ≤ 4 Stunden ≤ 14 Tage
Die Kategorie hautätzend und ihre UnterkategorienEin Stoff wird aufgrund der Ergebnisse von Tierversuchen als ätzend eingestuft. Ein Stoff gilt als
ätzend, wenn er nach einer Exposition von höchstens 4 Stunden bei mindestens einem getesteten Tier
das Hautgewebe zerstört, d. h. eine deutliche, bis in die Dermis reichende Nekrose der Epidermis
verursacht hat. Reaktionen auf Ätzwirkungen sind durch Geschwüre, Blutungen, blutige
Verschorfungen und am Ende des Beobachtungszeitraums von 14 Tagen durch Verfärbung aufgrund
des Ausbleichens der Haut sowie komplett haarlose Bereiche und Narben gekennzeichnet. Zur
Beurteilung unklarer Schädigungen sind histopathologische Untersuchungen zu berücksichtigen.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Kategorie Kriterien
hautreizend (Kategorie 2
(1) Mittelwert von ≥ 2,3 — ≤ 4,0 für die Rötung/Schorfbildung oder für das
Auftreten von Ödemen bei mindestens 2 von 3 getesteten Tieren nach
dem Grad der Reizung bei 24, 48 und 72 Stunden nach Entfernen des
Pflasters, oder bei verzögerter Reaktion nach dem Grad der Reizung an
3 aufeinanderfolgenden Tagen nach Einsetzen der Hautreaktion, oder
(2) Entzündung, die bei mindestens 2 Tieren bis zum Ende des
Beobachtungszeitraums (in der Regel 14 Tage) andauert, wobei
insbesondere (begrenzter) Haarausfall, Hyperkeratose, Hyperplasie und
Schuppenbildung zu berücksichtigen sind, oder
(3) Manchmal können die Reaktionen der Tiere ausgesprochen
unterschiedlich ausfallen, so dass ein einzelnes Tier zwar eine eindeutig
positive, aber doch schwächere Reaktion auf die chemische Exposition
zeigt, als in den vorstehenden Kriterien beschrieben.
Kategorie der Hautreizung
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Summe der Bestandteile, die
eingestuft sind als:
Konzentration, die zu folgender Einstufung
des Gemisches führt:
hautätzend hautreizend
Kategorie 1
(siehe Hinweis unten)
Kategorie 2
hautätzend (Kategorien 1A, 1B, 1C) ≥ 5 % ≥ 1 % aber < 5 %
hautreizend (Kategorie 2) ≥ 10 %
(10 x hautätzend der Kategorien 1A,
1B, 1C) + hautreizend (Kategorie 2)
≥ 10 %
Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte für hautätzend oder -reizend eingestufte
(Kategorie 1 oder 2) Bestandteile, die zur Einstufung eines Gemisches als
hautätzend/-reizend führen
Hinweis:
Die Summe aller Bestandteile eines Gemisches, die jeweils als hautätzend der Kategorie 1A, 1B oder 1C
eingestuft sind, muss > 5 % sein, damit auch das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1A, 1B oder 1C
einzustufen ist. Ist die Summe der hautätzenden Bestandteile der Kategorie 1A < 5 %, die Summe der
Bestandteile der Kategorien 1A + 1B jedoch > 5 %, so ist das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1B
einzustufen. Analog dazu gilt: Ist die Summe der hautätzenden Bestandteile der Kategorien 1A + 1B <
5 %, die Summe der Bestandteile der Kategorien 1A + 1B + 1C jedoch > 5 %, so ist das Gemisch als
hautätzend der Kategorie 1C einzustufen.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Bestandteil: Konzentration: Gemisch eingestuft als:
hautätzend/-reizend
sauer mit pH-Wert ≤ 2 ≥ 1 % Kategorie 1
basisch mit pH-Wert ≥ 11,5 ≥ 1 % Kategorie 1
weitere hautätzende Bestandteile
(Kategorien 1A, 1B, 1C), auf die das
Additivitätsprinzip nicht anwendbar ist
≥ 1 % Kategorie 1
weitere hautreizende Bestandteile
(Kategorie 2), auf die das
Additivitätsprinzip nicht anwendbar
ist, einschließlich Säuren und Basen
≥ 3 % Kategorie 2
Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte der Bestandteile eines
Gemisches, auf die das Additivitätsprinzip nicht anwendbar ist,
die zur Einstufung des Gemisches als hautätzend/-reizend führt
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Einstufung Kategorie 1A, 1B, 1C Kategorie 2
GHS-Piktogramm
Signalwort Gefahr Achtung
Gefahrenhinweis H314: Verursacht schwere
Verätzungen der Haut und
schwere Augenschäden
H315: Verursacht
Hautreizungen
Sicherheitshinweise — Prävention P260
P264
P280
P264
P280
Sicherheitshinweise — Reaktion P301 + P330 + P331
P303 + P361 + P353
P363
P304 + P340
P310
P321
P305 + P351 + P338
P302 + P352
P321
P332 + P313
P362
Sicherheitshinweise — Lagerung P405
Sicherheitshinweise — Entsorgung P501
Kennzeichnungselemente für hautreizende/-ätzende Wirkung
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Bestandteil Konzentratio
n
Einstufung weitere Informationen zu
den Bestandteilen
Gefahrenklasse Kategorie Kodierung
Stoff A 1,5 % Akute Toxizität (oral) 3 Acute Tox. 3; H301 96h LC50 = 140 mg/L
(Regenbogenforelle)
48h EC50 = 2,8 mg/L (Daphnia)
Akute Toxizität (dermal) 3 Acute Tox. 3; H311
Schwere
Augenschädigung/Augenreizung
1 Eye Dam. 1; H318
Gewässergefährdend (langfristig) Chronisch 2 Aquatic Chronic 2;
H411
Stoff B 2,0 % Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 1B Skin Corr. 1B; H314 LD50 (oral) > 2000 mg/kg
Sensibilisierung (Atemwege) 1 Resp. Sens. 1; H334
Stoff C 3,5 % Entzündbare Flüssigkeiten 2 Flam. Liq. 2; H225 hautentfettend (EUH066)
48h EC50 = 0,03 mg/L (Daphnia) M = 10Schwere
Augenschädigung/Augenreizung
2 Eye Dam. 2; H319
Gewässergefährdend (akut) Akut 1 Aquatic Acute 1;
H400
Stoff D 18 % Entzündbare Flüssigkeiten 3 Flam. Liq. 3; H226LD50 (oral) = 1250 mg/kg
hautentfettend (EUH066)
Korrosiv gegenüber Metallen 1 Met. Corr. 1; H290
Akute Toxizität (oral) 4 Acute Tox. 4; H302
Gewässergefährdend (langfristig) Chronisch 3 Aquatic Chronic 3;
H412
Wasser 75 %
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
EINSTUFUNG DER PHYSIKALISCHEN GEFAHREN
Die Einstufung der physikalischen Gefahren erfolgt über die Anwendung von Prüfmethoden. Entsprechende Informationen liegen für die Entzündbarkeit und für die korrosive Wirkung gegenüber Metallen vor.
ENTZÜNDBARKEIT
Aufgrund des Aggregatzustandes des Gemisches sind die Kriterien der Gefahrenklasse „Entzündbare Flüssigkeiten“ anzuwenden (siehe Kapitel 5 Abschnitt 5.1.6). Eine Einstufung in diese Gefahrenklasse erfolgt, wenn der Flammpunkt maximal 60°C beträgt.
Da das Beispielgemisch einen Flammpunkt von 78°C aufweist, ist es nicht als entzündbare Flüssigkeit einzustufen.
KORROSIV GEGENÜBER METALLEN
Die Einstufung erfolgt über eine UN-Prüfmethode zur Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen (siehe Kapitel 5 Abschnitt 5.1.16). Das Beispielgemisch ist bereits nach den Gefahrgutvorschriften aufgrund eines positiven Prüfergebnisses entsprechend klassifiziert. Hinsichtlich dieser Eigenschaft stimmen die Kriterien beider Einstufungssysteme überein. Somit ist das Beispielgemisch auch nach der CLP-Verordnung als korrosiv gegenüber Metallen einzustufen.
ANDERE PHYSIKALISCHE GEFAHREN
Nach Artikel 14 Abs. 2 der CLP-Verordnung müssen nicht alle Eigenschaften zu den physikalischen Gefahren über
Prüfmethoden bestimmt werden.
Im Beispielfall ist die Prüfung der explosiven und oxidierenden Eigenschaften nicht erforderlich, da keiner der
Stoffe in dem Gemisch entsprechend eingestuft ist und auch keine Informationen vorliegen, dass das Gemisch
solche Gefahren aufweist.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
EINSTUFUNG DER GESUNDHEITSGEFAHREN
Für das Beispielgemisch liegen weder Erfahrungen zur Wirkung beim Menschen, noch toxikologische Prüfergebnisse zum Gemisch als Ganzes vor. Es sind auch keine Prüfdaten zu ähnlich zusammengesetzten Gemischen vorhanden. Damit kann die Einstufung auch nicht über die Anwendung von Übertragungsgrundsätzen (Bridging Principles) vorgenommen werden. Folg-lich ist das Verfahren der Einstufung über die Bestandteile anzuwenden. Für die Bestandteile des Beispielgemisches wird angenommen, dass keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte über den Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung oder vom Lieferanten festgelegt wurden.
AKUTE TOXIZITÄT
Bei der Berechnung der akuten Toxizität von Gemischen über die enthaltenen Bestandteile sind die Expositionswege getrennt zu betrachten. Alle relevanten Expositionswege sind zu bewerten.
Orale Aufnahme
Zunächst ist zu klären, ob die akute Toxizität für alle Bestandteile bekannt ist . Wasser ist bekanntermaßen nicht toxisch. Für Stoff B und Stoff D liegen Angaben zur oralen LD50 vor. Bei Stoff A ist zwar die Einstufung zur akuten Toxizität hinsichtlich oraler Aufnahme bekannt, nicht jedoch der Toxizitätswert selbst. Lediglich für Stoff C liegen keine Aussagen zur akuten oralen Toxizität vor. Es ist denkbar, dass der Stoff nicht eingestuft wurde, weil sein Toxizitätswert größer als 2000 mg/kg ist und damit oberhalb der Einstufungsgrenze liegt. Andererseits könnte der Stoff nicht eingestuft sein, weil keine Toxizitätsdaten vorhandensind. Nach dem vorliegenden Kenntnisstand ist die Toxizität von Stoff C als nicht bekannt anzunehmen und der Anteil der Bestandteile mit unbekannter Toxizität beträgt 3,5 %. Da der kritische Wert von 10 % nicht überschritten wird, ist die folgende Berechnungsformel:
Für Stoff A leitet sich der ATE-Wert als Umrechnungswert über seine Einstufung aus der Tabelle 7.6 in Kapitel 7 ab. Stoff B ist aufgrund vorliegender Prüfdaten nicht in eine Kategorie der akuten Toxizität eingestuft. Der Stoff geht deshalb nicht in dieSummenbildung der ATE-Berechnung (rechte Seite der Formel) ein. Auch Wasser liefert an dieser Stelle keinen Beitrag.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Bestandteil Konzentratio
n
Einstufung weitere Informationen zu
den Bestandteilen
Gefahrenklasse Kategorie Kodierung
Stoff A 1,5 % Akute Toxizität (oral) 3 Acute Tox. 3; H301 96h LC50 = 140 mg/L
(Regenbogenforelle)
48h EC50 = 2,8 mg/L (Daphnia)
Akute Toxizität (dermal) 3 Acute Tox. 3; H311
Schwere
Augenschädigung/Augenreizung
1 Eye Dam. 1; H318
Gewässergefährdend (langfristig) Chronisch 2 Aquatic Chronic 2;
H411
Stoff B 2,0 % Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 1B Skin Corr. 1B; H314 LD50 (oral) > 2000 mg/kg
Sensibilisierung (Atemwege) 1 Resp. Sens. 1; H334
Stoff C 3,5 % Entzündbare Flüssigkeiten 2 Flam. Liq. 2; H225 hautentfettend (EUH066)
48h EC50 = 0,03 mg/L (Daphnia) M = 10Schwere
Augenschädigung/Augenreizung
2 Eye Dam. 2; H319
Gewässergefährdend (akut) Akut 1 Aquatic Acute 1;
H400
Stoff D 18 % Entzündbare Flüssigkeiten 3 Flam. Liq. 3; H226LD50 (oral) = 1250 mg/kg
hautentfettend (EUH066)
Korrosiv gegenüber Metallen 1 Met. Corr. 1; H290
Akute Toxizität (oral) 4 Acute Tox. 4; H302
Gewässergefährdend (langfristig) Chronisch 3 Aquatic Chronic 3;
H412
Wasser 75 %
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Bestandteil Konzentratio
n
Einstufung weitere Informationen zu
den Bestandteilen
Gefahrenklasse Kategorie Kodierung
Stoff A 1,5 % Akute Toxizität (oral) 3 Acute Tox. 3; H301 96h LC50 = 140 mg/L
(Regenbogenforelle)
48h EC50 = 2,8 mg/L (Daphnia)
Akute Toxizität (dermal) 3 Acute Tox. 3; H311
Schwere
Augenschädigung/Augenreizung
1 Eye Dam. 1; H318
Gewässergefährdend (langfristig) Chronisch 2 Aquatic Chronic 2;
H411
Stoff B 2,0 % Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 1B Skin Corr. 1B; H314 LD50 (oral) > 2000 mg/kg
Sensibilisierung (Atemwege) 1 Resp. Sens. 1; H334
Stoff C 3,5 % Entzündbare Flüssigkeiten 2 Flam. Liq. 2; H225 hautentfettend (EUH066)
48h EC50 = 0,03 mg/L (Daphnia) M = 10Schwere
Augenschädigung/Augenreizung
2 Eye Dam. 2; H319
Gewässergefährdend (akut) Akut 1 Aquatic Acute 1;
H400
Stoff D 18 % Entzündbare Flüssigkeiten 3 Flam. Liq. 3; H226LD50 (oral) = 1250 mg/kg
hautentfettend (EUH066)
Korrosiv gegenüber Metallen 1 Met. Corr. 1; H290
Akute Toxizität (oral) 4 Acute Tox. 4; H302
Gewässergefährdend (langfristig) Chronisch 3 Aquatic Chronic 3;
H412
Wasser 75 %
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
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Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
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Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Beispiel für einen toxischen StoffEinstufung einer wässerigen Lösung mit 3 Massenprozent Brom
Einstufung:
Akute Toxizität, Kategorie 2, Einatmen; H330
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1A; H314
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400 (LC50 = 1mg/l Krustentiere)
EU-GHS-EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG
Gefahrenhinweise - H-Sätze:
H330: Lebensgefahr bei Einatmen.
H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.
Sicherheitshinweise - P-Sätze:
P210: Vor Hitze schützen.
P273: Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
P304+P340: BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
P305+P351+P338: BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell
vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P309+P310: BEI Exposition oder Unwohlsein: Sofort GIFTINFORMATIONS-ZENTRUM oder Arzt anrufen.
P403+P233: An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten.
Signalwort: "Gefahr"
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Ci = Konzentration von Bestandteil i ( % w/w oder % v/v)
i = der einzelne Bestandteil von 1 bis n
n = die Anzahl der Bestandteile
ATEi = Schätzwert Akuter Toxizität von Bestandteil i
Die ATE (Schätzwerten Akuter Toxizität) des Gemisches wird für die orale, die
dermale oder die inhalative Toxizität nach folgender Formel aus den ATE-Werten
aller relevanten Bestandteile errechnet:
wobei gilt:
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Expositionsweg Einstufungskategorie oder im Versuch
ermittelter Bereich der ATE
Umrechnungswert der
akuten Toxizität
oral
(mg/kg Körpergewicht)
0 < Kategorie 1 ≤ 5
5 < Kategorie 2 ≤ 50
50 < Kategorie 3 ≤ 300
300 < Kategorie 4 ≤ 2 000
0,5
5
100
500
dermal
(mg/kg Körpergewicht)
0 < Kategorie 1 ≤ 50
50 < Kategorie 2 ≤ 200
200 < Kategorie 3 ≤ 1 000
1 000 < Kategorie 4 ≤ 2 000
5
50
300
1 100
Gase
(ppmV)
0 < Kategorie 1 ≤ 100
100 < Kategorie 2 ≤ 500
500 < Kategorie 3≤ 2 500
2 500 < Kategorie 4 ≤ 20 000
10
100
700
4 500
Dämpfe
(mg/l)
0 < Kategorie 1 ≤ 0,5
0,5 < Kategorie 2 ≤ 2,0
2,0 < Kategorie 3 ≤ 10,0
10,0 < Kategorie 4 ≤ 20,0
0,05
0,5
3
11
Stäube/Nebel
(mg/l)
0 < Kategorie 1 ≤ 0,05
0,05 < Kategorie 2 ≤ 0,5
0,5 < Kategorie 3 ≤ 1,0
1,0 < Kategorie 4 ≤ 5,0
0,005
0,05
0,5
1,5
Umrechnungswerte der im Versuch ermittelten akuten Toxizitätsbereiche
(oder der Gefahrenkategorien akuter Toxizität) zur Einstufung je nach Expositionsweg
Diese Werte sind für die Berechnung der ATE zur Einstufung eines Gemisches aufgrund seiner Bestandteile gedacht und stellen keine Prüfergebnisse dar.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Expositionsweg Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4
oral (mg/kg Körpergewicht)
siehe Hinweis a
ATE ≤ 5 5 < ATE ≤ 50 50 < ATE ≤ 300 300 < ATE ≤ 2 000
dermal (mg/kg Körpergewicht)
siehe Hinweis a
ATE ≤ 50 50 < ATE ≤ 200 200 < ATE ≤ 1 000 1 000 < ATE ≤ 2 000
Gase (ppmV (11)
siehe: Hinweis a
Hinweis b
ATE ≤ 100 100 < ATE ≤ 500 500 < ATE ≤ 2 500 2 500 < ATE ≤ 20 000
Dämpfe (mg/l)
siehe: Hinweis a
Hinweis b
Hinweis c
ATE ≤ 0,5 0,5 < ATE ≤ 2,0 2,0 < ATE ≤ 10,0 10,0 < ATE ≤ 20,0
Stäube und Nebel (mg/l)
siehe: Hinweis a
Hinweis b
ATE ≤ 0,05 0,05 < ATE ≤ 0,5 0,5 < ATE ≤ 1,0 1,0 < ATE ≤ 5,0
Gefahrenkategorien der akuten Toxizität und Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE) zur Festlegung der betreffenden Kategorien
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Summe der Bestandteile, die eingestuft sind
als:
Konzentration, die zu folgender Einstufung des
Gemisches führt:
hautätzend hautreizend
Kategorie 1
(siehe Hinweis unten)
Kategorie 2
hautätzend (Kategorien 1A, 1B, 1C) ≥ 5 % ≥ 1 % aber < 5 %
hautreizend (Kategorie 2) ≥ 10 %
(10 x hautätzend der Kategorien 1A, 1B, 1C) +
hautreizend (Kategorie 2)
≥ 10 %
Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte für hautätzend oder -reizend eingestufte (Kategorie 1 oder 2) Bestandteile, die zur Einstufung eines Gemisches als hautätzend/-reizend führenHinweis:Die Summe aller Bestandteile eines Gemisches, die jeweils als hautätzend der Kategorie 1A, 1B oder 1C eingestuft sind, muss > 5 % sein, damit auch das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1A, 1B oder 1C einzustufen ist. Ist die Summe der hautätzenden Bestandteile der Kategorie 1A < 5 %, die Summe der Bestandteile der Kategorien 1A + 1B jedoch > 5 %, so ist das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1B einzustufen. Analog dazu gilt: Ist die Summe der hautätzenden Bestandteile der Kategorien 1A + 1B < 5 %, die Summe der Bestandteile der Kategorien 1A + 1B + 1C jedoch > 5 %, so ist das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1C einzustufen.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Summe der Bestandteile, die eingestuft sind als: Gemisch wird eingestuft als:
akut gewässergefährdend der Kategorie 1 × M (19) ≥ 25 % akut gewässergefährdend der Kategorie 1
Einstufung eines Gemisches nach seiner akuten Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung von eingestuften Bestandteilen
L(E)C50 -Wert Multiplikationsfaktor (M)
0,1 < L(E)C50 ≤ 1 1
0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1 10
0,001 < L(E)C50 ≤ 0,01 100
0,0001 < L(E)C50 ≤ 0,001 1 000
0,00001 < L(E)C50 ≤ 0,0001 10 000
(weiter in Faktor-10-Intervallen)
Multiplikationsfaktoren für hochtoxische Bestandteile von Gemischen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Bromlösung 3 % in Wasser
Signalwort: Achtung
H-Sätze:
H315: Verursacht Hautreizungen.
H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
P-Sätze:
P280: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz tragen.
P302 + P352: BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser + Seife waschen.
P332 + P313: Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat.
P362 + P364: Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Beispiel für toxische Stoffe
Flammpunkt der Zubereitung: 35 °C
Komponenten
der Zubereitung
Stoff-Einstufung Harmonisierte Einstufung für Gemische
Gemäß SDB Anh. VI CLP Gemäß CLP
2-Chlorethanol
Gehalt 5 %Kat. 3 Kat. 1
H: 226-330‐310‐ 300 Gefahr
-
ATE
oral 5
dermal 5
inhalativ 0,5
AllylalkoholGehalt 22 %
Kat. 2 Kat. 3 Kat. 1H: 225‐ 331‐ 311‐301‐ 319-335‐ 315‐ 400 Gefahr
-
ATE oral/dermal/inhalativ100 5 - .
ATE umweltakut Kat. 1
M = 1
CyclohexanonGehalt 73 % Kat. 3 Kat. 1 Kat. 4
H: 226-332-315-318Gefahr
Flamm. Liq. 3; Acute Tox. 4
H226 H332 GHS02 GHS07
Gefahr
ATE oral 500
dermal 300inhalativ -
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Ci = Konzentration von Bestandteil i ( % w/w oder % v/v)
i = der einzelne Bestandteil von 1 bis n
n = die Anzahl der Bestandteile
ATEi = Schätzwert Akuter Toxizität von Bestandteil i
Die ATE (Schätzwerten Akuter Toxizität) des Gemisches wird für die orale, die
dermale oder die inhalative Toxizität nach folgender Formel aus den ATE-Werten
aller relevanten Bestandteile errechnet:
wobei gilt:
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Expositionsweg Einstufungskategorie oder im Versuch
ermittelter Bereich der ATE
Umrechnungswert der
akuten Toxizität
oral
(mg/kg Körpergewicht)
0 < Kategorie 1 ≤ 5
5 < Kategorie 2 ≤ 50
50 < Kategorie 3 ≤ 300
300 < Kategorie 4 ≤ 2 000
0,5
5
100
500
dermal
(mg/kg Körpergewicht)
0 < Kategorie 1 ≤ 50
50 < Kategorie 2 ≤ 200
200 < Kategorie 3 ≤ 1 000
1 000 < Kategorie 4 ≤ 2 000
5
50
300
1 100
Gase
(ppmV)
0 < Kategorie 1 ≤ 100
100 < Kategorie 2 ≤ 500
500 < Kategorie 3≤ 2 500
2 500 < Kategorie 4 ≤ 20 000
10
100
700
4 500
Dämpfe
(mg/l)
0 < Kategorie 1 ≤ 0,5
0,5 < Kategorie 2 ≤ 2,0
2,0 < Kategorie 3 ≤ 10,0
10,0 < Kategorie 4 ≤ 20,0
0,05
0,5
3
11
Stäube/Nebel
(mg/l)
0 < Kategorie 1 ≤ 0,05
0,05 < Kategorie 2 ≤ 0,5
0,5 < Kategorie 3 ≤ 1,0
1,0 < Kategorie 4 ≤ 5,0
0,005
0,05
0,5
1,5
Umrechnungswerte der im Versuch ermittelten akuten Toxizitätsbereiche
(oder der Gefahrenkategorien akuter Toxizität) zur Einstufung je nach Expositionsweg
Diese Werte sind für die Berechnung der ATE zur Einstufung eines Gemisches aufgrund seiner Bestandteile gedacht und stellen keine Prüfergebnisse dar.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
100 / ATE(Mix) = 5/5 + 22/100 + 73/500
100/ATE (Mix) = 1 + 0,22 + 0,146
100/1,366 = ATE (Mix)
73,2 = ATE (Mix)
Akute Toxizität (oral) = Kat. 3
H301: Giftig beim Verschlucken
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
H331: Giftig beim Einatmen.
100 / ATE(Mix) = 5/5 + 22/5 + 73/300
100/ATE (Mix) = 1 + 4,4 + 0,243
100/5,643 = ATE (Mix)
17,7 = ATE (Mix)
Akute Toxizität (dermal) = Kat. 1
Akute Toxizität (inhalativ) = Kat. 3
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Summe der Bestandteile, die
eingestuft sind als:
Konzentration, die zu folgender Einstufung
des Gemisches führt:
hautätzend hautreizend
Kategorie 1
(siehe Hinweis unten)
Kategorie 2
hautätzend (Kategorien 1A, 1B, 1C) ≥ 5 % ≥ 1 % aber < 5 %
hautreizend (Kategorie 2) ≥ 10 %
(10 x hautätzend der Kategorien 1A,
1B, 1C) + hautreizend (Kategorie 2)
≥ 10 %
Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte für hautätzend oder -reizend eingestufte
(Kategorie 1 oder 2) Bestandteile, die zur Einstufung eines Gemisches als
hautätzend/-reizend führen
Hinweis:
Die Summe aller Bestandteile eines Gemisches, die jeweils als hautätzend der Kategorie 1A, 1B oder 1C
eingestuft sind, muss > 5 % sein, damit auch das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1A, 1B oder 1C
einzustufen ist. Ist die Summe der hautätzenden Bestandteile der Kategorie 1A < 5 %, die Summe der
Bestandteile der Kategorien 1A + 1B jedoch > 5 %, so ist das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1B
einzustufen. Analog dazu gilt: Ist die Summe der hautätzenden Bestandteile der Kategorien 1A + 1B <
5 %, die Summe der Bestandteile der Kategorien 1A + 1B + 1C jedoch > 5 %, so ist das Gemisch als
hautätzend der Kategorie 1C einzustufen.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Summe der Bestandteile, die eingestuft sind als: Gemisch wird eingestuft als:
akut gewässergefährdend der Kategorie 1 × M (19) ≥ 25 % akut gewässergefährdend der Kategorie 1
Einstufung eines Gemisches nach seiner akuten Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung von eingestuften Bestandteilen
L(E)C50 -Wert Multiplikationsfaktor (M)
0,1 < L(E)C50 ≤ 1 1
0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1 10
0,001 < L(E)C50 ≤ 0,01 100
0,0001 < L(E)C50 ≤ 0,001 1 000
0,00001 < L(E)C50 ≤ 0,0001 10 000
(weiter in Faktor-10-Intervallen)
Multiplikationsfaktoren für hochtoxische Bestandteile von Gemischen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Einstufung des Gemisches
Signalwort: Gefahr
H-Sätze:
H226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
H301 + H331: Giftig bei Verschlucken oder Einatmen.
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
H315: Verursacht Hautreizungen.
H318: Verursacht schwere Augenschäden.
H335: Kann die Atemwege reizen.
P-Sätze:
P210: Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten
fernhalten. Nicht rauchen.
P280: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
P305 + P351 + P338: BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser
ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P310: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen.
P403 + P235: An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Beispiel für reizende/ätzende Stoffe
Komponenten
der Zubereitung
Stoff-EinstufungHarmonisierte
Einstufungfür Gemische
Gemäß SDB Anh. VI CLP Gemäß CLP
Natriumhydroxid
Gehalt 0,6 %
Gefahr
Kat. 1A H: 290-314
-
Hautätz. 1A; H314: C >= 5 %
Hautätz. 1B; H314: 2 % <= C < 5 %
Hautreiz. 2; H315: 0,5 % <= C < 2 %
Augenreiz. 2; H319: 0,5 % <= C < 2 %
Allylalkohol
Gehalt 22 %Kat. 2 Kat. 3 Kat. 1
H: 225‐331‐311‐301‐319-335‐315‐400 Gefahr
-
ATE oral/dermal/inhalativ 100
ATE umwelt akut Kat. 1M = 1
Haut Kat.2, Auge Kat.2, Einatmen Kat.3
Triethylamin
Gehalt 3,5 %Kat. 2 Kat. 3 Kat. 1A
H: 225-302-311-331-314-335
Gefahr
-
ATE
oral 500
dermal 300
inhalativ 3
Rest: Wasser Flammpunkt: 21 °C
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Summe der Bestandteile, die
eingestuft sind als:
Konzentration, die zu folgender Einstufung
des Gemisches führt:
hautätzend hautreizend
Kategorie 1
(siehe Hinweis unten)
Kategorie 2
hautätzend (Kategorien 1A, 1B, 1C) ≥ 5 % ≥ 1 % aber < 5 %
hautreizend (Kategorie 2) ≥ 10 %
(10 x hautätzend der Kategorien 1A,
1B, 1C) + hautreizend (Kategorie 2)
≥ 10 %
Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte für hautätzend oder -reizend eingestufte
(Kategorie 1 oder 2) Bestandteile, die zur Einstufung eines Gemisches als
hautätzend/-reizend führen
Hinweis:
Die Summe aller Bestandteile eines Gemisches, die jeweils als hautätzend der Kategorie 1A, 1B oder 1C
eingestuft sind, muss > 5 % sein, damit auch das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1A, 1B oder 1C
einzustufen ist. Ist die Summe der hautätzenden Bestandteile der Kategorie 1A < 5 %, die Summe der
Bestandteile der Kategorien 1A + 1B jedoch > 5 %, so ist das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1B
einzustufen. Analog dazu gilt: Ist die Summe der hautätzenden Bestandteile der Kategorien 1A + 1B <
5 %, die Summe der Bestandteile der Kategorien 1A + 1B + 1C jedoch > 5 %, so ist das Gemisch als
hautätzend der Kategorie 1C einzustufen.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Signalwort: Gefahr
H-Sätze:
H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
H301 + H311: Giftig bei Verschlucken oder Hautkontakt.
H315: Verursacht Hautreizungen.
H319: Verursacht schwere Augenreizung.
H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
H335: Kann die Atemwege reizen.
P-Sätze:
P210: Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
P280: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
P303 + P361 + P353: BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort
ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
P305 + P351 + P338: BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell
vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P403 + P233: An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen hal
Kennzeichnung des Gemisches
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Stufen Sie die nachfolgend genannte Zubereitung gemäß CLP-Verordnung Anhang I ein
Flammpunkt der Zubereitung: - 20°C, Siedebereich > 50°C
Komponenten
der Zubereitung
Stoff-Einstufung Harmonisierte Einstufung für Gemische
Gemäß SDB Anh. VI CLP Gemäß CLP
2-Chlorethanol
Gehalt 1,5 %Kat. 3 Kat. 1
H: 226-330‐310‐ 300 Gefahr
-
ATE
oral 5
dermal 5
inhalativ 0,5
Toluol
Gehalt 40 % Kat. 2 Kat. 1 Kat. 2H:225‐ 304‐315‐ 336‐ 361d-373 Gefahr
-
2-Propanol
Gehalt 10 % Kat. 2 Kat. 2H: 225-319-336Gefahr
-
Ethylacetat
Gehalt 48,5 %
(Rest) Kat. 2 Kat. 2H: 225-319-336 EUH:066Gefahr
-
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Signalwort: Gefahr
H-Sätze:
H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
H304: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
H315: Verursacht Hautreizungen.
H319: Verursacht schwere Augenreizung.
H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition .
P-Sätze:
P210: Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
P261: Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden.
P301 + P310: BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen.
P331: KEIN Erbrechen herbeiführen.
P332 + P313: Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P337 + P313: Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P362 + P364: Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
P403 + P233: An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten.
Einstufung des Gemisches
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Programm für die Einstufung von Stoffen
und Zubereitungen
https://ssl.gischem.de/gemischrechner/index.htm
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Beispiel für toxische Stoffe
Flammpunkt der Zubereitung: 35 °C
Komponenten
der Zubereitung
Stoff-Einstufung für Gemische
Gemäß SDB Gemäß CLP
2-Chlorethanol
Gehalt 5 %Kat. 3 Kat. 1
H: 226-330‐310‐ 300
ATE
oral 5
dermal 5
inhalativ 0,5
AllylalkoholGehalt 22 %
Kat. 2 Kat. 3 Kat. 1H: 225‐ 331‐ 311‐301‐ 319-335‐ 315‐ 400
ATE oral/dermal/inhalativ100 5 -
ATE umweltakut Kat. 1
M = 1
CyclohexanonGehalt 73 %
Kat. 3 Kat. 1 Kat. 4H: 226-332-315-318
ATE oral 500
dermal 300inhalativ -
Gefahr
Gefahr
Gefahr
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Kennzeichnung von Zubereitungen
(1) Als Kennzeichnung müssen nach Angabe des Anhangs II angegeben werden:
1. der Handelsname oder die Bezeichnung der Zubereitung,
2. die chemische Bezeichnung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind, nach Anhang I Nr. 1 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1,
3. die Gefahrenpiktogramme und die dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen nach Anhang I Nr. 2,
4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren (H-Sätze) nach Anhang I Nr. 3,
5. die Sicherheitsratschläge (P-Sätze) nach Anhang I Nr. 4,
6. der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des Herstellers, des Einführers oder des Vertriebsunternehmers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaften Name und Anschrift dessen, der die Zubereitung in die Europäischen Gemeinschaften einführt oder erneut in den Verkehr bringt,
7. die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen) oder Füllmenge des Inhalts bei den für jedermann erhältlichen verpackten Zubereitungen.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Nach GHS/CLP
müssen alle zugeordneten
Gefahrenpiktogramme auf dem
Etikett aufgedruckt sein
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Kennzeichnungsetikette müssen folgende
Abmessungen aufweisen:
Tabelle 1.3 Abmessungen der KennzeichnungsetikettenFassungsvermögen der Verpackung Abmessungen (in mm)
• bis 3 l wenn möglich mindestens 52 × 74
• über 3 l bis höchstens 50 l mindestens
74 × 105
• über 50 l bis höchstens 500 l mindestens
105 × 148
• größer als 500 l mindestens 148 × 210
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften
1. Für Asbesthaltige Zubereitungen:
2. Bleihaltige Zubereitungen: Achtung! Enthält Blei
3. Cadmiumhaltige Zubereitungen und Legierungen zum Löten und Schweißen:
Vorsicht! Enthält Cadmium. Bei der Anwendung entstehen gefährliche
Dämpfe. Anweisungen des Herstellers beachten.
Sicherheitsanweisungen einhalten.
4. Cyanacrylathaltige Zubereitungen: Cyanacrylat. Gefahr! Klebt innerhalb
von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände
von Kindern gelangen.
5. Isocyanathaltige Zubereitungen: Enthält Isocyanate. Hinweise des
Herstellers beachten.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
6. Pentachlorphenol u. Zubereitungen: Nur für Fachleute im Bereich Forschung
und Analyse.
7. Zinorganische Verbindungen u. Zubereitungen: Nur für gewerbliche
Verbraucher.
8. Erzeugnisse, die trichlorierte, höherchlorierte Biphenyle (PCB) und Terphenyle
(PCT) enthalten: Schild mit PCB (schwarz auf gelbem oder weißem Grund,
148 x 297 mm).
9. Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel, die Formaldehyd enthalten: Enthält
Formaldehyd.
10. Zubereitungen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten: Vorsicht! Nicht zusammen
mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt
werden können.
11. Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt
> 0,1 % von
• Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)
• 1,1,2,2-Tetrachlorethan
• 1,1,1,2-Tetrachlorethan
• Pentachlorethan
• Chloroform
• 1,1,2-Trichlorethan
• 1,1-Dichlorethylen
• 1,1,1-Trichlorethan: Nur für den berufsmäßigen Verwender
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Zusätzliche Vorschriften beim Umgang mit
krebserzeugenden und erbgutverändernden
Gefahrstoffen
Arbeiten möglichst in geschlossenen Apparaturen.
Immer im Abzug arbeiten
Gewährleistung der sicheren Unterschreitung der Grenzwerte (TRK).
Abgesaugte Luft darf nicht in Arbeitsbereiche zurückgeführt werden (z.B.
Sterilbänke im Umluftverfahren sind nicht zulässig);
Ausnahme: Nachweislich 100 proz. Rückhaltung (z.B. Stäube durch geeignete Filter)
Beschäftigungsverbot für Schwangere und Stillende
Beschäftigungsverbot für Jugendliche
Besondere Kennzeichnung der Aufbewahrungsgefäße und Abfallbehältnisse
Kann Krebs erzeugen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Kennzeichnung in besonderen Fällen
Bei Verpackungen mit einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml kann bei
brandfördernden, leicht entzündlichen, entzündlichen, reizenden und
gesundheitsschädlichen Stoffen oder Zubereitungen die Angabe der
Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitsratschläge (P-Sätze) entfallen
Auf eine Kennzeichnung kann ganz verzichtet werden, falls nachfolgend
aufgeführte Grenzen nicht überschritten werden:
leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen 25 ml oder g
entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen 125 ml oder g
leichtentzündliche feste Stoffe und Zubereitungen 50 g
reizend wirkende flüssige und feste Stoffe und Zubereitungen 25 ml oder g
brandfördernde flüssige und feste Stoffe und Zubereitungen 50 ml oder g
gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitungen 125 ml oder g
Ausgenommen von diesen Vereinfachungen sind
sensibilisierende Stoffe u. Zubereitungen
cyanacrylathaltige Zubereitungen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Allgemeines
zum
Arbeitsschutz
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Ermittlungspflicht § 7 GefStoffV
Festlegung von Schutzmaßnahmen § 8 - 12 GefStoffV
Maßnahmenfestlegung für Betriebsstörungen, Unfälle und
Notfälle § 13 GefStoffV
Betriebsanweisungen § 14 GefStoffV
Unterrichtung/Unterweisung von Beschäftigten § 14 GefStoffV
Arbeitmedizinische Vorsorge, Pflicht zur Veranlassung der
Vorsorgeuntersuchungen §§ 15, 16 GefStoffV
Pflichten des Arbeitgebers beim
Umgang mit Gefahrstoffen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Ermittlung des Gefährdungspotentials
eines Stoffes, bei Unklarheit Information mittels Sicherheits-
datenblatt (vom Hersteller)
Ersatzstoffprüfung
Gefahrstoffverzeichnis:
- Gefahrstoffbezeichnung
- Gefahrensymbol und R-Sätze
- Mengenbereich des Gefahrstoffs pro Jahr
- Arbeitsbereich des Umgangs mit Gefahrstoff
Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen
Ermittlungspflicht§16 GefStoffV
Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Auswertung des Gefahrstoffverzeichnisses
Parameter der Auswertung
Datum: 11.12.2015 07:43
Arbeitsgruppe: ZER - Entsorgung
Raum: Chemikalienbörse
Org.einheit Stoffname Piktogramme H-Sätze P-Sätze Signalwort Menge
Zentrum f. Entsorgung und
Recycling ZER
Abfall 2811 mit Phenol,
Kieselgel
301 311 314 331
341 373 261 280 301+310 305+351+338 Gefahr 0 g
Dextran sulfate sodium salt 50 g
Ethanol
225 210 Gefahr 5000 ml
Heptan (alle Isomeren)
225 304 315 336
410 210 261 273 301+310 331 Gefahr 2500 ml
n-Hexan
225 361f 304 373
315 336 411 210 261 273 280 301+310 331 Gefahr 4000 ml
Kalium, Brocken, in
Mineralöl
260 314 223 231+232 280 305+351+338
370+378 422 Gefahr 1000 g
Kalium
260 314 223 231+232 280 305+351+338
370+378 422 Gefahr 0 g
Kümmelöl
302 304 315 317
410 261 280 301 310 Gefahr 250 g
Lösemittelgemisch
halogenfrei
225 319 336 370 101 210 260 280 305+351+338
314 Gefahr 9000 ml
Methanol
225 331 311 301
370 210 260 280 301+310 311 Gefahr 3000 ml
Quecksilber
360D 330 372 410 201 260 273 284 310 501 Gefahr 1000 g
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Gefahrstoffe im Körper
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
AGW - Arbeitsplatzgrenzwerte
(historisch: MAK - und TRK - Wert)
Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am
Arbeitsplatz, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht
beeinträchtigt wird. (Bezogen auf eine tägliche Expositionszeit von 8 Stunden und bei
durchschnittlich 40 Stunden in der Woche bzw. 42 Stunden im Vierschichtsystem.)
Die Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzentration eines Stoffes in der
Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann.(Galt für Stoffe, bei denen noch keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-
Werte vorhanden waren. Eine Gefährdung der Arbeitnehmer war nicht völlig auszuschließen.)
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
BGW (alt: BAT) u. Auslöseschwelle
Der Biologische Grenzwert (BGW) ist die Konzentration eines Stoffes oder seines
Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines
biologischen Indikators von seiner Norm, bei der im allgemeinen die Gesundheit der
Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
Auslöseschwelle ist der Grenzwert, bei gesplitteten Grenzwerten der niedrigere
Wert, sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen getroffen werden.Nach Gefahrstoffverordnung:
Die Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im
Körper (wie BGW), bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutze der
Gesundheit erforderlich sind. (Gilt auch, wenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.)
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Gefahrstoffe – Grenzwerte
GrenzwerteGrenzwerte werden in ppm
angegeben
ppm = [ pi pi em]
1 ppm = 1 part per million
= 1 cm3 pro 1m3
Würfel mit Volumen von 1 m3
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Betriebsanweisung§14 GefStoffV
TRGS 555
Die arbeitsbereichs- und stoffbezogene
Betriebsanweisung muss erstellt werden.
Die Arbeitnehmer, die mit Gefahrstoffen umgehen,
müssen anhand der Betriebsanweisung über
vorhandene Gefahren sowie Schutzmaßnahmen
unterwiesen werden.
Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich
und arbeitsplatzbezogen durchzuführen.
Der Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind
schriftlich festzuhalten und durch den
Unterwiesenen mit Unterschrift zu bestätigen.
Die Nachweise über die geführten Unterweisungen
sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur so aufbewahrt
werden, dass sie nicht mit Gefahrstoffen in Berührung
kommen können.
Beim Umgang mit extrem/sehr giftigen, giftigen,
krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder
erbgutverändernden Gefahrstoffen:
► dürfen Arbeitnehmer keine Nahrungs- und Genussmittel
in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen
im Freien zu sich nehmen.
► sind Waschräume sowie Räume mit getrennten
Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und
Arbeitskleidung zur Verfügung zur stellen.
► ist Arbeits- und Schutzkleidung vom Arbeitgeber zu
reinigen bzw. zu entsorgen und zu ersetzen.
Hygienemaßnahmen
Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Gefahrstoffe sind so zu lagern und aufzubewahren, dass
sie die menschliche Gesundheit und Umwelt nicht gefährden.
Missbrauch oder Fehlgebrauch sind nach Möglichkeit durch
geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu verhindern.
Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen
Verwendung müssen die mit der Verwendung verbundenen
Gefahren erkennbar sein.
Gefahrstoffe mit den gefährlichen Eigenschaften giftig (T)
und sehr giftig (T+) sind unter Verschluss aufzubewahren
bzw. so zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugriff
haben. (Ausnahme: Ottokraftstoffe an Tankstellen)
Aufbewahrung und Lagerung
Pflichten des Arbeitgebers beim
Umgang mit Gefahrstoffen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Folgende Maßnahmen sind zu beachten:
Druckgasflaschen müssen gegen Umfallen gesichert sein
(z.B. anketten).
Druckgasflaschen, die nicht fest mit
einem Verbraucher verbunden sind,
müssen an einem sicheren Ort, z.B.
dauerabgesaugter Gasflaschenschrank
oder zentrales Gasflaschenlager, aufbe-
wahrt werden (Vorratsflaschen).
Es muss gewährleistet sein, dass bei auftretender Undichtigkeit
oder plötzlicher Entleerung der Druckgasflasche kein gefährlicher
Sauerstoffmangel entstehen kann (z.B. durch genügend hohen
Luftwechsel).
Verwendung von Druckgasflaschen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Schutzmaßnahmen Brand- und Explosionsgefahren:
Fachgerechte Lagerung, klare Kennzeichnung, fachgerechter Umgang
Rangfolge der Schutzmaßnahmen:
gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu
Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind zu vermeiden,
Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, sind zu
vermeiden,
schädliche Auswirkungen durch Brände oder Explosionen auf die
Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind zu verringern.