gemeinde untereisesheim, bebauungsplan und Örtliche ... · loger und digitaler form überlassen....

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Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 1 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange Nr. Datum Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune Stellungnahme Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018 1 email 13.09.2017 Regierungspräsidium Stuttgart Referat 21 Raumordnung, Baurecht, Denkmalschutz Die Unterlagen wurden ins Intranet eingestellt bzw. durch Ref. 21 ausgelegt und damit den Fachabteilungen im Hause zugänglich gemacht. Es handelt sich nach dem von Ihnen vorgelegten Form- blatt um einen entwickelten Bebauungsplan. Nach dem Erlass des Regierungspräsidiums vom 10.02.2017 erhalten Sie keine Ge- samtstellungnahme des Regierungspräsidiums. Die von Ihnen be- nannten Fachabteilungen nehmen - bei Bedarf- jeweils direkt Stel- lung. Raumordnung Aus raumordnerischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass insbe- sondere § 1 Abs. 3 bis Abs. 5 sowie § 1a Abs. 2 BauGB zu be- rücksichtigen sind. Diesen Regelungen ist in der Begründung an- gemessen Rechnung zu tragen. Im weiteren Verfahren ist die Be- gründung noch vorzulegen. Bislang liegt den Unterlagen keine bei. Zur Aufnahme in das Raumordnungskataster wird gemäߧ 26 Abs. 3 LplG gebeten, dem Regierungspräsidium nach lnkrafttreten des Planes eine Mehrfertigung der Planunterlagen - soweit möglich auch in digitalisierter Form –zugehen zu lassen. Wird zur Kenntnis genommen. Die Erforderlichkeit der Planung (§1(3) BauGB), die Kongruenz mit den Zielen der Raumordnung (§1(4) BauGB) und die Maßgaben zur nachhaltigen städte- baulichen Entwicklung des §1 (5) BauGB wie auch des §1a (2) BauGB (Sparsamer Umgang mit Grund und Boden) werden im Rahmen der Begründung des Be- bauungsplans in der weiteren Entwurfsbearbeitung dargelegt. Dem Regierungspräsidium Stuttgart wird nach Inkraft- treten des Bebauungsplans eine Mehrfertigung in ana- loger und digitaler Form überlassen.

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Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 1 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

Nr.

Datum

Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

1

email 13.09.2017

Regierungspräsidium Stuttgart Referat 21 Raumordnung, Baurecht, Denkmalschutz

Die Unterlagen wurden ins Intranet eingestellt bzw. durch Ref. 21 ausgelegt und damit den Fachabteilungen im Hause zugänglich gemacht. Es handelt sich nach dem von Ihnen vorgelegten Form-blatt um einen entwickelten Bebauungsplan. Nach dem Erlass des Regierungspräsidiums vom 10.02.2017 erhalten Sie keine Ge-samtstellungnahme des Regierungspräsidiums. Die von Ihnen be-nannten Fachabteilungen nehmen - bei Bedarf- jeweils direkt Stel-lung. Raumordnung Aus raumordnerischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass insbe-sondere § 1 Abs. 3 bis Abs. 5 sowie § 1a Abs. 2 BauGB zu be-rücksichtigen sind. Diesen Regelungen ist in der Begründung an-gemessen Rechnung zu tragen. Im weiteren Verfahren ist die Be-gründung noch vorzulegen. Bislang liegt den Unterlagen keine bei. Zur Aufnahme in das Raumordnungskataster wird gemäߧ 26 Abs. 3 LplG gebeten, dem Regierungspräsidium nach lnkrafttreten des Planes eine Mehrfertigung der Planunterlagen - soweit möglich auch in digitalisierter Form –zugehen zu lassen.

Wird zur Kenntnis genommen. Die Erforderlichkeit der Planung (§1(3) BauGB), die Kongruenz mit den Zielen der Raumordnung (§1(4) BauGB) und die Maßgaben zur nachhaltigen städte-baulichen Entwicklung des §1 (5) BauGB wie auch des §1a (2) BauGB (Sparsamer Umgang mit Grund und Boden) werden im Rahmen der Begründung des Be-bauungsplans in der weiteren Entwurfsbearbeitung dargelegt. Dem Regierungspräsidium Stuttgart wird nach Inkraft-treten des Bebauungsplans eine Mehrfertigung in ana-loger und digitaler Form überlassen.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 2 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

Nr.

Datum

Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

Ansprechpartner in den weiteren Abteilungen des Regierungspräsidiums sind: Abt. 3 Landwirtschaft Frau Cornelia Kästle Tel.: 0711/904-13207 Cornelia. Kästle@rps. bwl.de Abt. 4 Straßenwesen und Verkehr Frau Tilja Neukamm Tel. 0711/904-14224 [email protected] Abt. 5 Umwelt Frau Birgit Müller Tel.: 0711/904-15117 [email protected] Abt. 8 Denkmalpflege Herr Dr. Martin Hahn Tel.: 0711/904-45183 [email protected]

Wird zur Kenntnis genommen.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 3 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

Nr.

Datum

Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

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email 30.08.2017

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 51 Abt. Umwelt

Im Beteiligungsformblatt des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Bebauungsplan "Schafbuckel ll" hatten Sie den Punkt "Betriebe nach StörfallVO, §50 BlmSchG" mit dem Hinweis auf die Firma Solvay in Bad Wimpfen, als betroffen angekreuzt. Die Abteilung 5 - Umwelt des Regierungspräsidiums meldet diesbezüglich Fehlanzeige.

Wird zur Kenntnis genommen.

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email 07.09.2017

Landesamt für Denk-malpflege im Regie-rungspräsidium Stutt-gart

Das Plangebiet liegt im Bereich des ausgedehnten Kulturdenkmals gem.§ 2 DSchG: Nr. 1: Neolithische Siedlungen und merowinger-zeitliche Gräber (vgl. Karte). Begehungen des Geländes und Not-bergungen in Baugruben haben im Verlauf der Bebauung des großflächigen Wohnbaugebiets wiederholt Befunde und Funde der Jungsteinzeit, der Bronze- und der Eisenzeit erbracht. ln Luftauf-nahmen ist zudem deutlich ein großer Grabhügel sichtbar (L6720/091-06). Bei Bodeneingriffen ist daher mit zahlreichen ar-chäologischen Funden und Befunden- Kulturdenkmalen gem.§ 2 DSchG- zu rechnen. Wir bitten um nachrichtliche Übernahme in die Planunterlagen.

Der Hinweis zum Vorhandensein von Kulturdenkmalen wird in den Bebauungsplan in den textlichen Festset-zungen unter „Hinweise“ übernommen.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 4 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

Nr.

Datum

Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

An der Erhaltung der ausgewiesenen archäologischen Kultur-denkmale besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Sollte an den Planungen in der vorliegenden Form festgehalten werden, regen wir Folgendes an: Um allseitige Planungssicherheit zu ge-währleisten und spätere Bauverzögerungen zu vermeiden, sollten frühzeitig im Vorfeld der Erschließung archäologische Voruntersu-chungen durch das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungs-präsidium Stuttgart (LAD) durchgeführt werden. Zweck dieser Vor-untersuchungen ist es festzustellen, ob bzw. in welchem Umfang es nachfolgender Rettungsgrabungen bedarf. Dazu bietet das Landesamt für Denkmalpflege den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu den Rahmenbedingungen an, d.h. insbesondere zu Fristen für die Untersuchungen und zur Kosten-beteiligung des Veranlassers.

Um für den weiteren Planungsprozess eine Klärung hinsichtlich möglicherweise vorhandener archäologi-scher Kulturdenkmale zu erlangen, wird eine entspre-chende Prospektion / Sondierung in Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt. Hier-zu wurde bereits eine Kontaktaufnahme vollzogen. Die genaue Zeitachse der Prospektion steht noch nicht fest. Entsprechend der Ergebnisse der Prospektion wird die weitere Planung in Abstimmung mit dem Lan-desamt für Denkmalpflege vollzogen.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 5 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

Nr.

Datum

Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

Nähere Informationen finden sie unter Denkmalpflege Baden-Württemberg:Pilotprojekt flexible Prospektionen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass im Falle notwendiger Ret-tungsgrabungen die Bergung und Dokumentation der Kulturdenk-male ggf. mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann und durch den Vorhabenträger finanziert werden muss. Für weitere Informa-tionen und Terminabsprachen wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Denkmalpflege, Dr. Andrea Neth, Tel. 0711 I 904 45 243, email: [email protected].

Der Hinweis zum Vorhandensein von Kulturdenkmalen wird in den Bebauungsplan in den textlichen Festset-zungen unter „Hinweise“ übernommen.

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17.08.17

Regionalverband Heilbronn-Franken

Wir kommen mit Blick auf den geltenden Regionalplan Heilbr0nn-Franken 2020 und unsere Stellungnahme vom 05.10.2016 zur 4. Fortschreibung des FNP der VVG Neckarsulm-Erlenbach-Untereisesheim hierbei zu folgender Einschätzung. Da durch die Planung keine regionalplanerischen Zielfestlegungen betroffen sind, tragen wir keine Bedenken vor. Wir bitten um Beteiligung im weiteren Verlauf dieses Verfahrens. Wir bitten um Mitteilung der Rechtsverbindlichkeit der Planung un-ter Benennung der Planbezeichnung und des Datums. Die Übersendung einer rechtskräftigen Ausfertigung ist nicht erforderlich.

Wird zur Kenntnis genommen. Der Regionalverband Heilbronn-Franken wird am wei-teren Verfahren beteiligt. Wird zur Kenntnis genommen.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 6 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

Nr.

Datum

Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

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13.09.17

Landkreis Heilbronn Bauen, Umwelt und Nahverkehr

Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege kann noch keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden, da der Umweltbericht sowie das angekündigte weitere Arten-schutzgutachten noch nicht vorliegen. Aus unserer Sicht bestehen keine Präferenzen oder Anregungen zur Wahl der Variante der Ausführung. Südlich der Bebauungsplanfläche befindet sich das geschützte Offenlandbiotop „Feldgehölz an der Kirschenstraße“. Nach dem Fachbeitrag für Artenschutz (Nr. 3 S. 5) soll das Biotop erhalten bleiben. Falls doch noch ein Eingriff in das nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 NatSchG geschützte Biotop erforderlich werden wollte, ist ei-ne Biotop-Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG zu beantragen. Die Erteilung kann unter der Bedingung in Aussicht gestellt wer-den, dass der Eingriff ausgeglichen werden kann. Im Umweltbericht ist zu erläutern, ob das Biotop durch die Wohn-bebauung beeinträchtigt werden wird und falls ja, welche Aus-gleichsmaßnahmen ergriffen werden sollen.

Der Umweltbericht wird in der weiteren Entwurfsbear-beitung vorgelegt. Wird zur Kenntnis genommen. In das Geschützte Biotop wird nicht eingegriffen, viel-mehr können im Zuge des Bebauungsplans am Nor-drand im Zuge der plangebietsinternen Ausgleichs-maßnahmen ein Pufferstreifen vorgehalten werden, über den das Biotop gegenüber den angrenzenden Baugrundstücksflächen einerseits gesi-chert/abgeschirmt wird und zum anderen durch das Vorsehen von Flächen für die natürliche Sukzession auch zu einer qualitativen Entwicklung des Biotops beigetragen werden kann. Die plangebietsinternen Ausgleichsmaßnahmen werden mit dem artenschutz-rechtlichen Beitrag fachlich abgestimmt.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 7 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

Nr.

Datum

Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

Zum Biotop führt eine Verbindung mit dem Biotopverbund: Im Umweltbericht ist zu erläutern, welche fachlichen Konsequen-zen in Bezug zum Biotopverbund entstehen, wenn das Biotop durch das geplante Baugebiet eingeschlossen wird und die Ver-bindung entfällt.

Auf Grundlage des vorgelegten Fachbeitrags Artenschutz und im Vorgriff auf das angekündigte weitere Gutachten haben wir zum Artenschutz folgende Anmerkungen:

Das im großräumigen Biotopverbund dargestellte Ziel eines Andockens des Biotops an die Biotopstruktur des großräumigen Umfelds (Suchraum 1000m) wird durch eine grünordnerische Gestaltung entlang der Kirschen-straße erreicht, im Rahmen derer durch Baumpflan-zungen einerseits der Straßenraum gegliedert und an-dererseits auch durch die Gehölze ein Baustein zum Verbund mittlerer Standorte geleistet werden kann. Hierzu dient auch die städtebauliche Konzeption, die nördlich an die Kirschenstraße angrenzenden Grund-stücke nicht von der Kirschenstraße aus zu erschlie-ßen, sondern stattdessen von Norden aus dem Gebiet Schafbuckel II heraus, um auch im Sinne der Ver-bundwirkung entlang der Kirschenstraße eine durch-gängige Anlage von privaten Freiflächen im Sinne von Hausgärten zu gewähren.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 8 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

Nr.

Datum

Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

Durch Untersuchungen wurden am Rand der Nachbarfläche des Plangebietes Feldlerchen entdeckt. Auf dem Plangebiet wurde ein Brutrevier von der Schafstelze entdeckt. Laut der Prognose des Fachbeitrags seien keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nötig, da die Vögel ausreichend Ausweichmöglichkeiten finden würden. Naturschutzfachlich ist allerdings zu beachten, dass auf den Flächen, auf welche die Vögel ausweichen können, meist be-reits Brutreviere vorhanden sind. Vor dem Festlegen von vorgezo-genen artenschutzrechtlichen Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) ist der derzeitige IST-Zustand hinsichtlich der vorkommenden Art auf der externen Ausgleichsfläche zu erheben. Erst nach Festhaltung des IST-Zustandes ist es möglich, eine „Doppelbelegung“ bzw. ei-ne Verdrängung zu vermeiden und im Rahmen des Monitorings festzustellen, ob die vorgezogene artenschutzrechtliche Maßnah-me erfolgreich war. Deshalb können CEF-Maßnahmen in Form von Feldlerchenfenstern erforderlich werden. Die Fenster wären in der näheren Umgebung des Plangebietes anzulegen. Im Fachbeitrag wird weiter angegeben, dass es im Geltungsbe-reich „kaum geeignete Bruthöhlen“ gebe. Diese Aussage ist zu un-genau. Sollten geeignete Bruthöhlen festgestellt werden, sind als CEF-Maßnahme Nistkästen aufzuhängen. Für die Kartierung der Eidechsen wurde nur eine Begehung An-fang April durchgeführt. Für ein aussagekräftiges Ergebnis sind je-doch mindestens drei Begehungen nötig. Des Weiteren erwachen Eidechsen (je nach Witterung) erst Mitte April aus ihrer Winterstar-re. Daher ist eine nochmalige Untersuchung erforderlich.

Im Plangebiet wurde die Brut eines Schafstelzenpaa-res nachgewiesen. Ein Brutrevier der Feldlerche konn-te erwartungsgemäß im Plangebiet nicht nachgewie-sen werden. Sie brütet einen ausreichenden Abstand zu vertikalen Strukturen haltende erst außerhalb. Durch die Bebauung geht also lediglich ein Brutrevier der Schafstelze verloren, das Revier der Feldlerchen wird sich nach weiter entfernt vom Baugebiet verschie-ben. Eine „Doppelbelegung“ oder Verdrängung ist in den allein nach Norden und Westen rd. 70 ha großen Ackerflächen durch den Verlust bzw. Verschiebung je-weils einer Brutmöglich nicht zu erwarten. Deshalb sieht der Fachbeitrag auch keine CEF-Maßnahmen vor. Eine externe Ausgleichsfläche ist nicht erforderlich und entsprechend auch nicht die Erfassung eines Ist-Zustandes. In der kleinen Obstwiese im Südosten stehen überwie-gend ältere Hoch- und Halbstämme. Drei Bäume sind abgestorben; in einem gibt es eine Spechthöhle. Die Nischen-, Halbhöhlen- und Höhlenbrüter finden bisher und auch nach der Bebauung vor allem im na-hen Siedlungsbereich und dem Feldgehölz auf der südlichen Böschung geeignete Brutmöglichkeiten. Das Aufhängen von Nisthöhlen ist also nicht notwen-dig. 2017 wurden noch einmal 3 Begehungen gemacht. Nachweise gab es auch 2017 nicht. Die südliche Bö-schung, die als einzige Fläche eine Eignung als Le-bensstätte hat, bleibt erhalten und erhält zu dem zu den Bauflächen einen breiten Pufferstreifen.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 9 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

Nr.

Datum

Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

Die vorgelegten Unterlagen enthalten noch keine Planungen über notwendige Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Planungsge-biets. Der Umweltbericht wird nachgereicht. Nach § 15 Abs. 3 BNatSchG sind bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen agrarstruk-turelle Belange stärker zu berücksichtigen. Eine zusätzliche Inan-spruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen ist dringend zu ver-meiden. Als Alternative zum leider regelmäßig durchgeführten Ausgleich über Bepflanzung wertvollen Ackerlands mit Streuobst-beständen werden folgende Maßnahmen angeregt:

- Entsiegelung von bebauten Flächen - Produktionsintegrierte Ausgleichsmaßnahmen - Verbesserung bestehender FFH-Gebiete - Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenricht-

linie Bei der Auswahl geeigneter Flächen für die Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen sind Flächenbewirtschafter frühzeitig in die Pla-nung einzubeziehen. Wir möchten außerdem darauf hinweisen, dass für externe Kom-pensationsmaßnahmen sowie für ggf. notwendige vorgezogene ar-tenschutzrechtliche Maßnahmen (CEF- Maßnahmen) der Ab-schluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Ge-meinde Untereisesheim und dem Landratsamt Heilbronn – untere Naturschutzbehörde – erforderlich ist. Dies gilt für den Fall, dass die Maßnahmen auf Grundstücken durchgeführt werden, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen. Darüber hinaus muss zusätz-lich eine dingliche Sicherung über das Grundbuch erfolgen. So-wohl der mit der unteren Naturschutzbehörde im Vorfeld abge-stimmte öffentlich-rechtliche Vertrag als auch die dingliche Siche-rung müssen spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen. Um Übersendung eines Vertragsentwurfs wird gebeten.

Bislang liegt bereits die E/A-Bilanzierung vor, die deut-lich macht, dass aufgrund der vorhandenen Bodenbo-nitäten im Plangebiet ein nicht unerhebliches Defizit und damit das Erfordernis plangebietsexterner Aus-gleichsmaßnahmen vorhanden ist. Im Zuge der Ent-wurfsbearbeitung wurde für plangebietsexterne Aus-gleichsmaßnahmen in Abstimmung mit dem Landrats-amt ein Suchlauf durchgeführt mit dem Ziel, einerseits einen funktionalen Ausgleich im Schutzgut Boden und andererseits ggfs. auch Maßnahmen entlang von Ge-wässern als Sammelausgleichsmaßnahmen zu definie-ren, welche die in Untereisesheim durchweg mit hohen Bodenbonitäten versehenen landwirtschaftlichen Nutz-flächen möglichst wenig beeinträchtigten. Der Umwelt-bericht, der auch die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsberechnung sowie die Definition plan-gebietsexterner Ausgleichsmaßnahmen enthalten wird, wird in der weiteren Entwurfsbearbeitung vorgelegt. Externe Kompensationsmaßnahmen werden, soweit sie auf Flächen, die nicht im Eigentum der Gemeinde sind, liegen, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Gemeinde und Landratsamt gesichert. Ggf. erfolgt auch eine dingliche Sicherung.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 10 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

Nr.

Datum

Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

Die Längsparkplätze in der Verlängerung der Hermann-Hesse-Straße sind mit einer Breite von 2,00m äußerst knapp bemessen. Wir empfehlen, diese Parkplätze auf 2,50m zu verbreitern. Wir gehen zudem davon aus, dass die beiden gemischt genutzten Verkehrsflächen im Westen des Plangebietes für eine mögliche Erweiterung des Baugebietes nach Westen gedacht sind. Wir empfehlen jedoch, weitere zukünftige Flächen über die Kirschen-straße zu erschließen, da diese Mischverkehrsflächen nicht für ei-ne größere Erschließung geeignet sind. Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass wir davon ausgehen, dass die Eintragung einer Breite von „2,50m“ der südlichen Mischverkehrsfläche ein Verse-hen darstellt und mit „5,50m“ bezeichnet werden sollte. Hinweise zu den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen: A 2.2 Höhe der baulichen Anlagen

Zu den Festsetzungen sollte zum besseren Verständnis, vor allem der Pultdachformulierung, eine Schemaskizze beigefügt werden. Bei der Festsetzung Flachdach bitte konkretisieren, ob die OK Dachhaut auf der Dachfläche oder auf der Attika gemeint ist.

Die Längsparkierung an der Otto-Hahn-Straße ist be-reits aufgrund deren Haupterschließungsfunktion mit 2,50m Tiefe bemessen, im Falle der Verlängerung der Hermann-Hesse-Straße wird ebenfalls die Tiefe der Längsparkierung von 2,00m auf 2,50m erweitert. Die beiden in der Plandarstellung dargestellten Option für eine Anbindung weitergehender Siedlungsflächen stellen eine Absicherung einer Erschließungsoption dar. Dabei ist klar, dass die beiden Anbindungen nur für die untergeordnete Erschließung und Vernetzung mit einem weitergehenden Entwicklungsabschnitt die-nen können und eine weitere Haupterschließung von der Kirschenstraße erforderlich wäre. Beide Erschlie-ßungsoptionen sind mit einer Breite von 5,50m dimen-sioniert, die Vermaßung wird entsprechend angepasst. Eine Schemaskizze wird zur Verdeutlichung in die textlichen Festsetzungen integriert. Es ist die Oberkante Attika gemeint, die Festsetzung wird dahingehend konkretisiert.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 11 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

Nr.

Datum

Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

Die Festsetzung der max. Wandhöhe scheint im Hinblick auf die bereits festgelegten max. Trauf- und Firsthöhen überflüs-sig und sollte gestrichen werden.

Die Bezugshöhen sollen im weiteren Verfahren festgelegt werden. Aufgrund der vorhandenen Topographie und der teils sehr großen Baufenster ist eine genaue Zuordnung der Be-zugshöhen erforderlich.

A 4 Überbaubare Grundstücksfläche

Die Forderung, dass Nebenanlagen nur in Holz auszuführen sind und von ihnen keine störenden Emissionen ausgehen dürfen, sollte gestrichen werden. Die zulässigen Lärmwerte sind in der TA Lärm geregelt, die Festlegung auf nur einen Baustoff für Nebenanlagen ist städ-tebaulich nicht nachvollziehbar.

A 8 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern

Die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen zur Her-stellung öffentlicher Verkehrsflächen von 2,00 m erscheint sehr hoch. Es sollte in der weiteren Erschließungsplanung geprüft werden, ob diese Festsetzung notwendig ist.

Die Festsetzung wird gestrichen. Die Bezugshöhen werden festgelegt, sobald aus der Erschließungsplanung die Straßenhöhen festliegen, werden sich nach diesen richten und baugrundstücks-weise festgelegt. Die Regelung der Ausführung in Holz wird gestrichen, an der Regelung der störenden Emissionen wird fest-gehalten, da immer wieder Lüftungsanlagen (bspw. aus Heizungsanlagen etc.) in die Nebenanlagen inte-griert werden, die zwar nach TA Lärm zulässig sind, deren Emissionen jedoch außerhalb der festgesetzten Baufenster in der Regel zu nachbarschaftlichen Ausei-nandersetzungen führen. Die Tiefe der Duldungspflicht wird nach Vorliegen der Erschließungsplanung nochmals verifiziert und ent-sprechend festgelegt.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 12 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

Nr.

Datum

Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

A 12 Pflanzgebote

Das Anpflanzen von Nadelgehölzen im gesamten Plangebiet für unzulässig zu erklären ist nicht nachvollziehbar und im Vollzug nur schwer durchsetzbar. Der letzte Satz sollte daher gestrichen werden.

C 1.2 Dachform/Dachneigung

Die Festsetzung zu den Satteldächern der Carports und Ga-ragen sollte klarer formuliert werden.

C 4 Höhe und Art der zulässigen Einfriedigungen

Es fehlt ein Bezugspunkt für die Höhe der Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücksflächen.

Die Festsetzung wird gestrichen. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, aus gestalterischen Gründen Satteldächer bei Carports und Garagen nur bei einer baulichen Zuordnung zu Gebäuden mit Sat-teldächern zuzulassen oder aber mit der Maßgabe ei-nes Mindestabstands zu den Nachbargrundstücken. Zur Klarstellung wird wie folgt formuliert: Satteldächer sind bei Carports und Garagen nur dann zulässig, wenn das Hauptgebäuden ebenfalls mit Sat-teldach ausgeführt wird. Carports- und Garagen haben zur Grenze des Nachbargrundstücks einen Mindest-grenzabstand von 2,50m zur einzuhalten. Die Vorschrift wird wie folgt ergänzt: Die Gesamthöhe der Einfriedigungen zwischen priva-ten Grundstücksflächen darf das Maß von 1,20m nicht überschreiten gemessen an der Geländehöhe an der Grenze der Nachbargrundstücke.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 13 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

Nr.

Datum

Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

C 7 Freileitungen, Außenantennen

Die Anzahl der Außenantennen pro Gebäude darf unter den Gesichtspunkten des geltenden Grundrechtes auf Informati-onsfreiheit nicht eingeschränkt werden, der Satz ist zu strei-chen.

Hinweise: A 3 Bauweise: a1 ist im Planteil nicht aufgeführt und daher zu streichen

Die Bezeichnung „Hauptfirstrichtung“ ist in der Legende im Planteil zu ergänzen. A 7 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt: Bislang keine Darstellung hierzu im Planteil vorhanden. A 10 Leitungsrecht: Sind noch nicht im Planteil dargestellt.

Die Vorschrift wird gestrichen. Die Festsetzung a1 wird gestrichen. Die Legende wird ergänzt. Die Festsetzung wird noch ergänzt in Abstimmung mit der weiteren Erschließungsplanung in der Plandarstel-lung in Kurvenbereichen dargestellt. Leitungsrechte sind nicht erforderlich werden und ent-fallen in den textlichen Festsetzungen.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 14 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

Nr.

Datum

Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

Zur Sicherstellung der städtebaulichen Konzeption aus Variante 3 im nordwestlichen großen Baufeld sind weitere Festsetzungen mit den jeweiligen Abgrenzungsbereichen notwendig. Die Flurbilanz weist für das betroffene Gebiet Vorrangflur der Stufe II aus. Dies sind Böden hoher Qualität für die nachhaltige Erzeu-gung von Nahrungs- und Futtermitteln. Solche Böden sollten der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten bleiben (gem. § 2 Abs.2 ROG). Nach §1 Abs.6 Nr. 8 b BauGB sind bei der Bauleitplanung die Belange der Landwirtschaft zu berücksichtigen. Eine dahinge-hende Darstellung ist aus den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Ein Abwägungsdefizit liegt jedoch vor, wenn in die Abwägung an Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (vgl. BVerwG, Urt. V. 12.12.1969 – 4 C 105.66). Da vorliegend die Überplanung land-wirtschaftlicher Nutzflächen vorgesehen ist, halten wir eine Abwä-gung landwirtschaftlicher Belange für erforderlich. Wir empfehlen hierfür die Anwendung der Digitalen Flurbilanz (www.flurbilanz.de). Zudem fordert § 1a Abs.2 BauGB einen sparsamen und schonen-den Umgang mit Boden, sowie § 1 Abs.5 BauGB den Vorrang der Innenentwicklung. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur

Das große Baufeld wird entsprechend der Auswahl des städtebaulichen Entwurfs durch den Gemeinderat wei-ter konkretisiert (Staffelung Maß der baulichen Nutzung zum Siedlungsrand / Baulinie zur Haupterschließung) . Im Grundsatz ist jedoch gewünscht, für dieses Baufeld noch möglichst flexible Festsetzungen zu treffen, um die Möglichkeiten der anvisierten Baugemeinschafts-modelle nicht zu stark einzuschränken. Das große Baugrundstück wird im Rahmen der Umlegung der Gemeinde Untereisesheim zugeteilt, so dass die Ge-meinde im Hinblick auf die Umsetzung ausreichende Gestaltungs- und Absicherungsmöglichkeiten auch über die Kaufverträge besitzen wird. Die Belange der Landwirtschaft werden sowohl in der Begründung wie auch im Umweltbericht (zudem auch im Kontext Schutzgut Fläche) im Rahmen der Ent-wurfsbearbeitung dargestellt werden.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 15 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

Nr.

Datum

Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen soll nachvollziehbar be-gründet werden. Insbesondere sollten nach § 1a Abs.2 Satz 4 BauGB Ermittlungen zu Brachflächen, Leer-stand in Gebäuden, Baulücken und Nachverdichtung angestellt werden, bevor weitere landwirtschaftliche Flächen in Anspruch ge-nommen werden. Um Nutzungskonflikte zu vermeiden, sollte ein Abstand von min-destens 2 m zwischen dem Rand der landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen und den geplanten Wohngrundstücken eingehalten werden. Außerdem empfiehlt sich die Anlage eines Gehölzschutz-streifens. Um Konflikte zu vermeiden, sollte dieser Schutzstreifen nicht im Eigentum der Anwohner sein. Durch die umgebenden landwirtschaftlichen Flächen können auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Emissionen wie z.B. Stäu-be, Geruch, Lärm und Pflanzenschutzmittelabdrift im Sinne des § 906 BGB nicht ausgeschlossen werden und sind durch die ge-plante Nutzung hinzunehmen.

Es ist vorgesehen, randlich zur Baugebietsgrenze zu-nächst einen öffentlichen Fußweg mit 3,0m Breite als vernetzendes Fußwegeelement zwischen dem nördli-chen Rand des Gebietes Schafbuckel I und der Kirschenstraße anzulegen. Der Fußweg wird gegenläu-fig zu den landwirtschaftlichen Flächen geneigt und dient zusammen mit einem auf Baugebietsseite liegen-den 2,0m breiter Streifen mit leichter Aufwallung zum Abhalten des Außengebietswassers dienen. Der 2,0m tiefe Baugrundstücksstreifen wird mit zudem mit einem Pflanzgebot belegt. Trotz der in Privateigentum liegen-den Fläche des 2,0m tiefen Streifens ist damit ein aus-reichend breiter Schutz gegenüber den landwirtschaft-lichen Flächen vorgesehen. Der Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen unter „Hinweise“ eingebunden.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 16 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

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Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

Um die Sicherheit und Leichtigkeit des landwirtschaftlichen Ver-kehrs zu gewährleisten, sollte mit Einfriedungen ein Mindestab-stand von 1 m, mit Anpflanzungen ein Mindestabstand von 1,5 m gegenüber angrenzenden Feldwegen und landwirtschaftlichen Nutzflächen eingehalten werden. Die nordöstlich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe betreiben u.a. Tierhaltung (Pferde, Rinder, Legehennen). Wir empfehlen die bestehende Tierhaltung bereits beim Verkauf der Grundstücke zu erwähnen, um somit Konflikte gänzlich auszuschließen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im geplanten Wohngebiet Emissionen geringfügig wahrnehmbar sein können. Die vorgelegten Unterlagen enthalten noch keine Planungen über notwendige Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Planungsge-biets. Nach § 15 (3) BNatSchG sind bei Ausgleichs- und Ersatz-maßnahmen agrarstrukturelle Belange stärker zu berücksichtigen. Eine zusätzliche Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflä-chen ist dringend zu vermeiden. Als Alternative zum leider regelmäßig durchgeführten Ausgleich über die Bepflanzung wertvollen Ackerlandes mit Streuobstbe-ständen regen wir folgende Maßnahmen an:

Entsiegelung von bebauten Flächen Produktionsintegrierte Ausgleichsmaßnahmen Verbesserung bestehender FFH-Gebiete Aufwertung geeigneter Flächen durch Auftrag von

hochwertigem Oberboden

Die entsprechend einzuhaltenden Abstände werden in die planungsrechtlichen Festsetzungen unter Ziffer A 11 (Pflanzgebote) und C 4 (Einfriedigungen) einge-bunden. Der Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen unter „Hinweise“ eingebunden, zudem wird in den Kaufver-trägen darauf hingewiesen. Das Einholen eines beson-deren Geruchsimmissionsgutachtens wird nicht als notwendig erachtet, da gegenüber den angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieben die vorhandene Wohn-bebauung am Nordwestrand des Gebietes Schafbuckel I näher gelegen ist und hier bereits gegenüber dem Gebiet Schafbuckel II räumlich weitergehende Regle-mentierungen definiert. Bislang liegt bereits die E/A-Bilanzierung vor, die deut-lich macht, dass aufgrund der vorhandenen Bodenbo-nitäten im Plangebiet ein nicht unerhebliches Defizit und damit das Erfordernis plangebietsexterner Aus-gleichsmaßnahmen vorhanden ist. Im Zuge der Ent-wurfsbearbeitung wurde für plangebietsexterne Aus-gleichsmaßnahmen in Abstimmung mit dem Landrats-amt und auch den Flächenbewirtschaftern ein Suchlauf durchgeführt mit dem Ziel, einerseits einen funktiona-len Ausgleich im Schutzgut Boden und andererseits ggfs. auch Maßnahmen entlang von Gewässern als Sammelausgleichsmaßnahmen zu definieren, welche die in Untereisesheim durchweg mit hohen Bodenboni-täten versehenen landwirtschaftlichen Nutzflächen

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 17 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

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Datum

Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmen-richtlinie

Bei der Auswahl geeigneter Flächen für Ausgleichs- und Ersatz-maßnahmen sind die Flächenbewirtschafter frühzeitig in die Pla-nung einzubeziehen. Während der Baumaßnahmen ist die Sicherheit und Leichtigkeit des landwirtschaftlichen Verkehrs durchgängig zu gewährleisten. Um Verschattung und andere Beeinträchtigungen landwirtschaftli-cher Kulturen zu vermeiden, ist mit Anpflanzungen, die in Verbin-dung mit den geplanten Maßnahmen stehen, ein ausreichender Abstand zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturen ein-zuhalten, der mindestens den Erfordernissen nach dem Nachbar-recht Baden-Württemberg entspricht.

möglichst wenig beeinträchtigten. Der Umweltbericht, der auch die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Aus-gleichsberechnung sowie die Definition plangebietsex-terner Ausgleichsmaßnahmen enthalten wird, wird in der weiteren Entwurfsbearbeitung vorgelegt. Vor dem Hintergrund der Lage angrenzender landwirt-schaftlicher Wirtschaftswege werden hier keine Prob-lemlagen gesehen. Der Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen unter „Hinweise“ eingebunden. Das Nachbarrecht Baden-Württemberg definiert au-ßerhalb des BauGB und der LBO die einzuhaltenden Mindestabstände in ausreichender Weise. Zur Klarstel-lung wird der Hinweis wird in die textlichen Festsetzun-gen unter „Hinweise“ eingebunden.

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13.09.17

Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Bergbau und Rohstoffe

Im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit für geowissenschaft-liehe und bergbehördliche Belange äußert sich das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau auf der Grundlage der ihm vor-liegenden Unterlagen und seiner regionalen Kenntnisse zum Pla-nungsvorhaben. 1 Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können Keine

Wird zur Kenntnis genommen.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 18 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

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Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

2 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes Keine 3 Hinweise, Anregungen oder Bedenken Geotechnik Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prü-fung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. So-fern für das Plangebiet ein ingenieurgeologisches Übersichtsgut-achten, Baugrundgutachten oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden lngenieurbüros. Andernfalls empfiehlt das LGRB die Übernahme der folgenden geotechnischen Hinweise in den Bebauungsplan: Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhan-denen Geodaten im Verbreitungsbereich quartärer Lockergesteine (Löss, Holozäne Abschwemmmassen) unbekannter Mächtigkeit. Darunter werden die Gesteine der Erfurt-Formation (Lettenkeuper) erwartet. Mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des toni-gen/tonig-schluffigen Verwitterungsbodens ist zu rechnen. Ver-karstungserscheinungen (offene oder lehmerfüllte Spalten, Hohl-räume, Dolinen) sind nicht auszuschließen. Sollte eine Versicke-rung der anfallenden Oberflächenwässer geplant bzw. wasserwirt-schaftlich zulässig sein, wird auf das Arbeitsblatt DWA-A 138 (2005) verwiesen und im Einzelfall die Erstellung eines entspre-chenden hydrologischen Versickerungsgutachtens empfohlen.

Wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge der Erschließungsplanung wird für das Plan-gebiet ein Baugrundgutachten erarbeitet. Der Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen unter „Hinweise“ eingebunden.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 19 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

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Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

ln Anbetracht der Größe des Plangebietes geht das LGRB davon aus, dass eine ingenieurgeologische Übersichtsbegutachtung durch ein privates Ingenieurbüro durchgeführt wurde/wird. Darin sollten die generellen Baugrundverhältnisse untersucht sowie all-gemeine Empfehlungen zur Erschließung und Bebauung abgege-ben werden. Ferner sollten darin die Notwendigkeit und der Um-fang objektbezogener Baugrundgutachten gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 beschrieben werden. Boden Zur Planung sind aus bodenkundlicher Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzutragen. Mineralische Rohstoffe Zum Planungsvorhaben sind aus rohstoffgeologischer Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Grundwasser Zum Planungsvorhaben sind aus hydrogeologischer Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Bergbau Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen von berg-behördlicher Seite keine Einwendungen.

Im Zuge der Erschließungsplanung wird für das Plan-gebiet ein Baugrundgutachten erarbeitet. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 20 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

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Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

Da die Planung innerhalb einer unbefristet und rechtskräftig beste-henden Bergbauberechtigung liegt, wird um Aufnahme folgenden Bergbauvermerks in den Textteil des Bebauungsplanes gebeten: "Das Planungsgebiet liegt innerhalb der Bergbauberechtigung "Konsolidiertes Gruben und Solefeld der Salinen Friedrichshall und Giemenshall am unteren Neckar", die zur Aufsuchung und Gewin-nung von Steinsalz und Sole berechtigt. Rechtsinhaber der Be-rechtigung ist die Südwestdeutsche Salzwerke AG, Heilbronn. Ei-ne Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz und Sole fand im Bereich des Bebauungsplanes bisher nicht statt. Sollte zukünftig die Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz und Sole in dem vorgenannten Feld im Bereich des Bebauungsplanes aufgenom-men werden, wären damit möglicherweise verbundene bergbauli-che Einwirkungen auf das Grundeigentum zu dulden. Für daraus entstehende Bergschäden im Sinne von § 114 des Bundesbergge-setzes (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBI. I S. 1310) würde Scha-denersatz nach§§ 115 ff. BBergG geleistet." Es wird darauf hingewiesen, dass bergbauliche Planungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz im Bereich des Bebau-ungsplanes derzeit nicht bestehen. Geotopschutz Im Bereich der Planfläche sind Belange des geowissenschaftlichen Naturschutzes nicht tangiert.

Der Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen unter „Hinweise“ eingebunden. Wird zur Kenntnis genommen´. Wird zur Kenntnis genommen.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 21 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

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Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

Allgemeine Hinweise Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem be-stehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Hornepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden. Des Weiteren verweisen wir auf unser Geotop-Kataster, welches im Internet unter der Adresse http://lgrbbw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver GeotopKataster) abgerufen werden kann. Anlage: TöB-Stellungnahmen des LGRB Merkblatt für Planungsträger

Wird zur Kenntnis genommen.

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email 15.08.17

Bundesamt für Infra-struktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Referat Infra I 3 Fontainengraben 200 53123 Bonn

Nach den mir vorliegenden Unterlagen gehe ich davon aus, dass die baulichen Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäude-teile - eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte diese Höhe (30 m über Grund) überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilunq einer Baugenehmigung - nochmals zur Prüfung zuzuleiten. Bei der o.a. Maßnahme bestehen seitens der Bundeswehr aus liegen-schaftsmäßiger, infrastruktureller, schutzbereichsmäßiger Sicht und gleichbleibender Rechts-und Sachlage keine Bedenken.

Wird zur Kenntnis genommen. Die im Plangebiet vorgesehenen Bauhöhen unter-schreiten die dargestellten 30m bei weitem.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 22 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

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Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

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Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

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12.09.2017

IHK Heilbronn-Franken

unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 9. August 2017 wird mitgeteilt, (X) dass seitens der IHK keine Anregungen oder Bedenken bestehen. ( ) um Fristverlängerung bis ( ) uns zu gegebener Zeit die öffentlichen Auslegungsfristen mitzuteilen.

Wird zur Kenntnis genommen.

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14.09.2017

Handwerkskammer Heilbronn-Franken

Gegen den im Betreff genannten Bebauungsplan werden von Seiten der Handwerkskammer keine Bedenken erhoben.

Wird zur Kenntnis genommen.

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Email 07.09.2017

Netze BW GmbH

Im Bereich des o.g. Bebauungsplans unterhalten wir keine elektri-schen Anlagen. Wir haben daher zur Planung keine Anregungen und Bedenken vorzubringen.

Wird zur Kenntnis genommen.

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24.08.2017

Syna GmbH

Die Strom- und Erdgasversorgung kann über noch zu verlegende Leitungen durch unsere bestehenden Anlagen sichergestellt wer-den. Innerhalb des Plangebietes sind bereits Energiekabel verlegt (Flurstück 658/2). Die derzeitige Lage der Kabelstrecke bitten wir dem beiliegenden Kabelplan zu entnehmen. Die Leitungen dürfen nicht überbaut werden und können, wenn notwendig, umgelegt werden. Wir gehen davon aus, dass unsere bestehenden Anlagen nicht verändert werden müssen. Alle neu zu erbauenden Gebäude werden über Erdkabel an unser Versorgungsnetz angeschlossen. Die derzeitige Lage der Kabelstrecken sowie der Rohrleitungen für die Erdgasversorgung bitten wir den beiliegenden Kabel- und Erd-gas-Plänen zu entnehmen. Bei Tiefbauarbeiten im Bereich unserer

Wird zur Kenntnis genommen. Die vorhandene Kabeltrasse wird in Abstimmung mit der Syna GmbH in die Erschließungsplanung integriert und ggfs. im Bereich des heutigen Kinderspielplatzes neu verlegt, um die Leitungstrasse nicht in späteren privaten Baugrundstücken zu führen. Es erfolgt eine enge Abstimmung zwischen der Syna und der beglei-tend zum Bebauungsplanverfahren laufenden Er-schließungsplanung.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 23 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

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Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

Kabel- und Rohrleitungen bitten wir um Beachtung und Einholung der aktuellen Kabel- und Rohrlage unter [email protected]. Sollten Sie für weitere Planungen detaillierte Leitungspläne benöti-gen, senden wir Ihnen diese auf Wunsch gerne zu Vorbehaltlich Ihrer Zustimmung zu unseren vorgenannten Ausfüh-rungen haben wir im Übrigen gegen den uns vorgelegten Bebau-ungsplanentwurf keine Einwände. Vor der Ausschreibung bitten wir um Kontaktaufnahme mit unse-rem zustündigen Planer Hr. Treydte 07264 9192121 zwecks Kos-tenbeteiligung für anteilige Tiefbauarbeiten zur Verlegung notwen-diger Versorgungsleitung.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 24 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

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Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

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email 24.08.2017

Deutsche Telekom Technik mGmbH

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt)- als Netzeigentümerin und 1\lutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG- hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzuneh-men und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen ab-zugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Zur Versorgung des neuen Baugebietes mit Telekommunikati-onsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Tele-kommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plange-biets erforderlich. Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirt-schaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung so-wie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Wir bitten daher sicherzustellen, dass für den Ausbau des Telekommunikati-onsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist. Sobald dieser Bebauungsplan Rechtsgültigkeit erlangt hat, bitten wir, uns darüber zu informieren und ggf. eine Mehrferti-gung des Planes (in pdf- und dxf-Format mit Fahrbahnkanten und Grenzen) zu übersenden. Vorsorglich weisen wir schon jetzt darauf hin, dass Telekom an ei-ner gemeinsamen Ausschreibung nicht teilnehmen wird. Wir bitten Sie weiterhin auch in Ihrer Ausschreibung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Telekom an der Ausschreibung nicht teilnimmt, jedoch bestrebt ist mit der Firma, die den Zuschlag er-halten hat, eigene Verhandlungen zu führen.

Wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine enge Abstimmung zwischen der Tele-kom und der begleitend zum Bebauungsplanverfahren laufenden Erschließungsplanung.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 25 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

Nr.

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Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

Nach erfolgter Vergabe bitten wir Sie um Bekanntgabe der von Ihnen beauftragten Tiefbaufirma. Zur Vereinfachung der Koordinie-rung ist Telekom bestrebt, die vor Ort eingesetzte Firma mit der Durchführung der notwendigen eigenen Arbeiten zu beauftragen. Rein vorsorglich und lediglich der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass, sollten unsere Verhandlungen mit der Firma er-folglos verlaufen, von Ihrer Seite gemeinsam abgestimmte Bauzei-tenfenster zur Verlegung der T elekommunikationslinie, während der Erschließungsmaßnahme einzuplanen sind. Diese werden in den Koordinierungsgesprächen festzulegen sein. Die Bekanntgabe der beauftragten Tiefbaufirma möchten Sie bitte an folgende Ad-resse richten: Deutsche Telekom Technik GmbH T NL Südwest, PTI21 Rosenbergstraße 59 7 407 4, Heilbronn Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche ei-genen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich der Otto-Hahn-Str stattfinden werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes so-wie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnah-men der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplange-biet der DeutschenTelekomTechnik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Diese Stellungnahme gilt sinngemäß auch für die Änderung des Flächennutzungsplanes.

Es ist keine Änderung des Flächennutzungsplans Vorgesehen.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 26 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

Nr.

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Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1 989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Einer Überbauung der Telekommunikationslinien der Telekom stimmen wir nicht zu, weil dadurch der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung verhindert wird und ein erhebliches Schadensrisiko besteht. Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Tele-kom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca.0,3m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzu-sehen.

Ein entsprechender Hinweis ist bereits unter Ziffer B 9 der textlichen Festsetzungen unter Hinweise enthalten. Wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine enge Abstimmung zwischen der Tele-kom und der begleitend zum Bebauungsplanverfahren laufenden Erschließungsplanung. Eine Zuordnung von Flächen und Trassen zur Verle-gung von Leitungs- und Kanaltrassen innerhalb der im Bebauungsplan als öffentlichen Straßenräume gewid-meten Flächen erfolgt nicht im Zuge des Bebauungs-plans sondern im Zuge der begleitenden Erschlie-ßungsplanung. Es erfolgt hierzu eine enge Abstimmung zwischen der Telekom und der begleitend zum Bebauungsplanver-fahren laufenden Erschließungsplanung.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 27 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

Nr.

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Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

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31.08.2017

Unitymedia BW GmbH

Im Planbereich liegen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia BW GmbH. Wir sind grundsätzlich daran interessiert, unser glasfa-serbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für Ihre Bür-ger zu leisten. Ihre Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet, die sich mit Ihnen zu gegebener Zeit in Verbindung setzen wird. Bis dahin bitten wir Sie, uns am Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen.

Wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine enge Abstimmung zwischen der Unity-media und der begleitend zum Bebauungsplanverfah-ren laufenden Erschließungsplanung. Die Unitymedia wird am weiteren Bebauungsplanver-fahren beteiligt.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 28 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

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Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

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email 22.8.2017

AZV Unteres Sulmtal

Es bestehen keine Einwände unsererseits.

Wird zur Kenntnis genommen.

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15.08.2017

Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung

Im Bereich dieses Bebauungsplanes befinden sich weder vorhan-dene noch geplante Anlagen der BWV. Es werden daher keine Bedenken erhoben. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich.

Wird zur Kenntnis genommen.

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Anruf 15.08.2017

Deutsche Post

Keine Einwände

Wird zur Kenntnis genommen.

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11.09.2017

Stadt Neckarsulm

Es werden weder Anregungen noch Bedenken an dem genannten Bauleitplanverfahren vorgetragen. Gleichwohl bitten wir um Beteiligung am weiteren Verfahren.

Wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Neckarsulm wird am weiteren Bebauungs-planverfahren beteiligt.

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13.09.2017

Stadt Heilbronn

Das Plangebiet ist Bestandteil der laufenden 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans des Verwaltungsraums Neckarsulm-Erlenbach-Untereisesheim, welcher die Stadt Heilbronn bereits zugestimmt hatte. Durch die vorliegende Planung werden Interessen der Stadt Heil-bronn nicht berührt. Seitens der Stadt sind keine Anregungen zur Planung vorzubrin-gen.

Wird zur Kenntnis genommen.

Gemeinde Untereisesheim, Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Schafbuckel II“ Seite 29 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange

Nr.

Datum

Behörde / Träger Öffentlicher Belange/ Nachbarkommune

Stellungnahme

Entwurf Abwägungsvorschlag Stand 24.07.2018

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15.09.2017

Gemeinde Erlenbach

Zu dem o.g. Bebauungsplan werden von der Gemeinde Erlenbach keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

Wird zur Kenntnis genommen.

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13.09.2017

Stadt Bad Wimpfen

Die Belange der Stadt Bad Wimpfen werden durch den o.g. Bebauungsplan nicht berührt.

Wird zur Kenntnis genommen.

21

22.08.2017

Stadt Bad Friedrichshall

Städtebauliche Belange der Stadt Bad Friedrichshall sind nicht betroffen. Es werden keine Bedenken oder Anregungen erhoben.

Wird zur Kenntnis genommen.

Stand: 24.07.2018