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Gemeinsame Vertrauensperson der Schwerbehinderten an Staatlichen Realschulen in Unterfranken Werner Steger 1 Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten

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Gemeinsame Vertrauensperson der Schwerbehinderten

an Staatlichen Realschulen in UnterfrankenWerner Steger

Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten

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Gesundheitsmanagement und Inklusion behinderter Beschäftigter als Führungsaufgabe

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Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten

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Fallbeispiel

Grundlegendes zum Schwerbehindertenrecht: Sozialstaatsprinzip, Beschäftigungspflicht,

Nachteilsausgleich

Regelungen im Detail: Integrationsvereinbarung,

Betriebliches Eingliederungsmanagement, Teilhaberichtlinien: Zusammenfassung und Neues

Beispiele aus der Beratung

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Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten

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Fallbeispiel

Einer schwer kranken Kollegin wird gesagt: „Sie sind eine Belastung für die Schule.“

Ist das nicht „verkehrte“ Welt?Anstatt Respekt, Wohlwollen und Unterstützung zu bekommen wird sie allein gelassen, ausgegrenzt und unter Druck gesetzt. Besondere Rolle

der Schwerbehindertenvertretung

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Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten

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Grundlegendes zum Schwerbehindertenrecht

Sozialstaatsprinzip (TeilR 1), Beschäftigungspflicht (TeilR 4.2)

und Stellenvorbehalt im Haushaltsgesetz 6 c (TeilR 4.7) ,

Nachteilsausgleich (TeilR 1.3 und 6.1)

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Integrationsvereinbarung

Maßnahmen zur schulischen Integration: - nur mit Einverständnis des Schwerbehinderten: Mehrarbeit, Pausenaufsichten, Schulfahrten

Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten 6

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Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten

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- die besondere Stellung schwerbehinderter Lehrkräfte ist zu berücksichtigen bei:schulischen Veranstaltungen, Unterrichtsverteilung,

Klassleitung, Stundenplan, Ermäßigungsstunden: 2 Stunden ab GdB 50, drei Stunden ab GdB 70, vier Stunden ab GdB 90

- mindestens gleichwertige Bedingungen bei Versetzung

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Prävention

bei personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten schwerbehinderter Menschen

§ 84 Abs. 1 SGB IX

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Betriebliches Eingliederungsmanagement

Gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX im SGB IX seit 2004

KMS vom 05.11.2009 TeilR 3 - Prävention

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Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen

ununterbrochen oder wiederholt

für alle Beschäftigte

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Ziele

- Überwindung der Arbeitsunfähigkeit - Vorbeugen erneuter Arbeitsunfähigkeit - Erhalt des Arbeitsplatzes/Vermeiden von

Dienstunfähigkeit

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Feststellung der Voraussetzungen

- durch die Schulleitung- Zeitraum der letzten 12 Monate- Papierform, Daten älter als 15 Monate werden vernichtet

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Bei schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten

Abdruck des Anschreibens an die Schwerbehindertenvertretung § 95 Abs. 2 SGB IX/Pflicht zur Unterrichtung

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Ablauf des BEM

1. Anschreiben durch die Schulleitung2. Einverständnis oder Ablehnung3. Gesprächsteilnehmer4. Erfassen der Ausgangssituation5. Mögliche Maßnahmen, Umsetzung, Überprüfung

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Maßnahmen

medizinische Rehabilitationtechnische/ergonomische Ausstattung des ArbeitsplatzesVerringerung der Arbeitsbelastung/Wiedereingliederung Raumwechsel, Stundenplangestaltung,

Unterrichtsverteilung, …interne Gründe (psychische Probleme), Mobbing, Sucht, ...

Qualifizierungsmaßnahmen

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Dokumentation

- Anschreiben- Einverständnis/Ablehnung- Maßnahmen- Daten medizinischer Art verschlossen zum Personalakt

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§ 99 SGB IX: Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und

Personalvertretung arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eng

zusammen und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

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Ende des BEM

- Ziele sind erreicht- Ziele lassen sich nicht erreichen- erneutes BEM möglich

Kontrollaufgabe: im Monatsgespräch zwischen Schulleitung und Personalvertretung

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Paradigmenwechsel

Vom Begriff der Versorgung über die Integration

zur Inklusion (Teilhabe)

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Inklusion

Von der Holschuld des Einzelnen zur Bringschuld des Staates

Oder: Es ist normal, verschieden zu sein.

Alle profitieren, nicht nur die Behinderten!

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Die Teilhaberichtlinien (TeilR)

- Anpassung an das neue Dienstrecht vom 01.01.2011 - Aufnahme der Behindertenrechtskonvention

2006/2009

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Neuerungen in den Teilhaberichtlinien

- Neues durch die UN - Behindertenrechtskonvention: TeilR 1.1 Paradigmenwechsel - Selbstverständliche Teilhabe TeilR 1.2 - kollegiales und verständnisvolles Miteinander TeilR1.4

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Frühzeitige Prävention

Handlungsleitfaden zum behördlichen Gesundheitsmanagement im Bayerischen Behördennetz unter

www.stmf.bybn.de Rubrik Personal – Gesundheitsmanagement bzw. Betriebliches Eingliederungsmanagement

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Vorstellungsgespräch (Teilr 4.4.6)

Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am

Vorstellungsgespräch entfällt nur auf ausdrücklichen Wunsch

des schwerbehinderten Bewerbers.

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Fortbildung

Barrierefreie Zugänglichkeit des Gebäudes, der Unterlagen für die Fortbildung sowie die barrierefreie Nutzbarkeit der Seminartechnik

ist zu beachten (TeilR 6.9/ Art. 27 BRK). Bevorzugte Berücksichtigung Schwerbehinderter

bei der Fortbildung!

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Schaffung bestmöglicher Arbeitsbedingungen (TeilR 7.1)

Im Bereich der staatlichen Schulen ist der Dienstherr bzw. Arbeitgeber für die Bereitstellung und Kostenübernahme von Hilfsmitteln zuständig

(TeilR 7.2).

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Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Entlassungen oder Kündigungen

Die Präventionsmaßnahmen unter 1.3 sind zu beachten (TeilR 10.1).

Die Schwerbehindertenvertretung ist bereits vor der Vorladung des schwerbehinderten

Beamten zur amtsärztlichen Untersuchung einzubinden (TeilR 10.2).

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Berufliche Rehabilitation

Schwerbehinderten Lehrkräften ist eine stationäre Rehabilitation auch außerhalb der Ferien zu ermöglichen (TeilR 12.4.1).

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Die Dienststellen sind verpflichtet, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu führen

und der Schwerbehindertenvertretung zuzuleiten.

Zu- und Abgänge sind fortlaufend zu melden! (TeilR 13.1)

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Kennzeichnung behinderungsbedingter Fehlzeiten,

um negative Auswirkungen auf die dienstliche Beurteilung, das berufliche Fortkommen bzw. auf die Leistungskomponenten bei der Beurteilung zu

vermeiden.

Nachweis durch ärztliche Bescheinigung (TeilR 13.3)

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Beauftragter des Arbeitgebers

Gemäß § 98 SGB IX hat der Arbeitgeber jeweils einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt (TeilR 14.1).

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Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX (TeilR 14.3.3)

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Teilhaberichtlinien im Netz unter

www.stmf.bayern.de Rubrik:Themen/Öffentlicher Dienst/Informationen für schwerbehinderte

Menschen/Teilhaberichtlinien

Weitere Infos unter www.agsv.bayern.de

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Zusammenfassung

Herzlichen Dank für die Zusammenarbeit

In folgenden Bereichen deutliche Verbesserung nötig!

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Bitte ab jetzt erledigen

- Information an mich über BEM/Wieder- eingliederung/mehr als 6 - wöchige Erkrankung

im Zeitraum von 12 Monaten- Meldung des Beauftragten des Arbeitgebers an mich, die Agentur für Arbeit und

das Integrationsamt- fortlaufende Meldung der Schwerbehinderten

an mich

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Häufig gestellte Fragen in der Beratung

- Fragen rund um die Wiedereingliederung:

Voraussetzungen, wie lange, wie viele Stunden (Wiedereingliederungsplan), was passiert, wenn ich nach der Wiedereingliederung nicht voll arbeiten kann, was ist begrenzte Dienstfähigkeit, wie ist die Situation an der Schule (vgl. BEM)? …

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- Wie, wann bekomme ich eine Reha, einen Klinikaufenthalt genehmigt, wann ist dies angezeigt, was mache ich, wenn es abgelehnt wird, was ist eine ambulante Reha? …

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- Fragen rund um den Ruhestand:

Kann ich als Schwerbehinderter früher in Pension, ab wann kann ich Altersteilzeit machen, was ist der Antragsruhestand (ab wann), bekomme ich Abschläge, kann man die Altersteilzeit mit dem Antragruhestand verbinden, was ist, wenn ich in der Altersteilzeit krank werde?Wer berechnet die Pensionsbezüge, wie hoch ist die Hinzuverdienstgrenze nach einer Pensionierung? …

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- Fragen zum Schwerbehindertenantrag:

Wie stelle ich den Antrag, worauf muss ich achten, ist die Schwerbehinderung auch bei psychischen Problemen möglich, soll ich dies mit meinen Ärzten besprechen? …

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- Fragen zur Verbeamtung:

Wie werde ich bei einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung verbeamtet, worauf muss ich achten, was kann ich falsch machen, wovor muss ich Angst haben, wie verhält es sich dabei mit der Krankenversicherung? …

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-Fragen zur Rente:

Was ist ein unabhängiger Rentenberater, wann beginnt die Rentenzahlung, gibt es die Rentenzahlung nur bis zur Höchstgrenze, was ist eine Erwerbsminderungsrente, wann kann, soll ich meine Rentenbeiträge auszahlen lassen? …

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- weitere Fragen:

Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertrauens-personen:

Die Bezirksschwerbehindertenvertrauensperson - Stefan Withelm - bei Vorstellungsgesprächen für Verwaltungsangestellte, im Falle seiner Verhinderung bin ich zuständig,mein Stellvertreter - Wolfgang Göttinger - ist nur im Falle meiner Verhinderung zuständig!

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Inhalt der Beratung allgemein formuliert:

- Ängste nehmen (z. B. vor dem Amtsarzt)- Optionen aufzeigen, welche Möglichkeiten

gibt es- wie wird was gehandhabt?- die nächsten Schritte besprechen

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Danke für die Aufmerksamkeit!