genehmigung und Überwachung von biogas- und ... · endgültige bestimmung der schornsteinhöhe...
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Regierungspräsidium Kassel
Genehmigung und Überwachung von
Biogas- und Tierhaltungsanlagen
Anforderungen an den Betreiber
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Überwachung allgemein
Luftreinhaltung
Gerüche
Lärm
Störfälle
Klaus Becker, Claudia Jungblut, Dieter Minkenberg: Dez. 33.1 Immissions- und Strahlenschutz
Manfred Bayer: Dez. 33.2 Immissionsschutz und Energiewirtschaft 10.11.2015
Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Bearbeitung von Antragsunterlagen
Regelmäßige Prüfung im Innendienst
Regelmäßige Überwachung im Betrieb
Anlassüberwachung
Verwaltungshandeln
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Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Bearbeitung der Antragsunterlagen
Prüfung der Antragsunterlagen
Ggf. Nachforderungen
Formulierung der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen
Anträge
Bauantrag
Antrag nach BImSchG (Neugenehmigung)
Änderungsantrag nach BImSchG
Anzeigen
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Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Regelmäßige Überwachung im Innendienst
Prüfung von Emissionsmessberichten
Prüfung von Gutachten
Prüfung von Betreiberauskünften
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Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Regelmäßige Überwachung im Betrieb
Erstkontrolle
nach erteilter Genehmigung
nach bestätigter Anzeige § 15 Abs.1 BImSchG
Intervalle
Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL): 1, 2 oder 3 Jahre
Störfallverordnung (12. BImSchV): 5 Jahre
Ansonsten: 7 Jahre
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Überwachung im Betrieb
Gegenstand der Vor-Ort-Überwachung, z. B.:
Einhaltung von Auflagen aus der Genehmigung
Kapazitäten, Leistungsgrenzen
Identitätsprüfung
Abgasreinigungseinrichtungen
Emissionsquellen
Anlagensicherheit
Betriebsorganisation
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Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Anlassüberwachung
Nachbarbeschwerden
Betriebsstörungen
Störfälle
neue Vorschriften
nicht ordnungsgemäßer Betrieb
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Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Verwaltungshandeln
Anordnungen nach §§ 17, 20, 24, 25, 26, 29a, … BImSchG
Nachträgliche Anordnungen
Anordnungen im Einzelfall
Untersagung, Stilllegung
Messanordnungen
Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
Bußgeldverfahren
Zwangsgeldverfahren
Strafverfahren
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Regierungspräsidium Kassel
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Zweck des Gesetzes ist es,
Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter
… vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen (Schutz)
… dem Entstehen schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen (Vorsorge) Schädliche Umwelteinwirkungen sind:
Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind,
- Gefahren,
- erhebliche Nachteile oder
- erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1. BImSchG)
Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Unterscheidung in
nicht genehmigungsbedürftige Anlage (nach dem
BImSchG)
nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage
Wichtig: Die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen unter-
liegen auch den Regelungen des BImSchG!!!
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Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Genehmigungsbedürftige Anlagen sind Anlagen,
die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in beson-derem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen
Abschließende Auflistung aller Anlagen in der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV)
Diese Anlagen unterliegen nach Erteilung der immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung einer regelmäßig wiederkehrenden Überwachung der Betreiberpflichten (z. B. Vor-Ort-Inspektion, Messverpflichtungen, Betriebsorganisation, …)
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Zuständigkeiten – Tierhaltungsanlagen
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Anlagen zum Halten von Tieren
(Geflügel, Rinder, Schweine, Pelztiere)
BImSchG
Regierungspräsidium ist
Genehmigungsbehörde UND
Überwachungsbehörde
Kreisbauaufsichtsbehörden
sind Genehmigungsbehörde UND
Überwachungsbehörde
BauGB
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Zuständigkeiten – Biogasanlagen
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Landwirtschaftliche Biogasanlagen
BImSchG
Regierungspräsidium ist
Genehmigungsbehörde UND
Überwachungsbehörde
Kreisbauaufsichtsbehörden
sind Genehmigungsbehörden
Regierungspräsidium ist
Überwachungsbehörde
BauGB
Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Betreiberpflichten
§ 22 BImSchG, Betreiberpflichten für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem
Stand der Technik vermeidbar sind,
2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelt-
einwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden
3. Entsorgungsplicht der Abfälle
(1a)/(2) …
SCHUTZ vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Gültig für alle Anlagen, die nicht in der 4. BImSchV aufgeführt sind!
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Betreiberpflichten
§ 5 BImSchG, Betreiberpflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben,
dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus insgesamt
1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Schutz- und
Abwehrpflicht),
2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren,
erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbe-sondere die durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen;
(Vorsorgepflicht)
3. Abfallvermeidungs-, -verwertungs- und -beseitigungspflicht
4. sparsame und effiziente Verwendung von Energie
(2) - (4)
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Stand der Technik (§ 3 Abs. 6 BImSchG – Begriffsbestimmungen)
Entwicklungsstand fortschrittlicher
- Verfahren,
- Einrichtungen oder
- Betriebsweisen,
der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von
- Emissionen in Luft, Wasser und Boden,
- zur Gewährleistung der Anlagensicherheit/umweltverträgliche
Abfallentsorgung oder
- sonst zur Vermeidung/Verminderung von Auswirkungen auf die
Umwelt
zur Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt (unter Berücksichtigung der Kriterien im Anhang
des BImSchG)
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Stand der Technik (Wikipedia)
Der Stand der Technik ist eine Technikklausel und stellt die technischen
Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, basierend auf gesicherten
Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik, dar.
Der Stand der Technik ist von der Mehrheit der Unternehmen des betref-
fenden industriellen Bereiches realisierbar.
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Wo wird der Stand der Technik beschrieben?
Biogasanlagen
Technischen Anleitung Luft (TA Luft)
- Ableitbedingungen
- Grenzwerte bei Verbrennungsmotoren
VDI Richtlinien wie z. B.
- VDI 3475 Blatt 4 (Emissionsminderung Biogasanlagen in der
Landwirtschaft)
- VDI 3475 Blatt 1/2 (Emissionsminderung Biologische Abfall-
behandlungsanlagen - Kompostierung und Vergärung)
Biogasanlagenverordnung (in Arbeit)
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Wo wird der Stand der Technik beschrieben?
Tierhaltungsanlagen
Technische Anleitung Luft (TA Luft)
- Ableitbedingungen
- Bauliche und betriebliche Anforderungen (z. B. Sauberkeit, Stallklima …)
VDI Richtlinien wie z. B.
3894 Blatt 1 (Emissionsminderung – Tierhaltung: Haltungsverfahren und
Emissionen)
BVT-Merkblatt („Best Verfügbare Technik) Intensivtierhaltung (Veröffent-lichung 2016)
Technische Anforderungen, Emissionsbegrenzung
Leitfaden von der Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
gesetzliche Regelungen und deren Fristen
Verordnungen (Biogasverordnung, Störfallverordnung etc.)
- gelten unmittelbar ab in Kraft treten der VO für den Betreiber
- Übergangsfristen zur Umsetzung der einzelnen Maßnahmen
TA Luft = Verwaltungsvorschrift (Änderung voraussichtlich 2016)
- nur bindend für die Behörde
- bindend für Betreiber durch Nebenbestimmungen im Genehmigungs-
bescheid oder durch Anordnungen nach § 17 (1) BImSchG
BVT Merkblatt mit Schlussfolgerung (2016 Intensivtierhaltung)
- nur bindend für die Behörde; Umsetzung erfolgt durch Anordnungen
- Umsetzungsfrist bei IE-Anlagen 4 Jahre nach Veröffentlichung der BVT-
Schlussfolgerung
- Nicht IE-Anlagen: 6 Jahre
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Regierungspräsidium Kassel
Beispiele aus der Praxis
Es ist alles verboten,
was nicht erlaubt ist!!!
Anlagen dürfen nur so betrieben werden wie in den Antragsunterlagen
beschrieben ist!!!
Anlagen dürfen nur so betrieben werden wie im Bescheid genehmigt ist.
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Erfahrungen aus der immissionsschutzrechtlichen
Überwachung
Biogasanlagen
Inbetriebnahmen der Anlagen werden nicht angezeigt
Erweiterung des Inputkataloges
Erhöhung der Durchsatzkapazität der Inputstoffe
Gärbehälter/Gärrestläger werden größer gebaut
Inbetriebnahme der Anlage oder Anlagenteil wie Verbrennungsmotor/
Fahrsilos vor Erteilung der Genehmigung
Vorgruben nicht wie beantragt abgedeckt/offenes Einspülverfahren
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Inbetriebnahme eines Verbrennungsmotors mit einer höheren
Feuerungswärmeleistung
Austausch eines Gas-Otto-Motors gegen einen Zündstrahlmotors
Anmietung eines Gärrestseparators
Ableitbedingungen der Motoren nicht entsprechend TA Luft
Misthaufen werden entgegen Nebenbestimmungen nicht abgedeckt
Nicht genehmigter Bau eines Technikbaus zwischen Fermentern
Verschmutzte Fahrsiloflächen, verstopfte Ablaufrinnen
Notgasfackel am anderen Standort gebaut
Silage wird zu hoch eingelagert => Statikprobleme, Undichtigkeiten an den Fugen
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Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Tierhaltungsanlagen
Aus steuerlichen Gründen werden Genehmigungen von
unterschiedlichen Betreibern in Anspruch genommen
Ableitbedingungen nach der TA Luft nicht umgesetzt
Überstallung
Staubfilter an Futtersilos nicht gebaut
Änderung Breite der Spaltenböden
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Formaldehydbescheinigungen
Messberichte werden geprüft in Hessen von IS-Dezernaten
Ausstellung der Bescheinigungen fällt nicht in den Anwendungs-
bereich des BImSchG, sondern unter das EEG
Messungen für Formaldehydbonus sind nicht zu verwechseln mit
Messungen zur Einhaltung der TA Luft
Messparameter:
Formaldehydbonus: Formaldehyd, Stickoxide, Kohlenmonoxid
TA Luft: Formaldehyd, Stickoxide, Kohlenmonoxid
Schwefeloxide, Staub (Zündstrahlmotoren)
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Katalysatoren
In Hessen wird verstärkt auf Funktionsfähigkeit von Katalysatoren
geachtet über
- Nebenbestimmungen
- Vorlage Seriennummer/Kaufbeleg im Messbericht
Holzkonstruktion Fermenter
Holzkonstruktion wird durch Schwefel beschädigt und stürzt ein
Betreiberverantwortung:
- Inaugenscheinnahme bei Wartung oder Reparaturen
- Dokumentation im Betriebstagebuch
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Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Luftreinhaltung
Emissionen und Immissionen bei Biogasanlagen
Ableitbedingungen (Kaminhöhen)
Luftschadstoffe emittiert durch die Motoren
(Formaldehyd, CO, NOx, SO2, Staub)
Staub
Gerüche
Lärm
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Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Ableitbedingungen
Nr. 5.5.1 TA Luft
Abgase sind so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der
freien Luftströmung ermöglicht wird.
Nr. 5.5.2 TA Luft
Der Schornstein soll mindestens eine Höhe von 10 m über der Flur
und eine den Dachfirst um 3 m überragende Höhe haben … bei einem
20° geneigten Dach (20° Regel).
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Nr. 5.5.3 TA Luft
Endgültige Bestimmung der Schornsteinhöhe über Nomogramm bzw.
Berücksichtigung der VDI 2280 / VDI 3781 Blatt 4
Benötigte Parameter für Schornsteinhöhenberechnung sind
NOx – Massenstrom
Abgasvolumenstrom
Temperatur des Abgases
Nr. 5.5.4 TA Luft
Ermittlung der Schornsteinhöhe unter Berücksichtigung der Bebauung
sowie unebenem Gelände
Merkblatt: Schornsteinhöhenberechnung 29
Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Messverpflichtungen
Verbrennungsmotoren über 1 MW Feuerungswärmeleistung
sind für sich genommen genehmigungsbedürftig nach dem Anhang
der 4. BImSchV
Festlegung von Grenzwerten für Luftschadstoffe bei Verbrennungs-
motoren in der Nr. 5 der TA Luft
Anforderungen an Messungen und Überwachung der Emissionen
Erstmalige und wiederkehrende Messung
Messungen müssen von einer nach § 29b bekannt gegebenen
Stelle durchgeführt werden (§ 29b BImSchG)
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Emissionen und Immissionen Tierhaltungsanlagen
Ableitbedingungen (Kaminhöhen)
Mindestableitbedingungen nach Nr. 5.5.2 der TA Luft unter
Anwendung der 20° Regel
Ammoniak
- Abstandsregelung (TA Luft Anhang 1)
- Emissionsbegrenzung (TA Luft Nr. 5.2.4, 30 mg/m³)
Stickstoffdeposition
- TA Luft Nr. 4.8 Sonderfallprüfung für empfindliche Gebiete
und nach
- LAI Leitfaden „Ermittlung und Bewertung von Stickstoff-einträgen“ Prüfung der FFH-Verträglichkeit
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Emissionen und Immissionen Tierhaltungsanlagen
Bioaerosole
- TA Luft enthält keine Anforderungen, nur Hinweis in Nr.
5.4.7.1: „Die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und
Endotoxinen durch den Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zu vermindern, sind zu prüfen.“
- Prüfen nach „Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von
Bioaerosol-Immissionen des LAI“ und VDI 4250 Bl. 1
Staub
- Immissionswerte für Schwebstaub und Staubniederschlag
- Bagatellmassenstrom (TA Luft Nr. 4.6.1.1, 1 kg/h)
- Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub (TA Luft Nr. 5.2.1,
20mg/m³)
Lärm/Gerüche 32
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Gerüche
Bilder: Quelle Internet
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 1 Zweck des Gesetztes
Zweck des Gesetzes ist es, Menschen … vor schädlichen
Umwelteinwirkungen zu schützen…
§ 3 Begriffsbestimmungen
Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art,
Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche
Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit
oder die Nachbarschaft herbeizuführen
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Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Geruchsrelevante Regelungen
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)
Merkblatt Geruchsimmissionsprognosen bei Tierhaltungsanlagen
(HMUKLV)
verschiedene Normen und Richtlinien: DIN, DIN EN, VDI
Abstandsregeln
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Die Geruchsimmissions-Richtlinie
Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen
ist das Beurteilungsverfahren für Gerüche in Ergänzung zum
BImSchG und zur TA Luft
legt eine einheitlich methodische Vorgehensweise fest und
schafft damit die Voraussetzung für eine einheitliche und
vergleichbare Ermittlungspraxis
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Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Kriterien für Belästigungen durch Gerüche
Immissionskonzentration
Geruchsqualität
Geruchsintensität
Hedonik
jahreszeitliche Verteilung der Einwirkung
Rhythmus
Nutzung des beeinträchtigten Gebietes
weitere Kriterien
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Wissenschaftliche Erkenntnis
Geruchshäufigkeit ist eine sachgerechte und hinreichend
genaue Beschreibung des Belästigungsgrades von
Anwohnerinnen und Anwohnern
Geruchsimmission
muss nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar sein
abgrenzbar gegenüber
Kraftfahrzeugverkehr Hausbrand
Vegetation
landwirtschaftliche Düngemaßnahmen
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Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Tabelle 1 GIRL:
Immissionswerte IW für verschiedene Nutzungsgebiete
Der Immissionswert „Dorfgebiete“ gilt nur für Geruchsimmissionen
verursacht durch Tierhaltungsanlagen.
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Wohn-
/Mischgebiete
Gewerbe-
/Industriegebiete
Dorfgebiete
0,10 0,15 0,15
Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Erhebliche Belästigung
IG > IW
IG = IV + IZ
Kenngrößen
IZ = Zusatzbelastung
IV = Vorbelastung
IG = Gesamtbelastung
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Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Erheblichkeit der Immissionsbeiträge
Irrelevanzkriterium IZ ≤ 0,02
belästigende Wirkung durch die geplante Anlage wird nicht relevant
erhöht
Anwendung
unter Berücksichtigung aller Anlagenteile
auf allen Beurteilungsflächen, auf denen sich Personen nicht nur
vorübergehend aufhalten
keine Ermittlung der Vorbelastung erforderlich
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Methoden zur Ermittlung der Geruchsimmission
Ausbreitungsrechnung
AUSTAL 2000 mit Geruchsmodul
Merkblatt des HMUKLV 2013 Geruchsimmissionsprognosen bei Tierhaltungsanlagen
Rasterbegehung
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Ergebnis einer Ausbreitungsrechnung
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Beurteilung im Einzelfall
Erheblichkeit ist keine absolut festliegende Größe
Abweichungen in Einzelfällen möglich
besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen
Verteilung (z. B. Kampagnebetrieb)
bei Ekel erregenden / Übelkeit auslösenden Gerüchen
Intensität der Geruchseinwirkung
Berücksichtigung der Hedonik bei eindeutig angenehmen
Gerüchen
besondere Nutzung der Grundstücke
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
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Geruchsimmissions-Richtlinie
Berücksichtigung der Hedonik
Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
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Geruchsimmissions-Richtlinie
Beispiel für die Anwendung von Gewichtungsfaktoren bei einer
einzelnen Anlage:
Angaben in % IW Geflügel
x 1,5
Schweine
x 0,75
Rinder
x 0,5
Wohngebiete 10 6,7 13,3 20
Industrie/Dorf 15 10 20 30
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Mögliche Immissionswerte im Einzelfall
Prüfung der speziellen Randbedingungen
Außenbereich: bis 25%
„landwirtschaftlich bezogenes Wohnen“: bis 50%
Übergang Außenbereich – Wohngebiet: 12 – 13%; maximal: 15%
Übergang Außenbereich – Dorfgebiet: bis 20%
Kurgebiet: 6%
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Die Geruchsimmissions-Richtlinie in der Rechtsprechung
grundsätzlich zur Beurteilung von Geruchsimmissionen geeignet
Häufigkeiten als Maß der Beeinträchtigung ist nicht zu
beanstanden
GIRL ist nicht das allein entscheidende Kriterium, sondern ein
Kriterium zur Beurteilung von Geruchsimmissionen
keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Sinne des
BImSchG
Ausblick:
GIRL als Anhang 7 im Entwurf der neuen TA Luft
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Anforderungen zur Geruchsminderung
Vor dem Betrieb
gute Antragsunterlagen
Stand der Technik berücksichtigen
ggf. Geruchsimmissionsprognose
Im Betrieb
betreiben wie beantragt
Nebenbestimmungen einhalten
→ genehmigungskonformer Betrieb
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Beispiele für Nebenbestimmungen zur Geruchsminderung
Verunreinigungen, die bei der Anlieferung von Festmist oder Gülle bzw. der Ein-
lagerung der nachwachsenden Rohstoffe oder bei der Abholung des Gärrestes
entstehen, sind unverzüglich zu beseitigen.
Verunreinigungen, die bei der Befüllung des Feststoffdosierers, auf der Siloplatte
und den Fahrwegen entstehen, sind nach dem Befüllvorgang unverzüglich zu
beseitigen.
Die Silage ist mit geruchsdichten Folien abzudecken.
Die Abgase des Motors sind wie beantragt über einen Schornstein mit einer Höhe
von 10 Meter über der Flur und 3 Meter über First abzuleiten. Die Ableitung hat
senkrecht zu erfolgen, über der Schornsteinmündung darf keine Abdeckung ange-
bracht werden, die eine freie Abströmung der Abgase behindert.
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Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Zusammenfassung
Geruchsimmissionen von Biogas- und Tierhaltungsanlagen
können zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen
GIRL ist das wesentliche Bewertungsverfahren zur Feststellung
und Beurteilung von Geruchsimmissionen
Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, ist
vom Einzelfall abhängig
genehmigungskonformer Anlagenbetrieb erforderlich
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Lärm
Für die schalltechnische Beurteilung von Anlagen nach
§ 3 Abs. 5 BImSchG wird die Technische Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA Lärm) von 1998 herangezogen.
Werden die in Nr. 6 der TA Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte
nicht überschritten, liegen üblicherweise keine schädlichen Umwelt-
einwirkungen im Sinne des BImSchG vor.
Eine Ausnahme bilden die tieffrequenten Geräusche, die nach der DIN
45680 (Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen
in der Nachbarschaft) zu ermitteln sind.
Von BHKW ausgehende Geräusche haben üblicherweise hohe Anteile
im tieffrequenten Frequenzbereich zwischen 20 und 100 Hz.
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Tabelle der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Tabelle der maßgeblichen tieffrequenten Pegel nach DIN 45680
Regierungspräsidium Kassel
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Geräuschquellen einer BGA
Gasmotor BHKW: Hauptgeräuschquelle, da 24 h Betrieb –
Schallübertragung nach außen über Zu- und Abluftöffnungen sowie
Abgaskamin – Geräuschcharakteristik meist tieffrequent
Luftkühler: Außen am Gebäude oder auf dem Dach installiert – nicht
tieffrequent
Rührwerke und Substratdosierer: – nicht tieffrequent und nicht
dauerhaft in Betrieb – im Falle unsachgemäßer Befestigung können
Resonanzen auftreten, die auch tieffrequent sein können
Fahrverkehr durch Traktoren, Radlader, Teleskoplader etc.
Nachfolgende Abbildungen zeigen typische Konfigurationen eines BHKW-Gebäudes
und geräuschrelevante Komponenten einer BGA
Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Typische Konfiguration eines BHKW Gebäudes (Quelle: BGA Leitfaden Bayern)
Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Geräuschrelevante Quellen einer Biogasanlage (Quelle: BGA Leitfaden Bayern)
Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Schallschutzmaßnahmen
Schalldämmung und Körperschallisolierung des Gasmotors
hier insbesondere Absorptions- und Reflexionsschalldämpfer in der
Abgasleitung zwischen Motor und Kamin; Reflexionsschalldämpfer
abgestimmt auf tieffrequente dominante Geräuschanteile
Schwingungsisolierte Aufstellung des Gasmotors
Motor im Massivgebäude oder Container mit einem Schalldämmass
De ≥ 40 dB, Schallleistungspegel Gasmotor LWA ≤ 100 dB(A)
Zum Immissionsort abgewandte Lüftungsöffnungen des BHKW-
Gebäudes/Containers mit Schalldämpfern
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Schallschutzmaßnahmen
Kapselung/Einhausung des Biogasverdichters
Kapselung/Einhausung ggf. vorhandener Abgasreinigung mit Gebläse
Schallisolierung der Abgasleitung mit fugendichter Überführung vom
Gebäude ins Freie
Geräuscharme und ausreichend dimensionierte Luftkühler mit
abgeschirmter Aufstellung
Maßnahmen zur Vermeidung von Körperschallübertragung am Kamin
Abschirmung / Kapselung der Rührwerke und des Substratdosierers
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Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Die 12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
Die Störfall-Verordnung und Biogasanlagen
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Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Wann unterliegt eine Biogasanlage der Störfall-VO? (§ 1 Abs. 1)
Biogas bzw. Methan ist als hochentzündlich eingestuft und ist somit
als Nr. 8 in der Stoffliste (Anhang I) der Störfall-VO aufgeführt.
Mengenschwelle für Biogas liegt bei 10.000 kg
Ausschlaggebend ist die maximal mögliche vorhandene Gesamt-
menge an Biogas (Fermenter, Nachgärer, Gärrestelager, Rohr-
leitungen)
Dichte 1,3 kg/m3 pauschal, sofern kein anderer Wert plausibel
dargelegt wird
„Biogasrechner“ vom Umweltbundesamt
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Im Aufsichtsbezirk Kassel fallen zurzeit 25 Biogasanlagen in den
Anwendungsbereich der Störfall-VO.
Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Vorgehen in der Praxis
Erstes Gespräch mit Betreiber
Information an Betreiber über Anforderungen der Störfall-
Verordnung
Info über in Genehmigungsantrag vorzulegende Unterlagen
Bei bestehenden Anlagen
Erste Begehung der Anlage ggf. mit weiteren Fachbehörden
Aufforderung zur Vorlage grundsätzlich fehlender Informationen/
Dokumente (Anzeige gemäß § 7, Gasmengen, Behältergrößen etc.)
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Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Anfordern eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen (§ 8)
Anlagenbeschreibung
Beschreibung möglicher Gefahren (Explosion, Brand, Stoffaustritt,
Erdbeben, Hochwasser, Zutritt Unbefugter etc.)
Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung
von Auswirkungen
• Technische Sicherheitseinrichtungen (Warn-/Alarmanlagen,
Lüftungseinrichtungen, Störungsmeldungsweiterleitung etc.)
• Organisatorische Regelungen/Maßnahmen (Verantwortungen,
Schulungen, Unterweisungen, Dokumentation, Meldewege)
• Szenarien für mögliche Störfälle mit Auswirkungsbetrachtung
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Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
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Sicherheitstechnische Prüfung durch einen gemäß § 29 b BImSchG
bekannt gegebenen Sachverständigen
Einsatz eines Sachverständigen mit Erfahrung bei Biogasanlagen Auswahl von Sachverständigen mittels Internetportal RESYMESA
Abstimmung des Prüf-Umfangs mit Behörde
Prüfungsschwerpunkte auf sicherheitstechnische Einrichtungen,
Explosions- und Brandschutz
Anwendung der hessenweit eingeführten Checkliste
Bericht des Sachverständigen mit Nennung der Mängel, der
Mängelrelevanz und Fristen für deren Behebung
Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
Inspektion durch die Behörde (§ 16)
Beteiligung einzelner Fachbehörden
Prüfung Übereinstimmung der Angaben im Konzept zur
Verhinderung von Störfällen mit den Gegebenheiten vor Ort
Prüfung der Erfüllung von störfallrechtlichen Nebenbe-
stimmungen aus dem Genehmigungsbescheid und der
Umsetzung von in den Antragsunterlagen genannten Maßnahmen
Prüfung Sicherheitsmanagementsystem, Organisation, Personal
mittels Checkliste und Interview mit Betreiber und Mitarbeitern
Prüfung der Behebung der Mängel aus dem Bericht des Sach-
verständigen
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Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
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Berichterstellung durch die Behörde (§ 16)
Anfordern der Ergebnisse aus den Vor-Ort-Terminen/Über-
wachungen der einzelnen Fachbehörden und Sachverständigen
Zusammenfassender Bericht für den Betreiber mit Mängel-
nennung und Aufforderung zur Beseitigung innerhalb von Fristen
Abstimmung des Berichts mit dem Betreiber
Festlegung nächster Inspektionstermin
Weiteres Vorgehen
Verfolgung der Fristen für Mängelbeseitigung
Im Bedarfsfall Anwendung verwaltungsrechtlicher Vollzugs-,
Ahndungs- und/oder Zwangsmittel
Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
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Störfall-VO
http://www.bmub.bund.de/service/publikationen/downloads/details/artikel/12-bimschv-
stoerfall-verordnung/
Biogasrechner
http://www.umweltbundesamt.de/dokument/arbeitshilfe-biogasanlagen
Abstände, Szenarien: KAS 18, KAS 32, KAS 12
http://www.kas-bmu.de/publikationen/kas_pub.htm
Auswahl bekannt gegebener Sachverständige
http://www.resymesa.de/resymesa/ModulStelleStart.aspx?M=5
Checkliste sicherheitstechnische Prüfungen
http://www.hlug.de/start/luft/downloads/downloads-anlagensicherheit.html
TRGS 529 Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-529.html
Sicherheitsregeln für Biogasanlagen TI 4
http://ew.bgetem.de/aktuelles/praevention/si_regeln_biogasanlagen.pdf
Regierungspräsidium Kassel
Immissionsschutzrechtliche Überwachung
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