gerhard veits versicherungsmakler und sachverständiger
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Gerhard VEITSVersicherungsmakler und Sachverständiger
Der Versicherungsmakler von "Gesetzes wegen" besser
für den Kunden
Gerhard Veits
… am Beispiel der Schadenbearbeitung
„Kein Makler im Schadensfall – ein erheblicher Nachteil?“
Gerhard Veits
Wesentliche Rechtsgrundlagen:
Versicherungs-kunde Versicherer
Versicherungs-makler
o Versicherungsvertrago Sondervereinbarungeno Versicherungsbedingungeno VersVG, ABGB, KSchG, etc.
o Maklervertrag u. Vollmachto MaklerGo GewO, ABGB, KSchG, etc. o Courtagevereinbarung
o MaklerG (§ 29)o ABGB, etc.
Nur anwendbar bei Versicherungsmaklern!
Gerhard Veits
Gesetzliche Grundlage:
§ 28 MaklerG Wahrung der Interessen des Versicherungskunden
Abs. 6Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Versicherungskunden wesentlichen Fristen;
• Könnte zwar vertraglich mit dem Kunden abbedungen werden … aber kaum ein Versicherungsmakler macht das!
Gerhard Veits
Das „Müssen“ des Versicherungsmaklers:
Versicherungs-kunde
Versicherungs-makler
VersichererIn Ausübung seiner
Rechts- u. Vertragspflichten gegenüber seinem
Kunden …
… muss der Versicherungsmakler:(beispielsweise)
dessen Ansprüche geltend machen Leistungen fällig stellen Fristen wahren Quotenvorrecht geltend machen Zinsansprüche geltend machen ungerechtfertigten Ablehnungen
widersprechen ggfls. auf die Beweislast des VR
verweisen ungerechtfertigten Regress-
forderungen des VR widersprechen ungerechtfertigten Verjährungs-
einwänden des VR widersprechen etc. etc.
Gerhard Veits
Das „Müssen“ des Versicherungsmaklers:
Versicherungs-kunde
Versicherungs-makler
In Ausübung seiner Rechts- u.
Vertragspflichten gegenüber seinem
Kunden …
… muss der Versicherungsmakler:(beispielsweise)
dessen Ansprüche geltend machen Leistungen fällig stellen Fristen wahren Quotenvorrecht geltend machen Zinsansprüche geltend machen ungerechtfertigten Ablehnungen
widersprechen ggfls. auf die Beweislast des VR
verweisen ungerechtfertigten Regress-
forderungen des VR widersprechen ungerechtfertigten Verjährungs-
einwänden des VR widersprechen etc. etc.
VersichererGesetzlich verordnetes
Spannungsfeld zwischen
Versicherungsmakler und Versicherer zum Vorteil des
Versicherungsnehmers
Versicherer
Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:
Ansprüche des Versicherungsnehmers geltend machen Schadensaufnahme, Erörterung, Abklärung der Details
Gerhard Veits
Schadensmeldung an den Versicherer Termine setzen
o z.B. Termin Schadenbesichtigungo z.B. Termin Geltendmachung Invaliditätsansprücheo z.B. Termin Geltendmachung Differenz Zeitwert / Neuwertentschädigungo z.B. Termin zur Vermeidung der Verjährung
Prüfung der in Aussicht gestellten Versicherungsleistung
Aufklärung des VN über die einzuhaltenden Obliegenheiten
Prüfung der in Aussicht gestellten Versicherungsleistung
am Beispiel: Unfallversicherung - Invaliditätsleistung Anforderung des Gutachtens (§ 11c VersVG)
Gerhard Veits
Prüfung der Plausibilität Prüfung der korrekten Anwendung der progressiven Invaliditätsleistung
Prüfung der wesentlichen Daten (richtiger VN?)
Abklärung: Akzeptanz oder Beantragung der Entscheidung durch die Ärztekommission
Prüfung der in Aussicht gestellten Versicherungsleistung
am Beispiel: Haushaltsversicherung – Neuwert/ZeitwertleistungIm Schadensfall hat der VN vorerst nur Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes für (z.B. durch Brand) zerstörte Sachen
Gerhard Veits
Der VN erwirbt den Anspruch auf die Differenz zwischen Zeitwert- und Neuwertleistung nur bei nachgewiesener Neuanschaffung innerhalb 1 JahresNeuwertschaden: € 150.000,00
Zeitwertschaden (50%): € 75.000,00 … wird sofort geleistet
Neuanschaffung innerh.1 Jahres: € 90.000,00
Welchen Anspruch hat der VN zusätzlich? € 15.000,00 ???Der zusätzliche Anspruch beträgt:
€ 45.000,00
Nebenrechnung:Erstentschädigung: € 75.000,00 Differenz aufgrund Neuanschaffung: € 15.000,00 zuzügl. Zeitwert = 50% vom nicht angeschafften Wert: € 30.000,00 Gesamt: € 120.000,00
Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:
Ansprüche des Versicherungsnehmers geltend machen Schadensaufnahme, Erörterung, Abklärung der Details
Gerhard Veits
Schadensmeldung an den Versicherer Termine setzen
o z.B. Termin Schadenbesichtigungo z.B. Termin Geltendmachung Invaliditätsansprücheo z.B. Termin Geltendmachung Differenz Zeitwert / Neuwertentschädigungo z.B. Termin zur Vermeidung der Verjährung
Prüfung der in Aussicht gestellten Versicherungsleistung Anforderung der Versicherungsleistung
Aufklärung des VN über die einzuhaltenden Obliegenheiten
o … auch ohne Unterfertigung einer „Abfindungserklärung“!
Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:
Leistungen fällig stellen
Fälligkeit aufgrund § 11 (1) VersVG (2+1 Mo-Frist nach Begehren)
Gerhard Veits
Fälligkeit aufgrund § 11 (2) VersVG (1 Mo nach Anzeige = Abschlagszahlung)
Fälligkeit aufgrund § 11 (1) VersVG (Beendigung der Feststellungen)
Feststellung der Fälligkeit nach ungerechtfertigter Ablehnung
Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:
Quotenvorrecht des VN geltend machen
Ersetzt der Versicherer dem Versicherten seinen Schaden nur zum Teil, so geht auf ihn auch nur ein Teil der Ersatzforderung über, während der übrige Rest beim Versicherten verbleibt (Differenztheorie).
Gerhard Veits
Der Regressanspruch des VR gem. § 67 VersVG darf nicht zum Nachteil des VN gereichen!
Kaskoversicherung i.V.m. Mitverschulden des UnfallgegnersKasko bezahlt Schaden abzüglich Selbstbehalt an VNVN hat Anspruch auf Ersatz des Selbstbehaltes vom gegn. Haftpflicht-VR
Brandschaden, Unterversicherung in der Feuerversicherung i.V.m. Brandstiftung (Täter ist ermittelt)Feuerversicherung bezahlt Schaden max. mit Versicherungssumme an VNVN hat Anspruch auf Ersatz der Differenz zum tatsächlichen Schaden vom Brandstifter
Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:
Zinsansprüche geltend machen
Gerhard Veits
Anspruch auf Verzugszinsen aufgrund § 11 (4) VersVG
Anspruch auf Zinsen nach einem Feuerschaden aufgrund § 94 VersVG
Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:
• ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen
Gerhard Veits
ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen
Auszug-Vortrag: Dr. Wolfgang Reisinger (Forum Alpbach 2014)
Gerhard Veits
aus Sicht der Versicherer!
ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen
Auszug-Vortrag: Dr. Wolfgang Reisinger (Forum Alpbach 2014)
Gerhard Veits
Deckungsprozesse … und wer gewinnt?Nebenrechnung:in 65 Deckungsprozessen haben 18 mal die VN obsiegt!d.h. aber auch, dass in 27,7% der Fälle die Ablehnung des VR unberechtigt war!… das sind aber nur die Fälle, zu denen ein Urteil erging!Wo hoch könnte der prozentuelle Anteil an ungerechtfertigten Ablehnungen liegen, welche nicht vor Gericht landen ?
ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen
einige „Klassiker“
Unfallversicherung: „alkoholisierter Versicherter“
Rechtsschutzversicherung: „mangelnde Erfolgsausicht“
Haushaltsversicherung: Unterversicherung – zu geringe m² Wohnfläche
Kaskoversicherung: „grobe Fahrlässigkeit“
§ 5 VersVG: „sei nicht anzuwenden“, wenn der Vers.Vertrag über einen Versicherungsmakler abgeschlossen wurde, da dieser eine Polizzen-Prüfpflicht habe!§ 61 VersVG: Wer war eigentlich grob fahrlässig?
Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:
• ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen
Gerhard Veits
• ggfls. auf die Beweislast des VR verweisen
ggfls. auf die Beweislast des VR verweisen
Grundsätze der Beweislastverteilung
Eintritt eines versicherten Schadens
Kausalitätsgegenbeweis (sofern erlaubt)
Beweislast = Versicherungsnehmer
Vorliegen eines Ausschlussgrundes
Beweislast = Versicherer
Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung
Vorliegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
Beweislast = Versicherer
Beweislast = Versicherer
Vorliegen grober Fahrlässigkeit
Beweislast = Versicherer
Beweislast = Versicherungsnehmer
Vorliegen einer Gefahrenerhöhung
Beweislast = Versicherer
Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:
• ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen
Gerhard Veits
• ggfls. auf die Beweislast des VR verweisen• ungerechtfertigten Regressforderungen des VR widersprechen
ungerechtfertigten Regressforderungen des VR widersprechen
Beispiele:
Nichtberücksichtigung des „Familienprivilegs“ gem. § 67 (2) VersVG
Kfz-Haftpflicht: Regress beim Lenker wegen Gefahrenerhöhung bei gleichzeitiger Nichtbeachtung, dass eine Gefahrenerhöhung i.S.d. § 23 VersVG wesentlich und längerdauernd sein muss (§ 29 VersVG)
… auch ein Lebensgefährte genießt den Schutz dieses Familienprivilegs
Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:
• ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen
Gerhard Veits
• ggfls. auf die Beweislast des VR verweisen• ungerechtfertigten Regressforderungen des VR widersprechen• ungerechtfertigten Verjährungseinwänden des VR widersprechen
ungerechtfertigten Verjährungseinwänden des VR widersprechen
Wann beginnt die 3-jährige Verjährung gem. § 12 (1) VersVG?
mit dem Schadensdatum?
• empfangsbedürftige Willenserklärung
• muss mindestens einen Ablehnungsgrund beinhalten
• muss die Rechtsfolgen beinhalten
ab der Anmeldung eines Anspruchs bis zur (mit einem Ablehnungsgrund versehenen) Ablehnung des VR
in 99% der Fälle NEIN
Gibt es eine Hemmung dieser Verjährung gem. § 12 (1) VersVG?
JA, gem. § 12 (2) VersVG
Sind die Anforderungen an eine qualifizierte Ablehnung, welche eine 1-jährige Verjährung gem. § 12 (3) VersVG auslöst, erfüllt?
alle drei Anforderungen müssen erfüllt sein, ansonsten gilt die allg. Verjährung von 3 Jahren!
Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:
• ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen
Gerhard Veits
Voraussetzungen:
Fachkenntnis auf hohem Niveau Konsequenz und Durchsetzungsvermögen Vor allem: Unabhängigkeit vom Versicherer
• ggfls. auf die Beweislast des VR verweisen• ungerechtfertigten Regressforderungen des VR widersprechen• ungerechtfertigten Verjährungseinwänden des VR widersprechen
Diese Voraussetzungen können nur geboten werden vom unabhängigen Versicherungsmakler!
Gerhard Veits
Exkurs: „Spannungsfeld“
Hoffnungslos übertriebene Darstellung?
Versicherer
Gesetzlich verordnetes Spannungsfeld
zwischen Versicherungsmakler
und Versicherer
Sympathiewerte vs Maklerpflicht „Gute“ Schadensquote vs Maklerhaftung
Das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsmakler gestaltet sich im optimalen Fall partnerschaftlich, aber Auseinandersetzungen entstehen nicht zufällig sondern zwangsläufig!
Fazit: Die Qualität einer solchen Partnerschaft beweist sich durch den Stil, mit welchem diese Auseinandersetzungen geführt werden!
VR „boykottiert“ Makler (4Ob44/98v)Bedauerliche Einzelfälle: VR kündigt (ohne Rechtsgrundlage, daher erfolglos) den
gesamten, vom Makler vermittelten Vertragsbestand