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Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

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Page 1: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

Gerhard VEITSVersicherungsmakler und Sachverständiger

Page 2: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

Der Versicherungsmakler von "Gesetzes wegen" besser

für den Kunden

Gerhard Veits

… am Beispiel der Schadenbearbeitung

„Kein Makler im Schadensfall – ein erheblicher Nachteil?“

Page 3: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

Gerhard Veits

Wesentliche Rechtsgrundlagen:

Versicherungs-kunde Versicherer

Versicherungs-makler

o Versicherungsvertrago Sondervereinbarungeno Versicherungsbedingungeno VersVG, ABGB, KSchG, etc.

o Maklervertrag u. Vollmachto MaklerGo GewO, ABGB, KSchG, etc. o Courtagevereinbarung

o MaklerG (§ 29)o ABGB, etc.

Nur anwendbar bei Versicherungsmaklern!

Page 4: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

Gerhard Veits

Gesetzliche Grundlage:

§ 28 MaklerG Wahrung der Interessen des Versicherungskunden

Abs. 6Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Versicherungskunden wesentlichen Fristen;

• Könnte zwar vertraglich mit dem Kunden abbedungen werden … aber kaum ein Versicherungsmakler macht das!

Page 5: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

Gerhard Veits

Das „Müssen“ des Versicherungsmaklers:

Versicherungs-kunde

Versicherungs-makler

VersichererIn Ausübung seiner

Rechts- u. Vertragspflichten gegenüber seinem

Kunden …

… muss der Versicherungsmakler:(beispielsweise)

dessen Ansprüche geltend machen Leistungen fällig stellen Fristen wahren Quotenvorrecht geltend machen Zinsansprüche geltend machen ungerechtfertigten Ablehnungen

widersprechen ggfls. auf die Beweislast des VR

verweisen ungerechtfertigten Regress-

forderungen des VR widersprechen ungerechtfertigten Verjährungs-

einwänden des VR widersprechen etc. etc.

Page 6: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

Gerhard Veits

Das „Müssen“ des Versicherungsmaklers:

Versicherungs-kunde

Versicherungs-makler

In Ausübung seiner Rechts- u.

Vertragspflichten gegenüber seinem

Kunden …

… muss der Versicherungsmakler:(beispielsweise)

dessen Ansprüche geltend machen Leistungen fällig stellen Fristen wahren Quotenvorrecht geltend machen Zinsansprüche geltend machen ungerechtfertigten Ablehnungen

widersprechen ggfls. auf die Beweislast des VR

verweisen ungerechtfertigten Regress-

forderungen des VR widersprechen ungerechtfertigten Verjährungs-

einwänden des VR widersprechen etc. etc.

VersichererGesetzlich verordnetes

Spannungsfeld zwischen

Versicherungsmakler und Versicherer zum Vorteil des

Versicherungsnehmers

Versicherer

Page 7: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:

Ansprüche des Versicherungsnehmers geltend machen Schadensaufnahme, Erörterung, Abklärung der Details

Gerhard Veits

Schadensmeldung an den Versicherer Termine setzen

o z.B. Termin Schadenbesichtigungo z.B. Termin Geltendmachung Invaliditätsansprücheo z.B. Termin Geltendmachung Differenz Zeitwert / Neuwertentschädigungo z.B. Termin zur Vermeidung der Verjährung

Prüfung der in Aussicht gestellten Versicherungsleistung

Aufklärung des VN über die einzuhaltenden Obliegenheiten

Page 8: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

Prüfung der in Aussicht gestellten Versicherungsleistung

am Beispiel: Unfallversicherung - Invaliditätsleistung Anforderung des Gutachtens (§ 11c VersVG)

Gerhard Veits

Prüfung der Plausibilität Prüfung der korrekten Anwendung der progressiven Invaliditätsleistung

Prüfung der wesentlichen Daten (richtiger VN?)

Abklärung: Akzeptanz oder Beantragung der Entscheidung durch die Ärztekommission

Page 9: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

Prüfung der in Aussicht gestellten Versicherungsleistung

am Beispiel: Haushaltsversicherung – Neuwert/ZeitwertleistungIm Schadensfall hat der VN vorerst nur Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes für (z.B. durch Brand) zerstörte Sachen

Gerhard Veits

Der VN erwirbt den Anspruch auf die Differenz zwischen Zeitwert- und Neuwertleistung nur bei nachgewiesener Neuanschaffung innerhalb 1 JahresNeuwertschaden: € 150.000,00

Zeitwertschaden (50%): € 75.000,00 … wird sofort geleistet

Neuanschaffung innerh.1 Jahres: € 90.000,00

Welchen Anspruch hat der VN zusätzlich? € 15.000,00 ???Der zusätzliche Anspruch beträgt:

€ 45.000,00

Nebenrechnung:Erstentschädigung: € 75.000,00 Differenz aufgrund Neuanschaffung: € 15.000,00 zuzügl. Zeitwert = 50% vom nicht angeschafften Wert: € 30.000,00 Gesamt: € 120.000,00

Page 10: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:

Ansprüche des Versicherungsnehmers geltend machen Schadensaufnahme, Erörterung, Abklärung der Details

Gerhard Veits

Schadensmeldung an den Versicherer Termine setzen

o z.B. Termin Schadenbesichtigungo z.B. Termin Geltendmachung Invaliditätsansprücheo z.B. Termin Geltendmachung Differenz Zeitwert / Neuwertentschädigungo z.B. Termin zur Vermeidung der Verjährung

Prüfung der in Aussicht gestellten Versicherungsleistung Anforderung der Versicherungsleistung

Aufklärung des VN über die einzuhaltenden Obliegenheiten

o … auch ohne Unterfertigung einer „Abfindungserklärung“!

Page 11: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:

Leistungen fällig stellen

Fälligkeit aufgrund § 11 (1) VersVG (2+1 Mo-Frist nach Begehren)

Gerhard Veits

Fälligkeit aufgrund § 11 (2) VersVG (1 Mo nach Anzeige = Abschlagszahlung)

Fälligkeit aufgrund § 11 (1) VersVG (Beendigung der Feststellungen)

Feststellung der Fälligkeit nach ungerechtfertigter Ablehnung

Page 12: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:

Quotenvorrecht des VN geltend machen

Ersetzt der Versicherer dem Versicherten seinen Schaden nur zum Teil, so geht auf ihn auch nur ein Teil der Ersatzforderung über, während der übrige Rest beim Versicherten verbleibt (Differenztheorie).

Gerhard Veits

Der Regressanspruch des VR gem. § 67 VersVG darf nicht zum Nachteil des VN gereichen!

Kaskoversicherung i.V.m. Mitverschulden des UnfallgegnersKasko bezahlt Schaden abzüglich Selbstbehalt an VNVN hat Anspruch auf Ersatz des Selbstbehaltes vom gegn. Haftpflicht-VR

Brandschaden, Unterversicherung in der Feuerversicherung i.V.m. Brandstiftung (Täter ist ermittelt)Feuerversicherung bezahlt Schaden max. mit Versicherungssumme an VNVN hat Anspruch auf Ersatz der Differenz zum tatsächlichen Schaden vom Brandstifter

Page 13: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:

Zinsansprüche geltend machen

Gerhard Veits

Anspruch auf Verzugszinsen aufgrund § 11 (4) VersVG

Anspruch auf Zinsen nach einem Feuerschaden aufgrund § 94 VersVG

Page 14: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:

• ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen

Gerhard Veits

Page 15: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen

Auszug-Vortrag: Dr. Wolfgang Reisinger (Forum Alpbach 2014)

Gerhard Veits

aus Sicht der Versicherer!

Page 16: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen

Auszug-Vortrag: Dr. Wolfgang Reisinger (Forum Alpbach 2014)

Gerhard Veits

Deckungsprozesse … und wer gewinnt?Nebenrechnung:in 65 Deckungsprozessen haben 18 mal die VN obsiegt!d.h. aber auch, dass in 27,7% der Fälle die Ablehnung des VR unberechtigt war!… das sind aber nur die Fälle, zu denen ein Urteil erging!Wo hoch könnte der prozentuelle Anteil an ungerechtfertigten Ablehnungen liegen, welche nicht vor Gericht landen ?

Page 17: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen

einige „Klassiker“

Unfallversicherung: „alkoholisierter Versicherter“

Rechtsschutzversicherung: „mangelnde Erfolgsausicht“

Haushaltsversicherung: Unterversicherung – zu geringe m² Wohnfläche

Kaskoversicherung: „grobe Fahrlässigkeit“

§ 5 VersVG: „sei nicht anzuwenden“, wenn der Vers.Vertrag über einen Versicherungsmakler abgeschlossen wurde, da dieser eine Polizzen-Prüfpflicht habe!§ 61 VersVG: Wer war eigentlich grob fahrlässig?

Page 18: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:

• ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen

Gerhard Veits

• ggfls. auf die Beweislast des VR verweisen

Page 19: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

ggfls. auf die Beweislast des VR verweisen

Grundsätze der Beweislastverteilung

Eintritt eines versicherten Schadens

Kausalitätsgegenbeweis (sofern erlaubt)

Beweislast = Versicherungsnehmer

Vorliegen eines Ausschlussgrundes

Beweislast = Versicherer

Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung

Vorliegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Beweislast = Versicherer

Beweislast = Versicherer

Vorliegen grober Fahrlässigkeit

Beweislast = Versicherer

Beweislast = Versicherungsnehmer

Vorliegen einer Gefahrenerhöhung

Beweislast = Versicherer

Page 20: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:

• ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen

Gerhard Veits

• ggfls. auf die Beweislast des VR verweisen• ungerechtfertigten Regressforderungen des VR widersprechen

Page 21: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

ungerechtfertigten Regressforderungen des VR widersprechen

Beispiele:

Nichtberücksichtigung des „Familienprivilegs“ gem. § 67 (2) VersVG

Kfz-Haftpflicht: Regress beim Lenker wegen Gefahrenerhöhung bei gleichzeitiger Nichtbeachtung, dass eine Gefahrenerhöhung i.S.d. § 23 VersVG wesentlich und längerdauernd sein muss (§ 29 VersVG)

… auch ein Lebensgefährte genießt den Schutz dieses Familienprivilegs

Page 22: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:

• ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen

Gerhard Veits

• ggfls. auf die Beweislast des VR verweisen• ungerechtfertigten Regressforderungen des VR widersprechen• ungerechtfertigten Verjährungseinwänden des VR widersprechen

Page 23: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

ungerechtfertigten Verjährungseinwänden des VR widersprechen

Wann beginnt die 3-jährige Verjährung gem. § 12 (1) VersVG?

mit dem Schadensdatum?

• empfangsbedürftige Willenserklärung

• muss mindestens einen Ablehnungsgrund beinhalten

• muss die Rechtsfolgen beinhalten

ab der Anmeldung eines Anspruchs bis zur (mit einem Ablehnungsgrund versehenen) Ablehnung des VR

in 99% der Fälle NEIN

Gibt es eine Hemmung dieser Verjährung gem. § 12 (1) VersVG?

JA, gem. § 12 (2) VersVG

Sind die Anforderungen an eine qualifizierte Ablehnung, welche eine 1-jährige Verjährung gem. § 12 (3) VersVG auslöst, erfüllt?

alle drei Anforderungen müssen erfüllt sein, ansonsten gilt die allg. Verjährung von 3 Jahren!

Page 24: Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

Maklerpflichten im Schadensfallanhand von Beispielen in Kurzform:

• ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen

Gerhard Veits

Voraussetzungen:

Fachkenntnis auf hohem Niveau Konsequenz und Durchsetzungsvermögen Vor allem: Unabhängigkeit vom Versicherer

• ggfls. auf die Beweislast des VR verweisen• ungerechtfertigten Regressforderungen des VR widersprechen• ungerechtfertigten Verjährungseinwänden des VR widersprechen

Diese Voraussetzungen können nur geboten werden vom unabhängigen Versicherungsmakler!

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Gerhard Veits

Exkurs: „Spannungsfeld“

Hoffnungslos übertriebene Darstellung?

Versicherer

Gesetzlich verordnetes Spannungsfeld

zwischen Versicherungsmakler

und Versicherer

Sympathiewerte vs Maklerpflicht „Gute“ Schadensquote vs Maklerhaftung

Das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsmakler gestaltet sich im optimalen Fall partnerschaftlich, aber Auseinandersetzungen entstehen nicht zufällig sondern zwangsläufig!

Fazit: Die Qualität einer solchen Partnerschaft beweist sich durch den Stil, mit welchem diese Auseinandersetzungen geführt werden!

VR „boykottiert“ Makler (4Ob44/98v)Bedauerliche Einzelfälle: VR kündigt (ohne Rechtsgrundlage, daher erfolglos) den

gesamten, vom Makler vermittelten Vertragsbestand