gesamtplanverfahren bei seelischer behinderung fachdienst psychiatrie / suchthilfe maria nemeth 2013
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„Gesamtplanverfahren“bei seelischer Behinderung
Fachdienst Psychiatrie / Suchthilfe
Maria Nemeth 2013
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Entwicklungsgeschichte
2000-2001 Abstimmung mit den fachlichen und politischen Gremien des Verbandes der bayerischen Bezirke, Landesdatenschutzbeauftragten, Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V
7/2002einjährige Modellphase in ausgewählten Regionen
4/2005Einführung des Gesamtplanverfahrens
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Gesamtplanverfahren G&K
„Hilfebedarf in der individuellen Lebensgestaltung – Wohnen“ (HMB-W)
Einführung des Gesamtplanverfahrens bayernweit ab 01.07.2012
Anwender- und Aufbauworkshops koordinierende Arbeitsgruppe auf Landesebene reflektierende Arbeitsgruppe auf Bezirksebene
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Wesentliche Rechtsgrundsätze
SGB XII § 58 Gesamtplan Besonderheit des Einzelfalles (§ 9 Abs. 1 SGB XII) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles,
insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Wunsch- und Wahlrecht (§9 SGB IX, §9 Abs. 2 SGB XII) individuelle Wünsche sollen, soweit sie berechtigt und angemessen sind, berücksichtigt werden.
„ambulant vor stationär“ (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen.
Entscheidung über Art, Umfang der Leistung beim Sozialhilfeträger (§ 17 Abs. 2 SGB XII)
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Verfahrensgrundsätze
Das Gesamtplanverfahren selbst ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Planungsmaßnahme sowie ein Instrument zur Klärung und Darstellung des individuellen Hilfebedarfs.
ist ein Teil des Verwaltungsverfahrens
Es dient der Vorbereitung des Verwaltungsaktes in Form des Bescheides.
Ziele des Gesamtplanverfahrens individuelle Wünsche der Leistungsberechtigten
finden stärkere Beachtung ganzheitliche, umfassende und
ressourcenorientierte Betrachtung der Situation im Sinne einer personenzentrierten Hilfegewährung
standardisierter Verfahrensablauf zielgenaue und effiziente Hilfen Verbesserung der Zusammenarbeit aller Akteure Reflexion in einem gemeinsamen Prozess Angebote und Kosten vergleichbar gestalten
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Zentrale Fragen im Planungsprozess
Was möchte der Mensch mit Behinderung?
Welche Fähigkeiten, Ressourcen und Einschränkungen sind vorhanden?
Welche Ziele werden angestrebt?
Welche Fähigkeiten sollen entwickelt werden?
Welche Lebensform wird angestrebt?
Welche Beeinträchtigungen lassen sich überwinden oder reduzieren?
Welche Hilfen oder Unterstützungsleistungen sind notwendig?
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Die fünf Teilhabebereiche
1) Aufnahme und Gestaltung persönlicher, sozialer Beziehungen
2) Selbstversorgung und Wohnen
3) Arbeit, arbeitsähnliche Tätigkeiten, Ausbildung
4) Tagesgestaltung, Freizeit, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben
5) Umgang mit den Auswirkungen der Behinderung
→ Leitfaden Anlage 7 „Orientierungshilfe“
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Darstellung Hilfebedarf bzw. Intensität der Maßnahme
keine HilfestellungErreichung des Förderziels, bzw. die festgestellte Beeinträchtigung bzw. Förderung bedarf keine Hilfestellung.
Information und BeratungWeitergabe vorhandener Informationen und vergleichbarer Hinweise.
Erschließung von Hilfen im Umfeldintensivere Form der Hilfe z. B. Recherche über im Umfeld vorhandene Hilfen,sowie all das, was getan werden muss, um Hilfen des Umfeldes zu erhalten.
individuelle Planung, Beobachtung, Rückmeldunggemeinsame individuelle Planung von Vorgängen mit dem behinderten Menschen und die Beobachtung der Umsetzung der geplanten Maßnahmen durch den Klienten,sowie die entsprechende Rückmeldung an den Klienten.
begleitende, übende Unterstützungbestimmte Vorgänge werden unmittelbar mit dem Klienten eingeübt, z. B. wenn ein behinderter Mensch bei der selbstständigen Zubereitung einer warmen Mahlzeit unterstützt wird.
intensives individuelles Angebot regelmäßiges intensives individuelles Angebot, dass auch die vollständige Übernahme notwendiger Handlungen beinhaltet. Dies kann z.B. sein, wenn ein Mensch mit einer Behinderung regelmäßig bei der Durchführung der hauswirtschaftlichen Anforderungen im Lebensbereich Wohnen/Selbstversorgung unterstützt werden muss, um die hinterlegten individuellen Förderziele zu erreichen.
Die Hilfen der höheren Intensität beinhalten die Hilfen der niederen Intensität.
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langfristig, z.B 3-5Jahre
mittelfristig, z.B 1-2 Jahre
kurzfristig, z.B 6 Mon.-1 Jahr
Zielebenen im Gesamtplan
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Leitziele: im Sozialbericht
übergreifende, nicht im Detail beschriebene persönliche Ziele
beziehen sich auf die z.B. angestrebte Wohn- und Lebensform, Beschäftigung sowie Freizeitgestaltung
haben für einen längeren Zeitraum Gültigkeit
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Rahmenziele: in den HEB- Bögen
Rahmenziele sind sog. Meilensteine konkretisieren die Leitziele des Sozialberichts in der
aktuellen Situation haben handlungs- und planungsrelevanten
Charakter
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Rahmenziele vs. Leitziele
Rahmenziele im Vergleich zu Leitzielen sind:
alltagssprachig und anschaulich formuliert beziehen sich auf einen überschaubaren Zeitraum orientieren sich qualitativ an der sog. „SMART“-
Regel
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SMART- Kriterien
S = Spezifisch im Hinblick auf die individuelle Lebenssituation des Menschen mit Behinderung
M = Messbar, so dass die Zielerreichung von den Beteiligten überprüft werden kann
A = Akzeptiert von den unmittelbar BeteiligtenR = Realistisch, d.h. erreichbarT = Terminierbar
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HEB-A Bogen
Arztbericht
Personenkonferenz
Berichtsbogen WfbMSozialbericht
HEB-C BogenHEB-B Bogen
Planungsinstrumente:
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vom Facharzt zu erstellen Diagnose nach ICD-10 Auswirkungen der Behinderung Feststellung von einer drohenden oder
eingetretenen Behinderung (§ 53 SGB XII) seit April 2013 neues, gemeinsames
Formblatt für g&k&s
Arztbericht
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enthält: hilferelevante Eckpunkte des bisherigen Lebensverlaufes und vorausgegangener Maßnahmen
enthält: erste Einschätzung über individuelle Bedarfe, notwendige Maßnahmen und Leitziele
beschreibt: Auswirkungen, die sich aus den vorhandenen Problemen und Ressourcen ergeben
Sozialbericht
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neben der nachfragenden Person und den erstellenden Dienst können mitwirken:
!Änderung Fallmanagement!Erstellender Dienst
Angehörige
Weitere Personen
Rechtlicher Betreuer
Sozialbericht
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= vorläufige Hilfeplanung
Erstellung innerhalb der ersten drei Monate
Leistungsanbieter gemeinsam mit Leistungsberechtigten
bietet Orientierung, Planungssicherheit und Transparenz
erste Abbildung der in Anspruch genommenen Leistungen
weitere konkrete Planung: Rahmenziele
HEB- A
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= Entwicklungsbericht
Ergebnis der Reflexion unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten Person
Planungskorrekturen (zeitlich, inhaltlich, usw…)
Sichtweise der Leistungsberechtigten Person
Informationen an den Leistungsträger der Maßnahme hinsichtlich des Verlaufs, des Inhaltes und des zeitlichen Aufwandes sowie der voraussichtlichen Dauer der bereitzustellenden Hilfe.
HEB- B
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= Abschluss- und ggf. Übergangsbericht
Rückblick für die Leistungsberechtigte Person, den Leistungsanbieter sowie den Leistungsträger
Rückblick über den Verlauf der durchgeführten Maßnahmen und die Zielerreichung
Ggf. neue Planungsgrundlage z.B. für andere Leistungsangebote, zu anderen Leistungsanbietern
HEB- C
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ab 01.07.2012 eingeführt
doppelte Funktion im Werkstattbereich: - Dokumentation der Hilfeplanung - Eingliederungspläne der WfbM mit Schwerpunkt Teilhabe Arbeit
mit der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern, als Eingliederungspläne abgestimmt
Neben dem Berichtsbogen können zusätzlich auch weitere Teilbereiche im HEB-Bogen ausgefüllt werden
Berichtsbogen WfbM
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!Änderung Fallmanagement!
ist ein weiteres Planungsinstrument
idR nehmen SB und FD teil
SB trägt die Verfahrenshoheit, FD hat die Aufgabe, den Hilfebedarf zu klären
kann auch am Beginn des Verfahrens stehen
Gesprächsforum, in dem sich alle, die an der individuellen Maßnahmenfindung beteiligt sind, über das weitere Vorgehen abstimmen können
Personenkonferenz
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das Zustandekommen einer Personenkonferenz kann von jedem Verfahrensbeteiligten angeregt werden
der Verlauf des Gespräches ist unter Zuhilfenahme der Formblätter zu protokollieren
im Einzelfall zur Erstellung des Sozialberichts oder HEB- Bogens
Instrument zur Abstimmung (zur Entscheidungsfindung, bei Problemen, Unstimmigkeiten...)
Personenkonferenz
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Verfahrensablauf bei Maßnahmenwechsel
Stationär – ambulant HEB-C sowie im Einzelfall neuer Arztbericht
Ambulant – stationärHEB-C, Sozialbericht, Arztbericht
Ambulant/stationär – ambulant/stationär weniger intensiv
HEB-C bei Anbieterwechsel, HEB-B bei Wechsel bei gleichemAnbieter
Ambulant/stationär – ambulant/stationär intensiverSozialbericht, Arztbericht
TWG – BEWHEB-C
Anbieterwechsel bei gleichwertigem Betreuungsangebot
HEB-C
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Kriterien zur Einschaltung des Fachdienstes (Stand 24.04.2013)
Der Fachdienst wird von der Sachbearbeitung grundsätzlich eingeschaltet:
1) wenn (z.B. bei Neufällen) grundsätzlich der Hilfebedarf zu ermitteln ist;
2) wenn Sozialbericht, Arztbericht bzw. HEB-Bögen widersprüchlich sind & die Sachbearbeitung
den Hilfebedarf nicht nachvollziehen kann bzw. die Maßnahmeempfehlungen nicht zueinander passend sind oder der Hilfebedarf nicht der Maßnahmeempfehlung entspricht oder vorrangig eine medizinische Rehabilitation möglich
erscheint3) wenn kein Sozialbericht vorhanden ist (Erstellung des
Sozialberichts durch den FD erforderlich)4) wenn sich der Hilfebedarf der Leistungsberechtigten Person
erheblich erhöht und/oder nicht nachvollziehbar verändert
5) bei komplexen Hilfebedarfen Abgrenzung von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege sonstige ambulante Eingliederungshilfe (BEW in der
Herkunftsfamilie)6) beim Wechsel der Betreuungsform von ambulanter Betreuung in eine stationäre Unterbringung
(Ausnahme: wenn aus den Unterlagen der stationäre Bedarf eindeutig durch den SB bzw. AGL festgestellt werden kann)
Wechsel vom ambulanten/stationären Wohnen in einen geschlossenen Wohnbereich ohne Unterbringungsbeschluss
Neuaufnahme in einen geschlossenen/beschützten Wohnbereich ohne Unterbringungsbeschluss
längere freiwillige Unterbringung im geschlossenen/beschützten Wohnbereich
7) wenn die reguläre Fristen in Übergangseinrichtungen abgelaufen sind (max. 18 + 6 Monate = 24 Monate) & keine Nachsorge (ambulant oder stationärer Langzeitbereich) eingeleitet wird;
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8) zur Leistungsüberprüfung von bestimmten Einrichtungen & Diensten:
im Rahmen der Einzelfallbearbeitung/-überprüfung werden Mängel der betreuenden Einrichtung oder Dienstes sichtbar, die es notwendig machen, eine größere Anzahl von Einzelfällen zu prüfen
9) wenn ein Leistungserbringerwechsel nicht nachvollziehbar ist (z.B. die neue Einrichtung/ der neue Dienst weicht vom bisherigen Angebot nicht, oder wesentlich ab)
10) bei Entlassung aus einer Betreuung (Einrichtung oder Dienst ) bei ungeklärtem fortbestehenden Hilfebedarf (HEB-C) und keine Maßnahmeempfehlung erfolgt ist (nicht bei Kündigung durch LP)
11) bei Sozialberichten, die unter E4 bzw. F1 Begründungen angeben, die das Fehlen ambulanter bzw. teilstationärer oder stationärer Maßnahmen beschreiben;
12) Kriterien für WfbM Höherstufung in die Hilfebedarfsgruppe 2 (HBG 2)
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Alle Unterlagen zum Gesamtplanverfahren finden Sie unter:
http://www.bezirk-oberbayern.dehttp://www.bay-bezirke.de
weitere Informationen:http://www.info-wohnnetz.dehttp://www.bgfpg/wg-platzboerse.de
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit