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Beschlussfassung, 2. März 2020 Gestaltungsplan N: "Schiffacker" Planungsbericht nach Art. 47 RPV

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Beschlussfassung, 2. März 2020

Gestaltungsplan N: "Schiffacker" Planungsbericht nach Art. 47 RPV

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Bearbeitung

PLANAR AG für Raumentwicklung

Gutstrasse 73, 8055 Zürich

Tel 044 421 38 38

www.planar.ch, [email protected]

Christoph Haller, Raumplaner, dipl. Architekt ETH SIA REG A

Nicola Roggo, Dipl. Ing. Raumplanerin FH

Daniel Schluep, BSc Raumplaner, Wirtschaftstechniker NDS

Livio Wegmann, BSc Raumplaner

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Inhalt

1 Ausgangslage und Ziele 1

2 Übergeordnete Rahmenbedingungen 2 2.1 Kantonaler Richtplan 2 2.2 Kommunaler Richtplan 2 2.3 Kommunale Bau- und Nutzungsordnung 3 2.4 Perimeter 3 2.5 Gefahrenkarte 3 2.6 Konzept für Sport- und Bewegungsräume 4

3 Nutzungs- und Bebauungskonzept 5

4 Erschliessung und Parkierung 5 4.1 Anbindung ans übergeordnete Strassennetz 6 4.2 Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr 6 4.3 Erschliessung Langsamverkehr 7 4.4 Erreichbarkeit 7 4.5 Parkplatz – bestehend 8 4.6 Parkierung – neu 9 4.7 Parkierung bei Sport-Grossanlässen 10 4.8 Verkehrsaufkommen 11 4.9 Knoten Riburger-/Engerfeldstrasse 11

5 Inhalte des Gestaltungsplans 13 5.1 Allgemeines 13 5.2 Bebauung und Anforderung an die Überbauung 13 5.3 Erschliessung und Parkierung 15 5.4 Freiraum und Ökologie 16 5.5 Energie und Umwelt 17 5.6 Informationsinhalt 19 5.7 Abweichungen gemäss § 21 Abs. 2 BauG + § 8 BauV 20

6 Übergeordnete Planungsgrundsätze 21

7 Planungsverfahren 22 7.1 Organisation und Beteiligte 22 7.2 Verfahren 22

8 Anhang 22

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Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht

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1 Ausgangslage und Ziele

Das Areal Schiffacker befindet sich am südlichen Stadtrand unmittelbar neben der

Autobahnausfahrt Rheinfelden Ost. Es grenzt östlich an Waldgebiet, die Autobahn

A3 sowie an die Riburgerstrasse, nördlich davon liegen die bestehenden Fussball-

felder Schiffacker. In Art. 60 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt

Rheinfelden sind für den Gestaltungsplan N "Schiffacker" folgende Zielvorgaben

festgesetzt:

Zielvorgaben Städtebau

1 Bebauungskonzept

Der Gestaltungsplan hat die Bebauung einer freizeitorientierten Arbeitszone so zu

regeln, dass zusammen mit der Schulanlage Engerfeld, der Eremitage und dem

Freihaltegebiet Kunzental ein gestalterisch hochwertiger Siedlungsrand und

Stadteingang entsteht.

2 Nutzungskonzept a Die Arbeitsplatzzone Schiffacker dient vorrangig der Aufnahme privatwirtschaft-

lich betriebener Bauten und Anlagen für Sport-, Freizeit- und Kulturaktivitäten.

Die Ansiedlung öffentlicher Bauten und Anlagen derselben Zweckbestimmung

bleibt vorbehalten.

b Einkaufszentren, Fachmärkte, Tankstellen und Wohnungen bleiben in Abwei-

chung zur Grundnutzung der Arbeitszone I ausgeschlossen.

3 Lärmschutz a Bei lärmempfindlichen Räumen sind die Planungswerte des Lärmschutzes

einzuhalten. Lärmempfindliche Räume können nur bewilligt werden, wenn sie

nachweislich über genügend lärmgeschützt angeordnete Fenster verfügen.

b In der Mitte der offenen Fenster muss die Summe aller Dämpfungen bezogen auf

den Emissionswert von Autobahn und Autobahnzubringer mindestens 25 dB (A)

betragen.

c Bei der Anlage offener Spiel- und Sportflächen sind diese soweit als möglich mit

randständigen Bauten und Schutzwällen zur Autobahn und zum Autobahnzubrin-

ger hin abzuschirmen.

4 Parkierung

Autoparkplätze sind mit versickerungsfähigen Oberflächen zu versehen und ab

sechs Stellplätzen mit standortheimischen Bäumen zu bepflanzen.

Zielvorgaben Natur

5 Freihalteflächen

Die Bauabstandfläche zur Autobahn und zum Autobahnzubringer hin sind

entsprechend den Vorschriften der Naturschutzzone Freihaltung gestaltet.

6 Schutzbepflanzung Ost

Im nördlichen Randbereich des Gestaltungsplanes ist hälftig zur Zone ÖBA hin

eine Schutzbepflanzung mit einer Breite von 15 m gemäss den Vorschriften von

Art. 23 BNO anzulegen.

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2 Übergeordnete Rahmenbedingungen

2.1 Kantonaler Richtplan

Der kantonale Richtplan macht keine Aussagen, welche das Planungsgebiet direkt

betreffen. Zur Information ist jedoch festzuhalten, dass sich westlich des Planungs-

perimeters ein Naturschutzgebiet als wichtiges Vernetzungselement in Nord-

Südrichtung befindet.

2.2 Kommunaler Richtplan

Im kommunalen Energieplan vom 23.01.08 ist die Erweiterung des bestehenden

Wärmeverbundes Engerfeld (Holz) um das Gebiet Schiffacker vorgesehen.

Der kommunale Richtplan Landschaft und Erholung vom 30.06.08 enthält für das

Planungsgebiet verschiedene Festlegungen zu (vgl. Anhang 5):

– Vernetzungskorridor Typ V3 (Gewässer)

– Vernetzungskorridor Typ V4 (Trockenstandort)

– Vernetzungskorridor Typ V5 (Waldrand)

– ökologische Querung Q1 (bestehend)

angrenzend an das Planungsgebiet:

– Prioritätsgebiet Erholung im Wald E20 (z.B. Seilpark im Wasserloch West)

– Wichtiger Waldeingang E30

Abb. 1: Ausschnitt kommunaler Richtplan Landschaft und Erholung 2008

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2.3 Kommunale Bau- und Nutzungsordnung

Das Planungsgebiet ist gemäss rechtskräftiger Bau- und Nutzungsordnung der

Arbeitszone I Dienstleistungen mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. Entlang der

nördlichen Perimetergrenze ist eine Schutzbepflanzung mit einer Breite von 15 m

gegenüber der Zone für Bauten und Anlagen für öffentliche Dienste festgesetzt.

Entlang des Waldes gelten in der ÖBA auf einer Tiefe von 30 m die Vorschriften

gemäss Art. 20 BNO Naturschutzzone Durchlässigkeit.

Abb. 2: Ausschnitt Zonenplan

Im Nutzungsplan Kulturland werden keine Aussagen gemacht, welche das

Planungsgebiet direkt betreffen.

2.4 Perimeter

Während den Planungsarbeiten hat sich gezeigt, dass zentrale Gestaltungsplan-

Themen wie Parkierung, Vernetzung und Nutzungsansprüche mit der heutigen

Pflichtperimeterabgrenzung gemäss Zonenplan nicht optimal berücksichtigt werden

können. Der GP-Perimeter wird deshalb nördlich bis zum Querweg erweitert. Das

gesamte Planungsgebiet ist im Eigentum der Einwohnergemeinde Rheinfelden und

umfasst eine Fläche von knapp 7 ha. Der Verein "Tennis- Club Rheinfelden" ist für

eine Teilfläche im Besitz eines Baurechtes.

2.5 Gefahrenkarte

Gemäss der Gefahrenkarte Hochwasser des Kantons Aargau ist der nördliche Teil

des Areals einer geringen Gefährdung (gelbe Gefahrenstufe) ausgesetzt. Betroffen

sind die Parkierungsanlage, das Fussballfeld und das Gebäude am nördlichen,

erweiterten Perimeterrand. Eine erhebliche Gefährdung (rote Gefahrenstufe)

Nutzungsplan Siedlung

Nutzungsplanung Kulturland

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besteht im Bereich der Unterführung Riburgerstrasse. Dies betrifft den Perimeter

jedoch nur in geringem Mass.

Die Gefahrenquelle stellt der Tellengrabenbach dar. Dieser führt von Osten an das

Areal heran und quert es in einer Länge von etwa 260 m. Durch starke Regenfälle

könnte es vorkommen, dass die bestehende Leitung nicht mehr sämtliche

Wassermassen aufnehmen kann und die in der Gefahrenkarte bezeichneten

Bereiche überschwemmt würden.

Abb. 3: Gefahrenkarte Hochwasser, Ausschnitt Schiffacker (Quelle: agis.ch, 14.08.2014)

Innerhalb der gelbe Gefahrenstufe (geringe Gefährdung) ist nur selten mit

Ereignissen von schwacher bis mittlerer Intensität zu rechnen. Menschen sind

innerhalb von Gebäuden und in der Regel nicht gefährdet. Je nach Infrastruktur

können aber Sachschäden entstehen. Daher wird in betroffenen Gebieten

empfohlen, entsprechende Massnahmen zur Schadenminderung zu treffen.

Das zu erwartende Schadenausmass im betroffenen Arealteil wird als gering

beurteilt. Die Gefährdungssituation ist trotzdem bei der Erstellung von Bauten und

Anlagen, insbesondere im Baufeld C, zu berücksichtigen.

Im kommunalen Richtplan Landschaft und Erholung (Auszug siehe Anhang 5) sind

Massnahmen zur ökologischen Aufwertung des Tellengrabenbaches geplant, im

Rahmen derer auch die Hochwassersituation berücksichtigt und entschärft werden

soll. Das Vorprojekt Ökologische Vernetzung Schiffacker schlägt dazu konkrete

Massnahmen vor (vgl. Anhang 7 und Hinweise unter Ziff. 5.4).

2.6 Konzept für Sport- und Bewegungsräume

Im Jahr 2012 erarbeitete die Stadt Rheinfelden ein Konzept unter Einbezug

sämtlicher Sport- und Freizeitanlagen. Es enthält eine Bestandsaufnahme, aber

auch Stärken und Schwächen des Angebotes sowie Inhalte zum kurz-, mittel- und

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langfristigen Handlungsbedarf. Zum Areal Schiffacker werden im Konzept keine

Aussagen gemacht.

3 Nutzungs- und Bebauungskonzept

Gemäss Zielvorgaben in Art. 60 BNO umfassen die zulässigen Nutzungen jegliche

Art von Bauten- und Anlagen für Sport-, Freizeit- und Kulturaktivitäten. Dazu

gehören (ohne abschliessende Aufzählung): Kletterhalle, Karthalle, Skateranlage,

Seilpark, Fussball, Badminton, Squash, Tennis, Armbrust-/Pfeilbogenschiessen,

Minigolf, (Abenteuer-)Spielplatz und ein anlagenbezogenes Restaurant/Bistro.

Zur Autobahn und deren Ausfahrt wird eine möglichst geschlossene Bebauung

angestrebt, welche einen wirksamen Lärmschutz für das hinterliegende Areal

erfüllt. Unterbrochen wird dieses Bebauungsmuster durch die vorsorgliche

Freihaltung für die allfällige Anordnung eines Fussballfeldes.

Abb. 4: Entwicklungsplan mit Bebauungskonzept (Quelle: PLANAR)

4 Erschliessung und Parkierung

In einer Studie der Verkehrsingenieure Schilling + Partner aus dem Jahr 1998

wurden verschiedene Erschliessungslösungen für das Gebiet überprüft. Als beste

Variante wurde die Zufahrt mittels T-Anschluss über die Riburgerstrasse realisiert.

Eine weitere Zufahrt ist über die Engerfeldstrasse möglich. Die damaligen

Nutzungsvorstellungen umfassten jedoch nur gewerbliche Betriebe.

Im Hinblick auf die Realisierung von vielfältigen Sport- und Freizeitanlagen bis hin

zu einem Sportzentrum mit regionaler Bedeutung ist eine Neubetrachtung der

heutigen Erschliessung und Parkierung notwendig.

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4.1 Anbindung ans übergeordnete Strassennetz

Der Perimeter des Gestaltungsplanes Schiffacker liegt bei der Autobahnausfahrt

Rheinfelden Ost an der Hauptverkehrsachse Riburgerstrasse. Der Strassenab-

schnitt ist gemäss Kommunalem Gesamtplan Verkehr (KGV) mit einem DTV von

21'890 belastet, der Schwerverkehrsanteil liegt bei 7,7%.

Abb. 5: Übergeordnetes Strassennetz, (Quelle: KGV Stadt Rheinfelden)

4.2 Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr

Das Areal wird von der Buslinie (Postauto Linie 100, Rheinfelden – Maisprach –

Gelterkinden) mit zwei Kursen pro Stunde bedient, was der ÖV-Güteklasse D

entspricht.

Abb. 6: Güteklassen öffentlicher Verkehr (Quelle: KGV Stadt Rheinfelden)

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4.3 Erschliessung Langsamverkehr

Abbildung 7 und 8 zeigen die Teilpläne Rad- und Fussverkehr gemäss KGV.

Abb. 7: Teilplan Radverkehr (Quelle: KGV Stadt Rheinfelden)

Abb. 8: Teilplan Fussverkehr (Quelle: KGV Stadt Rheinfelden)

4.4 Erreichbarkeit

Die Erreichbarkeit des Areals mit dem motorisierten Individualverkehr ist durch die

direkte Anbindung an die Autobahn sehr gut. Aufgrund der peripheren Lage wird

das Stadtzentrum durch den zusätzlichen Verkehr wenig belastet. Die Erschlies-

sungsgüte mit dem öffentlichen Verkehr ist bei einer Buslinie im Halbstundentakt

eher mässig. Die Anbindung des GP-Areals an das Rad- und Fussnetz hingegen

ist gut. Besonders wichtig ist die direkte, umwegfreie Verbindung zum Bahnhof.

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4.5 Parkplatz – bestehend

Heute befinden sich in der näheren Umgebung rund 186 Parkplätze, davon 72

beim Schulhaus Engerfeld. Bei der Sportanlage Engerfeld sind 114 Parkplätze

vorhanden, davon sind 33 ausgeschildert für Park+Pool. Die Parkplätze sind nicht

gebührenpflichtig und nicht markiert. Der Parkplatzbedarf der geplanten Freizeit-

nutzungen soll mit dem bestehenden Parkfeld der Sportanlage Engerfeld oder

durch eine allfällige Erweiterung desselben abgedeckt werden. Weitere bestehen-

de Parkierungsanlagen im Umfeld liegen in zu grosser Distanz und können

deshalb für eine Mitbenutzung nicht in Betracht gezogen werden (Ausnahme:

Sport-Grossanlässe).

Die gemäss BNO und SNV zulässigen Anlagen liegen im öffentlichen Interesse, sie

sind in der Regel allgemein zugänglich und erfüllen öffentliche Funktionen im

Rahmen von Sport, Freizeit und kulturellen Aktivitäten. Dementsprechend sind

gemeinschaftliche Einrichtungen und Parkierung in der ÖBA als zonenkonform

einzustufen.

Abb. 9: Parkierungskonzept (Quelle: KGV Stadt Rheinfelden)

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4.6 Parkierung – neu

Aufgrund der guten MIV-Erschliessung und den erwarteten Nutzungen mit

regionaler bzw. überregionaler Ausstrahlung (Wald-Seilpark, Kletterhalle, Kartbahn

etc.) ist mit einem hohen MIV-Anteil zu rechnen. Für die Parkplatzbedarfsrechnung

werden alle bestehenden Nutzungen des Einzugsgebiets der Parkierungsanlage

"Sportanlage Engerfeld" berücksichtigt (vgl. detaillierte Berechnung in Anhang 5).

Art der Nutzung Flächenbedarf

Parkplatz -

Bedarf

Parkplatz-

Angebot

2 Fussballfelder 17'000 35

Leichtathletikanlage 3'000 12

Volleyballfeld 500 3

Subtotal Bestand 20'500 50 81 (+ 33 P+P)

Art der Nutzung Parkplatz -

Bedarf

Parkplatz-

Angebot

bestehend:

Vita-Parcours 100 (auf Areal)

1 Fussballfeld 6'000 18

Tennishalle mit 3 Feldern 2'500 9

4 Tennisfelder (outdoor) 3'500 10

geplant (Annahme):

Minigolfanlage 2'000 3

Beachvolley (indoor) 1'500 6

1 Fussballfeld 7'000 18

Seilpark (outdoor) 1'000 13

Kletterhalle (indoor) 4'000 -

Kartbahn 4'000 13

Bistro 500 5

Skaterpark (indoor) 1'500 10

Total Subtotal neu 33'600 105

Total 54'100 m² 155 81 (+ 33 P+P)

Zusätzlich erforderliche PP (Schätzung) 75

Bestehende Sportnutzungen

nördlich des Perimeters

mögliche Nutzungen im

GP-Perimeter

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Gemäss Parkierungsreglement vom April 2014 befindet sich das Areal Schiffacker

in der Parkraumzone "Übrige Bauzone gemäss Zonenplan". Die Benutzung ist

kostenlos, die Höchstparkzeit beträgt zwischen 3 und 48 h.

Abb. 10: Übersicht Parkraumzonen, Anhang zum Parkierungsreglement (oben)

und Auszug aus der Vollziehungsverordnung des Gemeinderates zum Parkierungsreglement (unten)

Im KGV werden als weitere Massnahmen für stark verkehrserzeugende Einrich-

tungen wie Freizeitanlagen die Festlegung der maximal zulässigen Anzahl

Parkplätze und die Erstellung eines Mobilitätsmanagements gefordert. Die

entsprechende Rechtsgrundlage soll durch eine Teilanpassung der BNO im

Bereich Parkplatzerstellungspflicht geschaffen werden. Diese Festlegungen aus

dem KGV werden für den Gestaltungsplan sinngemäss übernommen.

4.7 Parkierung bei Sport-Grossanlässen

Im Regelfall reicht das Parkplatzangebot der Sportanlage Engerfeld aus. Teilneh-

mer und Besucher von grösseren Sportveranstaltungen akzeptieren auch etwas

längere Fusswege, die Parkierungsmöglichkeiten müssen daher nicht zwingend

auf dem Areal selber vorhanden sein. Damit ergibt sich die Möglichkeit zur

Doppelnutzung weiterer, bestehender Anlagen (orange Kreise, Abbildung nächste

Seite).

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Abb. 11: Parkierungskonzept für Sport-Grossanlässe (Quelle: KGV Stadt Rheinfelden)

4.8 Verkehrsaufkommen

Aufgrund der Parkplatzzahlen lässt sich das zu erwartende Verkehrsaufkommen

grob abschätzen. Die Verkehrsbelastung wird zeitlich sehr unterschiedlich anfallen,

da es sich hauptsächlich um Freizeitaktivitäten handelt, welche sich vor allem auf

Abende und Wochenende konzentrieren. Die Abschätzung zeigt, dass ca. 70

Fahrten in der Spitzenstunde zu erwarten sind. Da es sich beim Zuwachs

hauptsächlich um Freizeitnutzungen mit regionaler Anziehung handelt, wird die

Annahme getroffen, dass ca. 2/3 der Besucher in Richtung Autobahn wegfahren

(Linksabbieger). Das ergibt einen Abfluss in die Riburgerstrasse von 50 Autos pro

Stunde, dass heisst pro Minute ein Auto. Der bestehende T-Anschluss kann diese

zusätzliche Belastung aufnehmen (vgl. Anhang 5, Berechnungen zu Parkplatzbe-

darf und Verkehrsaufkommen).

4.9 Knoten Riburger-/Engerfeldstrasse

Im Rahmen einer Bauland-Potentialanalyse für das unüberbaute Areal Engerfeld

wurde durch die Firma Metron eine Analyse zur Verkehrsqualität am Knoten

Riburger-/Engerfeldstrasse durchgeführt (siehe Anhang 6, Vorstudie Netzstrategie

Gebiet Engerfeld, 11.01.2017). Sowohl das Areal Engerfeld als auch das Gestal-

tungsplangebiet Schiffacker sind primär über diesen Knoten erschlossen.

Bereits heute stösst der Knoten in den Abendspitzenstunden an seine Kapazitäts-

grenze. Insbesondere ist die Linksausfahrt aus der Engerfeldstrasse aufgrund des

hohen Verkehrsaufkommens auf der Riburgerstrasse erschwert. Nimmt das

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Verkehrsaufkommen infolge der Neuüberbauung im Gebiet Engerfeld und neuen

Freizeitnutzungen im Schiffacker zu, wird die durchschnittliche Wartezeit für die

Linksabbieger weiter erhöht und die Verkehrsqualität dürfte zukünftig als ungenü-

gend gewertet werden. Entsprechend wäre mit Ausweichverkehr über die

Magdenerstrasse und andere Quartiere zu rechnen.

Abb. 12: Übersichtsplan / Lage Knoten Riburger-/Engerfeldstrasse (Quelle: Metron, 2014)

Mit Massnahmen im Rahmen des Gestaltungsplans Schiffacker lässt sich die

Situation nicht gänzlich entschärfen. Einerseits, da der Mehrverkehr durch die

Überbauung des Engerfelds nicht durch den Gestaltungsplan beeinflusst werden

kann, anderseits weil die innerhalb des Gestaltungsplanperimeters generierten

MIV-Fahrten sich aufgrund der Unklarheit bezüglich künftiger Freizeitnutzungen

nur schwer abschätzen lassen (Art, Intensität und zeitliche Schwerpunkte der

Nutzung etc.).

Metron erkennt in der Knoten-Qualitätsanalyse ein mögliches Massnahmenspekt-

rum in drei Bereichen: Fahrten vermeiden, Fahrten zeitlich verlagern sowie

Infrastrukturausbauten. Durch den Gestaltungsplan Schiffacker kann primär auf die

ersten beiden Punkte eingegangen werden. Im Rahmen des vorgeschriebenen

Mobilitätsmanagementkonzeptes, welches im Baugesuchverfahren vorzulegen ist,

sind diese zu berücksichtigen und Lösungsansätze zu definieren.

Die als Bestvarianten erkannten Lösungsansätze zur Gestaltung des Knotens

wurden vom ASTRA geprüft. Gemäss Stellungnahme vom 12. Mai 2016 wird der

Variante 3a das grösste Potenzial zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit

attestiert. Der bisherige T-Anschluss wird durch die direkte Anbindung der Dr. Max-

Wüthrich-Strasse mit einem Viertelkleeblatt auf der gegenüber liegenden Seite der

Riburgerstrasse ergänzt. Dies hat keine direkten Auswirkungen auf den GP-

Perimeter.

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5 Inhalte des Gestaltungsplans

5.1 Allgemeines

In diesem Abschnitt werden die Vorgaben der BNO und weitere Ziele für das

Gebiet Schiffacker zusammengefasst. Im Sinne eines Nachweises des geforderten

Gestaltungsplanzwecks sind die nachstehenden Zielsetzungen aufgeführt:

– Aufwertung des Siedlungsrandes und des Stadteinganges

– Sicherstellung der baulichen Entwicklung

– Regelung von Überbauungs- und Erschliessungsflächen

– Ansiedlung von Sport-, Freizeit und Kulturnutzungen

– Gestaltung und Sicherstellung der Vernetzungskorridore

– Umsetzung des Energieplans

– Erfüllung der Anforderungen an den Lärmschutz

5.2 Bebauung und Anforderung an die Überbauung

Mit dem Gestaltungsplan muss generell ein grosszügiger Projektierungsspielraum

für die zur Zeit noch nicht bestimmten Anlagen eingeräumt werden. Diese hohe

Flexibilität ist in Bezug auf die sich ständig wandelnden Freizeitangebote zwin-

gend. Um dennoch eine gute Gesamtwirkung der Anlage zu erzielen, werden

erhöhte Anforderungen an die Einordnung und Gestaltung gestellt. Entsprechende

qualitative Anforderungen sind unter § 19 formuliert, welche allenfalls durch ein

Fachgutachten überprüft werden können (vgl. § 20).

Abb. 13: Gestaltungsplan Schiffacker (Quelle: PLANAR)

§ 1-5 Allgemeines

§ 6 – 7, 19 - 20 Gestaltung

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Die Formulierung in Art. 60 BNO ist etwas hoch gegriffen in Anbetracht der

vorgesehenen Nutzungen. Die offenen Spielfelder, Kletteranlagen, Seilpark, hohen

Hallen oder Flachbauten lassen sich unter der erforderlichen Wirtschaftlichkeit

(Erstellungskosten) kaum so geschickt anordnen und gestalten, dass in jeder

Entwicklungsphase oder -etappe ein hochwertiger Siedlungsrand und Stadtein-

gang entsteht. In der Konsultation des Beirates Stadtgestaltung wurde daher

festgehalten, das Areal analog der Schulanlage Engerfeld mit einem durchgehen-

den und ansprechend bepflanzten Wall zur Strasse abzuschliessen, welcher

gleichzeitig für die offenen Anlagen eine wichtige Lärmschutzfunktion erfüllt (vgl.

Ziff. 5.5).

Die Idee von Gestaltungsrichtlinien für die äussere Erscheinung von Gebäuden

konnte in Anbetracht der unterschiedlichsten, nutzungsspezifischen Gebäudetypo-

logien (und Hallen) nicht weiterverfolgt werden. Der Entwicklungsplan illustriert u.a.

die vielfältigen Proportionen von möglichen Gebäuden. Zu hohe gestalterische

Anforderungen können Bauten und Anlagen so stark verteuern, dass sie wirt-

schaftlich nicht tragbar sind.

In § 6 Abs. 1 SNV ist im Grundsatz festgehalten, dass die Bauten und Anlagen im

Erscheinungsbild untereinander abzustimmen sind. Da es sich letztlich um

Zweckbauten in einer "gewerblichen" Zone handelt, wird "nur" eine gute Gesamt-

wirkung verlangt. Die Stadt Rheinfelden ist Eigentümerin der gesamten Fläche. Sie

kann bei Erteilung eines Baurechtes oder bei einem Landverkauf die Erfüllung von

qualitativen Anforderungen noch wirksamer durchsetzen als allein im Baubewilli-

gungsverfahren.

Die Vorschriften zu den Baufeldern sollen eine geordnete Überbauung und die

Erreichung der geforderten ortsbaulichen Qualität unterstützen. In den südlichen

Baufeldern A + B wird eine möglichst geschlossene Bauweise angestrebt, bei der

sich höhere, voraussichtlich markante Hallen und niedrige Verbindungsbauten

rhythmisch aneinanderreihen. Dies ist sowohl in Bezug auf den Lärmschutz für die

hinterliegenden Spielfelder als auch für das Erscheinungsbild von Bedeutung.

Das Baufeld C bezweckt die geordnete Erhaltung und Erweiterung des bestehen-

den Garderoben-/Mehrzweckgebäudes (Fussballclub, Pfadfinder).

Generell, aber insbesondere innerhalb des Baufelds D ist eine hohe Flexibilität

erforderlich, da die möglichen zukünftigen Nutzweisen sich stark nach dem sich

wandelnden, gesellschaftlichen Freizeitverhalten richten müssen. Basierend auf

dem Bebauungskonzept ist dieser Bereich prioritär für offene Spielflächen und

Anlagen bestimmt. Unter der Bedingung einer nachgewiesenen, sinnvollen

Nutzungsverteilung sind aber auch Hochbauten zugelassen. Nur mit dieser

bewusst offen gewählten Formulierung kann gewährleistet werden, dass einer

zukünftigen, sinnvollen Nutzweise, welche zum heutigen Zeitpunkt nicht abschlies-

send bestimmt werden kann, nichts im Wege steht.

In den Baufeldern A – D ist eine sinnvolle Nutzungsverteilung und Nutzweise zu

wählen, welche einerseits eine gesamthaft geordnete, auf einander abgestimmte

und anderseits flächeneffiziente Entwicklung des Areals unterstützt. Soweit

möglich sind z.B. in der Volumetrie ähnliche Bauten zusammenzufassen und

offene Anlagen nebeneinander anzuordnen. Ebenso ist die gemeinsame und

flächensparende Erschliessung der Anlagen anzustreben.

§ 7 Bauvorschriften

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Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht

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Der Baubereich E ist aufgrund seiner zentralen Lage und der Nähe zur Erschlies-

sung/Parkierung gemeinschaftlichen Einrichtungen vorbehalten, welche dem

gesamten Areal oder mehreren Anlagen dienen (z.B. Garderoben, Materialräume,

Restaurant, etc.). Sie stehen somit auch der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung,

wie dies beim Clubhaus im Baufeld C mit Garderoben, Duschen und Restaurant

bereits der Fall ist.

Die Gebäudehöhen richten sich für alle Baufelder nach der Arealüberbauweise

gemäss BNO Art. 66. Um entsprechende Freizeitanlagen zu ermöglichen (z.B.

Seilpark, Kletteranlage, etc.) sind punktuell Masten, Plattformen und dergleichen

(keine Gebäude) bis zu einer Gesamthöhe von max. 25 m zugelassen, sofern eine

gute Einordnung und Gestaltung nachgewiesen werden kann (vgl. Ziff. 5.7).

Für den GP-Perimeter in der Arbeitszone I: Dienstleistungen gilt eine Ausnüt-

zungsziffer von 1.0. Mittels Nutzungstransfers kann ein angemessener Spielraum

eingeräumt werden (vgl. Ziff. 5.7).

5.3 Erschliessung und Parkierung

Die Erschliessung des Planungsgebietes erfolgt ab den bestehenden Verkehrsan-

lagen. Der gesamte GP-Perimeter befindet sich im Eigentum der Stadt Rheinfel-

den. Allenfalls erforderliche Fuss- und Fahrwegerechte können bei Erteilung eines

Baurechtes oder bei einem Landverkauf mit Dienstbarkeiten geregelt werden.

Ab der Parkierungsanlage ist das Gestaltungsplanareal grundsätzlich verkehrsfrei.

Zufahrten für Materialtransporte und Notdienste zu den einzelnen Baufeldern sind

gestattet. Um einen angemessenen Projektierungsspielraum zu gewährleisten,

kann für die Erschliessung- und Wendeanlagen von der im Situationsplan

schematisch eingezeichneten Linienführung abgewichen werden.

Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren ist ein Mobilitätsmanagementkonzept

vorzulegen. Dieses bezweckt, einen möglichst hohen Anteil des Verkehrsaufkom-

mens im Gebiet durch den öffentlichen Verkehr und umweltverträglichen Ver-

kehrsmittel zu bewältigen, sowie durch organisatorische Regelungen

Verkehrsspitzen zu vermeiden. Dazu sind entsprechende Massnahmen aufzuzei-

gen und umzusetzen. Die Erarbeitung eines Mobilitätskonzeptes hat durch eine

ausgewiesene Fachperson zu erfolgen und soll folgende Punkte beinhalten:

– Projektbeschrieb mit den wichtigsten Eckdaten

– Zieldefinition des Mobilitätsmanagementkonzepts

– Zweck und Zuständigkeit der getroffenen Massnahmen

– Zusammenspiel von PP-Angebot und erwarteter PP-Nachfrage mit entspre-

chender Kostenbeteiligung an der PP-Anlage durch die Verursacher

– Organisatorische Massnahmen zur Staffelung der Verkehrserzeugung

– PP-Bewirtschaftung

– Informationen/Anreize zur Benutzung des ÖV

– Informationen/Anreize zur Benutzung des LV

– Monitoring

– Massnahmen und Sanktionen, sofern die Ziele nicht erreicht werden

§ 8 Erschliessung

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Die neuen Sportanlagen sind direkt an die bestehenden öffentlichen Fuss- und

Radwege sowie an die Bushaltestellen (Engerfeld) angebunden.

Für die Parkierung stehen in der bestehenden Parkierungsanlage 81 Parkplätze

zur Verfügung. Die Anlage kann bei nachgewiesenem Bedarf erweitert werden.

5.4 Freiraum und Ökologie

Grundlage für die Planung und Beurteilung der ökologischen Massnahmen bildet

das Vorprojekt Ökologische Vernetzung Schiffacker, Ingenieurbüro Götz, vom

12.12.18 (Anhang 7). Es umfasst die Bereiche ökologischer Ausgleich, Gewässer

und Vernetzung, welche grösstenteils in § 11-14 SNV thematisiert sind.

Der im Richtplan "Landschaft und Erholung" festgesetzte Vernetzungskorridor Typ

Trockenstandort wurde berücksichtigt. Entsprechende Vorschriften zur Sicherung

von Qualität und Quantität sind in den SNV festgehalten, dazu gehört auch eine

Abstandsregelung entlang der Autobahn in Absprache mit dem ASTRA (vgl.

Anhang 3). Bei ökologischen Vernetzungen von Typ Trockenstandort liegt der

Schwerpunkt bei Reptilien und Insekten (Lebensraum, Rückzugsgebiet, Verbin-

dung von Lebensräumen). Es ist eine möglichst durchgehende Struktur mit

Trockenstandorten zu schaffen, welche im erwähnten Vorprojekt unter Ziff. 2.3

beschrieben sind.

Der Planeintrag bezieht sich auf den Abstandsbereich zu Autobahnausfahrt und

Riburgerstrasse, welcher nicht bereits als Vernetzungskorridor Trockenstandort

festgelegt ist. Im Rahmen der Erarbeitung des Vernetzungs-Vorprojektes wurde

erkannt, dass ein direkterer Weg über die sog. Schutzbepflanzung zum Kleintier-

durchlass führt. Aus diesem Grund wird der naturnahe Grünraum entlang der

Ausfahrt und Riburgerstrasse in einem aufgeschütteten Wall oder allenfalls in

Verbindung mit einer Lärmschutzwand gestaltet. Der Zeitpunkt und die Art der

Ausführung sind noch nicht bestimmt, da sie u.a. in Abhängigkeit zu den tatsäch-

lich erstellten Bauten und Anlagen stehen.

Auf die in der Nutzungsplanung festgesetzte Schutzbepflanzung wurde Rücksicht

genommen und entsprechende Vorschriften zur Sicherung von Qualität und

Quantität formuliert. Der Schwerpunkt liegt bei Tier- und Pflanzenarten mit

Lebensraum im oder am Wasser, daher sind Lebensräume, Rückzugsgebiete und

Verbindungen der Lebensräume zu schaffen. Diese sind mit einer möglichst

durchgehenden Gewässer(rand)struktur mit je nach Standort einem offenen

Gewässer, Wassergräben und Tümpeln zu realisieren (vgl. Vorprojekt Ziff.2.1).

Die Bachverbindung wurde im Rahmen des Autobahnbaus durch Bund und Kanton

erstellt (Kanalverbindung). Im Wald ist er auf einer Länge von etwa 900 m offen in

einem V-Graben mit künstlich angelegter Sohle geführt (ca. 60% der Gesamtlän-

ge). Im GP-Perimeter ist er auf einer Länge von etwa 260 m eingedolt und in einer

Leitung d=1'250 mm mit einem Gefälle von 0.2% geführt. Die Leitung befindet sich

in einer Tiefe von 2.50-3.60 m und quert im Westen die Riburgerstrasse und

mündet weiter westlich in den Magdenerbach. Neben dieser Leitung befindet sich

die Entwässerungsleitung der Autobahn.

Am Augenschein vom 03.08.11 mit Vertretern des Kantons und der Stadt wurde

vereinbart, dass die bestehende Situation des Tellengrabenbachs unverändert

belassen werden soll. Einerseits werden gestützt auf den kommunalen Richtplan

Landschaft und Erholung die Massnahmen V3c "Vernetzungskorridor Wasserloch"

§ 9 Öffentliche Fuss- und

Radwegverbindungen

§ 10 Parkierung

§ 11 Vernetzungskorridor

Trockenstandort

§ 12 Naturnaher Grünraum

§ 13 Schutzbepflanzung

Tellengrabenbach

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und Q3 "aufzuwertende Querung" als Renaturierungs- und Aufwertungsprojekte in

die Mehrjahresplanung aufgenommen; vgl. dazu die Hinweise unter Ziff. 2.2 und

den Auszug aus dem Bericht zum kommunalen Richtplan in Anhang 3

(Ziff. 4.4.1 und 4.4.2). In einem anschliessenden, separaten Verfahren kann

anderseits die Aufhebung des Bachs als öffentliches Gewässer unter Beibehaltung

der bestehenden Leitung als Notüberlauf geregelt werden.

Im Vorprojekt Ökologische Vernetzung Schiffacker sind verschiedene Massnah-

men in diesem Zusammenhang beschrieben. Die Versickerung Wasserloch (V3c)

unter Ziff. 2.2 soll dazu beitragen, dass die heutige Eindolung nur noch als

Notentlastung bei Hochwasser genutzt wird. Das Projekt soll mit der ersten

Bauetappe im GP-Perimeter realisiert werden. Es reduziert gleichzeitig die

Hochwassergefährdung.

Der erweiterte Planungsperimeter, inkl. Strassen- und Parkierungsfläche, umfasst

eine Fläche von rund 69‘500 m². Gemäss Art.13 Abs. 8 BNO sind 10% der

Parzellenfläche als zusammenhängender, mit standortsheimischen Pflanzen

naturnah angelegter Grünraum zu gestalten und zu pflegen. Anrechenbare

Aussenraumflächen sind nebst den naturnahen Grünräumen auch Schutzbepflan-

zungen gemäss Nutzungsplanung sowie allfällige Dachbegrünungen (zur Hälfte).

Nachweis:

Gestaltungsplan: Gesamtfläche = 69'525 m² 10% = 6'952 m²

Schutzbepflanzung ca. 3'200 m²

Naturnaher Grünraum ca. 4'900 m²

Trockenvegetationskorridor ca. 4'000 m²

Annahme Flachdachbegrünung zur Hälfte

anrechenbar

3'000 m² : 2 = 1'500 m²

Total 13'600 m²

Mit der ersten Bauetappe sind die in Abs. 2 aufgeführten Massnahmen auszufüh-

ren (Schutzbepflanzung und Trockenvegetationskorridor gemäss obiger Tabelle).

Sie umfassen eine Fläche von ca. 7'200 m², womit die Vorschrift in Art.13 Abs. 8

BNO bereits eingehalten ist.

Sowohl für die Bebauung wie auch für die Erschliessung und Parkierung gilt es, bei

der Gebäudehülle und Freirauminfrastruktur auf eine hohe ökologische Verträg-

lichkeit zu achten, wie z.B. die Vermeidung von Lichtemissionen und Vogelkollisio-

nen. Die Beleuchtung der Aussenanlagen ist möglichst wenig störend auszuführen

in Bezug auf Strahlung und Dauer. Der Funktion des Vernetzungskorridors ist bei

der Wegbeleuchtung grosse Beachtung zu schenken (z.B. mittels Abschirmung,

Bewegungssensoren).

5.5 Energie und Umwelt

Die BNO sieht in den Zielvorgaben für den Gestaltungsplan Schiffacker vor, dass

im gesamten Gebiet bei lärmempfindlichen Räumen die Planungswerte einzuhal-

ten sind. Ebenso ist eine minimale Dämpfung von 25 dBA zu den Lärmquellen

Autobahn und Zubringer festgelegt (BNO Art. 60, Abs. 3) Die erforderlichen

Massnahmen zur Gewährleistung des Lärmschutzes sind im Schalltechnischen

§ 14 Ökologischer Ausgleich und

weitere Massnahmen

§ 15 Lichtemissionen

§ 16 Lärmschutz

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Prüfbericht vom 03. 11. 2011 durch Grolimund und Partner AG, Aarau ausgewie-

sen (vgl. Anhang 2).

Zur Verbesserung der Lärmsituation von Aussenanlagen soll der bestehende

Lärmschutzwall entlang der Autobahn gemäss Planeintrag erweitert werden.

Entlang der Riburgerstrasse trägt ein neu durchgehend zu erstellender Lärm-

schutzwall zu einer deutlichen Reduktion der Lärmbelastung bei. Im Rahmen des

Schalltechnischen Prüfberichtes wurden die beiden Lärmschutzwälle grob

dimensioniert und sollen vor der Realisierung geprüft und optimiert werden.

Hinweis: Zugunsten der AXPO AG, Baden und der AEW Energie AG, Aarau lastet

auf dem Grundstück 1722 eine Dienstbarkeit betreffend der Leitung L246 Asphard

– Rheinfelden KW entlang der Riburgerstrasse. Gemäss Ziff. I.4 Abs. 2 und II.1f

des Dienstbarkeitsvertrages zwischen der Einwohnergemeinde Rheinfelden und

der AXPO / AEW (Grundbucheintrag vom 10.09.2010) dürfen Arbeiten und

Installationen in unmittelbarer Nähe zum Servitutsstreifen nur unter Einwilligung

der Werke vorgenommen werden. Gemäss Angaben der Axpo AG, Netze (Mail

von Josef Keller, 01.11.2011) stellt ein 2 m hoher Lärmschutzwall bezüglich der

unterirdischen Kabelleitung / Dienstbarkeit kein Problem dar. Entsprechend kann

von der Axpo AG der vorgeschlagenen Lärmschutzmassnahme zugestimmt

werden (Hinweis: Kabeltrassee ab Parkplatz nach Norden nur frei skizziert; keine

offizielle Grundlage vorhanden!).

Im Umgang mit lärmempfindlichen Betriebsräumen werden im Prüfbericht konkrete

Massnahmen zur Umsetzung in den Sondernutzungsvorschriften vorgeschlagen.

Dämpfungsvorgaben für die einzelnen Baufelder werden in den SBV entsprechend

übernommen.

Im Vorprojekt Ökologische Vernetzung Schiffacker ist die mögliche Ausführung und

Gestaltung des Walls beschrieben. Da dem damit zu schaffenden naturnahen

Grünraum keine Vernetzungsfunktion zu kommt, wird er erst in 2. Priorität, in

Abhängigkeit der gestalterischen Anforderungen an den Siedlungsrand und den

voraussichtlich etappiert erstellten Bauten und Anlagen realisiert.

Gemäss Energieplan der Stadt Rheinfelden ist ein Anschluss des Gestaltungspl-

angebietes an den bestehenden Holzwärmeverbund vorzusehen. Das benötigte

Leistungspotenzial wurde überprüft und ist für die vorgesehene Nutzung vorhan-

den. Sollten bis zum Realisierungszeitpunkt Änderungen eintreten, welche einen

zweckmässigen und wirtschaftlich sinnvollen Anschluss nicht mehr ermöglichen

oder rechtfertigen, so ist über das gesamte Gestaltungsplangebiet eine gemeinsa-

me Energieversorgung mit erneuerbaren Energieträgern einzusetzen. Individuelle

Lösungen sind zulässig, wenn deren Gleichwertigkeit hinsichtlich erneuerbaren

Energien nachgewiesen werden kann. Dies gilt insbesondere für Anlagen mit

geringem Energieverbrauch, welcher z.B. mit Solarenergie abgedeckt werden

kann.

Mittels Energiekonzept, energetischen Anforderungen an Neubauten und der

Realisierung resp. der Schaffung entsprechender Voraussetzungen für Solarener-

gie-Gewinnungsanlagen soll der angestrebten Nachhaltigkeit Rechnung getragen

werden.

§ 17 Energie

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Das Gestaltungsplangebiet befindet sich im sog. Konsultationsbereich (= 100 m)

von Autobahn A3 und der kantonalen Riburgerstrasse K 291. Gemäss der

Planungshilfe "Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge" der Bundesämter

ARE BAFU BAV BFE ASTRA vom Oktober 2013 sind der Handlungsbedarf bei

einer Anpassung der Nutzungsplanung zu klären und mögliche Massnahmen zur

Risikominderung zu treffen. Mit dem Gestaltungsplan werden zusätzliche Anlagen

für den temporären Aufenthalt von Menschen ermöglicht. Es sind noch keine

konkreten Bauten und Anlagen bekannt, ausgeschlossen sind jedoch sog.

empfindliche Einrichtungen sowie verkehrs- und publikumsintensive Einrichtungen.

Der bestehende und zur Verlängerung vorgesehene Schutzwall entlang der

Autobahn trägt bereits wesentlich zur Senkung des Risikos bei. Aus diesen

Gründen sind in § 18 SNV nur allgemein gehaltene Bestimmungen aufgeführt. Sie

beziehen sich auf die in Anhang 2 der erwähnten Planungshilfe beispielhaft

aufgeführten Massnahmen. Dazu gehören eine möglichst dichte Gebäudehülle

gegenüber der Autobahn und sichere Fluchtwege. Die baulichen Schutzmassnah-

men sind im Baugesuchsverfahren zu prüfen.

5.6 Informationsinhalt

Am Rande des Planungsgebietes (Parzelle 1722) verläuft ein Starkstromkabelka-

nal. Die entsprechende Nutzungsbeschränkung, kein Aufenthalt von mehr als

400 h/Jahr für Personen sowie ein Pflanzverbot von Bäumen und Sträuchern, wird

im Gestaltungsplan durch die getroffenen Nutzungsanordnungen berücksichtig

(vgl. 5.5, Dienstbarkeit AXPO AG / AEW).

Gemäss Grundbuchauszügen sind innerhalb des GP-Perimeters keine Grenz- oder

Lastenbereinigungen erforderlich.

Gemäss § 48 BauG gilt für Gebäude ein minimaler Waldabstand von 18 m. Für

Kleinbauten sowie unterirdische Bauten ein solcher von 8 m.

Ein Teil des Waldgebietes östlich des Gestaltungsplangebietes ist im Richtplan

"Landschaft und Erholung" als Waldgebiet mit erhöhter Erholungsnutzung

festgesetzt. Angedacht ist ein Seilpark im Wasserloch West. Der entsprechende

Einstieg/Start in den Seilpark könnte im Gestaltungsplanperimeter angeordnet

werden. Die Vorschriften der Baufelder lassen diesen Nutzungsspielraum zu.

Entlang der Autobahn A3 und der Riburgerstrasse begrenzen Baulinien den

überbaubaren Bereich im Gestaltungsplanperimeter. Sie sind überarbeitet und am

24.05.2018 rechtskräftig geworden. Das ASTRA zieht einen Ausbau der Ausfahrt

Rheinfelden Ost in Betracht, welcher voraussichtlich vor allem den Baulinienbe-

reich entlang des Pannenstreifens beanspruchen wird. Aus diesem Grund haben

die Baufeldgrenzen einen zusätzlichen Abstand von 1.00 m zur Baulinie einzuhal-

ten. Damit wird sichergestellt, dass der Lärmschutzwall durch eine Lärmschutz-

wand ersetzt werden kann (vgl. Hinweise zu § 12 SNV, S. 16). Im direkten

Anschluss an die Autobahn erscheint dies gut möglich, da der Vernetzungskorridor

Trockenstandort ohnehin anders geplant ist. Entlang von Ausfahrt und Ribur-

gerstrasse kann mit einer begrünten Lärmschutzwand oder mit entsprechend

gestalteten, ggf. auch begrünten Fassaden der "gestalterisch hochwertige

Siedlungsrand und Stadteingang" gemäss den GP-Zielvorgaben erreicht werden.

Wie bei anderen Lärmschutzwänden vielerorts nachgewiesen, kann in dem

§ 18 Störfallvorsorge

Starkstromkabelkanal

Grenzbereinigungen /

Lastenbereinigungen

Waldabstand

Wald

Baulinie National- und

Kantonsstrasse

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festgelegten Abstandsbereich von 1 m mit Sträuchern, Bäumen, Hecken- oder

Kletterpflanzen eine Lärmschutzwand so kaschiert und begrünt werden, dass eine

siedlungsorientierte, abwechslungsreiche und hochwertige Strassenraumgestal-

tung entsteht.

5.7 Abweichungen gemäss § 21 Abs. 2 BauG + § 8 BauV

Gemäss § 21 Abs. 2 BauG und § 8 BauV kann von den Vorschriften der Regel-

bauweise abgewichen werden, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsge-

stalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht

übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenste-

hen. Durch die Festlegungen im Gestaltungsplan respektive der Sonderbauvor-

schriften wird insbesondere in den nachstehenden Bereichen bewusst von der

Regelbauweise gemäss Art. 13 BNO abgewichen.

BNO: gemäss Art. 13 und 60 sind weiterhin Kleingewerbe, Werkstät-

ten und Ateliers zulässig

Gestaltungsplan: Kleingewerbe, Werkstätten, Ateliers und Gastronomie sind

ausgeschlossen, wenn diese nicht der Anlage dienen.

Verkaufsnutzungen sind bis zu einer Nettoverkaufsfläche von

200 m² zulässig, soweit sie direkt der Anlage dienen.

Bemerkung/Begründung:

Das Nutzungskonzept sieht Bauten und Anlagen für Sport-, Freizeit – und

Kulturaktivitäten vor. Kleingewerbe, Werkstätte und Ateliers und Gastronomie

sowie Verkaufsnutzungen bis zu einer Nettoverkaufsfläche von je 200 m² sollen

nur zugelassen werden wenn sie im direkten Zusammenhang mit einer dieser

Nutzungen stehen.

BNO: halbe Gebäudehöhe, mindestens 4.00 m

Gestaltungsplan: halbe Gebäudehöhe; Reduktion und Grenzbau zulässig

Bemerkung/Begründung:

Mit der angestrebten geschlossenen Bauweise entsteht ein Lärmschutzriegel

gegenüber der Autobahn/Autobahnausfahrt für die offenen Spielfelder.

BauG: 18.00 m, für Klein- und unterirdische Bauten 8.00 m

Gestaltungsplan: Punktuelle Unterschreitung um 3.00 m auf 15.00 m

Bemerkung/Begründung:

Zur Sicherstellung der Bestandesgarantie einer Baute in der südöstlichen Ecke des

Areals unterschreitet das Baufeld B in Teilen den Waldabstand gemäss § 48 BauG

um 3.00 m.

Zugunsten einer parzellenscharfen Waldabgrenzung verläuft die formelle Wald-

grenze im erwähnten Bereich westlich des Hochgerichtweges. Der Weg weist

gemäss amtlicher Vermessung eine Breite von knapp 3.00 m auf und gilt als Wald.

Praktisch betrachtet beträgt der eigentliche Abstand zwischen Gebäude und

Nutzung

Grenzabstand

Waldabstand

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Waldvegetation insgesamt 18.00 m. Trotz der Unterschreitung bleibt somit ein

zweckmässiger Waldabstand sichergestellt.

BNO: 13.00 m, bei Arealüberbauungen 16.00 m

Gestaltungsplan: Baufelder A - C (D): max. 16 m; punktuell bis 25 m

Bemerkung/Begründung:

Gewisse Sportnutzungen wie z.B. attraktive Kletterhallen sind auf eine angemes-

sene Raumhöhe angewiesen. Daher werden die erhöhten Anforderungen an

Arealüberbauungen mit der dafür zulässigen Gebäudehöhe in den Vorschriften

sinngemäss umgesetzt. Mit höheren Gebäudehöhen in den Baubereichen A+B

entsteht zudem ein optimaler Lärmriegel gegenüber der Autobahn bzw. der

Autobahnzufahrt. Wenn für einen Anlagetyp (z.B. Hochseilpark) zwingend

notwendig, darf diese Höhe nur punktuell durch Masten mit Plattformen überschrit-

ten werden (nicht durch Gebäude). Dies erscheint vertretbar, weil das Gebiet am

Siedlungsrand liegt und keine direkten, sensiblen Nachbarschaften aufweist. Eine

gute Gestaltung und Einordnung werden jedoch vorausgesetzt, es gelten die

qualitativen Anforderungen gemäss § 19 SNV. Vorbehalten bleibt das übergeord-

nete Recht, wie z.B. die Bestimmungen zum Waldabstand gemäss § 48 BauG.

BNO: AZ: 1.0

Gestaltungsplan: Nutzungstransfers sind zugelassen

Bemerkung/Begründung:

Für die Regelbauweise in der Arbeitsplatzzone I gilt eine maximale Ausnützungs-

ziffer von 1.0. Im Planungsperimeter sind in grossen Teilen des Baubereichs offene

Spiel- und Sportflächen möglich. Die Hochbauten sind vorwiegend in den

Randbereichen des Gestaltungsplanperimeters angeordnet. Eine Konzentrierung

der Ausnützung in diesen lärmbelasteten, strassennahen Bereichen wird ange-

strebt und gefördert. Die Nutzungstransfers sind vertraglich zu sichern.

6 Übergeordnete Planungsgrundsätze

Die vorliegende Planung berücksichtigt die raumplanerischen Grundsätze und

steht in keinem ersichtlichen Widerspruch zur übergeordneten Gesetzgebung.

Hinsichtlich Berücksichtigung der Anforderungen von § 21 BauG wird auf die

Ausführungen in Kapitel 5.7 Abweichungen von der Regelbauweise verwiesen.

Gebäudehöhe

Bruttogeschossflächen

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7 Planungsverfahren

7.1 Organisation und Beteiligte

Seitens der Stadt Rheinfelden ist das Stadtbauamt in die Planung einbezogen und

übernimmt die Projektleitung. Sowohl Vorgehen als auch Planungsinhalt werden

nach Bedarf im Projektteam beraten und festgelegt.

Mit der Erarbeitung der Sondernutzungsvorschriften und des Planungsberichtes ist

PLANAR AG für Raumentwicklung beauftragt.

Stadt Rheinfelden; diverse Vereine

7.2 Verfahren

Das Planungsverfahren richtet sich nach §§ 23 bis 28 Baugesetz, BauG

Der Gemeinderat verabschiedet die Vorlage Anfangs Juni 2015 zuhanden der

öffentlichen Mitwirkung vom 03.08.-02.09.2015. Aufgrund verschiedener Umstände

entstehen grosse Verzögerungen. Nach Bereinigung der Vorlage erfolgt die

kantonale Vorprüfung mit abschliessendem Vorprüfungsbericht vom 08.10.2019).

Die öffentliche Auflage dauert vom 22. November bis 23. Dezember 2019. Es sind

keine Einwendungen oder Anträge eingegangen.

Der Beschluss durch den Gemeinderat erfolgt am 2. März 2020.

Der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften treten mit der kantonalen

Genehmigung in Rechtskraft.

Beilage: Mitwirkungsbericht vom 23.01.2017

8 Anhang

Anhang 1 Entwicklungsplan, PLANAR, Zürich, 24.01.2019

Anhang 2 Schalltechnischer Prüfbericht, Grolimund & Partner AG, Aarau,

03.11.2011

Anhang 3 Auszug aus dem Bericht zum kommunalen Richtplan Landschaft und

Erholung, 30.06.2008

Anhang 4 Leistungsabschätzung Anschluss Wärmeverbund Holz, 10.03.2011

Anhang 5 Parkplatzberechnung und Verkehrsaufkommen, 01.06.2015

Anhang 6 Schlussbericht Vorstudie Netzstrategie Gebiet Engerfeld

Metron, Brugg, 11.01.2017

Anhang 7 Vorprojekt Ökologische Vernetzung Schiffacker, Ingenieurbüro Götz,

Liestal, 12.12.18

Stadt Rheinfelden

Planer

Grundeigentümer; Nutzer

Mitwirkungsverfahren und

kantonale Vorprüfung

öffentliche Auflage

Beschluss Gemeinderat

Genehmigung