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Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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CC 28.1.2008

Dr. Jörg HütherHMUELVReferat VII 1 Pflanzenproduktion, Pflanzenschutz, Verfahrenstechnik, Umweltangelegenheiten der Landwirtschaft, Ernährungsnotfallvorsorge

So ein Mist!

Pferdemist zwischen Umwelt- und Düngerecht

Seminar „So ein Mist!“Wertstoff Pferdemist – sinnvolle Verwendung

20. Oktober 2011Bad Homburg

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Gliederung

1 Pferdemist – Abfall oder Wirtschaftsdünger?

1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall?

1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?

1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?

2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung

Miterlebte Entbürokratisierung oder:

Vom Erlass zu Empfehlungen – das LLH-Merkblatt

3 Ordnungsgemäße Verwertung von FestmistDie Düngeverordnung soll‘s richten

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1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall?

• Das deutsche Abfallrecht behandelt- die Vermeidung,- die Verwertung und- die Beseitigung von Abfällen.

• Abfälle sind alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

• Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

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1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall?

• Die Entledigung liegt vor, wenn der Besitzer

bewegliche Sachen einer Verwertung oder einer

Beseitigung zuführt oder die tatsächliche

Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren

Zweckbestimmung aufgibt.

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1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall?

• Der Wille zur Entledigung ist hinsichtlich solcher

beweglicher Sachen anzunehmen, deren

ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder

aufgegeben wird, ohne dass ein neuer

Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.

Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die

Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter

Berücksichtigung der Verkehrsanschauung

zugrunde zu legen.

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1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall?

• Der Besitzer muss sich beweglicher Sachen ent-

ledigen, wenn diese entsprechend ihrer ursprüng-

lichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet

werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes

geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl

der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu

gefährden und deren Gefährdungspotential nur

durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwer-

tung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung aus-

geschlossen werden kann.

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1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall?

• Erzeuger von Abfällen ist jede natürliche oder

juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle

angefallen sind, oder jede Person, die Vorbehand-

lungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen

vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur

oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.

• Besitzer von Abfällen ist jede natürliche oder

juristische Person, die die tatsächliche Sachherr-

schaft über Abfälle hat.

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1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall?

Frage:

Ist Pferdemist ein Abfall ??

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1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall?

1. Der Betrieb ist Erzeuger und Besitzer des

Pferdemistes.

2. Der Betrieb will/muss sich dessen entledigen.

3. Pferdemist muss aber nicht beseitigt, sondern kann

verwertet werden.

4. Die Zweckbestimmung ist die Verwertung als

Düngemittel und bleibt auch bei Abgabe an einen

anderen Betrieb bestehen.

Pferdemist ist ein verwertbarer Abfall! ?

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1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?

• Wirtschaftsdünger sind Düngemittel

• Düngemittel sind Stoffe, ausgenommen

Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind,

a) Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr

Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder

ihre Qualität zu verbessern, oder

b) die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu

verbessern.

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1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?

• Wirtschaftsdünger sind Düngemittel, die

a) als tierische Ausscheidungen

aa) bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von

Lebensmitteln oder

bb) bei der sonstigen Haltung von Tieren in der

Landwirtschaft oder

b) als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen

Erzeugung oder in der Landwirtschaft,

auch in Mischungen untereinander oder nach aerober

oder anaerober Behandlung, anfallen oder erzeugt

werden.

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1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?

• Wirtschaftsdünger sind Düngemittel, die

a) als tierische Ausscheidungen

aa) bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von

Lebensmitteln oder

bb) bei der sonstigen Haltung von Tieren in derbei der sonstigen Haltung von Tieren in der

Landwirtschaft Landwirtschaft oder

b) als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen

Erzeugung oder in der Landwirtschaft,

auch in Mischungen untereinander oder nach aerober

oder anaerober Behandlung, anfallen oder erzeugt

werden.

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1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?

• Festmist ist ein Wirtschaftsdünger

aus tierischen Ausscheidungen, auch mit Einstreu,

insbesondere Stroh, Sägemehl, Torf oder anderes

pflanzliches Material, das im Rahmen der

Tierhaltung zugefügt worden ist, oder mit

Futterresten vermischt, dessen

Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert übersteigt.

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1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?

Frage:

Ist Pferdemist

ein Wirtschaftsdünger ??

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1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?

Klare Antwort:

Pferdemist

ist ein Wirtschaftsdünger !!

Kann aber durchaus zum Abfall werden …

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Pferdemist – Dünger oder Abfall?

Aktuelles Problem:

EU-KOM kennt die deutschen Wirtschaftsdünger nicht,

nur Abfälle und tierische Nebenprodukte

Folge: Werden Wirtschaftsdünger in Biogasanlagen

behandelt, ist die Biogasanlage eine Abfallbehand-

lungsanlage und als solche zu genehmigen und zu

überwachen (Transport und Verarbeitung)

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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?

• Diese Verordnung gilt für

- das Inverkehrbringen,

- das Befördern und

- die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie

von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil

Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie

das Befördern dieser Stoffe nach anderen Staaten.

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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?

• Diese Verordnung gilt für

- das Inverkehrbringen,

- das Befördern und

- die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie

von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil

Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie

das Befördern dieser Stoffe nach anderen Staaten.

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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?

• Diese Verordnung gilt für

- das Inverkehrbringen,

- das Befördern und

- die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie

von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil

Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie

das Befördern dieser Stoffe nach anderen Staaten.

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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?

• Ziel:

Verbesserte Nachvollziehbarkeit der Nährstoff-

ströme bei der überbetrieblichen Verwertung von

Wirtschaftsdüngern(z.B. gewerbliche, flächenarme viehhaltende Betriebe; große,

nicht-landwirtschaftliche Biogasanlagen; Importe aus

Nachbarstaaten)

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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?

• Aufzeichnungs-,

• Melde- und

• Mitteilungspflichten

bei der Abgabe, dem Transport und der Aufnahme von Wirtschaftsdüngern.

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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?

Ausnahmen:

- Verbringungen innerhalb eines Betriebes oder zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungs-berechtigten innerhalb eines Umkreises von 50 km.

- Betriebe, die nach Düngeverordnung nicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleichs verpflichtet sind und bei denen der gesamtbetriebliche Stickstoffanfall aus eigener Tierhaltung und aufgenommener Menge 500 kg pro Jahr nicht überschreitet.

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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?

Ausnahmen:

- Betriebe, welche pro Jahr nicht mehr als 200 Tonnen Frischmasse abgegeben, befördern oder übernehmen.

- Verbringungen, soweit diese in Verpackungen< 50 kg an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher abgegeben werden.

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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?

Aufzeichnungspflichten für alle Beteiligten:

- Name und Anschrift des Abgebers, des Beförderers und des Empfängers

- Datum der Abgabe, des Beförderns oder der Übernahme

- Menge in Tonnen Frischmasse und Angabe der Wirtschaftsdüngerart

- Gehalte an Stickstoff und Phosphat in Kilogramm je Tonne Frisch-

masse sowie die Menge Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft

- Drei Jahre aufbewahren; vorhandene Unterlagen können genutzt werden

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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?

Meldepflichten für Empfänger:

- Empfänger, welche Wirtschaftsdünger aus einem anderen

Bundesland oder einem anderen Staat übernehmen, müssen

diese Verbringungen der Landwirtschaftsbehörde unter

Angabe des Abgebers mit Anschrift, Datum und Zeitpunkt der

Abgabe sowie der Menge bis spätestens zum 31. März des

Folgejahres melden.

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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?

Mitteilungspflichten für abgebende Betriebe:

- Betriebe, die Wirtschaftsdünger abgeben sowie Betriebe, die

ausländischen Wirtschaftsdünger nach Deutschland

verbringen, müssen sich einen Monat vor der erstmaligen

Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen

Landwirtschaftsbehörde des jeweiligen Bundeslandes

registrieren lassen.

Tierhaltungsbetriebe, die die Wirtschaftsdünger nicht in

vollem Umfang auf eigenen Flächen verwerten

Importeure, Zwischenhändler oder Aufbereitungsbetriebe

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1 Pferdemist – Abfall oder Wirtschaftsdünger?Zwischenfazit

• Pferdemist ist i.d.R. ein Wirtschaftsdünger und kein Abfall

• Für Pferde haltende landwirtschaftliche Betriebe ergeben sich

keine Besonderheiten, da der Wirtschaftsdünger auf eigenen

Flächen verwertet werden kann

• Für Pferde haltende Einrichtungen ohne eigene

landwirtschaftliche Fläche gelten die Bestimmungen der

Verbringensverordnung, da der Wirtschaftsdünger abgegeben

bzw. in Verkehr gebracht werden muss

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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung

Miterlebte Entbürokratisierungoder:Vom Erlass zu Empfehlungen

– das LLH-Merkblatt

(neu ab ca. Nov. 2011)

www.llh-hessen.de

http://www.llh-hessen.de

/landwirtschaft/pflanzenproduktion/veroeffentlichungen.html

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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung

• Der notwendige Lagerraum sollte grundsätzlich auf der Betriebsstätte vorhanden sein.

• Die Zwischenlagerung ersetzt nicht die ordnungs-gemäße Rotte des Stallmists an der Betriebsstätte.

• Festmistmieten zum Zweck der Zwischenlagerung außerhalb der Betriebsstätte sind keine baulichen Anlagen. Sie bedürfen daher keiner Baugenehmi-gung.

• Sie sind keine Anlagen im Sinne der „Anlagenverordnung“.

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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung

• Grundsätzliche Anforderungen

Vorbehandlung des Mistesdurch eine Vorrotte von mindestens 3 Wochen auf einer befestigten Dungplatte

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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung

• Anforderungen an den Standort – Grundsätzlich

Nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen; jährlicher Wechsel ist erforderlich

VerbotVerbot

auf nicht bewirtschafteten und stillgelegten Flächen sowie

auf Wiesen, wenn in unmittelbarer Nähe eigene Ackerflächen zur Verfügung stehen

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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung

• Anforderungen an den Standort– aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes

Tonhaltige Böden sind zu bevorzugen. Verdichtungen des Bodens sind soweit wie möglich zu vermeiden, z.B. durch Abkippen und Aufnehmen vom Weg aus und durch Zwischenlagerung möglichst auf der Stoppel.

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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung

• Anforderungen an den Standort– aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes

VerbotVerbot

Auf Böden mit geringer Filter- und Pufferwirkung, also stark durchlässigen Böden

Auf gedränten und staunassen Flächen

In Wasser- und Heilquellenschutzgebieten je nach örtlicher Verordnung und/oder Kooperationsver-einbarung; Ausnahmen kann die Untere Wasser-behörde zulassen

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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung

• Anforderungen an den Standort– aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes

VerbotVerbot

Wenn das Eindringen anfallenden Sickerwassers in das Grundwasser zu besorgen ist

Wenn der Grundwasserflurabstand weniger als 1,5 m beträgt

Bis zu einem Abstand von 100 m zu Wassergewin-nungsanlagen ohne WasserschutzgebietsVO

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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung

• Anforderungen an den Standort– aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes

VerbotVerbot

Bis zu einem Abstand von 10 m zu natürlichen Gewässern außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie in Überschwemmungsgebieten

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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung

• Anforderungen an den Standort– aus Sicht des Naturschutzes

VerbotVerbot

In Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen (HENatG) je nach örtlicher Schutzverordnung

In gesetzlich geschützten Biotopen nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)und HENatG; weitergehende Bestimmungen sind zu beachten

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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung

• Allgemeine Anforderungen

Menge

hat in einer pflanzenbaulich sinnvollen Relation zu den damit zu düngenden Flächen zu stehen

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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung

• Allgemeine Anforderungen

Anlage der Miete

Auf möglichst kleiner Grundfläche sowie mit geringer und ebener Oberfläche

In Hanglagen sind Vorkehrungen gegen das Durchsickern von Niederschlägen am Mietenfuß und gegen das oberflächige Ablaufen von Sickerwasser zu treffen

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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung

• Allgemeine Anforderungen

Abdeckung der Miete

Wird nach Ablauf der thermophilen Phase (4 bis 6 Wochen nach Aufsetzen der Miete) mit einem atmungsaktiven und Wasser ableitenden Stoff (z. B. Stroh oder Vlies) empfohlen

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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung

• Allgemeine Anforderungen

Unterflursicherung

Empfehlenswert bei flachgründigen und/oder leichten Böden oder bei Misten mit geringen Trockenmassegehalten

Erforderlich, wenn mindestens zwei der unter empfehlenswert genannten Kriterien zutreffen

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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung

• Allgemeine Anforderungen

Unterflursicherung

Geeignet sind grundsätzlich Tonminerale, bei nicht sickerwasserbildenden Misten aber auch Stroh.

Bei Verwendung von Tonmineralen sind beim Abräumen des Mistes die oberen 5 bis 10 cm der Unterflursicherung mit aufzunehmen und auszubringen.

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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung

• Allgemeine Anforderungen

Lagerdauer

Möglichst kurz, d.h. bis zum nächstmöglichen, pflanzenbaulich sinnvollen Ausbringungstermin

Maximal 6 Monate am selben Ort

Ist die Ausbringung nach Ablauf dieser Frist aus Witterungsgründen nicht möglich, hat sie unver-züglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.

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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung

• Allgemeine Anforderungen

Bewirtschaftung nach Räumung des Lagerplatzes

Bodenbearbeitung nur dann, wenn unmittelbar nach Räumung des Lagerplatzes eine pflanzenbauliche Nutzung (kein Leguminosen-anbau!) erfolgt

Keine Stickstoffdüngung auf umgebrochenen Lagerplätzen im Folgejahr

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2 Ordnungsgemäße ZwischenlagerungZwischenfazit

• Die ordnungsgemäße Zwischenlagerung von Festmist dient der Bereithaltung eines Wirtschaftsgutes, das nur zu bestimmten Zeiten zum Zweck der Düngung ausgebracht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen und bei Einhaltung der aufgeführten Anforderungen liegt daher kein Entledigungswille im Sinne des Abfallrechts vor.

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3 Ordnungsgemäße Verwertung von Festmist

Die Düngeverordnung soll‘s richten

• Düngung nur bei und nach Bedarf (Nährstoffgehalt in Boden und Festmist muss bekannt sein)

LUFA Nord-West, OldenburgUntersuchungsergebnisse Pferdemist

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3 Ordnungsgemäße Verwertung von Festmist

Die Düngeverordnung soll‘s richten

• Optimalen Ausbringzeitpunkt beachten (Nährstoffverfügbarkeit)

• Keine Ausbringung auf schneebedeckten, tief gefrorenem, überschwemmten oder wassergesättigten Boden

• Schutzabstände zu Gewässern einhalten

• Keine Pflicht zur unverzüglichen Einarbeitung

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3 Ordnungsgemäße Verwertung von Festmist

Die Düngeverordnung soll‘s richten

• Die Sperrfristen gelten nicht für Festmist

• Nährstoffvergleiche, Aufzeichnungen usw.

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So ein Mist !!

Fazit

• Pferdemist ist i.d.R. ein Wirtschaftsdünger und kein Abfall

• Für Pferde haltende landwirtschaftliche Betriebe ergeben

sich keine Besonderheiten, da der Wirtschaftsdünger auf

eigenen Flächen verwertet werden kann

• Für Pferde haltende Einrichtungen ohne eigene

landwirtschaftliche Fläche gelten die Bestimmungen der

Verbringensverordnung, da der Wirtschaftsdünger

abgegeben bzw. in Verkehr gebracht werden muss

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So ein Mist !!

Fazit

• Die ordnungsgemäße Zwischenlagerung von Festmist dient

der Bereithaltung eines Wirtschaftsgutes, das nur zu

bestimmten Zeiten zum Zweck der Düngung ausgebracht

werden kann. Unter diesen Voraussetzungen und bei

Einhaltung der aufgeführten Anforderungen liegt daher kein

Entledigungswille im Sinne des Abfallrechts vor.

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So ein Mist !!

Fazit

• Pferdemist kann als Wirtschaftsdünger im Rahmen der

Pflanzenernährung nach den Vorgaben der

Düngeverordnung als Ersatz von Mineraldüngern und zur

Humusstabilisierung bzw. -anreicherung der Böden sinnvoll

eingesetzt werden

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Eure Probleme möchte ich wirklich nicht haben!!

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