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Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

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Windpark Regesbostel

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Windpark Regesbostel

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

erstellt im Auftrag

e-wyn GmbH

Werner-von-Siemens-Str. 6

25337 Elmshorn

Projektleitung: M. Sc. Johannes Stegemann, Landschaftsarchitekt

Bearbeitung: M. Sc. Johannes Stegemann

Dipl.-Geograph Marco Schilz

Techn. Bearbeitung: Michael Schirmacher Frauke Bühring

Mai 2021

A L A N D - L a n d s c h a f t s - u n d U m w e l t p l a n u n g

Engwer & Stegemann Landschaftsarchitekten PartGmbB

Gerbers t raße 4 30169 HANNOVER Telefon: 0511 / 1210836-0 Telefax: 0511 / 12108379 e-Mail: [email protected] Internet: www.aland-nord.de

E-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung I

Inhaltsangabe

1 AUFGABENSTELLUNG .......................................................................................... 1

2 Grundlagen und Methodik ..................................................................................... 2

2.1 Rechtliche Grundlagen ................................................................................... 2

2.2 Lage und Größe .............................................................................................. 3

2.3 Datengrundlagen, methodisches Vorgehen ................................................... 4

3 Prüfung der Planungsrelevanz (Vorprüfung) ...................................................... 6

3.1 Geschützte Arten / potenziell relevante Arten ................................................ 6

3.1.1 Fledermäuse ....................................................................................... 6

3.1.2 Wolf ................................................................................................... 12

3.1.3 Fischotter .......................................................................................... 13

3.1.4 Biber .................................................................................................. 13

3.1.5 Europäische Vogelarten ................................................................... 13

3.1.6 Reptilien ............................................................................................ 23

3.1.7 Amphibien ......................................................................................... 23

3.1.8 Libellen ............................................................................................. 23

3.1.9 Tag- und Nachtfalter ......................................................................... 24

3.2 Nicht relevante Artengruppen und Arten ...................................................... 24

3.2.1 Nicht-relevante Artengruppen .......................................................... 24

3.2.2 Nicht-relevante Arten aus relevanten Gruppen ................................ 25

3.3 Auswahl der relevanten Arten....................................................................... 26

3.3.1 Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie .......................................... 26

4 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ..................................................... 35

5 Zusammenfassung ............................................................................................... 37

6 Quellen ................................................................................................................... 38

Anhang Formblätter zur Ermittlung der Schädigungen und Störungen geschützter Arten nach §§ 44 und 45 BNatSchG

Brandtfledermaus und Bartfledermaus .......................................................................... 1

Braunes Langohr und Graues Langohr ......................................................................... 4

Breitflügelfledermaus ..................................................................................................... 7

Fransenfledermaus ...................................................................................................... 11

Großer Abendsegler .................................................................................................... 14

Kleinabendsegler ......................................................................................................... 17

Rauhautfledermaus ..................................................................................................... 20

Zwergfledermaus ......................................................................................................... 23

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung II

Mückenfledermaus ...................................................................................................... 26

Feldlerche .................................................................................................................... 29

Habicht ......................................................................................................................... 32

Kranich ......................................................................................................................... 35

Mäusebussard ............................................................................................................. 38

Rauchschwalbe ........................................................................................................... 42

Rohrweihe .................................................................................................................... 45

Rotmilan ....................................................................................................................... 48

Turmfalke ..................................................................................................................... 51

Uhu .............................................................................................................................. 54

Waldohreule ................................................................................................................. 58

Waldschnepfe .............................................................................................................. 60

Gastvogelarten Kornweihe und Raufußbussard ......................................................... 63

Ungefährdete Brutvögel der Laub-, Nadel- und Mischwälder ..................................... 66

Ungefährdete Brutvögel der halboffenen Landschaften ............................................. 68

Ungefährdete Brutvögel der offenen bis halboffenen Landschaften........................... 71

Tabellen

Tab. 1: Fledermausarten des UG (einschließlich Arten der Artpaare) ....................... 8

Tab. 2: Registrierte Rufsequenzen während der Detektorbegehungen ..................... 9

Tab. 3: Registrierte Rufsequenzen am östlichen Standort ....................................... 10

Tab. 4: Registrierte Rufsequenzen am westlichen Standort ....................................... 10

Tab. 5: Summe und Anteil der registrierten Rufsequenzen am Dauererfassungsgerät .................................................................................. 12

Tab. 6: Kartierdurchgänge Brutvogelkartierung 2018 ............................................... 13

Tab. 7: Kartierdurchgänge zur Gastvogelerfassung ................................................. 14

Tab. 8: Während der Brutvogelerfassung 2018 nachgewiesene Arten im UG ................................................................................................................. 16

Tab. 9: Biotopstrukturtypen und zugeordnete Brutvogelgilden ................................ 19

Tab. 10: Vorkommen und Flughöhen der festgestellten Gastvogelarten auf der Vorrangfläche Windenergienutzung HO 8 und den Radien bis 1.500 m ......................................................................................................... 21

Tab. 11: Relevante Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie ..................................... 26

Tab. 12: Gefährdete und geschützte Brutvogelarten des UG sowie Arten mit speziellen Habitatansprüchen....................................................................... 27

Tab. 13: Gefährdete Gastvogelarten des UG ............................................................. 28

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung III

Tab. 14: Brutvögel ohne vertiefende Prüfung ............................................................. 29

Tab. 15: Gastvögel ohne vertiefende Prüfung ............................................................. 32

Tab. 16: Brutvogelarten: Vertiefende, artbezogene Prüfung erforderlich ................... 33

Tab. 17: Gastvogelarten: Vertiefende artbezogene Prüfung erforderlich ..................... 34

Tab. 18: Übersicht über die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ................. 36

Abbildungen

Abb. 1: Lage des Untersuchungsgebietes .................................................................. 1

Abb. 2: Ablaufschema der artenschutzrechtlichen Prüfung ........................................ 5

Abb. 3: Aktivitätsverlauf aller registrierten Fledermausrufsequenzen am Dauererfassungsgerät .................................................................................. 11

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 1

1 AUFGABENSTELLUNG

Die e-wyn GmbH beantragt für die Vorrangflache Windenergienutzung HO 8 südöst-

lich von Regesbostel, Samtgemeinde Hollenstedt (Landkreis Harburg) die Errichtung

von zwei Windenergieanlagen.

Die Anlagen des Typs Nordex N149 5000KW werden 199,5 m über GOK liegen, der

Abstand der Rotorblattspitze zum Boden wird rund 50 m betragen.

Als Teil der Genehmigungsunterlagen ist in Abstimmung mit der Unteren Natur-

schutzbehörde des Landkreises Harburg gemäß der Arbeitshilfe des Nds. Städteta-

ges „Naturschutz und Windenergie“ (NLT 2014) und des Leitfadens „Umsetzung des

Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nie-

dersachsen (Niedersächsisches Ministerialblatt Nr.7, 2016) ein artenschutzrechtlicher

Fachbeitrag vorzulegen.

Da im Untersuchungsgebiet (UG) europarechtlich geschützte Arten vorkommen, ist

zu prüfen, ob diese durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt werden können und

ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG eintreten kann.

Abb. 1: Lage des Untersuchungsgebietes

Erläuterung: Die geplante Vorrangfläche ist mit durchgezogener Linie, der 500 m-Radius um

die geplanten Anlagen gestrichelt dargestellt.

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 2

2 Grundlagen und Methodik

2.1 Rechtliche Grundlagen

Durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10.01.2006

(RS-C-98/03) sowie nachfolgend des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) aus

dem Jahr 2006 wurde klargestellt, dass artenschutzrechtliche Regelungen zusätzlich

zur Eingriffsregelung zu beachten sind. Die Rechtsgrundlagen des Artenschutzes

stellt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dar, das die beiden europäischen

Richtlinien, die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutzschutz-

richtlinie (VS-RL), in nationales Recht umsetzt.

Das BNatSchG unterscheidet zwischen besonders und streng geschützten Arten.

Besonders geschützte Arten sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG):

▪ Arten des Anhangs IV der RL 92/93 EWG (=FFH-RL)

▪ Europäische Vogelarten (gem. Art. 1 Richtlinie 2009/147/EG) (=VS-RL)

▪ Arten der Anlage 1 Spalte 2 und 3 zu § 1 Bundesartenschutzverordnung

(BArt-SchVO)

▪ Arten der Anhänge A und B der EG-Verordnung 338/97.

Streng geschützte Arten bilden eine Teilmenge der besonders geschützten Arten (§

7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG), für die nochmals strengere Vorschriften gelten:

▪ Arten des Anhangs A der EG-VO 338/97

▪ Arten des Anhangs IV der FFH-RL

▪ Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 aufgeführt sind.

Das BNatSchG hat für die Vorhabensplanung in Bezug auf nach § 15 Absatz 1 un-

vermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach

§ 17 Absatz 1 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, eine Son-

derregelung in § 44 Abs. 5 getroffen, die den Anwendungsbereich auf die europäisch

geschützten Arten (also Arten des Anhang IV der FFH-RL und europäische Vogelar-

ten (Arten nach Art. 1 Vsch-RL) eingrenzt.

Hierunter fällt das geplante Vorhaben.

Für die relevanten Arten (vgl. Kap. 3.3) wird im Rahmen der Konfliktanalyse (siehe

Anlage 1) geprüft, ob die Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG vorhabensbe-

dingt eintreten.

Folgende Verbotstatbestände sind auf Grundlage von BNatSchG, FFH-RL und VS-

RL zu prüfen:

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 3

§ 44 Abs. 1 BNatSchG

Es ist verboten,

1. wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie

zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus

der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen

Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Stö-

rung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lo-

kalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders

geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu

zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Ent-

wicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu

beschädigen oder zu zerstören.

Während die Schädigung nach § 44 Abs.1 Nr.1, 3 und 4 BNatSchG individuenbezo-

gen bewertet wird, erfolgt die Betrachtung des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1

Nr. 2 BNatSchG populationsbezogen.

Artikel 5 Vogelschutzrichtlinie

Hiernach ist es verboten,

▪ Nester bzw. Niststandorte europäischer Vogelarten absichtlich zu zerstören

oder zu beschädigen

▪ Europäische Vogelarten insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit

absichtlich zu stören, sofern sich die Störung auf die Zielsetzung der Richtli-

nie erheblich auswirkt.

Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der VS-RL – langfristige Erhaltung der Vogelar-

ten – untersagt Art. 5 lit. d) nur solche Störungen, die sich negativ auf die Sicherung

eines dauerhaft angemessenen Niveaus der Bestände der Vogelarten auswirken.

Die Auswirkungen auf die Population der jeweilig betroffenen Arten stehen somit im

Vordergrund.

Artikel 12 FFH-RL

Für Arten des Anhang IV der Richtlinie ist verboten:

▪ Jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflan-

zungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,

▪ Jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur,

▪ Jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

2.2 Lage und Größe

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 4

Der Standort befindet sich südöstlich von Regesbostel und nordöstlich von Holtorfs-

bostel im Landkreis Harburg. Nordwestlich und südwestlich des UG liegen größere

Waldflächen, im Bereich des geplanten Windparks selbst sowie östlich und westlich

davon dominieren Acker- und Grünland. Im Osten liegt die Ortschaft Hollenstedt.

Nordwestlich befindet sich außerdem ein Abgrabungsgewässer, an das sich westlich

eine aktuell bewirtschaftete Sandgrube anschließt.

Die Vorrangfläche Windenergienutzung HO 8 zuzüglich eines Radius von 500 m

nimmt eine Fläche von rund 174,5 ha ein.

2.3 Datengrundlagen, methodisches Vorgehen

Erfassungen 2018 im Rahmen des Projekts

Die Ausführungen dieses Artenschutzbeitrages basieren im Wesentlichen auf den

Erfassungen der Artengruppen Fledermäuse, Brutvögel und Rastvögel während der

Saison 2018/2019 (s. Berichte und Karten 2019). Außerdem wurden die Nutzungs-

und Strukturtypen aufgenommen und eine vertiefende Kartierung der Raumnutzung

im UG anwesender Groß- und Greifvogelarten durchgeführt.

Methodik der Artenschutzprüfung

Im ersten Schritt sind die potenziell planungsrelevanten Arten zu ermitteln. Die Aus-

wahl erfolgt anhand der erfassten Arten der Artenliste des Anhang IV der FFH-RL

sowie des Verzeichnisses der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten

Arten (THEUNERT 2008a & b). In einem 2. Schritt werden die relevanten Arten aus-

gewählt (Relevanzprüfung).

Ein Ausschluss der Arten erfolgt anhand der Kriterien:

▪ Empfindlichkeit der Arten gegenüber den Wirkfaktoren.

▪ Vorkommen innerhalb oder außerhalb des Wirkraums des Vorhabens.

In der einzelartbezogenen Konfliktanalyse ist zu prüfen, ob für die planungsrelevan-

ten Arten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten. Auf Grundla-

ge der bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens werden mög-

liche Beeinträchtigungen / Störungen der planungsrelevanten Arten und ihrer Le-

bensstätten vor dem Hintergrund ihrer spezifischen Empfindlichkeiten eingeschätzt

Sofern ein Verbotstatbestand eintritt und trotz Vermeidungs- bzw. CEF-Maßnahmen

Beeinträchtigungen zurückbleiben, ist die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen

nach § 45 Abs. 7 BNatSchG durchzuführen.

In der folgenden Abb. 2 sind die wesentlichen Arbeitsschritte der artenschutzrechtli-

chen Prüfung dargestellt.

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Abb. 2: Ablaufschema der artenschutzrechtlichen Prüfung

Europarechtlich geschützte Arten

Arten des Anhang IV FFH-RL (§ 7 (2) BNatSchG)

Europäische Vogelarten Art. 1 V-RL (§ 7 (2) BNatSchG)

Planungsrelevante Arten

Wirkfaktoren des Vorhabens

Bestand der relevanten ge-schützten Arten

Einzelartbezogene Konfliktanalyse

Verbotstatbestand gemäß §44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG

ja nein

Vermeidungs- bzw. CEF-Maßnahmen

Verbleibende Beeinträchtigungen

ja nein Projekt nach artenschutzrechtli-

chen Kriterien zulässig

Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG

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3 Prüfung der Planungsrelevanz (Vorprüfung)

3.1 Geschützte Arten / potenziell relevante Arten

Die durchgeführten Bestandserfassungen und ausgewerteten Daten geben eine Vor-

stellung von den im betroffenen Bereich vorkommenden Arten und grenzen durch die

aktuelle Datenerhebung die Liste der potenziell relevanten Arten deutlich ein.

3.1.1 Fledermäuse

3.1.1.1 Erfassungsmethodik Fledermäuse

Die Erfassungsmethode richtet sich nach den Vorgaben des „Windenergieerlasses“

und des dazugehörigen Leitfadens zur Umsetzung des Artenschutzes (NMU 2016).

Diese Empfehlungen sehen die Untersuchung einer Fläche vor, die durch einen Puf-

fer von mindestens 500 m um die äußeren Anlagen gebildet wird. Bezüglich der Un-

tersuchungsintensität wird vorgeschrieben, den Frühjahrsaspekt (Mitte April bis Ende

Mai) an drei Terminen zu untersuchen und die lokale Population mit mindestens fünf

Begehungen zwischen Anfang Juni bis Mitte August zu erfassen. Für die Erfassung

des Herbstzuges sollten von Mitte August bis Ende September fünf Begehungen

sowie eine in der ersten Oktoberhälfte durchgeführt werden (ebd.). Diese Vorgabe

wurde hier umgesetzt.

▪ Bezüglich der anzuwendenden Methoden wird die Kombination verschiede-

ner Detektorerfassungen empfohlen (NMU 2016, 222). Eingesetzt werden

sollen:

▪ mobile Detektorerfassungen im Untersuchungsgebiet an allen Untersu-

chungs-terminen zur Ermittlung der räumlich-funktionalen Beziehungen;

▪ stationäre Detektoren an den geplanten Windenergiestandorten an allen Un-

tersuchungsterminen zur vergleichenden Erfassung der Aktivität, sowie die

▪ Dauererfassung, die während der gesamten Fledermaussaison die Aktivität

der Fledermäuse akustisch aufzeichnet.

Detektorbegehungen

Für die mobile Detektorerfassung kam ein Fledermausdetektor des Typs Batlogger M

(der Fa. Elekon AG, Luzern CH) zum Einsatz. Dieser Detektor zeichnet Fledermaus-

rufe im gesamten relevanten Frequenzfenster (10-150 kHz) in Echtzeit und mit hoher

Auflösung (Samplingrate von 312,5 kHz, 16 Bit) auf. Das Mikrofon dieses Detektors

ist omnidirektional, d.h. mit einem kugelförmigen Empfindlichkeitsbereich. Neben den

Rufen werden die Standortdaten (GPS) und die Temperatur auf die Speicherkarte

geschrieben, so dass eine genaue räumliche Zuordnung der aufgenommenen

Rufsequenzen möglich ist. Entsprechend der Vorgaben im Leitfaden zu Windener-

gieerlass (NMU 2016, 222) wurden zwei Durchgänge je Untersuchungsnacht durch-

geführt.

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 7

Die akustische Bestimmung erfolgte nach den arttypischen Ultraschall-Ortungsrufen

der Fledermäuse (z.B. AHLÉN 1990a, b; LIMPENS & ROSCHEN 1994). Die Be-

stimmung der Laute wurde durch die visuelle Beobachtung der Tiere unterstützt.

Während noch Restlicht vorhanden war, wurde bei Bedarf ein Fernglas, nach Ein-

bruch der Dunkelheit ein leistungsstarker Handscheinwerfer eingesetzt.

Das UG wurde systematisch auf allen befestigten Wegen während der Nacht abge-

laufen bzw. teilweise auch mit dem Fahrrad abgefahren. Schwerpunkt der vorliegen-

den Erfassung war es, das für die Eingriffsbewertung von WEA relevante Artenspekt-

rum, Jagdgebiete sowie ggf. Flugstraßen und Quartiere zu ermitteln.

Stationäre Erfassungseinheiten

Neben der Methode der Detektorbegehungen wurde eine weitere eingesetzt: die

gezielte akustische Untersuchung der geplanten Standorte (Stand Frühjahr 2019) mit

automatischen Erfassungseinheiten (Horchkisten). Zum Einsatz kam dabei ein Ana-

bat-Express-Gerät (der Fa. Titley Scientific, Lancashire, UK). Die Einheiten wurden

jeweils abends gesetzt und morgens wieder eingeholt. Die Geräte zeichnen (als

Teilerdetektoren) die Ultraschalllaute im gesamten relevanten Frequenzfenster auf.

Eine sichere Artbestimmung anhand der aufgezeichneten Laute ist bei den planungs-

relevanten Arten in den meisten Fällen möglich. In den übrigen Fällen (z.B. weil nur

wenige Pulse erfasst werden konnten) wurden die relevanten Rufe zu Rufgruppen

zusammengefasst. Diese stationären Erfassungseinheiten haben den Vorteil, dass

eine kontinuierliche „Überwachung“ eines Punktes ein objektives Bild der tatsachli-

chen Fledermausaktivität ermöglicht. Auf diese Weise lassen sich Hinweise auf die

Verteilung der Aktivität während einer Nacht oder über verschiedene Termine ablei-

ten. Da es sich zudem um baugleiche Geräte handelt (mit gleichen Empfindlichkeits-

einstellungen), lassen die Ergebnisse auch einen Vergleich der Aktivitätsdichte zwi-

schen den Standorten zu. Um zu vermeiden, dass geräteabhängige Faktoren die

Untersuchung beeinflussen, wurden die Geräte von Termin zu Termin neu gemischt.

Dauererfassung

Um über den Aspekt einer Stichprobenerfassung hinaus kontinuierlich Daten zu er-

heben, wurde ein Detektor des Typs Anabat-Express (der Fa. Titley Scientific, Lan-

cashire, UK) eingesetzt. Diese Logger schreiben die Informationen über die Ultra-

schalllaute des gesamten relevanten Ultraschallfensters sekundengenau auf eine

Speicherkarte. Bei den Aufzeichnungen stand nicht die spezifische Aktivitätshöhe an

den untersuchten Standorten im Vordergrund, sondern die Erfassung des jahreszeit-

lichen Aktivitätsverlaufs. Die Daueraufzeichnungen liefen während der gesamten

Untersuchungszeit (von Anfang April bis Mitte November 2019).

3.1.1.2 Ergebnisse Fledermäuse

Artenspektrum

Im UG konnten im Jahr 2019 mittels Freilanderfassung mit Ultraschalldetektoren und

Daueraufzeichnung durch Horchkisten insgesamt mindestens 11 Arten nachgewie-

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 8

sen werden1. Die beiden Bartfledermäuse (Brandtfledermaus und Bartfledermaus)

und die Langohren (Braunes und Graues Langohr) sind ohne Netzfang schwierig zu

unterscheiden und können hier nur als Artpaare beschrieben werden. Im Maximalfall

kommen also 13 Arten vor (Tab. 1).

Alle Fledermausarten sind in Anhang IV, FFH-RL aufgeführt und gehören nach § 7

Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG zu den streng geschützten Arten.

Tab. 1: Fledermausarten des UG (einschließlich Arten der Artpaare)

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name GG NLWKN RL Nds RL D

Abendsegler Nyctalus noctula 2 (k.n.A.) 2 V

Kleinabendsegler Nyctalus leisleri D 1 D

Brandtfledermaus Myotis brandtii 2 (k.n.A) 2 V

Bartfledermaus Myotis mystacinus 2 (k.n.A) 2 V

Braunes Langohr Plecotus auritus 3 2 V

Graues Langohr Plecotus austriacus 2 (k.n.A) 2 2

Großes Mausohr Myotis myotis 3 2 V

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 2 (k.n.A.) 2 G

Fransenfledermaus Myotis nattereri 3 2 *

Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii 2 (k.n.A.) 2 *

Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus D k.A. D

Wasserfledermaus Myotis daubentonii * 3 *

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus * 3 *

GG NLWKN = aktuelle fachliche Einschätzung des Gefährdungsgrads in Niedersachsen. In: NLWKN (2010) Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen. k.n.A. = keine neuen An-gaben.

RL Nds = Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Säugetiere, Stand 1991 (HECKEN-ROTH 1993)

RL D = Rote Liste der Säugetiere Deutschlands (MEINIG et al. 2009)

Gefährdungskategorien der Roten Listen:

1 = vom Aussterben bedroht 2 = stark gefährdet 3 = gefährdet G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes R = extrem selten V = Vorwarnliste D = Daten unzureichend * = ungefährdet

II = Gäste

k.A. keine Angabe (bei Theunert 2015 mit „N“ bezeichnet = erst nach Veröffentlichung der Roten Liste nachgewiesen; Status noch unbekannt)

Ergebnisse Detektorbegehungen

Im Verlauf der Untersuchung wurden mit Hilfe des mobilen Detektors in der Summe

2.233 Fledermauskontakte registriert. Mit mehr als 78 % der Kontakte war die Zwerg-

fledermaus (Pipistrellus pipistrellus) die am häufigsten registrierte Art. Es folgt mit

knapp 200 Kontakten die Breitflügelfledermaus (ca. 8,8%). An dritter Stelle folgt – mit

1 Hinsichtlich der Systematik und der (deutschen) Namensgebung folgt der vorliegende Fachbeitrag DIETZ et

al. (2007).

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 9

164 Registrierungen – der Abendsegler. An vierter Stelle liegen die Kontakte mit der

Rauhautfledermaus, gefolgt von den Kontakten mit den Langohrfledermäusen (ca.

1%). Die übrigen Arten, zu denen als eingriffssensible Arten der Kleinabendsegler

und die Mückenfledermaus zählen, wurden nur selten registriert (<0,5%) (siehe Tab.

3).

In der Regel können nicht alle registrierten Rufsequenzen einer Art zugeordnet wer-

den. In diesen Fällen stehen z.B. zu wenige Rufe zur Verfügung oder die Qualität der

Aufnahmen ist zu schlecht, um eine sichere Bestimmung vorzunehmen. Die Zuord-

nung der Rufe erfolgt dann zu Artengruppen oder Rufgruppen. In der vorliegenden

Untersuchung wurden diese unsicheren Aufnahmen der Gattung Myotis (19 Kontak-

te) und der Gattung Plecotus (22 Kontakte) zugeordnet.

Tab. 2: Registrierte Rufsequenzen während der Detektorbegehungen

Taxa Anzahl der Kontakte

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) 1743

Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) 197

Abendsegler (Nyctalus noctula) 164

Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) 44

unbest. Langohrfledermaus (Plecotus spec.) 22

unbest. Myotis-Art (Myotis spec.) 19

Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) 10

Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) 15

Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri) 9

unbest. „Nyctaloid“, tiefrufende Arten (Nyctalus, Eptesicus, Vespertilio) 6

unbest. Bartfledermaus (Myotis mystacinus/M. brandtii) 2

Fransenfledermaus (Myotis nattereri) 1

Großes Mausohr (Myotis myotis) 1

In Karte 1 (Anlage) sind sämtliche im Rahmen der Detektorbegehungen erbrachten

Fledermausnachweise dargestellt.

Ergebnisse stationäre Erfassungseinheiten

Während der akustischen Überwachung der geplanten Standorte (vierzehn Unter-

suchungsnächte) wurden 707 Dateien mit Fledermaus-Rufsequenzen registriert. Die

nachfolgenden Tabellen geben Auskunft über die Ergebnisse der stationären Erfas-

sungseinheiten mit der Anzahl der registrierten Dateien je Art(-engruppe).

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 10

Tab. 3: Registrierte Rufsequenzen am östlichen Standort2

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1 19./20.04. 1 1 - 1 - - 2 3

2 18./19.05. - - 4 - - - 7

3 31.05./01.06. 9 2 - 5 - 2 1 14

4 10./11.06. - - - - - - - -

5 17./18.06. - 1 - 1 - 2 - 39

6 28./29.06. 2 - - 1 - 1 - 10

7 28./29.07. 2 1 - 2 - 1 - 30

8 04./05.08. - 1 - - - 3 2 21

9 19./20.08. 2 3 - 15 - 2 6 9

10 27./28.08. - - - 6 - - 2 8

11 08./09.09. 1 3 - 16 - - 5 19

12 18./19.09. 17 4 - 26 - 1 7 12

13 05./06.10. - - - - - - - -

14 15./16.10. 1 2 - 2 - - 15 20

Summe 35 17 - 79 - 12 40 192

Tab. 4: Registrierte Rufsequenzen am westlichen Standort

Te

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Datu

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Bre

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Rau

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1 19./20.04. - - - 3 - - 13 7

2 18./19.05. - - - 2 - - 1 -

3 31.05./01.06. - 1 - 7 - 3 2 17

4 10./11.06. - - - - - - - 12

5 17./18.06. - 1 - - - - 1 4

6 28./29.06. - - - 3 1 1 3 11

7 28./29.07. 1 1 - 7 - 2 4 36

2 Im Fledermausbericht 2019 als „mittlerer Standort“ bezeichnet. Wahrend der Untersuchungen in der Erfas-

sungssaison 2018 wurde zusätzlich ein Standort des benachbarten WP Hollenstedt einbezogen. Dieser wurde im Fledermausbericht als „östlicher Standort“ bezeichnet, da er noch weiter östlich als die beiden hier untersuchten Standorte liegt.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 11

Te

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8 04./05.08. - 2 - 1 - 1 - 45

9 19./20.08. 1 9 - 5 - - 11 4

10 27./28.08. - - - 2 2 1 3 9

11 08./09.09. - - - 6 - - 5 13

12 18./19.09. - - - 7 - - 7 22

13 05./06.10. - 2 - - - - 13 4

14 15./16.10. - 1 - 3 - 1 3 5

Summe 2 17 - 46 3 9 66 189

Die Aktivitätsdichte variiert von Termin zu Termin. Dieser Befund ist ausgesprochen

typisch für die Erfassung der Fledermausaktivität im Gelände (z.B. HAYES 1997). Zu

erklären ist dies mit dem kleinräumig und zeitlich wechselnden Nahrungsangebot in

der Landschaft, das die Fledermäuse für sich zu nutzen wissen.

Ergebnisse Dauererfassung

Die Dauererfassungseinheit hat durchgängig aufgezeichnet, d.h. es gab keine Tech-

nikausfälle zu beklagen. In der Summe wurden mehr als 95.000 Dateien gespeichert.

Von diesen enthielten lediglich 3.846 Dateien Fledermausrufe. Die jahreszeitliche

Verteilung der aufgezeichneten Dateien mit Rufsequenzen ist der folgenden Abb. 5

zu entnehmen.

Der in Abb. 3 dargestellte Aktivitätsverlauf ist untypisch. In der Regel hat man im

Frühjahr durchaus höhere Aktivitäten zu verzeichnen, diese werden aber meist durch

noch höhere Aktivitäten im Spätsommer übertroffen. Diese späten Höhepunkte konn-

ten hier nicht aufgezeichnet werden, vermutlich handelt es sich um ein Standortspe-

zifikum.

Abb. 3: Aktivitätsverlauf aller registrierten Fledermausrufsequenzen am Dau-

ererfassungsgerät

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 12

An der Dauererfassungseinheit dominierten die Rufe der Zwergfledermaus deutlich

alle anderen Arten und Artengruppen (s. Tab. 5). Knapp 68 % der aufgezeichneten

Aktivität geht auf die Zwergfledermaus zurück. Hierbei spielt die Lage der Dauerer-

fassungseinheiten eine wichtige Rolle. Da diese an einem Baum an einem „Wald-

rand“ befestigt war, erklart sich der hohe Anteil der Aktivitat dieser Art. Der Große

Abendsegler ist für ca. 11 % der Aktivität verantwortlich. Die Breitflügelfledermaus

folgt an dritter Stelle mit ca. 7 % der Aktivität. Die Rufe der Rauhautfledermaus ma-

chen knapp 3% der Aktivität aus. Die am seltensten registrierte Art war die Mücken-

fledermaus mit lediglich 3 Rufsequenzen. Die Rufe der Myotis-Arten wurden nicht

weiter differenziert, da sie als nicht WEA-empfindlich gelten. Der überwiegende Anteil

dieser Rufe ist den Bartfledermäusen zuzuordnen.

Tab. 5: Summe und Anteil der registrierten Rufsequenzen am Dauererfas-

sungsgerät

Arten Summe der aufgezeichneten Dateien

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) 2.614

Abendsegler (Nyctalus noctula) 435

Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) 273

unbestimmte Myotis-Art (Myotis spec.) 248

tiefrufende Arten (Nyctalus, Eptesicus und Vespertilio spec.) 158

Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) 108

unbestimmter Abendsegler (Nyctalus spec.) 8

Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) 3

Die Abgrenzung und Bewertung der Fledermauslebensräume berücksichtigt neben

den qualitativen Nachweisen der entsprechend gefährdeten Arten auch die ermittel-

ten Funktionen als Jagdgebiet, Flugstraße und/oder Quartierstandort (Nachweis oder

potenzielle Eignung) und die Intensität der Aktivität.Im UG sind vor allem Waldränder,

Waldschneisen und Gewässer von hoher Bedeutung für Fledermäuse.

Eine artenschutzrechtliche Prüfung ist für jede der oben genannten Fledermaustaxa

durchzuführen.

3.1.2 Wolf

Vorkommen des Wolfes (Canis lupus) (RL D 1, RL Nds. 0, Anhang IV, FFH-RL) im

Landkreis Harburg sind durch das Wolfsmonitoring bekannt. Auch im UG ist die Art

zu erwarten.

Wegen der Vorbelastung des UGs z.B. durch Verkehrswege und weil der Eingriff im

Hinblick auf den Wolf keine Beeinträchtigungen erwarten lässt, kann eine Ver-

schlechterung der Habitateignung für den Wolf weitgehend ausgeschlossen werden.

Deshalb ist keine artenschutzrechtliche Prüfung für den Wolf durchzuführen.

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 13

3.1.3 Fischotter

Vorkommen des Fischotters sind im UG nicht bekannt und bezüglich der Habi-

tatstrukturen besteht keine Eignung und kein Potenzial. Der Staersbach (kritisch be-

lastet, Güteklasse II-III) und der in diesen mündende Speckmoorgraben als einzige

nennenswerte Fließgewässer sind hinsichtlich ihrer Gewässergüte, Habitatstruktur

und Breite ungeeignet für die Art. Aus diesem Grund ist für den Fischotter keine ar-

tenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen.

3.1.4 Biber

Vorkommen des Bibers sind im UG nicht bekannt und hinsichtlich Habitatstruktur und

Breite der Fließgewässer besteht keine Eignung für die Art. Konkret sind die Fließ-

gewässer Staersbach und Speckmoorgraben hinsichtlich ihrer Habitatstruktur und

Breite für den Biber ungeeignet. Aus diesem Grund ist für den Biber keine arten-

schutzrechtliche Prüfung durchzuführen.

3.1.5 Europäische Vogelarten

Die Erfassung der Brut- und Gastvogelfauna im UG erfolgte 2018 flächendeckend in

einem Radius von 500 m (Brutvögel) bzw. Gastvögel (1000 m) um die geplanten

WEA-Standorte. (Abb. 1). Groß- und Greifvögel wurden im Rahmen der Raumnut-

zungsuntersuchung bis zu einem Radius von 1.500 m erfasst.

3.1.5.1 Erfassungsmethodik Avifauna

Brutvögel

Die Brutvogelkartierung ist nach den Methodenstandards zur Erfassung der Brutvö-

gel Deutschlands (SÜDBECK et al. 2005) unter Berücksichtigung artspezifischer

Hinweise gemäß ANDRETZKE et al. (2005). erfolgt. Insbesondere die dort angege-

benen jahreszeitlichen Wertungszeiträume wurden verbindlich für die Einstufung der

Arten als Brutvogel oder Durchzügler verwendet. Es wurden zwischen dem 20.02.

und dem 20.07.2018 13 Kartierdurchgänge (siehe Tab. 6) im gesamten UG

durchgeführt. Quantitativ erfasst wurden landes- oder bundesweit mindestens als im

Bestand gefährdet eingestufte Arten der Roten Liste (Stand 2015), gemäß BNatschG

streng geschützte Arten und solche, die in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie

geführt werden. Zusätzlich wurden auch die Arten der Vorwarnlisten quantitativ kar-

tiert. Die übrigen Arten wurden qualitativ erfasst.

Tab. 6: Kartierdurchgänge Brutvogelkartierung 2018

Datum Tageszeit Wetter, max./min. in °C

20. Februar 2018 Tageskartierung, anschl. Nachtkartierung (Eulen) max. 5°C, min. -4°C, heiter

14. März 2018 Tageskartierung, Höhlenbrüter, Greifvögel, Kra-nich

max. 5°C, min. 2°C, wolkig

27. März 2018 Tageskartierung, Höhlenbrüter, Greifvögel, Kra-nich

max. 10°C, min. 1°C, sonnig

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Datum Tageszeit Wetter, max./min. in °C

10. April 2018 Tageskartierung, anschl. Nachtkartierung (Eulen, Rallen)

max. 16°C, min. 5°C, heiter

21. April 2018 Tageskartierung, anschl. Nachtkartierung (Wald-schnepfe)

max. 19°C, min. 6°C, wolkig

03. Mai 2018 Tageskartierung, anschl. Nachtkartierung (Wald-schnepfe)

max. 15°C, min. 3°C, heiter

16. Mai 2018 Tageskartierung (Kartierung der Spätheimkehrer) max. 26°C, min. 11°C, heiter

28. Mai 2018 Tageskartierung (Kartierung der Spätheimkehrer) max. 30°C, min. 16°C, sonnig

08. Juni 2018 Tageskartierung, anschl. Nachtkartierung (Eulen, Rallen)

max. 30°C, min. 13°C, heiter

19. Juni 2018 Tageskartierung, Erbringung von Brutnachwei-sen, (Bettelrufe der jungen Waldohreulen)

max. 21°C, min. 12°C, wolkig, etwas Regen

26. Juni 2018 Tageskartierung, Erbringung von Brutnachwei-sen, (Bettelrufe der jungen Waldohreulen)

max. 22°C, min. 13°C, heiter

02. Juli 2018 Tageskartierung, Erbringung von Brutnachweisen max. 25°C, min. 10°C, sonnig

20. Juli 2018 Abschlusskontrolle max. 26°C, min. 10°C, heiter

Gastvögel

Die Gastvogeluntersuchung erfolgte im 1.000 m-Puffer um die Vorrangflache Wind-

energienutzung HO 8 von Anfang Dezember 2017 bis Ende November 2018, mit 24

Erfassungen im 2-wöchigen Abstand. Die Untersuchungstermine wurden unter

Berucksichtigung der Witterungsverhaltnisse und mit Blick auf die vorliegende Land-

schaftsstruktur so verteilt, dass aus fachlicher Sicht das bestmögliche Ergebnis er-

zielt werden konnte und insbesondere das erwartete Hauptrastgeschehen im Okto-

ber/November und Februar/Marz vollstandig abgedeckt ist. Im Mai und Juni 2018

sind Gastvögel während der Brutvogelkartierung und Horstkontrolle mit erfasst wor-

den.

Tab. 7: Kartierdurchgänge zur Gastvogelerfassung

Datum Tageszeit Wetter, max./min. in °C

07. Dezember 2017 Erfassung der Wintergastvögel max. 8°C, min. 5°C, wolkig

21. Dezember 2017 Erfassung der Wintergastvögel max. 7°C, min. 6°C, wolkig

12. Januar 2018 Erfassung der Wintergastvögel max. 2°C, min. 1°C, Hochnebel

27. Januar 2018 Erfassung der Wintergastvögel max. 7°C, min. 4°C, wolkig

09. Februar 2018 Erfassung der Wintergastvögel, Gastvögel auf dem Frühjahrszug

max. 2°C, min. -6°C, sonnig

23. Februar 2018 Erfassung der Wintergastvögel, Gastvögel auf dem Frühjahrszug

max. 2°C, min. -4°C, wolkig

09. März 2018 Gastvögel auf dem Frühjahrszug max. 8°C, min. 2°C, heiter

26. März 2018 Gastvögel auf dem Frühjahrszug max. 6°C, min. 0°C, sonnig

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 15

Datum Tageszeit Wetter, max./min. in °C

14. April 2018 Gastvögel auf dem Frühjahrszug max. 9°C, min. 7°C, wolkig

28. April 2018 Gastvögel auf dem Frühjahrszug max. 18°C, min. 8°C, heiter

30. Juni 2018 Erfassung der Sommergastvögel max. 24°C, min. 11°C, heiter

27. Juli 2018 Erfassung der Sommergastvögel max. 33°C, min. 18°C, sonnig

08. August 2018 Gastvögel auf dem Herbstzug max. 32°C, min. 18°C, sonnig

24. August 2018 Gastvögel auf dem Herbstzug max. 21°C, min. 11°C, wolkig

07. September 2018 Gastvögel auf dem Herbstzug max. 21°C, min. 10°C, heiter

20. September 2018 Gastvögel auf dem Herbstzug max. 26°C, min. 15°C, sonnig

09.Oktober 2018 Gastvögel auf dem Herbstzug max. 19°C, min. 7°C, heiter

26. Oktober 2018 Gastvögel auf dem Herbstzug max. 13°C, min. 7°C, wolkig

16. November 2018 Gastvögel auf dem Herbstzug max. 9°C, min. 4°C, heiter

05. Dezember 2018 Erfassung der Wintergastvögel, Gastvögel auf dem Herbstzug

max. 5°C, min. -1°C, wolkig

Die bewertungs- und somit planungsrelevanten Wasser- und Watvögel (Schwane,

Ganse, Enten, Schnepfen, Möwen, Reiher und Kraniche) sowie auffallige Rasttrupps

(z. B. Star, Wacholderdrossel, Raben- und Saatkrahe, Dohle; i. d. R. ab 10 Individu-

en) oder zumeist einzeln auftretende Greifvögel wurden quantitativ erfasst.

Alle Kartierungen wurden tagsuber bei relativ gunstigen Witterungsbedingungen

(möglichst trocken, höchstens schwach windig, gute Sichtverhaltnisse) durchgefuhrt.

Dabei wurde der 1.000 m-Puffer um die Vorrangflache Windenergienutzung HO 8 mit

dem PKW auf den Wegen abgefahren. Von geeigneten Stellen aus, die eine gute

Übersicht boten (z. B. Wegekreuzungen, Zufahrten zu Flurstucken), wurden die Of-

fenlandflachen, Gewasser und Waldrander nach rastenden Vögeln abgesucht. Als

optische Hilfsmittel wurden Fernglas und Spektiv eingesetzt.

3.1.5.2 Ergebnisse Avifauna

Nach der Datenerfassung erfolgt die Erstellung von Tageskarten, auf denen die Vö-

gel punktgenau als Individuen sichtbar werden, mit Vermerken zu revieranzeigenden

Verhaltensweisen. Anschließend werden diese Daten aufgearbeitet für die jeweils

nächste Begehung. Bei Registrierung gefährdeter Arten in potenziellen Bruthabitaten

(z. B. Nahrung suchender Rotmilan) erfolgten bei weiteren Begehungen gezielte

Kontrollgänge zur Erfassung möglicher Horststandorte.

Die Auswertung erfolgte wie die Erfassung auf der Grundlage der Methodenstan-

dards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands (SÜDBECK et al. 2005), d.h. es

wurden die dortigen Statusdefinitionen für Brutnachweis und Brutverdacht an-

gewandt. Der Brutbestand einer Art ergibt sich aus der Summe der jeweiligen Papier-

reviere mit Brutverdacht oder Brutnachweis (s. auch Karte 1 in der Anlage zum Brut-

und Gastvogelbericht). Gewertet werden dabei nur Feststellungen innerhalb der nach

SÜDBECK et al. (2005) zugelassenen artspezifischen Wertungszeiträume (Erstbrut).

Nachträgliche Revierfeststellungen werden nicht berücksichtigt.

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 16

Artenspektrum

Insgesamt konnten im UG 118 Vogelarten nachgewiesen werden (s. Tab. 8), darun-

ter 84 Brutvogelarten und potenzielle Brutvogelarten, 22 Durchzügler und 12 Nah-

rungsgast. Eine exakte Zuordnung bei Arten, die zur Brutzeit gastieren, lässt sich

nicht immer vornehmen, manchmal sind auch mehrere Kategorien zutreffend.

Tab. 8: Während der Brutvogelerfassung 2018 nachgewiesene Arten im UG

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name GF GF Reg.

GF EU* VR

Schutz Sta-tus

Nds. T*O D Anh.I BNatschG

Aaskrähe Corvus corone * * * § B

Amsel Turdus merula * * * § B

Bachstelze Motacilla alba * * * § B

Baumpieper Anthus trivialis V V 3 § B

Bergfink Fringilla montifringilla ♦ ♦ * § DZ

Birkenzeisig Carduelis flammea * * * § DZ

Blässgans Anser albifrons § DZ

Blässhuhn Fulica atra V V * § B

Blaumeise Parus caeruleus * * * § B

Bluthänfling Carduelis cannabina 3 3 3 § B

Brandgans Tadona tadorna * * * § DZ

Braunkehlchen Saxicola rubetra 2 2 2 § DZ

Buchfink Fringilla coelebs * * * § B

Buntspecht Dendrocopus major * * * § B

Dohle Corvus monedula * * * § NG

Dorngrasmücke Sylvia communis * * * § B

Eichelhäher Garrulus glandarius * * * § B

Eisvogel Alcedo atthis V V * x §§ NG

Elster Pica pica * * * § B

Erlenzeisig Carduelis spinus * * * § DZ

Feldlerche Alauda arvensis 3 3 3 § B

Feldsperling Passer montanus V V V § B

Fichtenkreuzschnabel Loxia curvirostra * * * § B

Fischadler Pandion haliaetus 2 2 3 x §§ DZ

Fitis Phylloscopus trochilus * * * § B

Flussregenpfeifer Charadrius dubius 3 3 * § B

Flussuferläufer Actitis hypoleucos 1 1 2 §§ DZ

Gänsesäger Mergus merganser R R V § DZ

Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla * * * § B

Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus V 3 V § B

Gartengrasmücke Sylvia borin V V * § B

Gebirgsstelze Motacilla cinerea * * * § (B)

Gelbspötter Hippolais icterina V V * § B

Gimpel Pyrrhula pyrrhula * * * § B

Goldammer Emberiza citrinella V V V § B

Graugans Anser anser * * * § B

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Deutscher Name Wissenschaftlicher Name GF GF Reg.

GF EU* VR

Schutz Sta-tus

Nds. T*O D Anh.I BNatschG

Graureiher Ardea cinerea V V * § B

Grauschnäpper Muscicapa striata 3 3 V § B

Großer Brachvogel Numenius arquata 2 1 1 §§ DZ

Grünfink Carduelis chloris * * * § B

Grünspecht Picus viridis * * * §§ B

Habicht Accipiter gentilis V V * §§ B

Haubenmeise Parus cristatus * * * § B

Haubentaucher Podiceps cristatus * * * § DZ

Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros * * * § B

Haussperling Passer domesticus V V V § B

Heckenbraunelle Prunella modularis * * * § B

Heidelerche Lullula arborea V * V x §§ B

Höckerschwan Cygnus olor * * * § NG

Hohltaube Columba oenas * * * § B

Jagdfasan Phasianus colchicus * * * § B

Kanadagans Branta canadensis ♦ ♦ * § B

Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes V V * § B

Kiebitz Vanellus vanellus 3 3 2 §§ B

Kleiber Sitta europaea * * * § B

Kleinspecht Dryobates minor V V V § B

Kohlmeise Parus major * * * § B

Kolkrabe Corvus corax * * * § B

Kormoran Phalacrocorax carbo * * * § NG

Kornweihe Circus cyaneus 1 1 1 x §§ DZ

Kranich Grus grus * * * x §§ B

Krickente Anas crecca 3 3 3 § DZ

Lachmöwe Larus ridibundus * * * § NG

Mauersegler Apus apus * * * § DZ

Mäusebussard Buteo buteo * * * §§ B

Mehlschwalbe Delichion urbicum V V 3 § DZ

Misteldrossel Turdus viscivorus * * * § B

Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla * * * § B

Neuntöter Lanius collurio 3 3 * x § B

Nilgans Alopochen aegyptiaca ♦ ♦ * ♦ (B)

Pfeifente Anas penelope R R § DZ

Rauchschwalbe Hirundo rustica 3 3 3 § B

Raufußbussard Buteo lagopus ♦ ♦ * §§ DZ

Reiherente Aythya fuligula * * * § DZ

Ringeltaube Columba palumbus * * * § B

Rohrweihe Circus aeruginosus V V * x §§ NG

Rotdrossel Turdus iliacus ♦ ♦ * § DZ

Rotkehlchen Erithacus rubecula * * * § B

Rotmilan Milvus milvus 2 2 V x §§ NG

Saatkrähe Corvus frugilegus * * * § NG

Schleiereule Tyto alba * * * §§ B

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Deutscher Name Wissenschaftlicher Name GF GF Reg.

GF EU* VR

Schutz Sta-tus

Nds. T*O D Anh.I BNatschG

Schnatterente Anas strepera * * * § DZ

Schwanzmeise Aegithalos caudatus * * * § B

Schwarzkehlchen Saxicola rubicola * * * § B

Schwarzspecht Dryocopus martius * * * x §§ B

Seeadler Haliaeetus albicilla 2 2 * x §§ DZ

Silbermöwe Larus argentatus * * * § NG

Silberreiher Egretta alba §§ NG

Singdrossel Turdus philomelos * * * § B

Sommergoldhähnchen Regulus ignicapillus * * * § B

Sperber Accipiter nisus * * * §§ B

Star Sturnus vulgaris 3 3 3 § B

Steinschmätzer Oenanthe oenanthe 1 1 1 § DZ

Stieglitz Carduelis carduelis V V * § B

Stockente Anas platyrhynchos * * * § B

Sturmmöwe Larus canus * * * § NG

Sumpfmeise Parus palustris * * * § B

Tafelente Aythya ferina * * * § DZ

Tannenmeise Parus ater * * * § B

Teichhuhn Gallinula chloropus * * V §§x B

Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus * * * § B

Trauerschnäpper Ficedula hypoleuca 3 3 3 § B

Turmfalke Falco tinnunculus V V * §§ B

Uferschwalbe Riparia riparia * * V §§ B

Uhu Bubo bubo * * * x §§ (B)

Wacholderdrossel Turdus pilaris * * * § B

Waldbaumläufer Certhia familiaris * * * § B

Waldkauz Strix aluco V V * §§ B

Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatrix 3 3 * § B

Waldohreule Asio otus V V * §§ B

Waldschnepfe Scolopax rusticola V V V §§ B

Weidenmeise Parus montanus * * * § B

Weißstorch Ciconia ciconia 3 3 3 x §§ NG

Wiesenschafstelze Motacilla flava * * * § B

Wintergoldhähnchen Regulus regulus * * * § B

Zaunkönig Troglodytes troglodytes * * * § B

Zilpzalp Phylloscopus collybita * * * § B

Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis V V * § DZ

Status: Das Artenspektrum lässt sich verschiedenen Kategorien zuordnen: B - Brutvogel im UG (Brutnachweis od. Brutverdacht), (BP - Brutparasit) (B) Potenzieller Brutvogel im UG, Brutzeitfeststellung NG - Nahrungsgast im UG zur Brutzeit (Bruthabitat außerhalb des UG) DZ - Durchzügler im UG

Gefährdung GF Nds.: Gefahrdungsgrad nach „Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefahrdeten Vogelarten“ (8.

Fassung, Stand 2015) (KRÜGER & NIPKOW 2015) GF Reg.: Gefahrdungsgrad in den Naturraumlichen Regionen Niedersachsens nach „Rote Liste der in Nie-

dersachsen und Bremen gefährdeten Vogelarten (8. Fassung, Stand 2015) (KRÜGER & NIPKOW 2015) T-O Tiefland-Ost

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 19

GF D: Gefahrdungsgrad nach „Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (5., überarbeitete Fassung, 2015) (GRÜNEBERG et al. 2015) 0 : Ausgestorben oder verschollen 1 : Vom Aussterben bedroht 2 : Stark gefährdet 3 : gefährdet V : Arten der Vorwarnliste R : Extrem selten

♦ : Nicht bewertet

* : Ungefährdet EU-VschRL Anh. I: Schutzbedürftigkeit in der EU:

x : Vogelarten aus Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie, auf die besondere Schutzmaß-nahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (Richtlinie 79/409/EWG vom 02.

April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten EUROPÄISCHES PAR-LAMENT 2013).

Schutz BNatschG (Bundesnaturschutzgesetz): § besonders geschützte Arten gemäß § 7 (2) Nr. 13 BNatSchG §§ streng geschützte Arten gemäß § 7 (2) Nr. 14 BNatschG

22 Vogelarten sind nach der Roten Liste von Niedersachsen (KRÜGER & NIPKOW

2015) und / oder der Roten Liste von Deutschland (GRÜNEBERG et al. 2015) als

mindestens gefährdet eingestuft (Gefährdungskategorien 1 - 3), und 21 weitere Arten

stehen auf der Vorwarnliste (Gef.-Kat. V). Weitere Arten sind In Anhang I der Vogel-

schutzrichtlinie geführt und /oder streng geschützt gemäß BNatschG.

Etwa die Hälfte der nachgewiesenen Vogelarten kommt sehr häufig vor und ist weder

gefährdet noch streng geschützt. Dazu zählen Arten wie Amsel (Turdus merula),

Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Zaunkönig (Troglodytes troglodytes), Buchfink

(Fringilla coelebs), Blaumeise (Parus caeruleus) und Kohlmeise (Parus major), deren

Vorkommen nicht für bestimmte einzelne Ausprägungen von Biotopen typisch ist.

Diese Arten können sich gut und schnell an neue Standortbedingungen anpassen

(euryöke Arten). Ungefährdete und nicht in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie

aufgeführte Brutvogelarten sowie nicht streng geschützte Arten nach BNatschG

(nicht fettgedruckte Arten in der Tab. 9) werden nicht einzelartbezogen betrachtet,

sondern ökologischen Gruppen (Gilden) zugeordnet.

Tab. 9: Biotopstrukturtypen und zugeordnete Brutvogelgilden

Strukturtyp/Gilde Typische Arten

Brutvögel der Laub-, Na-del- & Mischwälder (Aus-wahl)

Buchfink Fringilla coelebs

Buntspecht Dendrocopos major

Eichelhäher Garrulus glandarius

Erlenzeisig Carduelis spinus

Fichtenkreuzschnabel Loxia curvirostra

Gimpel Pyrrhula pyrrhula

Habicht Accipiter gentilis

Haubenmeise Parus cristatus

Kernbeißer Coccothraustes coccothr.

Kleiber Sitta europaea

Kolkrabe Corvus corax

Misteldrossel Turdus viscivorus

Schwarzspecht Dryocopus martius

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Strukturtyp/Gilde Typische Arten

Singdrossel Turdus philomelos

Sommergoldhähnchen Regulus ignicapillus

Sperber Accipiter nisus

Sumpfmeise Parus palustris

Tannenmeise Parus ater

Trauerschnäpper Ficedula hypoleuca

Waldbaumläufer Certhia familiaris

Waldkauz Strix aluco

Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatrix

Weidenmeise Parus montanus

Wintergoldhähnchen Regulus regulus

Brutvögel der halboffenen Landschaften (Waldränder, Lichtungen, Heide, Gehöl-ze) (Auswahl)

Amsel Turdus merula

Baumpieper Anthus trivialis

Blaumeise Parus caeruleus

Bluthänfling Carduelis cannabina

Fitis Phylloscopus trochilus

Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla

Gartengrasmücke Sylvia borin

Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus

Gelbspötter Hippolais icterina

Goldammer Emberiza citrinella

Grauschnäpper Muscicapa striata

Grünfink Carduelis chloris

Heckenbraunelle Prunella modularis

Heidelerche Lullula arborea

Kleiber Sitta europaea

Kohlmeise Parus major

Kranich Grus grus

Mäusebussard Buteo buteo

Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla

Neuntöter Lanius collurio

Ringeltaube Columba palumbus

Rotkehlchen Erithacus rubecula

Schwanzmeise Aegithalos caudatus

Star Sturnus vulgaris

Wacholderdrossel Turdus pilaris

Zaunkönig Troglodytes troglodytes

Zilpzalp Phylloscopus collybita

Brutvögel der offenen bis halboffenen Landschaften (Acker, Grünland, Heide; z.T. mit kleinen/linearen Gehölzen) (Auswahl)

Bachstelze Motacilla alba

Dorngrasmücke Sylvia communis

Feldlerche Alauda arvensis

Graugans Anser anser

Graureiher Ardea cinerea

Rabenkrähe Corvus corone

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Strukturtyp/Gilde Typische Arten

Rauchschwalbe Hirundo rustica

Rohrweihe Circus aeruginosus

Schwarzkehlchen Saxicola rubicola

Stieglitz Carduelis carduelis

Turmfalke Falco tinnunculus

Weißstorch Ciconia ciconia

Wiesenschafstelze Motacilla [flava] flava

fett: wertbestimmende Arten (Rote Liste, Vorwarnliste, Vsch-RL Anh. I, streng geschützt

gem. BNatSchG)

3.1.5.3 Ergebnisse Gastvögel

Zwischen dem 07.12.2017 und dem 05.12.2018 wurden im 1.500 m-Puffer um die

Vorrangfläche Windenergienutzung HO 8 die in der Tab. 10 aufgeführten Gastvogel-

arten festgestellt. Ubiquisten wie Buchfink oder Aaskrähe, die bereits bei den Brutvö-

geln genannt sind, oder Standvögel, die als Brutvogel vorkommen (z.B. Grünspecht)

werden hier nicht erneut erwähnt. Ebenso Arten, die gebrütet haben und in der Roten

Liste der Brutvögel höher eingestuft sind als in jener der wandernden Arten (z.B.

Bluthänfling, Kiebitz, Star).

Tab. 10: Vorkommen und Flughöhen der festgestellten Gastvogelarten auf der Vorrangfläche Windenergienutzung HO 8 und den Radien bis 1.500 m

Deutscher Wissenschaftlicher Gefährdung Maximalzahl, Ü = Überflug

Name Name RL WA D am Boden / auf dem See

unter Rotor-höhe

in Rotor-höhe

über Rotor-höhe

Datum

Nahrungsgäste

Eisvogel Alcedo atthis * w 1 1 27.01.

Graugans Anser anser * w 145 145 29 Ü 05.12.

Höckerschwan Cygnus olor * w 1 24.08.

Kolkrabe Corvus corax * w 3 16.11.

Kormoran Phalacrocorax carbo * w 4 4 27.01.

Lachmöwe Larus ridibundus * w 9 9 05.12.

Mäusebussard Buteo buteo * w 5 5 5 16.11.

Rohrweihe Circus aeruginosus * w 1 1 27.07.

Rotmilan Milvus milvus 3 w 1 1 Ü 1 Ü 20.09.

Saatkrähe Corvus frugilegus V w 8 8 8 12.01.

Schleiereule Tyto alba * w 1 30.06.

Silbermöwe Larus argentatus * w 2 Ü 08.08.

Silberreiher Egretta alba * w 2 2 26.10.

Sperber Accipiter nisus * w 1 23.02.

Sturmmöwe Larus canus * w 13 13 13 23.02.

Weißstorch Ciconia ciconia 3 w 3 3 27.07.

Durchzügler

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Deutscher Wissenschaftlicher Gefährdung Maximalzahl, Ü = Überflug

Name Name RL WA D am Boden / auf dem See

unter Rotor-höhe

in Rotor-höhe

über Rotor-höhe

Datum

Bergfink Fringilla montifringilla * w 43 09.10.

Blässgans Anser albifrons * w 9 9 05.12.

Brandgans Tadorna tadorna 1 w 2 07.09.

Braunkehlchen Saxicola rubetra V w 3 24.08.

Fischadler Pandion haliaetus * w 1 Ü 26.03.

Flussuferläufer Actitis hypoleucos V w 1 1 28.04.

Gänsesäger Mergus merganser * w 3 3 27.01.

Gr. Brachvogel Numenius arquata * w 4 4 07.09.

Haubentaucher Podiceps cristatus * w 2 26.03.

Kornweihe Circus cyaneus 2 w 1 Ü 14.04.

Kranich Grus grus * w 27 27 45 Ü 09.03.

Krickente Anas crecca 3 w 2 2 09.03.

Mehlschwalbe Delichion urbicum * w 2 24.08.

Pfeifente Anas penelope * w 3 3 26.10.

Raufußbussard Buteo lagopus 2 w 2 Ü 2 Ü 14.04.

Reiherente Aythya fuligula * w 6 12.01.

Rotdrossel Turdus iliacus * w 19 26.03.

Schnatterente Anas strepera * w 4 27.07.

Seeadler Haliaeetus albicilla * w 1 Ü 09.03.

Steinschmätzer Oenanthe oenanthe V w 7 7 24.08.

Stockente Anas platyrhynchos * w 9 9 30.11.

Tafelente Aythya ferina * w 2 23.02.

Wiesenschafstelze Motacilla flava * w 5 5 14.04.

Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis * w 1 20.09.

Rote Liste wandernder Arten Deutschlands (HÜPPOP 2013)

0w Bestand erloschen 1 w vom Erlöschen bedroht 2 w stark gefährdet 3 w gefährdet V w: Arten der Vorwarnliste R w: Extrem selten * w ungefährdet

Vsch-RL EU-Vogelschutzrichtlinie (EUROPÄISCHES PARLAMENT 2013)

BNatschG Bundesnaturschutzgesetz § besonders geschützte Arten gemäß § 7 (2) Nr. 13 BNatSchG §§ streng geschützte Arten gemäß § 7 (2) Nr. 14 BNatschG

Maximalzahl: Maximale Anzahl eines beobachteten Trupps einer Gastvogelart an einem bestimmten Ort innerhalb des Untersuchungsgebietes. Dadurch Vermeidung von Mehrfachzählungen hochmobiler Gastvogelarten (z.B. Gänse).

Überflug: Meist gerader Streckenflug von Durchzüglern oder Nahrungsgästen ohne direkten Bezug zum Untersuchungsgebiet

Flughöhenklassifizierung: unter Rotorhöhe: 0 bis 60 m in Rotorhöhe: > 60 m bis 200 m über Rotorhöhe: > 200 m

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Mehrfachnennungen von Höhenklassen sind möglich (startende bzw. landende Trupps, Veränderung der Flughöhe während des Fluges)

Die räumliche Verteilung aller erfassten Gastvögel zeigt Karte 3 (Anlage zum Brut-

und Gastvogelbericht).

3.1.6 Reptilien

Zu Reptilien fanden in der Saison 2018 keine Untersuchungen statt, so dass hier das

Potenzial anhand von bekannten Quellen und der Habitatausstattung im UG abge-

schätzt wird.

Gemäß den Verbreitungskarten in den Vollzugshinweisen (NLWKN 2011a) und nach

weiteren Quellen sowie Expertenbefragungen sind Vorkommen von Waldeidechse

(Zootaca vivipara), Blindschleiche (Anguis fragilis) und Ringelnatter (Natrix natrix) im

UG potenziell möglich. Dass die nach § 7 (2) BNatSchG streng geschützte Zau-

neidechse im UG vorkommt, ist sehr unwahrscheinlich, weil südexponierte trockene

Böschungen im UG praktisch nicht existieren und die Art gemäß Vollzugshinweisen

(NLWKN 2011a) im Westen des Landkreises Harburg nicht vorkommt.

Die bau- und anlagebedingten Wirkungen beschränken sich generell auf kleine Flä-

chen, die landwirtschaftlich genutzt sind. Lebensräume von Reptilien sind aller Wahr-

scheinlichkeit nach nicht betroffen.

Deshalb sind artenschutzrechtliche Prüfungen für Reptilien nicht erforderlich.

3.1.7 Amphibien

Amphibien wurden nicht untersucht, so dass hier das Potenzial anhand von bekann-

ten Quellen und der Habitatausstattung im UG abgeschätzt wird.

Im Norden des UG befindet sich ein größeres von Sukzessionsgehölzen umstande-

nes Abgrabungsgewässer mit meist steilen Ufern, das für Amphibien eingeschränkt

geeignet ist. Hier sind Grasfrosch (Rana temporaria) und Erdkröte (Bufo bufo) sowie

Teichmolch (Triturus vulgaris) möglich.

Für den nach § 7 (2) BNatSchG streng geschützten Kammmolch (Triturus cristatus)

besitzt das Gewässer keine Eignung. Er benötigt gut besonnte und nicht zu saure,

kleine Stillgewässer mit reichem Wasserpflanzenbewuchs, die im UG nicht vorkom-

men.

Die bau- und anlagebedingten Wirkungen beschränken sich generell auf kleine Flä-

chen, die landwirtschaftlich genutzt sind. Gewässer und Landlebensräume sowie

Wanderkorridore von Amphibien sind aller Wahrscheinlichkeit nach nicht betroffen.

Deshalb sind artenschutzrechtliche Prüfungen für Amphibien nicht erforderlich.

3.1.8 Libellen

Zu Libellen fanden in der Saison 2018 keine Untersuchungen statt, so dass hier das

Potenzial anhand von bekannten Quellen und der Habitatausstattung im UG abge-

schätzt wird.

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Grüne Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia) und Große Moosjungfer (Leucor-

rhinia pectoralis) (beide Arten streng geschützt gemäß § 7 (2) BNatSchG)

Reproduktionsstätten der mit Blick auf ihre landesweite Verbreitung im UG möglichen

Anhang IV-Arten Grüne Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia) und Große Moosjungfer

(Leucorrhinia pectoralis) sind praktisch auszuschließen. Innerhalb des 500 m-Radius

um die geplanten Anlagen finden sich keine geeigneten Habitatstrukturen für die

beiden Arten. Moorrandgewässer oder mesotrophe natürliche Moorgewässer, wie sie

die Große Moosjungfer benötigt sind ebensowenig vorhanden wie teilweise mit Bäu-

men beschattete flache Fließgewässerabschnitte mit sandig-kiesigem Substrat

(Äschen-Barben-Region), dem Habitat der Grünen Flussjungfer. Ein Vorkommen der

beiden Arten kann ausgeschlossen werden.

Deshalb sind artenschutzrechtliche Prüfungen für Libellenarten nicht erforderlich.

3.1.9 Tag- und Nachtfalter

Zu Tag- und Nachtfaltern fanden in der Saison 2019 keine Untersuchungen statt, so

dass hier das Potenzial anhand von bekannten Quellen und der Habitatausstattung

im UG abgeschätzt wird.

Die eintönig strukturierte Ackerlandschaft im 500 m-Radius um die geplanten neuen

Anlagen, die weder Extensivgrünland noch größere Heckenbereiche oder Brachen

enthält, ist für die 16 hinsichtlich ihrer Habitate recht anspruchsvollen Anhang IV-

Arten der FFH-Richtlinie ungeeignet. Nicht gänzlich auszuschließen ist der Nachtker-

zenschwärmer (Proserpinus proserpina), für den Nachtkerzengewächse (Ona-

graceae, insbesondere die Gattung Epilobium) als Futterpflanzen der Raupen es-

senziell sind. Die Art fliegt in manchen Jahren aus Südeuropa ein und vermehrt sich

auch in Niedersachsen. Nachweise an wenigen Standorten des Landes sind be-

kannt. Die Raupen leben an Wiesengräben, Bach- und Flussufern sowie auf jünge-

ren Feucht- und Nassbrachen, die Imagines bevorzugen trockenere Standorte wie

Salbei-Glatthaferwiesen. Diese Biotoptypen kommen im Bereich der geplanten WEA

und dem 500 m-Radius nicht vor, auch wenn Epilobium-Arten an Grabenufern nicht

auszuschließen sind.

Artenschutzrechtliche Prüfungen für Tag- und Nachtfalterarten sind nicht erforderlich.

3.2 Nicht relevante Artengruppen und Arten

3.2.1 Nicht-relevante Artengruppen

Bei folgenden Artengruppen kommen im UG keine Anhang IV-Arten der FFH-

Richtlinie vor bzw. besteht kein Potenzial für diese (vgl. THEUNERT 2008a und

2008b).

• Moose

• Flechten

• Pilze

• Hautflügler

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• Echte Netzflügler

• Springschrecken (Heuschrecken)

• Webspinnen

• Krebse

• Stachelhäuter

3.2.2 Nicht-relevante Arten aus relevanten Gruppen

Anhang IV-Arten folgender Artengruppen können aufgrund fehlender Habitatstruktu-

ren, weil sie im Naturraum nicht vorkommen oder in Niedersachsen keine aktuellen

Vorkommen bekannt sind (als ausgestorben gelten) ausgeschlossen werden:

• Farn- und Blütenpflanzen

Aufgrund der Habitatausstattung und der artspezifischen Verbreitungsgebiete

sind keine der in Anhang IV genannten Arten im Untersuchungsraum zu erwar-

ten.

• Säugetiere

Außer den oben genannten Säugetierarten müssen keine weiteren Anhang IV-

Arten betrachtet werden, da sie nicht in Niedersachsen bzw. im Naturraum

vorkommen oder deren Bestände als erloschen gelten.

• Fische und Rundmäuler

Die beiden Anhang IV-Arten Europäischer Stör (Acipenser sturio) und

Schnäpel (Coregonus sp.) kommen im Untersuchungsraum nicht vor.

• Schmetterlinge

Die Bestände folgender Anhang IV-Arten gelten in Niedersachsen als erlo-

schen: Eschen-Scheckenfalter (Euphydryas maturna), Großer Feuerfalter (Ly-

caena dispar), Blauschillernder Feuerfalter (Lycaena helle), Heller Wiesen-

knopf-Ameisenbläuling (Maculinea teleius) und Schwarzer Apollofalter (Par-

nassius mnemosyne).

Weitere Arten kommen im Naturraum nicht vor: Wald-Wiesenvögelchen

(Coenonympha hero), Schwarzfleckiger Ameisenbläuling (Maculinea arion),

Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nausithous).

Als Nachtfalterart des Anhang IV ist ein Vorkommen des unregelmäßig in das

nördliche Mitteleuropa einfliegenden Nachtkerzenschwärmers (Proserpinus

proserpina) nicht völlig auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Die Nachweise

in Niedersachsen sind weit verstreut und die Fraßpflanzen (vor allem verschie-

dene Epilobium-Arten) der Raupen sind im UG nicht in ausreichender Zahl ver-

treten (s.o.).

• Käfer

Einige der ehemals in Niedersachsen vorkommenden Anhang IV-Arten sind

heute ausgestorben: Grubenlaufkäfer (Carabus variolosus), Schmalbindiger

Breitflügel-Tauchkäfer (Graphoderus bilineatus) und evtl. Breitrand (Dytiscus

latissimus).

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Zwei weitere Anhang IV-Arten kommen im Naturraum nicht vor: Heldbock

(Cerambyx cerdo) und Eremit (Osmoderma eremita).

3.3 Auswahl der relevanten Arten

Im Folgenden wird weiter konkretisiert, welche der potenziell prüfungsrelevanten

Taxa tatsächlich von Wirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Liegen bei-

spielsweise die bekannten Brutplätze einer streng geschützten Vogelart weit jenseits

von deren artspezifischen Fluchtdistanz3, sind Auswirkungen eher unwahrscheinlich.

3.3.1 Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie

Tab. 11 enthält alle Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie, die einer artenschutz-

rechtlichen Prüfung unterzogen werden.

Tab. 11: Relevante Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

GG NLWKN RL Nds RL D Nachweis im UG

Säugetiere

Abendsegler Nyctalus noctula 2 (k.n.A.) 2 V X

Kleinabendsegler Nyctalus leisleri D 1 D X

Brandtfledermaus Myotis brandtii 2 (k.n.A) 2 V X

Bartfledermaus Myotis mystacinus 2 (k.n.A) 2 V X

Braunes Langohr Plecotus auritus 3 2 V X

Graues Langohr Plecotus austriacus 2 (k.n.A) 2 2 X

Großes Mausohr Myotis myotis 3 2 V X

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 2 (k.n.A.) 2 G X

Fransenfledermaus Myotis nattereri 3 2 * X

Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii 2 (k.n.A.) 2 * X

Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus D k.A. D X

Wasserfledermaus Myotis daubentonii * 3 * X

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus * 3 * X

GG NLWKN = aktuelle fachliche Einschätzung des Gefährdungsgrads in Niedersachsen. In: NLWKN (2009, 2010, 2011b) Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen. k.n.A. = keine neuen Angaben.

RL Nds = Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Säugetiere, Stand 1991 (HECKEN-ROTH 1993)

RL D = Rote Liste der Säugetiere Deutschlands (MEINIG et al. 2009)

Gefährdungskategorien:

1 = vom Aussterben bedroht 2 = stark gefährdet 3 = gefährdet

3 Gassner et al. (2010) definieren die Fluchtdistanz folgendermaßen: „Unter „Fluchtdistanz“ wird die Entfernung

verstanden, die sofern sie bei einer Störung unterschritten wird, ein Tier zur Flucht veranlasst. Sie ist der am leichtesten messbare Parameter für eine durch Störreize verursachte Verhaltensänderung. Die Flucht-distanz markiert eine sehr starke Störung, die von den Individuen nicht mehr toleriert werden kann. Störun-gen treten allerdings auch in Entfernungen auf, bei denen die Individuen noch nicht mit Flucht, sehr wohl aber mit Stress, verringerter Nahrungsausnahme, Warnverhalten etc. reagieren.“

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G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes R = extrem selten V = Vorwarnliste D = Daten unzureichend * = ungefährdet

II = Gäste

k.A. keine Angabe (bei Theunert 2015 mit „N“ bezeichnet = erst nach Veröffentlichung der Roten Liste nachgewiesen; Status noch unbekannt)

Europäische Vogelarten

Brutvögel

Von den 118 während der Brutvogelerfassungen festgestellten Vogelarten (Tab. 8)

sind jene der Roten Liste (Kategorien 1 bis 3 zuzüglich der Arten der Vorwarnliste),

die streng geschützten Arten gemäß BNatschG, die Anhang I-Arten der EU-

Vogelschutz-Richtlinie sowie Arten mit speziellen Habitatanforderungen und/oder

hoher Störempfindlichkeit zu prüfen. Sie sind in Tab. 12 dargestellt. Eine spezielle

Habitatanforderung ist zum Beispiel die mehrjährige Nutzung von Horsten bei Greif-

vögeln. Bei Höhlenbrütern spielt eine Rolle, wie das Angebot an geeigneten Bäumen

für den Höhlenbau ist und ob es nachnutzende Arten gibt, die diese Höhlen als Brut-

platz benötigen.

Tab. 12: Gefährdete und geschützte Brutvogelarten des UG sowie Arten mit

speziellen Habitatansprüchen

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

n Reviere Gefährdung

RL Nds RL T*O RL D

Baumpieper Anthus trivialis 5 V V 3

Blässhuhn Fulica atra 1 V V *

Bluthänfling Carduelis cannabina 2 3 3 3

Feldlerche Alauda arvensis 6 3 3 3

Feldsperling Passer montanus 7 V V V

Flussregenpfeifer Charadrius dubius 2 (1>500, 1 >1000 m)

3 3 *

Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicu-rus

5 V 3 V

Gartengrasmücke Sylvia borin 8 V V *

Gelbspötter Hippolais icterina 2 V V *

Goldammer Emberiza citrinella 8 V V V

Graureiher Ardea cinerea 1 (>1000 m) V V *

Grauschnäpper Muscicapa striata 2 3 3 V

Grünspecht Picus viridis 2 * * *

Habicht Accipiter gentilis 2 (>1000 m) V V *

Haussperling Passer domesticus 13 (1>500, 12 >1000 m)

V V V

Heidelerche Lullula arborea 4 V * V

Kernbeißer Coccothraustes coc-cothraustes

1 V V *

Kiebitz Vanellus vanellus 1 (>1000 m) 3 3 2

Kleinspecht Dryobates minor 1 V V V

Kranich Grus grus 1 (>1000 m) * * *

Mäusebussard Buteo buteo 2 * * *

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Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

n Reviere Gefährdung

RL Nds RL T*O RL D

Neuntöter Lanius collurio 3 3 3 *

Rauchschwalbe Hirundo rustica 26 3 3 3

Schleiereule Tyto alba 1 * * *

Schwarzspecht Dryocopus martius 1 * * *

Sperber Accipiter nisus 1 * * *

Star Sturnus vulgaris 6 3 3 3

Stieglitz Carduelis carduelis 3 V V *

Teichhuhn Gallunila chloropus 1 (>1000 m) * * V

Trauerschnäpper Ficedula hypoleuca 3 3 3 3

Turmfalke Falco tinnunculus 1 V V *

Uferschwalbe Riparia riparia 35 >500 m (Kolonie)

* * V

Waldkauz Strix aluco 1 (>1000 m) V V *

Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatrix 2 3 3 *

Waldohreule Asio otus 1 V V *

Waldschnepfe Scolopax rusticola 1 V V V

Gefährdung GF Nds.: Gefahrdungsgrad nach „Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefahrdeten Vogelarten“ (8.

Fassung, Stand 2015) (KRÜGER & NIPKOW 2015) GF Reg.: Gefahrdungsgrad in den Naturraumlichen Regionen Niedersachsens nach „Rote Liste der in Nie-

dersachsen und Bremen gefährdeten Vogelarten (8. Fassung, Stand 2015) (KRÜGER & NIPKOW 2015) T-O Tiefland-Ost

GF D: Gefahrdungsgrad nach „Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (5., überarbeitete Fassung, 2015) (GRÜNEBERG et al. 2015) 0 : Ausgestorben oder verschollen 1 : Vom Aussterben bedroht 2 : Stark gefährdet 3 : gefährdet V : Arten der Vorwarnliste R : Extrem selten * : ungefährdet

Gastvögel

Gastvögel werden hinsichtlich ihrer Rast- und Nahrungsräume im UG untersucht.

Wie bei den Brutvögeln gibt es störempfindliche und hinsichtlich ihres Rast- und Nah-

rungssuchraums anspruchsvolle Arten und solche die wenig sensitiv bzw. genügsam

sind. Bei den Gastvögeln wird bezüglich ihrer Gefährdung die Rote Liste wandernder

Vogelarten Deutschlands von HÜPPOP et al. (2013) sowie der Status gemäß

BNatschG (alle Greifvögel und Eulen sind beispielsweise streng geschützt, auch

wenn sie keinen Rote- Liste-Status innehaben) und Präsenz/Absenz in Anhang i der

EU-Vogelschutzrichtlinie.

Tab. 13: Gefährdete Gastvogelarten des UG

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

Rote Liste wan-dernder Vogelar-ten Deutschlands

Vsch-RL BNatschG

Brandgans Tadona tadorna 1 w §

Braunkehlchen Saxicola rubetra V w §

Flussuferläufer Actitis hypoleucos V w §§

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Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

Rote Liste wan-dernder Vogelar-ten Deutschlands

Vsch-RL BNatschG

Kornweihe Circus cyaneus 2 w Anhang I §§

Krickente Anas crecca 3 w §

Raufußbussard Buteo lagopus 2 w Anhang I §§

Rotmilan Milvus milvus 3 w Anhang I §§

Steinschmätzer Oenanthe oenanthe V w §

Weißstorch Ciconia ciconia 3 w Anhang I §§

Rote Liste wandernder Arten Deutschlands (HÜPPOP 2013)

0w Bestand erloschen 1 w Vom Erlöschen bedroht 2 w Stark gefährdet 3 w gefährdet V w: Arten der Vorwarnliste R w: Extrem selten * w ungefährdet Vsch-RL EU-Vogelschutzrichtlinie (EUROPÄISCHES PARLAMENT 2013) BNatschG Bundesnaturschutzgesetz § besonders geschützte Arten gemäß § 7 (2) Nr. 13 BNatSchG §§ streng geschützte Arten gemäß § 7 (2) Nr. 14 BNatschG

Für die folgenden wertgebenden Arten kann eine bau-, anlage- oder betriebsbeding-

te Störung / Beeinträchtigung und somit ein Eintreten des Verbotstatbestandes aus-

geschlossen werden (Tab. 14):

Tab. 14: Brutvögel ohne vertiefende Prüfung

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

Begründung

Baumpieper Anthus trivialis

Die nächsten Brutplätze sind >200 m von den geplanten WEA entfernt am Waldrand. Der Bereich der Anlagen wird aller Wahr-scheinlichkeit nach vom Baumpieper nicht genutzt.

Blässhuhn Fulica tra

Das Blässhuhn brütet in zwei Paaren am Abgrabungsgewässer im Norden in einem Abstand von rund 500 m zu den geplanten Anlagen. Dass Individuen in die Nähe der Anlagen kommen, ist weitgehend auszu-schließen, da die Art an Gewässer gebun-den ist und wenig Neigung zeigt, sich mehr als 50 m von ihnen zu entfernen.

Bluthänfling Carduelis cannabina Wählt Brutplatz flexibel, steigt am Brutplatz nicht in große Höhen >50 m. Nächstgelege-ner Brutplatz >300 m entfernt.

Feldsperling Passer montanus Brutvogel im Bereich von Gehöften. Unemp-findlich gegenüber Störungen und meist in den unteren zehn Metern agierend.

Flussregenpfeifer Charadrius dubius

Brutzeitfeststellungen jenseits des 500 m Radius. Ufer des Abgrabungsgewässers im Norden wird gelegentlich zur Nahrungssuche genutzt. Fliegt meist in den unteren 10 Me-tern. Bereich der geplanten Anlagen als Habitat ungeeignet.

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Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

Begründung

Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicu-rus

Wählt Brutplatz flexibel, hält sich zur Brutzeit gern am Boden bis maximal Baumspitzen-/ Haushöhe (Singwarten) auf. Nächstgelege-ner Brutplatz ca. 100 m entfernt.

Gartengrasmücke Sylvia borin

Wählt Brutplatz flexibel, hält sich meist im Inneren von Hecken auf und steigt nicht in große Höhen >50 m. Nächstgelegener Brut-platz ca. 100 m entfernt.

Goldammer Emberiza citrinella Wählt Brutplatz flexibel, steigt am Brutplatz nicht in große Höhen >50 m. Nächstgelege-ner Brutplatz >200 m entfernt.

Gelbspötter Hippolais icterina Wählt Brutplatz flexibel, steigt am Brutplatz nicht in große Höhen >50 m. Nächstgelege-ner Brutplatz >300 m entfernt.

Graureiher Ardea cinerea

1 Brutpaar in rund 1.200 m Entfernung. Keine Nahrungsflüge oder relevanten Flug-korridore im 1.000 m-Radius um die geplan-ten Anlagen.

Grauschnäpper Muscicapa striata Brutplätze > 300 m von den geplanten Anla-gen entfernt. Kleiner Radius am Brutplatz, Flüge oberhalb 50 m nicht zu erwarten.

Haussperling Passer domesticus Im 500 m-Radius konnten keine Bruten festgestellt werden. Nahrungsgäste aus entfernteren Flächen agieren in Bodennähe.

Heidelerche Lullula arborea

Der nächste Brutplatz liegt >200 m entfernt. Bereich der neuen Anlagen wird aller Wahr-scheinlichkeit nach von der Heidelerche, die lichte Wälder und Waldränder besiedelt, nicht genutzt.

Kernbeißer Coccothraustes coc-cothraustes

Am Rand eines Gehöfts in rund 400 m Ent-fernung brütete ein Paar des Kernbeißers. Die Art hat relativ kleine Reviere im Wald und Individuen des genannten Brutpaars werden auch zur Nahrungssuche nicht in die Nähe der Anlagen kommen.

Kiebitz Vanellus vanellus

1 Brutpaar in mehr als 1.650 m Entfernung. Messbare Beeinträchtigungen sind durch den Abstand deutlich über dem festgelegten Mindestabstand gemäß Leitfaden von 500 m nicht zu erwarten. Auch die Durchzügler-Anzahl von max. 13 Individuen spricht nicht für einen Zugkorridor oder ein bedeutendes Rastgebiet der Art.

Kleinspecht Dryobates minor

In einem isolierten Waldstück rund 200 m nordöstlich der geplanten Anlagen brütete ein Paar des Kleinspechts. Die Art wird klein-räumig im Bereich des Brutwaldes agieren und wenn der Bereich der geplanten Anla-gen tatsächlich durchflogen wird, ist eine Kollision mit den Rotor sehr unwahrschein-lich, da die Art meist in den unteren 30 m agiert. Vom Kleinspecht ist bisher kein einzi-ges Schlagopfer dokumentiert (DÜRR 2020).

Kolkrabe Corvus corax 1 BP >500, 2 Paare >1.000 m von den ge-planten WEA entfernt. Wendiger Flieger.

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Begründung

Keine belastbaren Hinweise auf WEA-Sensitivität.

Neuntöter Lanius collurio

Gebüsch-/Heckenbrüter. Im Brutgebiet meist in den unteren 10 Höhenmetern Metern agierend. Keine Balzflüge in großer Höhe. Nächstgelegener Brutplatz >200 m von den geplanten WEA entfernt.

Schleiereule Tyto alba

In einem Gehöft rund 400 m nordwestlich der geplanten Anlagen brütete ein Paar der Schleiereule. Es ist anzunehmen dass die Jagdgebiete nah am Brutplatz liegen doch selbst wenn der Vorhabenbereich abgeflo-gen wird, besteht keine Kollisionsgefahr, weil Schleiereulen im niedrigen Suchflug jagen und deshalb nicht von den Rotorblättern erfasst werden.

Schwarzspecht Dryocopus martius

In einem Waldstück rund 250 m südwestlich der geplanten Anlagen wurde ein Revierpaar des Schwarzspechts festgestellt. Grundsätz-lich ist es möglich, dass das Paar bei der Nahrungssuche die Freifläche quert. Aller-dings sind Spechte kaum schlaggefährdet (vgl. DÜRR 2020), weil sie meist in geringer Höhe bis maximal knapp über den Baum-kronen oder innerhalb des Waldes fliegen. Wie vom Kleinspecht ist auch vom Schwarz-specht bisher kein einziges Schlagopfer dokumentiert (DÜRR 2020).

Sperber Accipiter nisus

Wie der Schwarzspecht brütet auch der Sperber in einem Paar im Wald südwestlich der Vorhabenfläche. Die Entfernung zu den geplanten WEA beträgt rund 400 m. Sperber jagen innerhalb des Waldes aber auch über Freiflächen. Bei entsprechender Witterung können sie in Höhen über 50 m fliegen, so dass Kollisionen mit WEA nicht gänzlich auszuschließen sind. Wegen der großen Entfernung des Brutplatzes zu den geplan-ten Anlagen und weil attraktivere Jagdgebie-te im Norden und Westen des Brutwaldes liegen, wird die Kollisionsgefahr für das Brutpaar als minimal eingeschätzt.

Star Sturnus vulgaris

Die nächsten Brutplätze sind >200 m von den geplanten Anlagen entfernt. Flüge in der Brutzeit meist unterhalb von 50 Metern Hö-he.

Stieglitz Carduelis carduelis Wählt Brutplatz flexibel, steigt am Brutplatz nicht in große Höhen >50 m. Nächstgelege-ner Brutplatz >300 m entfernt.

Trauerschnäpper Ficedula hypoleuca

Brütet in Baumhöhlen/Nistkästen im Wald und an Waldrändern, steigt am Brutplatz nicht in große Höhen. Nächster Brutplatz >300 m von den geplanten WEA entfernt.

Uferschwalbe Riparia riparia

Brutkolonie in einer Sandgrube im Westen des UG ca. 900 m entfernt. Nahrungssuche über offenen Flächen, bevorzugt Gewäs-sern. Es ist anzunehmen, dass die Individu-

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Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

Begründung

en der Kolonie in der Sandgrube oder im Abgrabungsgewässer im Norden des UG jagen, da sie deutlich attraktiver für die Art sind als der Bereich in dem die WEA errich-tet werden sollen.

Waldkauz Strix aluco Art brütet im Wald und jagt auch vorwiegend dort. Wenn über Freiflächen jagend, dann nicht in Höhen >50 m.

Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatrix

Waldart, die am Boden brütet und sich wenn nicht am Boden praktisch immer im Blätter-gewirr der Baumkronen aufhält. In der Brut-zeit selten über Freiflächen und wenn, dann tief fliegend.

Tab. 15: Gastvögel ohne vertiefende Prüfung

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

Begründung

Brandgans Tadorna tadorna

Zwei rastende Durchzügler auf dem Abgra-bungsgewässer im Gesamtzeitraum der Untersuchung. Am Rastplatz keine Beein-trächtigung zu erwarten. Kollision auf dem Durchzug grundsätzlich möglich, Art gilt aber nicht als windkraftsensitiv. Kein nennenswer-tes Rastgebiet der Art. Eher versprengte Einzelvögel/Kleintrupps.

Braunkehlchen Saxicola rubetra

Drei rastende Wegzügler Ende August. Kollision auf dem Durchzug grundsätzlich möglich, Art gilt aber nicht als windkraftsen-sitiv. Kein bedeutendes Rastgebiet der Art.

Flussuferläufer Actitis hypoleucos

Ein einzelner Durchzügler im Gesamtzeit-raum der Untersuchung am Abgrabungsge-wässer. Wie bei allen Durchzüglern ist eine Kollision während des Zugs grundsätzlich möglich, Art gilt aber nicht als windkraftsen-sitiv. Kein nennenswertes Rastgebiet der Art. Eher versprengte Einzelvögel.

Krickente Anas crecca

Zwei rastende Heimzügler im März auf dem Abgrabungsgewässer im Gesamtzeitraum der Untersuchung. Am Rastplatz keine Be-einträchtigung zu erwarten. Kollision auf dem Durchzug grundsätzlich möglich, Art gilt aber nicht als windkraftsensitiv. Kein nennenswer-tes Rastgebiet der Art. Eher versprengte Einzelvögel/Kleintrupps.

Steinschmätzer Oenanthe oenanthe

Sieben rastende Wegzügler Ende August. Kollision auf dem Durchzug grundsätzlich möglich, Art gilt aber nicht als windkraftsen-sitiv. Kein bedeutendes Rastgebiet der Art.

Weißstorch Ciconia ciconia

Drei Individuen gastierten Ende Juli im 500 -Radius. Die geringe Frequenz ( kein bedeu-tendes Nahrungshabitat )und die Tatsache, dass kein Brutplatz in der näheren Umge-

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Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

Begründung

bung existiert lassen ein geringes Konfliktpo-tenzial erwarten.

Die Tab. 16 zeigt die Brutvogelarten, für die eine vertiefende artbezogene Prüfung

erfolgt.

Tab. 16: Brutvogelarten: Vertiefende, artbezogene Prüfung erforderlich

Deutscher Name Wissenschaftli-cher Name

Begründung

Feldlerche Alauda arvensis

Die Singflüge reichen im Mittel bis 135 m Höhe (ma-ximal bis 400 m Höhe) und werden dort in einem langsamen, kreisförmig über dem Revier verlaufen-den Flug bis zu 41 Minuten lang vorgetragen (Schreiber 2016). Daher sind Kollisionen mit den Anlagen nicht gänzlich auszuschließen (6 Reviere in Anlagennähe). Keine Meidung, einige Studien bele-gen umgekehrte Effekte (REICHENBACH 2003)

Habicht Accipiter gentilis 2 Paare in der 1.000 m-1.500 m-Zone um die geplan-ten Anlagen. Jagt auch über offenen Flächen und ist daher potenziell kollisionsgefährdet.

Kranich Grus grus

Brutverdacht für ein Paar bestand im Untersuchungs-jahr 2018 im Springmoor bei Hollenstedt innerhalb der 1.000 m bis 1.500-Zone. Nahrungsflüge des Brutpaars in der Rotorebene sind nicht auszuschlie-ßen, obgleich der gemäß Leitfaden festgelegte Ab-stand zum Brutplatz von 500 m gewahrt bleibt. Zu-dem wurden durchziehende (45 Individuen) und rastende (27 Individuen) Kraniche im 500 m-Radius festgestellt. Eine Einzelprüfung ist daher erforderlich.

Mäusebussard Buteo buteo

2 Bruten in der 500 m-Zone ca. 300 m von den ge-planten Anlagen entfernt. Jagt in Agrarflächen. Laut einiger Studien kollisionsgefährdet (z.B. GRÜNKORN et al. 2016).

Rauchschwalbe Hirundo rustica

In den Gehöften, die innerhalb des 500 m-Radius liegen, brüteten insgesamt 26 Paare der Rauch-schwalbe. Sie werden zur Nahrungssuche die offe-nen Flächen u.a. im Bereich der geplanten Anlagen frequentieren. Bei günstiger Witterung und entspre-chend hoch fliegenden Insekten sind Flugbewegun-gen innerhalb der Rotorebene und damit Kollisionen nicht gänzlich auszuschließen.

Rotmilan Milvus milvus

In der Brutsaison fünf Flugbewegungen im Bereich der geplanten Anlagen. Art wird als Nahrungs-gast/Durchzügler eingestuft. Kein Brutplatz in der Umgebung aber Gefährdung einzelner Individuen der kollisionsgefährdeten Art nicht gänzlich auszuschlie-ßen.

Turmfalke Falco tinnunculus

Ein Paar des Turmfalken brütete in einem Stall rund 350 m östlich der geplanten Anlagen. Turmfalken zeigen wenig Scheu gegenüber WEA und brüten bisweilen auf ihnen. In den letzten 15 Jahren wurden in Niedersachsen 25 Schlagopfer an WEA dokumen-tiert (DÜRR 2020). Kollisionen daher nicht gänzlich

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Deutscher Name Wissenschaftli-cher Name

Begründung

auszuschließen

Uhu Bubo bubo

Vom Uhu gelang eine Beobachtung in der Brutzeit am südlichen Rand des Abbaugebietes der WIKA Sand und Kies GmbH & Co KG (rund 1.000 m west-lich der geplanten Anlagen). In dieser Sand- und Kiesgrube hatte der Uhu im Jahr 2015 erfolgreich gebrütet. 2018 wurde kein Brutplatz gefunden. Ange-sichts der Entfernung von 1.000 m und weil im Vor-habensgebiet keine jagenden Individuen festgestellt wurden, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer Kollisionsgefahr auszugehen.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde eine Uhu Brut mit Fotobeleg im 500 m Radius nord-westlich zu den Anlagen beschrieben, welche in den Kartierungen 2018 noch nicht bekannt war aber zum damaligen Zeitpunkt bereits als möglich erachtet worden ist (s.o.). Eine vertiefende Raumnutzungs-analyse wurde aus diesem Grund nicht durchgeführt.

Waldohreule Asio otus Brutplatz im Wald ca. 300 m von den geplanten WEA entfernt. Jagt über offenen Flächen.

Waldschnepfe Scolopax rusticola

Balzendes Männchen rund 500 m von den geplanten Anlagen entfernt. Kollision wenig wahrscheinlich, da die Art sich im Wald und am Waldrand aufhält und die Flughöhe während der Balz meist unter 50 m liegt. Fluchtdistanz 30 m. Mittlere Lärmempfind-lichkeit. Maskierung des „Quorrens“ durch Schall von WEA möglich. Gemäß DORKA et al. (2014) ist ein Meidungsbereich im Umkreis von 300 m um WEA anzunehmen.

Tab. 17: Gastvogelarten: Vertiefende artbezogene Prüfung erforderlich

Deutscher Name Wissenschaftli-cher Name

Begründung

Kornweihe Circus cyaneus

1 Individuum flog Mitte April unterhalb der Rotorebe-ne durch den 500 m-Radius. Kollisionen auf dem Zug möglich, während der Nahrungssuche/Rast wegen geringer Flughöhe eher nicht. Art gilt als windkraft-sensitiv. Stark gefährdete Wandernde Art gemäß HÜPPOP (2013).

Raufußbussard Buteo lagopus

1 Individuum flog Mitte April in und oberhalb der Rotorebene durch den 500 m-Radius. Kollisionen auf dem Zug und am Rastplatz (Nahrungssuche) mög-lich. Art gilt als windkraftsensitiv. Stark gefährdete Wandernde Art gemäß HÜPPOP (2013).

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4 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen

Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen dienen dazu, das Eintreten eines Ver-

botstatbestandes nach § 44 Abs.1 BNatSchG zu vermeiden.

Die nach § 44 Abs. 5 BNatSchG möglichen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen

(auch CEF-Maßnahmen - measures that ensure the continued ecological func-

tionality, EU Kommission 2007) dienen dazu, trotz der Beschädigung oder (Teil)-

Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte, die ökologische Funktion der be-

troffenen Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang kontinuierlich zu bewahren. Im

Prinzip geschieht dies, indem die Funktionsfähigkeit der betroffenen Lebensstätte vor

dem Eingriff durch Erweiterung, Verlagerung und / oder Verbesserung der Habitate

so erhöht wird, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Reduzierung oder einem Ver-

lust der ökologischen Funktion der Lebensstätte kommt. Das Maß der Verbesserung

muss dabei gleich oder größer als die zu erwartenden Beeinträchtigungen sein, so

dass bei Durchführung des Eingriffs zumindest der Status quo gewahrt bleibt.

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen lassen sich somit definieren als Maßnahmen,

die funktional unmittelbar auf die voraussichtlich betroffene Fortpflanzungs- oder

Ruhestätte bezogen sowie mit dieser räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich

so durchgeführt werden, dass sich die ökologische Funktion der von einem Eingriff

betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nachweisbar oder mit einer hohen,

objektiv belegbaren Wahrscheinlichkeit nicht gegenüber dem Voreingriffszustand

verschlechtert.

Eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist wirksam wenn:

▪ Die betroffene Lebensstätte aufgrund der Durchführung mindestens die glei-

che Ausdehnung und /oder eine gleiche oder bessere Qualität hat und die

betroffene Art diese Lebensstätte während und nach dem Eingriff nicht auf-

gibt oder

▪ die betroffene Art eine im räumlichen Zusammenhang neu geschaffene Le-

bensstätte nachweislich angenommen hat oder ihre zeitnahe Besiedlung un-

ter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkennt-

nisse mit einer hohen Prognosesicherheit attestiert werden kann (LANA

2009: 12).

In der nachfolgenden Tab. 18 sind die artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen

(VCEF) aufgeführt. Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen erfolgt in den

Maßnahmenblättern und die Darstellung in den Maßnahmenplänen (siehe LBP).

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Tab. 18: Übersicht über die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen

Beschreibung Kurzbeschreibung der Maßnahme

Maßnahmen für Fledermäuse

− Fällung von Bäumen im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02.

− Kontrolle von zu fällenden Höhlenbäumen auf Fleder-mausbesatz zur Vermeidung von baubedingten Indivi-duenverlusten sowie Störungen

− möglichst weites Abrücken der Anlagen von Waldrän-dern und Gehölzbereichen

− Gondelmonitoring und Abschaltszenarien

Maßnahmen für Brutvögel

− Unmittelbar vor der Baufeldräumung sind die geplanten Baufelder und Zuwegungen durch eine sachverständige Person auf Bodenbrüter (Feldlerche und weitere Arten) abzusuchen. Damit werden die Zerstörung von Nestern und die Tötung von Jungvögeln vermieden.

− Es sind Maßnahmen zur Kollisionsvermeidung/-verminderung wie eine abgestimmte Bewirtschaftung, die Schaffung von Nahrungs- und Bruthabitaten außer-halb des Windparks bzw. Schaffung ungünstiger Nah-rungs- und Brutbedingungen innerhalb des Windparks, Abschaltszenarien bei hohen Abundanzen (z.B. Mas-senzugereignisse),

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5 Zusammenfassung

Die Relevanzprüfung ergab, dass 13 Fledermausarten sowie die europäischen Vo-

gelarten einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu unterziehen sind. Bei zehn der

wertgebenden Brutvogelarten erfolgte eine einzelartbezogene Prüfung. Hinzu kom-

men die Gastvogelarten Kornweihe und Raufußbussard. Die ungefährdeten Brutvo-

gelarten wurden zu Gilden zusammengefasst. Die einzelart- und gildenbezogene

artenschutzrechtliche Prüfung erfolgte auf Grundlage des Formblattes in den Richtli-

nien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau („RLBP“ in

NLStBV 2011).

Die artenschutzrechtliche Prüfung ergab, dass Verbotstatbestände gemäß § 44

Abs.1 Nr. 1-3 BNatSchG bei den geprüften Fledermausarten und den europäischen

Vogelarten durch Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichsmaßnah-

men verhindert werden.

Die Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs.7 BNatSchG ist für keine Art erforderlich. Das

Vorhaben „Windpark Regesbostel“ ist somit nach artenschutzrechtlichen Kriterien

zulässig.

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6 Quellen

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NLWKN (Hrsg.) (2010d): Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen. Teil 3: Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mit Priorität für Erhaltungs- und Ent-wicklungsmaßnahmen – Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii). – Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Hannover, 13 S., unveröff.

NLWKN (Hrsg.) (2010e): Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen. Teil 3: Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mit höchster Priorität für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen – Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri). – Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Hannover, 13 S., unveröff.

NLWKN (Hrsg.) (2010f): Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen. Teil 3: Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mit höchster Priorität für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen – Großer Abendsegler (Nyctalus noctula). – Niedersächsi-sche Strategie zum Arten und Biotopschutz, Hannover, 13 S., unveröff.

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 41

NLWKN (Hrsg.) (2010g): Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen. Teil 3: Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mit höchster Priorität für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen – Fransenfledermaus (Myotis natteri). – Niedersächsische Strategie zum Arten und Biotopschutz, Hannover, 13 S., unveröff.

NLWKN (Hrsg.) (2010h): Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen. Teil 3: Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mit Priorität für Erhaltungs- und Ent-wicklungsmaßnahmen – Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus). – Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Hannover, 13 S., unveröff.

NLWKN (Hrsg.) (2010i): Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen. Teil 3: Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mit Priorität für Erhaltungs- und Entwick-lungsmaßnahmen – Braunes Langohr (Plecotus auritus). – Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Hannover, 13 S., unveröff.

NLWKN (Hrsg.) (2010j): Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen. Teil 3: Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mit Priorität für Erhaltungs- und Entwick-lungsmaßnahmen – Graues Langohr (Plecotus austriacus). – Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Hannover, 10 S., unveröff.

NLWKN (Hrsg.) (2010k): Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen. Teil 3: Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mit höchster Priorität für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen – Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) und Kleine Bartfle-dermaus (Myotis mystacinus). – Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Hannover, 17 S., unveröff.

NLT (2014): Niedersächsischer Landkreistag, Arbeitshilfe Naturschutz und Windenergie, Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand: Oktober 2014), Hannover.

NLWKN (Hrsg.) (2009, 2010, 2011a): Vollzugshinweise zum Schutz von Brutvogelarten in Nieder-sachsen –Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Hannover.

NLWKN (Hrsg.) (2011a): Vollzugshinweise zum Schutz von Amphibien- und Reptilienarten in Nie-dersachsen.– Amphibienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mit Priorität für Erhal-tungs- und Entwicklungsmaßnahmen – Laubfrosch (Hyla arborea). – Niedersächsische Stra-tegie zum Arten- und Biotopschutz, Hannover, 13 S., unveröff.

NLWKN (Hrsg.) (2011b): Vollzugshinweise zum Schutz von Amphibien- und Reptilienarten in Nie-dersachsen – Amphibienarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie mit Priorität für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen– Kammmolch (Triturus cristatus). – Niedersächsische Strate-gie zum Arten- und Biotopschutz, Hannover, 13 S., unveröff.

NLWKN (Hrsg.) (2011c): Vollzugshinweise zum Schutz von Brutvogelarten in Niedersachsen. – Wertbestimmende Brutvogelarten in EU-Vogelschutzgebieten mit Priorität für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen – Rohrweihe (Circus aeruginosus). – Niedersächsische Stra-tegie zum Arten- und Biotopschutz, Hannover, 8 S., unveröff.

NLWKN (Hrsg.) (2011d): Vollzugshinweise zum Schutz von Brutvogelarten in Niedersachsen. – Wertbestimmende Brutvogelarten in EU-Vogelschutzgebieten mit Priorität für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen – Feldlerche (Alauda arvensis). – Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Hannover, unveröff.

NLWKN (Hrsg.) (2009, 2010): Vollzugshinweise zum Schutz von Amphibien und Reptilien in Nie-dersachsen –Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Hannover.

NLWKN (2014): Aktuelle Verbreitungskarten der Fledermäuse Niedersachsens. In: https://www.batmap.de/web/start/karten

NMU (2016): Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz: Leitfaden – Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen. Anlage 2 zum Gem. RdErl. 24. 2. 2016, Nds. MBl. Nr. 7/2016: 212-225.

PETERSEN, B., G. ELLWANGER, R. BLESS, P. BOYE, E. SCHRÖDER & A. SSYMANK (2004): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 – Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. – Schriftenreihe f. Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69, Band 2. Wirbeltiere, Bonn.

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 42

REICHENBACH, M. (2003): Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Vögel – Ausmaß und planerische Bewältigung. Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades Doktor der Naturwissenschaften. Technische Universität Berlin Fakultät VII, Architektur, Umwelt, Ge-sellschaft.

RICHARZ, K. (2004): Fledermäuse – beobachten, erkennen und schützen. Franckh-Kosmos Ver-lags GmbH Stuttgart.

SCHMAL, G. (2015): Empfindlichkeit von Waldschnepfen gegenüber Windenergieanlagen. Ein Beitrag zur aktuellen Diskussion. In: Naturschutz und Landschaftsplanung 47 (2) 2015, 43-48.

SCHREIBER, M. (2016): Abschaltzeiten für Windkraftanlagen zur Vermeidung und Verminderung von Vogelkollisionen. Handlungsempfehlungen für das Artenspektrum im Landkreis Osnab-rück. Unter fachlicher Mitarbeit von Axel Degen, Bernd-Olaf Flore und rechtswissenschaftli-cher Begleitung von Prof. Dr. Martin Gellermann.

SIMON, M., S. HÜTTENBÜGEL & J. SMIT-VIERGUTZ (2004): Ökologie und Schutz von Fleder-mäusen in Dörfern und Städten. Schriftenreihe f. Landschaftspflege und Natur-schutz, Heft 76. Bonn.

STRASSER, C. (2006): Totfundmonitoring und Untersuchungen des artspezifischen Verhaltens von Greifvögeln in einem bestehenden Windpark in Sachsen-Anhalt (2005). Diplomarbeit Univ. Trier: 87 S.

SÜDBECK, P., BAUER, H. G., BOSCHERT, M., BOYE, P., KNIEF, W. (2015): Rote Liste der Brut-vögel Deutschlands. 4. Fassung, 30.11.2007. Ber. Vogelschutz 44: 23-81.

SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER. K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg.; 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell.

THEUNERT, R. 2008a.:Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten – Schutz, Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung – Teil A: Wirbeltiere, Pflanzen und Pilze. Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 28, 69-141.

THEUNERT, R. 2008b.: Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten – Schutz, Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung – Teil B: Wirbellose Tiere. Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 28, 153-210. a b

Gesetze und Richtlinien

BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Arti-kel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.

EUROPÄISCHES PARLAMENT (2013): Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifi-zierte Fassung) in der konsolidierten Fassung vom 1. Juli 2013.

EUROPÄISCHES PARLAMENT (2013): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der konsolidierten Fassung vom 1. Juli 2013

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Anhang

Formblätter zur Ermittlung der Schädigungen und Störungen geschützter Arten nach §§ 44 und 45 BNatSchG

Anmerkungen zur Einstufung des Erhaltungszustandes

Für die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie wurde die Einstufung des Erhaltungszustandes inner-

halb der biogeographischen Region (hier: atlantische Region) dem Nationalen FFH-Bericht 2019 (BfN

2019) entnommen.

Für die europäischen Vogelarten liegen bislang bundesweit noch keine Listen mit dem Erhaltungszu-

stand der einzelnen Arten vor. In Niedersachsen beschränkt sich die Einstufung auf die Vogelarten,

denen eine hohe Priorität bei der Umsetzung von Maßnahmen zugeschrieben wurde. Da die Einstufung

in den Vollzugshinweisen nicht mehr aktuell ist, erfolgt die Einstufung aller Vogelarten anhand der Ro-

ten Liste, da der Gefährdungsgrad auf den Erhaltungszustand verweist.

Der Erhaltungszustand einer Art wird als „ungunstig – schlecht“ (U2) eingestuft, wenn die Art einer der

drei Gefährdungskategorien (1, 2 und 3) zugeordnet ist und gleichzeitig starke Bestandsrückgänge zu

verzeichnen sind.

Arten der Vorwarnliste werden der Kategorie „ungunstig – unzureichend“ (U1) zugeordnet.

Allgemeine Information

Die Beantwortung der Fragen in den folgenden Formblättern mit "ja" schließt den in der Regel auftre-

tenden Fall "möglich" oder "nicht ausgeschlossen" ein. Es handelt sich also nicht um einen sicher vor-

herzusagenden, sondern um einen nicht sicher auszuschließenden Tatbestand.

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Durch das Vorhaben betroffenes Artenpaar (mit Detektorerfassung sind die beiden Arten nicht zu unterscheiden)

Brandtfledermaus und Bartfledermaus Myotis brandtii und M. mystacinus

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (V/V) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach

RL Niedersachsen, Kat. (2/2) U1 ungünstig / unzu-reichend*

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG

U2 ungünstig / schlecht

geschützte Art *In D Bartfledermaus: günstig

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Brandtfledermaus ist wesentlich stärker an Wälder und Gewässer gebunden als die Bartfleder-maus, die eher eine Art der offenen und halb offenen Landschaften ist. Die beiden Arten besiedeln als Sommerquartier sowohl Baumhöhlen als auch Gebäude (Brandtfledermaus u.a. Kirchtürme) und nehmen entsprechend auch Fledermauskästen an. Bei der Bartfledermaus sind Sommerquartiere in Bäumen eher selten (vgl. DIETZ et al. 2007).

Die Wochenstubengesellschaften befinden sich z.B. in Hohlräumen von Außenverkleidungen, Dachziegeln und in Zwischenwänden oder hohlen Decken in Häusern in der Nähe von Waldrändern. Als Ruhequartiere dienen Löcher und Aushöhlungen in Fassaden oder Baumhöhlen. Als Winterquar-tier dienen bevorzugt frostfreie Bereiche in unterirdischen Hohlräumen wie stillgelegten Stollen, Höh-len und Kellern mit hoher relativer Luftfeuchtigkeit und Temperaturen von 2-6° C.

Die Brandtfledermaus überwintert selten freihängend, sondern meist einzeln in Spalten. Die Bartfle-dermaus hängt dagegen eher offen an Wänden, nur in suboptimalen Quartieren werden von dieser Art Spalten aufgesucht.

Typische Jagdlebensräume der Brandtfledermaus sind reich strukturierte Laub-, Misch- und Nadel-wälder an feuchten Standorten, sowie Hecken, Gräben und Ufergehölze, an denen sie meist ziemlich dicht an der Vegetation vom Boden bis in den Baumkronenbereich jagt. Typisch für die Bartfleder-maus sind dörfliche Siedlungsbereiche, Streuobstbestände, Gärten, Feuchtgebiete und Gewässer in kleinräumig strukturierten Landschaften.

Die Bartfledermausarten sind nachtaktiv und beginnen ihren Ausflug aus dem Sommerquartier in der Dämmerung.

Jagdflüge werden hauptsächlich entlang von Leitstrukturen durchgeführt. Dabei werden Kernjagdge-biete im Umkreis von 3 km zum Quartier angeflogen. Die Bartfledermaus jagt meist in einem lebhaf-ten Flug zwischen 1 – 6 m über dem Boden. Die Brandtfledermaus jagt anders als die Bartfleder-maus auch in Waldnahe. Die Arten sind so genannte „slow hawker“, die die Beutetiere in der Luft fangen. Ein Absammeln von Nahrung von der Oberfläche von Bäumen o. ä. kommt eher selten vor (NLWKN 2010k).

In der Sommersaison findet ein ständiger Quartierwechsel statt, wobei dieselben Quartiere immer wieder aufgesucht werden. Die Entfernungen vom Sommer- zum Winterquartier liegen bei rd. 10- 50 km. Die Winterquartiere werden ab November bezogen und zum Beginn des Sommers zwischen März und Mai wieder verlassen. Die Wochenstubenzeit liegt zwischen Mitte Mai und Mitte August. Anfang August lösen sich die Wochenstuben endgültig auf und es erfolgt eine erneute Wanderperio-de zu den „Schwarmquartieren“ vor den Eingangen der Winterquartiere, wo im September und zum Teil auch im Oktober die Paarung stattfindet. Aufgrund der hohen Mobilität (ständiger Quartierwech-sel) sind Bartfledermäuse auf eine ausreichende Anzahl von Wochenstubenquartieren auf relativ kleinem Raum sowie auf ausreichende Biotopvernetzung angewiesen (NLWKN 2010k).

Beide Arten zeigen eine ausgeprägte Nutzung von Flugrouten mit einem stark strukturgebundenen Flugverhalten (LBV-SH 2011).

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 2

Durch das Vorhaben betroffenes Artenpaar (mit Detektorerfassung sind die beiden Arten nicht zu unterscheiden)

Brandtfledermaus und Bartfledermaus Myotis brandtii und M. mystacinus

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

Deutschland

Beide Arten sind nahezu flächendeckend vertreten. Es sind jedoch keine Vorkommen im Nordwesten und im Alpenraum bekannt. Bestandsgrößen für Deutschland können nicht angegeben werden. Der Erhaltungszustand beider Arten wird als ungünstig eingestuft.

Niedersachsen

Beide Arten sind in Niedersachsen weit verbreitet. Bevorzugte Winterschlafgebiete (Höhlen und Stol-len) befinden sich im Hügel- und Bergland im Süden von Niedersachsen. Nachweise von Wochen-stuben beider Arten liegen nur unvollständig vor. Der Erhaltungszustand beider Arten wird als schlecht eingestuft (NLWKN 2010k).

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Brandt- und Bartfledermaus können akustisch nicht mittels Detektoren unterschieden werden. Da im Standarderfassungsprogramm kein Netzfang enthalten ist, muss die Artzugehörigkeit der im UG festgestellten Individuen offen bleiben. Ähnliches gilt für Graues und Braunes Langohr (s.u.).

Bartfledermäuse wurden im UG nur vereinzelt festgestellt. Aufgrund der Ökologie und der Verbrei-tung der beiden Arten wird angenommen, dass beide im UG vorkommen können.

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflan-zungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Mögliche Betroffenheit von Quartieren: Quartiere der beiden Arten konnten nicht nachgewiesen wer-den, jedoch ist nicht auszuschließen, dass potenzielle Quartierbäume in der Zukunft besetzt werden. Um eine Verletzung oder Tötung von Individuen zu vermeiden, ist bei der Entfernung von Gehölzen (z.B. bei der Baufeldfreimachung oder bei der Einrichtung neuer Zuwegungen zu den geplanten An-lagen) eine Überprüfung auf Quartiere der beiden Bartfledermausarten erforderlich. Die Anlagen soll-ten so weit wie möglich von Waldrändern und anderen Gehölzbereichen sowie Gewässern abgerückt werden. Bei Vorhandensein von Quartieren ist gemäß Leitfaden (NMU 2016) ein Abstand von min-destens 200 m einzuhalten.

Mögliche Betroffenheit von Jagdgebieten: Die beiden Arten jagen bevorzugt entlang von Gehölz-strukturen, die Brandtfledermaus häufig auch an Waldrändern. Im NLT-Papier (NLT 2014) werden deshalb vorsorglich Abstände von 200 m zu Wald, Hecken, Feldgehölzen und generell zu „Jagdge-bieten mit hoher Bedeutung“ empfohlen.

Kollisionsrisiken: Die beiden Arten werden als nicht oder gering kollisionsgefährdet eingestuft (z.B. LUBW 2014, NMU 2016). Sie jagen entlang von Leitstrukturen meist in Höhen deutlich unterhalb der Rotorebene. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist ein signifikant erhöhtes Tö-tungsrisiko durch Bau, Anlage und Betrieb der WEA auszuschließen.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über-winterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

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Durch das Vorhaben betroffenes Artenpaar (mit Detektorerfassung sind die beiden Arten nicht zu unterscheiden)

Brandtfledermaus und Bartfledermaus Myotis brandtii und M. mystacinus

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

Eine erhebliche Störung an Quartierstandorten der beiden Bartfledermausarten im Zusammenhang mit dem Vorhaben ist bei Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen. Wichtige weitere Habitatbestandteile wie stark genutzte Flugrouten und Jagdhabitate sind ebenfalls nicht von Störungen betroffen.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Im geplanten Eingriffsbereich wurden keine Quartiere der beiden Bartfledermausarten nachgewie-sen. Da Baumquartiere im Eingriffsbereich jedoch nicht gänzlich auszuschließen sind, ist die Über-prüfung auf Quartiere bei Gehölzen, die entfernt werden sollen, vor der Baufeldräumung bzw. der Freimachung für Zuwegungen notwendig (s. Vermeidungsmaßnahmen). Sofern die Quartierkontrolle ergibt, dass Quartiere betroffen sind, ist für ihre Beseitigung eine funktionale Kompensation in Form von künstlichen Ausweichquartieren (Fledermauskästen) zu schaffen.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (A/EFCS)

sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 4

Durch das Vorhaben betroffenes Artpaar (mit Detektorerfassung sind die beiden Arten nicht zu unterscheiden)

Braunes Langohr und Graues Langohr Plecotus auritus und P. austriacus

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (V/2) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat. (2/2) U1 ungünstig - unzureichend*

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

geschützte Art *In D Braunes Langohr: güns-tig

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Braune Langohren besiedeln im Sommer lichte Laub- und Nadelwälder, Parks und Gärten, Graue Langohren eher die Kulturlandschaft des Flachlandes oder warmer Gebirgstäler. Als Wochenstuben dienen Baumhöhlen, Dachböden, Hohlräume von Außenverkleidungen (auch Fensterläden) und Zwi-schenwände. Vogel- und Fledermauskästen werden auch angenommen. Als Winterquartier dienen unterirdische Hohlräume wie stillgelegte Stollen, Höhlen, Keller und alte Bunker. Das Braune Lang-ohr ist weniger wärmeliebend als das Graue Langohr; entsprechend reicht seine Verbreitung in Eu-ropa weiter nach Norden.

Typische Jagdlebensräume von Braunen Langohren sind reich strukturierte Laub- und Mischwälder (bodennahe Schichten) sowie gehölzreiche, reich strukturierte Landschaften wie Parks oder Obstgär-ten. Das Graue Langohr jagt auch in offenen Kulturlandschaften. Aufgrund der breiten Flügel sind Langohren sehr wendig und können daher auch in dichtem Unterbewuchs und in dichten Kronen fliegen.

Langohren sind nachtaktiv und beginnen ihren ca. 4-5 stündigen Ausflug in der Dämmerung. Sie jagen in einem langsamen, flatternden Flug in geringer Höhe (1 – 4 m). Sie sind sehr quartiertreu mit häufigem Wechsel vor Ort im Umkreis von rd. 2 km. Bestimmend hierfür scheinen das wechselnde Nahrungsangebot und jahreszeitliche Temperaturveränderungen zu sein.

Langohren erfassen ihre Beute vermutlich nicht aktiv per Echolot, sondern passiv anhand der aktiven Geräusche der Beute (Krabbelgeräusche).

Das Winterquartier wird im Oktober bezogen und im März/April wieder verlassen (NLWKN 2010i).

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

Deutschland

Genaue Bestandsgrößen sind nicht bekannt. Das Braune Langohr ist in Deutschland weiter verbreitet als das Graue Langohr.

Niedersachsen

Das Braune Langohr ist flächendeckend von der Küste bis zum Bergland verbreitet und reproduziert sich regelmäßig in Niedersachsen. Das Graue Langohr ist in Niedersachsen weit seltener. Nachwei-se liegen vorwiegend aus den südlichen Landesteilen vor.

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Langohren wurden im UG in der Saison 2018 während der Detektorbegehungen mit 22 Kontakten erfasst. Die schwer nachzuweisenden Arten dürften im Gebiet häufiger sein, als es die Nachweise erscheinen lassen. Als typische Waldfledermäuse (zumindest das Braune Langohr), die auch die Strukturen inmitten des Waldes nutzen, beziehen sie dort auch Quartiere in Bäumen.

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Durch das Vorhaben betroffenes Artpaar (mit Detektorerfassung sind die beiden Arten nicht zu unterscheiden)

Braunes Langohr und Graues Langohr Plecotus auritus und P. austriacus

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflan-zungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Mögliche Betroffenheit von Quartieren: Quartiere der beiden Langohren konnten nicht nachgewiesen werden, jedoch ist nicht auszuschließen, dass potenzielle Quartierbäume in Anlagennähe in der Zu-kunft genutzt werden. Um eine Verletzung oder Tötung von Individuen zu vermeiden, ist bei der Ent-fernung von Gehölzen (Baufeldfreimachung, Zuwegungen zu den neuen Anlagen) eine Überprüfung auf Quartiere der beiden Arten erforderlich. Die Anlagen sollten soweit wie möglich von Waldrändern und anderen Gehölzbereichen abgerückt werden.

Mögliche Betroffenheit von Jagdgebieten: Die beiden Arten jagen bevorzugt entlang von Gehölzstruktu-ren. Im NLT-Papier von 2014 werden deshalb vorsorglich Abstände von 200 m zu Waldflächen, He-cken, Feldgehölzen und anderen wichtigen Jagdgebieten genannt. Diese sind einzuhalten.

Kollisionsrisiken: Langohren werden als nicht oder gering kollisionsgefährdet eingestuft (z.B. LUBW 2014, NMU 2016). Sie jagen entlang von Waldrändern und anderen Leitstrukturen meist in wenigen Metern Höhe. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (möglichst weites Abrücken der Anlagen von Waldrändern und Gehölzbereichen) ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Bau, Anlage und Betrieb der WEA auszuschließen.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über-winterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

Eine erhebliche Störung an Quartierstandorten der beiden Langohrarten im Zusammenhang mit dem Vorhaben ist bei Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen. Wichtige weitere Habitatbestandteile wie stark genutzte Flugrouten und Jagdhabitate sind ebenfalls nicht von Störun-gen betroffen.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Im geplanten Eingriffsbereich wurden keine Quartiere der beiden Arten festgestellt. Da Baumquartie-re im Eingriffsbereich jedoch nicht gänzlich auszuschließen sind, ist die Überprüfung auf Quartiere bei Gehölzen, die entfernt werden sollen, vor der Baufeldräumung bzw. der Freimachung für Zuwe-gungen notwendig (s. Vermeidungsmaßnahmen). Sofern die Quartierkontrolle ergibt, dass Quartiere betroffen sind, ist für ihre Beseitigung eine funktionale Kompensation in Form von künstlichen Aus-

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 6

Durch das Vorhaben betroffenes Artpaar (mit Detektorerfassung sind die beiden Arten nicht zu unterscheiden)

Braunes Langohr und Graues Langohr Plecotus auritus und P. austriacus

weichquartieren (Fledermauskästen) zu schaffen.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungzustandes (A/EFCS) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 7

Durch das Vorhaben betroffene Art

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (G) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat. (2) U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Wochenstubenquartiere liegen in Gebäuden, in Spalten, auf Dachböden, aber auch Wandverscha-lungen und Zwischendecken, Winterquartiere sind häufig identisch mit den Sommerquartieren. Höh-len, Stollen und Keller werden angenommen, wenn sie eher trocken sind. Die Breitflügelfledermaus meidet geschlossene Waldgebiete. Bevorzugte Jagdlebensräume sind Siedlungsstrukturen mit na-turnahen Gärten, Parklandschaften mit Hecken- und Gebüschen sowie strukturreichen Gewässern. Gejagt wird weiterhin an waldrandnahen Lichtungen, Waldrändern, Hecken, Baumreihen, Gehölzen, Streuobstwiesen und auf Viehweiden (NLWKN 2010h).

Der abendliche Jagdflug beginnt nach Sonnenuntergang, er erfolgt eher geländeorientiert, oft in 3-4 m Höhe über dem Boden an Gebäuden, Laternen, Bäumen und anderen Strukturen. Die Entfer-nung zwischen Quartier und Jagdterritorium kann mehr als 6 km betragen. Die Jagdbeute - über-wiegend größere Insekten wie Schmetterlinge oder Käfer - werden im Flug gefangen und gefressen. Die Breitflügelfledermaus bildet in der zweiten Maihälfte Wochenstubengesellschaften. Diese Kolo-nien befinden sich fast ausschließlich in Gebäuden an schwer zugänglichen trockenen und sehr warmen Stellen. Ende Juni/Anfang Juli wird in den meisten Fällen ein Jungtier geboren. Die Jung-tiere sind nach sechs bis sieben Wochen selbständig. In den Wochenstuben halten sich keine ge-schlechtsreifen Männchen auf, sie leben während dieser Zeit solitär oder in kleinen Gruppen.

Zwischen Sommer- und Winterquartier werden keine großen Entfernungen zurückgelegt. Häufig be-finden sich beide Quartiere im gleichen Gebäude. Der Flug ist ein relativ langsamer Flatterflug. Die Art ist gegen nasskaltes Wetter empfindlich. Bei Regen findet der abendliche Ausflug stark ver-zögert statt (NLWKN 2010h).

Die Breiflügelfledermaus nutzt gemäß LBV-SH (2011) häufig die gleichen Flugrouten und ist dabei bedingt strukturgebunden.

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

Deutschland

Die Breitflügelfledermaus ist flächendeckend in Deutschland vertreten mit einem Schwerpunkt in den nordwestlichen Bundesländern. Schätzungen zu Bestandgrößen variieren von Bundesland zu Bun-desland. Während für Niedersachsen, NRW, Bayern und Thüringen keine Angaben vorliegen, nennt Mecklenburg-Vorpommern für das Jahr 2006 einen Bestand von mehreren tausend Tieren.

Niedersachsen

Die Art kommt abgesehen von einigen Verbreitungslücken in ganz Niedersachsen vor. Bevorzugte Naturräume sind das Tiefland; im Niedersächsischen Berg- und Hügelland werden größere Flusstäler besiedelt (NLWKN 2010h).

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Breitflügelfledermaus war bei den Detektorbegehungen in der Saison 2018 mit 197 Kontakten die zweithäufigste Fledermausart im UG (gemäß Dauererfassung und stationärer Erfassungseinheiten die dritthäufigste). Sie ist hinsichtlich der Quartierwahl eine typische Gebäudefledermaus (SIMON et al. 2004), die auch häufig im Siedlungsbereich jagt. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung konnte kein Quartier der Breitflügelfledermaus ermittelt werden, die Wochenendhausbebauung bietet aber Möglichkeiten. Allerdings konnte dies mit dem Detektor wegen der Grundstückszuschnitte nur

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Durch das Vorhaben betroffene Art

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus

schlecht festgestellt werden.

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflan-zungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Mögliche Betroffenheit von Quartieren: Quartierbeschädigungen werden nicht eintreten, da die Art eine typische „Gebaudefledermaus“ ist und im Eingriffsbereich und seiner naheren Umgebung keine Gebäude existieren. Die nächsten Quartierstandorte sind aller Wahrscheinlichkeit nach in Hol-lenstedt.

Mögliche Betroffenheit von Jagdgebieten: Die Breitflügelfledermaus ist bedingt strukturgebunden und jagt in der offenen Kulturlandschaft sowie in Siedlungen, Parks und Gärten mit Hecken und struktur-reichen Gewässern. Waldränder und Gehölzbereiche werden ebenfalls beflogen auch wenn diese Strukturen nicht so essenziell wie für das Braune Langohr sind. Im NLT-Papier (NLT 2014) werden deshalb vorsorglich Abstände von 200 m zu Wald, Hecken, Feldgehölzen und generell zu „Jagdge-bieten mit hoher Bedeutung“ empfohlen.

Kollisionsrisiken: Die Breitflügelfledermaus zählt zu den windkraftsensitiven, kollisionsgefährdeten Arten, weil sie hoch und schnell im freien Luftraum fliegt (LUBW 2014, FRINAT 2018: 58 Schlagopfer in Deutschland). Weil eine Meidung von WEA für die Art nicht dokumentiert ist und Schlagopfer be-kannt sind (DÜRR 2019), ist mit Tötungen durch Kollisionen zu rechnen. Vor dem Hintergrund der Vorbelastung ist allerdings wenig wahrscheinlich, dass es zu einem signifikant erhöhten Kollisionsri-siko und damit zur Auslösung des Verbotstatbestandes kommt. Vermeidbare Tötungen sind durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Abschaltszenarien) zu verhindern.

Maßnahme Gondelmonitoring und Abschaltszenarien: Es ist zu prüfen, ob die geplanten Anlagen zeitweise abgeschaltet werden müssen, um das Kollisionsrisiko während des Betriebes zu senken. Dazu sollte ein akustisches Monitoring in Gondelhöhe durchgeführt werden, mit dem die Kollisions-gefahr an der Anlage ermittelt wird und gleichzeitig Grunddaten für eine ggf. erforderliche Abschal-tung erhoben werden (Aktivitätsniveau und -verteilung im Hinblick auf die Windgeschwindigkeit sowie die Nacht- und Jahreszeit).

Weitere Hinweise finden sich in ALAND (2019).

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über-winterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

Quartiere der Breitflügelfledermaus sind im UG nicht vorhanden, so dass Störungen in diesem Zu-sammenhang auszuschließen sind. Ob Flugrouten unterbrochen/gestört werden und ob Individuen versuchen, die Anlagen zu umfliegen, ist wenig bekannt. Derzeit liegen hierzu keine belastbaren Da-ten vor und es wird davon ausgegangen, dass Fledermäuse die Windkraftanlagen nicht als Gefahr wahrnehmen und es auch deshalb zu Kollisionen und Barotraumata kommt (s.o.).

Im UG war während der Untersuchungen im Jahr 2018 kein Wirkzusammenhang mit Quartierstand-orten festzustellen. Jagende Individuen aus den umliegenden Siedlungen werden durch die geplan-ten Anlagen nicht erheblich gestört werden. Populationswirksame Beeinträchtigungen im Hinblick auf Störungen können für die Breitflügelfledermaus ausgeschlossen werden.

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Durch das Vorhaben betroffene Art

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

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Durch das Vorhaben betroffene Art

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Im UG konnten keine Quartiere der Breitflügelfledermaus festgestellt werden und sind auch nicht zu erwarten (s.o.).

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungzustandes (A/EFCS) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

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Durch das Vorhaben betroffene Art

Fransenfledermaus (Myotis nattereri)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (*) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat. (2) U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Fransenfledermaus besiedelt als Sommerquartier sowohl Baumhöhlen als auch Gebäude und nimmt auch Vogel- und Fledermauskästen an. Wochenstubengesellschaften finden sich z.B. in Hohl-räumen von Außenverkleidungen und in Zwischenwänden oder hohlen Decken. Als Ruhequartiere dienen Löcher und Aushöhlungen in Fassaden oder Baumhöhlen. Diese Quartiere werden oft nach wenigen Tagen gewechselt, auch mit noch flugunfähigen Jungtieren. Als Winterquartier dienen unter-irdische Hohlräume (Stollen, Höhlen, Keller, alte Bunker).

Sie weist eine sehr hohe Quartiertreue bei gleichzeitig häufigem Wechsel vor Ort im Umkreis von ca. 2 km auf.

Typische Jagdlebensräume sind reich strukturierte Laub- und Mischwälder (bodennahe Schichten) sowie gehölzreiche, reich strukturierte Landschaften wie Parks, Friedhöfe oder Obstgärten.

Jagdflug im langsamen, schwirrenden Flug in niedriger Höhe (1 – 4 m).

Im Laufe des Jahres erfolgt eine Verlagerung der Jagdreviere vom Offenland zu Waldbereichen. Der Bezug der Winterquartiere erfolgt Oktober / November; verlassen werden sie im April.

Die Paarung erfolgt ab Ende Oktober (NLWKN 2010g).

Die Fransenfledermaus fliegt bevorzugt nahe an der Vegetation (z.B. entlang von Hecken oder in den Baumkronen selbst / oder entlang von Gewässern (fliegt strukturgebunden). Sie überquert offene Flächen in geringer Höhe.

Die Strukturbindung beim Flug wird als hoch eingestuft (BMVBS 2011).

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

Deutschland

Zur Verbreitung / Bestandssituation in Deutschland liegen keine Angaben vor. Nach MEINIG wird die Art als mäßig häufig eingestuft. Deutliche Zunahmen durch Naturschutzmaßnahmen haben dazu geführt, dass die Art nicht mehr als gefährdet (3) eingestuft wird (MEINIG et al. 2008).

Niedersachsen

Für Niedersachsen liegen Meldungen von 18 Wochenstuben und 177 Winterquartieren vor. Aufgrund von Erfassungs- / Meldelücken dürfte der Bestand wesentlich höher liegen. Noch neueren Erkenntnis-sen würde die Fransenfledermaus in Niedersachsen als „ gefährdet“ (3) eingeordnet werden (NLWKN 2010g) und damit von „stark gefahrdet“ (2) gemaß derzeit noch gultiger Roter Liste Niedersachsens (HECKENROTH 1993) herabgestuft werden.

Der Erhaltungszustand der Art ist in der Gesamtbewertung in der atlantischen Region in Niedersach-sen unbekannt, in der kontinentalen Region als günstig zu bezeichnen.

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Fransenfledermaus wurde im UG nachgewiesen, jedoch gelang bei den Detektorbegehungen nur ein Kontakt, der der Art sicher zuzuordnen war.

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Durch das Vorhaben betroffene Art

Fransenfledermaus (Myotis nattereri)

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflan-zungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Mögliche Betroffenheit von Quartieren: Quartiere der Fransenfledermaus konnten im UG nicht fest-gestellt werden, jedoch ist nicht gänzlich auszuschließen, dass Quartierbäume besetzt sind. Bei der Baufeldräumung und bei der Einrichtung neuer Zuwegungen wird es aller Wahrscheinlichkeit nach notwendig werden, Bäume oder andere Gehölze zu entfernen. Um eine Verletzung oder Tötung von einzelnen Individuen zu vermeiden, ist eine Kontrolle von Gehölzen, die als Quartierstandort potenzi-ell geeignet sind, erforderlich.

Mögliche Betroffenheit von Jagdgebieten: Die Fransenfledermaus jagt strukturgebunden bevorzugt im Wald, an Waldrändern, über Schneisen sowie Waldwiesen aber auch über Freiflächen meist in ein bis vier Metern Höhe. Die Anlagen sollten von Waldrändern und anderen wichtigen Jagdgebieten mindestens 200 m abgerückt werden.

Kollisionsrisiken: Die Fransenfledermaus zählt zu den Arten, die als nicht oder gering kollisionsge-fährdet eingestuft wurden (z.B. LUBW 2014, NMU 2016). Sie fliegt entlang von Leitstrukturen (Ge-hölze, Gewässer) und quert Freiflächen meist in geringer Höhe. Unter Berücksichtigung der Vermei-dungsmaßnahmen (möglichst weites Abrücken der Anlagen von Waldrändern und Gehölzbereichen ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Bau, Anlage und Betrieb der WEA auszuschließen.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über-winterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

Eine erhebliche Störung an potenziellen Quartierstandorten der Fransenfledermaus im Zusammen-hang mit dem Vorhaben ist bei Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen. Wichtige weitere Habitatbestandteile wie stark genutzte Flugrouten und Jagdhabitate sind ebenfalls nicht von Störungen betroffen.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Im Eingriffsbereich (Baufeld) wurden keine Quartiere der Fransenfledermaus nachgewiesen. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass Quartierbäume im Zuge der Baufeldfreimachung bzw. der Freima-chung für neue Zuwegungen zerstört werden. Sofern die Quartierkontrolle ergibt, dass Quartiere betroffen sind, ist für ihre Beseitigung eine funktionale Kompensation in Form von künstlichen Aus-weichquartieren (Fledermauskästen) zu schaffen.

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Durch das Vorhaben betroffene Art

Fransenfledermaus (Myotis nattereri)

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungzustandes (A/EFCS) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

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Durch das Vorhaben betroffene Art

Großer Abendsegler Nyctalus noctula

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (V) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat. (2) U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Der Große Abendsegler hat seine Sommer- und Winterquartiere in Baumhöhlen und bevorzugt daher als Lebensraum alte Wälder und Parkanlagen mit alten Baumbeständen, die geeignete Quartiere bieten können. Hierzu zählen z.B. alte Spechthöhlen, Fäulnishöhlen oder alte stehende Bäume mit Rissen oder Spalten. Wichtig sind Baumhöhlungen in älteren wie auch in jüngeren Beständen, da sich Sommerquartiere auch in jüngeren Bäumen befinden und ein alter Baumbestand mit Höhlen insbesondere als Winterquartier erforderlich ist.

Parkartige Waldstrukturen und intakte Hutewälder, die ihnen auch zwischen den Bäumen Platz zum reißenden Flug mit vielen schnellen Wendungen erlauben, sind ideale Jagdgebiete. In Niedersach-sen kommt die Art im gesamten Gebiet vor. Da Abendsegler in der Dämmerung sehr früh ausfliegen, sind sie sehr gut zu beobachten (NLWKN 2010f). Der Flug ist sehr schnell und findet überwiegen in Höhen zwischen 10 und 50 m, manchmal auch darüber statt (DIETZ et al. 2007). Die Jagd erfolgt zunächst im Luftraum über dem Kronenbereich von Bäumen. Mit zunehmender Abkühlung in der Nacht wird die Jagd im Kronenbereich, an Waldrändern oder über Wiesen und Wasserflächen fort-gesetzt. Die Nahrung besteht vor allem aus größeren Käfern (z.B. Mai-, Juni-, Dungkäfer) und Schmetterlingen, die während des Flugs gefangen und gefressen werden.

Jagdausflüge erfolgen weit entfernt (z.T. über 10 km) von den Quartieren.

Der Große Abendsegler ist ein Weitstreckenzieher. Wiederfunde markierter Tiere belegen Flüge zwi-schen Sommer- und Winterlebensräumen aus dem Norddeutschen Tiefland nach Südfrankreich über eine Entfernung von 1.000 bis 2.000 km (NLWKN 2010f).

Die Art zeigt eine wenig ausgeprägte Flugroutennutzung und eine wenig strukturgebundene Flugwei-se (LBV-SH 2011).

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

Deutschland

Der Große Abendsegler ist in Deutschland weit verbreitet. Aus dem nationalen Bericht zum Fleder-mausschutz 2006 geht hervor, dass in Mecklenburg-Vorpommern mehrere tausend Individuen nach-gewiesen wurden. In Schleswig-Holstein befindet sich eines der größten bekannten Winterquartiere in Mitteleuropa an der Levensauer Hochbrücke/Nord-Ostseekanal (NLWKN 2010f). Wochenstuben-quartiere befinden sich vor allem in Norddeutschland (Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg). Im übrigen Deutschland sind sie weniger häufig.

Niedersachsen

Angaben zur Bestandsgröße können nicht erfolgen, da erhebliche Erfassungslücken bestehen. Aus dem Zeitraum 1994 bis 2009 liegen Meldungen von nur sieben Wochenstuben sowie acht Winter-quartieren vor (NLWKN 2010f).

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen Potenziell möglich

Der Große Abendsegler tritt im Bereich der geplanten WEA jagend in Erscheinung (164 Kontakte bei den Detektorerfassungen). Er fliegt über den Freiflächen meist in mittleren bis großen Höhen (auch über 50 m). Quartiere konnten im UG keine festgestellt werden. Möglicherweise befinden sich Quar-tiere außerhalb des UG in südwestlicher Richtung (ALAND 2019).

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Durch das Vorhaben betroffene Art

Großer Abendsegler Nyctalus noctula

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflan-zungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Mögliche Betroffenheit von Quartieren: Quartiere des Großen Abendseglers konnten im UG nicht nachgewiesen werden, jedoch ist nicht gänzlich auszuschließen, dass Quartierbäume zumindest in der Fortpflanzungszeit besetzt sind (Bäume, die als Winterquartier geeignet wären, kommen im 500 m-Radius um die Anlagen nicht vor). Um eine Verletzung oder Tötung von Individuen zu vermei-den, muss eine Kontrolle potenzieller Höhlenbäume erfolgen, bevor das Baufeld geräumt wird bzw. bevor für neue Zuwegungen durch Baumfällungen Raum geschaffen wird.

Mögliche Betroffenheit von Jagdgebieten: Der Große Abendsegler ist wenig strukturgebunden (LBV-SH 2011) und jagt sowohl im Wald als auch über Freiflächen teilweise in Höhen >50 m. Die Anlagen sollten in jedem Fall 200 m von Waldrändern und anderen wichtigen Jagdgebieten abgerückt wer-den.

Kollisionsrisiken: Ein Kollisionsrisiko besteht im UG, da der Große Abendsegler wenig strukturgebun-den fliegt und über Freiflächen auch in Höhen über 50 m jagt. Entsprechend ist die Art gemäß zentra-ler Schlagopferkartei (DÜRR 2019) mit einem Anteil von 32% an allen Individuen die am häufigsten geschlagene Art in Deutschland. Mutmaßlich wird der Große Abendsegler auch häufig während des Zugs, der ebenfalls in größeren Höhen stattfindet, von WEA geschlagen. Weil eine Meidung von WEA für die Art nicht dokumentiert ist und die Kollisionsgefahr belegt ist (DÜRR 2019), ist mit Tötun-gen durch Kollisionen zu rechnen. Vor dem Hintergrund der Vorbelastung ist allerdings wenig wahr-scheinlich, dass es zu einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko und damit zur Auslösung des Ver-botstatbestandes kommt. Vermeidbare Tötungen sind durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Ab-schaltszenarien) zu verhindern.

Maßnahme Gondelmonitoring und Abschaltszenarien: Es ist zu prüfen, ob die geplanten Anlagen zeitweise abgeschaltet werden müssen, um das Kollisionsrisiko während des Betriebes zu senken. Dazu sollte ein akustisches Monitoring in Gondelhöhe durchgeführt werden, mit dem die Kollisions-gefahr an der Anlage ermittelt wird und gleichzeitig Grunddaten für eine ggf. erforderliche Abschal-tung erhoben werden (Aktivitätsniveau und -verteilung im Hinblick auf die Windgeschwindigkeit sowie die Nacht- und Jahreszeit).

Weitere Hinweise finden sich in ALAND (2019).

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über-winterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

Quartiere des Großen Abendseglers sind nicht gänzlich auszuschließen, so dass direkt vor Entfer-nung von Gehölzen eine Überprüfung stattfinden muss, um Störungen zu vermeiden. Ob Flugrouten unterbrochen/gestört werden und ob Individuen versuchen, die Anlagen zu umfliegen, ist wenig be-kannt. Derzeit liegen hierzu keine belastbaren Daten vor und es wird davon ausgegangen, dass Gro-ße Abendsegler die Windkraftanlagen nicht als Gefahr wahrnehmen und es auch deshalb zu Kollisi-onen und Barotraumata kommt.

Wirkzusammenhänge zu Quartieren wurden während der Untersuchungen 2018 nicht festgestellt, Transferflüge sind weiterhin möglich und essentielle Habitatbestandteile sind aller Wahrscheinlichkeit

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Durch das Vorhaben betroffene Art

Großer Abendsegler Nyctalus noctula

nach nicht betroffen. Starke Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungs-zeiten, die populationswirksam sind, können somit ausgeschlossen werden.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Im Eingriffsbereich (Baufeld) wurden keine Quartiere des Großen Abendseglers nachgewiesen. Je-doch ist nicht auszuschließen, dass Quartierbäume im Zuge der Baufeldfreimachung und der Anlage neuer Zuwegungen entfernt werden. Sofern die Quartierkontrolle vor Beginn der Baufeldräumung/der Anlage neuer Zuwegungen ergibt, dass Quartiere betroffen sind, ist für ihre Beseitigung eine funktio-nale Kompensation in Form von künstlichen Ausweichquartieren zu schaffen.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (A/EFCS) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

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Durch das Vorhaben betroffene Art

Kleinabendsegler Nyctalus leisleri

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (D) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat. (1) U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Der Kleinabendsegler als ausgesprochener Waldbewohner besetzt Sommer- und Winterquartiere in Baumhöhlen. Zudem werden Fledermauskästen und vereinzelt Gebäuderitzen angenommen. Seine Lebensraumansprüche entsprechen denen des Großen Abendseglers. Er ist aber vermutlich enger an strukturreiche Laubwälder mit Altholzbeständen gebunden. Als Lebensraum dienen alte Wälder und Parkanlagen mit alten Baumbeständen, die geeignete Quartiere bieten können. Diese sind z.B. alte Spechthöhlen, Fäulnishöhlen oder alte stehende Bäume mit Rissen und/ oder Spalten hinter der Rinde.

Ideale Jagdgebiete sind Laubwälder, Parkartige Waldstrukturen, intakte Hutewälder, Baumalleen und Baumreihen entlang von Gewässern. Er bevorzugt Gebiete, die eine sehr hohe Insektendichte auf-weisen.

Nach der Paarungszeit, meist im Laufe des Septembers, begeben sich die Tiere auf den Zug. Der Kleinabendsegler ist ein Fernwanderer (Fernflüge von über 1.000 Kilometer) und wechselt zwischen Sommer- und Winterlebensraum.

Der Jagdflug beginnt deutlich später nach Sonnenuntergang als beim Großen Abendsegler. Er erfolgt in Wäldern ober- und unterhalb der Baumkronen. Jagdaktivitäten finden regelmäßig auch außerhalb von Wäldern statt, auf geschützten Waldlichtungen mit Überhältern und an stufigen, lückigen Wald-rändern. In Schleswig-Holstein wurde der Kleinabendsegler jagend entlang linearer Strukturen wie z.B. beleuchtete Straßenzüge, Baumreihen entlang von Gewässern oder Alleen festgestellt. Der Jagdflug ist geradlinig und sehr schnell (40 km/h). Erbeutet werden Nachtfalter, Mai- und Junikäfer, Zweiflügler, Köcherfliegen. Liegen die Quartiere in Gewässernähe, so dominieren im Nahrungsspekt-rum Mücken (NLWKN 2010e).

Der Kleinabendsegler zeigt wie der Große Abendsegler eine geringe bis keine Nutzung von Flugrou-ten und nur eine bedingte Strukturbindung beim Flug (LBV-SH 2011).

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

Deutschland

Die Art kommt fast im kompletten Bundesgebiet vor. Lediglich im nördlichen und südöstlichen Be-reich sind keine Vorkommen bekannt.

Niedersachsen

Der Kleinabendsegler ist in Niedersachsen bis auf den äußersten Westen und Nordwesten verbreitet, aber nicht so häufig wie der Große Abendsegler. Es bestehen beträchtliche Erfassungslücken, so dass der aktuelle Gefährdungsgrad vom NLWKN (NLWKN 2010e) mit ‚D‘ (Daten unzureichend) statt 1 (vom Aussterben bedroht) gemäß HECKENROTH 1993 eingeordnet wird.

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Der Kleinabendsegler war in der Saison 2018 mit neun Kontakten bei den Detektorbegehungen und drei aufgezeichneten Rufsequenzen an den stationären Erfassungseinheiten eine seltene Art im UG. Er fliegt wie der Große Abendsegler über Freiflächen auch in Höhen >50 m.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 18

Durch das Vorhaben betroffene Art

Kleinabendsegler Nyctalus leisleri

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflan-zungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Mögliche Betroffenheit von Quartieren: Quartiere des Kleinabendseglers konnten im UG nicht nach-gewiesen werden, jedoch ist nicht auszuschließen, dass Quartierbäume besetzt sind. Um eine Ver-letzung oder Tötung von Individuen zu vermeiden, muss eine Kontrolle potenzieller Höhlenbäume erfolgen, bevor das Baufeld geräumt wird bzw. bevor für neue Zuwegungen durch Baumfällungen Raum geschaffen wird.

Mögliche Betroffenheit von Jagdgebieten: Der Kleinabendsegler ist bedingt strukturgebunden und nutzt Flugrouten allenfalls in geringem Ausmaß. Er jagt im Wald, über Lichtungen und an Waldrän-dern, seltener in der offenen Kulturlandschaft. Die Anlagen sollten in jedem Fall 200 m von Waldrän-dern und anderen wichtigen Jagdgebieten abgerückt werden.

Kollisionsrisiken: Ein Kollisionsrisiko besteht im UG, da der Kleinabendsegler wenig strukturgebun-den fliegt und über Freiflächen auch in größeren Höhen jagt. Entsprechend ist die Art gemäß zentra-ler Schlagopferkartei (DÜRR 2019) die am vierthäufigsten geschlagene Art in Deutschland. Mutmaß-lich wird der Kleinabendsegler, ähnlich wie der große Abendsegler, häufig während des Zugs von WEA geschlagen. Weil eine Meidung von WEA für die Art nicht dokumentiert ist und die Kollisionsge-fahr belegt ist (DÜRR 2019), ist mit Tötungen durch Kollisionen zu rechnen. Vor dem Hintergrund der Vorbelastung ist allerdings wenig wahrscheinlich, dass es zu einem signifikant erhöhten Kollisionsri-siko und damit zur Auslösung des Verbotstatbestandes kommt. Vermeidbare Tötungen sind durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Abschaltszenarien) zu verhindern.

Maßnahme Gondelmonitoring und Abschaltszenarien: Es ist zu prüfen, ob die geplanten Anlagen zeitweise abgeschaltet werden müssen, um das Kollisionsrisiko während des Betriebes zu senken. Dazu sollte ein akustisches Monitoring in Gondelhöhe durchgeführt werden, mit dem die Kollisions-gefahr an der Anlage ermittelt wird und gleichzeitig Grunddaten für eine ggf. erforderliche Abschal-tung erhoben werden (Aktivitätsniveau und -verteilung im Hinblick auf die Windgeschwindigkeit sowie die Nacht- und Jahreszeit).

Weitere Hinweise finden sich in ALAND (2019).

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über-winterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

Quartiere des Kleinabendseglers sind nicht gänzlich auszuschließen, so dass direkt vor Entfernung von Gehölzen eine Überprüfung stattfinden muss, um Störungen zu vermeiden. Ob Flugrouten un-terbrochen/gestört werden und ob Individuen versuchen, die Anlagen zu umfliegen, ist wenig be-kannt. Derzeit liegen hierzu keine belastbaren Daten vor und es wird davon ausgegangen, dass die Tiere die Windkraftanlagen nicht als Gefahr wahrnehmen und es auch deshalb zu Kollisionen und Barotraumata kommt.

Transferflüge sind weiterhin möglich, essentielle Habitatbestandteile sind aller Wahrscheinlichkeit nach nicht betroffen. Starke Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungs-zeiten, die populationswirksam sind, können ausgeschlossen werden.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 19

Durch das Vorhaben betroffene Art

Kleinabendsegler Nyctalus leisleri

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Im UG wurden keine Quartiere des Kleinabendseglers nachgewiesen. Jedoch ist nicht auszuschlie-ßen, dass Quartierbäume im Zuge der Baufeldfreimachung und der Anlage neuer Zuwegungen ent-fernt werden. Sofern die Quartierkontrolle vor Beginn der Baufeldräumung/der Anlage neuer Zuwe-gungen ergibt, dass Quartiere betroffen sind, ist für ihre Beseitigung eine funktionale Kompensation in Form von künstlichen Ausweichquartieren zu schaffen.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungzustandes (A/EFCS) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 20

Durch das Vorhaben betroffene Art

Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (*) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat. (2) U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Rauhautfledermaus bevorzugt als „Waldfledermaus“ struktur- und altholzreiche Laubmischwälder mit möglichst vielen Kleingewässern unterschiedlichster Ausprägung und einem reich strukturierten, gewässerreichen Umland. Sommerquartiere befinden sich in Baumhöhlen, in Spalten hinter loser Rinde, in Stammaufrissen, Spechthöhlen, Holzstößen, hinter Fensterläden oder Fassadenverklei-dungen. Winterquartiere liegen in Gebäuden, Ställen, Baumhöhlen, Felsspalten.

Im September verlässt die Art die Sommerquartiere und beginnt die ausgedehnte Wanderung in die Überwinterungsgebiete. Als Winterquartiere werden Felsspalten, Mauerspalten oder Baumhöhlen aufgesucht. Der Ausflug beginnt in der späten Dämmerung, ab Juli aber schon kurz nach Dämme-rungsbeginn (Jungenaufzucht). Der schnelle geradlinige Jagdflug findet zwischen 3 m Höhe und den Baumkronen statt. Die Rauhautfledermaus bevorzugt Spaltenquartiere. Prädatoren der Rauhautfle-dermaus sind Nachtgreifvögel, selten Taggreifvögel und Marder.

Die Rauhautfledermaus hat eine besonders enge Bindung der Wochenstuben an strukturreiche feuchte Wälder mit Altholzbeständen und an Gewässer im Wald und in Waldnähe (hoher Nahrungs-bedarf). Es werden jedoch auch Gebäudequartiere angenommen. Männchen und Weibchen bezie-hen gemeinsam im April Quartiere. Wochenstubengesellschaften bilden sich im Mai und umfassen je nach Quartiergröße 20-200 Weibchen. Jungtiere werden im Juni/Juli geboren. Ab Mitte Juli bis An-fang August lösen sich die Wochenstuben, in denen geschlechtsreife Männchen angetroffen werden, auf. Die Männchen besetzen einzeln Paarungsquartiere, in denen sich, durch spezifische Laute angelockt, ein bis mehrere Weibchen zur Paarung einfinden. Weibchen weisen im Unterschied zu den Männchen eine hohe Geburtsortstreue auf. Männchen sind aber sehr paarungsgebietstreu (NLWKN 2010d). Als Paarungsquartiere werden exponierte Stellen wie Alleebäume und einzeln ste-hende Häuser bevorzugt (DIETZ et al. 2007).

Der Jagdflug der Rauhautfledermaus beginnt kurz nach Sonnenuntergang. Nach 1-2 Stunden kehren die Tiere in ihre Quartiere zurück, um sie kurz vor Sonnenaufgang erneut zu verlassen. Die Nahrung besteht an Gewässern fast ausschließlich aus Mücken. Als Nahrung dienen weitere Fluginsekten wie kleine Nachtschmetterlinge, Käfer, Köcherfliegen, Steinfliegen und Eintagsfliegen. Sie jagt in lichten Althölzern, entlang von Wegen, reich strukturierten Waldrändern, Schneisen und anderen linearen Strukturen, ferner über Waldwiesen, Kahlschlägen und Pflanzungen. Attraktiv sind größere Seen mit ausgeprägter Ufervegetation und sich anschließenden Feuchtwiesen mit Gebüsch und Baumgruppen (NLWKN 2010d). Die Rauhautfledermaus nutzt immer wieder dieselben Flugrouten und hat ein bedingt strukturgebun-denes bis strukturgebundenes Flugverhalten entlang von Objekten (LBV-SH 2011).

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

Deutschland

Die Rauhautfledermaus ist in Deutschland weit verbreitet. Die Datenverfügbarkeit zu Bestandsgrö-ßen in den einzelnen Bundesländern variiert stark. Mecklenburg- Vorpommern gibt die Individuenzahl mit rd. 500 an während aus Thüringen und NRW keine quantitativen Angaben vorliegen. Die restli-chen Bundesländer weisen lediglich darauf hin, dass die Art vorkommt.

Niedersachsen

In Niedersachsen liegen zerstreute Vorkommen in allen Regionen vor. Verbreitungsschwerpunkte sind nicht vorhanden (NLWKN 2010d).Die Bestandsgröße kann derzeitig nicht eingeschätzt werden.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 21

Durch das Vorhaben betroffene Art

Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Von der Rauhautfledermaus liegen in der Saison 2018 insgesamt 44 Kontakte aus den Detektorer-fassungen und 155 registrierte Rufsequenzen aus den stationären Erfassungseinheiten vor. Möglich-erweise befinden sich Sommerquartiere und Wochenstubenquartiere in der Umgebung, im UG selbst wurden keine Quartiere festgestellt. Außerdem dürften einige Individuen das Gebiet während der Zugzeiten passieren.

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflan-zungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Mögliche Betroffenheit von Quartieren: Quartiere der Rauhautfledermaus konnten im UG nicht nach-gewiesen werden, jedoch ist nicht auszuschließen, dass Quartierbäume besetzt sind. Um eine Ver-letzung oder Tötung von Individuen zu vermeiden, muss eine Kontrolle potenzieller Höhlenbäume erfolgen, bevor das Baufeld geräumt wird bzw. bevor für neue Zuwegungen durch Baumfällungen Raum geschaffen wird.

Mögliche Betroffenheit von Jagdgebieten: Die Rauhautfledermaus jagt strukturgebunden, hält häufig feste Flugrouten ein und jagt im Wald, an Waldrändern, über Schneisen und Waldwiesen. Die Anla-gen sollten in jedem Fall 200 m von Waldrändern und anderen wichtigen Jagdgebieten abgerückt werden.

Kollisionsrisiken: Ein Kollisionsrisiko besteht im UG. Die Rauhautfledermaus ist mutmaßlich die in Deutschland am zweithäufigsten geschlagene Fledermausart. Zumindest liegen die Schlagopferzah-len mit 28% am Gesamtartenspektrum fast so hoch wie beim Großen Abendsegler (DÜRR 2019). Mutmaßlich wird die Art ähnlich wie die beiden Abendseglerarten häufig während des Zugs, der z.T. in Rotorhöhe stattfindet, von WEA geschlagen. Weil eine Meidung von WEA für die Art nicht doku-mentiert ist und Schlagopfer dokumentiert sind (DÜRR 2019), ist mit Tötungen durch Kollisionen zu rechnen. Vor dem Hintergrund der Vorbelastung ist allerdings wenig wahrscheinlich, dass es zu ei-nem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko und damit zur Auslösung des Verbotstatbestandes kommt. Vermeidbare Tötungen sind durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern.

Maßnahme Gondelmonitoring und Abschaltszenarien: Es ist zu prüfen, ob die geplanten Anlagen zeitweise abgeschaltet werden müssen, um das Kollisionsrisiko während des Betriebes zu senken. Dazu sollte ein akustisches Monitoring in Gondelhöhe durchgeführt werden, mit dem die Kollisions-gefahr an der Anlage ermittelt wird und gleichzeitig Grunddaten für eine ggf. erforderliche Abschal-tung erhoben werden (Aktivitätsniveau und -verteilung im Hinblick auf die Windgeschwindigkeit sowie die Nacht- und Jahreszeit).

Weitere Hinweise finden sich in ALAND (2019).

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über-winterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 22

Durch das Vorhaben betroffene Art

Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii

Quartiere der Rauhautfledermaus sind nicht gänzlich auszuschließen, so dass direkt vor Entfernung von Gehölzen eine Überprüfung stattfinden muss, um Störungen zu vermeiden. Ob Flugrouten un-terbrochen/gestört werden und ob Individuen versuchen, die Anlagen zu umfliegen, ist wenig be-kannt. Derzeit liegen hierzu keine belastbaren Daten vor und es wird davon ausgegangen, dass die Tiere die Windkraftanlagen nicht als Gefahr wahrnehmen und es auch deshalb zu Kollisionen und Barotraumata kommt.

Transferflüge sind weiterhin möglich, essentielle Habitatbestandteile sind aller Wahrscheinlichkeit nach nicht betroffen. Starke Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungs-zeiten, die populationswirksam sind, können ausgeschlossen werden.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Im Eingriffsbereich (Baufeld) wurden keine Quartiere der Rauhautfledermaus nachgewiesen. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass Quartierbäume im Zuge der Baufeldfreimachung und der Anlage neu-er Zuwegungen entfernt werden. Sofern die Quartierkontrolle vor Beginn der Baufeldräumung/der Anlage neuer Zuwegungen ergibt, dass Quartiere betroffen sind, ist für ihre Beseitigung eine funktio-nale Kompensation in Form von künstlichen Ausweichquartieren zu schaffen.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungzustandes (A/EFCS) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 23

Durch das Vorhaben betroffene Art

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (*) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat. (3) U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Zwergfledermaus ist ein typischer Kulturfolger und ist eine recht anspruchslose Art, die sowohl im dörflichen als auch im städtischen Umfeld vorkommt. Ihre Jagdhabitate sind Parkanlagen, Biergärten mit alter Baumsubstanz, Alleen, Innenhöfe mit viel Grün, Ufer von Teichen und Seen, Wälder, Wald-ränder und Waldwege. Geeignete Wochenstubenquartiere sind in Gebäuden (z.B. Spalten hinter Verkleidungen) und Felswandspalten.

Der Jagdausflug beginnt z.T. schon vor Beginn der Dämmerung. Die Wochenstuben werden ab Ap-ril/Mai aufgesucht. Nach Auflösung der Wochenstuben im August findet bis in den Herbst hinein wahrscheinlich ein mehrfacher Quartierwechsel besonders der Jungtiere statt, bei denen es im Herbst während der Quartiersuche zu invasionsartigen Einflügen in Gebäude kommen kann. Die Wanderung zwischen Sommer- und Winterlebensraum beträgt ca. 10-20 km. Die Überwinterung erfolgt in Kirchen, Kellern, Stollen, aber auch in Felsspalten. Auch im Winter sind die Tiere oft wach. Die Winterquartiere werden Ende Oktober / Anfang November aufgesucht und oft schon im März wieder verlassen (NLWKN 2010c).

Die Zwergfledermaus zeigt im Allgemeinen eine mittlere Flughöhe mit bedingt strukturgebundenem Flugverhalten, sowie eine ausgeprägte Nutzung von Flugrouten (LBV-SH 2011).

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

Deutschland

Die Art ist in Deutschland nahezu flächendeckend verbreitet mit regionalen Dichteunterschieden.

Niedersachsen

In Niedersachsen sind zahlreiche Wochenstubenquartiere (<200) und Winterquartiere der Zwergfle-dermaus bekannt. Die Zwergfledermaus dürfte in Niedersachsen die häufigste Art mit den höchsten Bestandszahlen sein und der NLWKN empfiehlt, sie nicht mehr als gefährdete Art zu führen (NLWKN 2010c).

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Zwergfledermaus ist die mit Abstand häufigste Art im UG (1.743 Kontakte während der Detektor-begehungen, 2.614 Rufsequenzen aus der Dauererfassung), sie ist in nahezu allen Bereichen jagend angetroffen worden. Schwerpunkte der Nachweise liegen entlang des westlich gelegenen Waldran-des sowie im Bereich der Kreuzung des Hollinder und Heidenauer Wegs. Ebenso wie die Breitflügel-fledermaus besiedelt die Zwergfledermaus wohl überwiegend Gebäudequartiere (SIMON et al. 2004). Quartiere im Bereich der Wochenendhausbebauung zwischen Heidenauer und Hollinder Weg sind wahrscheinlich. In Hollenstedt und Regesbostel dürften weitere Quartiere der Art existieren.

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflan-zungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 24

Durch das Vorhaben betroffene Art

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Mögliche Betroffenheit von Quartieren: Quartierbeschädigungen werden nicht eintreten, da die Art eine typische „Gebaudefledermaus“ ist und im Eingriffsbereich und seiner naheren Umgebung keine Gebäude existieren. Die nächsten Quartierstandorte sind aller Wahrscheinlichkeit nach im Bereich der Wochenendhausbebauung zwischen Heidenauer und Hollinder Weg sowie in Hollenstedt und Regesbostel.

Mögliche Betroffenheit von Jagdgebieten: Die Zwergfledermaus ist bedingt strukturgebunden und zeigt eine ausgeprägte Nutzung von Flugrouten. Sie jagt in einer Vielzahl von Habitaten von Siedlun-gen bis hin zu Wäldern. Die Anlagen sollten in jedem Fall so weit wie möglich von Waldrändern und anderen wichtigen Jagdgebieten abgerückt werden.

Kollisionsrisiken: Die Zwergfledermaus zählt zu den windkraftsensitiven, kollisionsgefährdeten Arten. Weil eine Meidung von WEA für die Art nicht dokumentiert ist und Schlagopfer bekannt sind (DÜRR 2019), ist mit Tötungen durch Kollisionen zu rechnen. Vor dem Hintergrund der Vorbelastung ist al-lerdings wenig wahrscheinlich, dass es zu einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko und damit zur Auslösung des Verbotstatbestandes kommt. Vermeidbare Tötungen sind durch entsprechende Maß-nahmen zu verhindern.

Maßnahme Gondelmonitoring und Abschaltszenarien: Es ist zu prüfen, ob die geplanten Anlagen zeitweise abgeschaltet werden müssen, um das Kollisionsrisiko während des Betriebes zu senken. Dazu sollte ein akustisches Monitoring in Gondelhöhe durchgeführt werden, mit dem die Kollisions-gefahr an der Anlage ermittelt wird und gleichzeitig Grunddaten für eine ggf. erforderliche Abschal-tung erhoben werden (Aktivitätsniveau und -verteilung im Hinblick auf die Windgeschwindigkeit sowie die Nacht- und Jahreszeit).

Weitere Hinweise finden sich in ALAND (2019).

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über-winterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

Quartiere der Zwergfledermaus sind im Eingriffsbereich und dem 500 m-Radius mangels Gebäuden aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vorhanden, so dass Störungen in diesem Zusammenhang auszu-schließen sind. Ob Flugrouten unterbrochen/gestört werden und ob Individuen versuchen, die Anla-gen zu umfliegen, ist wenig bekannt. Derzeit liegen hierzu keine belastbaren Daten vor und es wird davon ausgegangen, dass Fledermäuse die Windkraftanlagen nicht als Gefahr wahrnehmen und es auch deshalb zu Kollisionen und Barotraumata kommt (s.o.).

Im UG war während der Untersuchungen im Jahr 2018 kein Wirkzusammenhang mit Quartierstand-orten festzustellen. Jagende Individuen aus den umliegenden Siedlungen werden durch die geplan-ten Anlagen nicht erheblich gestört werden. Populationswirksame Beeinträchtigungen im Hinblick auf Störungen können für die Zwergfledermaus ausgeschlossen werden.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 25

Durch das Vorhaben betroffene Art

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Im Untersuchungsraum konnten keine Quartiere der Zwergfledermaus festgestellt werden und sind mangels Gebäuden auch nicht zu erwarten (s.o.).

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungzustandes (A/EFCS) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 26

Durch das Vorhaben betroffene Art

Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (D) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat.

(D) U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Mückenfledermaus ist eine kleine Art, die erst vor wenigen Jahren als eigene Art neben der sehr ähnlichen Zwergfledermaus erkannt wurde.

Sie bevorzugt in Norddeutschland in der freien Landschaft mehrschichtige Laubwaldgebiete in Gewässernähe, Feucht- und Auwälder mit hohem Grundwasserstand sowie offene Wälder mit einem hohen Altholzbestand (NLWKN 2010a). Im Siedlungsbereich dienen als Jagdgebiete un-verbaute, naturnahe Still- und Fließgewässer, Ufergehölze, sowie baum- und strauchreiche Park-landschaften mit alten Baumbeständen in der Nähe von Wasserflächen. Die Art scheint an einen engen Verbund von Wald und Gewässer gebunden zu sein. Sie soll viel sensibler auf Abweichun-gen von ihrem optimalen Habitat reagieren als die Zwergfledermaus (NLWKN 2010a)

Spalten hinter Wandverkleidungen und Hohlschichten, Fassadenverkleidungen, Dachverschalun-gen, Fensterläden, Mauerhohlräume, Baumhöhlen und Nistkästen werden als Wochenstuben-quartiere bevorzugt (NLWKN 2010a).

Die Mückenfledermaus hat einen schnellen und sehr wendigen Jagdflug in wechselnder Flughöhe zwischen 3 und 6 m. Die bisher bekannten Wochenstuben befinden sich überwiegend in laub-wald- und wasserreicher Umgebung.

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

Deutschland Der bisherige Kenntnisstand über die Verbreitung und Bestandssituation in Deutschland ist noch sehr lückenhaft. Es wird vermutet, dass die Mückenfledermaus in Norddeutschland häufiger als im Süden des Landes ist (NLWKN 2010a).

Niedersachsen

Auch in Niedersachsen ist die 1999 erstbeschriebene bzw. von der Zwergfledermaus getrennte Art bisher schlecht untersucht. Neben einem Winterquartier mit fünf Tieren im Harz liegen einige Detektornachweise vor. Aus dem Zeitraum von 2005 bis 2013 existieren gemäß NLWKN (2014) 25 Nachweise aus 23 Rastern (Rasterfrequenz 1,3 %).

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) wurde im UG selten festgestellt. Mit dem mobilen Detektor wurden zehn Kontakte registriert, an der Dauererfassungsanlage gelang die Aufzeich-nung weiterer drei Rufsequenzen. Diese Nachweise erfolgten über das Jahr verteilt und zeigen keine ausgeprägte zeitliche Verdichtung.

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflan-zungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 27

Durch das Vorhaben betroffene Art

Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Mögliche Betroffenheit von Quartieren: Quartiere der Mückenfledermaus konnten im UG nicht nachgewiesen werden. Wochenstuben befinden sich meist an Gebäuden, Sommerquartiere in Vogelnistkästen und Fledermauskästen im Wald (Richarz 2004). Auch Winterquartiere wurden in Kästen nachgewiesen (NLWKN 2010a). Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass Quartiere der Mückenfledermaus im 500 m-Radius um die Anlagen betroffen sind.

Mögliche Betroffenheit von Jagdgebieten: Die Mückenfledermaus ist bedingt strukturgebunden und zeigt eine ausgeprägte Nutzung von Flugrouten. Sie jagt bevorzugt in mehrschichtigen Laub-wäldern aber auch über offenen Flächen. Es ist wie bei anderen Fledermausarten empfehlens-wert, die Anlagen 200 m von Waldrändern und anderen wichtigen Jagdgebieten abzurücken.

Kollisionsrisiken: Die Mückenfledermaus zählt zu den windkraftsensitiven, kollisionsgefährdeten Arten. Weil eine Meidung von WEA für die Art nicht dokumentiert ist und Schlagopfer bekannt sind (DÜRR 2020), ist mit Tötungen durch Kollisionen zu rechnen. Vor dem Hintergrund der Vorbelas-tung ist allerdings wenig wahrscheinlich, dass es zu einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko und damit zur Auslösung des Verbotstatbestandes kommt. Vermeidbare Tötungen sind durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern.

Maßnahme Gondelmonitoring und Abschaltszenarien: Es ist zu prüfen, ob die geplanten Anlagen zeitweise abgeschaltet werden müssen, um das Kollisionsrisiko während des Betriebes zu sen-ken. Dazu sollte ein akustisches Monitoring in Gondelhöhe durchgeführt werden, mit dem die Kol-lisionsgefahr an der Anlage ermittelt wird und gleichzeitig Grunddaten für eine ggf. erforderliche Abschaltung erhoben werden (Aktivitätsniveau und -verteilung im Hinblick auf die Windgeschwin-digkeit sowie die Nacht- und Jahreszeit).

Weitere Hinweise finden sich in ALAND (2019).

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

Quartiere der Mückenfledermaus sind im Eingriffsbereich und dem 500 m-Radius aller Wahr-scheinlichkeit nach nicht vorhanden, so dass Störungen in diesem Zusammenhang auszuschlie-ßen sind. Ob Flugrouten unterbrochen/gestört werden und ob Individuen versuchen, die Anlagen zu umfliegen, ist wenig bekannt. Derzeit liegen hierzu keine belastbaren Daten vor und es wird davon ausgegangen, dass Fledermäuse die Windkraftanlagen nicht als Gefahr wahrnehmen und es auch deshalb zu Kollisionen und Barotraumata kommt.

Im UG war während der Untersuchungen im Jahr 2018 kein Wirkzusammenhang mit Quartier-standorten festzustellen. Jagende Individuen werden durch die geplanten Anlagen nicht erheblich gestört werden. Populationswirksame Beeinträchtigungen im Hinblick auf Störungen können für die Mückenfledermaus ausgeschlossen werden.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnom-men, beschädigt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 28

Durch das Vorhaben betroffene Art

Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus

Im Untersuchungsraum konnten keine Quartiere der Mückenfledermaus festgestellt werden und sind auch nicht zu erwarten (s.o.).

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung

zum vorgezogenen Ausgleich

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungzustandes (A/EFCS)

sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 29

Durch das Vorhaben betroffene Art

Feldlerche (Alauda arvensis)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (3) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat. (3) U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Feldlerche besiedelt offenes Gelände mit weitgehend freiem Horizont auf trockenen bis wechsel-feuchten Böden und niedriger, abwechslungsreich strukturierter Gras- und Krautschicht.

Sie ist Charakterart in Acker- und Grünlandgebieten, Salzwiesen, Dünen (-tälern) und Heiden. Sie bevorzugt karge Vegetation mit offenen Stellen und hält zu Wald- und Siedlungsflächen einen Ab-stand von mind. 60 – 120 m, einzelne Gebäude, Bäume und Büsche werden geduldet (NLWKN 2011d).

Sie baut ihr Nest am Boden in niedriger Gras- und Krautvegetation. Die Hauptbrutzeit ist April bis Juli. Legebeginn der Erstbrut: Anfang / Mitte April; Legebeginn der Zweitbrut ab Juni. Zwei Jahres-bruten sind häufig, gelegentlich auch Drittbruten (NLWKN 2011d). Ihre Reviere sind vergleichsweise klein (GARNIEL & MIERWALD 2010).

Artspezifische Empfindlichkeit gegenüber Windkraftanlagen

Die Singflüge reichen gemäß SCHREIBER (2016) im Mittel bis 135 m Höhe und maximal bis 400 m Höhe. Da Meidungsabstände zu WEA nicht bekannt sind, sind Kollisionen nicht gänzlich auszu-schließen. Zur Empfindlichkeit liegen unterschiedliche Angaben vor. In der Schlagopferkartei von DÜRR (2020) ist für Niedersachsen ein einziges Opfer in 20 Jahren aufgeführt. REICHENBACH (2003) erwähnt in seiner Dissertation, dass negative Effekte von WEA auf Feldlerchen nicht feststell-bar sind und verweist auf diverse Studien, die dies belegen. BERNOTAT & DIERSCHKE (2016) stu-fen die Art dagegen als windkraftsensitiv ein und benennen die Kollisionsgefährdung als wichtiges Kriterium in diesem Zusammenhang.

Gem. der Abstimmung mit der UNB (Landkreis Harburg) wird die Feldlerche in Abhandlung der offe-nen Liste der windkraftsensiblen Arten des Windenergieerlasses Niedersachsens als windkraftsen-sible Art eingestuft.

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

In Deutschland wird der Bestand auf 1,3 bis 2,0 Millionen Brutpaare, in Niedersachsen auf 140.000 Brutpaare taxiert. Seit 1990 sind in Deutschland starke (> 20%) und in Niedersachsen sehr starke (> 50%) Bestandsabnahmen zu verzeichnen. Hauptursache ist die Intensivierung der landwirtschaftli-chen Nutzung (GRÜNEBERG et al. 2015; KRÜGER & NIPKOW 2015).

Verbreitung im UG

nachgewiesen Potenziell möglich

Im UG (geplante Anlagen zuzüglich eines Radius von 500 m) wurden 2018 sechs Revierpaare er-fasst. Hinzu kommen fünf weitere in der Zone zwischen 500 und 1.000 m und 13 weitere Revierpaare in der Zone 1.000-1.500 m. Sie ist mit insgesamt 24 Revierpaaren die häufigste wertbestimmende Vogelart des UG.

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 30

Durch das Vorhaben betroffene Art

Feldlerche (Alauda arvensis)

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Verminderungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Findet die Baustelleneinrichtung zwischen März und Juli statt, besteht die Gefahr, dass die am Bo-den befindlichen Feldlerchennester und die Brut zerstört werden. Deshalb muss, um eine Verlet-zung/Tötung/Zerstörung von Jungvögeln/Eiern zu verhindern, vor Baufeldräumung geprüft werden, ob Feldlerchenbruten vorliegen.

Von einer signifikant erhöhten Mortalität durch Kollision mit den Anlagen ist potentiell auszugehen

Durch Etablierung von Kompensationsmaßnahmen mit Habitatfunktion für u.a. die Feldlerche werden alternative Standorte mit Habitatfunktion für den Brutvogel geschaffen. Diese Maßnahmen können randlich von der Feldlerche zusätzlich besiedelt werden und sorgen so dafür, dass das Kollisionsrisi-ko vor Ort zwar nicht vermieden werden kann aber Ablenkungsflächen zum Erhalt des Populations-zustandes beitragen kann. Die Habitataufwertung in der Gemarkung Halvesbostel (1 Flächen mit insg. rd. 4,53) beinhalten auch einen Ablenkungseffekt für die lokale Feldlerchenpopulation, sodass sich das Risiko eines Vogel-schlages für die Feldlerche weiter vermindert wird.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

Die Feldlerche brütete in der Saison 2018 in sechs Paaren im 500 m-Radius. Präferiert wurden Ackerflächen zum Teil dicht an den bestehenden Anlagen des benachbarten WP Hollenstedt (<50 m Abstand). Wichtig für die Feldlerche sind geeignete Vegetationsstrukturen. Windkraftanlagen werden weitgehend ignoriert. REICHENBACH (2003) stellte sogar umgekehrte Effekte (=Präferenzen) für Windparkflächen fest.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschä-digt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Es gelten die Ausführungen zu § 44 Abs. 1 Nr. 3 (s.o.). Es muss, um eine Zerstörung von Fortpflan-zungsstätten zu verhindern, vor Baufeldräumung geprüft werden, ob Feldlerchenbruten vorliegen.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fort-pflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG

Keine Ausnahmeprüfung erforderlich

5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 31

Durch das Vorhaben betroffene Art

Feldlerche (Alauda arvensis)

Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst; Beschreibung s. in Maßnahmenblatt LBP Nr.

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungzustandes (A/EFCS)

sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vor-liegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 32

Durch das Vorhaben betroffene Art

Habicht (Accipiter gentilis)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (V) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG geschützte Art

RL Niedersachsen, Kat.

(V) U1 ungünstig - unzureichend

U2 ungünstig – schlecht

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Jagdgebiete des Habichts befinden sich in abwechslungsreichen Landschaften, seine Brutplätze liegen meist in Hochwäldern mit altem Baumbestand. Bevorzugter Aufenthalt sind vor allem Wald-randzonen mit deckungsreicher und vielgestaltiger Feldmark, während völlig offene Flächen gemie-den werden. Die Art jagt in bis zu 8 km Nestentfernung. In Wäldern sind Anflugschneisen zum Horst wichtig. Im Inneren großer, dicht geschlossener Waldbestände fehlt der Habicht meist (BAUER et al 2012).

Die Brut beginnt ab Ende März bis Ende April, spätestens Mitte Mai. Die Brutdauer beträgt 37-40 Tage pro Vollgelege. Es erfolgt eine Jahresbrut mit Ersatzgelege nach 15-30 Tagen nach Brutverlust (BAUER et al 2012).

Artspezifische Empfindlichkeiten gegen Störwirkungen von WEA

Der Habicht gehört zu den weniger windkraftsensitiven Greifvogelarten. In der Studie von DÜRR & LANGGEMACH (2020) taucht die Art nicht auf und auch andere Autoren gehen von einer eher ge-ringen Empfindlichkeit aus. Der Habicht ist ein kurzflügeliger wendiger Flieger, der sich häufig im Wald aufhält. Allerdings finden Balzflüge im Offenland in teilweise recht großer Höhe statt.

SCHREIBER (2016) äußert sich folgendermaßen:

„Habicht und Sperber sind, trotz ihrer ebenfalls im Gefahrenbereich der Rotoren erfolgenden Balzflü-ge unberücksichtigt geblieben, weil die Zahl der Kollisionen auch aus Regionen hoher Kontrolldichte gering geblieben ist. Ob dies dem tatsächlichen Risiko entspricht, wenn die Windkraftnutzung stärker in wald- und strukturreichere Regionen vordringt, muss offen bleiben.“

Nach gegenwärtigem Wissensstand ist davon auszugehen, dass der Habicht zu den weniger wind-kraftsensitiven Arten gehört.

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

In Deutschland und Niedersachsen steht der Habicht auf der Vorwarnliste. Es werden für Nieder-sachsen 2.300 und für Deutschland 11.500 bis 16.500 Reviere angegeben (KRÜGER & NIPKOW 2015, GRÜNEBERG et al. 2015). Der kurzfristige Bestandstrend ist derzeit stabil. Langfristig wird für Niedersachsen ein Rückgang angegeben (KRÜGER & NIPKOW 2015).

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

In der Zone zwischen 1.000 und 1.500 m wurden zwei Habichtbruten festgestellt.

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 33

Durch das Vorhaben betroffene Art

Habicht (Accipiter gentilis)

Die beiden Brutplätze des Habichts liegen weiter als 1.000 m entfernt. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Tiere die Freifläche gelegentlich zur Jagd nutzen, jedoch wird der Habicht im Leitfaden (NMU 2016) als nicht windkraftsensitiv/kollisionsgefährdet eingestuft. Dass bisher keine Schlagopfer in Niedersachsen gefunden wurden (vgl. DÜRR 2020), bestätigt diese These. Signifikant erhöhte Tötungsrisiken können daher ausgeschlossen werden.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über-winterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustandes tritt nicht ein

Die Fluchtdistanz gemäß GASSNER & WINKELBRANDT (2005) und die Effektdistanz gemäß GAR-NIEL & MIERWALD4 (2010) betragen beim Habicht 200 m. Die Brutplätze im Jahr 2018 lagen in über 1000 m Entfernung. Auch wenn die Art am Brutplatz recht empfindlich ist, können Störungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben (z.B. in der Bauphase Schallemission, visuelle Störreize) nicht zu erheblichen Störungen führen.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Es werden keine im Wald in über 1.000 m Entfernung zur Eingriffsfläche gelegene Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Habichts zerstört, sodass eine Auslösung des Verbotstatbestands ausge-schlossen werden kann.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG

Keine Ausnahmeprüfung erforderlich

5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle

Funktionskontrolle ist notwendig und veran-lasst; Beschreibung s. in Maßnahmenblatt LBP Nr.

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

4 Besitzt eigentlich nur für Straßen Gültigkeit, wird hier aber dennoch als Anhaltspunkt genannt.

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 34

Durch das Vorhaben betroffene Art

Habicht (Accipiter gentilis)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (A/EFCS)

sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorlie-gen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 35

Durch das Vorhaben betroffene Art

Kranich (Grus grus)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat.

* FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach

RL Niedersachsen, Kat.

* U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Der Kranich bevorzugt feuchtere Standorte mit Anteilen von Bruchwald sowie Moore, flache Stillge-wässer und Röhrichte. Die Störungsfreiheit ist für seinen Lebensraum von besonderer Bedeutung (NLWKN 2011). Das Nest wird am Boden platziert, meist auf nassem Untergrund, wie Schwingbo-den oder Rohrgürtel. Die Brutzeit beginnt frühestens Ende März und kann bis Mai andauern (BEZ-ZEL 1985).

Der Kranich ist ein Zugvogel, der u.a. in Nord- Ost- und Mitteleuropa brütet und schwerpunktmäßig in Südwesteuropa überwintert. Die zunehmend milderen Winter in Mitteleuropa haben aber dazu geführt, dass eine immer größere Zahl von Individuen im zentralen Teil des Kontinents überwintert.

Verbreitung in Deutschland/Niedersachsen

Die Art besiedelt Waldkomplexe mit strukturreichen Feuchtgebieten sowie Moor- und Heideflächen. Der Bestand in Niedersachsen hat sich zwischen 2005 und 2014 von 439 auf 875 Revierpaare prak-tisch verdoppelt (KRÜGER & NIPKOW 2015, KRÜGER & OLTMANNS 2007).

In Deutschland ist der Bestandstrend ebenfalls stark positiv. Während SÜDBECK et al. (2007) mit Bezug auf das Jahr 2005 einen deutschen Bestand von 5.200 bis 5.400 Brutpaaren angeben, sind es gemäß der aktuellen Roten Liste der Brutvögel Deutschlands (GRÜNEBERG et al. 2015) für die dort angegebene Zeitspanne 2005 bis 2009 bereits 7.000 bis 8.000 Paare in Deutschland.

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen Potenziell möglich

Im Springmoor, rund 1.200 m südwestlich der geplanten Anlagen bestand 2018 Brutverdacht für den Kranich. Außerdem wurden rastende (27 Individuen am 9.3.2018) und durchziehende (45 Individuen am 26.3.2018) Kraniche im 500 m-Radius festgestellt.

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahmen für besonders kollisionsgefährdete Tierarten sind vorge-sehen

Der Leitfaden (NMU 2016) fordert für eine vertiefende Prüfung bei Kranichbruten einen Untersu-chungsradius von 500 m um geplante Windkraftanlagen (sogenannter Radius 1). Der Brutplatz liegt mit 1.200 m jenseits dessen, so dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Kollision beim lo-kalen Brutpaar unwahrscheinlich ist. Hinsichtlich der rastenden Individuen liegt der Radius 1 bei 1.200 m, ein Abstand, der von dem am 09.03.2018 festgestellten Rasttrupp (27 Individuen) unter-schritten wurde. Die Tiere rasteten mittig zwischen den beiden geplanten Anlagen und wären z.B. im Landeanflug auf die Fläche kollisionsgefährdet. Auch die 45 über Rotorhöhe festgestellten durchzie-henden Individuen könnten potenziell die Fläche zur Rast anfliegen und dadurch einer Kollisionsge-

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 36

Durch das Vorhaben betroffene Art

Kranich (Grus grus)

fahr ausgesetzt sein. Aus diesem Grund sind Vermeidungsmaßnahmen als Ablenkungsmaßnahmen erforderlich. Da Kraniche sich gern auf abgeernteten Maisäckern aufhalten (sie finden dort Nahrung in Form von liegengebliebenen Maiskörnern), ist dies eine Nutzung, die im Bereich der geplanten Standorte zu vermeiden ist.

Mit der Aufwertung von insgesamt rd. 5,5 ha im Bereich der Gemarkung Regesbostel, Flur 6 (Flur-stück 121/4) werden die dort festgestellten Feucht- und Nassgrünländer extensiviert, Stillgewässer angelegt und die geplante Nutzung gesichert. Dies entspricht einer Maßnahme aus der Eingriffsrege-lung (LBP)führt gleichzeitig zu Habitatfunktionsaufwertungen für den Kranich. Mit dem Funktionsver-lust der Drainagen wird sich ein zentraler Bereich der Fläche sich als vernässte Fläche etablieren und simuliert so einen naturnahen Habitatbestandteil (Flussniederungen) des Kranichs. Die so entstehenden Ablenkungsflächen für den Kranich senken das pot. Kollisionsrisiko des Kra-nichs weiterhin.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

Im Jahr 2018 bestand Brutverdacht für den Kranich im Springmoor. Die Art hat zwar eine hohe Fluchtdistanz (500 m) und ist als störempfindlich einzustufen, jedoch liegt der Brutplatz rund 1.200 m vom Vorhaben entfernt. Es sind, wenn überhaupt, nur geringfügige Störungen zu erwarten.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, be-schädigt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Der Brutplatz des Kranichs liegt weit jenseits des Eingriffsbereichs (1.200 m). Eine Beschädigung oder Zerstörung des Nestes bzw. Eiern oder Jungvögel ist daher auszuschließen.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja Nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (A/EFCS)

sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 37

Durch das Vorhaben betroffene Art

Kranich (Grus grus)

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Aus-nahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 38

Durch das Vorhaben betroffene Art

Mäusebussard (Buteo buteo)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (*) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat. (*) U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Wälder und Gehölze (Bruthabitat) im Wechsel mit offener Landschaft (Agrarflächen als Nahrungsha-bitat) bilden den Lebensraum des Mäusebussards. Der Mäusebussard ist der häufigste heimische Greifvogel. Als Kulturfolger besiedelt er nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft und brütet auch am Rand von Siedlungen und in innerstädtischen Parks.

Größere, geschlossene Baumbestände werden als Neststandort bevorzugt, aber auch kleinere Feld-gehölze, Baumgruppen und Einzelbäume sowie Masten reichen für Neststandorte aus. (vgl. SÜD-BECK et al. 2005). Auch Bodenbruten sind nachgewiesen. Nestbauaktivitäten finden ab Februar statt, die Brutsaison endet normalerweise im Juli/August

Artspezifische Empfindlichkeiten gegen Störwirkungen von WEA

Der Mäusebussard zeigt kein Meidungsverhalten gegenüber WEA und nutzt für seine Flugaktivitäten verschiedene Höhenschichten. Während er hinsichtlich einer Kollisionsgefährdung in früheren Stu-dien aufgrund seiner Häufigkeit wenig Beachtung fand, stuft die PROGRESS-Studie (GRÜNKORN et al. 2016) ihn mit einem Specific Risk Index (SRI5) von 7 % deutlich höher als die Rohrweihe (SRI 3%) und in einem ähnlichen Bereich wie den Rotmilan (SRI 8%) ein. Im NLT Papier (NLT 2014) wird ein Mindestabstand von 500 m zu Horsten empfohlen, im Leitfaden zu Windenergieerlass (NMU 2016) wird die Art dagegen nicht als windkraftsensitiv/kollisionsgefährdet erwähnt. Jedoch wird formuliert, dass über die genannten Arten hinaus „im Einzelfall weitere Arten betroffen und Gegenstand der naturschutzfachlichen und -rechtlichen Prüfung sein können“.

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

In Deutschland und Niedersachsen ist kurzfristig eine deutliche Bestandszunahme zu verzeichnen (>20%). 2014 lag der Bestand in Niedersachsen bei 15.000 Revieren (KRÜGER & NIPKOW 2015), 2005 waren es 10.000 Reviere (KRÜGER & OLTMANNS 2007). Bundesweit werden 80.000 bis 135.000 Re-viere für Zeitraum 2005 bis 2009 angegeben (GRÜNEBERG et al. 2015), 2005 waren es 77.000 bis 110.000 (SÜDBECK et al. (2005).

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Innerhalb des 1.500 m-Radius wurden in der Saison 2018 neun besetzte Horste festgestellt. Zwei befanden sich in der 500 m-Zone (210 und 320 m von der Vorrangfläche entfernt), drei in der 500 bis 1.000 m-Zone und vier in der 1.000 bis 1.500 m-Zone.

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

5 Lekuona & Ursua (2007): SRI=Anteilige Anzahl von Gefahrensituationen (Flug in der Rotorebene und Abstand geringer als 70 m)

an der Gesamtzahl der beobachteten Flugbewegungen.

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 39

Durch das Vorhaben betroffene Art

Mäusebussard (Buteo buteo)

Verminderungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Die Horststandorte/Horstbäume des Mäusebussards werden bei der Einrichtung der Baustellenflä-chen nicht beschädigt oder zerstört. Der komplette Gehölzbestand bleibt erhalten. Von den 48 Flug-bewegungen, die während der drei Standardraumnutzungstermine festgestellt wurden, fanden 18 in der Rotorebene statt. Eine Untersuchung zum Brutstatus und der Raumnutzung unmittelbar vor Er-richtung der Anlagen ist daher als Basis empfehlenswert. Außerdem sind Maßnahmen zu ergreifen, die das Kollisionsrisiko mindern. Dies sind z.B. für Kleinsäuger unattraktiv gestaltete Mastfüße sowie die Schaffung von interessanten Nahrungsflächen außerhalb des Windparks (z.B. Grünlandextensi-vierung).

Durch Etablierung von Kompensationsmaßnahmen mit Habitatfunktion für u.a. den Mäusebussard werden alternative Standorte Aufenthaltsstandorte für den Brutvogel geschaffen. Diese Maßnahmen (Gründlandextensivierung) bieten dem Mäusebussard zusätzliche Jagdhabitate im Randbereich von potentiellen Horststandorten aus (Waldrandlage) und sorgen so dafür, dass das Kollisionsrisiko vor Ort zwar nicht gänzlich vermieden werden kann aber Ablenkungsflächen zum Erhalt des Populati-onszustandes beitragen kann. Die Habitataufwertung im Bereich Regesbostel beinhalten auch einen Ablenkungseffekt für die lokale Population des Mäusebussard, sodass sich das Risiko eines Vogelschlages aufgrund der Verringe-rung der Aufenthaltswahscheinlichkeiten für den Mäusebussard weiter vermindert wird.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustandes tritt nicht ein

Der Mäusebussard ist als Brutvogel der Kulturlandschaft unempfindlich gegenüber Störungen. Seine Kollisionsgefährdung ergibt sich aus diesem Umstand. Störungen der Brutpaare in der Umgebung der geplanten Anlagen sind unwahrscheinlich.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, be-schädigt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Im Rahmen der Baufeldräumung ist keine Entfernung von (Brut-) Bäumen geplant, sodass eine Be-troffenheit ausgeschlossen werden kann.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja Nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG

Keine Ausnahmeprüfung erforderlich

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 40

Durch das Vorhaben betroffene Art

Mäusebussard (Buteo buteo)

5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle

Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst; Beschreibung s. in Maßnahmenblatt LBP Nr.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 41

Durch das Vorhaben betroffene Art

Mäusebussard (Buteo buteo)

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (A/EFCS)

sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorlie-gen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 42

Durch das Vorhaben betroffene Art

Rauchschwalbe (Hirundo rustica)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (3) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat. (3) U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Rauchschwalbe, ein ausgesprochener Kulturfolger, kommt im ländlichen Siedlungsraum und in Stadtrandlagen vor. Die höchsten Siedlungsdichten werden in bäuerlich geprägten Dörfern (v.a. in offenen Viehställen) erzielt.

Die Rauchschwalbe ist ein Koloniebrüter, nur gelegentlich auch Einzelbruten. Die Nestanlage erfolgt an / in Gebäuden sowie unter Brücken. Nahrungsjagden erfolgen meist in Nestnähe (BEZZEL 1993).

Die Nistplatznutzung / Hauptbrutzeit liegt zwischen April und Oktober; in der Regel Zweit- und Dritt-bruten im Sommer. Die Rauchschwalbe weist eine hohe Nistplatztreue auf (ARGE 2009; BEZZEL 1993).

Artspezifische Empfindlichkeiten gegen Störwirkungen von WEA

Die Rauchschwalbe ist eine geschickte und wendige Fliegerin und wird als eher unempfindlich ge-genüber WEA eingestuft. Die Schlagopferkartei (Dürr 2020) weist 27 Opfer in Deutschland aus (Da-ten aus den Jahren 2004 bis 2017), was einem Wert von 0,004 % am durchschnittlichen Jahresbrut-bestand entspricht. Berücksichtigt man, dass die festgestellten Schlagopfer aus mehreren Jahren stammen, liegt der Wert noch tiefer. Schlag ist allerdings nicht völlig auszuschließen. Während des Zuges dürften Individuen in der Rotorebene fliegen und auch am Brutplatz findet die Nahrungssuche bei Hochdruckwetter in recht großer Höhe statt.

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

Der Bestand der Rauchschwalbe ist bundes- und landesweit rückläufig (> 20% seit 1990). Hauptur-sache sind Gebäudesanierungen, nach außen abgeschlossene Großviehställe und Nestentfernun-gen. 2014 lag der Bestand in Niedersachsen bei 105.000 Brutpaaren (KRÜGER & NIPKOW 2015), bundesweit ist der Bestand in den letzten Jahren um fast 50% von durchschnittlich 1,2 Mio auf 662.500 geschrumpft (SÜDBECK et al. 2007, GRÜNEBERG et al. 2015).

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen Potenziell möglich

Im UG wurden 26 Brutpaare (vier Kleinkolonien, 2 Einzelbruten) festgestellt. Hinzu kommen 43 Paare in den beiden äußeren Radien. Die Art nutzt Gehöfte und andere Gebäude im UG zur Brut und es ist anzunehmen, dass Individuen dieser Brutpaare im Bereich der neu geplanten Anlagen der Nah-rungssuche nachgehen werden.

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Rauchschwalben sind wendige Flieger, die wenig kollisionsgefährdet sind. In Niedersachsen wurden zwischen 2007 und 2017 sieben Schlagopfer festgestellt (DÜRR 2020). Bei einem landesweiten Be-stand von 105.000 Brutpaaren (KRÜGER et al. 2014) ist nicht von einer signifikant erhöhten Mortali-

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 43

Durch das Vorhaben betroffene Art

Rauchschwalbe (Hirundo rustica)

tät durch Kollision mit den Rotoren auszugehen.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

Als Kulturfolger ist die Rauchschwalbe anthropogene Strukturen wie Häuser, Freileitungen und Windkraftanlagen gewöhnt. Geeignete Gebäude werden als Brutplatz genutzt. Eine Störung oder etwaige Meidungseffekte sind daher auszuschließen.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschä-digt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Die Brutplätze befinden sich in Gehöften und anderen Gebäuden des UG, an denen keine Verände-rungen geplant sind.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fort-pflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja Nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG

Keine Ausnahmeprüfung erforderlich

5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle

Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst; Beschreibung s. in Maßnahmenblatt LBP Nr.

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungzustandes (A/EFCS)

sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 44

Durch das Vorhaben betroffene Art

Rauchschwalbe (Hirundo rustica)

Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vor-liegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 45

Durch das Vorhaben betroffene Art

Rohrweihe (Circus aeruginosus)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (*) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat. (V) U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Rohrweihe ist ein Boden- und Röhrichtbrüter, vorzugsweise in Uferzonen von fließenden und stehenden Binnengewässern, Flussmündungen und Meeresbuchten. Als Lebensraum bevorzugt die Rohrweihe Ästuare bzw. Flussauen, offene bis halboffene Seen- und Niederungslandschaften mit Gewässern und Verlandungszonen. Seit wenigen Jahrzehnten ist sie auch in Kulturlandschaften, verstärkt in Getreide-und Rapsfeldern zu finden (NLWKN 2011c).

Die Art ist ein Kurz- und Langstreckenzieher. Ihre Winterquartiere liegen in Südwesteuropa und im Mittelmeerraum sowie südlich der Sahara und in Südarabien. Die Ankunft an den Brutplätzen erfolgt Anfang/ Mitte April (BEZZEL 1993). Die Brutzeit beginnt Mitte/Ende April, liegt jedoch hauptsächlich im Mai (BAUER et al. 2012).

Artspezifische Empfindlichkeiten gegen Störwirkungen von WEA

Die Rohrweihe meidet WEA nicht und ist daher kollisionsgefährdet. Gemäß Leitfaden ist eine vertie-fende Raumnutzungsuntersuchung erforderlich, wenn der Abstand zwischen WEA und Nest < 1.000 m beträgt (Radius 1). Das erweiterte Untersuchungsgebiet (Nahrungshabitate, Flugkorridore u.Ä.) umfasst einen Umkreis von 3.000 m (Radius 2). Dürr & Langgemach (2020) geben an, dass die Art im Nahbereich des Horstes regelmäßig in größerer Höhe fliegt. Es werden in diesem Zusammen-hang Thermikkreisen, Balz, Nahrungsflüge von/zu entfernter gelegenen Nahrungsgebieten, Beute-übergabe und Feindabwehr genannt. In größerer Entfernung werden geringe Höhen deutlich unter 20 m bevorzugt, was auch die diesem Gutachten zugrundeliegenden Raumnutzungsuntersuchungen belegen. Das Nest befand sich 2019 außerhalb des 1.000 m-Radius in ca. 1.400 m Entfernung zu den geplanten Anlagen in einem waldumgebenen Teichgebiet im Südosten des Untersuchungsrau-mes, jedoch flogen Individuen zur Nahrungssuche regelmäßig in Richtung Windpark. Im kritischen Nahbereich (500 m-Radius) fanden 10 von 49 Flügen in der Rotorebene statt, im 1.500 m-Radius waren es 23 von 122 Flugbewegungen. Zwar besteht eine Präferenz für die tiefen Bereiche unterhalb der Rotorebene, jedoch wird auch die Rotorebene frequentiert. Während der Raumnutzungsuntersu-chungen zum hier behandelten Vorhaben fanden etwas weniger als ein Fünftel der Flugbewegungen in der Rotorebene statt, Während die PROGRESS-Studie (GRÜNKORN et al. 2016), in der ein Viel-faches an Rohrweihen-Flugbewegungen über mehrere Jahre untersucht wurde, rund 3% (18 Gefah-rensituationen bei 612 Flügen insgesamt, specific risk Index [SRI] nach Lekuona & Ursua 2007) im Gefahrenbereich stattfanden.

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

Während der deutsche Bestand ca. 7.500-10.000 (2005 bis 2009) Brutpaare umfasst, wurden in Nie-dersachsen 1.300 Brutpaare (2014) ermittelt (KRÜGER & NIPKOW 2015), 2005 waren es 550 Brut-paare (KRÜGER & OLTMANNS 2007). Die Rohrweihe brütet in Niedersachsen mit Ausnahme des Harzes in allen naturräumlichen Regionen. Seit 1990 sind die Bestände hier ansteigend (>20%), langfristig, also seit 1900 hat die Art abgenommen (KRÜGER & NIPKOW 2015; NLWKN 2011c).

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen Potenziell möglich

Die Rohrweihe trat 2018 als seltener Nahrungsgast im UG auf. Am 27.06.2018 und 27.07.2018 wur-de je ein Rohrweihen-Männchen über der Feldflur, die Vorrangfläche Windenergienutzung HO 8 que-rend, beobachtet. Die Vorrangfläche ist nahrungssuchend flach über dem Boden durchflogen wor-den, es kam zu keiner Landung. Wenn eine Brut in der Umgebung stattgefunden hat, dann jenseits

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 46

Durch das Vorhaben betroffene Art

Rohrweihe (Circus aeruginosus)

der 1.500 m-Zone.

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Als windkraftsensitive, WEA nicht meidende Art besteht grundsätzlich Kollisionsgefahr. Flüge in grö-ßerer Höhe (Rotorebene) finden jedoch vor allem im Nahbereich des Nestes statt. Hier sind Thermik-kreisen, Balz, Beuteübergabe und Feindabwehr zu nennen. Die beiden Nachweise im UG betreffen nahrungssuchende Tiere, die flach über dem Boden flogen. Die Art trat selten auf und wurde nicht in der Rotorebene festgestellt. Demzufolge ist, auch vor dem Hintergrund der Vorbelastung durch den bestehenden Windpark Hollenstedt, nicht von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

Die Rohrweihe meidet WEA nicht. Entscheidend sind für die Art, die bevorzugt im Tiefflug jagt, struk-tur- und damit nahrungsreiche Offenlandflächen. Von einer erheblichen Störung der wenigen gastie-renden Individuen ist nicht auszugehen. Ob Individuen der Rohrweihe auch nach Errichtung der An-lagen präsent sein werden, um Nahrung zu suchen, hängt stärker von der zukünftigen agrarischen Nutzung der Flächen als von der Anwesenheit von WEA ab.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschä-digt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Es konnten während der Untersuchungen 2018 keine Bruten der Rohrweihe festgestellt werden. Da-rauf basierend ist eine Beschädigung/Zerstörung von Fortpflanzungsstätten unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich. In den Folgejahren ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Art, die auch in Raps- und Getreidefeldern nistet, im Bereich der geplanten Anlagen brütet. Vor der Einrichtung der Baustel-lenflächen ist daher zu überprüfen, ob sich ein Nest in der Eingriffsfläche befindet. Ist dies der Fall, ist eine Zerstörung/Beschädigung der Brutstätte zu vermeiden.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fort-pflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 47

Durch das Vorhaben betroffene Art

Rohrweihe (Circus aeruginosus)

4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG

Keine Ausnahmeprüfung erforderlich

5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle

Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst; Beschreibung s. in Maßnahmenblatt LBP Nr.

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungzustandes (A/EFCS)

sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vor-liegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 48

Durch das Vorhaben betroffene Art

Rotmilan (Milvus milvus)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (*) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat. (2) U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig - schlecht

geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Der Rotmilan bevorzugt abwechslungsreiche, reich gegliederte, offene Kulturlandschaften mit stö-rungsarmen Feldgehölzen, Laubwäldern oder Baumreihen zur Horstanlage. Er nutzt zur Nahrungs-suche meist große, offene, agrarisch genutzte Flächen. Der Nestplatz wird vorzugsweise in lichten Altholzbeständen oder kleineren Feldgehölzen, meist nahe am Waldrand gewählt, wobei die Entfer-nung vom Nahrungsraum zum Nistplatz bis zu 12 km betragen kann (NLWKN 2010b).

Die Greifvogelart ist ein Kurzstreckenzieher mit Winterquartier im Mittelmeergebiet. Die Ankunft aus dem Winterquartier erfolgt meist schon in Paaren ab Mitte Februar bis Ende April. Die Brutzeit be-ginnt im Zeitraum von Anfang April bis Anfang Mai und erstreckt sich längstens bis Anfang Septem-ber (BAUER et al. 2012).

Artspezifische Empfindlichkeiten gegen Störwirkungen von WEA

Der Rotmilan gehört zu den windkraftsensitiven, kollisionsgefährdeten Arten. Er zeigt keine Meidung gegenüber WEA, ist begrenzt manövrierfähig und segelt häufig in Höhen >50 m.

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

Der nationale Bestand des Rotmilans wird, basierend auf Daten zwischen den Jahren 2005 und 2009, auf 12.000 bis 18.000 Brutpaare geschätzt. GRÜNEBERG et al. (2015) geben für den Kurz-zeittrend (1985 bis 2009) starke Abnahmen von mehr als 20% an. In Niedersachsen ist der Bestand seit 1990 weitgehend stabil geblieben; für das Jahr 2014 werden landesweit 1.200 Brutpaare ange-geben (KRÜGER & NIPKOW 2015). Die Art ist gemäß Roter Liste Niedersachsens stark gefährdet (Kategorie 2) und in Deutschland in der Vorwarnliste (V) geführt.

Verbreitung im Untersuchungsraum

Während der Standardraumnutzungskartierungen wurden 3 Flugbewegungen (09.04.2018, 04.05.2018 und 27.06.2018) des Rotmilans im 1.000 m-Puffer registriert und 2 weitere am 07.09.2018 (Überflug) und am 20.09.2018. Bis auf die Flugbewegung im April (Richtung Osten), er-folgten die weiteren Flugbewegungen des Rotmilans immer in nordwestliche Richtung aus dem UG hinaus. Er wird daher als sporadischer Nahrungsgast eingestuft.

nachgewiesen Potenziell möglich

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Der Rotmilan nutzt das UG gelegentlich zur Nahrungssuche, eine Brut konnte in der Saison 2018 nicht festgestellt werden. Fünf festgestellte Flugbewegungen zwischen März und September sind eine ausgesprochen geringe Anzahl. Auch die Tatsache dass kein Horst im UG und seiner Umge-

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 49

Durch das Vorhaben betroffene Art

Rotmilan (Milvus milvus)

bung festgestellt wurde, weist darauf hin, dass die Gefährdung des Rotmilans durch das Vorhaben eher gering ist. Dennoch sind Kollisionen durchziehender oder Nahrung suchender Individuen nicht gänzlich auszuschließen. Außerdem sind Maßnahmen zu ergreifen, die das Kollisionsrisiko mindern. Dies sind z.B. für Kleinsäuger unattraktiv gestaltete Mastfüße sowie die Schaffung von interessanten Nahrungsflächen außerhalb des Windparks (z.B. Grünlandextensivierung).

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

Da die Art gegenüber WEA kein Meideverhalten zeigt und die Freiflächen zudem vorbelastet sind (bestehende vier Anlagen des Windparks Hollenstedt), ist eine nur sehr geringe zusätzliche Störung des Rotmilans durch das Vorhaben zu erwarten, die nicht populationswirksam ist. Der Verbotstatbe-stand wird demzufolge nicht ausgelöst.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschä-digt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Da kein Brutplatz im UG und seiner Umgebung festgestellt wurde, ist eine Erfüllung des Verbotstat-bestands ausgeschlossen. Selbst im Fall einer Ansiedlung würde nur bei Entfernung von Brutbäu-men, die meist im Wald liegen, der Verbotstatbestand ausgelöst. Dies ist im derzeitigen Planungssta-tus nicht ersichtlich.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fort-pflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja Nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG

Keine Ausnahmeprüfung erforderlich

5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle

Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst; Beschreibung s. in Maßnahmenblatt LBP Nr.

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungzustandes (A/EFCS)

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 50

Durch das Vorhaben betroffene Art

Rotmilan (Milvus milvus)

sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vor-liegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 51

Durch das Vorhaben betroffene Art

Turmfalke (Falco tinnunculus)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (*) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat. (V) U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Der Turmfalke ist ein Brutvogel der offenen, strukturreichen Kulturlandschaften, oft in der Nähe von Siedlungsbereichen, eschlossene Waldgebiete werden gemieden. Als Nahrungsgebiete suchen Turmfalken Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und Brachen auf. In optima-len Lebensräumen beansprucht ein Brutpaar ein Jagdrevier von nur 1,5 bis 2,5 km² Größe (Mittelwer-te von ca. 0,3 – 0,6 BP / 100 ha gemäß BEZZEL 1985). Als Brutplätze werden Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüche oder Gebäude (z.B. Hochhäuser, Scheunen, Brücken), aber auch Hochspannungsmasten, alte Krähennester in Bäumen und Nistkästen ange-nommen. Die Brut beginnt meist in der 1. Aprilhälfte, spätestens im Juli werden die Jungen flügge. Die Nahrung ist sehr vielseitig; bevorzugt werden Kleinsäuger (v.a. Feld- und Wühlmäuse).

Der Turmfalke ist in Nordeuropa Zugvogel, nach Süden und Westen zunehmend Teilzieher und Standvogel (BAUER et al. 2012).

Spezifische Empfindlichkeit gegenüber WEA

Der Turmfalke zeigt kein Meidungsverhalten gegenüber WEA, brütet bisweilen in ihnen und wird ge-mäß NLT-Papier (NLT 2014) mit einer Mindestabstandsempfehlung von 500 m zum Nistplatz als kollisionsgefährdete Vogelart eingestuft. Der Leitfaden zum Windenergieerlass (NMU 2016) hat diese Einordnung nicht übernommen. Die Art ist dort nicht als windkraftsensitiv genannt.

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

In Deutschland ist der Bestand der Turmfalken zunehmend (44.000 – 74.000 Brutpaare im Zeitraum 2005 bis 2009). In Niedersachsen wächst der Bestand seit 1990 ebenfalls an und wird 2014 auf 8.000 Reviere taxiert (GRÜNEBERG et al. 2015, KRÜGER & NIPKOW 2015).

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen Potenziell möglich

Zwei Paare brüteten 2018 im UG und seiner Umgebung. Eines in einem Stall östlich der geplanten Anlagen innerhalb des 500 m-Radius (allerdings nur bei Mitbetrachtung der WEA 04 des WP Hol-lenstedt) und eines in eine Baum im Bereich der Sandgrube im Westen außerhalb des 1.000 m-Radius.

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Der nächstgelegene Brutplatz liegt jenseits der 500 m-Zone und damit außerhalb des Bereichs, in dem gemäß Leitfaden (NMU 2016) eine signifikant erhöhte Gefährdung anzunehmen ist.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 52

Durch das Vorhaben betroffene Art

Turmfalke (Falco tinnunculus)

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

Der Turmfalke ist als Siedlungsbrüter gegenüber Störungen unempfindlich. Das ist auch der Grund für seine Kollisionsgefährdung. Eine Störung ist insbesondere angesichts des bereits vorhandenen Windpark Hollenstedt auszuschließen.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschä-digt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Sowohl der Gebäudebrutplatz im Osten als auch der Brutplatz in der Sandgrube im Westen werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, da sie außerhalb des Eingriffsbereichs liegen.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fort-pflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja Nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG

Keine Ausnahmeprüfung erforderlich

5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle

Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst; Beschreibung s. in Maßnahmenblatt LBP Nr.

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungzustandes (A/EFCS)

Sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vor-liegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 53

Durch das Vorhaben betroffene Art

Turmfalke (Falco tinnunculus)

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 54

Durch das Vorhaben betroffene Art

Uhu (Bubo bubo)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (*) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat. (*) U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig - schlecht

geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Der Uhu sucht überwiegend reicht gegliederte offene oder halboffene Landschaften auf. Er besiedelt Felsen, Sandgruben, Hecken sowie Wälder und Gewässer. Weiträumig geschlossene Waldland-schaften meidet er (NLWKN 2011). Als Nistplatz bevorzugt er überdachte, geräumige Brutnischen mit freiem Anflug. Er nutz Felswände, Sträucher oder Bäume. Auch sind Boddennester oder Baum-horste anderer Arten von Gebrauch. Die Legezeit reicht von Ende Januar bis Mitte April (BAUER et. al. 2012). Der Uhu ist ein Standvogel. Die Jungtiere siedeln sich bis zu 200 km vom Geburtsort ent-fernt an (BEZZEL 1985).

Artspezifische Empfindlichkeiten gegen Störwirkungen von WEA Der Uhu ist gemäß NMU (2016) eine windkraftsensitive, kollisionsgefährdete Art. Der Untersu-chungsradius im Hinblick auf Abstände zu Brutplätzen ist mit 1.000 m, der erweiterte Untersuchungs-radius bei relevanten Hinweisen auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate und Flugkor-ridore mit 3.000 m vorgegeben (NMU 2016). Wechselhorste von Greifvogelarten und dem Uhu verlie-ren gemäß NMU (2016) nach drei Jahren der Nichtnutzung ihre Funktion als Niststätten. Sollte die letzte Brut tatsächlich 2015 stattgefunden haben (s.u.), wurde diese „Verjahrungsfrist“ greifen.

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

Der nationale Bestand des Uhu wird, basierend auf Daten zwischen den Jahren 2005 und 2009, auf 2.100 bis 2.500 Brutpaare geschätzt. GRÜNEBERG et al. (2015) geben für den Kurzzeittrend (1985 bis 2009) eine deutliche Zunahme von mehr als 30% an. In Niedersachsen wächst der Bestand seit 1990 ebenfalls rasant. Für das Jahr 2014 werden landesweit 330 Brutpaare angegeben (KRÜGER & NIPKOW 2015), während es 2005 noch 80 waren (KRÜGER & OLTMANNS 2007). Die Art ist gemäß der Roten Listen Niedersachsens und Deutschlands ungefährdet und wird in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie geführt.

Verbreitung im Untersuchungsraum

Für den Uhu gelang am 09.07.2018 im 1.000- bis 1.500 -Radius, d.h. außerhalb des Bereichs für eine vertiefende Prüfung gemäß NMU (2016), eine Brutzeitfeststellung. Außerdem liegen zwei Be-obachtungen an Waldrändern am 28.04.2018 und am 20.09.2018 (jeweils 1 Männchen) innerhalb des 1.000 m-Puffers vor (davon eine innerhalb des 500 m-Radius). Die Brutzeitfeststellung am 09.07.2018 erfolgte am südlichen Rand des Sandabbaugebietes der WIKA Sand und Kies GmbH & Co KG, wo die Art im Jahr 2015 erfolgreich gebrütet hatte. Uhus sind Standvögel und ihr Bestand in Niedersachsen nimmt derzeit stark zu, so dass eine Brut an anderer Stelle im Umfeld des Eingriffs-bereichs und möglicherweise innerhalb des 1.000 m-Radius nicht ausgeschlossen werden kann.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde eine Uhu Brut mit Fotobeleg im 500 m Radius nord-westlich zu den Anlagen beschrieben, welche in den Kartierungen 2018 noch nicht bekannt war aber zum damaligen Zeitpunkt bereits als möglich erachtet worden ist (s.o.). Eine vertiefende Raumnut-zungsanalyse wurde aus diesem Grund nicht durchgeführt.

nachgewiesen Potenziell möglich

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und ja nein

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 55

Durch das Vorhaben betroffene Art

Uhu (Bubo bubo)

Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Da der Uhu bevorzugt über Freiflächen jagt, ist eine Frequentierung des Eingriffsbereichs möglich. Dies ist dann anzunehmen, wenn im UG ein Brutpaar resident ist. Da 2015 eine Brut stattgefunden hat und 2018 eine Brutzeitfeststellung sowie zwei weitere Beobachtungen erfolgten, ist bei der ge-genwärtigen Bestandsentwicklung in Mitteleuropa ein Revier des Uhus wahrscheinlich. Die Sandgru-be westlich des UG, wo die Brut 2015 stattfand, ist als Brutplatz sehr geeignet und eine erneute Nut-zung ist möglich. Sie befindet sich in einer Entfernung >1.000 m.

Der Leitfaden (NMU 2016) führt in diesem Zusammenhang folgendes aus: „Das Einhalten der empfohlenen Abstände indiziert das Fehlen eines relevanten Tötungsrisi-kos, d. h. bei Einhaltung der entsprechenden Empfehlungen wird im Regelfall ein Eintritt der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden (z. B. OVG Magdeburg, Urteil vom 26. 10. 2011 — 2 L 6/09 —; VG Kassel, Urteil vom 8. 5. 2012 — 4 K 749/11.KS —) Soweit der fachlich empfohlene Abstand unterschritten wird, könnte dies ein Anhalt für eine signifi-kante Erhöhung des Tötungsrisikos sein“

Ob sich im 3000 m-Radius wichtige Flugkorridore oder Nahrungshabitate des Uhu befinden, ist unbekannt. Die Art wurde während der Erfassungen südlich der Sandgrube außerhalb und an Waldrändern innerhalb des 1.000 m-Radius festgestellt, jedoch nicht im Bereich der geplanten Anlagen. Eine Raumnutzung der neuen Brut in 2020 wurde nicht getätigt. Gem. MIOSGA et al (2015) und den Folgeveröffentlichungen in NiN (2019) ist eine Flughöhe von über 50 m im Flachland nicht eruiert worden. Aufgrund der vorliegenden eher flachen Topographie und dem Abstand von der GOK zur Flügelblattspitzen ist eine Erhöhung des Kollisionsrisikos im vorliegenden Einzelfall nicht anzunehmen. „Flughöhen über 50 Met wurden im Flachland nicht gemassen…“ (NiN 2019: 39). Ähnliche Ergebnisse werden von GRÜNKORN & WELKER 2018 und KIFL 2017 als Literaturstudie eruiert, selbst wenn der Brutplatz im 500 m Radius zur nächstliegenden WEA liegt. „Unterhalb der Rotorzone von WEA der neuen Generation verbleibt ein größerer für Uhus gefahrlos zu nutzender Freiraum. Dies dürfte die Kollisionswahrscheinlichkeit im Regelfall noch weiter senken. (KIFL 2017: 18)“. Auf eine vertiefende Raumnutzungsanalyse (Besenderung) kann und sollte aufgrund der invasiven Erfassungsmethode demensprechend verzichtet werden, da von keiner erhöhten Tötungswahrscheinlichkeit auszugehen ist.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

Im Untersuchungsjahr 2018 wurde kein Brutplatz des Uhu gefunden, so dass ausgehend von diesen Daten nicht von einer relevanten Störung auszugehen ist.

In BREUER et al. (2015) werden Störungstatbstände, welche einen starken Populationsbezug ha-ben, nicht benannt, sodass aufgrund der potentiellen Tötungsthematik der Vögel an WEA (s. oben) von keiner direkten Störungen der Art gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufzeigen. Ein Vermei-dungsverhalten der Art würde unweigerlich zu einer Reduzierung des Tötungsrisikos führen, welches in den aktuellen Veröffentlichungen aber nicht thematisiert wird.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 56

Durch das Vorhaben betroffene Art

Uhu (Bubo bubo)

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschä-digt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Der potenziell auch aktuell mögliche Brutplatz aus dem Jahr 2015 in der Sandgrube liegt >1.000 m westlich des Eingriffsbereichs. Eine Zerstörung dieses Brutplatzes ist im Zusammenhang mit dem Vorhaben ausgeschlossen. Sollte eine unbemerkte Baumbrut im Wald stattgefunden haben, käme es auch dann nicht zur Erfüllung des Verbotstatbestandes, die Anlagen, Baustellenflächen und Zuwe-gungen außerhalb der Waldflächen liegen.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fort-pflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja Nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG

Keine Ausnahmeprüfung erforderlich

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 57

Durch das Vorhaben betroffene Art

Uhu (Bubo bubo)

5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle

Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst; Beschreibung s. in Maßnahmenblatt LBP Nr.

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungzustandes (A/EFCS)

sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vor-liegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 58

Durch das Vorhaben betroffene Art

Waldohreule (Asio otus)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (*) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat. (V) U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Waldohreule ist ein Brutvogel der Feldgehölze und strukturierter Waldränder. Auch Baumgrup-pen und Ortschaften werden zunehmend besiedelt, insbesondere dann, wenn ältere Nadelbäume als Deckung vorhanden sind. Die Art meidet das Innere großer, geschlossener Wälder und jagt bevor-zugt im Offenland auf Feldern und Wiesen.

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

Die Waldohreule ist bundesweit ungefährdet und steht in Niedersachsen auf der Vorwarnliste (GRÜ-NEBERG et al. 2015; KRÜGER & NIPKOW 2015). Der aktuelle Bestand ist konstant und wird für Deutschland im Zeitraum 2005 bis 2009 mit 26.000 bis 43.000 Revierpaaren angegeben (GRÜNE-BERG et al. 2015).Für Niedersachsen werden für das Jahr 2014 insgesamt 6.000 Revierpaare ge-nannt. Der Bestand ist hinsichtlich des kurzfristigen Trends konstant, langfristig sind Abnahmen zu verzeichnen (KRÜGER & NIPKOW 2015).

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen Potenziell möglich

Innerhalb des 500 m-Radius und im Radius zwischen 500 und 1.000 m wurde je eine Brut festge-stellt.

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflan-zungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Das Paar im 500 m-Radius hatte sein Revier im Jahr 2018 südwestlich im Wald rund 300 m von den geplanten Anlagen entfernt. Waldohreulen brüten in alten Krähennestern in Bäumen. Die Tö-tung/Verletzung über eine Zerstörung/Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann aus-geschlossen werden, weil keine Rodung von Gehölzen im Wald geplant ist. Eine Kollision mit den Anlagen bei Jagdflügen über der Freifläche ist nicht völlig auszuschließen. Allerdings sind Flüge in Höhen über 50 m äußerst selten bei der Waldohreule. Meist jagt sie im Tiefflug wenige Meter über dem Boden. In Niedersachsen wurden in den letzten 10 Jahren insgesamt zwei Schlagopfer festge-stellt (DÜRR 2020). Von signifikanten Risiken wird aus diesem Grund nicht ausgegangen.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über-winterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 59

Durch das Vorhaben betroffene Art

Waldohreule (Asio otus)

Störungen in der Bauphase durch Schall während der Hellphase, in der die Waldohreule schläft, können bei dem rund 300 m entfernt brütenden Paar nicht völlig ausgeschlossen werden. Entschei-dend sind bei Eulen im Hinblick auf mögliche Maskierungseffekte jedoch die Nachtstunden, in denen nach derzeitiger Planung keine Bauaktivitäten stattfinden. Die Kommunikation zwischen den Indivi-duen des Brutpaars und das Wahrnehmen von Beutetieren können in der Nacht ungehindert erfol-gen. Entsprechend können erhebliche Störungen ausgeschlossen werden.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Eine Zerstörung/Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann ausgeschlossen werden, weil in den Bereichen, in denen die Reviere der Waldohreule liegen, keine Rodung von Gehölzen im Wald bzw. an seinen Rändern geplant ist.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungzustandes (A/EFCS)

sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 60

Durch das Vorhaben betroffene Art

Waldschnepfe (Scolopax rusticola)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (V) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat. (V) U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Waldschnepfe ist eine Brutvogelart der feuchten Wälder. Die Bäume dürfen nicht zu dicht stehen, damit Durchflugmöglichkeiten und die Entwicklung einer Kraut- und Strauchschicht nicht behindert werden. Sie brütet in (horizontal und vertikal) reich gegliederten, vorzugsweise ausgedehnten Hoch-wäldern (>40 ha) mit weicher Humusschicht. Bei Auswahl werden Laub- und Laubmischwälder vor-gezogen, sie brütet aber auch in reinen Nadelwäldern. Randzonen und Lichtungen sowie Schneisen für den Balzflug der Männchen sind wichtig für die Art. Nester werden bevorzugt an nicht zu trocke-nen, aber auch nicht zu nassen Stellen angelegt. Der Legebeginn ist meist Mitte/Ende März; in der Regel findet eine Jahresbrut statt, eine zweite ist jedoch möglich. (BAUER et al. 2012).

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

Die Waldschnepfe steht in Niedersachsen und Deutschland auf der Vorwarnliste (GRÜNEBERG et al. 2015; KRÜGER & NIPKOW 2015). Der Kurzzeittrend zeigt für Niedersachsen und Deutschland stabile Bestände, langfristig sind Abnahmen erkennbar. Der landesweite Bestand wird für das Jahr 2015 mit 5.500, der bundesweite mit 20.000 bis 39.000 Revierpaaren angegeben (KRÜGER & NIP-KOW 2015, GRÜNEBERG et al. 2015).

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen Potenziell möglich

Innerhalb des 500 m-Radius und im Radius zwischen 1.000 und 1.500 m wurde je eine Brut festge-stellt.

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflan-zungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Der nähergelegene der beiden Brutplätze befand sich 2018 in südlicher Richtung knapp innerhalb des inneren Radius rund 500 m von den geplanten Anlagen entfernt. Fortpflanzungs- und Ruhestät-ten werden in diesen Bereichen nicht tangiert, da dort keine Rodungen oder andere Eingriffe geplant sind. Mögliche Kollisionen mit den Anlagen sind wenig wahrscheinlich, da Balzflüge der Männchen über den Wipfeln der Bäume in Waldrandnähe und in den Wäldern stattfinden, während die geplan-ten Anlagen mittig in der Freifläche stehen werden. Sollte die Freifläche überflogen werden ist eine Flughöhe oberhalb von 50 m nicht zu erwarten. Signifikante Kollisionsrisiken sind daher nicht zu er-warten. Im Leitfaden (NMU 2016) wurde ein Untersuchungsradius von 500 m festgelegt, innerhalb dessen Störungen zu untersuchen sind.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über- ja nein

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 61

Durch das Vorhaben betroffene Art

Waldschnepfe (Scolopax rusticola)

winterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

Das Störungsverbot ist laut Leitfaden in einem 500 m-Radius zu prüfen. Relevant sind in diesem Zusammenhang die Meidung von Windkraftanlagen und die Maskierung von Balzlauten, insbesonde-re das tieffrequente sogenannte „Quorren“. DORKA et al. (2015) stellte im Rahmen einer Studie im Nordschwarzwald bei 14 neu gebauten Windkraftanlagen innerhalb eines Waldes einen vollständigen Habitatverlust bei der Waldschnepfe im 300 m-Radius fest. Die Übertragbarkeit auf das hier unter-suchte Vorhaben ist eingeschränkt, da lediglich zwei Anlagen geplant sind und diese auf einer Frei-fläche stehen. Zudem wurde die Studie hinsichtlich ihrer Plausibilität und des Untersuchungsdesigns kritisiert bzw. deren Ergebnisse angezweifelt (SCHMAL 2015). Beim hier untersuchten Vorhaben werden Störungen als unwahrscheinlich erachtet, da der Brutplatz im Wald und am Rand des gemäß Leitfaden vorgegebenen Prüfradius liegt. Der Abstand von 500 m lässt auch die Maskierung des Quorrens als unwahrscheinlich erscheinen, so dass erhebliche Störungen, die den Verbotstatbestand auslösen könnten, ausgeschlossen werden.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Waldschnepfe werden vom Vorhaben weder in der Bauphase noch in der Betriebsphase berührt, da dort, wo die beiden Reviere festgestellt wurden, keine Rodun-gen oder andere Eingriffe geplant sind. Der Verbotstatbestand wird demzufolge nicht ausgelöst.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja Nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungzustandes (A/EFCS)

sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 62

Durch das Vorhaben betroffene Art

Waldschnepfe (Scolopax rusticola)

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 63

Durch das Vorhaben betroffene Arten

Gastvogelarten Kornweihe und Raufußbussard (Circus cyaneus, Buteo lagopus)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Wanderart Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland WA (2) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig - schlecht

geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die beiden Arten bevorzugen an ihren Rastplätzen in Deutschland offene extensiv genutzte Kultur-landschaften wie Wiesengebiete, Dauergrünland, Heiden, extensive Äcker mit hohen Kleinsäugerbe-ständen und anderen Nahrungstieren.

Empfindlichkeiten gegen Störwirkungen von WEA

Meidungseffekte konnten bisher nicht nachgewiesen werden. Die Nahrungssuche erfolgt flach über dem Boden, so dass Kollisionen wenig wahrscheinlich sind. Während des Ziehens fliegen die beiden Arten jedoch auch in über 50 m Höhe, so dass in diesem Zusammenhang Kollisionen nicht auszu-schließen sind.

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

Die Kornweihe rastet und überwintert im norddeutschen Tiefland regelmäßig, der Raufußbussard ist ein seltener Durchzügler, der in Invasionsjahren jedoch in größerer Zahl im Winter einfliegen kann. Während der Raufußbussard kein Brutvogel in Mitteleuropa ist, existieren von der Kornweihe nach einem sehr starken Rückgang im 20. Jahrhundert noch Restbrutbestände auf den friesischen Inseln und sehr vereinzelt in der nördlichen Lüneburger Heide. Im UG und seiner Umgebung gibt es keine Brutplätze der Art mehr.

Verbreitung im Untersuchungsraum

Eine Kornweihe und zwei Raufußbussarde zogen am 14.4 2018 über das UG.

nachgewiesen Potenziell möglich

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Kornweihe und Raufußbussard treten offenbar gelegentlich als Durchzügler im UG auf. Es wurden eine Flugbewegung eines Individuums der Kornweihe flach über dem Boden und eine Passage zweier Raufußbussarde in ca. 250 m Höhe am 14.04.2018 festgestellt. Aus dem jeweils einmaligen Auftreten lässt sich ableiten, dass kein Brutplatz und kein Schlafplatz der Kornweihe im UG oder seiner Umgebung existiert (im Fall der Vermutung eines brutverdächtigen Paars oder eines Schlaf-platzes wären intensive Überprüfungen erfolgt). Entsprechend sind auch Flugkorridore zwischen Nahrungs- und Schlafplatz auszuschließen. Zugkorridore von Raufußbussard und Kornweihe sind ebenfalls sehr unwahrscheinlich. Beim Raufußbussard liegen Korridore ohnehin weiter östlich und bei beiden Arten wären dann höhere Anzahlen zu den Durchzugszeiten zu erwarten gewesen. Dass einzelne Individuen während des Ziehens (während der Rast und bei der Nahrungssuche sind Korn-weihe und Raufußbussard meist in Bodennähe) mit den geplanten Anlagen kollidieren, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Jedoch ist das Gebiet zum einen durch die vier Anlagen des WP

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 64

Durch das Vorhaben betroffene Arten

Gastvogelarten Kornweihe und Raufußbussard (Circus cyaneus, Buteo lagopus)

Hollenstedt vorbelastet und zum anderen können Schwerpunktgebiete/Hauptzugkorridore ausge-schlossen werden, so eine dass populationswirksame signifikante Erhöhung der Mortalität rastender oder durchziehender Kornweihen und Raufußbussarde ausgeschlossen werden kann. Entsprechend wird der Verbotstatbestand nicht ausgelöst.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

Da die beiden Arten gegenüber WEA kein Meideverhalten zeigen und bereits ein Windpark aus vier Anlagen besteht, ist ähnlich wie bei anderen Greifvogelarten (Rotmilan, Mäusebussard) nicht von einer erheblichen Störung auszugehen.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschä-digt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Die Arten traten ausschließlich als Gastvögel/Durchzügler im UG auf. Demzufolge kann der Verbots-tatbestand nicht ausgelöst werden.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fort-pflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja Nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG

Keine Ausnahmeprüfung erforderlich

5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle

Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst; Beschreibung s. in Maßnahmenblatt LBP Nr.

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungzustandes (A/EFCS)

sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 65

Durch das Vorhaben betroffene Arten

Gastvogelarten Kornweihe und Raufußbussard (Circus cyaneus, Buteo lagopus)

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vor-liegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 66

Durch das Vorhaben betroffene Artengruppe

Ungefährdete Brutvögel der Laub-, Nadel- und Mischwälder

Buchfink (Fringilla coelebs), Buntsprecht (Dendrocopos major), Eichelhäher (Garrulus glandarius), Erlenzeisig

(Carduelis spinus), Fichtenkreuzschnabel (Loxia curvirostra), Gimpel (Pyrrhula pyrrhula), Haubenmeise (Parus

cristatus), Kleiber (Sitta europaea), Kolkrabe (Corvus corax) Misteldrossel (Turdus viscivorus), Singdrossel

(Turdus philomelos), Sommergoldhähnchen (Regulus ignicapilla), Sumpfmeise (Parus palustris), Tannenmeise

(Parus ater), Waldbaumläufer (Certhia familiaris), Weidenmeise (Parus montanus), Wintergoldhähnchen (Re-

gulus regulus)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart(en) RL Deutschland, Kat. ( ) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat. ( ) U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Arten wie Waldbaumläufer und Gimpel besiedeln Laub- und Mischwälder, Wintergoldhähnchen und Tannenmeise bevorzugen eher Nadelwälder als Habitat (BEZZEL 1993). Einige Ubiquisten wie Buchfink, Eichelhäher oder Singdrossel kommen in allen Waldtypen vor.

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

Es handelt sich um allgemein häufige und weit verbreitete Arten in Deutschland und Niedersachsen.

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen Potenziell möglich

Die oben genannten, ungefährdeten Waldvogelarten wurden alle in den Wäldern/Waldrändern im Randbereich bzw. in der Umgebung des UG festgestellt.

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflan-zungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Da im Eingriffsbereich keine Waldflächen liegen, ist es sehr unwahrscheinlich, dass Arten dieser Gilde in der Brutsaison verletzt oder getötet werden. Transferflüge von einer zur anderen Waldfläche in der Betriebsphase sind oberhalb von 50 m nicht zu erwarten.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über-winterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

Bau- und betriebsbedingte Störungen können nicht völlig ausgeschlossen werden. Die oben genann-ten Waldarten bewegen sich aber vorwiegend innerhalb der Waldflächen, in denen keine Anlagen geplant sind. Werden die Freiflächen passiert, geschieht dies in der Regel unterhalb der Rotorebene. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen kann vor dem Hintergrund

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 67

Durch das Vorhaben betroffene Artengruppe

Ungefährdete Brutvögel der Laub-, Nadel- und Mischwälder

Buchfink (Fringilla coelebs), Buntsprecht (Dendrocopos major), Eichelhäher (Garrulus glandarius), Erlenzeisig

(Carduelis spinus), Fichtenkreuzschnabel (Loxia curvirostra), Gimpel (Pyrrhula pyrrhula), Haubenmeise (Parus

cristatus), Kleiber (Sitta europaea), Kolkrabe (Corvus corax) Misteldrossel (Turdus viscivorus), Singdrossel

(Turdus philomelos), Sommergoldhähnchen (Regulus ignicapilla), Sumpfmeise (Parus palustris), Tannenmeise

(Parus ater), Waldbaumläufer (Certhia familiaris), Weidenmeise (Parus montanus), Wintergoldhähnchen (Re-

gulus regulus)

der Vorbelastung (vier Anlagen des WP Hollenstedt) ausgeschlossen werden.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Da im Eingriffsbereich keine Waldflächen liegen, ist es praktisch auszuschließen, dass Fortpflan-zungs- und Ruhestätten häufiger Waldarten entfernt, zerstört oder beschädigt werden.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungzustandes (A/EFCS)

sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

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ALAND Landschafts- und Umweltplanung 68

Durch das Vorhaben betroffene Art

Ungefährdete Brutvögel der halboffenen Landschaften

Amsel (Turdus merula), Blaumeise (Parus caeruleus), Fitis (Phylloscopus trochilus), Gartenbaumläufer (Certhia brachydactyla), Grünfink (Carduelis chloris), Heckenbraunelle (Prunella modularis), Kleiber (Sitta europaea), Kohlmeise (Parus major), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Ringeltaube (Columba palumbus), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Schwanzmeise (Aegithalos caudatus), Wacholderdrossel (Turdus pilaris), Zaunkönig (Troglodytes troglodytes), Zilpzalp (Phylloscopus collybita)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. ( ) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat.

( ) U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Brutvögel halboffener Landschaften besiedeln lichte Wälder und Waldränder (z. T. mit gut ausgebil-

deter Strauchschicht), gebüschreiche Landschaften, Hecken, Parks und Gärten (BAUER, BEZZEL, &

FIEDLER 2005).

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

Die ungefährdeten Brutvögel der halboffenen Landschaften sind häufig und weit verbreitet in Deutschland und Niedersachsen.

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Alle o.g. Brutvögel wurden im UG nachgewiesen und können potenziell im Eingriffsbereich vorkom-men.

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Innerhalb des Baufeldes befinden sich möglicherweise Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die be-schädigt oder zerstört werden. Zur Vermeidung der Verletzung oder Tötung von Tieren (Gelege, Nestlinge) erfolgt der Schutz von Tieren durch Bauzeitenregelungen (Baumaßnahmen nicht zwi-schen 15. März und 15.Juli) sowie die Kontrolle der Bauflächen vor Baubeginn durch einen Sachver-ständigen auf Besatz.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 69

Durch das Vorhaben betroffene Art

Ungefährdete Brutvögel der halboffenen Landschaften

Amsel (Turdus merula), Blaumeise (Parus caeruleus), Fitis (Phylloscopus trochilus), Gartenbaumläufer (Certhia brachydactyla), Grünfink (Carduelis chloris), Heckenbraunelle (Prunella modularis), Kleiber (Sitta europaea), Kohlmeise (Parus major), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Ringeltaube (Columba palumbus), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Schwanzmeise (Aegithalos caudatus), Wacholderdrossel (Turdus pilaris), Zaunkönig (Troglodytes troglodytes), Zilpzalp (Phylloscopus collybita)

Bau- und betriebsbedingte Störungen können nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Arten bewe-gen sich aber in der Regel unterhalb der Rotorebene. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustan-des der lokalen Populationen kann auch vor dem Hintergrund der Vorbelastung (vier Anlagen des WP Hollenstedt) ausgeschlossen werden.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, be-schädigt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Innerhalb des Baufeldes befinden sich möglicherweise Fortpflanzungs- und Ruhestätten die beschä-digt oder zerstört werden. Zur Vermeidung der Verletzung oder Tötung von Tieren (Gelege, Nestlin-ge) erfolgt der Schutz von Tieren durch Bauzeitenregelungen (Baumaßnahmen nicht zwischen 15. März und 15.Juli) sowie die Kontrolle der Bauflächen vor Baubeginn durch einen Sachverständigen auf Besatz.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG

Keine Ausnahmeprüfung erforderlich

5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle

Funktionskontrolle ist notwendig und veran-lasst; Beschreibung s. in Maßnahmenblatt LBP Nr.

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungzustandes (A/EFCS)

Sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 70

Durch das Vorhaben betroffene Art

Ungefährdete Brutvögel der halboffenen Landschaften

Amsel (Turdus merula), Blaumeise (Parus caeruleus), Fitis (Phylloscopus trochilus), Gartenbaumläufer (Certhia brachydactyla), Grünfink (Carduelis chloris), Heckenbraunelle (Prunella modularis), Kleiber (Sitta europaea), Kohlmeise (Parus major), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Ringeltaube (Columba palumbus), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Schwanzmeise (Aegithalos caudatus), Wacholderdrossel (Turdus pilaris), Zaunkönig (Troglodytes troglodytes), Zilpzalp (Phylloscopus collybita)

der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 71

Durch das Vorhaben betroffene Artengruppe

Ungefährdete Brutvögel der offenen bis halboffenen Landschaften

Bachstelze (Motacilla alba), Dorngrasmücke (Sylvia communis), Graugans(Anser anser) Rabenkrähe

(Corvus corone), Schwarzkehlchen (Saxicola rubicola), Wiesenschafstelze (Motacilla [flava] flava),

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand

europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. ( ) FV günstig / hervorragend

durch Rechtsverordnung nach RL Niedersachsen, Kat. ( ) U1 ungünstig - unzureichend

§ 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

geschützte Art

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Arten der offenen bis halboffenen Landschaften bevorzugen gut besonntes und trockenes Ge-lände mit einzelnen Sträuchern oder Büschen sowie z. T. Feldgehölze.

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen

Es handelt sich um allgemein häufige und weit verbreitete Arten in Deutschland und Niedersachsen.

Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Alle o.g. Brutvögel wurden im UG festgestellt und sind auch im Eingriffsbereich zu erwarten.

3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflan-zungs- und Ruhestätten Tiere verletzt oder getötet?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Entstehen weitere signifikante Risiken (z.B. Kollisionsrisiken) ja nein

Vermeidungsmaßnahme für besonders kollisionsgefährdete Tierarten ist vorgesehen

Innerhalb des Baufeldes befinden sich möglicherweise Fortpflanzungs- und Ruhestätten die beschä-digt oder zerstört werden. Zur Vermeidung der Verletzung oder Tötung von Tieren (Gelege, Nestlin-ge) erfolgt der Schutz von Tieren durch Bauzeitenregelungen (Baumaßnahmen nicht zwischen 15. März und 15.Juli) sowie die Kontrolle der Bauflächen vor Baubeginn durch einen Sachverständigen auf Besatz.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über-winterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt nicht ein

Bau- und betriebsbedingte Störungen können nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Arten bewe-gen sich aber in der Regel unterhalb der Rotorebene. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustan-des der lokalen Populationen kann vor dem Hintergrund der Vorbelastung (vier Anlagen des WP Hollenstedt) ausgeschlossen werden.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

e-wyn GmbH: Windpark Regesbostel Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ALAND Landschafts- und Umweltplanung 72

Durch das Vorhaben betroffene Artengruppe

Ungefährdete Brutvögel der offenen bis halboffenen Landschaften

Bachstelze (Motacilla alba), Dorngrasmücke (Sylvia communis), Graugans(Anser anser) Rabenkrähe

(Corvus corone), Schwarzkehlchen (Saxicola rubicola), Wiesenschafstelze (Motacilla [flava] flava),

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Durch die bau- und anlagebedingte Flächeninanspruchnahme kann eine Zerstörung von Brutrevieren nicht ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung der Verletzung oder Tötung von Tieren (Gelege, Nestlinge) erfolgt der Schutz von Tieren durch Bauzeitenregelungen (Baumaßnahmen nicht zwi-schen 15. März und 15.Juli) sowie die Kontrolle der Bauflächen vor Baubeginn durch einen Sachver-ständigen auf Besatz Bei den ungefährdeten Arten ist davon auszugehen, dass die bestehenden offenen bis halboffenen Bereiche ausreichend potenzielle Habitatmöglichkeiten bieten. Die betroffe-nen Ubiquisten sind i.d.R. flexibel und können in die angrenzenden Lebensräume ausweichen. Die meisten Arten wählen ohnehin jährlich neue Nistplätze.

Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusam-menhang bleibt gewahrt.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.

ja nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Nein, Prüfung endet hiermit

Ja (Pkt. 4 ff.)

6. Fazit:

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

zur Vermeidung (VCEF)

zum vorgezogenen Ausgleich (A/ECEF)

weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (A/EFCS) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landespflegerische Maßnahmen) dargestellt.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum der Planung und auf übergeordneter Ebene zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.

Falls nicht zutreffend:

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt.