immer wieder sicherungsverwahrung: neues vom zustand einer problematischen maßregel

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Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel Vortrag vor der Bundesvereinigung der Anstaltsleiter und Anstaltsleiterinnen im Justizvollzug e.V. am 22. Mai 2014 Prof. Dr. Jörg Kinzig

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Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel. Vortrag vor der Bundesvereinigung der Anstaltsleiter und Anstaltsleiterinnen im Justizvollzug e.V. am 22. Mai 2014 Prof. Dr. Jörg Kinzig. Gliederung. Einleitung - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Immer wieder Sicherungsverwahrung:

Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Vortrag vor der Bundesvereinigung der Anstaltsleiter und Anstaltsleiterinnen im Justizvollzug e.V.

am 22. Mai 2014

Prof. Dr. Jörg Kinzig

Page 2: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

I. EinleitungII. Die Sicherungsverwahrung im System der Maßregeln

der Besserung und Sicherung

Gliederung

Page 3: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

I. EinleitungII. Die Sicherungsverwahrung im System der Maßregeln

der Besserung und SicherungIII. Überblick über die derzeit geltenden Formen der

Sicherungsverwahrung

Gliederung

Page 4: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

I. EinleitungII. Die Sicherungsverwahrung im System der Maßregeln

der Besserung und SicherungIII. Überblick über die derzeit geltenden Formen der

SicherungsverwahrungIV. Zentrale Aussagen des Urteils des

Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011

Gliederung

Page 5: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

I. EinleitungII. Die Sicherungsverwahrung im System der Maßregeln

der Besserung und SicherungIII. Überblick über die derzeit geltenden Formen der

SicherungsverwahrungIV. Zentrale Aussagen des Urteils des

Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011V. Das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des

Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung

Gliederung

Page 6: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

I. EinleitungII. Die Sicherungsverwahrung im System der Maßregeln

der Besserung und SicherungIII. Überblick über die derzeit geltenden Formen der

SicherungsverwahrungIV. Zentrale Aussagen des Urteils des

Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011V. Das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des

Abstandsgebots im Recht der SicherungsverwahrungVI. Die Landesgesetzgebung

Gliederung

Page 7: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

I. EinleitungII. Die Sicherungsverwahrung im System der Maßregeln

der Besserung und SicherungIII. Überblick über die derzeit geltenden Formen der

SicherungsverwahrungIV. Zentrale Aussagen des Urteils des

Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011V. Das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des

Abstandsgebots im Recht der SicherungsverwahrungVI. Die LandesgesetzgebungVII. Derzeit diskutierte Fragen

Gliederung

Page 8: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

I. EinleitungII. Die Sicherungsverwahrung im System der Maßregeln

der Besserung und SicherungIII. Überblick über die derzeit geltenden Formen der

SicherungsverwahrungIV. Zentrale Aussagen des Urteils des

Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011V. Das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des

Abstandsgebots im Recht der SicherungsverwahrungVI. Die LandesgesetzgebungVII. Derzeit diskutierte FragenVIII. Abschließende Thesen

Gliederung

Page 9: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

I. EinleitungII. Die Sicherungsverwahrung im System der

Maßregeln der Besserung und SicherungIII. Überblick über die derzeit geltenden Formen der

SicherungsverwahrungIV. Zentrale Aussagen des Urteils des

Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011V. Das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des

Abstandsgebots im Recht der SicherungsverwahrungVI. Die LandesgesetzgebungVII. Derzeit diskutierte FragenVIII. Abschließende Thesen

Gliederung

Page 10: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Strafrechtliche SanktionenII. Die SV im System der Maßregeln

Stationäre Maßregeln derBesserung und SicherungStrafen

Freiheits-strafen

Geldstrafen

Ambulante Maßregeln:

Page 11: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Strafrechtliche SanktionenII. Die SV im System der Maßregeln

Stationäre Maßregeln derBesserung und SicherungStrafen

Freiheits-strafen

Geldstrafen Unterbringung ineinem

psychiatrischenKrankenhaus

§ 63 StGB

Unterbringungin einer Entzie-hungsanstalt

§ 64 StGB

Unterbringungin der Siche-

rungsverwahrung

§§ 66-66b StGB

Ambulante Maßregeln:

Page 12: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Strafrechtliche SanktionenII. Die SV im System der Maßregeln

Stationäre Maßregeln derBesserung und SicherungStrafen

Freiheits-strafen

Geldstrafen Unterbringung ineinem

psychiatrischenKrankenhaus

§ 63 StGB

Unterbringungin einer Entzie-hungsanstalt

§ 64 StGB

Unterbringungin der Siche-

rungsverwahrung

§§ 66-66b StGB

Ambulante Maßregeln: FührungsaufsichtEntziehung der FahrerlaubnisBerufsverbot

Page 13: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Verhängung derFreiheitsstrafe Strafvollzu

g

Strafe

Straf

ende

Sicherungs-verwahrung

Maßregel

Kennzeichen der Sicherungsverwahrung (SV)II. Die SV im System der Maßregeln

Page 14: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Verhängung derFreiheitsstrafe Strafvollzu

g

Strafe

Straf

ende

Sicherungs-verwahrung

Maßregel

Kennzeichen der Sicherungsverwahrung (SV)II. Die SV im System der Maßregeln

Sicherungsverwahrung… ist keine Strafe (Täter hat Schuld verbüßt!)… will (nur) schwere Straftaten verhindern… erfordert eine zuverlässige Prognose

Page 15: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

II. Die SV im System der Maßregeln

Psych

atrisc

hes …

Entzieh

ungsansta

lt

Sicheru

ngsverw

ahrung

Führungsaufsi

cht

Entzieh

ung der FE

Berufsv

erbot

020000400006000080000

100000120000

817 2.426 56 25

99.126

73

Schaubild 1: Anordnung der Maßregeln der Besserung und Sicherung im Jahre 2012

(Quelle: Strafverfsta 2012, S. 364 ff.)

Page 16: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

II. Die SV im System der Maßregeln

1975

1978

1981

1984

1987

1990

1993

1996

1999

2002

2005

2008

2011

0

500

1000

1500

2000

2500

3000

817

2426

56

Schaubild 2: Anordnung freiheitsentziehender Maßregeln in den Jahren 1975 bis 2012

(Quelle: StrafverfStA, ab 2007: Gesamtdeutschland)

§ 63 StGB § 64 StGB § 66 StGB

Page 17: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

II. Die SV im System der Maßregeln

1975

1980

1985

1990

1995

2000

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

01,0002,0003,0004,0005,0006,0007,0008,000

6,652

3819

491

1994

Schaubild 3: In Maßregeln und lebenslanger Freiheitsstrafe Einsitzende (1975-2013)

(Quelle: StrafvollzSta 2013, S. 12 und 32; Angaben für §§ 63, 64 StGB früheres Bundesgebiet; sonst ab 1995 für

Gesamtdeutschland)

Unterbringung nach § 63 StGB Unterbringung nach § 64 StGBUnterbringung nach § 66 StGB lebenslange Freiheitsstrafe

Page 18: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

II. Die SV im System der MaßregelnSchaubild 4: Art der Straftaten der am 31.3.2013 Sicherungsverwahrten

(Quelle: Strafvollzsta 2013, S. 22 f.)

Sexualstraf-taten

(§§ 174 ff. StGB)

293 (59,7%)

Tötungs-de-likte

(§§ 211-222 StGB)

55 (11,2%)%

Körperverlet-zungsdelikte(§§ 223-231

StGB)35 (7,1%)

Straftaten gg. d. pers. Freiheit

(§§ 232-241a StGB)

12 (2,4%)

Raubtaten(§§ 249 ff.

StGB)88 (17,9%)

Brandstiftungs-delikte(§§ 306 ff. StGB)

7 (1,4%)

andere Straftaten 1 (0,2%)

Page 19: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

I. EinleitungII. Die Sicherungsverwahrung im System der Maßregeln

der Besserung und SicherungIII. Überblick über die derzeit geltenden Formen der

SicherungsverwahrungIV. Zentrale Aussagen des Urteils des

Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011V. Das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des

Abstandsgebots im Recht der SicherungsverwahrungVI. Die LandesgesetzgebungVII. Derzeit diskutierte FragenVIII. Abschließende Thesen

Gliederung

Page 20: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Die Sicherungsverwahrung nach dem 1.1.2011

Intention des Gesetzgebers

• Konsolidierung der primären SV (§ 66 StGB)• Ausbau der vorbehaltenen SV (§ 66a StGB)• Beschränkung der nachträglichen SV (§ 66b StGB)

III. Überblick über die Formen der SV

Page 21: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Die Sicherungsverwahrung nach dem 1.1.2011

Intention des Gesetzgebers

• Konsolidierung der primären SV (§ 66 StGB)• Ausbau der vorbehaltenen SV (§ 66a StGB)• Beschränkung der nachträglichen SV (§ 66b StGB)

III. Überblick über die Formen der SV

Page 22: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Vorstrafe 1

Straf-vollzug

Straf-vollzug

Verurteilung zumind. 2 JahrenFreiheitsstrafe

Freiheits-strafe

Strafende Sicherungsverwahrung

Vorstrafe 2 Hang

Gefährlichkeit

Anordnungder SV

Überprüfungder SV

Hang

Gefähr-lichkeit

III. Überblick über die Formen der SV

Schaubild 5: Vereinfachte Darstellungder primären Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB

Page 23: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRKDie Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf diegesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch

ein zuständiges Gericht; (…)e) rechtmäßige Freiheitsentziehung (…) bei psychisch

Kranken (…); Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK

Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehungangedrohte Strafe verhängt werden.

Vereinbarkeit primärer SV m. EMRK (+) EGMR NJW 2010, 2495

III. Überblick über die Formen der SV

Vereinbarkeit der primären SV mit den Vorgaben der EMRK

Page 24: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Die Sicherungsverwahrung nach dem 1.1.2011

Intention des Gesetzgebers

• Konsolidierung der primären SV (§ 66 StGB)• Ausbau der vorbehaltenen SV (§ 66a StGB)• Beschränkung der nachträglichen SV (§ 66b StGB)

III. Überblick über die Formen der SV

Page 25: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Vorstrafe 1

Straf-vollzug

Straf-vollzug

SchwereAnlasstat

Freiheits-strafe

Strafende Sicherungsverwahrung

Vorstrafe 2 Hang ?

Gefährlichkeit ?

Vorbehaltder SV

Anordnungder SV

Hang

Gefähr-lichkeit

III. Überblick über die Formen der SV

Schaubild 6: Die neue vorbehaltene Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 StGB im Vergleich zur primären Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB

Page 26: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRKDie Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf diegesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch

ein zuständiges Gericht; (…)e) rechtmäßige Freiheitsentziehung (…) bei psychisch

Kranken (…); Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK

Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehungangedrohte Strafe verhängt werden.

III. Überblick über die Formen der SV

Vereinbarkeit der vorbehaltenen SV mit den Vorgaben der EMRK

Page 27: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

BVerfG vom 20.06.2012 (BVerfGE 131, 268)

Haftgrund nach Art. 5 Abs. 1 S. 2a EMRK liegt bei der gesetzli-chen Ausgestaltung der vorbehaltenen SV vor.

III. Überblick über die Formen der SV

Vereinbarkeit der vorbehaltenen SV mit den Vorgaben der EMRK

Page 28: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

BVerfG vom 20.06.2012 (BVerfGE 131, 268)

Haftgrund nach Art. 5 Abs. 1 S. 2a EMRK liegt bei der gesetzli-chen Ausgestaltung der vorbehaltenen SV vor.

Nach der EGMR-Rechtsprechung „steht es der Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen Verurteilung und Freiheits-entziehung nicht ohne weiteres entgegen, dass letztere nicht zu-sammen mit der Verurteilung ausgesprochen wird. Vielmehr kommt es darauf an, dass sich eine später angeordnete Frei-heitsentziehung in dem zum Zeitpunkt der Verurteilung beste-henden gesetzlichen und durch die Verurteilung gesteckten Rahmen bewegt. Diese Voraussetzung ist bei der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung erfüllt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 1 EMRK.“

III. Überblick über die Formen der SV

Vereinbarkeit der vorbehaltenen SV mit den Vorgaben der EMRK

Page 29: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Renate Jaeger, Exrichterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, im Interview mit Christian Rath am 8.2.2011

Frage: Große Bedeutung wird künftig die vorbehaltene Sicherungsverwahrung haben, Sie kann auch für Ersttäter im Urteil angedroht werden, während die endgültige Entscheidung über die Verwahrung erst am Haftende fallen soll. Ist das der neue Königsweg? Antwort: Nein. In rechtlicher Hinsicht könnte der Gerichtshof auch hier monieren,dass der endgültige Beschluss über die Freiheitsentziehung erst lange nach demStrafurteil fällt. Ob die bloße Androhung im Urteil ausreicht, um der Konvention zugenügen, halte ich für eine offene Frage. Aber auch in der Sache gefällt mir diesesModell nicht. Es besteht die Gefahr, dass viel mehr Menschen inSicherungsverwahrung landen als früher, weil die Verwahrung nun häufigangedroht wird und dann ein Automatismus zur endgültigen Anordnung entsteht.

III. Überblick über die Formen der SV

Vereinbarkeit der vorbehaltenen SV mit den Vorgaben der EMRK

Page 30: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Die Sicherungsverwahrung nach dem 1.1.2011

Intention des Gesetzgebers

• Konsolidierung der primären SV (§ 66 StGB)• Ausbau der vorbehaltenen SV (§ 66a StGB)• Beschränkung der nachträglichen SV (§ 66b StGB)

III. Überblick über die Formen der SV

Page 31: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Vorstrafe 1

Straf-vollzug

Straf-vollzug

SchwereAnlasstat

Freiheits-strafe

Strafende Sicherungsverwahrung

Vorstrafe 2 Hang

Gefährlichkeit

Anordnungder SV

Anordnungder SV

Hang

Gefähr-lichkeit

III. Überblick über die Formen der SV

Schaubild 7: Die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB a. F. im Vergleich zur primären Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB

Page 32: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRKDie Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf diegesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch

ein zuständiges Gericht; (…)e) rechtmäßige Freiheitsentziehung (…) bei psychisch

Kranken (…); Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK

Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehungangedrohte Strafe verhängt werden.

III. Überblick über die Formen der SV

Vereinbarkeit der nachträglichen SV mit den Vorgaben der EMRK

Page 33: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Entscheidungen des EGMR

• Fall Haidn gegen Deutschland (NJW 2011, 3425): „Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass angesichts dessen, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers … auf Grundlage des BayStrUBG in dem Urteil, mit dem er wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, nicht vorgesehen … war, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Unterbringung "kraft dieser" strafrechtlichen Verurteilung eingetreten ist ...

III. Überblick über die Formen der SV

Vereinbarkeit der nachträglichen SV mit den Vorgaben der EMRK

Page 34: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Entscheidungen des EGMR

• Fall Haidn gegen Deutschland (NJW 2011, 3425): „Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass angesichts dessen, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers … auf Grundlage des BayStrUBG in dem Urteil, mit dem er wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, nicht vorgesehen … war, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Unterbringung "kraft dieser" strafrechtlichen Verurteilung eingetreten ist ...

• Fall B. gegen Deutschland (EuGRZ 2012, 383): auch keine Rechtfertigung nach Buchstabe a) bei nachträglicher SV nach § 66b Abs. 2 StGB a.F.

III. Überblick über die Formen der SV

Vereinbarkeit der nachträglichen SV mit den Vorgaben der EMRK

Page 35: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Beschränkung der nachträglichen SV zum 1.1.2011

Inhalt

• Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 und 2 StGB a. F. für die Zukunft abgeschafft

• Aber: Weitergeltung für Altfälle vor dem 1.1. 2011(vgl. Art. 316e Abs. 1 S. 1 EGStGB)

• Beibehaltung der nachträglichen SV in § 66b StGB nach Erledigung einer Unterbringung nach § 63 StGB

III. Überblick über die Formen der SV

Page 36: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Ziel des ThUG

Weiterinhaftierung gefährlicher Personen unter Konformi-tät mit Art. 5 I 2 e) EMRK (rechtmäßige Freiheitsentzie-hung bei „psychisch Kranken“)

III. Überblick über die Formen der SV

Page 37: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

§ 1 ThUGUnterbringung einer Person wenn, 1. sie an einer psychischen Störung leidet und eine

Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und

2. die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) …

III. Überblick über die Formen der SV

Page 38: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Ziel des ThUG

Weiterinhaftierung gefährlicher Personen unter Konformi-tät mit Art. 5 I 2 e) EMRK (rechtmäßige Freiheitsentzie-hung bei „psychisch Kranken“)

Drei Probleme des ThUG

• Gesetzgebungskompetenz: Bund oder Länder?• Vereinbarkeit mit der EMRK?• Bestimmtheitsgrundsatz?

III. Überblick über die Formen der SV

Page 39: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Ziel des ThUG

Weiterinhaftierung gefährlicher Personen unter Konformi-tät mit Art. 5 I 2 e) EMRK (rechtmäßige Freiheitsentzie-hung bei „psychisch Kranken“)

Drei Probleme des ThUG

• Gesetzgebungskompetenz: Bund oder Länder?• Vereinbarkeit mit der EMRK?• Bestimmtheitsgrundsatz?BVerfG v. 11.7.2013 (NJW 2013, 3151): ThUG mit dem GG vereinbar, aber einschränkende Auslegung

III. Überblick über die Formen der SV

Page 40: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

I. EinleitungII. Die Sicherungsverwahrung im System der Maßregeln

der Besserung und SicherungIII. Überblick über die derzeit geltenden Formen der

SicherungsverwahrungIV. Zentrale Aussagen des Urteils des

Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011V. Das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des

Abstandsgebots im Recht der SicherungsverwahrungVI. Die LandesgesetzgebungVII. Derzeit diskutierte FragenVIII. Abschließende Thesen

Gliederung

Page 41: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Das Urteil des BVerfG (BVerfGE 128, 326)

Teil 1 (SV allgemein):

• Alle Vorschriften (StGB, JGG) über die Anordnung und die Dauer der SV sind mit Art. 2 II 2 GG iVm Art. 104 I GG (Verletzung des Abstandsgebots) unvereinbar

IV. Aussagen: BVerfG 4.5.2011

Page 42: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Das Urteil des BVerfG (BVerfGE 128, 326)

Teil 1 (SV allgemein):

• Alle Vorschriften (StGB, JGG) über die Anordnung und die Dauer der SV sind mit Art. 2 II 2 GG iVm Art. 104 I GG (Verletzung des Abstandsgebots) unvereinbar

Konsequenz:

• Übergangsvorschrift bis 31.5.2013: SV „in der Regel“ nur noch bei „Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen“

IV. Aussagen: BVerfG 4.5.2011

Page 43: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Teil 2 (Alt- und Parallelfälle):

• § 67d III 1 StGB (Altfälle), § 66b II StGB a.F. sowie § 7 II JGG sind zusätzlich mit Art. 2 II 2 GG iVm Art. 20 III GG (rechtsstaatliches Vertrauensschutzgebot) unvereinbar

IV. Aussagen: BVerfG 4.5.2011

Page 44: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Teil 2 (Alt- und Parallelfälle):

• § 67d III 1 StGB (Altfälle), § 66b II StGB a.F. sowie § 7 II JGG sind zusätzlich mit Art. 2 II 2 GG iVm Art. 20 III GG (rechtsstaatliches Vertrauensschutzgebot) unvereinbar

Konsequenz (für Alt- und Parallelfälle):

• Weitere Übergangsvorschrift bis 31.12.2011: SV nur noch bei „hochgradiger Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten“ undVorliegen einer psychischen Störung iSv § 1 I Nr. 1 ThUG

IV. Aussagen: BVerfG 4.5.2011

Page 45: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Auftrag für Bund und Länder

Gemeinsame Zielsetzung: Entwicklung eines „freiheits- undtherapiegerichteten Gesamtkonzepts der SV“

IV. Aussagen: BVerfG 4.5.2011

Page 46: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Auftrag für Bund und Länder

Gemeinsame Zielsetzung: Entwicklung eines „freiheits- undtherapiegerichteten Gesamtkonzepts der SV“

Aufgabe des Bundes

Entwicklung der „wesentlichen Leitlinien“, darunter wohl

• Erarbeitung eines neuen Systems der Anordnung der SV• Obligatorischer Rechtsbeistand in der SV

(Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot)• Jährliche Überprüfung der Fortdauer der SV

(Kontrollgebot)

IV. Aussagen: BVerfG 4.5.2011

Page 47: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Aufgabe der Länder

• Behandlung mit hoher Intensität bereits im Strafvollzug (ultima-ratio-Prinzip)

• Vollzugsplan; Betreuung durch multidisziplinäres Team qualifizierter Fachkräfte; individuell zugeschnittenes The-rapieangebot (Individualisierungs- und Intensivier.gebot)

• Anreizsystem? (Motivierungsgebot)• Einrichtungen nach therapeutischen Erfordernissen;

ausreichende Besuchsmöglichkeiten und Personalkapa-zitäten (Trennungsgebot)

• Freiheitsorientiertes System von Lockerungen;Einrichtung von Expertengremien? Ausbau derNachentlassungshilfe (Minimierungsgebot)

IV. Aussagen: BVerfG 4.5.2011

Page 48: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

I. EinleitungII. Die Sicherungsverwahrung im System der Maßregeln

der Besserung und SicherungIII. Überblick über die derzeit geltenden Formen der

SicherungsverwahrungIV. Zentrale Aussagen des Urteils des

Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011V. Das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des

Abstandsgebots im Recht der Sicherungs-verwahrung

VI. Die LandesgesetzgebungVII. Derzeit diskutierte FragenVIII. Abschließende Thesen

Gliederung

Page 49: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

§ 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs(1) Die Unterbringung in der SV erfolgt in Einrichtungen, die1. dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassen-

den Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fort-zuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,

a) die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwir-kungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere ei-ne psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behand-lung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, undb) die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann …

V. Das AbstandsgebotsreformG

Page 50: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

§ 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs(1) …(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Abs. 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Abs. 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne vonAbs. 1 Nr. 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder deren Anordnung (§ 66a Abs. 3) möglichst entbehrlich zu machen.

V. Das AbstandsgebotsreformG

Page 51: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

§ 67c Späterer Beginn der Unterbringung(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass …2. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 2 in Verbindung mit§ 66c Abs. 1 Nr. 1 nicht angeboten worden ist,setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. …(2) …

V. Das AbstandsgebotsreformG

Page 52: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

§ 67d Dauer der Unterbringung(1) …(2) … Gleiches gilt (sc. Aussetzung zur Bewährung), wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Voll-streckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Unterge-brachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.“(3) - (6) ...

V. Das AbstandsgebotsreformG

Page 53: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

I. EinleitungII. Die Sicherungsverwahrung im System der Maßregeln

der Besserung und SicherungIII. Überblick über die derzeit geltenden Formen der

SicherungsverwahrungIV. Zentrale Aussagen des Urteils des

Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011V. Das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Ab-

standsgebots im Recht der SicherungsverwahrungVI. Die LandesgesetzgebungVII. Derzeit diskutierte FragenVIII. Abschließende Thesen

Gliederung

Page 54: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

VI. Die Landesgesetzgebung

Bundesland Vorgesehene Anstalten

BaWü: JVollzGB V v. 20.11.2012 JVA Freiburg

BY: BaySvVollzG v. 16.5.2013 JVA Straubing

Berlin: SVVollzG Bln v. 27.3.2013 JVA Tegel

Bbg: BbgSVVollzG v. 25.4.2013 JVA Brandenburg-Havel

HB: BremSiVVzG v. 21.5.2013 JVA Rosdorf

HH: HmbSVVollzG v. 21.5.2013 JVA Fuhlsbüttel

Hessen: HSVVollzG v. 5.3.2013 JVA Schwalmstadt

M-V: SVVollzG M-V v. 7.5.2013 JVA Bützow

Page 55: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

VI. Die Landesgesetzgebung

Bundesland Vorgesehene Anstalten

Nds.: Nds. SVVollzG v. 12.12.2012 JVA Rosdorf

NRW: SVVollzG NRW v. 30.4.2013 (noch in der) JVA Aachen, JVA Werl

Rh.-Pf: LSVVollzG v. 8.5.2013 JVA Diez

Saarl.: SLSVVollzG v. 15.5.2013 JVA Diez

Sachsen: SächsSVVollzG v. 16.5.2013 JVA Bautzen

S-Anh.: SVVollzG LSA v. 13.5.2013 JVA Burg

Schl.-Ho: SVVollzG SH v. 15.5.2013 JVA Fuhlsbüttel

Thü.: ThürSVVollzG v. 23.5.2013 JVA Schwalmstadt, aus-nahmsw. (SoThA) JVA Tonna

Page 56: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

VI. Die Landesgesetzgebung

Unterbringung in der SV (JVA Rosdorf)

Page 57: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

VI. Die Landesgesetzgebung

Entscheidungen zu einzelnen Bundesländern

• Ba-Wü (OLG Karlsruhe; 2 Ws 449/13): Bei Gesamtkonzept des Vollzugs der SV in der JVA F. bestehen „keine durchgreifenden Mängel“.

Page 58: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

VI. Die Landesgesetzgebung

Entscheidungen zu einzelnen Bundesländern

• Ba-Wü (OLG Karlsruhe; 2 Ws 449/13): Bei Gesamtkonzept des Vollzugs der SV in der JVA F. bestehen „keine durchgreifenden Mängel“.

• Berlin (KG StV 2014, 154): Annahme des Bf., die ihn betreffende Vollstreckung der Maßregel in der JVA Tegel widerspreche in maß-geblicher Weise verfassungsrechtlichen Vorgaben, trifft nicht zu.

Page 59: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

VI. Die Landesgesetzgebung

Entscheidungen zu einzelnen Bundesländern

• Ba-Wü (OLG Karlsruhe; 2 Ws 449/13): Bei Gesamtkonzept des Vollzugs der SV in der JVA F. bestehen „keine durchgreifenden Mängel“.

• Berlin (KG StV 2014, 154): Annahme des Bf., die ihn betreffende Vollstreckung der Maßregel in der JVA Tegel widerspreche in maß-geblicher Weise verfassungsrechtlichen Vorgaben, trifft nicht zu.

• Brandenburg (OLG Brandenburg RuP 2014, 103): SV genügt den Anforderungen gem. § 66c Abs. 1 StGB

Page 60: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

VI. Die Landesgesetzgebung

Entscheidungen zu einzelnen Bundesländern

• Ba-Wü (OLG Karlsruhe; 2 Ws 449/13): Bei Gesamtkonzept des Vollzugs der SV in der JVA F. bestehen „keine durchgreifenden Mängel“.

• Berlin (KG StV 2014, 154): Annahme des Bf., die ihn betreffende Vollstreckung der Maßregel in der JVA Tegel widerspreche in maß-geblicher Weise verfassungsrechtlichen Vorgaben, trifft nicht zu.

• Brandenburg (OLG Brandenburg RuP 2014, 103): SV genügt den Anforderungen gem. § 66c Abs. 1 StGB

• Niedersachsen (OLG Braunschweig; 1 Ws 279/13): „Vorschrift des § 66c Abs. 1 Nrn. 1, 2 StGB ist … in jeder Hinsicht Rechnung getragen.“

Page 61: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

VI. Die Landesgesetzgebung

Entscheidungen zu einzelnen Bundesländern

• Ba-Wü (OLG Karlsruhe; 2 Ws 449/13): Bei Gesamtkonzept des Vollzugs der SV in der JVA F. bestehen „keine durchgreifenden Mängel“.

• Berlin (KG StV 2014, 154): Annahme des Bf., die ihn betreffende Vollstreckung der Maßregel in der JVA Tegel widerspreche in maß-geblicher Weise verfassungsrechtlichen Vorgaben, trifft nicht zu.

• Brandenburg (OLG Brandenburg RuP 2014, 103): SV genügt den Anforderungen gem. § 66c Abs. 1 StGB

• Niedersachsen (OLG Braunschweig; 1 Ws 279/13): „Vorschrift des § 66c Abs. 1 Nrn. 1, 2 StGB ist … in jeder Hinsicht Rechnung getragen.“

• NRW: (OLG Köln NStZ-RR 2013, 391 zur JVA Aachen): Abstandsgebot erfüllt.

Page 62: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

I. EinleitungII. Die Sicherungsverwahrung im System der Maßregeln

der Besserung und SicherungIII. Überblick über die derzeit geltenden Formen der

SicherungsverwahrungIV. Zentrale Aussagen des Urteils des

Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011V. Das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Ab-

standsgebots im Recht der SicherungsverwahrungVI. Die LandesgesetzgebungVII. Derzeit diskutierte FragenVIII. Abschließende Thesen

Gliederung

Page 63: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Zu § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB (Aussetzung der SV zur Bewährung wegen fehlenden Angebots ausreichender

Betreuung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB)

OLG Hamm v. 14.1.2014 (NStZ-RR 14, 123):SVler im Zimmer mit einer Größe von 10,43 m2 zuzüglich eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs von 1,20 m2 untergebracht.Ist das ein Zimmer in "ausreichender Größe" nach § 14 Abs. 2 SVVollzG NW?

VII. Derzeit diskutierte Fragen

Page 64: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Zu § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB (Aussetzung der SV zur Bewährung wegen fehlenden Angebots ausreichender

Betreuung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB)

OLG Hamm v. 14.1.2014 (NStZ-RR 14, 123):SVler im Zimmer mit einer Größe von 10,43 m2 zuzüglich eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs von 1,20 m2 untergebracht.Ist das ein Zimmer in "ausreichender Größe" nach § 14 Abs. 2 SVVollzG NW?OLG Hamm: „besteht kein Zweifel daran, dass … bei Vorhanden-sein weiterer gemeinschaftlich nutzbarer Zimmer und Verkehrs-flächen auch zu Wohnzwecken außerhalb einer Haftanstalt eine Zimmergröße von mehr als 10 m² in jedem Fall zumindest als noch "ausreichend" anzusehen ist.“Für Besserstellung SVler bestehe kein Anlass.

VII. Derzeit diskutierte Fragen

Page 65: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Zu § 119a StVollzG (Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener SV)

LG Karlsruhe v. 15.10.2013 (15 StVK 324/13 SV):Anlass: JVA macht von ihrem Initiativrecht gem. § 119a Abs. 2 StVollzG Gebrauch Strafgefangener: lehnt Sozialtherapie „nicht kategorisch ab“. Will sich aber nicht in Sotha Ba-Wü verlegen, da dort keine Einzelzellen.Gutachter: Dissoziale Persönlichkeitsstörung, Sozialtherapie (+)

VII. Derzeit diskutierte Fragen

Page 66: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Zu § 119a StVollzG (Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener SV)

LG Karlsruhe v. 15.10.2013 (15 StVK 324/13 SV):Anlass: JVA macht von ihrem Initiativrecht gem. § 119a Abs. 2 StVollzG Gebrauch Strafgefangener: lehnt Sozialtherapie „nicht kategorisch ab“. Will sich aber nicht in Sotha Ba-Wü verlegen, da dort keine Einzelzellen.Gutachter: Dissoziale Persönlichkeitsstörung, Sozialtherapie (+) Entscheidung: LG stellt fest, dass die JVA eine Betreuung angebo-ten hat, die § 66c Abs. 2 StGB i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht.Es werde Aufgabe weiterer therapeutischer Einzelgespräche mit dem Verurteilten sein, seine Vorbehalte gegen die Rahmenbe-dingungen einer Unterbringung in der Sotha Ba-Wü zu zerstreuen.

VII. Derzeit diskutierte Fragen

Page 67: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Zu § 67d Abs. 2 S. 2 Hs 1 StGB (Aussetzung der SV zu Bewäh-rung wegen Unverhältnismäßigkeit, weil keine ausreichende

Betreuung iSv § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten wurde)

OLG Hamm v. 13.3.2014 (4 Ws 80/14):StVK (Vorinstanz): Setzt SV zur Bewährung aus, weil nicht bis Fristablauf ausreichende Betreuung (Angebot eines bestimmten Arbeitsplatzes; 14-tägige Gesprächstermine mit Psychologen)

VII. Derzeit diskutierte Fragen

Page 68: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

Zu § 67d Abs. 2 S. 2 Hs 1 StGB (Aussetzung der SV zu Bewäh-rung wegen Unverhältnismäßigkeit, weil keine ausreichende

Betreuung iSv § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten wurde)

OLG Hamm v. 13.3.2014 (4 Ws 80/14):StVK (Vorinstanz): Setzt SV zur Bewährung aus, weil nicht bis Fristablauf ausreichende Betreuung (Angebot eines bestimmten Arbeitsplatzes; 14-tägige Gesprächstermine mit Psychologen)Entscheidung: OLG hebt Entscheidung der StVK auf und ordnet die Fortdauer der SV an.Gesamtbetrachtung erforderlich; es kann nicht allein auf die Einhaltung eines 14-tägigen Intervalls ankommen.Zusätzlich: umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung; gegen eine Unverhältnismäßigkeit sprechen „überragende Gesichtspunkte der Sicherheit der Allgemeinheit“

VII. Derzeit diskutierte Fragen

Page 69: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

I. EinleitungII. Die Sicherungsverwahrung im System der Maßregeln

der Besserung und SicherungIII. Überblick über die derzeit geltenden Formen der

SicherungsverwahrungIV. Zentrale Aussagen des Urteils des

Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011V. Das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Ab-

standsgebots im Recht der SicherungsverwahrungVI. Die LandesgesetzgebungVII. Derzeit diskutierte FragenVIII. Abschließende Thesen

Gliederung

Page 70: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

• Negativsaldo der kriminalpolitischen Neuerungen der letzten 15 Jahre im Bereich der Sicherungsverwahrung. Kontraproduktiv ist vor allem der Versuch, diese scharfe Sanktion vom Urteil des erkennenden Gerichts abzukoppeln

VIII. Abschließende Thesen

Page 71: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

• Negativsaldo der kriminalpolitischen Neuerungen der letzten 15 Jahre im Bereich der Sicherungsverwahrung. Kontraproduktiv ist vor allem der Versuch, diese scharfe Sanktion vom Urteil des erkennenden Gerichts abzukoppeln

• Trotz vielfacher Verurteilungen vor dem EGMR hält die Bundes-regierung an diesen nachträglichen Sanktionen fest

VIII. Abschließende Thesen

Page 72: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

• Negativsaldo der kriminalpolitischen Neuerungen der letzten 15 Jahre im Bereich der Sicherungsverwahrung. Kontraproduktiv ist vor allem der Versuch, diese scharfe Sanktion vom Urteil des erkennenden Gerichts abzukoppeln

• Trotz vielfacher Verurteilungen vor dem EGMR hält die Bundes-regierung an diesen nachträglichen Sanktionen fest

• Koalitionsvertrag: Einführung einer nachträglichen Therapieunterbringung?

VIII. Abschließende Thesen

Page 73: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

• Negativsaldo der kriminalpolitischen Neuerungen der letzten 15 Jahre im Bereich der Sicherungsverwahrung. Kontraproduktiv ist vor allem der Versuch, diese scharfe Sanktion vom Urteil des erkennenden Gerichts abzukoppeln

• Trotz vielfacher Verurteilungen vor dem EGMR hält die Bundes-regierung an diesen nachträglichen Sanktionen fest

• Koalitionsvertrag: Einführung einer nachträglichen Therapieunterbringung?

• Es existiert ein vollkommen unüberschaubares, teilweise widersprüchliches Dickicht von Anordnungsvoraussetzungen

VIII. Abschließende Thesen

Page 74: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

• Negativsaldo der kriminalpolitischen Neuerungen der letzten 15 Jahre im Bereich der Sicherungsverwahrung. Kontraproduktiv ist vor allem der Versuch, diese scharfe Sanktion vom Urteil des erkennenden Gerichts abzukoppeln

• Trotz vielfacher Verurteilungen vor dem EGMR hält die Bundes-regierung an diesen nachträglichen Sanktionen fest

• Koalitionsvertrag: Einführung einer nachträglichen Therapieunterbringung?

• Es existiert ein vollkommen unüberschaubares, teilweise widersprüchliches Dickicht von Anordnungsvoraussetzungen

• Ziel einer Gesamtreform müsste eine am Grundsatz der „ultima ratio“ orientierte Sicherungsverwahrung aus einem Guss sein

VIII. Abschließende Thesen

Page 75: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

• Negativsaldo der kriminalpolitischen Neuerungen der letzten 15 Jahre im Bereich der Sicherungsverwahrung. Kontraproduktiv ist vor allem der Versuch, diese scharfe Sanktion vom Urteil des erkennenden Gerichts abzukoppeln

• Trotz vielfacher Verurteilungen vor dem EGMR hält die Bundes-regierung an diesen nachträglichen Sanktionen fest

• Koalitionsvertrag: Einführung einer nachträglichen Therapieunterbringung?

• Es existiert ein vollkommen unüberschaubares, teilweise widersprüchliches Dickicht von Anordnungsvoraussetzungen

• Ziel einer Gesamtreform müsste eine am Grundsatz der „ultima ratio“ orientierte Sicherungsverwahrung aus einem Guss sein

• Anzuerkennende Reformen im Bereich des Vollzugs; SV als Schrittmacher für den Normalvollzug?

VIII. Abschließende Thesen

Page 76: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

• Negativsaldo der kriminalpolitischen Neuerungen der letzten 15 Jahre im Bereich der Sicherungsverwahrung. Kontraproduktiv ist vor allem der Versuch, diese scharfe Sanktion vom Urteil des erkennenden Gerichts abzukoppeln

• Trotz vielfacher Verurteilungen vor dem EGMR hält die Bundes-regierung an diesen nachträglichen Sanktionen fest

• Koalitionsvertrag: Einführung einer nachträglichen Therapieunterbringung?

• Es existiert ein vollkommen unüberschaubares, teilweise widersprüchliches Dickicht von Anordnungsvoraussetzungen

• Ziel einer Gesamtreform müsste eine am Grundsatz der „ultima ratio“ orientierte Sicherungsverwahrung aus einem Guss sein

• Anzuerkennende Reformen im Bereich des Vollzugs; SV als Schrittmacher für den Normalvollzug?

• Unausgeschöpfte Potentiale der Führungsaufsicht

VIII. Abschließende Thesen

Page 77: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

• Negativsaldo der kriminalpolitischen Neuerungen der letzten 15 Jahre im Bereich der Sicherungsverwahrung. Kontraproduktiv ist vor allem der Versuch, diese scharfe Sanktion vom Urteil des erkennenden Gerichts abzukoppeln

• Trotz vielfacher Verurteilungen vor dem EGMR hält die Bundes-regierung an diesen nachträglichen Sanktionen fest

• Koalitionsvertrag: Einführung einer nachträglichen Therapieunterbringung?

• Es existiert ein vollkommen unüberschaubares, teilweise widersprüchliches Dickicht von Anordnungsvoraussetzungen

• Ziel einer Gesamtreform müsste eine am Grundsatz der „ultima ratio“ orientierte Sicherungsverwahrung aus einem Guss sein

• Anzuerkennende Reformen im Bereich des Vollzugs; SV als Schrittmacher für den Normalvollzug?

• Unausgeschöpfte Potentiale der Führungsaufsicht• Ungeklärte gesetzliche Grundlage der 24-Stunden-Überwachung

VIII. Abschließende Thesen

Page 78: Immer wieder Sicherungsverwahrung: Neues vom Zustand einer problematischen Maßregel

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Prof. Dr. Jörg KinzigSand 7

72076 Tübingen

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