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Page 1: Infoblatt B2C – Haftungsgrundsätze für Transporte mit der ... · Infoblatt B2C – Haftungsgrundsätze für Transporte mit der Gel Express Logistik GmbH Beim Warenversand ist

Infoblatt B2C – Haftungsgrundsätze für Transporte mit der Gel Express Logistik GmbH Beim Warenversand ist es zunächst elementar, die Ansprüche aus dem rechtlichen Verhältnis zwischen Versender und Empfänger von den Ansprüchen aus dem Transportvertrag zu unterscheiden. Während das Verhältnis zwischen Versender und Empfänger – im Regelfall ein Kaufvertrag - durch das BGB geregelt werden, sind die Ansprüche aus dem Transportauftrag im HGB geregelt. Bei Reklamationen nach dem Erhalt der Sendung sollte der Versender, der in der Regel als Auftraggeber des Transports fungiert, unverzüglich schriftlich informiert werden. Zu Beachten sind die unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen, bzgl. Form und Frist von Reklamationen. Im Folgenden werden die Bestimmungen des HGB betrachtet. Unberührt bleiben die Ansprüche des Empfängers, die sich aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Versender ergeben. Haftungsumfang Das GEL System haftet für Schäden, die durch Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung entstehen. Die Haftung des GEL Systems beginnt mit Übernahme der Sendung zur Beförderung und endet mit der Auslieferung. Die haftungsbefreiende Auslieferung erfolgt an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, an deren Empfangsberechtigung keine begründeten Zweifel bestehen (wie zum Beispiel bei einem offensichtlich minderjährigen Kind). Die Ablieferung beim Nachbarn oder das Abstellen der Sendung ist haftungsbefreiend, soweit eine schriftliche Erklärung des Empfängers dies ausdrücklich verfügt. Mit der schriftlichen Erklärung verzichten Sie auf Ihren Anspruch auf Prüfung der Sendung und die Sendung gilt als ordnungsgemäß ausgeliefert. Die Ablieferung erfolgt an der Grundstücksgrenze, grundsätzlich mit der Bereitstellung der Ware zur Entladung. Hilft der Zustellfahrer beim Verbringen der Sendung in die Wohnung oder das Geschäft des Empfängers, so tätigt er dies als Erfüllungsgehilfe des Empfängers. Schäden die an der Sendung dabei entstehen fallen in den Haftungsbereich des Empfängers (gilt nicht für DUO-Zustellung, s.u.) Schadenarten und Schadensanzeige Beschädigungen und Teilverluste: Äußerlich erkennbare Schäden: Die Reklamation von Transportschäden - was Beschädigungen bzw. Teilverlust anbelangt – hat bei äußerlich erkennbaren Schäden (äußerlich erkennbar ist, was sichtbar, hörbar, erfühlbar als auch durch Geruch wahrnehmbar ist) sofort bei Auslieferung durch Abschreibung auf der Übergabequittung zu erfolgen. Die Abschreibung ist hinreichend konkret zu formulieren, der Frachtführer muss erkennen, wofür er haften soll. Annahmeverweigerung ohne Angabe von Gründen, die Annahme unter Vorbehalt oder ein nicht hinreichend konkrete Abschreibung (Verpackung eingerissen, defekt und ähnliches) weisen einen Transportschaden nicht ausreichend nach.

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Verdeckte Schäden: Verdeckte Schäden, also Schäden die nicht äußerlich erkennbar sind, sind innerhalb von 7 Kalendertagen (nicht Werktagen) schriftlich gegenüber der GEL (bzw. dem mit dem Transport beauftragten Partner) anzuzeigen. Diese Reklamation erfolgt in der Regel durch den Versender, daher sollte der Empfänger diesen schnellstmöglich informieren, damit die Anzeigefrist eingehalten werden kann. Die Frist beginnt mit dem der Auslieferung folgenden Tag und endet mit Ablauf des 7. Tages (Bsp: Auslieferung am Montag, Fristende darauffolgender Montag). Auch hier gilt die hinreichend konkrete Formulierung der Schadensanzeige. Ist bei Auslieferung kein Schaden äußerlich erkennbar, muss der Fahrer nicht warten bis der Empfänger die Sendung ausgepackt hat um auf verdeckte Schäden prüfen zu können. Selbst wenn der verdeckte Schaden innerhalb der vorgenannten Frist ordentlich angezeigt wird, gilt eine Umkehr der Beweislast, d.h. der Anspruchsteller hat nachzuweisen, dass der Schaden während des Transports eingetreten ist und nicht vorher bereits bestanden hat, bzw. nach Auslieferung entstanden ist. Gelingt der Nachweis (ggf. durch Fotos) haftet der Spediteur auch für den verdeckten Schaden. Die Umkehr der Beweislast entfällt bei Eindeckung der Sonderdeckung für Verdeckte Schäden in Verbindung mit der Transportversicherung. Vermögensschaden aus Lieferfristüberschreitung: Eine Lieferfristüberschreitung besteht dann, wenn der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten wird. Für Schäden, die daraus resultieren, haftet das GEL System. Die Schadensanzeige beim Spediteur muss innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung erfolgen, bei einer Überschreitung dieser Frist erlöschen die Ansprüche gegenüber dem GEL System. Auch hier gilt: Die Reklamation erfolgt in der Regel durch den Versender, daher sollte der Empfänger diesen schnellstmöglich informieren, damit die Anzeigefrist eingehalten werden kann GEL-Duo – Zweimannzustellung der Ware in die Wohnung des Empfängers Die Haftung des GEL Systems ist hier insoweit erweitert, als dass sie nicht mit Bereitstellung der Ware zu Entladung endet, sondern die Zustellung bis in die Wohnung des Empfängers reicht. Voraussetzung ist immer die Eindeckung der GEL Transportversicherung. Wird der Service GEL-Duo beauftragt haftet das GEL System auch für Schäden, die am Eigentum Dritter im Rahmen der Zustellung entstehen. Entstehen solche Schäden, sind diese und der Hergang im dafür vom Auslieferfahrer mitgeführten Protokollformular gemeinsam zu erfassen und zu quittieren.