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Infomappe SiLEDs Kommunen rüsten um! intelligentes Licht entlastet den Haushalt INTELLIGENT SYSTEMS LED

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Infomappe

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Kommunen rüsten um!

intelligentes Lichtentlastet den Haushalt

INTELLIGENT SYSTEMSLED

Merkblatt Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung

Merkblatt Klimaschutztechnologien Seite 1

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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und

öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzinitiative (Auszug)

Herausgeber:

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

01.01.2010

Allgemeine Hinweise

Das Bundesumweltministerium (BMU) fördert Klimaschutztechnologien bei der

Stromnutzung, die kurzfristig zu einer nachhaltigen Reduzierung von Treib-

hausgasemissionen führen. Gegenstand der Förderung ist

der Einbau hocheffizienter Beleuchtungs-, Steuer und Regelungstechnik bei

der Sanierung der Innen-, Hallen-, Außen- und Straßenbeleuchtung,

Ausgenommen sind Gebäude zur medizinischen Versorgung und Sakral-

gebäude.

Die Anlagen müssen sich im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des

Antragstellers befinden. Förderfähig sind die Ausgaben für die Anschaffung

und Montage der Klima-schutztechnologien sowie für die Demontage und

fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagenkomponenten.

Die Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den erreichbaren

Energieeinsparungen bzw. der Minderung von Klimagasen stehen.

Das Antragsverfahren ist einstufig.

Für die verschiedenen Klimaschutztechnologien gelten unterschiedliche

technische Voraussetzungen, außerdem sind jeweils ergänzende Unterlagen

mit dem Antrag einzureichen.

Bitte beachten:Die beantragten Tätigkeiten dürfen erst nach Erhalt des schriftlichen

Zuwendungsbescheids beauftragt und begonnen werden. Der maximale

Förderzeitraum beträgt in der Regel ein Jahr.

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Die Sanierung der Aussen- oder Strassenbeleuchtung

Gefördert werden der Einbau von effizienten Lampen und Leuchten mit

lichtlenkenden Spiegeln, hoher Lichtausbeute

(z.B. Natriumdampflampen) und geeigneter Steuerungseinheit,

effizienten Lampen für bestehende Leuchtensysteme mit geeigneter

Steuerungseinheit, modernem Vorschaltgerät und lichtlenkendem

Spiegel,

LED-Leuchten.

Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass

der Stromverbrauch für die Außenbeleuchtung um mindestens 30%

gegenüber dem Ist-Zustand reduziert wird,eine automatische Ein- und Ausschaltung über Dämmerungsmelder

installiert wird unddie Sanierung der Leuchten oder Lampen mit der Installation einer

Leistungsreduzierung in verkehrsarmen Zeiten gekoppelt ist(z.B. Halbnachtschaltungen, Lichtregelungssysteme,

Spannungsabsenkungen). Ausnahmen davon sind zu begründen.Die Reduzierung des Stromverbrauchs darf nicht durch Abschalten von

einzelnen Leuchten erreicht werden, da dadurch Dunkelzonen

entstehen können.Weiterhin müssen die eingesetzten Lampen, Vorschaltgeräte und

Leuchten die Anforderungen der zweiten Stufe der Verordnung

245/2009 „Beleuchtung im tertiären Sektor“ im Rahmen der

Ökodesignrichtlinie erfüllen. Quecksilber-Hochdruckdampflampen

dürfen nicht mehr zum Einsatz kommen.

Die Antragstellung

Ein Antrag für die Sanierung der Außen- oder Straßenbeleuchtung enthält

folgende Bestandteile:

die ausgefüllten, unterzeichneten und gestempelten

easy-AZA-Formulare,

Merkblatt Klimaschutztechnologien Seite 2

ein ausgefülltes, von einem Fachplaner (eine verwaltungsinterne

fachkundige Person oder ein qualifizierter Fachbetrieb)

unterschriebenes und gestempeltes Excel-Berechnungsformular

„Straßenbeleuchtung“ (bitte füllen Sie für jedes Leuchtensystem eine

eigene Formularseite aus),

eine CD-ROM, auf der die easy-AZA Formulare und die Excel-Berechnungs-

formulare gespeichert sind,

einen Beleg über die Einhaltung der Anforderungen der oben

benannten Ökodesignrichtlinie.

Sollten sich aus den eingereichten Unterlagen Nachfragen ergeben, wird der

Projektträger Jülich (PtJ) mit Ihnen Kontakt aufnehmen und ggf. weitere

Dokumente (z.B. Angebote) anfordern.

Die easy-AZA-Formulare erstellen Sie mit Hilfe des easy-AZA-Programms, das

Sie im Internet herunterladen können. Im Anhang finden Sie die Internet-

adressen zum Downloaden für alle notwendigen Antragsformulare.

Nach Abschluss des Sanierungsprojekts ist ein Verwendungsnachweis, eine

Schlussrechnung der ausführenden Unternehmen und ein Abnahmeprotokoll

des Fachplaners bei PtJ einzureichen. In dem Abnahmeprotokoll muss der

Fachplaner bestätigen, dass die Vorgaben des Merkblatts und die Angaben der

eingereichten Berechnungsformulare eingehalten wurden.

Diese Nachweise sind Voraussetzung, damit PtJ die Schlusszahlung in Höhe

von 20 % der Fördermittel auszahlen kann. Ein Jahr nach Abschluss des

Vorhabens ist außerdem ein Evaluierungsformular bei PtJ einzureichen, in dem

die tatsächlich erreichten CO2-Einsparungen eingetragen sind.

Der Abschluss des Vorhabens

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Merkblatt Klimaschutztechnologien Seite 3

Kontakt

Eine inhaltliche Erstberatung führen wir gern mit einem unserer Mitarbeiter

bei Ihnen vor Ort aus

Eine inhaltliche Erstberatung führt auch aus:

Servicestelle: Kommunaler Klimaschutz

beim Deutschen Institut für Urbanistik (Difu)

Arbeitsbereich Umwelt

Lindenallee 11

50968 Köln

Tel.: 0221/340 308-15

Fax: 0221/340 308-28

E-Mail: [email protected]

Internet: www.kommunaler-klimaschutz.de

Bitte schicken Sie alle Antragsunterlagen per Post an:

Projektträger Jülich (PtJ)

Geschäftsbereich Umwelt (UMW)

- Klimaschutzinitiative -

Forschungszentrum Jülich GmbH

Zimmerstraße 26–27

10969 Berlin

Tel.: 030/20199-577

Fax: 030/20199-3100

E-Mail:

Internet:www.fz-juelich.de/ptj/klimaschutz

initiative-kommunen

[email protected]

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Merkblatt Klimaschutztechnologien Seite 4

Wenden Sie sich bitte an:

iLEDs GmbH

Potsdamer Platz 11

10785 Berlin

Fon: +49(0) 30 - 25 89 40 71

Fax: +49(0) 30 - 25 89 41 70

E-Mail: [email protected]

Anhang

Auf der Internetseite www.fz-juelich.de/ptj/klimaschutztechnologien

finden Sie:

die Förderrichtlinie, Merkblätter und ergänzende Hinweise zur Richtlinie

die Excel-Berechnungsformulare eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur

Erstellung eines easy-AZA-Antrags ein ausgefülltes Muster easy-AZA-Formular

Die Installationsdateien des elektronischen Antragsystems easy-AZA können

Sie auf der Seite www.kp.dlr.de/profi/easy/download.html herunterladen.

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Merkblatt Klimaschutztechnologien Seite 5

Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojektenin sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungenim Rahmen der Klimaschutzinitiative Vom 08. Dezember 2009

Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten Seite 1

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1 Zuwendungszweck

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen

bis 2020 um 40 % unter das Niveau von 1990 zu senken, wenn die

Europäische Union im Rahmen eines internationalen Klimaschutzabkommens

ihre Emissionen um 30 % im selben Zeitraum reduziert. Zur Erreichung dieses

Ziels hat das Kabinett am 5. Dezember 2007 das „Integrierte Energie- und

Klimaschutzprogramm der Bundesregierung" (IEKP) beschlossen.

Die Förderprogramme der Klimaschutzinitiative dienen dazu, ergänzende

Anreize zum IEKP zu setzen und die Potenziale zur Emissionsminderung durch

die Steigerung der Energieeffizienz und die Nutzung regenerativer Wärme

kostengünstig und breitenwirksam zu erschließen. Dazu sollen bestehende

Hemmnisse und Informationsdefizite abgebaut, die Marktdurchdringung

vorhandener, hocheffizienter Technologien unterstützt und Modellprojekte

öffentlichkeitswirksam verbreitet werden.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)

fördert nach dieser Richtlinie

die Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Teilkonzepten sowie die

beratende Begleitung bei der Umsetzung („Klimaschutzmanager"),

die Anwendung von Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung

mit geringer Wirtschaftlichkeitsschwelle und Modellprojekte mit dem

Leitbild der CO2-Neutralität

in nicht gewinnorientierten sozialen, kulturellen und öffentlichen

Einrichtungen.

Das Förderprogramm soll Multiplikatorwirkung entfalten. Es zielt deshalb auf

Einrichtungen mit hoher gesellschaftlicher Vorbildfunktion und

Öffentlichkeitswirkung. Im Mittelpunkt stehen die Bereiche Kommunen,

Kirchen, Bildung und Kultur. Eine große Breitenwirkung wird darüber hinaus

durch eine ausgewogene regionale Verteilung der Fördermittel angestrebt.

Die Fördersätze werden jährlich überprüft, der Marktentwicklung, dem

Förderbedarf sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln angepasst. Dabei wird

sowohl die Wirksamkeit der Förderung als auch die Fördereffizienz

berücksichtigt.

2 Gegenstand der Förderung,

Fördervoraussetzungen und Förderumfang

2.1.Klimaschutzkonzepte und Teilkonzepte

2.1.1.Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Teilkonzepten

Gefördert wird die Erstellung von Klimaschutzkonzepten, die alle

klimarelevanten Bereiche umfassen, sowie von Teilkonzepten, die sich auf

wichtige Schwerpunktbereiche oder -maßnahmen beziehen (zum Beispiel

Wärmenutzungskonzepte) und als Baustein für ein Klimaschutzkonzept dienen

können.

Klimaschutzkonzepte und Teilkonzepte müssen Energie- und CO2-Bilanzen,

Potenzialabschätzungen, Minderungsziele, Maßnahmenkataloge und Zeitpläne

zur Minderung von Treibhausgasemissionen enthalten. Die Konzepte sind unter

Beteiligung der relevanten Akteure zu erstellen und sollen ein signifikantes

Einsparpotenzial aufzeigen. Sie sind regional öffentlichkeitswirksam zu

verbreiten.

Im Regelfall erfolgt die Förderung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in

Höhe von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, es gelten ggf.

beihilferechtliche Einschränkungen nach Ziffer 4.2 dieser Richtlinie.

Zuwendungsfähig sind die im Rahmen des Projekts anfallenden Sach- und

Personalausgaben von fachkundigen Dritten. Der maximale Förderzeitraum

beträgt in der Regel ein Jahr.

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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten Seite 2

2.1.2.Beratende Begleitung bei der Umsetzung von

Klimaschutzkonzepten oder Teilkonzepten

Gefördert wird die beratende Begleitung bei der Umsetzung

(„Klimaschutzmanager") von Klimaschutzkonzepten oder ausgewählten

Teilkonzepten, bei denen der Aufgabenumfang und die Komplexität eine

beratende Begleitung rechtfertigen.

Förderfähig sind auch Leistungen, um erprobte Energiesparmodelle (wie zum

Beispiel so genannte fifty/fifty-Modelle) an Schulen und Kindertagesstätten zu

realisieren.

Beratungs- und Begleitungsleistungen können u. a. inhaltliche Zuarbeiten,

fachliche Unterstützung, Informations-, Schulungs- und Vernetzungs-

aktivitäten sowie Beratung zur Inanspruchnahme von Förderprogrammen für

die Umsetzung der Maßnahmen umfassen.

Voraussetzungen für die Förderung sind ein Klimaschutzkonzept oder

Teilkonzept, das nicht älter als drei Jahre ist sowie ein Beschluss des obersten

Entscheidungsgremiums über die Umsetzung der Konzepte und den Aufbau

eines Klimaschutz-Controllingsystems. Bei erprobten Energiesparmodellen an

Schulen und Kindertagesstätten ist nur ein Beschluss des obersten

Entscheidungsgremiums erforderlich.

Im Regelfall erfolgt die Förderung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in

Höhe von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, es gelten ggf.

beihilferechtliche Einschränkungen nach Ziffer 4.2 dieser Richtlinie.

Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalausgaben sachkundiger Dritter oder

von Fachpersonal, das im Rahmen des Projektes zusätzlich eingestellt wird

(„Klimaschutzmanager"). Der Förderzeitraum für Klimaschutzkonzepte beträgt

maximal drei Jahre und für Teilkonzepte maximal zwei Jahre.

Die Umsetzung der Konzepte und notwendigen Investitionen liegt in der

Verantwortung der Antragsteller.

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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten Seite 3

2.1.3.Projektgröße

Die unter 2.1.1 und 2.1.2 genannten Förderprojekte sollen sich auf größere

Einheiten beziehen, um Klimaschutzpotenziale breit und effizient, auch

hinsichtlich des Fördermitteleinsatzes, zu erschließen. Anhaltspunkte für eine

geeignete Projektgröße sind die Gemeindegröße (ab cirka 10.000 Einwohner),

die Anzahl oder Größe der betrachteten Liegenschaften (ab cirka 10 Gebäuden

oder 10.000 m2 Bruttogeschossfläche). Um eine geeignete Projektgröße für

die Antragstellung zu erreichen, können sich mehrere antragsberechtigte

Einrichtungen zusammenschließen und das Vorhaben gemeinsam durchführen.

2.2.Anwendung von Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung

Gefördert werden Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung, die

kurzfristig zu einer nachhaltigen Reduzierung von Treibhausgasemissionen

führen. Gegenstand der Förderung ist

-der Einbau hocheffizienter Beleuchtungs-, Steuer- und

Regelungstechnik bei der Sanierung der Innen-, Hallen-, Außen- und

Straßenbeleuchtung,

-der Einbau hocheffizienter Heizungspumpen sowie

-die Sanierung von raumlufttechnischen Anlagen im Bestand von

Nichtwohngebäuden.

Ausgenommen sind Gebäude zur medizinischen Versorgung und

Sakralgebäude. Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich die Anlagen und

Gebäude im Eigentum des Antragstellers befinden.

Die Förderung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung durch

nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von bis zu 25 % der zuwendungsfähigen

Ausgaben gewährt, es gelten ggf. beihilferechtliche Einschränkungen nach

Ziffer 4.2 dieser Richtlinie. Förderfähig sind alle Ausgaben der Investitionen

und der Installation durch qualifiziertes Fachpersonal. Die Vorhaben müssen

ein Mindestfördervolumen von 3.000 € aufweisen. Der maximale

Förderzeitraum beträgt in der Regel ein Jahr.

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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten Seite 4

Nicht förderfähig sind Prototypen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen sowie

Eigenleistungen, laufende Ausgaben und Instandhaltungsarbeiten bestehender

Anlagen.

2.3.Modellprojekte zum Klimaschutz mit dem Leitbild der Co2-

Neutralität

2.3.1.Erstellung von Konzepten für Modellprojekte (Vorplanungsphase)

Gefördert wird die Erstellung von Konzepten für einzelne Modellprojekte

(Vorplanungsphase) in verschiedenen klimarelevanten Bereichen unter den in

Ziffer 2.3.3 dieser Richtlinie genannten Anforderungen.

Im Regelfall erfolgt die Förderung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in

Höhe von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.

Zuwendungsfähig sind die im Rahmen des Projekts zusätzlich anfallenden

Sach- und Personalausgaben für sachkundige Dritter. Es gelten ggf.

beihilferechtliche Einschränkungen nach Ziffer 4.2 dieser Richtlinie.

2.3.2 Umsetzung von Modellprojekten

Gefördert wird die Umsetzung von einzelnen Modellprojekten in verschiedenen

klimarelevanten Bereichen.

Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Mehrausgaben für den Klimaschutz

(Bemessungsgrundlage). Die maximale Förderhöhe beträgt 60 % der

zuwendungsfähigen Ausgaben, es gelten ggf. beihilferechtliche

Einschränkungen nach Ziffer 4.2 dieser Richtlinie. Entscheidungskriterien für

die Höhe der Förderung sind die vermiedenen Treibhausgasemissionen über

die Nutzungsdauer (bis zu 30 Jahre), ein Orientierungswert von 40 € pro

vermiedene Tonne CO2-Äquivalent pro Jahr, der Modellcharakter und die

Multiplikatorwirkung.

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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten Seite 5

2.3.3. Anforderungen an Modellprojekte

Modellprojekte mit dem Leitbild der CO2-Neutralität zeichnen sich dadurch

aus, dass sie den Ausstoß von Treibhausgasen weitgehend vermeiden und in

vorbildlicher, innovativer Weise die Anwendung verfügbarer hocheffizienter

Technologien und erneuerbarer Energien demonstrieren. Förderfähig sind auch

Modellprojekte, die durch Verhaltensänderungen in überdurchschnittlichem

Maße zur Minderung von Treibhausgasemissionen führen.

Im Gebäudebereich wird ausschließlich die klimaschützende Sanierung von

Nichtwohngebäuden im Bestand wie zum Beispiel Verwaltungsbauten,

Schulen, Schulsport- und Schwimmhallen, Kindertagesstätten oder

Kultureinrichtungen gefördert. Nicht förderfähig sind Maßnahmen an

Neubauten, Gebäuden zur medizinischen Versorgung und an Sakralgebäuden.

In der Regel müssen entweder mindestens 70 % der CO2-Emissionen

reduziert oder die Höchstwerte der endenergiebezogenen CO2-Emissionen für

einen entsprechenden Neubau nach Energieeinsparverordnung 2009 um

mindestens 45 % unterschritten werden. Mindestens die Hälfte der

Einsparungen muss durch verfügbare Effizienztechnologien und Energie-

einsparmaßnahmen erreicht werden. In begründeten Einzelfällen (zum Beispiel

bei denkmalgeschützten Gebäuden) sind Ausnahmen zulässig.

Der Einsatz und die Erprobung von neuen Systemen, Materialien und

Technologien in der Sanierung des Gebäudebestands fallen in den

Anwendungsbereich des Förderprogramms „Energieoptimiertes Bauen (EnOB)"

des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi).

Modellprojekte müssen außerdem einen integrierten Planungsprozess und

Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen. Eine regionale Öffentlichkeitsarbeit

ist Bestandteil eines Modellprojekts.

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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten Seite 6

3 Zuwendungsempfänger

3.1.Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind folgende Einrichtungen:

a) Gemeinden und Landkreise sowie die von diesen gebildeten

Verbände und sonstigen Zusammenschlüsse (= kommunale

Antragsteller),

b) öffentliche, gemeinnützige und kirchliche Träger von Schulen,

Kindertagesstätten sowie Kinder- und Jugendsportvereinen,

c) öffentliche, gemeinnützige und kirchliche Träger von Hochschulen,

d) Kirchen.

Nicht antragsberechtigt sind der Bund und dessen Einrichtungen sowie die

Länder für die nicht unter b) und c) fallenden Einrichtungen.

3.2.Eingeschränkte Antragsberechtigung

Kulturelle Einrichtungen in privater oder gemeinnütziger Trägerschaft in der

Regel mit gesamtstaatlicher Bedeutung sind nur antragsberechtigt für

Modellprojekte nach Ziffer 2.3 dieser Richtlinie.

Betriebe, Unternehmen und sonstige Einrichtungen, die zu 100 % in

kommunaler Trägerschaft stehen, können Anträge ausschließlich einreichen für

-Nicht-Wohngebäude oder Anlagen, die für öffentliche Zwecke genutzt

und nicht gewinnorientiert bewirtschaftet werden,

-die Bereiche „Klimafreundliche Abwasser- oder Abfallentsorgung"

sowie „Klimafreundlicher Verkehr".

3.3.Sonstige Vorgaben

Die Zweckbindungsfrist bei investiven Maßnahmen beträgt fünf Jahre nach

Abnahme der Leistung.

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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten Seite 7

Die Antragsteller müssen über eine ausreichende Kapazität zur Durchführung

von Vorhaben verfügen und dürfen in dem beantragten Themenfeld nicht

gewinnorientiert tätig sein.

Eine angemessene Eigenmittelbeteiligung ist erforderlich. Antragsteller, die

keine ausreichenden Eigenmittel bereitstellen können und für die eine

Kreditfinanzierung nicht zugelassen ist, können in besonders begründeten

Einzelfällen eine höhere Förderung erhalten. Soweit zusätzlich Drittmittel

eingebracht werden können, sind diese auszuweisen. Sofern die

beihilfenrechtliche Zulässigkeit der Förderung allerdings auf der allgemeinen

Gruppenfreistellungsverordnung (vgl. Ziffer 4.2 dieser Richtlinie) beruht, sind

die dort vorgesehenen Förderhöchstsätze einzuhalten.

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder

eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für

Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den

Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach §

897 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung abgegeben haben oder

zu deren Abgabe verpflichtet sind.

4 Rechtsgrundlagen, Kumulierbarkeit, Verfahren

4.1.Zuwendungsrechtliche Grundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Allgemeinen

Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der

hierzu erlassenen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw.

Kostenbasis durch Zuwendungen gefördert werden; §§ 48 bis 49a des

Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) finden Anwendung. Ein

Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht

nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen

Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Prüfungsrecht

des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus §§ 91, 100 BHO.

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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten Seite 8

4.2.Beihilferechtliche Grundlagen

Wenn Zuwendungsempfänger als Unternehmen im Sinne von Art. 87 Abs. 1

EG-Vertrag einzustufen sind, erfolgt die Förderung nach den Vorgaben der

Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur

Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem

Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag

(allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, EU-ABl. 2008, L 214/3) oder der

Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006

über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-

minimis"Beihilfen („De-minimis"-Verordnung; zu finden in: ABl. EU 2006, L

379/5).

Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten von Unternehmen in

Schwierigkeiten (zum Begriff der Unternehmen in Schwierigkeiten siehe die

Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und

Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, zu finden in: ABl. EU

2004, C 244/2, bzw. im Falle einer Anwendung der allgemeinen

Gruppenfreistellungsverordnung deren Art. 1 Abs. 7). Ausgeschlossen ist

zudem die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die einer

Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung

zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit

dem Gemeinsamen Markt nicht nachgekommen ist (Art. 14 der Verordnung

(EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften

für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, EU-ABl. 1999, L83/1).

4.3.Kumulierbarkeit

Eine Kumulierung mit Zuschussförderungen und Förderkrediten ist zugelassen,

sofern die Summe der Finanzierungsmittel nicht 80 % der zuwendungsfähigen

Gesamtausgaben der klimaschutzbedingten Maßnahme übersteigt. Eine

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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten Seite 9

Kumulierung mit Förderungen im Rahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes ist

nicht zulässig. Es gelten ggf. beihilferechtliche Einschränkungen nach Ziffer

4.2 dieser Richtlinie.

Maßnahmen zur Nutzung regenerativer Wärme bei Modellprojekten nach Ziffer

2.3.2 dieser Richtlinie, die nach dem Marktanreizprogramm (MAP) eine

Zuschussförderung erhalten, werden entsprechend den maximal

kumulierbaren Fördersätzen des MAP gefördert. Maßnahmen zur

Stromerzeugung, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem

Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G) gefördert werden, sind nicht

förderfähig.

4.4 Antragsverfahren

Projektskizzen und -anträge sind an den Projektträger Jülich (PtJ),

Geschäftsbereich Umwelt, Klimaschutzinitiative, Forschungszentrum Jülich

GmbH, Zimmerstraße 26-27, 10969 Berlin, zu richten.

Kontakt: Tel: 030 / 20 199 577 Fax: 0 30 / 20 199 3100 E-Mail:

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und

Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.fz-

juelich.de/ptj/klimaschutzinitiative-kommunen abgerufen werden. Zur

Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen

Antragssystems „easy" (www.kp.dlr.de/profi/easy) empfohlen. Förmliche

Förderanträge sind dem Projektträger auf den Antragsformularen auf

Ausgabenbasis „easy-AZA" in schriftlicher und elektronischer Form zuzuleiten.

Anträge sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Vorhaben dürfen vor Erhalt des

Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein. Eine

Auftragsvergabe gilt als Vorhabensbeginn.

ptj-ksi@fz-

juelich.de

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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten Seite 10

Für die Umsetzung von Modellprojekten (Ziffer 2.3.2 dieser Richtlinie) gilt das

Stichtagsprinzip. Aussagekräftige Projektskizzen sind beim Projektträger bis

zum Bewertungsstichtag - jeweils am 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres

- einzureichen.

Die Antragsteller müssen andere öffentliche Förderungen ausweisen. Dabei

wird insbesondere auf die Programme anderer Bundesressorts wie zum

Beispiel das Förderkonzept „Energieoptimiertes Bauen" und energieeffiziente

Stadt" des BMWi sowie den Wettbewerb „Energieeffiziente Stadt" des

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) verwiesen.

Ausführliche Erläuterungen zum Antragsverfahren, den formellen und

materiellen Anforderungen an einen Förderantrag, Berechnungsgrundsätzen

und Berichtsanforderungen enthalten die Merkblätter zu den einzelnen

Fördertatbeständen.

4.5.Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Skizzen und Anträge werden unter Berücksichtigung des

erheblichen Bundesinteresses bewertet. Das Bundesministerium für Verkehr,

Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) wird bei der Bewertung und Auswahl der

Klimaschutzkonzepte und Teilkonzepte beteiligt. Die Bewertung und Auswahl

der Modellprojekte erfolgt nach dem Stichtagsprinzip (vgl. Ziffer 4.4) und im

Einvernehmen mit dem BMVBS und dem BMWi. Die Anträge für Modellprojekte

werden mit den Bundesministerien frühkoordiniert.

Auf Grundlage der Bewertung entscheidet das BMU nach abschließender

Antragsprüfung über eine Förderung.

5 Sonstige Bestimmungen

Die Antragsteller müssen sich damit einverstanden erklären, dass das BMU auf

Verlangen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und auch

anderen Ausschüssen Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des

Zuschusses in vertraulicher Weise bekannt gibt.

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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten Seite 11

Die Antragsteller verpflichten sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der

Bundesregierung aktiv zu unterstützen. BMU kann ggf. Pressemitteilungen

über das bewilligte Fördervorhaben herausgeben. Die Antragsteller stellen die

angeforderten Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verfügung, damit

diese ggf. im Internet oder in einer internetbasierten Projektdatenbank

dargestellt werden können. Ausgewählte Vorhaben können nach vorheriger

Absprache mit den Antragstellern in Fachveranstaltungen präsentiert werden,

ggf. werden Pressetermine vor Ort durchgeführt.

Die Antragsteller verpflichten sich, geeignete Berichte zur Dokumentation der

Umsetzung des Förderprojekts und die zur Evaluierung erforderlichen Daten

zur Verfügung zu stellen. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht

werden, ob der Weitergabe der Informationen oder Unterlagen an ein vom

BMU beauftragtes wissenschaftliches Institut zugestimmt sowie die

Bereitschaft erklärt wird, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte bzw. Einsicht in

Bücher und Unterlagen zu gestatten.

Die Antragsteller müssen sich damit einverstanden erklären, dass das BMU

bzw. die Bewilligungsbehörde nach Anmeldung eine ggf. auch wiederkehrende,

stichprobenartige Überprüfung der Umsetzung der Maßnahme durchführt oder

durchführen lässt. Die Prüfung ist für den Antragsteller gebührenfrei.

6 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Berlin, 08. Dezember 2009.

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Im Auftrag

Franzjosef Schafhausen

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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten Seite 12

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Merkblatt der KfW Bankengruppe

Stand 01/2010

Finanzierung von Investitionen im Bereich Infrastruktur

für strukturschwache Kommunen

Das Förderprogramm "Kommunalkredit - Investitionsoffensive Infrastruktur"

ist Bestandteil des Maßnahmepakets der Bundesregierung

"Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung". Es dient der zins-

günstigen Finanzierung von Investitionsmaßnahmen in die kommunale und

soziale Infrastruktur sowie in wohnwirtschaftliche Projekte strukturschwacher

Kommunen.

Strukturschwache Kommunen sind Kommunen, die

sich im Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der

regionalen Wirtschaftsstruktur

"GA-Gebiete" (es gilt die Fördergebietsabgrenzung des 36.

Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der

regionalen Wirtschaftsstruktur" gemäß Bundestagsdrucksache

16/5215 vom 27.04.2007 und der im Bundesanzeiger

Nummer 145 vom 24.09.2008 ab Seite 3453 veröffentlichten

Änderung ab 10.09.2008; eine unverbindliche Prüfung kann

auch im Internet unter http://www.foerderdatenbank.de/

erfolgen) oder

sich in Haushaltsnotlage oder in Haushaltssicherungslage befinden;

der Nachweis ist durch Bescheinigung der Kommunalaufsicht zu

führen.

Der Zinssatz wird innerhalb der ersten Zinsbindungsfrist aus Bundesmitteln

verbilligt. Im Rahmen der Programme der "Investitionsoffensive Infrastruktur"

wird ein Darlehensvolumen von voraussichtlich insgesamt 3 Milliarden Euro zur

Verfügung gestellt. Bis zur Ausschöpfung des Volumens können in den

Jahren 2009 und 2010 Kredite beantragt werden.

Merkblatt der KfW Bankengruppe Seite 1

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Wer kann Anträge stellen?

Kommunale Gebietskörperschaften,

deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe sowie

Gemeindeverbände (z. B. kommunale Zweckverbände),

die gemäß § 27 Nummer 1 a in Verbindung mit § 26 Nummer 2 a der

Solvabilitätsverordnung ein Risikogewicht im Kreditrisiko-

Standardansatzvon Null haben. Hierzu erfolgt eine Einzelfallprüfung

durch die KfW.

Wie erfolgt die Kreditvergabe?

Die Kreditvergabe erfolgt ausschließlich als Direktkredit.

Was wird finanziert?

Alle Investitionen in die kommunale und soziale Infrastruktur sowie in

wohnwirtschaftliche Projekte in strukturschwachen Kommunen, die einer

mittel- und langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen.

Hierzu zählen insbesondere Vorhaben zur Energieeinsparung am kommunalen

Gebäudebestand, insbesondere:

Schulen, Kindertagesstätten, Sporteinrichtungen, Krankenhäuser,

Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen und Verwaltungsgebäude

(z. B. Erneuerung von Fenster oder Heizungstechnik, Erneuerung der

Beleuchtung).

Finanziert werden auch sonstige Modernisierungsvorhaben an Gebäuden,

insbesondere:

Investitionen zur Behebung baulicher Mängel, Sanierung

denkmalgeschützter Gebäude;

Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Aufenthalts-

und Wohnverhältnisse, insbesondere barrierefreier, alten- und

behindertengerechter Umbau, Nachrüstung von Aufzügen.

Merkblatt der KfW Bankengruppe Seite 2

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Zusätzlich können auch sonstige Infrastrukturvorhaben gefördert werden,

insbesondere:

die Schaffung von Grünanlagen und von Spielplätzen z. B. bei

Kindergärten, Schulen oder Sporteinrichtungen;

Anpassungen der technischen Infrastruktur aufgrund des

demographischen Wandels (z. B. Wasserleitungen);

Abwasser und Wasserversorgung;

Abfallwirtschaft;

Baulanderschließung;

barrierefreie Ausgestaltung von Straßen, Fußwegen und Einrichtungen

des ÖPNV.

Ausgeschlossen sind Umschuldungen bereits abgeschlossener und

durchfinanzierter Vorhaben.

Die Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken, Immobilien und

Unternehmensbeteiligungen sowie die pauschale Mitfinanzierung der im

Vermögenshaushalt des jeweiligen Haushaltsjahres veranschlagten

Investitionen sind ebenfalls ausgeschlossen.

In welchem Umfang kann mitfinanziert werden?

Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 100 % der förderfähigen

Investitionskosten pro Vorhaben.

Ist eine Kombination mit anderen Fördermaßnahmen oder -

programmen möglich?

Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines anderen KfW-Programms für

dasselbe Vorhaben ist ausgeschlossen.

Eine Kombination mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite, Zulagen/

Zuschüsse) sowie eine Mitfinanzierung im Rahmen des

Merkblatt der KfW Bankengruppe Seite 3

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Merkblatt der KfW Bankengruppe Seite 4

Investitionspaktes bzw. von Vorhaben auf der Grundlage des Zukunfts-

investitionsgesetzes sind grundsätzlich zulässig, sofern die Summe aus

Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht

übersteigt.

Welche Kreditlaufzeiten sind möglich?

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 30 Jahre bei höchstens 5 tilgungsfreien

Anlaufjahren.

Wie sind die Konditionen?

Für das Darlehen kommt der am Tag der Auszahlung geltende

Programmzinssatz zur Anwendung.

Dieser Zinssatz wird für einen Zeitraum von 5 Jahren festgeschrieben.

Vorbehaltlich der Marktzinsentwicklung sind die ersten beiden Jahre

zinsfrei.

Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gem.

Preisangabenverordnung (PAngV)) sind der Konditionenübersicht für

unsere Förderprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. 069 74

31-42 14 oder im Internet unter www.kfw.de abgerufen werden kann.

Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist werden neue Konditionen

vereinbart.

Auszahlung: 100 %.

Wie erfolgt der Abruf der Kreditmittel?

Die Darlehen werden wahlweise in einer Summe oder in 2 Teilbeträgen

ausgezahlt. Der Abruf kann nach Vorliegen der Abrufvoraussetzungen

(z. B. kommunalaufsichtsbehördliche Genehmigungen) bei Vorhabensbeginn

erfolgen.

Die Abruffrist beträgt 6 Monate nach Darlehenszusage.

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Wie erfolgt die Tilgung?

Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen

Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die

ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer

Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Welche Sicherheiten sind zu stellen?

Die Kreditvergabe ist an die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen

Voraussetzungen gebunden.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen, es sei denn die Maßnahme

wurde zwischen dem 27.01.2009 und dem 01.04.2009 begonnen.

Die Kredite werden mit dem Antragsformular (Formularnummer 141 833)

direkt bei der KfW in Berlin beantragt (KfW Niederlassung Berlin, 10865

Berlin). Das Antragsformular kann unter der Fax-Nr. 030 2 02

64-53 11 direkt abgerufen werden.

Die Antragstellung erfolgt haushaltsjahresbezogen (inklusive Haushaltsreste

des Vorjahres).

Mehrjährige Vorhaben sind in Bauabschnitte zu gliedern. Gefördert werden nur

Vorhaben/Bauabschnitte, die spätestens am 31.12.2010 begonnen werden.

Das jeweils aktuelle Merkblatt kann unter der Fax-Nr. 030 2 02 64-53 11 direkt

abgerufen werden.

Als Programmnummer ist 207 anzugeben.

Merkblatt der KfW Bankengruppe Seite 5

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Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?

Für die Beantragung reichen die auf dem Antragsformular einzutragenden

Angaben regelmäßig aus. Die Einzelvorhaben sind konkret zu benennen. Der

beantragte Kreditbetrag ist den geplanten Verwendungszwecken zuzuordnen.

Weiterhin beizufügen ist die Bescheinigung der Kommunalaufsicht über die

Haushaltsnotlage bzw. Haushaltssicherungslage.

Nach Antragstellung wird die KfW dem Antragsteller ggf. mitteilen, welche

weiteren Unterlagen für die Bearbeitung des Kreditantrages erforderlich sind.

Bei Anträgen von öffentlich-rechtlichen Kreditnehmern, die zu einem

Kreditobligo bei der KfW von über 50 Millionen Euro führen, ist der Vorbericht

zum jeweiligen Haushalt, für den der Kreditantrag gestellt wird, und

eine Kurzfassung des neuesten Haushaltsplans mit einzureichen (kann ggf.

nachgereicht werden). Sofern die Haushaltsrechnung/-planung auf Grundlage

der doppelten Buchführung (Doppik) erfolgt, ist neben dem Vorbericht zum

jeweiligen Haushaltsplan, der aktuelle Ergebnisplan und Finanzplan sowie der

aktuelle Jahresabschluss einzureichen.

Bei Gemeindeverbänden sind der vollständige Wortlaut der aktuellen

Verbandssatzung sowie die Veröffentlichung der Verbandssatzung vorzulegen.

Weiterhin sind bei den genannten Antragstellern ein aktuelles

Mitgliederverzeichnis sowie eine Übersicht über bestehende Beteiligungen

vorzulegen. Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern.

Hinweis

Alle Angaben zur Antragstellung, zum Verwendungszweck und zum Nachweis

der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne

des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des

Subventionsgesetzes.

Merkblatt der KfW Bankengruppe Seite 6

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Wie ist die Verwendung der Mittel nachzuweisen?

Innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens ist der

programmgemäße Einsatz der Mittel durch Vorlage des vollständig

ausgefüllten und unterzeichneten (inklusive Siegel/Stempel)

Verwendungsnachweises (Formularnummer 141 835), der direkt bei der KfW

einzureichen ist, nachzuweisen.

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Merkblatt der KfW Bankengruppe Seite 7

Wir sind Ihnen bei der Antragstellung gern behilflich.

Wenden Sie sich bitte an:

iLEDs GmbH

Potsdamer Platz 11

10785 Berlin

Fon: +49(0) 30 - 25 89 40 71

Fax: +49(0) 30 - 25 89 41 70

E-Mail: [email protected]

Konditionenübersicht für Endkreditnehmer

in den Förderprogrammen der KfW Bankengruppe (Stand: 01.02.2010)

- die Festlegung des Zinssatzes erfolgt grundsätzlich bei Zusage durch die KfW -

Unser Service für Sie: Konditionen-Faxabruf unter +49 69 7431 4214

ProgrammLaufzeit / tilgungsfreieAnlaufjahre /Zinsbindung

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Finanzierung kommunaler Infrastrukturvorhaben - DirektkreditKommunalkredit -InvestitionsoffensiveInfrastruktur30/ 5/ 5

207 1.- 2. Jahr6)

0,00( 0,00 ) 100 09.12.2009

Kommunalkredit -InvestitionsoffensiveInfrastruktur30/ 5/ 5

207 3.-5. Jahr6)

1,70( 1,71 ) 100 09.12.2009

1) Effektivzinssatz für die Dauer der Zinsbindungsfrist. Soweit in der Darlehenszusage nicht anders angegeben, wurden die ausgewiesenen Effektivzinssätze unterprogrammspezifischen Annahmen berechnet; sie gelten jeweils für den Fall, dass in dem jeweiligen Kreditprogramm taggenau die maximal möglichen Laufzeitjahreab dem 30.12. des laufenden Kalenderjahres, die maximal mögliche Anzahl tilgungsfreier Anlaufjahre und der maximal mögliche Zinsbindungszeitraum in Anspruchgenommen werden. Diese Daten sind dem Merkblatt des jeweiligen Kreditprogramms zu entnehmen. Von diesen Annahmen abweichende Darlehensbedingungenkönnen im Einzelfall zu einem abweichenden Effektivzinssatz in der Darlehenszusage führen.2) beginnend zwei Bankarbeitstage und einen Monat (vier Monate in den Programmen Wohneigentum und Wohnraum Modernisieren Standard) nach Zusagedatumfür noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.6) Zinssatzfixierung bei Auszahlung.

• KfW • Palmengartenstr. 5-9, 60325 Frankfurt • Postfach 11 11 41, 60046 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de

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Erfassungsbogen für AußenbeleuchtungBitte füllen Siedieses Formularfür jedes Leuchten-system aus.

Antragsteller

Länge Straßennetz

Baujahr der Leuchten

Leuchtenart

Lampenart

Art des Vorschaltgerätes

Dimmvorrichtung

sonstige Regelungsanlagen

Anzahl der Leuchten

Anzahl der Lampen je Leuchte

jährliche Betriebstunden

Lampenleistung

Systemleistung der Leuchte

Gesamtanschlußleistung

Einsparung durch Lichtregelung

Stromverbrauch der Beleuchtungsanlage

spezifischer Energieverbrauch

Stromeinsparung der Anlage insgesamt

CO²-Minderung

Lebensdauer

CO² Minderung über Lebensdauer

sonstige Anmerkungen

Angabe in Meter

Mit Hinweis aufArt der Reflektoren

z.B. Quecksilber-dampflampen etc.

z.B. KVG, EVG etc.

Lichtregelungsanlagenmit automatischer

Dimmvorrichtung ist beider Neuanlage Pflicht

Wenn ja, welche?

Angabe auf Basis derBeratungshinweise

des Lüftungsexperten

in Watt

in Watt

in Kilowatt

in Kilowattstundenpro Jahr

in Kilowattstundenpro Jahr

in Kilowattstundenpro Monat

in Kilowattstundenpro Jahr und Prozent

in Kilogramm pro Jahr

in Jahren

in Tonnen

Altanlage Neuanlage

ja nein

wird von iLEDs ausgefüllt

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Berechnungsbogen Klimaschutz - Außenbeleuchtung

Name der/des Antragstellerin/s

Art der Außenbeleuchtung

Hauptverkehrsstraße

Nebenstraße

Wohnstraße

Fußgängerzone/Radweg

Plätze/Fußgängerübergänge

Art der Steuerung/Regelung

Angaben zum Energieverbrauch

gemessener/berechneter

Stromverbrauch (MWh/a)

Zeitplan

geplanter Maßnahmebeginn

geplantes Maßnahmeende

Datum, Tel. für Rückfragen, bearbeitet von:

Anzahl derLichtpunkte Baujahr

Anzahl derStraßenmeterArt der Straßen

2006 2007 2008

Monat/Jahr

Monat/Jahr

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Lichteinmessungsprotokoll

Wir prüfen 3 Situationen

Auftraggeber:

Maximales Licht:

Eingangswattleistung:

Luxwerte:

Vergleichbares Licht: (maximale Effizienz)

Eingangsleistung:

Luxwerte:

Optimiertes Licht:(Kompromiss nach Kundenwunsch)

Eingangsleistung:

Luxwerte:

Datum, Unterschrift, Tel. für Rückfragen

Mitarbeiter iLEDs

Die SiLEDs werden mit derselben Wattleistung (als Eingangsleistung) eingestellt, wie die alten Leuchten. Es wird das Licht und die Luxwerte am Boden beim gleichem Verbrauch beobachtet und gemessen.

Die SiLEDs werden so eingestellt, dass sie etwa den gleichen Luxwert am Boden haben, wie die alten Leuchten.Jetzt wird die Eingangsleistung gemessen. WICHTIG: Dieser Wert muss für die Wirtschaftlichkeitsrechnungverwendet werden, um eine reale Zahl zu berechnen.

Nun werden die SiLEDs so eingestellt, um das optimale Licht darzustellen.Eventuell kann das Licht etwas heller und angenehmer unter der Betrachtung von minimal anfallenden,zusätzlichen Kosten eingestellt werden.

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Fax: +49(0) 30 - 25 89 41 70

E-Mail: [email protected]

Erfassungsbogen zur Straßensituation

Masthöhe

Lichtpunkthöhe

Mastabstand

Mastabstand zur Fahrbahn

mit Bürgersteig

ohne Bürgersteig

Straßenbreite

Anzahl der Fahrbahnen

EM (mittlere Lichtleistung)

Peitsche

Ausleger

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Standort

Mastart

Dieser Erfassungsbogen soll Ihnen eine Hilfestellung zur Erfassung der Straßen-situation sein.

Zusätzliche Hinweise können Sie hier eintragen.

bearbeitet von: Mitarbeiter iLEDs GmbH:Tel. für Rückfragen:

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Sitz und Gerichtsstand:14532 Kleinmachnow (Germany), Geschwister-Scholl-Allee 82Geschäftsführung: Michael Brandt, Ramin Lavae Mokhtari Amtsgericht Potsdam-Land BrandenburgRegistriernummer: 22166PUst.ID: DE 264679923

www.intelligent-led-systems.de

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